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Muster_Arch_Gebäude_Objektplanung Gutenberg OS Forst - Stufe 1.docx

Objektplanungsleistungen für die Modernisierung der Gutenberg-Oberschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 15:36 (Europe/Berlin)

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Architektenvertrag

**- Gebäude -

A / 2026**

Leistung:
Sachkonto:
ZwischenStadt Forst (Lausitz), Die Bürgermeisterin
vertreten durchdie Bürgermeisterin, Frau Simone Taubenek,
inLindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz)
diese(r) vertreten durch Fachbereich Bauen
inCottbuser Straße 10, 03149 Forst (Lausitz)
- nachstehend Auftraggeber genannt -
und
vertreten durch
ins.o.
- nachstehend Auftragnehmer genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:

Modernisierung Gutenberg Oberschule in Forst (Lausitz)

-Objektplanung-

§ 1Gegenstand des Vertrags
1.1Gegenstand dieses Vertrags sind Architektenleistungen für
Objektplanung - Modernisierung Gutenberg Oberschule in Forst (Lausitz)
(genaue Bezeichnung des Objekts und der Art der Baumaßnahme; z.B. Neubau, Umbau, Instandsetzung)
1.2Die Gesamtbaumaßnahme besteht aus folgenden Gebäuden/Bauabschnitten:
1.2.1Gutenberg Oberschule, Bahnhofstraße 31
1.2.2-
1.2.3-
1.2.4-
1.3Es ist beabsichtigt, die unter 1.1 genannte Baumaßnahme *)
1.3.1[x] in einem Zuge durchzuführen.
1.3.2[ ] je nach Finanzierung bzw. Bewilligung der Zuwendungen in zeitlich getrennten Abschnitten in etwa wie folgt durchzuführen:
Gebäude/Bauabschnitte in der Zeit
1.2.1-
1.2.2-
1.2.3-
1.2.4-
1.4Die vorstehenden Zeitangaben sind unverbindlich.
1.5Vom Vertragsgegenstand ausgenommen sind folgende Objekte, Objektteile oder Leistungen:
[x] Frei- / Außenanlagen, Kostengruppe 500 DIN 276, mit Ausnahme der Kostengruppe(n)
(z.B. Kostengruppen 540, 550)
[ ] Leistungen für Innenräume
[ ] Kosten der Kostengruppe(n) (z.B. Kostengruppen 370, 400 oder 600)
mit Ausnahme der Kostengruppe(n)
[ ]
Bei einer Beauftragung des Auftragnehmers zugleich mit der Objektplanung „Freianlagen/Au­ßenanlagen“ wird ein gesonderter Vertrag geschlossen (s. noch 7.1.7).
§ 2Grundlagen des Vertrags
2.1Der Auftragnehmer hat folgende Programmunterlagen oder Vorgaben zu beachten:
Vorgaben Fachbereich Bauen
(z.B. eine Kostenobergrenze, Bedarfsplanung nach DIN 18205)
2.2Der Auftragnehmer hat zu beachten z.B.:
* Die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. * Die Bestimmungen über Zuwendungen an kommunale Auftraggeber (z.B. – ANBest -) bzw. Auflagen in Bewilligungsbescheiden. * Die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen. * Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). * Die Unterschwellenvergabe­ordnung (UVgO) oder die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), wenn verlangt. * Das Kommunale Vergabehandbuch und Vergaberichtlinien des Auftraggebers.

*) Zutreffendes ausfüllen/ankreuzen.

2.3Soweit dieser Vertrag mit seinen Anlagen nichts anderes bestimmt, gelten die HOAI und folgende Vertragsbestandteile:
* Die Zusätzlichen Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen (ZVB). * Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen (AVB). * Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung (HOAI). * Die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB).
§ 3Stufen-/abschnittsweise Beauftragung bzw. Gesamtbeauftragung)
3.1[x] Der Auftraggeber wählt die stufen-/abschnittsweise Beauftragung *) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer von den in § 4 gekennzeichneten Leistungs-phasen zunächst nur die Leistungsphase 1 bis 2
3.1.1Der Auftraggeber beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durch­führung der Baumaßnahme die weiteren in § 4 gekennzeichneten Leistungsphasen einzeln oder im Ganzen zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auf­traggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungsphasen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken (abschnittsweise Beauftragung). Der Auftraggeber ist in seiner Entscheidung über eine Weiterbeauftragung frei; ein Anspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht.
3.1.2Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie ihm vom Auftraggeber innerhalb von [ ] Monaten **) / zwei Jahren nach Fertigstellung der bisher in Auftrag gegebenen Leistungen schriftlich übertragen werden.
3.1.3Im Falle einer Übertragung weiterer Leistungen nach 3.1.1 gelten die Bedingungen dieses Vertrages. Aus der stufen- oder abschnittsweisen Übertragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche ableiten.
3.2[ ] Der Auftraggeber wählt die Gesamtbeauftragung *) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer sämtliche in § 4 gekennzeichneten Leistungs­phasen.
§ 3aVorgehensweise bei fehlender Vereinbarung von Planungs- und Überwachungszielen
Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind (vgl. 2.1, Anhang 1), hat der Auftragnehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung und Festlegung dieser Ziele sowie eine diesbezügliche Kosteneinschätzung zu erstellen. Die Planungsgrundlage und die Kosteneinschätzung sind dem Auftraggeber zur Zustimmung vorzulege. Auf das Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers bzw. Auftragnehmers nach §650r BGB wird hingewiesen. Das Honorar für die Erarbeitung der Planungsgrundlage und der Kosteneinschätzung wird in 7.1 geregelt. Zur Erstellung der Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung sind folgende Leistungen zu erbringen:
§ 4Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat, wenn nach § 3 übertragen, folgende Grundleistungen aus dem Leistungsbild „Objektplanung Gebäude“ nach §§ 3, 34 und Anlage 10 Nr. 10.1 HOAI zu erbringen: ***)

*) Zutreffendes bitte ankreuzen. (Entweder die Variante 3.1 oder die Variante 3.2 wählen.)

**) Sollen weniger als zwei Jahre vereinbart werden, ist die Alternative anzukreuzen und auszufüllen.

***) Zu übertragende Leistungsphasen ankreuzen und ggf. § 8 HOAI berücksichtigen.

4.1[x] Grundlagenermittlung
Die Grundleistungen der Leistungsphase 1 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): *)
vom AN auszuführen
4.2[x] Vorplanung
Die Grundleistungen der Leistungsphase 2 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): *)
vom AN auszuführen
4.3[x] Entwurfsplanung
Die Grundleistungen der Leistungsphase 3 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): *)
gemäß § 3 vom AN auszuführen
4.4[x] Genehmigungsplanung
Die Grundleistungen der Leistungsphase 4 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): *)
gemäß § 3 vom AN auszuführen
Die vereinbarten Grundleistungen der Leistungsphase 4 stehen noch unter dem Vorbehalt der endgültigen Beauftragung (Bedarfsposition). Zeigt sich im Verlauf der Planung, dass für einzelne Grundleistungen der Leistungsphase 4 kein Bedarf besteht, wird das Honorar entsprechend gemindert (Ansprüche nach § 8 AVB i.V.m. § 649 BGB sind insoweit nicht gegeben).
4.5[x] Ausführungsplanung
Die Grundleistungen der Leistungsphase 5 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): *)
gemäß § 3 vom AN auszuführen
4.6[x] Vorbereitung der Vergabe
Die Grundleistungen der Leistungsphase 6 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): *)
gemäß § 3 vom AN auszuführen
4.7[x] Mitwirkung bei der Vergabe
Die Grundleistungen der Leistungsphase 7 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): *)
gemäß § 3 vom AN auszuführen
4.8[x] Objektüberwachung
Die Grundleistungen der Leistungsphase 8 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): *)
gemäß § 3 vom AN auszuführen
4.9[x] Objektbetreuung
Die Grundleistungen der Leistungsphase 9 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): *)
gemäß § 3 vom AN auszuführen
4.10Dem Auftragnehmer werden neben den Grundleistungen folgende Besondere Leistungen übertragen: **)
.1 prüffähiger Standsicherheitsnachweis
.2
.3
.4
.5
Der Auftraggeber behält sich vor, (weitere) Besondere Leistungen nach Vertragsabschluss zu übertragen.

*) Nicht zu übertragende einzelne Grundleistungen innerhalb der Leistungsphasen aufführen, ggf. § 8 HOAI berücksichtigen.

**) Zu übertragende Leistungsphasen ankreuzen und ggf. § 8 HOAI berücksichtigen.

§ 5Leistungen des Auftraggebers und anderer fachlich Beteiligter / Beteiligung von Fachbehörden
5.1Folgende Leistungen aus dem Leistungsbild nach § 34 HOAI werden vom Auftraggeber selbst oder in seinem Auftrag von Dritten erbracht:
durch: -
durch: -
durch: -
durch: -
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer folgende Unterlagen zur Verfügung:
gemäß Ausschreibungsunterlagen
5.2Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten, an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten erbracht:
Objektplanung für Freianlagen/Außenanlagen (Kostengruppe ) durch:
Objektüberwachung durch:
Tragwerksplanung durch:
Entwurfsvermessung durch:
Bauvermessung durch:
Baugrundbeurteilung durch:
Gas-, Wasser-, Abwasseranlagen durch:
Wärmeversorgungsanlagen durch:
Starkstromanlagen durch:
Sonstige Technik durch:
Wärmeschutz durch:
Innenräume durch:
Sicherheitskoordinator:
Die Verträge mit den anderen an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten werden vom Auftraggeber geschlossen.
5.3Bei der Erarbeitung des Planungskonzeptes sind folgende Fachbehörden (Dienststellen) oder Versorgungsträger zu beteiligen:
TÖB

*) Nicht zu übertragende einzelne Grundleistungen innerhalb der Leistungsphasen aufführen, ggf. § 8 HOAI berücksichtigen.

**) Hier nur etwaige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses konkret feststehende Besondere Leistungen

und nicht Bedarfspositionen aufführen.

§ 6Termine/Fristen
6.1Für die Leistungen nach § 4 gelten folgende Termine/Fristen:
LPH 1-2:
6.2Im Übrigen hat der Auftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten werden.
§ 7Honorarermittlung und Nebenkosten
7.1Das Honorar für Erstellung der Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung (vgl. § 3a) wird wie folgt ermittelt: *) [ ] Soweit die Erstellung der Planungsgrundlage Grundleistungen der Leistungsphasen Grundlagenermittlung (4.1) und Vorplanung (4.2) umfasst, sind diese in dem unter 7.2 hierfür vereinbarten Honorar enthalten. Für die darüber hinausgehenden Leistungen **) wird folgender Honorar vereinbart: [ ]
7.2Das Honorar für die Grundleistung wird wie folgt ermittelt: *)
7.2.1[x]Nach den anrechenbaren Kosten (§§ 4, 6 und 33 HOAI) auf der Grundlage der Kostenberechnung,
[ ]
7.2.2Nach folgender Honorarzone (§§ 5, 35 HOAI):
Gebäude/BauabschnitteHonorarzoneggf. Anhang zum Vertrag
1. Gutenberg OberschuleIII, Mindestsatz
2. -
3. -
4. -
7.2.3Das Honorar wird aus den anrechenbaren Kosten der unter 7.2.2 Nr. 1 bis Nr. . / . aufgeführten Gebäude (ggf. abstimmen mit § 1 Nr. 1.2)
[ ]jeweils getrennt ermittelt **)
[ ]zusammengefasst ermittelt **)
[ ]wie folgt teilweise zusammengefasst bzw. getrennt ermittelt ***)

*) Zutreffendes ausfüllen/ankreuzen

**) Zutreffendes bitte ankreuzen, unter Beachtung der Bestimmungen des § 11 HOAI.

***) z.B. getrennt die Leistungsphasen 5 bis 9 bei zeitlich getrennter Ausführung von Bauabschnitten

7.2.4Nach folgender Bewertung der Grundleistungen in den Leistungsphasen (§ 34 HOAI):
Gebäude: *)Gebäude: *)
Grundlagenermittlung4.1-v.H.2,00v.H.
Vorplanung4.2-v.H.7,00v.H.
Entwurfsplanung4.3-v.H.15,00v.H.
Genehmigungsplanung4.4-v.H.2,00v.H.
Ausführungsplanung4.5-v.H.30,00v.H.
Vorbereitung der Vergabe4.6-v.H.7,00v.H.
Mitwirkung bei der Vergabe4.7-v.H.3,00v.H.
Objektüberwachung u. Dokumentation4.8-v.H.32,00v.H.
Objektbetreuung4.9-v.H.2v.H.
G e s a m t :-v.H.100,00v.H.
7.2.5Als Honorarsatz nach § 35 Abs. 1 HOAI wird der Basissatz zuzüglich ./. v.H. des Honorarrahmens vereinbart. Der Honorarrahmen stellt die Differenz zwischen dem Von- und dem Bis-Satz dar.
7.2.6Nach folgenden besonderen Honorarvereinbarungen (z.B. Honorarzuschläge):
(z.B. nach den §§ 12, 36 Abs. 1 HOAI).
7.2.7Wenn und soweit im Rahmen der Objektplanung „Gebäude“ auch Außenanlagen (-teile) nachrichtlich darzustellen sind (z.B. in Lageplänen, Zufahrten oder Stellplätze), kann der Auftragnehmer allein daraus und ohne ausdrücklichen Auftrag für die Objektplanung „Außen­anlagen“ noch keinen Honoraranspruch für Freianlagen ableiten.
7.3Die Besonderen Leistungen nach 4.10 werden wie folgt honoriert:
7.3.1die Besonderen Leistungen
-v.H.) des Grund -
-v.H.) honorars
-v.H.) (100 v.H.)
7.3.2die Besonderen Leistungen
Prüffähige Standsicherheitsnachweis-EUR )
-EUR ) netto pauschal
-EUR )
7.3.3die Besonderen Leistungen
nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf und auf der Grundlage nachfolgender Stundensätze.
7.3.4nach 7.3.3, höchstens jedoch bis zum Betrag von ./. EUR netto.
7.4Als Stundensätze werden vereinbart: **)
7.4.1Für ProjektleiterEUR (netto)
für Ingenieur / ArchitektEUR (netto)
für techn. MitarbeiterEUR (netto)

*) Bei mehreren Gebäuden und getrennter Honorarermittlung (s. 7.1.3) aufteilen

**) Bei Vereinbarung nach 7.2.3 ausfüllen; die Gehälter der Schreibkräfte sind mit den obigen Stundensätzen abgegolten.

7.4.2Werden Leistungen nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf vergütet, hat der Auftragnehmer wöchentlich prüfbare Stundennachweise zu übergeben, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
7.5Sämtliche nach § 14 HOAI erstattungsfähige Nebenkosten (mit Ausnahme der Kosten für ein Bau­stellenbüro) werden wie folgt vergütet:
7.5.1[ ]Pauschal ***)
[ ]mitEUR **) netto
[ ]mitv.H. des Nettohonorars **)
[ ]mitv.H. der anrechenbaren Kosten auf der Grundlage
[ ]der Kostenberechnung. **)
[ ]der **)
7.5.2[ ]Alternativ zu 7.4.1 Folgende Nebenkosten werden auf Nachweis und nach Maßgabe der Anlage 1 Anlage 1 „Nebenkosten“ erstattet:
[ ]Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen (Nr. 1.1 bis 1.3 Anlage 1)
[ ]Kosten für Reisen (Nr. 2 und 3 Anlage 1) Alle übrigen nach § 14 HOAI erstattungsfähigen Nebenkosten (z.B. Verviel­fältigungen von schriftlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnisse, Anferti­gung von Filmen und Fotos, Versandkosten oder Kosten für Datenübertra­gungen) werden pauschal
[ ]mitv.H. des Nettohonorars
[ ]mitEUR netto
erstattet.
7.6Die Umsatzsteuer für das Honorar des Auftragnehmers und für die Nebenkosten wird gesondert gezahlt.
7.7Spätestens vor Beginn der Bauarbeiten wird ggf. einvernehmlich noch festgelegt, ob und inwieweit der Auftragnehmer an der Baustelle ein ausreichend besetztes Baubüro zu unterhalten hat. Die Kosten für ein etwaiges erforderliches Baustellenbüro trägt der Auftraggeber. Einzelheiten (z.B. wegen der Räumlichkeiten) werden rechtzeitig vor Baubeginn festgelegt. Der Auftragnehmer ist ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht befugt, in die Ausschreibungstexte für die bauaus­führenden Unternehmen Regelungen bezüglich eines Baustellenbüros aufzunehmen.
7.8Wird ein Baustellenbüro eingerichtet und ändern sich dadurch die ursprünglichen Annahmen für die Pauschale oder Teilpauschale nach 7.5 nicht unwesentlich, z.B. betr. der Reisen, dann ist ggf. eine neue Pauschale zu vereinbaren.
7.9Die Pauschale/Teilpauschale unter 7.5 bezieht sich auf das im Vertrag vereinbarte Leistungs­bild (Leistungen und ggf. Besondere Leistungen). Wird nach Vertragsabschluss das ver­einbarte Leistungsbild geändert (z.B. Wegfall oder Hinzutritt bestimmter Leistungsphasen, vor­zeitige Vertragsauflösung, Erbringung der Leistungsphase 8 durch ortsansässige Auftragneh­mer) und ändern sich dadurch die ursprünglichen Annahmen für die Pauschale/Teilpauschale nach 7.5 nicht unwesentlich, dann ist ggf. eine neue Pauschale zu vereinbaren.
7.10Mit der Pauschale/Teilpauschale nach 7.5 sind nicht abgegolten die Nebenkosten für solche Besondere Leistungen, die erst nach Vertragsabschluss übertragen werden.
7.11Nach der VOB/A oder VOL/A vereinnahmte Entschädigungen stehen dem Auftraggeber zu. In der Pauschale der Nebenkosten nach 7.5.1 sind 3 Exemplare des Leistungsverzeichnisses enthalten. Hat der Auftragnehmer zusätzliche Leistungsverzeichnisse zu vervielfältigen, ist dem Auftraggeber vor Ausführung eine Kostenaufstellung zu übergeben. Nach Vorlage der Kostenaufstellung erfolgt die gesonderte Bestätigung durch den Auftraggeber.
7.12Bei Erstattung auf Nachweis sind die Nebenkosten zeitnah abzurechnen, die Kosten für Reisen spätestens vierteljährlich. In Reisekostenabrechnungen sind die notwendigen Angaben zu machen (z.B. Datum, Reisezweck, -ziel und –dauer, Verkehrsmittel).

*) Bei Vereinbarung nach 7.2.3 ausfüllen; die Gehälter der Schreibkräfte sind mit den obigen Stundensätzen abgegolten.

**) Zutreffendes ausfüllen/ankreuzen.

***) 7.4.1 oder 7.4.2 ankreuzen.

§ 8Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 10 der AVB müssen mindestens betragen:
- für PersonenschädenEUR
- für sonstige SchädenEUR
§ 9Ergänzende Vereinbarungen *)
9.1Überwachung der Ausführung des Tragwerks
[ ]Die Überwachung obliegt dem Auftragnehmer. **)
[ ]Für die Überwachung folgender Tragwerksteile wird der Tragwerksplaner beauftragt:
(z.B. Bewehrung)
9.2Baustellenverordnung Für den Fall, dass die Baustelle unter die Baustellenverordnung fällt und danach ein Bau­stellenkoordinator (u.a. auch mit der Erstellung eines SiGe-Plans) zu beauftragen ist, werden diese Leistungen
[ ]vom Auftragnehmer erbracht (für die Leistungen wird ein gesonderter Vertrag geschlossen).
[ ]von einem noch zu beauftragenden Dritten erbracht.
[ ]vom Auftraggeber selbst erbracht.
9.3Anrechnung früherer Entgelte (Vorleistungen)
[ ]Im Zusammenhang mit dem Auftrag bereits früher gezahlte Entgelte für / in Höhe von
(z.B. Preisgelder, Honorare für Voruntersuchungen, Gutachten)
werden auf das Honorar ganz (teilweise) wie folgt angerechnet:
o d e r
[ ]Im Zusammenhang mit dem Auftrag bereits erbrachte Vorleistungen sind im Leistungsbild (§ 4) berücksichtigt.
9.4Generalunternehmer
[ ]Für den Fall, dass die Bauleistungen an einen Generalunternehmer vergeben werden, wird das Leistungsbild (§ 4) nochmals überprüft und ggf. einvernehmlich neu festgelegt (bewertet).
9.5Sonderregelungen für anrechenbare Kosten
[ ]Die Kosten für (z.B. die Kosten der Kostengruppe(n) 370 oder 610 DIN 276; z.B. Beschaffung medi­zinischer Geräte)
sind im Verhältnis zu den gesamten Kosten außergewöhnlich hoch. Diese Kosten werden, falls nach § 1 des Vertrags beauftragt und nach § 33 HOAI überhaupt anre­chenbar, nur mit einem Anteil von v.H. angerechnet (§ 7 Abs. 3 HOAI).
9.6Raum für weitere Vereinbarungen:
[x]Der Unternehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen die Vorschriften der Baustellenverordnung und des Arbeitsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

*) Ggf. ausfüllen/ankreuzen

**) Die Leistung ist nach § 34 HOAI i.V. mit Anlage 10 Nr. 10.1 HOAI ggf. eine Grundleistung der Leistungsphase 8.

9.7Bestehen keine anderen Mindestentgelt-Regelungen z. B. nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder liegt das danach zu zahlende Arbeitsentgelt unter dem Mindest­arbeitsentgelt je Stunde des § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes von zzt. 13,00 Euro brutto, so wird allen bei der Ausführung der Leistungen Beschäftig­ten für den Einsatz im Rahmen dieses Auftrages mindestens ein Bruttoentgelt von 13,00 Euro gerechnet auf die Arbeitsstunde bezahlt. Das Mindestentgelt entspricht dabei dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde, ohne Sonder­zahlungen, Zulagen oder Zuschläge. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns alle Rechte und Pflichten, die aus dem BbgVerG entstehen, anzuerkennen.

Ausgefertigt:

Auftraggeber:Auftragnehmer:
Forst (Lausitz),.................................................
Heike Korittke Verwaltungsvorstand für Stadtentwicklung und Bauen (Unterschrift, Dienstsiegel)(Ort, Datum) (Unterschrift)
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