HSM mbH AVB HOAI 2026-07.pdf

Objektplanung für Gebäude und Innenräume der Europaschule Herne

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 19.10.2026, 08:55 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Vertragsbedingungen zum HOAI-Vertrag

der HSM Herner Schulmodernisierungsgesellschaft mbH (AVB-HOAI HSM, Stand: 2026 – 07)

Inhalt

  1. Geltungsbereich / Anwendungsvorrang .............................................................................................. 2
  2. Grundsätze der Zusammenarbeit ......................................................................................................... 2
  3. Leistungen und Aufgaben des AN ....................................................................................................... 3
  4. Vollmacht / Vertretungsbefugnis ........................................................................................................ 4
  5. Geheimhaltung / Vertraulichkeit ........................................................................................................ 5
  6. Teilnahme an Planungs- und Baubesprechungen ............................................................................... 5
  7. Herausgabeanspruch des AG ............................................................................................................... 5
  8. Leistungsänderungen, Änderungsleistungen, Wiederholungsleistungen ........................................... 6
  9. Urheberrecht ........................................................................................................................................ 6
  10. Zahlungen und Abtretungsverbot ..................................................................................................... 6
  11. Abnahme ............................................................................................................................................ 7
  12. Mängelansprüche, Haftung und Verjährung...................................................................................... 7
  13. Gewährleistung .................................................................................................................................. 8
  14. Sicherheiten ...................................................................................................................................... 8
  15. Haftpflichtversicherung..................................................................................................................... 9
  16. Vertragsstrafe .................................................................................................................................... 9
  17. Kündigung ....................................................................................................................................... 10
  18. Schlussbestimmungen ..................................................................................................................... 10

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  1. Geltungsbereich / Anwendungsvorrang

Die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen zum HOAI-Vertrag (AVB-HOAI HSM) sind Ver- tragsbestandteil des Vertrages zwischen dem Auftraggeber, der HSM Herner Schulmodernisierungsge- sellschaft mbH (im Folgenden AG), und dem Auftragnehmer (im Folgenden AN). Diese ergänzen die Regeln der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (im Folgenden: HOAI) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung.

  1. Grundsätze der Zusammenarbeit

2.1 Die Projektsprache ist Deutsch.

2.2 Dem AN gegenüber ist grundsätzlich nur der AG oder dessen Bevollmächtigte/r sowie ein/e Vertretung weisungsbefugt. Der AG benennt diese mit Vertragsschluss.

2.3 Der AN benennt mit Vertragsschluss dem AG eine/n Bevollmächtigte/n, sowie eine kompetente Stellvertretung. Diese sind zur Abgabe und Entgegennahme von rechtsverbindlichen Erklärun- gen und zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des AN nach diesem Vertrag befugt.

2.4 Der AG wird die Planung und Durchführung der Baumaßnahme fördern und anstehende Ent- scheidungen innerhalb angemessener Zeit treffen.

2.5 Der AN darf keine Interessen Dritter im Zusammenhang mit seinen beauftragten Leistungen wahrnehmen, insbesondere keine Provisionen annehmen.

2.6 Der AN ist verpflichtet, dem AG die nachfolgend genannten Unterlagen (sofern einschlägig) spätestens 14 Kalendertage nach Vertragsschluss ausschließlich an stammdaten@hsm.herne.de zu übermitteln:

  • Handelsregisterauszug;
  • Angabe des für den AN zuständigen Finanzamts nebst Steuernummer;
  • bei Objektplanern: der Nachweis der Bauvorlageberechtigung gemäß der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Umfang der vertraglich ver- einbarten Deckungssummen;

Bis zum Nachweis des letztgenannten Sachverhaltes werden Zahlungsansprüche des AN nicht fällig.

2.7 Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden, Gutachten und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließliches Eigentum des AG. Sie dürfen vom AN nur im Rahmen des geschlossenen Vertrages verwendet werden und ohne vorherige Zustimmung des AG weder veröffentlicht, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind vom AG bestätigte Nachunternehmer des AN. Der AN verpflichtet sich, sämtliche

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ihm im Rahmen des Vertrages bekanntwerdenden Betriebsgeheimnisse, insbesondere Verfah- ren, Patente etc., sowie vertrauliche Angaben nicht an Dritte weiterzugeben. Im Falle eines Verstoßes steht dem AG das Recht auf Schadensersatz und Kündigung zu. Der Umfang und der Inhalt der übergebenen Unterlagen werden mit Vertragsschluss vom AG benannt.

2.8 Beginn der Planungstätigkeit, Zwischentermin(e) und Endfertigstellungstermin sind verbind- liche Vertragstermine. Diese werden mit Vertragsschluss vereinbart.

2.9 Die Regelungen dieses Vertrages gelten auch für sämtliche Nachträge.

2.10 Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch für etwaige Liefer-, Zahlungs- und sonstige Vertragsbedingungen des AN.

2.11 Werbung auf der Baustelle und/ oder Veröffentlichungen von Informationen zum Projekt sind nur nach vorheriger Zustimmung durch den AG zulässig.

2.12 Im Falle der Notwendigkeit von Teilleistungsbewertungen gelten die zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses gültigen Tabellen der Siemon Ingenieur + Sachverständige GmbH.

  1. Leistungen und Aufgaben des AN

3.1 Die vom AN auszuführenden Leistungen werden nach Art und Umfang durch den Vertrag sowie die HOAI bestimmt. Sofern nicht ausdrücklich anders beschrieben gelten jeweils die den Leis- tungsbildern zugehörigen Grundleistungen der beauftragten Leistungsphasen als vereinbart. Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die vertraglichen Vorgaben des AG gemäß des Auftragsschreibens erfüllt werden. Diese formulierten Leistungsverpflichtungen sind nur vorläufig und möglicherweise nicht vollständig. Der AN schuldet ggf. auch weitere, nicht be- schriebene Leistungen, die erforderlich sind, um die Vorgaben des AG zu erfüllen und die vereinbarten Projektziele zu erreichen.

3.2 Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen persönlich bzw. mit eigenen angestellten Mitar- beitenden zu erbringen. Die Unterbeauftragung Dritter mit vertragsgegenständlichen Leistun- gen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.

3.3 Die Leistungen des AN müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen sowie den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen Rechnung tragen.

3.4 Der AN hat stets die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit insbesondere bei der Erstellung als auch im Betrieb des Gebäudes / der Liegenschaft zu beachten. Er hat alle Mög- lichkeiten zur Einsparung von Kosten für Bau und Betrieb des Gebäudes unter Beachtung der vorgegebenen Quantitäts-, Qualitäts- und Terminziele auszuschöpfen. Diese Ziele sind in der Anlage zum Auftragsschreiben mit dem Titel „Ziel- und Leistungsbeschreibung“ enthalten. Der

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AN hat darauf zu achten, dass die künftigen Betriebs- und Unterhaltungskosten des Objekts in Abhängigkeit von den funktionalen Nutzungszielen und im Verhältnis zu den Baukosten optimiert werden.

3.5 Der AN hat seinen Leistungen auch die über die vertraglichen Festlegungen hinausgehenden Anordnungen des AG zugrunde zu legen. Hält der AN Anordnungen des AG für unberechtigt, widersprüchlich oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken schriftlich geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

3.6 Sofern im Rahmen der Kostenverfolgung das jeweilige Budget nicht ausreicht, hat der AN unverzüglich den AG über die voraussichtlichen Mehrkosten schriftlich zu unterrichten, diese zu begründen und mögliche Einsparungen aufzuzeigen.

3.7 Der AN ist verpflichtet, den anderen fachlich beteiligten Planern, Sonderfachleuten und aus- führenden Unternehmen die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

3.8 Auf Verlangen des AG ist der AN verpflichtet, die als Software as a Service bereitgestellten Anwendungen / Produkte

• CDE/ Projekt-Datenaustausch: Upmesh der BPS Software GmbH & Co. KG • Rechnungsprüfung: ALASCO der Alasco GmbH

vollumfänglich zu nutzen. Das Nutzungsentgelt dieser vorgenannten Anwendungen / Produkte trägt der AG. Die Kosten des Zugriffs über das Internet auf diese Anwendungen / Produkte sind vom AN zu tragen. Den Umfang der Nutzung dieser als Software as a Service seitens des AG bereitgestellten und auf Verlangen des AG durch den AN zu nutzenden Anwendungen / Produkte bestimmt der AG.

  1. Vollmacht / Vertretungsbefugnis

4.1 Der AN ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des AG im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt. Der AN ist verpflichtet, Weisungen zur Umsetzung seiner Leistungen gegenüber Dritten, insbesondere auf der Baustelle, zu erteilen. Der AN hat den AG unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich gegenüber dem AG bisher nicht bekannte An- sprüche ergeben können.

4.2 Der AN ist grundsätzlich nicht bevollmächtigt, den AG rechtsgeschäftlich zu vertreten.

4.3 Finanzielle Verpflichtungen zulasten des AG darf der AN in äußersten Ausnahmefällen und nur dann eingehen, wenn Gefahr im Verzuge und das Einverständnis des AG nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

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  1. Geheimhaltung / Vertraulichkeit

5.1 Der AN darf ohne Einwilligung des AG keine Pläne aushändigen und keine Auskunft geben, die sich auf die Baumaßnahme beziehen. Ausgenommen davon sind Projektbeteiligte, deren Leis- tungserbringung abhängig von diesen Unterlagen ist.

5.2 Der AN wird alle ihm zugehenden und zugänglichen Informationen über das Projekt, insbeson- dere im Zusammenhang mit Ausschreibungen und Verhandlungen mit Bietern, absolut vertrau- lich behandeln und seine Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen schriftlich zur absoluten Ver- schwiegenheit verpflichten.

5.3 Ein Verstoß gegen die zuvor benannten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsbestimmungen berechtigt den AG zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund und im Falle eines Scha- denseintritts zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

  1. Teilnahme an Planungs- und Baubesprechungen

Die Teilnahme an Planungs- und Baubesprechungen des AG ist für den AN grundsätzlich in Präsenz verpflichtend. Des Weiteren ist, sofern nichts anderes seitens des AG festgelegt wird, der AN verpflich- tet ein Ergebnisprotokoll über die Besprechungsinhalte zu führen und dem AG innerhalb von 7 Kalen- dertagen zur Verfügung zu stellen.

  1. Herausgabeanspruch des AG

7.1 Während der Durchführung des Planungs- und Bauvorhabens ist der AN auf Anfrage des AG verpflichtet, dem AG alle vom AN zur Vertragserfüllung angefertigten Unterlagen als Datensatz und in dreifacher Ausfertigung als Pausen oder Kopien rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

7.2 Vor der Abnahme hat der AN dem AG die gemäß HOAI geschuldeten Erläuterungsberichte und Dokumentationen digital sowie dreifach ausgedruckt in strukturierter und ordentlicher Form zu übergeben. Pläne sind gefaltet, gelocht und mit Lochverstärkung in gebundener Form und Inhaltsübersicht abzugeben. Zulässige Datenformate sind: pdf, ifc, dxf, dwg, xlsx, docx, pptx, jpg.

7.3 Die Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften sind am Ende von Objektüberwachungsleistungen nach Dokumentationsanforderungen des AG ge- ordnet zu übergeben.

7.4 Ein Zurückbehaltungsrecht von Unterlagen zwecks Durchsetzung von Honoraransprüchen steht dem AN nicht zu.

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7.5 Der AN ist verpflichtet, die projektbezogenen Unterlagen mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Abnahme der letzten von ihm erbrachten Leistungen aufzubewahren.

  1. Leistungsänderungen, Änderungsleistungen, Wiederholungsleistungen

Leistungsänderungen, Änderungsleistungen oder Wiederholungsleistungen sind vom AN im Sinne des geschuldeten Werkerfolges auch ohne Aufforderung des AG zu erbringen. Sie werden nur dann vergü- tet, wenn der AN dem AG vor Erbringung der hier benannten Leistungen ein ergänzendes Honoraran- gebot in Textform unterbreitet hat und der AG dieses explizit angenommen hat.

  1. Urheberrecht

9.1 Der AN überträgt dem AG in Übereinstimmung mit §6.1 des Ingenieurvertrages die Nutzungs- , Verwertungs-, und Änderungsrechte an allen von ihm für das vertragsgegenständliche Projekt erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen.

9.2 Der AG ist berechtigt, diese Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte auf Dritte zu über- tragen.

9.3 Der AG darf die Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN für das vertragsgegenständliche Projekt ohne Mitwirkung des AN nutzen und ändern. Dies gilt auch für das ausgeführte Werk. Der AG wird den AN jedoch vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht ge- schützten Werkes – soweit zumutbar – anhören.

9.4 Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung der Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Ver- öffentlichung der Namensangabe des AG der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.

9.5 Mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusam- menhang mit der Übertragung der Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte an seiner Leistung abgegolten.

9.6 Sämtliche Regelungen gemäß dieser Ziffer gelten uneingeschränkt auch im Falle einer vorzei- tigen Beendigung des Vertragsverhältnisses.

9.7 Durch vorstehende Vereinbarungen bleiben etwaige Urheberpersönlichkeitsrechte des AN un- berührt.

  1. Zahlungen und Abtretungsverbot

10.1 Abschlagszahlungen werden binnen 21 Kalendertagen nach Eingang beim AG in Höhe des Wer- tes der durch prüffähige Rechnung nachgewiesenen Leistungen erbracht.

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10.2 Die Schlussrechnung und ggf. Teilschlussrechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Abnahme der Leistungen des AN zu stellen. Diese sind nach Prüfung und Feststellung spätestens innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang beim AG zur Zahlung fällig.

10.3 Die Rechnungsstellung hat kumuliert zu erfolgen.

10.4 Sämtliche Rechnungen sind ausschließlich an rechnungseingang@hsm.herne.de zu übermit- teln.

10.5 Der AN ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des AG eine Forderung aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.

  1. Abnahme

11.1 Die rechtsgeschäftliche Abnahme der Leistungen des AN erfolgt ausschließlich förmlich. Es gelten keine Abnahmefiktionen. Auch eine Abnahme durch konkludentes Verhalten des AG ist ausgeschlossen.

11.2 Teilabnahmen von Planungsleistungen sind ausgeschlossen. Der gesetzliche Anspruch auf Teil- abnahme gemäß BGB § 650 s bleibt davon unberührt.

11.3 Der AG ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn die Leistungen des AN mindestens einen wesentlichen Mangel aufweisen. Ein wesentlicher Mangel liegt auch dann vor, wenn nicht alle Revisionspläne, Bestandspläne, Dokumentationen und Bedienungsanleitungen, die für die dauerhafte Nutzung und den Betrieb des Werks erforderlich sind, spätestens 28 Kalen- dertage vor Abnahme dem AG vorgelegt werden.

11.4 Über die Abnahme ist ein Protokoll vom AN zu erstellen und von AN und AG zu unterzeichnen. Für bei der Abnahme vom AG vorbehaltene Mängel verbleibt die Beweislast dafür, dass eine mangelfreie Leistung vorliegt, beim AN.

11.5 Verweigert der AG die Abnahme der Leistungen des AN ist eine Zustandsfeststellung gemäß BGB § 650 g zu erstellen.

  1. Mängelansprüche, Haftung und Verjährung

12.1 Mängel- und Schadensersatzansprüche des AG richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart ist.

12.2 Bei Baumängeln, für die auch der AN eine Verantwortung trägt, kann der AG den AN mit der Beseitigung der Schäden betrauen. Ein Anspruch des AN hierauf besteht nicht.

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12.3 Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche aus diesem Vertrag beginnt mit Abnahme der Leistungen und beträgt 5 Jahre.

12.4 Der AN tritt künftig ihm zustehende Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprü- che gegen seine Lieferanten und Nachunternehmer an den AG ab. Der AG nimmt diese Abtre- tung mit Vertragsschluss an. Außerdem händigt der AN dem AG auf Verlangen eine Liste seiner Lieferanten und der von ihm beauftragten Unternehmen mit Angabe der einzelnen Gewähr- leistungsfristen aus.

12.5 Der AG ist berechtigt Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche abzutreten.

  1. Gewährleistung

In Bezug auf die Gewährleistung für Planungsleistungen findet BGB §634a Anwendung. Es wird kein Einbehalt als Sicherheit für die Erbringung der Gewährleistung vereinbart.

  1. Sicherheiten

Für Aufträge mit einer Bruttoauftragssumme einschließlich nachträglich beauftragter Leistungen in Höhe von über 25.000,00 Euro gilt:

14.1 Der AN leistet an den AG eine Sicherheit für die Vertragserfüllung. Diese dient der Absicherung der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung sowie sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere der vertragsgemäßen und rechtzeitigen Ausführung, der Leistung von Schadens- ersatz jeder Art, der Zahlung der Vertragsstrafe, der Beseitigung von Mängeln nach Abnahme (soweit noch vorbehaltene Mängel aus der Abnahme offenstehen) sowie der Rückerstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen.

14.2 Diese Sicherheit für Vertragserfüllung ist in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme ein- schließlich eventueller Nachträge zu leisten. Verringert sich die Bruttoauftragssumme im Falle eines Einheitspreisvertrags so, dass die Sicherheit im Verhältnis zur verringerten Bruttoauf- tragssumme über 5 % steigt, ist die Sicherheit in entsprechender Höhe zu verringern, bis sie wieder eine Höhe von 5 % nicht überschreitet. Die Sicherheit ist durch unbedingte, unbefris- tete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu leisten. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und, soweit dem Auftraggeber keine unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten und im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Gegenforderun- gen zustehen, auf die Einrede der Aufrechenbarkeit und Anfechtung gemäß §§ 770, 771 BGB abzugeben. Der Verzicht auf die Einrede der Anfechtung gilt ausschließlich hinsichtlich der

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Anfechtungsmöglichkeit in § 770 BGB und ausdrücklich nicht hinsichtlich der Anfechtung we- gen arglistiger Täuschung im Sinne des § 123 BGB. Das Recht zur Hinterlegung muss ausge- schlossen sein.

14.3 Leistet der AN die Vertragserfüllungssicherheit nicht binnen 14 Kalendertagen nach Vertrags- abschluss, so ist der AG berechtigt, einen Einbehalt in entsprechender Höhe von den Ab- schlagsrechnungen des AN vorzunehmen. Der AN ist berechtigt, diesen Einbehalt durch eine den vorstehenden Anforderungen entsprechende Bürgschaft abzulösen.

  1. Haftpflichtversicherung

15.1 Der AN muss, sofern nicht explizit anderes vereinbart wird, das Bestehen einer Haftpflichtver- sicherung mit den Mindestdeckungssummen nach §17 DVO BauKaG NRW, die mindestens zwei- fach pro Versicherungsjahr zur Verfügung stehen müssen, nachweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrecht halten. Der Nachweis ist durch eine entsprechende aktuelle Be- stätigung des Haftpflichtversicherers des AN zu führen.

15.2 Während der Laufzeit des Vertrages ist der AG berechtigt, vom AN jederzeit den Nachweis des Fortbestandes der Haftpflichtversicherung zu fordern. In diesem Fall ist der Nachweis dann binnen 14 Kalendertagen zu führen.

15.3 Legt der AN dem AG den Versicherungsnachweis nicht fristgerecht vor, ist der AG nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen mit Kündigungsandrohung zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.

15.4 Der AN ist zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der verein- barten Höhe nicht mehr besteht.

15.5 Der AN ist verpflichtet, dem AG auf Verlangen seinen Freistellungsanspruch gegen den Haft- pflichtversicherer abzutreten.

  1. Vertragsstrafe

16.1 Gerät der AN mit dem Endfertigstellungstermin dieses Vertrages gemäß der Zielvorgaben bzw. einem gegebenenfalls geänderten Endfertigstellungstermin in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % der Nettoauf- tragssumme, höchstens jedoch insgesamt 5 % der Nettoauftragssumme, zu zahlen. Die Darle- gungs- und Beweislast, den Terminverzug nicht verschuldet zu haben, trägt der AN.

16.2 Gerät der AN mit einem oder mehreren der vertraglich vereinbarten Zwischentermine gemäß der Zielvorgaben bzw. einem oder mehreren gegebenenfalls geänderten Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in

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Höhe von 0,15 % der Teil-Nettoabrechnungssumme, höchstens jedoch insgesamt 5 % bzw. bei Einhaltung des Endfertigstellungstermins 3 % der maßgeblichen Teil-Nettoabrechnungs- summe, zu zahlen. Die Darlegungs- und Beweislast, den Terminverzug nicht verschuldet zu haben, trägt der AN. Maßgeblich für die jeweilige Teilnettoabrechnungssumme ist die Bewertung der jeweils bis dahin fertig zu stellenden Teilleistungen des AN.

16.3 Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen bewehrten Zwischentermin wird auf die nach- folgend verwirkte Vertragsstrafe für den Endfertigstellungstermin angerechnet. Eine Kumulie- rung erfolgt weder hinsichtlich weiterer bewehrter Zwischentermine noch hinsichtlich des End- fertigstellungstermins.

16.4 Der AG kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe über die Abnahme hinaus bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung vorbehalten.

16.5 Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt neben der Vertragsstrafe unbe- rührt. Jede verwirkte Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzsprüche angerechnet.

  1. Kündigung

17.1 Der Vertrag ist für den AG jederzeit, für den AN nur aus wichtigem Grund kündbar. Eine Kün- digung bedarf der Schriftform.

17.2 Im Falle einer Kündigung sind beide Vertragsparteien auf Verlangen des anderen Vertragspart- ners hin verpflichtet, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsbeendigung gemeinsam den zum Beendigungszeitpunkt erreichten Leistungsstand des AN festzustellen und zu doku- mentieren.

17.3 Hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß er- brachten, für den AG brauchbaren, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten. Ein eventueller Schadensersatzanspruch des AG bleibt unberührt.

17.4 In allen anderen Fällen steht dem AN trotz Kündigung das Honorar zu. Er muss sich jedoch auf schriftlichen Nachweis des AN dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben hat oder hätte erwerben können.

  1. Schlussbestimmungen

18.1 Die gesamte Vertragsabwicklung der Parteien erfolgt schriftlich (§ 126 BGB). Dies gilt sowohl für Vertragsänderungen, Vertragsergänzungen, Nachträge, Beauftragungen etc., als auch für alle vertragsausfüllenden oder -beendenden Mitteilungen, Erklärungen und ähnliches, sofern

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in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das Schriftformerfordernis gilt auch für ein etwaiges Abbedingen dieses Schriftformerfordernisses. Soweit in diesem Ver- trag für Mitteilungen zwischen den Parteien (Ausnahme: Kündigungserklärungen) Schriftlich- keit gefordert wird, genügt Textform.

18.2 Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land. Herne wird als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. 18.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.

18.4 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten werden sich die Parteien bemühen, eine außerge- richtliche Streitbeilegung herbeizuführen. Der ordentliche Rechtsweg wird durch diese Rege- lung nicht berührt.

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