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Allgemeine Vertragsbedingungen
der Stadt Mülheim an der Ruhr
für Verträge mit freiberuflich Tätigen
- AVB -
(Fassung März 2021)
§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweili-
gen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforder-
lich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungszie-
le zu erreichen. Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht ver-
einbart sind, hat der Auftragnehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung
dieser Ziele zu erstellen und diese dem Auftraggeber zusammen mit einer Kostenein-
schätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vorzulegen.
1.2. Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grund-
satz der Wirtschaftlichkeit (auch im Hinblick auf die Folgekosten) und den öffentlich-
rechtlichen Bestimmungen entsprechen.
Die Unfallverhütungsvorschriften und die sicherheitstechnischen Regelungen sind ein-
zuhalten. Den Belangen des Umweltschutzes ist gebührend Rechnung zu tragen.
1.3. Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder
Lieferanteninteressen vertreten.
1.4. Der Auftragnehmer hat seiner Planung die schriftlichen Anordnungen und Anregungen
des Auftraggebers zugrunde zu legen und etwaige Bedenken dagegen dem Auftragge-
ber unverzüglich schriftlich mitzuteilen; er hat seine Leistungen vor ihrer endgültigen
Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten (vgl. § 2)
abzustimmen.
Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, dass seiner Planung öffent-
lich-rechtliche Hindernisse und Bedenken nicht entgegenstehen.
1.5. Der Auftragnehmer haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen.
1.6. Der Auftragnehmer hat, soweit ihm übertragen, die Kosten sorgfältig zu ermitteln. Die
Kostenermittlungen sind während der Bauausführung zu überwachen und fortzu-
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schreiben (Kostenkontrolle). Werden bei der laufenden Kostenkontrolle Kostenunter-
bzw. –überschreitungen erkennbar, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich unter
Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig ggf. Einsparungsmöglichkei-
ten aufzuzeigen.
1.7. Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen grundsätzlich persönlich mit
seinem Büro zu erbringen. Er darf diese Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zu-
stimmung des Auftraggebers weiter vergeben.
Der Auftragnehmer hat die von ihm gefertigten Unterlagen als Verfasser zu unter-
zeichnen.
1.8. Über sämtliche Vorgänge, insbesondere alle gegenseitig mitgeteilten Informationen
sowie ausgehändigten Unterlagen und Materialien sowie Erkenntnisse und Ergebnisse,
die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Maßnahme dem Auftragnehmer be-
kannt werden, ist gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen. Auskünfte und Mittei-
lungen an die Medien sind ausschließlich dem Auftraggeber vorbehalten.
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und fachlich Beteiligten
2.1. Das Anordnungsrecht des Auftraggebers richtet sich nach § 650b BGB. Die Befugnisse
des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages werden
ausschließlich durch die im Vertrag genannte bauausführende Dienststelle wahrge-
nommen.
2.2. Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die
andere an der Planung und/oder Überwachung fachlich Beteiligte zu erbringen haben
und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.
2.3. Auftraggeber und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauf-
tragten Unternehmen vertrauensvoll zusammen, um die vereinbarten Projektziele zu
realisieren. Der Auftragnehmer erteilt den anderen fachlich Beteiligten Auskunft, ge-
währt ihnen Einblick in seine Unterlagen und stellt die erforderlichen Planungsunterla-
gen zur Verfügung.
2.4. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich
Beteiligten hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Auf-
traggebers herbeizuführen.
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§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
3.1. Der Auftragnehmer ist zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftragge-
bers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat
den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich An-
sprüche gegen Dritte, insbesondere gegen bauausführende Firmen, ergeben können.
Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.
3.2. Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht einge-
hen – außer bei akuter Gefahr für Personen und Sachen.
§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüg-
lich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen bis zur Erfüllung der ihm übertra-
genen Leistungen.
§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten und beschafften sowie die
ihm überlassenen Unterlagen sind auf Verlangen an den Auftraggeber herauszugeben; sie
werden dessen Eigentum. Pläne oder Zeichnungen sind als reproduzierbare Datenträger (z.
B. Mutterpausen, CD-ROM o. ä.) abzugeben. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterla-
gen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrages geordnet zurückzu-
geben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind aus-
geschlossen.
§ 6 Zahlungen
Bei Rückforderung des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der
Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
§ 7 Kündigung
7.1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistungen den Vertrag je-
derzeit kündigen (§ 648 BGB). In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf die
vereinbarte Vergütung; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infol-
ge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt
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7.2. Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der
Auftragnehmer für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung unter
Abzug der nachgewiesenen ersparten Aufwendungen. Diese werden ohne Nachweis auf
60 v. H. für die noch nicht erbrachten Leistungen der Leistungsphase 8 festgelegt; für
alle übrigen Leistungen werden die ersparten Aufwendungen auf 40 v. H. festgelegt,
es sei denn, geringere oder höhere ersparte Aufwendungen werden nachgewiesen.
7.3. Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die beauftrag-
ten und bis dahin erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistun-
gen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkos-
ten zu erstatten, soweit eine Nebenkostenerstattung vereinbart ist.
7.4. Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund nach § 648 a BGB, so entfällt der
weitere Honoraranspruch des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat dann nur An-
spruch auf Vergütung der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen.
7.5. Für beide Vertragsparteien besteht ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 650r BGB.
7.6. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 8 Haftung und Verjährung
8.1. Mängel- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetz-
lichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes vereinbart ist.
8.2. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet der Auftragnehmer
für alle Schäden. Ebenso haftet der Auftragnehmer bei schuldhaft verursachten Män-
geln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im
Übrigen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Schaden am Werk zu ersetzen,
auf welches sich die vertragliche Leistung des Auftragnehmers bezieht.
8.3. Die Mängelansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren.
Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Für Schadensersatzansprüche wegen
Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung gelten die gesetzlichen Vorschriften
über die Verjährung.
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§ 9 Haftpflichtversicherung
9.1. Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten
Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung
eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genann-
ten Deckungssummen besteht. Bei Arbeitsgemeinschaften muss sich der Versiche-
rungsschutz in voller Höhe auf jedes Mitglied erstrecken.
9.2. Der Auftraggeber kann jede Zahlung vom Nachweis des Fortbestehens des Versiche-
rungsschutzes abhängig machen.
9.3. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, soweit
Versicherungsschutz nicht mehr besteht.
§ 10 Arbeitsgemeinschaft
10.1. Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung
beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.
10.2. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Be-
schränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsver-
trag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
10.3. Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung haftet jedes Mitglied der Arbeitsge-
meinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
10.4. Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an
den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schrift-
licher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
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§ 11 Erfüllungsort und Streitigkeiten
11.1. Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leis-
tungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.
11.2. Soweit die Voraussetzungen nach § 38 ZPO vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand
für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zu-
ständigen Stelle.
11.3. Es gilt deutsches Recht.
§ 12 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform nach § 126 BGB.
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