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Der Oberbürgermeister
Amt 26 - ImmobilienService
Architektenvertrag
„Erweiterung und Sanierung der GGS Zunftmeisterschule, Mülheim an der Ruhr“
zwischen
Stadt Mülheim an der Ruhr, ImmobilienService,
Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr
– Auftraggeber, nachfolgend kurz „AG" genannt –
und
XYZ,
ANSCHRIFT XYZ
- Auftragnehmer, nachfolgend kurz „AN“ genannt –
Präambel
Die Stadt Mülheim an der Ruhr beabsichtigt die umfassende Sanierung des Bestandsgebäudes
der Grundschule an der Zunftmeisterstraße sowie die Errichtung eines Erweiterungsbaus. Mit
dieser Maßnahme verfolgt die Stadt das Ziel, das Gebäude an die aktuellen energetischen,
funktionalen und sicherheitstechnischen Anforderungen anzupassen und der Schule die für die
Beschulung und Betreuung der Kinder erforderlichen Räumlichkeiten bereitzustellen. Die
Planung und Umsetzung der Maßnahme erfolgen unter Beachtung der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen, technischen Normen sowie der einschlägigen kommunalen Vorgaben.
Grundlage bilden die Ergebnisse der bereits durchgeführten Voruntersuchungen und
Fachgutachten, die im Rahmen der weiteren Planung zu berücksichtigen sind.
Mit diesem Vertrag beauftragt die Stadt Mülheim an der Ruhr den Architekten mit der Planung
und Durchführung der erforderlichen Leistungen im Sinne der Honorarordnung für Architekten
und Ingenieure (HOAI), um die Sanierungsmaßnahme und den Erweiterungsbau
ordnungsgemäß, wirtschaftlich und zweckmäßig umzusetzen.
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Inhalt
§ 1 Vertragsgegenstand
§ 2 Vertragsgrundlagen
§ 3 Stufenweise Beauftragung
§ 4 Leistungen des Auftragnehmers
§ 5 Koordinierungspflicht
§ 6 Termine und Fristen
§ 7 Vergütung des Auftragnehmers
§ 8 Zeithonorar
§ 9 Nebenkosten
§ 10 Abrechnungen, Zahlungen
§ 11 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
§ 12 Haftung des Auftragnehmers / Mängel
§ 13 Haftpflichtversicherung
§ 14 Abnahme
§ 15 Kündigung
§ 16 Urheberrecht
§ 17 Vertragsstrafe wegen Überschreitung von Ausführungsfristen
§ 18 Kontrollrechte, Vertragsstrafen Regelung, Sonderkündigungsrecht nach TVgG NRW
§ 19 Schlussvorschriften
Anlagen / Vertragsbestandteile
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§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Maßnahme:
Der Auftraggeber beabsichtigt, folgende Planungs- und Baumaßnahmen zu realisieren:
GGS Zunftmeisterschule,
Zunftmeisterstraße 21-25, 45468 Mülheim an der Ruhr
Sanierung und Erweiterung des Schulgebäudes auf Grundlage der Bedarfsermittlung
der Firma Gebit Münster GmbH & Co. KG, der Machbarkeitsstudie vom 15.10.2021,
unterteilt in Prioritäten und Bauabschnitte.
1.2 Gegenstand des Vertrags sind die in § 4 definierten Planungsleistungen für das
Bauvorhaben.
§ 2 Vertragsgrundlagen
2.1 Grundlagen und Bestandteil dieses Vertrags sind:
– die Bestimmungen des Werkvertrags gem. §§ 650p ff. BGB
– das Angebot des Auftragnehmers vom XX.XX.2026.
– die „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“ (HOAI) in der bei
Vertragsschluss geltenden Fassung, hier: XXXX
– die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Verträge, mit freiberuflich tätigen
Objektplanern (ZVB) sind dem Vertrag als Anlage beigefügt,
– die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Stadt Mülheim an der Ruhr für Verträge
mit freiberuflich Tätigen (AVB) sind dem Vertrag als Anlage beigefügt,
– Die Planungsziele
– Die Leistungsbeschreibung (Anlage 14)
– Das Angebot des Auftragnehmers
– Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Verträge mit freiberuflich Tätigen (AVB)
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2.2 Der AN hat sich bei der Durchführung der von ihm geschuldeten Leistungen an folgende
Vorschriften, Regelwerke etc. in der jeweils gültigen Fassung zu halten:
– Die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften sowie die sonstigen öffentlich-
rechtlichen Vorschriften
– Die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen, die
allgemein anerkannten Regeln der Technik
– Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B)
– Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – Die Vergabeverordnung (VgV)
– Die Unterschwellenverordnung (UVgO) – Die Vergabeordnung für die Stadt Mülheim an der Ruhr in der aktuell gültigen
Fassung
– Die allgemeinen Bedingungen der Stadt Mülheim an der Ruhr
– Vorgaben aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie den Technischen
Regeln für Arbeitsstätten (ASR), insbesondere zu Flucht- und Rettungswegen,
Verkehrswegen, Türen, Fluren, Beleuchtung und Lüftung
– Das CAD-Pflichtenheft des Immobilienservice der Stadt Mühlheim an der Ruhr
– Das CAFM-Pflichtenheft des Immobilienservice der Stadt Mühlheim an der Ruhr
– Die Leitlinie und Checkliste für eine barrierefreie Gestaltung öffentlicher Gebäude
der Stadt Mülheim an der Ruhr
2.3 Soweit der AN gegenüber sonstigen am Bau Beteiligten, beispielsweise gegenüber vom
AG beauftragten Bauunternehmen, Planern, Bauüberwachern, Sonderfachleuten oder
dergleichen, Maßnahmen ergreift, hat er die vom AG mit diesen anderen am Bau
Beteiligten vereinbarten vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen und seine
Maßnahmen hiernach auszurichten.
2.4 Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsgrundlagen gilt die gemäß der
Reihenfolge in § 2 Abs. 2.3 vorrangige Grundlage. Unbeschadet dessen hat der AN den
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AG auf derartige Widersprüche, sobald sie für ihn erkennbar sind, hinzuweisen. Gleiches
gilt, wenn innerhalb einzelner Vertragsgrundlagen Widersprüche vorhanden sein sollten.
§ 3 Stufenweise Beauftragung
3.1 Die Beauftragung des Auftragnehmers mit den vorbenannten
Architekten/Ingenieurleistungen für die Sanierung und den Erweiterungsbau erfolgt
stufenweise.
3.2 Die vertragliche Abrufstufen werden wie folgt gegliedert:
Sanierung:
– Abruf Leistungsstufe 1: HOAI-Leistungsphase 1 bis einschließlich 3 und die
besonderen Leistungen
– Abruf Leistungsstufe 2: HOAI-Leistungsphase 4
– Abruf Leistungsstufe 3: HOAI-Leistungsphase 5 bis einschließlich 6
– Abruf Leistungsstufe 4: HOAI-Leistungsphase 7
– Abruf Leistungsstufe 5: HOAI-Leistungsphase 8
– Abruf Leistungsstufe 6: HOAI-Leistungsphase 9
Erweiterungsbau:
– Abruf Leistungsstufe 1: HOAI-Leistungsphase 1 bis einschließlich 2 und
Erstellung der FLB
– Abruf Leistungsstufe 2: Gestalterische Bauleitung / Qualitätssicherung
während Planung und Ausführung durch den
Totalunternehmer (Anlage 16)
3.3 Mit dem Abschluss dieses Vertrages erfolgt die Beauftragung der Abrufstufe 1.
3.4 Soweit dies nach dem Planungs- und Baufortschritt sachgerecht ist, ist die Stadt auch
befugt, die weitere Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder
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einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken, sofern es sich um abgrenzbare
Teilleistungen handelt. Der Abruf der Leistungsstufen 2 bis 6 erfolgt jeweils durch
schriftliche Mitteilung. Im Falle einer Übertragung weiterer Leistungsstufen gelten die
Bedingungen dieses Vertrages.
3.5 Ein Rechtsanspruch des AN auf Abruf der in Abs. 3.2 genannten weiteren Leistungsstufen
besteht nicht. Die Beauftragung der Leistungsstufen 2 bis 6 steht vielmehr unter der
aufschiebenden Bedingung, dass die Stadt sie schriftlich abruft. Der AN ist verpflichtet,
die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn die Stadt sie ihm
überträgt.
3.6 Die Beauftragung der jeweils folgenden Leistungsstufe erfolgt ausschließlich durch
schriftlichen Abruf des Auftraggebers. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf
Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht.
Ruft der Auftraggeber die jeweils folgende Leistungsstufe nicht innerhalb von 18 Monaten
nach vollständiger Erfüllung der vorangegangenen Leistungsstufe ab, ist der
Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der noch nicht beauftragten
Leistungsstufen zu kündigen. Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer den
Auftraggeber zuvor schriftlich zur Erklärung über die Anschlussbeauftragung aufgefordert
und ihm hierzu eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat.
Aus der Nichtbeauftragung weiterer Leistungsstufen sowie aus einer Kündigung nach
dieser Regelung erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs-
oder zusätzliche Vergütungsansprüche. Die Vergütungsansprüche für bis dahin
vertragsgemäß erbrachte Leistungen bleiben unberührt.
3.7 Aus der stufenweisen Beauftragung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars
ableiten. Der AN hat im Falle der Nichtbeauftragung der weiteren Stufen keinen
Honoraranspruch für diese.
3.8 Die Stadt ist auch berechtigt, das Projekt nach der Leistungsstufe 1 entsprechend der
Planung des AN selbst zu verwirklichen oder durch einen Dritten verwirklichen zu lassen.
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3.9 Der AN ist verpflichtet, sämtliche Leistungen der ihm übertragenen Leistungsstufen so
auszuführen, dass die Baumaßnahme mangelfrei hergestellt werden kann.
3.10 Der AN hat zusätzliche Leistungen, die im Vertrag noch nicht vereinbart waren,
auszuführen, falls diese für die ordnungsgemäße Durchführung des Bauvorhabens
notwendig sind und in seinen Tätigkeitsbereich fallen. Der AN ist in diesem Fall
verpflichtet, der Stadt unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung
vorzulegen. Voraussetzung für die Verpflichtung des AN, derartige zusätzliche Leistungen
durchzuführen, ist das Zustandekommen einer schriftlichen Vereinbarung über die
Vergütung dieser Arbeiten vor Leistungsbeginn. Im Übrigen erfolgen Vertragsänderungen
nach Maßgabe der §§ 650b, 650c BGB.
3.11 Soweit Umplanungen aus sachlichen Gründen erforderlich werden, hat der AN diese
durchzuführen. Soweit hierdurch erhebliche Mehraufwendungen beim AN entstehen, hat
er einen Anspruch auf angemessene zusätzliche Vergütung. Hierüber ist vor
Leistungsausführung eine schriftliche Vergütungsvereinbarung zu treffen.
§ 4 Grund- und besondere Leistungen jeweils für die
Bestandssanierung sowie den Erweiterungsneubau
4.1 Für die nach § 3 stufenweise zu beauftragenden Leistungen werden die nachfolgenden
prozentualen Anteile der HOAI-Leistungsphasen als Grundlage der Honorarermittlung
vereinbart. Die konkrete Beauftragung der Leistungen erfolgt ausschließlich nach
Maßgabe des § 3 dieses Vertrages.
Für die Sanierung des Bestandsgebäudes:
Bewertung der Leistungen Bewertung der Leistungen
v. H des Honorars
-
Grundlagenermittlung 2,0 %
-
Vorplanung 7,0 %
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-
Entwurfsplanung 15,0 %
-
Genehmigungsplanung 3,0 %
-
Ausführungsplanung 25,0 %
-
Vorbereitung der Vergabe 10,0 %
-
Mitwirkung bei der Vergabe 4,0 %
-
Objektüberwachung 32,0 %
-
Objektbetreuung u. Dokumentation 2,0 %
100,0 %
Für die Erweiterung:
Bewertung der Leistungen Bewertung der Leistungen
v. H des Honorars
-
Grundlagenermittlung 2,0 %
-
Vorplanung 7,0 %
-
Entwurfsplanung 0,0 %
-
Genehmigungsplanung 0,0 %
-
Ausführungsplanung 0,0 %
-
Vorbereitung der Vergabe 0,0 %
-
Mitwirkung bei der Vergabe 0,0 %
-
Objektüberwachung 0,0 %
-
Objektbetreuung u. Dokumentation 0,0 %
9,0 %
4.2 Der AN ist verpflichtet, dem AG rechtzeitig entsprechende Hinweise zu geben, wenn die
Einschaltung weiterer Planer zur Erreichung des Gesamtprojekterfolges erforderlich ist.
4.3 Der AN verpflichtet sich dazu, den AG rechtzeitig über Umstände zu informieren, die aus
seinen Leistungsbereichen stammen und die zu Kostenerhöhungen oder
Terminverzögerungen führen können, und soweit möglich dem AG Alternativen
aufzuzeigen.
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4.4 Der AN ist verpflichtet, den AG über die beabsichtigte Tatsache der Unterbeauftragung
und deren Umfang vorab zu informieren. Der AG ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen zu
widersprechen, falls in der Person des vorgesehenen Unterbeauftragten ein wichtiger
Grund gegen die Unterbeauftragung sprechender Grund vorliegt.
4.5 Der AN hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen normengerecht farbig mit
Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht zu falten. Alle Pläne müssen -
ungeachtet einer farbigen Darstellung - schwarz/weiß lesbar sein. Das Schriftbild des
Auftraggebers ist zu übernehmen. Der Planungsstand, gemäß der HOAI Leistungsphasen
ist auf den Plänen zu vermerken.
Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in 3–facher
Ausfertigung farbig sowie in einem vom Auftraggeber vorgegebenen Datenformat auf
geeignetem Datenträger zu übergeben.
Ferner sind dem AG Mehrfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und
Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben.
4.6 Der AN hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen
4.7 Der AN protokolliert sämtliche Gespräche und stimmt die Protokolle mit dem AG ab.
4.8 Der AG überträgt dem AN folgende zusätzliche Leistungen:
Sanierung (Anlage 15):
– Baustelleneinrichtungsplanung (siehe 1.2.1 im Leistungsbild)
– Untersuchung Interimslösung (siehe 1.2.2 im Leistungsbild)
Erweiterungsbau (Anlage 16):
– Erstellung FLB
– Gestalterische Bauleitung Neubau (Qualitätssicherung)
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4.9 Der AN ist, falls nicht in Absatz 1 dieses Paragrafen etwas anderes vereinbart wurde,
verpflichtet, sämtliche Leistungen der ihm übertragenen Leistungsphasen auszuführen.
Soweit ihm besondere Leistungen übertragen wurden, hat er diese insgesamt so zu
erbringen, dass sie dem Leistungsbild der HOAI entsprechen.
§ 5 Koordinierungspflicht
5.1 Der AG hat die übrigen am Bau Beteiligten dem AN zu benennen.
5.2 Der AN hat die terminliche und fachliche Abstimmung der Planungsleistungen sämtlicher
Fachplaner und Gewerke sicherzustellen.
Dazu hat er die Termin- und Ausführungspläne sämtlicher Fachplaner und Gewerke zu
sichten und zu vergleichen, Schnittstellen und Kollisionen zu identifizieren und die
erforderlichen Abstimmungen mit den Fachplanern und Gewerken durchzuführen und
hierbei auf größtmögliche Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu achten.
Die Ergebnisse der Abstimmungen hat er dem AG auf Verlangen vorzulegen.
§ 6 Termine und Fristen
6.1 Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen so ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erbringen,
sodass die zwischen dem AG und den ausführenden Unternehmen vereinbarten Termine
nicht aus Gründen gefährdet oder verzögert werden, die der AN zu vertreten hat.
Grundlage der Leistungserbringung ist der Terminrahmen gemäß Anlage 13 in seiner
jeweils fortgeschriebenen Fassung. Der Terminrahmen dient als vorläufige Grundlage der
Projektabwicklung und ist im Zuge des weiteren Projektfortschritts fortzuschreiben und
anzupassen. Der AN hat seine Leistungen unter Berücksichtigung des jeweiligen
Projektfortschritts auf Grundlage des Terminrahmens zu planen.
Änderungen und Fortschreibungen des Terminrahmens sind im Einvernehmen mit dem
AG vorzunehmen. Der AN hat den AG unverzüglich zu informieren, wenn absehbar ist,
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Seite 10 von 26, Stand: 16.09.2026
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dass Termine aus Gründen gefährdet sind, die nicht in seinem Verantwortungsbereich
liegen.
Er hat auf Verlangen des AG mit den bauausführenden Unternehmen eine Planlieferliste
zu erstellen, welche die zwischen dem AG und dem ausführenden Unternehmen
vereinbarten Termine ausreichend berücksichtigt.
6.2 Der AN hat folgende, ihm übertragene Leistungen spätestens zu folgenden Terminen
vollständig zu erbringen:
Bestandssanierung:
LPH 3: Ende X. Quartal 20XX (XX.KW) (Anlage 13)
Erweiterung:
LPH 2: Ende X. Quartal 20XX (XX.KW) (Anlage 13)
Hinweise:
Bauzeiten
Nach Beauftragung stimmen die Vertragsparteien den Terminrahmen einvernehmlich ab
und schreiben diesen im weiteren Projektverlauf fort.
Planungszeiten
Grundlage der Planungsleistungen ist der diesem Vertrag nachzureichende
Planungsterminplan, sowie die zu erstellenden Detailplanungsterminpläne in ihrer jeweils
letztgültigen Fassung mit den darin besonders gekennzeichneten Vertragsfristen.
Die dort genannten Fristen sind verbindlich und gelten als Vertragsfristen. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen innerhalb dieser Vertragsfristen zu
erbringen.
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Seite 11 von 26, Stand: 16.09.2026
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6.3 Sobald für den AN erkennbar ist, dass andere am Bau Beteiligte, insbesondere
bauausführende Unternehmen, so zögerlich arbeiten, dass die zwischen diesen und dem
AG vereinbarten Termine gefährdet sind, hat er den AG hierauf schriftlich hinzuweisen,
damit dieser die erforderlichen Maßnahmen in die Wege leiten kann.
§ 7 Vergütung des Auftragnehmers
Das Honorar der Grundleistungen folgt dem Angebot des AN, einschließlich der zu
beachtenden Leistungsbeschreibung.
Die Parteien vereinbaren hiermit die Geltung der Basissätze gemäß §35 HOAI.
7.1 Sanierung (LP 1-9):
– Das Honorar der Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten gemäß
§§ 6 und 33 HOAI. Grundlage hierfür ist die einvernehmlich festgestellte
Kostenberechnung der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) nach DIN 276.
– Solange die Kostenberechnung noch nicht vorliegt, erfolgt die Vergütung auf der
Grundlage der Kostenschätzung aus Leistungsphase 2 (Vorplanung).
– Liegt auch eine Kostenschätzung der Leistungsphase 2 noch nicht vor, erfolgt die
vorläufige Abrechnung auf Grundlage des vereinbarten Kostenrahmens.
– Mit Vorliegen der jeweils aktuellen Kostenstufe erfolgt eine Anpassung der
anrechenbaren Kosten und eine entsprechende Honorarfortschreibung.
– Das Grundhonorar folgt den Honorartafeln aus § 35 der HOAI.
– Das Honorar des Umbau-/Modernisierungszuschlags nach § 6 der HOAI folgt den
anrechenbaren Kosten des Objekts und dem Angebot des Auftragnehmers.
– Abweichend von einer etwaigen HOAI-Systematik vereinbaren die Parteien, dass die
mitzuverarbeitende vorhandene Bausubstanz bei der Honorarermittlung nicht
gesondert berücksichtigt wird. Der hieraus resultierende planungsbedingte
Mehraufwand des Auftragnehmers ist mit der vereinbarten Vergütung, insbesondere
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Seite 12 von 26, Stand: 16.09.2026
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dem vereinbarten Umbau-/Sanierungszuschlag, vollständig und abschließend
abgegolten.
– Solange die Kostenberechnung noch nicht vorliegt, erfolgt die Vergütung der
Zuschläge ebenfalls auf der Grundlage der Kostenschätzung aus Leistungsphase.
– Das Honorarangebot stellt sich im Einzelnen gemäß dem als Anlage 17 beigefügten
Honorarblatt dar, welches Bestandteil dieses Vertrags ist. Maßgeblich für die
Honorarermittlung sind ausschließlich die im Honorarblatt enthaltenen Angaben.
7.2 Neubau (LP 1+2 und Erstellung FLB):
– Das Honorar der Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten gemäß
§§ 4 und 33 HOAI. Grundlage hierfür ist die einvernehmlich festgestellte
Kostenschätzung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) nach DIN 276.
– Liegt auch eine Kostenschätzung der Leistungsphase 2 noch nicht vor, erfolgt die
vorläufige Abrechnung auf Grundlage des vereinbarten Kostenrahmens.
– Das Grundhonorar folgt den Honorartafeln aus § 35 der HOAI.
– Das Honorarangebot stellt sich im Einzelnen gemäß dem als Anlage 17 beigefügten
Honorarblatt dar, welches Bestandteil dieses Vertrags ist. Maßgeblich für die
Honorarermittlung sind ausschließlich die im Honorarblatt enthaltenen Angaben.
§ 8 Zeithonorar
Werden besondere Leistungen beauftragt, die nicht von der vereinbarten Honorarermittlung
umfasst sind, erfolgt deren Vergütung nach den im als Anlage 11 beigefügten Honorarblatt vom
Auftragnehmer angegebenen Stundensätzen.
Das Honorarblatt ist Bestandteil dieses Vertrags. Maßgeblich für die Vergütung sind
ausschließlich die dort angegebenen Stundensätze. Die Vergütung erfolgt zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer.
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Seite 13 von 26, Stand: 16.09.2026
[Seite 14]
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§ 9 Nebenkosten
Die anfallenden Nebenkosten im Sinne des § 14 HOAI werden nicht gesondert nach
Einzelnachweis abgerechnet, sondern pauschal abgegolten. Die Höhe der Pauschale ergibt
sich aus dem vom Auftragnehmer im Honorarblatt (Anlage 11) angebotenen Prozentsatz auf
das Nettohonorar.
Zu den Nebenkosten gehören insbesondere nachfolgende Leistungen:
a) Versand- und Zustellkosten, Post- und Fernmeldegebühren
b) Fahrtkosten einschl. evtl. Tagegelder
c) Plots und Großkopien von Zeichnungen zur Koordination innerhalb der Beteiligten
Planer bis zur Freigabedurch den Bauherrn
d) Vervielfältigungen von Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen und Anträgen
für Genehmigungen bei Behörden, Ver- und Entsorgern und sonstigen
Genehmigungsbeteiligten in erforderlicher Anzahl
e) Vervielfältigungen von Zeichnungen in der Planungsphase in 2-facher Ausfertigung
zur Dokumentation je Leistungsphase und nach Freigabe durch den Bauherrn
f) CD-R/DVD-R mit allen CAD-Plänen als DWG- und PDF-Dateien gem. CAD-
Pflichtenheft des IS, Leistungsbeschreibungen im GAEB und PDF-Format,
Beschreibungen im PDF-Format, Berechnungen im Original- und PDF-Format je
Gewerk / Auftragnehmer 3-fach für: Bauherr 2-fach, ausführende Firma 1-fach
g) Alle Kosten für Fotokopien DIN A3 und DIN A4
h) Vervielfältigungen von Leistungsverzeichnissen einschl. aller Anlagen, je Gewerk 2-
fach.
i) Fotodokumentation auf CD für den Bauherrn
Darüberhinausgehende Nebenkosten können nur abgerechnet werden, wenn dies ausdrücklich
und schriftlich vereinbart ist.
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Seite 14 von 26, Stand: 16.09.2026
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§ 10 Abrechnungen, Zahlungen
10.1 Der AN ist berechtigt, in angemessenen zeitlichen Abständen, jedoch frühestens
vierteljährlich, Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen zu fordern.
Eine Abschlagsrechnung kann gestellt werden, sobald
– eine Leistungsphase vollständig abgeschlossen ist oder
– der Wert der seit der letzten Abschlagsrechnung zusätzlich erbrachten und noch nicht
abgerechneten Leistungen mindestens 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung
beträgt oder
– seit der letzten Abschlagsrechnung ein Zeitraum von mindestens drei Monaten
vergangen ist.
Die vorgenannten Voraussetzungen gelten alternativ. Abschlagsrechnungen dürfen
jedoch nicht häufiger als vierteljährlich gestellt werden.
Macht der AN von seinem Recht auf Abschlagszahlung Gebrauch, hat er prüfbare
Abschlagsrechnungen einzureichen. Diesen sind geeignete Nachweise beizufügen, aus
denen hervorgeht, dass der AN den jeweils abgerechneten Leistungsstand erreicht hat.
Die ordnungsgemäß erstellten Abschlagsrechnungen werden binnen 30 Kalendertagen
nach Eingang bei der Stadt fällig. Für Abschlagszahlungen gilt im Übrigen § 632a BGB.
10.2 Nach vertragsgemäßer Erbringung der Leistungen und entsprechender Abnahme hat der
AN unverzüglich eine prüfbare Honorarschlussrechnung zu erstellen. Es gilt § 650 g Abs.
4 BGB. Hierbei ist es erforderlich und ausreichend, dass die Stadt unter Zugrundelegung
seiner Kenntnisse von dem Bauvorhaben in die Lage versetzt wird, die jeweilige
Rechnung zu prüfen und die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen. Die hierzu
erforderlichen Nachweise, Belege und dergleichen sind der Honorarschlussrechnung
beizufügen.
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Seite 15 von 26, Stand: 16.09.2026
[Seite 16]
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10.3 Der AG hat etwaige Einwendungen gegen die Prüfbarkeit von Abschlags- oder
Schlussrechnungen des AN innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der
jeweiligen Rechnung vorzubringen. Unterlässt er dies, kann er sich nicht mehr auf eine
etwaige fehlende Prüfbarkeit der betreffenden Rechnung berufen. Gleiches gilt, wenn der
AG selbst eine Schlussabrechnung des Vertragsvornimmt und einen Anspruch auf
Rückzahlung bezahlten Honorars geltend macht.
10.4 Ist die Schlussrechnung nur in Teilen prüffähig, kann der AN die Bezahlung eines
etwaigen Guthabens verlangen, das sich unter Berücksichtigung der Voraus- und
Abschlagszahlungen bereits aus dem prüffähigen Teil ergibt.
§ 11 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
11.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik sowie unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und
verbindlichen behördlichen Bestimmungen auszuführen. DIN-Normen und vergleichbare
technische Regelwerke gelten als Vermutungsregel für die allgemein anerkannten Regeln
der Technik. Sie sind maßgeblich, soweit sie den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entsprechen. Soweit neu eingeführte oder geänderte DIN-Normen den allgemein
anerkannten Regeln der Technik noch nicht entsprechen, gilt vorrangig der Stand der
allgemein anerkannten Regeln der Technik. Abweichungen von DIN-Normen oder
allgemein anerkannten Regeln der Technik sind nur zulässig, wenn sie zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart und technisch gleichwertig sind.
11.2 Der AN hat die Bauwünsche des AG zu ermitteln und insbesondere bei seiner Planung zu
berücksichtigen. Hierbei hat er den AG auch über technische Möglichkeiten aufzuklären,
mit denen dessen Zielvorstellungen verwirklicht werden können.
11.3 Im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen hat der AN die Verpflichtung, den AG –
soweit erforderlich – über alle bei der Durchführung seiner Aufgabe wesentlichen
Angelegenheiten zu unterrichten. Wird erkennbar, dass die erwarteten Baukosten nicht
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Seite 16 von 26, Stand: 16.09.2026
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unerheblich überschritten werden, hat er den AG unverzüglich hierüber zu unterrichten.
Der AN hat jederzeit über die entstandenen und noch zu erwartenden Kosten auf
Verlangen des AG Auskunft zu erteilen. Die Kostenkontrollen nach den Leistungsbildern
der HOAI sind vom AN in den entsprechenden Leistungsphasen zu erstellen und dem AG
zu übergeben.
11.4 Der AN nimmt an allen das Bauvorhaben betreffenden Besprechungen, zu denen er vom
AG oder dessen Beauftragten eingeladen wird, teil. Er ist berechtigt, hierzu einen mit der
Abgabe sämtlicher Willenserklärungen und der Vornahme sämtlicher Rechtshandlungen
im Zusammenhang mit dem AG bestehenden Vertragsverhältnis bevollmächtigten
Vertreter zu entsenden. Der AN hat dem AG auf Verlangen die Bevollmächtigung des
Vertreters nachzuweisen.
11.5 Der AN hat den AG im Rahmen seiner Aufgaben zu beraten, zu unterstützen und laufend
rechtzeitig und vollständig zu unterrichten.
11.6 Der AN ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des
AG berechtigt und verpflichtet. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn sich
Umstände ergeben, aus denen sich Ansprüche des AG gegen sich oder sonstige am Bau
Beteiligte ergeben könnten.
11.7 Bei Unstimmigkeiten hat der AN den AG unverzüglich einzuschalten.
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem AN und anderen am Bau Beteiligten hat der
AN dem AG mitzuteilen und eine Entscheidung herbeizuführen.
11.8 Der mit der Planung beauftragte AN hat besonders schadensträchtige Details der
Ausführung im Einzelnen zu planen und dem Unternehmer in einer jedes Risiko
ausschließenden Weise zu verdeutlichen.
11.9 Der mit der Bauaufsicht beauftragte AN ist verpflichtet, bei wichtigen oder bei kritischen
Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, eine erhöhte
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Seite 17 von 26, Stand: 16.09.2026
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Aufmerksamkeit anzuwenden und die Bauaufsicht besonders intensiv wahrzunehmen.
Insbesondere bei besonders schadensträchtigen Details hat der bauaufsichtsführende AN
die Arbeiten bereits während der Leistungserbringung daraufhin zu überprüfen, ob sie
fachgerecht erbracht werden.
Ist dies nicht der Fall, hat er den Unternehmer bereits während der Leistungserbringung
zur fehlerfreien Ausführung zu veranlassen. Macht der AG gegen den AN Ansprüche
wegen der Verletzung von Bauüberwachungspflichten geltend, hat der AG die behauptete
Pflichtverletzung des AN darzulegen und zu beweisen.
Spricht der typische Geschehensablauf dafür, dass die Bauüberwachung des AN
mangelhaft war, muss der AG nicht im Einzelnen darlegen und beweisen, inwieweit es der
AN an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. In diesem Fall ist es Sache des
AN, den ersten Anschein einer Pflichtverletzung dadurch auszuräumen, dass er darlegt,
welche Überwachungsmaßnahmen er oder seine Erfüllungshilfen durchgeführt haben.
11.10 Der AN hat dem AG jederzeit und unverzüglich auf Verlangen die das Bauvorhaben
betreffenden Auskünfte zu erteilen und hierbei insbesondere Einblick in seine Unterlagen
zu gewähren und die erforderlichen Planungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
11.11 Der mit der Objektüberwachung beauftragte AN ist verpflichtet, Abschlagsrechnungen der
bauausführenden Unternehmen daraufhin zu überprüfen, ob sie der vertraglichen
Vereinbarung entsprechen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig sind und ob die
zugrunde gelegten Leistungen erbracht sind.
11.12 Der AN ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehenden
Unterlagen, insbesondere Pläne, fünf Jahre nach Abschluss sämtlicher Leistungen
aufzubewahren. Vor einer Vernichtung derselben ist er verpflichtet, diese Unterlagen dem
AG zur Abholung anzubieten.
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Stadt MH / XYZ
Seite 18 von 26, Stand: 16.09.2026
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11.13 Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen persönlich mit seinem Büro zu erbringen.
Eine Weitergabe der Leistungen an andere Personen, Büros etc. ist nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.
§ 12 Haftung des Auftragnehmers / Mängel
12.1 Der AN haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des
AN oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AN beruhen.
Der AN haftet weiter für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des AN, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AN
beruhen.
12.2 Die Mängelansprüche des AG richten sich nach den werkvertraglichen Vorschriften der §§
633 ff. BGB. Jedoch ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Stattdessen gelten die
in § 14 festgehaltenen Kündigungsregelungen.
Die Mängelansprüche des AG gegen den AN verjähren nach 5 Jahren. Die Verjährung
beginnt zum Zeitpunkt der Abnahme gemäß § 13. Für die Leistungen bis einschließlich
Leistungsphase 8 beginnt die Verjährung mit der Teilabnahme gemäß § 13 Abs. 3, wenn
eine solche erfolgt ist.
§ 13 Haftpflichtversicherung
13.1 Der AN hat eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen für
Einzelschadensfälle abzuschließen und bis zur Beendigung seiner Leistungen
aufrechtzuerhalten:
– Für Personenschäden: mindestens 2.000.000,00 €
– Für sonstige Schäden (Sach- und/oder Vermögensschäden):
mindestens 1.000.000,00€
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Seite 19 von 26, Stand: 16.09.2026
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13.2 Der AN hat dem AG auf Verlangen eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens
vorzulegen, aus der sich Art der Versicherung und Höhe der Versicherungssummen
ergeben. Legt der AN die Bestätigung nicht vor, so kann der AG dem AN eine
angemessene Nachfrist zur Nachholung dieser Leistungen setzen. Kommt der AN seinen
Pflichten zum Nachweis des Versicherungsschutzes auch innerhalb der Nachfrist nicht
nach, kann der AG den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
§ 14 Abnahme
14.1 Für die Abnahme gelten die §§ 640, 650g Abs. 1 bis 3 BGB.
14.2 Die Leistungen des AN müssen förmlich abgenommen werden. Hierzu erstellen der AN
und die Stadt nach ordnungs- und vertragsgemäßer Erbringung sämtlicher geschuldeter
Leistungen des AN ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll.
14.3 Der Auftragnehmer hat die förmliche Abnahme seiner Leistungen rechtzeitig, mindestens
drei Wochen vor dem gewünschten Abnahmetermin, schriftlich beim Auftraggeber
anzukündigen.
14.4 Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich, innerhalb von 12 Werktagen einen
gemeinsamen Termin zur förmlichen Abnahme festzulegen. Der Abnahmetermin soll
grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Ankündigungsfrist stattfinden.
14.5 Die Abnahme erfolgt ausschließlich in diesem Termin durch eine ausdrückliche, förmliche
Erklärung des Auftraggebers. Ein automatischer Eintritt der Abnahme durch Zeitablauf
oder Nichtteilnahme ist ausgeschlossen.
14.6 Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers, insbesondere die Möglichkeit, die Abnahme
bei nicht abnahmereifer Leistung zu verweigern oder Mängel zu rügen, bleiben
uneingeschränkt bestehen.
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Seite 20 von 26, Stand: 16.09.2026
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14.7 Sind dem AN auch Leistungen der Leistungsphase 9 beauftragt, ist er nach
ordnungsgemäßem Abschluss der Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 berechtigt,
eine Teilabnahme der bis dahin erbrachten Leistungen zu verlangen.
§ 15 Kündigung
15.1 AG und AN können den Vertrag jeweils aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist
kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks
nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung der
jeweils anderen Partei, ist eine Kündigung nur nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe
bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig; im Übrigen gelten die
Vorschriften in §§ 648a Abs. 3, 314 Abs. 2 und 3 BGB sowie § 648a Abs. 2, 4 und 6 BGB.
15.2 Kündigt der AG den Vertrag aus wichtigem Grund, der vom AN zu vertreten ist, hat dieser
nur Anspruch auf Vergütung der von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen.
15.3 In allen übrigen Fällen einer Kündigung des Vertrags durch den AG hat der AN Anspruch
auf Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen
lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Hierbei hat
der AN zunächst die erbrachten Leistungen vorzutragen und diese von dem nicht
ausgeführten Teil der Leistung abzugrenzen. Haben die Parteien Teilleistungen bei
Vertragsabschluss bewertet, kann diese Bewertung bei der Abrechnung zugrunde gelegt
werden. Der AN hat bei der Erstellung seiner Schlussrechnung darzulegen, welche
Aufwendungen er sich infolge der Vertragsbeendigung erspart hat und, bejahendenfalls,
welche Einnahmen er infolge der Vertragsbeendigung anderweitig erzielt hat oder zu
erzielen böswillig unterlassen hat.
15.4 Das Sonderkündigungsrecht des § 650 r BGB bleibt unberührt.
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Seite 21 von 26, Stand: 16.09.2026
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15.5 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 16 Urheberrecht
16.1 An den vom AN erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen und
Arbeitsergebnissen, wie insbesondere den Planungen, überträgt der AN hiermit auf den
AG das ausschließliche Nutzungsrecht. Mit eingeschlossen ist das Bearbeitungsrecht.
16.2 Die vorstehende Nutzungsrechtsübertragung umfasst insbesondere das Recht des AG,
die Leistungen und Arbeitsergebnisse – ganz oder in Teilen – zu vervielfältigen,
einschließlich der Errichtung der in § 1 dieses Vertrags genannten Baumaßnahme, sowie
das Nachbaurecht. Mit eingeschlossen ist ferner das Recht, die Leistungen und
Arbeitsergebnisse, einschließlich der errichteten Baumaßnahme bzw. Vervielfältigungen
hiervon – ganz oder in Teilen – zu veröffentlichen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben, wie insbesondere öffentlich zugänglich zu machen und zu versenden.
16.3 Die Nutzungsrechte beinhalten weiterhin das Recht des AG, Änderungen und
Bearbeitungen an den Leistungen und Arbeitsergebnissen sowie der auf deren Grundlage
errichteten Baumaßnahme vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, einschließlich An-
und Umbauten, Umgestaltungen, Erweiterungen, Nutzungsänderungen, Reparaturen und
Modernisierungen, soweit damit keine Entstellungen des Werkes verbunden sind und dies
dem AN unter Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten ist.
16.4 Der AG ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen,
von Dritten ausüben und ausführen zu lassen sowie Dritten hieran weitere
Nutzungsrechte einzuräumen.
16.5 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang mit
vorstehender Nutzungsrechtsübertragung abgegolten. Der AN stellt den AG von
sämtlichen Vergütungsansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der
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Seite 22 von 26, Stand: 16.09.2026
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Nutzungsrechtsübertragung bzw. Ausübung der Nutzungsrechte gegen ihn geltend
gemacht werden.
16.6 Der AN garantiert, dass der AG alle nach diesem Vertrag übertragenen Rechte und
Befugnisse vollumfänglich erwirbt, diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen
wurden oder mit Rechten Dritter belastet sind. Der AN garantiert ferner, dass weder bei
der Schaffung noch bei der Nutzung der Leistungen und Arbeitsergebnisse Rechte Dritte
verletzt werden, die zu Ansprüchen gegen den AG führen können. Der AN stellt den AG
von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere Urheber, die gegen den AN erhoben
werden sollten, frei. Ihm bekanntwerdende Beeinträchtigungen der
vertragsgegenständlichen Rechte hat der AN dem AG unverzüglich mitzuteilen. Die
Freistellung beinhaltet auch die Rechtsverfolgung/-verteidigung durch den AG bzw.
umfasst den Ersatz der dem AG durch die notwendige Rechtsverfolgung/-verteidigung
entstehenden bzw. entstandenen Kosten, soweit diese nicht von Dritten zu erstatten sind.
Sonstige Ansprüche des AG aus einer Garantieverletzung bleiben unberührt.
16.7 Der AN ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrags – das Bauwerk oder die
bauliche Anlage mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zu betreten, um
fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen; deren Veröffentlichung bedürfen
ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG sowie der Einräumung
entsprechender Nutzungsrechte durch den AG. Dem AN steht das Recht zu, auf den
Planunterlagen, am Bauwerk oder an baulichen Anlagen bzw. im Rahmen
diesbezüglicher Veröffentlichungen namentlich in branchenüblicher Weise genannt zu
werden.
16.8 Die vorstehenden Bestimmungen bleiben von einer Beendigung des Vertrags unberührt.
Im Falle einer Kündigung des Vertrags, gleich aus welchem Grunde, umfasst die
Nutzungsrechtsübertragung diejenigen Arbeitsergebnisse und Leistungen, die der AN bis
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung geschaffen hat.
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Seite 23 von 26, Stand: 16.09.2026
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§ 17 Vertragsstrafe wegen Überschreitung von Ausführungsfristen
17.1 Für den Fall, dass der Auftragnehmer die im Terminrahmen gemäß Anlage 13 in seiner
jeweils fortgeschriebenen und abgestimmten Fassung vorgesehenen wesentlichen
Termine oder Meilensteine aus von ihm zu vertretenden Gründen überschreitet, verwirkt
er eine Vertragsstrafe.
17.2 Für die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Termine (Planungsmeilensteine,
Baubeginn, Bauende) schuldet der AN eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der
Nettoauftragssumme pro Werktag des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5 % der
Nettoauftragssumme. Die Vertragsstrafe wird nur fällig, wenn der AN die Verzögerung zu
vertreten hat.
17.3 Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt; eine
verwirkte Vertragsstrafe wird jedoch auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch
angerechnet.
17.4 Der Auftraggeber behält sich vor, die Vertragsstrafe bis zur Abnahme der Leistungen
geltend zu machen (§ 341 Abs. 3 BGB).
§ 18 Kontrollrechte, Vertragsstrafenregelung, und
Sonderkündigungsrecht nach TVgG NRW
18.1 Der AG ist berechtigt Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem AN sowie den
Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften auf Grund des TVgG NRW
auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen. Der AG darf sich zu diesem Zweck die
Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern, Abgaben und
Beiträgen sowie die abgeschlossenen Verträge in anonymisierter Form vorlegen lassen,
diese prüfen und hierzu Auskünfte verlangen. Der AN sowie die Nachunternehmer und
Verleiher von Arbeitskräften haben ihre jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der AN ist verpflichtet, dem AG ein
Architektenvertrag GGS Zunftmeisterschule
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Seite 24 von 26, Stand: 16.09.2026
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Der Oberbürgermeister
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entsprechendes Auskunfts- und Prüfrecht bei der Beauftragung von Nachunternehmern
und von Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen.
18.2 Der AN ist verpflichtet, die in § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 TVgG NRW genannten Vorgaben
einzuhalten. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus § 2 Abs. 1 bis
4 TVgG NRW kann der AG gegen den AN eine Vertragsstrafe in Höhe von einem
Prozent, bei mehreren Verstößen in Höhe von bis zu fünf Prozent des Auftragswertes
(netto), geltend machen. Die Gesamthöhe aller Vertragsstrafen, einschließlich der
Vertragsstrafen infolge Fristüberschreitung nach §15 dieses Vertrags ist auf maximal 5 %
des Nettoauftragswertes begrenzt.
18.3 Der AG kann im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus § 2 Abs. 1 bis 4 TVgG
NRW durch den AN den Vertrag fristlos kündigen.
§ 19 Schlussvorschriften
19.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich seiner Anlagen bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
Mündliche Nebenabreden haben die Parteien nicht getroffen.
19.2 Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Anlagen unwirksam sein oder
werden sollten, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vereinbarungen durch solche Regelungen zu
ersetzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen jeweils am nächsten kommen.
Gleiches gilt bei Vertragslücken.
Mülheim an der Ruhr, Mülheim an der Ruhr,
ImmobilienService Mülheim an der Ruhr Firmenname
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Seite 25 von 26, Stand: 16.09.2026
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Der Oberbürgermeister
Amt 26 - ImmobilienService
Anlagen / Vertragsbestandteile
Anlage 1: Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Verträge mit freiberuflich tätigen
Objektplanern (ZVB)
Anlage 2: Allgemeinen Vertragsbedingungen der Stadt Mülheim an der Ruhr für
Verträge mit freiberuflich Tätigen (AVB)
Anlage 3: Allgemeine Bedingungen der Stadt Mülheim an der Ruhr (AGB)
Anlage 4: CAD-Pflichtenheft des Immobilienservice der Stadt Mühlheim an der Ruhr
Anlage 5: CAFM-Pflichtenheft des Immobilienservice der Stadt Mühlheim an der Ruhr
Anlage 6: Leitlinie und Checkliste für eine barrierefreie Gestaltung öffentlicher Gebäude
der Stadt Mülheim an der Ruhr
Anlage 7: Hinweise Beschilderung in öffentlichen Gebäuden
Anlage 8: Projektübergabeliste
Anlage 9: Formblatt Nachtragsprüfung
Anlage 10: Abnahmeprotokoll Anlage 11: Niederschrift förmliche Verpflichtung Anlage 12: Rechtsvorschriften zur Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz
Anlage 13: Terminrahmen
Anlage 14: Leistungsbeschreibung
Anlage 15: Leistungsbild OBJ Bestand
Anlage 16: Leistungsbild OBJ Neubau
Anlage 17: Honorarblatt
Anlage 18: Besondere Vertragsbedingungen TVgG NRW
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