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Hinweis „Beschilderung in öffentlichen Gebäuden“ (Stand: Juni 2018, gem. Frau Lantermann)
- Beschilderung
- Beschilderung muss an alle Toiletten in allen Etagen
- bei den behindertengerechten Toiletten reichen 2 Symbole (das Piktogramm mit dem
Rollstuhl und „WC“ oder „00“) in Pyramidenschrift („Die Schrifthöhe beträgt zwischen 10
mm und 50 mm“)
- bei den „normalen“ Toilettenanlagen reichen die Symbole „Frau“ und „Mann“, auch
wieder in der Pyramidenschrift
- die gleiche Beschilderung muss an den Aufzug, mit dem entsprechenden Piktogramm
und in Pyramidenschrift – alle Etagen
- des Weiteren muss diese Beschilderung auch an alle wichtigen Räume wie z.B.
Anmeldebüro, Sekreteriat, Cafeteria, Aufenthaltsräume usw.
- es dürfen nur Großbuchstaben benutzt werden
siehe auch folgenden Link dazu:
http://www.wegweiser-barrierefreiheit.de/din-normen/weitere-normen-gebaeude/richtlinie-
taktile-schriften-dbsv/richtlinie-taktile-schriften-dbsv.html
Auszugsweise aus dem Link:
„Erhabene Profilschrift
Bild 2 - Schrifttypen
.
Eckige Ziffern und Buchstaben (wie sie beispielsweise häufig in digitalen Anzeigen
verwendet werden) sind nicht zulässig.
3.2. Beschriftung von Räumen
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Die Beschriftung von Räumen ist grundsätzlich mit Braille und erhabener Profilschrift
auszuführen. Die erhabene Profilschrift muss auch von hochgradig Sehbehinderten gut
lesbar sein (siehe 2.2.).
3.2.1. Beschriftungen an der Wand
Aus lesetechnischen Gründen sollte die Beschriftung mit Braille und erhabener Profilschrift
auf den Schildern an der Wand in einer Höhe zwischen 1450 mm und 1600 mm angebracht
werden. Bei niedrigerer Anbringung sind die Schilder schräg (in einem Winkel zwischen 45
und 30 Grad zur Wand) zu befestigen, um eine ergonomische Handhaltung zu erzielen.
Die Beschilderung sollte neben der betreffenden Tür in der Regel an der Seite der Türklinke
liegen.
3.2.2. Beschriftungen auf dem Türblatt
Beschriftungen auf dem Türblatt werden in der Regel in einer Höhe zwischen 1500 mm und
1700 mm angebracht. Werden lediglich Zimmernummern in Braille oder erhabener
Profilschrift angegeben, so können sie auf den betreffenden Schildern ergänzt werden. Bei
längeren Angaben ist jedoch die Wandbeschilderung (3.2.1.) oder die Handlaufbeschriftung
(3.1.2.3.) vorzuziehen.
Wenn diese erhabene Schrift auch optisch gelesen werden soll (siehe Tür- und
Aufzugbeschilderung 3.2 und 3.3), so ist die bevorzugte Farbe der Schriftzeichen und
Ziffern zur optimalen Lesbarkeit für hochgradig sehbehinderte Personen in schwarz auf
hellem Hintergrund (entsprechend der DIN 32975) auszuführen.“
Auf Braille Schrift wird verzichtet, da nur ungefähr 1 % der Blinden diese lesen können.
- Bodenindikatoren (DIN 32984)
Innerhalb eines Gebäudes muss es Indikatoren zu den wichtigsten Räumen und bei den
Treppenabgängen geben. Folgende Bodenindikatoren müssen vorhanden sein:
- von Eingangstüre bis zum Aufzug im EG mit einem Abzweig zu den Treppen im EG
- vom Aufzug zu den behindertengerechten Toiletten
- vom Eingangsbereich zu wichtigen Bereichen wie Cafeteria und Anmeldebüro
- in allen Etagen muss jeweils Oberhalb einer Treppe, vor dem obersten Auftritt, ein
Aufmerksamkeitsfeld zwingend angeordnet werden (Gefahr des Abstürzens)
- dort wo neu angelegt in den Boden lassen oder bei Bestandboden kann auch ein
aufklebbares System genommen werden.
- außerdem muss ein ausreichender Kontrast – Bodenindikator zu normalen Boden -
vorhanden sein (siehe DIN 32975 Kontraste).