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Ökologische Durchgängigkeit und Uferprofilierung an der Kleinen Steinau sowie Räumung einer Brückensohle

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MW – Vertragsbedingungen zum NTVergG Stand 24.01.2017

Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 bis 15 des Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG)

I. Vergabe von Bauaufträgen

  1. Zahlung von Mindestentgelten 2. Verpflichtung von Nachunternehmen

Der Auftragnehmer hat sich verpflichtet, im Fall der Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, die in Auftragserteilung den Arbeitnehmerinnen und Ziffer 1 genannten Verpflichtungen zur Zahlung von Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz Mindestentgelten auch den von ihm eingesetzten (MiLoG) in seinem Unternehmen bei der Ausführung oder von Nachunternehmen eingesetzten der beauftragten Leistung, die innerhalb des Nachunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht entsprechenden Verpflichtungserklärungen mit wird, mindestens ein Mindestentgelt nach den diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu zahlen und dem Auftraggeber vorzulegen. Die Verpflichtung den Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmern, die von Nachunternehmen zur Zahlung des von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst Mindestentgeltes nach Ziffer 1 besteht nur für werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Leistungen, die das beauftragte Nachunternehmen Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik können sich ergeben aus: Deutschland erbringen wird. Die Verpflichtungserklärungen können nach Maßgabe (cid:190) den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsende- des § 13 Abs. 1 Satz 4, 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 NTVergG gesetzes (AEntG), auch im Wege der Präqualifikation erbracht werden. (cid:190) den Regelungen des Arbeitnehmerüber- Vorstehende Verpflichtungen beziehen sich auf die lassungsgesetzes (AÜG), Verpflichtungserklärungen über die Zahlung von (cid:190) der auf Grundlage des AEntG oder AÜG Mindestentgelten nach § 4 Abs. 1 NTVergG sowie erlassenen Rechtsverordnungen sowie auf den Nachweis der vollständigen Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für den (cid:190) aus einem auf der Grundlage von § 5 des Fall, dass keine Eintragung des Unternehmens im Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich Präqualifikations-Verzeichnis besteht. erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des Die Erklärungen und Nachweise sind vor Einsatz des AEntG. jeweiligen Nachunternehmens einzufordern und dem Auftraggeber vorzulegen. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Zahlung des Mindestentgelts erstreckt sich auch auf Die Mindestentgeltverpflichtung bezieht sich jeweils Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Sinne auf das beauftragte Nachunternehmen. Soweit des Gesetzes zur Regelung der keine Mindestentgeltregelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassung entliehen sind und bei NTVergG existiert, ist das Mindestentgelt nach den der Ausführung der Leistung eingesetzt werden. In Vorgaben des Mindestlohngesetzes gemäß § 4 Abs. diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, die 1 Nr. 1 NTVergG zu zahlen. Zahlung von Mindestentgelten auch den Nachunternehmen im Sinne dieser Regelungen sind Verleihunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der in der Regel rechtlich selbständige Unternehmen, entsprechenden Verpflichtungserklärungen mit die von dem beauftragten Auftragnehmer zur diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und Erbringung der ausgeschriebenen Leistung dem Auftraggeber vorzulegen. herangezogen werden, die in sich abgeschlossene Das Mindestentgelt erfasst nur solche Teilleistungen erbringen und deren Tätigkeiten nicht Entgeltzahlungen, die zur Abgeltung der im Rahmen nur untergeordnete Hilfsdienste oder bloße der Auftragsausführung erbrachten Arbeitsleistung Zulieferungen darstellen. Der Auftragnehmer hat regelmäßig zu zahlen sind. Nicht von dem diese rechtliche Einordnung der von ihm zur Mindestentgelt erfasst sind vermögenswirksame Ausführung eingesetzten Dritten in eigener Leistungen oder Sonderleistungen, die nicht mit der Verantwortung zu prüfen. Die Regelung des § 4 Abs. Arbeitsleistung in einem funktionalen 8 VOB/B bleibt unberührt. Zusammenhang stehen. Auf die entsprechende 3. Allgemeines Kontrollrecht des Auftraggebers Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes wird verwiesen, vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2012 – 4 AZR Die Vertragsparteien vereinbaren vor dem 139/10; BAGE 109, 244 und Urteil vom 25.05.2016 – Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 1 NTVergG 5 AZR 135/16. ein allgemeines Recht des Auftraggebers zur

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jederzeitigen Kontrolle, ob der Auftragnehmer und Auftragnehmers zur Erfassung, Bereithaltung und die zur Auftragsausführung eingeschalteten Offenlegung der personenbezogenen Daten ist zur Nachunternehmen und Verleihunternehmen die von Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung des ihnen im Hinblick auf das NTVergG übernommenen vereinbarten Mindestentgelts erforderlich und gilt Pflichten erfüllen. daher unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstigen zur 4. Kontrollrechte des Auftraggebers und Auftragsausführung Beschäftigten ihre Einwilligung Vertragspflichten des Auftragnehmers im zur Erfassung und Offenlegung der Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung des personenbezogenen Daten erteilen. Mindestentgelts Vorstehende Pflichten bestehen in gleicher Weise für Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zur eingesetzte Nachunternehmen und vollständigen Leistungserbringung jederzeit auf Verleihunternehmen. Der Auftragnehmer ist Verlangen des Auftraggebers die Grundlage für seine verpflichtet, die von ihm Zahlungspflicht des Mindestentgelts i.S. § 4 Abs. 1 NTVergG offenzulegen und Kontrollen über die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen sowie Einhaltung und Umsetzung dieser Zahlungspflicht zu etwaige dritte Nach- und Verleihunternehmen, die ermöglichen. Zu diesem Zweck hat der für die Ausführung des Auftrags eingesetzt sind, Auftragnehmer die zur Kontrolle erforderlichen seinerseits auf die Einhaltung der Vertragspflichten Unterlagen, Arbeitsnachweise der Beschäftigten und gem. Ziffer 1 und 2 zu kontrollieren und dem Nachweise über Entgeltzahlungen an die Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtungen auf Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistung dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. eingesetzt sind, bereit zu Die in Ziffer 2 genannte Pflicht zur Vorlage von halten und dem Auftraggeber jederzeit auf dessen Erklärungen von Nachunternehmen gilt nicht, sofern Anforderung auszuhändigen. Um die Einhaltung der und soweit der Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 3 in Ziffer 1 und 2 genannten Vertragspflichten zu NTVergG auf die Vorlage von Erklärungen überprüfen, ist der Auftraggeber berechtigt, die im verzichtet. Auch in diesem Fall ist der Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, Auftragnehmer verpflichtet, für die Zahlung des insbesondere Baustellen, Leistungsorte und/oder entsprechenden Mindestentgelts Sorge zu tragen Geschäftsräume zu betreten, Beschäftigte zu und dies dem Auftraggeber auf Verlangen befragen, Einsicht in Unterlagen, insbesondere in nachzuweisen. Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere 5. Sanktionen / Vertragsstrafe / Kündigungsrecht Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und Die Vertragspartner vereinbaren für jeden tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers und der hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die von ihm oder durch seine Nach- oder Unterlagen sind nach Auftragserteilung vollständig Verleihunternehmen beauftragten Nach- oder und prüffähig bereit zu halten. Verleihunternehmen gegen die vorstehend erfassten Vertragspflichten gem. Ziffer 1, 2 und 4 die Zahlung Die vorstehenden Pflichten sind mit Zuschlag einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Vertragsbestandteil. Sie gelten auch nach Auftragswertes netto - basierend auf dem vollständiger Erfüllung der Hauptleistungspflichten Auftragswert im Zeitpunkt der Beauftragung; bei durch den Auftragnehmer in entsprechender mehreren Verstößen gegen die Vertragspflichten auf Anwendung des § 147 Abgabenordnung für zehn Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG darf die Summe (10) Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die der Vertragsstrafen 10 vom Hundert des Hauptleistung des Auftragnehmers vollständig und Auftragswertes nicht überschreiten. vertragsgerecht erbracht wurde. Diese Vertragsstrafenregelung bezieht sich explizit Nach vollständiger Leistungserbringung wird der ausschließlich auf schuldhafte Vertragspflicht- Auftraggeber eine angemessene Frist zur verstöße im Zusammenhang mit den vorgenannten Bereitstellung und Vorlage der o.g. Unterlagen Vertragsregelungen der Ziffern 1, 2 und 4, die auf setzen. den gesetzlichen Regelungen des NTVergG basieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Die Vereinbarung von Vertragsstrafen für andere Beschäftigten auf die Kontroll- und Verstöße gegen Vertragspflichten, etwa über die Nachweispflichten gegenüber dem Auftraggeber Vereinbarung von Terminen und Fristen, bleibt hinzuweisen. Ihm ist bekannt, dass die Umsetzung hiervon unberührt. und Ausübung der Kontrollrechte durch den Schuldhaft ist auch ein Verstoß gegen Auftraggeber nicht von der Einwilligung der Vertragspflichten, der durch Nach- oder Verleih- Beschäftigten abhängt. Die Verpflichtung des unternehmen begangen wird, wenn und soweit

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dieser Verstoß als schuldhafter Verstoß des Der Auftragnehmer informiert die eingesetzten Auftragnehmers gegen eigene Nebenpflichten Nach- und Verleihunternehmen über die drohenden einzuordnen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Sanktionen im Fall schuldhafter Verstöße gegen die der Auftragnehmer schlüssig nachweist, dass er die in Ziffer 1, 2 und/oder 4 vereinbarten Einhaltung der Mindestentlohnungspflichten durch Verpflichtungen. die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der regelmäßig kontrolliert und sichergestellt hat. Die Auftraggeber die für die Verfolgung und Ahndung Zahlung einer Vertragsstrafe wird daher auch für von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, nach § den Fall vereinbart, dass der Verstoß durch ein 23 AEntG und nach § 16 AÜG zuständigen Stellen Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen über Verstöße des Auftragnehmers bzw. der Nach- begangen wird und das beauftragte Unternehmen oder Verleihunternehmen gegen die auf Grundlage den Verstoß kannte oder kennen musste. Den des § 4 Abs. 1 NTVergG vereinbarten Mindest- Vertragsparteien ist bekannt, dass das Gebot der entgeltregelungen informieren. Verhältnismäßigkeit bei der Verwirkung der Vertragsstrafe zu beachten ist und die Vertragsstrafe 6. Rechtliche Hinweise und Regelung zur vom Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers Teilnichtigkeit auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt Bei den vorstehenden Regelungen handelt es sich werden kann. um ergänzende Regelungen zur VOB/B, d. h. um Neben der Vertragsstrafenregelung vereinbaren die solche Regelungen, die die VOB/B-Regelungen nicht Parteien für den Fall der schuldhaften und nicht nur abändern, sondern diese ergänzen, soweit die VOB/B unerheblichen Nichterfüllung der in Ziffer 1, 2 und 4 Regelungsspielräume belässt. geregelten Vertragspflichten durch den Auftrag- Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam nehmer oder durch einen von diesem oder einem sein, bezieht sich die Unwirksamkeit ausschließlich Nach- oder Verleihunternehmen eingesetzten auf die jeweilige Teilregelung und nicht auf die Nach- oder Verleihunternehmen das Recht des Vertragsregelungen insgesamt. § 139 BGB wird Auftraggebers zur fristlosen Kündigung aus ausdrücklich abbedungen. wichtigem Grund. § 8 VOB/B und etwaige andere vertragliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.


II. Vergabe von Dienstleistungsaufträgen mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben

  1. Zahlung von Mindestentgelten dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich Der Auftragnehmer hat sich verpflichtet, im Fall der ergeben aus: Auftragserteilung den Arbeitnehmerinnen und (cid:190) den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsende- Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz gesetzes (AEntG), (MiLoG) in seinem Unternehmen bei der Ausführung der beauftragten Leistung, die innerhalb des (cid:190) den Regelungen des Arbeitnehmerüber- Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht lassungsgesetzes (AÜG) wird, mindestens ein Mindestentgelt nach den (cid:190) der auf Grundlage des AEntG oder AÜG Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu zahlen und erlassenen Rechtsverordnungen sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst (cid:190) aus einem auf der Grundlage von § 5 des werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 können sich ergeben aus: Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des AEntG. Der Auftragnehmer hat sich verpflichtet, im Fall der Auftragserteilung den Arbeitnehmerinnen und Die Pflicht des Auftragnehmers zur Zahlung des Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestentgelts erstreckt sich auch auf Mindestlohngesetz (MiLoG) in seinem Unternehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Sinne bei der Ausführung der beauftragten Leistung, die des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmer- innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik überlassung entliehen sind und bei der Ausführung Deutschland erbracht wird, mindestens ein der Leistung eingesetzt werden. In diesem Fall ist Mindestentgelt nach den Vorgaben des der Auftragnehmer verpflichtet, die Zahlung von Mindestlohngesetzes zu zahlen und den Mindestentgelten auch den Verleihunternehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, Verpflichtungserklärungen mit diesen zu

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vereinbaren, von diesen einzufordern und dem 3. Allgemeines Kontrollrecht des Auftraggebers Auftraggeber vorzulegen. Die Vertragsparteien vereinbaren vor dem Das Mindestentgelt erfasst nur solche Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 1 NTVergG Entgeltzahlungen, die zur Abgeltung der im Rahmen ein allgemeines Recht des Auftraggebers zur der Auftragsausführung erbrachten Arbeitsleistung jederzeitigen Kontrolle, ob der Auftragnehmer und regelmäßig zu zahlen sind. die zur Auftragsausführung eingesetzten Nachunter- nehmen und Verleihunternehmen die von ihnen im Nicht von dem Mindestentgelt erfasst sind Hinblick auf das NTVergG übernommenen Pflichten vermögenswirksame Leistungen oder erfüllen. Sonderleistungen, die nicht mit der Arbeitsleistung in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Auf 4. Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechende Rechtsprechung des Vertragspflichten des Auftragnehmers im Bundesarbeitsgerichtes wird verwiesen, vgl. BAG, Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung des Urteil vom 18.04.2012 – 4 AZR 139/10; BAG E 109, Mindestentgelts 244 und Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zur 2. Verpflichtung von Nachunternehmen vollständigen Leistungserbringung jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers die Grundlage für seine Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, die in Zahlungsverpflichtung des Mindestentgelts i.S.d. § 4 Ziffer 1 genannten Verpflichtungen zur Zahlung von Abs. 1 NTVergG offenzulegen und Kontrollen über Mindestentgelten auch den von ihm eingesetzten die Einhaltung und Umsetzung dieser oder von Nachunternehmen eingesetzten Zahlungspflicht zu ermöglichen. Zu diesem Zweck Nachunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der hat der Auftragnehmer die zur Kontrolle entsprechenden Verpflichtungserklärungen mit erforderlichen Unterlagen, Arbeitsnachweise der diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und Beschäftigten und Nachweise über Entgeltzahlungen dem Auftraggeber vorzulegen. Die Verpflichtung von an die Beschäftigten, die zur Ausführung der Nachunternehmen zur Zahlung des Leistung eingesetzt sind, bereit zu halten und dem Mindestentgeltes nach Ziffer 1 besteht nur für Auftraggeber jederzeit auf dessen Anforderung Leistungen, die das beauftragte Nachunternehmen auszuhändigen. Um die Einhaltung der in Ziffer 1 innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik und 2 genannten Vertragspflichten zu überprüfen, Deutschland erbringen wird. Die ist der Auftraggeber berechtigt, die im Einzelfall Verpflichtungserklärungen können nach Maßgabe erforderlichen Maß- nahmen zu treffen, des § 13 Abs. 1 Satz 4, 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 NTVergG insbesondere Leistungsorte/Baustellen und/oder auch im Wege der Präqualifikation erbracht werden. Geschäfts- räume zu betreten, Beschäftigte zu Vorstehende Verpflichtungen beziehen sich auf die befragen, Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Verpflichtungserklärungen über die Zahlung von Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Mindestentgelten nach § 4 Abs. 1 NTVergG. Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und Die Erklärungen sind vor Einsatz des jeweiligen tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten Nachunternehmens einzufordern und dem hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die Auftraggeber vorzulegen. Unterlagen sind nach Auftragserteilung vollständig Die Mindestentgeltverpflichtung bezieht sich jeweils und prüffähig bereit zu halten. auf das beauftragte Nachunternehmen. Soweit Die vorstehenden Pflichten sind mit Zuschlag keine Mindestentgeltregelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Vertragsbestandteil. Sie gelten auch nach NTVergG existiert, ist das Mindestentgelt nach den vollständiger Erfüllung der Hauptleistungspflichten Vorgaben des Mindestlohngesetzes gemäß § 4 Abs. durch den Auftragnehmer in entsprechender 1 Nr. 1 NTVergG zu zahlen. Anwendung des § 147 Abgabenordnung für zehn Nachunternehmen im Sinne dieser Regelungen sind (10) Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die in der Regel rechtlich selbständige Unternehmen, Hauptleistung des Auftragnehmers vollständig und die von dem beauftragten Auftragnehmer zur vertragsgerecht erbracht wurde. Erbringung der ausgeschriebenen Leistung Nach vollständiger Leistungserbringung wird der herangezogen werden, die in sich abgeschlossene Auftraggeber eine angemessene Frist zur Teilleistungen bilden und nicht nur untergeordnete Bereitstellung und Vorlage der o.g. Unterlagen Hilfsdienste oder bloße Zulieferungen darstellen. setzen. Der Auftragnehmer hat diese rechtliche Einordnung der von ihm zur Ausführung eingesetzten Dritten in Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine eigener Verantwortung zu prüfen. Die Regelung des Beschäftigten auf die Kontroll- und § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt unberührt. Nachweispflichten gegenüber dem Auftraggeber

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hinzuweisen. Ihm ist bekannt, dass die Umsetzung Schuldhaft ist auch ein Verstoß gegen und Ausübung der Kontrollrechte durch den Vertragspflichten, der durch Nach- oder Verleih- Auftraggeber nicht von der Einwilligung der unternehmen begangen wird, wenn und soweit Beschäftigten abhängt. Die Verpflichtung des dieser Verstoß als schuldhafter Verstoß des Auftragnehmers zur Erfassung, Bereithaltung und Auftragnehmers gegen eigene Nebenpflichten Offenlegung der personenbezogenen Daten ist zur einzuordnen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung des der Auftragnehmer schlüssig nachweist, dass er die vereinbarten Mindestentgelts erforderlich und gilt Einhaltung der Mindestentlohnungspflichten durch daher unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerinnen die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen und Arbeitnehmer sowie sonstigen zur regelmäßig kontrolliert und sichergestellt hat. Die Auftragsausführung Beschäftigten ihre Einwilligung Zahlung einer Vertragsstrafe wird daher auch für zur Erfassung und Offenlegung der den Fall vereinbart, dass der Verstoß durch ein personenbezogenen Daten erteilen. Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen begangen wird und das beauftragte Unternehmen Vorstehende Pflichten bestehen in gleicher Weise den Verstoß kannte oder kennen musste. Den für eingesetzte Nachunternehmen und Vertragsparteien ist bekannt, dass das Gebot der Verleihunternehmen. Der Auftragnehmer ist Verhältnismäßigkeit bei der Verwirkung der verpflichtet, die von ihm eingesetzten Nach- und Vertragsstrafe zu beachten ist und die Vertragsstrafe Verleihunternehmen sowie etwaige dritte Nach- und vom Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers Verleihunternehmen, die für die Ausführung des auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt Auftrags eingesetzt sind, seinerseits auf Einhaltung werden kann. der Vertragspflichten gem. Ziffer 1 und 2 zu kontrollieren und dem Auftraggeber die Einhaltung Neben der Vertragsstrafenregelung vereinbaren die der Verpflichtungen auf dessen Verlangen jederzeit Parteien für den Fall der schuldhaften und nicht nur nachzuweisen. unerheblichen Nichterfüllung der sich aus den in Ziffer 1, 2 und 4 genannten Vertragspflichten durch Die in Ziffer 2 genannte Pflicht zur Vorlage von den Auftragnehmer oder durch einen von diesem Erklärungen von Nachunternehmen gilt nicht, sofern oder einem Nach- oder Verleihunternehmen und soweit der Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 3 eingesetzten Nach- oder Verleihunternehmen das NTVergG auf die Vorlage von Erklärungen verzichtet. Recht des Auftraggebers zur fristlosen Kündigung Auch in diesem Fall ist der Auftragnehmer aus wichtigem Grund. § 8 VOL/B und etwaige andere verpflichtet, für die Zahlung des entsprechenden vertragliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Mindestentgelts Sorge zu tragen und dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftragnehmer informiert die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen über die drohenden 5. Sanktionen / Vertragsstrafe / Kündigungsrecht Sanktionen im Fall schuldhafter Verstöße gegen die Die Vertragspartner vereinbaren für jeden in Ziffer 1, 2 und/oder 4 vereinbarten schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers und der Verpflichtungen. von ihm oder durch seine Nach- oder Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Verleihunternehmen beauftragten Nach- oder Auftraggeber die für die Verfolgung und Ahndung Verleihunternehmen gegen die vorstehend von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, nach § erfassten Vertragspflichten gem. Ziffer 1, 2 und 4 die 23 AEntG und nach § 16 AÜG zuständigen Stellen Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom über Verstöße des Auftragnehmers bzw. der Nach- Hundert des Auftragswertes netto - basierend auf oder Verleihunternehmen gegen die auf Grundlage dem Auftragswert im Zeitpunkt der Beauftragung; des § 4 Abs. 1 NTVergG vereinbarten Mindest- bei mehreren Verstößen gegen die Vertragspflichten entgeltregelungen informieren. auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG darf die Summe der Vertragsstrafen 10 vom Hundert des 6. Rechtliche Hinweise und Regelung zur Auftragswertes nicht überschreiten. Teilnichtigkeit

Diese Vertragsstrafenregelung bezieht sich explizit Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam ausschließlich auf schuldhafte Vertragspflicht- sein, bezieht sich die Unwirksamkeit ausschließlich verstöße im Zusammenhang mit den vorgenannten auf die jeweilige Teilregelung und nicht auf die Vertragsregelungen der Ziffern 1, 2 und 4, die auf Vertragsregelungen insgesamt. § 139 BGB wird den gesetzlichen Regelungen des NTVergG basieren. ausdrücklich abbedungen. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen für andere Verstöße gegen Vertragspflichten, etwa über die Vereinbarung von Terminen und Fristen, bleibt hiervon unberührt.

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