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5_Anlage 7_Teil 1_Baugenehmigung_Landratsamt FFB.pdf

Objektplanungsleistungen für eine Kindertagesstätte in Puchheim

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 21:30 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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.L.ANDRATSAMT

FÜRSTENFELDBRUCK

0 Landratsamt Fürstenfeldbruck • Postfach 1461 • 82244 Fürstenfeldbruck Bauamt

Übergabeeinschreiben Dr. Harbeck & Stieber GmbH Grundbesitzverwaltungsgesellschaft & Co. KG vertret. dch. Frau Laura Stieber VVidenmayerstraße 14 80538 München

(Bitte bei Antwort angeben)

Ihre Nachricht vom: Ihre Zeichen: 25.09.2025

Vollzug der Baugesetze; Bauvorhaben: Neubau einer 5-gruppigen Kindertagesstätte mit 4 Pkw-Stellplätzen Bauort: Josefstraße 19, 82178 Puchheirn Fl.-Nr.: 1442/55 der Gemarkung Puchheim Bauherr: Dr. Harbeck & Stieber GmbH Grundbesitzverwaltungsgesellschaft & Co.KG - vertret. dch., Frau Laura Stieber, Widenmayerstraße 14, 80538 München

Bauantrag vom 22.08.2024, Eingang im Landratsamt Fürstenfeldbruck: 22.08.2024 Eingang Stellungnahme der Gemeinde am: 05.12.2024

Anlagen: 1 Ausfertigung Bauvorlagen in verkleinertem Maßstab 1 Kostenrechnung 1 Merkblatt "Hinweise zur Baugenehmigung" 1 Merkblatt "Schutz gegen Baulärm" 1 Bautafel 1 Verpflichtungserklärung (2-fach)

Das Landratsamt Fürstenfeldbruck erlässt folgenden

Bescheid:

I. Der Antragstellerin wird die Baugenehmigung

für das im Betreff genannte Vorhaben nach Maßgabe der beiliegenden am 19.09.2025 geprüf- ten revidierten Bauvorlagen unter folgenden Nebenbestimmungen erteilt:

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  1. Bedingungen:

1.1 Mit den Bauarbeiten darf erst dann begonnen werden, wenn dem Landratsamt Fürsten- feldbruck die beiliegende Verpflichtungserklärung bezüglich der Erschließungsgrund- stücke Fl.-Nm. 1442 und 1442/30 unterschrieben vorgelegt wurde.

Alternativ zur Vorlage der Verpflichtungserklärung können die Zufahrt (ggf. mit Wende- möglichkeit für Einsatzfahrzeuge), die Abwasserentsorgung und Wasserversorgung über die Fl.-Nm. 1442 und 1442/30 durch entsprechende Geh-, Fahrt- und Leitungs- rechte dinglich gesichert werden. In diesem Fall ist die notarielle Urkunde über die Be- stellung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten zu Gunsten des Freistaats Bay- ern, vertreten durch das Landratsamt Fürstenfeldbruck, vor Baubeginn värzulegen.

1.2 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn vom Landratsamt Fürstenfeld- bruck, Referat für Umwelt- und Klimaschutz, die dort beantragte wasserrechtliche Er- laubnis für die Niederschlagswasserbeseitigung erteilt wurde.

1.3 Mit den Bauarbeiten zur Errichtung einzelner Bauteile einschließlich Baugrubenaushub darf erst dann begonnen werden, wenn dem Landratsamt die dazugehörigen, von ei- nem vom Landratsamt Fürstenfeldbruck zu beauftragenden Prüfingenieur oder Prüfamt geprüften Nachweise über die Standsicherheit und die Feuerwiderstandsdauer tragen- der Bauteile (§ 3 Nr. 4, § 10 BauVorIV) vorliegen und mit Nachtragsbescheid zur Aufla- ge gemacht wurden.

1.4 Die Baugenehmigung wird unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass dem Land- ratsamt Fürstenfeldbruck vor Baubeginn die "Bescheinigung Brandschutz I (Vollstän- digkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises nach Art. 62 Abs. 1 Satz 4, Art. 62 b Abs. 2 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau)" im Original oder in eingescannter Form über den Web Client bzw. per E-Mail gemäß Anlage 11 der Vollzugsbekanntmachung zur Bau- vorlagenverordnung einschließlich dem zugehörigen Brandschutznachweis vorgelegt wird.

  1. Auflagen:

2.1 Vor den Gründungsarbeiten muss die Grundfläche der baulichen Anlage entsprechend den genehmigten Plänen abgesteckt und die Höhenlage festgelegt sein. Die Grenzstei- ne bzw. amtlichen Vermessungspunkte müssen freigelegt werden.

Ein Verantwortlicher am Bau muss bei der Schnurgerüstabnahme anwesend sein. Mit den Gründungsarbeiten, sowie weiterführenden Bauarbeiten darf erst begonnen wer- den, wenn das Schnurgerüst vom Landratsamt Fürstenfeldbruck als ordnungsgemäß abgenommen worden ist oder der Bauherr durch Vorlage einer Einmessbestätigung ei- nes Vermessungstechnikers bzw. -ingenieurs die Abnahme nachgewiesen und das Landratsamt die Freigabe der Bauarbeiten erklärt hat (Art. 68 Abs. 7 Satz 2 BayBO) Seite 2

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oder wenn der Bauherr durch Vorlage einer Einmessbescheinigung eines Prüfsachver- ständigen für Vermessung im Bauwesen (20 PrüfVBau) die Abnahme des Schnurge- rüsts nachgewiesen hat (Art. 68 Abs. 7 Satz 2 BayBO, § 21 PrüfVBau).

2.2 Die Freiflächen sind entsprechend dem am 19.09.2025 geprüften Freiflächengestal- tungsplan anzulegen. Die Entwicklung der Gehölze ist durch entsprechende Pflege- maßnahmen zu gewährleisten. Eingegangene Gehölze sind nachzupflanzen.

Die Ausführung hat zusammen mit der Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage zu erfolgen. Liegt die Aufnahme der Nutzung außerhalb der Pflanzperioden (Frühjahr: 01.03. bis 15.05., Herbst: 01.10. bis 30.11.), so ist die Bepflanzung bis zum Ende der auf die Aufnahme der Nutzung folgenden Pflanzperiode auszuführen. Im Falle der Ein- legung von Rechtsbehelfen ist die Bepflanzung spätestens in der auf die Bestandskraft der Auflage folgenden Pflanzperiode vorzunehmen.

2.3 Vor Aufnahme der Nutzung ist dem Landratsamt Fürstenfeldbruck die "Bescheinigung Brandschutz II (ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau)" gemäß Anlage 12 der Vollzugsbekanntmachung zur Bauvorlagenver- ordnung im Original oder in eingescannter Form über den Web Client bzw. per E-Mail vorzulegen.

2.4 Mindestens 2 Wochen vor der geplanten Nutzungsaufnahme ist mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck, Referat 22, ein Termin zur Schlussbegehung der Kindertagesstätte zu vereinbaren.

Die gemäß Bescheid vor Nutzungsaufnahme erforderlichen Nachweise/ Bescheinigungen sind dem Landratsamt Fürstenfeldbruck möglichst vor, spätestens je- doch bis zum Begehungstermin zur Prüfung vorzulegen.

2.5 Treppen- und Balkongeländer sowie andere Umwehrungen müssen bei einer Absturz- höhe von mehr als 0,50 m mindestens 1,00 m und bei Absturzhöhen von mehr als 12 m mindestens 1,10 m hoch ausgeführt werden (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 36 BayBO, Si- cherheitsregeln Kindergärten des GUV) und ausreichend standsicher auch gegen seitli- che Beanspruchung sein.

2.6 Verglaste Türen sind in voller Höhe, an Aufenthalts- und Gartenbereiche angrenzende Verglasungen sind, gemessen von der Standfläche, bis 2,00 m Höhe in Sicherheitsglas oder aus gleichwertigen Materialien auszuführen, so dass die Standsicherheit gewähr- leistet ist und Schnittverletzungen bei Glasbruch vermieden werden (Art. 14 Abs. 1, Art. 36 BayBO). Sofern es sich um absturzsichernde Verglasungen handelt, ist die DIN 18008-4 zu ab- sturzsichernden Verglasungen zu beachten.

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Vor Inbetriebnahme ist dem Landratsamt Fürstenfeldbruck mittels Errichterbescheini- gung (Fachunternehmererklärung) durch den ausführenden Unternehmer zu bestäti- gen, dass die Verglasungen entsprechend den Vorgaben und der geltenden Techni- schen Baubestimmungen ausgeführt wurden.

Zusätzliche weitere Nachweise in Form von Produktzulassungen, Prüfberichten und Zu- lassungen sind dem Landratsamt Fürstenfeldbruck im Einzelfall auf Verlangen vorzule- gen.

2.7 Etwaige Überkopfverglasungen müssen aus Sicherheitsglas oder gleichwertigem Mate- rial bestehen, so dass die Standsicherheit gewährleistet ist und Schnittverletzungen bei Glasbruch vermieden werden (Art. 14 Abs. 1 BayB0). Vor Aufnahme der Nutzung ist dem Landratsamt Fürstenfeldbruck mittels Errichterbe- scheinigung (Fachunternehmererklärung) durch den ausführenden Unternehmer zu be- stätigen, dass die Verglasungen entsprechend den Vorgaben und der geltenden Tech- nischen Baubestimmungen ausgeführt wurden. Zusätzliche weitere Nachweise in Form von Produktzulassungen, Prüfberichten und Zu- lassungen sind dem Landratsamt Fürstenfeldbruck auf Verlangen vorzulegen.

2.8 Die Aufzugsanlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn das Konformitätsbe- wertungsverfahren nach den §§ 15 und 16 der 12. Verordnung zum Produktsicherheits- gesetz (12. ProdSV, Aufzugsverordnung) und die Prüfungen nach § 15 Betriebssicher- heitsverordnung (BetrSichV) und § 3 der 9. ProdSV (Maschinenverordnung) durchge- führt worden sind.

Die Aufzeichnungen über die Prüfungen bzw. Prüfbescheinigungen sind am Betriebsort aufzubewahren und dem Landratsamt Fürstenfeldbruck auf Verlangen vorzulegen (§ 17 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV).

2.9 Auf mindestens einem Drittel der geeigneten Dachfläche der Kindertagesstätte sind An- lagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten und zu be- treiben (Art. 44a Abs. 2 BayB0).

Die restliche geeignete Dachfläche (siehe geprüfter Eingabeplan mit der Dachaufsicht) ist entsprechend der Freiflächengestaltungssatzung der Stadt Puchheim flächig und dauerhaft zu begrünen.

2.10 Auf dem Baugrundstück, Flurnummer 1442/55 sind für dieses Bauvorhaben 3 Pkw- Stellplätze mit der nach § 4 Abs. 1 GaStelIV erforderlichen Größe bis zur Aufnahme der Nutzung der Anlage benutzbar herzustellen. Diese Stellplätze müssen auf Dauer zur Verfügung stehen.

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Die Pkw-Stellplätze sind Bestandteil der Kindertagesstätte und dürfen deshalb nicht an- derweitig veräußert oder genutzt werden.

2.11 Auf dem Baugrundstück sind 10 Fahrradstellplätze entsprechend der Fahrradstellplatz- Satzung der Stadt Puchheim herzustellen. Diese müssen auf Dauer zur Verfügung stehen.

Die Fahrradstellplätze sind Bestandteil der Kindertagesstätte und dürfen deshalb nicht anderweitig genutzt werden.

Es sind zusätzlich geeignete Abstellplätze für Tretroller und Laufräder, sowie geeignete Abstellflächen für den Hol- und Bringverkehr herzustellen.

2.12 Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine bauliche Anlage, die gemäß Art. 48 Abs. 3 BayBO barrierefrei zu errichten ist. Insbesondere ist der Zugang/Haupteingang zum Gebäude stufenlos herzustellen nach Art. 48 Abs. 2 und 3 BayBO i.V. m. DIN 18040 Teil 1.

2.13 Rampen dürfen höchstens 6 % geneigt sein. Sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und auf beiden Seiten in 0,85 m Höhe Handläufe haben ( Art. 48 Abs. 3 BayBO i.V. m. DIN 18040 Teil 1).

2.14 Die Verkehrswege im Gebäude müssen stufenlos sein (Art. 48 Abs. 3 BayBO i.V. mit DIN 18040 Teil 1).

2.15 Es muss mindestens eine rollstuhlgerechte Toilette vorhanden sein, die entsprechend zu kennzeichnen ist (Art. 48 Abs. 3 BayBO i.V. mit DIN 18040 Teil 1).

2.16 Der Aufzug muss hinsichtlich der Barrierefreiheit den Anforderungen nach DIN 18040 Teil 1 entsprechen (Art. 48 Abs. 2 BayBO).

2.17 Mindestens ein Pkw-Stellplatz muss für Menschen mit Behinderung ausgebaut und dauerhaft gekennzeichnet sein (Art. 48 Abs. 3 BayBO i.V. mit DIN 18040 Teil 1).

Immissionsschutzrechtliche Auflage

2.18 Beim Aufstellen und Betrieb von Kletter- und Spielgeräten ist auf schallgedämpftes Ma- terial sowie geschmierte, nicht quietschende Lager usw. zu achten.

Abfall- und bodenschutzrechtliche Auflagen

2.19 Die Aushubarbeiten im Bereich des Grundstücks (F1.-Nr. 1442/55, Gemarkung Puch- heim) sind durch ein auf dem Altlastensektor fachkundiges Ingenieurbüro zu überwa- chen und zu dokumentieren. Seite 5

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2.20 Beginn und Ende der Aushubarbeiten sind dem Landratsamt Fürstenfeldbruck, Ref. 24-1 - Abfallrecht - rechtzeitig (mind. 3 Werktage vorher) schriftlich anzuzeigen.

2.21 Der Gutachter hat alle Aushubmaterialien gemäß den vorliegenden Vorkenntnissen und entsprechend ihrer organoleptischen Merkmale haufwerksweise zu separieren. Diese Haufwerke sind gemäß den Vorgaben der LAGA PN 98 zu beproben und zu analysie- ren.

2.22 Organoleptisch auffällige Aushubbereiche sind vollständig auszukoffern, getrennt vom übrigen Aushubmaterial zwischenzulagern und durch geeignete Maßnahmen gegen Niederschlagswasser zu sichern.

2.23 Verunreinigtes Aushubmaterial ist zur Feststellung des Entsorgungsweges repräsenta- tiv zu beproben. Der Untersuchungsumfang ist neben dem Parameter Uran auf die Pa- rameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, MKW, PAK und Naphtalin vorzunehmen.

2.24 Je nach Art und Konzentration der ermittelten stofflichen Belastungen sowie der geplan- ten Art der Verwertung sind die angefallenen Materialien gemäß den geltenden techni- schen Regeln einzustufen und zu verwerten. Diese sind, je nach Verwertungsart die Er- satzbaustoffverordnung (EBV), die BBodSchV, oder die Deponieverordnung.

2.25 Werden bei den geplanten Arbeiten bisher unbekannte, relevante Verunreinigungen angetroffen, sind umgehend das Landratsamt München und das Wasserwirtschaftsamt München zu verständigen.

2.26 Verunreinigtes Aushubmaterial ist so zwischen zu lagern, dass durch Niederschlags- wasser Schadstoffe nicht ausgewaschen werden können. Die Verwertung/ Entsorgung des Materials darf erst nach Beurteilung der Deklarationsergebnisse und des vorgese- henen Verwertungs-/ Entsorgungswegs durch ein Fachbüro vorgenommen werden.

2.27 Der Sanierungserfolg ist auf Basis des Lfli Merkblatts 3.8/1 durch einen Sachverständi- gen nachzuweisen (Schadstofffreiheit an Aushubsohle).

2.28 Die ursprünglich von Auffüllungen oder schädlichen Bodenveränderungen betroffenen Bereiche, in denen gesammeltes Niederschlagswasser versickert wird, müssen frei von Verunreinigungen sein. Dies ist von einem auf dem Bodenschutzsektor im Sinne des § 18 des Bundesbodenschutzgesetzes qualifiziertem Fachbüro dem Landratsamt Mün- chen zu bestätigen.

2.29 Nach Abschluss der Aushubarbeiten ist dem Landratsamt Fürstenfeldbruck innerhalb von 8 Wochen ein Abschlussbericht vorzulegen.

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2.30 Bei einer Bauwasserhaltung ist das abgepumpte Grundwasser vor der Versickerung einmalig auf Schadstoffe gemäß dem Merkblatt 3.8/1 des Bayerischen Landesamt für Umwelt zu untersuchen.

Auflagen des Gesundheitsamtes bezüglich des Wirkungspfads Boden-Mensch

2.31 Insgesamt wäre im Rahmen des vorsorgenden Gesundheitsschutzes ein vollständiger Bodenaustausch im Bereich der gesamten Spielfreiflächen des zukünftigen Kindegar- tens im Rahmen der Bauarbeiten sehr wünschenswert. Sollte kein vollständiger Bodenaustausch erfolgen, ist - vor allem auch im Hinblick auf die anzulegende Gartenfläche mit Sandspielkästen und nicht versiegelte Freiflächen — eine Schutzschicht von mindestens 35 cm unbelastetem Bodenmaterials aufzubringen, da diese Mächtigkeit einer Bodenschicht als die maximal von Kindern erreichbare Tiefe gilt.

2.32 Bei Rückverlagerung belasteten Bodenmaterials muss das Aushubmaterial entspre- chend fachmännisch zwischengelagert werden oder bei Rückverlagerung von einer ge- nug mächtigen Schutzschicht (35 cm) überdeckt werden. In Arealen wo dies nicht voll- ständig möglich ist, sollte eine sog. Grabsperre gegen Tiere unter dem unbelasteten Bodenmaterial unbedingt angebracht werden, sodass kein durch Altlasten verunreinig- ter Boden durch Bioturbation an die Oberfläche gelangen kann.

  1. Auflagenvorbehalt: Das Landratsamt Fürstenfeldbruck behält sich den Erlass weiterer Auflagen vor für den Fall, dass aufgrund von Untersuchungsergebnissen des Bodenmaterials weitere Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Nutzer der Kindertagesstätte ergriffen werden müssen (Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG).

II. Zwangsgeldandrohung:

Falls folgende Auflagen nicht beachtet werden, werden folgende Zwangsgelder zur Zahlung fällig:

Auflage Ziffer 1.2.2 1.500,00 € Auflage Ziffer 1.2.3 1.000,00 € Auflage Ziffer 1.2.6 500,00 € Auflage Ziffer 1.2.9 Satz 1 und 2 je 1.000,00 € Auflage Ziffer 1.2.19 1.000,00 € Auflage Ziffer 1.2.29 500,00 € Auflage Ziffer 1.2.31 Satz 2 1.500,00 €

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Ill. Folgende Ausnahme wird gewährt:

Von der Art der baulichen Nutzung im faktischen Gewerbegebiet wird die bezüglich einer Anlage für soziale Zwecke vorgesehene Ausnahme nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB und § 8 Absatz 3 Nr. 2 BauNVO erteilt.

IV. Die Kosten des Verfahrens hat die Bauherrin zu tragen.

V. Für diesen Bescheid werden Kosten festgesetzt. Die Aufgliederung entnehmen Sie bitte der beiliegenden Kostenrechnung, die Bestandteil dieses Bescheides ist.

Gründe:

Am 22.08.2024 beantragte die Bauherrin die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung für das im Betreff genannte Vorhaben. Der Antrag ging am 22.08.2024 im Landratsamt Fürstenfeld- bruck ein. Die Stadt Puchheim hat das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Zur Prüfung des Bauantrags nachgeforderte Unterlagen wurden dem Landratsamt Fürstenfeld- bruck am 24.04. und 12.05.2025 vorgelegt.

  1. Das Landratsamt Fürstenfeldbruck ist zur Entscheidung über den Bauantrag sachlich und ört- lich zuständig (Art. 53 Abs. 1 Bayer. Bauordnung -BayBO- und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Ver- waltungsverfahrensgesetz -BayVwVfG-).

  2. Das Bauvorhaben ist nach Art. 55 if. BayBO genehmigungspflichtig. Es ist bauplanungsrecht- lich nach § 29 i. V. m. 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs.1 BauGB und § 8 Absatz 3 Nr. 2 BauNVO zulässig.

Die Genehmigung war zu erteilen, da das Bauvorhaben den im bauaufsichtlichen Genehmi- gungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

Die Nebenbestimmungen stützen sich auf Art. 36 BayVwVfG; sie sind zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vorhabens erforderlich.

Die Ausnahme konnte nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

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  1. Die Androhung der Zwangsgelder stützt sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayer. Verwal- tungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes -VwZVG-.

Da die Androhung einen Leistungsbescheid i. S. d. Art. 23 Abs. 1 VwZVG enthält, kann das jeweilige Zwangsgeld beigetrieben werden, wenn die Zwangsgeldforderung fällig wird, ohne dass es eines neuen Verwaltungsaktes bedarf.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Kostengesetz -KG-. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach Art. 5 und 6 KG i. V. m. der Kostenverzeichnisverordnung (siehe Kostenrechnung). Auslagen werden nach Art. 10 KG i. V. m. der Kostenverzeichnisverordnung erhoben.

  2. Hinweise

5.1. Mindestens eine Woche vor Baubeginn muss die Baubeginnsanzeige vollständig ausgefüllt und unterschrieben dem Landratsamt Fürstenfeldbruck im Original oder in eingescannter Form über den WebClient bzw. per E-Mail an das Funktionspost- fach Bauamtelra-ffb.bavern.de vorgelegt werden! Andernfalls können die Bauarbei- ten eingestellt werden.

Die geplante Aufnahme der Nutzung ist mindestens zwei Wochen vorher ebenfalls rechtzeitig anzuzeigen.

Die Vordrucke für die Baubeqinnsanzeiqe, die Anzeiqe der Nutzunqsaufnahme und weitere Vordrucke, wie die Bescheinigung für Brandschutz und Standsicherheit fin- den Sie im Internet auf der Homepage des Landratsamtes Fürstenfeldbruck unter https://www. Ir a-ffb.de/bau-um welt/bauamt/downl oads.

5.2. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 3.

5.3. Bei dem Bauvorhaben liegt ein Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 14 BayBO vor.

5.4 Das Bauvorhaben liegt teilweise im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Starzel,- Ascher- und Gröbenbachs. Das Bauvorhaben bedarf somit einer wasserrechtlichen Ge- nehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG. Mit dem Bau der Kindertagesstätte kann erst begonnen werden, wenn diese wasserrecht- liche Genehmigung erteilt wurde.

Abfall- und bodenschutzrechtlicher Hinweis

5.5 Im Rahmen der für den Strahlenschutz notwendigen radiologischen Untersuchungen ist es erforderlich, dass ein für den Bereich „natürliche Radioaktivität" geeignetes Labor die spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der drei natürlichen Zerfallsreihen (unter ande- rem Uran-Nuklide) bestimmt.

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Hinweis des Gesundheitsamtes

5.6 Für die entsprechende Beurteilung der daraus hervorgehenden Strahlungswerte und ggf. daraus resultierender notwendiger Anpassung einer überdeckenden Bodenschicht, wird diesbezüglich an das LfU verwiesen, da es sich nicht um eine nutzungsorientierte Bepro- bungstiefe bei Altlasten-Untersuchungen zum Wirkungspfad Boden-Mensch handelt, son- dern um eine Fragestellung, die ebenso die Strahlungsdosen des ggf. dann überdeckten ggf. immer noch strahlenden Untergrunds mit einbeziehen muss.

Rechtsbehelfsbelehrunq

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München Postfachanschrift: Postfach 200 543, 80005 München Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schrift- formersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwG0 genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einrei- chen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

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Hinweise zur Baugenehmigung

Sehr geehrte(r) Bauherr(in),

Ihr Bauvorhaben wurde genehmigt. Beachten Sie bitte sorgfältig die amtlichen Plankorrekturen und die festgesetzten Bedingungen, Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen. Unabhängig davon müssen die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Bayerischen Bauordnung und etwaige örtliche Bauvorschriften beachtet werden.

In Ihrem eigenen Interesse möchten wir Sie besonders auf folgende Punkte aufmerksam machen:

  1. Baubeginn Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn dem Landratsamt die vollständig ausgefüllte und von allen Beteiligten unterschriebene Baubeginnsanzeige und evtl. erforderliche Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und 62b Abs. 2 Bayer. Bauordnung (BayBO) bzgl. Standsicherheit und Brand- schutz vorgelegt wurden. Ob und welche Bescheinigungen erforderlich sind, stimmen Sie bitte mit dem Entwurfsverfasser ab. Der Baubeginn und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten sind mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mitzuteilen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).

Dasselbe gilt auch für einen Abbruch, soweit er nicht verfahrensfrei (siehe Art. 57 Abs. 5 BayBO) durchgeführt werden darf.

  1. Bestellung eines geeigneten Entwurfsverfassers und Bauunternehmers/Pflichten des Bauherrn Der Bauherr muss zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bau- vorhabens sowie zur Beseitigung von Anlagen geeignete Entwurfsverfasser und Unternehmer bestel- len, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 51 und 52 BayBO befähigt und berechtigt ist (Art. 50 Abs. 1 BayBO). Der Bauherr ist außerdem zu den nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträgen, Anzeigen und Nachweisen verpflichtet.

  2. Baustelle Baugenehmigung(en), Bauvorlagen, bautechnische Nachweise sowie Bescheinigungen von Prüf- sachverständigen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen (Art. 68 Abs. 7 Satz 3 Bay- BO). Nach Art. 9 Abs. 1 BayBO ist die Baustelle so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instand gehalten werden können und dass keine Gefahren, ver- meidbaren Nachteile oder vermeidbaren Belästigungen entstehen.

Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Meldeanlagen, Grundwas- sermessstellen, Vermessungszeichen, Abnnarkungszeichen und Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten (Art. 9 Abs. 2 BayBO).

Es ist Aufgabe des Bauherrn die Lage der Leitungen vor Beginn von Bau- oder Abbrucharbeiten bei den zuständigen Stellen festzustellen.

Von Hochspannungsleitungen sind ausreichende Sicherheitsabstände nach den Vorschriften der VDE einzuhalten.

Während der gesamten Dauer der Bauarbeiten muss der Bauherr an der Baustelle ein Schild mit der Bezeichnung des Bauvorhabens, Name und Anschrift des Bauherrn und Entwurfsverfassers dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anbringen (Art. 9 Abs. 3 BayBO).

  1. Schutz des Mutterbodens Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 Baugesetzbuch, BauGB).

  2. Bekämpfung der Schwarzarbeit Bei der Bauausführung ist das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung zu beachten.

  3. Bauüberwachung Die Vertreter des Landratsamtes und alle sonstigen mit dem Vollzug der Bayer. Bauordnung beauf- tragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich Wohnungen zu betreten (Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO).

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  1. Abweichungen von den genehmigten Plänen Sofern bei der Bauausführung Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen beabsichtigt wer- den, bedürfen diese der vorherigen (Tektur-) Genehmigung durch das Landratsamt mit Ausnahme der in Art. 57 Abs. 1 Nrn. 1 - 18 BayBO aufgezählten Maßnahmen (wie z. B. die Errichtung und Änderung von Fenstern und Türen oder von nichttragenden und nicht aussteifenden Bauteilen in baulichen An- lagen bzw. innerhalb von Wohngebäuden auch die Änderung tragender und aussteifender Bauteile). Diese Maßnahmen sind auch vor Fertigstellung der baulichen Anlage genehmigungsfrei. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind jedoch von den am Bau Beteiligten einzuhalten (Art. 55 Abs. 2 BayB0).

Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder besei- tigt, so kann das Landratsamt die Einstellung der Arbeiten anordnen (Art. 75 Abs. 1 BayB0).

Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann das Landratsamt die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (Art. 76 Satz 1 BayB0).

Darüber hinaus stellen genehmigungspflichtige Abweichungen von genehmigten Bauplänen ohne vorherige Tekturgenehmigung eine Ordnungswidrigkeit dar und können die Einleitung eines Bußgeld- verfahrens zur Folge haben.

  1. Anzeige der Aufnahme der Nutzung Der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung genehmigungspflichtiger oder freigestellter Anlagen mindestens 2 Wochen vorher dem Landratsamt anzuzeigen. Gleichzeitig sind in Absprache mit dem Entwurfsverfasser evtl. erforderliche Bescheinigungen z. B. über die ordnungsgemäße Bau- ausführung hinsichtlich der Standsicherheit sowie hinsichtlich des Brandschutzes vorzulegen.

Eine bauliche Anlage darf nach Vorlage der o. g. Anzeige beim Landratsamt erst genutzt werden, wenn die bauliche Anlage selbst, Zufahrtswege, VVasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- so- wie Gemeinschaftsanlagen und PKW-Stellplätze in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind (Art. 78 Abs. 2 Satz 3 BayB0).

Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornstein- feger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat; ortsfeste Ver- brennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen be- scheinigt hat (Art. 78 Abs. 3 BayB0).

  1. Bauherrnwechsel Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies dem Landratsamt unverzüglich schriftlich mitzu- teilen (Art. 50 Abs. 1 Satz 5 BayB0).

10.Geltungsdauer der Baugenehmigung Ist in ihr keine andere Frist bestimmt, erlischt die Baugenehmigung, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist; die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung (Art. 69 Abs. 1 BayB0).

Eine Tekturgenehmigung verlängert in der Regel die Geltungsdauer der Genehmigung nicht.

Die Frist kann jeweils um bis zu vier Jahre verlängert werden, wenn das der Bauherr vor Ablauf der Geltungsdauer schriftlich beim Landratsamt beantragt hat (Art. 69 Abs. 2 BayB0). Bei einem Verlängerungsantrag wird erneut überprüft, ob das Vorhaben auch weiterhin den maßgebli- chen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt (Art. 68 Abs. 5 BayB0).

11.R echtsbehelfe Eine Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Baugenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 212a Abs. 1 BauGB). Das hat zur Folge, dass der Bauherr auf eigenes Risiko die Bauarbeiten be- ginnen bzw. bereits begonnene Arbeiten fortsetzen darf. Auf Antrag des Klägers kann das Landratsamt Fürstenfeldbruck bzw. das Verwaltungsgericht Mün- chen die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen.

Landratsamt Fürstenfeldbruck

  • Bauamt - Stand: Januar 2025

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Landratsamt Fürstenfeldbruck - Bauamt

Wichtige Hinweise für den Baubeginn

und die Fertigstellung!

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte beachten Sie,

• dass mindestens 1 Woche

vor Baubeginn

die beigefügte

Baubeginnsanzeige im Original

vollständig ausgefüllt und mit Originalunterschriften dem

Landratsamt — Bauamt vorzulegen ist.

• Dasselbe gilt für eventuell erforderliche

Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO.

Ob und welche das sind, klären Sie bitte mit Ihrem Planfertiger ab.

• Die Aufnahme der Nutzung ist dem Landratsamt — Bauamt mit der

beigefügten

Anzeige der Nutzungsaufnahme

mindestens 2 Wochen vorher anzuzeigen.

Vielen Dank!

Ihr Bauamt

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Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm

Wer Baustellen betreibt, hat nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI I. S. 721), neu gefasst durch die Bekanntgabe vom 14. Mai 1990 (BGBI I S. 880; BGBI III 2129-8) dafür zu sorgen, dass

  1. Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und

  2. Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu be- schränken

soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen.

Die Bundesregierung hat Immissionsrichtwerte festgesetzt, bei deren Überschreitungen erhebliche Belästigungen durch Baumaschinen zu besorgen sind (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm — Geräu- schimmissionen — vom 19. August 1970, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160)

Als Immissionsrichtwerte sind festgesetzt worden für

a) Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind, 70 dB(A)

b) Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind, tagsüber 65 dB(A) nachts 50 dB(A)

c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 60 dB(A) nachts 45 dB(A)

d) Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind tagsüber 55 dB(A) nachts 40 dB(A)

e) Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind tagsüber 50 dB(A) nachts 35 dB(A)

f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten tagsüber 45 dB(A) nachts 35 dB(A)

Nachtzeit ist nach dieser Vorschrift die Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Die Bauherren, Bauuntemehmer und Baulei- ter haben die Pflicht, beim Betrieb von Baumaschinen auf die Einhaltung der Richtwerte zu achten. Unabhängig davon haben sie ferner die Pflicht, zu jeder Zeit vermeidbare Geräusche von Bauarbeiten zu vermeiden (Art. 12 der Bayerischen Bauordnung).

Gesetzesverstöße können zu Zwangsmaßnahmen bis zur Stillegung der Baustelle führen. Daneben können Buß- geldbescheide verhängt werden und in besonders schwerwiegenden Fällen Strafanzeigen wegen Körperverletzung erfolgen.

Um die Gefahr von Gesetzesverstößen auszuschließen, ist der Betrieb an jeder Baustelle möglichst geräuscharm abzuwickeln. Zu diesem Zweck sind nach Möglichkeit lärmarme Baumaschinen einzusetzen und Abschirmmaßnah- men zu treffen. Zu den Abschirmmaßnahmen gehört auch eine den Schallschutz der Anwohner berücksichtigende Aufstellung der Baumaschinen.

Außer in reinen Industrie- und Gewerbegebieten sind sonst geräuschvolle Bauarbeiten zwischen 20.00 Uhr abends und 7.00 Uhr morgens nicht zulässig.

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BG BAU

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Merkblatt für private Bauherren

Gesetzliche Unfallversicherung für private Bauhelfer

— die Meldung von Arbeitsunfällen Allgemeines — die Erfüllung der Beitragspflicht Dieses Merkblatt soll Ihnen wichtige Informationen über die Rolle der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) bei Mitteilungs-, Auskunfts- und der Ausführung Ihres Bauvorhabens geben. Aufzeichnungspflichten Die BG BAU als ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Diese Pflichten umfassen u. a.: hat die Aufgabe, Unternehmen und Versicherte zu beraten sowie die Prävention auf Baustellen und in den — Name und Anschrift des oder der Bauherren Unternehmen zu betreiben (Unfallverhütung). Außerdem — die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens und der gehört die Rehabilitation der Verletzten nach Arbeitsunfällen und Baustellenanschrift Berufskrankheiten dazu. — die Anzeige über den Baubeginn und das Bauende Die BG BAU erfasst alle gewerbsmäßigen und nicht gewerbsmäßigen Unternehmen, die Bauwerke des Hoch- und — die geleisteten Helferstunden aller Helfer Tiefbaus bzw. Teile davon errichten, umbauen, instand halten, — die Namen und Anschriften der beauftragten gewerblichen ausbessern, modernisieren oder abbrechen einschließlich der Unternehmen hierfür notwendigen Vorbereitungs- und Nebenarbeiten. Wir empfehlen, hierzu ein Bautagebuch zu führen. Der Bauherr als Unternehmer Die Anmeldung Ihres Bauvorhabens können Sie online unter nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten www.bgbau.de (Webcode 2824596) vornehmen. Bauherr ist, wer auf seine Verantwortung eine bauliche Hier finden Sie auch ein Bautagebuch (Webcode 1311608). Maßnahme vorbereitet/ausführt oder vorbereiten/ausführen lässt. Bauherr ist dabei in der Regel derjenige, dem die Arbeitsschutzvorschriften Baugenehmigung erteilt wird und/oder der im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist. Führt der Bauherr Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sind zur einzelne oder alle Bauarbeiten mit oder ohne Einsatz von Einhaltung sämtlicher Präventionsmaßnahmen aufgrund der Hilfskräften selbst aus, so ist der Bauherr Unternehmer nicht gültigen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen gewerbsmäßiger Bauarbeiten (Eigenbauunternehmer). Für Vorschriften und Regeln auf Baustellen verpflichtet. Diese finden die Dauer der nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten gehört der Sie unter www.bgbau.delvorschriften-und-regeln oder in Bauherr der zuständigen Berufsgenossenschaft an (§ 136 Abs. unserem Mediencenter unter www.bgbau.de/medien-center. 1 Sozialgesetzbuch VII). Bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften und bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen Versicherungsschutz und Leistungen vollziehbare Anordnungen nach § 19 SGB VII muss mit einem Versicherungsschutz wird gewährt für Arbeitsunfälle und Bußgeld bis zu 10.000 EUR gerechnet werden. Berufskrankheiten. Meldung von Arbeitsunfällen Arbeitsunfälle sind Unfälle, die eine versicherte Person in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind der Berufsgenossenschaft umgehend erleidet. Versichert sind auch Wege zu und von der Baustelle. anzuzeigen. Hierzu steht Ihnen auf unserer Internetseite das Nähere Informationen zum Leistungsumfang finden Sie auf entsprechende Formular der Unfallanzeige zur Verfügung unserer Internetseite unter Webcode 1251513. (www.bgbau.delunfall-anzeigen). Tödliche Arbeitsunfälle und solche, bei denen mehr als drei Pflichten des Bauherrn als Eigenbauunternehmer Personen verletzt wurden, sind der Berufsgenossenschaft sofort telefonisch anzuzeigen. Der Eigenbauunternehmer hat gegenüber der Berufsgenossen- schaft die gleichen Verpflichtungen wie ein gewerblicher Beitragspflicht Unternehmer. Hierzu gehören die Erfüllung der Mitteilungs-, Auskunfts- und Für die Übernahme des Versicherungsschutzes und die hieraus Aufzeichnungspflichten eventuell entstehenden Entschädigungsansprüche werden die Beachtung der Anforderungen aus staatlichen und Beiträge erhoben. Beitragspflichtig sind alle Unternehmer für berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften deren Unternehmen/Bauvorhaben Versicherte tätig werden.

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Merkblatt für private Bauherren ei BG BAU Stand Mai 2023

Betreiben mehrere Bauherren eine Baumaßnahme gemeinsam, Beispiele: haftet jeder von Ihnen persönlich für den Beitrag.

  1. Ein Freund des Vaters des Bauherrn, zu dem der Bauherr Unter Berücksichtigung der jahresbezogenen maßgeblichen selbst kaum Kontakt hat, beteiligt sich an Umbauarbeiten in Berechnungsfaktoren beträgt der Beitrag je Helferstunde zum erheblich zeitlichem Umfang. Hier ist von einem versicherten Beispiel für 2023: Bauhelfer auszugehen.
  • in den alten Bundesländern 1,76 EUR 2. Ein Fußballkamerad des Bauherrn, zu dem über den Sport hinaus keine nähere soziale Bindung besteht, hilft über einen — in den neuen Bundesländern 1,71 EUR längeren Zeitraum bei Maurerarbeiten. Hier ist von einem Der Mindestbeitrag beträgt 100 EUR. versicherten Bauhelfer auszugehen. Nähere Informationen zum Thema Beiträge finden Sie auf 3. Der Vater des Bauherrn, der im Nachbarhaus wohnt und zu unserer Internetseite unter Webcode 2488152. dem ein guter und regelmäßiger Kontakt besteht, hilft bei Aufräumarbeiten, die einen geringen zeitlichen Gesamtumfang Der Bauherr und sein Ehegatte/eingetragener beanspruchen. Aufgrund der familiären Verbundenheit ist hier Lebenspartner von einer unversicherten Gefälligkeitsleistung auszugehen.
  1. Der Vater aus dem vorherigen Beispiel, wird während der Der Bauherr selbst sowie sein Ehegatte oder eingetragener Baumaßnahme ständig und in erheblichem Umfang über einen Lebenspartner sind vom gesetzlichen Versicherungsschutz längeren Zeitraum tätig. Hier ist der Rahmen von ausgenommen. Der Bauherr bzw. sein Ehegatte oder Gefälligkeitsleistungen überschritten. Der Vater ist dann eingetragener Lebenspartner können Versicherungsschutz nur versicherter Helfer. auf Antrag erlangen. Hierzu ist ein schriftlicher und ansonsten formloser Antrag notwendig. 5. Ein Freund des Bauherrn, von Beruf Zimmerermeister, übernimmt Vorbereitungsarbeiten für die Errichtung eines Der Jahresbeitrag 2023 beträgt 4.216,49 EUR. Dachstuhls einer Garage. Er arbeitet eigenverantwortlich, Nähere Informationen zum Thema Beitrag finden Sie auf bestellt das Material und kann selbst bestimmen, wann er unserer Internetseite unter Webcode 2488152. kommt und geht. Für den Freund ist hier von einer unversicherten unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen. Versicherte Personen bei Eigenbauarbeiten „Mini-Jobber", die der Bauherr bei den Bauarbeiten beschäftigt, gehören grundsätzlich zum versicherten Personenkreis. Der von der BG BAU gewährte Unfallversicherungsschutz Unabhängig von einer evtl. bestehenden Meldepflicht bei der erstreckt sich grundsätzlich auf alle Personen, die für Sie an Minijobzentrale in Essen sind die geleisteten Arbeitsstunden Ihrem Bauvorhaben tätig werden. nachweis- und somit beitragspflichtig. Versicherungsschutz besteht für Personen, die im Rahmen Es sind alle Helferstunden der Versicherten von dem Bauherrn eines Beschäftigungsverhältnisses (gegen Entgelt) für Sie tätig anzugeben. Die BG BAU berät Sie gerne. werden. Das gilt auch für „Mini-Jobber". Darüber hinaus hat der Für gesetzlich nicht versicherte Bauhelfer empfehlen wir, den Gesetzgeber auch Personen unter den Schutz der gesetzlichen Abschluss einer privaten Unfallversicherung zu prüfen. Unfallversicherung gestellt, die wie Beschäftigte/Arbeitnehmer (ohne Entgelt) tätig werden. Hierzu gehören auch mithelfende Familienangehörige, Verwandte, Bekannte, Freunde, Fördermittel nach dem Wohnraumförderungsgesetz Nachbarn und Kollegen, die nicht von Ihnen bezahlt werden. Bei Bauvorhaben, für die Fördermittel zur Schaffung von Wohnraum im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes Ausnahmsweise nicht versichert sind Personen, die als (WoFG) bewilligt wurden, ergibt sich die Zuständigkeit der Freunde oder Verwandte etc. Gefälligkeitsleistungen erbringen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen). oder unternehmerähnlich handeln. Eindeutige Definitionen hierzu sind den gesetzlichen Vorschriften und der Kontakte zur BG BAU sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Region Nord Bei Helfern, die im Rahmen einer im privaten Bereich mit den Standorten Hannover, Hamburg und Berlin üblichen Gefälligkeitsleistung tätig werden, ist der Tel.: 0800 664905503 Versicherungsschutz ausgeschlossen (s. Beispiel 3), weil Fax: 0800 6686688-22100 solche Handreichungen rechtlich nicht als arbeitnehmerähnlich E-Mail: mbnebqbau.de gelten. Um festzustellen, ob die Tätigkeit eher der Privatsphäre Region Mitte zuzurechnen ist, muss die Beziehung zwischen dem Bauherrn mit den Standorten Wuppertal, Frankfurt und Erfurt und dem Helfer sowie der Umfang der Tätigkeit untersucht Tel.: 0800 512345504 werden. Je enger die soziale Bindung ist, umso eher kann von Fax: 0800 6686688-23500 einer Gefälligkeitsleistung ausgegangen werden. E-Mail: mbmebqbau.de Bei Personen, die wie ein selbstständiger Unternehmer bei Region Süd privaten Bauarbeiten tätig werden, ist der Versicherungsschutz mit den Standorten München, Dresden, Stuttgart ausgeschlossen (s. Beispiel 5). und Karlsruhe Um den Versicherungsschutz im Einzelfall konkret bestimmen Tel.: 0800 182720704 zu können, ist immer auf das Gesamtbild abzustellen. Fax: 0800 6686688-27516 E-Mail: mbsebqbau.de

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Landratsamt Fürstenfeldbruck

iese Verkleinerung stimmt

mit e rüften, digitalen

Bauvorlage ein!

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0 Landratsamt Fürstenfeldbruck Technisch g rüft n. Art. 60 BayBO Genehmigt nt Bescheid BV.-Nr. 2024-0486 Datum Geprüft . 19.09.2025

randschutzprüfung erfolgt durch Prüfsachverständigen (§ 16 PrüfVBau)

Planinhalt BAUHERR PROJEKT GENEHMIGUNGSPLANUNG LAGEPLAN M 1:1000 Dr. Harbeck & Stieber GmbH JOS19 Projekt Planer Bauteil LP Planart Ebene Plannummer Planteil Index Status Grundbesitzverwaltungsgesellschaft & Co. KG Widenmayerstraße 14 Neubau einer Kindertagesstätte JOS19 ARC XXX 4 GR 004 80538 München Datum Pfad 24.04.2025 n

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