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Objektplanung für die Sanierung einer denkmalgeschützten Grundschule mit Sporthalle

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Vertragsbedingungen

Objektplanungsleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume gem. § 34 i.V.m. Anlage 10 HOAI 2021 Leistungsphasen 1 – 9 Grundleistungen (gegebenenfalls Beson- dere Leistungen, die im Rahmen der Verhandlung konkretisiert werden)

für die Sanierung der Grundschule mit Sporthalle in Mestlin

(Werkvertrag)

§ 1 Vertragspartner

Vertragspartner sind die

Gemeinde Mestlin

über das Amt Goldberg-Mildenitz

Lange Sraße 67

19399 Mestlin

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Thomas Frost

– im Folgenden: Auftraggeber –

und der

Bieter,

dem

der Zuschlag erteilt wurde

– im Folgenden: Auftragnehmer –.

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§ 2 Vertragsgegenstand

1Gegenstand des Vertrags sind:

Objektplanungsleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume gem. § 34 i.V.m. Anlage 10 HOAI 2021 Leistungsphasen 1 – 9 Grundleistungen (gegebenenfalls Beson- dere Leistungen, die im Rahmen der Verhandlung konkretisiert werden) für die Sanierung der Grundschule mit Sporthalle in Mestlin

Vereinbart wird die stufenweise Beauftragung.

Voraussichtlich:

  1. Stufe: LPH 1-2
  2. Stufe: LPH 3-4
  3. Stufe: LPH 5-8
  4. Stufe: LPH 9

§ 3 Vertragsbestandteile

(1) 1Der Vertrag besteht aus

  • der Leistungsbeschreibung, einschl. der Anlagen aus dem Ausschreibungs- verfahren unter der ELViS-ID: E98211911,

  • dem vom Auftragnehmer ausgefüllten und mit seinem endgültigen Angebot ein- gereichten Preisblatt,

  • den vom Auftragnehmer ausgefüllten und im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärungen,

  • diesen Vertragsbedingungen,

  • der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2020,

  • den allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003,

  • den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere den §§ 650p – 650t BGB.

2Im Falle von Widersprüchen im Vertrag haben die vorstehend zuerst genannten Be- standteile Geltungsvorrang vor den später genannten Bestandteilen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages.

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§ 4 Leistungen des Auftragnehmers

(1) 1Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für das in § 2 genannte Bauvorhaben sämtliche beauftragten Leistungen zu erbringen, die für die Herbeiführung des Gesamtwerker- folgs erforderlich sind. 2Hierbei hat der Auftragnehmer insbesondere die in der Leis- tungsbeschreibung genannten Leistungen zu erbringen, die als wesentliche Arbeits- schritte Teil des Gesamtwerkerfolgs sind und mangelfrei und vollständig zu erbringen sind.

(2) Insbesondere hat der Auftragnehmer die Planungsunterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten, normengerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen.

(3) Teilnahme an Planungsbesprechungen:

Die Bieter verpflichten sich mit Abgabe des Angebotes dazu, insbes. in LPH 1-3, an Planungsbesprechungen vor Ort teilzunehmen.

(4) Folgende Mindeststandards sind vereinbart:

  1. Vororttermin= regelmäßig 1x wöchentlich, mit der Möglichkeit, außerordentli- che Vor-Ort-Termine zu gewährleisten
  2. Das Projektteam muss mindestens bestehen aus: Projektleitung, Stellvertre- tung, Bauüberwacher und einem sonstigen Mitarbeiter

§ 5 Sonstige Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer beginnt seine Leistungen unverzüglich nach Vertragsschluss und hat diese so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaß- nahme nicht aufgehalten werden.

(2) 1Im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben hat der Auftragnehmer die Rechte des Auf- traggebers zu wahren und den Auftraggeber über alle für die Planung und Durchfüh- rung wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. 2Der Auftragnehmer ist insbeson- dere verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn erkennbar wird, dass die ermittelten Baukosten überschritten werden.

(3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben hinsichtlich der Notwendigkeit des Einsatzes von Sonderfachleuten, Nachweisberech- tigten und Sachverständigen nach der Landesbauordnung zu beraten.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet an den vom Auftraggeber anberaumten Abstim- mungs- und Arbeitsgesprächen teilzunehmen und mitzuwirken.

(5) 1Der Auftragnehmer erstellt mindestens monatliche Berichte, mit denen er den Bear- beitungsstand schriftlich dokumentiert und zusammenfasst. 2Dabei ist insbesondere darzustellen, wie sich der erreichte Bearbeitungsstand zu den vereinbarten Planungs- zielen verhält. 3Dem Bericht ist die in der jeweiligen Leistungsphase zu erbringende Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung beizufügen, sofern diese dem Auftraggeber nicht bereits zuvor übergeben worden ist.

(6) 1Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens bei Beendigung des Vertrags- verhältnisses alle in dessen Rahmen erstellten Unterlagen in digitaler Form zu überge-

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ben. Pläne sind als CAD-Datei in dwg- oder dxf-Format, sonstige Unterlagen in durch- suchbarem PDF-Format zu übergeben. 2Darüber hinaus hat er die folgenden Unterla- gen auf Verlangen des Auftraggebers in Papierform und DIN-gerecht gefaltet zu über- geben:

  1. Entwurfsplanung in dreifacher Ausfertigung,

  2. Genehmigungsplanung in dreifacher Ausfertigung

  3. Ausführungsplanungen in dreifacher Ausfertigung

davon je eine kopier-/pausfähige Ausfertigung.

3Für weitere Ausfertigungen von Unterlagen kann der Auftragnehmer eine dem Auf- wand angemessene gesonderte Vergütung verlangen.

(7) 1Der Auftragnehmer hat alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten Unterla- gen zehn Jahre nach Abnahme seiner Leistung aufzubewahren. 2Vor deren Vernich- tung hat er die Unterlagen dem Auftraggeber anzubieten.

§ 6 Änderungs- und Zusatzleistungen

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs, die eine Erweiterung oder Revision des Leistungsinhalts bzw. der erbrachten und freige- gebenen Leistungen enthalten, und Änderungen des Leistungsziels, der Vertrags- ziele oder des Leistungsablaufs sowie zusätzliche Leistungen anzuordnen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, solche Leistungsänderungen, Leistungserweite- rungen oder Zusatzleistungen auszuführen, es sei denn, das Büro des Auftragneh- mers ist auf solche Leistungen nicht eingerichtet.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Leistungsänderungen, Leistungserweiterungen oder Zusatzleistungen, die bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren, aber erfor- derlich sind, rechtzeitig dem Auftraggeber anzuzeigen, die Begründung dieser Nach- tragsleistungen vorzulegen und die Auswirkungen auf den Planungszeitraum und auf die Kosten, sowohl die Kosten nach der HOAI und die Baukosten, darzulegen. Die Vergütung von Nachträgen wird schriftlich, gem. § 7 HOAI 2021; § 10 HOAI 2021 ver- einbart. Nachtragsleistungen dürfen grundsätzlich erst nach Zustimmung durch den Auftraggeber und nach Vergütungsvereinbarung mit dem Auftraggeber erbracht wer- den. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Leistungsänderungen, Leistungserweiterun- gen oder Zusatzleistungen, die bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren, aber erforderlich sind, rechtzeitig dem Auftraggeber anzuzeigen,

(4) Der Auftragnehmer hat nicht das Recht, seine Leistungen einzustellen oder die Ein- stellung seiner Leistungen anzudrohen, wenn seinem Nachtragsbegehren nicht ent- sprochen wird.

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§ 7 Vergütung

Das Honorar für die übertragenen Leistungen richtet sich nach dem vom Auftragneh- mer ausgefüllten und mit seinem endgültigen Angebot eingereichten Preisblatt.

Da die anrechenbaren Kosten zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe auf einer wagen Grobkostenschätzung der Auftraggeberin basieren und eine verbindliche Bewertung erst mit der Kostenberechnung im Rahmen der Leistungsphase 3 feststehen, ist die Vergütung (Honorare) in entsprechender Weise anzupassen. Hierzu werden die Ver- tragsparteien eine gesonderte Vereinbarung treffen, wobei die im Angebot darge- stellten prozentualen Honorarsätze sowie die prozentuale Festlegung aller Zu- und Abschläge in der Höhe unverändert bleiben. Ebenso unabdingbar ist das Ho- norar, welches im Rahmen der Besonderen Leistungen angeboten wurde. Dieses Ho- norar gilt in der Höhe des angebotenen Pauschalpreises als verbindlich.

Ein Anspruch auf Abruf und Bezahlung der Besonderen Leistungen besteht für den Auftragnehmer nicht. Ein Anspruch auf Abruf der einzelnen, unter § 2 dieses Vertrages, zuvor benannten Stufen sowie die damit verbundene Vergütung besteht für den Auf- tragnehmer ebenfalls nicht.

Gesetzliche Regelungen über die elektronische Rechnungsstellung, den Empfang so- wie die Verarbeitung elektronischer Rechnungen vorschreiben, bleiben unberührt.

§ 8 Sonstige Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu geben, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt.

(2) Der Auftraggeber hat über alle anstehenden Fragen auf berechtigtes Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich zu entscheiden.

(3) 1Der Auftraggeber erklärt auf Aufforderung durch den Auftragnehmer in Textform sein Einverständnis mit den bereits erbrachten Leistungen (Freigabeerklärung). 2Der Auf- tragnehmer kann ihm dazu eine angemessene Frist setzen. 3Erfolgt keine Erklärung innerhalb der Frist, gelten die Leistungen als freigegeben und werden Grundlage für die weiteren Leistungen des Auftragnehmers, sofern die Leistungen vertragsgerecht sind und ein entgegenstehende Wille des Auftraggebers im Einzelfall nicht offensicht- lich ist. 4Der Auftragnehmer hat in der Aufforderung auf diese Folge hinzuweisen.

(4) 1Der Auftraggeber ist nach vertragsgemäßer Erbringung aller Leistungen zur Ab- nahme verpflichtet. 2Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verwei- gert werden.

9 Kündigung des Vertrags

(1) 1Ein wichtiger Grund, der die Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung be- rechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

(a) der Auftraggeber seine Absicht, die Baumaßnahme durchzuführen, nachhaltig aufgegeben hat,

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(b) das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern wegen nach Vertrags- schluss eingetretener Umstände erheblich gestört ist, insbesondere, weil sich An- gaben des Auftragnehmers in den von ihm ausgefüllten und im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärungen als unwahr herausstellen,

(c) es zu wiederholten Fristüberschreitungen gekommen ist,

(d) der Auftragnehmer seine Zahlungen eingestellt hat, die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens über sein Vermögen beantragt hat oder die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers aus anderen Gründen so beeinträchtigt ist, dass ein Vertrauen in seine Fähigkeit zur vertragsgerechten Erfüllung nicht mehr besteht.

(e) sich gemeinsame Annahmen oder Umstände, die Vertragsgrundlage geworden sind, grundlegend verändert haben (Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB).

2Kündigen der Auftraggeber oder der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund, hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf Vergütung für die bis dahin abnah- mereif erbrachten Leistungen.

(2) 1Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag auch ohne wichtigen Grund jederzeit zu kündigen. 2Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unter- lässt.

§ 10 Urheberrecht

(1) Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen sind urheberrechtlich geschützt.

(2) 1Das Veröffentlichungsrecht hinsichtlich der Planung und des Bauwerks (z.B. durch Abdruck in Fachzeitschriften oder durch Aushängen in Ausstellungen) steht sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer zu. 2Der jeweils andere Vertrags- partner kann einer Veröffentlichung aus wichtigem Grunde widersprechen. 3Bei Ver- öffentlichungen durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch darauf, als Planverfasser namentlich genannt zu werden.

(3) 1Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistung des Auftragnehmers zu vervielfäl- tigen; insbesondere darf er das Bauvorhaben nicht in identischer Weise wiederholen. 2Als identische Wiederholung gelten auch Bauvorhaben, die von den Plänen des Auf- tragnehmers abweichen, aufgrund der verbleibenden Übereinstimmungen der eigen- schöpferischen charakteristischen Elemente aber einen identischen oder nahezu identischen Gesamteindruck erwecken.

(4) 1Der Auftraggeber ist grundsätzlich berechtigt, das Bauwerk abweichend von den Plänen des Auftragnehmers zu errichten bzw. das Bauwerk nachträglich zu ändern. 2Er muss die Änderungsabsicht aber dem Auftragnehmer gegenüber rechtzeitig an- kündigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(5) 1Endet der Auftrag des Auftragnehmers vor Vollendung des Bauwerks, ist der Auf- tragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber das Nutzungsrecht (Nachbaurecht) einzu- räumen, um ihm die Fertigstellung des Bauwerks zu ermöglichen. 2Ein gesonderter

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Honoraranspruch für die Übertragung der Nutzungsrechte steht dem Auftragnehmer nicht zu.

(6) Ist das Bauwerk abweichend von den Plänen des Auftragnehmers errichtet worden oder ist das Bauwerk nachträglich verändert worden, darf der Auftragnehmer bei Ver- öffentlichungen durch den Auftraggeber seiner namentlichen Erwähnung sowie einer namentlichen Kennzeichnung am Bauwerk widersprechen.

§ 11 Schlichtungsvereinbarung

Für den Fall, dass ein Vertragspartner vor Beschreiten des Rechtswegs wegen Strei- tigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag den Schlichtungsausschuss der Ar- chitekten- und Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern anruft, stimmt der andere Vertragspartner der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu.

§ 12 Abschließende Bestimmungen

(1) 1Mündliche Nebenabreden zum Vertrag sind nicht getroffen worden. 2Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts Anwendung.

(3) Ist eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam, so gilt an ihrer Stelle die Regelung, die die Vertragspartner bei Vertragsschluss billigerweise getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

(4) 1Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers. 2Dies gilt nicht für Mahnverfahren sowie für Ansprüche, für die ein ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich vorgeschrieben ist.

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