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Vergabeverfahren Objektplanungsleistungen Gebäude und Innen-
räume, LPH 3 bis 9 gem. § 34 Abs. 3 HOAI für den Neubau einer
KiTa in Puchheim
der Dr. Harbeck & Stieber GmbH & Co. KG
Offenes Verfahren
Vertrag
Die Unterschrift des Bieters wird ersetzt durch eine Signatur in Teil I der Form- blätter für das Angebot; die Unterschrift des AG wird durch das Zuschlags- schreiben ersetzt
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Vertrag über Planungsleistungen für Gebäude und Innenräume
für das Bauvorhaben:
Neubau einer Kindertagesstätte in Puchheim
Zwischen der
Dr. Harbeck & Stieber GmbH Grundbesitzverwaltungsgesellschaft & Co. KG vertreten durch die Prokuristin Frau Dr. Petra Stieber Widenmayerstr. 14 80538 München
- im Folgenden auch „der Auftraggeber“ genannt -
und
……………………………………………………..
……………………………………………………..
……………………………………………………..
-
im Folgenden auch „der Auftragnehmer“ genannt -
-
im Folgenden einzeln/gemeinsam auch „Partei“/“Parteien“ genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
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Präambel
Die Dr. Harbeck & Stieber GmbH & Co. KG, Widenmayerstr. 14, 80538 München hat ein Vergabeverfahren über den Abschluss eines Vertrages über Planungsleistungen für Gebäude und Innenräume der Leistungsphasen 3 bis 9 für den Neubau einer Kindertagesstätte in Puch- heim durchgeführt, in dem der im Rubrum bezeichnete Auftragnehmer den Zuschlag erhält. Grundlage dieses Vertrages sind auch die von dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren übergebenen Erklärungen und Nachweise sowie seine in diesem Vergabeverfahren festgestellte Eignung. Für den Auftraggeber sind das Fortbestehen dieser Eignung und eine gewissenhafte, zuverlässige und fachgerechte Erbringung der Leistung von wesentlicher Bedeutung.
Der AN erbringt hierbei die Planungsleistungen für Gebäude und Innenräume für das Bauvor- haben, einschließlich der Anpassung der bestehenden Entwurfs- und Genehmigungsplanung im Wege einer Tektur unter Beibehaltung der genehmigten Gebäudehülle an das neue Raum- konzept. Das Bauvorhaben wird mit öffentlichen Fördermitteln gefördert. In das Vorhaben sind Fachplaner eingebunden, diese beauftragt der AG und stellt diese dem AN zur Verfügung.Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien zum Bauvorhaben Neubau einer Kindertagesstätte in Puchheim folgenden Vertrag über Planungsleistungen für Gebäude und Innenräume:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Erbringung von Objektplanungsleistungen des AN für das Bauvorhaben:
Neubau einer Kindertagesstätte in Puchheim, Josefstraße 19
Die Einzelheiten des Bauvorhabens sind der Leistungsbeschreibung (Anlage 3) sowie den Bestimmungen dieses Vertrages und seiner Anlagen zu entnehmen.
(2) Der AN erbringt Objektplanerleistungen für das in Abs. 1 genannte Bauvorhaben sowie dessen Umsetzung, soweit in diesem Vertrag und in seinen Anlagen nichts Anderes ge- regelt ist. Die Beauftragung des AN als Objektplaner erfolgt mit dem Ziel, eine für den AG schnittstellenfreie Planung im in § 3 genannten Leistungsbild für das in Absatz 1 genannte Bauvorhaben sowie eine Begleitung der baulichen Umsetzung des Bauvorha- bens in Zusammenarbeit mit dem AG und ggf. weiteren Projektbeteiligten sicherzustel- len.
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§ 2 Bestandteile des Vertrages
(1) Bestandteile des Vertrages sind in nachstehender Reihen- und Rangfolge, wobei vor- stehende Regelungen nachstehenden Regelungen vorgehen:
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die Bestimmungen dieses Vertragstextes,
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das ausgefüllte Formblatt Angaben zum Bieter/zur Bietergemeinschaft (Anlage 1 zu diesem Vertrag, Teil A der Formblätter für das Angebot),
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das ausgefüllte Formblatt Eignung und Angebot (Anlage 2 zu diesem Vertrag, Teil B der Formblätter für das Angebot), ggf. mit einer oder mehreren Verpflichtungs- erklärung(en) von Unterauftragnehmern/Dritten (Anhang zu Anlage 2 zu diesem Vertrag) auf dem ausgefüllten Formblatt in Teil C der Formblätter für das Angebot,
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die Leistungsbeschreibung (Anlage 3, Teil D der Formblätter für das Angebot mit Anhang),
-
das Preisblatt, die Angabe der Angebotsendsumme sowie die Angaben zur Um- satzsteuer (Anlage 4, Teil E der Formblätter für das Angebot, zzgl. gesonderte EXCEL-Datei),
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die schriftlichen Konzepte, die der AN mit seinem bezuschlagten Angebot einge- reicht hat (Anlage 5),
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der Rahmenterminplan, den der AN spätestens zehn Werktage nach Zuschlagser- teilung erstellt und der nach Freigabe durch den AG verbindliche zu diesem Ver- trag wird (Anlage 6),
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die Baugenehmigung, einschl. der darin enthaltenen Pläne und Zeichnungen (An- lage 7),
-
die Kostenberechnung nach DIN 276, die der AN im Rahmen der Leistungsphase 3 eigenständig erstellt, wird nach Freigabe durch den AG Vertragsbestandteil (An- lage 8),
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die Antworten/Erläuterungen zu den Bieterfragen (letzter Stand, Anlage 9),
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die Signatur(en) für das gesamte Angebot (Anlage 10, ausgefüllter Teil I der Form- blätter für das Angebot),
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die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der beim Vertragsschluss geltenden Fassung,
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die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architekten-/Ingenieurvertrag – Aus- gabe 2021 (AVB-Arch/Ing) (Anlage 11),
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die Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag - Gebäude und Innenräume – Ausgabe 2021 (ZVB-GebIn) (Anlage 12),
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die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Vorschriften, Anord- nungen und Auflagen, die einschlägigen planungsrechtlichen, bauordnungsrecht- lichen, denkmalschutzrechtlichen, brandschutzrechtlichen, gewerberechtlichen, berufsgenossenschaftlichen, (feuer-) polizeilichen, baugewerbe- und ordnungsbe- hördlichen Bestimmungen und Auflagen, bundes- und landesrechtliche Umwelt- und Immissionsschutzregelungen sowie alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Ge- setze, Verordnungen und Ortssatzungen, die das Bauvorhaben betreffen,
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die einschlägigen (auch empfohlenen) technischen Normen, Richtlinien und Best- immungen einschließlich DIN-, VDI-, VDE-Normen und Herstellerrichtlinien sowie die anerkannten Regeln der Technik,
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die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung,
-
die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) mit Ausnahme der Re- gelung des § 650e BGB (Sicherungshypothek).
(2) Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsgrundlagen und für eventuelle Vertrags- auslegungen gilt die vorgenannte Rangfolge, mit Ausnahme der Anlage 9, die zur Er- läuterung und Ergänzung der übrigen Anlagen dient und im Zweifel Vorrang hat. Dies gilt nicht, soweit dem zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Ver- tragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene, bei Fehlen einer speziellen Beschreibung die höherwertige Ausführung maßgebend.
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Ein Widerspruch innerhalb der Vertragsgrundlagen ist nur dann gegeben, wenn Anfor- derungen an die Leistungen des AN in den Vertragsunterlagen unterschiedlich definiert sind. Sollte in einem vorrangigen Vertragsbestandteil ein Detail eines nachrangigen Ver- tragsbestandteils nicht umschrieben oder definiert sein, stellt die fehlende Regelung kei- nen Widerspruch zur Regelung an nachrangiger Stelle dar. Es handelt sich dann ledig- lich um eine ergänzende Beschreibung des vertraglichen Leistungsumfanges des AN.
(3) Soweit Zusatzaufträge erteilt oder sonstige über den in diesem Vertrag bestimmten Leis- tungsumfang hinausgehende Ansprüche begründet werden, gelten die Bedingungen dieses Vertrages entsprechend.
(4) Soweit im vorliegenden Vertrag und dessen Anlagen nicht ausdrücklich festgestellt, wer- den Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsbedingungen des AN, insbeson- dere Zahlungsbedingungen und Haftungsausschlüsse, sowie Angaben über den Ge- richtsstand zu keinem Zeitpunkt Vertragsinhalt, auch wenn der AG ihnen nicht ausdrück- lich widerspricht, und auch dann nicht, wenn der AN mehrfach darauf verweist. Die An- nahme von Einzelleistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Annahme der Lieferbe- dingungen oder anderer Geschäftsbedingungen.
(5) Inhalte des Angebots des AN aus dem Vergabeverfahren werden nicht Vertragsbestand- teil, sofern diese mit den Ausschreibungsbestimmungen oder mit den Bestimmungen dieses Vertrages in Widerspruch stehen und hierdurch Rechte des AG nach diesem Vertrag beeinträchtigt werden können.
(6) Der AN hat seinen Leistungen die vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen in ihrem jeweils neuesten Stand zugrunde zu legen. Der AG wird den AN von etwaigen Neufas- sungen dieser Unterlagen, soweit sie für ihn verfügbar sind, unterrichten.
§ 3 Leistungsumfang, stufenweise Beauftragung
(1) Der AG überträgt dem AN nach Maßgabe dieses Vertrages folgende Architektenleistun- gen:
-
Objektplanung Gebäude und Innenräume,
-
terminliche und kostenseitige Leitung und Koordinierung aller weiteren Planungs- leistungen, Ausschreibungen und Überwachungsleistungen bis zur betriebsberei- ten Abnahme der Kindertagesstätte;
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gem. §§ 33 ff. HOAI
(2) Der Leistungsumfang des AN ergibt sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages und seiner Anlagen. Mindestens sind jedoch, einen jeweiligen vorherigen Abruf vorausge- setzt, die in den Anlagen der HOAI zu den einzelnen Leistungsphasen genannten Grund- leistungen nach Maßgabe der in der Leistungsbeschreibung (Anlage 3) erfolgten Präzi- sierungen zu erbringen, wobei die Parteien klarstellen, dass mit vorgenannter Bezug- nahme auf die HOAI keine Einschränkung des mit diesem Vertrag beauftragten Leis- tungsumfangs verbunden ist.
(3) Die Beauftragung erfolgt stufenweise nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen. Ein verbindlicher Auftrag an den AN liegt erst vor, wenn und soweit die jeweilige Beauftra- gungsstufe bzw. die den einzelnen Beauftragungsstufen mit diesem Vertrag jeweils zu- geordneten Leistungen (oder Teile davon) vom AG schriftlich abgerufen werden.
Folgende Beauftragungsstufen werden vereinbart, wobei jeweils auch die ergänzenden Ausführungen in der Leistungsbeschreibung (Anlage 3) für den durch den AN geschul- deten Leistungsumfang maßgeblich sind :
a) Beauftragungsstufe 1:
In der Beauftragungsstufe 1 erbringt der AN im Rahmen der Leistungsbilder Ob- jektplanung Gebäude und Innenräume, jeweils § 34 HOAI i. V. m. Anlage 10 zur HOAI, sämtliche Grundleistungen zu den nachfolgend genannten Leistungspha- sen. Soweit Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 bereits vorliegen, sind nur die Grundleistungen erneut zu erbringen, die für die Vornahme der erforderlichen Umplanung und der Tektur, wie in der Leistungsbeschreibung, (Anlage 3), be- schrieben, erforderlich sind.Umfasst sind insbesondere die Anpassung an das ge- änderte Raumkonzept, die Überarbeitung des statischen Konzepts, der Trenn- wand- und Schallschutzplanung sowie der Be- und Entlüftungsplanung. Insbeson- dere die Fassadenplanung und -gestaltung ist zu überarbeiten.
Der AN hat dabei die Leistungen der einzelnen Leistungsphasen bei Bedarf zeitlich parallel und simultan zu erbringen, soweit dies fachlich möglich und zur schnellst- möglichen Fertigstellung des Bauvorhabens geboten ist. Der AN hat hierzu den Projektablauf wo möglich entsprechend zu straffen.
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-
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung, auch unter Zugrundelegung der zur Verfügung gestellten Unterlagen, die allerdings zu prüfen und zu hinterfra- gen sind
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Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
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Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
-
Leistungsphase 6: Vorbereiten der Vergabe
-
Leistungsphase 7: Mitwirken bei der Vergabe
Insbesondere, bzw. zusätzlich, falls nicht bereits von den Grundleistungen nach HOAI umfasst, erbringt der AN folgende Leistungen:
- Leistungsphasen 3 und 4: Prüfung und Änderung der bestehenden Vorpla- nung im für die Umplanung und die Tektur erforderlichen Umfang, ein- schließlich der Anpassung an das geänderte Raumkonzept, der Erstellung der für die Tektur erforderlichen Unterlagen sowie der Einreichung der erfor- derlichen Unterlagen bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde.
Der Umplanungs- und Tekturbedarf ergibt sich aus dem auf Grundlage des Workshops mit den Nutzern erstellten Raumbuch. Der AN hat auf Grundlage der Workshop-Ergebnisse zu identifizieren, welche Änderungen an der be- stehenden Planung erforderlich sind, das Raumbuch entsprechend zu über- arbeiten und eine angepasste Baubeschreibung zu erstellen. Die Abstim- mung mit dem AG und den künftigen Nutzern erfolgt unter dem Vorbehalt der Einhaltung des Kostenrahmens und unter Beibehaltung der genehmigten Gebäudehülle. Der AN hat dabei darzulegen, welche Anpassungen der be- stehenden Entwurfs- und Genehmigungsplanung im Wege der Tektur unter Beibehaltung der genehmigten Gebäudehülle an das neue Raumkonzept vorzunehmen sind, welchen Umfang diese Anpassungen voraussichtlich ha- ben und welche Auswirkungen sich hieraus auf Kosten, Termine und die Ge- nehmigungsfähigkeit ergeben.
- Leistungsphase 5: Erstellung von detaillierten Werkplänen (M 1:50) und Detailplänen für die Ausführung auf der Baustelle. Der AN hat den AG hin- sichtlich der Bauweise und der Wahl einer wirtschaftlich günstigen Ausfüh- rung zu beraten. Die angestrebte Energieeffizienzklasse der Gesamtanlage
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wird vom AG im weiteren Projektverlauf festgelegt; der AN hat den AG hierzu insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Förder- mitteln, erhöhten Baukosten sowie späteren Unterhalts- und Betriebskosten zu beraten. Der AN hat bei Bedarf Pläne Dritter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen zu überprüfen.
-
Leistungsphase 6: Fertigstellung der Werkplanung, Zusammenstellung Un- terlagen für Ausschreibung, Erstellung von detaillierten Leistungsverzeich- nissen für einzelne Gewerke
-
Leistungsphase 7: Erstellung von Preisspiegeln der Gewerke, Mitwirkung bei der vergaberechtlichen Angebotswertung
b) Beauftragungsstufe 2:
Im Rahmen der Beauftragungsstufe 2 erbringt der AN im Rahmen der Leistungs- bilder Objektplanung Gebäude und Innenräume, jeweils § 34 HOAI i.V.m. Anlage 10 zur HOAI, sämtliche Grundleistungen zu nachfolgender Leistungsphase:
- Leistungsphase 8: Objektüberwachung und Dokumentation
Insbesondere, bzw. zusätzlich, falls nicht bereits von den Grundleistungen nach HOAI umfasst, erbringt der AN folgende Leistungen:
- Leistungsphase 8: Fortschreibung der Werkplanung bei geänderter Bauaus- führung, Bauleitung, Überwachung der Bauausführung, Koordination der Prüfsachverständigen. Der AN hat die beauftragten Fachplaner im Rahmen der Objektüberwachung nur noch insoweit einzubinden, als dies für die ord- nungsgemäße Leistungserbringung absolut erforderlich ist.
c) Beauftragungsstufe 3:
Im Rahmen der Beauftragungsstufe 3 erbringt der AN im Rahmen der Leistungs- bilder Objektplanung Gebäude und Innenräume, jeweils § 34 HOAI i.V.m. Anlage 10 der HOAI, sämtliche Grundleistungen zu nachfolgender Leistungsphase:
- Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
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Insbesondere, bzw. zusätzlich, falls nicht bereits von den Grundleistungen nach HOAI umfasst, erbringt der AN für die Objektplanung Gebäude und Innenräume folgende Leistungen:
- Leistungsphase 9: Überwachung der Beseitigung von Mängeln, die inner- halb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauaus- führenden Unternehmen festgestellt werden, sowie Mitwirkung bei der Frei- gabe von Sicherheitsleistungen, Erstellen einer Gebäudedokumentation, Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen, Erstellen von War- tungs- und Pflegeanweisungen sowie eines Instandhaltungskonzepts, Bau- begehung nach Übergabe.
(4) Der AG behält sich ferner vor, den AN mit Besonderen Leistungen nach der HOAI op- tional zu beauftragen.
(5) Abgerufen mit diesem Vertrag wird zunächst die Beauftragungsstufe 1 gem. § 3 Abs. 3 a) des Vertrages.
Für den Fall, dass der AG die in diesem Vertrag beschriebene weitere Beauftragungs- stufe abruft, verpflichtet sich der AN bereits jetzt, die Leistungen, die der abgerufenen Beauftragungsstufe zugeordnet sind, zu den in diesem Vertrag vereinbarten Honoraren zu erbringen, es sei denn, dass seit Fertigstellung der letzten Leistung des AN zu einer Beauftragungsstufe mehr als 6 Monate vergangen sind oder, dass ein wichtiger Kün- digungsgrund auf Seiten des AG vorliegt.
(6) Soweit weitere Beauftragungsstufen noch nicht beauftragt sind, wird der AN den AG schriftlich so rechtzeitig, mindestens jedoch 6 Wochen vor Notwendigkeit eines weite- ren Abrufs, darauf hinweisen, dass die Beauftragung weiterer Leistungen aussteht, da- mit die vereinbarten Termine nicht gefährdet werden. Ruft der AG weitere Beauftra- gungsstufen (oder Teile davon) ab, hat der AN mit den abgerufenen weiteren Leistun- gen innerhalb von 14 Kalendertagen nach erfolgtem Leistungsabruf zu beginnen.
(7) Erbringt der AN auf Anordnung des AG einzelne Leistungen noch nicht abgerufener Beauftragungsstufen zeitlich früher, als im Rahmen der stufenweisen Beauftragung vorgesehen, und wird die Beauftragungsstufe, der die erbrachte Leistung zuzuordnen ist, nicht abgerufen, hat der AN nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten und nach- gewiesenen Leistungen. Weitergehende Ansprüche stehen dem AN nicht zu.
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(8) Ein Anspruch des AN auf Abruf weiterer Beauftragungsstufen (oder Teilen davon) be- steht nicht. Aus der stufenweisen Beauftragung (oder Teilen davon) oder aus dem Nichtabruf von Beauftragungsstufen oder Teilen davon kann der AN keinen Anspruch auf Erhöhung des Honorars, Schadenersatz oder sonstige Ersatzansprüche ableiten; Kündigungsregelungen, insbesondere § 648 Satz 2 und 3 BGB finden auf nicht abge- rufene Leistungen keine Anwendung.
§ 4 Übergabe und Prüfung der Vorplanung, Umplanung
(1) Der AG stellt dem AN die bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erstellte Eingabe- planung vollständig in digitaler Form, insbesondere als DWG- und DXF-Dateien, zur Verfügung. Die Übergabe erfolgt dokumentiert in Form eines gemeinsam unterzeich- neten Übergabeprotokolls, in dem Umfang und Zustand der übergebenen Unterlagen dokumentiert werden. Soweit der AN über die übergebenen Unterlagen hinaus weitere Informationen oder Unterlagen der bereits beauftragten Fachplaner benötigt, ist er be- rechtigt und verpflichtet, diese bei den jeweiligen Fachplanern eigenständig anzufor- dern.
(2) Der AN ist verpflichtet, die übergebenen Unterlagen des Vorplaners innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach vollständiger Übergabe einer fachlichen Prüfung zu un- terziehen. Diese Prüfung umfasst insbesondere die Überprüfung der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Plausibilität der Entwurfs- und Genehmigungsplanung, die Prüfung der Übereinstimmung mit den erteilten öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, die Überprüfung der Kostenberechnung auf Plausibilität sowie die Identifikation erkennba- rer fachlicher Mängel oder Widersprüche in den Planungsunterlagen.
(3) Der AN bestätigt nach Abschluss der Prüfung nach dem vorstehenden Absatz schrift- lich, dass für ihn in der Vorplanung keine Mängel, Unvollständigkeiten, Widersprüche, Risiken oder sonstige Unzulänglichkeiten erkennbar waren.
(4) Auf die Regelungen zur Haftung für Mängel oder sonstige Fehler in der Vorplanung in § 14 Abs. 5 wird hingewiesen.
(5) Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen auf der Grundlage der ihm nach § 4 überge- benen und von ihm geprüften Vorplanung der Leistungsphasen 1 bis 4 zu erbringen.
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§ 5 Leistungsbezogene Pflichten
(1) Die bestehende Genehmigungsplanung des Vorplaners wird dem AN digital übergeben nach den Regelungen des § 4. Der Planer hat diese Planung zu Beginn seiner Leistun- gen in eine entsprechende 3D-Planungssoftware zu übertragen. Der AN verpflichtet sich sodann, sämtliche von ihm nach diesem Vertrag geschuldeten Planungsleistungen aus- schließlich unter Verwendung einer 3D-Planungssoftware zu erbringen. Sämtliche Pla- nungsstände sind durchgängig in einem konsistenten 3D-Modell zu erstellen, fortzufüh- ren und fortzuschreiben. Eine parallele oder ersetzende Planung außerhalb des 3D-Mo- dells ist – mit Ausnahme der aus dem 3D-Modell abgeleiteten Plandarstellungen und Dokumente – unzulässig. Der AN ist nicht berechtigt, anstelle der 3D-Planung eine gleichwertige oder abweichende Arbeitsweise oder Software anzuwenden.
(2) Änderungen an der Planung, die sich auf Kosten, Termine, vereinbarte Qualitäten, die Genehmigungsfähigkeit oder das vereinbarte Gestaltungskonzept wesentlich auswirken oder von bereits freigegebenen Planungsständen abweichen ("wesentliche Änderun- gen"), bedürfen der vorherigen Freigabe des AG in Textform. Änderungen von bereits freigegebenen Planungsständen sind hiervon ausgenommen, soweit es sich dabei um rein redaktionelle Berichtigungen sowie technisch oder fachlich notwendige Anpassun- gen ohne Auswirkungen auf Funktion, Gestaltung, Qualität, Kosten oder Termine han- delt. Der AN hat dem AG jede beabsichtigte wesentliche Änderung vor ihrer Umsetzung in Textform anzuzeigen und dabei die Gründe für die Änderung sowie deren Auswirkun- gen auf Kosten, Termine und Qualitäten nachvollziehbar darzustellen. Geringfügige, für die Umsetzung der Planung übliche Anpassungen ohne solche Auswirkungen sind von der Freigabepflicht dieses Absatzes nicht erfasst.
(3) Der AG hat über eine nach Absatz (2) vorgelegte Änderung innerhalb von zehn Arbeits- tagen nach Zugang der vollständigen Unterlagen in Textform zu entscheiden. Für die Berechnung der Frist werden die Zeit vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Januar eines jeden Jahres nicht berücksichtigt. Als Arbeitstage gelten Montag bis Freitag, aus- genommen gesetzliche Feiertage. Der AN darf eine wesentliche Änderung erst umset- zen, nachdem die Freigabe erteilt wurde.
(4) Ohne die nach den Absätzen (2) und (3) erforderliche Freigabe umgesetzte wesentliche Änderungen gelten nicht als vom AG genehmigt. Der AN trägt die hieraus entstehenden Nachteile und Mehrkosten, es sei denn,
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a) die Änderung war zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Perso- nen, das Bauwerk oder Dritte unaufschiebbar,
b) die Änderung war zur Einhaltung zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder behördlicher Auflagen erforderlich, oder c) die Änderung war zur Vermeidung eines Mangels der Planung notwendig, den der AN nicht zu vertreten hat.
In den Fällen der Buchstaben a) bis c) hat der AN die Änderung unverzüglich nach ihrer Umsetzung in Textform anzuzeigen, zu dokumentieren und die nachträgliche Freigabe des AG einzuholen.
(5) Beruht die Notwendigkeit einer Änderung auf einem vom AN zu vertretenden Planungs- mangel, bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften unberührt.
(6) Der AN ist verpflichtet, die bestehende Entwurfs- und Genehmigungsplanung im Wege einer Tektur unter Beibehaltung der genehmigten Gebäudehülle im Sinne der Dimensi- onierung und Positionierung auf dem Grundstück (Kubatur und Abstandsflächen) an das neue Raumkonzept anzupassen. Die Tektur umfasst insbesondere die Prüfung und Än- derung der bestehenden Vorplanung im für die Umplanung erforderlichen Umfang, die Anpassung an das geänderte Raumkonzept, die Erstellung der für die Tektur erforderli- chen Unterlagen sowie die Einreichung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständi- gen Baugenehmigungsbehörde. Vor Einreichung der Tekturunterlagen bei der Bauge- nehmigungsbehörde hat der AN die Zustimmung des AG einzuholen.
(7) Der AG ist berechtigt, Änderungen gegenüber der Vorplanung anzuordnen. Der AN hat den AG vor Umsetzung der angeordneten Änderung über die voraussichtlichen Auswir- kungen auf Kosten, Termine und Genehmigungsfähigkeit zu beraten.
§ 6 Durchführung des Vertrages, Kostenplanung
(1) Der AN hat im Rahmen der ihm übertragenen Beauftragungsstufen alle erforderlichen Leistungen so zu erbringen, dass das Bauvorhaben zeitgerecht, kostengerecht und un- ter Wahrung der vereinbarten Qualitäten durchgeführt werden kann.
(2) Die Leistungen des AN haben den nachfolgenden Anforderungen zu entsprechen:
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a) Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, der einschlägigen (auch empfoh- lenen) DIN-, VDI- und VDE-Normen, Güte- und Maßbestimmungen für die in Bau- werken verarbeiteten Stoffe und Bauteile sowie aller einschlägiger technischen Vorschriften, auch Be-, Verarbeitungs- sowie Anwendungsvorschriften der Her- stellerwerke, baurechtliche Bestimmungen und ministerielle Richtlinien für die je- weiligen Gewerke. Der AN hat selbstständig zu ermitteln, welche technischen Re- gelwerke und Bestimmungen für seine Leistung einschlägig sind und diese bei sei- ner Leistungserbringung zugrunde zu legen.
b) Einhaltung der fördermittelrechtlichen Auflagen, Richtlinien und Bestimmungen.
c) Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen, behörd- lichen bzw. öffentlich-rechtlichen Vorschriften, Verordnungen und Auflagen, sowie alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, die das Bauvorhaben betref- fen.
(3) Die durch den AN erstellte Kostenberechnung (Anlage 8) stellt nach Freigabe durch den AG eine verbindlich einzuhaltende Planungsgrundlage dar. Die Parteien werden die Höhe der voraussichtlichen Kosten im Projektablauf bei Bedarf einvernehmlich anpas- sen.
Der AN hat alle Möglichkeiten zur Einsparung von Kosten für Bau und Betrieb des Ge- bäudes unter Beachtung der Vorgaben auszuschöpfen. Er hat dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Nachhaltigkeit, auch hinsichtlich der späteren Unter- haltungs- und Betriebskosten, zu beachten. Die Planung muss Betriebsabläufe funktio- nell optimieren und ermöglichen, die künftigen Betriebs- und Unterhaltungskosten in Ab- hängigkeit zur Nutzung des Gebäudes möglichst gering zu halten. Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die absehbaren Betriebs-, Verbrauchs- oder Instandhaltungskosten so steigen, dass die Einsparungen dadurch ausgeglichen wer- den. Werden Kostenüberschreitungen erkennbar, so hat der AN sie dem AG unverzüg- lich und schriftlich unter Angabe der Gründe zur Entscheidung mitzuteilen und bei Kos- tenüberschreitungen Einsparungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
(4) Der AN hat im Rahmen der von ihm nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume die Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenkontrolle und Kostenfeststellung) gemäß den Leistungsbil- dern der Anlage 10 zur HOAI als Grundleistungen zu erbringen. Er hat die Kostenermitt- lungen in den hierfür nach der HOAI vorgesehenen Leistungsphasen zu erstellen, fort- zuschreiben und dem AG zur Prüfung vorzulegen.
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(5) Über die in Absatz (4) genannten Grundleistungen hinaus hat der AN eine laufend aktu- alisierte Mittelabflussplanung für das Bauvorhaben zu erstellen und während der Ver- tragsdauer bei Bedarf in regelmäßigen Abständen fortzuschreiben, wenn er Kenntnis über Abweichungen erhält, hat er den AG hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrich- ten. Die Mittelabflussplanung hat den voraussichtlichen Mittelabfluss periodengerecht, gegliedert nach Kostengruppen bzw. Gewerken, darzustellen und mit der jeweils aktuel- len Kostenberechnung sowie den vereinbarten Fälligkeits- und Zahlungsterminen abzu- gleichen. Der AN hat die Mittelabflussplanung dem AG vorzulegen. Der AN erbringt der diese Leistungen ohne gesonderte Vergütung neben dem vereinbarten Pauschalhono- rar.
(6) Der AN hat die von ihm erstellte Mittelabflussplanung mit den übrigen am Projekt betei- ligten Fachplanern und Sonderfachleuten abzustimmen und deren Leistungsanteile in die Mittelabflussplanung einzubeziehen, um eine konsolidierte Gesamtmittelabflusspla- nung für das Bauvorhaben zu erstellen und fortzuführen. Der AN trägt hierbei die Pflicht zur Einholung der hierzu erforderlichen Beiträge der Fachplaner. Gelingt die einver- nehmliche fachliche Abstimmung mit einem anderen Fachplaner oder Sonderfachleuten nicht innerhalb angemessener Frist, hat der AN den AG hierüber unverzüglich schriftlich unter Darstellung der strittigen Punkte zu informieren.
(7) Der AN hat den AG anlassbezogen über den Stand der Mittelabflussplanung zu infor- mieren und zu beraten. Ergeben sich Abweichungen zwischen dem geplanten und dem tatsächlichen Mittelabfluss, hat der AN den AG hierüber unverzüglich schriftlich unter Angabe der Ursachen zu unterrichten und ihm geeignete Gegensteuerungsmaßnahmen vorzuschlagen.
(8) Der AG ist aufgrund der für das Vorhaben geltenden Fördermittelvorgaben zur Einhal- tung vergaberechtlicher Grundsätze verpflichtet. Der AN hat dies bei Vorbereitung und Durchführung der Vergabe von Bau- und ggf. weiteren Leistungen entsprechend zu be- rücksichtigen, wobei die Entscheidungen nach Entscheidungsvorschlag des AN dem AG vorbehalten sind. Der AN hat bei der Erstellung der Vergabeunterlagen die Einhaltung der förder- und vergaberechtlichen Vorgaben sicherzustellen und als Kontrollmechanis- mus zu dokumentieren. Der AN erstellt die inhaltliche Vorbereitung der Vergabeunterla- gen einschließlich Leistungsbeschreibungen und Leistungsverzeichnisse. Der überge- ordnete Vertragstext wird vom AG bereitgestellt. In Bezug auf die zu vergebenden Bau- verträge mit den ausführenden Unternehmen wird der AN darauf hingewiesen, dass diese – soweit der AG nichts Anderes anordnet – auf Basis der VOB/B ergänzt durch die Bestimmungen des BGB abzuschließen sind. Der AN ist daher verpflichtet, dies bei der
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geschuldeten Mitwirkung an der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen zu berück- sichtigen und umzusetzen. Insbesondere darf der AN bei den von ihm oder seinen Un- terauftragnehmern erstellten Unterlagen, die im Rahmen der Vergabe von Bauleistun- gen als Ausschreibungsunterlagen bzw. Vertragsbestandteile veröffentlicht werden (Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis einschließlich Vorbemerkungen, techni- schen Vertragsbedingungen o. ä.), keine vertragsrechtlichen Regelungen oder Bestim- mungen aufnehmen, die von der VOB/B einschließlich ihrer Verweisungsnormen abwei- chen oder diesen widersprechen. Die für die Vergabe erforderlichen Formblätter werden dem AN vom AG zur Verfügung gestellt; der AN hat diese bei der Erstellung der Verga- beunterlagen zu verwenden und soweit erforderlich zu ergänzen. Die Leistungsphasen 6 und 7 hat der AN unter Nutzung einer dafür zugelassenen Vergabeplattform und unter Einhaltung der VOB Teil A durchzuführen.
(9) Der AN hat die erforderlichen Planungs- und Koordinationsbesprechungen eigenständig festzulegen, die Beteiligten zur Teilnahme einzuladen und die Initiative zur Terminierung zu ergreifen. Der AN ist ferner verpflichtet, an den von ihm oder vom AG festgesetzten Baubesprechungen mit den ausführenden Unternehmen teilzunehmen, hierüber Proto- kolle anzufertigen und dem AG zu übergeben. Die Ergebnisse hat der AN in die von ihm geschuldeten Leistungen einzuarbeiten. Im Rahmen der Objektüberwachung erfolgt die Einladung, Moderation und Dokumentation notwendiger Baubesprechungen durch den AN. In der Regel finden Planungs- und Koordinierungsbesprechungen sowie Baube- sprechungen nach Bedarf oder nach Vorgabe des AG statt. Zudem hat der AN dem AG Zugang zum Projektserver als EDV-Schnittstelle aller Projektbeteiligten zu gewähren.
(10) Der AN stimmt die von ihm geschuldeten Leistungen zuvor mit dem AG ab. Anordnungen und Anregungen des AG hat der AN bei Erbringung seiner Leistungen zu berücksichti- gen und etwaige Bedenken hiergegen unverzüglich und schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Der AN hat die Pflicht zur eigenständigen und eigenverantwortlichen Einbindung und Koordination der Fachplaner und Sonderfachleute in Bezug auf sämtliche fachlichen Be- lange des Bauvorhabens. Der AN hat den AG unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er erkennt, dass die Vertrags- und/oder Projektziele durch ihn selbst und/oder durch andere Projektbeteiligte – insbesondere Fachplaner, Sonderfachleute, bauausführende Unternehmen, Behörden oder sonstige Dritte – gefährdet werden. Insbesondere hat der AN frühzeitig negative Entwicklungen hinsichtlich Kosten, Terminen und der Qualität der Leistungen anzuzeigen und dem AG geeignete Gegensteuerungsmaßnahmen vorzu- schlagen. Der AN hat den AG zudem rechtzeitig davon zu unterrichten, wann welche auftraggeberseitigen Entscheidungen zu treffen sind.
Vergabeverfahren Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume, LPH 3 bis 9 gem. § 34 Abs. 3 HOAI der Dr. Harbeck & Stieber GmbH & Co. KG (Offenes Verfahren):
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(11) Wird für den AN erkennbar, dass die Beauftragung weiterer Sonderfachleute, Gutachter o. ä. erforderlich ist, hat er den AG hierüber unverzüglich und schriftlich zu unterrichten und zu beraten. Unterlagen oder sonstige Informationen, die der AN vom AG oder Dritten erhält und die er seinen Leistungen zugrunde legen will, hat der AN so rechtzeitig auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten zu prüfen und den AG schriftlich auf etwaige Unstimmigkeiten hinzuweisen, so dass diese erforderlichenfalls korrigiert werden kön- nen, ohne dass es zu Verzögerungen im weiteren Projektablauf kommt. Darüber hinaus hat der AN diese dem jeweils nächsten Quartalsbericht beizufügen bzw. darin zu doku- mentieren. Die Pflicht zur Prüfung der Vorplanung in § 4 bleibt hiervon unberührt.
(12) Der AN ist zur kooperativen Zusammenarbeit mit dem AG, dem für das Projekt beauf- tragten Projektsteurer und ggf. anderen Planungs- und Baubeteiligten verpflichtet. Er hat diesen im notwendigen Umfang Einblick in seine Unterlagen zu gewähren und die erfor- derlichen Auskünfte zu erteilen, so dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erbringen können. Unterlagen oder Angaben des AG oder Dritten, die der AN zur Erbringung seiner Leistungen benötigt, hat der AN rechtzeitig anzufordern
(13) Der AN hat im Rahmen der Leistungsphase 8 Rechnungen der bauausführenden Unter- nehmen innerhalb der mit diesen vereinbarten Prüfungszeiträume zu prüfen und die Prü- fungsergebnisse und die geprüfte Rechnung so rechtzeitig, mindestens jedoch sieben Werktage vor Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstermine und Skontofristen dem AG zu übermitteln, so dass dieser die mit den bauausführenden Unternehmen vereinbarten Fälligkeitstermine und Skontofristen einhalten kann. Der AN hat darauf hinzuwirken, dass Rechnungen der bauausführenden Unternehmen zeitgleich an folgende Adressen eingereicht werden: ahp-rechnungen@harbeck-stieber.de, mueller@dynamis.de sowie an den AN, letzteres gilt nicht für Leistungen der Landschaftsplanung. (14) Soweit es seine Aufgabe erfordert, ist der AN berechtigt und verpflichtet, die Rechte und Interessen des AG zu wahren, insbesondere hat er den am Bau Beteiligten die not- wendigen Weisungen (wie z.B. Mängelrügen, Antworten auf Behinderungs- und/oder Bedenkenanzeigen o.ä.) zu erteilen, die zur Sicherstellung eines einwandfreien Projek- tablaufs erforderlich sind und für den AG keine negativen Auswirkungen (insbesondere in finanzieller oder terminlicher Hinsicht) haben. Der AN hat den AG unverzüglich über Umstände zu unterrichten und zu beraten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen oder gegen Dritte ergeben können.
Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des AG ist der AN nicht berechtigt. Ohne vorherige Zustimmung des AG darf der AN finanzielle Verpflichtungen für den AG nur eingehen und/oder kostenerhöhende Maßnahmen nur anordnen, wenn Gefahr im Verzug und das Einverständnis des AG nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
Vergabeverfahren Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume, LPH 3 bis 9 gem. § 34 Abs. 3 HOAI der Dr. Harbeck & Stieber GmbH & Co. KG (Offenes Verfahren):
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§ 7 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers zum Mindestlohngesetz, Lieferkettenschutzgesetz
(1) Der AN verpflichtet sich, die Verpflichtungen zur Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sowie zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu erfüllen. Er sorgt dafür, dass diese Verpflich- tungen auch von seinen Unterauftragnehmern sowie im Fall einer etwaigen Arbeitneh- merüberlassung von seinen Verleihern und von den Verleihern seines Unterauftragneh- mers eingehalten werden. Der AN verpflichtet sich, dem AG die Einhaltung der vorste- henden Bestimmung auf Verlangen unverzüglich nachzuweisen und den AG über jeden Verstoß unverzüglich zu unterrichten. Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des AN gegen seine Verpflichtungen gemäß diesem Absatz gegen den AG insbesondere aus der Bürgenhaftung gemäß MiLoG bzw. AEntG geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich die Bürgenhaftung aus der Beauftra- gung eines Unterauftragnehmers oder eines Verleihers ergibt.
(2) Der AN hat bei Anwendbarkeit des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) in sei- nen Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ange- messener Weise im Sinne des LkSG zu beachten und den Anforderungen und Zielen des LkSG entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Er hat insbesondere
a) ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zur Einhaltung der Sorg- faltspflichten vorzuhalten und in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen durch an- gemessene Maßnahmen umzusetzen, um menschrechtliche und umweltbezo- gene Risiken zu ermitteln, zu minimieren sowie Verletzungen menschenrechtsbe- zogener oder umweltbezogener Pflichten zu verhindern, zu beenden oder zu mi- nimieren (§ 4 LkSG);
b) bei Feststellung eines Risikos nach § 7 Abs. 2 a) des Vertrages eine Grundsatzer- klärung über seine Menschenrechtsstrategie abzugeben und weitere angemes- sene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber un- mittelbaren Zulieferern zu verankern, wie etwa die Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien, die Durchführung von Schulungen, Weiterbildungen und risikobasierter Kontrollmechanismen, die Berücksichtigung menschenrechtsbezo- gener und umweltbezogener Erwartungen bei der Zuliefererauswahl und entspre- chende vertragliche Zusicherungen von Zulieferern (§ 6 LkSG);
Vergabeverfahren Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume, LPH 3 bis 9 gem. § 34 Abs. 3 HOAI der Dr. Harbeck & Stieber GmbH & Co. KG (Offenes Verfahren):
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c) bei Feststellung einer eingetretenen oder drohenden Verletzung einer menschen- rechts- oder umweltbezogenen Pflicht unverzüglich angemessene Abhilfemaß- nahmen zu ergreifen, um die Verletzung zu verhindern, zu beenden oder zu mini- mieren. Ist die Pflichtverletzung bei einem unmittelbaren Zulieferer so beschaffen, dass der AN sie nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss er unverzüglich ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung erstellen und umsetzen (§ 7 LkSG);
d) ein angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren vorzuhalten (§ 8 LkSG);
e) die Wirksamkeit der Präventions- und Abhilfemaßnahmen im Sinne von § 7 Abs. 2 b und c) des Vertrages sowie des Beschwerdeverfahrens im Sinne von § 7 Abs. 2 d) des Vertrages einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen und bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren (§§ 6 Absatz 5, 7 Absatz 4, 8 Absatz 5 LkSG);
f) bei tatsächlichen Anhaltspunkten, die eine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen, anlassbezogen unverzüglich eine Risikoanalyse durchzuführen, angemessene Präventionsmaßnahmen zu verankern, ein Konzept zur Verhinderung, Beendi- gung oder Minimierung zu erstellen und umzusetzen sowie gegebenenfalls seine Grundsatzerklärung nach § 7 Abs. 2 b) des Vertrages zu aktualisieren (§ 9 LkSG).
(3) Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten hat der AN fortlaufend zu dokumentieren und jährlich in einem Bericht festzuhalten (§ 10 LkSG).
§ 8 Obliegenheiten und Pflichten des Auftraggebers
(1) Der AG schuldet Mitwirkungs- und Beistellpflichten für die Leistungserbringung nur, wenn und soweit er diese ausdrücklich und verbindlich zugesichert hat. Soweit Mitwir- kungs- und Beistellleistungen nicht ausdrücklich als Pflichten benannt und vereinbart sind, handelt es sich nur um Obliegenheiten des AG.
(2) Ist der AN der Auffassung, der AG habe eine für die Durchführung entscheidende Mit- wirkungs- oder Beistellleistung nicht oder nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbracht, hat der AN dies unter detaillierter Schilderung der Situation unverzüglich in Schriftform (§ 126 BGB) gegenüber dem Ansprechpartner des AG zu rügen. Eine Vor-
Vergabeverfahren Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume, LPH 3 bis 9 gem. § 34 Abs. 3 HOAI der Dr. Harbeck & Stieber GmbH & Co. KG (Offenes Verfahren):
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abinformation per E-Mail oder Telefon ist möglich, ersetzt jedoch nicht die formwirk- same Rüge nach Satz 1 dieses Absatzes. Sofern keine ordnungsgemäße Rüge des AN erfolgt ist, kann dieser keinerlei Rechte aus einer unterlassenen, nicht fristgerech- ten oder nicht ordnungsgemäßen Mitwirkungs- oder Beistellleistung des AG herleiten. Das Nachholen der Rüge auf Vornahme einer ordnungsgemäßen Mitwirkungs- oder Beistellleistung bleibt dem AN unbenommen.
(3) Der AG fördert im Rahmen der Kooperationspflichten die Planung und Durchführung der Planungs- und Bauaufgabe.
(4) Die Freigabe aller Unterlagen zur Weiterverarbeitung erfolgt ausschließlich schriftlich durch den AG. Die Freigabe ist zugleich Voraussetzung für die Durchführung weiterer, hierauf aufbauender Leistungen.
(5) Der AG nimmt die Leistungen der ausführenden Unternehmen rechtsgeschäftlich ab. Der AN bereitet die Abnahme vor und wirkt daran mit.
§ 9 Unterlagen
(1) Der AN hat dem AG die von ihm und seinen Unterauftragnehmern oder sonstigen Drit- ten erstellten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Berichte und sonstigen Arbeitsergebnisse jeweils einfach farbig sowie zusätzlich in wiederbearbeit- barer digitaler Form in den Formaten dwg (Pläne), pdf und GAEB zu übergeben.
(2) Die Freigabe aller Unterlagen zur Weiterverarbeitung erfolgt ausschließlich schriftlich durch den AG. Die Freigabe ist zugleich Voraussetzung für die Durchführung weiterer, hierauf aufbauender Leistungen.
§ 10 Termine und Fristen
(1) Hierzu gelten die vereinbarten Termine und Fristen im Rahmenterminplan, welchen der AN spätestens zehn Werktage nach Zuschlagserteilung erstellt und der nach Freigabe durch den AG verbindliche Anlage 6 zu diesem Vertrag wird. Erweist sich der Rahmen- terminplan als unrealistisch ambitioniert oder zu wenig straff, ist der AG berechtigt, eine Anpassung zu verlangen.
Vergabeverfahren Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume, LPH 3 bis 9 gem. § 34 Abs. 3 HOAI der Dr. Harbeck & Stieber GmbH & Co. KG (Offenes Verfahren):
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(2) Der AN hat seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass die im Rahmenterminplan vereinbarten oder noch zu vereinbarenden weiteren Termine und Fristen eingehalten werden und der geplante Projektablauf nicht gefährdet wird.
Erfüllt der AN diese Verpflichtung nicht, ist der AG berechtigt, über die vorstehend ver- einbarten Vertragsfristen hinausgehende Planliefertermine und Fristen zur Sicherstel- lung eines kontinuierlichen Planungsprozesses und termingerechten Fertigstellung des Bauvorhabens nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 315 BGB) und die Fälligkeit der jeweiligen Leistung durch angemessene Fristen zu bestimmen und herbeizuführen.
(3) Der AN hat den AG auf eintretende oder drohende Leistungsverzögerungen oder auf sonstige Umstände, die eine Einhaltung der abgestimmten Termine gefährden können, unverzüglich schriftlich hinzuweisen und Vorschläge zur Kompensierung der Terminver- zögerungen oder zur Abschwächung ihrer Folgen zu unterbreiten. Der AN hat alles Er- forderliche und ihm Zumutbare zu veranlassen, um die Einhaltung der Termine sicher- zustellen.
(4) Eine Verschiebung von Fälligkeitsterminen für Leistungen des AN wird nur dann wirk- sam, wenn diese vom AG ausdrücklich genehmigt oder die verzögernden Umstände nicht vom AN zu vertreten sind.
§ 11 Vergütung und Zahlungen
(1) Die Parteien vereinbaren für sämtliche Planungsleistungen nach diesem Vertrag ein festes und verbindliches Pauschalfesthonorar für die Leistungsphasen 3 bis 9, welches sich aus dem Preisblatt (Anlage 4) ergibt. Das auf die jeweilige Beauftragungsstufe entfallende Honorar bestimmt sich nach der Summe der im Preisblatt für die der jewei- ligen Beauftragungsstufe zugeordneten Leistungsphasen ausgewiesenen Honoraran- teile.
(2) Änderungen der anrechenbaren Kosten laut Kostenberechnung nach DIN 276 (An- hang zu Anlage 8) nach Vertragsbeginn berechtigen den AN grundsätzlich nicht, eine Anpassung der vereinbarten Pauschalhonorare zu verlangen. Der AN kann ausnahms- weise eine Anpassung der vereinbarten Pauschalhonorare verlangen, wenn die Ände- rung der Kostenberechnung auf einer vom AG veranlassten Änderung der Planungs- grundlagen, der Aufgabenstellung oder des Leistungsumfangs beruht. Eine Honorar- anpassung ist ausgeschlossen, wenn die Kostenänderung auf einer geringfügigen,
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vom AG gewünschten Änderung beruht, wie etwa einer Anpassung des Raumpro- gramms. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis über die honorarrelevanten Auswirkungen der Änderung schriftlich in Form eines Nach- tragsangebots zu informieren, welches erst nach ausdrücklicher schriftlicher Annahme durch den AG beauftragt ist. Gesonderte Ansprüche des Auftragnehmers auf Vergü- tung von zusätzlichen oder geänderten Leistungen nach § 13 dieses Vertrages bleiben hiervon unberührt.
(3) Eine Anpassung des Pauschalhonorars nach dem vorstehenden Absatz erfolgt propor- tional zur prozentualen Veränderung der anrechenbaren Kosten laut Kostenberech- nung, wobei lediglich 80 Prozent der prozentualen Veränderung auf das Pauschalho- norar durchschlagen (Abschlagsfaktor). Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
Angepasstes Pauschalhonorar = Ursprüngliches Pauschalhonorar × (1 + (pro- zentuale Veränderung der anrechenbaren Kosten × 0,8))
Die Anpassung wirkt nur für diejenigen Leistungsphasen, die im Zeitpunkt des Eintritts der Kostenänderung noch nicht vollständig erbracht waren. Für bereits vollständig er- brachte Leistungsphasen verbleibt es bei dem vereinbarten Pauschalhonorar.
(4) Sofern die Parteien Zeithonorare vereinbaren, gelten die im Preisblatt (Anlage 4) ge- nannten Stundensätze.
Die angegebenen Stundensätze beinhalten, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, sämtliche etwaigen Zuschläge, Kosten für Beaufsichtigung, Auslösungen, und Sekretariatsarbeiten und sonstige Nebenkosten. Die Abrechnung von Zeithonora- ren hat nach Stundenbelegen bzw. Aufwandsnachweisen zu erfolgen, die Angaben zum jeweiligen Tätigkeitszeitraum, zu Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit sowie zu den ausführenden Personen enthalten müssen.
(5) Für sämtliche anfallenden Nebenkosten (insbes. EDV-, Internet-, Telefon-, Fax-, Foto- und Kopierkosten bis einschließlich DIN A3) wird eine Nebenkostenpauschale verein- bart, die sich aus dem Preisblatt (Anlage 5) ergibt.
(6) Etwaige Reisekosten und Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet.
(7) Vereinbarte Bieterzuschläge bzw. Nachlässe auf die beauftragten Leistungen sind der Honorarermittlung (Anlage 4) zu entnehmen. Die darin vereinbarten Prozentsätze sind verbindlich und fest; sie gelten auch dann, wenn dadurch in der HOAI festgelegten
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Basishonorarsätze unterschritten werden. Entsprechendes gilt für vereinbarte Hono- rarreduzierungen auf Grundlage einer Ausnahmeregelung der HOAI.
(8) Die nach diesem Vertrag vereinbarten Honorare, Stundensätze und Nebenkosten ver- stehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 12 Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen
(1) Der AG ist berechtigt, terminliche oder inhaltliche Änderungen der beauftragten Leis- tungen anzuordnen oder zusätzliche Leistungen auch vor Ablauf der in § 650b Abs. 2 BGB genannten Frist nach billigem Ermessen zu verlangen. Das Änderungsrecht des AG nach Satz 1 bezieht sich insbesondere auf quantitative Änderungen wie Flächen- mehrungen oder Vergrößerungen des Leistungsumfangs. Änderungen, die lediglich die Materialwahl oder die Ausführungsart im Rahmen des vereinbarten Kostenrahmens betreffen, begründen keinen Mehrvergütungsanspruch des AN. Der AN ist berechtigt, ein Änderungsbegehren des AG zurückzuweisen, wenn der AN nachweist, dass ihm die Ausführung einer Änderung, die nicht zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig ist, unzumutbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Betrieb des AN auf eine derartige Leistung nicht eingerichtet ist.
(2) Zusätzliche Leistungen, welche über den in diesem Vertrag vereinbarten Umfang hin- ausgehen oder diesen ändern, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Beauftragung durch den AG.
(3) Die Vergütung geänderter oder zusätzlicher Leistungen richtet sich nach der HOAI un- ter Berücksichtigung der in diesem Vertrag vereinbarten Honorargrundlagen. Abwei- chend hiervon können die Parteien für die Vergütung geänderter oder zusätzlicher Leistungen eine Abrechnung als Pauschalhonorar oder Zeithonorar schriftlich verein- baren.
Soweit das Honorar für geänderte oder zusätzliche Leistungen nicht auf Basis der HOAI ermittelbar sein sollte, wird der AN ein Pauschalhonorarangebot auf Basis des vorausgeschätzten Zeitbedarfs und der vereinbarten Stundensätze vorlegen.
§ 650c Abs. 1 und 2 BGB ist nicht anzuwenden.
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(4) Sofern die Parteien in § 11 Abs. 7 des Vertrages einen Zuschlag oder Nachlass ver- einbart haben, gilt der vereinbarte Prozentsatz auch für die Vergütung geänderter oder zusätzlicher Leistungen des AN.
(5) Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unverändertem Programm und bei nur unwesentlich veränderten Forderungen begründen keinen Anspruch des AN auf zusätzliche Vergütung. Damit sind nicht davon unabhängige, bisher nicht beauftragte Besondere Leistungen gemeint, die über das beauftragte Leistungsbild hinausgehen; diese sind im Beauftragungsfall auch zusätzlich zu vergüten.
(6) Etwaige Mehrvergütungsansprüche nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen hat der AN dem AG abweichend von § 650b BGB unverzüglich anzuzeigen und ein ent- sprechendes Angebot zu übergeben.
(7) Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt oder die Höhe von Mehrvergütungsan- sprüchen nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen berechtigen den AN nicht, seine Leistungen auch nur vorübergehend einzustellen.
§ 13 Rechnungen, Zahlungen, Sicherheiten
(1) Die Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags- oder Schlussrechnung zu be- zeichnen, durchlaufend zu nummerieren und mit allen für die Prüfung notwendigen Un- terlagen elektronisch beim AG oder einem von diesem schriftlich benannten Dritten einzureichen. Schlussrechnungen sind mit allen für die Prüfung notwendigen Unterla- gen zusätzlich einfach in Papierform beim AG oder einem von diesem schriftlich be- nannten Dritten einzureichen.
(2) Der AN hat für erbrachte und nachgewiesene Leistungen der einzelnen Leistungspha- sen wie auch für erbrachte Besondere Leistungen Anspruch auf Abschlagszahlungen in angemessenen zeitlichen Abständen. Die Besonderen Leistungen sind in separaten und von den Grundleistungen getrennten Einzelrechnungen in Abrechnung zu bringen. Abschlagszahlungen sind fällig innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang einer prüffähigen Rechnung beim AG. Abschlagsrechnungen sind an ahp-rechnun- gen@harbeck-stieber.de sowie an mueller@dynamis.de zu übermitteln.
Die Parteien können Abschlagszahlungen auch in einem Zahlungsplan näher festle- gen. Die Auszahlung der in einem Zahlungsplan an Kalendertermine gekoppelten Zah-
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lungen hängt davon ab, dass die für die jeweiligen Termine prognostizierten bzw. ab- gestimmten Leistungen auch tatsächlich erbracht und anhand prüffähiger Unterlagen nachgewiesen wurden.
Die Zahlung von Abschlagsrechnungen stellt keine Teilabnahme oder Freigabe von Leistungen dar.
(3) Honorarschlussrechnung kann erst nach vollständiger Erfüllung aller vertraglich ge- schuldeten Leistungen gestellt werden. Bei stufenweiser Beauftragung kann der AN nach vollständiger Erfüllung der letzten abgerufenen Beauftragungsstufe Honorar- schlussrechnung legen, wenn keine nachfolgenden Beauftragungsstufen oder Leistun- gen hieraus beauftragt werden und die Abrufrist gem. § 3 Abs. 5 des Vertrages abge- laufen ist. Teilschlussrechnungen werden nicht gestellt.
(4) Die Schlusszahlung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang einer prüffähi- gen Honorarschlussrechnung beim AG.
(5) Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen kann sich der AN nicht auf den Weg- fall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
(6) Der AG ist berechtigt, von Abschlagsrechnungen einen Einbehalt in Höhe von 5 % der jeweils geprüften Brutto-Abrechnungssumme vorzunehmen. Der Einbehalt dient als Si- cherheit für die Vertragserfüllung einschließlich etwaiger Ansprüche des AG wegen Schadensersatz, Mängelansprüche vor Abnahme, Ansprüche des AG aufgrund von Terminverzügen, Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen.
Die Sicherheit für die Vertragserfüllung ist nach Abnahme zurück zu gewähren, sofern gegenüber dem AN keine von der Vertragserfüllungssicherheit gesicherten Ansprüche mehr bestehen. Sofern etwaig noch zu sichernde Ansprüche geringer sind als die Höhe der Vertragserfüllungssicherheit, ist diese auf Verlangen des AN auf die Höhe der zu sichernden Ansprüche zu reduzieren. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss der Leis- tungsphase 8 eine rechtsgeschäftliche Teilabnahme gem. § 14 Abs. 2 des Vertrages stattfindet. Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt jederzeit durch Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zu- gelassenen Kreditinstituts in Höhe des Einbehalts abzulösen. Die Bürgschaft muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten. Ein Verlangen der Bürgschaft auf erstes Anfordern ist nicht erforderlich.
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(7) Es wird vermutet, dass der AN mit der Schlussrechnung eine endgültige Bewertung und Abrechnung seiner Leistung vorgenommen hat. Nachforderungen zur vom AN an den AG übergebenen (Teil-)Schlussrechnung sind daher ausgeschlossen, wenn der AG hierauf entsprechende (Teil-)Zahlung geleistet, auf die Ausschlusswirkung hinge- wiesen und der AN die Zahlung vorbehaltlos angenommen hat. Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der AG unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlun- gen endgültig und schriftlich abgelehnt hat. Der Vorbehalt ist innerhalb von 18 Werkta- gen nach Zugang der Mitteilung des AG über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 12 Werktagen, beginnend am Tag nach Ablauf der 18 Werktagefrist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
§ 14 Mängelhaftung und Verjährung
(1) Haftung des AN und Mängelrechte des AG richten sich nach dem Werkvertragsrecht des BGB.
(2) Die Verjährung von Mängelansprüchen gegen den AN beträgt fünf Jahre und beginnt mit der vollständigen Erfüllung und Abnahme der letzten aufgrund dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen. Der Abschluss einzelner Beauftragungsstufen und Leis- tungsphasen ist ohne Einfluss auf den Beginn und Dauer der Verjährungsfrist.
Abweichend hiervon ist der AN jedoch berechtigt, nach Abschluss seiner Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 8 (sofern beauftragt) eine rechtsgeschäftliche Teil- abnahme zu verlangen. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprü- che in Bezug auf die bis einschließlich Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen mit dieser rechtsgeschäftlichen Teilabnahme. Ansonsten finden Teilabnahmen nicht statt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Falle einer Teilabnahme nach § 650s BGB diese allenfalls der gemeinsamen Leistungsfeststellung dient, nicht aber eine rechtsgeschäftliche Teilabnahme ersetzt.
(3) Die Haftung des AN für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistung werden durch die Zustimmung des AG zu einzelnen Maßnahmen etc. nicht eingeschränkt. Das Glei- che gilt für Anordnungen des AG gegenüber dem AN, sofern der AN diesbezüglich keine Bedenken angemeldet hat. Bedenkenanmeldungen haben schriftlich an den AG zu erfolgen.
(4) Der AN kann sich bei Fehlern oder Mängel, für die er haftet oder Gewähr zu leisten hat, dem AG gegenüber nicht darauf berufen, dass dieser aufgrund eigener Sachkunde
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oder Offenkundigkeit in der Lage gewesen sei, diese so rechtzeitig zu erkennen, dass ein Schaden hätte vermieden werden können.
(5) Der AN haftet nicht für Mängel oder Fehler der Planungsleistungen der Vorplanung soweit diese Mängel oder Fehler im Rahmen der geschuldeten Prüfung nach § 4 Abs. 2 nicht erkennbar waren. Erkennbar sind solche Mängel, die ein fachkundiger Planer bei der Durchführung der Prüfung mit der üblichen Sorgfalt hätte feststellen können. Die Haftung des AN für erkennbare, aber nicht gerügte Mängel der Vorplanung richtet sich nach den vorstehenden Absätzen.
(6) Dieser Vertrag begründet keine Gewährleistungs- oder Haftungsübernahme des AN für die Leistungen der Vorplanung. Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegen den AN der Vorplanung obliegt ausschließlich dem AG.
§ 15 Versicherung
(1) Zur Sicherung von Ersatzansprüchen aus diesem Vertrag hat der AN eine Berufshaft- pflichtversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung, die den AG als Begünstigten auszuweisen haben, mit folgenden Mindestdeckungssummen je Schadensfall abzu- schließen und über die Gesamtdauer des Vertrages aufrecht zu erhalten:
- Personenschäden: EUR 5.000.000,00
- Sach- und Vermögensschäden: EUR 3.000.000,00
(2) Bei Arbeitsgemeinschaften muss sich der Versicherungsschutz in voller Höhe auf jedes Mitglied erstrecken.
(3) Der AN verpflichtet sich, den Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus- ses und auf jederzeitiges Anfordern des AG nachzuweisen. Über den Fortbestand des Versicherungsschutzes hat der AN unaufgefordert jährlich Belege vorzulegen. Sofern der AN auf Verlangen des AG den vereinbarten Versicherungsschutz oder dessen Auf- rechterhaltung trotz Nachfristsetzung nicht nachweist, ist der AG zur Kündigung des Ver- trages aus wichtigem Grund berechtigt. Unabhängig davon hat der AN vor Vorlage eines Versicherungsnachweises keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung.
(4) Der AN wird seinen Versicherer anweisen, dem AG unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sich Veränderungen im vereinbarten Versicherungsschutz ergeben.
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(5) Schadensfälle sind sowohl dem AG als auch dem Versicherer unverzüglich zu melden. Versicherungsrechtliche Obliegenheiten hat der AN zwingend zu beachten.
§ 16 Kündigung
(1) Für die Kündigung des Vertrages gelten – vorbehaltlich der nachfolgenden Vereinbarun- gen – die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der AG kann den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise kündigen.
(3) Der Vertrag ist für beide Parteien aus wichtigem Grund kündbar. Ein wichtiger Kündi- gungsgrund für den AG liegt insbesondere vor, wenn
-
der AN seine Tätigkeit für das Bauvorhaben einstellt, verbindliche Vertragstermine nicht einhält oder mit seinen Leistungen in Verzug gerät, und er schuldhaft einer vom AG gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nachkommt,
-
schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt und er einer vom AG gesetzten angemessenen Frist zur Abhilfe nicht nachkommt,
-
der AN Zahlungen einstellt, über das Vermögen des AN Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder ein solches mangels Masse angelehnt wird oder
-
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN eröffnet wird.
Besteht der wichtige Kündigungsgrund in der schuldhaften Verletzung einer vertragswe- sentlichen Pflicht, darf die fristlose Kündigung erst dann erfolgen, wenn eine zur Abhilfe gesetzte angemessene Frist fruchtlos abgelaufen ist. Dies gilt nicht, wenn der AN die vertragswesentliche Pflicht ernsthaft und endgültig verweigert oder sonstige Umstände vorliegen, unter denen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Fest- halten am Vertrag nicht zumutbar ist; in diesem Fall kann der Vertrag sofort aus wichti- gem Grund gekündigt werden.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(5) Im Fall einer Kündigung oder sonstigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnis- ses hat der AN seine Arbeiten bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung
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so abzuschließen und zu dokumentieren, dass ein Dritter ohne unangemessene Schwie- rigkeiten an die Arbeitsergebnisse des AN anschließen kann und es nicht zu Beeinträch- tigungen im Projektablauf kommt. Insbesondere hat der AN alle ihm überlassenen Un- terlagen herauszugeben und sämtliche von ihm erstellten und für die Fortführung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen einschließlich wiederbearbeitbarer digitaler Dateien an den AG auszuhändigen. Dies gilt unabhängig vom Bestehen von Urheber- rechten. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
(6) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unverzüglich nach Kündigung oder sonstiger vor- zeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses den von dem AN erreichten Leistungs- stand festzustellen und zu dokumentieren.
(7) Die vorstehenden Regelungen gelten für Teilkündigungen entsprechend.
(8) Den Parteien ist bewusst, dass der AG aufgrund geänderter Rahmenbedingungen oder eigener Entscheidungen gehalten sein kann, das Projekt vorzeitig zu beenden. Daher wird vereinbart, dass der AN vor Beginn seiner Leistungen und damit vor Entstehen ei- nes Vergütungsanspruchs eine verbindliche Aussage des AG einholt, dass mit der Leis- tung begonnen werden soll. Ohne diese Aussage entsteht kein Vergütungsanspruch. Der Vertrag kann in diesem Fall nach einem Jahr von beiden Parteien durch Kündigung beendet werden. Daneben kann ein späterer Ausstieg nicht ausgeschlossen werden. Für diesen Fall wird vereinbart, dass lediglich die Aufwände, die bis zum Zeitpunkt des Ausstiegs erbracht wurden, abzurechnen sind, im Zweifel anteilig zu den erwarteten Auf- wänden bei Abrechnung der Leistungsphasen. Sofern und soweit der AN wesentliche personelle Ressourcen für das Projekt einplant, die er anderweitig nicht kurzfristig ein- setzen kann, werden sich die Parteien im Falle eines drohenden Ausstieges abstimmen, um solche Aufwände zu vermeiden. Die Vergütung für solche Mehraufwände ist in sol- chen Fällen nicht ausgeschlossen, soll jedoch maximal zehn Prozent der zum Zeitpunkt des Ausstiegs bereits erbrachten Leistungen erfassen.
§ 17 Überprüfungsklausel
(1) Sollte dieser Vertrag vor vollständiger Leistungserbringung, einschl. des Abrufs weiterer Beauftragungsstufen nach § 3 Abs. 3 dieses Vertrages beendet oder teilweise beendet werden, behält sich der AG vor, ein Unternehmen, welches sich als Bieter mit einem wertungsfähigen Angebot am Vergabeverfahren beteiligt hat, mit übrigen Vertragsleis- tungen nach diesem Vertrag zu den von diesem Bieter im Vergabeverfahren angebote- nen Preisen zu beauftragen. Vergabeverfahren Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume, LPH 3 bis 9 gem. § 34 Abs. 3 HOAI der Dr. Harbeck & Stieber GmbH & Co. KG (Offenes Verfahren):
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(2) Der AG wird sich bei der Anfrage nach dem vorstehenden Satz, ob ein Bieter die weite- ren Vertragsleistungen ausführen möchte, an der Reihenfolge der Bieter, wie sie sich bei der Gesamtwertung der Wirtschaftlichkeit im Vergabeverfahren ergibt, orientieren: Er wird also zunächst beim Bieter mit dem zweitwirtschaftlichsten Angebot anfragen. Sollte dieser die übrigen Vertragsleistungen nicht ausführen wollen, wird der AG beim Bieter mit dem drittwirtschaftlichsten Angebot anfragen etc.
§ 18 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Sämtliche Informationen und Unterlagen, die eine Vertragspartei von der anderen Ver- tragspartei oder auf deren Veranlassung von Dritten im Zusammenhang mit der Durch- führung dieses Vertrages erhält oder bekannt werden, sowie die Bedingungen dieses Vertrages samt seiner Anlagen selbst (nachfolgend: „geheimhaltungspflichtige Informa- tionen“) sind vertraulich zu behandeln und dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet werden. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt zeitlich unbegrenzt.
(2) Die vorstehende Verpflichtung entfällt,
-
wenn die geheimhaltungspflichtigen Informationen schon vor der Kenntnisnahme der Vertragspartei bekannt waren oder ihr durch einen Dritten mitgeteilt wird, ohne dass ein Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung des Dritten vorliegt,
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wenn die geheimhaltungspflichtigen Informationen der Öffentlichkeit vor dem Emp- fang zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wur- den, ohne dass die geheimhaltungspflichtige Vertragspartei hierfür verantwortlich war,
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wenn die Vertragspartei aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen zu einer Offenlegung geheimhaltungspflichtiger Informationen verpflichtet ist oder
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wenn sich die Vertragsparteien über ein Abweichen einigen.
(3) Die vom AG überlassenen Daten bleiben Eigentum des AG und unterliegen seiner Ver- fügungsgewalt. Die Verwertung der Daten für eigene Zwecke des AN ist ausgeschlos- sen, soweit dies nicht zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach diesem Vertrag
Vergabeverfahren Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume, LPH 3 bis 9 gem. § 34 Abs. 3 HOAI der Dr. Harbeck & Stieber GmbH & Co. KG (Offenes Verfahren):
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erforderlich ist. Der AN ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG nicht berech- tigt, anderen Dritten Auskünfte über Daten zu erteilen, die ihm vom AG überlassen wur- den.
(4) Der AN darf Dritten, mit Ausnahme seiner Unterauftragnehmer, Behörden und sonstigen fachlich oder baulich Beteiligten, ohne Einwilligung des AG auch auszugsweise keine Pläne oder Unterlagen aushändigen und keine Auskünfte erteilen, die das Bauvorhaben betreffen.
(5) Der AN verpflichtet sich mit Schutzwirkung für die Betroffenen, das Datengeheimnis und das Geschäftsgeheimnis des AG zu wahren.
(6) Der AN ist verpflichtet, im Rahmen seiner Leistungserbringung personenbezogene Da- ten ausschließlich nach den geltenden Datenschutzgesetzen zu verarbeiten. Auf Verlan- gen des AG hat der AN dies in geeigneter Weise nachzuweisen.
(7) Der AN stellt sicher, dass die Geheimhaltung und datenschutzrechtlichen Bestimmun- gen nach Maßgabe vorstehender Regelungen auch von seinen Mitarbeitern eingehalten werden. Der AN verpflichtet sich ferner, seine Unterauftragnehmer und sonstigen Erfül- lungsgehilfen entsprechend zu verpflichten und dies auf Verlangen dem AG nachzuwei- sen.
§ 19 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Der AG räumt dem AN das Recht ein, die Arbeitsergebnisse der Vorplanung im Rahmen der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu nutzen, fortzuführen, zu be- arbeiten, zu verändern und anzupassen.
(2) Der AN überträgt dem AG das ausschließliche, uneingeschränkte und auf Dritte über- tragbare Nutzungs- und Verwertungsrecht an seinen Arbeitsergebnissen. Der AG darf die vom AN erbrachten Leistungen ohne Zustimmung und ohne Mitwirkung des AN für das in § 1 des Vertrages bezeichnete Bauvorhaben uneingeschränkt nutzen. Der AG ist insbesondere berechtigt, die Leistungen und Arbeitsergebnisse des AN sowie das auf- grund dieser Leistungen ausgeführte Bauwerk in technischer sowie in ästhetischer Hin- sicht zu bearbeiten, zu verwerten, planerisch weiterzuentwickeln oder in sonstiger Weise umzugestalten, zu vervielfältigen, auf Bild- und Tonträger zu übertragen, zu veröffentli- chen, zu ändern oder nach Fertigstellung des Bauvorhabens abzubrechen, ohne dass
Vergabeverfahren Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume, LPH 3 bis 9 gem. § 34 Abs. 3 HOAI der Dr. Harbeck & Stieber GmbH & Co. KG (Offenes Verfahren):
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dem AN hierfür eine Vergütung zusteht. Davon ausgenommen ist eine kommerzielle Weiterverwertung der Arbeitsergebnisse durch den AG.
Bei wesentlichen Änderungen ist der AG jedoch, soweit zumutbar und urheberrechtlich geschützte Leistungen des AN berührt sind, verpflichtet, den AN zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Widerspricht der AN den mitgeteilten Ände- rungen nicht innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist, gelten die Ände- rungen als vom AN gebilligt.
(3) Der AG ist berechtigt, das Nutzungsrecht auf Dritte, die das Bauwerk errichten, in irgend- einer Weise an seiner Errichtung beteiligt sind oder nach seiner Fertigstellung Eigentü- mer (auch Teileigentümer) des Bauwerks werden oder ein dingliches Nutzungsrecht er- werben, ohne Zustimmung des AN weiter zu übertragen.
(4) Der AN sichert zu, dass seine Leistungen aus diesem Vertrag frei von Rechten Dritter sind. Er stellt den AG von möglichen Ansprüchen wegen der Verletzung von Urheber- und Schutzrechten Dritter frei.
(5) Der AG hat, soweit urheberrechtlich geschützte Leistungen des AN berührt sind, das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des AN. Der AN ist berechtigt, der Ver- öffentlichung seines Namens zu widersprechen, wenn der AG die Planung des AN oder das aufgrund seiner Planung erstellte Bauwerk nicht nur unerheblich geändert wird.
(6) Veröffentlichungen des AN sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zu- lässig, die dieser nur aus wichtigem Grund verweigern darf.
(7) Mit der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind sämtliche Forderungen des AN abgegolten, die sich aus der Übertragung von Nutzungsrechten ergeben.
(8) Vorstehende Regelungen gelten auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages und sind im Übrigen zeitlich nicht auf die Vertragslaufzeit beschränkt, sondern gelten über die Vertragslaufzeit hinaus.
(9) Soweit der AN Leistungen aus diesem Vertrag an Unterauftragnehmer oder sonstige Erfüllungshilfen untervergibt, hat er mit diesen Vereinbarungen über das Urheberrecht und die Nutzungsrechte abzuschließen, die die Ansprüche des AG nach Maßgabe vor- stehender Bestimmungen sicherstellen.
Vergabeverfahren Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume, LPH 3 bis 9 gem. § 34 Abs. 3 HOAI der Dr. Harbeck & Stieber GmbH & Co. KG (Offenes Verfahren):
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§ 20 Aufbewahrungspflichten
(1) Der AN ist verpflichtet, Zeichnungen und sonstige die Vertragsdurchführung betreffende Unterlagen für die Dauer von 10 Jahren nach Erfüllung der letzten aufgrund dieses Ver- trages erbrachten Leistung aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist hat er sie dem AG schriftlich zur Übergabe, für die kein gesondertes Entgelt anfällt, anzubieten. Erklärt der AG nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten, die Unterlagen zu übernehmen, ist der AN berechtigt, diese zu vernichten.
(2) Ein Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs- und Pfandrecht des AN an seinen Ar- beitsergebnissen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch im Falle der vorzeitigen Vertragsbe- endigung.
§ 21 Übertragung von Rechten und Pflichten
(1) Der AN erbringt seine Leistungen mit den Mitarbeitern seines Büros. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere auch die Untervergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer, bedarf – außer im Falle der Rechtsnachfolge kraft Gesetzes – der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den AG. Für die Unter- auftragnehmer nach den Anhängen zu Anlage 2 gilt diese Zustimmung als erteilt, so- weit der AG nicht begründete Einwände gegen die Eignung des Unterauftragnehmers erhebt.
(2) Der AG behält sich vor, seine Zustimmung zum Einsatz eines Unterauftragnehmers im Einzelfall zu entziehen und bestimmte Unterauftragnehmer von der Auftragserfüllung auszuschließen, sofern diese auch nach Ablauf einer vom AG gesetzten angemessenen Frist den Anforderungen der Aufgabenbeschreibung bzw. den Regelungen des Vertra- ges nicht nachweisbar entsprechen. Der AN hat auch in diesem Fall (Ausschluss eines Unterauftragnehmers) eine uneingeschränkte Auftragserfüllung zu gewährleisten.
(3) Für den Fall, dass über das Vermögen des AN das Insolvenz eröffnet oder die Eröffnung Insolvenzverfahrens beantragt wird, tritt der AN dem AG bereits jetzt seine Ansprüche gegenüber seinen Unterauftragnehmer sicherungshalber ab. Der AG nimmt diese Ab- tretung an. Der AG bevollmächtigt den AN, die Ansprüche des AN gegenüber seinen Unterauftragnehmern selbst geltend zu machen. Der AG darf diese Vollmacht nur aus wichtigem Grund (insbesondere bei Insolvenz des AN) widerrufen.
Vergabeverfahren Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume, LPH 3 bis 9 gem. § 34 Abs. 3 HOAI der Dr. Harbeck & Stieber GmbH & Co. KG (Offenes Verfahren):
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§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
(3) Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien, soweit gesetzlich zulässig, München.
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmung(en) dieses Vertrages unwirksam, nichtig und/oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen den- noch wirksam. Unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmungen sind von den Par- teien unverzüglich durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Das gleiche gilt, falls der Vertrag eine ergänzungsbe- dürftige Lücke enthält.
(5) Die Vertragssprache ist deutsch. Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Die schriftliche und mündli- che Kommunikation zwischen AG und AN sowie alle Dokumentationen erfolgen aus- schließlich in deutscher Sprache. Alle Verträge, Abrechnungen, Korrespondenz oder sonstige schriftliche Informationen sind in deutscher Sprache abzufassen.
(6) Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, des Freistaats Bayern und anwendbares Ortsrecht.
(7) Soweit nicht in anderen Bestimmungen dieses Vertrages ausdrücklich etwas Anderes geregelt ist, trägt jede Vertragspartei ihre eigenen Kosten und Auslagen im Zusammen- hang mit der Vorbereitung, Verhandlung und dem Abschluss dieses Vertrages, ein- schließlich der Honorare, Kosten und Auslagen ihrer steuerlichen, rechtlichen, techni- schen, finanziellen oder sonstigen Berater selbst.
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Auftraggeber (AG): Auftragnehmer (AN):
München, den ……………………. ………………, den ……............
………………………………………….. ………..……………………………...
(Auftraggeber, wird ersetzt durch (wird ersetzt durch Signatur in Anlage 10
Zuschlagserteilung) ausgefüllter Teil I der Formblätter für das
Angebot)
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