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Objektplanung für die Sanierung einer Mehrzweckhalle und Feuerwehr

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.11.2026, 09:15 (Europe/Berlin)

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Seite 1 von 17 Vertrag Gemeinde Biebertal, BV Sanierung MZH und FW Krumbach

Planervertrag

für Objektplanungsleistungen

(nach HOAI)

[Optional, abhängig vom Vertragsinhalt]

zwischen

Gemeinde Biebertal v. d. d. Bürgermeisterin Patricia Ortmann Mühlbergstraße 9 35444 Biebertal

  • nachfolgend Auftraggeberin (AG) genannt -

und

[AN (Name, Gesellschaftsform, vertreten durch)]

  • nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt -

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§ 1 Beauftragung und Gegenstand des Vertrages

Die AG beabsichtigt das Bauvorhaben

  • Sanierung des Komplexes Mehrzweckhalle und Feuerwehrhaus,

insgesamt fortan Vertragsobjekt genannt, durchzuführen.

Die AG beauftragt den AN nach Maßgabe dieses Vertrages mit Leistungen für das Vertrags- objekt:

a) Grundleistungen des Leistungsbildes Objektplanung nach § 34 HOAI i.V.m. An- lage 10 Nr. 10.1 der HOAI 2021 der Leistungsphasen 3 und 4 mithin Entwurfs- planung und Genehmigungsplanung gemäß Leistungsbeschreibung (Bestandteil der Anlage 2: Ausschreibungsunterlagen)

b) Besondere Leistungen des Leistungsbildes Objektplanung nach § 34 HOAI i.V.m. Anlage 10 Nr. 10.1 der HOAI 2021 der Leistungsphasen 3 und 4 in Form von: a. Berechnung zur Wirtschaftlichkeit / Folgekostenberechnung

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages/Vertragsziele

2.1 Vertragsbestandteil und Grundlage des Vertrages sind:

a) die Bestimmungen dieses Vertrages

b) Anlage 1 die Leistungsbeschreibung

c) Anlage 2 Angebot des AN vom DATUM nebst Honorarermittlungsblatt

d) Anlage 3 Planunterlagen

e) Anlage 4 (Rahmen-)Terminplan (bei Auftrag zu erstellen)

f) Anlage 5 Bestandsplan BV Mehrzweckhalle Krumbach

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g) Anlage 6 Schadstoffkataster BV Mehrzweckhalle Krumbach

h) die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der Fassung vom 1. Januar 2021

i) die bei Vertragsschluss gültige Fassung der AHO, Heft Nr. 17.

j) die Bestimmungen des BGB, insbesondere über den Werkvertrag und den Ingeni- eurvertrag (§§ 631 ff. BGB)

2.2 Sämtliche Vertragsbestandteile sind als sinnvolles Ganzes zu verstehen und ergänzen sich jeweils untereinander. Bei nicht auflösbaren Widersprüchen gilt die Reihenfolge der Auflistung in § 2.1.

2.3 Das Kostenbudget für das Vertragsobjekt wird durch die AG mit Vertragsschluss Fix auf EUR 4.3 Mio. Euro brutto für die Mehrzweckhalle und 1.4 Mio. Euro brutto für die Feuerwehr festgelegt. Hierbei handelt es sich um die maximal zur Verfügung stehenden Gesamtinves- titionskosten. Der AN ist verpflichtet, das seitens der AG vorgegebene Kostenbudget einzu- halten.

Wenn der AN mit der Erstellung der Kostenberechnung beauftragt ist, ist er, bevor er diese fertigstellt, verpflichtet, die Kostenberechnung der AG vorzulegen und sich freigeben zu las- sen. Der AN bleibt ungeachtet der Freigabe alleinverantwortlich für die Vertragsgemäßheit seiner Leistungen und insbesondere der Richtigkeit der Kostenberechnung.

Die AG wird nach Freigabe der Kostenberechnung schriftlich gegenüber dem AN die Baukos- ten (Baukosten, d.h. Kostengruppe 100-700 der DIN 276-1) festlegen. Der AN ist verpflichtet, die durch das Baubudget festgelegten Baukosten des Projekts zu beachten. Sobald und so- weit für den AN in den einzelnen Planungsphasen Budgetabweichungen erkennbar sind, hat er die AG hierauf unter Nennung der Gründe hinzuweisen und Vorschläge zur Abhilfe, insbe- sondere zu Kosteneinsparungen oder entsprechenden Kompensationsmaßnahmen zu unter- breiten. Er hat die AG ebenfalls auf mögliche Einsparungsmöglichkeiten hinzuweisen. Klar- stellend wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um eine verschuldensunabhän- gige Garantie des AN handelt.

§ 3 Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers

3.1 Der AN hat im Rahmen des ihm übertragenen Leistungsumfangs alle erforderlichen Leistun- gen zu erbringen und dabei alle Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die sich aus dem

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beauftragten Leistungsinhalt und -umfang, den vereinbarten Planungs- und Überwachungs- zielen, den Bestandteilen dieses Vertrages und aus der Sachwalterstellung des AN gegenüber der AG ergeben und für die Herbeiführung des von ihm geschuldeten Gesamtwerkerfolges erforderlich sind.

Der AN hat seine Leistungen in einem solchen Umfang und in einer solchen Qualität zu er- bringen, wie dies zu einer ordnungsgemäßen Bearbeitung zweckmäßig oder notwendig ist, auch wenn dies im Einzelfall im Vertrag und seinen Bestandteilen nicht ausdrücklich beschrie- ben sein sollte, jedoch zur Erreichung der beschriebenen Vertrags- und Projektziele erforder- lich ist.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass besondere oder optionale Leistungen, die im Ver- trag nicht beschrieben sind, und Änderungs- und Zusatzleistungen nach § 4.2 und § 51 des Vertrages von der vertraglich vereinbarten Vergütung nicht abgegolten sind.

3.2 Der AN muss seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und den für das Vertragsobjekt gültigen baurechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie nach dem Grundsatz der größtmöglichen Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit auch hinsichtlich späterer Unterhaltungs-/Betriebskosten erbringen. Sparsame Betriebskos- ten sind insbesondere durch energiesparende, wartungsfreundliche, umweltschonende und langlebige Systeme zu erreichen.

Der AN schuldet jeweils – unbeschadet der Frage der Begründetheit von eventuellen Mehr- vergütungs- oder Verlängerungsansprüchen - die Einhaltung der zum Zeitpunkt der Abnahme seiner Leistungen gültigen Fassung der Normen, Vorschriften, Zulassungen etc., es sei denn dies ist im Vertrag und seinen Bestandteilen ausdrücklich anders geregelt. Soweit sich die Fassung nach Vertragsschluss ändert, sind etwaige Ansprüche des AN auf Anpassung der Vergütung nur dann nicht ausgeschlossen, wenn die Änderung für den AN bis Unterzeichnung des Vertrages nicht vorhersehbar war.

3.3 Der AN hat seine Leistungen selbst zu erbringen. Der Einsatz von Nachunternehmern ist ausschließlich mit vorheriger Zustimmung der AG in Textform erlaubt. Für die bereits im Vergabeverfahren benannten Nachunternehmer ist die Zustimmung erteilt. Der AN darf die in seinem Angebot (Anlage 4) benannten Teammitglieder und deren Funktion während der gesamten Projektdauer nur mit Einwilligung der AG wechseln, die die AG nur bei Vor- liegen eines wichtigen Grundes erteilen wird. Ein solcher wichtiger Grund liegt z. B. vor bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen des AN oder dauerhafter Erkrankung.

Der AN ist verpflichtet, im Falle des Austausches – egal aus welchem Grund – eines in seinem Angebot (Anlage 4) benannten Teammitglieds übergangslos eine gleichwertig

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qualifizierte und erfahrene Ersatzperson einzusetzen. Die Zustimmung der AG hierzu er- folgt nur, wenn die Ersatzperson für die vorgesehene Funktion mindestens über die gleiche Qualifikation wie die ursprünglich benannte Person verfügt und diese auf Anforderung der AG schriftlich nachweist

3.4 Als Sachwalter der AG darf der AN keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.

3.5 Der AN ist verpflichtet, die Interessen der AG gewissenhaft wahrzunehmen und in jedem Stadium der Abwicklung dieses Vertrages eng mit der AG und den übrigen Projektbeteiligten zusammenzuarbeiten, die erforderlichen Mitwirkungshandlungen der AG koordiniert abzu- rufen und mit seinen Leistungen abzustimmen, die AG fortlaufend zu informieren und alle auftretenden oder vorhersehbaren Probleme in enger Zusammenarbeit mit der AG zu klä- ren.

Die AG wird, einen rechtzeitigen Abruf durch den AN vorausgesetzt, die von ihr geschuldeten Mitwirkungspflichten in angemessener Frist erfüllen, insbesondere dem AN die von ihr ge- schuldete Informationen, Daten und Unterlagen überlassen und Entscheidungen treffen. Der AN ist jeweils verpflichtet die AG so rechtzeitig und vollständig schriftlich auf die von ihr zu erfüllenden Pflichten hinzuweisen, dass der AG angemessene Bearbeitungs- und Entschei- dungszeiten bleiben und Verzögerungen nicht eintreten können.

Der AN muss die Anordnungen, Vorgaben und Anregungen der AG beachten und erfüllen. Bedenken gegen die Anordnungen, Vorgaben und Anregungen der AG, insbesondere hin- sichtlich Genehmigungsfähigkeit, Kosten und Terminen, muss der AN der AG unverzüglich schriftlich mitteilen (Bedenkenmitteilung) und Lösungen vorschlagen.

Insbesondere muss der AN die AG auf erkennbare Qualitäts-, Kosten- und Terminabweichun- gen unverzüglich schriftlich hinweisen, die Gründe für die Abweichung darlegen und die mög- lichen Handlungsvarianten zur Kompensation aufzeigen. Hierbei hat der AN die AG auch un- verzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich eine Verantwortlichkeit von wei- teren am Bau Beteiligten oder sonstigen Dritte ergeben könnte.

Unterlässt der AN eine vertragsgemäße Bedenkenmitteilung kann er sich nicht auf ein Mit- verschulden der AG berufen.

3.6 Die AG hat ein Kontrollrecht und Auskunftsanspruch hinsichtlich der durch den AN erbrach- ten Leistungen. Daraus resultiert aber weder eine Kontrollpflicht der AG, noch ein Anspruch des AN auf Kontrolle oder Freigabe seiner Unterlagen durch die AG. Sicht- und Prüfvermerke sowie Freigaben der AG entbinden den AN nicht von der Haftung für die von ihm zu erbrin- genden Leistungen. Insbesondere ist mit einer Freigabe oder dem Unterlassen einer

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Freigabe durch die AG keine Einschränkung der seitens des AN vertraglich übernommenen Pflichten und Erfolgshaftung verbunden

Insbesondere ist mit einer Freigabe oder dem Unterlassen einer Freigabe durch die AG keine Einschränkung der seitens des AN vertraglich übernommenen Pflichten und Erfolgs- haftung verbunden.

3.7 Der AN ist verpflichtet die AG auf die im Rahmen seiner Fachkunde erkennbaren Lücken, Überschneidungen, Unklarheiten oder Widersprüche bei der Leistungserbringung der Pro- jektbeteiligten, insbesondere in den erstellten Unterlagen, unverzüglich schriftlich hinzuwei- sen.

3.8 Leistungen des AN, die schon während der Vertragsausführung als mangelhaft oder ver- tragswidrig erkannt werden, hat der AN auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Die AG hat das Recht, diese Ersetzung auch bereits vor der Abnahme innerhalb angemes- sener Fristen zu fordern.

Gerät der AN mit der Mängelbeseitigung vor Abnahme in Verzug, ist der Auftraggeber be- rechtigt, auch ohne Kündigung des Vertrages nach § 11.2, die Mängel durch Selbstvor- nahme auf Kosten des AN zu beseitigen.

3.9 Der AN unterstützt die AG fachlich und organisatorisch in Widerspruchs- und Klageverfah- ren. Seine ihm dadurch entstehenden Aufwendungen werden durch die AG ersetzt, soweit das Verfahren nicht durch den AN (mit-)verursacht worden ist oder die Leistung nicht oh- nehin nach dem Vertrag geschuldet ist.

3.10 Der AN ist - auch nach Abschluss des Projekts - über seine Leistungen und die ihm bei Vertragserfüllung bekannt gewordenen Vorgänge gegenüber Dritten zu Stillschweigen ver- pflichtet. Veröffentlichungen des AN bzw. von ihm veranlasste Veröffentlichungen zur Bau- maßnahme bedürfen der schriftlichen Zustimmung der AG. Dies gilt auch für die Beantwor- tung von Presseanfragen, Interviews und anderweitige Auskünfte gegenüber den Medien. Er darf das Vertragsobjekt als Referenz nennen.

Der AN ist verpflichtet sämtliche einschlägigen datenschutzrechtlichen Gesetze, Verordnun- gen Vorschriften und Bestimmungen zu beachten und einzuhalten.

Der AN ist verpflichtet, auch seine Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten.

3.11 Die AG kann vom AN verlangen, dass ihm die dem AN überlassenen Unterlagen, genehmigten Bauvorlagen und der Behördenschriftwechsel im Original ganz oder teilweise ausgehändigt werden, es sei denn, der AN benötigt diese zur Leistungserbringung. Verlangt die AG keine

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Herausgabe, ist der AN verpflichtet, die Unterlagen während seiner Gewährleistungszeit auf- zubewahren.

§ 4 Vergütung

4.1 Der AN und die AG vereinbaren für sämtliche nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen das gemäß der Honorarzusammenstellung/Honorarermittlungsblatt (Bestandteil der Anlage 2) ermittelte Honorar in Höhe von insgesamt

netto [Betrag] Euro

zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (z. Z. 19%), d.h. derzeit

brutto [Betrag] Euro.

Der AN hat seine geschuldete Leistung in Form der Planung so zu erstellen, dass sie den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und uneingeschränkt genehmigungs- fähig ist. Erforderliche Plananpassungen infolge behördlicher Auflagen oder Nachforderungen, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit notwendig sind, gelten als Bestandteil der ge- schuldeten Leistung und sind ohne Mehrvergütung vorzunehmen.

Für die besonderen Leistungen a) Berechnung zur Wirtschaftlichkeit / Folgekostenberechnung (siehe Leistungsbeschreibung) erhält der AN keine zusätzliche Vergütung; sie ist in das Hono- rar mit einzukalkulieren.

Für weitere und besondere Leistungen, die im Vertrag nicht ausdrücklich als von dem in § 4.1 vereinbarten Honorar erfasst beschrieben sind sowie erforderliche Änderungs- und Zu- satzleistungen erhält der AN im Falle des Abrufs eine gesonderte Vergütung. Die Honorarer- mittlung und Abrechnung erfolgen nach Maßgabe der nachstehenden Vereinbarungen, insbe- sondere nach den Bestimmungen in § 4.2.

Für die nach diesem Vertrag beauftragten Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 einschließlich der hierin ausdrücklich als vom Pauschalhonorar umfasst bezeichneten Besonderen Leistungen wird ein Pauschalhonorar als Festhono- rar vereinbart. Eine spätere Anpassung, Neuberechnung oder Abrechnung des Honorars anhand der anrechenbaren Kosten, der Kostenberechnung

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nach DIN 276 oder sonstiger Projekt- bzw. Baukosten findet nicht statt. Eine Erhöhung oder Verminderung der anrechenbaren Kosten führt daher weder zu einer Erhöhung noch zu einer Verminderung des vereinbarten Pauschalho- norars. Die Kostenberechnung nach DIN 276 bleibt als geschuldete Planungs- und Kostenkontrollleistung unberührt, stellt jedoch keine Grundlage für die Honorarberechnung dar.“

Im vereinbarten Honorar sind auch alle nach diesem Vertrag übertragenen Leistungen des AN einschließlich etwaiger notwendiger Überarbeitungen bereits fertiggestellter Unterlagen bei unveränderten oder nur unwesentlich veränderten Anforderungen sowie einschließlich sämtli- cher Vervollständigungen enthalten.

Für den Fall, dass mit Vertragsschluss beauftragte und von der Vergütung erfasste Leistungen entfallen, verteilt sich die Vergütung entsprechend der Honorarermittlung gemäß Honorarzu- sammenstellung (Bestandteil der Anlage 2). Hinzu kommt ausschließlich:

  • bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen etwaige Ansprüche des AN auf nach diesem Vertrag geregelte zusätzliche Vergütung aufgrund Änderungs- oder zusätzlicher Leistungen.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die wesentlichen Planungs- und Überwachungs- ziele durch die in vorstehendem § 2 Ziff. 2.1 benannten Zielvorstellungen hinreichend definiert sind, so dass eine Zielfindungsphase i.S.d. § 650p Abs. 2 BGB entfällt.

4.2 Leistungen nach Zeitaufwand werden nur vergütet, wenn die AG diese vor Ausführung der Leistungen als solche beauftragt. Leistungen nach Zeitaufwand sowie besondere Leistungen, die im Vertrag nicht ausdrücklich als von dem in § 4.1 vereinbarten Pauschalpreis erfasst be- schrieben sind, sowie ggf. erforderliche Änderungs- und Zusatzleistungen, werden nur vergü- tet, wenn die AG diese vor Ausführung ausdrücklich als im Stundenlohn zu erbringen in Text- form beauftragt hat.

Werden dem AN nach Vertragsabschluss Leistungen übertragen, die mit einem Zeithonorar

vergütet werden, werden folgende Stundensätze (netto) vereinbart:

Ingenieur / Architekt--- EUR
Stellv. Ingenieur /Architekt---EUR
Sonstige Büromitarbeiter Bauzeichner etc.---EUR

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Der AN muss eine Vorausschätzungen des Zeitbedarfs und der sich hieraus ergebenden Ver- gütung der AG vor Ausführungsbeginn schriftlich mitteilen. Der Nachweis der tatsächlich an- gefallen Stunden erfolgt durch werktägliche anzufertigende Stundenlohnzettel, die die AG durch Unterschrift bestätigt hat. Die Stundenzettel sind der AG unverzüglich nach Ausführung der Arbeiten, spätestens jedoch wöchentlich vorzulegen.

4.3 Abschlagsrechnungen müssen den Nachweis über den erreichten und abgerechneten Leis- tungsstand enthalten. Abschlagszahlungen werden 21 Werktage nach Eingang einer prüfbaren Abschlagsrechnung fällig. Zwischen zwei Abschlagsrechnungen muss mindestens ein Monat Abstand liegen.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Abschlagszahlungen weder eine Anerkenntniswir- kung hinsichtlich der Berechtigung der Abschlagsforderung haben, noch die Teilabnahme oder das Anerkenntnis der Vollständigkeit oder Mangelfreiheit von Leistungen beinhalten.

4.4 Abschlagsrechnungen des AN sind in 2-facher und (Teil-)Schlussrechnungen in 3-facher Aus- fertigung vorzulegen. Die Mehrwertsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Die Steuernummer ist in der Rechnung anzugeben.

4.5 Die Schlussrechnung muss sämtliche das Vertragsverhältnis betreffenden Forderungen des AN enthalten und hat insoweit Bindungswirkung für den AN. Nachforderungen sind ausge- schlossen.

§ 5 Änderung des Vertrags

5.1 Ordnet die AG

• eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB)

oder

• eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist (§ 650b Abs. 1 Nr. 2 BGB),

an, dann ist der AN sofort nach Zugang der Anordnung verpflichtet, dieser Anordnung der AG nachzukommen, wenn

• die Anordnung in Textform erfolgt,

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• die Anordnung die ausdrückliche Erklärung der AG enthält, dass er die Aus- führung der Leistung anordnet (diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn die AG die Ausführung einer bestimmten Leistung ausdrücklich schrift- lich anordnet, jedoch zugleich darauf hinweist, dass sie diese Leistung nicht als geänderte oder zusätzliche Leistung ansieht),

und

• bei einer Anordnung nach § 650b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB dem AN die Aus- führung zumutbar ist.

5.2 Im Falle einer Anordnung nach § 5.1 sollen die Parteien nach Zugang der Anordnung und möglichst vor der Ausführung der angeordneten Leistung eine schriftliche Vereinbarung ab- schließen, in der die Auswirkungen der geänderten oder zusätzlichen Leistung auf die Vergü- tung und auf die vereinbarten Ausführungsfristen festgelegt werden. Der AN hat der AG hierzu ein Angebot (Nachtragsangebot) vorzulegen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) Nachtragsangebote sind fortlaufend zu nummerieren.

b) Die schriftliche Anordnung der AG ist konkret zu benennen.

c) Der AN muss in Abgrenzung zu der ursprünglich vereinbarten Leistung be- gründen, warum es sich um eine geänderte oder zusätzliche (Mehr-)Leistung handelt.

d) Die begehrte Vergütung muss vertragsgemäß ermittelt und nachgewiesen werden.

e) Die zeitlichen Auswirkungen müssen konkret dargelegt werden.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Pflicht des AN der Anordnung sofort nach deren Zugang nachzukommen nicht davon abhängig ist, dass ein Nachtragsangebot vorliegt, über dieses verhandelt wurde oder dass sich die Parteien über Grund und/oder Höhe einer etwaigen zusätzlichen Vergütung geeinigt haben. Der AN ist bei Vorliegen der in § 5.1 genannten Vo- raussetzungen stets verpflichtet, der Anordnung sofort nach deren Zugang nachzukommen. Insbesondere eine fehlende Einigung über Grund und/oder Höhe einer Zusätzlichen Vergütung begründet mithin kein Leistungsverweigerungsrecht des AN.

5.3 Hat eine Partei aufgrund einer Anordnung des AG nach § 5.1 Anspruch auf Vergütungsände- rung, vereinbaren die Parteien eine Vergütung, deren Höhe sich für die geänderten oder

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zusätzlichen Leistungen nach den jeweils anwendbaren Berechnungsvorschriften der HOAI bestimmt. Das nach § 4.1 vereinbarte Pauschalhonorar bleibt hiervon unberührt. Eine bloße Veränderung der anrechenbaren Kosten, der Projekt- oder Baukosten oder der Kostenberech- nung nach DIN 276 begründet keinen Anspruch auf Anpassung des Pauschalhonorars.

§ 6 Vertretung/Vollmachten

6.1 Rechtsgeschäftliche Vertreter der AG sind ausschließlich die gesetzlichen Vertreter, die für die AG gegenüber dem AN auch allein weisungsbefugt sind, es sei denn eine andere als Vertreter der AG auftretende Personen legt eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht vor.

6.2 Der AN führt Schriftwechsel und Verhandlungen mit den Behörden und anderen Unternehmen nur mit Zustimmung der AG.

6.3 Der AN darf die AG rechtsgeschäftlich nicht vertreten. Gleichwohl ist der AN verpflichtet, die Rechte der AG zu wahren. Der AN darf den am Bau Beteiligten insoweit notwendige Weisungen geben und Anordnungen treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der vom AG beauftrag- ten Bau- und Lieferleistungen und zur Sicherstellung einer störungsfreien Bauausführung not- wendig sind und keinerlei Auswirkungen finanzieller Art für die AG haben.

§ 7 Termine und Ausführungsfristen/Vertragsstrafe

7.1 Der AN hat seine Leistungen so zügig zu beginnen, zu fördern, auszuführen und zu vollenden, dass die einzelnen Planungsschritte und das Bauvorhaben ohne zeitliche Verzögerungen und unter Einhaltung der nachfolgend vereinbarten Termine realisiert werden können.

Der AN ist insbesondere verpflichtet, alle für die Ausführung des Bauvorhabens erforderlichen Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass die zwischen der AG und den bauausführenden Unternehmern vereinbarten Fertigstellungstermine eingehalten werden können.

Der AN verpflichtet sich, die vollständige und genehmigungsfähige Planung bis spätestens zum Ende März 2027 der AG/ der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Erfolgt die Zu- schlagserteilung nach dem 10. Januar 2027, verschiebt sich die Frist entsprechend, sodass die Genehmigungsplanung spätestens 60 Kalendertage nach Zuschlagserteilung einzu- reichen ist. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Zuschlagserteilung nicht mitzuzählen. Der AN richtet die Erbringung seiner Leistungen an diesem Terminziel aus.

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Soweit für Teilleistungen keine verbindlichen Ausführungsfristen vereinbart sind oder falls Ausführungsfristen hinfällig werden sollten und die Parteien sich über (neue) Ausführungs- fristen nicht einigen können, hat die AG das Recht, Ausführungsfristen für (Teil-) Leistungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu bestimmen.

7.2 Beruhen Verzögerungen auf einer bisher nicht vorhersehbaren Pandemie oder einem Kriegs- ereignis, einer politischen Sanktion oder ähnlichen Ereignisse von höherer Gewalt, wird die Projektlaufzeit verlängert. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verzögerungen darauf beru- hen, dass Materiallieferungen nicht zu dem geplanten Termin erfolgen können oder ob ei- gene Beschäftigte des Auftragnehmers oder Beschäftigte von Nachunternehmern durch Er- krankung oder aufgrund politischer Sanktionen/behördlicher Restriktionen/Reisebeschrän- kungen ausfallen. Der Auftraggeber wird wegen Verzögerungen, die auf den vorstehend be- schriebenen Umständen beruhen, keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend ma- chen. Satz 1 gilt auch für Verzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer nicht erkrankte Beschäftigte unter dem Gesichtspunkt gebotener Vor- sicht nicht einsetzt, weil eine Erkrankungs- oder Ansteckungsgefahr aufgrund konkreter An- haltspunkte nicht auszuschließen ist. Die monetären Folgen sind gesondert nach der Zuord- nung der Risikobereiche zu verteilen.

§ 8 Abnahme

8.1 Nach Abschluss seiner Leistungen hat der AN bei Vorliegen der Abnahmevoraussetzungen Anspruch auf Abnahme durch die AG. Die Abnahme findet im Rahmen einer Abnahme-Ab- schlussbesprechung statt, die der AN schriftlich beantragen muss. Für den Fall, dass die AG in der Abschlussbesprechung unter Angabe von Mängeln die Abnahme verweigert, findet die Zustandsfeststellung nach § 650g BGB in der Abschlussbesprechung statt.

Die Parteien vereinbaren für die Abnahmeerklärung der AG aus Beweisgründen Schriftform.

8.2 Ausgeschlossen ist eine fiktive Abnahme sowie eine (konkludente) Abnahme, insbesondere durch Verwertung von Leistungen des AN.

8.3 Die AG ist berechtigt, Vorbehalte wegen Mängeln spätestens bis zur Fälligkeit der Schluss- zahlung zu erklären.

§ 9 Haftung/Versicherung

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9.1 Der AN ist verpflichtet, auf seine Kosten für die Dauer des Vertrages eine Berufshaftpflicht- versicherung mit folgenden Deckungssummen (mindestens 2fach maximiert per annum) auf- recht zu erhalten:

  • für Personenschäden: 1,5 Mio. Euro
  • für Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden: 1 Mio. Euro

Der AN ist verpflichtet, den Versicherungsschutz spätestens zwei Wochen nach Vertrags- schluss nachzuweisen. Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn der Versicherungsschutz gekündigt wurde oder nicht mehr besteht. Die AG ist jederzeit be- rechtigt, einen aktuellen Nachweis der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes zu for- dern.

9.2 Solange ein gültiger Nachweis des Versicherungsschutzes des AN nicht vorliegt, ist die Fäl- ligkeit der Vergütungsansprüche des AN gehemmt.

9.3 Die Gewährleistung des AN richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien ver- einbaren für sämtliche nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen eine Gewährleistungs- frist von fünf Jahren.

§ 10 Sicherheiten

10.1 § 650e BGB wird abbedungen.

10.2 § 641 Abs. 4 BGB wird abbedungen.

§ 11 Kündigung

11.1 Beide Parteien können den Vertrag über die gesetzlichen Rücktrittsrechte und Kündigungs- rechte hinausgehend dann kündigen, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt.

11.2 Die AG hat ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, ohne dass es einer Abhilfeaufforderung und Fristsetzung bedarf,

  • wenn der AN Personen, die auf Seiten der AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Per- sonen in strafbarer Weise Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt.

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  • wenn der AN der AG das Erlöschen des nach § 9.1 geschuldeten Versicherungs- schutzes nicht unverzüglich schriftlich angezeigt hat.

  • wenn der AN seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom AG oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungs- weise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfah- ren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

Die AG hat ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, wenn der AN trotz schriftlicher Abhilfeaufforderung unter angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung nach Fristablauf

  • seine Leistungen ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung der AG weiter durch Dritte erbringen lässt.

  • seine Leistungen weiter mit unzureichendem Personaleinsatz (siehe § 3.3) erbringt.

  • der AG seinen nach § 9.1 geschuldeten Versicherungsschutz nicht nachgewiesen hat.

  • sich im Falle von Verzug mit der Ausführung der Leistungen, die Gegenstand der Abhilfeaufforderung waren, weiterhin in Verzug befindet.

  • die Mangelbeseitigungspflicht nach § 3.8 nicht erfüllt hat.

11.3 Das Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB wird wechselseitig abbedungen.

11.4 Die AG ist auch zur Kündigung lediglich von Teilleistungen berechtigt.

11.5 Im Fall der (Teil-)Kündigung des Vertrags durch die AG aus wichtigem Grund ist die AG be- rechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistungen des AN zu Lasten des AN durch einen Dritten ausführen zu lassen und Ersatz der Aufwendungen vom AN zu verlangen. Ansprüche auf Ersatz eines weitergehenden Schadens bleiben unberührt.

11.6 Wird der Vertrag vom AG durch Kündigung aus wichtigem Grunde beendet, ohne dass die AG den Kündigungsgrund zu vertreten hat, oder den der AN zu vertreten hat, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen, für die AG verwertbaren und vom AN nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstande- nen notwendigen Nebenkosten zu erstatten.

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11.7 Im Falle einer Kündigung oder sonstigen vorzeitigen Beendigung des Vertrages werden sich die Parteien im Sinne des Projekts kooperativ verhalten, um etwaige wirtschaftliche Schäden einzugrenzen.

Der AN hat seine Leistungen so abzuschließen, dass die AG die Leistungen ohne unangemes- sene Schwierigkeiten übernehmen und weiterführen kann. Er hat die nachvertragliche Pflicht, den bis zur Beendigung erreichten Leistungsstand innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beendigung vollständig zu dokumentieren und nachzuweisen und sämtliche bereits erbrach- ten Leistungen (insbesondere Planungsunterlagen und Berechnungen) auszuhändigen.

Insbesondere an Unterlagen, die für die Fortsetzung des Projekts notwendig sind, besteht in keinem Fall ein Zurückbehaltungsrecht.

§ 12 Urheberrecht/Nutzungsbefugnisse

12.1 Der AN überträgt der AG die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an sämt- lichen Leistungen des AN. Der AN erteilt die Zustimmung zur Übertragung dieser Rechte auf jeden Erwerber und auf sonstige Dritte, die zur Verfügung über das Grundstück be- rechtigt sind.

Der AN überträgt der AG mit der Abnahme der Genehmigungsplanung für die Durchfüh- rung des Bauvorhabens sämtliche räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nut- zungsrechte an den von ihm erstellten Unterlagen, Plänen und digitalen Daten sowie an den für das Bauvorhaben erbrachten Leistungen. Die Rechteübertragung umfasst insbesondere das Recht, die Planunterlagen für die wei- tere Planung, Ausschreibung, Ausführung und Dokumentation der Maßnahme uneinge- schränkt zu verwenden, zu bearbeiten und an Dritte (z. B. Folgeauftragnehmer) weiterzu- geben. Die Übertragung erfolgt mit dem Ziel, die Fertigstellung der Maßnahmen in den Leistungs- phasen 5 bis 9 HOAI sicherzustellen, die auf der vorliegenden Genehmigungsplanung auf- bauen. Der AN bleibt zur Namensnennung als Urheber gemäß § 13 UrhG berechtigt.

Die AG darf die Vertragsleistungen des AN sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des AN ändern, insbesondere modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anpassen.

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Die AG ist jedoch verpflichtet, den AN bei einem dem Urheberrechtsgesetz unterliegenden Bauwerk und einer von der Maßnahme betroffenen ihm zugrunde liegenden urheber- rechtsschutzfähigen Leistung des AN vor einer solchen Maßnahme anzuhören und seine Anregungen möglichst zu berücksichtigen sofern durch die Änderung eine Entstellung des Werks des AN zu besorgen ist. Das Urheberpersönlichkeitsrecht des AN bleibt unberührt.

12.2 Die AG ist, auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages berechtigt, die Ver- tragsleistung des AN sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des AN zu vollenden. § 11.1 gilt entsprechend. Die AG ist berechtigt, die vom AN ausgearbeiteten Unterlagen auch dann für die Durchführung des Bauvorhabens zu verwenden, wenn das Vertragsver- hältnis vorzeitig gelöst wird. Der AN hat der AG alle das Bauvorhaben betreffenden Unterla- gen, insbesondere behördliche Urkunden, Originalangebote, Verträge, Vereinbarungen, Rechnungen und ähnliches unverzüglich zu übergeben.

12.3 Die AG hat das Recht zur Veröffentlichung der Vertragsleistung des AN sowie des ausge- führten Werks, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensangabe des AN.

12.4 Der AN steht dafür ein, dass seine Leistung frei von Urheberrechten Dritter ist und auch auf Dauer frei hiervon bleibt. Er stellt die AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlet- zungen von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.

12.5 Der AN hat über die vertraglich vereinbarte Vergütung hinausgehend für die Übertragung sämtlicher urheberrechtlicher Nutzungs-, Änderungs- und Verwertungsbefugnisse keine Zahlungsansprüche. Die Übertragung dieser Rechte ist mit der Vergütung abgegolten.

§ 13 Schlussbestimmungen

13.1 Eine Abtretung der Forderungen des AN gegen die AG ohne schriftliche Zustimmung der AG ist ausgeschlossen.

13.2 Erfüllungsort ist Biebertal. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Gießen. Es gilt deutsches Recht.

13.3 Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch diese Schriftform kann selbst nur schriftlich abgeändert werden.

13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, die rechtsunwirksame Vertragsbestimmung dahingehend

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umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gekommene Parteiwille unter Einbeziehung der beabsichtigten wirtschaftlichen Zwecke erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung dieses Vertrages eine Regelungslücke ergeben sollte.

Datum, Ort _______________ Datum, Ort _______________


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