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Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen - AVB – Stand 01/2026
Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen
- AVB -
§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers ............................................................... 2
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und fachlich Beteiligten .. 3
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ........................................ 3
§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers ...................................................................... 4
§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers ................................................................ 4
§ 6 Urheberrecht ........................................................................................................... 4
§ 7 Leistungsverzögerungen ......................................................................................... 5
§ 8 Abnahme ................................................................................................................. 6
§ 9 Zahlungen, Honorarabrechnung .............................................................................. 6
§ 10 Kündigung ............................................................................................................... 7
§ 11 Haftung und Verjährung .......................................................................................... 8
§ 12 Haftpflichtversicherung ............................................................................................ 8
§ 13 Arbeitsgemeinschaft ................................................................................................ 9
§ 14 Erfüllungsort und Streitigkeiten ................................................................................ 9
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§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (auch im Hinblick auf die Folgekosten) und den öffentlich-rechtli- chen Bestimmungen entsprechen.
1.2 Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Er hat die ihm im Rahmen des Vertrages übertragenen Vermögensbetreuungspflichten seinem Berufs- und Standesrecht entsprechend aus- schließlich für den Auftraggeber wahrzunehmen.
1.3 Weder der Auftragnehmer noch eine ihm nahestehende oder mit ihm verbundene natür- liche oder juristische Person dürfen in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Verga- beverfahren für einen Bewerber oder einen Bieter tätig sein, es sei denn, dass dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenskonflikt besteht. Der Auftragnehmer hat den Auf- traggeber über bestehende Interessenkonflikte unverzüglich zu informieren.
1.4 Bei Leistungen, die Ausschreibung, Vergabe und Bauüberwachung betreffen, müssen sich der Auftragnehmer und seine dafür verantwortlichen Mitarbeiter – auf Verlangen des Auftraggebers – auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß dem Verpflichtungsgesetz i. V. m. dem Strafgesetzbuch verpflichten lassen. Der Einsatz an- derer Mitarbeiter als der Verpflichteten darf nur nach deren Verpflichtung erfolgen. Dem Auftraggeber sind diese Mitarbeiter unverzüglich zu benennen.
1.5 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zu erfüllen und dem Auftraggeber etwaige Bedenken hiergegen unver- züglich schriftlich mitzuteilen; er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten (vgl. § 2) ab- zustimmen.
1.6 Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich- rechtliche Hindernisse und Bedenken entgegenstehen. Die Erfüllungshaftung des Auf- tragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Ent- gegennahme von Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber vor Abnahme nicht einge- schränkt.
1.7 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Unterneh- men zu erbringen. Eine Unterbeauftragung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustim- mung des Auftraggebers.
1.7.1 Die für die Erbringung der Leistungen Benannten müssen eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-lng. TH/FH bzw. Bachelor/Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder eine vergleichbare Berufserfahrung aufweisen, sie dürfen sich durch entsprechend Qualifizierte vertreten lassen. Für die Objektüberwa- chung ist zusätzlich eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel von mind. 3 Jahren - Voraussetzung. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zu- stimmung des Auftraggebers.
1.7.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mit- arbeiters zu verlangen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden gewichtigen Gründen gestört ist. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter eine rechtzeitige Planung oder einen störungs- freien Bauablauf nicht in ausreichendem Maße gewährleisten.
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1.7.3 Entsprechen die Leistungen eines Nachunternehmers trotz einer Beanstandung und Abstellaufforderung des Auftraggebers fortgesetzt nicht den vertraglichen Anforderungen, kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung wi- derrufen mit der Folge, dass der Auftragnehmer die Leistung des Nachunterneh- mers selbst übernehmen muss oder mit Zustimmung des Auftraggebers einen anderen Nachunternehmer mit der Leistung zu beauftragen hat.
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und fachlich Be- teiligten 2.1 Auftraggeber und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauftrag- ten Unternehmen vertrauensvoll zusammen, um die vereinbarten Projektziele zu reali- sieren.
2.2 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer darüber, welche anderen fachlichen Beteiligten von ihm mit welchen Leistungen beauftragt worden sind.
2.3 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber jeweils zeitnah umfassend über den Stand der Planung und die planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Projektziele zu unterrichten, Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und sich an den Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers auszurichten.
2.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, den anderen fachlich Beteiligten und dem ggf. beauftragten Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungs- und fristgemäß erbringen können.
2.5 Der Auftraggeber hat zu den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen planerischen Lösun- gen die im Rahmen der jeweiligen Leistungsstufe notwendigen Entscheidungen in an- gemessener Frist zu treffen.
2.6 Wird erkennbar, dass die Projektziele voraussichtlich nicht erreicht werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzei- gen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
2.7 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
2.8 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte bzw. gegen ihn selbst ergeben können. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zu unterstüt- zen; die Geltendmachung erfolgt durch den Auftraggeber.
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer 3.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Objektüberwachungspflichten berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur ver- tragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind. Der Auftragnehmer darf keine Anordnungen treffen, die zusätzliche Vergütungsansprü- che der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung des Auftraggebers in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Baubetriebs bleibt davon unberührt.
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3.2 Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
3.3 Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Pläne aus- händigen und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen. Nummer 2.4 bleibt unberührt.
§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüg- lich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen, bis Rechnungsprüfungs- und Mittel- verwendungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme durch die zuständigen Prüfungsbehör- den bzw. durch Fördermittelgeber für abgeschlossen erklärt sind.
§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers 5.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum.
5.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrags zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
5.3 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung gestellten Daten in seinem DV-System zu löschen.
§ 6 Urheberrecht 6.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen, Daten und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auf- traggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach den Num- mern 6.1.1 bis 6.1.4. Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers bis zur Freigabe des fertiggestellten Planungsergebnisses kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Ur- heberrecht unterliegen.
6.1.1 Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des vertragsgegenständ- lichen Bauvorhabens darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wie- derherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden.
6.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen und Daten sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Soweit die Änderung einen urhe- berrechtlich geschützten Teil der Unterlagen und Daten bzw. des ausgeführten Werkes betrifft, setzt eine solche Änderung voraus, dass das Schutzinteresse des Auftragnehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurück- treten muss. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt und/oder technisch erforderlich bzw. wirtschaftlich sinnvoll ist. Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrecht- lich geschützten Werkes führen (§ 14 UrhG), sind von dem hier geregelten Än- derungsrecht nicht umfasst - insoweit gelten die allgemeinen Regeln.
Beabsichtigt der Auftraggeber eine Änderung, so wird er den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten, anhören und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer
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vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist.
6.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der ver- tragsgemäßen Nutzung des Gebäudes führen und die nicht ohne eine Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers än- dern. Nummer 6.1.2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den Urheber vor Ausführung anhören und dessen Auffassung bei seiner Entscheidung nach Mög- lichkeit berücksichtigen.
6.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform, wenn Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers berührt oder sonstige, vergleich- bare Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.
6.2 Liegen die Voraussetzungen von Nummer 6.1 Abs. 1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragneh- mers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen Zustim- mung des Auftraggebers in Textform. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaß- nahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden; § 2 Nummer 2.4 bleibt davon unberührt.
6.3 Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.
§ 7 Leistungsverzögerungen 7.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungser- bringung anzuhalten und Anordnungen zu treffen, wenn der Auftragnehmer seine Tätig- keiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder fortführt. Verzögert der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der Auf- tragnehmer diese Frist nicht für angemessen, hat er unverzüglich zu widersprechen und dem Auftraggeber den aus seiner Sicht erforderlichen Zeitraum für die Leistungserbrin- gung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen; der Auftraggeber entscheidet unter Würdigung der vom Auftragnehmer genannten benötigten Zeitdauer.
7.2 Verzögert sich die Leistung eines fachlich Beteiligten oder eine Entscheidung des Auf- traggebers, kann der Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren Beschleunigungsmaß- nahmen anordnen. Können Vertragsfristen aus unabweisbaren Gründen nicht eingehalten werden, gibt der Auftraggeber neue Fristen vor, die die objektiv eingetretenen Terminverzögerungen be- rücksichtigen. Vor Anordnung von Beschleunigungsmaßahmen oder der Festlegung von neuen Termi- nen oder Fristen hört der Auftraggeber den Auftragnehmer an und berücksichtigt dessen Leistungsfähigkeit.
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7.3 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Verlängerung von Vertragsfristen, wenn er bei der Erbringung seiner Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftragge- bers oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Um- stände behindert wird. Behinderungen hat er unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, obwohl ihm das nach den Umständen möglich gewesen wäre, hat er nur dann Anspruch auf Berück- sichtigung behindernder Umstände, wenn dem Auftraggeber die entsprechenden Tatsa- chen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder er diese hatte kennen müssen.
§ 8 Abnahme 8.1 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der letzten beauftragten Leistungsstufe ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine wesentlichen Mängel erkennen lassen. Erstreckt sich die Weiterbeauftragung auf die Objektbetreuung, findet nach Vollendung der Objektüberwa- chung/Bauüberwachung eine Teilabnahme statt. Sonstige Teilabnahmen finden nicht statt.
8.2 Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten.
§ 9 Zahlungen, Honorarabrechnung 9.1 Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewie- senen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt. Die Abschlagsrechnungen sind kumulativ zu erstellen. Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang der prüf- fähigen Abschlagsrechnung fällig.
9.2 Nach vertragsgemäßer Erbringung der Leistungsstufe 4 (nach LPH 8) einschließlich Be- sonderer und Zusätzlicher Leistungen, die mit den erbrachten Leistungsstufen in engem oder untrennbaren Zusammenhang stehen, kann das Honorar für diese Leistungen ab- gerechnet werden (1. Teilhonorar-Schlussrechnung).
9.3 Falls auch die Leistungsstufe 5 (LPH 9) übertragen ist, kann das Honorar für die Leis- tungsstufe einschließlich Besonderer und Zusätzlicher Leistungen, die mit dieser Leis- tungsphase in engem oder untrennbarem Zusammenhang stehen, erst nach vertrags- gemäßer Erbringung dieser Leistung in Rechnung gestellt werden (2. Honorarschluss- Rechnung).
9.4 Werden Honorare für Grundleistungen und zugleich Honorare für Besondere und Zu- sätzliche Leistungen vergütet, ist für alle Leistungen eine einheitliche Honorarschluss- rechnung zu übergeben.
9.5 Sobald die vereinbarten Leistungen insgesamt vertragsgemäß erbracht sind, hat der Auftragnehmer sie prüffähig abzurechnen (Honorarschlussrechnung). Die Honorar- schlussrechnung muss innerhalb von 2 Monaten nach vertragsgemäßer Erbringung der letzten Leistung eingereicht werden. Reicht der Auftragnehmer eine prüffähige Schluss- rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist dafür eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so kann der Auftraggeber die Schlussrechnung selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen. Die Ersatzschlussrechnung begründet dann ebenfalls die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers. Schlusszah- lungen werden 30 Kalendertage nach Zugang der prüfbaren Honorarschlussrechnung fällig.
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9.6 Auf Rechnungen des Auftragnehmers ist grundsätzlich die Auftragsnummer und – so- weit vorgegeben – die Maßnahme- und die Inventarnummer des Vorhabens beim Auf- traggeber zu vermerken.
Die Rechnung ist zu senden: vorzugsweise als elektronische Rechnung im Format ZUG- FeRD 2.0, alternativ als XRechnung, unter Angabe der Leitweg-ID der Stadt Chemnitz 14511000-SV01-31 über die zentrale Rechnungseingangsplattform der Bundesdrucke- rei unter https://xrechnung-bdr.de an
Stadt Chemnitz - Rechnungswesen Gebäudemanagement und Hochbau Postfach 1121 09070 Chemnitz
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung zwingend der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben.
Der Rechnungsversand kann alternativ im PDF-Format sowie in o. g. Formaten per E- Mail an rechnung@stadt-chemnitz.de erfolgen. Für die Rechnung im PDF-Format gilt die Genehmigung als erteilt.
9.7 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
9.8 Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung. Die Rechnungs- prüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzli- che Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers aus ungerechtfer- tigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rech- nungsprüfung, es sei denn, der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.
9.9 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.
§ 10 Kündigung 10.1 Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Das Recht des Auftraggebers zur ordentlichen Kündigung bleibt daneben unberührt.
10.2 Die Kündigung und ihre Folgen richten sich nach den §§ 648, 648a BGB.
10.3 Der Auftraggeber kann auch dann aus einem wichtigen Grund kündigen, wenn der Auf- tragnehmer seine Zahlungen einstellt oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- verfahrens über sein Vermögen oder eines anderen vergleichbaren gesetzlichen Ver- fahrens stellt. Weiterhin kann der Auftraggeber kündigen, wenn ein solches Insolvenz- verfahren von anderen Gläubigern beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen.
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10.4 Die Kündigung des Vertrages kann auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Werk- leistung beschränkt werden, § 648a Absatz 2 BGB. Das gilt auch für innerhalb der ein- zelnen beauftragten Leistungsstufe zu erbringende Einzelleistungen, soweit es sich um abgrenzbare Teile der geschuldeten Leistungen handelt.
Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Bau- maßnahme zu nutzen und zu ändern.
Entstehen dem Auftraggeber durch die Kündigung nach 10.3 oder 10.4 zusätzliche Kos- ten oder Aufwendungen, z.B. durch Verzögerung der Projektrealisierung oder Weiterbe- auftragung an einen Dritten, gehen sie zu Lasten des Auftragnehmers.
10.5 Eine Fristsetzung ist in Textform, die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
10.6 Bei einer Kündigung nach Nummern 10.3 oder 10.4 soll der Auftraggeber – unbeschadet seines Rechts auf Nachbenennung – die Kündigungsgründe in kurzer, nachvollziehbarer Weise im Kündigungsschreiben darlegen.
10.7 Die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Feststellung des Leistungsstandes nach Kün- digung richten sich nach § 648a Absatz 4 BGB. Insbesondere kann der Auftragnehmer die Feststellung und Abnahme seiner bis zur Kündigung erbrachten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat danach unverzüglich eine prüffähige Rechnung über seine ausgeführten Leistungen vorzulegen.
10.8 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus den §§ 5, 6, 11, 12 und 13 bleiben unberührt.
10.9 Für die Kündigung bei Verstößen gegen das Vergaberecht gilt § 133 GWB.
§ 11 Haftung und Verjährung 11.1 Mängel- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetz- lichen Vorschriften.
11.2 Die Mängel- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in fünf Jahren ab der Abnahme gemäß § 8.
§ 12 Haftpflichtversicherung 12.1 Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Er hat zu ge- währleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht. Bei Arbeitsgemeinschaf- ten muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen.
12.2 Zum Nachweis des Versicherungsschutzes in dem in 12.1 vereinbarten Umfang ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Unterzeich- nung des Vertrages unaufgefordert eine entsprechende aktuelle Bestätigung seines Haftpflichtversicherers zu überreichen. Aus dieser muss hervorgehen, dass der Versi- cherungsschutz im vertraglich vereinbarten Umfang seit Vertragsbeginn lückenlos be- standen hat und dass der Versicherungsschutz auch nicht durch Obliegenheitsverlet- zungen (z.B. Nichtzahlung von Prämien) gefährdet ist. Dauert die Leistungserbringung des AN über 1 Jahr an, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Bestätigung seines Haftpflichtversicherers über den bestehenden Versicherungsschutz jährlich unaufgefor- dert zu überreichen.
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12.3 Vor diesem Nachweis werden Honoraransprüche des Auftragnehmers nicht fällig. Der Auftraggeber kann Zahlungen auch späterhin vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
12.4 Legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Versicherungsnachweis nicht fristge- recht vor, ist der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 3 Wochen mit Kündigungsandrohung zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
12.5 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall ver- pflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen.
§ 13 Arbeitsgemeinschaft 13.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag (Anlage ARGE) genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
13.2 Für die Erfüllungen der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeits- gemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
13.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftli- cher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§ 14 Erfüllungsort und Streitigkeiten 14.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leis- tungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.
14.2 Soweit die Voraussetzungen nach § 38 ZPO vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständi- gen Stelle.
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