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Teil B9 Detaillierte Regelungen für Gebäude und Innenräume.pdf

Objektplanung für Erweiterung und Sanierung einer Kindertagesstätte

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 15:41 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Teil B9 Detaillierte Regelungen für Gebäude und Innenräume

Ergänzend zum Teil A „Allgemeine Regelungen“ vereinbaren Auftraggeber (AG) sowie Auftragnehmer

(AN) für Gebäude und Innenräume beim Projekt

§ 1 Leistungen des Auftragnehmers

1.1 Grundleistungen (§34 und Anlage 10 HOAI)

Der AG beauftragt den AN mit den folgenden Leistungsphasen:

Gebäude

von der HOAI

Bewertung abweichende

gem. HOAI Bewertung

Leistungsphasen

1 ☐ Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) 2 %

2 ☐ Vorplanung (Leistungsphase 2) 7 %

3 ☐ Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) 15 %

4 ☐ Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4) 3 %

5 ☐ Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) 25 %

6 ☐ Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6) 10 %

7 ☐ Mitwirken bei der Vergabe (Leistungsphase 7) 4 %

8 ☐ Objektüberwachung (Leistungsphase 8) 32 %

9 ☐ Objektbetreuung (Leistungsphase 9) 2 %

  • Die von der HOAI abweichende Bewertung ergibt sich daraus, dass die folgenden Leistungen statt

vom AN durch den AG oder den nachfolgend benannten weiteren Auftragnehmern eigenverantwortlich

erbracht werden:

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Innenräume

von der HOAI

Leistungsphasen Bewertung abweichende

gem. HOAI Bewertung*

10 ☐ Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) 2 %

11 ☐ Vorplanung (Leistungsphase 2) 7 %

12 ☐ Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) 15 %

13 ☐ Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4) 2 %

14 ☐ Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) 30 %

15 ☐ Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6) 7 %

16 ☐ Mitwirken bei der Vergabe (Leistungsphase 7) 3 %

17 ☐ Objektüberwachung (Leistungsphase 8) 32 %

18 ☐ Objektbetreuung (Leistungsphase 9) 2 %

  • Die von der HOAI abweichende Bewertung ergibt sich daraus, dass die folgenden Leistungen statt

vom AN durch den AG oder den nachfolgend benannten weiteren Auftragnehmern eigenverantwortlich

erbracht werden:

Für den Fall, dass ganze Leistungsphasen nicht beauftragt werden sollten:

Die nicht beauftragten Leistungsphasen wurden oder werden in entsprechender Verantwortung des AG

bzw. des vom AG Beauftragten oder zu Beauftragenden erbracht durch:

Statt dieser Leistungsphasen wird beauftragt:

gemäß

§ 9 HOAI 19 ☒ Vorplanung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung

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1.2 Besondere Leistungen (§ 34 und Anlage 10 HOAI)

Der AG beauftragt den AN mit der Erbringung der folgenden besonderen Leistungen:

Besondere Leistungen: Honorarhöhe:

pauschal / als Stundensatz /

als Prozentsatz vom Honorar

für Leistungen gemäß § 1.1 20 ☐ Aufstellen eines Raumprogramms

21 ☐ Bestandsaufnahme

22 ☐ Bestandspläne prüfen, anpassen, erstellen

23 ☐ technische Substanzerkennung

24 ☐ Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen

Anforderungen einschließlich Kostenbewertung 25 ☐ Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach Positionen

einzelner Gewerke 26 ☐ Aufstellen von Raumbüchern

27 ☐ Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen

Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen

Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art

und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen

von der Bauordnung 28 ☐ Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit

Kostenuntersuchung (Optimierung) 29 ☐ Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kostenberechnung

30 ☐ Fortschreiben von Raumbüchern

31 ☐ Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und

bauphysikalischer Art für die Erlangung behördlicher

Zustimmung im Einzelfall 32 ☐ Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn

im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichen

Verfahren 33 ☐ Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund

der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten

Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der

Entwurfsplanung *) 34 ☐ Fortschreiben vom Raumbüchern in detaillierter Form

35 ☐ Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der

Planung fachlicher Beteiligter auf Übereinstimmung mit den

Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen

von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne

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nutzungsspezifischer oder betriebstechnischer Anlagen),

soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren

Kosten nicht erfasst sind 36 ☐ Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm

auf der Grundlage der detaillierten Objektbeschreibung *) 37 ☐ Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen

auf die abgestimmte Planung 38 ☐ Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprüfungsverfahren

39 ☐ Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten

Nachtragsangeboten 40 ☐ Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung

mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel *) 41 ☐ Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

42 ☐ Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen

43 ☐ Erstellen eines Instandhaltungskonzepts

44 ☒ Baubegehung nach Übergabe

45 ☒

46 ☒

47 ☒

*) Diese Besondere Leistung wird bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder

teilweise zur Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser

Leistungsphase.

§ 2 Stufenweise Beauftragung

Soweit AG und AN sich in § 1.3 des Teils A dieses Ingenieurvertrags auf einen Stufenvertrag geeinigt

haben, sind die in § 1 angekreuzten Grund- und Besonderen Leistungen den folgenden Stufen

zugeordnet:

  1. Stufe:

Ordnungsnummern:

  1. Stufe:

Ordnungsnummern:

  1. Stufe:

Ordnungsnummern:

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§ 3 Honorar des AN

3.1 Honorargrundlagen für Grundleistungen (§34 Abs. 4 i.V.m. Anlage 10.1 HOAI) Honorarzone1 (§ 35 Abs. 2–7 HOAI):

als vorläufige Festlegung (bis zum Feststehen aller für den Schwierigkeitsgrad

maßgeblichen Bewertungsmerkmale)

als abschließende Festlegung Honorarsatz:2 § 35 Abs. 1 HOAI)

Anrechenbare Kosten: ☐ Die anrechenbaren Kosten werden ermittelt nach DIN 276-1 Fassung 2008-12.

☐ Die anrechenbaren Kosten werden ermittelt nach Zuschlag für

Umbau/Modernisierung: ____________% (§ 36 HOAI)

Unabhängig vom Umbauzuschlag sind anrechenbare Kosten aus vorhandener Bausubstanz gemäß § 4

Abs. 3 HOAI angemessen zu berücksichtigen. Diese werden ☐ mit € festgelegt.

☐ noch einvernehmlich festgelegt.

Nebenkosten: siehe Teil A § 4.4

3.2 Besondere Leistungen

Für die bereits beauftragten Besonderen Leistungen ist die Honorarhöhe in § 1.2 festgelegt:

Für Besondere Leistungen, die nachträglich beauftragt werden, werden AG und AN eine

Vergütungsvereinbarung als Pauschale, als Stundensatz oder als Prozentsatz vom Honorar für

Leistungen gemäß §1.1 treffen.

3.3 Vergütung bei anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte des §35 Abs. 1 HOAI a) Da die anrechenbaren Kosten des Objekts außerhalb der Tafelwerte3 liegen, vereinbaren AG und

AN die Honorarhöhe wie folgt: ☐ Das Honorar bestimmt sich nach den in diesem Vertrag (insbesondere Teil B9 §3.1 für

Grundleistungen, §1.2 für Besondere Leistungen und Teil A §4.4) getroffenen Vereinbarungen.

Es ergibt sich aus der Fortschreibung der Honorartafel des §35 HOAI durch die

Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg für die Beteiligung

freiberuflich Tätiger (RifT) gemäß Anlage B9.1.

1 Die Vereinbarung einer Honorarzone bzw. eines Honorarsatzes sind nur erforderlich, wenn die Parteien nachfolgend ein Berechnungshonorar nach den Parametern der HOAI vereinbaren. 2 Es besteht keine Bindung an § 7 Abs. 1 HOAI (Mindest- und Höchstsätze) in der derzeit gültigen Fassung. Das Honorar kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Wird das Honorar als Berechnungshonorar unter Bezugnahme auf die Honorarsätze des § 48 Abs. 1 HOAI vereinbart, können Zu- bzw. Abschläge auf die Honorarsätze vereinbart werden, die für die Berechnung des Honorars maßgeblich sind. 3 Die Tafelwerte der HOAI als Bezugsgröße für ein Berechnungshonorar sind gesetzlich nicht bindend und können abweichend vereinbart werden.

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Die Honorarhöhe wird (ggf. ergänzend zu in diesem Vertrag bereits getroffenen Vereinbarungen) wie

folgt vereinbart:

b) Falls die Parteien in 3.1 ein Berechnungshonorar auf Basis der anrechenbaren Kosten des Objekts

orientiert an den in § 35 Abs. 1 genannten Tafelwerten vereinbart haben und überschreiten die

anrechenbaren Kosten die dort bezeichneten Tafelwerte, vereinbaren AG und AN bereits jetzt die

Weitergeltung der Honorarparameter bzw. Vereinbarungen dieses Vertrags und die Fortschreibung der

anrechenbaren Kosten durch: ☐ die erweiterte Honorartafel nach den Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung

Baden-Württemberg für die Beteiligung freiberuflich Tätiger (RifT) gemäß Anlage B9.1. ☐ die Fortschreibung der anrechenbaren Kosten gemäß folgender Festlegung:

3.4 Fortschreibung der Kostenberechnung, Honorarzone bei Änderungen

Bei Änderungen oder Erweiterungen des Bauobjekts bzw. der Planungsvorgaben ist die

Kostenberechnung für die Honorarermittlung falls die Parteien die Kostenberechnung als Grundlage der

Honorarermittlung vereinbart haben entsprechend fortzuschreiben. Der AG verpflichtet sich, den AN

über derartige Umstände zu informieren und dem AN auf Verlangen die maßgeblichen Unterlagen bzw.

Nachweise bezüglich der fortgeschriebenen Kostenberechnung oder die fortgeschriebene

Kostenberechnung zukommen zu lassen.

Soweit Änderungen erfolgen, die Auswirkungen auf die Planungsanforderungen haben, verpflichten

sich AG und AN zur Prüfung und bei gravierenden Abweichungen zur entsprechenden Änderung der

vereinbarten Honorarzone.

§10 HOAI bleibt unberührt.

§ 4 Planungsgrundlagen

AG und AN halten fest, dass als Grundlagen der Planung des AN folgende Unterlagen zu

berücksichtigen sind:

bereits vorliegende Unterlagen:

noch nicht vorliegende Unterlagen:

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§ 5 Sonstige Vereinbarungen

AG und AN treffen folgende weitere Vereinbarungen:


Ort, Datum Ort, Datum


für den AG für den AN

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