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Anlage 4 zum Objektplanungsvertrag
Aufgabenbeschreibung nach § 5 Abs. 19 des Objektplanungsvertrages
Die Abwicklung der Objektplanungsleistungen im Rahmen der nach der HOAI geschuldeten
Leistungen erfolgt entsprechend der nachfolgenden, wesentlichen Anforderungen, die vom
Auftragnehmer zwingend zu beachten sind:
Allgemein
► 14-tägiger Status über die Baustellensituation in einem kurzen prägnanten Statusbericht (in
einem Soll/Ist-Abgleich, Termine, Kosten, Qualitäten)
► Der Baustellenstand und eine Vorausschau sind dem Bauherrn mindestens einmal im Monat
im Rahmen einer Besprechung darzulegen.
► Führen von Listen bezüglich Behinderungsanzeigen, Bedenkenanzeigen und Inverzugset-
zungen
► Regelmäßige Kostenbesprechungen in Bezug auf Ausführungsoptionen zum Beispiel als Re-
aktion auf Submissionsergebnisse
► Koordinierung einheitlicher Templates aller Fachplanungsbereiche in Planungs- und Aus-
schreibungsphase (Phasenabschlüsse, Statusberichte, Vergabeempfehlungen etc.)
► Vorschläge für Ordnerstrukturen, Codierungen, Planverteilungen etc. für das Projektkommu-
nikationssystem
Terminplanung
► Als Basis für die Ausschreibung /Auftragsbestandteil Firmen: Erstellung eines Bauzeitenpla-
nes als Balkenterminplan mit Gewerkezuordnung je Balken
► Berücksichtigung aller haustechnischen Bauleistungen einschl. Inbetriebnahmen, Wirkprin-
zipprüfung etc., die vom Fachplaner für die Technische Ausrüstung als Zutrag übergeben
und vom Auftragnehmer zusammengeführt und abgestimmt werden
► Abgleich des Bauzeitenplanes in jeder Baubesprechung mit den ausführenden Firmen
► Information des Bauherrn/der Projektsteuerung über Terminabweichung und Erläuterung
bzw. Darlegung der Maßnahmen
► Vorbereiten und Abstimmen von Bauzeitenplänen mit den Firmen für die Vertragsanpassung
bei evtl. Abweichungen vom Vertragsterminplan. Dies hat so zu erfolgen, dass der Bauherr
von dem Objektplaner den durch die Firmen unterschriebenen Terminplan erhält und diesen
somit zum neuen Vertragsbestandteil machen kann.
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Anlage 4 zum Objektplanungsvertrag
► Fortschreibung des Ausschreibungs- und Vergabeterminplans (unter Berücksichtigung aller
Fristen je Vergabeverfahren)
Vergabe
► Abstimmung/Einhaltung der 80/20 Regelung in Bezug auf die Gewerkevergaben unter Be-
rücksichtigung der VgV Wertgrenzen für öffentliche Vergabeverfahren
► Berücksichtigung der Leistungserbringung hinsichtlich der Schnittstellen HOAI/VOB in den
Ausschreibungsunterlagen (in Vorbemerkungen, besondere Vertragsbedingungen etc.)
► Formelle, rechnerische und fachtechnische Angebotsauswertung (Abgleich der Präqualifizie-
rung mit der PQ-Datenbank) nach einheitlichen Standards des Auftraggebers (Projekthand-
buch)
► Teilnahme, Protokollierung und Dokumentation von Aufklärungsgesprächen, falls erforder-
lich
► Sicherstellung und Koordinierung von einheitlichen allgemeinen LV-Vorbemerkungen
► Klärung umlagerelevanter Themen vor Ausschreibung (Bauwasser, Strom etc.)
► Bearbeitung der Vertragsformblätter nach Vergabehandbuch Bund für die öffentliche
Vergabe (Vertragstermine, Vorlagepflicht Urkalkulation, Bindefristen, Vertragsstrafe etc.)
► Aufstellen von Nachtragsleistungsverzeichnisse ab einer voraussichtlichen Netto-Auftrags-
summe in Höhe von 5.000 € je zu beauftragendem Gesamtnachtrag
Bauleitung vor Ort
► Für jedes Gewerk ist vor dem Beginn der Ausführung ein formales Einweisungsgespräch
durchzuführen
► Die Bauleitung hat entsprechend dem Bauausführungsstand die Baustelle regelmäßig zu
begehen.
► Zu Beginn eines ausführenden Gewerkes oder der Arbeiten in Teilbereichen ist durch die
Objektüberwachung eine höhere Überwachungsintensität zu erbringen.
Koordination des SiGeKo
► Die Bauleitung hat die Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle.
► Die Koordination des SiGeKo obliegt der Bauleitung.
► Der SiGeKo ist bei seinen Begehungen durch die Bauleitung zu begleiten.
► Das Abstellen und die Durchsetzung der vom SiGeKo festgestellten Mängelbeseitigung ha-
ben entsprechend der Dringlichkeit während oder unmittelbar nach der Begehung zu erfol-
gen.
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Anlage 4 zum Objektplanungsvertrag
Nachtragsbearbeitung
► Sofern der Planer die Notwendigkeit von zusätzlichen Beauftragungen sieht, hat dieser im
Rahmen der Leistungsphase 6 und 7 HOAI die Erstellung der Ausschreibungstexte analog
zu der Ausschreibung des Hauptauftrages eigenhändig zu erstellen und eine Angebotsprü-
fung mit Prüfvermerk durchzuführen. Die Prüfungskriterien sind der Aufstellung (Anlage) zu
entnehmen.
► Das Nachtrags-Leistungsverzeichnis ist durch den Planer so frühzeitig zu erstellen, dass die
Bauausführung nicht gestört wird.
► Bei kurzfristig notwendigen Leistungen hat der Planer den Umfang als Ausschreibungstext
zu verfassen und die Angebotshöhe mit der Firma als ca. Summe maximal zu vereinbaren,
so dass der Bauherr diese anordnen kann.
► Führen einer Nachtragsliste und Verfolgung derer Kosten
Stundenlohnarbeiten
► Stundenlohnarbeiten sind vor Ausführung hinsichtlich Umfang der Leistung und veranschlag-
tem Stundenaufwand zwischen Bauleitung und Firma zu vereinbaren.
► Sofern Stundenlohnarbeiten über den in der Ausschreibung veranschlagten Umfang hinaus
gehen, sind Leistungspositionen in Form von Nachträgen durch den Planer zu erstellen, die
diesen Umfang abdecken und den Prüfungskriterien von Nachträgen (siehe Nachtragsprü-
fung) entsprechen.
Dokumentation der Hochbaugewerke
► Dokumentationsunterlagen der Unternehmen sind durch die Objektüberwachung 6 Wochen
vor Fertigstellung der Leistung zu übermitteln. Diese sind durch die Objektüberwachung zu
prüfen und zu sammeln, sodass der Bauleitung die Dokumentation vollständig vorliegt.
Behinderungsanzeigen
► Behinderungsanzeigen sind durch engen Kontakt und regelmäßige Kommunikation mit den
Firmen vorzubeugen.
► Geht eine Behinderungsanzeige ein, so ist diese als Warn- und Hinweisfunktion der Firmen
zu verstehen. Hierauf ist unverzüglich zu reagieren.
► Sofern Behinderungszeiträume entstehen, sind diese unmittelbar nach Behinderungsende
durch den Planer einvernehmlich mit den Firmen zu vereinbaren.
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Anlage 4 zum Objektplanungsvertrag
Bedenkenanzeigen
► Bedenkenanzeigen sind durch engen Kontakt und regelmäßige Kommunikation mit den Fir-
men vorzubeugen.
► Geht eine Bedenkenanzeige ein, so hat der Planer mit den Firmen über Ortstermine und
Besprechungen Vorgehensweisen abzustimmen, damit die Bedenken ausgeräumt werden.
Bautagebuch
► Das Bautagebuch ist durch die Objektüberwachung zu erstellen und zu führen.
► Mit dem Bautagebuch sind die durchgeführten Arbeiten, die Witterungsverhältnisse, Behin-
derungssachverhalte, die vorhanden Kapazitäten etc. festzuhalten.
► Im Bautagebuch sind jegliche Abweichungen zum Bausoll zu dokumentieren.
► Das Bautagebuch ist wöchentlich unaufgefordert der Projektsteuerung zu übermitteln oder
zugänglich zu machen.
Schriftverkehr
► Vertragsrelevanter Schriftverkehr, Inverzugsetzungen, Beantwortungen von Behinderungs-
anzeigen sowie Beantwortungen von Bedenkenanzeigen können auf direktem Wege durch
den Planer erfolgen (ggf. Vollmacht Bauherr).
Abnahme
Die Abnahme ist wie folgt durchzuführen:
► Vorbegehung durch den Planer mit den Firmen aller Gewerke und Feststellung der Mängel
in Form von digital erstellten Listen.
► Paraphierung der gemeinsamen Listen.
Festlegung einer Frist zur Abarbeitung aller Mängel innerhalb der geplanten Bauzeit.
► Begleitung der Prüfsachverständigen bei deren Begehungen und Verfolgen der Mängel über
Mängellisten.
► Begehung in Vorbereitung der förmlichen Abnahme durch den Bauherrn.
► Wiederholte Begehung aller Gewerke mit den Firmen und Feststellung der Mängelabarbei-
tung bzw. zusätzlicher Mängel bedingt durch den Baufortschritt.
► Paraphierung der gemeinsamen Listen.
► Die Mängel der Prüfsachverständigen sind zu integrieren.
► Vorschlagen einer Mängelbeseitigungsfrist gegenüber dem Bauherrn.
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Anlage 4 zum Objektplanungsvertrag
► Zusammenstellen aller vertragsrelevanten Unterlagen zur Abnahme. (z.B. Inhaltsangaben,
Ausfüllen des Abnahmeformulars, Anlagen wie z.B. Mängelliste, Nachtragsliste, Behinde-
rungsanzeigen, Bedenkenanzeigen etc.)
► Zusammenstellen aller relevanten Unterlagen für die behördliche Abnahme.
► Koordination und Dokumentation der Einweisungen durch die ausführenden Firmen gegen-
über dem Nutzer
► Integrierung von Abnahme- und Inbetriebnahmeprozessen in Planung und Ausschreibung
Rechnungsprüfung
► Controlling der Mehr- und Mindermengen mit jeder Rechnungsprüfung in den einzelnen Ge-
werken
► Führen einer Listen bezüglich auftretender Mehr- und Mindermengen in den Gewerken
► Anzeigen der Mehr- und Mindermengen in den Gewerken durch den Planer gegenüber dem
Bauherrn und der Projektsteuerung unverzüglich nach Eintritt dieser.
► Klärung des Umfangs von Rechnungen vor Rechnungsstellung (gemeinsames Aufmaß)
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