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Ökologische Fachplanung, Baubegleitung und fischereifachliche Begleitung Hochwasserschutzwand Zwickauer Mulde

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Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen Besondere Vertragsbedingungen (BVB) Anlage 8

Besondere Vertragsbedingungen der Landestalsperrenverwaltung (BVB LTV)
Besondere Vertragsbedingungen der Landestalsperrenverwaltung (BVB LTV)Besondere Vertragsbedingungen der Landestalsperrenverwaltung (BVB LTV)

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A. Leistungsgegenstand bei funktionaler Aufgabenstellung ................................ 3

§ 1 Projektspezifische Besonderheiten ........................................................................... 3 § 2 Leistungsbilder, Grundleistungen und Besondere Leistungen ............................. 3 § 3 Vorhabensgebiet, Objekte .......................................................................................... 4 § 4 Werkerfolg der Teilprojekte ........................................................................................ 4

B. Sonstige Regelungen zum Leistungsgegenstand ............................................. 5

§ 5 Gestufte Beauftragung................................................................................................ 5 § 6 Toleranzgrenzen Kostenberechnung / Kostenanschlag ......................................... 5 § 7 Termine ......................................................................................................................... 5

C. Projektabwicklung ................................................................................................ 6

§ 8 Anordnungsrecht, Um- und Mehrfachplanungen .................................................... 6 § 9 Planungsabstimmungen, Planprüfung ..................................................................... 6 § 10 Kostenverfolgung ........................................................................................................ 7 § 11 Kosten-Nutzen-Verhältnis .......................................................................................... 7 § 12 Abnahme ...................................................................................................................... 7

D. Honorar .................................................................................................................. 8

§ 13 Geltung der HOAI ........................................................................................................ 8 § 14 Honorar für Grundleistungen und Besondere Leistungen ..................................... 9 § 15 Honorar für Zusatzleistungen und Umplanungen ................................................... 9

E. Rechnungslegung ............................................................................................... 10

§ 16 Abschlagsrechnungen .............................................................................................. 10 § 17 Zahlungsfristen .......................................................................................................... 10

F. Sonstiges ............................................................................................................. 10

§ 18 Beauftragung von Bieter- und Planungsgemeinschaften ..................................... 10 § 19 Projektleitung AN ...................................................................................................... 10 § 20 Verpflichtungserklärung ........................................................................................... 10 § 21 Übergabe von geologischen und hydrogeologischen Daten an das LfULG....... 11 § 22 Anrechenbare Kosten - Deponiegebühren ............................................................. 11 § 23 Erklärung Mindestlohn.............................................................................................. 12 § 24 Nutzungsrechte/Urheberrechte ................................................................................ 12

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A. Leistungsgegenstand bei funktionaler Aufgabenstel-

lung

§ 1 Projektspezifische Besonderheiten 1.1 Gegenstand des Vertrages sind Planungsleistungen, die in der funktionalen Aufgabenstellung mit Anlagen näher definiert sind. Die Planungsleistungen werden, soweit der Vertrag das vorsieht, nach Abruf beauftragt. 1.2 Die Ausgangslage führt zu projektspezifischen Besonderheiten bei den ver- tragsgegenständlichen Planungsleistungen, die eine große Flexibilität der Projektbeteiligten erfordern. 1.3 Der Auftraggeber ist bei einem Projekt dieser Größe nicht in der Lage, die zu erbringenden Leistungen abschließend zu beschreiben. Es ist gerade Teil der künftigen Planungsleistung zu klären, welche Arbeitsschritte in wel- cher Reihenfolge erforderlich werden. Es ist auch möglich, dass sich im weiteren Projektverlauf herausstellen kann, dass weitere Leistungen tech- nisch notwendig werden können, gerade weil das Projekt nicht abschlie- ßend beschrieben werden kann.

§ 2 Leistungsbilder, Grundleistungen und Besondere Leistungen 2.1 Vertragsgegenständlich sind - sofern die funktionale Aufgabenstellung hie- rauf Bezug nimmt - grundsätzlich die Leistungsbilder Objektplanung Inge- nieurbauwerke, Fachplanung Tragwerksplanung, Fachplanung Technische Ausrüstung, und Fachplanungen zu umweltplanerischen Leistungen (z. B. landschaftspflegerischer Begleitplan, UVS, Artenschutzfachbeitrag, ggf. für die Umsetzung erforderliche Freianlagen- und Objektplanung) und der Fachbeitrag WRRL, ferner weitere Leistungen im beschriebenen Umfang der Aufgabenstellung. 2.2 Zum Vertragssoll gehören aber auch die Leistungen, die funktional und ent- wurfsabhängig im konkreten Projekt angelegt sind, auch wenn das jeweilige Leistungsbild nicht explizit in der Aufgabenstellung erwähnt ist. 2.3 Die nach (ggf. gestufter) Beauftragung zu erbringenden, schwerpunktmäßi- gen Leistungen der Objekt- und Fachplanung sind in der Aufgabenstellung aufgeführt. Es sind bei einer gestuften Beauftragung jeweils nur diejenigen Leistungen zu erbringen, die durch gestufte Beauftragung abgerufen wer- den. 2.4 Ferner sind diejenigen Besonderen Leistungen zu erbringen, die in der Auf- gabenstellung aufgeführt sind und abgerufen werden. Etwaige darüber hin- aus anfallende zusätzliche Besondere Leistungen, die einvernehmlich not- wendig werden, werden gesondert auf Grundlage der Rahmenbedingungen des Vertrages beauftragt. 2.5 Bei einer im Vertrag vorgesehenen stufenweisen Beauftragung besteht ein Rechtsanspruch auf Abruf bzw. Beauftragung einzelner Leistungsstufen, Leistungsphasen, Besonderer Leistungen und/oder weiterer optionaler

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Leistungen nicht. Der Auftraggeber ruft während der Laufzeit des Vertrages Leistungen des Auftragnehmers je nach tatsächlichem projektspezifischen Bedarf/Erfordernis ab.

§ 3 Vorhabensgebiet, Objekte 3.1 Der Werkvertrag bezieht sich auf das gesamte Vorhabensgebiet im Sinne der Aufgabenstellung; die genaue Projektfläche und die Objektgrenzen be- stimmen sich aber ggf. nach dem jeweiligen Abruf, wenn dieser nur für Teile dieses Gebiets erfolgt. 3.2 Der Auftraggeber kann bisher nach der Aufgabenstellung nicht einbezo- gene Flächen, die zur Erzielung des vereinbarten Werkerfolgs genutzt wer- den müssen, in den Vertrag integrieren. In diesem Fall gelten für die zu diesen Flächen zu erbringenden Planungsleistungen die Regelungen die- ses Vertrages entsprechend. 3.3 Soweit für die fachgerechte Erbringung der Planungsleistungen angren- zende, nicht oder noch nicht vertragsgegenständliche Flächen in die Pla- nung mit einbezogen werden müssen, insbesondere bei Schnittstellenbe- trachtungen, gehört dies zu den vertraglichen Leistungen. 3.4 Der Auftraggeber kann ebenso bisher in der Aufgabenstellung noch nicht erwähnte Objekte, die zur Erzielung des vereinbarten Werkerfolgs geplant werden müssen, in den Vertrag integrieren. Die für diese Objekte zu erbrin- genden Planungsleistungen werden dann Bestandteil dieses Vertrages.

§ 4 Werkerfolg der Teilprojekte 4.1 Der genaue Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Planungs- und Fachplanungsleistungen kann vorliegend nicht abschließend definiert werden. Die nachfolgend aufgestellten Leistungsanforderungen sind des- halb als funktionale Beschreibung der voraussichtlich erforderlichen Ar- beitsschritte zu verstehen. Maßgeblich bleibt stets, dass der Auftragnehmer den durch die Vertragsgrundlagen, insbesondere durch die funktionale Auf- gabenstellung, definierten Werkerfolg erreichen muss. Werden dafür wei- tergehende Leistungen erforderlich, so hat der Auftragnehmer diese eben- falls zu erbringen und erhält dafür ggf. ein Zusatzhonorar. 4.1.1 Der Auftragnehmer hat in jedem Fall die Grundleistungen der jeweils beauftragten Leistungsphasen zu erbringen (Grundanforderung). 4.1.2 Alle Planungen müssen den Projektzielen entsprechen, die in den Vertragsgrundlagen näher aufgeführt sind. Ferner müssen sie mit der vertraglich definierten Dokumentationsdichte erfolgen. 4.1.3 Ist es für die Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich, weitergehende Leistungen zu erbringen, insbesondere Besondere Leistungen im Sinne der HOAI oder Grundleistungen anderer HOAI- Leistungsbilder, so hat der Auftragnehmer auf Anforderung auch

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diese Leistungen zu erbringen. Soweit diese Leistungen noch nicht beauftragt waren, erhält er dann ein Zusatzhonorar nach den unten- stehenden Honorarregelungen. 4.2 Der Auftragnehmer hat jeweils den planerischen Werkerfolg zu erreichen, der der Beauftragung bzw. jeweils zuletzt abgerufenen Leistungsstufe ent- spricht. Endet für eine bestimmte Teilleistung der Auftrag auf einer früheren Leistungsstufe, so ist der Werkerfolg erreicht, wenn der Auftragnehmer das Ziel dieser jeweiligen Leistungsstufe erreicht hat.

B. Sonstige Regelungen zum Leistungsgegenstand

§ 5 Gestufte Beauftragung 5.1 Die Beauftragung erfolgt, wenn § 3 des Ingenieurvertrages und die Aufga- benstellung dies so vorsehen, gestuft nach Leistungsbildern, Leistungspha- sen und Objekten. 5.2 Mit Abschluss dieses Ingenieurvertrages werden zunächst nur die Grund- leistungen der in § 3 des Vertrages und in der Aufgabenstellung beschrie- benen Leistungsbilder und Besonderen Leistungen für die in der Aufgaben- stellung definierten Objekte beauftragt. 5.3 Es ist beabsichtigt, weitere Leistungen über den Umfang gemäß § 5.2 hin- aus zu beauftragen. Dies soll durch schriftlichen Abruf geschehen. Es gel- ten dann die Konditionen dieses Ingenieurvertrags. 5.4 Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Abruf weiterer Leistungen, die über den Umfang gemäß § 5.2 hinausgehen. Er kann ferner aus der zeitli- chen Trennung der Beauftragungen keine Erhöhung seines Honorars her- leiten.

§ 6 Toleranzgrenzen Kostenberechnung / Kostenanschlag Weicht die Kostenberechnung um mehr als 20 % vom Mittelwert des Submis- sionsergebnisses ab, hat der Auftragnehmer die Differenz schriftlich zu erläutern. Ist die Kostenberechnung mangelhaft, werden die anrechenbaren Kosten um die überhöht angesetzten Kosten reduziert.

§ 7 Termine 7.1 Der Auftragnehmer schreibt den Terminplan während der Gesamtdauer des Projekts fort und übergibt dem Auftraggeber die Fortschreibungen in regelmäßigen Abständen. Auf Anforderung ist er verpflichtet, den Termin- plan in digitaler Form (Format MS Project o. ä.) mit digitalen Terminver- knüpfungen zu übergeben.

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7.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftragnehmer zu Teilflächen oder Teilprojekten gesonderte Terminpläne aufzustellen. Er wird dabei die berechtigten Interessen des Auftragnehmers angemessen berücksichtigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch solche mit ihm abgestimmten Teilterminpläne zu beachten und einzuhalten.

C. Projektabwicklung

§ 8 Anordnungsrecht, Um- und Mehrfachplanungen 8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, Umplanungen bzw. Wiederholungsplanun- gen anzuordnen. 8.2 Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, zusätzliche Leistungen anzuordnen, die funktional und entwurfsabhängig im konkreten Projekt angelegt sind, auch wenn das jeweilige Leistungsbild bzw. der jeweilige Planungsgegen- stand nicht explizit in der Aufgabenstellung und/oder den Vergabeunterla- gen erwähnt wurde. Hält der Auftragnehmer eine solche zusätzliche Leis- tung für erforderlich, ohne dass dazu eine Anordnung des Auftraggebers vorliegt, hat er dies dem Auftraggeber anzuzeigen und die entsprechende Anordnung abzuwarten. 8.3 Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, notwendige Überarbeitungen der Genehmigungsunterlage anzuordnen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dies Bestandteil des vertraglichen Leistungssolls des Auftrag- nehmers ist. 8.4 Für das Verfahren nach der Anordnung gilt § 650q i. V. m. 650b BGB. 8.5 Die Honorarfolge ist in § 14 geregelt.

§ 9 Planungsabstimmungen, Planprüfung 9.1 Die Baumaßnahme wird je nach Finanzierungsstruktur aus Mitteln des Frei- staates Sachsen, des Bundes und/oder ggf. EU-Mitteln finanziert. Daher ist die gesamte Planung nach den Bestimmungen des öffentlichen Bauens durchzuführen. Vergaberechtliche Vorgaben sind einzuhalten. 9.2 Nicht nur der Auftraggeber wird Planungsunterlagen des Auftragnehmers prüfen, sondern auch andere Vertreter oder Behörden des Freistaates Sachsen, des Bundes oder der EU. Der Auftraggeber hat auf diese Prüf- zeiträume nur begrenzt Einfluss. Der Auftragnehmer muss daher ggf. grö- ßere Prüfzeiträume jedenfalls für die Prüfung wesentlicher Planungsetap- pen einkalkulieren. 9.3 Der Auftraggeber wird auf Anforderung des Auftragnehmers Freigaben zu Planungszwischenständen erklären, soweit dies für die Fortsetzung des Planungsprozesses erforderlich ist. Zur Klarstellung halten die Vertrags- partner fest, welche Bedeutung solche Freigaben haben. Mit einer Freigabe

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bringt der Auftraggeber zum Ausdruck, dass die Planung nach den ihm zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen aus seiner Sicht den An- forderungen und dem Abstimmungsstand entspricht. Damit ist aber weder eine rechtsgeschäftliche Teilabnahme verbunden, noch eine Übernahme eigener Planungsverantwortung. Die Verpflichtung zur mängelfreien Pla- nung bleibt von der Freigabe unberührt.

§ 10 Kostenverfolgung 10.1 Der Auftragnehmer ist in allen Teilprojekten zur laufenden Kostenverfol- gung verpflichtet. Die Verpflichtung bezieht sich auf alle Kostengruppen der DIN 276-4:2009-08. 10.2 Er schreibt die jeweiligen Kostenermittlungen kontinuierlich fort und unter- richtet den Auftraggeber durch Vorlage von Kostenermittlungen in der Struktur der DIN 276-4:2009-08 über die Kostenentwicklung. 10.3 Ferner ist er zur Kostenkontrolle in Form von Gegenüberstellungen der Kosten verpflichtet. Das gilt sowohl in Bezug auf Teilflächen, als auch in Bezug auf die vertragliche Gesamtfläche. Er ist ferner verpflichtet, in re- gelmäßigen Abständen die Kostenermittlungen und -fortschreibungen mit anderen Dienstleistern des Auftraggebers abzugleichen und sich hier- durch ergebende Korrekturen einzuarbeiten.

§ 11 Kosten-Nutzen-Verhältnis 11.1 Im Falle von hohen Kostensteigerungen, insbesondere dann, wenn das Nutzen-Kostenverhältnis ≤ 1 ist, besteht kein Anspruch auf Fortführung der vertraglich vereinbarten Leistung. 11.2 Es gilt § 9 Abs. 1 Satz 2 AVB-Ing.

§ 12 Abnahme 12.1 Die Leistungen des Auftragnehmers sollen förmlich durch Übernahme ei- ner Abschlussdokumentation abgenommen werden. 12.2 Unterbleibt eine förmliche Gesamtabnahme, so gilt die vorbehaltlose Zah- lung auf die Schlussrechnung des Auftragnehmers als frühester Abnah- mezeitpunkt. Zahlungen auf Abschlagsrechnungen oder auf Teilschluss- rechnungen gelten nicht als Abnahme. 12.3 Der Anspruch auf Teilabnahme nach § 650s BGB bleibt unberührt. Der Anspruch auf Teilabnahme entsteht danach mit Abnahme der letzten Bau- leistung. Etwaige Entwicklungspflegeleistungen gehören nicht dazu, so dass die Teilabnahme unabhängig hiervon stattfindet.

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D. Honorar

§ 13 Geltung der HOAI Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass zur Abwicklung dieses Pro- jekts die Regelungen der HOAI ergänzend als vertragliches Regelwerk zugrunde gelegt werden, dies in dem Umfang, wie im Vertrag festgelegt.

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§ 14 Honorar für Grundleistungen und Besondere Leistungen 14.1 Das Honorar für die vertraglich vereinbarten Grundleistungen und Beson- deren Leistungen bemisst sich nach dem Angebot des Auftragnehmers. 14.2 Lässt sich nach § 14.1 kein Honorar ermitteln, so sollen sich die Vertrags- partner auf ein am Aufwand orientiertes Pauschalhonorar einigen. 14.3 Eine Abrechnung nach Zeithonorar erfolgt nur, sofern dies vorher schrift- lich oder in Textform vereinbart wurde. In diesem Fall gelten die vereinbar- ten Stundensätze. 14.4 Für die ggf. nach der Aufgabenstellung ebenfalls zu planenden Leistungs- bilder oder weiteren Besonderen Leistungen sowie zusätzlich zu bepla- nenden Flächen und Objekte nach § 3 BVB, die im Vertrag noch nicht ge- nau beschreiben werden konnten, gilt Folgendes: Das Honorar richtet sich nach der HOAI, soweit diese Regelungen zu den zu erbringenden Leistun- gen enthält. Ist dies nicht der Fall, so sollen sich die Vertragspartner auf ein am Aufwand orientiertes Pauschalhonorar einigen oder eine Abrech- nung nach Zeithonorar vornehmen, – in dieser Reihenfolge -.

§ 15 Honorar für Zusatzleistungen und Umplanungen 15.1 Ansprüche auf Zusatzhonorar für etwaige Zusatzleistungen oder Umpla- nungen bemessen sich nach § 10 HOAI, sofern beim Honorar auf die HOAI Bezug genommen wird. 15.2 Besteht danach dem Grunde nach ein Anspruch auf Zusatzhonorar, so bemisst sich dieses bei Grundleistungen nach den anrechenbaren Kosten des betroffenen Teilobjekts, den übrigen vereinbarten Honorarparametern und den Teilprozentpunkten für die erbrachte Wiederholungsleistung. 15.3 Sofern beim Honorar Pauschalen vereinbart wurden, gilt: Ist der Auftrag- nehmer der Auffassung, dass ein Anspruch auf Zusatzvergütung besteht, so teilt er dem Vertragspartner dies mit und unterbreitet einen bezifferten und prüfbaren Vorschlag. Erfolgt eine Einigung, so schließen die Vertrags- partner eine entsprechende Nachtragsvereinbarung. Diese ist für den ge- regelten Sachverhalt dann abschließend und schließt Nachforderungen welcher Art auch immer aus. Erfolgt keine Einigung, aber das Verlangen nach Preisanpassung ist dem Grunde nach berechtigt, so sind für die Er- mittlung der angepassten Vergütung vorrangig die vereinbarten Stunden- sätze und die mit dem Angebot vorgelegten Aufwandskalkulationen maß- geblich, soweit diese einschlägig sind. Lässt sich einvernehmlich auch hieraus kein passender Preis ermitteln, so hat der Auftragnehmer An- spruch auf die ortsübliche und angemessene Vergütung. 15.4 Für andere Leistungen als Grundleistungen bemisst sich das Honorar nach dem Mehraufwand; dazu soll im Regelfall vor Leistungserbringung eine Pauschale auf der Grundlage des geschätzten Mehraufwands verein- bart werden. Für das weitere Verfahren gilt § 14.4 Satz 2 ff.

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E. Rechnungslegung

§ 16 Abschlagsrechnungen 16.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bis zum 30. November des laufen- den Kalenderjahres Abschlagszahlungen nach § 15 HOAI in Form von prüfbaren Abschlagsrechnungen für in sich abgeschlossene Teile der nachgewiesenen vertragsgemäß erbrachten Leistungen zu fordern. 16.2 Abschlagsrechnungen haben die voraussichtliche Entwicklung der end- gültigen anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen, soweit Berech- nungshonorar vereinbart ist.

§ 17 Zahlungsfristen Die Fälligkeit von Abschlags- bzw. Schlusszahlungsforderungen bestimmt sich nach § 16 VOB/B analog.

F. Sonstiges

§ 18 Beauftragung von Bieter- und Planungsgemeinschaften Die Bieter-/Planungsgemeinschaft erklärt, dass zwischen Forderungen aus dem zu erteilenden Auftrag und Forderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis mit dem AG, in dem dieselben Mitglieder eine Bieter-/Planungsgemeinschaft ge- bildet haben, Gegenseitigkeit besteht.

§ 19 Projektleitung AN 19.1 Der AN verpflichtet sich, das Projekt mit dem im Angebot aufgeführten Pro- jektleiter/ Stellvertreter durchzuführen, soweit er dies beeinflussen kann.

19.2 Wird ein Wechsel in der Person des Projektleiters oder seines Stellvertre- ters notwendig, so bedarf dieser der Zustimmung des AG. Diese wird erteilt, wenn der Wechsel im Hinblick auf die Erzielung des vertraglich vereinbar- ten Werkerfolgs aus Sicht des AG zumutbar erscheint.

§ 20 Verpflichtungserklärung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle von ihm mit der Ausführung der vertrag- lichen Leistung befassten Mitarbeiter nach § 2 AVB-Ing o mündlich zu verpflichten,

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o sie auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen, o über die Verpflichtung eine Niederschrift gemäß der dem Vertrag beiliegen- den “Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung” aufzunehmen und unterzeichnen zu lassen o das Original der Niederschrift unverzüglich nach ihrer Erstellung dem Auf- traggeber zu übergeben und o jedem Verpflichteten eine Kopie der Niederschrift zu übergeben.

§ 21 Übergabe von geologischen und hydrogeologischen Daten an das LfULG Werden geologische Untersuchungen durchgeführt (z. B. Abteufen von Bohrun- gen, Rammkernsondierungen oder Schürfen, Errichtung von Grundwassermess- stellen, Beprobungen und Analytik von Gestein oder Grundwasser, Durchführung von Pump- oder Tracerversuchen sowie von geophysikalischen Untersuchun- gen), so ist durch den Auftragnehmer die entsprechende Dokumentation bzw. der Gesamtbericht in digitaler Form möglichst als PDF/A-2a (ISO 19005-2:2011) dem LfULG zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht möglich, können notfalls die For- mate PDF/A-2b (ISO 19005-2:2011) oder PDF/A-1a bzw. 1b (ISO 19005-1:2005) verwendet werden.

Das Dokument kann durch den Auftragnehmer auf folgenden Wegen an das LfULG übermittelt werden:  als Bohrergebnismitteilung zu einer elektronisch gestellten Bohranzeige über ELBA.SAX (max. 30 MB)  als E-Mail an bohrarchiv.lfulg@smul.sachsen.de (max. 10 MB)  per SiDAS („Sicherer Datenaustausch Sachsen“, ohne Größenbegrenzung) Dazu sendet der Auftragnehmer folgende E-Mail (ohne Anhang): An: bohrarchiv.lfulg@smul.sachsen.de Betreff: Digitales geologisches Gutachten Inhalt: Titel des Gutachtens In der Antwort stellt das LfULG einen Link zum Hochladen bereit und beschreibt die weiteren konkreten Arbeitsschritte zum Übersenden des Gutachtens. Für die Prüfung der Leistungserfüllung durch die LTV hat der Auftragnehmer der LTV die Daten und das vom LfULG bestätigte Formblatt “Übergabe digitaler geo- logischer Dokumentationen (Bestätigungsformblatt LfULG) zu übergeben.“

§ 22 Anrechenbare Kosten - Deponiegebühren Deponiegebühren gehören nicht zu den anrechenbaren Kosten für die Ermittlung des Honorars. Anrechnungsfähig sind lediglich die Kosten für das Laden und Transportieren der Stoffe. Soweit darüber hinaus Aufwendungen notwendig wer- den, erfolgt die Vergütung über die im Vertrag vereinbarten Stundensätze.

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§ 23 Erklärung Mindestlohn Der AG ist berechtigt, den Vertrag bei Bekanntwerden von Verstößen gegen § 20 i. V. m. § 1 MiLoG (Mindestlohngesetz), welche im Zusammenhang mit die- sem Vertrag stehen und die zu einer Geldbuße von 2.500 € oder mehr führen, außerordentlich fristlos zu kündigen.

§ 24 Nutzungsrechte/Urheberrechte 24.1 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber ohne gesondertes Entgelt die ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbegrenzten und uneinge- schränkten Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen. Diese Nutzungs- rechte umfassen insbesondere das ausschließliche Recht auf Vervielfälti- gung, Übersetzung, Verarbeitung einschließlich der Verwertung im In- und Ausland, Einbringung in andere Werke, Abänderung (inhaltlich wie gestalte- risch) auch durch Dritte, Weitergabe an Dritte sowie Veröffentlichung in jed- weder Form. Bei wesentlichen Änderungen eines nach Urheberrecht ge- schützten Werkes wird der Auftraggeber den Auftragnehmer anhören.

24.2 Das Recht der Veröffentlichung der Zwischenberichte und des Abschluss- berichtes einschließlich der Pläne und Zeichnungen oder von Teilen daraus steht ausschließlich dem Auftraggeber zu.

24.3 Ergebnisse des Vorhabens dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auf- traggebers veröffentlicht, an Dritte weitergegeben oder sonst öffentlich ge- nutzt werden.

24.4 Der Auftragnehmer darf während und nach der Laufzeit des Vorhabens Dritten keine Auskünfte über seine Arbeitsergebnisse erteilen.

24.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die für den Auftraggeber nach die- sem Vertrag anzufertigenden Unterlagen und sonstigen Materialien zurück- zuhalten.

24.6 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse und alle Nut- zungsrechte und sonstigen Rechte, die auf den Auftraggeber übertragen werden frei von Schutzrechtem Dritter sind und auch sonst keine Rechte be- stehen, die die Nutzung durch den Auftraggeber auf irgendeine Art ein- schränken. Sofern der Auftraggeber Materialien zur Verfügung stellt, gewähr- leistet er, dass diese frei von Rechten Dritter sind.

24.7 Im Übrigen finden, soweit die obigen Reglungen dem nicht entgegenste- hen, §§ 6 und 7 AVB-Ing Anwendung.

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Ende der BVB

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