Anlage 3f_Merkblatt EU-Grundrechtecharta_EFRE_zum Bestätigen.pdf

Ökologische Fachplanung, Baubegleitung und fischereifachliche Begleitung Hochwasserschutzwand Zwickauer Mulde

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 23:20 (Europe/Berlin)

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Anlage 3 f – EFRE/JTF Merkblatt

Zwickauer Mulde, Waldenburg, links, Neubau Hochwasserschutzwand und Deich, M-1010, Fluss-km 58+207 - 58+920

Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) im Freistaat Sachsen

Förderzeitraum 2021 - 2027

MERKBLATT Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Förderperiode 2021 - 2027

Ziel und Zweck dieses Merkblatts ist es, alle an der Umsetzung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Fonds für einen gerechten Über- gang (Just Transition Fund – JTF) Beteiligten dahingehend zu sensibilisieren, dass diese ihre aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union folgenden Rechte kennen, mögliche Verletzungen erkennen und vermeiden lernen.

1 Inhalt der Grundrechtecharta In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) sind die persönlichen, bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte und Freiheiten der Menschen, die in der Europäischen Union leben, festgeschrieben. Sie ist für die Or- gane und Einrichtungen der EU sowie für nationale Behörden bei der Umsetzung von EU-Recht unmittelbar rechtlich bindend. In den Mitgliedstaaten sind die Grundrechte in den jeweiligen nationalen Rechtssystemen verankert und werden von nationalen Gerichten durchgesetzt. Zum Beispiel sind in Deutschland viele der in der Charta enthaltenen Grundrechte im Grundgesetz verankert.

Die Charta ist in sieben Kapitel untergliedert: − Würde des Menschen, − Freiheiten, − Gleichheit, − Solidarität, − Bürgerrechte, − Justizielle Rechte, − Allgemeine Bestimmungen. Kapitel 1 ("Würde des Menschen") enthält die Rechte auf Menschenwürde, auf Le- ben, auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie das Verbot von Folter und Sklaverei. Hier werden auch die in der Medizin und Biologie zu wahrenden Grund- rechte genannt, zum Beispiel das "Verbot des reproduktiven Klonens von Men- schen". In Kapitel 2 ("Freiheiten") werden bürgerliche, politische und wirtschaftliche Rechte normiert: das Recht auf Freiheit und Sicherheit, die Achtung des Privat- und Famili- enlebens, der Schutz personenbezogener Daten, das Ehe- und Familiengründungs- recht, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit der Meinungs- äußerung und der Information, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, das Recht auf Bildung und das Recht zu arbei- ten, die Berufs- und unternehmerische Freiheit, die Eigentumsfreiheit, das Recht auf Asyl sowie der Schutz gegen Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung. Kapitel 3 ("Gleichheit") behandelt das Gleichheitsrecht vor dem Gesetz, die Diskri- minierungsverbote, die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen, die Gleich- stellung von Männern und Frauen, die Rechte von Kindern und älteren Menschen sowie die Integration von Behinderten.

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Im Kapitel 4 ("Solidarität") werden Rechte aus dem Arbeitsleben, das Verbot der Kin- derarbeit, der Schutz des Familien- und Berufslebens, das Recht auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit und soziale Unterstützung, der Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz sowie das Recht auf Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse aufgeführt. Kapitel 5 ("Bürgerrechte") enthält die Wahlrechte bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und zu den Kommunalwahlen, die Rechte auf gute Verwaltung durch die EU-Organe und -Einrichtungen und den Zugang zu EU-Dokumenten, das Recht auf Anrufung des Bürgerbeauftragten und das Petitionsrecht, die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht sowie den diplomatischen und konsularischen Schutz. Kapitel 6 ("Justizielle Rechte") nennt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei Gericht, ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und Verteidigungs- rechte des Angeklagten, die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit für Straftaten und Strafen sowie das Verbot der Doppelbestrafung. Kapitel 7 ("Allgemeine Bestimmungen") klärt den Anwendungsbereich, die Trag- weite der garantierten Rechte, das Schutzniveau und das Verbot des Missbrauchs der Rechte. Link zur Charta: https://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf

2 Achtung der Grundrechte in den Vorhaben Bei der Planung und Umsetzung von EFRE/JTF-Vorhaben ist die Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß Artikel 15 in Verbindung mit An- hang III der Verordnung (EU) 2021/1060 eine Voraussetzung dafür, dass Mittel aus dem EFRE oder dem JTF zur Verfügung gestellt werden. Alle aus den Fonds finan- zierten Vorhaben müssen unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden. Ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte kann unter Umständen zur Aussetzung von Zahlungen durch die Europäische Union führen. Hinweise dazu, wie die Charta im Zusammenhang mit EFRE/JTF-Vorhaben berück- sichtigt werden kann, enthalten die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Si- cherstellung der Einhaltung der Charta der Grundrechte bei der Durchführung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds). Link zu den Leitlinien: https://eur-lex.europa.eu/legal-con- tent/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C:2016:269:FULL&from=RO Die an der Förderung beteiligten Stellen und die Begünstigten der Förderung sind ver- pflichtet, die Charta in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich einzuhalten. Die Verpflich- tung umfasst insbesondere die Rechte, welche bei Vorhaben und Förderungen durch den EFRE/JTF naturgemäß besonders betroffen sein könnten. Hervorzuhe- ben sind in diesem Zusammenhang nachfolgende Rechte der Charta der Grund- rechte. Diese Rechte stellen grundlegende Prinzipien der Grundrechtecharta dar, die in allen Phasen bei der Durchführung des beantragten Vorhabens zu beachten sind. − Achtung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 8 GRC) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Da- ten. Personenbezogene Daten von Mitarbeitern und Dritten dürfen nur für festge- legte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Die Personen haben das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht zu gewährleisten.

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− Wahrung der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 20 GRC) Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich. − Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC) Niemand darf wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. − Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC) Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts sicherzustellen. − Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC) Der Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Vorhaben zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teil- nahme am Leben in der Gemeinschaft wird geachtet. Den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung ist beim Zugang zum Vorhaben und der Durchfüh- rung zu entsprechen, sofern keine in dem Vorhaben selbst liegenden Gründe dem entgegenstehen. Insbesondere sind bauliche Hindernisse zu vermeiden. − Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (Art. 31 GRC) Gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit ist zu gewährleisten. Dies gilt gleichermaßen für Mitarbeiter wie auch für Honorarkräfte. − Umweltschutz (Art. 37 GRC) Der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung ist sicherzustellen.

3 Beschwerdeverfahren und Rechtsweg Jede Person, die sich im Zusammenhang mit der Umsetzung eines aus dem EFRE/JTF geförderten Vorhabens in seinen Grundrechten gemäß der Charta als ver- letzt ansieht, besitzt die Möglichkeit der Beschwerde gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde EFRE/JTF Sachsen. Weiterführende Informationen zum Ver- fahren werden auf der Webseite der sächsischen Strukturfonds veröffentlicht (siehe https://www.europa-fördert-sachsen.de).

4 Weiterführende Informationen Auf der Webseite der sächsischen Strukturfonds werden zudem weiterführende, fachspezifische Informationen zur Charta zur Verfügung gestellt, z. B. eine Liste mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und staatlichen Stellen, deren Arbeit im Zu- sammenhang mit den Rechten und Prinzipien der Charta steht und die bei Bedarf kontaktiert werden können.

5 Kontrolle Die Achtung und Einhaltung der Charta der Grundrechte wird seitens der Bewilligungs- stelle stichprobenartig überprüft. Festgestellte Verstöße können den teilweisen oder vollständigen Widerruf der Förderung nach sich ziehen.

Es wird bestätigt, dass die Rechte aus der Charta eingehalten werden.


Ort, Datum, Unterschriften des Auftragnehmers

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