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17260136 06 - ZVB.pdf

Objektplanung für die Neugestaltung der Außenanlagen zweier Grundschulen in Chemnitz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 13:50 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Zusätzliche Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen - ZVB - Stand 01/2026

Zusätzliche Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen

  • ZVB -

1 Vorbereitung der Vergabe 1.1 Die Vergabeunterlagen sind unter Beachtung der für die kommunalen Auftraggeber verbindlichen Vergabevorschriften zu erstellen (z. B. GWB, VgV, VOB Teile A bis C, SächsVergabeG). Die Baubeschreibung darf keine Vertragsbedingungen enthalten.

1.2 Für die Erstellung der Vergabeunterlagen sind die einheitlichen Muster der städtischen Zentralen Vergabestelle (ZVS) (i.d.R. nach VHB-Bund) zu verwenden. Diese werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber bereitgestellt.

1.3 Die Leistungsbeschreibungen sind nach § 7 VOB/A bzw. § 7 EU VOB/A i. V. m. den Abschnitten 0 der ATV der DIN 18299 ff. (VOB/C) zu erstellen. Bei Erstellung der Leistungsverzeichnisse (LV) sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  • Aufnahme nur der in den Abschnitten 0.5 der ATV der DIN 18299 ff. (VOB/C) vorgeschriebenen Abrechnungseinheiten. Die Abrechnungseinheit „t“ (Abrechnung nach Gewicht) bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
  • Berechnung der Menge auf Grundlage der Ausführungsplanung.
  • Aufnahme nur der für die Bauausführung notwendigen Positionen (keine Alternativ- und Eventualpositionen).
  • Wiederholung des Einheitspreises in Worten - wenn verlangt.
  • Bei Bedarf sind die Leistungspositionen getrennt nach Gebäude, Bauwerken, Bauabschnitten bzw. Betriebsvorrichtungen zu erstellen. Der Auftragnehmer hat die Leistungsverzeichnisse nach dem Standardleistungsbuch (StLB) oder nach dem Leistungsbuch, welches der Auftraggeber bestimmt, zu erstellen.

1.4 Der Auftragnehmer hat den Inhalt der Vergabeunterlagen mit dem Auftraggeber abzustimmen. Dabei notwendig werdende Entscheidungen trifft der Auftraggeber im Benehmen mit dem Auftragnehmer (z. B. über die Wahl der Vergabeart oder die Auswahl der Bewerber, den Zeitpunkt der Ausschreibung, die Festlegung des Eröffnungstermins, die Abgabe von Bietererklärungen, wie z. B. Kalkulationen, die Bildung von Losen, etwaige bauseitige Materiallieferungen, einen etwaigen Ausschluss von Nebenangeboten, die Vereinbarung von Entschädigungen i. S. v. § 8b VOB/A, § 8b EU VOB/A, die Aufnahme Besonderer Vertragsbedingungen, wie z. B. Sicherheitsleistungen, Vertragsstrafen oder Gewährleistungsfristen, die Aufnahme zusätzlicher selbstverfasster Vertragsbedingungen, die Vergabe von Wartungsarbeiten). Der Auftragnehmer hat dabei dem Auftraggeber die im LV mit Risiken behafteten Mengen und Positionen sowie die im LV vorgesehenen Einbaumaterialien (z. B. die Schüttgüter im Tiefbaubereich) besonders darzulegen und zu begründen.

1.5. Aus den Vergabeunterlagen darf der Verfasser der Planung nicht ersichtlich sein. Die Kopfzeile der Leistungsbeschreibung soll wie folgt gestaltet werden:

Stadt Chemnitz Vorhabenbezeichnung: Gebäudemanagement und Hochbau

Unberührt bleibt jedoch die Verpflichtung des Auftragnehmers, alle dem Auftraggeber übergebenen, vom Auftragnehmer gefertigten Planungsunterlagen als Verfasser zu unterzeichnen.

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2 Mitwirkung bei der Vergabe 2.1 Der Auftragnehmer hat, wenn verlangt, die Texte für die Bekanntmachungen i.S.v. § 12 VOB/A, § 12 EU VOB/A zu fertigen und diese mit dem Auftraggeber und den Vergabeunterlagen abzustimmen. In der Regel ist nur eine Zuarbeit zu Art und Umfang der Leistung erforderlich. Die Entscheidung über die Wahl der Veröffentlichungsblätter trifft der Auftraggeber.

2.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber nach Abstimmung und Bearbeitung die zu verwendenden Vergabeunterlagen (in der Regel Leistungsbeschreibung und -ver- zeichnis, WBVB) zu übergeben. Die Ausgabe der Vergabeunterlagen an die Bewerber und die Verwahrung der Angebote bis zum Eröffnungstermin ist Sache des Auftraggebers. Der Auftraggeber führt die Bewerberlisten.

2.3 Der Auftragnehmer hat für die Bearbeitung der Vergaben das Leserecht im Vergabemanagementsystem des Auftraggebers zu nutzen, soweit der Auftraggeber ihm ein solches einrichtet.

2.4 Auskünfte i. S. des § 12a Abs. 4 VOB/A, § 12a EU Abs. 3 VOB/A erteilt ausschließlich der Auftraggeber. Eine fachinhaltliche Zuarbeit ist auf Anforderung zu leisten. Vor der Öffnung der Angebote darf der Auftragnehmer keinen Kontakt mit Bewerbern aufnehmen. Bewerber erhalten daher keine Auskunft über den Namen des beauftragten Architektur-/Ingenieurbüros. Sollte eine fachinhaltliche Zuarbeit erforderlich werden, werden Anfragen daher anonymisiert an den Auftragnehmer gegeben. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über erteilte Auskünfte.

2.5 Den Termin zur Öffnung der Angebote führt der Auftraggeber durch.

2.6 Die rechnerische Prüfung und die Erstellung des Preisspiegels übernimmt in der Regel der Auftraggeber. Bei Freihändigen Vergaben erfolgt die rechnerische Prüfung und die Erstellung des Preisspiegels durch den Auftragnehmer. Bei der Wertung von Nebenangeboten wird die rechnerische Prüfung durch den Auftragnehmer vorgenommen. Der Preisspiegel des Auftraggebers ist in diesem Fall zu ergänzen.

Die technische und wirtschaftliche Prüfung der Angebote hat der Auftragnehmer in jedem Fall vorzunehmen.

Im Regelfall hat der Auftragnehmer die geprüften Angebote mit folgendem Prüfvermerk zu versehen:

Technisch und wirtschaftlich geprüft Datum, Unterschrift/digitale Signatur

Firmenstempel/-bezeichnung, Name des Prüfers in Druckschrift.

Bei der Wertung von Freihändigen Vergaben und Nebenangeboten hat er die geprüften Angebote mit folgendem Prüfvermerk zu versehen:

Rechnerisch, technisch und wirtschaftlich geprüft Datum, Unterschrift/digitale Signatur

Firmenstempel/-bezeichnung, Name des Prüfers in Druckschrift.

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2.7 Der Auftragnehmer hat die Prüfung und Wertung der Angebote durchzuführen und bei der Erstellung des Vergabevorschlags mitzuwirken. Bei Freihändigen Vergaben ist der Vergabevorschlag vollständig zu erstellen. Zusammen mit dem Vergabevorschlag ist der oben benannte Preisspiegel zu erstellen, der für alle LV-Positionen die angebotenen Einheitspreise aller Bieter sowie diejenigen aus dem vom Auftragnehmer vorverpreisten Leistungsverzeichnis ausweist. Die Festlegung der Bieterrangfolge hat auf der Grundlage der an die Bewerber ausgegebenen Leistungsverzeichnisse und unter Berücksichtigung der Wartungskosten aus den Wartungsverträgen zu erfolgen. Der Auftraggeber ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Ausschreibungsgrundlagen wesentlich ändern. Über Auffälligkeiten bei der Preisgestaltung (z. B. über spekulative Preise, von Bietern geltend gemachte Kalkulationsfehler oder Schreibfehler, Pauschalpreisnebenangebote oder über Anzeichen für Preisabsprachen) ist der Auftraggeber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat bei Freihändigen Vergaben schriftlich Aufklärung vom Bieter zu verlangen, im Ausnahmefall auf Verlangen des Auftraggebers Aufklärungsgespräche mit Bietern zu führen, diese zu dokumentieren und die einzelnen Ansätze der Kalkulation des Bieters nochmals zu überprüfen. Bei allen anderen Vergabearten sind mindestens eine fachinhaltliche Zuarbeit zu den Aufklärungsinhalten und Textbausteine zu den Aufklärungsfragen dem Auftraggeber zu übergeben. Den Kontakt mit den Bietern übernimmt der Auftraggeber.

2.8 Ist vorauszusehen, dass der Auftrag nicht innerhalb der vorgesehenen Bindefrist erteilt werden kann, bittet der Auftraggeber/die Zentrale Vergabestelle (ZVS) der Stadt Chemnitz die Bieter um eine Zustimmung zur Fristverlängerung.

2.9 Der Auftraggeber erteilt die Aufträge an die bauausführenden Unternehmen.

2.10 Nach Angebotsprüfung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Angebote zu übergeben, soweit ihm diese in Papierform übergeben worden sind. Diese werden beim Auftraggeber verwahrt.

3 Objektüberwachung; Fortschreibung von Ausführungsunterlagen 3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die korrekte Ausführung der mit den Ausführungsfirmen vertraglich vereinbarten Leistungen durchzusetzen und die Ausführung kontinuierlich zu überwachen. Montage- und Werkstattzeichnungen der ausführenden Unternehmen sind vom Planer zu prüfen und mit Sichtvermerk zur Ausführung freizugeben. Sollten in der Ausführung dennoch Abweichungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen festzustellen sein, so sind diese vom Auftragnehmer unverzüglich gegenüber den bauausführenden Unternehmen zu rügen. Der Auftraggeber ist zugleich unter Vorlage einer Einschätzung zu den aus der Abweichung resultierenden technischen und kostenseitigen Konsequenzen zu informieren. Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Ausführungsunterlagen stets fortzuschreiben und dem tatsächlichen Stand der Ausführung anzupassen. Notwendige Änderungen und Anpassungen in den Ausführungsplänen sind dem Auftragnehmer, der die Koordinationsverantwortung trägt, in der Regel dem beauftragten Architekturbüro, seitens der übrigen an demselben Bauvorhaben des Auftraggebers fachlich Beteiligten zur Übernahme in die Ausführungsunterlagen immer unverzüglich zu übermitteln.

3.2 Abweichungen vom Zeitplan sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei Verzögerungen sind die Ursachen darzulegen und Vorschläge zum Ausgleich zu machen.

3.3 Jedweder Schriftwechsel mit anderen an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten, mit bauausführenden Unternehmen oder mit Behörden ist im Benehmen mit dem Auftraggeber zu führen.

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3.4 Gehen dem Auftragnehmer schriftliche Mitteilungen i.S. der § 4 Abs. 3 und 8, § 6 Abs.1 und § 9 Abs. 2 VOB/B zu, so sind diese dem Auftraggeber zusammen mit einer fachlichen Stellungnahme unverzüglich weiterzuleiten.

3.5 Die Bauleistungen sind grundsätzlich förmlich abzunehmen. Als Abnahmeniederschriften sind die aktuellen Formblätter „Zustandsfeststellung“, „Abnahme“ und „Abnahme Mängelbeseitigungsleistungen“ des VHB Bund bzw. des Auftraggebers zu verwenden. Der Auftragnehmer kann auch zur Vornahme des rechtsgeschäftlichen Teils der Abnahme vom Auftraggeber schriftlich beauftragt werden (Mängelrechte wegen bekannter Mängel und sonstige Ansprüche, insbesondere solche auf Zahlung einer Vertragsstrafe sind dem Auftraggeber bei der Abnahme ausdrücklich und schriftlich vorzubehalten). Der Auftragnehmer legt in Abstimmung mit dem Auftraggeber fest, welche Unterlagen im Rahmen der Abnahme vom bauausführenden Unternehmen zu übergeben sind und nimmt diese Festlegungen in seine Leistungsbeschreibung auf. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über die Abnahmetermine jeweils rechtzeitig zu unterrichten. Dem Auftraggeber ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Abnahmeterminen zu geben.

3.6 Der unter Beachtung von Ziffer 1.7 der AVB ausgewählte örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen.

3.7 Der Auftragnehmer hat ein Bautagebuch zu führen. Das Bautagebuch ist entsprechend der aktuellen Richtlinie des VHB Bund und ggf. ergänzenden Forderungen des Auftraggebers für jeden Arbeitstag zu führen und dem Auftraggeber zweiwöchentlich unaufgefordert vorzulegen.

3.8 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber monatlich einen Bautenstandsbericht zu übergeben, in dem in geeigneter Art und Weise die Entwicklungen auf der Baustelle hinsichtlich Einhaltung des Budgets, Einhaltung der vereinbarten Termine und Einhaltung der Qualitätsanforderung gemäß Leistungsbeschreibung darzustellen sind. Dabei ist der Ist-Stand mit dem Soll-Stand je Vergabeeinheit zu vergleichen. Festgestellte Abweichungen sind zu begründen.

3.9 Der Auftragnehmer ist vom Auftraggeber bevollmächtigt, alle Rechnungen von den beauftragten Firmen entgegenzunehmen. Er ist verpflichtet, das konkrete Datum des Rechnungseinganges mit einem Stempel zu dokumentieren und die Rechnung anschließend unverzüglich zu prüfen. Geht die Rechnung beim Auftraggeber ein, wird dieser den Rechnungseingang mit Eingangsstempel kenntlich machen und dem Auftragnehmer die Rechnung zwecks Prüfung unverzüglich zusenden. Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, eine Rechnung bei fehlenden Aufmaßen o.ä. Nachweisen umgehend an die Firma zurück zu schicken. Auf die fehlende Prüffähigkeit ist ausdrücklich hinzuweisen.

3.10 Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, sie übersichtlich und nach der Reihenfolge des LVs aufstellen (auch nach Bauteilen bzw. Betriebsvorrichtungen getrennt) und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstigen Belege vollständig übergeben. Sind die Unterlagen nicht vollständig, so ist die Rechnung unverzüglich zurückzuweisen.

Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet zu prüfen:

  • ob die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht sind,

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  • ob die in Rechnung gestellten Leistungen vereinbart und geschuldet waren,
  • ob etwa in Rechnung gestellte geänderte oder zusätzliche Leistungen, die nicht Gegenstand des Angebotes waren, auf das das bauausführende Unternehmen den Zuschlag erhalten hat, nach Grund und Höhe berechtigt sind,
  • ob eingesetzte Preise mit den vereinbarten Preisen und ob eingesetzte Massen mit den aufgemessenen Massen übereinstimmen,
  • die rechnerische Richtigkeit der Rechnung,
  • ob Skonti, Rabatte und sonstige Sonderkonditionen berücksichtigt sind,
  • ob vereinbarte Bürgschaften geleistet wurden (Verwahrung bei AG),
  • ob bereits erfolgte Abschlagszahlungen berücksichtigt sind und ob ggf. schon eine Überzahlung vorliegt,
  • ob die Forderung fällig ist.

Der Auftragnehmer hat seine Prüfung der Rechnung mit folgendem Vermerk zu versehen und sein Handeln damit zu dokumentieren:

„Sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellt auf _____________ EUR.“

Ort, Datum, Unterschrift/digitale Signatur und darunter Angaben zum Prüfer: Firmenstempel/-bezeichnung, Name des Prüfers in Druckschrift

Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge in Rot kenntlich zu machen.

Wird bei einer stichpunkthaften Kontrolle der Rechnungsprüfung durch den Auftraggeber eine fehlerhafte Bearbeitung/Prüfung des Auftragnehmers festgestellt, so ist dieser verpflichtet, eine Korrektur vorzunehmen und diese dem Auftraggeber erneut vorzulegen. Vertragliche und gesetzliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer wegen Mängeln seines Werkes im Bereich der Rechnungsprüfung bleiben unberührt. Das gilt insbesondere für alle Ansprüche, die der Stadt Chemnitz daraus entstehen, dass sie aufgrund fehlerhafter Rechnungsprüfung des Auftragnehmers Zuvielzahlungen an bauausführende Unternehmen leistet, die nicht erfolgreich zurückgefordert werden können. Der Auftragnehmer ist ohne vorherige Unterrichtung des Auftraggebers und ohne dessen Zustimmung nicht berechtigt, die Rechnungen bauausführender Firmen eigenständig zulasten des Auftraggebers zu korrigieren. Werden Bauleistungen örtlich aufgemessen, sind die Aufmaßblätter einschließlich Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks - ggf. Jahre später - durch die Prüfungsbehörde beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu den Einzelmaßen Ortsangaben zu machen (z. B. Raumangaben). Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen.

3.11 Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine stets zeitnah (täglich) zu prüfen und insbesondere darauf zu achten, dass sie vollständig im Original vorliegen. Bei Entsorgungsleistungen sind zusätzlich die entsprechenden Entsorgungsnachweise abzufordern und auf Vollständigkeit sowie auf Übereinstimmung mit den tatsächlich entsorgten Massen nach Menge und Inhalt zu prüfen.

3.12 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Prüfung der Abschlagsrechnungen innerhalb von 5 Arbeitstagen abzuschließen. Schlussrechnungen sind innerhalb von 15 Arbeitstagen geprüft an den Auftraggeber zu übergeben.

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3.13 Nach Vorgabe des Auftraggebers ist eine GAEB-Datei oder eine entsprechende Excel- Tabelle im xlsx-Format zur Rechnungsprüfung zu erstellen und mit jeder Rechnung digital zu übermitteln.

3.14 Die Rechnungen und zugehörigen Aufmaße sind mit Prüfvermerken im Original sowie digital zu übergeben.

3.15 Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Rechnungsprüfung und Kostenkontrolle verpflichtet, bei sämtlichen Abschlags- und (Teil-)Schlussrechnungen - unbeschadet seiner sonstigen fachlichen und rechnerischen Rechnungsprüfungspflichten - auch einen fortlaufenden positionsweisen Vergleich der nach den Vordersätzen des Leistungsverzeichnisses vertraglich vorläufig gebundenen Mengen mit den tatsächlich ausgeführten Mengen vorzunehmen und dem Auftraggeber zu übergeben sowie auf Unstimmigkeiten hinzuweisen. Die Fortschreibung der Kosten und die Kostenkontrolle ist um vom Auftragnehmer zu liefernde Kostenprognosen zu erweitern, insbesondere innerhalb der Leistungsphase 8.

4 Geänderte und zusätzliche Bauleistungen (Nachträge) 4.1 Nachtragsvereinbarungen schließt der Auftraggeber. Auch die Anordnung und Vereinbarung umfangreicher Stundenlohnarbeiten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Bedarfsfall Vorschläge für eine Stundenlohnvereinbarung zu unterbreiten und den Bedarf zu begründen. Die Überwachung der Erforderlichkeit beauftragter Stundenlohnarbeiten und die Bescheinigung der Stundenlohnzettel obliegen dem Auftragnehmer. Sofern der Auftraggeber zusätzliche Leistungen verlangt oder geänderte Leistungen anordnet bzw. notwendig werden, hat der Auftragnehmer ein Blankett für ein Nachtragsangebot zu erstellen, um die Vollständigkeit und Prüfbarkeit des Nachtragsangebots des bauausführenden Unternehmens sicher zu stellen. Auch bei Nachtragsforderungen hat der Auftragnehmer von den bauausführenden Unternehmen mit dem Nachtragsangebot die Preisermittlung samt Aufgliederung aller Nachtrags-Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze) unter Verwendung des Formblatts 223 aus dem VHB-Bund abzufordern und zu prüfen. Bei größeren Materialpositionen ist vom bauausführenden Unternehmen der Nachweis für den Lieferpreis einzuholen.

4.2 Über etwaige beim Auftragnehmer eingehende Nachtragsforderungen ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

4.3 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass bauausführende Unternehmen bei Nachtragsforderungen das Formblatt EFB Preis 3 für ausgewählte Nachtragspositionen sowie für alle Positionen ab 1.500,00 € netto Gesamtpreis einreichen, wenn es der Auftraggeber verlangt, (s. a. „Weitere Besondere Vertragsbedingungen“ der Vergabeunterlagen); für alle Positionen eines Nachtragsangebotes hat der Auftragnehmer zudem Formblatt FB 521 des VHB-Bund auszufüllen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich die Notwendigkeit der Nachträge zu begründen, ferner zu bestätigen, dass diese Leistungen nicht bereits im LV enthalten sind (auch keine Nebenleistungen i. S. der VOB/C darstellen) und im Übrigen die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Dazu hat der Auftragnehmer das Formblatt „Prüfung Nachträge“ auszufüllen und mit den weiteren Unterlagen dem Auftraggeber zu übergeben. Er hat bei Abfassung der Nachtragsvereinbarung erforderlichenfalls mitzuwirken.

4.4 Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer etwaige Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegen.

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5 Kostenermittlung, Kostenkontrolle 5.1 Die Kosten sind nach DIN 276 in der jeweils neuesten Fassung und nach den Vorgaben des Auftraggebers gewerkekonkret und bezogen auf Gebäude, Bauwerke, Bauabschnitte bzw. Betriebsvorrichtungen getrennt zu ermitteln. Der Auftragnehmer hat dazu die Tabellen „Planerobligo“ (Anlage Planerobligo) und „Kostenaufteilungsblatt“ (Anlage Kostenaufteilungsblatt) des Auftraggebers zu führen.

5.2 Der Auftragnehmer hat auch alle sonstigen Bauherrenkosten (z. B. KG 100, 200 und 700 sowie Gutachten, Prüfgebühren usw.) nach Zuarbeit durch den Auftraggeber mit in die Kostenermittlung/Kostenverfolgung einzuarbeiten.

5.3 Die Kostenermittlungen (z. B. Kostenberechnung) und Kostenkontrollen sind laufend fortzuschreiben, wenn sich die Grundlagen (z. B. Pläne, Ausschreibungen, Abrechnungen) geändert haben. Im Übrigen ist der Auftraggeber in allen Leistungsphasen über zu erwartende wesentliche Kostenänderungen stets rechtzeitig jedoch mindestens monatlich zu unterrichten, auch in der Phase der Bauausführung (z. B. bei Mengenänderungen größer 10 %, Nachträgen oder Bauzeitverschiebungen).

5.4 Der Auftragnehmer hat mit der Schlussrechnungsprüfung der ausführenden Firmen einen Soll/Ist-Vergleich der einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses vorzulegen. Dabei sind alle Positionen, die um mehr als 10 % über- oder unterschritten wurden, zu kennzeichnen und zu erläutern.

6 Bauleiter nach Bauordnungsrecht 6.1 Der Auftragnehmer, der die Bauüberwachung in Auftrag hat, ist zugleich Bauleiter i. S. des Bauordnungsrechts, sofern nichts anderes vereinbart wird.

6.2 Die öffentlich-rechtliche Bauleitertätigkeit nach dem Bauordnungsrecht ist mit dem Honorar für die Grundleistungen „Objektüberwachung“ abgegolten.

7 Kommunikation, Datenaustausch; Stillschweigen 7.1 Der Auftragnehmer hat beim Austausch von Daten die Vorgaben des Auftraggebers gemäß der aktuellen Anlage CAD-Richtlinie zu beachten. Auftragnehmer der Objektplanung Gebäude und Innenräume (Architekt) und sonstige Auftragnehmer, die an einem Bauvorhaben des Auftraggebers gemeinsam fachlich beteiligt sind, haben auch untereinander die Vorgaben der aktuellen Anlage CAD- Richtlinie zu beachten und insbesondere die Layer-Strukturen der Ausführungszeichnungen dahingehend abzustimmen, dass eine problemlose Datenübernahme etwa von Installationsplänen des Ingenieurs für Technische Ausrüstung in die Ausführungspläne des Architekten sichergestellt ist.

7.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, neben seinen Mitarbeitern und möglichen von ihm beauftragten Mitarbeitern, weiteren Architekten und Ingenieuren zur Geheimhaltung und Stillschweigen über Vorgänge aus dem Vertragsverhältnis. Gleiches gilt über die Beendigung des Vertrages hinaus. Stellt der Auftraggeber fest, dass der Auftragnehmer gegen diese Vereinbarung verstoßen hat, so ist er berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen und darüber hinaus Schadensersatz zu verlangen.

Anlagen zu den ZVB: Planerobligo Kostenaufteilungsblatt CAD-Richtlinie mit Layerliste und Vorlagendatei Prüfung Nachträge

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