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Teil B9 Detaillierte Regelungen für Gebäude und Innenräume
Ergänzend zum Teil A „Allgemeine Regelungen“ vereinbaren Auftraggeber (AG) sowie Auftragnehmer
(AN) für Gebäude und Innenräume beim Projekt
§ 1 Leistungen des Auftragnehmers
1.1 Grundleistungen (§34 und Anlage 10 HOAI)
Der AG beauftragt den AN mit den folgenden Leistungsphasen:
Gebäude
von der HOAI
Bewertung abweichende
gem. HOAI Bewertung
Leistungsphasen
1 ☐ Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) 2 %
2 ☐ Vorplanung (Leistungsphase 2) 7 %
3 ☐ Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) 15 %
4 ☐ Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4) 3 %
5 ☐ Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) 25 %
6 ☐ Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6) 10 %
7 ☐ Mitwirken bei der Vergabe (Leistungsphase 7) 4 %
8 ☐ Objektüberwachung (Leistungsphase 8) 32 %
9 ☐ Objektbetreuung (Leistungsphase 9) 2 %
- Die von der HOAI abweichende Bewertung ergibt sich daraus, dass die folgenden Leistungen statt
vom AN durch den AG oder den nachfolgend benannten weiteren Auftragnehmern eigenverantwortlich
erbracht werden:
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Innenräume
von der HOAI
Leistungsphasen Bewertung abweichende
gem. HOAI Bewertung*
10 ☐ Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) 2 %
11 ☐ Vorplanung (Leistungsphase 2) 7 %
12 ☐ Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) 15 %
13 ☐ Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4) 2 %
14 ☐ Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) 30 %
15 ☐ Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6) 7 %
16 ☐ Mitwirken bei der Vergabe (Leistungsphase 7) 3 %
17 ☐ Objektüberwachung (Leistungsphase 8) 32 %
18 ☐ Objektbetreuung (Leistungsphase 9) 2 %
- Die von der HOAI abweichende Bewertung ergibt sich daraus, dass die folgenden Leistungen statt
vom AN durch den AG oder den nachfolgend benannten weiteren Auftragnehmern eigenverantwortlich
erbracht werden:
Für den Fall, dass ganze Leistungsphasen nicht beauftragt werden sollten:
Die nicht beauftragten Leistungsphasen wurden oder werden in entsprechender Verantwortung des AG
bzw. des vom AG Beauftragten oder zu Beauftragenden erbracht durch:
Statt dieser Leistungsphasen wird beauftragt:
gemäß
§ 9 HOAI 19 ☒ Vorplanung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung
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1.2 Besondere Leistungen (§ 34 und Anlage 10 HOAI)
Der AG beauftragt den AN mit der Erbringung der folgenden besonderen Leistungen:
Besondere Leistungen: Honorarhöhe:
pauschal / als Stundensatz /
als Prozentsatz vom Honorar
für Leistungen gemäß § 1.1 20 ☐ Aufstellen eines Raumprogramms
21 ☐ Bestandsaufnahme
22 ☐ Bestandspläne prüfen, anpassen, erstellen
23 ☐ technische Substanzerkennung
24 ☐ Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen
Anforderungen einschließlich Kostenbewertung 25 ☐ Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach Positionen
einzelner Gewerke 26 ☐ Aufstellen von Raumbüchern
27 ☐ Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen
Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen
Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art
und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen
von der Bauordnung 28 ☐ Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit
Kostenuntersuchung (Optimierung) 29 ☐ Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kostenberechnung
30 ☐ Fortschreiben von Raumbüchern
31 ☐ Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und
bauphysikalischer Art für die Erlangung behördlicher
Zustimmung im Einzelfall 32 ☐ Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn
im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichen
Verfahren 33 ☐ Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund
der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten
Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der
Entwurfsplanung *) 34 ☐ Fortschreiben vom Raumbüchern in detaillierter Form
35 ☐ Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der
Planung fachlicher Beteiligter auf Übereinstimmung mit den
Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen
von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne
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nutzungsspezifischer oder betriebstechnischer Anlagen),
soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren
Kosten nicht erfasst sind 36 ☐ Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm
auf der Grundlage der detaillierten Objektbeschreibung *) 37 ☐ Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen
auf die abgestimmte Planung 38 ☐ Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprüfungsverfahren
39 ☐ Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten
Nachtragsangeboten 40 ☐ Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung
mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel *) 41 ☐ Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
42 ☐ Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen
43 ☐ Erstellen eines Instandhaltungskonzepts
44 ☒ Baubegehung nach Übergabe
45 ☒
46 ☒
47 ☒
*) Diese Besondere Leistung wird bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder
teilweise zur Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser
Leistungsphase.
§ 2 Stufenweise Beauftragung
Soweit AG und AN sich in § 1.3 des Teils A dieses Ingenieurvertrags auf einen Stufenvertrag geeinigt
haben, sind die in § 1 angekreuzten Grund- und Besonderen Leistungen den folgenden Stufen
zugeordnet:
- Stufe:
Ordnungsnummern:
- Stufe:
Ordnungsnummern:
- Stufe:
Ordnungsnummern:
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§ 3 Honorar des AN
3.1 Honorargrundlagen für Grundleistungen (§34 Abs. 4 i.V.m. Anlage 10.1 HOAI) Honorarzone1 (§ 35 Abs. 2–7 HOAI):
als vorläufige Festlegung (bis zum Feststehen aller für den Schwierigkeitsgrad
maßgeblichen Bewertungsmerkmale)
als abschließende Festlegung Honorarsatz:2 § 35 Abs. 1 HOAI)
Anrechenbare Kosten: ☐ Die anrechenbaren Kosten werden ermittelt nach DIN 276-1 Fassung 2008-12.
☐ Die anrechenbaren Kosten werden ermittelt nach Zuschlag für
Umbau/Modernisierung: ____________% (§ 36 HOAI)
Unabhängig vom Umbauzuschlag sind anrechenbare Kosten aus vorhandener Bausubstanz gemäß § 4
Abs. 3 HOAI angemessen zu berücksichtigen. Diese werden ☐ mit € festgelegt.
☐ noch einvernehmlich festgelegt.
Nebenkosten: siehe Teil A § 4.4
3.2 Besondere Leistungen
Für die bereits beauftragten Besonderen Leistungen ist die Honorarhöhe in § 1.2 festgelegt:
Für Besondere Leistungen, die nachträglich beauftragt werden, werden AG und AN eine
Vergütungsvereinbarung als Pauschale, als Stundensatz oder als Prozentsatz vom Honorar für
Leistungen gemäß §1.1 treffen.
3.3 Vergütung bei anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte des §35 Abs. 1 HOAI a) Da die anrechenbaren Kosten des Objekts außerhalb der Tafelwerte3 liegen, vereinbaren AG und
AN die Honorarhöhe wie folgt: ☐ Das Honorar bestimmt sich nach den in diesem Vertrag (insbesondere Teil B9 §3.1 für
Grundleistungen, §1.2 für Besondere Leistungen und Teil A §4.4) getroffenen Vereinbarungen.
Es ergibt sich aus der Fortschreibung der Honorartafel des §35 HOAI durch die
Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg für die Beteiligung
freiberuflich Tätiger (RifT) gemäß Anlage B9.1.
1 Die Vereinbarung einer Honorarzone bzw. eines Honorarsatzes sind nur erforderlich, wenn die Parteien nachfolgend ein Berechnungshonorar nach den Parametern der HOAI vereinbaren. 2 Es besteht keine Bindung an § 7 Abs. 1 HOAI (Mindest- und Höchstsätze) in der derzeit gültigen Fassung. Das Honorar kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Wird das Honorar als Berechnungshonorar unter Bezugnahme auf die Honorarsätze des § 48 Abs. 1 HOAI vereinbart, können Zu- bzw. Abschläge auf die Honorarsätze vereinbart werden, die für die Berechnung des Honorars maßgeblich sind. 3 Die Tafelwerte der HOAI als Bezugsgröße für ein Berechnungshonorar sind gesetzlich nicht bindend und können abweichend vereinbart werden.
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Die Honorarhöhe wird (ggf. ergänzend zu in diesem Vertrag bereits getroffenen Vereinbarungen) wie
folgt vereinbart:
b) Falls die Parteien in 3.1 ein Berechnungshonorar auf Basis der anrechenbaren Kosten des Objekts
orientiert an den in § 35 Abs. 1 genannten Tafelwerten vereinbart haben und überschreiten die
anrechenbaren Kosten die dort bezeichneten Tafelwerte, vereinbaren AG und AN bereits jetzt die
Weitergeltung der Honorarparameter bzw. Vereinbarungen dieses Vertrags und die Fortschreibung der
anrechenbaren Kosten durch: ☐ die erweiterte Honorartafel nach den Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung
Baden-Württemberg für die Beteiligung freiberuflich Tätiger (RifT) gemäß Anlage B9.1. ☐ die Fortschreibung der anrechenbaren Kosten gemäß folgender Festlegung:
3.4 Fortschreibung der Kostenberechnung, Honorarzone bei Änderungen
Bei Änderungen oder Erweiterungen des Bauobjekts bzw. der Planungsvorgaben ist die
Kostenberechnung für die Honorarermittlung falls die Parteien die Kostenberechnung als Grundlage der
Honorarermittlung vereinbart haben entsprechend fortzuschreiben. Der AG verpflichtet sich, den AN
über derartige Umstände zu informieren und dem AN auf Verlangen die maßgeblichen Unterlagen bzw.
Nachweise bezüglich der fortgeschriebenen Kostenberechnung oder die fortgeschriebene
Kostenberechnung zukommen zu lassen.
Soweit Änderungen erfolgen, die Auswirkungen auf die Planungsanforderungen haben, verpflichten
sich AG und AN zur Prüfung und bei gravierenden Abweichungen zur entsprechenden Änderung der
vereinbarten Honorarzone.
§10 HOAI bleibt unberührt.
§ 4 Planungsgrundlagen
AG und AN halten fest, dass als Grundlagen der Planung des AN folgende Unterlagen zu
berücksichtigen sind:
bereits vorliegende Unterlagen:
noch nicht vorliegende Unterlagen:
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§ 5 Sonstige Vereinbarungen
AG und AN treffen folgende weitere Vereinbarungen:
Ort, Datum Ort, Datum
für den AG für den AN