Anlage 9_Planfeststellungsbeschluss ZM Waldenburg M1010 vom 31.07.2025.pdf

Ökologische Fachplanung, Baubegleitung und fischereifachliche Begleitung Hochwasserschutzwand Zwickauer Mulde

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 23:20 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Ausfertigung

Ihr/-e Ansprechpartner/-in Kristin Schreiter

Durchwahl Telefon +49 371 532-1461 Telefax +49 371 532-1929

kristin.schreiter@ lds.sachsen.de*

Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) C46-0522/1208/26

Chemnitz, 31. Juli 2025

Planfeststellungsbeschluss

„Hochwasserschutz Zwickauer Mulde,

Maßnahme M1010 in der Ortslage Waldenburg

Fluss-km 58+210 bis 58+920“

Postanschrift: Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz

Besucheranschrift: Landesdirektion Sachsen Altchemnitzer Str. 41 09120 Chemnitz

www.lds.sachsen.de

Bankverbindung: Empfänger Hauptkasse des Freistaates Sach- sen IBAN DE22 8600 0000 0086 0015 22 BIC MARK DEF1 860 Deutsche Bundesbank

Verkehrsverbindung: Straßenbahnlinien 5, C11 (Rößlerstraße) Buslinie 52 (Altchemnitzer Straße)

Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze vor dem Gebäude. Für alle anderen Besucherpark- plätze gilt: Bitte beim Pfortendienst klingeln.

*Informationen zum Zugang für ver- schlüsselte / signierte E-Mails / elektro- nische Dokumente sowie elektronische Zugangswege finden Sie unter www.lds.sachsen.de/kontakt.

Informationen zum Datenschutz finden Sie Seite 1 von 113 unter www.lds.sachsen.de/datenschutz.

[Seite 2]

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis .......................................................................................................... 2 Abkürzungsverzeichnis .................................................................................................. 6 Rechtsgrundlagen .......................................................................................................... 8 A Tenor..................................................................................................................... 12 I Feststellung des Plans .......................................................................................... 12 II Eingeschlossene öffentlich-rechtliche Entscheidungen ......................................... 12 1 Wasserrechtliche Entscheidungen .................................................................. 12 2 Sonstige öffentlich-rechtliche Entscheidungen ................................................ 13 III Planunterlagen ...................................................................................................... 13 1 Festgestellte Planunterlagen .......................................................................... 13 2 Regelungen der Planfeststellungsbehörde ..................................................... 18 IV Nebenbestimmungen ............................................................................................ 18 1 Allgemeine Nebenbestimmungen ................................................................... 18 2 Wasserwirtschaft ............................................................................................ 18 2.1 Bestimmungen zur Ausführungsplanung........................................... 18 2.2 Bestimmungen zum Baubeginn ........................................................ 19 2.3 Bestimmungen zur Bauausführung ................................................... 19 2.4 Bestimmungen zum Gewässerschutz während der Baumaßnahme . 20 2.5 Bestimmungen zur Bauabnahme ...................................................... 21 3 Natur und Landschaftspflege .......................................................................... 22 4 Fischerei ......................................................................................................... 23 5 Abfall, Altlasten und Bodenschutz .................................................................. 23 6 Geologie ......................................................................................................... 24 7 Immissionsschutz ........................................................................................... 25 8 Arbeitsschutz .................................................................................................. 25 9 Denkmalschutz/Archäologie ........................................................................... 25 10 Verkehr und Straßenbau ................................................................................ 26 11 Katastrophenschutz ........................................................................................ 26 12 Kampfmittelbeseitigung .................................................................................. 27 13 Ver- und Entsorgungsleitungen ...................................................................... 27 V Zusagen ................................................................................................................ 27 VI Entscheidung über vorgetragene Einwendungen .................................................. 28 VII Sofortige Vollziehbarkeit ........................................................................................ 28 VIII Kostenentscheidung .............................................................................................. 28 B Sachverhalt ........................................................................................................... 29 I Trägerin des Vorhabens ........................................................................................ 29 II Beschreibung des Vorhabens ............................................................................... 29 1 Lage des Vorhabens ...................................................................................... 29 2 Veranlassung ................................................................................................. 29 3 Alternativen- und Variantenuntersuchung ....................................................... 29 3.1 Alternativendarstellung und Wahl der Vorzugsalternative ................. 29

Seite 2 von 113

[Seite 3]

3.2 Variantendarstellung und Wahl der Vorzugsvariante......................... 30 4 Bestandteile des Vorhabens ........................................................................... 31 4.1 Hochwasserschutzwand mit Kopfbalken auf Bohrpfahlwand ............. 31 4.2 Drei-Zonen-Deich ............................................................................. 32 4.3 Hochwasserschutzwand als Winkelstützwand .................................. 33 C Entscheidungsgründe ............................................................................................ 34 I Formell-rechtliche Würdigung ................................................................................ 34 1 Planfeststellungsbedürftigkeit ......................................................................... 34 2 Gegenstand der Planfeststellung .................................................................... 34 3 Zuständigkeit .................................................................................................. 34 3.1 Zuständigkeit für das Planvorhaben .................................................. 34 3.2 Zuständigkeit für das Planfeststellungsverfahren .............................. 35 4 Ablauf des Planfeststellungsverfahrens .......................................................... 35 4.1 Antrag auf Planfeststellung ............................................................... 35 4.2 UVP-Vorprüfung ............................................................................... 35 4.3 Anhörungsverfahren ......................................................................... 35 4.4 Änderung der Planunterlage ............................................................. 37 4.5 Verträglichkeitsprüfungen ................................................................. 37 5 Rechtswirkung Planfeststellung ...................................................................... 37 6 Notwendige Folgemaßnahmen ....................................................................... 38 7 Planrechtfertigung .......................................................................................... 38 7.1 Fachplanerische Zielkonformität ....................................................... 38 7.2 Erforderlichkeit der Maßnahme ......................................................... 40 7.3 Enteignungsrechtliches Gemeinwohlerfordernis ............................... 40 7.4 Keine Realisierungshindernisse ........................................................ 41 8 Zulässigkeit von Nebenbestimmungen ........................................................... 41 II Materiell-rechtliche Würdigung .............................................................................. 41 1 Wasserhaushalt, Wasserwirtschaft ................................................................. 41 1.1 Bautechnische Prüfung ..................................................................... 42 1.2 Aktualisierung hydraulische Berechnungen ...................................... 43 1.3 Wasserrechtliche Anforderungen ...................................................... 43 1.3.1 Grundsätze des umweltgerechten Gewässerausbaus .................... 44 1.3.2 Wahrung des Wohls der Allgemeinheit ........................................... 45 1.3.3 Wahrung sonstiger wasserrechtlicher Anforderungen .................... 47 1.4 Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie/Bewirtschaftungsziele ... 49 1.4.1 Betroffene Wasserkörper ............................................................... 49 1.4.2 Prüfung Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot .......... 50 1.4.3 Mindestwasserführung ................................................................... 52 1.4.4 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer ....................................... 53 1.5 Unterhaltung der Hochwasserschutzanlage ...................................... 53 1.6 Wasserrechtliche Nebenbestimmungen ............................................ 53 2 Naturschutz und Landschaftspflege ................................................................ 54 2.1 Allgemeine Naturschutzrechtliche Anforderungen ............................. 54 2.2 Eingriff in Natur und Landschaft ........................................................ 55

Seite 3 von 113

[Seite 4]

2.2.1 Grundsatz ...................................................................................... 55 2.2.2 Bewertung des Eingriffs ................................................................. 55 2.2.3 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ................................ 58 2.2.4 Ausgleich und Ersatz von Eingriffen ............................................... 60 2.3 Betroffenheit Natura 2000-Gebiete ................................................... 61 2.3.1 FFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldetal“ .................................... 62 2.3.2 SPA-Gebiet „Tal der Zwickauer Mulde“ .......................................... 72 2.4 Artenschutz ....................................................................................... 82 2.4.1 Allgemeiner Artenschutz ................................................................ 82 2.4.2 Besonderer Artenschutz ................................................................. 82 2.5 Gesetzlich geschützte Biotope .......................................................... 90 2.6 Landschaftsschutzgebiete ................................................................ 91 2.6.1 Betroffenheit, Schutzzweck ............................................................ 91 2.6.2 Prüfung der Bestimmungen zum Schutz des Landschaftsschutzgebietes ............................................................ 91 2.7 Naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen ..................................... 92 3 Belange der Fischerei ..................................................................................... 93 4 Abfall, Altlasten und Bodenschutz .................................................................. 93 5 Geologie ......................................................................................................... 96 6 Klimaschutz .................................................................................................... 96 7 Immissionsschutz ........................................................................................... 97 8 Arbeitsschutz .................................................................................................. 97 9 Denkmalschutz/Archäologie ........................................................................... 97 10 Verkehr und Straßenbau ................................................................................ 98 10.1 Deichüberfahrten .............................................................................. 98 10.2 Stellungnahme des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr ........ 99 10.3 Straßenverkehrsrechtliche Nebenbestimmung................................ 100 11 Vermessung ................................................................................................. 100 12 Katastrophenschutz ...................................................................................... 101 13 Kampfmittelbeseitigung ................................................................................ 101 14 Ver- und Entsorgungsleitungen .................................................................... 102 15 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Baurecht ............................. 102 15.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung ................................ 102 15.1.1 Landesentwicklungsplan .............................................................. 103 15.1.2 Regionalplanung .......................................................................... 103 15.2 Baurecht ......................................................................................... 104 16 Private Belange/Eigentum ............................................................................ 105 III Abwägung ........................................................................................................... 106 IV Sofortige Vollziehbarkeit ...................................................................................... 106 V Kostenentscheidung ............................................................................................ 106 D Hinweise ............................................................................................................. 108 I Allgemeine Hinweise ........................................................................................... 108 II Hinweise Abfall, Altlasten und Bodenschutz ........................................................ 108 III Hinweise Geologie .............................................................................................. 109

Seite 4 von 113

[Seite 5]

IV Hinweise Immissionsschutz ................................................................................. 110 V Hinweise Arbeitsschutz ....................................................................................... 110 VI Hinweise Denkmalschutz/Archäologie ................................................................. 110 VII Hinweise Verkehr und Straßenbau ...................................................................... 111 VIII Hinweise Vermessung ......................................................................................... 111 IX Hinweise Katastrophenschutz ............................................................................. 111 E Rechtsbehelfsbelehrung ...................................................................................... 113

Seite 5 von 113

[Seite 6]

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz

ASR Technische Regeln für Arbeitsstätten

Az. Aktenzeichen

B Bundesstraße

BGBl. Bundesgesetzblatt

BHQ Bemessungshochwasser (bezogen auf die Abflussmenge Q)

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

bspw. beispielsweise

bzw. beziehungsweise

cm Zentimeter

d. h. das heißt

DIN Deutsches Institut für Normung

etc. et cetera

f./ff. folgende/fortfolgende

FFH Fauna-Flora-Habitat

FFH-RL FFH-Richtlinie

gem. gemäß

ggf. gegebenenfalls

Gz. Geschäftszeichen

ha Hektar

HQ Hochwasserabfluss im Gewässer, der statistisch alle 100 Jahre 100 erreicht oder überschritten wird

HS Halbsatz

i. d. R. in der Regel

i. S. d. im Sinne des

i. V. m. in Verbindung mit

km Kilometer

Seite 6 von 113

[Seite 7]

LAGA Landesarbeitsgemeinschaft Abfall

LASuV Landesamt für Straßenbau und Verkehr

LAWA Bunde/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser

LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan

LfULG Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

LSG Landschaftsschutzgebiet

m Meter

m2 Quadratmeter

m³ Kubikmeter

NK Netzknoten

Nr. Nummer

OT Ortsteil

Rn. Randnummer

RQ Regelquerschnitt

RZV Regionaler Zweckverband

SächsGVBl. Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt

SMUL Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

SPA Special Protection Area aus dem Englischen für: Speziell ge- schütztes Gebiet; Vogelschutzgebiet

TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

TWA Trinkwasseranlage

u. a. unter anderem

UPR Umwelt- und Planungsrecht

UVP Umweltverträglichkeitsprüfung

vgl. vergleiche

ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten

ZTV-W Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen – Wasserbauwerke aus Beton und Stahlbeton

Seite 7 von 113

[Seite 8]

Rechtsgrundlagen

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

ArbStättV Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – Ar- bStättV) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

BaustellV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunut- zungsverordnung – BauNVO)

BBodSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfest- stellungsbeschlusses

BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbe- schlusses

BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststel- lungsbeschlusses

BImSchV 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzver- ordnung - 32. BImSchV) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnatur- schutzgesetz – BNatSchG) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

ErsatzbaustoffV Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverord- nung - ErsatzbaustoffV) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

EnWG Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirt- schaftsgesetz - EnWG) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

FFH-RL Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

Seite 8 von 113

[Seite 9]

GrwV Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverord- nung – GrwV) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

KrWG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirt- schaftsgesetz – KrWG) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

KSG Bundes-Klimaschutzgesetz in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

OGewV Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer 1 (Oberflächen- gewässerverordnung – OGewV) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

Richtlinie Vogelschutzrichtlinie der EU in der aktuellen Fassung zum Zeit- 2009/147/EG punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

ROG Raumordnungsgesetz (ROG) in der aktuellen Fassung zum Zeit- punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

SächsBO Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

SächsBRKG Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

SächsDSchG Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfest- stellungsbeschlusses

SächsFischG Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischerei- gesetz – SächsFischG) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

SächsFischVO Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsische Fischereiverordnung – Sächs- FischVO) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

SächsHohlrVO Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirt- schaft, Arbeit und Verkehr über die Abwehr von Gefahren aus un- terirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsi- sche Hohlraumverordnung – SächsHohlrVO) in der aktuellen Fas- sung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

SächsKMVO Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Sächsische Kampfmittelverordnung – SächsKMVO) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

Seite 9 von 113

[Seite 10]

Sächs- Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Frei- KrWBodSchG staat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Boden- schutzgesetz – SächsKrWBodSchG) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

SächsLPlG Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbe- schlusses

SächsNatSchG Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbe- schlusses

SächsÖKoVO Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Ökokonto und das Kompensationsflächen- kataster (Sächsische Ökokonto-Verordnung – SächsÖKoVO) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststel- lungsbeschlusses

SächsStrG Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßenge- setz – SächsStrG) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Er- lasses des Planfeststellungsbeschlusses

SächsUVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sach- sen (SächsUVPG) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Er- lasses des Planfeststellungsbeschlusses

SächsVerm- Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegen- KatG schaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

SächsVwKG Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfest- stellungsbeschlusses

SächsVwVfZG Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwal- tungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbe- schlusses

SächsWG Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

StVO Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der aktu- ellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungs- beschlusses, soweit im Text nicht ausdrücklich auf eine andere Fassung des UVPG Bezug genommen wird

Seite 10 von 113

[Seite 11]

UVPG a. F. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749); dies entspricht der Fassung des UVPG, die vor dem 16. Mai 2017 galt

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der bis zum 31. Dezem- ber 2023 geltenden Fassung

WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsge- setz – WHG) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses

WRRL Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Was- serrahmenrichtlinie)

WrWBauPrüfVO Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Anforderungen an Antragsunterlagen für wasserrechtliche Zulassungsverfahren und die bautechnische Prü- fung von wasserwirtschaftlichen Anlagen (Wasserrechtsverfahrens- und Wasserbauprüfverordnung – WrWBauPrüfVO) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbe- schlusses

Zehntes Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis (10. SächsKVZ) in der Sächsisches aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststel- Kostenver- lungsbeschlusses zeichnis

Seite 11 von 113

[Seite 12]

Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgenden

Planfeststellungsbeschluss:

A Tenor

I Feststellung des Plans

Auf Antrag der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Zwickau- er Mulde / Obere Weiße Elster, Muldenstraße 3, 08309 Eibenstock – nachfolgend Vor- habensträgerin genannt – stellt die Landesdirektion Sachsen – nachfolgend Planfest- stellungsbehörde genannt – den Plan für das Gewässerausbauvorhaben

„Hochwasserschutz Zwickauer Mulde, Maßnahme M1010 in der Ortslage Waldenburg Fluss-km 58+210 bis 58+920“

entsprechend der unter A.III.1 aufgeführten Unterlagen und der hierzu unter A.III.2 er- gangenen weiteren Regelungen sowie nach Maßgabe der unter A.IV geregelten Ne- benbestimmungen fest.

II Eingeschlossene öffentlich-rechtliche Entscheidungen

1 Wasserrechtliche Entscheidungen

1.1 Ausbaumaßnahmen am Gewässer

Die Vorhabensträgerin erhält nach § 68 Abs. 1 WHG die Zulassung für die mit dem Vorhaben einhergehenden Gewässerausbaumaßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Umgestaltung der Zwickauer Mulde und seiner Ufer im Vorha- bensbereich, Maßnahmen zur Errichtung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen einschließlich dazugehöriger Wasserhaltungsmaßnahmen sowie Böschungsar- beiten an der Zwickauer Mulde.

1.2 Anlagen am Gewässer

Die Vorhabensträgerin erhält die wasserrechtlichen Genehmigungen zur Errich- tung, Änderung oder Beseitigung von Anlagen in, unter, an und über Gewässern gemäß § 36 WHG i. V. m. § 26 Abs. 1 SächsWG für alle mit dem planfestgestell- ten Vorhaben zugelassenen Anlagen. Diese sind insbesondere alle laut Bau- werksverzeichnis vorgesehenen bzw. von einer Änderung oder Beseitigung be- troffenen baulichen Anlagen in, an, über und unter dem Gewässer Zwickauer Mulde.

1.3 Schutzstreifen für sonstige Hochwasserschutzanlagen

1.3.1 In dem Abschnitt 1 erfolgt die Festlegung von 5 m breiten und im Bereich der Hochwasserschutzwand zum Flurstück 674/1 von 1,65 m breiten Schutzstreifen für andere öffentliche Hochwasserschutzanlagen gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SächsWG nach Maßgabe der zeichnerischen Festsetzungen in den Lage- und Höhenplänen sowie Grunderwerbsplänen.

1.3.2 Innerhalb der angeordneten Schutzstreifen gelten die Verbote des § 81 Abs. 3 Satz 1 SächsWG entsprechend.

Seite 12 von 113

[Seite 13]

2 Sonstige öffentlich-rechtliche Entscheidungen

Die Planung schließt folgende sonstige öffentlich-rechtliche Entscheidungen gegenüber der Vorhabensträgerin ein:

2.1 Zulassung des Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß § 17 Abs. 1 i. V. m. § 15 BNatSchG,

2.2 Zulassung der Ausnahme von dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Hinblick auf die Art Nachtkerzenschwärmer gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 BNatSchG,

2.3 Genehmigung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SächsDSchG für Erd- arbeiten, Bauarbeiten und Gewässerausbaumaßnahmen an einer Stelle, von der den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden,

2.4 Zulassung der im Bauwerksverzeichnis aufgeführten notwendigen Folgemaß- nahmen an anderen Anlagen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, insbesondere die Anpassung von Zuwegungen und Zufahrten.

III Planunterlagen

1 Festgestellte Planunterlagen

Die Planunterlagen wurden von der G.U.B. Ingenieur AG, Katharinenstraße 11, 08056 Zwickau aufgestellt.

Die vorgelegten Pläne werden festgestellt und umfassen vorbehaltlich der nachfolgen- den Regelungen unter A.III.2 folgende in der Spalte „planfestgestellt“ markierte Unterla- gen. Die daneben nachrichtlich aufgeführten Unterlagen sind Teil der vorgelegten Plan- unterlage, liegen der Vorhabenplanung zugrunde und dienen dem besseren Verständ- nis.

Der festgestellte Plan umfasst die folgenden Unterlagen:

Ordner/ Unterlagen- Nr.BezeichnungMaßstabplan-nach- richt- lich
fest-
ge-
stellt
Ordner 1
I. Fachplanung/ Erläuterungsbericht
Erläuterungsbericht zur Fortschreibung der Entwurfs- und Genehmigungspla- nung, Stand vom 2. Juni 2023
I.IAnlagen zur Fachplanung
Anlage I.I.1.Bauwerksverzeichnis, Stand vom 31. Juli 2024
Anlage I.I.2.Baugrundgutachten

Seite 13 von 113

[Seite 14]

Geotechnischer Bericht über Baugrund- untersuchungen und Standsicherheitsbe- rechnungen der G.U.B. Ingenieur AG vom 28. April 2010 mit Anlagen
Ergänzung zum Geotechnischen Bericht der G.U.B. Ingenieur AG vom 21. Sep- tember 2018 mit Anlagen
Anlage I.I.3.Hydrologische und Hydraulische Untersu- chungen - Übersichtspläne Über- schwemmungsgebiet - Bericht, weitere Planunterlagen
Hydraulische Untersuchung im Zug des Planfeststellungsverfahrens der M1010 an der Zwickauer Mulde in Waldenburg der INROS LACKNER SE vom 16. März 2023 mit Anlagen
Anlage I.I.4.Fotodokumentation
Ordner 2
Anlage I.I.5.Bautechnische Nachweise für Bauwerke (Statik)
Prüfbericht Nr.: 7026/2022/1 zur Prüfung des Standsicherheitsnachweises vom 31. Mai 2022
Prüfbericht Nr.: 7026/2022/2 zur Prüfung des Standsicherheitsnachweises vom 16. Maidezember 2022
Statik und Tragwerksplanung der G.U.B. Ingenieur AG vom 30. August 2022
Statische Nachweise für Wand 1
Statische Nachweise für Wand 2
Statische Nachweise für Bohrpfähle
Ordner 3
I.IIZeichnungsverzeichnis zur Fachpla- nung
I.II.1.Übersichtsplan mit Schutzgebieten Natur, Plan-Nr.: G I.II.1, Blatt 1, Stand vom 13. Januar 20231:10 000

Seite 14 von 113

[Seite 15]

I.II.2.Übersichtsplan mit Schutzgebieten Was- ser, Plan-Nr.: G I.II.2, Blatt 1, Stand vom 13. Januar 20231:10 000
I.II.3.Übersichtslage- und Höhenplan Istzu- stand mit Leitungsbestand, Plan-Nr.: G I.II.3, Blatt 1, Stand vom 5. Januar 20231:1 000
I.II.4.Übersichtslage- und Höhenplan Bauzu- stand, Plan-Nr.: G I.II.4, Blatt 1, Stand vom 5. Januar 20231:1 000
I.II.5.Übersichtslage- und Höhenplan Endzu- stand, Plan-Nr.: G I.II.5, Blatt 1, Stand vom 5. Januar 20231:1 000
I.II.6.1Detaillageplan HWS-Mauer/ Ufersiche- rung am Wasserwerk Bauzustand, Plan- Nr.: G I.II.6.1, Blatt 1, Stand vom 5. Janu- ar 20231:500
I.II.6.2Detaillageplan HWS-Deich Bauzustand, Plan-Nr.: G I.II.6.2, Blatt 1, Stand vom 5. Januar 20231:500
I.II.6.3Detaillageplan HWS-Wand hinter Bebau- ung Bauzustand, Plan-Nr.: G I.II.6.3, Blatt 1, Stand vom 5. Januar 20231:500
I.II.6.4Detaillageplan HWS-Mauer/ Ufersiche- rung am Wasserwerk Endzustand, Plan- Nr.: G I.II.6.4, Blatt 1, Stand vom 5. Janu- ar 20231:500
I.II.6.5Detaillageplan HWS-Deich Endzustand, Plan-Nr.: G I.II.6.5, Blatt 1, Stand vom 5. Januar 20231:500
I.II.6.6Detaillageplan HWS-Wand hinter Bebau- ung Endzustand, Plan-Nr.: G I.II.6.6, Blatt 1, Stand vom 5. Januar 20231:500
I.II.7.Längsschnitt Achse Hochwasserschutz- anlage, Plan-Nr.: G I.II.7, Blatt 1, Stand vom 5. Januar 20231:1 000 1:100
I.II.8.1Querprofile Deich zum Hochwasserschutz QPG1 bis QPG5, Plan-Nr.: G I.II.8.1, Blatt 1, Stand vom 13. Januar 20231:250
I.II.8.2Querprofile HWS-Wand QPM1 bis QPM3, Plan-Nr.: G I.II.8.2, Blatt 1, Stand vom 13. Januar 20231:250

Seite 15 von 113

[Seite 16]

I.II.8.3Querprofile Zwickauer Mulde QP1 bis QP8 Istzustand, Plan-Nr.: G I.II.8.3, Blatt 1, Stand vom 13. Januar 20231:250
I.II.9.1Regeldetail Deich zum Hochwasser- schutz, Plan-Nr.: G I.II.9.1, Blatt 1, Stand vom 5. Januar 20231:50 1:5 000
I.II.9.2Regeldetail HWS-Wand / Ufersicherung vor Wasserwerk, Plan-Nr.: G I.II.9.2, Blatt 1, Stand vom 5. Januar 20231:50 1:5 000
I.II.9.3Regeldetail Hochwasserschutzwand Fluss längs auf Bohrpfahlwand, Plan-Nr.: G I.II.9.3, Blatt 1, Stand vom 5. Januar 20231:50 1:5 000
I.II.9.4Regeldetail Hochwasserschutzwand quer auf Bohrpfahlwand, Plan-Nr.: G I.II.9.4, Blatt 1, Stand vom 5. Januar 20231:100
I.II.9.5Regeldetail Hochwasserschutztür, Plan- Nr.: G I.II.9.5, Blatt 1, Stand vom 5. Janu- ar 20231:10
I.II.9.6Regeldetail Entwässerungsmulde bei Sta- tion 569,3, Plan-Nr.: G I.II.9.6, Blatt 1, Stand vom 5. Januar 20231:25
I.II.9.7Regeldetail Pumpschacht DN 1200, Plan- Nr.: G I.II.9.7, Blatt 1, Stand vom 5. Janu- ar 20231:25
Ordner 4
II. Eigentums-, Rechtsverhältnisse & Grundstücksunterlagen
II.1.Grunderwerbsplan (verschlüsselt), Plan- Nr.: G II.I, Blatt 1, Stand vom 6. März 20251:1 000
II.2.Grundstücksverzeichnis (verschlüsselt), Stand vom 6. März 2025
III. Umwelt- und Naturschutzfachliche Planung
III.1.- entfällt -
III.2.Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
III.2.1Erläuterungsbericht zum Landschaftspfle- gerischen Begleitplan, Stand vom 16.

Seite 16 von 113

[Seite 17]

März 2022
III.2.2Landschaftspflegerischer Begleitplan Übersichtskarte, Plan-Nr.: LBP 1, Blatt 1, Stand vom 13. Januar 20231:5 000 1:25 000
Landschaftspflegerischer Begleitplan Be- stands- und Konfliktplan, Plan-Nr.: LBP 2, Blatt 1, Stand vom 13. Januar 20231:1 000
III.2.3Landschaftspflegerischer Begleitplan Maßnahmenplan - Gestaltungsmaßnah- me, Plan-Nr.: LBP 3, Blatt 1, Stand vom 13. Januar 20231:1 000
Landschaftspflegerischer Begleitplan Maßnahmenplan - Ausgleichsmaßnahme, Plan-Nr.: LBP 4, Blatt 1, Stand vom 13. Januar 20231:2 000
III.2.4Anlagen zum LBP
Anlage 1 - Fotodokumentation
Anlage 2 – Biotopliste geschützter und gefährdeter Biotope
Anlage 3 – Baum-/ Gehölzkataster im Maßnahmenbereich
Anlage 4 – Bilanzierungsrechnung
Anlage 5 – Maßnahmenblätter
III.3.Betroffenheit von Natura-2000- Gebieten
FFH-Erheblichkeitsabschätzung, Stand vom 16. März 2022
FFH-Erheblichkeitsabschätzung, Über- sichtskarte, Plan-Nr.:1, Blatt 1, Stand vom 13. Januar 20231:10 000 1:500 000
SPA-Erheblichkeitsabschätzung, Stand vom 16. März 2022
SPA-Erheblichkeitsabschätzung, Über- sichtskarte, Plan-Nr.: 1, Blatt 1, Stand vom 13. Januar 20231:10 000 1:500 000
III.4.- entfällt -
III.5.Spezieller Artenschutzfachbeitrag

Seite 17 von 113

[Seite 18]

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Stand vom 16. März 2022
Anlage 1 – Relevanzprüfungen für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und für europäische Vogelarten
Anlage 2 – Formblätter Artenschutzrecht- liche Prüfung
III.6.Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, Stand vom 16. März 2022

2 Regelungen der Planfeststellungsbehörde

2.1 Sofern in der festgestellten Planunterlage und in diesem Beschluss der Rückbau der Kegelbahn und der Gartenlaube auf dem Flurstück 675/1 beschrieben wer- den, sind diese als gegenstandslos zu betrachten. Die Gebäude wurden bereits durch den Eigentümer entfernt, weshalb deren Abriss nicht mehr Gegenstand des Vorhabens ist.

2.2 In der Planunterlage werden folgende Änderungen vorgenommen:

Das Flurstück 679 entspricht nunmehr den Flurstücken 679/1, 679/2 und 679/3; das Flurstück 242/2 dem Flurstück 243/2.

Sofern in der festgestellten Planunterlage und in diesem Beschluss eine ander- weitige Beschreibung erfolgt, ist diese als gegenstandslos zu betrachten und wird durch die vorgenannte Beschreibung ersetzt.

IV Nebenbestimmungen

1 Allgemeine Nebenbestimmungen

1.1 Das Vorhaben ist wie planfestgestellt umzusetzen. Änderungen und Abweichun- gen am Hochwasserschutzvorhaben, von Folgemaßnahmen oder Maßnahmen der Umweltplanung bedürfen der Zustimmung der Planfeststellungsbehörde und sind dieser unverzüglich anzuzeigen.

1.2 Die Planfeststellungsbehörde behält sich eine nachträgliche Festsetzung, Ände- rung oder Ergänzung von Auflagen vor.

1.3 Soweit in den Nebenbestimmungen Abstimmungspflichten aufgenommen wurden, entscheidet bei Uneinigkeit die Planfeststellungsbehörde.

2 Wasserwirtschaft

2.1 Bestimmungen zur Ausführungsplanung

2.1.1 Die Ausführungsplanung ist der oberen Wasserbehörde der Landesdirektion Sachsen, Referat 42C, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, bis spätestens

Seite 18 von 113

[Seite 19]

vier Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn zur Prüfung vorzulegen. Mit der fachlichen Bestätigung der Ausführungsplanung erfolgt die Baufreigabe.

2.1.2 Die vorgesehenen strukturgebenden Einbauten in den Sohl- und Uferbereichen, inklusive der Fußsteine von Ufersicherungen, müssen in der Ausführungsplanung hinsichtlich ihrer strömungsphysikalischen Einflussnahme für den Bausauführen- den näher beschrieben sowie baulich nachvollziehbar dargestellt werden.

2.2 Bestimmungen zum Baubeginn

2.2.1 Mit den Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn durch die obere Was- serbehörde der Landesdirektion Sachsen (Referat 42C) die Baufreigabe (vgl. Ziff. 2.1.1) erteilt wurde.

2.2.2 Der Beginn der Baumaßnahme ist der oberen Wasserbehörde der Landesdirekti- on Sachsen (Referat 42C) und dem Landratsamt Zwickau zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die Baubeginnanzeige soll die ausführenden Firmen, Tele- fonnummern und die verantwortlichen Bauleiter und Bauüberwacher benennen.

2.2.3 Für die Gewährleistung des bauzeitlichen Hochwasserschutzes ist ein Havarie- und Maßnahmenplan mit den entsprechenden Erreichbarkeiten für den Havarie- fall zu erstellen und zusammen mit der Baubeginnanzeige der oberen Wasserbe- hörde der Landesdirektion Sachsen (Referat 42C) und dem Landratsamt Zwickau vorzulegen.

In dem Plan sind konkrete Schutz- und Abwehrmaßnahmen im Hochwasserfall zu beschreiben (Beräumung, Schutz und Sicherung der Baustelle sowie der be- troffenen Grundstücke; konkrete Angaben zu Sicherungs- und Vorbeugungsmaß- nahmen im Rahmen der Arbeiten, insbesondere bei Lagerung von Aushub und Baumaterialien in überschwemmungsgefährdeten Bereichen; Arbeitsabläufe und Arbeitsutensilien, die zur reibungslosen Gewährleistung des Schutzes im Hoch- wasserfall notwendig sind; Benennung der Wasserstände bzw. dahingehender Vorhersagen, ab wann welche Handlungen und Schutzmaßnahmen erforderlich sind, etc.). Die Erreichbarkeit der am Bau Beteiligten ist sicherzustellen. Des Wei- teren sind die zu benachrichtigenden Behörden sowie der Informationsweg zu benennen. Die bauausführenden Unternehmen sind über die Hochwassermelde- wege und die zu ergreifenden Maßnahmen aktenkundig zu unterweisen.

2.3 Bestimmungen zur Bauausführung

2.3.1 Die Maßnahme ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den genehmigten Planunterlagen und den dazu ergangenen Nebenbestimmun- gen sowie unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke auszufüh- ren. Änderungen und Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Planfeststellungsbehörde.

2.3.2 Der bauzeitliche Hochwasserschutz für Anlieger und das Umgebungsgelände ist gemäß des aufgestellten Havarie- und Maßnahmenplans in jeder Bauphase in angemessener Weise zu gewährleisten. Die Baustelle ist so zu sichern, zu be- räumen und zu kontrollieren, dass nachteilige Auswirkungen durch Hochwasser- ereignisse, insbesondere bei Starkniederschlagsereignissen, mit allen zur Verfü- gung stehenden Vorkehrungen und ausführbaren Handlungen minimiert werden.

2.3.3 Nach Fertigstellung sind das Gewässer sowie der Ufer- und Vorlandbereich ord- nungsgemäß zu beräumen und die Gewässersohle in ihren ursprünglichen Zu-

Seite 19 von 113

[Seite 20]

stand bzw. ihre ursprüngliche Befestigung zurückzuführen, sofern hydraulische oder gewässerökologische Erfordernisse keine andere Bauweise bestimmen. Ge- ländeabspülungen sind durch geeignete Maßnahmen (bspw. Rasensaat) zu ver- meiden.

2.4 Bestimmungen zum Gewässerschutz während der Baumaßnahme

2.4.1 Die Bauarbeiten sind so auszuführen, dass es zu keiner vermeidbaren Beein- trächtigung des Gewässers kommt. Insbesondere sind Abschwemmungen in das Fließgewässer und auf abstromig gelegenen Flächen zu vermeiden. Dies gilt auch für im Rahmen der Bauarbeiten erforderlich werdende Aufschüttungen.

Das Lagern von Bau- und Abbruchmaterial im Gewässer und im Gewässerrand- streifen ist unzulässig.

Die Vorhabensträgerin hat geeignete technische und organisatorische Maßnah- men zu treffen, die eine Beräumung längstens innerhalb einer Tagesschicht si- cherstellen, falls Bau- oder Abbruchmaterialien wider Erwarten in das Gewässer gelangen, sodass eine erhebliche Beeinträchtigung des Abflussgeschehens aus- geschlossen ist.

2.4.2 Bei Arbeiten mit Mörtel und Beton ist Folgendes zu beachten:

 Der frische Beton darf nicht mit der fließenden Welle in Berührung kommen.

 Die Betontransportfahrzeuge und alle bautechnologisch zur Betonherstellung und -verarbeitung genutzten Geräte, Materialien und Arbeitsmittel dürfen nicht am Gewässer gereinigt werden. Betonhaltiges Abwasser darf nicht ins Ge- wässer gelangen oder durch Niederschläge ins Gewässer gespült werden.

 Frischbeton darf das Wasser in der Baugrube nur verdrängen, wenn es sofort abgepumpt und separat aufgefangen und zwischengespeichert werden kann. Nach Möglichkeit ist die Baugrube vor der Betonage trockenzulegen.

 Wasser, das längere Zeit über abgebundenem Beton gestanden hat, darf nicht sofort in die fließende Welle zurückgeführt werden, sondern ist zwischen zu speichern.

 Kann eine Baugrube während der Abbindezeit des Frischbetons nur mit lau- fender Wasserhaltung beherrscht werden, darf das anfallende Wasser nicht direkt in die fließende Welle abgeleitet werden. Für die Zwischenspeicherung ist ein ausreichend großes Volumen vorzuhalten.

 Muss stark alkalisches Wasser aus einer Zwischenspeicherung der Wasser- haltung in das Gewässer zurückgeführt werden, so ist dies nur mit ausrei- chendem Verdünnungsverhältnis möglich.

 Durch Gewährleistung ausreichender Abbindezeiten des eingesetzten Betons vor Beaufschlagung mit dem Gewässer (durch Einstellung der Wasserhaltung, Flutung, Rücknahme der Ausleitung etc.) ist zu sicherzustellen, dass im Ge- wässer unterhalb der Baustelle keine pH-Werte größer 9,0 auftreten. Entspre- chende Messwerte sind zu dokumentieren und auf Verlangen der oberen Wasserbehörde der Landesdirektion Sachsen (Referat 42C) vorzulegen.

Seite 20 von 113

[Seite 21]

2.4.3 Störungen, Havarien und Schadensfälle und diesbezügliche Verdachtsfälle sind unverzüglich der zuständigen unteren Wasserbehörde und der zuständigen unte- ren Abfall- und Bodenschutzbehörde des Landratsamtes Zwickau anzuzeigen. In einem solchen Fall sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Bodens einzuleiten. Wurden die Baumaßnahmen in Folge des Schadens eingestellt, hat sich die Vorhabensträgerin hinsichtlich der Wieder- aufnahme der Bauarbeiten mit der unteren Wasserbehörde und der unteren Ab- fall- und Bodenschutzbehörde des Landkreises abzustimmen. Werden bei der Durchführung der Baumaßnahme wassergefährdende Stoffe (Altablagerungen) angetroffen, sind diese schadlos zu beseitigen. Die örtlich zuständige untere Wasserbehörde ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

2.4.4 Es sind nur solche Baumaschinen und technischen Geräte einzusetzen, die sich in einem wartungstechnisch einwandfreien Zustand befinden und gegen Tropfver- luste gesichert sind. Baumaschinen und sonstige Geräte sind so abzustellen, dass es auch bei einer sich ändernden Wasserführung (etwa infolge eines Starkregenereignisses) nicht zu einer Beeinträchtigung des Gewässers kommen kann. Auf der Baustelle sind Havariebekämpfungsmittel, wie z. B. Auffangwannen, Folien und Ölbindemittel, ausreichend vorzuhalten. Sollten trotzdem, beispiels- weise infolge eines Maschinenschadens oder durch sonstige Ursachen, wasser- gefährdende Stoffe in das Erdreich gelangen, sind unverzüglich geeignete Maß- nahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung zu treffen. Gegebenenfalls konta- minierter Boden ist zu entfernen. Dieser ist in auslaufsicheren Containern mit Ab- deckplatten für eine ordnungsgemäße Entsorgung bereitzustellen.

2.4.5 Bei bauzeitlicher Wasserhaltung sind die Einleitstellen so zu befestigen, dass keine Ausspülungen im Gewässer verursacht werden.

2.5 Bestimmungen zur Bauabnahme

2.5.1 Über die Fertigstellung der Baumaßnahme sind die obere Wasserbehörde der Landesdirektion Sachsen (Referat 42C) und das Landratsamt Zwickau schriftlich zu informieren.

2.5.2 Das Vorhaben bedarf der wasserrechtlichen Abnahme durch die obere Wasser- behörde der Landesdirektion Sachsen (Referat 42C). Dieser ist die Abnahme mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abnahmetermin schriftlich anzuzei- gen und die Abnahme zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

 Bestandsunterlagen gemäß DIN 2425 Teil 6 (insbesondere unter Angabe der realisierten Ist-Höhen auf Grundlage der Bestandsvermessung sowie ein Soll- Ist-Höhenvergleich unter Berücksichtigung der Höhenangaben nach DHHN 2016),

 Abschlussbericht des mit der Bauüberwachung beauftragten Prüfingenieurs bzw. Sachverständigen,

 Erklärung des Bauleiters, dass das Vorhaben sach- und fachgerecht entspre- chend den planfestgestellten Unterlagen und den Regelungen dieses Be- schlusses ausgeführt wurde.

Hinweis: Die wasserrechtliche Abnahme ist nicht identisch mit der VOB-Abnahme und setzt die abgeschlossene Ausführung unter Einhaltung der behördlichen Ent-

Seite 21 von 113

[Seite 22]

scheidung und Nebenbestimmungen sowie die Vorlage der geforderten Nachwei- se und Unterlagen voraus.

3 Natur und Landschaftspflege

3.1 Der Beginn der Arbeiten zur Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen an der Zwickauer Mulde in Waldenburg ist der oberen Naturschutzbehörde der Lan- desdirektion Sachsen (Referat 45) und der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Zwickau zwei Wochen vor Beginn anzuzeigen.

3.2 Die ordnungsgemäße Ausführung der Baumaßnahmen ist durch eine ökologische Baubegleitung sicherzustellen. Das Personal ist rechtzeitig vor Baubeginn der oberen Naturschutzbehörde der Landesdirektion Sachsen (Referat 45C) und der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Zwickau schriftlich zu benennen.

3.3 Die im landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführten Vermeidungs-, Aus- gleichs- und Ersatzmaßnahmen sind durchzuführen.

3.4 Die Datengrundlagen für die Kompensationsmaßnahmen (Art der Maßnahme, Flurstückbezeichnung, Eigentümer und Nutzer der Fläche) sind von der Vorha- bensträgerin in das Kompensationsflächenkataster KoKa-Nat einzutragen und Details ggf. mit der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Zwickau ab- zustimmen.

3.5 Spätestens einen Monat nach Abschluss der Entwicklungspflege hat die Vorha- bensträgerin den Abschluss der Kompensationsmaßnahmen der Landesdirektion Sachsen (Referat 46C) anzuzeigen und einen prüffähigen Bericht vorzulegen, in dem die frist- und sachgerechte Durchführung der Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen dargestellt werden.

3.6 Die Pflege der Kompensationsflächen ist, entsprechend der ihnen zugedachten Funktion, dauerhaft sicherzustellen.

3.7 Die Beseitigung von Gehölzen oder ihnen gleichgestellten Maßnahmen ist grund- sätzlich in dem gesetzlich dafür vorgesehenen Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar umzusetzen.

3.8 Im Jahr des Baubeginns ist im Januar/Februar eine Begehung auf Anwesenheits- spuren des Bibers durchzuführen. Befinden sich Baue von ihm im Vorhabensbe- reich der Hochwasserschutzmaßnahme, ist der Baubeginn auf den folgenden September zu legen. Alternativ kann der Baubeginn von vornherein auf den Sep- tember festgelegt werden.

3.9 Bei den Ausgleichsmaßnahmen A 1 und A 2 sowie den Gestaltungsmaßnahmen G 1 und G 2 ist ausschließlich gebietsheimisches Pflanz- und Saatgut zu verwen- den.

3.10 Die Hochwasserschutzmauern sind da, wo sie sichtbar sind, landschaftsgerecht und naturnah zu verblenden. Dazu ist eine Abstimmung mit der oberen Natur- schutzbehörde der Landesdirektion Sachsen (Referat 45C) vorzunehmen.

3.11 Ist absehbar, dass naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen nicht termingemäß umgesetzt werden können, ist dies der oberen Naturschutzbehörde der Landesdi-

Seite 22 von 113

[Seite 23]

rektion Sachsen (Referat 45C) unter Benennung der Ursachen sowie des voraus- sichtlichen neuen Realisierungstermins rechtzeitig mitzuteilen.

4 Fischerei

4.1 Der Beginn von Bauarbeiten im und am Gewässer ist gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Fischereibehörde) und dem Fischerei- ausübungsberechtigten 21 Tage vorher anzuzeigen.

4.2 Die hier maßgebliche Schonzeit ist die der Barbe (Barbus barbus), welche nach § 2 Abs. 1 Ziff. 9 SächsFischVO in der Zeit vom 15. April bis zum 30. Juni liegt. Wenn aus zwingenden Gründen innerhalb der Fischschonzeiten gebaut werden muss, dann ist die Beantragung einer Ausnahme vom Verbot des § 14 Abs. 2 SächsFischVO notwendig. Vor Beginn der Bauarbeiten im Gewässer ist eine Ber- gung des Fischbestandes durch den Fischereiausübungsberechtigten zu prüfen und umzusetzen.

5 Abfall, Altlasten und Bodenschutz

5.1 Im Rahmen der Ausführungsplanung ist ein nachvollziehbares Entsorgungskon- zept zu erarbeiten, welches Aussagen zu Art, Menge, stofflicher Beschaffenheit und vorgesehenen Verwertungs- und Entsorgungswegen der anfallenden Aus- hub- und Abrissmaterialien enthält. Das Entsorgungskonzept ist der unteren Ab- fall- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Zwickau spätestens zwei Wochen vor Beginn der Entsorgung der anfallenden Aushub- und Abrissmaterialien vorzu- legen.

5.2 Sollten während der weiteren Planungsarbeiten oder während der Bauausführung bisher unbekannte Bodenbelastungen angetroffen werden (§ 9 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 bis 6 BBodSchG), ist nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SächsKrWBodSchG die zu- ständige untere Altlasten- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Zwickau unverzüglich zu informieren und die ggf. erforderlichen Maßnahmen sind abzu- stimmen.

5.3 Im Rahmen der Ausschreibungs- und Ausführungsplanung ist eine Massenbilanz getrennt nach abzutragenden/auszubauenden, wieder einzubauenden sowie überschüssigen und anzufahrenden mineralischen Massen/Bodenaushub aufzu- stellen und in die Ausführungsunterlagen zu integrieren.

5.4 Für die Umsetzung der Baumaßnahmen ist eine bodenkundliche Baubegleitung zu bestellen. Das Personal ist rechtzeitig vor Baubeginn der oberen Boden- schutzbehörde der Landesdirektion Sachsen (Referat 43C) und der unteren Bo- denschutzbehörde des Landratsamtes Zwickau schriftlich zu benennen.

Die bodenkundliche Baubegleitung ist von einem auf Bodenschutz spezialisierten Ingenieurbüro durchzuführen, welches gemäß dem Bundesverband Boden e.V. zertifiziert ist oder mindestens vergleichbare fachliche Kenntnisse (siehe DIN 19639 i. V. m. Anhang C) aufweisen kann.

Der Bauablauf ist durch die bodenkundliche Baubegleitung zu dokumentieren. Die Berichte/Vermerke dazu sind spätestens sechs Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme der unteren Altlasten- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Zwickau vorzulegen.

Seite 23 von 113

[Seite 24]

Die bodenkundliche Baubegleitung ist bereits im Vorfeld der Maßnahme auf der Stufe der Planung als bodenkundliche Fachplanung zur Erstellung eines Boden- schutzkonzeptes einzubeziehen. Es ist ein Bodenschutzkonzept nach DIN 19639: Stand 2019-09 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben) unter Berücksichtigung des Aufbaus und Rückbaus der Anlage anzufertigen. Da- bei sind die im Kapitel 6.1.1 Tabelle 3 aufgeführten Inhalte im Bodenschutzkon- zept zu bearbeiten. Das Bodenschutzkonzept ist spätestens drei Monate vor be- absichtigtem Beginn der Baumaßnahme der unteren Bodenschutzbehörde vorzu- legen. Die untere Bodenschutzbehörde ist umgehend zu informieren, wenn vom festgelegten Bodenschutzkonzept erheblich abgewichen wird oder mindestens der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung besteht.

5.5 Sollte es zu unvermeidlichen Bodenverdichtungen während der Arbeiten kommen, sind im Nachhinein Maßnahmen zu ergreifen, welche zu einer Auflockerung des Bodens führen (z. B. durch Tiefenlockerung).

5.6 Es ist zu gewährleisten, dass Bodenmaterialien, die zur Wiederherstellung, zur nachhaltigen Sicherung oder Verbesserung mindestens einer der in § 2 Abs. 2 BBodSchG genannten natürlichen Bodenfunktionen zum Einsatz gelangen oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf einem technischen Bauwerk Verwendung finden, am Einbau- bzw. Auftragsort keine schädliche Bo- denveränderung hervorrufen. Die Einhaltung der Vorsorgewerte gemäß Anlage 1 Tabellen 1 und 2 BBodSchV ist sicherzustellen.

5.7 Eine vorrangige Wiederverwertung anfallender Aushubmaterialien im Bereich der geplanten Maßnahmen ist anzustreben. Es ist jeweils eine Abstimmung mit der unteren Altlasten- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Zwickau vor Aus- führung der Arbeiten vorzunehmen.

5.8 Im Rahmen der Baumaßnahme anfallender nicht verwertbarer Bodenaushub / mineralische Materialien sind entsprechend ihres Schadstoffinventars anderweitig einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit sie nach § 7 Abs. 2 und 4 KrWG zu verwerten sind. Eine Ablagerung auf Deponien zum Zwecke der Beseitigung ist dann nicht zulässig. Die analytische Beurteilung des von der Baustelle zu ent- sorgenden und anderweitig zu verwertenden Bodenmaterials bzw. der minerali- schen Abfälle unterliegt den Bestimmungen der Ersatzbaustoffverordnung, sofern das Material im Rahmen der vorgenannten Verordnung in den Verkehr gebracht werden soll. Die Vorgaben der §§ 14 bis 18 ErsatzbaustoffV sind zu beachten.

5.9 Sollten weitere bauzeitliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch die Anlage von Baustraßen sowie durch den Einsatz von Baustellenfahrzeugen und -maschinen auftreten, sind dahingehend entsprechende Schutz-, Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zum Schutz der betroffenen Bodenflächen und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der betroffenen Flächen vorzusehen. Auf den betroffenen Flächen sind nach Abschluss der Arbeiten standortfremde Materialien wie z.B. Geotextilien, Schotter etc. restlos zu entfer- nen, entstandene Verdichtungen zu beseitigen und entsprechend dem Ur- sprungszustand eine Andeckung von Oberboden und eine Ansaat einer geeigne- ten Grünlandmischung vorzunehmen.

6 Geologie

Die ordnungsgemäße Ausführung der Baumaßnahmen ist durch eine geotechnische Baubegleitung sicherzustellen. Schwerpunkt der Baubegleitung soll die Begutachtung der freigelegten Gründungssohlen mit anschließender Freigabe zur Überbauung sein.

Seite 24 von 113

[Seite 25]

Insbesondere die Bohrungen für Pfähle sind geologisch bzw. geotechnisch zu betreuen und aktenkundig abzunehmen. Die Erdbauprüfungen sind während der Deichherstel- lung baubegleitend durchzuführen.

7 Immissionsschutz

7.1 Zum Schutz gegen Baulärm sind während der Bauphase die Immissionsrichtwer- te der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm und Geräu- schimmissionen einzuhalten. Außerdem sind die Immissionsrichtwerte zu den im Freistaat Sachsen geltenden Sonn- und Feiertagsregelungen in Abhängigkeit von der jeweiligen Gebietseinstufung nach BauNVO der nächstgelegenen bzw. am ungünstigsten gelegenen schutzbedürftigen Nachbarschaft zu beachten. Die Vor- habensträgerin, der Bauunternehmer und der Bauleiter sind verpflichtet, auf die Einhaltung der Richtwerte zu achten.

7.2 Der Betrieb an der Baustelle ist möglichst geräuscharm abzuwickeln. Dazu sind ausschließlich Baumaschinen einzusetzen, die den Anforderungen der 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) entsprechen.

7.3 Zur Vermeidung von Staubemissionen während der Bauphase sind im Bereich nahe gelegener schutzbedürftiger Bebauungen und Flächen bei ungünstigen me- teorologischen Bedingungen, wie Trockenheit oder Wind, geeignete Maßnahmen, wie die Befeuchtung und Abdeckung von Baumaterialien, zu ergreifen.

8 Arbeitsschutz

8.1 Vor Errichtung der Baustelle ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ge- mäß § 2 Abs. 3 BaustellV zu erstellen.

8.2 Der Landesdirektion Sachsen (Abteilung Arbeitsschutz und Marktüberwachung, Referat 54) ist entsprechend § 2 Abs. 2 BaustellV die Baustelle durch eine schrift- liche Vorankündigung spätestens zwei Wochen vor Errichtung anzuzeigen, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder der Umfang 500 Personentage überschreitet.

9 Denkmalschutz/Archäologie

9.1 Der exakte Beginn der Ausführung des Vorhabens (Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtungs- und Planierarbeiten) ist dem Landesamt für Archäologie, Zur Wetterwarte 7, 01109 Dresden mindestens drei Wochen vorher schriftlich anzu- zeigen. Die Anzeige des Baubeginns muss die ausführenden Unternehmen, die verantwortlichen Bauleiter und die jeweiligen Telefonnummern beinhalten.

9.2 Da sich das Vorhaben in einem archäologischen Relevanzbereich befindet, müs- sen die Erarbeiten auf ein Minimum beschränkt bleiben und sind zusätzlich ar- chäologisch durch das Landesamt für Archäologie zu begleiten. Daraus können sich archäologische Untersuchungen ergeben. Bauverzögerungen dadurch sind nicht auszuschließen. Den mit archäologischen Belangen betrauten Mitarbeitern des Landesamtes für Archäologie ist uneingeschränkter Zugang zu den Baustel- len und jede mögliche Unterstützung zu gewähren. Die bauausführenden Firmen sind bereits in der Ausschreibung davon zu informieren. Die vor Baubeginn not- wendigen archäologischen Untersuchungen im archäologischen Relevanzbereich durch das Landesamt für Archäologie sind zu dulden.

Seite 25 von 113

[Seite 26]

9.3 Alle archäologisch relevanten Bodenfunde im Vorhabensgebiet sind dem Lan- desamt für Archäologie sofort zu melden, die Fundstelle ist vor Zerstörung zu si- chern. Die bauausführenden Unternehmen sind von der Vorhabensträgerin auf die Meldepflicht aktenkundig hinzuweisen.

9.4 Bei den Bauarbeiten ist auf einen schonenden und schützenden Umgang mit dem Kulturdenkmal Wasserwerk Kertzsch, Vor dem Glauchauer Tor 21, 08396 Waldenburg, zu achten.

10 Verkehr und Straßenbau

10.1 Der Beginn der Arbeiten zur Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen an der Zwickauer Mulde in Waldenburg ist dem Landesamt für Straßenbau und Ver- kehr Niederlassung Plauen vier Wochen vorher anzuzeigen. Nach Fertigstellung des Bauwerks ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Niederlassung Plauen rechtzeitig zur Abnahme einzuladen und es sind Bestandsunterlagen ge- mäß Teil 1, Abschnitt 2, Punkt 4 der ZTV-ING zu übergeben. Einzelheiten dazu sind mit dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr Niederlassung Plauen ab- zustimmen.

10.2 Der von dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr Niederlassung Plauen ge- plante Geh-/Radweg ist im Rahmen der Ausführungsplanung zu berücksichtigen und die Lage der Deichüberfahrt im Hinblick darauf zu überprüfen.

10.3 Im Rahmen der Ausführungsplanung sind die im Zuge des Ausbaus des Knoten- punktes Bundesstraße 180 / Bundesstraße 175 verlegten Entwässerungsleitun- gen mit Einleitungen in die Zwickauer Mulde in der Planung zu ergänzen. Dazu ist eine Abstimmung mit dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr Niederlassung Plauen vorzunehmen.

10.4 Die vorhandene Straßenentwässerungsanlage muss im Vorfeld durch die Vorha- bensträgerin auf Funktionalität überprüft werden. Hierzu sind Abstimmungen mit dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr Niederlassung Plauen zu führen.

10.5 Sollte sich im Rahmen der Baumaßnahme ergeben, dass die Bundesstraße 175 / Bundesstraße 180 eingeschränkt oder voll gesperrt werden muss, ist dies vorher mit der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes Zwickau abzustimmen und rechtzeitig eine verkehrsrechtliche Anordnung (mindestens drei Wochen vor Maßnahmenbeginn) zu beantragen.

10.6 Die Deichüberfahrten sind in deren unmittelbaren Anschlussbereichen zu der Bundesstraße 175 auf einer Länge von 1,50 m, beginnend ab der Bundesstraße, bituminös herzustellen.

11 Katastrophenschutz

11.1 Im Rahmen der Ausführungsplanung ist mit der örtlich zuständigen Brandschutz- behörde des Landratsamtes Zwickau abzustimmen, welche Möglichkeiten zur Herstellung ausgewiesener sowie für die Feuerwehr selbstständig und permanent nutzbarer Löschwasserentnahmestellen im Vorhabensbereich an der Zwickauer Mulde notwendig und realisierbar sind.

11.2 Die Umsetzung inwieweit der Baustellenbereich ange-/befahren werden kann sowie die Wiederherstellung der Befahrbarkeit am Tages- und Wochenende / bei

Seite 26 von 113

[Seite 27]

Unterbrechungen sind im Rahmen der Ausführungsplanung mit der örtlich zu- ständigen Brandschutzbehörde des Landratsamtes Zwickau abzustimmen.

11.3 Die grundlegenden Anforderungen an die Erreichbarkeit, das heißt die Befahrbar- keit durch Feuerwehr-Einsatzfahrzeuge, müssen nach Abschluss der Maßnah- men mindestens den vorherigen Bedingungen entsprechen. Um einen gewalt- freien und schnellen Zugang zu gegebenenfalls abgeschrankten Geländeberei- chen zu gewährleisten, ist im Zuge der weiteren Planung die Ausführung vorge- sehener Tore/Türen mit einer Feuerwehrschließung vorzusehen. Im Rahmen der Ausführungsplanung ist mit der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde des Landratsamtes Zwickau abzustimmen, welche passenden Schließungen notwen- dig sind.

12 Kampfmittelbeseitigung

Sollten bei der Bauausführung Kampfmittel oder andere Gegenstände militäri- scher Herkunft gefunden werden, sind die Baumaßnahmen sofort einzustellen und die Funde dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Sachsen oder der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen.

13 Ver- und Entsorgungsleitungen

13.1 Der Beginn der Bauausführung und das Ende der Bauarbeiten ist den jeweils verantwortlichen Personen der folgenden Leitungsträger zwei Wochen vor dem geplanten Baubeginn bekannt zu geben:

  • Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH unter Hinweis auf deren Schreiben vom 16. Oktober 2023 (Az.: VS-O-S-G ke-ro PVV 22218/2023, V103971)

  • Westsächsische Abwasserentsorgungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbh unter Hinweis auf deren Schreiben vom 2. November 2023

  • Regionaler Zweckverband Wasserversorgung Bereich Lugau Glauchau unter Hinweis auf deren Schreiben vom 13. Oktober 2023

13.2 Im Rahmen der Ausführungsplanung sind die Leitungsbestandspläne zu aktuali- sieren. Die innerhalb der Baufeldgrenze befindlichen Leitungen der oben genann- ten Leitungsträger sind zu beachten, ggf. zu orten und zu sichern. Die Hinweise und Schutzauflagen der unter Ziff. 13.1 genannten Leitungsträger in den aufge- führten Schreiben und zugehörigen Anlagen, insbesondere die Vorgaben zu zu- lässigen Arbeitshöhen, Mindestabständen und erforderlichen Schachterlaubnis- sen, sind zu beachten und einzuhalten.

13.3 Sofern eine Umverlegung von Anlagen eines Leitungsträgers erforderlich sein sollte, ist diese sechs Monate vor Baubeginn mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Trägers abzustimmen.

V Zusagen

Die von der Vorhabensträgerin im Verfahren abgegebenen, aus den Akten ersichtlichen Zusagen werden für verbindlich erklärt und sind Bestandteil dieses Planfeststellungsbe- schlusses, soweit sie nicht im Widerspruch zu den in diesem Beschluss ausdrücklich getroffenen Festlegungen stehen. Kommt es im Einzelfall zum Streit über die Aufgabe

Seite 27 von 113

[Seite 28]

oder den Inhalt einer Zusicherung bzw. Zusage der Vorhabensträgerin, entscheidet die Planfeststellungsbehörde darüber durch gesonderten Verwaltungsakt.

VI Entscheidung über vorgetragene Einwendungen

Die im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit sie nicht durch Regelungen dieses Beschlusses, durch Planänderungen und/oder Zu- sagen der Vorhabensträgerin berücksichtigt worden sind oder sich im Laufe des Anhö- rungsverfahrens auf andere Weise erledigt haben.

VII Sofortige Vollziehbarkeit

Dieser Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

VIII Kostenentscheidung

Für diesen Beschluss und das zugehörige Planfeststellungsverfahren werden keine Verwaltungskosten erhoben.

Ein Aufwandserstattungsanspruch nach haushaltsrechtlichen oder anderen Vorschriften bleibt unberührt.

Seite 28 von 113

[Seite 29]

B Sachverhalt

I Trägerin des Vorhabens

Trägerin des Vorhabens „Hochwasserschutz Zwickauer Mulde, Maßnahme M1010 in der Ortslage Waldenburg, Fluss-km 58+210 bis 58+920“ ist die Landestalsperrenver- waltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Zwickauer Mulde / Obere Weiße Elster, Mul- denstraße 3, 08309 Eibenstock.

II Beschreibung des Vorhabens

1 Lage des Vorhabens

Gegenstand der Planfeststellung ist die Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen an der Zwickauer Mulde entlang der Bundesstraße 175 beginnend hinter dem Straßen- knoten Bundesstraße 175 / Bundesstraße 180 entlang des Wasserwerkes Kertzsch bis zu der Abzweigung „Am Thomasberg“ in der Ortslage Waldenburg. Die Zwickauer Mul- de fließt aus Südwest (Ortslage Kertzsch) kommend in nordöstliche Richtung (Ortslage Waldenburg). Das Vorhaben befindet sich im Bereich des linken Ufers der Zwickauer Mulde von Flusskilometer 58+210 bis Flusskilometer 58+920.

2 Veranlassung

Infolge des Jahrhunderthochwassers im August 2002 wurde die Landestalsperrenver- waltung des Freistaates Sachsen durch Erlass vom 17. März 2003 durch das Sächsi- sche Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft beauftragt, für die Gewässer

  1. Ordnung einzugsgebietsbezogene Konzepte zur Verbesserung des Hochwasser- schutzes zu erstellen.

Grundlage für das gegenständliche Vorhaben bildet das „Hochwasserschutzkonzept Mulden und Weiße Elster im Regierungsbezirk Chemnitz, Los 1 – Zwickauer Mulde“. Das Vorhaben setzt die Maßnahme M1010 dieses Konzeptes um.

Beginnend am Wasserwerk Kertzsch bis zu dem Abzweig „Am Thomasberg“ verfügt das Planungsgebiet unmittelbar neben der Bundesstraße am linken Ufer der Zwickauer Mulde über keinen wirksamen Hochwasserschutz. Durch die Umsetzung der Maßnah- me M1010 wird die angrenzende Bebauung vor einer Überflutung durch Hochwasser geschützt und die Sicherheit der Einwohner und Gebäude sowie des örtlichen Wasser- werkes erhöht. Ziel der Maßnahme ist die Gewährleistung des Hochwasserschutzes durch eine Erhöhung des derzeitigen Schutzgrades von kleiner HQ auf ein Schutzziel 20 von HQ . 100

3 Alternativen- und Variantenuntersuchung

Die Vorhabensträgerin hat verschiedene Alternativen und Varianten geprüft und ge- genübergestellt.

3.1 Alternativendarstellung und Wahl der Vorzugsalternative

Nicht jede mögliche Maßnahme ist eine zu untersuchende Alternative, die Maßnahme muss vielmehr auch ernsthaft in Betracht kommen.

Wie bereits im Abschnitt B.II.2 dieses Beschlusses dargelegt, kommt es in der Stadt Waldenburg bei Hochwasserereignissen, die das vorhandene geringe Schutzniveau (kleiner als HQ ) übersteigen, zu Überschwemmungen, die erhebliche Schäden an 20

Seite 29 von 113

[Seite 30]

privatem Eigentum sowie Infrastruktureinrichtungen zur Folge haben. Da im vorliegen- den Fall die bei jedem erneuten Hochwasserereignis entstehenden Schäden kosten- mäßig erheblich über denen für die Vornahme von Hochwasserschutzmaßnahmen lie- gen, scheidet die sog. Null-Lösung, also die Nichtvornahme von Hochwasserschutz- maßnahmen, aus.

Es stehen auch keine überörtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen zur Verfügung, die ein Hochwasserschutzniveau HQ für die Stadt Waldenburg gewährleisten könnten. 100

Für die Umsetzung eines örtlichen Hochwasserschutzes hat die Vorhabensträgerin ver- schiedene Alternativen untersucht.

In den von der Vorhabensträgerin gebildeten und unter B.II.3.2 beschriebenen Ab- schnitten 1 und 3 gibt es keine möglichen Alternativen zu den gewählten Hochwasser- schutzwänden. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann im Abschnitt 1 hinter der Wohnbebauung und den Gärten nur eine platzsparende Hochwasserschutzwand ent- lang des Ufers gebaut werden. Nur so kann auch nach Realisierung der Maßnahme die Wohnqualität der Gebäude noch gleichwertig sichergestellt werden. Die Hochwasser- schutzwand erhält für die Anlieger nutzbare Durchgänge und kann optisch begrünt wer- den. In dem Abschnitt 3 ist an der Engstelle zwischen Fluss und Bundesstraße gegen- über dem Wasserwerk der Bau einer Winkelstützwand notwendig, da aus Platzgründen keine andere Alternative umsetzbar ist.

Für den Abschnitt 2 ist aufgrund des zur Verfügung stehenden Platzes der Bau eines Deiches vorgesehen. Der geplante Deich wird begrünt und fügt sich dementsprechend in das Landschaftsbild ein.

3.2 Variantendarstellung und Wahl der Vorzugsvariante

Die Vorhabensträgerin hat im Rahmen der Vorplanung aus dem Jahr 2009 verschiede- ne Varianten des örtlichen Hochwasserschutzes untersucht und deren Vor- und Nach- teile abgewogen.

Für die in dem Abschnitt 1 zu errichtende Hochwasserschutzwand wurden zwei ver- schiedene Varianten untersucht. Zum einen der Bau einer Spundwand mit wasser- und luftseitiger Gabionenverkleidung und zum anderen der Bau einer Hochwasserschutz- wand mit Kopfbalken auf überschnittener Bohrpfahlwand.

Für den im Abschnitt 2 geplanten Deich wurden vier verschiedene Varianten in Betracht gezogen. Diese Varianten sahen den Bau eines Drei-Zonen-Deiches mit Errichtung einer mineralischen Dichtung, die Errichtung eines homogenen Deiches, den Bau eines Drei-Zonen-Deiches mit einer Spundwand in der Deichachse/Deichfuß in Abhängigkeit vom Baugrund oder den Bau eines homogenen Deiches mit einer Spundwand in der Deichachse/Deichfuß in Abhängigkeit vom Baugrund vor. Als die kostengünstigste und wirtschaftlichste Variante ist die Variante eines homogenen Deiches in Kombination mit einer Hochwasserschutzwand gegründet auf Bohrpfählen ermittelt worden. Die Variante eines Deiches mit Spundwand galt aufgrund der günstigen Bodenverhältnisse als nicht erforderlich.

Für den Abschnitt 3 war nach der damals zugrundeliegenden Wasserspiegellagenbe- rechnung (2d-HN-Simulation der Zwickauer Mulde von Remse bis Waldenburg, Ingeni- eurbüro Schuckert vom März 2009) keine Hochwasserschutzmaßahme erforderlich.

In der Entwurfs- und Genehmigungsplanung sind diese Varianten weiterentwickelt wor- den.

Seite 30 von 113

[Seite 31]

Für den Abschnitt 1 sieht die Planung der Vorhabensträgerin nun die Gründung einer Hochwasserschutzwand auf einer aufgelösten Bohrpfahlwand vor, da sich dies kosten- günstiger auswirkt und der Baugrund dem nicht entgegensteht.

Im Abschnitt 2 hat sich die Vorhabensträgerin aus Gründen der Sicherheit im Laufe der Planung für die Errichtung eines Drei-Zonen-Deiches, jedoch weiterhin ohne Spund- wand entschieden.

Zusätzlich ist, aufgrund der neu ermittelten Wasserspiegellagen entlang der Bundes- straße gegenüber des Wasserwerkes (2D-Hydraulische Berechnung Hochwasser- schutzmaßnahme Zwickauer Mulde, Waldenburg, M1010, Fluss- km 58+100 bis 58+750 der G.U.B. Ingenieur AG, Büro Zwickau vom April 2011), eine Hochwasser- schutzwand als Winkelstützwand als Abschnitt 3 in die Planung aufgenommen worden.

Die gewählten Varianten stellen sich als technisch und wirtschaftlich günstigste Varian- ten dar. Im Hinblick auf den Trassenverlauf gibt es aufgrund der Zwangspunkte in der Örtlichkeit in den Abschnitten 1 und 3 keine möglichen Alternativtrassen. Für den ge- planten Deich im Abschnitt 2 wäre theoretisch eine Alternativtrasse diagonal durch die Felder denkbar. Dies wurde aber in Hinblick auf die Zerstückelung der landwirtschaftli- chen Nutzflächen und der damit verbundenen Eingriffe als abwegig eingestuft und da- her nicht weiter betrachtet.

4 Bestandteile des Vorhabens

Nachstehend werden die wesentlichen Bestandteile des Vorhabens kurz umrissen. Für nähere Details und umfassendere Ausführungen wird auf die Darlegungen in der Ge- nehmigungsunterlage verwiesen (vgl. Genehmigungsunterlage, Register I., Erläute- rungsbericht, Kapitel 6.2).

4.1 Hochwasserschutzwand mit Kopfbalken auf Bohrpfahlwand

Der Abschnitt 1 beginnt bei Flusskilometer 58+211 und endet bei Flusskilometer 58+369. In diesem Bereich wird eine circa 211 m lange Hochwasserschutzwand errich- tet.

Am Bauanfang der Hochwasserschutzwand wird eine etwa rechtwinklig abgehende Querwand entlang der Grundstücksgrenzen zum Schutz der Bebauung errichtet. Am Ende des Abschnittes bindet sich die Hochwasserschutzwand überlappend in den sich anschließenden Deich ein.

Im Bereich der Hochwasserschutzwand müssen im Trassenbereich der Grundstücke einige Baumfällungen sowie der Rückbau von Zäunen, bestehender Treppen zum Fluss sowie von diversen gartentypischen Anlagen vorgenommen werden. Weiterhin müssen eine Gartenlaube und ein Holzschauer beseitigt werden.

Die aufgelöste Bohrpfahlwand wird aus Bohrpfählen mit einem Durchmesser von 0,88 m in zwei Tiefen ausgeführt. Der Kopfbalken wird im Abschnitt längs der Zwickau- er Mulde etwa sohlgleich mit einer Pfahllänge von 7,5 m und einem Achsabstand von 2 m eingebaut. Im Bereich der seitlichen Querwand erfolgt eine höhere Einordnung des Kopfbalkens, wobei der Übergangsbereich in der Uferböschung noch tief ausgebildet wird. Daraus folgt im höheren Abschnitt eine Bohrpfahllänge von 3 m und im Übergang zum Fluss von 7,5 m. Der Achsabstand beträgt ebenfalls 2 m.

Auf dem Kopfbalken wird die 50 cm breite Hochwasserschutzwand aufgesetzt und mit der Bewehrung des Kopfbalkens kraftschlüssig verbunden. Die Wandhöhe über den

Seite 31 von 113

[Seite 32]

Kopfbalken beträgt nach dem Längsschnitt am höheren Abschnitt der Querwand circa 1,77 m und längs der Zwickauer Mulde circa 4,86 bis 5 m, wovon landseitig nur etwa 1,6 bis 1,7 m sichtbar sein werden.

Alle sichtbaren Flächen werden als Sichtbeton errichtet und landschaftsgerecht ver- blendet.

Zur Binnenentwässerung wird die Hochwasserschutzwand landseitig mit einer Sickerlei- tung ausgestattet, welche abschnittsweise fünf Sammelschächten an Tiefpunkten zu- fließt. Diese Zuflüsse werden über fünf Rohrauslässe mit Rückstauklappen durch die Hochwasserschutzwand in den Fluss abgeleitet. Die bestehenden privaten Ableitungen der Anwesen sowie der bestehende Regenwasserkanal DN 400 werden über neue Rohreinbindungen mit Rückstauklappen wieder angebunden und durch die Hochwas- serschutzwand in den Fluss abgeleitet. Das Leitungssystem der Sickerleitungen über Sicker- und Sammelschächte wird miteinander verbunden. Über Rohrauslässe mit Rückstauklappen erfolgt die Ableitung in den Fluss. Darüber hinaus werden für den Hochwasserfall zwei Pumpschächte mit mobilen Pumpen zum Überpumpen des Bin- nenwassers in den Fluss errichtet.

Entlang der Hochwasserschutzwand wird über dem Längssicker eine 60 cm breite Ent- wässerungsmulde mit Auspflasterung zur seitlichen Hochwasserschutzwand aus Klein- pflaster in Betonbettung entstehen.

Wasserseitig ist vor den Rohrauslässen ein Steinsatz mit Sohlbefestigung und Flügel- wänden aus Wasserbausteinen vorgesehen. Die wasserseitigen Böschungen vor der Hochwasserschutzwand werden mittels Schüttung aus Wasserbausteinen oberhalb der Fußsicherung gesichert.

Als Zugang zu dem Gewässer werden in der Hochwasserschutzwand drei Türen (eine pro Grundstück) eingebaut.

Innerhalb der Gärten wird landseitig entlang der Hochwasserschutzwand ein Kontroll- und Wartungsweg hergestellt. Dieser beginnt an der Deichüberfahrt bei Flusskilometer 58+380 und verläuft bis zu der Ausfahrt auf die B 175.

Die vormals ausgebauten Zäune der Anwesen werden wiedererrichtet und an die neue Hochwasserschutzwand angeschlossen. An den Grundstücksgrenzen werden jeweils zweiflügelige Drehtore mit einer Breite von 4 m in den neuen Einfriedungen eingebaut.

4.2 Drei-Zonen-Deich

Der Abschnitt 2 beginnt bei Flusskilometer 58+365,5 und endet bei Flusskilometer 58+800. In diesem Abschnitt wird ein Deich mit einer mittleren Höhe von 1,85 m errich- tet. Die Breite der Deichkrone beträgt 3 m und die Trassenlänge des Deiches circa 364 m.

Die Trasse verläuft vom Anschluss an die Hochwasserschutzwand im Abschnitt 1 zu- nächst schräg über die Wiese zur Bundesstraße, danach direkt neben dem Straßen- körper bis zu dem Wasserwerk, wo ein Anschluss an die in Abschnitt 3 geplante Hoch- wasserschutzwand erfolgt. Die Einbindung des Deiches in die beidseitigen Hochwas- serschutzwände erfolgt jeweils überlappend, das bedeutet die Wände werden jeweils bis zur Deichkrone zur Absicherung der Wasserdichtigkeit geführt.

Der Deich wird als Drei-Zonen-Deich, bestehend aus einem inneren Stützkörper, einem wasserseitigen Dichtkörper und einem landseitigen Sickerprisma ausgebildet. Die Bö-

Seite 32 von 113

[Seite 33]

schungen werden land- und wasserseitig mit einer Böschungsneigung 1:3 hergestellt. Zwischen der Straßenböschung und der landseitigen Deichböschung ist ein Entwässe- rungsgraben oder eine Entwässerungsmulde mit darunterliegendem Längssicker mit Mehrzweckrohr vorgesehen.

Der Deichkörper besteht aus einer 20 cm dicken Oberbodenandeckung mit Rasenan- saat. Auf dem Deichkörper werden zwei Überfahrten errichtet, welche mit einer Befesti- gung aus sandgeschlämmter Schotterdecke ausgebildet werden.

4.3 Hochwasserschutzwand als Winkelstützwand

Abschnitt 3 beginnt bei Flusskilometer 58+792,9 und endet bei Flusskilometer 58+860. In diesem Bereich wird eine circa 72 m lange Hochwasserschutzwand mit einer Kro- nenhöhe bis 90 cm über der Fahrbahn errichtet. Die Hochwasserschutzwand wird als monolithische Winkelstützwand errichtet.

Wasserseitig wird die bestehende Böschung zum Fluss in der Ausdehnung bis zu Flusskilometer 58+920 mit einem Steinsatz aus Wasserbausteinen gegen Erosion gesi- chert.

Zur Binnenentwässerung erhält die Hochwasserschutzwand landseitig einen Längssi- cker mit Mehrzweckrohr, welcher einem Sammelschacht am Tiefpunkt zufließt. Das Regenwasser wird von diesem Schacht über einen Rohrauslass mit Rückstauklappe durch die Hochwasserschutzwand über eine herzustellende Entwässerungsmulde im Steinsatz in den Fluss abgeleitet.

Seite 33 von 113

[Seite 34]

C Entscheidungsgründe

I Formell-rechtliche Würdigung

1 Planfeststellungsbedürftigkeit

Das geplante Vorhaben stellt einen Gewässerausbau dar und bedarf deshalb der Plan- feststellung gemäß §§ 68 Abs. 1, 67 Abs. 2 WHG i. V. m. § 70 WHG i. V. m. 72 ff. VwVfG sowie §§ 63 ff. SächsWG.

Gemäß § 68 Abs. 1 WHG erfordert der Gewässerausbau eine Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Unter Gewässerausbau ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG die Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder sei- ner Ufer zu verstehen. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflus- sen, stehen dem Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG gleich. Für den Bau der geplanten Hochwasserschutzmauern als öffentliche Hochwasserschutzanlagen sind gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 SächsWG die Regelungen des WHG für Deiche ent- sprechend anzuwenden.

Das Vorhaben verändert die Zwickauer Mulde sowie deren Ufer in ihrer Gestalt. Durch den Bau der Hochwasserschutzmauern und des Deiches wird außerdem der Hochwas- serabfluss beeinflusst. Es liegt demnach ein Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG vor bzw. sind die geplanten Hochwasserschutzmauern diesem nach § 78 Abs. 1 Satz 3 SächsWG i. V. m. § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG und der geplante Deich die- sem nach § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG gleichgestellt.

2 Gegenstand der Planfeststellung

Gegenstand der wasserrechtlichen Planfeststellung des Vorhabens „Hochwasserschutz Zwickauer Mulde, Maßnahme M1010 in der Ortslage Waldenburg, Fluss-km 58+210 bis 58+920“ sind die unter B.II.4 beschriebenen Bestandteile des Vorhabens.

Neben dem Bau der Hochwasserschutzwände und des Deiches sind die Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ebenfalls Gegenstand des Planfeststellungsverfah- rens.

3 Zuständigkeit

3.1 Zuständigkeit für das Planvorhaben

Der Bau und die Unterhaltung von Deichen, Hochwasserschutzmauern, Hochwasser- rückhaltebecken und sonstigen Anlagen, die dem Schutz der Allgemeinheit vor Hoch- wasser zu dienen bestimmt sind, obliegt gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 80 Abs. 1, 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsWG an Gewässern erster Ordnung dem Freistaat Sach- sen.

Diese Aufgabe wird nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SächsWG durch den Staatsbetrieb Lan- destalsperrenverwaltung, im vorliegenden Fall konkret durch den Betrieb Zwickauer Mulde / Obere Weiße Elster, wahrgenommen.

Gewässer erster Ordnung sind gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 SächsWG die Gewässer, die in der Anlage 3 zum SächsWG aufgeführt sind. Gemäß der Anlage 3, lfd. Nr. 82, ist die Zwickauer Mulde von der Talsperre Muldenberg bis zu dem Zusammenfluss mit der Freiberger Mulde ein Gewässer erster Ordnung, sodass die Landestalsperrenverwal-

Seite 34 von 113

[Seite 35]

tung für den Bau und die Unterhaltung der geplanten Hochwasserschutzanlagen an dem Gewässer zuständig ist.

3.2 Zuständigkeit für das Planfeststellungsverfahren

Die Landesdirektion Sachsen ist für die Feststellung des Planes zuständig. Die sachli- che Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen als obere Wasserbehörde folgt aus §§ 109 Abs. 1 Nr. 2, 110 Abs. 1 SächsWG i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 7a SächsWasserZuVO. Die Landesdirektion Sachsen ist dabei gemäß § 119 Nr. 1 SächsWG sowohl Anhörungs- als auch Planfeststellungsbehörde. Die örtliche Zustän- digkeit der Landesdirektion in Chemnitz ergibt sich aus § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.

4 Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

4.1 Antrag auf Planfeststellung

Die Landestalsperrenverwaltung beantragte mit Schreiben vom 12. Juli 2021 die Durch- führung eines Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben „Hochwasserschutz Zwickauer Mulde, Maßnahme M1010 in der Ortslage Waldenburg, Fluss-km 58+210 bis 58+920“. Die entsprechende Genehmigungsplanung ist zeitgleich bei der Landesdirek- tion Sachsen eingegangen.

4.2 UVP-Vorprüfung

Für dieses Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltver- träglichkeitsprüfung.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 4 UVPG kein eigenständiges Verfahren, sondern ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Sie umfasst die Er- mittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkun- gen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter.

Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Sicherstellung einer wirksamen Um- weltvorsorge dadurch, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben nach einheitlichen Grundsätzen die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und dass das Ergebnis der Umweltprüfun- gen so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt wird.

Im Ergebnis der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 und § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 3 sowie § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsUVPG durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wurde der Vorha- bensträgerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 mitgeteilt, dass auf Grundlage der Angaben in den vorgelegten Unterlagen und den hierzu eingeholten Stellungnahmen bei Umsetzung der beschriebenen Vorzugsvariante für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

4.3 Anhörungsverfahren

Nachdem die Unterlagen durch die Vorhabensträgerin ergänzt wurden, gingen diese am 21. Juli 2023 vollständig bei der Planfeststellungsbehörde ein.

Der vollständige Plan wurde gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG vom 7. September 2023 bis einschließlich 6. Oktober 2023 in der Stadt Waldenburg sowie der Gemeinde Rem-

Seite 35 von 113

[Seite 36]

se öffentlich zur Einsicht ausgelegt. Zeit und Ort der Auslegung wurden gemäß § 73 Abs. 5 VwVfG zuvor ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Waldenburg sowie durch Aus- hang an den Verkündigungstafeln in der Gemeinde Remse bekannt gemacht. Nicht ortsansässige Betroffene wurden über die Auslegung der Planunterlagen benachrichtigt. Zusätzlich waren die Unterlagen gemäß § 27a VwVfG auf der Internetseite der Plan- feststellungsbehörde einsehbar. Einwendungen gegen das Vorhaben konnten bis ein- schließlich 20. Oktober 2023 bei der Landesdirektion Sachsen, bei der Stadt Walden- burg oder der Gemeinde Remse erhoben werden.

Parallel zur Auslegung der Planunterlagen wurden die Behörden des Freistaates Sach- sen, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, sowie die von der Planung betroffenen Gebietskörperschaften und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert. Außerdem wurde den an- erkannten Naturschutzvereinigungen gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 und 6 BNatSchG und § 33 Abs. 1 SächsNatSchG die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Insgesamt gingen 33 Stellungnahmen bei der Planfeststellungsbehörde ein. Es wurden keine privaten Einwendungen erhoben.

Zu den abgegebenen Stellungnahmen äußerte sich die Vorhabensträgerin mit einer entsprechenden Gegenstellungnahme vom 14. Februar 2024.

Die Planfeststellungsbehörde sah gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 5 SächsWG von der Durch- führung eines (beschränkten) Erörterungstermin ab.

Gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 5 SächsWG kann der Erörterungstermin abweichend von § 73 Abs. 6 VwVfG entfallen oder auf die Erörterung bestimmter entscheidungserheblicher Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden oder Sachver- ständigen beschränkt werden. Diese Vorschrift beschränkt die Rechte von Betroffenen nicht unzulässig, da einerseits verfassungsrechtlich kein Erörterungstermin zwingend geboten ist und andererseits die Vorschrift der Erkenntnis Rechnung trägt, dass der Erörterungstermin oftmals zu keinen neuen Erkenntnissen führt (vgl. Dammert, Sächsi- scher Wassergesetz, Kommentar für die Praxis § 83 Rn. 8).

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 83 Abs. 1 Nr. 5 SächsWG ist, dass es sich bei dem Planfeststellungsverfahren um ein solches für öffentliche Hochwasserschutz- anlagen handelt. Öffentliche Hochwasserschutzanlagen sind gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SächsWG Deiche, Hochwasserschutzmauern, Hochwasserrückhaltebecken und sons- tige Anlagen, die dem Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind. Im Zuges des Vorhabens sollen ein Deich sowie Hochwasserschutzmauern errich- tet werden. Folglich handelt es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um ein Plan- feststellungsverfahren für öffentliche Hochwasserschutzanlagen und der Anwendungs- bereich des § 83 SächsWG ist eröffnet.

Gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 5 SächsWG kann die Planfeststellungsbehörde folglich die Er- örterung auf bestimmte Sachverhalte beschränken oder auf die Durchführung eines Erörterungstermins gänzlich verzichten. Bei dieser Vorschrift handelt es sich demnach um eine Ermessensvorschrift.

Die Planfeststellungsbehörde hat keine Notwendigkeit für die Durchführung eines (be- schränkten) Erörterungstermins gesehen. Grund hierfür ist, dass einerseits weder pri- vate Einwendungen noch Stellungnahmen von Naturschutzvereinigungen eingegangen sind und andererseits die angeführten Belange der beteiligten Behörden aus Sicht der Planfeststellungsbehörde keiner weiteren Erörterung bedürfen. Ein Erörterungstermin

Seite 36 von 113

[Seite 37]

hätte demnach weder zu neuen Erkenntnissen geführt, noch wäre er notwendig gewe- sen, um die Rechte betroffener Dritter zu wahren.

4.4 Änderung der Planunterlage

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen des Anhörungsverfahrens hat die Vorhabensträgerin Korrekturen an der Planunterlage vorgenommen, die nach Bewertung der Planfeststellungsbehörde jedoch keiner erneuten Öffentlichkeitsbeteili- gung oder Anhörung bedurften.

Entsprechend des Hinweises des Regionalen Zweckverbandes Wasserversorgung Be- reich Lugau-Glauchau wurde in den Grundstücksunterlagen lediglich die Aufteilung des Flurstücks Nr. 679 der Gemarkung Waldenburg in die Flurstücke 679/2, 679/2 und 679/3 sowie die Flurstücksnummer für das im Eigentum der Vorhabensträgerin stehen- de Flurstück Nr. 242/3 (bisher 242/2) korrigiert. Eine Änderung der Inanspruchnahme ist damit nicht einhergegangen.

4.5 Verträglichkeitsprüfungen

Die Planfeststellungsbehörde führte auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der im Anhörungsverfahren abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen, eine arten- schutzrechtliche sowie eine wasserfachliche Prüfung durch.

5 Rechtswirkung Planfeststellung

Gemäß § 70 Abs. 1 HS 2 WHG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HS 1 VwVfG wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folge- maßnahmen festgestellt und dessen Durchführung gestattet (sog. Genehmigungswir- kung).

Weiterhin beinhaltet die Planfeststellung gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 HS 2 VwVfG eine sog. Konzentrationswirkung, nach welcher der Planfeststellungsbeschluss alle anderen be- hördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verlei- hungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen ersetzt. Die durch diesen Planfeststellungsbeschluss ersetzten öffentlich-rechtlichen Entscheidun- gen sind gemäß § 115 Abs. 3 SächsWG ausdrücklich zu bezeichnen und werden im jeweiligen fachlichen Kontext des Beschlusses behandelt.

Durch den Planfeststellungsbeschluss werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabensträgerin und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (sog. Gestaltungswirkung, § 75 Abs. 1 S. VwVfG). Es treten jedoch keine zivil- rechtlichen Rechtsänderungen, abgesehen vom Verlust privatrechtlicher Abwehrsprü- che, ein.

Zur Durchführung eines planfestgestellten Gewässerausbaus, welcher dem Wohl der Allgemeinheit dient, ist gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 WHG i. V. m. § 101 Abs. 1 SächsWG die Enteignung zulässig. Der Planfeststellungsbeschluss entfaltet insofern eine sog. enteignungsrechtliche Vorwirkung. Einer gesonderten Anordnung bedarf es im Rahmen des Hochwasserschutzes aufgrund von § 71 Abs. 2 S. 2 WHG nicht. Gemäß § 71 Abs. 2 S. 1 WHG ist die Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Planes notwendig ist, der dem Hochwasserschutz dient. Damit re- gelt der Planfeststellungsbeschluss die Zulässigkeit der Inanspruchnahme eines Grundstückes dem Grunde nach. Der Besitz- und Eigentumsübergang sowie mögliche Entschädigung bleiben den Grunderwerbsverhandlungen zwischen Vorhabensträgerin

Seite 37 von 113

[Seite 38]

und den Eigentümern vorbehalten. Sollten diese keine dahingehende Einigung erzielen können, ist ein Enteignungs- und Entschädigungsverfahren notwendig.

6 Notwendige Folgemaßnahmen

Notwendige Folgemaßnahmen im Sinne des § 70 Abs. 1 HS 2 WHG i. V. m. § 75 Abs. 1 VwVfG werden dann Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens, wenn sie einen Bezug zu dem Vorhaben aufweisen. Unter Folgemaßnahmen sind Regelungen außer- halb der eigentlichen Zulassung des Planfeststellungsverfahrens zu verstehen, die für eine Entscheidung über die durch das Vorhaben entstehenden Probleme notwendig sind.

Dem Begriff der notwendigen Folgemaßnahme wohnt die Erweiterung der Kompetenz der Planfeststellungsbehörde auf Regelungen außerhalb ihres originären Zuständig- keitsbereichs inne. Die Planfeststellungsbehörde bestimmt anstelle der an sich zustän- digen Behörde, welche zur Problembewältigung notwendigen Folgemaßnahmen vorzu- nehmen sind. In gleicher Weise wird davon die Befugnis des Vorhabensträgers umfasst, die Maßnahmen in eigener Zuständigkeit zu planen und auszuführen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2015 – 20 A 1317/12 –, juris Rn. 44 ff.).

Folgemaßnahmen sind aufgrund des Gebotes der Problembewältigung zu treffen, um so diejenigen Probleme zu lösen, die durch das Vorhaben für die Funktionsfähigkeit anderer Anlagen entstehen. Die Folgemaßnahmen dürfen über Anschluss und Anpas- sung nicht wesentlich hinausgehen.

Damit stellen die Anpassungen von Verkehrswegen, Versorgungs-, Entsorgungs-, Te- lekommunikations- und sonstigen Leitungen sowie Anpassungen an Drainageanlagen, die durch das Vorhaben erforderlich werden, notwendige Folgemaßnahmen dar, über die in diesem Planfeststellungsverfahren zu entscheiden sind.

7 Planrechtfertigung

Eine hoheitliche Planung findet ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst und um ihrer selbst willen, sondern bedarf aufgrund der von ihr ausgehenden Wirkung, insbesondere auf die Rechte Dritter, einer besonderen Rechtfertigung.

Das Bundesverwaltungsgericht leitet dieses Erfordernis aus dem Grundsatz der Ver- hältnismäßigkeit staatlichen Handelns her, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbun- den ist (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006, Az. 4A2001/06, BVerwGE 127, 95-142). Das Vorhaben muss daher aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit objektiv erforder- lich, das heißt vernünftigerweise geboten sein. Dabei darf ein Vorhaben nicht nur abs- trakt geeignet sein, das jeweilige gesetzliche Planungsziel zu fördern, vielmehr muss für das Vorhaben darüber hinaus ein konkreter Bedarf bestehen.

Das geplante Vorhaben ist gerechtfertigt, da es den gesetzlichen Planungszielen ent- spricht und ein Bedarf für seine Verwirklichung besteht.

7.1 Fachplanerische Zielkonformität

Eine fachplanerische Rechtfertigung für das Vorhaben liegt vor.

Die fachplanerische Rechtfertigung ergibt sich aus den Vorschriften des WHG und des SächsWG als einschlägige Fachgesetze, welche die Gewährleistung eines, wenn auch nicht absoluten, öffentlichen Hochwasserschutzes zum Ziel haben.

Seite 38 von 113

[Seite 39]

Der allgemeine Grundsatz der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 WHG gebietet, oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass natürliche und schadlose Abflussverhältnisse gewährleistet werden und nachteiligen Hochwasserfolgen, insbe- sondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung, vorgebeugt wird.

§ 70 SächsWG verlangt im Interesse des Allgemeinwohls Hochwasservorsorge. Da- nach sind durch die zuständigen Behörden im Interesse des Hochwasserschutzes bei Planungen und bei der Ausführung bestimmter Vorhaben Möglichkeiten zur Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung des natürlichen Rückhaltevermögens zu berück- sichtigen, wozu insbesondere die Gewährleistung und Verbesserung der Leistungsfä- higkeit von Retentionsflächen und Überschwemmungsgebieten und sonstige Maßnah- men, die geeignet sind, den Abfluss des Niederschlagswassers zu vermindern, gezählt werden.

Dort, wo ausschließlich vorbeugende Maßnahmen aus Hochwasserschutzgesichts- punkten nicht ausreichen, sind technische Hochwasserschutzmaßnahmen umzusetzen. Hochwasserschutzmauern und Deiche zählen gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 SächsWG zu den öffentlichen Hochwasserschutzanlagen, welche gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 SächsWG so zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sind, wie dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser erforderlich ist. Es handelt sich insoweit um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.

Aus den §§ 72 ff. WHG folgt, dass bei der Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnah- men auf der Grundlage konzeptioneller Planungen vorzugehen ist (vgl. §§ 73 bis 75 WHG). Um eine konzeptionelle Herangehensweise bei der Umsetzung von Maßnah- men des präventiven Hochwasserschutzes zu gewährleisten, wurden gemäß § 71 Abs. 1 SächsWG i. V. m. § 99b SächsWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442) im Auftrag des Freistaates Sachsen unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit für alle Gewäs- ser erster Ordnung Hochwasserschutzkonzepte erstellt. Dafür sind, unter anderem auf der Grundlage hydrologischer Untersuchungen und hydraulischer Berechnungen, der bestehende Schutzgrad ermittelt und nach Feststellung des Gefährdungs- und Scha- denspotentials jeweils ein differenziertes Schutzniveau abgeleitet und ein Maßnahmen- plan zur Erreichung dieses Schutzniveaus erstellt worden. Die Hochwasserschutzkon- zepte wurden als wasserwirtschaftliche Planungsgrundlage durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) bestätigt, womit die Konzepte behördeninterne Bindungswirkung entfalten.

Maßgeblich ist hier das „Hochwasserschutzkonzept Mulden und Weiße Elster im Regie- rungsbezirk Chemnitz, Los 1 – Zwickauer Mulde“. Das Hochwasserschutzkonzept sieht für geschlossene Siedlungen und Industrieanlagen einen Schutzgrad HQ vor. 100

Der geplante Deich sowie die Hochwasserschutzmauern verfolgen das Ziel, den Sied- lungsbereich entlang der Straße sowie das Wasserwerk, welches als besonders schüt- zenswerte Industrieanlage gilt, vor Hochwasserereignissen mit einer Wiederkehrwahr- scheinlichkeit von 100 Jahren (HQ ) zu schützen und nachteilige Hochwasserfolgen 100 für Leib und Leben sowie Sach- und Vermögenswerte abzuwenden. Sie erfüllen damit das durch das Hochwasserschutzkonzept festgelegte Schutzziel.

Die geplanten Maßnahmen gewährleisten einen schadlosen Abfluss des Gewässers und dienen insoweit dem Wohl der Allgemeinheit, das bedeutet dem Schutz von Leib, Leben sowie Eigentumswerten. Die Vorhabensträgerin kommt daher mit der Umset-

Seite 39 von 113

[Seite 40]

zung des Vorhabens ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung aus § 79 Abs. 1 und 2 SächsWG i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SächsWG nach.

7.2 Erforderlichkeit der Maßnahme

Die geplanten Maßnahmen zum Hochwasserschutz sind notwendig und konkret geeig- net, um die derzeit bestehende Hochwassergefahr zu senken. Für die Verwirklichung des Vorhabens besteht ein konkreter Bedarf, da sich in dem beplanten Bereich keine Hochwasserschutzanlagen befinden, die einen flächendeckenden Schutz im Hochwas- serfall gewährleisten.

Die Zwickauer Mulde trat während vergangener Hochwasserereignisse regelmäßig über die Ufer, dies führte in der Folge zu Überflutungen. In dem Vorhabensbereich sind sowohl die Bundesstraße als auch die seitliche Bebauung und das örtliche Wasserwerk bereits bei Regenereignissen und Überschwemmungen mittlerer Intensität betroffen. Gegenüber des Wasserwerkes Kertzsch kommt es bei Hochwasser stellenweise zu Überflutungen der Bundesstraße und zu einem Hinterlaufen in die landseitige Bebau- ung. Dabei kommt es auch zu Überflutungen des Wasserwerkgeländes bis hin zu Schäden, welche die Betriebsbereitschaft des Wasserwerkes gefährden. Am Ortsein- gang Waldenburg befinden sich beidseitig der Straße stehende Wohnhäuser, diese Grundstücke sind ebenfalls nicht vor auftretendem Hochwasser geschützt. Die Bundes- straße bietet insoweit keinen angemessenen Hochwasserschutz, dass entlang der Straße einige Tiefpunkte bestehen und somit im Hochwasserfall bei HQ die Straße 100 stellenweise überströmt und das rückwärtige Gelände hinterlaufen wird.

Durch die geplante Hochwasserschutzmaßnahme wird die angrenzende Bebauung bis zu einem HQ vor einer Überflutung durch Hochwasser geschützt und die Sicherheit 100 der Einwohner und Gebäude sowie des örtlichen Wasserwerkes erhöht. Neben dem Schutz der Grundstücke und dem Wasserwerk bleibt auch die Bundesstraße im Hoch- wasserfall befahrbar.

Die Planfeststellungsbehörde hat daher keine Zweifel daran, dass die Hochwasser- schutzmaßnahme vernünftigerweise geboten ist. Durch die Umsetzung der Maßnahme wird der Vorhabensbereich zuverlässig vor Überflutungen geschützt. Damit verbessert sich die Sicherheit der in diesem Bereich lebenden Menschen, deren Sach- und Ver- mögenswerte sowie die Sicherstellung der Versorgung durch das örtliche Wasserwerk im Hochwasserfall erheblich.

7.3 Enteignungsrechtliches Gemeinwohlerfordernis

Der Planfeststellungsbeschluss entfaltet enteignungsrechtliche Vorwirkung.

Nach Art. 14 Abs. 3 GG und Art. 32 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Eine Enteignung zum Woh- le der Allgemeinheit ergeht nicht bereits dann, wenn das geplante Vorhaben von dem öffentlichen Planungsträger als politisch oder wirtschaftlich sinnvoll oder nützlich erach- tetet wird. Vielmehr muss der Zugriff auf das Eigentum der Betroffenen und die damit verbundene Beeinträchtigung des Einzelnen zur Erfüllung der konkreten öffentlichen Aufgabe geboten sein.

Das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bewohner und an dem Schutz des Eigentums vor Schäden durch Hochwasser, ist generell geeignet das Individualinteresse am Schutz des Eigentums vor dem, auf vollständigen oder teil- weisen Entzug eines Eigentumsgegenstandes gerichteten, staatlichen Zugriff zum Wohle der Allgemeinheit zu überwinden. Der Zugriff der Vorhabensträgerin nach Maß-

Seite 40 von 113

[Seite 41]

gabe dieses Planfeststellungsbeschlusses auf die im Grundstücksverzeichnis und die in den Grundstücksplänen spezifizierten Grundstücke erweist sich daher nicht als Instru- ment zur Vermehrung des staatlichen Vermögens, sondern vielmehr als unabwendbare Folge der Erfüllung der wasserrechtlichen Pflichten der Vorhabensträgerin.

Das Vorhaben dient damit öffentlichen Interessen, die dem Grunde nach geeignet sind, das Gemeinwohlinteresse des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, Az: 4 A 1075/04, juris, Rn. 184).

7.4 Keine Realisierungshindernisse

Eine Planrechtfertigung wäre dann nicht gegeben, wenn das Vorhaben objektiv nicht realisierbar ist, weil ihm dauerhaft unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hinder- nisse, wie die mangelnde Finanzierbarkeit, entgegenstehen. Ein solches Vorhaben könnte den fachplanerischen Zielen bereits von Beginn an nicht dienen. Insbesondere kann ein Vorhaben, welches mit einem Mangel in Bezug auf seine Finanzierbarkeit be- haftet ist, einen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht rechtfertigen, da eine Enteignung für ein rechtswidriges Vorhaben nie dem Wohle der Allgemeinheit dient (BVerwG, Urteil vom 6. März 1987 - 4 C 11/83, BVerwGE 77, 91).

Der Planfeststellungsbehörde sind keine Umstände bekannt, auf Grund derer die Um- setzung des Vorhabens rechtlich oder tatsächlich scheitern könnte. Die Vorhabensträ- gerin scheint zur Umsetzung der Maßnahme entschlossen und wirtschaftlich in der La- ge zu sein. Unüberwindbare finanzielle Schranken, die eine Planrechtfertigung entfallen ließen, sind nicht zu erkennen.

8 Zulässigkeit von Nebenbestimmungen

Die Festsetzung der Inhalts- und Nebenbestimmungen beruht auf §§ 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 13 WHG i. V. m. § 36 VwVfG. Zur Begründung im Einzelfall wird auf die nachfolgende materiell-rechtliche Würdigung verwiesen.

II Materiell-rechtliche Würdigung

Das Vorhaben „Hochwasserschutz Zwickauer Mulde, Maßnahme M1010 in der Ortsla- ge Waldenburg, Fluss-km 58+210 bis 58+920“ war planfestzustellen, da eine Beein- trächtigung des Allgemeinwohls nicht zu erwarten ist und die Anforderungen an öffentli- che-rechtliche Vorschriften erfüllt werden. Der Errichtung und dem Betrieb der öffentli- chen Hochwasserschutzanlagen stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entge- gen.

Nach § 68 Abs. 3 WHG darf der Plan nur festgestellt werden, wenn eine Beeinträchti- gung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Gemäß § 70 WHG i. V. m. § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG ist der Planfeststellungsbe- schluss zu erteilen, wenn der Errichtung und dem Betrieb der öffentlichen Hochwasser- schutzanlagen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

1 Wasserhaushalt, Wasserwirtschaft

Dem Vorhaben stehen bei antragsgemäßer Ausführung und Beachtung der festgeleg- ten Inhalts- und Nebenbestimmungen keine öffentlich-rechtlichen Normen, die wasser- fachliche und wasserrechtliche Belange betreffen, entgegen.

Seite 41 von 113

[Seite 42]

1.1 Bautechnische Prüfung

Für die mit dem Vorhaben einhergehenden Baumaßnahmen bedurfte es keiner bau- ordnungsrechtlichen Entscheidung. Gemäß § 60 Satz 1 Nr. 1 SächsBO bedürfen nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Nutzung eines Gewässers dienen oder als solche gelten, keiner Baugenehmigung, Abweichung, Ge- nehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach der Sächsischen Bauordnung. Die geplanten Maßnahmen fallen unter die Regelung des § 60 Satz 1 Nr. 1 SächsBO, da sie einen Gewässerausbau bzw. ein dem Gewässerausbau gleichge- stelltes Vorhaben darstellen und gemäß § 68 Abs.1 WHG planfeststellungsbedürftig sind.

Unabhängig von dieser Genehmigungsfreistellung sind für die Bauwerke des Vorha- bens die materiellen Anforderungen des Baurechts zu beachten. § 120 Satz 2 SächsWG normiert dementsprechend, dass die zuständige Wasserbehörde die bau- rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen hat.

Die bautechnische Prüfung richtet sich nach der am 6. Mai 2019 in Kraft getretenen Wasserrechtsverfahrens- und Wasserbauprüfverordnung (WrWBauPrüfVO). Die Ver- ordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Anforderungen an Antragsunterlagen für wasserrechtliche Zulassungsverfahren und die bautechnische Prüfung von wasserwirtschaftlichen Anlagen, die unter anderem auf Grundlage des § 120 Satz 1 SächsWG erlassen wurde, regelt neben den Anforderun- gen an die Antragsunterlagen auch die bautechnischen Anforderungen wasserwirt- schaftlicher Anlagen.

Der Anwendungsbereich der Verordnung ist eröffnet. Die Verordnung regelt in § 1 Abs. 1 Nr. 2d WrWBauPrüfVO unter anderem die bautechnische Prüfung des Baus von An- lagen des allgemeinen Wasserbaus. Gemäß § 3 Abs. 1 WrWBauPrüfVO ist diese bau- technische Prüfung Teil des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens.

Die geplanten Maßnahmen wurden durch die obere Wasserbehörde auf Grundlage der Genehmigungsplanung fachtechnisch geprüft, woraufhin diese keine Bedenken hin- sichtlich der Einhaltung der bautechnischen Vorschriften äußerte.

Für den Bau der Hochwasserschutzwände wurde von der Vorhabensträgerin eine Be- messung nach ZTV-ING und nicht ZTV-W gewählt. Die ZTV-W gelten für den Bau von massiven Wasserbauwerken z. B. Schleusen, Wehren, Sperrwerken, Schöpfwerken, Dükern, Durchlässen, Hafenbauten und Uferwänden, einschließlich deren Nebenanla- gen, soweit nicht anders vereinbart. Die ZTV-ING gelten für den Bau und die Erhaltung von Ingenieurbauwerken nach DIN 1076, jedoch nicht für Wasserbauwerke wie z. B. Schleusen, Hebewerke, Wehre und Düker. Die Vorhabensträgerin wählte eine Bemes- sung der Bauwerke nach ZTV-ING, da sich die zu bemessenden Bauteile (Hochwas- serschutzwände) außerhalb des Gewässers befinden. Besonders beansprucht werden die Bauwerke nur durch die Benetzung im Hochwasserfall und nicht dauerhaft.

Die untere Wasserbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 vorge- bracht, dass für sie nicht ersichtlich sei, weshalb an dem Übergang Winkelstützwand zum Hochwasserschutzdeich bei Bauwerks-km 0+526,65 die Winkelstützwand 0,21 m höher als der Deich gebaut werden soll. Die Festlegung der 0,21 m höheren Oberkante der Hochwasserschutzwand im Anschlussbereich zu dem Deich erfolgt aus unterhal- tungstechnischen/arbeitsschutztechnischen Gründen aufgrund des Überganges zum öffentlichen Verkehrsraum zur Bundesstraße 175.

Seite 42 von 113

[Seite 43]

Das Vorhaben entspricht im Ergebnis bei Beachtung der festgelegten Nebenbestim- mungen den Anforderungen der Wasserrechtsverfahrens- und Wasserbauprüfverord- nung sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

1.2 Aktualisierung hydraulische Berechnungen

Die mit den Antragsunterlagen vorgelegten hydraulischen Untersuchungen aus dem Jahr 2023 führen die Modellierung aus dem Jahr 2019 fort, indem weitere geplante Hochwasserschutzanlagen eingefügt und der Wasserstand an den geplanten Anlagen ermittelt worden sind.

Die Untersuchungen zeigen im Zusammenspiel mit der geplanten Erhöhung des Quer- deiches und dem stromabwärts geplanten Längsdeich die Wirksamkeit der Schutzmaß- nahme M1010 bei einem Hochwasser der Zwickauer Mulde. Danach sollen, neben der gegenständlichen Hochwasserschutzmaßnahme, der Querdeich am Grünfelder Park sowie der rechtsufrig stromabwärts der Brücke Bundesstraße 180 bis zur Niederwinkler Straße verlaufende Längsdeich ausgebaut werden. Darüber hinaus befinden sich in Waldenburg mehrere bestehende oder geplante Hochwasserschutzmaßnahmen, die im Zuge der neuen hydraulischen Studie Berücksichtigung finden.

Der geplante Längsdeich hat keine relevanten hydraulischen Wechselwirkungen mit der geplanten Hochwasserschutzmaßnahme M1010. Er wirkt aber in Kombination mit dem Querdeich Waldenburg. Die hydraulischen Untersuchungen haben ergeben, dass auch der Ausbau des Querdeiches keine feststellbaren Auswirkungen auf den Hochwasser- abfluss HQ der Maßnahme M1010 hat. 100

Die Vorhabensträgerin hat weiterhin die für den Flussabschnitt erstellten Wasserspie- gellagenberechnungen der vergangenen Jahre zusammengeführt, die Berechnungsan- sätze aufeinander abgeglichen und die Unterlage aktualisiert. Dabei hat sich für den Vorhabensbereich anhand des neuen Berechnungsmodells ergeben, dass HQ 100(neu) nunmehr 764 m³/s und HQ 650,6 m³/s beträgt. Durch die neuen Wasserspiegella- 100(alt) genberechnungen entstehen zwar höhere Freibordhöhen, jedoch befinden sich diese im Toleranzbereich. Die bisherigen Freibordhöhen sind an keiner Stelle zu niedrig.

Die Ausführungsplanung soll auf Grundlage des neu berechneten Modells stattfinden. Die von der Vorhabensträgerin geplante Anpassung an die nach DIN-Vorschriften vor- gesehenen Freibordhöhen soll demnach in der Ausführungsplanung erfolgen. Im Rah- men der wasserrechtlichen Abnahme wird die Einhaltung der Sollhöhen (HQ + 100(neu) Freibord) durch die obere Wasserbehörde (Referat 42C) überprüft.

1.3 Wasserrechtliche Anforderungen

Die Planfeststellungsbehörde kommt im Ergebnis der Prüfung der wasserrechtlichen Anforderungen zu der Überzeugung, dass das Vorhaben bei antragsgemäßer Ausfüh- rung und Beachtung der aufgeführten Inhalts- und Nebenbestimmungen den gesetzli- chen Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Sächsischen Wassergesetzes ent- spricht.

Das Vorhaben bewirkt eine dauerhafte Veränderung der wasserwirtschaftlichen Ver- hältnisse bei Hochwasser und ist daher auf seine Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben des WHG und SächsWG zu überprüfen, §§ 67 ff. WHG.

Zu betrachten sind die Anforderungen an einen umweltgerechten Ausbau (§ 67 Abs. 1 WHG), die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere im Hinblick auf die

Seite 43 von 113

[Seite 44]

Erhöhung der Hochwasserrisiken und die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen (§ 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG) sowie die anderen einschlägigen Anforderungen des WHG (§ 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 WHG) und dabei im Besonderen die Bewirtschaftungsziele für ober- irdische Gewässer gemäß §§ 27 ff. WHG.

Die Prüfung der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach § 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WHG, welche bei einem Gewässerausbau ebenfalls vorzunehmen ist, erfolgt inner- halb dieses Beschlusses gesondert.

1.3.1 Grundsätze des umweltgerechten Gewässerausbaus

Gemäß § 67 Abs. 1 WHG sind Gewässer so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflä- chen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Verände- rungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

1.3.1.1 Erhalt natürlicher Rückhalteflächen

Natürliche Rückhalteflächen dienen im Falle eines Hochwassers dem seitlichen Abfluss der Wassermenge und hemmen somit die unkontrollierte Flussrichtung der Wasser- mengen. Sie sind Flächen mit günstigen Speicher- und Sickereigenschaften, die das Wasser dort zurückhalten sollen, wo es anfällt, um den weiteren Abfluss zu begrenzen. Als natürlich gelten die Rückhalteflächen dann, wenn sie nicht durch menschliche Nut- zungen und Gestaltungen in ihrer den Abfluss hindernden Funktion beeinträchtigt wer- den. Beeinträchtigt werden solche Rückhalteflächen dann, wenn sie eingeengt oder abgeschnitten werden oder ihre bestimmungsgemäße Funktion verlieren (vgl. Riese in Landmann/Rohmer, Umweltecht, Stand 1. September 2022, WHG, Rn. 114).

Ziel des Wasserhaushaltsgesetzes ist, wie in § 6 Abs. 1 Nr. 6 WHG normiert, durch die Rückhaltung von Wasser in der Fläche nachteilige Hochwasserfolgen zu vermeiden oder zu verringern. Aus diesem Grund sollen natürliche Rückhalteflächen, die keiner Veränderung durch menschlicher Nutzung unterliegen, nicht wesentlich verändert wer- den.

Im Abschnitt 1 des Vorhabensbereiches grenzen private Grundstücke unmittelbar an das Ufer der Zwickauer Mulde. Diese reichen direkt an die teilweise sehr steilen Ufer- böschungen heran und sind größtenteils stark mit Bäumen und Gehölzen bewachsen. Im Abschnitt 3 befindet sich das Gewässer in unmittelbarer Nähe zu der Bundesstraße und dem dahinterliegenden Wasserwerk. Insofern werden durch die Hochwasser- schutzanlagen in den Abschnitten 1 und 3 keine natürliche Rückhalteflächen in An- spruch genommen, da diese Bereiche verbaut und größtenteils anthropogen überprägt sind.

Im Abschnitt 2 verbreitert sich das Ufervorland auf maximal 130 m. Dabei handelt es sich um eine Grünlandfläche, die zum Teil mit Gehölzen und Buschwerken bewachsen ist. Dieses Gebiet stellt keinen Retentionsraum im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes dar. Die Flächen haben keine nennenswerte Rückhaltefunktion und tragen daher nicht zur Verringerung von Hochwasserfolgen bei.

1.3.1.2 Erhalt des natürlichen Abflussverhaltens

Wenn ein Gewässer ausgebaut wird, darf die Maßnahme das natürliche Abflussverhal- ten nicht wesentlich verändern. Diese Anforderung setzt voraus, dass das Gewässer

Seite 44 von 113

[Seite 45]

ein natürliches Abflussverhalten hat. Das natürliche Abflussverhalten umfasst vorhan- dene Gewässerstrukturen, die Abflussdynamik (Abflussdichte und Geschwindigkeit) sowie die hydromorphologische Komponente, das bedeutet die räumliche und zeitliche Ausdehnung des Gewässers (vgl. Riese in Landmann/Rohmer, Umweltecht, Stand 1. September 2022, WHG, Rn. 116).

Auswirkungen auf das Abflussverhalten ober- und unterhalb des Planungsbereiches sind nicht zu erwarten, da die Hochwasserschutzanlagen in einem Bereich errichtet werden, welcher keine Retentionswirkung aufweist. Das Vorhabensgebiet wird im Hochwasserfall in der Regel nur überstaut und trägt nicht oder nur sehr untergeordnet zum Abfluss bei.

Im Hochwasserfall findet eine geplante und gewollte Abflussänderung statt. Diese be- absichtigten Veränderungen des Abflussverhaltens bei Hochwasser wirken sich positiv auf die Hochwassersicherheit aus. Deshalb muss der Planungsleitsatz des § 67 Abs. 1 WHG hier gegenüber den Anforderungen des Hochwasserschutzes zurückstehen.

1.3.1.3 Bewahrung naturraumtypischer Lebensgemeinschaften

Gemäß § 67 Abs. 1 WHG ist bei einem Gewässerausbau darauf zu achten, dass natur- raumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt werden. Damit werden die Bestimmun- gen über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes, welche im Verfahren ohnehin zu beachten sind, in das WHG eingeführt.

Es wird an dieser Stelle Bezug auf die nachfolgenden Ausführungen zu den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege genommen (vgl. unter C.II.2). Die im Rahmen dessen durchgeführte Prüfung hat ergeben, dass das Vorhaben mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Naturraumtypische Lebensge- meinschaften werden durch die planfestgestellte Ausbauvariante weitestgehend vor möglichen Eingriffen bewahrt und im Übrigen durch Vermeidungs- und Minderungs- maßnahmen geschützt. Unvermeidbare Eingriffe in die Natur werden kompensiert.

1.3.1.4 Sonstige nachteilige Veränderungen

Auch sonstige nachteilige Veränderungen sind gemäß § 67 Abs. 1 WHG durch den Gewässerausbau zu vermeiden. Bei Beachtung der aufgenommenen wasserrechtlichen Nebenbestimmungen sind keine weiteren nachteiligen Veränderungen zu erwarten.

1.3.2 Wahrung des Wohls der Allgemeinheit

Gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG darf der Plan für einen Gewässerausbau oder ein dem Gewässerausbau gleichgestelltes Vorhaben nur planfestgestellt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche oder dau- erhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist.

1.3.2.1 keine Erhöhung des Hochwasserrisikos

Eine erhebliche und dauerhafte Erhöhung der Hochwasserrisiken für die Allgemeinheit ist nicht zu erwarten.

Unter Hochwasserrisiken versteht man nach § 73 Abs. 1 Satz 2 WHG die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den möglichen

Seite 45 von 113

[Seite 46]

nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kul- turerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte.

Das Vorhaben führt nicht zu einer erheblichen und dauerhaften, nicht ausgleichbaren, Erhöhung der Hochwasserrisiken. Vielmehr dient das Vorhaben gerade dazu, die Hochwassergefahr im Bereich Zwickauer Mulde in der Ortslage Waldenburg von Fluss- km 58+210 bis 58+920 zu minimieren. Aktuell besteht in diesem Bereich kein Hoch- wasserschutz, sodass es bei Starkniederschlagsereignissen zu Ausuferungen des Ge- wässers kommt. Der geplante Hochwasserschutz minimiert die Hochwasserrisiken und dient damit einem Schutzziel HQ . 100

1.3.2.2 keine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen

Durch das Vorhaben werden, wie bereits unter C.II.1.3.1.1 geprüft, keine natürlichen Rückhalteflächen zerstört. Das Vorhaben führt zu keinem Verlust von Flächen, die der Rückhaltung von Wasser dienen.

1.3.2.3 keine Verschlechterung der Binnenentwässerung

Auch unter dem Gesichtspunkt der Binnenentwässerung stehen dem Vorhaben Belan- ge des Allgemeinwohls im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG nicht entgegen.

Die Abwasserbeseitigungspflicht (Schmutz- und Niederschlagswasser) auf dem Ge- meindegebiet obliegt nach § 50 SächsWG i. V. m. § 56 WHG dem Abwasserzweckver- band „Lungwitztal-Steegenwiesen“. Die Betriebsführung erfolgt durch die Westsächsi- sche Abwasserentsorgungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH (WAD GmbH).

Nach erfolgter fachlicher Prüfung konnte festgestellt werden, dass eine Verschlechte- rung der Binnenentwässerung, d. h. eine nachteilige Erhöhung des anfallenden Bin- nenwassers durch die planfestzustellende Maßnahme nicht vorliegt.

Die untere Wasserbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 darauf hingewiesen, dass der Bereich „Vor dem Glauchauer Tor“ nach Abwasserbeseitigungs- konzept als dauerhaft dezentrale Abwasserentsorgung ausgewiesen ist. Oberhalb der Bundesstraße binden die Anliegergrundstücke mit den Überläufen der Kleinkläranlagen und den Regenwasser-Hausanschlüssen auf einen Mischwasserkanal der WAD GmbH auf, welcher zugleich mit als Straßenentwässerungskanal der Bundesstraße dient. Die unterhalb der Straße (zwischen B 175 und Zwickauer Mulde) befindlichen Anlieger- grundstücke leiten ihr gereinigtes Abwasser sowie das Regenwasser direkt in die Zwickauer Mulde. Soweit die untere Wasserbehörde fordert, dass die Einleitstellen in die Zwickauer Mulde rückstausicher durch den Einsatz entsprechender Klappen bzw. Schieber auszubilden sind, ist darauf hinzuweisen, dass solche Rückstauklappen an den Ausläufen des Gewässers bereits Bestandteil der Planung sind. Weiterhin erfolgte der Hinweis, dass zur Gewährleistung der Vorflut bei Hochwasser die Abwasserleitun- gen eine Überlaufmöglichkeit in das Binnenentwässerungssystem mit den mobilen Pumpenanlagen erhalten sollen. Die Binnenentwässerung erfolgt über Gerinne und Sammelschächte in zwei Pumpschächte, damit ist die Überlaufmöglichkeit der Vorflut im Hochwasserfall gewährleistet.

1.3.2.4 keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser

Relevante nachteilige Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit sind nicht zu erwarten. Dies ist durch die fachliche Prüfung der oberen und unteren Wasserbehörde bestätigt worden.

Seite 46 von 113

[Seite 47]

In dem Abschnitt 1 kommt es im Bereich der geplanten Hochwasserschutzwand längs der Zwickauer Mulde bei dem Aushub des Arbeitsniveaus für die Herstellung der Bohr- pfähle und Kopfbalken zu einem Grundwasseranschnitt. Die Baugruben werden bau- zeitlich gegen eindringendes Grundwasser mit wasserseitiger Spundwand, Spritzbeton und Noppenbahnen abgedichtet. Die Spundwand wird nach Abschluss der Baumaß- nahme zurückgebaut. Eine bauzeitliche Grundwasserentnahme ist nicht angezeigt. Ein schädlicher Grundwasseraufstau während der Standzeit der Hochwasserschutzwand ist aufgrund der aufgelösten Bohrpfahlwand und der geplanten Drainageleitung nicht zu erwarten. Aufgrund der gewählten Bohrpfahlabstände sind auch keine erheblichen Än- derungen der Grundwasserdynamik zu erwarten.

1.3.3 Wahrung sonstiger wasserrechtlicher Anforderungen

Gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 WHG darf der Plan zudem nur festgestellt werden, wenn sonstige Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz gewahrt werden.

1.3.3.1 Überschwemmungsgebiet

Die Vorschriften zum Schutz von Überschwemmungsgebieten gemäß §§ 76 ff. WHG stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Das Vorhaben befindet sich am Rande der Stadt Waldenburg innerhalb eines festge- setzten Überschwemmungsgebietes im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 SächsWG, das gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 SächsWG den durch Rechtverordnung festgesetzten Über- schwemmungsgebieten im Sinne des § 76 Abs. 2 WHG gleich steht.

Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG in ihrer Funktion als Rückhaltefläche grundsätzlich zu erhalten. Mit dem Bau der Hochwasserschutzanlagen erfolgt zwar eine Änderung des Überflutungsraumes, natür- liche Rückhalteflächen im Sinne des § 67 WHG werden jedoch davon nicht berührt.

Der Rückgang von Überflutungsflächen ist bei der Errichtung von Hochwasserschutzan- lagen eine unabwendbare Folge der Schutzmaßnahme, deren fachgesetzlich gedeck- tes Ziel es gerade ist, bisher überschwemmte Flächen vor Hochwassern bis zum Be- messungshochwasser HQ zu schützen. 100

§ 78 Abs. 4 Satz 1 WHG, wonach die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt ist, gilt nach § 78 Abs. 4 Satz 2 WHG nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus und des Hochwasserschutzes. § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG steht dem Vorhaben daher nicht entgegen.

Die Regelung des § 78 a Abs. 1 Satz 1 WHG, insbesondere der Nr. 1, wonach die Er- richtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können untersagt ist, steht dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen, da auch diese Vor- schrift nach Satz 2 für Maßnahmen des Gewässerausbaus und des Hochwasserschut- zes nicht zur Anwendung kommt.

1.3.3.2 Wasserschutzgebiete

Dem Vorhaben stehen keine Vorschriften zum Schutz von festgesetzten Wasser- schutzgebieten nach §§ 51 ff. WHG entgegen.

Circa 90 m südlich des Vorhabensbereiches befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite der Zwickauer Mulde die Trinkwasserschutzzonen I-III des Quellgebietes Kertz-

Seite 47 von 113

[Seite 48]

sch. Diese werden von dem Vorhaben jedoch nicht berührt, es ergeben sich auch keine mittelbaren Auswirkungen.

1.3.3.3 Schutzstreifen an Hochwasserschutzanlagen

Gemäß § 81 Abs. 2 SächsWG werden Deiche beidseitig von einem jeweils 5 m breiten Schutzstreifen begrenzt; diese Schutzstreifen sind Bestandteil des Deiches. Für andere öffentliche Hochwasserschutzanlagen kann die Planfeststellungsbehörde nach § 81 Abs. 4 Nr. 2 SächsWG einen Schutzstreifen festlegen, soweit es die Belange des Hochwasserschutzes erfordern.

Entgegen der Stellungnahme der oberen Wasserbehörde vom 30. Oktober 2023 sind die gesetzlich vorgesehenen Deichschutzstreifen in der Planung sowohl im Erläute- rungsbericht als auch in Grunderwerbsplan und Grundstücksverzeichnis enthalten. Es handelt sich dabei entsprechend § 81 Abs. 2 SächsWG um beidseitig 5 m breite Deich- schutzstreifen. Diese Flächen werden durch die Vorhabensträgerin erworben, sofern sie sich nicht bereits im Eigentum dieser befinden.

Auf den Antrag der Vorhabensträgerin werden im Abschnitt 1 des Vorhabens beidseitig der Hochwasserschutzmauern die in den Lageplänen und im Grunderwerbsplan darge- stellten Schutzstreifen durch diesen Beschluss festgesetzt, vgl. oben den Tenor unter A.II.1.3. Die Schutzstreifen entsprechen analog der Mitteilung der Vorhabensträgerin vom 19. August 2024 grundsätzlich 5 m beidseitig der Hochwasserschutzmauer. Ledig- lich im Bereich der Hochwasserschutzmauer, welche sich vertikal zur Zwickauer Mulde befindet, wird auf der Wasserseite des Flurstückes 674/1 ein 1,65 m breiter Schutzstrei- fen angeordnet.

Die Belange des Hochwasserschutzes erfordern die Festlegung eines Schutzstreifens an den Hochwasserschutzanlagen. Ohne den festgelegten Schutzstreifen könnten die Eigentümer der an die Hochwasserschutzanlagen angrenzenden Grundstücke direkt hinter den Anlagen Bäume oder Sträucher pflanzen, mit schwerer Technik fahren und genehmigungsfreie Bauten errichten. Dies würde jedoch Gefahren für die sonstigen Hochwasserschutzanlagen hervorrufen. So können die Wurzeln eines Baumes das Fundament einer Hochwasserschutzmauer beschädigen. Das Fahren mit schwerer Technik direkt hinter einer Hochwasserschutzmauer oder einer anderen Hochwasser- schutzanlage kann zu Erschütterungen führen, welche unter Umständen – insbesonde- re wenn es häufiger dazu kommt – die Stabilität der Anlage gefährden können. Es be- steht die Gefahr, dass die Standsicherheit der sonstigen Hochwasserschutzanlagen ohne einen ausreichenden Schutzstreifen nicht gewährleistet werden kann.

Die Breite der Schutzstreifen ergibt sich entlang der Hochwasserschutzmauer zum ei- nen aus dem notwendigen Schutz der Hochwasserschutzanlage vor äußeren Einflüs- sen und zum anderen aus der Notwendigkeit die Anlage zu warten und zu unterhalten. Für den Bereich des Flurstückes 674/1 hat die Vorhabensträgerin angegeben, dass eine Breite von 1,65 m ausreiche, um die Wartung und Erhaltung der Anlage sicherzu- stellen. Die Vorhabensträgerin hat den Schutzstreifen daher nur soweit beantragt, wie dieser für die Standsicherheit und die Zugänglichkeit der Anlagen erforderlich ist. Die Planfeststellungsbehörde teilt diese Einschätzung. Die Vorhabensträgerin hat plausibel dargelegt, dass sie für die Wartung der Anlage flussseitig lediglich 1,65 m benötigt, da der Großteil der Unterhaltung über den landseitigen 5 m breiten Schutzstreifen erfolgen wird. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Eigentümer des Flurstückes in diesem Be- reich Bauten errichten, da es sich bei dieser Fläche um einen potenziellen Überflu- tungsbereich außerhalb der Hochwasserschutzanlage handelt.

Seite 48 von 113

[Seite 49]

Für Deiche einschließlich aller Schutzstreifen gelten die gesetzlich geregelten Verbote gemäß § 81 Abs. 3 SächsWG. Für andere Hochwasserschutzanlagen gibt es keine gesetzlich geregelten Verbotstatbestände. Verbotstatbestände können aber nach § 81 Abs. 4 Nr. 3 SächsWG angeordnet werden. Dies ist vorliegend erfolgt. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die im Verbotsstreifen geltenden Verbote notwendig sind für den Erhalt der Hochwasserschutzanlagen. In Umsetzung dessen wurden die mit glei- cher Zielrichtung gesetzlich festgelegten Verbote auch zur Geltung innerhalb des Schutzstreifens an den anderen Hochwasserschutzanlangen festgelegt.

Soweit die untere Wasserbehörde in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 darauf hinweist, dass die Breite der geplanten Schutzstreifen an den sonstigen Hochwasser- schutzanlagen nicht aus dem Erläuterungsbericht hervorgehe und daher in einer Breite des Wartungs- und Kontrollweges (4 m) festzulegen sei, wird dem mit der Festsetzung durch den Planfeststellungsbeschluss Rechnung getragen.

1.4 Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie/Bewirtschaftungsziele

Das Vorhaben ist mit den wasserrechtlichen Bewirtschaftungszielen der §§ 27 Abs. 1 und 47 Abs. 1 WHG vereinbar.

Die Bewirtschaftungsziele des WHG stellen eine Umsetzung und Konkretisierung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Okto- ber 2000, in-Kraft-getreten am 22. Dezember 2000, zur Schaffung eines Ordnungsrah- mens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik (Wasserrahmenricht- linie – WRRL) dar. Die WRRL legt verbindliche Umweltziele fest und dient dem Schutz der Oberflächengewässer sowie des Grundwassers. Danach darf der Zustand der Ge- wässer und des Grundwassers zum einen nicht verschlechtert werden (Verschlechte- rungsverbot). Zum anderen sind die Gewässer und das Grundwasser grundsätzlich so zu bewirtschaften, dass ein guter Zustand erreicht wird (Verbesserungsgebot). Neben dem Wasserhaushaltsgesetz wird die WRRL durch das Sächsische Wassergesetz, die Oberflächengewässerverordnung und die Grundwasserverordnung in deutsches Recht umgesetzt. Zentrale Normen sind die §§ 27 bis 31 und 47 WHG, weitere behördliche Bewirtschaftungsvorgaben finden sich in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenpro- grammen (§ 87 Abs. 3 Satz 2 SächsWG).

Die in den §§ 27 Abs. 1 und 47 Abs. 1 WHG beschriebenen Bewirtschaftungsziele sind bei der Zulassung gewässerrelevanter Vorhaben strikt zu beachten. Es ist daher im Rahmen der Planung sicherzustellen, dass das Vorhaben grundsätzlich weder zu einer Verschlechterung des Zustands der betroffenen Oberflächengewässer bzw. Grundwas- serkörper führen kann noch die fristgerechte Erreichung des guten Zustands des Ge- wässers gefährdet.

1.4.1 Betroffene Wasserkörper

Zur Prüfung der Anforderungen der Bewirtschaftungsziele ist zunächst der Kreis der vom Vorhaben betroffenen Wasserkörper zu bestimmen.

Vom Vorhaben betroffene Wasserkörper sind diejenigen, auf die nach dem Inhalt der Planung unmittelbar oder mittelbar eingewirkt werden soll. Es werden daher nicht nur die direkten vorhabenbezogenen Auswirkungen am Ort des Eingriffs, sondern auch die Fernwirkungen des Vorhabens bei der Bestimmung der betroffenen Wasserkörper be- rücksichtigt.

Seite 49 von 113

[Seite 50]

1.4.1.1 betroffener Grundwasserkörper

Der vom Vorhaben betroffene Grundwasserkörper ist

Untere Zwickauer Mulde (Identifikations-Nr. DE_GB_DESN_ZM 2-1).

Der Grundwasserkörper hat eine Gesamtausdehnung von 509 km². Es handelt sich dabei um einen Grundwasserkörper im Hauptgrundwasserleiter mit Trinkwasserent- nahme. Die Trinkwasserschutzzonen I-III des Quellgebietes Kertzsch Brunnengalerie befinden sich circa 90 m südlich des Vorhabens auf der gegenüberliegenden Seite der Zwickauer Mulde. Der Grundwasserflurabstand beträgt im Bereich der geplanten Hochwasserschutzmaßnahme zwischen 1,40 m und circa 2,80 m unter Oberkante Ge- lände. Das Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung ist „mittel“.

Bezüglich des mengenmäßigen Zustandes sind die Umweltziele für den Grundwasser- körper erreicht. Dieser wird als „gut“ eingestuft. Hinsichtlich des chemischen Zustandes ist das Ziel bisher nicht erreicht worden. Der chemische Zustand wird als „schlecht“ bewertet.

1.4.1.2 betroffener Oberflächenwasserkörper

Der betroffene Oberflächenwasserkörper ist

Mulde-6 (Identifikations-Nr. DE_RW_DESN_54-6).

Dieser Oberflächenwasserkörper ist ein natürlicher Wasserkörper und dem Fließge- wässertyp „Große Flüsse des Mittelgebirges“ (Typ 9.2) zuzuordnen. Der betroffene Ab- schnitt ist nach der Strukturgütekartierung als „sehr stark verändert“ eingestuft.

Der ökologische Zustand des Oberflächenwasserkörpers wird als „unbefriedigend“ ein- gestuft. Der chemische Zustand des Oberflächenwasserkörpers wird als „nicht gut“ be- wertet.

1.4.2 Prüfung Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot

Für die oben genannten Wasserkörper wurde die Einhaltung der Anforderungen des Verschlechterungsverbotes und Verbesserungsgebotes geprüft.

Das Vorhaben verstößt weder gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 und § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG noch gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG.

1.4.2.1 Grundwasserkörper Untere Zwickauer Mulde

Von einer Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers kann dann ausgegangen werden, wenn durch das geplante Vorhaben ein schadstoffbezoge- ner Schwellenwert für Grundwasserkörper nach der GrwV überschritten wird oder ein bereits überschrittener Schwellenwert weiter erhöht wird (vgl. auch EuGH, Urteil vom 28. Mai 2023, Az.: C-535/18). Eine Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands ist gegeben, wenn durch das Vorhaben eines der in § 4 Abs. 2 GrwV geregelten Parame- ter unter das Niveau fällt, das für einen guten mengenmäßigen Zustand erforderlich ist.

Seite 50 von 113

[Seite 51]

Eine Verschlechterung des chemischen Zustands kann ausgeschlossen werden, da mit dem Vorhaben keine Einträge von Schadstoffen in den Grundwasserkörper verbunden sind. Nachteilige Veränderungen des Grundwassers durch den Zustrom von Salzwas- ser oder anderen Schadstoffen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Ebenso können nach- teilige Auswirkungen auf Oberflächenwasserkörper und grundwasserabhängige Landökosysteme ausgeschlossen werden.

Das Vorhaben führt nicht zu einer Verringerung des Grundwassers im langfristigen Mit- tel. Es tritt auch keine signifikante Verschlechterung des Gewässerzustandes der mit dem Grundwasserkörper in Verbindung stehenden Oberflächengewässer ein; vom Grundwasserkörper abhängige Landökosysteme sind durch die Auswirkungen des Vor- habens nicht betroffen. Es tritt keine Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands ein.

Ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot würde vorliegen, wenn die Verwirklichung des Vorhabens mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen könnte. Nicht jede Verschlechterung des Zustandes stellt dabei zugleich einen Verstoß gegen das Verbesserungsgebot dar, ein solcher liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Umsetzung des Vorhabens die Möglichkeit aus- schließt, das Ziel fristgerecht zu erreichen.

Nach dem aktuellen Bewirtschaftungsplan ist bis 2027 für den Grundwasserkörper als Bewirtschaftungsziel ein guter chemischer Zustand zu erreichen.

Eine Gefährdung der Bewirtschaftungsziele für den Grundwasserkörper tritt durch das Vorhaben nicht ein. Die Umsetzung der zur langfristigen Zielerhaltung bzw. Zielerrei- chung vorgesehenen Maßnahmen wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.

1.4.2.2 Oberflächenwasserkörper Mulde-6

Eine Verschlechterung des ökologischen Zustands bzw. ökologischen Potenzials eines Oberflächenwasserkörpers ist dann gegeben, wenn sich durch das geplante Vorhaben der Zustand mindestens einer bewertungsrelevanten Qualitätskomponente (QK) im Sinne des Anhangs V der WRRL (bzw. der Anlage 3 der OGewV) um eine Klasse ver- schlechtert. Ist die betroffene Qualitätskomponente bereits in die niedrigste Klasse ein- gestuft, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ dar (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015, Az.: C-461/13, Rn. 43, 51 und 71). Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers liegt dann vor, wenn durch das geplante Vorhaben der Grenzwert einer Umweltqualitäts- norm für Oberflächenwasserkörper (§ 6 i. V. m. der Anlage 8 OGewV) überschritten wird. Ist der Wert bereits überschritten, genügt jede weitere Verschlechterung.

Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten des Oberflächenwasserkörpers wer- den durch das geplante Vorhaben nicht negativ verändert. Der Abfluss und die Ab- flussdynamik bleiben gleich; die Verbindung zum Grundwasserkörper wird nicht ver- mindert oder unterbunden. Die Veränderung der Struktur der Uferzone wird nicht als negativ bewertet und das Flussbett wird auch nicht negativ beeinflusst. Zwar wird durch die Veränderung der Deichhöhe die laterale Durchgängigkeit verändert und einge- schränkt. Jedoch liegen die relevanten Messstellen und Befischungsstrecken circa 25 km bzw. circa 55 km unterhalb des Vorhabens, sodass messbare negative Auswirkun- gen auf die biologischen Qualitätskomponenten ausgeschlossen werden können. Die allgemeinen physikalischen-chemischen Qualitätskomponenten werden durch das ge- plante Vorhaben nicht negativ verändert und wirken sich damit auch nicht negativ auf die biologischen Qualitätskomponenten aus. Infolge der Bauarbeiten kann es möglich-

Seite 51 von 113

[Seite 52]

erweise zu Veränderungen der biologischen Qualitätskomponenten kommen. Diese sind jedoch kurzzeitig und lokal begrenzt; der Oberflächenwasserkörper wird sich in- nerhalb kurzer Zeit wieder zu seinem ursprünglichen Zustand entwickeln. Es sind zwar direkte Verluste an Makrophyten bzw. Phytobentos für den Oberflächenwasserkörper durch die Flächeninanspruchnahme im Bereich der Ufersicherung möglich, es handelt sich dabei jedoch nur um einen kleinen Bereich. Dieser erhält nach Umsetzung des Vorhabens wieder seinen ursprünglichen Zustand. Schadstoffemissionen während der Bauzeit sind lediglich bei Havarien und Defekten der Maschinen denkbar sowie Belas- tungen bei Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften als sehr gering einzu- schätzen. Sedimenteinträge werden durch die Setzung einer temporären Spundwand weitestgehend vermieden. Für die benthische wirbellose Fauna sind Verluste durch die Flächeninanspruchnahme im Bereich der Ufersicherung denkbar. Dieser Bereich ist jedoch klein und wird nach Umsetzung des Vorhabens wieder in seinen ursprünglichen Zustand versetzt. Das Arteninventar wird sich demensprechend insgesamt dadurch nicht verändern. Die möglicherweise auftretende temporäre Vergrämung der Fischfau- na hat keine negativen Auswirkungen auf den Oberflächenwasserkörper im Gesamten. Eine dauerhafte Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponenten ist ausge- schlossen.

Eine vorhabenbedingte Veränderung des chemischen Zustandes ist nicht erkennbar, weswegen eine Verschlechterung des chemischen Zustandes des Oberflächenwasser- körpers ausgeschlossen werden kann.

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot vor, da die Verwirklichung des Vorhabens zu keiner Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führt.

Als Bewirtschaftungsziele für den Oberflächenwasserkörper sind die Erreichung des „guten ökologischen Zustandes“ und des „guten chemischen Zustandes“ ausgewiesen. Da diese Ziele bisher nicht erreicht worden sind, ist für den Oberflächenwasserkörper hinsichtlich des ökologischen und chemischen Zustandes eine Fristverlängerung bis 2027 erfolgt.

Eine Gefährdung der fristgerechten Erreichung der Bewirtschaftungsziele ist nicht zu erwarten. Die Maßnahmen zur Zielerreichung werden durch das Vorhaben weder be- einträchtigt noch verhindert. Für den Oberflächenwasserkörper besteht keine Gefähr- dung der Zielerreichung, da die Begrünung der Uferbefestigung der Prallhänge mit hei- mischen Laubgehölzen und Rhizomgewächsen oberhalb der Mittelwasserlinie, die Überdeckung der Fußsteine mit natürlichem Sohlsubstrat sowie die Verbesserung im vorhandenen Profil mittels Strömungslenker, Rauhbäumen und ähnlichem dazu geeig- net sind, die Gewässerstruktur nachhaltig zu verbessern sowie ein Habitat zu entwi- ckeln, zumindest aber die vorhabenbedingten Veränderungen am und im Gewässer auszugleichen. Die Nebenbestimmung A.IV.2.1.2 stellt sicher, dass die Möglichkeiten der Strukturbildung des Gewässers, durch eine geeignete Lage der Lenkbuhnen im Gleithangbereich und Anordnung der Störsteine hintereinander, zielführend ausge- schöpft werden. Damit eignet sich das Vorhaben selbst zur Habitatverbesserung im Uferbereich (vgl. LAWA-Code 73) und zur Habitatverbesserung im vorhandenen Profil (vgl. LAWA-Code 71).

1.4.3 Mindestwasserführung

Das Vorhaben verstößt nicht gegen die Verpflichtung der Gewährleistung einer Min- destwasserführung.

Seite 52 von 113

[Seite 53]

Gemäß § 33 WHG ist das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers sowie das Ent- nehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur dann zuläs- sig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist.

Bei dem Betrieb der Hochwasserschutzanlagen wird weder Wasser aus dem Oberflä- chenwasserkörper entnommen noch abgeleitet. Es erfolgt auch kein Einstau des Fließ- gewässers. Ein Verstoß gegen den Erhalt der Abflussmenge ist nicht zu besorgen.

1.4.4 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer

Durch die Errichtung und den Betrieb der Hochwasserschutzanlagen bleibt die Durch- gängigkeit des Oberflächenwasserkörpers „Mulde-6“ erhalten, vgl. § 34 WHG.

Die ökologische Durchgängigkeit für den Oberflächenwasserkörper wird nicht negativ verändert. Zwar führt die Erhöhung durch den Deich zu einer Veränderung der lateralen Durchgängigkeit und damit zu einer Einschränkung, jedoch treten dadurch keine rele- vanten Auswirkungen auf. Auch steht das Vorhaben weiteren Maßnahmen zur Herstel- lung/Verbesserung der linearen Durchgängigkeit nicht entgegen.

1.5 Unterhaltung der Hochwasserschutzanlage

Gemäß § 80 Abs. 1 SächsWG obliegt dem Träger der Unterhaltungslast nach § 32 SächsWG ebenfalls die Bau- und Unterhaltungslast einer öffentlichen Hochwasser- schutzanlage an dem Gewässer. Der Bau und die Unterhaltung von Deichen, Hoch- wasserschutzmauern, Hochwasserrückhaltebecken und sonstigen Anlagen, die dem Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind, obliegt gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 80 Abs. 1, 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsWG an Gewässern erster Ordnung dem Freistaat Sachsen. Diese Aufgabe wird nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SächsWG durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung, im vorliegenden Fall konkret durch den Betrieb Zwickauer Mulde / Obere Weiße Elster, wahrgenommen.

1.6 Wasserrechtliche Nebenbestimmungen

Gemäß § 106 Abs. 2 SächsWG hat die zuständige Wasserbehörde die ordnungsgemä- ße Ausführung der Bauten und sonstigen Anlagen, die nach dem WHG oder SächsWG einer Planfeststellung oder wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen, zu überwachen. Die insoweit erlassenen Nebenbestimmungen A.IV.2 dienen der Kontrolle der Durch- führung des Vorhabens, insbesondere sollen sie sicherstellen, dass während der Reali- sierung der Maßnahme baubedingte Auswirkungen bei Hochwasser weitgehend mini- miert sowie die Forderungen zum Schutz des Gewässers berücksichtigt werden.

Die Nebenbestimmung A.IV.2.1.1 dient dazu, die ordnungsgemäße Bauausführung sicherzustellen. Mit der Bauausführung darf gemäß § 4 Satz 2 WrWBauPrüfVO i. V. m. § 120 SächsWG erst begonnen werden, wenn die bautechnische Prüfung von Standsi- cherheitsnachweisen und anderen statisch-konstruktiven Nachweisen abgeschlossen ist.

Die Nebenbestimmungen A.IV.2.2.1 zum Baubeginn und A.IV.2.3.1 zur Bauausführung stellen die ordnungsgemäße Bauausführung (§ 3 WrWBauPrüfVO) sicher.

Die Nebenbestimmung A.IV.2.2.2 zur Bauanzeige beruht auf § 4 Satz 1 WrWBauPrüfVO, wonach der Bauherr den Beginn der Bauarbeiten zwei Wochen vorher der zuständigen Wasserbehörde schriftlich mitzuteilen hat.

Seite 53 von 113

[Seite 54]

Die Nebenbestimmungen A.IV.2.2.3 und A.IV.2.3.2 sollen sicherstellen, dass die Hoch- wasserschutzanlage so errichtet wird, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, hier insbesondere während des Baus, nicht gefährdet werden. Auch wenn etwaige Ver- schlechterungen des bestehenden Hochwasserschutzniveaus während der Bauphase nicht ausgeschlossen werden können, soll sichergestellt werden, dass diese keine Be- einträchtigung der öffentlichen Sicherheit zur Folge haben.

Die Nebenbestimmung A.IV.2.3.3 soll sicherstellen, dass nach Abschluss der Bauarbei- ten der vorherige Zustand des Geländes wiederhergestellt wird und damit nachteilige Auswirkungen auf die Gewässer und Dritte gemäß § 5 Abs. 1, 6 WHG verhindert wer- den.

Die Nebenbestimmungen A.IV.2.4.1 bis A.IV.2.4.5 dienen dazu, dass entsprechend der §§ 6, 32 Abs. 2, 48 Abs. 2 WHG jede vermeidbare Beeinträchtigung des Gewässers durch die Baumaßnahme unterbleibt und nachteilige Auswirkungen auf Dritte verhindert werden.

Die in den Nebenbestimmungen A.IV.2.5.1 und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. festgesetzte Verpflichtung der Vorhabensträgerin zur Anzeige der Fertigstellung der Baumaßnahme und zur Beantragung der Abnahme gegenüber der Bauüberwachungsbehörde beruht auf § 106 Abs. 2 und 3 SächsWG. Da das Vorhaben mehrere Einzelmaßnahmen umfasst, können Maßnahmen, soweit sie für sich genom- men funktionstüchtig sind, getrennt voneinander wasserrechtlich abgenommen werden.

2 Naturschutz und Landschaftspflege

Dem Vorhaben stehen unter Berücksichtigung der Inhalts- und Nebenbestimmungen und der vorgelegten naturschutzfachlichen Planunterlagen keine naturschutzrechtlichen Vorschriften entgegen.

Grundlage der Prüfung ist die eingereichte Planunterlage und insbesondere die dem Plan beiliegenden naturschutzfachlichen Untersuchungen, bestehend aus dem Land- schaftspflegerischen Begleitplan (LBP), der FFH-Erheblichkeitsabschätzung, der SPA- Erheblichkeitsabschätzung, dem Speziellen Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, dem Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie sowie den im Rahmen des Anhörungsverfahrens jeweils abgegebenen Stellungnahmen der oberen und unteren Naturschutzbehörde.

2.1 Allgemeine Naturschutzrechtliche Anforderungen

Im Rahmen des wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens sind die Belange von Natur und Landschaft zu berücksichtigen.

Dies folgt sowohl daraus, dass im Rahmen des wasserrechtlichen Planfeststellungsver- fahrens gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG auch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten sind als auch aus der Verpflichtung gemäß § 2 BNatSchG, zur Verwirkli- chung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen.

Diese Ziele werden unmittelbar durch den allgemeinen Grundsatz des § 1 Abs. 1 BNatSchG konkretisiert, wonach Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf. wieder- herzustellen sind, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nut-

Seite 54 von 113

[Seite 55]

zungsfähigkeit der Naturgüter sowie Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert werden.

2.2 Eingriff in Natur und Landschaft

Das Hochwasserschutzvorhaben stellt nach § 14 Abs. 1 BNatSchG einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, welcher im Ergebnis der Prüfung der Planfeststellungsbe- hörde nach § 15 BNatSchG zulässig ist.

2.2.1 Grundsatz

Es ist grundsätzlich verboten, die Allgemeingüter Natur und Landschaft zu schädigen. Dieses Verbot wird in den gesetzlichen Eingriffsregelungen der §§ 13 ff. BNatSchG umgesetzt.

Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des Eingriffs ist zunächst zu untersuchen, ob der Verursacher des Eingriffs der Verpflichtung nachgekommen ist, vermeidbare Beein- trächtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (§ 15 Abs. 1 BNatSchG).

Sind Beeinträchtigungen unvermeidbar, ist der Verursacher verpflichtet diese durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu er- setzen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG).

Kann ein unvermeidbarer Eingriff nicht ausgeglichen oder ersetzt werden, ist er nur dann zulässig, wenn bei einer Abwägung die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Beachtung aller diesbezüglichen Anforderungen den für das Vorhaben sprechenden Belangen im Rang nicht vorgehen. Der Eingriff darf also nur dann zugelassen werden, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschafts- pflege nicht höher als andere Belange gewichtet werden (§ 15 Abs. 5 BNatSchG).

2.2.2 Bewertung des Eingriffs

Es kommt durch das Vorhaben zu Eingriffen in Natur und Landschaft, welche die Leis- tungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, § 14 Abs. 1 BNatSchG.

Eingriffe im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, welche die Leistungs- und Funktionsfä- higkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kön- nen.

Schutzgüter dieser potenziellen Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG sind demnach die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild. Der Begriff des Naturhaushaltes umfasst die Naturgüter Boden, Was- ser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Von einer erheblichen Beeinträchtigung wird dann ausgegan- gen, wenn sich diese deutlich spürbar negativ auf die einzelnen Faktoren des Natur- haushaltes, des Landschaftsbildes bzw. des Erholungswertes der Landschaft sowie deren Wechselbeziehungen auswirken und deren Funktionsfähigkeit wesentlich stören.

Mit Errichtung der Hochwasserschutzanlagen gehen Veränderungen der Gestalt und Nutzung der vorhandenen Grundflächen einher. Die Errichtung der Hochwasserschutz- wände und des Deiches hat eine beeinträchtigende Wirkung für die Schutzgüter Pflan- zen, Tiere und biologische Vielfalt sowie Boden.

Seite 55 von 113

[Seite 56]

Im Einzelnen ergeben sich folgende Wirkungen des Vorhabens:

Schutzziel: Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts

 Naturgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt

Anlagebedingt kommt es durch die Errichtung der Mauer und Stützwand insgesamt zu einer Flächenvollversiegelung von circa 240 m². Betroffen sind davon folgende Bio- toptypen: die Teile eines Gebüsches frischer Standorte, eines Wohngebietes mit wald- artigem Baumbestand, ein Teil Verkehrsbegleitgrün sowie von frischen Ruderal- und Staudenfluren. Weiterhin kommt es zu einer anlagebedingten Flächenteilversiegelung von insgesamt circa 2.040 m² durch die Anlage eines Kontrollweges zur Mauer, die Überfahrten des Deiches, der Uferbefestigungen und naturfernen Gräben. Davon be- troffen sind folgende Biotoptypen: ein Teil eines Wohngebietes mit waldartigem Baum- bestand, einer Baumgruppe aus Laubmischbestand, eines begradigten/ausgebauten Flussabschnittes mit naturnahen Elementen, eines Feldgehölzes, eines Gebüsches frischer Standorte, einer artenarmen Intensivgrünlandfläche, einer sonstigen Freifläche (Hühnergarten), eines sonstigen unversiegelten Platzes, ein Teil von frischen Ruderal- und Staudenfluren sowie von Verkehrsbegleitgrün. Die anlagebedingte Flächenüber- formung durch den Deich führt zu einem Biotopverlust von insgesamt circa 5.000 m². Betroffen davon sind ein Teil einer artenarmen Intensivgrünlandfläche, einer Baumreihe aus mehreren Laubbaumarten, eines Gebüsches frischer Standorte, einer sonstigen Freifläche (Hühnergarten), eines sonstigen unversiegelten Platzes, ein Teil von Ru- deral- und Staudenfluren sowie von Verkehrsbegleitgrün und einer Ackerbrache.

Baubedingt wird durch Baustraßen und Arbeitsräume eine Fläche von insgesamt circa 4.760 m² in Anspruch genommen. Betroffen sind davon ein Teil einer artenarmen Inten- sivgrünlandfläche, einer Baumreihe aus mehreren Laubbaumarten, eines Feldgehölzes, einer Uferstaudenflur, eines Wohngebietes mit waldartigem Baumbestand, eines Gebü- sches frischer Standorte, einer sonstigen Freifläche (Hühnergarten), einer Ackerbrache, eines sonstigen unversiegelten Platzes, ein Teil von Ruderal- und Staudenfluren (frisch) und Verkehrsbegleitgrün, ein Teil vom Fließgewässer und ein Teil gewässerbegleiten- der Gehölze.

 Naturgut Wasser

Grundwasser

Die anlagenbedingten Flächenversiegelungen haben aufgrund ihrer linienförmigen Ausprägungen mit überwiegend angrenzender Versickerungsmöglichkeit keine bedeu- tende Verringerung der Grundwasserneubildung zur Folge. Außerdem haben sie einen geringen Einfluss auf die Filterwirkung.

Durch die anlagebedingte bis auf circa 11,50 m unter das Gelände reichende, dichte Bohrpfahlwandgründung der Hochwasserschutzmauer sind keine erheblichen Einflüsse auf das Grundwasser zu erwarten. Landseitig der Bohrpfahlwandgründung wird es zu keiner Absenkung des Grundwassers kommen, da ein Zulauf an Hangsicker- /Schichtwasser nordwestlich der B 175 besteht. Der Ausgleich der Grundwasserstände erfolgt zwischen Muldeseite und Landseite auch seitlich an der Mauer.

Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu erwarten.

Seite 56 von 113

[Seite 57]

Oberflächenwasser

Aufgrund der linienförmigen Ausprägung der anlagebedingten Flächenversiegelungen mit überwiegend angrenzenden Versickerungsmöglichkeiten haben die Versiegelungen keine relevanten Auswirkungen auf den Wasserstand des Oberflächengewässers. Die Rodung der Einzelbäume und Gehölzflächen hat aufgrund der verbleibenden Gehölze keinen wesentlichen Einfluss auf die Wasserrückhaltung in den Flächen. Die vorgese- henen Steinsetzungen in der Uferböschung des Prallhanges verhindern ein Wegspülen von Sedimenten im Hochwasserfall; es sind keine nennenswerten Einflüsse der Sedi- mente auf das Fließverhalten der Zwickauer Mulde zu erwarten.

Baubedingt besteht durch den Einbau der Steinsetzungen in den Uferböschungen so- wie den Bau der Baustraße die Gefahr des Eintrags von Sedimenten und Betriebsmit- teln der Baumaschinen- und Fahrzeugen in die Zwickauer Mulde. Diese Gefahr wird durch geeignete Maßnahmen vermieden bzw. vermindert.

 Naturgut Boden

Im Zuge des Baus von Mauer und Stützwand kommt es anlagebedingt zur Vollversiege- lung bislang unversiegelter Flächen. Außerdem kommt es durch das Anlegen eines Kontrollweges zur Mauer, der Überfahrten, der Entwässerungsmulde, der Uferbefesti- gung sowie der Schotterbefestigung für die Zuwegung im Havariefall zur einer weiteren Flächenversiegelung. Infolgedessen kommt es lokal zu Einschränkungen der Boden- funktionen; dies betrifft unter anderem die Lebensraumfunktion für bodengebundene Arten, das Infiltrationsvermögen zur Grundwasserneubildung sowie den Bodenwasser- haushalt. Durch den Bau des Deiches kommt es zur Überformung gewachsener Bo- denstrukturen durch Verdichtung, Einschränkung der Kapillarwirkung, Beimengung von Fremdstoffen sowie Veränderung des Bodenprofils. Damit werden potenzielle Lebens- und Nahrungsräume mindestens kurzzeitig zerstört bzw. in ihrer Funktionsfähigkeit ge- mindert.

Baubedingt wird eine Fläche von insgesamt 5.000 m² in Anspruch genommen; diese wird nach Abschluss der Baumaßnahmen vollständig zurückgebaut und wieder begrünt. Für Baustraßen wird beidseitig entlang des circa 350 m langen Deiches, der Mauer innerhalb der Wohngebietsbebauung (circa 210 m lang) sowie der Ufersicherung (circa 150 m) eine circa 1,5 m bis 3 m breite Fläche benötigt. Entlang des Deiches ist eine circa 3 m breite Lagerfläche für Mutterboden sowie an der B 175 eine circa 310 m² gro- ße Fläche für die Baustelleneinrichtung geplant.

 Naturgüter Klima und Luft

Die anlagebedingten Versiegelungen der Flächen sowie die Gehölzverluste stellen mik- roklimatische Veränderungen durch Aufheizungseffekte sowie verminderte Kalt- und Frischluftbildung dar. Diese sind jedoch aufgrund ihrer geringen Häufigkeit als unerheb- lich anzusehen. Der Kaltluftfluss von den Hängen in das Muldetal ist bereits durch die vorhandene Bebauung sowie die Waldflächen eingeschränkt; die Mauer und der Deich sind daher mit einer Höhe von kleiner als 2 m von untergeordneter Bedeutung. Durch dessen parallelen Verlauf zur Längsrichtung der Aue ist eine Behinderung des Kaltluft- flusses in der Aue ebenfalls ausgeschlossen.

Die baubedingten Auswirkungen des Vorhabens sind auf den Bauzeitraum beschränkt und durch die Vorbelastung der B 175, der Bebauung sowie durch die verbleibenden Gehölzbestände als nicht erheblich einzuordnen.

Es sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft zu erwarten.

Seite 57 von 113

[Seite 58]

Schutzziel: Landschaftsbild

Die anlagebedingt entstehenden Gehölzverluste stellen aufgrund der verbleibenden Gehölzkulisse keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Die Hochwasser- schutzmauern und der Deich sind innerhalb der Wohngebietsbebauung aufgrund der Lage sowie der verbleibenden Gehölzkulisse keine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.

Eingriffe in möglicherweise vorhandene archäologische Kulturdenkmäler durch Boden- beeinträchtigungen werden durch geeignete Maßnahmen vermieden.

Erhebliche und nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Bezogen auf die dargestellten Schutzgüter lassen sich folgende erhebliche oder nach- teilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zusammenfassen:

 circa 240 m² Vollversiegelung durch den Bau von Mauer und Stützwand,

 circa 375 m² Teilversiegelung für die Überfahrten des Deiches sowie der Zuwegung zur Mauer im Osten des Vorhabensgebietes,

 circa 478 m² Überprägung durch die Anlage einer Entwässerungsmulde landseitig parallel zur Mauer und zum Deich,

 circa 365 m² Teilversiegelung durch Uferverbauung mit Steinsatz entlang der ge- planten Mauer,

 circa 1.070 m² Teilversiegelung durch Uferbefestigung mit Gehölzpflanzungen,

 auf circa 5.000 m² kurzzeitige Zerstörung bzw. Minderung der Funktionsfähigkeit von potenziellen Lebens- und Nahrungsräumen auf dem geplanten Deich durch Überformungen gewachsener Bodenstrukturen.

2.2.3 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot wird in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

Der ermittelte Eingriff in Natur und Landschaft ist dahingehend zu prüfen, ob dieser vermeidbar ist. Dies folgt aus § 15 Abs. 1 BNatSchG, wonach der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet ist, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.

Vermeidbar ist eine Beeinträchtigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG dann, wenn zumutbare Alternativen gegeben sind, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am glei- chen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen. Dies zugrunde gelegt, ist der mit der Umsetzung des Vorhabens verbundene Eingriff als unvermeidbar zu qualifizieren. Der Zweck des Vorhabens ist die Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen, welche erforderlich sind, um die derzeit bestehen- de Hochwassergefahr zu senken. In der Planunterlage wurden zudem alternative Schutzkonzepte berücksichtigt. Mit keiner der dort geprüften Varianten ist das verfolgte Ziel der Gewährleistung eines HQ -Hochwasserschutzes auf deutlich naturschonen- 100 dere Weise erreichbar. Damit sind zumutbare Alternativen, welche einen wirksamen

Seite 58 von 113

[Seite 59]

Hochwasserschutz am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft gewährleisten würden, nicht ersichtlich.

Das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot bedeutet auch nicht, dass die Vorhabens- trägerin die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch den mit dem Vorhaben verbun- denen Eingriff um jeden Preis betreiben muss. Ziel des Vermeidungsgebotes ist viel- mehr, das Ausmaß der mit der Umsetzung des Vorhabens einhergehenden Eingriffsfol- gen möglichst gering zu halten (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 100. EL Januar 2023, BNatSchG § 15 Rn.4). Es genügt daher, dass der Eingriffsverursacher in allen Planungs- und Realisierungsphasen dafür Sorge trägt, dass das Vorhaben so umweltschonend wie möglich umgesetzt wird.

Zu diesem Zweck, das bedeutet zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigun- gen, die durch den Eingriff verursacht werden, hat die Vorhabensträgerin im Rahmen der Aufstellung der Genehmigungsplanung folgende Maßnahmen vorgesehen:

 Schutzmaßnahme S 1 – Gehölzschutz während der Baumaßnahme

 Verminderung von Lärmemissionen sowie Erschütterungen (V 1)

 Verminderung von Schadstoffemissionen (V 2)

 Vermeidung des Verlustes von Betriebsstoffen (V 3)

 Beschränkung von Bauzeiten, Nachtbauverbot (V 4)

 Verringerung des Verlustes von Bodenfunktionen und Biotopflächen durch Minimie- rung der Flächeninanspruchnahme und Reduzierung der Versieglung (V 5)

 Zeitliche Beschränkung von Arbeiten an bzw. in Gewässern (V 6)

 Weitere Minimierung der Eingriffe bei Arbeiten an bzw. in Gewässern (V 7)

 Vermeidung von Zerstörung ggf. vorhandener archäologischer Substanz (V 8)

 Ökologische Baubegleitung (V 9)

Als Gestaltungsmaßnahmen hat die Vorhabensträgerin vorgesehen:

 Gestaltungsmaßnahme G 1 – Begrünung des Deiches

 Gestaltungsmaßnahme G 2 – begrünter Steinsatz

Eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen erfolgt im Landschaftspflegerischen Begleitplan (vgl. Genehmigungsunterlage, Register III., Erläuterungsbericht, Land- schaftspflegerischer Begleitplan, Seite 62 ff.) sowie in den Maßnahmenblättern (vgl. Genehmigungsunterlage, Register III., Erläuterungsbericht, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Anlage 5 zum LBP), die, soweit sie nicht durch Nebenbestimmungen modi- fiziert, planfestgestellt werden.

Seite 59 von 113

[Seite 60]

2.2.4 Ausgleich und Ersatz von Eingriffen

Die unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft müssen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen oder ersetzt werden, § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG.

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträch- tigten Funktionen des Naturhaushaltes in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu hergestellt ist, § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG.

Für das Vorhaben verbleibt es auch unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Ver- meidung und Minderung von Beeinträchtigungen bei unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft. Nicht vermeidbar und erheblich sind Eingriffe in das Schutzgut Pflan- zen, Tiere und biologische Vielfalt sowie das Schutzgut Boden.

Ausgehend von dem ermittelten Eingriff und den Konflikten hat die Vorhabensträgerin die Eingriffsschwere bewertet, daraus den notwendigen Kompensationsbedarf abgelei- tet und die folgenden Maßnahmen vorgesehen.

2.2.4.1 Kompensationsmaßnahmen

 Ausgleichsmaßnahme A 1 – Pflanzung von Weidengebüschen zur Ergänzung des uferbegleitenden Gehölzbestandes

Durch die Pflanzung von zusätzlichen Weidengebüschen werden bestehende Biotop- strukturen des Uferbereiches ergänzt und erweitert. Dadurch werden lokale Leitstruktu- ren für Avifauna und Fledermäuse verbessert und neue Habitate für Vögel, Insekten und Wirbellose geschaffen. Darüber hinaus wird das Landschaftsbild vereinheitlicht und das Lokalklima gefördert. Durch circa 120 m neue Gehölzstrukturen auf zwei Abschnit- ten entlang des Ufers wird die Inanspruchnahme von circa 180 m² Gehölzfläche ausge- glichen. Daraus resultiert eine spätere Gehölzfläche von circa 720 m², wodurch die Grundfläche dieser Biotopstruktur durch diese Ausgleichsmaßnahme ungefähr vervier- facht wird.

 Ausgleichsmaßnahme A 2 – Installation von Gewässerstrukturelementen

Durch das Einbringen von Fischunterständen, Störsteinen und Raubäumen werden auf ingenieurbiologische Weise Verbesserungen der Gewässerstruktur und Strömungs- diversität erreicht. Daraus entstehen zusätzliche Laichflächen, Schutzräume und Struk- turelemente für Amphibien und Fische. Damit können die Eingriffe, welche mit der Ufer- sicherung einhergehen, ausgeglichen werden. Es werden Strukturelemente auf einer Länge von 390 m entlang des Gewässerlaus der Zwickauer Mulde eingebracht und damit ein größerer Abschnitt des Gewässers berücksichtigt als durch die Maßnahme beeinträchtigt wird.

2.2.4.2 Ökokontomaßnahmen

Die Vorhabensträgerin hat dargelegt, dass Ökokontomaßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 SächsNatSchG oder von den nach § 7 Abs. 2 SächsÖkoVO Beauftragten durchgeführte Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die geeignet

Seite 60 von 113

[Seite 61]

und wirtschaftlich angemessen sind, für den erforderlichen Ausgleich oder Ersatz nicht verfügbar sind, vgl. § 10 Abs. 3 SächsNatSchG.

2.2.4.3 Bilanzierung

Im Ergebnis steht zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde fest, dass die mit dem Vorhaben verbundenen unvermeidbaren Eingriffe bei Umsetzung der vorgesehe- nen Maßnahmen sowie Beachtung der angeordneten Nebenbestimmungen ausrei- chend und sachgerecht im Sinne von § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensiert werden.

Die Bewertung der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgte auf Grundlage der Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eigriffen im Freistaat Sachsen (SMUL-2 10). Nach Gegenüberstellung von Bestand und Planung konnte ein naturschutzfachlicher Kompensationsbedarf ermittelt werden. Die Kompensation des Defizites erfolgt zum Teil aus den für die „Hochwasserschutzmaß- nahme an der Zwickauer Mulde in der Stadt Glauchau/Jerisau links“ vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen; dabei handelt es sich um Maßnahmen der Uferrenaturie- rung entlang der Zwickauer Mulde und Erstaufforstung von intensiv genutztem Grün- land. Das verbleibende naturschutzfachliche Defizit wird durch die unter C.II.2.2.4.1 aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen, der Pflanzung von Weidengebüschen zur Ergän- zung des uferbegleitenden Gehölzbestandes sowie der Installation von Gewässerstruk- turelementen, vollständig kompensiert.

Die obere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2023 da- rauf hingewiesen, dass für die rechnerische Bewertung des Voreingriffszustandes der Zwickauer Mulde ein relativ niedriger Wert von der Vorhabensträgerin angesetzt wor- den sei. Da die Kompensation aber zulässigerweise verbal argumentiert wurde, ist die obere Naturschutzbehörde nach Überprüfung der festgelegten Kompensationsmaß- nahmen sowie nach Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass der Eingriff kompensiert werden kann.

Der Eingriff wird damit sowohl nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde als auch aus Sicht der oberen und unteren Naturschutzbehörden bei Umsetzung aller vor- gesehenen Kompensationsmaßnahmen als kompensiert im Sinne von § 15 Abs. 2 BNatSchG bewertet.

2.3 Betroffenheit Natura 2000-Gebiete

Dem Vorhaben stehen keine Vorschriften zum Schutz von Natura 2000-Gebieten ent- gegen.

Gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeig- net sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Sollte das Projekt im Ergebnis der Prüfung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhal- tungszielen oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen, darf das Pro- jekt gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beein- trächtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Andernfalls ist das Projekt gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig.

Seite 61 von 113

[Seite 62]

Das gegenständliche Hochwasserschutzvorhaben stellt ein Projekt im Sinne von § 34 BNatSchG dar. Der Projektbegriff im habitatschutzrechtlichen Kontext umfasst die Er- richtung baulicher oder sonstiger Anlagen sowie sonstige Eingriff in Natur und Land- schaft. Die Planung beinhaltet die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen. Außer- dem sind, wie bereits festgestellt, mit dem Vorhaben Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden.

Natura 2000-Gebiete sind gemäß Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG Ge- biete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie Europäische Vogelschutzgebiete.

Innerhalb des Untersuchungsgebietes bestehen zwei Schutzgebietsausweisungen von Natura 2000-Gebieten. Der geplante mittlere Abschnitt des Deiches führt südöstlich entlang der B 175 auf circa 140 m Länge sowohl durch das FFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldetal“ (DE 4842-301) als auch durch das Europäische Vogelschutzgebiet (SPA-Gebiet) „Tal der Zwickauer Mulde“ (DE 4842-452).

Die Vorhabensträgerin hat für die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen un- tersucht, inwiefern das Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Mittleres Zwickauer Muldetal“ und des SPA-Gebietes „Tal der Zwickauer Mulde“ zur Folge hat. Hierzu hat sie eine FFH-Erheblichkeitsabschätzung und eine SPA-Erheblichkeitsabschätzung vorgelegt (vgl. Genehmigungsunterlage, Re- gister III., Unterlage 3).

Auf dieser Grundlage hat die Planfeststellungsbehörde geprüft, ob § 34 Abs. 1 BNatSchG dem Hochwasserschutzvorhaben entgegen steht.

2.3.1 FFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldetal“

Unter Auswertung der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, der Angaben in der Planunterlag sowie der abgegebenen Stellungnahmen besteht kein Zweifel daran, dass mit der Umsetzung des geplanten Vorhabens keine erheblichen Beeinträchtigun- gen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Mittleres Zwickauer Muldetal“ einhergehen.

2.3.1.1 Gebietsbeschreibung

Das FFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldetal" (landesinterne Nummer: 002 E, EU- Melde-Nummer: DE 5245-301) umfasst eine Fläche von insgesamt circa 2.033 ha. Vor- rangig verläuft es korridorartig entlang der Zwickauer Mulde und weitet sich in den Be- reichen mit Flutrinnen und einmündenden Seitentälern aus. Das Untersuchungsgebiet beinhaltet auch eine Waldfläche nordwestlich entlang der B 175. Außerhalb des Unter- suchungsraumes setzt sich das FFH-Gebiet nach Nordost und Südwest entlang der Zwickauer Mulde fort.

Der betrachtete Ausschnitt des FFH-Gebietes „Mittleres Zwickauer Muldetal" befindet sich im Westen des Freistaates Sachsen, im Landkreis Zwickau und gehört zu der Ver- waltungsgemeinschaft Waldenburg. Der Untersuchungsraum wird von der Gemeinde- grenze zwischen Waldenburg und Remse durchzogen und ist sowohl der Gemarkung Kertzsch als auch der Gemarkung Remse zugehörig.

Das FFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldetal" gliedert sich in fünf Bereiche. Der Un- tersuchungsraum befindet sich in der südlichen Hälfte des Teilgebietes Nr. 5 „Mulde um Wolkenburg und Remse“. Das gesamte FFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldetal" er- streckt sich als Flusstal annähernd in Nord-Süd-Richtung über circa 60 km Luftlinie ent- lang der Zwickauer Mulde einschließlich ihrer Seitentäler. Charakteristisch für das Ge- biet sind dessen geringe Höhenunterschiede von etwa 50 Höhenmetern mit der Folge,

Seite 62 von 113

[Seite 63]

dass großräumige und breite Auenbereiche vorhanden sind. Außerdem ist das FFH- Gebiet von einer naturnahen, strukturreichen Tallandschaft des Hügellandes mit wech- selnden Expositionen und stellenweise ausgeprägten Auestrukturen geprägt. Die vor- handenen Fließgewässer sind mäandrierend und überwiegen naturnah.

2.3.1.2 Schutz- und Erhaltungsziele

Neben den allgemeinen Vorschriften der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natür- lichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen gelten insbesondere die folgenden vorrangigen Ziele in dem FFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldetal".

Als Ziel SE 01 ist die Erhaltung des überwiegend naturnahen und abwechslungsreichen Mittellaufs der Zwickauer Mulde und seiner Nebentäler mit wertvollem Grünland und Auenwäldern in den weitläufigen Talbereichen sowie großflächigen Laubmischwäldern an den stellenweise sehr steilen und felsdurchsetzten Talhängen festgesetzt.

Das Ziel SE 02 umfasst die Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhal- tungszustandes der im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume von gemein- schaftlichem Interesse gemäß der Anhang I FFH-RL, einschließlich der für einen güns- tigen Erhaltungszustand charakteristischen Artenausstattung sowie der mit ihnen räum- lich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, die für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Lebensräume des Anhanges I der FFH-RL von Bedeutung sind. Folgende Lebensraumtypen sind in dem Gebiet nachgewiesen (Stand 2005): Eutrophe Stillgewässer (Lebensraumtyp 3150), Fließgewässer mit Unterwasser- vegetation (Lebensraumtyp 3260), Feuchte Hochstaudenfluren (Lebensraumtyp 6430), Flachland-Mähwiesen (Lebensraumtyp 6510), Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (Lebensraumtyp 8220), Silikatfelsen mit Pioniervegetation (Lebensraumtyp 8230), Hainsimsen-Buchenwälder (Lebensraumtyp 9110), Waldmeister-Buchenwälder (Le- bensraumtyp 9130), Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder (Lebensraumtyp 9160), Laubkraut-Eichen-Hainbuchenwälder (Lebensraumtyp 9170), Schlucht- und Hang- mischwälder (Lebensraumtyp 9180*), Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder (Le- bensraumtyp 91E0*), Hartholzauenwälder (91F0).

Die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Populationen der Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftli- chem Interesse gemäß Anhang II der FFH-RL sowie ihrer Habitate im Sinne des Arti- kel 1 f der FFH-RL stellt das Ziel SE 03 dar. Im Gebiet nachgewiesene Arten sind die Folgenden (Stand 2005): Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Großes Mausohr (Myotis myotis), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Bachneunauge (Lampetra planeri), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Groppe (Cottus gobio), Kammmolch (Triturus cristatus), Grüne Flussjungfer (Ophiogomphus cecilia), Dunkler Wiesenknopf- Ameisenbläuling (Maculinea nausithous), Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria) als prioritäre Art, Eremit (Osmoderma eremita) als prioritäre Art, Grünes Besenmoos (Dicranum viride).

Besondere Bedeutung kommt der Erhaltung beziehungsweise der Förderung der Un- zerschnittenheit und funktionalen Zusammengehörigkeit der Lebensraumtyp- und Habi- tatflächen des Gebietes, der Vermeidung von inneren und äußeren Störeinflüssen auf das Gebiet sowie der Gewährleistung funktionaler Kohärenz innerhalb des Gebietssys- tems Natura 2000 als Ziel SE 04 zu. Damit wird entscheidenden Aspekten der Kohä- renzforderung der FFH-RL entsprochen.

Diese Erhaltungsziele werden durch Erhaltungsmaßnahmen nach Art. 6 FFH-Richtlinie im Rahmen des Managementplans 002 E für jedes nach Art. 4 FFH-Richtlinie auszu- weisende Schutzgebiet ergänzt.

Seite 63 von 113

[Seite 64]

Weiterhin ist als Ziel SE 05 die konsequente Umsetzung der Sicherung der Ufer- und Gewässerrandstreifen vorgesehen. Falls erforderlich sind Anpflanzungen standorttypi- scher Gehölze in 10m-Uferstreifen (außerorts) anzulegen. Diese Maßnahme dient der Minimierung der Eutrophierung von Fließgewässern und der Befestigung des Uferbe- reiches.

Das Erhaltungsziel SE 06 sieht die Sicherung der Kohärenz durch Schaffung eines durchgehenden, offenen Fließgewässersystems mittels Beseitigung vorhandener Quer- bauwerke und Nicht-Genehmigung neuer Wasserkraftanlagen vor.

2.3.1.3 Ausprägung im Untersuchungsgebiet

In dem festgesetzten Untersuchungsraum befinden sich keine Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG. Ein Teil der Zwickauer Mulde ist jedoch als Ent- wicklungsfläche für den Lebensraumtyp „Fließgewässer mit Unterwasservegetati- on“ ausgewiesen.

Aus dem Standarddatenbogen, der Grundschutzverordnung und dem Managementplan zu dem FFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldetal" geht hervor, dass in dem Gebiet 13 Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-Richtlinien nachgewiesen werden konnten. In Anbetracht der Größe des Gebietes von 2.033 ha ist jedoch anzumerken, dass viele der vorkommenden Arten isoliert sind und die innere Kohärenz des Gebietes daher als negativ einzustufen ist. Allein die Fledermausnachweise deuten durch ihre Verteilung auf das annähernd gesamte Gebiet auf eine hinreichende Kohärenz hin und unterstreichen damit die hohe Wertigkeit des Gebietes für diese Artengruppe.

In dem Untersuchungsgebiet sind keine der in der Tabelle 2 gelisteten Arten nach An- hang II der FFH-Richtlinie nachgewiesen. Aufgrund der Biotopstrukturen im Untersu- chungsgebiet in Verbindung mit den Nachweisen im übrigen FFH-Gebiet kann jedoch ein potenzielles Vorkommen von Eremit (Osmoderma eremita), Grüner Flussjungfer (Ophiogomphus cecilia), Großem Mausohr (Myotis myotis), Mopsfledermaus (Barbas- tella barbastellus), Fischotter (Lutra lutra) und Biber (Castor fiber) nicht von vorhinein ausgeschlossen werden.

Zudem sind in der Artdatenbank des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geo- logie für das Umfeld des Untersuchungsgebietes Fischotter, Großes Mausohr, Grüne Flussjungfer und Eremit nachgewiesen. Da die genauen Fundorte in den Daten nicht dargestellt sind, im Untersuchungsgebiet aber geeignete Lebensräume für die Arten zu finden sind, werden diese Arten vorsorglich als potenziell vorkommend angenommen. Für den Fischotter ist eine in Ausbreitung begriffene Nutzung von beiden Mulden nach- gewiesen. Dabei kann er bei seinen bis zu 20 km weiten Wanderungen durchaus das Untersuchungsgebiet erreichen (von seinem Verbreitungsgebiet im nördlichen FFH- Gebiet bis etwa Penig). Seine Verbreitung ist dennoch als dünn zu bezeichnen, was vermutlich sowohl durch die Abnahme des Populationsdruckes sowie durch einen Man- gel an zusammenhängenden sehr guten (potenziellen) Habitaten begründet ist.

Die FFH-Erheblichkeitsabschätzung der Vorhabensträgerin kommt zu dem Ergebnis, dass Bibervorkommen in dem Untersuchungsgebiet nicht zu erwarten sind. Dies wird damit begründet, dass obwohl seit den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts eine immer noch nicht abgeschlossene Ausbreitung auch an der Mulde stattfindet, der Biber aufgrund seiner Ansprüche (Auwälder oder -reste, geeignete Ufer für Wohnbau- ten sowie eine relative Störungsarmut) im Untersuchungsgebiet nicht zu erwarten ist. Da geschlechtsreife Jungtiere jedoch Wanderungen bis 40 km unternehmen (inzwi- schen werden auch Distanzen bis 100 km angegeben) und ein Durchstreifen des Un- tersuchungsgebietes daher nicht vollständig auszuschließen ist, wird auch der Biber

Seite 64 von 113

[Seite 65]

vorsorglich als potenziell vorkommend angenommen. Die obere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2023 mitgeteilt, dass sie die Auffassung der Vorhabensträgerin bezüglich des Biberaufkommens nicht teilt. Ihrer Ansicht nach stellt die Zwickauer Mulde nicht nur einen Wanderungskorridor für den Biber dar, viel- mehr können ihrer Ansicht nach Flüsse, wie die Zwickauer Mulde, sehr wohl Lebens- räume für den Biber bieten. Weiter flussabwärts kommen bereits Biber vor. Auch im unmittelbaren Einflussbereich von Menschen könnten Biber vorkommen, so würden sich bspw. oberhalb von Wehren (auch in Dörfern) häufig Biberbauten befinden, da dort die Gewässer tief genug sind, damit sie tauchend den Baueingang erreichen können. Weiterhin würden sowohl Biber als auch Fischotter entgegen der Darstellung der Vor- habensträgerin nicht wandern, sondern schwimmen, sofern das Wasser tief genug ist; sie verlassen zwar regelmäßig das Gewässer an Brücken oder vor Durchlässen, aber kehren danach wieder in dieses zurück.

Bei der Biotoptypenerfassung im April 2017 wurden keine durch den Biber verursachten Verbissspuren festgestellt. Da der Biber jedoch mittlerweile in den Bereich der Hoch- wasserschutzmaßnahme eingewandert sein könnte, ist zu dessen Schutz die Neben- bestimmung A.IV.3.8 in den Beschluss aufgenommen worden.

2.3.1.4 Auswirkungsprognose

Um mögliche Beeinträchtigungen beurteilen zu können, sind zunächst die von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen festzustellen. In einem nächsten Schritt ist dann zu prüfen, ob durch diese Wirkfaktoren erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele bzw. erhebliche Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes der vorkommenden ge- schützten Tierarten eintreten. Beeinträchtigungen stellen hierbei Einwirkungen auf das Natura 2000-Gebiet dar, die sich unter Berücksichtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks nachteilig auf den geschützten Lebensraum oder die geschützten Arten auswirken. Maßstab für die Erheblichkeitsschwelle sind die für das jeweilige Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele. Gleichwohl sind Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele irrelevant und damit unerheblich, die sich naturschutzfachlich im Bagatellbereich bewe- gen (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009, Az: 9 B 28/09, juris Rn. 8).

Die für das FFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldetal“ relevanten Wirkfaktoren untertei- len sich in baubedingte, anlagebedingte und betriebsbedingte Wirkfaktoren.

Wirkungen des Vorhabens

Baubedingte Wirkungen umfassen alle auf den Zeitraum der Baumaßmaßnahme und die direkte Bautätigkeit beschränkten Auswirkungen. Relevante baubedingte Wirkfakto- ren ergeben sich hauptsächlich durch den Betrieb von Baumaschinen und -fahrzeugen in Form von akustischen und optischen Störreizen, Kollisionsrisiko, Staub- und Schad- stoffimmissionen, Eintrag von Betriebsmitteln sowie Erschütterungen.

Es kann zu optischen Störreizen in Form von Licht in den frühen Morgen- oder Abend- stunden kommen. Staub- und Schadgasemissionen können vorwiegend durch Erdar- beiten sowie den Abgasausstoß der Baumaschinen und –fahrzeuge auftreten. Durch die während der Bauzeit eingesetzten technischen Geräte können im Havariefall orga- nische Verbindungen (Treib- und Schmiermittel) in das Grundwasser oder den Fluss gelangen.

Im Zuge der Bauarbeiten kommt es zur temporären Flächeninanspruchnahme in Folge von Lagerflächen und Zuwegungen. Daraus folgen Beeinträchtigungen oder Zerstörun- gen bauwerksnaher Vegetationsbestände und Bodenlebewesen sowie die Gefahr der Tiertötung bei der Baufeldfreimachung (Gehölzrodung). Durch Vermeidungs- und Ver-

Seite 65 von 113

[Seite 66]

minderungsmaßnahmen (bspw. Gehölzschutz, Flächenfreimachung außerhalb der Brutzeiten, Nachtbauverbot) werden die baubedingten Auswirkungen von vornherein so gering wie möglich gehalten. Durch die Rekultivierung der vom Bau betroffenen Flä- chen entstehen durch die baubedingten Wirkfaktoren keine irreversiblen Beeinträchti- gungen.

Ein verstärkter Oberflächenwasserabfluss während der Bauzeit sowie Erosion und Trü- bung des Wassers der Zwickauer Mulde stellen weitere mögliche Auswirkungen dar, die es zu vermeiden bzw. zu verringern gilt. Durch die baubedingte Spundwand im Be- reich der Hochwasserschutzmauer im Siedlungsbereich kommt es temporär zu einem etwas geringeren Abflussquerschnitt (max. 2 m) der Zwickauer Mulde, der temporär zu Erhöhungen von Wasserspiegellagen und Fließgeschwindigkeiten führen kann. In je- dem Falle bleibt der Fluss durchgängig. Durch die vorhandene Flussbettbreite auf einer Länge über 20 m und einer derzeitigen Absicherung eines HQ ist durch die Einengun- 20 gen im Rahmen der geplanten bauzeitlichen Einrichtung nicht mit erheblichen Auswir- kungen auf die darin lebenden Organismen, insbesondere Fische oder auch angren- zende Biotoptypen zu rechnen.

Bei dem Bau der Mauer kann es zur Barriere- und Fallenwirkung für bodengebundene Tierarten kommen.

Anlagebedingte Wirkungen sind alle durch die Hochwasserschutzanlagen dauerhaft verursachten Veränderungen. Anlagebedingte Einflüsse sind die dauerhaften Teil- und Vollversiegelungen durch die Anlage der Überfahrten, des Kontrollweges, der Uferbe- festigung der Prallhänge (begrünte Steinsetzungen) und der Mauer sowie die Flächen- inanspruchnahme durch den Deich. Bei Letzterem kommt es zur Überformung gewach- sener Bodenstrukturen. Dadurch werden potenzielle Lebens- und Nahrungsräume zu- mindest kurzzeitig zerstört bzw. in ihrer Funktionsfähigkeit gemindert.

Grundsätzlich führen Versiegelungen zum verstärkten Oberflächenwasserabfluss und zu mikroklimatischen Veränderungen (Aufheizungseffekte, verminderte Kalt- und Frischluftbildung). Jedoch ist im vorliegenden Fall das Ausmaß an Versiegelungen und deren linienförmige Anlage als nicht bedeutend einzuschätzen.

Aufgrund der Ufersicherung mit Hochwasserschutzmauer, dem Deich und der Mauer ergeben sich grundsätzlich Wirkungen auf die zu erwartende Überflutungshöhe und - häufigkeit sowie die Fließgeschwindigkeit sowohl im Untersuchungsraum als auch flussauf- und abwärts. Da die Flussaue jedoch sowohl vor dem Bau als auch nach Er- richtung der Hochwasserschutzanlage über 600 m breit ist, kommt es zu keiner bedeu- tenden Einengung des Überflutungsquerschnittes.

Die Anlage der Ufersicherung mit Hochwasserschutzmauer, Deich und Hochwasser- schutzmauer erfordert Gehölzrodungen und weitere Vegetationsverluste sowie Zerstö- rung von Bodenlebewesen. Jedoch bleibt die Gehölzkulisse entlang der Zwickauer Mulde als lineare Leitstruktur des Vogelzuges in ausreichendem Maß erhalten.

Die Errichtung der Mauer bedingt eine Barrierewirkung für bodengebundene Tierarten zwischen den Lebensräumen Gewässer mit Ufervegetation und dem Siedlungsbiotop. Sie stellt jedoch aufgrund der parallelen Anordnung zum Fließgewässer keine Barriere- wirkung entlang der Gewässeraue dar, sondern lediglich eine geringfügige Einengung.

Betriebsbedingte Wirkungen sind solche, die sich durch die Nutzung und die Unterhal- tung der Hochwasserschutzanlagen ergeben.

Seite 66 von 113

[Seite 67]

Durch die Mahd des Deiches, regelmäßige Mauerkontrollen und gegebenenfalls Ge- hölzschnitte besteht eine geringfügige Gefahr der Tiertötung sowie mögliche Beein- trächtigungen der Fauna durch Lärm und Bewegungen. Die Arbeiten stellen jedoch keine zusätzlichen Beeinträchtigungen dar, da das zuvor vorhandene Intensivgrünland ebenfalls mehrfach gemäht und die Wohngebietsfläche intensiv genutzt wird.

Vorhabenimmanente Maßnahmen zur Schadensbegrenzung Durch die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen werden erhebliche Beeinträchtigun- gen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes minimiert:

 Einhaltung der Baumaschinenvorschriften sowie Einsatz lärmschutzgerechter, umweltverträglicher Baumaschinen, dem derzeitigen Stand der Technik ent- sprechend, um Schall- und Schadstoffemissionen zu verringern,

 Verwendung eines geräusch- und erschütterungsarmen Verfahrens zum Ein- bringen der Spundwand, z.B. Einpress-Verfahren,

 die für den Bau eingesetzten Maschinen werden im Bereich von Gewässern mit biologisch abbaubaren Ölen betrieben,

 umsichtiger Umgang mit der Technik sowie Überprüfung und Wartung der Ma- schinen, um die Belastung mit Schadstoffen zu minimieren,

 Lagerung wassergefährdender Stoffe außerhalb des Einzugsbereiches von Ge- wässern bzw. Überschwemmungsgebieten zur Vermeidung des Verlustes von Betriebsstoffen,

 Einsatz geeigneter Baumaterialien zur Verringerung des Versiegelungsgrades,

 Beschränkung der Baustelleneinrichtungen auf das Baufeld; für darüber hinaus benötigte Flächen lediglich der straßennahe Bereich der B 175 und der Sied- lungsbereich - zur Minimierung der Flächeninanspruchnahme und Vermei- dung/Minimierung der Eingriffe in höherwertigere Biotope,

 Sicherung des Oberbodens sowie des vorhandenen Saatgutes durch Bodenab- trag vor Maßnahmenbeginn und Wiederauftrag nach Beendigung der Baumaß- nahmen,

 Wiederherstellung bauzeitlich genutzter Flächen durch Bodenlockerung und Aufbringung einer geeigneten Ansaatmischung, um nicht mehr benötigte Berei- che kurzfristig verschiedenen Tierarten als Lebensraum wieder zur Verfügung zu stellen,

 Beachtung des Gehölzschutzes gemäß DIN 18920 während Durchführung der Baumaßnahme,

 Durchführung der vorgesehenen Rodungs- und Flächenberäumungsarbeiten außerhalb der Brutzeiten, um den Verlust von Gelegen und Jungvögeln zu ver- meiden,

Seite 67 von 113

[Seite 68]

 Nachtbauverbot, um baubedingte Beeinträchtigungen von nachts wandernden oder nachtaktiven Tieren (bspw. Fledermäuse) sowie während der Ruhezeiten von Tieren (bspw. Vögel) zu vermeiden,

 Vermeidung von Beeinträchtigungen der Gewässersohle und Uferstruktur, Be- schränkung von Sedimentabschwemmungen auf ein Mindestmaß

Auswirkungsprognose auf die Lebensraumtypen In dem Untersuchungsraum befindet sich zwar kein Lebensraumtyp nach Anhang I der FFH-Richtlinie, jedoch ist ein Teil der Zwickauer Mulde als Entwicklungsfläche für den Lebensraumtyp „Fließgewässer mit Unterwasservegetation“ ausgewiesen.

Im Bereich der Entwicklungsfläche für diesen Lebensraumtypen ist auf circa 75 m der Einbau einer Spundwand am Ufer der Zwickauer Mulde vorgesehen; diese reicht ma- ximal 2 m in das Gewässer hinein. Nach Ende der Baumaßnahme wird die Spund- wandwand gezogen und der betroffene Bereich kann sich wieder naturnah entwickeln, somit ist nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Entwicklungsfläche zu rech- nen.

Aufgrund der veränderten Überflutungshöhe, -häufigkeit und Fließgeschwindigkeit kön- nen sich Auswirkungen auf flussab und -aufwärts gelegene Lebensraumtypen ergeben. Diese werden jedoch aufgrund des geringen Ausmaßes und Entfernung als nicht erheb- lich eingeschätzt.

Die Kohärenzfunktion wird, aufgrund des Nichtvorhandenseins von Lebensraumtypen im Untersuchungsraum sowie auf den angrenzenden Flächen, durch das Vorhaben nur gering bzw. nicht beeinträchtigt.

Grundsätzliche Auswirkungsprognose auf die Tier- und Pflanzenarten Die oben aufgeführten Wirkfaktoren haben aufgrund der geringen Größe des geplanten Vorhabens und der linienförmigen Bauart parallel zum Gewässer lediglich eine geringe und kleinräumige Bedeutung.

Die vorgesehenen Baumaßnahmen finden tagsüber statt und damit außerhalb der Jagdzeiten von Fledermäusen, außerhalb der Ruhezeiten von Vögeln und weiterer Ar- ten sowie außerhalb der Wanderzeiten von Biber und Fischotter. Sollte es dennoch zu Störungen nahrungssuchender Individuen kommen, sind im näheren Umfeld der Maß- nahme Ausweichhabitate vorhanden. Aus diesem Grund sind keine negativen Auswir- kungen auf die potenziell vorkommenden Arten zu erwarten.

Die veränderte Überflutungshöhe, -häufigkeit und Fließgeschwindigkeit können zu ne- gativen Beeinflussungen von Tier- und Pflanzenarten sowohl im Untersuchungsraum als auch den flussab- und aufwärts gelegenen Auenbereichen führen, jedoch sind auf- grund des geringen Ausmaßesdie daraus resultierenden Auswirkungen als nicht erheb- lich einzuschätzen.

Die geplante Mauer hat eine Barrierewirkung für bodengebundene Tierarten zwischen den Lebensräumen Gewässer mit Ufervegetation und dem Siedlungsbiotop zur Folge. Aufgrund der parallelen Anordnung zum Fließgewässer stellt sie dennoch keine Barrie- rewirkung entlang der Gewässeraue dar, sondern lediglich eine geringfügige Einen- gung.

Größere Fließgewässer zeichnen sich i. d. R. durch eine hohe Kohärenzfunktion aus, da sie mit anderen Fließgewässern vernetzt und bevorzugt Wanderkorridore verschie-

Seite 68 von 113

[Seite 69]

dener Tierarten sind. Jedoch ist für das Untersuchungsgebiet sowie das gesamte FFH- Gebiet die Kohärenz der Lebensraumtyp Fließgewässer mit Unterwasservegetation und Flachland-Mähwiesen sowie Hartholzauenwälder, Weichholzauen und Sternmieren- Eichen-Hainbuchenwälder, die in einem Flussauen-Gebiet große Flächenanteile ein- nehmen sollten, als defizitär ausgewiesen. Die geplanten Maßnahmen beschränkt sich auch überwiegend auf das Hinterland sowie bei der Uferböschung im Wesentlichen auf die Böschungsoberkante; mit der Umsetzung der Planung ist keine Verbauung oder Querung des Gewässers verbunden. Eine Beeinträchtigung der Kohärenzfunktion des Natura 2000-Gebietes tritt nicht ein.

Weiterhin werden durch die Baumaßnahme überwiegend Intensivgrünland, artenarme Grasfluren entlang der B 175 sowie ländlich geprägte Wohngebietsflächen mit waldarti- gem Baumbestand in Anspruch genommen. Ein Vorkommen von Arten nach FFH-RL auf diesen Flächen ist unwahrscheinlich. Außerdem sind für die jeweiligen Biotoptypen nur geringe Flächenanteile betroffen. Es kommt daher nicht zu erheblichen Auswirkun- gen auf nach FFH-Richtlinie geschützte Arten.

Artenspezifische Prognose für die potenziell vorkommenden Arten Im Untersuchungsgebiet konnten anhand der vorliegenden Unterlagen keine Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie nachgewiesen werden.

Das potenzielle Vorkommen von Eremit, Grüner Flussjungfer, Großem Mausohr, Mops- fledermaus, Biber und Fischotter konnte aufgrund der Biotopstrukturen im Untersu- chungsgebiet in Verbindung mit den Nachweisen im übrigen FFH-Gebiet nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Auswirkungen auf diese Arten werden im Fol- genden näher betrachtet.

Eremit (Osmoderma eremita)

Lebensräume von Eremiten sind einzeln oder in lichten Beständen stehende alte Laub- bäume des Flach- und Hügellandes, welche hohle Stamm- und Astpartien aufweisen (bspw. Linden, Eichen, Kopfweiden, Rotbuchen, Eschen, Rosskastanien, Obstbäume). Der Eremit siedelt in Höhlungen anbrüchiger, aber noch lebender Bäume, in welchen durch ein relativ feuchtes Kleinklima und das jahrelange Einwirken von Pilzen, Holz zu Mulm zersetzt wurde. Während die Lebens- und Flugzeit des Käfers nur wenige Wo- chen beträgt, dauert das Larvenstadium bis hin zur Verpuppung 3 bis 4 Jahre.

Der nächstgelegene Nachweis des Eremiten befindet sich über 400 m vom Untersu- chungsgebiet entfernt südlich Waldenburg in der Nähe des Flutgrabens der Mulde (zwei Brutbäume und mindestens 30 potenzielle Brutbäume).

Älterer Baumbestand ist vereinzelt im Untersuchungsraum vorhanden, sodass hohle Stamm- und Astpartien vorhanden sein könnten. Eine Nutzung der Baumbestände als Quartier ist auch nicht auszuschließen, jedoch sind von der Baumaßnahme keine älte- ren Baumbestände, die geeignete Bruträume darstellen können, betroffen. Es kommt zu keinen erheblichen Auswirkungen auf den Eremiten.

Grüne Flussjungfer (Ophiogomphus cecilia)

Die Grüne Flussjungfer besiedelt naturnahe Uferabschnitte von Flüssen und Bächen mit einem sandig-kiesigen Untergrund, geringer Verschmutzung und mäßiger Fließge- schwindigkeit. Die Larven vergraben sich im sandigen Untergrund des Gewässers und in den Zwischenräumen von Kiesablagerungen. An dem Gewässer als Habitat müssen besonnte Abschnitte vorhanden sein sowie uferbegleitende Gehölze bzw. Waldränder, die als Jagd- und Nahrungsrevier dienen.

Seite 69 von 113

[Seite 70]

Libellen entfernen sich nach ihrer Verwandlung vom Gewässer und halten sich an son- nigen Lichtungen, Waldrändern und Wiesenbrachen auf. Der Aktionsradius liegt zwi- schen 400 m bis mehr als 3 km vom Gewässer entfernt. Die Hauptflugzeit ist Juli bis August. Nach der Reifungsphase kehren die Libellen an das Fließgewässer zurück, wo die Paarung am Gewässer oder in den angrenzenden Wald- und Grünlandlebensräu- men erfolgt. Die Eiklumpen werden direkt in das Wasser abgegeben.

Der nächste Nachweis der Grünen Flussjungfer befindet sich 500 m vom Untersu- chungsraum der Baumaßnahme entfernt (bei Waldenburg am Zusammentreffen des Flutgrabens mit der Mulde). Da die Uferabschnitte im Bereich des Vorhabens vorge- nannte Strukturen aufweisen, ist eine Nutzung derer durch die Grüne Flussjungfer nicht gänzlich auszuschließen.

In der FFH-Erheblichkeitsabschätzung der Vorhabensträgerin wird ausgeführt, dass aufgrund der kleinflächigen und größtenteils nur baubedingten Eingriffe sowie einem möglichen Ausweichen der Art in benachbarte Strukturen, von keinen erheblichen Aus- wirkungen auf die Grüne Flussjungfer auszugehen ist.

Die obere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2023 an- derweitig argumentiert. Ihrer Auffassung nach kommt es durch das Vorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Grünen Flussjungfer, da aufgrund mangelhafter Eiablageplätze das Töten von Eiern bzw. Larven nicht zu erwarten und damit auch nicht mit schlüpfenden und immobilen Tieren zu rechnen ist. Die Imagines hingegen können fliehen.

Im Ergebnis kommt die obere Naturschutzbehörde damit ebenfalls zu dem Ergebnis, dass es zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die Grüne Flussjungfer kommt.

Großes Mausohr (Myotis myotis)

Das Große Mausohr findet sich oft in Flusstälern mit waldreicher Umgebung; die Win- terquartiere befinden sich vor allem in den Mittelgebirgen und ihren Vorländern. Die Sommerquartiere von Weibchen dieser Art sind geräumige Dachböden von Kirchen oder anderen großen Gebäuden. In Sachsen beschränkt sich die Verbreitung der Wo- chenstuben auf Höhenlagen unter 600 m ü. NN; vereinzelt werden Wochenstuben auch in unterirdischen Räumen, in Nischen und Hohlräumen von Brücken, in Baumhöhlen und Fledermauskästen angetroffen. Nahrungshabitate sind Gebiete mit frei zugängli- cher Bodenoberfläche wie hallenartige Wälder mit fehlender beziehungsweise gering ausgeprägter Strauch- und Krautschicht, Parks und frisch gemähtes oder beweidetes Grünland. Die Jagdhabitate sind sehr groß.

Das Große Mausohr kommt in dem Untersuchungsgebiet nicht vor. Da es sich jedoch zur Nahrungssuche über 15 km von seinen Wochenstuben entfernt und am Göhrener Viadukt in circa 16 km Entfernung ein Vorkommen nachgewiesen werden konnte, ist davon auszugehen, dass das Untersuchungsgebiet ein Jagdhabitat für diese Art dar- stellt.

Von den möglichen Nahrungshabitaten (z. B. frisch gemähtes Grünland) im Untersu- chungsraum gehen durch die Baumaßnahme nur geringe Flächen als Jagdhabitat und zumeist auch nur baubedingt verloren. Ein Ausweichen der Art wäre problemlos mög- lich. Es kommt daher zu keinen erheblichen Auswirkungen.

Seite 70 von 113

[Seite 71]

Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)

Die Sommerquartiere der Mopsfledermaus befinden sich natürlicherweise in Wäldern unter abstehender Borke alter bzw. toter Bäume und in Stammrissen, selten in Baum- höhlen. Die meisten Vorkommen wurden aber in Gebäuden oder in Fledermauskästen bekannt. Außerdem werden auch Felsspalten als Sommerquartiere genutzt, wobei die Art fast täglich das Quartier wechselt. Offene Gebiete werden von Mopsfledermäusen gemieden. Der Winterschlaf erfolgt vom späten Herbst bis März/April in Höhlen, Stollen und Kellern.

Das nächstgelegene Habitat der Mopsfledermaus, ein Jagdhabitat, das höchstwahr- scheinlich zugleich als Quartierlebensraum fungiert, befindet sich in circa 300 m Entfer- nung südlich Waldenburg nahe dem Flutgraben. Aufgrund der Baumbestände im Un- tersuchungsgebiet ist davon auszugehen, dass dieses ein Jagdhabitat darstellt; Quar- tiere der Art sind im Untersuchungsgebiet nahezu auszuschließen.

Durch die Baumaßnahme gehen von den genannten möglichen Nahrungshabitaten nur geringe Strukturen verloren. Ein Ausweichen der Art ist problemlos möglich, weswegen es zu keinen erheblichen Auswirkungen auf diese Art kommt.

Biber (Castor fiber) und Fischotter (Lutra lutra)

Die Vorhabensträgerin hat in ihrer FFH-Erheblichkeitsabschätzung ausgeführt, dass sowohl Biber als auch Fischotter für Wanderungen entlang Fließgewässern eine min- destens 1 m breite Berme benötigen und es ausreichend ist, wenn eine Uferseite höher dem 10-jährigen Hochwasserstand liegt. In der Planung ist eine Berme von 0,50 m bis 0,75 m zwischen der Uferböschung und der Hochwasserschutzmauer vorgesehen. Au- ßerdem wird davon ausgegangen, dass die Arten der gegenüberliegenden Uferseite, die in der freien Landschaft liegt, gegenüber der von der Planung betroffenen Wohnge- bietsfläche den Vorzug geben. Da die beiden Arten außerdem nachtaktiv sind, komme es insgesamt zu keinen erheblichen Auswirkungen auf diese.

Die obere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2023 da- rauf hingewiesen, dass Biber und Fischotter nicht, wie von der Vorhabensträgerin dar- gestellt, an Land entlang des Fließgewässer wandern, sondern wenn es tief genug ist schwimmen. Die Arten verlassen zwar regelmäßig das Gewässer an Brücken, vor Durchlässen etc., kehren aber danach wieder dorthin zurück.

Da zumindest der Biber mittlerweile in den Bereich der Hochwasserschutzmaßnahme eingewandert sein könnte und der Wanderungskorridor eben auch das Gewässer be- trifft, ist zu dessen Schutz die Nebenbestimmung A.IV.3.8 in den Beschluss aufgenom- men worden, wonach im Jahr des Baubeginns im Januar/Februar eine Begehung auf Anwesenheitsspuren des Bibers durchzuführen ist. Befinden sich Baue von ihm im Vor- habensbereich der Hochwasserschutzmaßnahme, ist der Baubeginn auf den folgenden September zu legen. Hierdurch sind im Falle der Betroffenheit eines Baus im Vorha- bensbereich einerseits die Jungen alt genug, dass die ganze Familie umziehen kann, ohne dass die Mitglieder durch diesen Umzug gefährdet würden und andererseits hat die Art noch keine Wintervorräte angelegt, sodass sie nach dem durch den Bau verur- sachten Umzug vor dem Winter ausreichend Zeit hat, die notwendigen Vorräte anzule- gen. Es ist daher zu erwarten, dass wenn die Art durch das Vorhaben aus dem unmit- telbaren Baubereich weichen muss, es zu keiner Beeinträchtigung von Biberhabitaten kommen kann, da sie ausweichen und in der Nachbarschaft einen neuen Bau anlegen wird. Damit können erhebliche Auswirkungen auf die Art ausgeschlossen werden.

Seite 71 von 113

[Seite 72]

2.3.1.5 Einschätzung der Relevanz anderer Pläne und Projekte

Aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG folgt die Verpflichtung, die kumulativen Auswirkun- gen anderer, in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang stehender Projekte und Pläne in die Prüfung mit einzubeziehen. Dabei sind nur solche Projekte zu betrachten, deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich ab- sehbar sind. Dies ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die betreffende Zulas- sungsentscheidung erteilt ist (BVerwG, Urteil vom 15.05.2019, Az: 7 C 27/17, juris Rn. 19).

Zu prüfen ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Vorhaben ein funktionaler Zu- sammenhang hinsichtlich der Auswirkungen auf Lebensraumtypen und Arten des An- hangs I und II der FFH-Richtlinie und den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes besteht. Hierfür sind sich addierende oder verstärkende Einwirkungen auf einen gemeinsamen Wirkraum erforderlich. Erheblich ist die Beeinträchtigung des FFH-Gebietes dann, wenn mehrere Vorhaben in Summe bereits nur ein Erhaltungsziel erheblich beeinträchtigen können.

In dem geplanten Baufeld befindet das Wasserwerk (TWA) Kertzsch. Die wasserrechtli- che Genehmigung für den Neubau dieses Wasserwerkes ist erteilt. Das Wasserwerk liegt außerhalb des FFH-Gebietes, grenzt jedoch unmittelbar an ebenjenes an. Den- noch ist das Vorhaben durch dessen Lage und Umfang nicht dazu geeignet erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu verursachen. Die untere Naturschutzbehör- de teilt die Einschätzung, dass in Summe keine negativen kumulativen Auswirkungen zu erwarten sind.

Die in circa 700 m Entfernung geplante Ertüchtigung des Rückstaudeiches im Stadtpark Waldenburg, mit Baumfällungen in der näheren Umgebung, greift zwar grundsätzlich in das FFH-Gebiet ein, jedoch befindet sich dieses Bauvorhaben noch in der Planung. Eine Zulassungsentscheidung ist noch nicht ergangen.

Die Umgestaltung des Straßenknotens B 175/B 180 in Höhe des OT Kertzsch der Ge- meinde Remse hingegen ist bereits zugelassen und umgesetzt worden. Durch die Um- gestaltung des Knotenpunktes wurde nicht in Flächen des FFH-Gebietes eingegriffen und auch keine Lebensraumtypen beeinträchtigt. Da der Knotenpunkt samt seiner Vor- belastung nur verändert und nicht neu errichtet wurde, waren auch keine erheblichen Auswirkungen auf Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II FFH-Richtlinie bzw. die Er- haltungsziele des FFH-Gebietes festzustellen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es zu Summationswirkungen mit der geplanten Hochwasserschutzmaßnahme kommen wird.

2.3.1.6 Zusammenfassung und Erheblichkeitsprognose

Im Ergebnis steht zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde fest, dass das Vorha- ben unter Berücksichtigung der Minimierungsmaßnahmen und naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungs- und Entwicklungsziele des FFH-Gebietes „Mittleres Zwickauer Muldetal" führt.

2.3.2 SPA-Gebiet „Tal der Zwickauer Mulde“

Es ist nicht zu besorgen, dass erhebliche Beeinträchtigungen von dem Vorhaben ein- zeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen auf das SPA-Gebiet „Tal der Zwick- auer Mulde“ einwirken.

Seite 72 von 113

[Seite 73]

2.3.2.1 Gebietsbeschreibung

Das SPA-Gebiet „Tal der Zwickauer Mulde" (landesinterne Nummer: 76, EU-Melde- Nummer: DE 4842-452) umfasst eine Fläche von insgesamt circa 2.724 ha und besteht aus zwei Teilgebieten. Die geplante Maßnahme befindet sich in dem Teilgebiet 1; das Gebiet verläuft vorrangig korridorartig entlang der Zwickauer Mulde vom nordwestlichen Rand der Ortslage Remse bis zu den Ortslagen Thierbach und Zinnberg. Das Teilgebiet weitet sich in den Bereichen mit Flutrinnen und einmündenden Seitentälern aus und umfasst auch eine Waldfläche nordwestlich der Bundesstraße B 175. Außerhalb des Untersuchungsraumes setzt sich das Gebiet nach Nordost und Südwest entlang der Zwickauer Mulde fort. Das Teilgebiet 2 befindet sich in nordöstlicher Richtung nach der Ortslage Penig.

Der betrachtete Ausschnitt des SPA-Gebietes befindet sich im Westen des Freistaates Sachsen, im Landkreis Zwickau und gehört zu der Verwaltungsgemeinschaft Walden- burg. Der Untersuchungsraum wird von der Gemeindegrenze zwischen Waldenburg und Remse durchzogen und ist sowohl der Gemarkung Kertzsch als auch der Gemar- kung Remse zugehörig.

2.3.2.2 Schutz- und Erhaltungsziele

Als Ziel des Gebietes ist der Erhalt oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhal- tungszustandes der Population der vorkommenden Brutvogelarten und damit einer aus- reichenden Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstät- ten ausgewiesen, bestehende funktionale Zusammenhänge sind dabei zu berücksichti- gen.

Es liegt kein Managementplan für das SPA-Gebiet „Tal der Zwickauer Mulde“ vor und damit auch keine weitergehenden Schutz- und Erhaltungsziele. Im Rahmen des (ge- bietsüberlagernden) Managementplanes für das FFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Mul- detal“ erfolgten keine Untersuchungen zu Vogelarten, daher lassen sich aus dem Ma- nagementplan des FFH-Gebietes keine weiteren Schutz- und Erhaltungsziele, ergän- zend zu den oben genannten, ableiten.

2.3.2.3 Ausprägung im Untersuchungsgebiet

Brutvogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie

In dem SPA-Gebiet kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Vogelschutz- richtlinie potenziell vor:

Ein Vorkommen des Eisvogels (Alcedo atthis) im Untersuchungsraum und erweitertem Abfrageraum ist zwar nicht belegt, aufgrund geeigneter Nahrungshabitate aber nicht auszuschließen. Ein Vorkommen des Weißstorches (Ciconia ciconia), des Neuntöters (Lanius collurio) und des Grauspechtes (Picus canus) im Untersuchungsraum und er- weitertem Abfrageraum ist zwar ebenfalls nicht belegt, aufgrund geeigneter Habitate aber auch nicht auszuschließen. Ein Vorkommen des Mittelspechtes (Dendrocopos medius) und des Roten Milans (Milvus milvus) ist in dem erweitertem Abfrageraum be- legt und geeignete Habitate sind vorhanden.

Als unwahrscheinlich, da ein Vorkommen im erweiterten Abfrageraum nicht belegt ist und keine geeigneten Habitate vorhanden sind, gilt das Auftreten der folgenden Arten: Uhu (Bubo bubo), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Schwarzspecht (Dryocopus martius) und Wespenbussard (Pernis apivorus).

Seite 73 von 113

[Seite 74]

weitere Brutvogelarten

Ein Vorkommen von Braunkehlchen (Saxicola rubetra) und Kiebitz (Vanellus vanellus) konnte in dem erweiterten Abfrageraum nicht belegt werden, jedoch ist ein Vorkommen aufgrund geeigneter Habitate nicht auszuschließen.

Diese Brutvogelarten sind zwar nicht nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geschützt, jedoch sind sie in den Gefährdungskategorien 1 (vom Aussterben bedroht) oder 2 (stark gefährdet) der Roten Liste Sachsens oder Deutschlands aufgeführt.

Zug- und Rastvogelarten/Nahrungsgäste nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie

Folgende Zug- und Rastvogelarten/Nahrungsgäste nach Anhang I Vogelschutzrichtlinie kommen in dem Gebiet potenziell vor:

Ein Vorkommen des Weißstorchs (Ciconia ciconia) und Wachtelkönigs (Crexcrex) konnte im Untersuchungsraum und erweitertem Abfrageraum nicht belegt werden, ist jedoch aufgrund geeigneter Habitate nicht auszuschließen.

Unwahrscheinlich, da ein Vorkommen im erweiterten Abfrageraum nicht belegt ist und keine geeigneten Habitate vorhanden sind, ist das Auftreten folgender Arten: Rohrdommel (Botaurus stellaris), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Singschwan (Cygnus cygnus), Silberreiher (Egretta alba), Zwergsäger (Mergus albellus), Kampfläufer (Philo- machus pugnax) und Bruchwasserläufer (Tringa glareola).

weitere Zug- und Rastvogelarten/Nahrungsgäste

Die Knäkente (Anas querquedula) kommt potenziell in dem Untersuchungsraum vor. Zwar ist ihr Vorkommen im Untersuchungsraum oder dem erweitertem Abfrageraum nicht belegt worden, aufgrund potenziell geeigneter Habitate ist dieses aber auch nicht ausgeschlossen.

Ein Vorkommen von Löffelente (Anas clypeata), Krickente (Anas crecca) und Gänsesä- ger (Mergus merganser) ist unwahrscheinlich, da weder im Untersuchungsraum noch im Abfrageraum Nachweise gelingen konnten und auch keine geeigneten Habitate vor- handen sind.

Diese Zug- und Rastvogelarten sind zwar nicht nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geschützt, jedoch sind sie in den Gefährdungskategorien 1 (vom Aussterben bedroht) oder 2 (stark gefährdet) der Roten Liste Sachsens oder Deutschlands aufgeführt.

2.3.2.4 Auswirkungsprognose

Die für das SPA-Gebiet „Tal der Zwickauer Mulde“ relevanten Wirkfaktoren unterteilen sich in baubedingte, anlagebedingte und betriebsbedingte Wirkfaktoren.

Wirkungen des Vorhabens

Baubedingte Wirkungen umfassen alle auf den Zeitraum der Baumaßmaßnahme und die direkte Bautätigkeit beschränkten Auswirkungen. Relevante baubedingte Wirkfakto- ren ergeben sich hauptsächlich durch den Betrieb von Baumaschinen und -fahrzeugen in Form von akustischen und optischen Störreizen, Kollisionsrisiko, Staub- und Schad- gasimmissionen, Eintrag von Betriebsmitteln sowie Erschütterungen.

Seite 74 von 113

[Seite 75]

Es kann zu optischen Störreizen in Form von Licht in den frühen Morgen- oder Abend- stunden kommen. Staub- und Schadgasemissionen können vorwiegend durch Erdar- beiten sowie den Abgasausstoß der Baumaschinen und –fahrzeuge auftreten. Durch die während der Bauzeit eingesetzten technischen Geräte können im Havariefall orga- nische Verbindungen (Treib- und Schmiermittel) in das Grundwasser oder den Fluss gelangen. Sollten Schadstoffe in Oberflächengewässer gelangen betrifft das unter Um- ständen auch relevante Vogelarten im Bereich der Muldenaue, insbesondere durch mögliche Beeinträchtigungen von Nahrungsgrundlagen wie bspw. Fisch. Durch die Ein- haltung der Baumaschinenvorschriften, den Einsatz umweltverträglicher Maschinen sowie den umsichtigen Umgang mit der Technik, kann ein Verlust von Betriebsstoffen vermieden werden. Zudem kommen im Baubereich nur Maschinen, die mit biologisch abbaubaren Ölen betrieben werden, zum Einsatz. Unter Berücksichtigung der vorha- benimmanenten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen durch Emissionen und Immissionen von Betriebsstoffen für die re- levanten Vogelarten zu rechnen.

Durch die B 175 bestehen im Baugebiet Vorbelastungen vor allem in Form von Lärm, optischen Störreizen, Kollisionsrisiko und Schadgasimmissionen. Durch die angrenzen- den Siedlungsbereiche kann es ebenfalls zu Lärm und optischen Störreizen kommen. Bei vorkommenden Vogelarten kann daher von einem Gewöhnungseffekt ausgegangen werden.

Zum Zeitpunkt des geplanten Baubeginns (Baufeldfreimachung frühestens Anfang Ok- tober bis spätestens Ende Februar, d.h. außerhalb der Brutzeit) befindet sich der über- wiegende Teil der Zugvögel in der Regel nicht im Untersuchungsraum.

Im Zuge der Bauarbeiten kommt es zu Beeinträchtigungen oder der Zerstörung von bauwerksnahen Vegetationsbeständen und Bodenlebewesen verbunden mit der Gefahr der Tiertötung bei der Baufeldfreimachung (besonders bei Gehölzrodungen). Unter Be- rücksichtigung entsprechender Maßnahmen (z.B. Rodung außerhalb Brutzeit) sowie dem Gehölzschutz entstehen durch diese Einflüsse jedoch keine irreversiblen Beein- trächtigungen.

Anlagebedingte Wirkungen sind alle durch die Hochwasserschutzanlagen dauerhaft verursachten Veränderungen. Darunter fallen dauerhafte Teil- und Vollversiegelungen durch die Anlage der Überfahrten, des Kontrollweges, der Uferbefestigung der Prall- hänge (begrünte Steinsetzungen) und der Mauer sowie die Flächeninanspruchnahme durch den Deich und dadurch entstehende Überformungen gewachsener Bodenstruktu- ren. Hierdurch werden potenzielle Lebens- und Nahrungsräume zumindest kurzzeitig zerstört bzw. in ihrer Funktionsfähigkeit gemindert.

Die Versiegelungen führen nicht bedeutend zum verstärkten Oberflächenwasserabfluss oder zu mikroklimatischen Veränderungen (Aufheizungseffekte, verminderte Kalt- und Frischluftbildung).

Die Anlage der Ufersicherung erfordert Gehölzrodungen und weitere Vegetationsverlus- te und zerstört Bodenlebewesen. Die Gehölzrodungen betreffen vorwiegend mittelalte Laub- und Nadelgehölze, die keinen Baumhöhlenbestand aufweisen. Die zu bewahren- de Gehölzkulisse bleibt entlang der Zwickauer Mulde als lineare Leitstruktur des Vogel- zuges in ausreichenden Maße erhalten.

Betriebsbedingte Wirkungen ergeben sich durch die Nutzung und die Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen.

Seite 75 von 113

[Seite 76]

Die Mahd des Deiches, regelmäßige Mauerkontrollen und gegebenenfalls notwendige Gehölzschnitte können eine geringfügige Gefahr der Tötung von Tieren sowie mögliche Beeinträchtigungen der Fauna durch Lärm und Bewegungen zur Folge haben. Die Ar- beiten stellen jedoch keine zusätzlichen Beeinträchtigungen dar, da das zuvor vorhan- dene Intensivgrünland ebenfalls mehrfach gemäht und die Wohngebietsfläche intensiv genutzt wird.

Vorhabenimmanente Maßnahmen zur Schadensbegrenzung

Durch die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen werden erhebliche Beeinträchtigun- gen der Erhaltungsziele des SPA-Gebietes vermieden und minimiert:

 V 1 – Verminderung von Lärmemissionen sowie Erschütterungen

 V 2 – Verminderung von Schadstoffemissionen

 V 3 – Vermeidung des Verlustes von Betriebsstoffen

 V 4 – Beschränkungen von Bauzeiten, Nachtbauverbot

 V 5 – Verringerung des Verlustes von Bodenfunktionen und Biotopfläche durch Minimierung der Flächeninanspruchnahme und Reduzierung der Versiegelung

 V 6 – Zeitliche Beschränkung von Arbeiten an bzw. in Gewässern

 V 7 – weitere Minimierung der Eingriffe bei Arbeiten an bzw. in Gewässern

 V 9 – ökologische Baubegleitung

Auswirkungsprognose auf Brutvogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie

Eisvogel (Alcedo atthis)

Der Eisvogel kommt an klaren fließenden und stehenden Gewässern mit ausreichen- dem Kleinfischbestand, an Bächen, Flüssen, Stauseen und Restgewässern vor. Er nis- tet in bis zu einem Meter langen Brutröhren an Uferabbrüchen von Fließgewässern und anderen sandigen und lehmigen Steilwänden, die bis zu zwei Kilometer vom Gewässer entfernt sein können. Er ernährt sich stoßtauchend von kleinen Fischen und anderen kleinen Wassertieren, wobei ihm über dem Wasser hängende Äste als Sitzwarte die- nen. Die Brutzeit erstreckt sich von April bis Juni.

Weder im Baubereich noch in dem abgefragten Umkreis von 0,75 km wurde diese Art bisher als sicherer Brutvogel festgestellt. Die in dem Untersuchungsgebiet vorhandenen Uferabbrüche weisen abgerutschte Grasnarben bzw. neuen Bewuchs auf, sodass san- dige und lehmige Steilhänge fehlen.

Im Vorhabensgebiet sind keine Fortpflanzungshabitate und keine überlebensnotwendi- gen, unersetzbaren Ruhe- oder Nahrungshabitate vorhanden. Die Flächen sind hierfür nicht groß genug, strukturell wenig geeignet und störungsreich. Daher können erhebli- che Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Population mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Seite 76 von 113

[Seite 77]

Weißstorch (Ciconia ciconia)

Der Weißstorch lebt in wasserreichen Gegenden, feuchten Niederungen und Flusstä- lern mit Dauergrünland und Feldfutterschlägen. Er sucht seine Nahrung in Wiesen, Fel- dern, Sümpfen und flachen Gewässern. Die Nahrung besteht vorwiegend aus Kleintie- ren wie bspw. Fröschen, Mäusen, Schlange, Larven und Fischen. Als Kulturfolger brütet er in Reisignestern auf Dächern, Schornsteinen, Lichtmasten und selten auch auf Bäu- men. Die Brutzeit erstreckt sich von Mitte April bis Anfang Mai. Durch seine starke Horstbindung kehrt er alljährlich an die alten Nistplätze zurück.

Durch die kleinen strukturell wenig geeigneten und störungsreichen Flächen, sind in dem Baufeld keine überlebensnotwendigen und unersetzbaren Fortpflanzungs-, Ruhe- oder Nahrungshabitate des Weißstorches vorhanden. Daher gehen mit dem Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Population einher.

Mittelspecht (Dendrocopos medius)

Der Mittelspecht bevorzugt Laubwälder mit hohem Anteil an Alteichen und stärkerem Unterwuchs, insbesondere Auewälder, Eichen- und Eichen-Hainbuchenwälder. Er brü- tet vorwiegend in Alteichen, gelegentlich auch in anderen Laubbaumarten (bspw. Wild- apfel, Erle, Esche, Ulme, Birke und Bergahorn). Brutzeit sind die Monate April und Mai. Die Art ernährt sich vorrangig von Insekten.

Das in dem Untersuchungsgebiet vorhandene Waldbiotop entspricht bezüglich seines Altholzanteils, seiner Baumarten und dem Lärm der B 175 nicht dem für die Art günsti- gen Zustand. Ein Vorkommen ist daher als gering einzuschätzen.

Da die Bauaktivität auf der gegenüberliegenden Straßenseite der B 175 erfolgt, kommt es in dem Waldbiotop auf der anderen Seite zu keinen Biotopverlusten und keinen bzw. nur geringfügigen zusätzlichen Lärmbeeinträchtigungen.

In dem Baufeld sind keine überlebensnotwendigen, unersetzbaren Fortpflanzungs-, Ruhe- oder Nahrungshabitate vorhanden, da die Flächen zu klein, störungsreich und strukturell ungeeignet sind. Mögliche Brutansiedlungen könnten auf die erreichbare und weniger gestörte Waldfläche ausweichen. Erhebliche Auswirkungen auf den Erhal- tungszustand der lokalen Population können mit hinreichender Sicherheit ausgeschlos- sen werden.

Neuntöter (Lanius collurio)

Der Neuntöter besiedelt offenes und halboffenes Gelände mit Hecken, Gebüschen und Gehölzen, ferne Waldränder, Kahlschläge, An- und Aufwuchsflächen, Vorwaldstadien sowie feuchte bis nasse Standorte mit entsprechenden Voraussetzungen. Sie ernähren sich von größeren Insekten, gelegentlich auch von Kleinsäugern und kleinen Vögeln. Die Brut erfolgt im Zeitraum Mitte Mai bis Juni in Nestern, die in Hecken und Gebü- schen angelegt werden. Nachgelege können noch im Juli bis Anfang August erfolgen. Ab August ziehen die Vögel ins tropische und südliche Afrika, Ende April / Anfang Mai kehren sie in das Brutgebiet zurück.

Weder im Baubereich noch in dem abgefragten Umkreis von 0,75 km wurde diese Art bisher als sicherer Brutvogel festgestellt. Die in dem Untersuchungsgebiet vorhandenen Gehölzstrukturen sind nicht in einem für den Neuntöter günstigen Zustand; es fehlen Gehölzarten mit Dornen oder Stacheln.

Seite 77 von 113

[Seite 78]

In dem Baufeld sind keine überlebensnotwendigen, unersetzbaren Fortpflanzungs-, Ruhe- oder Nahrungshabitate vorhanden, mögliche Brutansiedlungen könnten auf er- reichbares, weniger gestörtes offenes oder halboffenes Gelände mit entsprechenden Gehölzbeständen ausweichen. Erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhal- tungszustand der lokalen Population können mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus- geschlossen werden.

Roter Milan (Milvus milvus)

Der bevorzugte Lebensraum des Roten Milans sind alte Laubwälder, Waldreste und Gehölzstreifen in weiträumigen Feldfluren. Die Nahrungssuche erfolgt in der offenen Landschaft, das heißt vor allem auf Feldern, aber auch an Straßen, Mülldeponien, Klär- anlagen und Fischzuchtgewässern. Sie horsten vorwiegend auf Kiefern, Eichen, Erlen, Birken und anderen Bäumen. Die Tiere treffen Ende Februar / Anfang März im Brutge- biet ein und ziehen meist im September wieder ab.

Der Untersuchungsraum und die angrenzenden Strukturen lassen ein Vorkommen der Art als potenziell möglich erscheinen, da sie zur Nahrungssuche auch bis an die Stra- ßen vordringt. Es sind jedoch keine überlebensnotwendigen und unersetzbaren Fort- pflanzungs-, Ruhe- oder Nahrungshabitate betroffen. Erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand der lokalen Population können daher mit hinrei- chender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Grauspecht (Picus canus)

Der Lebensraum des Grauspechts sind Laub- und Laubmischwälder sowie parkartiges Gelände. Er bevorzugt Bestände mit Vorkommen von Rotbuchen, Eiche, Linde, Ahorn, Esche, Erle und anderen Laubbaumarten. In dem Zeitraum von Ende April bis Anfang Juni brüten die Vögel in selbstgezimmerten Bruthöhlen, die in Laubbäumen entstehen. Die Art ernährt sich von Insekten und Insektenlarven, im Winter auch von Samen und Früchten. Der Standvogel ist oft am Boden anzutreffen.

Die Gehölze in dem Untersuchungsgebiet entsprechend einem für den Grauspecht günstigen Zustand, sind aber durch die B 175 verlärmt. Auch potenziell geeignete Ge- hölzbiotope in der Aue im Baubereich sind durch die Bundesstraße verlärmt.

Die Baumaßnahmen erfolgen auf der dem Waldbiotop gegenüberliegenden Straßensei- te der B 175, sodass es zu keinem Verlust von Biotopen und keinen oder nur geringfü- gen zusätzlichen Lärmbeeinträchtigungen kommt. Im Baufeld sind keine überlebens- notwendigen und unersetzbaren Fortpflanzungs-, Ruhe- oder Nahrungshabitate vor- handen. Mögliche Brutansiedlungen könnten auf erreichbare, weniger gestörte Wald- und Parkgebiete in der weiteren Aue der Zwickauer Mulde ausweichen. Erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand der lokalen Population kön- nen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Auswirkungsprognose auf Brutvogelarten der Gefährdungskategorien 1 oder 2 der Ro- ten Liste Sachsens oder Deutschlands

Braunkehlchen (Saxicola rubetra)

Braunkehlchen brüten in offener Landschaft mit bodennaher Deckung für die Nestanla- ge, vielfältiger Kraut- und Zwergstrauchschicht zur Nahrungssuche und höheren Einzel- strukturen als Warten; dies sind bspw. extensiv bewirtschaftete Mähwiesen oder Wei- den. Durch die Intensivierung der Landwirtschaft weicht die Art auf feuchte bis nasse Standorte von Streuwiesen und Niedermoorflächen mit lockerem Landschliff, aber auch

Seite 78 von 113

[Seite 79]

auf brachliegende kleine Wiesenflächen, Streifen an Gräben, Fließgewässer, Zäune und Wege aus. Die Art ernährt sich vor allem von Insekten sowie Spinnentieren, kleinen Schnecken und Würmern. Im Herbst zählen Beeren zur ihrer Nahrung. Die Bodenbrüter brüten im Zeitraum zwischen Ende April bis Mitte Juli. Ab August bis Septem- ber/Oktober ziehen die Vögel in die Savannen und Grasländer Afrikas, Ende März bis Mitte Mai kehren sie ins Brutgebiet zurück.

Die Art wurde im Baubereich sowie in einem abgefragten Umkreis bis 0,75 km nicht belegt. Da Ruderalfluren und Uferstaudenfluren als potenzielle Lebensräume vorhan- den sind, ist ein potenzielles Vorkommen der Art anzunehmen.

Potenzielle Bruthabitate werden durch das Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Die durch die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen liegen unmittelbar an der Bundesstraße. In dem Baufeld sind keine überlebensnotwendigen, unersetzbaren Fort- pflanzungs-, Ruhe- oder Nahrungshabitate vorhanden, die durch die Baumaßnahme beeinträchtigt werden könnten. Erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhal- tungszustand der lokalen Population können mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus- geschlossen werden.

Kiebitz (Vanellus vanellus)

Der Kiebitz brütet auf ebenen, offenen und baumarmen Flächen mit fehlender oder kur- zer Vegetation, aber auch auf Mähwiesen, Viehweiden und Ackerland, sowohl auf feuchten als auch trockenen Böden bis hin zu Schotterfeldflächen. Außerhalb der Brut- reviere ist er auf ebenen kurzrasigen Flächen oder Schlammbänken an Seen, Flüssen und Teichen anzutreffen. Der Kiebitz zählt zu den Kurzstreckenziehern und ist meist von Februar bis November zu beobachten. In milden Gegenden kommt er jedoch auch als Stand- und Strichvogel vor und ist dort auch im Winter zu finden.

Die Art wurde im Baubereich sowie in einem abgefragten Umkreis bis 0,75 km nicht belegt. Kurzrasige Flächen und Ackerland als potenzielle Lebensräume der Art sind im Untersuchungsgebiet vorhanden. Es könnte daher ein Vorkommen im Untersuchungs- gebiet der Baumaßnahme geben.

Die durch die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen liegen unmittelbar an der Bundesstraße. In dem Untersuchungsgebiet sind weniger gestörte, weithin offenere und baumärmere Flächen als günstigerer Lebensraum des Kiebitzes vorhanden (Acker- flächen auf der dem Bauvorhaben gegenüberliegenden Muldenseite). In dem Baufeld selbst sind keine überlebensnotwendigen, unersetzbaren Fortpflanzungs-, Ruhe- oder Nahrungshabitate vorhanden, die durch die Baumaßnahme beeinträchtigt werden könn- ten. Erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand der lokalen Population können mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Auswirkungsprognose auf Zug- und Rastvogelarten/Nahrungsgäste nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie

Weißstorch (Ciconia ciconia)

Ein Vorkommen des Weißstorchs im Untersuchungsgebiet konnte aufgrund des Grün- landes und der Felder auch als Nahrungsgast oder Zugvogelart nicht vollständig aus- geschlossen werden.

Die Art wurde im Baubereich sowie in einem abgefragten Umkreis bis 0,75 km jedoch nicht belegt. In dem Baufeld sind keine unersetzbaren Fortpflanzungs-, Ruhe- oder Nahrungshabitate vorhanden. Die Flächen sind zu strukturell ungeeignet, klein und stö-

Seite 79 von 113

[Seite 80]

rungsreich. Mögliche Durchzügler oder Nahrungsgäste könnten auf erreichbare, besser geeignete und weniger gestörte Muldeabschnitte ausweichen.

Aufgrund der geringen Auswirkungen des Vorhabens wird auch der Zug durch das Mul- detal nicht beeinträchtigt. Trotz der Gehölzrodungen bleibt die für den Vogelzug als Leitlinie erforderliche Gehölzkulisse erhalten. Erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand der lokalen Population können mit hinreichender Wahr- scheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Wachtelkönig (Crex crex)

Der Wachtelkönig lebt auf langhalmigen Wiesen und Feuchtgebieten sowie notfalls auch auf Getreidefeldern und Grünfutterschlägen. Die Nester befinden sich am Boden. Die Brutzeit beginnt mit der Eiablage ab Mitte Mai und kann sich bis in den August zie- hen. Nahrungsgrundlage bilden Wirbellose wie Insekten, Spinnen, Würmer und Schne- cken. Im August/September ziehen die Wachtelkönige in ihre Überwinterungsquartiere nach Afrika; die Ankunft im Brutgebiet erfolgt im April/Mai.

Die Art wurde im Baubereich sowie in einem abgefragten Umkreis bis 0,75 km nicht belegt. Das Vorkommen des Wachtelkönigs im Untersuchungsgebiet konnte jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden.

In dem Baufeld sind keine unersetzbaren, überlebensnotwendigen Ruhe- oder Nah- rungshabitate vorhanden. Die Flächen sind strukturell ungeeignet, zu klein und stö- rungsreich. Durchzügler könnten auf erreichbare, weniger gestörte Muldeabschnitte ausweichen. Auch der Vogelzug durch das Muldetal wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand der lokalen Population können mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer- den.

Auswirkungsprognose auf Zug- und Rastvogelarten/Nahrungsgäste der Gefährdungs- kategorien 1 oder 2 der Roten Liste Sachsens oder Deutschlands

Knäkente (Anas querquedula)

Die Art brütet an nährstoffreichen Binnengewässern, wobei auch kleine offene Wasser- flächen ausreichend sind. Sie kommt im Winter nur ausnahmsweise vor, da sie zu den Langstreckenziehern zählt. Ihr Hauptdurchzug ist September sowie März/April. Auf dem Zug ist sie an großen, flachen Binnengewässern oder auf Überschwemmungsflächen anzutreffen.

Die Art wurde im Baubereich sowie in einem abgefragten Umkreis bis 0,75 km nicht belegt.

Der Vogelzug durch das Muldetal wird im Rahmen der Baumaßnahme nicht beeinträch- tigt. Mögliche Rastplätze sind Überschwemmungsflächen. Da die Flächen im Untersu- chungsgebiet nur ab einem 20-jährigen Hochwasser überflutet werden, ist die Wahr- scheinlichkeit, dass dieses Ereignis in den Bauzeitraum fällt und die Flächen von der Knäkente dann tatsächlich aufgesucht wird, als sehr gering einzuschätzen. Erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand der lokalen Population kön- nen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Seite 80 von 113

[Seite 81]

2.3.2.5 Einschätzung der Relevanz anderer Pläne und Projekte

Aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG folgt die Verpflichtung, die kumulativen Auswirkun- gen anderer, in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang stehender Projekte und Pläne in die Prüfung mit einzubeziehen. Dabei sind nur solche Projekte zu betrachten, deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich ab- sehbar sind. Dies ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die betreffende Zulas- sungsentscheidung erteilt ist (BVerwG, Urteil vom 15.05.2019, Az: 7 C 27/17, juris Rn. 19).

Zu prüfen ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Vorhaben ein funktionaler Zu- sammenhang hinsichtlich der Auswirkungen auf Arten und Erhaltungsziele des SPA- Gebietes besteht. Hierfür sind sich addierende oder verstärkende Einwirkungen auf einen gemeinsamen Wirkraum erforderlich. Erheblich ist die Beeinträchtigung des SPA- Gebietes dann, wenn mehrere Vorhaben in Summe bereits nur ein Erhaltungsziel er- heblich beeinträchtigen können.

In dem geplanten Baufeld befindet das Wasserwerk (TWA) Kertzsch. Die wasserrechtli- che Genehmigung für den Neubau des Wasserwerkes ist erteilt. Das Wasserwerk liegt zum Großteil außerhalb des SPA-Gebietes, die äußeren Grenzen des Gebietes befin- den sich jedoch auf dem Gelände des Wasserwerkes. Dennoch ist das Vorhaben durch dessen Lage und Umfang nicht dazu geeignet erhebliche Beeinträchtigungen der Erhal- tungsziele zu verursachen. Die untere Naturschutzbehörde teilt die Einschätzung, dass in Summe keine negativen kumulativen Auswirkungen zu erwarten sind.

Die in circa 700 m Entfernung geplante Ertüchtigung des Rückstaudeiches im Stadtpark Waldenburg, mit Baumfällungen in der näheren Umgebung, greift zwar grundsätzlich in das SPA-Gebiet ein, jedoch befindet sich dieses Bauvorhaben noch in der Planung. Eine Zulassungsentscheidung ist noch nicht ergangen.

Die Umgestaltung des Straßenknotens B 175/B 180 in Höhe des OT Kertzsch der Ge- meinde Remse hingegen ist bereits zugelassen und umgesetzt worden. Durch die Um- gestaltung des Knotenpunktes wurde temporär und geringfügig in die Randflächen des SPA-Gebietes eingegriffen. Diese Flächen wurden jedoch nach Abschluss der Bau- maßnahme mit Laubbaum-Hochstämmen, Strauchpflanzungen und Rasenansaat wie- der rekultiviert. Der Knotenpunkt war durch den Verkehr bereits vorbelastet, weswegen nicht damit zu rechnen war, dass die betroffenen Flächen als Bruthabitate für relevante Vogelarten genutzt werden. Die Flächen werden zudem nach den Baumaßnahmen für das gegenständliche Vorhaben rekultiviert, sodass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es zu Summationswirkungen mit der geplanten Hochwasserschutzmaßnahme kommen wird.

2.3.2.6 Zusammenfassung und Erheblichkeitsprognose

Im Ergebnis steht zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde fest, dass das Vorha- ben unter Berücksichtigung der Minimierungsmaßnahmen zu keinen erheblichen Beein- trächtigungen der Erhaltungs- und Entwicklungsziele des SPA-Gebietes „Tal der Zwick- auer Mulde" führt.

Seite 81 von 113

[Seite 82]

2.4 Artenschutz

Dem Vorhaben stehen Belange des Artenschutzes nicht entgegen.

2.4.1 Allgemeiner Artenschutz

Die allgemeinen Artenschutzregelungen sehen bestimmte Verbote zum Schutz wildle- bender Tiere und Pflanzen vor.

Gemäß § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunru- higen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten (Nr. 1), wild- lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten (Nr. 2) und Lebensstätten wildlebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören (Nr. 3). Ein Verstoß gegen § 39 Abs. 1 BNatSchG liegt nicht vor, da etwaige schädigenden Wirkungen auf die vorgenannten Schutzgüter durch die Umsetzung des Vorhabens keine mutwilligen Handlungen ohne vernünftigen Grund darstellen. Vielmehr handelt es sich bei der Umsetzung von Hochwasserschutz- maßnahmen um einen legitimen Zweck.

Weitere Verbote sind in § 39 Abs. 5 BNatSchG geregelt, wonach es gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG zum allgemeinen Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen unter anderem verboten ist, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pfle- geschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Die Vorschrift soll den Mindestschutz aller wildlebenden Tiere sicherstellen. Unter Einhaltung der Nebenbestimmung A.IV.3.7 ist kein Verstoß gegen das Verbot des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG zu besorgen. Zugleich werden durch die Vermei- dungsmaßnahme V 4 (Beseitigung von Vegetationsbeständen außerhalb der Repro- duktionszeit der Fauna (Oktober bis Februar)) Tierverluste, insbesondere unter Brutvö- geln/Fledermäusen, vermieden.

Der allgemeine Artenschutz nach § 40 Abs. 1 BNatSchG findet ebenfalls Beachtung. Zum Schutz der biologischen Vielfalt vor Gefährdungen, die von einem unkontrollierten Ausbringen von Tieren und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten ausgehen kann, enthält § 40 Abs. 1 BNatSchG einen Genehmigungsvorbehalt für das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur. Da die Vorhabensträgerin für die Umsetzung der Maßnahmen V 5 und G 1 gebietsheimisches Saatgut zur Vermeidung einer Florenverfälschung verwendet, war eine Genehmigung nicht erforderlich. Die Maßnahmen sind in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan und den Maßnahme- blättern umfassend dargestellt, werden mit diesem Beschluss planfestgestellt und durch die Nebenbestimmung A.IV.3.9 zusätzlich sichergestellt.

2.4.2 Besonderer Artenschutz

Das Vorhaben verstößt nicht gegen die Verbotstatbestände zum besonderen Arten- schutz.

Die für die Zulassung des Vorhabens relevanten Vorschriften des besonderen Arten- schutzes sind die in § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG geregelten Zugriffsverbote.

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG ist es verboten,

Seite 82 von 113

[Seite 83]

  1. wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan- gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Tötungs- und Verletzungsverbot);

  2. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande- rungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art ver- schlechtert (Störungsverbot);

  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders ge- schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Schädigungsverbot);

  4. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungs- formen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Bei besonders geschützten Arten handelt es sich gemäß des § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG um

 Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in ihrer derzeit gültigen Fassung aufgeführt sind,

 Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL),

 europäische Vogelarten (gemäß Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG) und

 Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 BNatSchG aufgeführt sind.

Streng geschützte Arten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG besonders geschütz- te Arten, die

 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,

 in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) oder

 in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 BNatSchG aufgeführt sind.

§ 44 Abs. 5 BNatSchG enthält für die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG eine Privilegierungsregelung. Danach gelten für nach § 15 Abs. 1 BNatSchG zulässige Ein- griffe in Natur und Landschaft die Regelungen des § 44 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 BNatSchG, sofern sich die relevanten Zugriffsverbote ausschließlich auf Arten des An- hangs IV der FFH-RL sowie auf europäische Vogelarten oder solcher Arten, die in einer – noch nicht existierenden – Rechtsverordnung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind, beziehen.

Mit dem Vorhaben liegt ein nach § 15 BNatSchG zulässiger Eingriff vor, der nach § 17 Abs. 1 BNatSchG durch diesen Beschluss zugelassen wird. Damit greift für dieses Vor- haben die Privilegierung des § 44 Abs. 5 BNatSchG. Soweit durch das Vorhaben Pflan-

Seite 83 von 113

[Seite 84]

zen- und Tierarten des Anhangs IV der FFH-RL sowie europäische Vogelarten betrof- fen sind, musste demensprechend eine artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Beachtung des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG erfolgen.

Durch die Planfeststellungsbehörde war zu prüfen, ob durch das Vorhaben Auswirkun- gen auf die durch § 44 BNatSchG besonders geschützten Arten zu befürchten sind. Für die Untersuchung hat die Vorhabensträgerin entsprechende Ermittlungen vorgenom- men und diese im Rahmen der eingereichten Planunterlage in Form eines Artenschutz- fachbeitrages (vgl. Genehmigungsunterlage, Register III., Unterlage 5) dargelegt.

2.4.2.1 Wirkfaktoren

Durch das Vorhaben können folgende Wirkfaktoren zu einer Beeinträchtigung und Stö- rung der geschützten Tier- und Pflanzenarten führen.

Baubedingte Wirkfaktoren:

 temporäre Beeinträchtigung von Vegetations- und Biotopstrukturen durch Flä- cheninanspruchnahme

 temporäre Störungen durch Lärm, Bewegungsreize, Erschütterungen

 Vorkommen erhöhter Schadstoff- und Staubimmissionen und Sedimenteinträge

 Gefahr Freisetzung von organischen Stoffen, Einträgen von anorganischen Stof- fen sowie Depositionen von Stäuben/Schwebstoffen und Sedimenten

 temporäre Barriere- oder Fallenwirkungen für bodengebundene Tierarten

Anlagebedingte Wirkfaktoren

 kleinflächige Inanspruchnahme von Lebensräumen für Tier- und Pflanzenarten im Bereich des Deiches, der Überfahrten und der Mauer mit Ufersicherung und Kontrollweg

Betriebsbedingte Wirkfaktoren

 keine betriebsbedingten Auswirkungen durch Mahd des Deiches, Mauerkontrol- le und gegebenenfalls Gehölzschnitt, da zuvor vorhandenes Intensivgrünland ebenfalls mehrfach gemäht und Wohngebietsflächen intensiv genutzt wurden

2.4.2.2 Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen

Um Gefährdungen von geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder diese zu mindern, sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

 V 4 – Beschränkung von Bauzeiten, Nachtbauverbot

 V 9 – Ökologische Baubegleitung

Auf die Ausführungen im landschaftspflegerischen Begleitplan, welche die Vermei- dungsmaßnahmen ausführlich beschreiben, wird hiermit ausdrücklich Bezug genom- men (vgl. Genehmigungsunterlage, Register III., Unterlage 2).

Seite 84 von 113

[Seite 85]

2.4.2.3 Konfliktanalyse

Im Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde festgestellt, dass für eine poten- ziell im Untersuchungsgebiet vorkommende Art Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden können.

Tierarten nach Bundesartenschutzverordnung

In dem Untersuchungsraum kommen keine Tierarten nach Bundesartenschutzverord- nung vor.

Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-RL

Pflanzenarten, die im Anhang IV der FFH-RL aufgeführt sind, konnten in dem Untersu- chungsraum nicht nachgewiesen werden und sind aufgrund des vorherrschenden Le- bensraumes auch nicht zu erwarten.

Tierarten nach Anhang IV der FFH-RL

Säugetierarten

Fledermäuse

Im Wirkbereich des Vorhabens könnten die folgenden Fledermausarten potenziell an- getroffen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass keine konkreten Nachweise des Vorkommens der Arten für das Untersuchungsgebiet vorliegen.

 Mopsfledermaus  Breitflügelfledermaus  Große Bartfledermaus  Wasserfledermaus  Großes Mausohr  Kleine Bartfledermaus  Fransenfledermaus  Abendsegler  Rauhhautfledermaus  Zwergfledermaus  Mückenfledermaus  Braunes Langohr  Graues Langohr  Zweifarbfledermaus

Für die nachtaktive Artengruppe der Fledermäuse sind zwei Habitate von grundlegen- der Bedeutung: die insektenreichen Jagdhabitate wie Gewässer, Gehölzstreifen, Wäl- der, Parks oder Grünland sowie als Tagesunterschlupf, Wochenstube oder Überwinte- rungsplatz geeignete Quartiere wie Baumhöhlen und –spalten, Fassadenverkleidungen und Dachböden. Je nach Art werden unterschiedliche Habitatstrukturen für verschiede- ne Zwecke genutzt.

Ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG kann ausgeschlossen werden, da in dem Untersuchungsgebiet keine Arten und Quar- tiere nachgewiesen werden konnten, das Vorhaben die potenziellen Jagdhabitate nicht relevant verändert und die Bauarbeiten tagsüber durchgeführt werden.

Seite 85 von 113

[Seite 86]

Soweit die obere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2023 vorbringt, dass die Fledermausbetroffenheiten im Rahmen der Maßnahme „Rückbau der Kegelbahn“ nicht ausreichend betrachtet wurden, ist festzustellen, dass der Rück- bau nicht mehr Gegenstand der Planung ist, da die Kegelbahn zwischenzeitlich durch ihren Eigentümer abgerissen worden ist. Eine dahingehende Betroffenheit kann somit ausgeschlossen werden.

Biber

Der Biber besiedelt langsam fließende und stehende Gewässer mit vegetationsreichen Ufern und dichtem Gehölzsaum vorwiegend aus Weichhölzern. Er bewohnt unterirdi- sche Baue mit Zugang zum Wasser oder selbsterrichtete Burgen. Die semiaquatischen Säugetiere sind vorwiegend dämmerungs- und nachtaktiv. Biber ernähren sich von Wasser- und Uferpflanzen oder Jungtrieben von Weichhölzern. In den Wintermonaten bevorzugen sie Baumrinde und Rhizome aquatischer Pflanzen.

Zwar liegt kein konkreter Nachweis des Vorkommens der Art in dem Untersuchungsge- biet vor, ein Vorkommen ist jedoch potenziell möglich. Nach Einschätzung der Vorha- bensträgerin handelt es sich bei der Zwickauer Mulde um einen potenziellen Wande- rungskorridor des Bibers. Die obere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2023 angeführt, dass es sich ihrer Ansicht nach bei dem Untersu- chungsgebiet nicht nur um einen Wanderungskorridor, sondern vielmehr auch um einen Lebensraum mit Ruhe- und/oder Fortpflanzungsstätten handeln könnte. Aus diesem Grund wird die Nebenbestimmung A.IV.3.8 in den Planfeststellungsbeschluss mit auf- genommen.

Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann unter Einhaltung der Nebenbestimmung ausgeschlossen werden. Durch eine Begehung auf Anwesenheitsspuren des Bibers im Januar/Februar und die mögliche Verlegung des Baubeginns auf September wird sichergestellt, dass keine Tötung von Bibern oder de- ren Jungtieren erfolgt.

Ein Verstoß gegen das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist ebenfalls nicht zu besorgen. Durch die Wahl des Septembers als Baubeginn sind im Falle der Betroffenheit eines Biberbaus im Vorhabensbereich die Jungtiere alt genug, dass die ganze Familie umziehen kann, ohne dass einzelne Mitglieder durch diesen Umzug ge- fährdet werden würden. Die Biber haben zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Winter- vorräte angelegt, sodass nach einem Umzug ausreichend Zeit ist, sich die nötigen Vor- räte anzulegen.

Das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG wird nicht ausgelöst. Zwar führt die Einhaltung der Nebenbestimmung dazu, dass es nicht zur Tötung der Art oder zu einer störungsbedingten Beeinträchtigung der lokalen Population kommt, allerdings wäre die Zerstörung einer potenziellen Fortpflan- zungs- und/oder Ruhestätte als Folge des Baus weiterhin möglich. Da Biber jedoch flexibel sind und ihre Baue selbst anlegen, ist davon auszugehen, dass sie sich inner- halb ihres Revieres schnell einen alternativen Bau errichten/graben. Die ökologische Funktion der von dem Vorhaben potenziell betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestät- ten kann daher in einem räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden.

Fischotter

Der Fischotter hat seinen Lebensraum an sauberen fischreichen Gewässern in dem Übergangsbereich vom Wasser zum Land, insbesondere an Uferstreifen von intakten artenreichen Wassersystemen mit Bäumen und Sträuchern sowie angrenzenden Erlen-

Seite 86 von 113

[Seite 87]

brüchen. Er bevorzugt schwer zugängliche Uferpartien mit guter Deckung. Als uferge- bundene Art findet man ihn an stehenden und fließenden Gewässern mit reich geglie- derter Uferzone.

Für den Fischotter liegt kein konkreter Nachweis in dem Untersuchungsgebiet vor, ein Vorkommen wird jedoch als potenziell möglich eingeschätzt. Die Zwickauer Mulde ist ein potenzieller Wanderungskorridor, das Vorhandensein eines Baues ist aufgrund der Nähe zum Siedlungsbereich unwahrscheinlich.

Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht zu besorgen. Zum einen ist durch die Umsetzung des Vorhabens keine Tötung von Fisch- ottern zu befürchten; zum anderen wird sich die mobile Art bei Störungen durch die Baumaßnahme aus dem betroffenen Bereich zurückziehen bzw. diesen meiden. Es ist kein Vorhandensein von Reproduktionsstätten im Untersuchungsgebiet anzunehmen, sodass auch keine Verluste von Jungtieren zu erwarten sind.

Das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht ausgelöst, da die Baumaßnahme tagsüber durchgeführt wird und der Fischotter überwiegend dämme- rungs- und nachtaktiv ist. Es ist zudem nur eine Uferseite von der Baumaßnahme be- troffen, sodass die Zwickauer Mulde auch während der Bauzeit weiterhin als Wander- korridor nutzbar ist.

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann ausgeschlossen werden, da in dem Untersuchungsgebiet keine Reproduktionsstätten des Fischotters nachgewiesen oder zu erwarten sind.

weitere Tierarten

Grüne Flussjungfer

Charakteristische Lebensräume der Grünen Flussjungfer sind naturnahe Bäche und Flüsse mit sandig-kiesigem Substrat, mäßiger Fließgeschwindigkeit, geringer Wasser- tiefe und geringer Verschmutzung, die abschnittsweise durch Ufergehölze beschattet werden. Die Reproduktionsräume befinden sich vor allem in den Mittelläufen der Ge- wässer. Die Larven vollziehen bis zum Schlüpfen der Imagines eine 3- bis 4-jährige Entwicklung vergraben im Substrat der Gewässersohle, ihre Flugzeit erstreckt sich von Mai bis Oktober.

Die Grüne Flussjungfer wird aufgrund der geeigneten Habitate im Untersuchungsgebiet als potenziell möglich angenommen.

Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann aus- geschlossen werden. Im Bereich der Sicherung der Prallhänge werden bauzeitlich Spundwände benötigt, die in das Gewässer eingreifen. Die Tötung von potenziell vor- handenen Larven, die im Gewässerboden vergraben leben, ist jedoch nicht zu erwar- ten, da sich im Vorhabensbereich keine geeigneten Eiablageplätze befinden und damit nicht mit schlüpfenden, immobilen Tieren zu rechnen ist.

Eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt nicht ein. Im Bereich der Zwickauer Mulde kann es zwar durch die Bauarbeiten zu einer Störung der Imagines durch eine erhöhte Begängnis- und Befahrungsfrequenz kommen. Jedoch handelt es sich bei dem betroffenen Abschnitt um einen vergleichsweise kleinen Ufer- abschnitt und die mobile Art kann in umliegende Habitate ausweichen. Es ist daher ins- gesamt mit keiner erheblichen Störung zu rechnen.

Seite 87 von 113

[Seite 88]

Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist nicht zu besorgen, da nicht zu erwarten ist, dass sich im Vorhabensbereich geeignete Eiab- lageplätze befinden.

Nachtkerzenschwärmer

Der Nachtkerzenschwärmer legt seine Eier meist einzeln an der Blattunterseite der Fut- terpflanze und über eine größere Fläche verteilt ab. Die Raupen leben oligophag an Nachtkerzengewächsen wie Weidenröschen und Nachtkerze. Häufig belegt ist vor al- lem das Zottige Weidenröschen in feuchten Wiesen am Rande von Gräben und Bä- chen. Die Art überwintert als Puppe und fliegt als Falter im Mai und Juni. Sie ist nacht- aktiv und kann selten auch tagsüber bei Blütenbesuch beobachtet werden.

Der Nachtkerzenschwärmer wird aufgrund der geeigneten Habitate im Untersuchungs- gebiet als potenziell möglich angenommen.

Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG kann nicht ausgeschlossen werden. In dem geplanten Zeitraum der Beräumung der Vegetation zur Herstellung der Baufreiheit überwintern in dem Vorhabensbereich potenziell Puppen des Nachtkerzenschwärmers. Die Tötung dieser potenziell vorhandenen Puppen ist nicht auszuschließen. Das Tötungs- und Ver- letzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten wird durch das Vorhaben signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung kann auch bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden.

Das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht ausgelöst. Zwar kann es durch die Bauarbeiten im Bereich der genutzten Habitate mit Nektarpflanzen zu ei- ner Störung der Imagines durch eine erhöhte Begängnis-/Befahrungsfrequenz kommen. Da die Tiere jedoch überwiegend nachtaktiv sind und nur bei seltenen Tagflügen in um- liegende Habitate ausweichen, ist insgesamt nicht mit einer erheblichen Störung der Art zu rechnen.

Das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG wird nicht ausgelöst. Zwar können durch die Beräumung der Vegetation zur Herstellung der Baufreiheit Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Nachtkerzenschwär- mers beschädigt oder zerstört werden. Da die Art jedoch sehr mobil ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich innerhalb ihres Revieres alternative Stätten sucht. Die ökologische Funktion der von dem Vorhaben potenziell betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kann daher in einem räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden.

Eremit

Der Eremit besiedelt naturnahe lichte Laubwälder und Waldränder, Flussauen, alte Al- leen, Parks, Friedhöfe, Streuobstwiesen und Solitärbäume in Forsten. In diesen Berei- chen vollzieht sich die Entwicklung der Tiere vom Ei bis zum Imago im Mulm von Baumhöhlungen und Rindenspalten.

Ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG kann ausgeschlossen werden, da durch das Vorhaben keine geeigneten Höhlenbäume mit Mulm in Anspruch genommen werden.

Seite 88 von 113

[Seite 89]

Europäische Vogelarten

Für die folgenden zu betrachtenden gefährdeten und seltenen Vogelarten sind konkrete Vorkommen im Wirkbereich des Vorhabens zwar nicht nachgewiesen, sie gelten aber laut Brutvogelkartierung Sachsen im Untersuchungsgebiet als potenziell vorkommend. Es handelt sich um die Arten Baumpieper, Eisvogel, Feldschwirl, Gelbspötter, Kiebitz, Kuckuck, Neuntöter, Schafstelze, Schlagschwirl, Stockente, Turmfalke, Turteltaube, Wachtel, Waldohreule, Wasseramsel und Wiesenpieper. Für die gemäß Art. 1 Vogel- schutzrichtlinie geschützten europäischen Vogelarten, welche teilweise auf der Roten Liste Deutschland und/oder der roten Liste Sachsen stehen, wurde eine Art-für-Art- Prüfung der Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG durchgeführt.

Für die nach Art. 1 Vogelschutzrichtlinie geschützten Frei-, Nischen- und Bodenbrüter der sogenannten Allerweltsarten sind konkrete Vorkommen im Einwirkbereich des Vor- habens nicht nachgewiesen, sie gelten aber im Untersuchungsgebiet als potenziell vor- kommend. Es handelt sich um die Arten Aaskrähe, Amsel, Bachstelze, Birkenzeisig, Bluthänfling, Buchfink, Dorngrasmücke, Elster, Gartengrasmücke, Gebirgsstelze, Gim- pel, Girlitz, Goldammer, Grauschnäpper, Grünfink, Heckenbraunelle, Kernbeißer, Klap- pergrasmücke, Misteldrossel, Mönchsgrasmücke, Pirol, Rabenkrähe, Ringeltaube, Rohrammer, Rotkehlchen, Schwanzmeise, Singdrossel, Stieglitz, Straßentaube, Sumpf- rohrsänger, Türkentaube, Wacholderdrossel und Zaunkönig. Für diese Arten kommt die Planfeststellungsbehörde zu einer gleichen Bewertung der Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG.

Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist in Bezug auf die Vogelarten nicht zu besorgen. Derzeit sind weder Fortpflanzungs- noch Ruhestätten dieser Arten im Untersuchungsgebiet vorhanden, sodass baubedingte Verletzungen oder gar Tötungen während der Bauzeit ausgeschlossen werden können. Sofern bei Baubeginn dennoch geeignete Fortpflanzungshabitate festgestellt werden sollten, sorgt die Vermeidungsmaßnahmen V 4 dafür, dass die Herstellung der Baufreiheit mit Be- räumung der Vegetation außerhalb der Brutzeit umgesetzt wird. In dieser Zeit sind in keinem Fall Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vorhanden, sodass die baubedingte Tö- tung von Individuen, vor allem von Nestlingen, oder die Zerstörung von Gelegen/Eiern grundsätzlich vermieden wird.

Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird in Bezug auf die Vogelarten nicht erfüllt. Die Bauarbeiten finden auf den im Vorfeld beräumten Flächen statt; die angrenzenden Uferbereiche können als potenzielle Nahrungshabitate genutzt werden. Durch eine potenzielle Störung bei der Nahrungssuche sind keine erheblichen Störwir- kungen zu erwarten, die zu einer Schwächung des Erhaltungszustandes der Lokalpo- pulation führen können.

Das Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird für Fortpflanzungs- und Ruhestätten der geprüften Vogelarten vorhabenbedingt ebenfalls nicht erfüllt. Zum ei- nen sind, wie bereits aufgeführt, im Bereich des Vorhabens keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten nachgewiesen und für potenziell in Betracht kommende Lebensstätten sieht die Vermeidungsmaßnahme V 4 vor, dass die Herstellung der Baufreiheit mit Be- räumung der Vegetation außerhalb der Brutzeit umgesetzt wird. Damit sind in dieser Zeit keine geschützten Fortpflanzungsstätten der Art vorhanden, die zerstört werden könnten. Im Anschluss an die Umsetzung wird der Deich begrünt und die Baustellenein- richtungsflächen rekultiviert, sodass die Flächen wieder als Lebensraum zur Verfügung stehen.

Seite 89 von 113

[Seite 90]

2.4.2.4 Artenschutzrechtliche Ausnahme

Aufgrund der Einschlägigkeit des Verbotstatbestandes für die Art Nachtkerzenschwär- mer kann das Vorhaben nur zugelassen werden, wenn die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 BNatSchG vorliegen.

Wird ein Verbot gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG bejaht, weil Maßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG oder Vermeidungsmaßnahmen nicht zur Vermeidung des Verbotes führen, kann eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 und S. 2 BNatSchG dann erteilt werden, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse, insbeson- dere Gründe der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit und des Schut- zes der Zivilbevölkerung oder maßgebliche günstige Auswirkungen auf die Umwelt für das Vorhaben anzuführen sind, zumutbare Alternativen zu dem Vorhaben fehlen und trotz Realisierung des Vorhabens keine Verschlechterung des derzeitigen Erhaltungs- zustandes der Population der betroffenen Art eintritt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme vom Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG liegen für den Nachtkerzenschwärmer vor.

Das gesteigerte öffentliche Interesse beruht auf Gründen der öffentlichen Sicherheit sowie dem Interesse der Gesundheit des Menschen. Durch die geplante Hochwasser- schutzmaßnahme wird die angrenzende Bebauung bis zu einem HQ vor einer Über- 100 flutung durch Hochwasser geschützt und die Sicherheit der Einwohner und Gebäude sowie des örtlichen Wasserwerkes erhöht. Neben dem Schutz der Grundstücke und des Wasserwerkes, bleibt die Bundesstraße 175 im Hochwasserfall befahrbar. Weiter- hin ist der Schutz der menschlichen Gesundheit ein mit dem Vorhaben verfolgter we- sentlicher Zweck. Planungsziel der Vorhabensträgerin ist, neben dem Schutz vor Schä- den an privaten Gebäuden sowie an öffentlichen Einrichtungen, das schadlose Abfüh- ren eines Hochwassers, gerade um Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schüt- zen. Die sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebenden Belange des Artenschutzes müssen hinter diesen Gründen zurücktreten, die Planfeststellungsbehörde gewichtet diese Beeinträchtigungen im Range geringer als die für das Vorhaben streitenden Gründe des öffentlichen Interesses. Der Beeinträchtigung eines geringen Anteils der regionalen Population stehen langfristige öffentliche Interessen von hohem Gewicht entgegen.

Zumutbare Alternativen sind nicht gegeben. Ziel der Maßnahme ist der Hochwasser- schutz der Ortslage Waldenburg. Überörtliche Hochwasserschutzmaßnahmen, die ein Hochwasserschutzniveau HQ für die Stadt Waldenburg gewährleisten könnten, ste- 100 hen der Vorhabensträgerin nicht zur Verfügung. Es gibt auch keine möglichen Alternati- ven zu den gewählten Hochwasserschutzwänden. Aufgrund der örtliche Gegebenheiten kann nur eine platzsparende Hochwasserschutzwand entlang des Ufers gebaut werden. Im Rahmen der Alternativen- und Variantenprüfung hat sich die Errichtung der geplan- ten Hochwasserschutzmauern als erforderliche Lösung erwiesen.

Zudem ist gewährleistet, dass der derzeitige Erhaltungszustand der Population der be- troffenen Art trotz Zulassung der Ausnahme gewahrt bleiben kann.

2.5 Gesetzlich geschützte Biotope

Die Vorschriften des Biotopschutzes stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 1 BNatSchG werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt. Handlungen, die

Seite 90 von 113

[Seite 91]

zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der im BNatSchG genannten Biotope führen können, sind gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verboten. Die Verbote gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope, § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SächsNatSchG.

Im Untersuchungsraum befindet sich folgendes Biotop, welches dem besonderen ge- setzlichen Schutz der §§ 30 BNatSchG und 21 SächsNatSchG unterliegt:

 weitestgehend naturnaher Abschnitt der Zwickauer Mulde, Teilabschnitt östlich Wasserwerk

Durch das Vorhaben wird das Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot des § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG nicht verletzt. Im Untersuchungsgebiet weisen die Ufer anteilig Verbauungen auf, wertvolle Uferabbrüche sind nicht vorhanden, die Gleitufer laufen nicht flach aus und es sind keine Schwemm- sand-, Kiesbänke bzw. –inselchen oder Störsteine vorhanden. Als naturnahes Element ist lediglich der abschnittsweise Gehölzsaum vorhanden. Im begleitenden Stauden- saum dominiert Japanischer Staudenknöterich, wohingegen Röhrichtbestände oder artenreiche Uferstaudensäume fehlen. Aus südöstlicher Richtung grenzen Ackerflächen unmittelbar an, die zu Einträgen von Düngemitteln ins Gewässer führen. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigungen dieses Flussabschnittes und dessen aktuellen Zustand führen könnten, sind daher nicht zu erwarten.

2.6 Landschaftsschutzgebiete

Das Vorhaben ist mit den Bestimmungen zum besonderen Schutz von Natur und Land- schaft innerhalb rechtsverbindlich festgesetzter Landschaftsschutzgebiete vereinbar.

2.6.1 Betroffenheit, Schutzzweck

Der Vorhabenstandort des geplanten Vorhabens befindet sich innerhalb des Land- schaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“.

Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ erfolgte am 12. Juli 1968 durch Beschluss des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt und erstreckte sich flächenmäßig über die Landkreise Mittelsachsen und Zwickau. Nach § 51 Abs. 1 SächsNatSchG ist dieses Schutzgebiet später übergeleitet worden.

Der Landkreis Mittelsachsen erließ am 27. Juli 2017 eine rechtsangepasste Verordnung auf dessen Hoheitsgebiet (Verordnung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Festset- zung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ im Landkreis Mit- telsachsen vom 27. Juli 2017). Für den betroffenen Teil des Landkreises Zwickau ist derzeit eine Landschaftsschutzgebietsverordnung in Planung. Bis diese in Kraft getre- ten ist, behält die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes durch den Beschluss des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt vom 12. Juli 1968 unter Anwendung des § 51 SächsNatSchG zwar seine Rechtswirkung, jedoch verfügt das übergeleitete Schutzge- biet im Landkreis Zwickau derzeit über keine rechtskräftige Schutzgebietsverordnung.

2.6.2 Prüfung der Bestimmungen zum Schutz des Landschaftsschutzgebietes

Gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonde- rer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem be- sonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

Seite 91 von 113

[Seite 92]

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass § 5 Abs. 1 BNatSchG keine besondere Beach- tung beansprucht, da es sich nicht um eine Maßnahme der Land-, Forst- und Fische- reiwirtschaft handelt.

Unter näheren Bestimmungen im Sinne des § 26 Abs. 2 BNatSchG versteht man die Vorschriften von Landschaftsschutzgebietsverordnungen. Diese enthalten Regelungen zu Verboten, Erlaubnisvorbehalten, zulässigen Handlungen und Befreiungen. Für den Bereich des Landkreises Zwickau des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chem- nitztal“ gibt es aktuell keine rechtskräftige Schutzgebietsverordnung.

Als Folge dessen muss auf die allgemeinen Vorschriften und damit auf alle Handlun- gen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen abgestellt werden.

In der Vergangenheit wurde die reich gegliederte und von einer hohen Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten gekennzeichnete sowie aus unterschiedlichsten Biotoptypen zu- sammengesetzte Landschaft in eine monotone, intensiv genutzte Agrar- und Forstflä- che umgewandelt. Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes liegt demnach in der Erhaltung und Wiederherstellung einer noch teils reich gegliederten, unverbauten und weiträumigen Landschaft.

Die untere Naturschutzbehörde ist in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 zu der Einschätzung gelangt, dass es durch das lokale Vorhaben angesichts der flächenhaften Ausdehnung des Landschaftsschutzgebietes nicht zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von ökologisch wertvollen Biotoptypen kommt.

Hingegen sieht die obere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 2. Novem- ber 2023 eine landschaftsgerechte Einbindung der Hochwasserschutzmauern als erfor- derlich an, um den Charakter des festgesetzten Gebietes zu erhalten. Dieser Forderung wird mit der Nebenbestimmung A.IV.3.10 Rechnung getragen. Die Umsetzung kann durch die Ausbildung einer beidseitigen Matrizenschalung aus Beton und einer Begrü- nung der Mauer erfolgen, sie muss lediglich landschaftsgerecht und naturnah sein.

2.7 Naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen

Die Anzeigepflicht der Nebenbestimmung A.IV.3.1 trägt dazu bei, dass sowohl die unte- re als auch die obere Naturschutzbehörde von der Umsetzung des naturschutzrechtlich und naturschutzfachlich relevanten Vorhabens Kenntnis erlangen.

Die Nebenbestimmungen A.IV.3.2, A.IV.3.5 und A.IV.3.11 dienen der Überprüfbarkeit der Einhaltung der Nebenbestimmungen sowie der frist- und sachgerechten Durchfüh- rung der Kompensationsmaßnahmen und deren Unterhaltungsmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 7 BNatSchG.

Die Nebenbestimmung A.IV.3.3 beruht auf § 15 Abs. 2 BNatSchG, wonach unvermeid- bare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auszugleichen oder zu ersetzen sind.

Die Nebenbestimmung A.IV.3.4 gründet sich auf § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 SächsÖKoVO. Demnach ist der Eingriffsverursacher verpflichtet, die Datengrundlagen für die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen in elektronischer Form bereits bei Antragstellung der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Außerdem hat der Verursacher eines Eingriffs der für das Kompensationsflächenkataster zuständigen Behörde die er- forderlichen Nachweise zur Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen sowie zu fest- gesetzten Funktionskontrollen zu übermitteln. Gemäß Erlass des SMUL vom 21. Juli

Seite 92 von 113

[Seite 93]

2016 erfolgt die Eintragung in das Kompensationsflächenkataster KoKa-Nat durch die Vorhabensträgerin und ist gegebenenfalls mit der unteren Naturschutzbehörde abzu- stimmen.

Mit der Nebenbestimmung A.IV.3.6 soll die gemäß § 15 Abs. 4 BNatSchG erforderliche dauerhafte Unterhaltung der Kompensationsmaßnahmen sichergestellt werden.

Die Nebenbestimmung A.IV.3.7 sichert die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vor- schrift des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, wonach es verboten ist, Gehölze in dem Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September zu beseitigen.

Die Nebenbestimmung A.IV.3.9 dient der Umsetzung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG, wonach seit dem 2. März 2020 nur noch gebietsheimische Gehölze und Saatgut in die freie Natur ausgebracht werden dürfen.

3 Belange der Fischerei

Die Belange der Fischerei und des Fischartenschutzes stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SächsFischG normiert zu Fischereibelangen den Schutz, die Erhaltung und die Entwicklung der im Wasser, einschließlich der Uferzonen, lebenden Tier- und Pflanzenwelt. Das Gewässer als Lebensraum und die in ihm beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushalts und damit Lebensgrundlage des Men- schen. Wasserqualität und Vielfalt der Gewässer stellen die Voraussetzungen zur Ent- wicklung der Fische und der Erhaltung ihrer Artenvielfalt dar.

Die Nebenbestimmung A.IV.4.1 beruht auf § 14 Abs. 1 SächsFischVO, wonach Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer von den Gewässerunterhal- tungspflichtigen spätestens 21 Tage vor Beginn der geplanten Maßnahme anzuzeigen sind. Die Nebenbestimmung Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. soll sicherstellen, dass die Vorgaben des § 14 Abs. 2 SächsFischVO erfüllt werden. Die hier maßgebliche Schonzeit ist die der Barbe (Barbus barbus), welche nach § 2 Abs. 1 Ziff. 9 SächsFischVO die Zeit vom 15. April bis zum 30. Juni ist. Ausnahmen dürfen nach § 14 Abs. 3 SächsFischVO nur zugelassen werden, wenn der Fischbestand nicht gefährdet wird und die Fischdurchgängigkeit gesichert ist. Um eine Befreiung nach § 14 Abs. 3 SächsFischVO erteilen zu können, sind geeignete Maßnahmen des Fischschut- zes nachvollziehbar darzustellen und umzusetzen.

4 Abfall, Altlasten und Bodenschutz

Bei Beachtung der abfall- und bodenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen stehen dem Vorhaben keine abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften entgegen. Die Nebenbestimmungen beruhen auf den Stellungnahmen der unteren und oberen Abfall- und Bodenschutzbehörden.

Gemäß § 1 BBodSchG sind die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen sowie Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen unter anderem Beeinträchtigungen sei- ner natürlichen Funktionen soweit wie möglich vermieden werden. Daher ist nach § 7 BBodSchG jeder, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zur Veränderung der Bodenbeschaffenheit führen können, zur Vorsorge ge- gen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen verpflichtet. Nach § 4 Abs. 1 BBodSchG hat sich jeder, der auf den Boden einwirkt, so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Schädliche Bodenveränderungen im

Seite 93 von 113

[Seite 94]

Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

Gemäß §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 KrWG sind Abfälle, soweit sie nicht vermieden werden können, zu verwerten. Soweit Abfälle nicht verwertet werden können, sind diese gemäß § 15 Abs. 1 und 2 KrWG so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beein- trächtigt wird.

Am 1. August 2023 sind die Ersatzbaustoffverordnung und die Neufassung der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung in Kraft getreten.

Die Ersatzbaustoffverordnung regelt den Umgang mit Bodenmaterial und mineralischen Baustoffen in technischen Bauwerken. Der § 1 Abs. 2 Nr. 2 f ErsatzbaustoffV besagt, dass im Deichbau für die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe im Sinne des § 2 Nr. 1 ErsatzbaustoffV die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung nicht gelten.

Die novellierte Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung regelt u. a. die näheren Anforderungen zur Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen und Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sowie Vorsorgewerte und zulässige Zusatzbelastungen. Wesentliche inhaltliche Ände- rungen betreffen unter anderem Begriffsbestimmungen, Vorsorgeanforderungen auch in bodenphysikalischer Hinsicht, Regelungen zur Verwertung von Materialien in und unter-/außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht, zur Gefahrenabwehr bei Boden- erosion durch Wind und Wasser, zur Sickerwasser-/Einmischprognose, zur Vorerkun- dung und Probennahme sowie zur Aktualisierung von Vorsorge-, Prüf- und Maßnah- menwerten.

Nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBodSchV sind durch den Pflichtigen Vorkehrungen zu treffen, um physikalische Einwirkungen auf den Boden zu vermeiden oder wirksam zu vermindern. Das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung ist zu besorgen, wenn physikalische Einwirkungen den Boden verändern und dadurch die natürlichen Funktionen sowie die Nutzungsfunktion als Standort für land- oder forstwirt- schaftliche Nutzung erheblich beeinträchtigt werden können.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchV gilt die Verordnung nicht für das Auf- oder Einbrin- gen von Baggergut unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Deichbau.

Unabhängig von diesen Regelungen, ist der Einbau von als Abfall angefallenem Bag- gergut oder Bodenmaterial in einem Deich möglich. Dieser richtet sich nach spezifi- schen Anforderungen und muss im Einzelfall beurteilt werden. Zu beachten sind neben baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorgaben unter anderem die allgemeinen Vor- schriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, wonach die Verwertung schadlos und ord- nungsgemäß zu erfolgen hat. Das beinhaltet unter anderem, dass diese auch langfristig nicht zu schädlichen Veränderungen umgebender oder unterlagernder Bodenschichten bzw. Wasserkörper führen darf.

Für das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial unterhalb oder außerhalb einer durch- wurzelbaren Bodenschicht im Deichbau gelten die §§ 6 – 8 BBodSchV. Hier sind die Vorsorgewerte gemäß Anlage 1 Tabelle 4 der BBodSchV einzuhalten. Auch für weitere Baumaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme stehen und für die Bodenmaterial für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht (Oberboden eingeschlossen) extern zugeführt werden muss, gelten die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 BBodSchV sowie die Vorsorgewerte gemäß Anlage 1 Tabelle 1 und 2 der BBodSchV.

Seite 94 von 113

[Seite 95]

Gemäß § 6 Abs. 6 BBodSchV kann bei der Umlagerung von Bodenmaterial (auch Oberboden) und Baggergut am Herkunftsort sowie im räumlichen Umfeld von einer analytischen Untersuchung abgesehen werden, sofern die Entstehung einer schädli- chen Bodenveränderung durch die Umlagerung ausgeschlossen werden kann. Die §§ 6 bis 8 BBodSchV sind dabei zu beachten. Die Bestimmungen der Ersatzbaustoffverordnung finden für die von der Baustelle zu entsorgenden und anderweitig zu verwertenden Stoffe (Bodenmaterial bzw. minerali- sche Abfälle) Anwendung, sofern das Material im Rahmen der vorgenannten Verord- nung in den Verkehr gebracht werden soll.

Das Vorhaben hat Auswirkungen auf den Boden in Form von Bodenverlusten und der Beeinträchtigung von Bodenfunktionen. Beruhend auf den im Anhörungsverfahren ab- gegebenen Stellungnahmen ist es dennoch mit den Belangen des Bodenschutzrechts vereinbar.

Durch die Anordnung der baubegleitenden Abstimmung des Entsorgungsweges unter A.IV.5.1 wird sichergestellt, dass durch den Umgang mit Boden- und Abbruchmateria- lien bzw. deren Entsorgung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und die Ziele und Grundsätze des Bodenschutzes und des Abfallrechts berücksichtigt werden, vgl. § 1 KrWG sowie § 4 Abs. 1 und § 7 BBodSchG.

Die Nebenbestimmung A.IV.5.2 gewährleistet die Umsetzung der in § 13 Abs. 3 Satz 1 SächsKrWBodSchG genannten Meldepflicht.

Die Nebenbestimmungen A.IV.5.3, A.IV.5.4 und A.IV.5.5 ergeben sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 BBodSchV und sollen den sachgemäßen Umgang mit Bodenmaterial sicherstel- len. Die Nebenbestimmung A.IV.5.4 beruht auf der Forderung der unteren Abfall-, Alt- lasten- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Zwickau vom 18. Oktober 2023. Die Baumaßnahme weist eine Flächeninanspruchnahme von mehr als 3.000 m² auf und beinhaltet einen umfangreichen Umgang (Auf- und Abtrag) mit mineralischen Baustof- fen und Bodenmaterial. Demnach kann gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 BBodSchV die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde im Benehmen mit der für den Boden- schutz zuständigen Behörde eine bodenkundliche Baubegleitung nach DIN19639 ver- langen.

Die Planfeststellungsbehörde kommt der Forderung der unteren Abfall-, Altlasten- und Bodenschutzbehörde nach und ordnet aus den folgenden Gründen eine bodenkundli- che Baubegleitung an.

Im Bereich der geplanten Baumaßnahme befindet sich natürlich gewachsener Boden. Außerdem weist der Boden im Vorhabensgebiet eine mittlere Bodenfruchtbarkeit auf. Die am Standort erwarteten Auenböden besitzen eine geringe Filter- und Pufferfunktion gegenüber dem Eintrag von Schadstoffen. In der Bodenverdichtungskarte sind der an- stehende natürliche Oberboden und Unterboden im Bereich westlich bis südwestlich des Wasserwerks Kertzsch mit einer sehr hohen Verdichtungsempfindlichkeit ausge- wiesen. Für die Flächen entlang der Zwickauer Mulde wird eine sehr hohe bis hohe Erosionsgefährdung durch Wasser nach DIN 19708 unabhängig von den aktuellen Landnutzungen und der erosiven Hanglänge (KSR-Karte) dargestellt. Darüber hinaus ist der Boden aufgrund seiner Struktur in der Lage Wasser zu speichern und ermöglicht damit eine zeitlich verzögerte Abgabe von Niederschlagswasser an Fließgewässer. Insofern leistet der Boden auch einen wichtigen Beitrag zum Hochwasserschutz.

Da sich die Eingriffe in den Boden als unumgänglich darstellen, sind mit Blick auf den Erhalt bzw. die Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen alle erforderlichen

Seite 95 von 113

[Seite 96]

Vorkehrungen zu treffen, dass es zu keinen schweren Beeinträchtigungen der natürli- chen Bodenstruktur, des Aufbaues und der Mächtigkeit kommt. Hierzu sind alle boden- schutzrelevanten Daten, Auswirkungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben in einem Bodenschutzkonzept darzustellen und eine bodenkundliche Baubegleitung zu bestellen.

Der Vorsorgegrundsatz gemäß § 7 BBodSchG gebietet die in den Nebenbestimmungen A.IV.5.6, A.IV.5.7 und A.IV.5.9 geforderte Vorgehensweise.

Durch die Nebenbestimmung A.IV.5.8 soll sichergestellt werden, dass durch den Um- gang mit Aushubmaterialien bzw. durch deren Entsorgung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt und die Ziele und Grundsätze des Bodenschutzes berücksichtigt werden, vgl. § 3 Abs. 8 i. V. m.§ 7 Abs. 3 KrWG. Außerdem wird die Umsetzung der Vorgaben der ErsatzbaustoffV und der BBodSchV sichergestellt.

5 Geologie

Belange der Geologie stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Die Nebenbestimmung A.IV.6 beruht auf dem Geotechnischen Bericht der Planunterla- ge (vgl. Genehmigungsunterlage, I.I.2 Baugrundgutachten) und der Empfehlung des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2023. Durch stichprobenartige Aufschlüsse sind Abweichungen von den Prognosen möglich, eine geotechnische Baubegleitung und aktenkundige Dokumenta- tion aller Baumaßnahmen durch ein fachkundiges Ingenieur- bzw. Baugrundbüro dient dazu, dass das Vorhaben auf Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik unter größtmöglicher Sorgfalt ausgeführt wird.

Die Hinweise D.III.1 und D.III.2 beruhen auf der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und stellen sicher, dass das Vorhaben mit den geologischen Belangen vereinbar ist.

6 Klimaschutz

Die Belange des Klimaschutzes stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Gemäß § 13 Abs. 1 KSG haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Zweck des Gesetzes ist nach § 1 KSG, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nati- onalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorhaben zu ge- währleisten. Die in §§ 3 und 4 KSG festgelegten Ziele der Begrenzung des Tempera- turanstieges und der Minderung der Treibhausgasemissionen müssen daher bei der vorliegenden Planung Berücksichtigung finden.

Das Vorhaben hat geringfügige CO -relevante Auswirkungen, weswegen eine Beein- 2 trächtigung der Klimaziele nicht zu besorgen ist. Der Betrieb der Hochwasserschutzan- lage selbst hat keine emissionserhöhenden Auswirkungen. Lediglich temporäre Beein- trächtigungen treten durch den Bau der Anlage und dem damit verbundenen Ausstoß von Kohlenstoffdioxid ein. Insoweit werden jedoch ausschließlich Baumaschinen ge- nutzt, welche dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Andere emissionsärmere Alternativen zur Umsetzung des Vorhabens sind nicht gegeben.

Seite 96 von 113

[Seite 97]

7 Immissionsschutz

Der Zulassung stehen keine immissionsschutzrechtlichen Belange entgegen.

Bauzeitlich können von dem Vorhaben Emissionen im Sinne des § 3 Abs. 3 BImSchG, z. B. in Form von Baulärm, Erschütterungen, Schadstoff-, Staub- sowie Lichtimmissio- nen ausgehen und die angrenzenden Siedlungsbereiche temporär beeinträchtigen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG sind nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diesem Anliegen tragen die Nebenbestimmungen unter A.IV.7 Rechnung. Sie beruhen auf der Grundlage der 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm unter Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit der Immission- sorte.

8 Arbeitsschutz

Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnah- men des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Si- cherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Bei Maßnah- men des Arbeitsschutzes ist vom Arbeitgeber gemäß § 4 ArbSchG von allgemeinen Grundsätzen, wie sicheren Arbeitsbedingungen oder der Berücksichtigung des Standes der Technik bei der Anlagenplanung, auszugehen. Notfallmaßnahmen und Maßnahmen der Ersten Hilfe sind gemäß § 10 ArbSchG zu treffen.

Zur Berücksichtigung dieser Grundsätze wurden die Nebenbestimmungen unter A.IV.8 erlassen. Darüber hinaus hat die Arbeitsschutzbehörde der Landesdirektion Sachsen in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2023 Hinweise zur Beachtung der im Rahmen der Baudurchführung maßgeblichen Vorschriften gegeben. Unter Beachtung dessen wurden die Hinweise unter Ziffer D.V aufgenommen.

9 Denkmalschutz/Archäologie

Dem Vorhaben stehen keine Belange des Denkmalschutzes und der Archäologie ent- gegen.

Im Rahmen der Beteiligung wiesen das Landesamt für Archäologie in seiner Stellung- nahme vom 13. September 2023 sowie die untere Denkmalschutzbehörde des Land- ratsamtes Zwickau in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 darauf hin, dass das Vorhaben in einem archäologischen Relevanzbereich liegt, weshalb eine denkmal- schutzrechtliche Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsDSchG erforderlich ist. Außerdem befindet sich mit dem Wasserwerk Kertzsch ein Kulturdenkmal i. S. d. SächsDSchG in dem Vorhabensgebiet. Das Wasserwerk besteht aus fünf Gebäuden mit technischen Anlagen, orts- und technikgeschichtlich von Bedeutung.

Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 SächsDSchG bedürfen Erdarbeiten, Bauarbeiten oder Ge- wässerbaumaßnahmen an einer Stelle, von der bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, der Genehmigung der Denkmal- schutzbehörde. Gleiches gilt für landschaftsgestalterische Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals nach § 12 Abs. 2 SächsDSchG. Im Rahmen der Planfeststellung erfolgt gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 HS 2 VwVfG eine Verlagerung der Genehmigungszu- ständigkeit von der zuständigen Denkmalschutzbehörde auf die Planfeststellungsbe-

Seite 97 von 113

[Seite 98]

hörde. Das Landratsamt Zwickau erteilte als untere Denkmalschutzbehörde seine Zu- stimmung nach § 12 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 SächsDSchG.

Genehmigungsfähig ist ein Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 SächsDSchG, wenn es ohne Gefährdung der verborgenen Kulturdenkmale, d. h. denkmalverträglich durchge- führt werden kann oder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls eine Berücksichti- gung verlangen.

Die Nebenbestimmungen A. IV. 9.1 und A.IV.9.2 stellen sicher, dass das Landesamt für Archäologie alle notwendigen archäologischen Untersuchungen durchführen bzw. ver- anlassen kann. Damit kann auch die Genehmigung nach § 14 SächsDSchG erteilt wer- den. Die aufgenommenen Nebenbestimmungen gewährleisten den Schutzzweck der Norm, nämlich die Belange des Kulturdenkmalschutzes unter Einbeziehung der Denk- malschutzbehörde durch eine entsprechende Kontrolle zu sichern.

Die Nebenbestimmung A.IV.9.3 beruht auf § 20 SächsDSchG, wonach archäologische Funde von der Vorhabensträgerin zu melden und zu sichern sind.

Durch die Nebenbestimmung A.IV.9.4 wird die Erhaltung des Kulturdenkmals Wasser- werk Kertzsch, Vor dem Glauchauer Tor 21 08396 Waldenburg, sichergestellt.

10 Verkehr und Straßenbau

Die Belange des Straßenrechts und der Verkehrsinfrastruktur wurden beachtet.

10.1 Deichüberfahrten

Über den geplanten Deich werden von der Bundesstraße 175 aus beginnend zwei Deichüberfahrten als Zufahrten zu den flussseitigen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Überschwemmungsgebiet geschaffen.

Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 SächsStrG ist dafür nicht erforderlich.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG stellt die Anlage oder Änderung einer Zufahrt außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile einer straßenrechtlich festgesetzten Ortsdurchfahrt eine Sondernutzung nach § 18 SächsStrG dar, welche der Erlaubnis bedarf. Eine Ortsdurchfahrt ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG der Teil einer Staatsstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der ge- schlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Da es sich bei den betroffenen Zufahrten um solche handelt, welche sich innerhalb der zur Er- schließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile einer Ortsdurchfahrt befin- den, bedarf es hier jedoch keiner Erlaubnis nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG.

Es liegt auch keine erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 SächsStrG vor. Gemeingebrauch im Sinne der gesetzlichen Definition des § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG ist der – jedermann gestattete – Gebrauch der öffentlichen Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften. Geht die Benutzung der Straße über den schlichten oder gesteigerten Gemeingebrauch hinaus, handelt es sich um eine Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG, die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG einer Erlaubnis bedarf. Darüber hinaus kennt das Straßenrecht die Rechtsfigur des sog. Anliegergebrauchs als gesteigerter Gemeingebrauch der Straßenanlieger, die in spezifischer Weise auf die Benutzung der Straße zur Zufahrt und zum Zugang zu ihren Grundstücken angewiesen sind.

Seite 98 von 113

[Seite 99]

Die Vorhabensträgerin plant die Deichüberfahrt auf dem Flurstück 677/1 zum Zwecke der Deichunterhaltung des betroffenen Gewässerabschnittes und auf den Flurstücken 678 und 139 zur Gewährleistung der Zugänglichkeit auf die rückwärtigen Wiesenflä- chen für die Grundstückseigentümer. Die Interessenlage der Vorhabensträgerin als Trägerin der Unterhaltungslast ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde mit der Interessenlage der Straßenanlieger vergleichbar. Bei den Maßnahmen der Gewäs- serunterhaltung handelt es sich um Maßnahmen, die in größeren zeitlichen Abständen oder bei besonderen Ereignissen durchzuführen sind, eine Beeinträchtigung der Si- cherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs sind dadurch nicht zu erwarten. Durch die Benutzung der Zufahrt wird der Gemeingebrauch weder dauernd ausgeschlossen noch erheblich beeinträchtigt. Der betroffene Straßenabschnitt bleibt auch bei der Nut- zung der Zufahrt für die Verkehrsteilnehmer auf seiner gesamten Länge und Breite nutzbar. Die Planfeststellungsbehörde gelangt daher zum Ergebnis, dass die Errichtung der Gewässerzufahrten insgesamt von dem Anliegergebrauch umfasst ist und damit keine erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 SächsStrG darstellt.

Die Deichüberfahrten sind in deren Anschlussbereichen zu der Bundesstraße 175 auf einer Länge von 1,50 m, beginnend ab der Bundesstraße, bituminös herzustellen.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens gab das Amt für Straßenbau des Landkreises Zwickau eine Stellungnahme am 18. Oktober 2023 ab, in welcher es forderte, dass Deichüberfahrten und neu zu errichtende Zufahrten auf die Bundesstraße unterhal- tungsfreundlich zu errichten seien und der unmittelbare Anschlussbereich bituminös hergestellt werden solle. Dieser Forderung wird durch die Nebenbestimmung A.IV.10.6 Rechnung getragen.

Soweit das Amt für Straßenbau des Landkreises Zwickau jedoch einen bituminösen Ausbau der Zufahrten auf einer Länge von 25 m fordert, kann die Planfeststellungsbe- hörde dem nicht folgen. Unter Beachtung umweltfachlicher Belange ist die Versiegelung von Oberflächen auf ein erforderliches Mindestmaß zu reduzieren. Eine bituminöse Bauweise bedeutet jedoch eine dauerhafte wasserdichte Verbindung. Die Zufahrten wären somit auf einer Fläche von jeweils insgesamt 50 m² dauerhaft versiegelt. Die geplanten Zufahrten werden auch nicht neu errichtet, sondern sind bereits vorhanden und werden in die Planung integriert. Die Gefahr, dass durch das Befahren dieser Zu- fahrten Verschmutzungen bis auf die Bundesstraße hinausgefahren werden und Ver- kehrsgefährdungen für die Verkehrsteilnehmenden der Bundesstraße entstehen, be- steht aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht. Die Deichüberfahrten dienen ledig- lich dem Zweck der Deichunterhaltung und der Gewährleistung der Zugänglichkeit der rückwärtigen Wiesenflächen für die Grundstückseigentümer. Aufgrund dessen ist von einer niedrig frequentierten Nutzung auszugehen, welche die Befestigung in keinem großen Maße schädigen und Verschmutzungen fördern könnte. Zudem wird der vor- handene Zustand der bisherigen Zufahrten im Hinblick auf mögliche Verschmutzungen der Fahrbahn durch die Erneuerung verbessert. Eine Länge von 1,50 m ist daher aus umweltfachlicher Sicht geboten und aus Sicht der Planfeststellungsbehörde auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit genügend.

10.2 Stellungnahme des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr

In seiner Stellungnahme vom 2. November 2023 hat das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) Niederlassung Plauen gefordert, dass die gegenüber dem Was- serwerk zu errichtende Winkelstützwand nach RE-ING Stand 2023/03 Teil 4 Stützbau- werke ausgebildet und bemessen wird und diese Unterlagen von einem zugelassenen Prüfingenieur statisch-konstruktiv geprüft und dem Baulastträger der Bundesstraße vor Bauausführung vorgelegt wird. Da bereits ein Prüfbericht zur Prüfung des Standsicher-

Seite 99 von 113

[Seite 100]

heitsnachweises vorliegt (vgl. Genehmigungsunterlage, Register I.I, Unterlage 5), muss dieser Forderung nicht erneut nachgekommen werden. Der Prüfbericht wird dem LASuV mit dem Planfeststellungsbeschluss zugstellt. Weiterhin forderte das LASuV, dass der Baubeginn vier Wochen vorher angezeigt werden sowie der Baulastträger nach Fertigstellung des Bauwerks rechtzeitig zur Abnahme eingeladen und die Be- standsunterlagen gemäß Teil 1, Abschnitt 2, Punkt 4 ZTV-ING übergeben werden sol- len. Dieser Forderung wird in der Nebenbestimmung A.IV.10.1 Rechnung getragen.

In der Stellungnahme des Amtes für Straßenbau des Landkreises Zwickau wies dieses auf die Planung eines Radweges im Baufeld entlang der Bundesstraße hin. Daraufhin beteiligte die Planfeststellungsbehörde das Landesamt für Straßenbau und Verkehr erneut, in dessen Folge dieses mit Schreiben vom 18. Juli 2024 eine weitere Stellung- nahme abgab.

In dieser Stellungnahme wies das LASuV zunächst darauf hin, dass die B 175 aktuell in dem das Vorhaben betreffenden Abschnitt bei NK 5141031 Station 1,30 bis 1,720 eine zu geringe Fahrbahnbreite aufweisen würde. Bei einem regelgerechten Ausbau nach der Richtlinie für die Anlage von Landstraßen wäre ein RQ 11 mit einer breiteren As- phaltbefestigung notwendig. Somit müsste der Deichfuß 2,50 m vom jetzigen Bö- schungsfuß der Bundesstraße abgerückt werden, um einen möglichen Regelausbau der Bundesstraße zukünftig zu ermöglichen. Hierfür liegt jedoch noch keine konkrete Planung vor. Da es sich dementsprechend um ein zukünftiges Vorhaben handelt, wel- chem zu dem jetzigen Zeitpunkt noch kein konkretes Planungskonzept zugrunde liegt, kann und muss dieses für die Zulassung der Hochwasserschutzmaßnahmen keine Be- rücksichtigung finden.

Weiterhin teilte das LASuV mit, dass es derzeit einen Geh-/Radweg von NK 5141031 Station 1,383 bis 1,735 nördlich der B 175 plant. Die Vorplanung soll demnächst abge- schlossen werden. Für diesen Weg muss eine Querungshilfe für Radfahrer am Ortsein- gang Waldenburg (circa NK 5141031 Station 1,4000 Bauanfang) angeordnet werden. Hierfür muss die Bundesstraße um 4,50 m aufgeweitet werden. Das Verziehen der Fahrbahnränder soll auf einer Länge von circa 100 m erfolgen. Durch die geplante Que- rungshilfe und die damit einhergehende Verbreiterung der Straße soll es nach Angaben des LASuV in diesem Bereich zu Berührungspunkten mit der geplanten Deichüberfahrt kommen. Der geplante Geh-/Radweg befindet sich derzeit in der Vorplanung; die Ne- benbestimmung A.IV.10.2 stellt sicher, dass es zu keinen Konflikten zwischen dem Hochwasserschutzvorhaben und dem geplanten Ausbau des Geh-/Radweges kommt.

Das LASuV wies darüber hinaus darauf hin, dass beim Ausbau des Knotenpunktes B 180/B 175 Entwässerungsleitungen mit Einleitungen in die Mulde verlegt worden sei- en. Bei NK 5141031 Station 1,650 sei ein Querdurchlass vorhanden. Diese Leitungen des LASuV seien in den Lageplänen nicht erkennbar. Die Nebenbestimmungen A.IV.10.3 und A.IV.10.4 stellen sicher, dass die vorhandenen Entwässerungsleitungen bei der Ausführung des Bauvorhabens beachtet werden.

10.3 Straßenverkehrsrechtliche Nebenbestimmung

Die Nebenbestimmung A.IV.10.5 dient der Umsetzung des § 45 Abs. 6 StVO.

11 Vermessung

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung vom 20. Oktober 2023 und des Landratsamtes Zwickau vom 18. Ok- tober 2023 stehen die Belange des amtlichen Vermessungswesens dem Vorhaben nicht entgegen.

Seite 100 von 113

[Seite 101]

In dem Vorhabensbereich befinden sich gemäß der Mitteilung des Staatsbetriebes Ge- obasisinformation keine Raumbezugsfestpunkte und keine Höhenfestpunkte. Maßnah- men zum Schutz von Anlagen des Vermessungswesens sind daher nicht erforderlich. Das Landratsamt Zwickau verwies lediglich auf die Pflichten gemäß §§ 6 und 27 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes. Der Hinweis wurde in den Planfest- stellungsbeschluss aufgenommen.

12 Katastrophenschutz

Belange des Katastrophenschutzes stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Die Stabsstelle für Brandschutz, Rettungsdienst, Katastrophenschutz des Landratsam- tes Zwickau hat in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 zunächst darauf hinge- wiesen, dass vor Umsetzung des Vorhabens zu prüfen ist, wie die Zugänglichkeit zur Zwickauer Mulde für die Nutzung als Löschwasserreservoir für die Feuerwehr weiterhin gewährleistet werden kann. Speziell für die Trinkwasseraufbereitungsanlage in Kertzsch auf den Flurstücken 680 und 682 der Gemarkung Waldenburg sowie für die Wohnbebauung entlang der Straße „Vor dem Glauchauer Tor / B 175“ sei eine ausrei- chende Löschwasserversorgung ausschließlich aus dem öffentlichen Trinkwassernetz nicht als vorausgesetzt anzusehen. In Folge der geplanten Maßnahme dürfe keine ne- gative Veränderung der bisher bestätigten und damit zur Verfügung stehenden Lösch- wassermenge aus der Zwickauer Mulde entstehen.

Die Zugänglichkeit zur Zwickauer Mulde ist auch nach dem Neubau der Hochwasser- schutzanlage über die beiden Deichüberfahrten möglich. Die Hochwasserschutzmauer ist für die Schläuche zu Löschzwecken problemlos überwindbar. Zudem sind drei, bei Normalwasser nutzbare, Türen in der Hochwasserschutzwand vorgesehen, die eben- falls für Löschzwecke genutzt werden können.

Weiterhin wies die Stabsstelle für Brandschutz, Rettungsdienst, Katastrophenschutz darauf hin, dass zur Durchführung eventuell erforderlich werdender Gefahrenabwehr- maßnahmen / Ermöglichung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen bei der Durchführung der Baumaßnahmen insbesondere für Fahrzeuge der Feuerwehr, der Wasserwehr und des Rettungsdienstes eine jederzeitige Zufahrt zu anliegenden Grundstücken und zur Baustelle zu gewährleisten sei.

Der Zugang zur Zwickauer Mulde ist innerhalb der Bebauung durch die Grundstück- seinfahrten weiterhin möglich. Zudem wird es auch eine direkte Anfahrt über den War- tungs- und Kontrollweg geben. Bauzeitlich werden die Arbeiten rückwärtig der Gebäude am Fluss ausgeführt.

Die Nebenbestimmungen A.IV.11.1 und A.IV.11.2 stellen die Pflicht der Gemeinde, eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende, ausreichende Löschwasserversorgung bereitzustellen, entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 5 SächsBRKG sicher. Der Pflicht zur Ge- fahrenabwehr wird durch die Nebenbestimmung A.IV.11.3 nachgekommen.

13 Kampfmittelbeseitigung

Für das Vorhabensgebiet sind ausweislich der Stellungnahme des Polizeiverwaltungs- amts - Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 23. August 2023 keine Belastungen mit Kampfmitteln bekannt.

Sollten bei der Bauausführung wider Erwarten Kampfmittel oder andere Gegenstände militärischer Herkunft gefunden werden, so wird auf § 3 SächsKMVO verwiesen. Da Kampfmittel eine erhebliche Gefährdung für Leib, Leben und Sachwerte darstellen, hat

Seite 101 von 113

[Seite 102]

die Planfeststellungsbehörde die Anzeigepflicht als Nebenbestimmung A.IV.12 aufge- nommen.

Der Vorhabensträgerin steht es frei, auf eigene Kosten vorsorgliche Bodenuntersu- chungen zur Gefahrenvorsorge durch eine Fachfirma durchführen zu lassen.

14 Ver- und Entsorgungsleitungen

Die Bereitstellung von Ver- und Entsorgungsleistungen (insbesondere Wasser, Abwas- ser, Strom, Gas, Telekommunikation, Internet und Medien) ist teilweise Bestandteil der kommunalen Daseinsvorsorge und liegt unabhängig hiervon grundsätzlich im öffentli- chen Interesse. Einschränkungen oder Unterbrechungen können - abhängig von Art und Umfang der Beeinträchtigung - zu einer der Planfeststellung entgegenstehenden Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen (vgl. § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG).

Ausweislich der eingeholten Stellungnahmen, insbesondere der Leitungs- und Kabelei- gentümer und -nutzer, entstehen durch das Vorhaben keine grundlegenden Konflikte mit Anlagen oder Kabeln der Ver- und Entsorgung. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Hinblick auf die Daseinsvorsorge ist dementsprechend nicht zu befürchten.

Lediglich der Regionale Zweckverband Wasserversorgung Bereich Lugau Glauchau (RZV) hat in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 auf diverse Konfliktpunkte hingewiesen. Die in der Stellungnahme benannten und in der Planung der Vorhabens- trägerin zu berücksichtigenden Punkte werden nach Angaben der Vorhabensträgerin in die Ausführungsplanung aufgenommen und die notwendigen Abstimmungen mit dem RZV vorgenommen. Sofern für den Bau diverser Leitungen und Bauwerke der Ab- schluss eines Gestattungsvertrages zwischen RZV und Vorhabensträgerin notwendig ist, müssen die wasserrechtliche Genehmigung und ein liegenschaftlicher Lageplan mit der dauerhaften Inanspruchnahme an die Vorhabensträgerin zur weiteren Prüfung und Erstellung eines Gestattungsvertrages übersandt werden. Dies geschieht außerhalb des Genehmigungsverfahrens. Soweit der RZV anbringt, dass das Flurstück 679 im Zuge des Ausbaus des Knotenpunktes der B 175/ B 180 in die Flurstücke 679/1, 679/2 und 679/3 aufgeteilt und das Eigentum an den Flurstücken 679/2 und 679/3 auf den Straßenbaulastträger übergegangen ist, stellt sich dies als unproblematisch dar, da der Straßenbaulastträger im Anhörungsverfahren ebenfalls beteiligt worden ist und eine Stellungnahme zu seiner Betroffenheit abgegeben hat. Gleiches gilt für die Korrektur des Flurstückes 242/2, welches nunmehr das Flurstück 242/3 ist. Das Flurstück ver- bleibt weiterhin im Eigentum des Freistaates Sachsen und der RZV bleibt Nutzungsbe- rechtigter; neue Betroffenheiten ergeben sich aus der Änderung nicht.

Die Nebenbestimmungen unter A.IV.13 dieses Beschlusses setzen die von den Lei- tungsträgern und Versorgern abgegebenen Hinweise und Forderungen um und stellen sicher, dass es durch das Vorhaben zu keinen Schäden an Leitungen oder Kabeln und damit am Eigentum der Leitungs- und Versorgungsträger kommt. Darüber hinaus die- nen die Nebenbestimmungen der Gewährleistung der Elektrizitäts- und Gasversorgung der Allgemeinheit. Sie stellen damit die Pflicht der Versorger aus §§ 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1 EnWG sicher.

15 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Baurecht

15.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung

Dem Vorhaben stehen keine Belange der Raumordnung sowie der Landes- und Regio- nalplanung entgegen.

Seite 102 von 113

[Seite 103]

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG sind die Ziele der Raumordnung bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnah- men zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden in den Raumordnungsplänen textlich und zeichnerisch festgelegt (§ 1 Abs. 1 ROG i. V. m. § 1 Abs. 2 SächsLPlG).

Ausweislich der Stellungnahmen der oberen Raumordnungsbehörde und dem Pla- nungsverband Region Chemnitz steht das Vorhaben im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung.

15.1.1 Landesentwicklungsplan

Für das Landesgebiet sind im Landesentwicklungsplan (LEP) die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Ordnung und Entwicklung auf der Grundlage einer Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft sowie der Raumentwicklung festge- legt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsLPlG). Derzeit gültig ist der Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 (LEP 2013).

Gemäß Grundsatz G 4.1.2.6 des Landesentwicklungsplanes Sachsen soll der Hoch- wasserschutz Sachsens in den Flusseinzugsgebieten abgestimmt sowie durch eine effektive Kombination von Maßnahmen der Eigenvorsorge der potenziell Betroffenen und weiteren Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes gewährleistet wer- den. Hierzu sollen weitgehend das natürliche Wasserrückhaltevermögen genutzt, ein nicht eingeengter, gefahr- und schadloser Hochwasserabfluss, insbesondere in Sied- lungsbereichen, gewährleistet sowie gefährdete Bereiche von Besiedlung freigehalten werden. Soweit dies nicht ausreicht, um Menschen, Infrastruktur oder bedeutende Sachwerte in vorhandenen Siedlungsbereichen vor Hochwasser zu schützen, sollen ergänzend Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes getroffen werden.

Das Vorhaben entspricht dem genannten Grundsatz G 4.1.2.6 des LEP 2013. Es dient der Verbesserung des Hochwasserschutzes und setzt technische Hochwasserschutz- maßnahmen um. Andere Varianten, die der Zielsetzung des Vorhabens entsprechen und dabei mit geringeren eigentumsrechtlichen, ökologischen und ökonomischen Be- einträchtigungen einhergehen, sind nicht ersichtlich. Insofern entspricht das Vorhaben den Vorgaben der Landesplanung.

15.1.2 Regionalplanung

Die Rahmensetzung des Landesentwicklungsplans wird in den Regionalplänen der re- gionalen Planungsverbände ausgestaltet und räumlich konkretisiert (§ 4 Abs. 1 SächsLPlG).

Beurteilungsgrundlage für das gegenständliche Vorhaben ist der Regionalplan Region Chemnitz, beschlossen durch Satzung des Planungsverbandes Region Chemnitz vom 20. Juni 2023 und mit Bescheid vom 22. Februar 2024 durch das Sächsische Staatsmi- nisterium für Regionalentwicklung genehmigt.

Entsprechend dem Grundsatz G 2.2.2.1 des Regionalplanes Region Chemnitz sind für eine wirksame Hochwasservorsorge nachhaltige Formen der Flächennutzung und Frei- raumsicherung anzuwenden, bauliche Schutzvorkehrungen zu realisieren sowie das Gefahrenbewusstsein aktuell zu halten. In der Vergangenheit haben auftretende Hoch- wasserereignisse innerhalb der Ortslage Waldenburg in dem Vorhabensbereich Schä- den an materiellen Gütern des Privatbesitzes und wichtiger Infrastruktur zur Folge ge-

Seite 103 von 113

[Seite 104]

habt. Maßnahmen der Eigenvorsorge und des vorbeugenden Hochwasserschutzes genügten in der Vergangenheit nicht, um eine wirksame Hochwasservorsorge zu ge- währleisten. Die Auswertung der Ereignisse und aller vorliegenden hydraulischen Daten bestätigte das Erfordernis, den Hochwasserschutz durch Maßnahmen zu verbessern. Insofern entsprechen die Hochwasserschutzmaßnahmen den raumordnerischen, lan- des- und regionalplanerischen Vorgaben.

Der Regionalplan Region Chemnitz trifft in der Karte 1.2 „Raumnutzung“ für den Vorha- benstandort des Deiches die Festlegung Vorranggebiet Arten- und Biotopschutz. We- sentliche Ausweisungsgrundlagen der regionalplanerischen Festlegung sind das FFH- Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldetal", das SPA-Gebiet „Tal der Zwickauer Mulde" so- wie das Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal". Zudem ist der Bereich der Zwickauer Mulde als Lebensraumtyp „Fließgewässer mit Unterwasservegetation" des FFH-Gebiets kartiert. Das Vorhaben führt, wie unter C.II.2.3 dieses Beschlusses geprüft, unter Berücksichtigung der Minimierungsmaßnahmen und naturschutzrechtlichen Ne- benbestimmungen zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungs- und Ent- wicklungsziele des FFH-Gebietes „Mittleres Zwickauer Muldetal" und des SPA- Gebietes „Tal der Zwickauer Mulde", vgl. § 34 BNatSchG. Dementsprechend besteht unter Einhaltung dieser vorgesehenen Maßnahmen kein Konflikt mit den genannten Ausweisungskriterien der regionalplanerischen Festlegung.

In der Karte 1.2 „Raumnutzung" des Regionalplanes Region Chemnitz ist des Weiteren ein Vorranggebiet Hochwasser (Überschwemmungsbereich) festgelegt. Der Vorha- bensbereich ist zudem in Karte 9 „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungs- anforderungen" als festgesetztes Überschwemmungsgebiet „Zwickauer Mulde" gemäß § 72 SächsWG nachrichtlich dargestellt. Entsprechend des Ziels Z 2.2.2.3 des Regio- nalplans Region Chemnitz ist innerhalb der Vorranggebiete Hochwasser (Über- schwemmungsbereich) der Erhalt bzw. die Schaffung von Retentionsraum zu sichern. In diesen Bereichen soll keine Errichtung von Anlagen der Infrastruktur, die den Was- serabfluss behindern oder Rückhalteraum nicht ausgleichbar einschränken, erfolgen. Durch die Errichtung der Hochwasserschutzanlagen wird das Abflussverhalten im Hochwasserfall nicht behindert. Zudem erfolgt der Bau des Deichs nicht direkt am Ge- wässer, wodurch eine natürliche Retentionsfläche erhalten bleibt. Beeinträchtigungen der regionalplanerischen Festlegung bestehen somit nicht.

In der Karte 11 „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft" des Regionalplanes Region Chemnitz ist ein regionaler Schwerpunkt der Grundwassersanierung festgelegt. Gemäß Ziel Z 2.2.1.1 sind in diesen Bereichen Maßnahmen zur Erreichung der Quali- tätsziele der EU-WRRL umzusetzen. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch das Bauvorhaben ist nicht zu erwarten, weshalb auch keine Beeinträchtigung der regio- nalplanerischen Festlegung besteht. Weiterhin ist in der Karte 11 „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft" des Regi- onalplanes Region Chemnitz ein Gebiet mit Anhaltspunkten oder Belegen für schädli- che stoffliche Bodenveränderungen festgelegt. Eine Beeinträchtigung dieser regional- planerischen Festlegung durch das Vorhaben besteht ebenso nicht.

15.2 Baurecht

Dem Vorhaben stehen keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen. Im Rah- men des Anhörungsverfahrens haben sich dahingehend keine Hinweise ergeben.

Für die Hochwasserschutzanlage wurde die Vereinbarkeit des Vorhabens hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Rahmen der fachtechnischen Prüfung un- ter Berücksichtigung der getroffenen Nebenbestimmungen festgestellt. Nach § 60

Seite 104 von 113

[Seite 105]

Satz 1 Nr. 1 SächsBO bedarf die Errichtung einer Hochwasserschutzanlage keiner Zu- lassung nach der Sächsischen Bauordnung, da es dabei sich um eine nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlage in oder an oberirdischen Gewässern sowie Anlage, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Nutzung eines Gewässers dient, handelt.

16 Private Belange/Eigentum

Durch das Vorhaben wird fremdes Eigentum in Anspruch genommen. Das Maß der Inanspruchnahme, d. h. die vorübergehende oder dauernde Inanspruchnahme und die Größe der benötigten Flächen, ist in den genehmigten Grunderwerbsunterlagen (Grunderwerbsplan und Grundstücksverzeichnis) dargestellt.

Die durch die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen entstehenden Auswir- kungen auf das Grundeigentum (vorübergehend in Anspruch zu nehmende Flächen, dauernd zu beschränkende Flächen, zu erwerbende Flächen) zählen zu den abwä- gungserheblichen Belangen. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorgabe des § 101 Abs. 1 Satz 2 SächsWG, wonach Enteignungen zur Errichtung von Hochwasserschutz- anlagen notwendig sein müssen, sowie unter Berücksichtigung des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG, muss das Vorhaben geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein.

Eine unter eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten mildere Variante der Vorhabenreali- sierung, also eine, die weniger Grundstücksflächen Dritter in Anspruch nimmt, drängt sich der Planfeststellungsbehörde nicht auf. Aus den bereits dargelegten Gründen ist das planfestgestellte Vorhaben einschließlich des hierfür konkret vorgesehenen und genehmigten landschaftspflegerischen Ausgleichskonzeptes zum Wohle der Allge- meinheit erforderlich. Das bedeutet zugleich, dass der damit verbundene Flächenbedarf auf Grundstücke Dritter in dem in den planfestgestellten Unterlagen dargestellten Aus- maß notwendig ist. Die Belange privater Betroffener, insbesondere wegen des Eingriffs in das Eigentum, wurden von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Anhö- rungsverfahrens gewürdigt. Alle eigentumsrechtlichen Belange wurden in die Abwä- gung eingestellt. Sie sind nicht in dem Maße betroffen, dass ein Absehen von dem Vor- haben erforderlich wäre. Ohne die Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen wäre die Realisierung des vorliegenden Hochwasserschutzvorhabens nicht möglich. Unter Berücksichtigung der Belange des öffentlichen Hochwasserschutzes sowie des Natur- und Landschaftsschutzes und der privaten Interessen an der uneingeschränkten Erhal- tung und Nutzungsmöglichkeit ihres Eigentums, bewertet die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis das Interesse an der geplanten Umsetzung des Hochwasserschutzvorha- bens höher. Die eigentumsrechtlichen Nachteile privater Dritter sind im Allgemein- wohlinteresse hinzunehmen.

Für die Grundstücke, die im Grundstücksverzeichnis als von einem Grunderwerb betrof- fen ausgewiesen sind, besitzt der Planfeststellungsbeschluss eine enteignungsrechtli- che Vorwirkung (§ 71 WHG), d. h. er lässt zwar den Rechtsentzug an Grund und Boden dem Grunde nach zu, regelt aber den Rechtsübergang als solchen nicht. Dieser sowie die Festlegung eventueller Entschädigungen in Land oder Geld bleiben den sich an- schließenden Grunderwerbsverhandlungen zwischen der Vorhabensträgerin und den Eigentümern vorbehalten. Sofern keine Einigung gelingt, entscheidet die Enteignungs- behörde. Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird lediglich über die Zulässigkeit der Grundstücksinanspruchnahme dem Grunde nach entschieden. Der eigentliche Besitz- und Eigentumsübergang sowie eventuelle Entschädigungen werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens dagegen nicht geregelt.

Seite 105 von 113

[Seite 106]

Die Planfeststellungsbehörde gelangt unter Berücksichtigung der in diesem Beschluss vorgesehenen Nebenbestimmungen zu der Überzeugung, dass die Belange von Grundstückseigentümern, Pächtern und sonstigen Rechteinhabern dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Einwendungen Privater gab es in dem Planfeststellungsverfahren nicht.

III Abwägung

Für die wasserrechtliche Planfeststellung gelten gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG die Vorschriften der §§ 72 bis 78 VwVfG. Hiernach steht der Planfeststellungsbe- hörde zwar grundsätzlich eine planerische Gestaltungsfreiheit zu, jedoch fordert das Rechtsstaatsprinzip als Schranke dieser Freiheit das Abwägungsgebot. Dieses gebietet, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Es zielt auf einen verhältnismäßigen Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ab (vgl. Neumann/Külmann in Stelkens/Bonk/Sachse, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufla- ge 2023, § 74 Rn. 54).

In Sachsen gelten bei Planfeststellungsverfahren für öffentliche Hochwasserschutzan- lagen die besonderen Verfahrensvorschriften des § 83 SächsWG. Gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG ist ein Planfeststellungsbeschluss dann zu erteilen, wenn der Errich- tung und dem Betrieb der öffentlichen Hochwasserschutzanlage keine öffentlich- rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Es handelt sich insoweit um eine gebundene Entscheidung, welche keine Abwägung zulässt. Der Umsetzung der vorliegenden Maß- nahme, bei welcher es sich um den Bau von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen handelt, steht weder zwingendes Recht noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, weshalb § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG einschlägig und der Planfeststellungs- beschluss zu erteilen ist.

IV Sofortige Vollziehbarkeit

Der Planfeststellungsbeschluss ist sofort vollziehbar.

Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO ge- nannten Fällen.

Die sofortige Vollziehbarkeit für die Errichtung einer öffentlichen Hochwasserschutzan- lage ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 83 Abs. 4 SächsWG. Da- nach hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine öffentliche Hochwasserschutzanlage keine aufschiebende Wirkung.

V Kostenentscheidung

Es werden keine Kosten erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 9 Abs. 1 Nr. 1 und 13 Abs. 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG), wonach grundsätzlich derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist, welcher die Amtshandlung veranlasst hat. Dies ist vorliegend die Landestalsperrenver- waltung als Vorhabensträgerin.

Die Verwaltungskostenpflicht und die Höhe der Verwaltungsgebühren ergeben sich gemäß § 3 Abs. 1 SächsVwKG aus dem Kostenverzeichnis. Nach der Tarifstelle 1.4.

Seite 106 von 113

[Seite 107]

der laufenden Nr. 100 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses (10. SächsKVZ) werden, wenn eine wasserrechtliche Entscheidung unmittelbar und ausschließlich der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung dient, keine Kosten erhoben. Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 SächsWG stellen die Planung, die Errichtung, der Betrieb und die Unterhaltung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen eine öffentlich-rechtliche Ver- pflichtung dar. Somit sind für diesen Beschluss keine Kosten zu erheben.

Der Hinweis auf einen etwaigen Aufwandserstattungsanspruch nach haushaltsrechtli- chen (§ 61 Sächsische Haushaltsordnung) oder anderen Bestimmungen beruht auf Tarifstelle 1.4 der lfd. Nr. 100 des 10. SächsKVZ.

Seite 107 von 113

[Seite 108]

D Hinweise

I Allgemeine Hinweise

1 Offensichtliche Unrichtigkeiten dieses Beschlusses (z. B. Schreibfehler, Rechen- fehler) können durch die Planfeststellungsbehörde jederzeit berichtigt werden. Bei berechtigtem Interesse eines von der Planfeststellung Betroffenen ist die Plan- feststellungsbehörde zur Berichtigung verpflichtet, ohne dass es hierzu jeweils der Erhebung einer Klage bedarf (vgl. § 42 VwVfG).

2 Die Einhaltung der Nebenbestimmungen dieses Bescheids obliegt der Vorha- bensträgerin. Die Einhaltung der jeweiligen Nebenbestimmungen ist der Landes- direktion Sachsen unaufgefordert nachzuweisen bzw. ggf. auf Anforderung schriftlich zu bestätigen.

3 Dieser Planfeststellungsbeschluss regelt weder den Rechtsübergang der im Grunderwerbsverzeichnis aufgeführten Grundstücke als solchen, noch die damit verbundenen Fragen wie beispielsweise die Höhe der Entschädigung. Soweit ei- ne einvernehmliche Klärung zwischen der Vorhabensträgerin und den Betroffe- nen in den sich an diesen Beschluss anschließenden Grunderwerbsverhandlun- gen scheitern sollte, erfolgt die Regelung solcher Fragen in gesonderten Enteig- nungs- und/oder Entschädigungsverfahren.

II Hinweise Abfall, Altlasten und Bodenschutz

1 In der Ausführungsplanung sind die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 BBodSchV sowie der DIN 19731 zu beachten.

2 Es ist dafür Sorge zu tragen, dass baubedingte schädliche Bodenveränderungen (wie Verdichtungen, Vernässung, Durchmischung mit Fremdstoffen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen), auch im Bauumfeld, vermieden werden. Wer- den Böden in nassem Zustand befahren, bearbeitet oder abgetragen, ist eine langfristige Verdichtung mit nachfolgender Staunässe unvermeidlich. Mit abneh- mendem Wassergehalt nehmen die Stabilität und die Tragfähigkeit des Bodens stark zu. Trockene Böden können daher relativ hohe Druckbelastungen aushalten. Die Bearbeitung von Böden sollte sich daher an der Bodenfeuchte orientieren (vgl. DIN 19731 und DIN 18915).

3 Gegebenenfalls auszubauender Ober- und Unterboden muss auf getrennten De- pots zwischengelagert werden. Nach DIN 19731 und DIN 18915 ist Bodenmateri- al von unterschiedlicher Qualität (z.B. humoses Oberbodenmaterial und nicht hu- moses Material) sowohl beim Ausbau als auch bei der Lagerung getrennt zu hal- ten. Fremdmaterialien oder Bauabfälle dürfen nicht auf den Bodendepots gelagert oder eingemischt werden. Im Baubereich vorhandener Oberboden ist vor Beginn der Baumaßnahmen in vollem Umfang separat zu gewinnen und vor Vermi- schung mit anderen Materialien zu schützen. Der Abtrag und die Erfassung von Unterboden haben im Zuge der Baudurchführung horizont- bzw. schichtenweise zu erfolgen.

4 Sollte überschüssiges Bodenmaterial anfallen, ist dieses auf seine Verwertungs- eignung zu prüfen und entsprechend seiner Eignung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung außerhalb der Baumaßnahme zuzuführen. Untersu- chungserfordernis, Untersuchungsumfang, Probengewinnung, die Methodik zur Untersuchung und die Bewertung einschließlich der Schlussfolgerungen für eine Verwertung richten sich nach Abschnitt 4 bzw. §§ 6 bis 8 der seit 1. August 2023

Seite 108 von 113

[Seite 109]

in Kraft getretenen novellierten Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV).

5 Nicht sofort verwertbarer Bodenaushub ist zur Vermeidung von Strukturver- schlechterungen und Fäulnisprozessen in trapezförmigen Mieten so bereitzustel- len, dass Verdichtung, Erosion und Vernässung vermieden werden. Besonders wasserempfindliche Böden sind entsprechend abzuplanen. Die Schütthöhe von Oberbodenmieten soll dabei maximal 2 m, die von verdichtungsgefährdetem Un- terboden maximal 5 m, betragen. Bei einer Lagerungszeit > 6 Monate sind die Oberbodenmieten mit tiefwurzelnden und möglichst stark wasserzehrenden Pflanzen zu begrünen.

6 Um baubetriebsbedingte Bodenbelastungen (z.B. Verdichtungen, Verschläm- mungen etc.) weitestgehend zu vermeiden bzw. auf das notwendige Maß zu be- schränken, sollen die Baumaßnahmen nur bei günstigen Witterungsbedingungen durchgeführt werden (nach einer längeren Trockenperiode). Durch Auswahl und Einsatz optimaler Geräte und Arbeitstechniken ist für einen bodenschonenden Bauablauf Sorge zu tragen. Ein unnötiges Überfahren von Acker- und Grünland- flächen hat zu unterbleiben.

7 Während der Bauphase temporär zu errichtende Bauplätze, Lager-, Arbeits- und Stellflächen sollten auf Flächen errichtet werden, die ohnehin versiegelt sind. Soll- te dies nicht möglich sein, sind diese zur Lastenverteilung rückbaufähig zu befes- tigen (z.B. Schotter-, Kiesschüttungen oder Schüttungen mit ähnlichen Materialien) und die Basisfläche ist mit einer Sauberkeitsschicht oder Vliesauflage zu verse- hen.

8 Bei der Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) sämtlicher Abfälle sind unter Berücksichtigung ihrer Gefährlichkeit die geltenden gesetzlichen Nachweispflich- ten nach den Bestimmungen des KrWG i. V. m. der Nachweisverordnung (NachwV) sowie ferner die Überlassungspflichten nach § 17 KrWG und die Pflich- ten nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zu beachten.

9 Die anfallenden Aushubmaterialien sind eigenverantwortlich vom Abfallerzeuger auf der Grundlage der durchgeführten Deklarationsuntersuchungen zu deklarie- ren und einer einschlägigen Abfallschlüsselnummer gem. Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) zuzuordnen sowie der daraus resultierende Entsorgungsweg festzulegen.

Da die durchgeführten Deklarationsuntersuchungen nur einen orientierenden Charakter besitzen, sind im Rahmen der Abbruchmaßnahme baubegleitende De- klarationsanalysen in Form von Haufwerksuntersuchungen erforderlich, um die durch die Voruntersuchungen ermittelten Untersuchungsergebnisse zu verifizie- ren und die Pflicht zur Gewährleistung der Getrennthaltung von Abfällen (auch unterschiedlicher Belastungsgrade) sicherzustellen. Dabei hat die Beprobung auf der Grundlage der LAGA PN 98 zu erfolgen.

III Hinweise Geologie

1 Im Falle der Durchführung erdstatischer Berechnungen wird empfohlen, sensible Bodenkennwerte (z. B. Reibungswinkel, Kohäsion) konservativ anzusetzen oder auch in geeigneten Laborversuchen zu verifizieren.

2 In Auswertung des Geodatenarchivs liegen aus dem Plangebiet zahlreiche Schichtenverzeichnisse von Bodenaufschlüssen, z. B. zu den „Wasserbohrungen

Seite 109 von 113

[Seite 110]

für die Anlage das Wasserwerks Meerane“ vor. Diese Schichtenverzeichnisse können bei Interesse/Erfordernis unter dem Link https://www.geologie.sachsen.de recherchiert werden. Zur Übergabe der Schichtenverzeichnisse besteht die Mög- lichkeit eine Anfrage an das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zu senden.

IV Hinweise Immissionsschutz

Durch eine vorausschauende Planung besteht die Möglichkeit, Immissionen von Baustellen weitgehend zu vermeiden bzw. zu vermindern. Dies kann durch den Einsatz lärmarmer Baumaschinen, durch die Wahl geeigneter Bauverfahrens- techniken und durch eine Baustellenplanung unter Immissionsschutzgesichts- punkten erfolgen.

V Hinweise Arbeitsschutz

1 Für die Einrichtung der Baustelle sind folgende Vorschriften zu beachten:

 Sanitäranlagen sind entsprechend § 3a Abs. 2 ArbStättV i. V. m. ASR A 4.1 vorzuhalten.

 Erste-Hilfe-Räume und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sind entsprechend § 3a Abs. 2 ArbStättV i. V. m. ASR A 1.8 Pkt. 7 i. V. m. TRBS 2121 Teil 2 herzustel- len (Leitern als dauerhafte Verkehrswege und somit Zugang zu tiefergelege- nen Arbeitsplätzen sind unzulässig).

 Ein Standsicherheitsnachweis der Baugrube ist gemäß § 3a ArbStättV i. V. m. DIN 4124 je nach Tiefe und Art der Baugrube zu erstellen (bei Baugrubensohle tiefer als 5,0 m ab Geländeoberkante folgt die Pflicht zur Erstellung des Stand- sicherheitsnachweises).

 Verkehrswege sind entsprechend den Vorgaben des § 3a ArbStättV i. V. m. ASR A 1.8 Pkt. 7 i. V. m. TRBS 2121 Teil 2 herzustellen (Leitern als dauerhafte Verkehrswege und somit Zugang zu tiefergelegenen Arbeitsplätzen sind unzu- lässig.).

 Als Zugang zur Baugrube müssen Treppen bzw. Gerüste errichtet werden.

2 Steigleitern oder Steigeisengänge von Schächten sind gemäß ASR A 1.8 auszu- führen. Alle Steigeisengänge und Steigleitern müssen an ihren Austrittsstellen ei- ne Haltevorrichtung haben, die ein sicheres Ein- und Aussteigen ermöglicht.

VI Hinweise Denkmalschutz/Archäologie

1 Bei Auffindung zahlreicher archäologischer Kulturdenkmale muss eine archäolo- gische Ausgrabung erfolgen. An dieser wird die Vorhabensträgerin im Rahmen des Zumutbaren an den Kosten beteiligt (§ 14 Abs. 3 SächsDSchG).

2 Der zeitliche und finanzielle Rahmen dieser gegebenenfalls notwendig werden- den Ausgrabung sowie das Vorgehen werden in einer zwischen Bauherrn und Landesamt für Archäologie abzuschließenden Vereinbarung verbindlich festge- halten.

Seite 110 von 113

[Seite 111]

VII Hinweise Verkehr und Straßenbau

1 Anlagen der Außenwerbung in Ausrichtung auf die Verkehrsteilnehmer der Bun- desautobahn 4 in einer Entfernung bis zu 40 m von dem äußeren befestigten Rand der Fahrbahn sind grundsätzlich unzulässig. In einer Entfernung von 40 bis 100 m von dem äußeren befestigten Rand der Fahrbahn bedürfen sie – auch an der Stätte der Leistung – einer gesonderten Zustimmung des Fernstraßen- Bundesamtes. Bei der Errichtung in einer Entfernung von mehr als 100 m wird auf die §§ 33, 46 StVO verwiesen. Ferner wird auf die Bestimmungen des allgemei- nen Rundschreibens Straßenbau Nr. 32/2001 - Richtlinien zur Werbung an (Bun- des-)Autobahnen aus straßenverkehrs- und straßenrechtlicher Sicht, insbesonde- re auf den Punkt. 3.4.1, verwiesen.

2 Konkrete Bauvorhaben im Bereich der Anbauverbots- und Beschränkungszonen der Bundesautobahnen bedürfen der Genehmigung/Zustimmung des Fernstra- ßen-Bundesamtes.

3 Bei einer Gesamtsperrung der B 175/B 180 wird die Erstellung eines Verkehrs- konzeptes vor Ausschreibung der Bauleistungen empfohlen.

VIII Hinweise Vermessung

Die Pflichten des § 6 SächsVermKatG sind zu beachten. Insbesondere sind Handlungen, die die Erkennbarkeit oder Verwendbarkeit von Vermessungs- und Grenzmarken beeinträchtigen können, zu unterlassen. Werden Vermessungs- oder Grenzmarken verändert, beschädigt, entfernt, hat der Veranlasser oder Ver- ursacher die Kosten für die Wiederherstellung einschließlich der erforderlichen Vermessungsarbeiten zu tragen. Derjenige, der Arbeiten vornehmen will durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Grenzmar- ken besteht, hat auf seine Kosten deren Sicherung bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu veranlassen. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 27 SächsVermKatG).

IX Hinweise Katastrophenschutz

1 Die Distanz zwischen noch befahrbarer Fläche und dem entferntesten Zugang eines Gebäudes darf nicht mehr als 50 m betragen, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 5 SächsBO. Die Zuwegung (Zugang) ist möglichst geradlinig und mindestens 1,25 m breit vorzuhalten, vgl. Nr. 14 der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Be- trägt die Distanz zwischen dem Anfang der Baustelle und dem entferntesten Zu- gang eines Gebäudes mehr als 50 m, dann ist in der Baustelle eine Zu- und Durchfahrt von 3 m Breite einzurichten. Bei einer Länge der Zu- und Durchfahrt von mehr als 12 m ist eine Breite von 3,50 m erforderlich. Am Ende der Zu- bzw. Durchfahrt ist eine geeignete Bewegungsfläche von mindestens 7 x 12 m einzu- richten (vgl. Nr. 2, 13 und 14 der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr). Ab der Bewegungsfläche ist wiederum ein Zugang von nicht mehr als 50 m Länge zulässig.

2 Ergibt sich bei direkt an die Baustelle angrenzenden Gebäuden das Erfordernis der Sicherstellung des zweiten Rettungsweges über Hubrettungsgeräte der Feu- erwehr (Drehleiterfahrzeug), so ist dessen sicherer Einsatz jederzeit zu gewähr- leisten (Erreich-/Nutzbarkeit ausgewiesener Stellflächen).

3 Alle Zuwegungen sind dauerhaft freizuhalten und dürfen von Breite und Höhe (Mindestdurchfahrtshöhe = 3,50 m) nicht eingeengt werden (vgl. Nr. 2 RL über

Seite 111 von 113

[Seite 112]

Flächen für die Feuerwehr). Bei Bedarf sind abgestimmte, tagesaktuelle Lösun- gen zu realisieren. Eine Zufahrt bis zum unmittelbaren Baubereich der Gesamt- maßnahme ist in Abhängigkeit vom Baufortschritt möglichst beidseitig zu gewähr- leisten.

4 Bauordnungsrechtlich erforderliche Feuerwehrzufahrten, welche mit entspre- chender Beschilderung gekennzeichnet sind, müssen auch während der Bau- maßnahme dauerhaft und ohne Einschränkungen erhalten und nutzbar bleiben. Sie sind in der Regel Teil der Baugenehmigung, ohne die eine Nutzung des Ge- bäudes unzulässig ist.

5 Bei einer geplanten Anordnung von Sperrpfosten, Schranken, etc. muss ein Öff- nen mit dem Dreikant des Überflurhydrantenschlüssels nach DIN 3223 oder mit- tels Feuerwehrschließung möglich sein.

6 Die grundlegenden Vorgaben zum Brandschutz sind auch während des Realisie- rungszeitraums auf der Baustelle zu beachten. Die Verantwortung für den Brand- schutz auf der Baustelle obliegt hierbei grundsätzlich dem Bauherrn bzw. der Bauleitung. In diesem Zusammenhang wird auf die VdS 2021:2016-06 verwiesen, welche als Hilfestellung herangezogen werden kann.

Seite 112 von 113

[Seite 113]

E Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich oder elektronisch Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsge- richt, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, erhoben werden. Wird die Klage elektronisch erho- ben, gelten die Maßgaben der §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten- hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Pro- zesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 sowie Abs. 4 Satz 4 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Das sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu- le eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen. Weiter sind das Steuerberater, Steuerbevoll- mächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten; berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder; Gewerkschaften und Vereinigun- gen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder; Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftli- che Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfas- sen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mit- gliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mit- glieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten; juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 VwGO bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person aus- schließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrich- tung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Orga- nisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Behörden und juristische Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richter- amt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

gez. Jörg Pabst ausgefertigt: Referatsleiter Siedlungswasserwirtschaft Chemnitz, den in Vertretung des Abteilungsleiters Umweltschutz Anett Kählert Bürosachbearbeiterin

Seite 113 von 113

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung