Anlage 7 - Hinweis Beschilderung in öffentlichen Gebäuden.pdf

Objektplanung für die Sanierung und Erweiterung einer Grundschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.11.2026, 08:57 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Hinweis „Beschilderung in öffentlichen Gebäuden“ (Stand: Juni 2018, gem. Frau Lantermann)

  1. Beschilderung
  • Beschilderung muss an alle Toiletten in allen Etagen
  • bei den behindertengerechten Toiletten reichen 2 Symbole (das Piktogramm mit dem

Rollstuhl und „WC“ oder „00“) in Pyramidenschrift („Die Schrifthöhe beträgt zwischen 10

mm und 50 mm“)

  • bei den „normalen“ Toilettenanlagen reichen die Symbole „Frau“ und „Mann“, auch

wieder in der Pyramidenschrift

  • die gleiche Beschilderung muss an den Aufzug, mit dem entsprechenden Piktogramm

und in Pyramidenschrift – alle Etagen

  • des Weiteren muss diese Beschilderung auch an alle wichtigen Räume wie z.B.

Anmeldebüro, Sekreteriat, Cafeteria, Aufenthaltsräume usw.

  • es dürfen nur Großbuchstaben benutzt werden

siehe auch folgenden Link dazu:

http://www.wegweiser-barrierefreiheit.de/din-normen/weitere-normen-gebaeude/richtlinie-

taktile-schriften-dbsv/richtlinie-taktile-schriften-dbsv.html

Auszugsweise aus dem Link:

„Erhabene Profilschrift

Bild 2 - Schrifttypen

.

Eckige Ziffern und Buchstaben (wie sie beispielsweise häufig in digitalen Anzeigen

verwendet werden) sind nicht zulässig.

3.2. Beschriftung von Räumen

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Die Beschriftung von Räumen ist grundsätzlich mit Braille und erhabener Profilschrift

auszuführen. Die erhabene Profilschrift muss auch von hochgradig Sehbehinderten gut

lesbar sein (siehe 2.2.).

3.2.1. Beschriftungen an der Wand

Aus lesetechnischen Gründen sollte die Beschriftung mit Braille und erhabener Profilschrift

auf den Schildern an der Wand in einer Höhe zwischen 1450 mm und 1600 mm angebracht

werden. Bei niedrigerer Anbringung sind die Schilder schräg (in einem Winkel zwischen 45

und 30 Grad zur Wand) zu befestigen, um eine ergonomische Handhaltung zu erzielen.

Die Beschilderung sollte neben der betreffenden Tür in der Regel an der Seite der Türklinke

liegen.

3.2.2. Beschriftungen auf dem Türblatt

Beschriftungen auf dem Türblatt werden in der Regel in einer Höhe zwischen 1500 mm und

1700 mm angebracht. Werden lediglich Zimmernummern in Braille oder erhabener

Profilschrift angegeben, so können sie auf den betreffenden Schildern ergänzt werden. Bei

längeren Angaben ist jedoch die Wandbeschilderung (3.2.1.) oder die Handlaufbeschriftung

(3.1.2.3.) vorzuziehen.

Wenn diese erhabene Schrift auch optisch gelesen werden soll (siehe Tür- und

Aufzugbeschilderung 3.2 und 3.3), so ist die bevorzugte Farbe der Schriftzeichen und

Ziffern zur optimalen Lesbarkeit für hochgradig sehbehinderte Personen in schwarz auf

hellem Hintergrund (entsprechend der DIN 32975) auszuführen.“

Auf Braille Schrift wird verzichtet, da nur ungefähr 1 % der Blinden diese lesen können.

  1. Bodenindikatoren (DIN 32984)

Innerhalb eines Gebäudes muss es Indikatoren zu den wichtigsten Räumen und bei den

Treppenabgängen geben. Folgende Bodenindikatoren müssen vorhanden sein:

  • von Eingangstüre bis zum Aufzug im EG mit einem Abzweig zu den Treppen im EG
  • vom Aufzug zu den behindertengerechten Toiletten
  • vom Eingangsbereich zu wichtigen Bereichen wie Cafeteria und Anmeldebüro
  • in allen Etagen muss jeweils Oberhalb einer Treppe, vor dem obersten Auftritt, ein

Aufmerksamkeitsfeld zwingend angeordnet werden (Gefahr des Abstürzens)

  • dort wo neu angelegt in den Boden lassen oder bei Bestandboden kann auch ein

aufklebbares System genommen werden.

  • außerdem muss ein ausreichender Kontrast – Bodenindikator zu normalen Boden -

vorhanden sein (siehe DIN 32975 Kontraste).

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