260916_GGS Zunftmesiterstraße_Architektenvertrag_Entwurf.pdf

Objektplanung für die Sanierung und Erweiterung einer Grundschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.11.2026, 08:57 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

Architektenvertrag

„Erweiterung und Sanierung der GGS Zunftmeisterschule, Mülheim an der Ruhr“

zwischen

Stadt Mülheim an der Ruhr, ImmobilienService,

Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr

– Auftraggeber, nachfolgend kurz „AG" genannt –

und

XYZ,

ANSCHRIFT XYZ

  • Auftragnehmer, nachfolgend kurz „AN“ genannt –

Präambel

Die Stadt Mülheim an der Ruhr beabsichtigt die umfassende Sanierung des Bestandsgebäudes

der Grundschule an der Zunftmeisterstraße sowie die Errichtung eines Erweiterungsbaus. Mit

dieser Maßnahme verfolgt die Stadt das Ziel, das Gebäude an die aktuellen energetischen,

funktionalen und sicherheitstechnischen Anforderungen anzupassen und der Schule die für die

Beschulung und Betreuung der Kinder erforderlichen Räumlichkeiten bereitzustellen. Die

Planung und Umsetzung der Maßnahme erfolgen unter Beachtung der geltenden gesetzlichen

Bestimmungen, technischen Normen sowie der einschlägigen kommunalen Vorgaben.

Grundlage bilden die Ergebnisse der bereits durchgeführten Voruntersuchungen und

Fachgutachten, die im Rahmen der weiteren Planung zu berücksichtigen sind.

Mit diesem Vertrag beauftragt die Stadt Mülheim an der Ruhr den Architekten mit der Planung

und Durchführung der erforderlichen Leistungen im Sinne der Honorarordnung für Architekten

und Ingenieure (HOAI), um die Sanierungsmaßnahme und den Erweiterungsbau

ordnungsgemäß, wirtschaftlich und zweckmäßig umzusetzen.

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 1 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 2]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

Inhalt

§ 1 Vertragsgegenstand

§ 2 Vertragsgrundlagen

§ 3 Stufenweise Beauftragung

§ 4 Leistungen des Auftragnehmers

§ 5 Koordinierungspflicht

§ 6 Termine und Fristen

§ 7 Vergütung des Auftragnehmers

§ 8 Zeithonorar

§ 9 Nebenkosten

§ 10 Abrechnungen, Zahlungen

§ 11 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

§ 12 Haftung des Auftragnehmers / Mängel

§ 13 Haftpflichtversicherung

§ 14 Abnahme

§ 15 Kündigung

§ 16 Urheberrecht

§ 17 Vertragsstrafe wegen Überschreitung von Ausführungsfristen

§ 18 Kontrollrechte, Vertragsstrafen Regelung, Sonderkündigungsrecht nach TVgG NRW

§ 19 Schlussvorschriften

Anlagen / Vertragsbestandteile

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 2 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 3]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1 Maßnahme:

Der Auftraggeber beabsichtigt, folgende Planungs- und Baumaßnahmen zu realisieren:

GGS Zunftmeisterschule,

Zunftmeisterstraße 21-25, 45468 Mülheim an der Ruhr

Sanierung und Erweiterung des Schulgebäudes auf Grundlage der Bedarfsermittlung

der Firma Gebit Münster GmbH & Co. KG, der Machbarkeitsstudie vom 15.10.2021,

unterteilt in Prioritäten und Bauabschnitte.

1.2 Gegenstand des Vertrags sind die in § 4 definierten Planungsleistungen für das

Bauvorhaben.

§ 2 Vertragsgrundlagen

2.1 Grundlagen und Bestandteil dieses Vertrags sind:

– die Bestimmungen des Werkvertrags gem. §§ 650p ff. BGB

– das Angebot des Auftragnehmers vom XX.XX.2026.

– die „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“ (HOAI) in der bei

Vertragsschluss geltenden Fassung, hier: XXXX

– die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Verträge, mit freiberuflich tätigen

Objektplanern (ZVB) sind dem Vertrag als Anlage beigefügt,

– die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Stadt Mülheim an der Ruhr für Verträge

mit freiberuflich Tätigen (AVB) sind dem Vertrag als Anlage beigefügt,

– Die Planungsziele

– Die Leistungsbeschreibung (Anlage 14)

– Das Angebot des Auftragnehmers

– Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Verträge mit freiberuflich Tätigen (AVB)

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 3 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 4]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

2.2 Der AN hat sich bei der Durchführung der von ihm geschuldeten Leistungen an folgende

Vorschriften, Regelwerke etc. in der jeweils gültigen Fassung zu halten:

– Die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften sowie die sonstigen öffentlich-

rechtlichen Vorschriften

– Die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen, die

allgemein anerkannten Regeln der Technik

– Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B)

– Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – Die Vergabeverordnung (VgV)

– Die Unterschwellenverordnung (UVgO) – Die Vergabeordnung für die Stadt Mülheim an der Ruhr in der aktuell gültigen

Fassung

– Die allgemeinen Bedingungen der Stadt Mülheim an der Ruhr

– Vorgaben aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie den Technischen

Regeln für Arbeitsstätten (ASR), insbesondere zu Flucht- und Rettungswegen,

Verkehrswegen, Türen, Fluren, Beleuchtung und Lüftung

– Das CAD-Pflichtenheft des Immobilienservice der Stadt Mühlheim an der Ruhr

– Das CAFM-Pflichtenheft des Immobilienservice der Stadt Mühlheim an der Ruhr

– Die Leitlinie und Checkliste für eine barrierefreie Gestaltung öffentlicher Gebäude

der Stadt Mülheim an der Ruhr

2.3 Soweit der AN gegenüber sonstigen am Bau Beteiligten, beispielsweise gegenüber vom

AG beauftragten Bauunternehmen, Planern, Bauüberwachern, Sonderfachleuten oder

dergleichen, Maßnahmen ergreift, hat er die vom AG mit diesen anderen am Bau

Beteiligten vereinbarten vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen und seine

Maßnahmen hiernach auszurichten.

2.4 Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsgrundlagen gilt die gemäß der

Reihenfolge in § 2 Abs. 2.3 vorrangige Grundlage. Unbeschadet dessen hat der AN den

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 4 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 5]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

AG auf derartige Widersprüche, sobald sie für ihn erkennbar sind, hinzuweisen. Gleiches

gilt, wenn innerhalb einzelner Vertragsgrundlagen Widersprüche vorhanden sein sollten.

§ 3 Stufenweise Beauftragung

3.1 Die Beauftragung des Auftragnehmers mit den vorbenannten

Architekten/Ingenieurleistungen für die Sanierung und den Erweiterungsbau erfolgt

stufenweise.

3.2 Die vertragliche Abrufstufen werden wie folgt gegliedert:

Sanierung:

– Abruf Leistungsstufe 1: HOAI-Leistungsphase 1 bis einschließlich 3 und die

besonderen Leistungen

– Abruf Leistungsstufe 2: HOAI-Leistungsphase 4

– Abruf Leistungsstufe 3: HOAI-Leistungsphase 5 bis einschließlich 6

– Abruf Leistungsstufe 4: HOAI-Leistungsphase 7

– Abruf Leistungsstufe 5: HOAI-Leistungsphase 8

– Abruf Leistungsstufe 6: HOAI-Leistungsphase 9

Erweiterungsbau:

– Abruf Leistungsstufe 1: HOAI-Leistungsphase 1 bis einschließlich 2 und

Erstellung der FLB

– Abruf Leistungsstufe 2: Gestalterische Bauleitung / Qualitätssicherung

während Planung und Ausführung durch den

Totalunternehmer (Anlage 16)

3.3 Mit dem Abschluss dieses Vertrages erfolgt die Beauftragung der Abrufstufe 1.

3.4 Soweit dies nach dem Planungs- und Baufortschritt sachgerecht ist, ist die Stadt auch

befugt, die weitere Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 5 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 6]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken, sofern es sich um abgrenzbare

Teilleistungen handelt. Der Abruf der Leistungsstufen 2 bis 6 erfolgt jeweils durch

schriftliche Mitteilung. Im Falle einer Übertragung weiterer Leistungsstufen gelten die

Bedingungen dieses Vertrages.

3.5 Ein Rechtsanspruch des AN auf Abruf der in Abs. 3.2 genannten weiteren Leistungsstufen

besteht nicht. Die Beauftragung der Leistungsstufen 2 bis 6 steht vielmehr unter der

aufschiebenden Bedingung, dass die Stadt sie schriftlich abruft. Der AN ist verpflichtet,

die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn die Stadt sie ihm

überträgt.

3.6 Die Beauftragung der jeweils folgenden Leistungsstufe erfolgt ausschließlich durch

schriftlichen Abruf des Auftraggebers. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf

Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht.

Ruft der Auftraggeber die jeweils folgende Leistungsstufe nicht innerhalb von 18 Monaten

nach vollständiger Erfüllung der vorangegangenen Leistungsstufe ab, ist der

Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der noch nicht beauftragten

Leistungsstufen zu kündigen. Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer den

Auftraggeber zuvor schriftlich zur Erklärung über die Anschlussbeauftragung aufgefordert

und ihm hierzu eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat.

Aus der Nichtbeauftragung weiterer Leistungsstufen sowie aus einer Kündigung nach

dieser Regelung erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs-

oder zusätzliche Vergütungsansprüche. Die Vergütungsansprüche für bis dahin

vertragsgemäß erbrachte Leistungen bleiben unberührt.

3.7 Aus der stufenweisen Beauftragung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars

ableiten. Der AN hat im Falle der Nichtbeauftragung der weiteren Stufen keinen

Honoraranspruch für diese.

3.8 Die Stadt ist auch berechtigt, das Projekt nach der Leistungsstufe 1 entsprechend der

Planung des AN selbst zu verwirklichen oder durch einen Dritten verwirklichen zu lassen.

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 6 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 7]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

3.9 Der AN ist verpflichtet, sämtliche Leistungen der ihm übertragenen Leistungsstufen so

auszuführen, dass die Baumaßnahme mangelfrei hergestellt werden kann.

3.10 Der AN hat zusätzliche Leistungen, die im Vertrag noch nicht vereinbart waren,

auszuführen, falls diese für die ordnungsgemäße Durchführung des Bauvorhabens

notwendig sind und in seinen Tätigkeitsbereich fallen. Der AN ist in diesem Fall

verpflichtet, der Stadt unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung

vorzulegen. Voraussetzung für die Verpflichtung des AN, derartige zusätzliche Leistungen

durchzuführen, ist das Zustandekommen einer schriftlichen Vereinbarung über die

Vergütung dieser Arbeiten vor Leistungsbeginn. Im Übrigen erfolgen Vertragsänderungen

nach Maßgabe der §§ 650b, 650c BGB.

3.11 Soweit Umplanungen aus sachlichen Gründen erforderlich werden, hat der AN diese

durchzuführen. Soweit hierdurch erhebliche Mehraufwendungen beim AN entstehen, hat

er einen Anspruch auf angemessene zusätzliche Vergütung. Hierüber ist vor

Leistungsausführung eine schriftliche Vergütungsvereinbarung zu treffen.

§ 4 Grund- und besondere Leistungen jeweils für die

Bestandssanierung sowie den Erweiterungsneubau

4.1 Für die nach § 3 stufenweise zu beauftragenden Leistungen werden die nachfolgenden

prozentualen Anteile der HOAI-Leistungsphasen als Grundlage der Honorarermittlung

vereinbart. Die konkrete Beauftragung der Leistungen erfolgt ausschließlich nach

Maßgabe des § 3 dieses Vertrages.

Für die Sanierung des Bestandsgebäudes:

Bewertung der Leistungen Bewertung der Leistungen

v. H des Honorars

  1. Grundlagenermittlung 2,0 %

  2. Vorplanung 7,0 %

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 7 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 8]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

  1. Entwurfsplanung 15,0 %

  2. Genehmigungsplanung 3,0 %

  3. Ausführungsplanung 25,0 %

  4. Vorbereitung der Vergabe 10,0 %

  5. Mitwirkung bei der Vergabe 4,0 %

  6. Objektüberwachung 32,0 %

  7. Objektbetreuung u. Dokumentation 2,0 %

100,0 %

Für die Erweiterung:

Bewertung der Leistungen Bewertung der Leistungen

v. H des Honorars

  1. Grundlagenermittlung 2,0 %

  2. Vorplanung 7,0 %

  3. Entwurfsplanung 0,0 %

  4. Genehmigungsplanung 0,0 %

  5. Ausführungsplanung 0,0 %

  6. Vorbereitung der Vergabe 0,0 %

  7. Mitwirkung bei der Vergabe 0,0 %

  8. Objektüberwachung 0,0 %

  9. Objektbetreuung u. Dokumentation 0,0 %

9,0 %

4.2 Der AN ist verpflichtet, dem AG rechtzeitig entsprechende Hinweise zu geben, wenn die

Einschaltung weiterer Planer zur Erreichung des Gesamtprojekterfolges erforderlich ist.

4.3 Der AN verpflichtet sich dazu, den AG rechtzeitig über Umstände zu informieren, die aus

seinen Leistungsbereichen stammen und die zu Kostenerhöhungen oder

Terminverzögerungen führen können, und soweit möglich dem AG Alternativen

aufzuzeigen.

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 8 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 9]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

4.4 Der AN ist verpflichtet, den AG über die beabsichtigte Tatsache der Unterbeauftragung

und deren Umfang vorab zu informieren. Der AG ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen zu

widersprechen, falls in der Person des vorgesehenen Unterbeauftragten ein wichtiger

Grund gegen die Unterbeauftragung sprechender Grund vorliegt.

4.5 Der AN hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen normengerecht farbig mit

Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht zu falten. Alle Pläne müssen -

ungeachtet einer farbigen Darstellung - schwarz/weiß lesbar sein. Das Schriftbild des

Auftraggebers ist zu übernehmen. Der Planungsstand, gemäß der HOAI Leistungsphasen

ist auf den Plänen zu vermerken.

Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in 3–facher

Ausfertigung farbig sowie in einem vom Auftraggeber vorgegebenen Datenformat auf

geeignetem Datenträger zu übergeben.

Ferner sind dem AG Mehrfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und

Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben.

4.6 Der AN hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen

4.7 Der AN protokolliert sämtliche Gespräche und stimmt die Protokolle mit dem AG ab.

4.8 Der AG überträgt dem AN folgende zusätzliche Leistungen:

Sanierung (Anlage 15):

– Baustelleneinrichtungsplanung (siehe 1.2.1 im Leistungsbild)

– Untersuchung Interimslösung (siehe 1.2.2 im Leistungsbild)

Erweiterungsbau (Anlage 16):

– Erstellung FLB

– Gestalterische Bauleitung Neubau (Qualitätssicherung)

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 9 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 10]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

4.9 Der AN ist, falls nicht in Absatz 1 dieses Paragrafen etwas anderes vereinbart wurde,

verpflichtet, sämtliche Leistungen der ihm übertragenen Leistungsphasen auszuführen.

Soweit ihm besondere Leistungen übertragen wurden, hat er diese insgesamt so zu

erbringen, dass sie dem Leistungsbild der HOAI entsprechen.

§ 5 Koordinierungspflicht

5.1 Der AG hat die übrigen am Bau Beteiligten dem AN zu benennen.

5.2 Der AN hat die terminliche und fachliche Abstimmung der Planungsleistungen sämtlicher

Fachplaner und Gewerke sicherzustellen.

Dazu hat er die Termin- und Ausführungspläne sämtlicher Fachplaner und Gewerke zu

sichten und zu vergleichen, Schnittstellen und Kollisionen zu identifizieren und die

erforderlichen Abstimmungen mit den Fachplanern und Gewerken durchzuführen und

hierbei auf größtmögliche Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu achten.

Die Ergebnisse der Abstimmungen hat er dem AG auf Verlangen vorzulegen.

§ 6 Termine und Fristen

6.1 Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen so ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erbringen,

sodass die zwischen dem AG und den ausführenden Unternehmen vereinbarten Termine

nicht aus Gründen gefährdet oder verzögert werden, die der AN zu vertreten hat.

Grundlage der Leistungserbringung ist der Terminrahmen gemäß Anlage 13 in seiner

jeweils fortgeschriebenen Fassung. Der Terminrahmen dient als vorläufige Grundlage der

Projektabwicklung und ist im Zuge des weiteren Projektfortschritts fortzuschreiben und

anzupassen. Der AN hat seine Leistungen unter Berücksichtigung des jeweiligen

Projektfortschritts auf Grundlage des Terminrahmens zu planen.

Änderungen und Fortschreibungen des Terminrahmens sind im Einvernehmen mit dem

AG vorzunehmen. Der AN hat den AG unverzüglich zu informieren, wenn absehbar ist,

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 10 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 11]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

dass Termine aus Gründen gefährdet sind, die nicht in seinem Verantwortungsbereich

liegen.

Er hat auf Verlangen des AG mit den bauausführenden Unternehmen eine Planlieferliste

zu erstellen, welche die zwischen dem AG und dem ausführenden Unternehmen

vereinbarten Termine ausreichend berücksichtigt.

6.2 Der AN hat folgende, ihm übertragene Leistungen spätestens zu folgenden Terminen

vollständig zu erbringen:

Bestandssanierung:

LPH 3: Ende X. Quartal 20XX (XX.KW) (Anlage 13)

Erweiterung:

LPH 2: Ende X. Quartal 20XX (XX.KW) (Anlage 13)

Hinweise:

Bauzeiten

Nach Beauftragung stimmen die Vertragsparteien den Terminrahmen einvernehmlich ab

und schreiben diesen im weiteren Projektverlauf fort.

Planungszeiten

Grundlage der Planungsleistungen ist der diesem Vertrag nachzureichende

Planungsterminplan, sowie die zu erstellenden Detailplanungsterminpläne in ihrer jeweils

letztgültigen Fassung mit den darin besonders gekennzeichneten Vertragsfristen.

Die dort genannten Fristen sind verbindlich und gelten als Vertragsfristen. Der

Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen innerhalb dieser Vertragsfristen zu

erbringen.

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 11 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 12]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

6.3 Sobald für den AN erkennbar ist, dass andere am Bau Beteiligte, insbesondere

bauausführende Unternehmen, so zögerlich arbeiten, dass die zwischen diesen und dem

AG vereinbarten Termine gefährdet sind, hat er den AG hierauf schriftlich hinzuweisen,

damit dieser die erforderlichen Maßnahmen in die Wege leiten kann.

§ 7 Vergütung des Auftragnehmers

Das Honorar der Grundleistungen folgt dem Angebot des AN, einschließlich der zu

beachtenden Leistungsbeschreibung.

Die Parteien vereinbaren hiermit die Geltung der Basissätze gemäß §35 HOAI.

7.1 Sanierung (LP 1-9):

– Das Honorar der Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten gemäß

§§ 6 und 33 HOAI. Grundlage hierfür ist die einvernehmlich festgestellte

Kostenberechnung der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) nach DIN 276.

– Solange die Kostenberechnung noch nicht vorliegt, erfolgt die Vergütung auf der

Grundlage der Kostenschätzung aus Leistungsphase 2 (Vorplanung).

– Liegt auch eine Kostenschätzung der Leistungsphase 2 noch nicht vor, erfolgt die

vorläufige Abrechnung auf Grundlage des vereinbarten Kostenrahmens.

– Mit Vorliegen der jeweils aktuellen Kostenstufe erfolgt eine Anpassung der

anrechenbaren Kosten und eine entsprechende Honorarfortschreibung.

– Das Grundhonorar folgt den Honorartafeln aus § 35 der HOAI.

– Das Honorar des Umbau-/Modernisierungszuschlags nach § 6 der HOAI folgt den

anrechenbaren Kosten des Objekts und dem Angebot des Auftragnehmers.

– Abweichend von einer etwaigen HOAI-Systematik vereinbaren die Parteien, dass die

mitzuverarbeitende vorhandene Bausubstanz bei der Honorarermittlung nicht

gesondert berücksichtigt wird. Der hieraus resultierende planungsbedingte

Mehraufwand des Auftragnehmers ist mit der vereinbarten Vergütung, insbesondere

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 12 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 13]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

dem vereinbarten Umbau-/Sanierungszuschlag, vollständig und abschließend

abgegolten.

– Solange die Kostenberechnung noch nicht vorliegt, erfolgt die Vergütung der

Zuschläge ebenfalls auf der Grundlage der Kostenschätzung aus Leistungsphase.

– Das Honorarangebot stellt sich im Einzelnen gemäß dem als Anlage 17 beigefügten

Honorarblatt dar, welches Bestandteil dieses Vertrags ist. Maßgeblich für die

Honorarermittlung sind ausschließlich die im Honorarblatt enthaltenen Angaben.

7.2 Neubau (LP 1+2 und Erstellung FLB):

– Das Honorar der Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten gemäß

§§ 4 und 33 HOAI. Grundlage hierfür ist die einvernehmlich festgestellte

Kostenschätzung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) nach DIN 276.

– Liegt auch eine Kostenschätzung der Leistungsphase 2 noch nicht vor, erfolgt die

vorläufige Abrechnung auf Grundlage des vereinbarten Kostenrahmens.

– Das Grundhonorar folgt den Honorartafeln aus § 35 der HOAI.

– Das Honorarangebot stellt sich im Einzelnen gemäß dem als Anlage 17 beigefügten

Honorarblatt dar, welches Bestandteil dieses Vertrags ist. Maßgeblich für die

Honorarermittlung sind ausschließlich die im Honorarblatt enthaltenen Angaben.

§ 8 Zeithonorar

Werden besondere Leistungen beauftragt, die nicht von der vereinbarten Honorarermittlung

umfasst sind, erfolgt deren Vergütung nach den im als Anlage 11 beigefügten Honorarblatt vom

Auftragnehmer angegebenen Stundensätzen.

Das Honorarblatt ist Bestandteil dieses Vertrags. Maßgeblich für die Vergütung sind

ausschließlich die dort angegebenen Stundensätze. Die Vergütung erfolgt zuzüglich der

gesetzlichen Umsatzsteuer.

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 13 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 14]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

§ 9 Nebenkosten

Die anfallenden Nebenkosten im Sinne des § 14 HOAI werden nicht gesondert nach

Einzelnachweis abgerechnet, sondern pauschal abgegolten. Die Höhe der Pauschale ergibt

sich aus dem vom Auftragnehmer im Honorarblatt (Anlage 11) angebotenen Prozentsatz auf

das Nettohonorar.

Zu den Nebenkosten gehören insbesondere nachfolgende Leistungen:

a) Versand- und Zustellkosten, Post- und Fernmeldegebühren

b) Fahrtkosten einschl. evtl. Tagegelder

c) Plots und Großkopien von Zeichnungen zur Koordination innerhalb der Beteiligten

Planer bis zur Freigabedurch den Bauherrn

d) Vervielfältigungen von Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen und Anträgen

für Genehmigungen bei Behörden, Ver- und Entsorgern und sonstigen

Genehmigungsbeteiligten in erforderlicher Anzahl

e) Vervielfältigungen von Zeichnungen in der Planungsphase in 2-facher Ausfertigung

zur Dokumentation je Leistungsphase und nach Freigabe durch den Bauherrn

f) CD-R/DVD-R mit allen CAD-Plänen als DWG- und PDF-Dateien gem. CAD-

Pflichtenheft des IS, Leistungsbeschreibungen im GAEB und PDF-Format,

Beschreibungen im PDF-Format, Berechnungen im Original- und PDF-Format je

Gewerk / Auftragnehmer 3-fach für: Bauherr 2-fach, ausführende Firma 1-fach

g) Alle Kosten für Fotokopien DIN A3 und DIN A4

h) Vervielfältigungen von Leistungsverzeichnissen einschl. aller Anlagen, je Gewerk 2-

fach.

i) Fotodokumentation auf CD für den Bauherrn

Darüberhinausgehende Nebenkosten können nur abgerechnet werden, wenn dies ausdrücklich

und schriftlich vereinbart ist.

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 14 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 15]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

§ 10 Abrechnungen, Zahlungen

10.1 Der AN ist berechtigt, in angemessenen zeitlichen Abständen, jedoch frühestens

vierteljährlich, Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen zu fordern.

Eine Abschlagsrechnung kann gestellt werden, sobald

– eine Leistungsphase vollständig abgeschlossen ist oder

– der Wert der seit der letzten Abschlagsrechnung zusätzlich erbrachten und noch nicht

abgerechneten Leistungen mindestens 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung

beträgt oder

– seit der letzten Abschlagsrechnung ein Zeitraum von mindestens drei Monaten

vergangen ist.

Die vorgenannten Voraussetzungen gelten alternativ. Abschlagsrechnungen dürfen

jedoch nicht häufiger als vierteljährlich gestellt werden.

Macht der AN von seinem Recht auf Abschlagszahlung Gebrauch, hat er prüfbare

Abschlagsrechnungen einzureichen. Diesen sind geeignete Nachweise beizufügen, aus

denen hervorgeht, dass der AN den jeweils abgerechneten Leistungsstand erreicht hat.

Die ordnungsgemäß erstellten Abschlagsrechnungen werden binnen 30 Kalendertagen

nach Eingang bei der Stadt fällig. Für Abschlagszahlungen gilt im Übrigen § 632a BGB.

10.2 Nach vertragsgemäßer Erbringung der Leistungen und entsprechender Abnahme hat der

AN unverzüglich eine prüfbare Honorarschlussrechnung zu erstellen. Es gilt § 650 g Abs.

4 BGB. Hierbei ist es erforderlich und ausreichend, dass die Stadt unter Zugrundelegung

seiner Kenntnisse von dem Bauvorhaben in die Lage versetzt wird, die jeweilige

Rechnung zu prüfen und die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen. Die hierzu

erforderlichen Nachweise, Belege und dergleichen sind der Honorarschlussrechnung

beizufügen.

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 15 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 16]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

10.3 Der AG hat etwaige Einwendungen gegen die Prüfbarkeit von Abschlags- oder

Schlussrechnungen des AN innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der

jeweiligen Rechnung vorzubringen. Unterlässt er dies, kann er sich nicht mehr auf eine

etwaige fehlende Prüfbarkeit der betreffenden Rechnung berufen. Gleiches gilt, wenn der

AG selbst eine Schlussabrechnung des Vertragsvornimmt und einen Anspruch auf

Rückzahlung bezahlten Honorars geltend macht.

10.4 Ist die Schlussrechnung nur in Teilen prüffähig, kann der AN die Bezahlung eines

etwaigen Guthabens verlangen, das sich unter Berücksichtigung der Voraus- und

Abschlagszahlungen bereits aus dem prüffähigen Teil ergibt.

§ 11 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

11.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der

Technik sowie unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und

verbindlichen behördlichen Bestimmungen auszuführen. DIN-Normen und vergleichbare

technische Regelwerke gelten als Vermutungsregel für die allgemein anerkannten Regeln

der Technik. Sie sind maßgeblich, soweit sie den allgemein anerkannten Regeln der

Technik entsprechen. Soweit neu eingeführte oder geänderte DIN-Normen den allgemein

anerkannten Regeln der Technik noch nicht entsprechen, gilt vorrangig der Stand der

allgemein anerkannten Regeln der Technik. Abweichungen von DIN-Normen oder

allgemein anerkannten Regeln der Technik sind nur zulässig, wenn sie zwischen

Auftraggeber und Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart und technisch gleichwertig sind.

11.2 Der AN hat die Bauwünsche des AG zu ermitteln und insbesondere bei seiner Planung zu

berücksichtigen. Hierbei hat er den AG auch über technische Möglichkeiten aufzuklären,

mit denen dessen Zielvorstellungen verwirklicht werden können.

11.3 Im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen hat der AN die Verpflichtung, den AG –

soweit erforderlich – über alle bei der Durchführung seiner Aufgabe wesentlichen

Angelegenheiten zu unterrichten. Wird erkennbar, dass die erwarteten Baukosten nicht

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 16 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 17]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

unerheblich überschritten werden, hat er den AG unverzüglich hierüber zu unterrichten.

Der AN hat jederzeit über die entstandenen und noch zu erwartenden Kosten auf

Verlangen des AG Auskunft zu erteilen. Die Kostenkontrollen nach den Leistungsbildern

der HOAI sind vom AN in den entsprechenden Leistungsphasen zu erstellen und dem AG

zu übergeben.

11.4 Der AN nimmt an allen das Bauvorhaben betreffenden Besprechungen, zu denen er vom

AG oder dessen Beauftragten eingeladen wird, teil. Er ist berechtigt, hierzu einen mit der

Abgabe sämtlicher Willenserklärungen und der Vornahme sämtlicher Rechtshandlungen

im Zusammenhang mit dem AG bestehenden Vertragsverhältnis bevollmächtigten

Vertreter zu entsenden. Der AN hat dem AG auf Verlangen die Bevollmächtigung des

Vertreters nachzuweisen.

11.5 Der AN hat den AG im Rahmen seiner Aufgaben zu beraten, zu unterstützen und laufend

rechtzeitig und vollständig zu unterrichten.

11.6 Der AN ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des

AG berechtigt und verpflichtet. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn sich

Umstände ergeben, aus denen sich Ansprüche des AG gegen sich oder sonstige am Bau

Beteiligte ergeben könnten.

11.7 Bei Unstimmigkeiten hat der AN den AG unverzüglich einzuschalten.

Meinungsverschiedenheiten zwischen dem AN und anderen am Bau Beteiligten hat der

AN dem AG mitzuteilen und eine Entscheidung herbeizuführen.

11.8 Der mit der Planung beauftragte AN hat besonders schadensträchtige Details der

Ausführung im Einzelnen zu planen und dem Unternehmer in einer jedes Risiko

ausschließenden Weise zu verdeutlichen.

11.9 Der mit der Bauaufsicht beauftragte AN ist verpflichtet, bei wichtigen oder bei kritischen

Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, eine erhöhte

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 17 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 18]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

Aufmerksamkeit anzuwenden und die Bauaufsicht besonders intensiv wahrzunehmen.

Insbesondere bei besonders schadensträchtigen Details hat der bauaufsichtsführende AN

die Arbeiten bereits während der Leistungserbringung daraufhin zu überprüfen, ob sie

fachgerecht erbracht werden.

Ist dies nicht der Fall, hat er den Unternehmer bereits während der Leistungserbringung

zur fehlerfreien Ausführung zu veranlassen. Macht der AG gegen den AN Ansprüche

wegen der Verletzung von Bauüberwachungspflichten geltend, hat der AG die behauptete

Pflichtverletzung des AN darzulegen und zu beweisen.

Spricht der typische Geschehensablauf dafür, dass die Bauüberwachung des AN

mangelhaft war, muss der AG nicht im Einzelnen darlegen und beweisen, inwieweit es der

AN an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. In diesem Fall ist es Sache des

AN, den ersten Anschein einer Pflichtverletzung dadurch auszuräumen, dass er darlegt,

welche Überwachungsmaßnahmen er oder seine Erfüllungshilfen durchgeführt haben.

11.10 Der AN hat dem AG jederzeit und unverzüglich auf Verlangen die das Bauvorhaben

betreffenden Auskünfte zu erteilen und hierbei insbesondere Einblick in seine Unterlagen

zu gewähren und die erforderlichen Planungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

11.11 Der mit der Objektüberwachung beauftragte AN ist verpflichtet, Abschlagsrechnungen der

bauausführenden Unternehmen daraufhin zu überprüfen, ob sie der vertraglichen

Vereinbarung entsprechen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig sind und ob die

zugrunde gelegten Leistungen erbracht sind.

11.12 Der AN ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehenden

Unterlagen, insbesondere Pläne, fünf Jahre nach Abschluss sämtlicher Leistungen

aufzubewahren. Vor einer Vernichtung derselben ist er verpflichtet, diese Unterlagen dem

AG zur Abholung anzubieten.

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 18 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 19]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

11.13 Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen persönlich mit seinem Büro zu erbringen.

Eine Weitergabe der Leistungen an andere Personen, Büros etc. ist nur mit vorheriger

schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.

§ 12 Haftung des Auftragnehmers / Mängel

12.1 Der AN haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des

AN oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AN beruhen.

Der AN haftet weiter für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen

Pflichtverletzung des AN, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AN

beruhen.

12.2 Die Mängelansprüche des AG richten sich nach den werkvertraglichen Vorschriften der §§

633 ff. BGB. Jedoch ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Stattdessen gelten die

in § 14 festgehaltenen Kündigungsregelungen.

Die Mängelansprüche des AG gegen den AN verjähren nach 5 Jahren. Die Verjährung

beginnt zum Zeitpunkt der Abnahme gemäß § 13. Für die Leistungen bis einschließlich

Leistungsphase 8 beginnt die Verjährung mit der Teilabnahme gemäß § 13 Abs. 3, wenn

eine solche erfolgt ist.

§ 13 Haftpflichtversicherung

13.1 Der AN hat eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen für

Einzelschadensfälle abzuschließen und bis zur Beendigung seiner Leistungen

aufrechtzuerhalten:

– Für Personenschäden: mindestens 2.000.000,00 €

– Für sonstige Schäden (Sach- und/oder Vermögensschäden):

mindestens 1.000.000,00€

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 19 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 20]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

13.2 Der AN hat dem AG auf Verlangen eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens

vorzulegen, aus der sich Art der Versicherung und Höhe der Versicherungssummen

ergeben. Legt der AN die Bestätigung nicht vor, so kann der AG dem AN eine

angemessene Nachfrist zur Nachholung dieser Leistungen setzen. Kommt der AN seinen

Pflichten zum Nachweis des Versicherungsschutzes auch innerhalb der Nachfrist nicht

nach, kann der AG den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

§ 14 Abnahme

14.1 Für die Abnahme gelten die §§ 640, 650g Abs. 1 bis 3 BGB.

14.2 Die Leistungen des AN müssen förmlich abgenommen werden. Hierzu erstellen der AN

und die Stadt nach ordnungs- und vertragsgemäßer Erbringung sämtlicher geschuldeter

Leistungen des AN ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll.

14.3 Der Auftragnehmer hat die förmliche Abnahme seiner Leistungen rechtzeitig, mindestens

drei Wochen vor dem gewünschten Abnahmetermin, schriftlich beim Auftraggeber

anzukündigen.

14.4 Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich, innerhalb von 12 Werktagen einen

gemeinsamen Termin zur förmlichen Abnahme festzulegen. Der Abnahmetermin soll

grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Ankündigungsfrist stattfinden.

14.5 Die Abnahme erfolgt ausschließlich in diesem Termin durch eine ausdrückliche, förmliche

Erklärung des Auftraggebers. Ein automatischer Eintritt der Abnahme durch Zeitablauf

oder Nichtteilnahme ist ausgeschlossen.

14.6 Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers, insbesondere die Möglichkeit, die Abnahme

bei nicht abnahmereifer Leistung zu verweigern oder Mängel zu rügen, bleiben

uneingeschränkt bestehen.

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 20 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 21]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

14.7 Sind dem AN auch Leistungen der Leistungsphase 9 beauftragt, ist er nach

ordnungsgemäßem Abschluss der Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 berechtigt,

eine Teilabnahme der bis dahin erbrachten Leistungen zu verlangen.

§ 15 Kündigung

15.1 AG und AN können den Vertrag jeweils aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist

kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen

Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks

nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung der

jeweils anderen Partei, ist eine Kündigung nur nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe

bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig; im Übrigen gelten die

Vorschriften in §§ 648a Abs. 3, 314 Abs. 2 und 3 BGB sowie § 648a Abs. 2, 4 und 6 BGB.

15.2 Kündigt der AG den Vertrag aus wichtigem Grund, der vom AN zu vertreten ist, hat dieser

nur Anspruch auf Vergütung der von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen.

15.3 In allen übrigen Fällen einer Kündigung des Vertrags durch den AG hat der AN Anspruch

auf Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen

lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags erspart oder durch anderweitige

Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Hierbei hat

der AN zunächst die erbrachten Leistungen vorzutragen und diese von dem nicht

ausgeführten Teil der Leistung abzugrenzen. Haben die Parteien Teilleistungen bei

Vertragsabschluss bewertet, kann diese Bewertung bei der Abrechnung zugrunde gelegt

werden. Der AN hat bei der Erstellung seiner Schlussrechnung darzulegen, welche

Aufwendungen er sich infolge der Vertragsbeendigung erspart hat und, bejahendenfalls,

welche Einnahmen er infolge der Vertragsbeendigung anderweitig erzielt hat oder zu

erzielen böswillig unterlassen hat.

15.4 Das Sonderkündigungsrecht des § 650 r BGB bleibt unberührt.

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 21 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 22]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

15.5 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 16 Urheberrecht

16.1 An den vom AN erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen und

Arbeitsergebnissen, wie insbesondere den Planungen, überträgt der AN hiermit auf den

AG das ausschließliche Nutzungsrecht. Mit eingeschlossen ist das Bearbeitungsrecht.

16.2 Die vorstehende Nutzungsrechtsübertragung umfasst insbesondere das Recht des AG,

die Leistungen und Arbeitsergebnisse – ganz oder in Teilen – zu vervielfältigen,

einschließlich der Errichtung der in § 1 dieses Vertrags genannten Baumaßnahme, sowie

das Nachbaurecht. Mit eingeschlossen ist ferner das Recht, die Leistungen und

Arbeitsergebnisse, einschließlich der errichteten Baumaßnahme bzw. Vervielfältigungen

hiervon – ganz oder in Teilen – zu veröffentlichen, zu verbreiten und öffentlich

wiederzugeben, wie insbesondere öffentlich zugänglich zu machen und zu versenden.

16.3 Die Nutzungsrechte beinhalten weiterhin das Recht des AG, Änderungen und

Bearbeitungen an den Leistungen und Arbeitsergebnissen sowie der auf deren Grundlage

errichteten Baumaßnahme vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, einschließlich An-

und Umbauten, Umgestaltungen, Erweiterungen, Nutzungsänderungen, Reparaturen und

Modernisierungen, soweit damit keine Entstellungen des Werkes verbunden sind und dies

dem AN unter Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten ist.

16.4 Der AG ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen,

von Dritten ausüben und ausführen zu lassen sowie Dritten hieran weitere

Nutzungsrechte einzuräumen.

16.5 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang mit

vorstehender Nutzungsrechtsübertragung abgegolten. Der AN stellt den AG von

sämtlichen Vergütungsansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 22 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 23]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

Nutzungsrechtsübertragung bzw. Ausübung der Nutzungsrechte gegen ihn geltend

gemacht werden.

16.6 Der AN garantiert, dass der AG alle nach diesem Vertrag übertragenen Rechte und

Befugnisse vollumfänglich erwirbt, diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen

wurden oder mit Rechten Dritter belastet sind. Der AN garantiert ferner, dass weder bei

der Schaffung noch bei der Nutzung der Leistungen und Arbeitsergebnisse Rechte Dritte

verletzt werden, die zu Ansprüchen gegen den AG führen können. Der AN stellt den AG

von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere Urheber, die gegen den AN erhoben

werden sollten, frei. Ihm bekanntwerdende Beeinträchtigungen der

vertragsgegenständlichen Rechte hat der AN dem AG unverzüglich mitzuteilen. Die

Freistellung beinhaltet auch die Rechtsverfolgung/-verteidigung durch den AG bzw.

umfasst den Ersatz der dem AG durch die notwendige Rechtsverfolgung/-verteidigung

entstehenden bzw. entstandenen Kosten, soweit diese nicht von Dritten zu erstatten sind.

Sonstige Ansprüche des AG aus einer Garantieverletzung bleiben unberührt.

16.7 Der AN ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrags – das Bauwerk oder die

bauliche Anlage mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zu betreten, um

fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen; deren Veröffentlichung bedürfen

ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG sowie der Einräumung

entsprechender Nutzungsrechte durch den AG. Dem AN steht das Recht zu, auf den

Planunterlagen, am Bauwerk oder an baulichen Anlagen bzw. im Rahmen

diesbezüglicher Veröffentlichungen namentlich in branchenüblicher Weise genannt zu

werden.

16.8 Die vorstehenden Bestimmungen bleiben von einer Beendigung des Vertrags unberührt.

Im Falle einer Kündigung des Vertrags, gleich aus welchem Grunde, umfasst die

Nutzungsrechtsübertragung diejenigen Arbeitsergebnisse und Leistungen, die der AN bis

zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung geschaffen hat.

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 23 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 24]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

§ 17 Vertragsstrafe wegen Überschreitung von Ausführungsfristen

17.1 Für den Fall, dass der Auftragnehmer die im Terminrahmen gemäß Anlage 13 in seiner

jeweils fortgeschriebenen und abgestimmten Fassung vorgesehenen wesentlichen

Termine oder Meilensteine aus von ihm zu vertretenden Gründen überschreitet, verwirkt

er eine Vertragsstrafe.

17.2 Für die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Termine (Planungsmeilensteine,

Baubeginn, Bauende) schuldet der AN eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der

Nettoauftragssumme pro Werktag des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5 % der

Nettoauftragssumme. Die Vertragsstrafe wird nur fällig, wenn der AN die Verzögerung zu

vertreten hat.

17.3 Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt; eine

verwirkte Vertragsstrafe wird jedoch auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch

angerechnet.

17.4 Der Auftraggeber behält sich vor, die Vertragsstrafe bis zur Abnahme der Leistungen

geltend zu machen (§ 341 Abs. 3 BGB).

§ 18 Kontrollrechte, Vertragsstrafenregelung, und

Sonderkündigungsrecht nach TVgG NRW

18.1 Der AG ist berechtigt Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem AN sowie den

Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften auf Grund des TVgG NRW

auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen. Der AG darf sich zu diesem Zweck die

Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern, Abgaben und

Beiträgen sowie die abgeschlossenen Verträge in anonymisierter Form vorlegen lassen,

diese prüfen und hierzu Auskünfte verlangen. Der AN sowie die Nachunternehmer und

Verleiher von Arbeitskräften haben ihre jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der AN ist verpflichtet, dem AG ein

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 24 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 25]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

entsprechendes Auskunfts- und Prüfrecht bei der Beauftragung von Nachunternehmern

und von Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen.

18.2 Der AN ist verpflichtet, die in § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 TVgG NRW genannten Vorgaben

einzuhalten. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus § 2 Abs. 1 bis

4 TVgG NRW kann der AG gegen den AN eine Vertragsstrafe in Höhe von einem

Prozent, bei mehreren Verstößen in Höhe von bis zu fünf Prozent des Auftragswertes

(netto), geltend machen. Die Gesamthöhe aller Vertragsstrafen, einschließlich der

Vertragsstrafen infolge Fristüberschreitung nach §15 dieses Vertrags ist auf maximal 5 %

des Nettoauftragswertes begrenzt.

18.3 Der AG kann im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus § 2 Abs. 1 bis 4 TVgG

NRW durch den AN den Vertrag fristlos kündigen.

§ 19 Schlussvorschriften

19.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich seiner Anlagen bedürfen

der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

Mündliche Nebenabreden haben die Parteien nicht getroffen.

19.2 Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Anlagen unwirksam sein oder

werden sollten, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die

Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vereinbarungen durch solche Regelungen zu

ersetzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen jeweils am nächsten kommen.

Gleiches gilt bei Vertragslücken.

Mülheim an der Ruhr, Mülheim an der Ruhr,


ImmobilienService Mülheim an der Ruhr Firmenname

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 25 von 26, Stand: 16.09.2026

[Seite 26]

Der Oberbürgermeister

Amt 26 - ImmobilienService

Anlagen / Vertragsbestandteile

Anlage 1: Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Verträge mit freiberuflich tätigen

Objektplanern (ZVB)

Anlage 2: Allgemeinen Vertragsbedingungen der Stadt Mülheim an der Ruhr für

Verträge mit freiberuflich Tätigen (AVB)

Anlage 3: Allgemeine Bedingungen der Stadt Mülheim an der Ruhr (AGB)

Anlage 4: CAD-Pflichtenheft des Immobilienservice der Stadt Mühlheim an der Ruhr

Anlage 5: CAFM-Pflichtenheft des Immobilienservice der Stadt Mühlheim an der Ruhr

Anlage 6: Leitlinie und Checkliste für eine barrierefreie Gestaltung öffentlicher Gebäude

der Stadt Mülheim an der Ruhr

Anlage 7: Hinweise Beschilderung in öffentlichen Gebäuden

Anlage 8: Projektübergabeliste

Anlage 9: Formblatt Nachtragsprüfung

Anlage 10: Abnahmeprotokoll Anlage 11: Niederschrift förmliche Verpflichtung Anlage 12: Rechtsvorschriften zur Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz

Anlage 13: Terminrahmen

Anlage 14: Leistungsbeschreibung

Anlage 15: Leistungsbild OBJ Bestand

Anlage 16: Leistungsbild OBJ Neubau

Anlage 17: Honorarblatt

Anlage 18: Besondere Vertragsbedingungen TVgG NRW

Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule

Stadt MH / XYZ

Seite 26 von 26, Stand: 16.09.2026

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung