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Ingenieurvertrag.pdf

Objektplanung für Erweiterung und Sanierung einer Kindertagesstätte

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 15:41 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Ingenieurvertrag

Projektbezeichnung Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. bestehend aus:

Teil A (Allgemeine Regelungen)

Teil/e B Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

☐

C1 – Liste der Projektbeteiligten

☐

C2 – Vorläufige Honorarermittlung

☐

C3 – Vorläufige Punkteermittlung zur Honorarzone

☐

C4 – Abnahme von Ingenieurleistungen

☐

C5 – Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

☐

C6 – Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Dieser Ingenieurvertrag besteht aus Teil A und aus Teil B. Es kann auch mehrere Teile B geben. Teil A enthält wesentliche Festlegungen über das Projekt, die Beteilig- ten und über allgemein geltende Verpflichtungen. Teil B beinhaltet zusätzliche detail- lierte Regelungen für den beauftragten Leistungsbereich. Verschiedene Teile B behan- deln unterschiedliche Leistungsbereiche.

Teil A Allgemeine Regelungen

§ 1 Vertragsgegenstand, Beauftragung

Auftraggeber (AG) Bezeichnung des Auftraggebers Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Vertreter für die Vertragsunterzeichnung Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Adresse Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

und

Auftragnehmer (AN) Bezeichnung des Auftragnehmers Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Vertreter für die Vertragsunterzeichnung Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Adresse Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

vereinbaren die Erbringung von Leistungen für

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☐

  1. Projektart: Neubau

☐

Umbau

☐

Erweiterung

☐

Modernisierung

☐

Instandsetzung

  1. Projektbezeichnung: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Projektziele: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

(kurze Beschreibung der Zielvorstellungen des AG bezüglich Nutzung, Qualitätsstandards, Sonstige Planungsziele)

ggf. auf gesonderter Anlage z.B.

  1. Qualität

  2. Gestaltung

  3. Technik

  4. Wirtschaftlichkeit

Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

☐

  1. Leistungsbereiche: B 1: Ingenieurbauwerke

☐

B 2: Verkehrsanlagen

☐

B 3: Tragwerksplanung

☐

B 4: Technische Ausrüstung

☐

B 5: Bauphysik

☐

B 6: Brandschutz

☐

B 7: Geotechnik

☐

B 8: Vermessung

☒

B 9: Gebäudeplanung

☐

B 10: Freianlagen

☐

B 11: Leistungen nach Baustellenverordnung

☐

B 12: Bauleitplanung

☐

B 13: Landschaftsplanung

AG und AN sind sich darüber einig, dass die Leistungen wie folgt beauftragt werden:

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☐

Stufenloser Vertrag (Beauftragung der in Teil B näher beschriebenen Gesamt- leistung des AN durch Unterzeichnung dieses Vertrages).

☒

Stufenvertrag mit verbindlicher Festlegung der Leistungserweiterung (zunächst nur verbindliche Beauftragung der in Teil B näher beschriebenen Leistungen der

  1. Stufe – bereits jetzt verbindliche Festlegung auf die Beauftragung der weiteren Leistungen der weiteren Stufe/n für den Fall, dass der AG das Projekt weiter rea- lisiert).

§ 2 Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers

2.1 Der AN ist verpflichtet, für die Herbeiführung der Ziele (vgl. oben § 1) die dafür er- forderlichen Leistungen aus der jeweiligen Leistungsphase der beauftragten Leis- tungsbereiche zu erbringen. Hiermit sind die im Leistungsbild beschriebenen im All- gemeinen erforderlichen Grundleistungen nach HOAI oder die im Teil B gesondert definierten Grundleistungen gemeint. Besondere Leistungen sind nicht umfasst. Diese werden in Teil B und/oder während der Planungs- und Bauzeit ggf. ausdrück- lich beauftragt.

2.2 Der AN ist verpflichtet, dem AG rechtzeitig entsprechende Hinweise zu geben, wenn die Einschaltung weiterer Planer zur Erreichung des Gesamtprojekterfolgs erfor- derlich ist.

2.3 Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen mit dem AG und den anderen an der Pla- nung Beteiligten abzustimmen.

2.4 Der AN ist verpflichtet, den AG rechtzeitig über Umstände zu informieren, soweit sie in seinen Leistungsbereich fallen und die zu Kostenerhöhungen oder Terminverzö- gerungen führen können, und soweit möglich dem AG Alternativen aufzuzeigen.

2.5 Der AN ist grundsätzlich verpflichtet, die Leistung selbst mit seinem Büro zu erbrin- gen. Liegen Gründe für eine Unterbeauftragung vor, hat er dies dem AG schriftlich un- ter Angabe der Gründe anzuzeigen. Der AG ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen einer Weitergabe von Leistungen zu widersprechen, insbesondere wenn ein wichtiger Grund gegen die Person des beabsichtigten Unterbeauftragten spricht, z.B. mangelnde Eignung.

§ 3 Leistungen und Pflichten des Auftraggebers

3.1 Der AG ist zur Zahlung entsprechend dem Projektfortschritt und den Vereinbarun- gen in Teil A § 4 sowie Teil B dieses Vertrages verpflichtet.

3.2 Der AG ist verpflichtet, umfassend und rechtzeitig an der Planung und Baurealisie- rung mitzuwirken. Hierzu gehören insbesondere soweit erforderlich die Erteilung ent- sprechender (weiterer) Aufträge an Planungs- und Baubeteiligte, die zeitnahe Ent- scheidung bei anstehenden Fragen über Planungs- und Bauinhalte. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die weiteren Planungs- und Baubeteiligten ihre Leistungen rechtzeitig erbringen sowie für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Zurverfügungstellung von etwaigen Eigenleistungen.

3.3 Der AG verpflichtet sich, alle Unterlagen und Nachweise zu übergeben, die für die

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Erstellung der Kostenberechnung i. S. des § 2 Abs. 11 HOAI sowie das Nachvollziehen dieser Kostenberechnung erforderlich sind.

3.4 Der AG benennt als vertretungsberechtigte Person Herrn/Frau

Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

☐

Diese ist umfassend bevollmächtigt zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen jeder Art für den AG.

☐

Diese ist rechtsgeschäftlich lediglich bevollmächtigt, für den Auftraggeber die fol- genden Erklärungen abzugeben bzw. Handlungen vorzunehmen: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

§ 4 Grundlagen des Honorars, Honoraränderungen, Aufrechnung

4.1 Die Honorarermittlung erfolgt, soweit dies vereinbart ist, auf Basis der HOAI in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Für nach Vertragsschluss be- auftragte Leistungsstufen (vgl. § 1) richtet sich das Honorar nach der zum Zeitpunkt der späteren Beauftragung gültigen Fassung der HOAI. Die Einzelheiten zum Honorar sind in Teil B geregelt.

4.2 Das in Teil B geregelte Honorar kann sich erhöhen, wenn Leistungsänderungen nach Vertragsschluss angeordnet oder erforderlich werden,  Anordnungen des AG dazu führen, dass abgeschlossene Leistungen oder Leis- tungsteile erneut erbracht werden müssen,  der AG besondere Leistungen beauftragt,  zeitliche Verzögerungen eintreten (vgl. auch unten Teil A § 9).

4.3 Soweit vertragliche Leistungen nach Stundensätzen abzurechnen sind, gelten nachfolgende Sätze als vereinbart:

Auftragnehmer (bzw. bei GmbH sowie anderen Gesellschaf- €/Stunde ten gesetzlicher Vertreter), Beratender Ingenieur

Projektleiter €/Stunde

Sachbearbeitender Ingenieur €/Stunde

Techniker, Konstrukteur €/Stunde

€/Stunde

4.2 Beim AN entstehende Nebenkosten darf dieser wie folgt berechnen:

☐

Pauschal € / % des sich aus diesem Vertrag erge- benden Honorars

☐

Zusätzlich zur Pauschale die folgenden Nebenkosten gegen Einzelnachweis:

Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

☐

Gegen Einzelnachweis

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☐

Die Erstattung von Nebenkosten ist ausgeschlossen

4.3 Der AN hat zusätzlich Anspruch auf Bezahlung der jeweiligen gesetzlichen Um- satzsteuer.

4.4 Der AG kann gegen die Honoraransprüche des AN nur mit Forderungen aufrech- nen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.

§ 5 Termine/Fristen

☒

Die zeitliche Erbringung der Leistungen des AN ist wie folgt vorgesehen:

Planungszeit von

Bauzeit von

bis
bis

☐

Eine terminliche Festlegung des Planungs- bzw. Baubeginnes ist derzeit noch nicht möglich. Daher wird lediglich die voraussichtliche Dauer wie folgt festgelegt:

Voraussichtliche Planungszeit Monate

Voraussichtliche Bauzeit Monate

Der Beginn dieser Zeiträume wird erst noch einvernehmlich festgelegt.

☐

Die Planungs- und Bauzeit wird einvernehmlich festgelegt, sobald die erforderli- chen Klärungen stattgefunden haben.

☐

Soweit ein Stufenvertrag abgeschlossen wird, gelten die obigen Festlegungen zur Planungs- und Bauzeit für die Leistungen der 1. Stufe. Für folgende Stufen erfolgt eine einvernehmliche Festlegung der Planungs- und Bauzeit zum Beauftragungs- zeitpunkt.

§ 6 Nutzungsrecht

6.1 Der AG ist berechtigt, sämtliche Planungs- und sonstigen der vom AN erbrachten Leistungen für das in § 1 dieses Vertrages beschriebene Projekt zu nutzen. Die Ver- wendung für weitere Projekte des AG oder sonstige Bauvorhaben ist ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des AN im Einzelfall möglich.

6.2 Im Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes bleiben dessen Regelungen vorrangig. Der AN ist berechtigt, nach vorheriger Abstimmung mit dem AG, einschließ- lich Veröffentlichungen, das Objekt als Referenz zu benennen und auf seine erbrach- ten/vertraglich vereinbarten Leistungen entsprechend hinzuweisen. Dabei sind die be- rechtigten Interessen des AG zu berücksichtigen.

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§ 7 Abnahme der Leistungen, Haftung des Auftragnehmers

7.1 Der AN haftet für Fehler und Mängel seiner Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2 Für den Fall, dass der AN wegen Schäden am Bauwerk in Anspruch genommen wird, kann er verlangen, dass der AG ihm die Möglichkeit einräumt, die für die Scha- densbeseitigung erforderlichen Planungsleistungen selbst erbringen zu dürfen, an- statt die erforderlichen Kosten hierfür zu tragen. Dies gilt nicht, falls die Selbsterbrin- gung der Leistungen durch den AN für den AG unzumutbar ist.

7.3 Beide Vertragsparteien sind berechtigt, schriftlich eine förmliche Abnahme der Leistungen des AN zu verlangen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der AG trotz angemessener schriftlicher Fristsetzung die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.

743 Hat der AN einen Teil der Leistungen erbracht, der als abtrennbare Teilleistung einer eigenständigen Abnahme zugänglich wäre, und kommt es vor den weiteren noch zu erbringenden Leistungen zu einer längeren Verzögerung oder Unterbre- chung, deren Ursache nicht im Verantwortungsbereich des AN liegt, so kann der AN eine gesonderte Abnahme des bereits erbrachten Teiles der Leistungen verlangen. Als längere Verzögerung gilt eine Unterbrechung von mindestens 3 Monaten.

§ 8 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

8.1 Der AN verpflichtet sich, eine Berufshaftpflichtversicherung für die gemäß diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mit folgenden Deckungssummen zu unterhalten:

Personenschäden €

Sach- und sonstige Schäden €

8.2 Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des AG eine Bestätigung des Versiche- rers über Bestand und Höhe der Versicherung vorzulegen. Soweit er trotz Aufforde- rung und Nachfristsetzung die Bestätigung nicht vorlegt, ist der AG berechtigt, einen angemessenen Einbehalt vom Honorar des AN vorzunehmen und/oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

§ 9 Honoraränderung bei Verlängerung der Planungszeit/Bauzeit

Soweit die in § 5 dieses Vertrages vorgesehene Planungs- und/oder Bauzeit über- schritten oder unterbrochen wird, verpflichten sich die Parteien zur Verhandlung über eine angemessene Honorarerhöhung. Diese soll den nachgewiesenen Mehraufwand des AN, der nur aufgrund der Bauzeitverzögerung entstanden ist, abdecken. Dieser besteht insbesondere in den zusätzlichen Personalkosten, sowie allen damit verbun- denen Nebenkosten. Dies gilt auch, wenn sich die Bauzeit wegen fehlender Mitwir- kungshandlungen des AG verlängert und dieser trotz Mahnung nicht tätig wird. Für eine Verlängerung bzw. Unterbrechung der Planungs- und/oder Bauzeit, die aus dem Leis- tungs- oder Verantwortungsbereich des AN stammt, besteht kein Mehrvergütungsan- spruch. Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen sowie die Regelun- gen der HOAI.

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§ 10 Vorzeitige Vertragsbeendigung

10.1 Der AG ist berechtigt, den Vertrag jederzeit frei oder aus wichtigem Grund zu kündigen. Kündigt der AG, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so ist der AN be- rechtigt, die erbrachten Leistungen voll sowie für den noch nicht erbrachten Leis- tungsteil 60 % der hierauf entfallenden Vergütung (ohne Nebenkosten) abzurechnen. Wenn der AG hiergegen innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rechnung Ein- spruch erhebt, erfolgt eine neue Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung (volle vereinbarte Vergütung abzüglich der im Gesetz vorgesehenen ersparten Aufwendun- gen sowie anderweitig erzieltem bzw. erzielbarem Erwerb).

10.2 Der AN ist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nur aus wichtigem Grund berechtigt. Soweit der AN aus einem wichtigen Grund kündigt, den er nicht zu vertreten hat, gelten für die Abrechnung der erbrachten sowie der nicht erbrachten Leistungsteile die Regelungen in § 10.1 dieses Vertrages.

10.3 Kündigungserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

10.4 Andere gesetzlich vorgesehene Kündigungsmöglichkeiten, insbesondere das Sonderkündigungsrecht nach Vorlage einer Planungsgrundlage und Kosteneinschät- zung, bleiben von diesen Regelungen unberührt.

§ 11 Außergerichtliche Streitbeilegung

AG und AN vereinbaren, dass vor Beschreiten des Rechtswegs bei allen aus diesem Vertrag resultierenden oder mit diesem in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten

☐

eine Mediation gemäß Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL-Bau)

☐

eine Schlichtung gemäß Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL-Bau)

☒

für den Fall, dass eine der Vertragsparteien oder deren Vertretung Mitglied im Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz e.V. ist, ein Schlichtungsverfahren nach Vorgaben des Gemeinde- und Städtebundes RLP e.V.

durchgeführt wird.

Soweit der AG, der AN oder beide eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, ist vorab deren Zustimmung einzuholen.

AG und AN werden soweit erforderlich auf beteiligte Dritte einwirken, damit diese sich ebenfalls am außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren beteiligen.

Den Mediator/Schlichter schlägt der Vorstand des Gemeinde- und Städtebund RLP e.V. auf Anfrage vor.

Können sich die Parteien über diesen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Benennung einigen, wird der Mediator/Schlichter auf weitere Anfrage durch den Gemeinde- und Städtebund RLP verbindlich benannt.

§ 12 Zusätzliche Vereinbarungen

12.1 Der AG ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Unterlagen in EDV-gerech- ter Form zu verlangen. Er ist dann verpflichtet, dem AN hierfür ein Pflichtenheft zu stellen und Regelungen für den Datenaus- tausch (z. B. virtueller Projektraum) zu

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treffen. Der AG ist verpflichtet, dies so frühzeitig zu tun, dass der AN sich hierauf ein- richten kann. Die hieraus entstehenden zusätzlichen Kosten sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

12.2 Wird der Vertrag unter Einsatz der Planungsmethode “BIM” Building Information Modeling abgewickelt, treffen die Parteien über die Voraussetzungen für die Abwick- lung des Vertrages nach dieser Planungsmethode, die dafür zu zahlende (zusätzli- che) Vergütung, sowie zu besonderen Haftungs- und Nutzungsrechten, in den ver- tragspezifischen Ergänzungen.

12.3 Zur Verkürzung verwendet dieser Vertragstext die Begriffe Auftraggeber, Auf- tragnehmer, Beteiligter usw. Es sind hiermit die Vertrags- und sonstigen Beteiligten ohne Differenzierung der Geschlechtszugehörigkeit gemeint.

12.4 AG und AN treffen folgende weitere Vereinbarungen:

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Ort, Datum Ort, Datum Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Klicken oder tippen Sie hier, um Text ein- zugeben.

für den AG für den AN

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