NNB_261023_VE731.01_Anlage 8.1_Objektplanungsvertrag_Entwurf.pdf

Objektplanung für die Sanierung des Nordbads Neuss

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.10.2026, 10:22 (Europe/Berlin)

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ENTWURF

Stand: 19.10.2026

Vertrag Objektplanung

(Leistungsbild Gebäude und Innenräume)

nach § 34 HOAI

für das Projekt

Sanierung Nordbad Neuss

zwischen

der Neusser Bäder- und Eissporthalle GmbH,

vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Braun,

Moselstraße 25-27, 41464 Neuss

  • nachfolgend: „Auftraggeber“ -

und

…

  • nachfolgend: „Auftragnehmer“ –

Information: Der Name des obsiegenden Bieters wird hier ergänzt!

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INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Gegenstand des Vertrages ........................................................................................... 4

§ 2 Vertragsgrundlagen ...................................................................................................... 4

§ 3 Planungsziele des Auftraggebers ................................................................................. 5

§ 4 Leistungen des Auftragnehmers ................................................................................... 7

§ 5 Sonstige Pflichten des Auftragnehmers .......................................................................10

§ 6 Pflichten des Auftraggebers ........................................................................................16

§ 7 Baukosten ...................................................................................................................17

§ 8 Planungstermine .........................................................................................................18

§ 9 Vertragsstrafe und Schadenersatz ..............................................................................21

§ 10 Vergütung ...................................................................................................................22

§ 11 Gewährleistung und Haftung .......................................................................................28

§ 12 Beauftragung von Nachunternehmern .........................................................................30

§ 13 Dokumentation des Planungs- und Bauablaufs ...........................................................30

§ 14 Unterlagen ..................................................................................................................31

§ 15 Abnahme .....................................................................................................................32

§ 16 Urheberrechte .............................................................................................................32

§ 17 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung .............................................................................34

§ 18 Schlichtungsklausel .....................................................................................................35

§ 19 Höhere Gewalt ............................................................................................................35

§ 20 Loyalitätsklausel ..........................................................................................................36

§ 21 Salvatorische Klausel ..................................................................................................37

§ 22 Schriftformerfordernis ..................................................................................................37

§ 23 Gerichtsstand/Erfüllungsort .........................................................................................37

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PRÄAMBEL

Der Auftraggeber ist eine 100%-Tochtergesellschaft der Stadtwerke Neuss GmbH. Gegenstand

der Gesellschaft ist der Betrieb der drei städtischen Bäder – Nordbad, Stadtbad und Südbad –

sowie der Saunalandschaft Wellneuss und der Eissporthalle. Neben der Daseinsvorsorge und

der Sicherstellung von Schul- und Vereinsschwimmen setzt der Auftraggeber mit seinem Frei-

zeitangebot ein innovatives Gesamtkonzept rund um Fitness, Wellness, Sport und Spiel um.

Der Auftraggeber plant nunmehr eine grundhafte Sanierung des Nordbades (nachfolgend: „Bau-

vorhaben“). Das Bad dient insbesondere der Sicherstellung des Schul- und Vereinsschwimmens

sowie des öffentlichen Badebetriebs in Neuss. Das Nordbad in Neuss wurde im Jahr 2008 bezie-

hungsweise 2009 in wesentlichen Teilen saniert. Ausgenommen waren unter anderem Teile des

älteren Technikbereichs und die Rutschenanlage. Der Technikkeller und Teile der tragenden

Konstruktion stammen aus dem Ursprungsbau. Die bauliche Bestandsanalyse weist darauf hin,

dass insbesondere die Konstruktion des Technikkellers stark sanierungsbedürftig ist. Festgestellt

wurden unter anderem Feuchtigkeitsschäden, Leckagen, Korrosionserscheinungen, freiliegende

Bewehrung und Abplatzungen der Betonüberdeckung.

Ziel des Projektes ist die Entwicklung einer technisch, wirtschaftlich, energetisch und betrieblich

tragfähigen Sanierungskonzeption für das Nordbad.

Daher hat der Auftraggeber ein europaweites Vergabeverfahren zur Beauftragung der Leistungen

der Objektplanung nach § 34 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) (Leistungs-

bild Gebäude und Innenräume) für das Bauvorhaben nach den Vorgaben der Vergabeverordnung

(VgV) durchgeführt. Der Aufragnehmer legte in diesem Vergabeverfahren das wirtschaftlichste

Angebot vor und erhielt den Zuschlag.

Er übernimmt für das geplante Bauvorhaben die weiteren Leistungen der Objektplanung entspre-

chend den nachfolgenden Bestimmungen. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Fol-

gendes:

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§ 1

Gegenstand des Vertrages

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, die in § 4 Abs. 1 dieses

Vertrages näher beschriebenen Leistungen der Objektplanung im Projekt zur Sanierung

des Nordbades in Neuss zu erbringen. Die Leistungen beinhalten das Leistungsbild Ge-

bäude und Innenräume nach § 34 HOAI.

(2) Die Planungsleistungen für das Bauvorhaben werden nach Maßgabe der Vergabeunter-

lagen sowie der weiteren Angaben und Unterlagen aus dem Vergabeverfahren nach An-

lage 1 erbracht. Die Ausführungsqualität darf nicht reduziert werden. Etwas Anderes be-

darf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

§ 2

Vertragsgrundlagen

(1) Grundlagen dieses Vertrages und maßgebend für den Leistungsumfang des Auftragneh-

mers sind die einschlägigen zwingenden Bestimmungen der Europäischen Union, der

Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie – vorbehaltlich

der Regelungen dieses Vertrages und seiner Anlagen – die folgenden Regelungen in der

bei Vertragsschluss jeweils geltenden Fassung in der folgenden Reihenfolge:

a) Die Vergabeunterlagen sowie der weiteren Angaben und Unterlagen aus dem

Vergabeverfahren nach Anlage 1;

b) das Angebot des Auftragnehmers nach Anlage 2;

c) die DIN 276 in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, soweit die Vorschriften

der HOAI nicht etwas Anderes vorsehen;

d) die HOAI in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung;

e) die anerkannten Regeln der Technik sowie die einschlägigen technischen Normen,

Richtlinien und Bestimmungen, soweit sie den anerkannten Regeln der Technik

entsprechen;

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f) die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) sowie sonstige,

einschlägige baurechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften;

g) Die „KOK-Richtlinien für den Bäderbau" des Koordinierungskreises Bäder (6. Auf-

lage – 2022);

h) die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB);

i) die übrigen gesetzlichen Bestimmungen;

(2) Unterlagen wie erste Angebote (nicht jedoch das letztverbindliche Angebot), Protokolle

oder Korrespondenz sind nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht in diesem Vertrag und

den Vertragsanlagen ausdrücklich erwähnt werden. Sie sind allenfalls mit zeitlicher Rang-

folge (neu vor alt) unter Beachtung der Regelung „speziell vor allgemein“ zur Auslegung

des Vertrages heranzuziehen.

(3) Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und / oder Vertragsbedingungen des Auftragnehmers sind

nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diesen nicht explizit widersprochen wurde.

§ 3

Planungsziele des Auftraggebers

(1) Der Auftragnehmer schuldet eine baugestalterische, technisch und wirtschaftlich erfolg-

reiche Umsetzung der Planungsleistungen nach den anerkannten Regeln der Technik.

(2) Darüber hinaus hat der Auftragnehmer folgende Zielvorstellungen und Zielvorgaben des

Auftraggebers, die sich im Einzelnen aus den Vergabeunterlagen ergeben, zur Herbeifüh-

rung des vertraglich geschuldeten Werkerfolgs einzuhalten:

a) Generelle Ziele

Der Auftragnehmer hat mit seinen Leistungen sicherzustellen, dass die nachfol-

gend aufgeführten generellen Ziele erreicht werden:

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• Eine nach neuesten Erkenntnissen ökologisch unbedenkliche Nutzung;

• eine optimale Unterhaltung sowie einen optimalen Betrieb (wirtschaftliche

Zweckbauweise);

• Minimierung der Unterhalts- und Betriebskosten für die Flächen unter Be-

rücksichtigung der vorgegebenen Qualitäten (in Verbindung mit den übri-

gen Fachplanern); bereits bei der Planung sind – soweit möglich – die spä-

teren Betriebskosten zu berücksichtigen und in sämtlichen Entscheidungs-

vorlagen auszuweisen, um die in Kombination aus Herstellungs- und Be-

triebskosten wirtschaftlichste Lösung umzusetzen;

• eine optimale Organisation, Entwicklung und Abwicklung von Vertragsbe-

ziehungen unter Ausschluss von Doppelbeauftragungen;

• Umsetzung der Zielvorstellungen des Auftraggebers gemäß den Vergabe-

unterlagen sowie der weiteren Angaben und Unterlagen aus dem Verga-

beverfahren nach Anlage 1;

• Einhaltung des Raum- und Funktionsprogramms gemäß den Vergabeun-

terlagen sowie den weiteren Angaben und Unterlagen aus dem Vergabe-

verfahren nach Anlage 1.

b) Planungsgrundsätze

Der Auftragnehmer wird darauf hinwirken, dass folgende Planungsgrundsätze und

Zielvorstellungen eingehalten und erreicht werden:

• Mindestens mittleres gestalterisches Niveau bei der Gebäudegestaltung;

• Umsetzung der Brandschutzanforderungen;

• optimal natürlich belichtete Räume;

• moderne, funktionale Flächen;

• optimale Gebäudesicherheit;

• optimale Dokumentation von Schnittstellen und Verantwortlichkeiten;

• Optimierung der Organisation im Hinblick auf die Durchsetzung von Ver-

tragserfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen;

• vollständig barrierefreies Bad.

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c) Wirtschaftliche Zielvorstellungen

Der Auftragnehmer hat ferner die nachfolgend aufgeführten wirtschaftlichen Ziel-

vorstellungen unter Einhaltung der Qualitäten zu erfüllen:

• Einhaltung bzw. Unterschreitung der in § 7 Abs. 1 dieses Vertrages verein-

barten Baukostenobergrenze für die Kostengruppe 300 nach DIN 276;

• optimaler Einsatz von preiswerten Materialien unter Einhaltung der vorge-

gebenen Qualitäten und planerischen Zielvorstellungen;

• Einhaltung der Meilensteine aus den Vergabeunterlagen sowie den weite-

ren Angaben und Unterlagen aus dem Vergabeverfahren gemäß Anlage

§ 4

Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer nach Maßgabe dieses Vertrages und auf

der Grundlage der Vergabeunterlagen sowie der weiteren Angaben und Unterlagen aus

dem Vergabeverfahren nach Anlage 1 mit der Erbringung von Planungsleistungen, die

der Objektplanung (Leistungsbild Gebäude und Innenräume) nach § 34 Abs. 3 und 4

HOAI in Verbindung mit Anlage 10, Nummer 10.1 zuzuordnen sind.

Der Abruf der vorgenannten Leistungen erfolgt stufenweise, wobei die Stufen wie folgt

festgelegt werden:

a) Stufe 1:

Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 nach § 34

Abs. 3 Nr. 1, 2 HOAI in Verbindung mit Anlage 10, Nummer 10.1)

b) Stufe 2:

Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung (Leistungsphasen 3 und 4 nach

§ 34 Abs. 3 Nr. 3, 4 HOAI in Verbindung mit Anlage 10, Nummer 10.1)

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c) Stufe 3:

Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der

Vergabe (Leistungsphase 5 – 7 nach § 34 Abs. 3 Nr. 5 – 7 HOAI in Verbindung

mit Anlage 10, Nummer 10.1)

d) Stufe 4:

Objektüberwachung (Leistungsphase 8 nach § 34 Abs. 3 Nr. 8 HOAI in Verbin-

dung mit Anlage 10, Nummer 10.1)

e) Stufe 5:

Objektbetreuung (Leistungsphase 9 nach § 34 Abs. 3 Nr. 9 HOAI in Verbindung

mit Anlage 10, Nummer 10.1)

(2) Abgerufen werden mit diesem Vertrag zunächst nur die Leistungen der Stufe 1 gemäß

Abs. 1 lit. a). Der Auftraggeber ist berechtigt und behält sich vor, dem Auftragnehmer wei-

tere Stufen oder Teilleistungen einzelner Stufen sowie Besondere Leistungen durch einen

späteren gesonderten Abruf in Textform zu übertragen. Der Auftragnehmer verpflichtet

sich, die Leistungen der weiteren Stufen oder Teilleistungen einzelner Stufen sowie Be-

sondere Leistungen nach entsprechendem Abruf durch den Auftraggeber zu erbringen,

sofern sie ihm spätestens drei Monate nach Fertigstellung der letzten Teilleistung aus der

letztbeauftragten Stufe übertragen werden.

Für den Abruf weiterer Stufen Teilleistungen nach Abs. 1 lit. b) bis lit. e) gelten die Bedin-

gungen dieses Vertrages. Aus einer stufenweisen Beauftragung und einer daraus mög-

licherweise resultierenden Unterbrechung kann der Auftragnehmer weder eine Erhöhung

seines Honorars verlangen noch sonstige Ansprüche, insbesondere nach § 8 Abs. 3 HOAI

oder nach § 642 BGB, geltend machen. Der Auftragnehmer hat auch keinen Anspruch auf

Fortschreibung der Vertragsfristen, soweit die jeweils nächste Stufe binnen einer Frist von

drei Monaten nach Fertigstellung der letzten Teilleistung aus der letztbeauftragten Stufe

beauftragt wird.

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(3) Dem Auftragnehmer steht kein Anspruch auf den Abruf weiterer Stufen nach Abs. 1 lit. b)

bis lit. e) zu. Er kann auch aus dem stufenweisen Abruf oder Nichtabruf keinerlei weiter-

gehende Rechte, gleich welcher Art, herleiten.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in Abs. 1 genannten Planungsleistungen für das

Bauvorhaben im Rahmen der jeweiligen Leistungsphase vollumfassend entsprechend

seines Angebots nach Anlage 2 zu erbringen.

(5) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen entsprechend seines Angebots nach An-

lage 2 so, dass die in den Vergabeunterlagen sowie den weiteren Angaben und Unterla-

gen aus dem Vergabeverfahren nach Anlage 1 genannten Mindestvorgaben eingehalten

werden.

(6) Die Nichteinhaltung der Mindestvorgaben nach Abs. 5 stellt für den Auftraggeber einen

außerordentlichen Kündigungsgrund im Sinne des § 17 Abs. 3 lit. a) dieses Vertrages dar.

(7) Der Auftragnehmer ist nicht beauftragt mit:

a) Leistungen der Projektsteuerung

b) Leistungen der Freianlagenplanung

c) Fachplanung (Leistungsbild Technische Ausrüstung)

d) Fachplanung (Leistungsbild Tragwerksplanung)

e) Vermessungstechnische Leistungen

f) Leistungen der Prüfstatik

g) Leistungen für Bauphysik

h) Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitskoordination

i) Leistungen der Brandschutzplanung

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(8) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber rechtzeitig darauf hinweisen, wann der Auftrag-

geber die zuvor genannten Leistungen zu beauftragen hat, damit die entsprechenden Er-

gebnisse bei der weiteren Planung berücksichtigt werden können.

§ 5

Sonstige Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer hat für die von ihm nach diesem Vertrag zu erbringenden Planungs-

leistungen ausreichend qualifiziertes Personal vorzuhalten. Er hat dafür Sorge zu tragen,

dass die Leistungen dieses Vertrages zeitgerecht nach § 8 Abs. 1 dieses Vertrages und

ordnungsgemäß erfüllt werden können.

Der Auftragnehmer benennt hierzu als projektverantwortliche Mitarbeiter die in Anlage 3

genannten Personen (Projektleitung und stellvertretende Projektleitung). Diese Mitarbei-

ter bleiben für den gesamten Projektablauf zuständig. Ein Wechsel ist grundsätzlich nur

für den Fall zulässig, dass der Auftraggeber dies ausdrücklich wünscht oder ein Vorbrin-

gen des Auftragnehmers entsprechend genehmigt oder innerbetriebliche Notwendigkei-

ten bei dem Auftragnehmer für einen Wechsel sprechen.

(2) Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber in jeder Leistungsphase eine um-

fassende Beratungs- und Aufklärungspflicht. Der Auftragnehmer ist insbesondere ver-

pflichtet, den Auftraggeber umfassend über Möglichkeiten der Kosteneinsparung aufzu-

klären und ihn auf voraussichtliche Qualitäts-, Kosten- und Terminabweichungen mit ent-

sprechenden Lösungsvorschlägen hinzuweisen.

Ferner hat er den Auftraggeber frühzeitig (mindestens vier Wochen vor einer notwenigen

Entscheidung) darüber zu informieren, wenn über die vertraglich geschuldeten Leistungen

hinaus weitere Leistungen zur Erzielung des geschuldeten Gesamterfolges erforderlich

werden sollten. Diese Leistungen sind vom Auftragnehmer ebenfalls zu erbringen. Dies

gilt vorbehaltlich eines insoweit gegebenenfalls bestehenden zusätzlichen Vergütungsan-

spruchs. Entsprechendes gilt für etwaige Mitwirkungshandlungen des Auftragnehmers.

Weist der Auftragnehmer den Auftraggeber nicht rechtzeitig auf das Erfordernis einer et-

waig zusätzlichen Leistung oder einer Mitwirkung des Auftraggebers hin, hat er keinen

Anspruch auf Fortschreibung der Vertragsfristen.

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(3) Die Koordination und Integration aller Planungsleistungen der an der Planung fachlich

Beteiligten in das Gesamtprojekt nach den Leistungsphase 5 des § 34 Abs. 3 Nr. 2, 3 und

5 HOAI in Verbindung mit Anlage 10, Nummer 10.1 liegt im Verantwortungsbereich des

Auftragnehmers und stellt eine Hauptleistungspflicht dar. Er hat im Rahmen seines Leis-

tungsbereichs sicherzustellen, dass alle Termine und Fristen bei der Planung eingehalten

werden. Die Leistungen der an der Planung fachlich Beteiligten sind entsprechend der in

Satz 1 genannten Vorgaben auf Plausibilität zu überprüfen. Die Schnittstellen zu Dritten,

das heißt vom Auftraggeber direkt beauftragte Planungsbeteiligte, sind vom Auftragneh-

mer so zu koordinieren, dass der Planungserfolg nicht gefährdet wird.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen An-

gaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsge-

mäß erbringen können. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftrag-

nehmer und anderen fachlich Beteiligten hat er unverzüglich schriftlich die Entscheidung

des Auftraggebers herbeizuführen.

Überdies hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber frühzeitig (mindestens vier Wochen

vor einer notwendigen Entscheidung) die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen mit der

Aufforderung vollständig schriftlich vorzulegen und den Auftraggeber darüber hinaus bei

seiner Entscheidungsfindung zu beraten. Eine Entscheidungsvorlage ist in diesem Sinne

vollständig, wenn sie alle Informationen zu Kosten, Terminen, Qualitäten, Quantitäten und

Dokumentationsbedürfnissen enthält.

(5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die projektverantwortlichen Mitarbeiter nach Anlage

3 in Abstimmung mit dem Auftraggeber während der gesamten Vertragslaufzeit – abhän-

gig von der jeweiligen Leistungsphase – für eine orts- und zeitnahe Erbringung der Leis-

tungen in gebotenem Umfang vor Ort in Neuss sind. Hierzu zählen auch die regelmäßigen

Besprechungen nach Abs. 15.

Insbesondere im Rahmen der als Grundleistung geschuldeten Überwachungstätigkeit

nach Leistungsphase 8 gemäß § 4 Abs. 1 lit. d) dieses Vertrages wird der Auftragnehmer

in der Regel grundsätzlich drei Tage pro Woche vor Ort auf der Baustelle sein, so dass er

die Erreichung der Bauaufgabe sowohl in technischer, insbesondere konstruktiver, als

auch in gestalterischer und qualitativer Hinsicht umfassend beaufsichtigen kann. Das Er-

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fordernis der örtlichen Überwachung auf der Baustelle ergibt sich aus der fachlichen Re-

levanz der Arbeiten, den terminlichen Notwendigkeiten und der Zuverlässigkeit und Leis-

tungsfähigkeit der beauftragten Bauunternehmen.

Im Bedarfsfall wird die Vor-Ort-Präsenz des Auftragnehmers in Absprache mit dem Auf-

traggeber abgestimmt und angepasst.

(6) Der Auftragnehmer stellt insbesondere in der Bauabwicklung die Erreichbarkeit seiner

projektverantwortlichen Mitarbeiter sicher und wird hierzu dem Auftraggeber entspre-

chende Handynummern seiner Mitarbeiter vertraulich zur Verfügung stellen. Die projekt-

verantwortlichen Mitarbeiter werden bei Bedarf des Auftraggebers innerhalb von maximal

sechs Stunden in Neuss bzw. auf der Baustelle sein

In dringenden Ausnahmefällen, wie Brand- oder Havariefälle auf der Baustelle, kann der

Auftraggeber die Mitarbeiter des Auftragnehmers 24 Stunden am Tag, auch an Sonn- und

Feiertagen, kontaktieren. Die Parteien sind sich einig, dass ein Bereitschaftsdienst des

Auftragnehmers nicht Gegenstand der Leistungen ist. Vielmehr soll in den vorgenannten

dringenden Fällen die Erreichbarkeit von projektverantwortlichen Mitarbeitern im Rahmen

eines nach Abschluss des Vertrages abzustimmenden Notfallplanes gewährleistet sein.

(7) Der Auftragnehmer hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Er hat sich

rechtzeitig zu vergewissern, dass seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und

Bedenken nicht entgegenstehen.

(8) Der Auftragnehmer darf ihm übertragende Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zu-

stimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer gemäß § 12 dieses Vertrages weiter-

vergeben.

(9) Der Auftragnehmer ist Entwurfsverfasser im Sinne der BauO NRW. Er ist dafür verant-

wortlich, dass der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht. Zudem hat der Auftrag-

nehmer als Bauleitender dafür Sorge zu tragen, dass das Bauvorhaben entsprechend den

öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach der BauO NRW durchgeführt wird.

(10) Der Auftragnehmer hat die Weisungen und Anordnungen des Auftraggebers zu beachten

und bei seiner Leistungserbringung umzusetzen. Andere Projektbeteiligte, wie etwa eine

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als Vertreter des Auftraggebers auftretende Personen, sind dem Auftragnehmer gegen-

über nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung oder Bevollmächtigung des Auftrag-

gebers weisungsbefugt.

(11) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen Weisungen oder Vorgaben des Auftraggebers

oder Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Planungswünsche und Pla-

nungsvorgaben des Auftraggebers, muss er den Auftraggeber hierüber umgehend schrift-

lich informieren. In diesem Fall muss der Auftragnehmer der Weisung des Auftraggebers

nur dann folgen, wenn dieser trotz der vom Auftragnehmer vorgebrachten Bedenken hie-

ran festhält. Weist der Auftragnehmer demgegenüber auf Bedenken nicht hin oder unter-

lässt er die erforderliche Prüfung, kann er sich zu seiner Entlastung nicht auf die Weisung

des Auftraggebers berufen. Entsprechendes gilt, wenn eine Weisung oder Vorgabe des

Auftraggebers gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt.

(12) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen vor seiner endgültigen Ausarbeitung mit dem

Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen. Die Beiträge der ande-

ren an der Planung fachlich Beteiligten (Unterlagen und Pläne) sind auf Plausibilität zu

überprüfen, bevor sie zur Grundlage der eigenen Leistungserbringung gemacht und in die

eigenen Leistungen integriert werden.

(13) Der Auftragnehmer hat zu prüfen und rechtzeitig zu entscheiden, ob und in welcher Form

weitere Sonderfachleute benötigt werden und ggf. dem Auftraggeber rechtzeitig mitzutei-

len, dass diese zu beauftragen sind. Unbeschadet hiervon besteht die Verpflichtung des

Architekten, die Leistungen der Sonderfachleute zu koordinieren und zu überwachen. Der

Auftragnehmer wird von seiner Verantwortung zur Prüfung und Kontrolle nicht dadurch

befreit, dass einer der Sonderfachleute oder ein sonstiger fachlicher Beteiligter im Rah-

men seiner Leistungen gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls zur Kontrolle auf Plausibi-

lität, Koordinierung oder Integration verpflichtet ist. Der Auftragnehmer bleibt für die fach-

liche, funktionelle, konstruktive und maßliche Richtigkeit der von ihm erbrachten Leistun-

gen allein verantwortlich.

(14) Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber rechtsgeschäftlich nicht vertreten. Er ist jedoch

berechtigt, Anordnungen gegenüber den ausführenden Unternehmen zu treffen, die zur

vertragsgemäßen Ausführung der zu beauftragenden Bau- und Lieferleistungen und zur

Sicherstellung eines einwandfreien Projektablaufs notwendig sind. Diese Anordnungen

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dürfen keine negativen Auswirkungen im Hinblick auf Qualitäten, Termine und Wirtschaft-

lichkeit für den Auftraggeber haben. Dies gilt ebenso für Erklärungen, die für die Wahr-

nehmung des Auftrags zur Koordinierung und Betreuung der Bauleistungen sachlich not-

wendig sind.

(15) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an regelmäßig stattfindenden Projektbesprechungen,

die nach Bedarf festgelegt werden (Jour Fixe) und in der Planungsphase grundsätzlich

14-tägig stattfinden, sowie an den sonstigen vom Auftraggeber für erforderlich gehaltenen

Besprechungen teilzunehmen.

(16) Der Auftragnehmer hat unabhängig davon sämtliche Besprechungen, insbesondere Pla-

nungs- und Nutzerbesprechungen mit den am Projekt Beteiligten und mit dem Auftragge-

ber selbständig vorzubereiten, zu führen und zu protokollieren. Der Auftragnehmer hat

sämtliche Entscheidungen des Auftraggebers und sämtliche Protokolle sowie den gesam-

ten Schriftverkehr mit den am Projekt Beteiligten zu dokumentieren und zur Archivierung

vorzubereiten.

(17) Um sicherzustellen, dass der Verwirklichung seiner Planung keine Hindernisse entgegen-

stehen, wird der Auftragnehmer im erforderlichen Umfang fortlaufend Verbindung mit den

zuständigen Genehmigungs- und Fachbehörden sowie den sonst in Betracht kommenden

Behörden und Stellen der Stadt Neuss halten und mit diesen die Planung abstimmen.

Über etwaige Abstimmungen mit diesen Behörden und Stellen wird er den Auftraggeber

rechtzeitig vorher unterrichten, um ihm Gelegenheit zu geben, hieran nach eigenem Er-

messen teilzunehmen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber fortlaufend und unver-

züglich über seine Gespräche mit diesen Behörden und Stellen in den regelmäßigen Pro-

jektbesprechungen informieren. Er wird dem Auftragnehmer den einschlägigen Schriftver-

kehr in Kopie zuleiten.

(18) Auflagen der Genehmigungs- und Fachbehörden oder anderer zuständiger Stellen sind

vom Auftragnehmer umzusetzen. Stehen solche Auflagen im Widerspruch zur Festlegung

in den Vertragsunterlagen oder zu Anordnungen des Auftraggebers oder berühren sie die

Konzeption in einer nicht unwesentlichen Form, so wird der Auftragnehmer dem Auftrag-

geber hierüber und über mögliche Konsequenzen unverzüglich Bericht erstatten. Er wird

eine Entscheidung des Auftraggebers einholen, bevor die Planung weiterbearbeitet wird.

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(19) Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, alle kosten- und terminrelevanten Vor-

gänge aktiv zu bearbeiten und zu dokumentieren und zwar in einer Art und Weise, dass

ein bau- bzw. planungsablaufbezogener Kausalitätsnachweis geführt werden kann.

Hierzu gehören insbesondere lückenlos geführte Bautagebücher, Besprechungsproto-

kolle, aber auch die Leistungs- und Schnittstellendokumentation der einzelnen am Projekt

Beteiligten. Die Dokumentation muss so beschaffen sein, dass es dem Auftraggeber

nachträglich möglich ist, im Falle von Leistungsstörungen die Verantwortlichkeiten zu- und

nachweisen zu können. Für die Abwicklung der Baustelle werden auf dem als Anlage 4

dieses Vertrages vorgesehenen Begleitblatt wesentliche Anforderungen (Aufgabenbe-

schreibung) gestellt, die vom Auftragnehmer zwingend zu beachten sind. Sofern der Auf-

tragnehmer darüber hinaus die Einbeziehung eines Baubetriebssachverständigen für not-

wendig erachtet, teilt er dies dem Auftraggeber mit.

(20) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Nachträge der bauausführenden Firmen

im Rahmen der von ihm geschuldeten Leistungen für den Auftraggeber entscheidungsreif

aufzubereiten. Er wird insoweit Angebote und Abrechnungen geänderter oder zusätzlicher

Leistungen (Nachträge) in technischer Hinsicht auf Vertragskonformität und Marktüblich-

keit überprüfen und der Projektleitung des Auftraggebers ein geprüftes Nachtragsangebot

zur Beauftragung unter Aufschlüsselung nach dem Verursacherprinzip innerhalb von 10

Arbeitstagen vorlegen. Sollte diese Frist im Einzelfall aufgrund des Umfangs der Prüfung

nicht einzuhalten sein, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies unverzüglich mitzu-

teilen. Die Entscheidungsvorlage hat weiterhin einen dezidierten Soll-Ist-Abgleich zu ent-

halten. Zum Nachtragsmanagement des Auftragnehmers gehört auch die technische Auf-

bereitung des Sachverhaltes für die Projektleitung des Auftraggebers zur Abwehr unbe-

rechtigter Nachträge.

(21) Der Auftragnehmer hat darüber hinaus mindestens alle entscheidungs-, kosten- und ter-

minrelevanten Vorgänge zu dokumentieren und dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich

mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat nach Fertigstellung jeder Teilleistung die Planungser-

gebnisse auf das vom Auftraggeber bereitgestellte Projektkommunikationssystem einzu-

stellen.

(22) Sämtliche vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem

Auftraggeber gemäß § 14 Abs. 2 dieses Vertrages je Leistungsphase digital auf einem

Datenträger vorzulegen (auch in einem bearbeitbaren Dateiformat). Der Auftragnehmer

stellt ferner sicher, dass der Auftraggeber während der Projektrealisierung ständig auf die

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aktuellen digitalen Planungsunterlagen (auch Zwischenstände) zugreifen kann. Hierzu

wird der Auftragnehmer seine Unterlagen in digitaler Form nach einer noch festzulegen-

den Planvereinbarung auf dem vom Auftraggeber bereitgestellten Projektkommunikati-

onssystem ablegen. Die für die Einrichtung und Unterhaltung dieses Projektkommunika-

tionssystems entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.

(23) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, bei der Ausführung der Leistungen die Best-

immungen des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) zu be-

achten. Zu Sicherung der Tariftreue und der Einhaltung des Mindestlohns vereinbaren die

Parteien die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Ein-

haltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und

Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen) in Anlage 5 dieses Vertrages.

§ 6

Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist bei der Beschaffung von Bestands-, Kataster-, Lage- und Höhenplä-

nen über das Baugrundstück – soweit sie benötigt werden – behilflich. Ferner wird der

Auftraggeber sämtliche ihm vorliegenden und zur Bearbeitung des Bauvorhabens not-

wendigen Unterlagen dem Auftragnehmer unverzüglich nach Vertragsschluss übergeben

(Ergebnisse der Bedarfsplanung nach DIN 18205).

(2) Der Auftraggeber hat einzelne Leistungsphasen als Vorgabe für weitere, darauf aufbau-

ende Leistungsphasen freizugeben. Der Auftraggeber wird Entscheidungen entsprechend

der Dringlichkeit treffen. Er ist zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur möglichst

frühzeitigen und präzisen schriftlichen Darstellung seiner Wünsche und Vorstellungen für

das Bauvorhaben im Hinblick auf Nutzung, Gestaltung, Zeit, Kosten, etc. Anordnungen –

gleich welcher Art – hat der Auftraggeber auf Wunsch des Auftragnehmers schriftlich zu

erteilen. Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner

Leistungen wird durch die Freigabe seitens des Auftraggebers nicht berührt.

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§ 7

Baukosten

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, insbesondere so zu

planen, dass die vereinbarten maximalen Bauwerkskosten (Kosten der Kostengruppe 300

nach DIN 276) eingehalten werden. Grundlage für die endgültige Festlegung der maxima-

len Bauwerkskosten sind die vom Auftraggeber anerkannten Ergebnisse der Grundleis-

tungen der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) einschließlich der vertieften Kostenbe-

rechnung nach Gewerken. Die vertraglich vereinbarten maximalen Bauwerkskosten stel-

len eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB dar.

Ausdrücklich wird erwähnt, dass der Auftragnehmer dann eine Kostenabweichung nicht

verschuldet, wenn

− Planungsänderungen des Bauherrn vorliegen,

− Sonderwünsche der Nutzer umgesetzt werden,

− Auflagen der Genehmigungsbehörden zu beachten sind,

− Bauablaufstörungen aufgrund von Witterung etc. eintreten oder

− Teuerungen der Baumaterialien bzw. der Personalkosten auftreten.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für die Vertragserfüllung erforderlichen Kostener-

mittlungen auf Basis der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2018 (DIN 276-1:2018-

  1. sowie zusätzlich nach Gewerken (Vergabeeinheiten) sortiert durchzuführen und fort-

zuschreiben und sie dem Auftraggeber jeweils unverzüglich vorzulegen sowie die Kosten-

kontrolle für jede Kostengruppe auf der Grundlage einer jeweils fortgeschriebenen und

verfeinerten Kostenzusammenstellung über sämtliche Kosten einschließlich der Baune-

benkosten durchzuführen. Die geschuldete ständige Kostenkontrolle setzt eine fortlau-

fende Aktualisierung und Fortschreibung voraus und ist dem Auftraggeber mit einer Soll-

Ist-Aufstellung mindestens einmal monatlich zu übermitteln (zum Monatswechsel zwi-

schen dem 28. und 3. des Folgemonats). Dies gilt auch bei einer sukzessiven Ausschrei-

bung einzelner Gewerke. Die geschuldete Kostenkontrolle umfasst die Erstellung eines

[Seite 18]

Vertrag Objektplanung im Projekt „Sanierung Nordbad Neuss“ Neusser Bäder und Eissporthalle GmbH ./. […] Seite 18

Kostenanschlags zwecks Kostenkontrolle der in der (ggf. fortgeschriebenen) Kostenbe-

rechnung enthaltenen und ermittelten Kosten und enthält neben reinen Kostenüber- und

-unterschreitungen auch übersichtliche und für Dritte nachvollziehbare Informationen über

betroffene entfallende, geänderte oder hinzukommende Leistungen in alles Leistungsbe-

reichen und Gewerken. Der Kostenanschlag mit den auf der Grundlage der Ausführungs-

vorbereitung ermittelten Kosten muss spätestens vor Ausschreibungsbeginn vorliegen

und mindestens bis zur 3. Ebene nach der DIN 276 aufgegliedert sein.

(3) Wird erkennbar, dass die als Beschaffenheit vereinbarte Kostenobergrenze auf Grund-

lage der mit dem Auftraggeber abgestimmten Bauwerkskosten bei der weiteren Verfol-

gung der bisherigen Planung nicht eingehalten werden (können), hat der Auftragnehmer

dem Auftraggeber unverzüglich die Gründe für die Abweichung schriftlich mitzuteilen, ihn

über die Auswirkungen schriftlich zu unterrichten und ihm mögliche Handlungsalternativen

(insbesondere Einsparungsmöglichkeiten) aufzuzeigen. Der Auftragnehmer verpflichtet

sich, etwaig erforderliche Änderungen und Umplanungen zu seinen Lasten vorzunehmen,

damit die Kostenobergrenze oder die ermittelten bzw. die mit dem Auftraggeber abge-

stimmten Bauwerkskosten eingehalten werden, soweit der Auftragnehmer die Überschrei-

tung der Kostenobergrenze zu vertreten hat.

§ 8

Planungstermine

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages seine

Planungsleistungen aufzunehmen. Der Auftragnehmer wird seine Leistungen so rechtzei-

tig erbringen, dass die gesamte Planung und Bauausführung termingerecht erfolgen kann

und nachfolgende Fristen als verbindliche Vertragsfristen (Zwischen- und Endfristen) ver-

einbart sind:

− Fertigstellung Vorentwurfsplanung: …

− Fertigstellung Entwurfsplanung: …

− Abgabe Bauantrag: …

− Baubeginn Erdarbeiten: …

[Seite 19]

Vertrag Objektplanung im Projekt „Sanierung Nordbad Neuss“ Neusser Bäder und Eissporthalle GmbH ./. […] Seite 19

− Bauliche Fertigstellung: …

− Inbetriebnahme / Übergabe Hallenbad: …

Information: Diese Fristen werden nach Zuschlagserteilung im Ergebnis einer

gemeinsamen Abstimmung ergänzt.

(2) Der Auftragnehmer hat spätestens vier Wochen nach Vertragsschluss einen (Entwurf ei-

nes) Detailterminplan(s) für alle Planungsleistungen mit den relevanten Planungsterminen

(Anfangs-, wesentliche Zwischen- und Endtermine der jeweiligen Leistungsphasen) vor-

zulegen.

Die relevanten Planungstermine in den jeweiligen Detailterminplänen werden in Abstim-

mung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer und, sofern erforderlich, den

weiteren Planern festgelegt. Diese Termine sind für den Auftragnehmer verbindlich. Das

vorgesehene Ende einer Leistungsphase ist immer wesentlicher Zwischen- bzw. Endter-

min.

Legt der Auftragnehmer nicht innerhalb von vier Wochen nach Abschluss dieses Vertra-

ges den Detailterminplan für Planungsleistungen zunächst bis zum Abschluss der Aus-

führungsplanung vor oder einigen sich die Parteien nicht, kann der Auftraggeber nach

billigem Ermessen einseitig einen Detailterminplan mit verbindlichen Planungsterminen

für die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen festlegen. Die Parteien stellen klar,

dass sich der Detailterminplan an dem Rahmenterminplan zu orientieren hat.

(3) Der Auftragnehmer ist zur Fortschreibung der Terminplanung und Fristenkontrolle ver-

pflichtet.

(4) Werden festgelegte Planungstermine entsprechend den gemäß Abs. 2 nach Vertrags-

schluss zu erstellenden Detailterminplänen überschritten und treten Umstände ein, die

eine Terminüberschreitung erwarten lassen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auf-

traggeber hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. (Behinderungsanzeige).

Dabei hat er geeignete Vorschläge zu machen, wie erkennbare und eingetretene Termin-

überschreitungen aufgeholt werden können.

[Seite 20]

Vertrag Objektplanung im Projekt „Sanierung Nordbad Neuss“ Neusser Bäder und Eissporthalle GmbH ./. […] Seite 20

Gerät der Auftragnehmer mit seiner Leistung in Verzug und leistet er trotz einer angemes-

senen Nachfrist nicht oder nicht vollständig, ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistun-

gen auf Kosten des Auftragnehmers durch Dritte ausführen zu lassen (Ersatzvornahme).

(5) Soweit durch einen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenen Umstand Verzögerungen

oder Unterbrechungen in der Leistungserbringung unumgänglich sind, ist der Auftragneh-

mer berechtigt, eine angemessene Verlängerung der in dem gemäß Abs. 2 nach Ver-

tragsschluss zu erstellenden Detailterminplan vereinbarten Planungstermine zu verlan-

gen.

(6) Verzögert sich der Beginn oder die Ausführung der vom Auftragnehmer nach Maßgabe

dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen aus Gründen, die weder der Auftragnehmer

noch der Auftraggeber zu vertreten haben, so verpflichtet sich der Auftragnehmer weiter-

hin zur Leistungserbringung zu den in diesem Vertrag genannten Honoraren. Eine Verzö-

gerung der in dem gemäß Abs. 2 nach Vertragsschluss zu erstellenden Detailterminplan

vorgesehenen Planungstermine von bis zu drei Monaten ist mit dem Honorar nach § 10

Abs. 1 abgegolten.

Bei einer Verzögerung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen von mehr als

drei Monaten aus Gründen, die weder der Auftragnehmer noch der Auftraggeber zu ver-

treten haben, werden die Parteien einvernehmlich eine Anpassung des Honorars für die

zeitabhängigen Leistungen nach § 10 Abs. 1 dieses Vertrages vereinbaren.

(7) Verzögert sich der Beginn oder die Ausführung der vom Auftragnehmer nach Maßgabe

dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen wesentlich aus Gründen, die der Auftrag-

geber zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer weiterhin verpflichtet, die vereinbarten

Leistungen zu erbringen. Eine Verzögerung der in dem gemäß Abs. 2 nach Vertrags-

schluss zu erstellenden Detailterminplan vorgesehenen Planungstermine von bis zu ma-

ximal drei Monaten ist durch das Honorar nach § 10 Abs. 1 abgegolten. Ist eine weitere,

über die in Satz 2 genannte Verzögerung zu verzeichnen, wird der Auftraggeber dem

Auftragnehmer die hierdurch entstandenen Mehraufwendungen im Einzelfall und auf

Nachweis vergüten.

(8) Verzögert sich der Beginn oder die Ausführung der vom Auftragnehmer nach Maßgabe

dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen aus Gründen, die der Auftragnehmer zu

[Seite 21]

Vertrag Objektplanung im Projekt „Sanierung Nordbad Neuss“ Neusser Bäder und Eissporthalle GmbH ./. […] Seite 21

vertreten hat, hat dies keine Anpassung des Honorars nach § 10 Abs. 1 dieses Vertrages

zur Folge. Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers nach § 9 Abs. 3 dieses

Vertrages bleiben hiervon unberührt.

§ 9

Vertragsstrafe und Schadenersatz

(1) Der Auftragnehmer sichert die Einhaltung der in den Detailterminplänen genannten rele-

vanten Planungstermine zu.

(2) Für den Fall, dass die in § 8 Abs. 1 dieses Vertrages vereinbarten Vertragsfristen (Zwi-

schen- und Endfristen) schuldhaft überschritten werden, verwirkt der Auftragnehmer eine

Vertragsstrafe, deren Höhe sich grundsätzlich darin unterscheidet, ob eine Zwischen-

oder die Endfrist schuldhaft überschritten wurde:

a) Wird eine vereinbarte Zwischenfrist schuldhaft überschritten, hat der Auftragneh-

mer für jeden Werktag der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe in

Höhe von 0,1 % des bis zum Tag der Zwischenfrist auf Grund der bis dahin er-

brachten Leistungen vom Auftraggeber geschuldeten Werklohnes, höchstens je-

doch 5 % davon zu entrichten. Aus Vereinfachungsgründen ist Maßstab die Höhe

der letzten geprüften Abschlagsrechnung vor dieser Zwischenfrist.

b) Wird die vereinbarte Frist zur Fertigstellung, das heißt Endfrist, schuldhaft vom

Auftragnehmer nicht eingehalten, so hat dieser dem Auftraggeber für jeden Werk-

tag, um den diese Fertigstellungsfrist, das heißt Endfrist, schuldhaft überschritten

wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % Gesamtauftragssumme (netto), zu

zahlen, höchstens jedoch 5 % der Gesamtauftragssumme (netto).

(3) Dem Auftraggeber steht es frei, einen über den Vertragsstrafenanspruch hinausgehenden

Verzugsschaden vom Auftragnehmer unter Anrechnung der Vertragsstrafe zu verlangen.

(4) Falls sich der festgelegte Fertigstellungstermin insgesamt verlängert oder einvernehmlich

neu vereinbart wird, gilt die vorstehende Vertragsstrafenregelung entsprechend für die

insoweit verlängerten oder neu vereinbarten Vertragsfristen.

[Seite 22]

Vertrag Objektplanung im Projekt „Sanierung Nordbad Neuss“ Neusser Bäder und Eissporthalle GmbH ./. […] Seite 22

(5) Die Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber noch bei der Schlussrechnung vorbehalten

bzw. geltend gemacht werden. Ein Vorbehalt im Rahmen der Abnahme ist insoweit nicht

erforderlich.

(6) Das Recht des Auftraggebers zur außerordentlichen Kündigung wegen Terminverzugs

bleibt unberührt.

§ 10

Vergütung

(1) Für die vom Auftraggeber nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen wird entspre-

chend dem Angebot nach Anlage 2 eine Vergütung in Höhe von vorläufig

… € (netto)

zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer vereinbart.

Der mit dem Angebot abgegebene Abschlag in Höhe von … % wird sowohl auf die Grund-

leistungen als auch auf die im Angebot angegebenen besonderen Leistungen gewährt.

Dies gilt auch für den Fall, dass nur Teilleistungen abgerufen werden.

Information: Das Honorar wird nach dem letztverbindlichen Angebot des obsie-

genden Bieters hier ergänzt.

(2) Darüber hinaus sind sich die Parteien über folgende Honorargrundsätze einig:

a) Anrechenbare Kosten:

• Die anrechenbaren Kosten richten sich nach der Kostenberechnung, die

der Auftragnehmer spätestens nach Abschluss der Entwurfsplanung zu er-

stellen hat und die durch den Auftraggeber geprüft und freigegeben wird

(vgl. § 6 Abs. 2 dieses Vertrages). Diese Kostenberechnung ist für die Par-

teien verbindliche Abrechnungsgrundlage und jeweils von den Parteien

schriftlich zu bestätigen.

[Seite 23]

Vertrag Objektplanung im Projekt „Sanierung Nordbad Neuss“ Neusser Bäder und Eissporthalle GmbH ./. […] Seite 23

• Sollte es der Auftragnehmer versäumen, die Kostenberechnung rechtzeitig

zu erstellen, erfolgt eine Abrechnung des Honorars auf Basis der Kosten-

schätzung, die dann ebenfalls verbindliche Abrechnungsgrundlage zwi-

schen den Parteien wird.

• Eine Anpassung der Kostenberechnung oder der Kostenschätzung findet

grundsätzlich nur statt, wenn sich das Projektvolumen erweitert, ohne dass

dies darauf beruht, dass die Planungsziele anderenfalls nicht verwirklicht

werden können (z.B. wenn der Auftraggeber höhere Qualitäten wünscht,

als ursprünglich in den Planungszielen definiert oder wenn das Projektvo-

lumen erweitert wird).

• Gleiches gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers das Projektvolumen ver-

ringert wird. Die angepasste Kostenberechnung/Kostenschätzung ist von

den Parteien jeweils schriftlich zu fixieren und wird dann Honorarberech-

nungsgrundlage für diejenigen Leistungen, die ab Anpassung der Kosten-

berechnung/Kostenschätzung noch vom Auftragnehmer zu erbringen sind.

Die Bestimmungen zum Honorar für eine Mehrfachplanung bleiben davon

unberührt.

b) Erbrachte Leistungen:

Die vom Auftragnehmer bei der Abrechnung zugrunde zu legenden Leistungen

bestimmen sich in erster Linie anhand der Vergabeunterlagen sowie der weiteren

Angaben und Unterlagen aus dem Vergabeverfahren nach Anlage 1 sowie den

weiteren Anlagen dieses Vertrages. Sollten abgesehen davon einzelne Teilgrund-

leistungen einer Leistungsphase für die Verwirklichung des Projektes nicht erfor-

derlich werden, erhält der Auftragnehmer sein Honorar lediglich für diejenigen Teil-

grundleistungen, die er im Rahmen der Auftragsabwicklung tatsächlich erbracht

hat. Der Auftraggeber wird, soweit möglich, dem Auftragnehmer bereits bei Abruf

der jeweiligen Leistungsstufe mitteilen, welche Teilleistungen gegebenenfalls nicht

erforderlich sind. Die Parteien werden dabei grundsätzlich die sogenannte Sie-

mon-Tabelle für die Bewertung der nicht erbrachten Teilgrundleistungen heranzie-

hen. Eine Reduzierung von Teilleistungen ist nur dann ausgeschlossen, wenn zur

Erreichung des Projekterfolgs die Erarbeitung der gesamten Grundleistungen er-

forderlich ist.

[Seite 24]

Vertrag Objektplanung im Projekt „Sanierung Nordbad Neuss“ Neusser Bäder und Eissporthalle GmbH ./. […] Seite 24

c) Zusätzliche Leistungen:

• Im Übrigen werden zusätzliche besondere Leistungen aufgrund einer ge-

sonderten Vereinbarung angemessen vergütet. Voraussetzung ist jedoch,

dass der Auftragnehmer zuvor jeweils ein schriftliches Angebot unterbreitet

hat, andernfalls besteht kein Vergütungsanspruch. Das Honorar für die zu-

sätzlichen besonderen Leistungen soll sich am voraussichtlichen Zeitauf-

wand sowie den mit dem letztverbindlichen Angebot nach Anlage 2 mitge-

teilten Stundensätzen orientieren. Die Parteien werden auf Basis dieses

Angebots einen schriftlichen Nachtrag schließen.

Erzielen die Parteien keine Einigung oder ordnet der Auftraggeber die un-

verzügliche Ausführung der zusätzlichen besonderen Leistungen ohne Ei-

nigung auf eine Vergütung an, erhält der Auftragnehmer eine Vergütung

auf Basis der Stundensätze nach dem letztverbindlichen Angebot gemäß

Anlage 2 nach Aufwand, den der Auftragnehmer nachzuweisen hat.

• Die Regelung zur Anpassung der Vergütung nach § 650b BGB findet für

den Abruf zusätzlicher besondere Leistungen keine Anwendung.

• Soweit Grundleistungen zusätzlich erbracht werden (z.B. im Falle einer

Mehrfachplanung), werden die Parteien sich an der HOAI orientieren. Da-

bei gilt, dass die zusätzlichen Grundleistungen einer Leistungsphase an-

hand der Siemon-Tabelle zu bewerten sind. Sollten nur einzelne Teile oder

Bereiche von der Mehrfachplanung betroffen sein, kann der Auftragnehmer

nur die anrechenbaren Kosten für sein zusätzliches Honorar zugrunde le-

gen, die im Falle der geänderten Bauausführung anfallen würden, wobei

die mitverarbeitete Bausubstanz der betroffenen Bauteile angemessen zu

berücksichtigen ist.

d) Geänderte Leistungen

Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit Änderungen der Projektziele anzuord-

nen. Insoweit gelten die §§ 650q Abs. 1 in Verbindung mit § 650b BGB.

[Seite 25]

Vertrag Objektplanung im Projekt „Sanierung Nordbad Neuss“ Neusser Bäder und Eissporthalle GmbH ./. […] Seite 25

Im Falle der Änderung gilt für die Vergütung Folgendes:

• Geringfügige und unwesentliche Änderungen der Planung, deren Zeitauf-

wand sich im Rahmen üblicher Optimierungen hält, werden nicht zusätzlich

vergütet. Gleiches gilt für eine bloße Fortschreibung der Ausgangsplanung.

• Die Erarbeitung mehrerer Planungsvarianten nach gleichen Anforderungen

in der Vorentwurfsplanung wird ebenfalls nicht gesondert vergütet, soweit

diese keine wesentlichen Änderungen beinhalten.

• Begehrt der Auftraggeber eine geänderte Leistung des Auftragnehmers im

Sinne des § 650b Abs. 1 Nr. 2 BGB, weil die Projektziele anderenfalls nicht

erreicht werden können, gelten die Entgeltberechnungsregeln der HOAI für

den vermehrten Aufwand und im Übrigen § 650q Abs. 2 BGB. Hier streben

die Parteien Einvernehmen über die Änderung an. Erzielen die Parteien

binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragneh-

mer keine Einigung, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform an-

ordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Auftragge-

bers nachzukommen.

• Sollte der Auftraggeber dagegen eine grundlegende Änderung der Planung

im Sinne des § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB wünschen (Änderung des verein-

barten Werkerfolgs), die nicht zur Erreichung der Projektziele erforderlich

ist, streben die Vertragsparteien eine einvernehmliche Festlegung über die

zu treffende Änderung sowie die daraus folgende Mehr- oder Mindervergü-

tung an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr-

oder Mindervergütung zu erstellen, soweit ihm die Ausführung der Ände-

rung zumutbar ist. Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des

Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung, kann der Auf-

traggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist ver-

pflichtet, der Anordnung des Auftraggebers nachzukommen, soweit ihm die

Ausführung zumutbar ist.

[Seite 26]

Vertrag Objektplanung im Projekt „Sanierung Nordbad Neuss“ Neusser Bäder und Eissporthalle GmbH ./. […] Seite 26

Der Auftragnehmer hat in diesem Fall auch auf etwaige terminliche Auswir-

kungen hinzuweisen. Unterlässt er dies, hat er keinen Anspruch auf Fort-

schreibung der Vertragsfristen. Die Parteien werden auf Basis dieses An-

gebots einen schriftlichen Nachtrag schließen.

• Herrscht zwischen den Parteien Streit, ob die Mehrfachplanung oder die

geänderten Leistungen bereits ohne zusätzliches Honorar auszuführen

sind, weil die Projektziele anderenfalls nicht erreicht werden können oder

weil die zusätzlichen Planungsleistungen als Planungsvariante geschuldet

werden, streben die Vertragsparteien ebenfalls eine einvernehmliche Fest-

legung über die zu treffende Änderung sowie die daraus folgende, etwaige

Mehr- oder Mindervergütung auf Basis der Entgeltberechnungsgrundlagen

der HOAI in der jeweils gültigen Fassung an, soweit die Leistungen vom

Anwendungsbereich der HOAI gedeckt sind. Der Auftraggeber kann die

Ausführung der Änderung anordnen, wenn die Vertragsparteien keine Ei-

nigung innerhalb von 30 Kalendertagen erreicht haben. Die Parteien wer-

den sich bemühen, den Streit einer späteren Klärung zuzuführen. Der Auf-

tragnehmer ist jedoch berechtigt, in diesem Fall für die zusätzlichen Leis-

tungen eine Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Vergütung zu verlan-

gen. Die vom Auftraggeber dann zu stellende Sicherheit hat sich an den

Bestimmungen des § 232 BGB zu orientieren. Sollte sich herausstellen,

dass die vom Auftragnehmer geltend gemachten Vergütungsansprüche

(teilweise) nicht bestehen, hat er dem Auftraggeber in entsprechendem

Umfang die Kosten der Sicherheit zu erstatten.

e) Änderung der Bemessungsgrundlage

Für den Fall einer Planungs- oder Ausführungsunterbrechung von mehr als 9 Mo-

naten insgesamt werden die Parteien eine Anpassung der Bemessungsgrundlage

des Planerhonorars (Kostenberechnung) gemeinsam besprechen. In einer mögli-

chen Vereinbarung werden etwaige Preisindexsteigerungen insbesondere in der

Ausführungsphase angemessen Berücksichtigung finden.

[Seite 27]

Vertrag Objektplanung im Projekt „Sanierung Nordbad Neuss“ Neusser Bäder und Eissporthalle GmbH ./. […] Seite 27

f) Mitzuverarbeitende Bausubstanz

Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Abs. 7 HOAI

ist bei den anrechenbaren Kosten, die den Vergabeunterlagen sowie den weiteren

Angaben und Unterlagen aus dem Vergabeverfahren nach Anlage 1 zu entneh-

men sind, bereits angemessen berücksichtigt. Umfang und Wert der mitzuverar-

beitenden Bausubstanz werden auf Basis der zu erbringenden Entwurfsplanung

(Leistungsphase 3) durch Vorlage der Kostenberechnung einvernehmlich festge-

legt.

g) Umbauzuschlag

Der Umbauzuschlag gem. § 6 Abs. 2 HOAI beträgt … %.

Information: Die Höhe des Umbauzuschlages wird nach dem letztverbindlichen

Angebot des obsiegenden Bieters ergänzt.

(3) Sämtliche Nebenkosten im Sinne von § 14 HOAI inklusive der Fahrt- und Reisekosten

vom Sitz des Auftragnehmers zum Sitz des Auftraggebers sind mit der Vergütung nach

Abs. 1 abgegolten. Nicht zu den Nebenkosten im Sinne von § 14 HOAI zählen Kosten für

ein Baustellenbüro einschließlich Einrichtung, Beleuchtung, Kühlung und Heizung sowie

Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einverneh-

men mit dem Auftraggeber von Dritten übertragen worden sind.

(4) Die Zahlung der vereinbarten Honorare nach Abs. 1 erfolgt in Teilbeträgen im Wege von

Abschlagszahlungen für vom Auftragnehmer erbrachte und nachgewiesene Leistungen.

Die Teilbeträge sind gemäß der vom Auftragnehmer erstellten Abschlagsrechnungen zur

Zahlung fällig. Abschlagsrechnungen dürfen maximal alle zwei Monate gestellt werden.

Hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der

Auftraggeber einen angemessenen Teil der Abschlagszahlung verweigern.

(5) Die Zahlung durch den Auftraggeber erfolgt jeweils 30 Tage nach Eingang der Rechnun-

gen bargeldlos auf ein noch zu benennendes Konto des Auftragnehmers. Die Rechnungs-

anschrift des Auftraggebers lautet:

[Seite 28]

Vertrag Objektplanung im Projekt „Sanierung Nordbad Neuss“ Neusser Bäder und Eissporthalle GmbH ./. […] Seite 28

Stadtwerke Neuss GmbH

Moselstraße 25-27

41464 Neuss

Abzustimmen: Ggf. E-Mail-Adresse für elektronische Rechnungen ergänzen.

Als Zeit der Zahlung gilt der Tag der Abgabe der Absendung des Zahlungsauftrages an

ein Geldinstitut.

(6) Die Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss-, oder Schlussrech-

nung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu

nummerieren.

(7) Der Auftragnehmer muss zu jeder Rechnungsstellung prüfbare Leistungsstandnach-

weise vorlegen. Hierzu findet ein Vergleich des Leistungsstandes nach der vertraglichen

Soll- und der tatsächlichen Ist-Situation statt. Liegt eine Abweichung der Soll- von der Ist-

Situation vor, werden die Zahlungen entsprechend angepasst.

(8) Können sich die Parteien über den Umfang der Abweichungen des aktuellen Leistungs-

standes von der Soll-Situation nicht einigen, da sich der aktuell erreichte Leistungsstand

entsprechend den Nachweisen des Auftragnehmers und der aktuelle Leistungsstand nach

den Prüfungen des Auftraggebers unterscheidet, ist von einem von den Parteien einver-

nehmlich zu benennenden Sachverständigen verbindlich festzulegen, welcher Leistungs-

stand erreicht ist. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht auf einen Sachverständigen

einigen können, wird ein Sachverständiger von der IHK Mittlerer Niederrhein in Neuss

benannt. Für die Kosten dieses schiedsgutachterlichen Verfahrens gelten die §§ 91 ff.

ZPO entsprechend. Der Schiedsgutachter hat auch über eine Verteilung der Kosten zu

entscheiden.

§ 11

Gewährleistung und Haftung

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt 5 Jahre. Der Auf-

traggeber wird die Leistungen des Auftragnehmers nach § 4 Abs. 1 dieses Vertrages nach

vollständiger, vertragsgerechter und mängelfreier Erbringung abnehmen. Die Frist für die

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Vertrag Objektplanung im Projekt „Sanierung Nordbad Neuss“ Neusser Bäder und Eissporthalle GmbH ./. […] Seite 29

Verjährung der Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme dieser Leistungen. Sollte eine

Teilabnahme erfolgen, beginnt die Verjährung bereits mit der Teilabnahme. Die Abnahme

und der Anspruch des Auftragnehmers auf Teilabnahme nach Abschluss der Leistungs-

phase 8 sind in § 13 dieses Vertrages geregelt.

(2) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Auftragnehmer hat ferner eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestde-

ckungssummen für Einzelschadensfälle abzuschließen und bis zur Beendigung seiner

Leistungen aufrecht zu erhalten:

a) Für Personenschäden: 3,0 Mio. € sowie

b) Für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden): 7,5 Mio. €

(4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber das Bestehen der vertragsgemäßen Haftpflicht-

versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Dies erfolgt durch die Vorlage einer Bestäti-

gung des Versicherungsunternehmens, aus der sich Art der Versicherung und Höhe der

Versicherungssumme ergeben. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige ver-

pflichtet, wenn und soweit der Versicherungsschutz in der vereinbarten Höhe nicht mehr

besteht oder in Frage gestellt ist.

(5) Der Auftragnehmer sichert bei Vertragsschluss zu, dass die Mindestdeckungssummen

mindestens zweifach für die gesamte Vertragslaufzeit zur Verfügung stehen. Legt der Auf-

tragnehmer den Versicherungsnachweis nicht fristgerecht vor, ist der Auftraggeber nach

Ablauf einer gesetzten Nachfrist von zwei Wochen mit Kündigungsandrohung zur Kündi-

gung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Unabhängig davon, werden die nach

diesem Vertrag an den Auftragnehmer zu leistenden Zahlungen nicht fällig, bevor dieser

die Eindeckung und/oder die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes nachgewie-

sen hat.

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Vertrag Objektplanung im Projekt „Sanierung Nordbad Neuss“ Neusser Bäder und Eissporthalle GmbH ./. […] Seite 30

§ 12

Beauftragung von Nachunternehmern

(1) Der Auftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers be-

rechtigt, Leistungen an einen Nachunternehmer weiterzugeben. Der Auftragnehmer hat

in Fällen des Nachunternehmereinsatzes dafür Sorge zu tragen, dass der Nachunterneh-

mer die ihm übertragenen Leistungen nicht an einen weiteren Dritten vergibt, es sei denn,

der Auftraggeber hat vorher schriftlich zugestimmt.

(2) Auf Verlangen des Auftraggebers sind für den benannten Nachunternehmer entspre-

chende Eignungs- und Verfügbarkeitsnachweise vorzulegen.

§ 13

Dokumentation des Planungs- und Bauablaufs

(1) Am Ende jeder Leistungsphase fasst der Auftragnehmer die Ergebnisse schriftlich zusam-

men. Hierbei ist insbesondere darzustellen, wie sich der erreichte Bearbeitungsstand zu

den Zielvorstellungen des Auftraggebers verhält. Die Zusammenfassung der Leistungs-

phase 5 (Ausführungsplanung) ist zu erstellen, sobald die Ausführungsplanung erstmals

vollständig erbracht wurde, unabhängig von späteren Fortschreitungen der Ausführungs-

planung, insbesondere im Rahmen der Ausführung des Bauvorhabens.

(2) Der schriftlichen Zusammenfassung sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen,

soweit diese Unterlagen des Auftraggebers nicht bereits zuvor übergeben worden sind:

a) Die in der jeweiligen Leistungsphase zu erbringende Kostenermittlung.

b) Hinsichtlich der Leitungsphasen 3 und 5 die Planlisten sowie die entsprechenden

Pläne, sofern der Auftraggeber dies verlangt.

c) Hinsichtlich der Leistungsphase 6 eine Aufstellung der vom Auftragnehmer erstell-

ten Leistungsbeschreibungen/Leistungsverzeichnisse. Auf Verlangen des Auftrag-

gebers sind die Leistungsbeschreibungen/Leistungsverzeichnisse ebenfalls vorzu-

legen.

[Seite 31]

Vertrag Objektplanung im Projekt „Sanierung Nordbad Neuss“ Neusser Bäder und Eissporthalle GmbH ./. […] Seite 31

d) Hinsichtlich der Leistungsphase 7 die eingeholten Angebote, soweit sie nicht un-

mittelbar gegenüber dem Auftraggeber abzugeben waren, der Preisspiegel sowie

eine Aufstellung der vom Auftragnehmer erstellten Verdingungsunterlagen sowie

der eingeholten Angebote. Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Unterlagen

entsprechend der vom Auftragnehmer zu erstellenden Aufstellung ebenfalls vor-

zulegen.

e) Hinsichtlich der Leistungsphase 8 die Aufstellung der Gewährleistungsfristen so-

wie – auf Verlangen des Auftraggebers – das Bautagebuch. Ferner eine Aufstel-

lung, aus der sich die vom Auftragnehmer erstellten Zeitpläne, die gemeinsam mit

den ausführenden Unternehmen durchgeführten Aufmaße und Abnahmen, sowie

die behördlichen Abnahmen ergeben müssen. Auf Verlangen des Auftraggebers

sind auch die entsprechenden Unterlagen selbst vorzulegen. Zu übergeben ist au-

ßerdem eine Übersicht zum Schriftverkehr mit den ausführenden Unternehmen,

soweit dieser die von den Unternehmen einzuhaltenden Termine, die Qualität der

erbrachten Bauleistungen bzw. den Umfang der von den Unternehmen zu erbrin-

genden Leistungen betrifft. Auf Verlangen des Auftraggebers sind auch die ent-

sprechenden Unterlagen selbst zu übergeben.

§ 14

Unterlagen

(1) Vor Vertragsbeendigung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche Unterlagen

zu übergeben. Nach Beendigung des Vertrages sind dem Auftraggeber darüber hinaus

noch alle weiteren Unterlagen zu übergeben, die für die Fortsetzung des Bauvorhabens

bzw. die Bewirtschaftung des Objekts erforderlich sind. Alle Unterlagen werden Eigentum

des Auftraggebers.

(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Unterlagen in digitalisierter Form zu über-

geben. Pläne des Auftraggebers sind entsprechend den Vorgaben in § 5 Abs. 22 dieses

Vertrages digital als CAD-Datei (dwg- oder dxf-Format) sowie als PDF-Datei zu stellen

und auf dem Projektkommunikationssystem abzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet

sich zur vollständigen Datenlieferung an den Auftraggeber und sichert Richtigkeit aller

grafischen und nichtgrafischen Daten und Informationen zu.

[Seite 32]

Vertrag Objektplanung im Projekt „Sanierung Nordbad Neuss“ Neusser Bäder und Eissporthalle GmbH ./. […] Seite 32

(3) Der Auftragnehmer hat hinsichtlich des Anspruchs des Auftraggebers auf Übergabe der

Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht.

(4) Sofern Unterlagen nicht an den Auftraggeber herauszugeben sind, ist der Auftragnehmer

berechtigt, diese Unterlagen 10 Jahre nach vollständiger Leistungserbringung zu vernich-

ten. Vor der Vernichtung hat er dem Auftraggeber schriftlich anzubieten, ihm diese Unter-

lagen zur Verfügung zu stellen.

§ 15

Abnahme

(1) Nach vollständiger Leistungserbringung hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf förm-

liche Abnahme.

(2) Der Auftragnehmer hat nach Abschluss der Leistungsphase 8 einen Anspruch auf Teilab-

nahme. Im Übrigen kann der Auftragnehmer ab der Abnahme der letzten Leistung des

letzten Gewerks eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlan-

gen.

§ 16

Urheberrechte

(1) Das Urheberecht an dem nach diesem Vertrag zu erstellenden Werk verbleibt beim Auf-

tragnehmer. Der Auftragnehmer stimmt gleichwohl schon zum jetzigen Zeitpunkt jeglichen

zukünftigen Änderungen, die auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführt werden, aus-

drücklich zu. Das Änderungsrecht umfasst insbesondere die Befugnis zur Durchführung

von Modernisierungen, An- oder Umbauten und sonstigen Änderungen sowie zum Abriss

des Bauwerks in Teilen oder im Ganzen.

(2) Alle Verwertungs- und Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht einschließlich des Rechts,

Veränderungen an dem Werk vorzunehmen, werden mit Vertragsschluss räumlich, zeit-

lich und inhaltlich unbeschränkt ausschließlich auf den Auftraggeber übertragen. Diese

Übertragung gilt auch für sämtliche für die Baumaßnahme erstellten Unterlagen (verkör-

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pert oder in elektronischer Form). Eine besondere Vergütung für die Übertragung und In-

anspruchnahme der vorgenannten Rechte kann der Auftragnehmer nicht verlangen. Der

Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Planung frei von Urheberrechten Dritter ist. Er

stellt den Auftraggeber insoweit von möglichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung

von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.

(3) Die Auftraggeber bzw. dessen Rechtsnachfolger hat darüber hinaus das Recht zur Veröf-

fentlichung des zu erstellenden Werkes unter Namensangabe des Auftragnehmers, ins-

besondere als Grundlage der geplanten europaweiten Ausschreibung der weiteren Pla-

nungs- und Bauleistungen. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der Zustim-

mung des Auftraggebers. Die Zustimmung darf nur aus übergeordneten Gründen verwei-

gert werden.

(4) Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, Informationen, von denen er im Zusammenhang

mit seiner Tätigkeit über das Objekt, den Auftraggeber oder eine andere mit dem Auftrag-

geber verbundene Gesellschaft Kenntnis erlangt, streng vertraulich zu behandeln. Der

Auftragnehmer hat insbesondere zu unterlassen, Informationen im Zusammenhang mit

seiner Tätigkeit nach diesem Vertrag an die Öffentlichkeit, namentlich an Medien, weiter-

zugeben, es sei denn, es liegt für jeden betreffenden Einzelfall eine schriftliche Zustim-

mung des Auftraggebers vor. Dieses Verbot endet frühestens mit Teilabnahme gemäß §

13 Abs. 2 dieses Vertrages, ansonsten nach Abnahme gemäß § 13 Abs. 1 dieses Vertra-

ges.

(5) Sämtliche im Rahmen dieses Vertrages und seiner Bestandteile zugänglich gemachten

Informationen und Dokumentationen sind vertraulich zu behandeln und durch den Auf-

tragnehmer Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers wei-

terzuleiten. Die Weitergabe von Unterlagen und Informationen an die Nachunternehmer

unterliegt denselben Beschränkungen. Grundsätzlich muss der Auftragnehmer sämtliche

seiner Nachunternehmer ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichten. Ein Verstoß gegen

diese Verschwiegenheitspflicht stellt für den Auftraggeber einen außerordentlichen Kün-

digungsgrund im Sinne des § 17 Abs. 3 lit. a) dieses Vertrages dar.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten in jedem Fall auch dann, wenn dieser Vertrag –

gleich aus welchen Gründen – vorzeitig beendet wird.

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§ 17

Inkrafttreten, Dauer und Kündigung

(1) Der vorliegende Vertrag tritt am Tag der Unterschrift der Parteien in Kraft und endet nach

vollständiger Erbringung der Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 dieses Vertrages durch den

Auftragnehmer.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt

für beide Parteien unberührt.

(3) Der Auftraggeber hat insbesondere dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung,

wenn

a) der Auftragnehmer in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen dieses Ver-

trages verstößt, der Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener

Fristsetzung nicht behoben wird und dem Auftragnehmer in dem Abmahnungs-

schreiben für den Fall für dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses

Vertrages angekündigt hat, oder

b) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auf-

tragnehmers gestellt, dieser nicht innerhalb eines Monats zurückgenommen wird

und ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet wird

oder eine Verfahrensabweisung mangels Masse erfolgt.

(4) Wird das Vertragsverhältnis aus einem der in Abs. 3 genannten Gründe gekündigt, den

der Auftragnehmer zu vertreten hat, sind dem Auftragnehmer unter Ausschluss weiterge-

hender Ansprüche nur die bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Kündigungsrechts er-

brachten, nachgewiesenen und für den Auftraggeber verwertbaren Leistungen zu vergü-

ten. Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

(5) Im Falle vorzeitiger Beendigung des Vertrages wird die Vergütung nach Vorlage einer den

Anforderungen des § 10 Abs. 6 dieses Vertrages genügenden Schlussrechnung fällig und

ist vom Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung zu zahlen.

(6) Im Falle vorzeitiger Beendigung des Vertrages ist der Auftraggeber berechtigt, das ge-

samte Bauvorhaben auf der Grundlage der bisher vom Auftragnehmer erstellten Pläne

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auszuführen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer alle Pläne und Unterlagen inner-

halb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber an die-

sen zu übergeben.

(7) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 18 Schlichtungsklausel

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungs-

verfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im

Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichti-

gung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erar-

beiten. Eine Leistungsverweigerung ist in diesem Fall nicht möglich.

(2) Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Objektplanungsvertrag oder

über seine Gültigkeit ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs

nach der Schlichtungsordnung der IHK Mittlerer Niederrhein in Neuss und der Rechtsan-

waltskammer Düsseldorf geschlichtet.

(3) Die Parteien bestimmen den Schlichter gemeinschaftlich. Kommt keine Einigung über die

Person des Schlichters zustande, wird dieser von der Schlichtungsstelle benannt. Die Be-

nennung bindet die Parteien.

(4) Die Kosten der Schlichtung tragen die Parteien je zur Hälfte.

(5) Sollte es in dem Schlichtungsverfahren nicht zu einer tragfähigen Lösung kommen, so

steht es beiden Parteien frei, ein zuständiges Gericht anzurufen.

§ 19 Höhere Gewalt

(1) Die Parteien sind sich einig, dass Pandemien wie die Corona-Pandemie grundsätzlich

geeignet sind, den Tatbestand der höheren Gewalt auszulösen. Höhere Gewalt ist ein

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unvorhersehbares, von außen einwirkendes Ereignis, das auch durch äußerste, nach der

Sachlage zu erwartende Sorgfalt wirtschaftlich vertretbar nicht abgewendet werden kann

und auch nicht wegen seiner Häufigkeit hinzunehmen ist. Der pauschale Hinweis auf die

Auswirkungen der Pandemie einer Partei genügt jedoch nicht, um das Vorliegen höherer

Gewalt anzunehmen. Vielmehr muss derjenige, der sich darauf beruft, die die höhere Ge-

walt begründenden Umstände darlegen und beweisen. Beruft sich der Auftragnehmer da-

her im Hinblick auf eingetretene Verzögerungen bei seinen Leistungen auf das Vorliegen

höherer Gewalt, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Pandemie ur-

sächlich für die im jeweiligen Einzelfall aufgetretene Störung war.

(2) Ungeachtet aller Bestimmungen in diesem Vertrag ist allerdings keine der Vertragspartei-

en der jeweils anderen entschädigungspflichtig für jegliche(n) Verlust, Zerstörungen, Kos-

ten oder sonstige Ansprüche, die aus direkter oder indirekter Folge von Vertragsverlet-

zungen oder Nichterfüllung von Vertragsbestandteilen aufgrund von höherer Gewalt her-

rühren.

(3) Als höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrages gilt nicht nur die Corona-Pandemie nach

Abs. 1, sondern alle von beiden Parteien unabwendbaren Umstände, wie Streik oder Aus-

sperrungen, Naturkatastrophen sowie nichtvorhersehbare Eingriffe Dritter von außen, das

heißt gewalttätige Demonstrationen etc.

§ 20

Loyalitätsklausel

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass beim Abschluss dieses Vertrages nicht alle

Möglichkeiten, die sich aus der künftigen planerischen, technischen, baulichen oder wirtschaftli-

chen Entwicklung oder aus Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen für das

Vertragsverhältnis wesentlichen Umständen ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend

geregelt werden können. Sie sichern sich gegenseitig zu, die in diesem Vertrag getroffenen Ver-

einbarungen in diesem Sinne zu erfüllen und etwa in Zukunft eintretende Veränderungen oder

Verhältnisse oder völlig neu eintretende Umstände nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu

und Glauben Rechnung zu tragen.

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§ 21

Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder wer-

den, soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. Die Vertragspar-

teien verpflichten sich, zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare

Bestimmung zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurch-

führbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2

gilt entsprechend in den Fällen, in denen dieser Vertrag eine Lücke aufweist.

(2) Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- und Zeitbestimmung, tritt an die Stelle der

unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß.

§ 22

Schriftformerfordernis

Alle das Vertragsverhältnis betreffenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt

ebenso für die Abbedingung der Schriftform.

§ 23

Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus und / oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag

etwa in Zukunft zwischen dem Auftraggeber sowie der Auftragnehmer auftretenden Auseinan-

dersetzungen jedweder Art ist – soweit sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Gründen etwas

anderes ergibt – Neuss.

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Neuss, den … ……………., den ….


Matthias Braun …

Geschäftsführer …

Stadtwerke Neuss GmbH …

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ANLAGENSPIEGEL

Anlage 1: Vergabeunterlagen sowie die weiteren Angaben und Unterlagen aus dem Verga-

beverfahren

Anlage 2: Letztverbindliches Angebot des Auftragnehmers

Anlage 3: Aufstellung der projektverantwortlichen Mitarbeiter des Auftragnehmers

Anlage 4: Aufgabenbeschreibung

Anlage 5: Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung

des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und

Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung