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Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Mülheim an der Ruhr für Verträge mit freiberuflich tätigen Objektplanern (ZVB)
(Fassung März 2021)
§ 1 Vorbereitung der Vergabe
1.1 Die Vertragsparteien legen je nach Erfordernissen die für den Datenaustausch notwendigen technischen Bedingungen in Ergänzung zum Vertrag fest.
1.2 Die Vergabeunterlagen sind unter Beachtung aller für die kommunalen Auftraggeber verbindlichen Vergabevorschriften (insb. GWB, VOB/A, VOB/A EU, VgV, UvGO), den kommunalen Vergabegrundsätzen NRW sowie den Dienstanweisungen der Stadt Mülheim an der Ruhr mit einer Vorkalkulation aufzustel- len.
1.3 Für die Vertragsbedingungen (Angebot, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen) und für die sonstigen Ausschreibungsunterlagen (Aufforderung zur Angebotsabgabe, etc.) sind die Unterlagen des Auftraggebers (z. B. AGB, Besondere Vertragsbedingungen TVgG NRW) zu verwenden.
1.4 Die vom Auftragnehmer aufgestellten Vergabeunterlagen sind rechtzeitig dem Auftraggeber zur Prüfung vorzulegen und mit diesem abzustimmen. Die terminlichen Abläufe der Ausschreibung beim Auftragge- ber sind unmittelbar nach Auftragserteilung mit der Stadt Mülheim an der Ruhr zu erörtern.
§ 2 Mitwirkung bei der Vergabe
2.1 Die Entscheidung über die Wahl der Vergabeart oder über die Auswahl der Bewerber trifft ausschließlich der Auftraggeber.
2.2 Das Ausschreibungsverfahren einschließlich der Öffnung der Angebote hat - wenn nichts anderes festge- legt wird - der Auftraggeber durchzuführen. Leitet der Auftragnehmer die Öffnung, hat dieser die Nie- derschrift über den Termin zu fertigen. Die Niederschrift ist nach den Vorgaben des Auftraggebers zu fertigen. Der Auftragnehmer hat schriftliche Angebote nach deren Öffnung zu kennzeichnen (z. B. durch Perforierstempel oder durch Schnurversiegelung).
2.3 Dem Auftragnehmer obliegt die Prüfung und Wertung der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preis- spiegels. Der Auftragnehmer hat die geprüften Angebote mit folgendem Prüfvermerk zu versehen:
"Rechnerisch sowie in fachtechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht geprüft.
(Ort, Datum, Unterschrift)“
Zum Zeichen der rechnerischen Prüfung sind alle Preisangaben, Überträge und Zusammenstellungen im LV mit rotem Farbstift anzustreichen. Über fehlende, unvollständige, widersprüchliche oder irrtümliche Preisangaben in Angeboten ist der Auftraggeber zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist nicht befugt, im Angebot von sich aus Preise zu ändern oder zu ergänzen. Verhandlungen mit Bietern führt der Auftrag- nehmer nur in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
2.4 Auf der Grundlage der Angebotswertung legt der Auftragnehmer den Vergabevorschlag schriftlich, mit entsprechender Begründung, dem Auftraggeber vor.
2.5 Der Auftraggeber erteilt die Aufträge an die bauausführenden Unternehmen. Das Original des Bauver- trages verbleibt beim Auftraggeber (Vergabeunterlagen und Auftragsschreiben). Dem Auftragnehmer werden Mehrfertigungen des Bauvertrages zur Verfügung gestellt. Unberücksichtigte Angebote werden beim Auftraggeber verwahrt.
§ 3 Objektüberwachung
3.1 Mit der Übertragung der Objektüberwachung (Leistungsphase 8) i. S. der HOAI übernimmt der Auftrag- nehmer die Aufgaben eines verantwortlichen Bauleiters i. S. der Landesbauordnung NRW.
3.2 Abweichungen vom Zeitplan sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich und unter Darlegung der Ursachen der Verzögerungen mitzuteilen.
3.3 Schriftverkehr mit Dritten ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu führen. Dem Auftraggeber ist ei- ne Ausfertigung zu überlassen.
3.4 Gehen dem Auftragnehmer mündliche oder schriftliche Mitteilungen eines Dritten zu, die Auswirkungen auf die Bauleistungen haben könnten, so sind diese mit schriftlicher Stellungnahme unverzüglich dem Auftraggeber weiterzuleiten.
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3.5 Sämtliche Bauleistungen sind grundsätzlich förmlich sowohl rechtsgeschäftlich als auch technisch abzu- nehmen. Als Abnahmeniederschrift ist das Formblatt des Auftraggebers (z.B. KEV AbnN – Kommunales Vergabehandbuch) zu verwenden. Der Auftraggeber ist über die Abnahmetermine jeweils rechtzeitig zu unterrichten, damit er Gelegenheit zur Teilnahme hat.
3.6 Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten haben über eine abgeschlossene Fachausbil- dung (Hoch- bzw. Fachhochschulstudium oder vergleichbare Ausbildung) und über eine angemessene Baustellenpraxis – in der Regel von mindestens drei Jahren – zu verfügen. Diese Personen sind dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen. Dies gilt auch bei einem evtl. Wechsel.
3.7 Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, an der Baustelle ein ausreichend besetztes Baubüro zu unterhalten. Die Einrichtung und Ausstattung des Baubüros sowie Beleuchtung, Heizung, Reinigung und Einrichtung eines Fernsprechanschlusses erfolgen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber auf dessen Kosten.
3.8 Der Auftragnehmer hat ein Bautagebuch zu führen. Das Bautagebuch ist nach dem Formblatt des Auf- traggebers (z.B. KEV Bautgber – Kommunales Vergabehandbuch) zu führen.
3.9 Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen gem. § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, besonders die Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfol- ge des LV aufstellen und die zum Nachweis an Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenbe- rechnungen, Abrechungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstigen Belege vollständig sind.
Der Auftragnehmer hat die Rechnungen der bauausführenden Unternehmen und die zugehörigen Men- genberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmasse oder sonstigen Belege vollständig dem Auftraggeber zu übergeben. Der Auftragnehmer hat die o. g. Unterlagen zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen:
"Fachtechnisch und rechnerisch richtig. Festgestellt auf __________________ €.
(Ort, Datum, Unterschrift)"
Zum Zwecke der Prüfung sind alle Ansätze und Beträge mit Farbstift anzustreichen (rot).
§ 4 Geänderte und Zusätzliche Bauleistungen (Nachträge)
4.1 Der Auftragnehmer ist nicht befugt, mit den bauausführenden Unternehmen im Namen und auf Rech- nung des Auftraggebers neue Preise zu vereinbaren. Aufträge auf Nachtragsangebote erteilt ausschließ- lich der Auftraggeber. Die Anordnung umfangreicher Stundenlohnarbeiten bleibt dem Auftraggeber vor- behalten.
4.2 Über notwendige zusätzliche Leistungen und beim Auftragnehmer eingehende Nachtragsangebote ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden geänderte Bauleistungen angeordnet oder zu- sätzliche Leistungen notwendig, hat der Auftragnehmer von den bauausführenden Unternehmen recht- zeitig – vor der Ausführung der Leistungen – Nachtragsangebote (mit Mengenansätzen und Nachtrags- preisen) und die zur Beurteilung der Nachtragspreise erforderlichen Unterlagen (Kalkulation zum Haupt- angebot und zum Nachtragsangebot) zu verlangen.
4.3 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Notwendigkeit der Nachträge zu begründen, ferner zu be- stätigen, dass diese Leistungen nicht bereits im Leistungsverzeichnis enthalten sind (auch keine Neben- leistungen i.S. der VOB/C darstellen), und im übrigen die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B sowie den jeweils relevanten Vergabeordnungen (insb. § 132 GWB, § 22 VOB/A, § 22 VOB/A EU und § 47 UVgO) zu prüfen.
4.4 Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzustellen.