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Vertrag über Architekten-/Ingenieurleistungen (HOAI)
– Objektplanung Freianlagen –
Auftragsnummer: AUF-002534-2026/3 Vorhaben: Neugestaltung der Außenanlagen der Jan-Amos-Comenius-Grundschule und Annenschule-Grundschule Comeniusstraße 1, 09120 Chemnitz
Auftraggeberin: Stadt Chemnitz, vertreten durch den Oberbürgermeister, Markt 1, 09111 Chemnitz
vertreten durch: Selbständige Einrichtung (SE) Gebäudemanagement und Hochbau (GMH)
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Inhalt
- Vertragsgegenstand .............................................................................................. 3
- Bestandteile und Grundlagen des Vertrages ...................................................... 5
- Gesamtbeauftragung/stufenweise Beauftragung ............................................... 6
- Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers ......................................... 7
- Spezielle Leistungspflichten des Auftragnehmers ............................................. 8
- Leistungsänderungen und wiederholende Leistungen .................................... 13
- Vertragstermine und -fristen .............................................................................. 13
- Fachlich Beteiligte/Beteiligung von Fachbehörden ......................................... 14
- Honorarermittlung und Nebenkosten ................................................................ 15
- Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers ................................................. 19
- Schriftform, Salvatorische Klausel .................................................................. 20
- Ergänzende Vereinbarungen ............................................................................ 20
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- Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand Gegenstand dieses Vertrages sind Architekten-/Ingenieurleistungen gemäß § 39 der Honorar- ordnung für Architekten und Ingenieure in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung (derzeit HOAI Stand vom 22.03.2023) für
☒ Freianlagen in Verbindung mit oder in dem Bauwerk/den Bauwerken Jan-Amos-Comenius-Grundschule und Annenschule-Grundschule Comeniusstraße 1, 09120 Chemnitz
☐ Freianlagen ohne Verbindung zu einem Bauwerk/zu Bauwerken (z.B. Ballspielplätze, Bolzplätze, Parkanlagen)
1.2. Art Dabei sind die folgenden einzelnen Freianlagen erfasst
1.2.1.
1.2.2.
1.2.3.
Die
☐ ein Freianlagenobjekt im Sinne des § 11 Abs. 1 HOAI darstellen.
☐ mehrere Freianlagenobjekte im Sinne des § 11 Abs. 1 HOAI darstellen.
1.3. Durchführung Die Auftraggeberin beabsichtigt - ohne dass diese Zeitangaben verbindlich wären - diese Bau- maßnahme ☒ in einem Zuge durchzuführen ☐ in Abhängigkeit von der Bereitstellung der Finanzierung bzw. der Bewilligung der Zuwendungen in zeitlich getrennten Abschnitten in etwa wie folgt durchzuführen:
| Ziffer | Freianlage | geplanter Zeitraum von - bis |
|---|---|---|
| 1.2.1. | ||
| 1.2.2. | ||
| 1.2.3. |
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1.4. Aufgabenbeschreibung
Es wurde bereits eine Vorplanung für die Sanierung bzw. Neugestaltung der Außenanlagen der Jan-Amos-Comenius-Grundschule und Annenschule-Grundschule erstellt (Anlage 9 – Vorplanung). Dabei wurden 2 Varianten – A und B untersucht. Welche Variante weiterverfolgt werden soll, wird bis zum Planungsbeginn entschieden.
Der Schulstandort befindet sich in der Comeniusstraße 1 in 09120 Chemnitz auf dem Flurstück Nr. 390/4 der Gemarkung Altchemnitz mit einer Gesamtfläche von ca. 18.726 m2 (siehe Abbil- dung).
Standort Jan-Amos-Comenius-Grundschule und Annenschule Grundschule
Die Planungsaufgabe beinhaltet die Objektplanung Freianlagen der Leistungsphasen 3 bis 9 nach §§ 38 ff. HOAI i. V. m. Anlage 11.1 für die Sanierung bzw. Neugestaltung der Außenan- lagen des Grundschulstandortes.
Planungsgegenstand sind zum einen die Anlagen für den Schulsport. Hier sind das vorhan- dene Ballspielfeld und die 60 m-Laufbahn zu sanieren bzw. umzugestalten. Eine Weitsprung- anlage soll neu errichtet werden.
Weiterhin sind der Schulhof, der Eingangsbereich der Schule und die vorhandenen Wege zu sanieren. Neue Spiel- und Bewegungsangebote, ein Kräuter- und Gemüsegarten sowie PKW- Stellplätze sollen entstehen. Der vorhandene wertvolle Baumbestand ist möglichst zu erhalten.
Die Herstellung der Außenanlagen soll parallel zum laufenden Schulbetrieb erfolgen.
Das im Lageplan Variante B dargestellte begrünte Dach der Sporthalle ist nicht Gegenstand der ausgeschriebenen Planungsleistung.
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Bei der Planung sind die Planungshinweise für Schulen – Freianlagen, Sportplätze der Unfall- kasse Sachsen in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.
Das Bauvorhaben wird mit Fördermitteln aus dem Startchancen-Programm des Bundesminis- teriums finanziert.
- Bestandteile und Grundlagen des Vertrages
2.1. Bestandteile des Vertrages sind die folgenden Anlagen:
| ☒ | Anlage 1 - Honorarangebot (bei mehreren eingereichten Dateien gilt die der ausgegebenen Datei in Format und Name entsprechende vorrangig) |
|---|---|
| ☒ | Anlage 2a - erweiterte RifT-Tabelle Freianlagen |
| ☒ | Anlage 2b - Aufstellung der speziellen Leistungspflichten des Auftragnehmers |
| ☒ | Anlage 3a - Formblatt 124 LD Anlage Personal |
| ☒ | Anlage 3b - Zuschlagskriterien |
| ☒ | Anlage 4a - Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft Formblatt 234 (soweit zutreffend) |
| ☒ | Anlage 4b - Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen Formblatt 235 (soweit zutreffend) |
| ☒ | Anlage 5a - Verpflichtungserklärung (soweit zutreffend) |
| ☒ | Anlage 5b - Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (soweit zutreffend) |
| ☒ | Anlage 6 - ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Chemnitz für Architekten- und Ingenieurverträge (Stand 01/2026) mit - Planerobligo - Kostenaufteilungsblatt - CAD-Richtlinie - Layerliste - Vorlagendatei - Prüfung Nachträge |
| ☒ | Anlage 7 - AVB - Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadt Chemnitz für Architek- ten- und Ingenieurverträge (Stand 01/2026) |
| ☒ | Anlage 8 - RW - zu beachtende Vorschriften, Regelwerke, Richtlinien und Erlasse |
2.2. Weitere Bestandteile, Widersprüche, Rangfolge Soweit die in 2.1. beschriebenen Anlagen nichts Anderes bestimmen, gelten im Falle von Wi- dersprüchen, die im Wege der Auslegung nicht aufzulösen sind, nachrangig zu diesem Ver- trag, die folgenden weiteren Vertragsbestandteile in dieser Reihenfolge:
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- Anlage 06 - ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Chemnitz für Architekten- und Ingenieurverträge (Stand 01/2026)
- Anlage 07 - AVB - Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadt Chemnitz für Architekten- und Ingenieurverträge (Stand 01/2026)
- die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung
- die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere diejenigen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) sowie den Architekten und Ingenieurvertrag (§§ 650p ff. BGB)
2.3. Grundlagen Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen weiterhin zu Grunde zu legen:
| ☒ | Anlage 9 – Vorplanung |
|---|---|
| ☒ | Anlage 10 – Lage- und Höhenplan |
- Gesamtbeauftragung/stufenweise Beauftragung
3.1. Gesamtbeauftragung ☐ Gesamtbeauftragung
Die Auftraggeberin überträgt dem Auftragnehmer sämtliche in Punkt 5 gekennzeichneten Leis- tungsstufen (kurz: LS) und Leistungsphasen (LPH gemäß § 39 Abs. 3 HOAI).
3.2. Stufen-/abschnittsweise Beauftragung ☒ Stufen-/abschnittsweise Beauftragung Die Auftraggeberin überträgt dem Auftragnehmer von den in Punkt 5 gekennzeichneten Leis- tungsstufen/Leistungsphasen mit der Auftragserteilung zunächst:
☒ LS 1: LPH 3 Entwurfsplanung ☐ LS 2: LPH 4 Genehmigungsplanung ☐ LS 3: LPH 5 – LPH 6 Ausführungsplanung bis Vorbereitung der Vergabe ☐ LS 4: LPH 7 – LPH 8 Mitwirkung bei der Vergabe bis Objektüberwachung ☐ LS 5: LPH 9 Objektbetreuung
Die Auftraggeberin beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durch- führung der Baumaßnahme weitere der in Punkt 5 gekennzeichneten Leistungsstufen/Leis- tungsphasen zu übertragen. Diese Übertragung erfolgt durch gesonderten schriftlichen Abruf- auftrag.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm die Auf- traggeberin innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung der nach 3.2. verbindlich beauftrag-
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ten Leistungsstufe(n)/Leistungsphase(n) mindestens die jeweils nachfolgende Leistungs- stufe/Leistungsphase im Wege des Abrufauftrages überträgt. Ruft die Auftraggeberin die je- weils nachfolgende Leistungsstufe/Leistungsphase innerhalb der Frist nicht ab, wird der Auf- tragnehmer - ohne dass es einer Kündigung bedarf - von der Verpflichtung zur Erbringung weiterer Leistungen frei. Die Auftraggeberin behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Ab- schnitte der Baumaßnahme zu beschränken.
Die Auftraggeberin ist in der Entscheidung über die Weiterbeauftragung frei; ein Anspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht.
Im Falle der Übertragung weiterer Leistungen gelten die Bedingungen dieses Vertrages. Aus der stufen-/abschnittsweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche herleiten.
- Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers
4.1. Gesamterfolg/Projektziele Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen in allen übertragenen Leistungsstufen/ Leistungsphasen so zu erbringen, dass die in Punkt 1 beschriebene Freianlage unter Beach- tung der Vorgaben in 4.2. - 4.3. (Projektziele) mangelfrei hergestellt werden kann.
Wird für den Auftragnehmer erkennbar, dass die Projektziele insbesondere mit der bisherigen Planung, dem Ergebnis der Ausschreibung von Leistungen oder dem bisher vorgesehenen zeitlichen Ablauf nicht erreicht werden können, hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin hier- von unverzüglich schriftlich zu unterrichten und mögliche Handlungsalternativen aufzuzeigen, die die Erfüllung der Projektziele ermöglichen.
4.2. Kosten Die Baukosten für die Freianlage(n) dürfen den Betrag von 1.890.756,00 EUR netto nicht über- schreiten (Baukostenobergrenze).
Diese Baukosten umfassen die folgenden Kostengruppen (KG) der DIN 276 – 2018-12: ☒ KG 500 (für die geplanten oder überwachten Außenanlagen, § 38 Abs. 1 HOAI) ☐ KG 200 und 500 (s. o.) ☐ KG
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, dass die genannte Kos- tenobergrenze nicht überschritten wird.
Sobald Kosten erkennbar werden, die zur Überschreitung der Kostenobergrenze führen kön- nen, hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin über Grund und die Höhe der Mehrkosten im Einzelnen schriftlich zu unterrichten. Er ist zudem verpflichtet, solche Einsparungsmodelle zu
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entwickeln und schriftlich vorzuschlagen, die die Einhaltung der Kostenobergrenze sicherzu- stellen vermögen, ohne die spätere wirtschaftliche Nutzung zu gefährden. Der Auftragnehmer ist im Rahmen der kontinuierlichen Kostenkontrolle ab der Ausführungs- planung verpflichtet, die Kosten über die in DIN 276-1:2018-12 vorgesehene Gliederung hin- aus auch in Vergabeeinheiten zu erfassen, damit die maßnahmenspezifischen Angebote, Auf- träge und Abrechnungen fortlaufend mit den Kostenvorgaben verglichen werden können.
4.3. Termine/Fristen Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen so zu erbringen, dass die in Punkt 7 für die Erfüllung dieser Leistungen des Auftragnehmers vereinbarten vertraglichen Termine und Fristen eingehalten werden und die folgenden übergeordneten terminlichen Projektziele für die Baumaßnahme insgesamt eingehalten werden können:
☒ Baubeginn: 31.01.2030 ☒ Baufertigstellung: 02.10.2031 ☒ Abschluss der Fertigstellungspflege: 28.11.2031 ☒ Abschluss der Entwicklungspflege: 30.11.2032
- Spezielle Leistungspflichten des Auftragnehmers
5.1. Leistungsstufen, Grundleistungen Der Auftragnehmer hat - sofern nach Punkt 3 übertragen - im Leistungsbild des § 39 HOAI „Objektplanung - Freianlagen“ die in Anlage 2b - Aufstellung spezieller Leistungspflichten zu diesem Vertrag genannten Grundleistungen in den folgenden Leistungsstufen und Leis- tungsphasen (§ 39 Abs. 3 HOAI) zu erbringen:
Leistungsstufe LS 1: 5.1.1 ☐ Grundlagenermittlung (LPH 1) 5.1.2 ☐ Vorplanung (LPH 2) 5.1.3 ☒ Entwurfsplanung (LPH 3)
Leistungsstufe LS 2: 5.1.4 ☒ Genehmigungsplanung (LPH 4)
Leistungsstufe LS 3: 5.1.5 ☒ Ausführungsplanung (LPH 5) 5.1.6 ☒ Vorbereitung der Vergabe (LPH 6)
Leistungsstufe LS 4: 5.1.7 ☒ Mitwirkung bei der Vergabe (LPH 7) 5.1.8 ☒ Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation (LPH 8)
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Leistungsstufe LS 5: 5.1.9 ☒ Objektbetreuung (LPH 9)
5.2. Die Leistungen der jeweiligen Leistungsstufen sind erfolgreich erbracht, wenn 5.2.1. in Leistungsstufe 1 - Grundlagenermittlung bis Entwurfsplanung
- sämtliche oben gekennzeichneten Leistungen dieser LS erbracht sind,
- die Entwurfsplanung unter Ausschluss vermeidbarer Mehrkosten mit hinreichender Sicher- heit auf Genehmigung nebst Objektbeschreibung und Kostenberechnung erarbeitet ist,
- auf deren Grundlage die Genehmigungsplanung erstellt werden kann,
- die Entwurfslösung der Planungsaufgabe so erarbeitet ist, dass die vereinbarten Projektziele eingehalten werden können,
- die Grundlagen für den Nachweis der Voraussetzungen des § 12 SächsKomHVO
- und die Grundlagen für die Vorbereitung eines Baubeschlusses vorhanden sind.
5.2.2. in Leistungsstufe 2 - Genehmigungsplanung
- sämtliche oben gekennzeichneten Leistungen dieser LS erbracht sind,
- die endgültige Lösung der Planungsaufgabe so erarbeitet ist, dass die vereinbarten Projekt- ziele nachweislich eingehalten werden können,
- der Auftragnehmer der Auftraggeberin sämtliche Unterlagen genehmigungs- und zustim- mungsfähig übergeben hat, die für die Erlangung der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Zustimmungen erforderlich sind
- und auf der Grundlage der Genehmigungsplanung die Ausführung geplant werden kann.
5.2.3. in Leistungsstufe 3 – Ausführungsplanung bis Vorbereitung der Vergabe
- sämtliche oben gekennzeichneten Leistungen dieser LS erbracht sind,
- die in LS 1 und 2 erarbeitete Lösung der Planungsaufgabe nach Maßgabe des beschriebe- nen Leistungsumfangs ausführungsreif durchgeplant und dargestellt ist,
- die zur Vorbereitung der Vergabe für die Ausschreibung notwendigen zeichnerischen Details einschließlich der Planvorgaben DIN-gerecht und so vollständig erstellt sind, dass auf dieser Grundlage eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibungen aufgestellt werden kön- nen,
- die Ausführungsplanung die Kostenobergrenze (4.2) nachweislich einhält,
- die zur Realisierung der ausführungsreifen Planungen erforderlichen Mengen nachvollzieh- bar ermittelt und der Auftraggeberin die schlüssigen und mit den Vordersätzen der Leistungs- verzeichnisse übereinstimmenden Mengenermittlungen übergeben worden sind,
- die erforderlichen Leistungsbeschreibungen eindeutig und erschöpfend aufgestellt sind,
- die Kosten auf der Grundlage vom Auftragnehmer verpreister Leistungsverzeichnisse ermit- telt sind,
- die fortgeschriebenen Ausführungspläne mit der tatsächlich zu realisierenden Ausführung übereinstimmen,
- und die Prüfbemerkungen der Auftraggeberin eingearbeitet sind.
5.2.4. in Leistungsstufe 4 – Mitwirkung bei der Vergabe bis Objektüberwachung
- sämtliche oben gekennzeichneten Leistungen dieser LS erbracht sind,
- Angebote eingeholt, bewertet und Preisspiegel erstellt sind,
- Vergabevorschläge erarbeitet sind,
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- die Einhaltung der Kostenobergrenze auf der Grundlage zur Bezuschlagung anstehender Angebote gewährleistet ist,
- alle Leistungen der ausführenden Unternehmen zur Realisierung der genehmigten Planung und zur Erfüllung der Projektziele vollständig erbracht, abgenommen und schlussgerechnet sind,
- alle bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel beseitigt sind,
- die Kostenkontrolle durchgeführt ist
- und die Kostenfeststellung vorliegt.
5.2.5. in Leistungsstufe 5 - Objektbetreuung
- sämtliche oben gekennzeichneten Leistungen dieser LS erbracht sind.
5.3. Besondere Leistungen Die Auftraggeberin überträgt dem Auftragnehmer neben den oben bezeichneten Grundleis- tungen
5.3.1. ☐ keine Besonderen Leistungen
5.3.2. ☒ die nachfolgend bezeichnete(n) Besondere(n) Leistung(en) (Anlage 11 Nr. 11.1 zu § 39 Abs. 4 HOAI)
Leistungsabruf in LPH 3
- 5.3.2.1. Mitwirken bei der Fördermittelbeantragung, -abrechnung und Erstellung des Verwendungsnachweises (LPH 3 bis LPH 8)
- 5.3.2.2. Kostenberechnung nach Gewerken in LPH 3
Leistungsabruf in LPH 4
- 5.3.2.3. Erstellen von Baumfällanträgen
Leistungsabruf in LPH 8
- 5.3.2.4. Erstellen von Revisionsplänen
Leistungsabruf in LPH 9
- 5.3.2.5. Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist und Objekt- begehungen zu auftretenden Mängeln
Nicht vereinbarte Besondere Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen im übertragenen Leistungsbild erforderlich werden und von der Auftraggeberin nach Vertrags- schluss zusätzlich verlangt werden, hat der Auftragnehmer mit auszuführen, sofern er darauf eingerichtet ist. Das zusätzliche Leistungsverlangen der Auftraggeberin muss schriftlich erfol- gen und als ein verbindliches Leistungsverlangen nach dieser Vertragsreglung gekennzeich- net sein, andernfalls es ausschließlich als unverbindliche Angebotsanfrage zu verstehen ist. Die Honorierung solcher nach Vertragsschluss verbindlich verlangter Besonderer Leistungen richtet sich nach 9.7.
5.4. Brandschutz Der Auftragnehmer hat in LS 3 sämtliche notwendigen Brandschutzmaßnahmen auf den Aus- führungsplänen mit Bezug zur jeweiligen Leistungsverzeichnisposition zu kennzeichnen. Im
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Zuge der Objektüberwachung (LS 4) sind alle Brandschutzmaßnahmen im Rahmen einer tech- nischen Prüfung abzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Für jede Brandschutzmaßnahme (Feuerwehraufstellfläche, Feuerwehrzufahrt, Hydranten usw.) ist vom Errichter eine Übereinstimmungserklärung abzufordern, in der der jeweilige Errichtungsort in Bezug genommen wird. Die vollständige Dokumentation ist den Bestandsunterlagen beizufü- gen und der Auftraggeberin zu übergeben.
5.5. Baustellenbüro
☒ Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unterhalten. Er hat jedoch - unter Beachtung des Fortgangs der Bauarbeiten und der Bedeutung der jewei- ligen Arbeiten für das mangelfreie Entstehen des Werkes - ausreichende Kontrollen vorzuneh- men, damit die Projektziele erreicht werden können.
☐ Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsstufe 4 (Leistungsphase 8) bis zur Fer- tigstellung der Baumaßnahme ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegen- schaft, auf der die Baumaßnahme durchgeführt wird, ausreichend zu besetzen. Die Kosten- tragung richtet sich nach 9.9.
5.6. Bereitstellung von Unterlagen für die Auftraggeberin Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Auftraggeberin die nachfolgend genannten Unterlagen im nachfolgend genannten Umfang zur Verfügung zu stellen:
| Unterlage | Anzahl | Digital | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Papierform | |||||||
| 5.6.1 | Planunterlagen | ||||||
| Grundlagenermittlung | ☐ | ||||||
| Vorplanung | ☐ | ||||||
| Entwurfsplanung | 1 | ☒ | |||||
| Genehmigungsplanung (Bauantrag in mind. 3-facher Ausfertigung zzgl. ein Exemplar für AG) | 4 | ☒ | |||||
| Ausführungsplanung | 1 | ☒ | |||||
| Ausführungsunterlagen für bauausführende Firmen (je Los) | 1 | ☒ | |||||
| 5.6.2 | Terminpläne | 1 | ☒ | ||||
| 5.6.3 | Kostenermittlungen, Kostenkontrollen | 1 | ☒ | ||||
| 5.6.4 | Leistungsverzeichnisse, Leistungsbeschreibungen, sonstige Ausschreibungsunterlagen | 1 | ☒ | ||||
| davon: verpreistes LV | 1 | ☒ | |||||
| 5.6.5 | Protokolle, insbesondere Baubesprechungsproto- kolle, Bautagebücher | 1 | ☒ | ||||
| 5.6.6 | Schriftverkehr und sonstige textliche Unterlagen | 1 | ☒ | ||||
| 5.6.7 | Unterlagen der Dokumentation und Objektbetreuung | 1 | ☒ |
Die digital per Mail bzw. digital auf Datenträger geschuldeten Planunterlagen sind im DWG-, DXF- und PDF- Format, sonstige Dokumente in einer geläufigen Version von MS-Office Word bzw. Excel oder im PDF-Format zu übergeben. Die digitale Version des Leistungsverzeichnis- ses ist unter Verwendung der GAEB Schnittstelle Ausgabe DA XML Version 3.2 oder 3.3 zu
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liefern. Die Daten der Papierform müssen mit den digitalen Daten übereinstimmen. Mit Ab- schluss einer jeder Leistungsstufe gemäß 5.2 sind der Auftraggeberin die den geschuldeten Leistungsinhalten entsprechenden Unterlagen digital auf Datenträger zu übergeben.
5.7. Anforderungen an die Leistungsausführung in personeller Hinsicht ☐ Die geschuldeten Leistungen hat der Auftragnehmer in personeller Hinsicht unter Beach- tung der allgemeinen Vorgaben der Auftraggeberin für die Qualifikation seiner in das Vorhaben einbezogenen Mitarbeiter (vgl. § 1.7.1 AVB) zu erbringen.
☒ Die geschuldeten Leistungen hat der Auftragnehmer in personeller Hinsicht so zu erbringen, dass die tatsächlich eingesetzten Mitglieder des Projektteams des Auftragnehmers jederzeit in ihrer Qualifikation (insbesondere bezüglich Berufsabschluss und Berufserfahrung), nach Möglichkeit aber auch in ihrer Person, den Inhalten seines im Vergabeverfahren unterbreiteten Angebots entsprechen. Die vertragsgegenständliche Leistungserbringung übernehmen dem- nach die in der Anlage 3a - Formblatt 124 LD Anlage Personal genannten Personen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu unterrich- ten, wenn eines der vorbenannten Mitglieder des Projektteams aus dem Projektteam abgezo- gen oder wesentliche Leistungsteile eines Mitgliedes des Projektteams auf andere Mitarbeiter übertragen werden (Wechsel in der Mitgliedschaft des Projektteams), und teilt der Auftragge- berin den Namen und die Qualifikation des nachfolgenden Mitglieds des Projektteams unauf- gefordert mit. Die Auftraggeberin ist berechtigt, einem Wechsel in der Mitgliedschaft des Pro- jektteams zu widersprechen, wenn
-
das nachfolgende Mitglied des Projektteams nach Berufsabschluss und/oder Berufserfah- rung die zuvor für die jeweilige Funktion genannten Qualifikationen nicht besitzt und der Auftragnehmer auch nicht nachweisen kann, dass das nachfolgende Mitglied infolge ander- weitiger Abschlüsse, Erfahrungen und Referenzen mit Blick auf die Funktion im Projektteam gleichwertig qualifiziert ist;
-
in der Person des nachfolgenden Mitglieds schwerwiegende Gründe gegeben sind, die es der Auftraggeberin mit Blick auf die Funktion des ausscheidenden Mitglieds im Projektteam unzumutbar machen, das nachfolgende Mitglied im Projektteam zu akzeptieren.
Im Fall eines Wechsels in der Mitgliedschaft des Projektteams und eines diesbezüglichen Wi- derspruchs der Auftraggeberin werden Auftraggeberin und Auftragnehmer zunächst versu- chen, Einvernehmen über die geänderte personelle Besetzung des Projektteams zu erzielen, insbesondere andere Personalalternativen des Auftragnehmers prüfen. Scheitert die Herstel- lung des Einvernehmens und hält der Auftragnehmers trotz Abmahnung an dem Wechsel in der Mitgliedschaft des Projektteams fest, obgleich der Widerspruch der Auftraggeberin aus den vorgenannten Gründen berechtigt ist, kann die Auftraggeberin den Vertrag mit dem Auf- tragnehmer aus wichtigem Grund kündigen.
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- Leistungsänderungen und wiederholende Leistungen
Im Falle von Änderungen des Umfangs der beauftragten Leistung mit Auswirkungen auf die anrechenbaren Kosten und/oder Planungsänderungen mit der Folge einer Wiederholung von Grundleistungen werden die Vertragsparteien unter Berücksichtigung aller Umstände der Än- derung (insbesondere Art und Umfang der Änderung, Wesentlichkeit der Änderung, Folgen der Änderung, wechselseitige Zumutbarkeit) und unter Beachtung des § 10 HOAI die Hono- rarvereinbarungen dieses Vertrages durch schriftliche Vereinbarung anpassen.
- Vertragstermine und -fristen
7.1. Termine Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche zur Erfüllung der ihm beauftragten Leistungsstu- fen/Leistungsphasen geschuldeten Leistungen (§ 5) zu den nachfolgend genannten Terminen bzw. innerhalb der nachfolgend genannten Leistungszeiträume zu erbringen:
| LS | LPH | Leistung | Endtermin | Leistungszeitraum KW |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Grundlagenermittlung | ||
| 2 | Vorplanung | |||
| 3 | Entwurfsplanung | 30.04.2027 | ||
| 2 | 4 | Genehmigungsplanung | 31.01.2029 | |
| 3 | 5 | Ausführungsplanung | 01.06.2029 | |
| 6 | Vorbereiten der Vergabe | 31.08.2029 | ||
| 4 | 7 | Mitwirken bei der Vergabe | 21.12.2029 | |
| 8 | Objektüberwachung | 28.11.2031 | ||
| 5 | 9 | Objektbetreuung |
Die genannten Termine und Fristen sind Vertragstermine und -fristen. Der Planungsbeginn für die Objektplanung Freianlagen LPH 3 soll am 04.01.2027 erfolgen.
7.2. Zeit- und Ablaufplan Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablauf- plan für Planung, Vergabe und Ausführung - sofern gemäß 3.2 beauftragt - zu erstellen, der die zeitlichen Projektziele gemäß 4.3 und die Vertragstermine bzw. -fristen gemäß 7.1 berück- sichtigt. Dieser Zeit- und Ablaufplan ist mit der Auftraggeberin abzustimmen, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und im Fall von geänderten Projektumständen fortzuschreiben. Eine etwaige Fortschreibung bedeutet - ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung über eine Anpassung von Vertragsfristen und -terminen - keine Aufgabe der mit diesem Vertrag verbindlich vereinbarten Vertragstermine- und –fristen und keinen Verzicht der Auftraggeberin auf etwaige Ansprüche gegen den Auftragnehmer aus einer etwaigen Überschreitung der ver- bindlichen Vertragsfristen und -termine.
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7.3. Prüfung von Abschlagsrechnungen Der Auftragnehmer hat - mit Blick auf die Zahlungspflichten der Auftraggeberin aus § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 VOB/B - eine ihm übertragene fachliche und rechnerische Prüfung von Abschlagsrechnungen (Aufmaß- und Rechnungsprüfung) beteiligter Bauauftragnehmer binnen 5 Arbeitstagen nach Zugang der jeweiligen Abschlagsrechnung, eine fachliche und rechnerische Prüfung von Schlussrechnungen binnen 15 Arbeitstagen nach Zugang der Schlussrechnung abzuschließen und der Auftraggeberin das Prüfungsergebnis mitzuteilen.
- Fachlich Beteiligte/Beteiligung von Fachbehörden
8.1. Fachlich Beteiligte Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten, an der Planung und Überwa- chung fachlich Beteiligten erbracht:
| Leistungsbilder | Beauftragte fachlich Beteiligte |
|---|---|
| Objektplanung Gebäude | |
| Objektplanung Ingenieurbauwerke | |
| Tragwerksplanung | |
| Fachplanung HLS (ALG 1, 2, 3) | |
| Fachplanung Elt (ALG 4, 5, 6) | |
| Wärmeschutz | |
| Bauakustik (Schallschutz) | |
| Brandschutz | |
| Baugrund | |
| Vermessung | |
| Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator |
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit den anderen an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten zeitlich und fachlich abzustimmen und seine Beiträge so rechtzeitig und ordnungsgemäß beizubringen, dass die vereinbarten Projektziele eingehalten werden.
8.2. Beteiligung von Fachbehörden Bei der Erarbeitung des Planungskonzepts sind insbesondere folgende Fachbehörden (Dienststellen) und Dritte zu beteiligen:
☒ Gebäudemanagement und Hochbau der Stadt Chemnitz, Abteilung(en)/Sachgebiet(e): 17.31 Hochbau I, 17.34 Haustechnik - Elt, MSR, 17.35 Haustechnik - HLS, 17.02 Zentrales Energiemanagement ☒ Baugenehmigungsamt der Stadt Chemnitz ☒ Schulamt der Stadt Chemnitz ☒ Umweltamt der Stadt Chemnitz ☒ Jugendamt der Stadt Chemnitz ☒ Berufsfeuerwehr Chemnitz
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☒ Behindertenbeirat der Stadt Chemnitz ☒ Arbeitsmedizinischer Dienst ☒ Unfallkasse Sachsen ☒ AG Barrierefreies Bauen
- Honorarermittlung und Nebenkosten
9.1. Grundsatz Der Auftragnehmer erhält für die ihm übertragenen Leistungen:
☐ bei Freianlagen nach 1.1., sofern die anrechenbaren Kosten unter den Eingangstafelwer- ten des § 40 HOAI liegen (z. Zt. € 20.000): ein Pauschalhonorar gemäß Anlage 3 Hono- rarangebot.
☒ bei Freianlagen nach 1.1., sofern die anrechenbaren Kosten über den Eingangstafelwer- ten des § 40 HOAI liegen (z. Zt. € 20.000): ein Honorar, dass sich nach Maßgabe der bei Vertragsschluss gültigen HOAI (z. Zt. HOAI 2021), insbesondere der §§ 1 - 16 und 38 - 40 HOAI in Verbindung mit der als Anlage 2a beigefügten erweiterten RifT-Tabelle Frei- anlagen und nach den nachfolgenden vertraglichen Vereinbarungen (9.2. – 9.6.) ermittelt.
9.2. Anrechenbare Kosten (§§ 4, 6, 38 HOAI) 9.2.1. Die Ermittlung des Honorars für die gemäß 5.1 übertragenen Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenberechnung (§ 2 Abs. 11 HOAI), soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung (§ 2 Abs. 10 HOAI).
Die vorläufigen anrechenbaren Kosten zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens betragen ge- mäß Kostenschätzung:
1.1. Außenanlagen Jan-Amos-Comenius-Grundschule und Annenschule-Grundschule
Kostenschätzung anrechenbar nach § 38 HOAI KG 500: 1.890.756,00 EUR netto 100 % 1.890.756,00 EUR Vorläufige anrechenbare Kosten 1.1.: 1.890.756,00 EUR
9.2.2. Die Kostenermittlungen sind nach DIN 276 (DIN 276-1:2018-12) zu erstellen.
9.2.3. mitzuverarbeitende Bausubstanz (§§ 2 Abs. 7, 4 Abs. 3 HOAI)
☐ Die Baumaßnahme verlangt keine technische oder gestalterische Mitverarbeitung von be- reits durch Bauleistungen hergestellter Bausubstanz durch Planungs- und Bauüberwachungs- leistungen des Auftragnehmers.
☒ Die Baumaßnahme verlangt die technische oder gestalterische Mitverarbeitung von bereits durch Bauleistungen hergestellter Bausubstanz durch den Auftragnehmer.
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Mitzuverarbeitende Bausubstanz wird im Rahmen der Honorarermittlung wie folgt berück- sichtigt:
9.2.3.1. ☐ detaillierte Ermittlung nach folgenden Maßgaben: Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist vom Auftragnehmer nach Bauelementen aufzulis- ten. Die technische und gestalterische Mitverarbeitung der angegebenen Bauelemente ist vom Auftragnehmer in Abgrenzung zur unbearbeiteten Bausubstanz zu begründen. Der Auftragnehmer hat die exakten Mengen der mitzuverarbeitenden Bausubstanz nach Bau- elementen genau zu ermitteln, den Kostengruppen der DIN 276 (DIN 276-1:2018-12) in der 3. Gliederungsebene zuzuordnen und sie dort gesondert auszuweisen.
Der Wert der gesondert ausgewiesenen, mitzuverarbeitenden Bausubstanz ist vom Auf- tragnehmer mit den Kosten der fiktiven Neuherstellung bei ortsüblichen Preisen multipliziert mit einem den Erhaltungszustand abbildenden Wertminderungsfaktor in die 3. Gliederungs- ebene der Kostenermittlung einzustellen (Abschnitt 3.3.6 der DIN 276) und dort gesondert auszuweisen.
Der Wertminderungsfaktor wird einvernehmlich angesetzt mit:
☐ 0,9 ☐ 0,7 ☐ 0,5 ☐ 0,3 (sehr gut) (noch gut) (mittel) (schlecht)
Die ermittelten anrechenbaren Kosten für die mitzuverarbeitende Bausubstanz sind den sonstigen anrechenbaren Kosten für die Honorarermittlung leistungsphasenbezogen hin- zuzurechnen, und zwar unter Beachtung der folgenden gewichteten Leistungsfaktoren (LF):
| LPH | Bezeichnung | v.H. lt. Ver- trag | X Leistungsfaktor | = ge- wich- teter LF | |
|---|---|---|---|---|---|
| Stan- dard | Indivi- duell | ||||
| 1 | Grundlagenermittlung | ☐ 0,9 | ☐ | ||
| 2 | Vorplanung | ☐ 0,9 | ☐ | ||
| 3 | Entwurfsplanung | ☐ 0,9 | ☐ | ||
| 4 | Genehmigungsplanung | ☐ 0,9 | ☐ | ||
| 5 | Ausführungsplanung | ☐ 0,9 | ☐ | ||
| 6 | Vorbereitung der Vergabe | ☐ 0,9 | ☐ | ||
| 7 | Mitwirkung bei der Vergabe | ☐ 0,3 | ☐ | ||
| 8 | Objektüberwachung | ☐ 0,6 | ☐ | ||
| 9 | Objektbetreuung | ☐ 0,5 | ☐ |
9.2.3.2. ☒ mit einem pauschalen Zuschlag für mitzuverarbeitende Bausubstanz auf das nach diesem Vertrag ermittelte Honorar für die Grundleistungen in Höhe von 5 %. Die Parteien gehen dabei nach Prüfung übereinstimmend davon aus, dass dieser Zuschlag in
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seiner Auswirkung auf das Honorar im Ergebnis einer detaillierten Ermittlung innerhalb be- stehender Wertungsspielräume gleichkommt.
9.3. Honorarzone (§§ 5, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 40 Abs. 2 - 5 i. V. m. Anlage 11 Nr. 11.2 HOAI) Die übertragenen Grundleistungen der Freianlagen gem. 1.1. sind den folgenden Honorarzo- nen zugehörig:
| Ziffer | Freianlage | Honorarzone |
|---|---|---|
| 1.1. | Außenanlagen Jan-Amos-Comenius-Grundschule und Annenschule-Grundschule | IV |
9.4. Honorarsatz Der in der Anlage 1 - Honorarangebot angegebene Honorarsatz gilt als vereinbart. Insofern in der Anlage 1 - Honorarangebot keine Angabe erfolgt, gilt der Basishonorarsatz der Honorartafel des § 40 Abs. 1 HOAI.
9.5. Bewertung der Grundleistungen Die übertragenen Grundleistungen werden nach Maßgabe der Anlage 2b - Aufstellung der speziellen Leistungspflichten des Auftragnehmers bewertet.
9.6. Honorarzuschläge Auftraggeberin und Auftragnehmer vereinbaren mit Blick auf mögliche Zuschläge wegen Um- bauten und Modernisierung/Instandhaltungen und Instandsetzungen auf das nach diesem Vertrag ermittelte Honorar für Grundleistungen:
☐ Die beauftragten Freianlagen werden neu geplant und errichtet. Ein Zuschlag für Umbauten und Modernisierungen wird daher nicht vereinbart.
☒ Die beauftragten Freianlagen werden - ggf. zum Teil - umgebaut und modernisiert. Auftrag- geberin und Auftragnehmer vereinbaren die in Anlage 1 - Honorarangebot angegebenen Zu- schläge auf das nach diesem Vertrag ermittelte Honorar für Grundleistungen für Umbauten und Modernisierungen für alle übertragenen Leistungsstufen/Leistungsphasen nach § 6 Abs. 2 Nr. 5, 36 Abs. 1, 40 Abs. 6 HOAI.
Wird kein Zuschlag angegeben wird dieser mit 0 % vereinbart.
9.7. Honorar für Besondere Leistungen Der Auftragnehmer erhält für die ihm übertragenen Besonderen Leistungen gemäß 5.3.2. das in der Anlage 1 - Honorarangebot vereinbarte Pauschalhonorar.
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Die Beauftragung sämtlicher mit bestimmten Grundleistungen aus den einzelnen Leistungs- phasen zusammenhängender Besonderer Leistungen steht unter der aufschiebenden Bedin- gung, dass die Auftraggeberin die jeweilige Leistungsstufe im Rahmen der stufenweisen Be- auftragung auch abruft.
Die Beauftragung der Besonderen Leistung Nr. 5.3.2.3. Erstellen von Baumfällanträgen steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass genehmigungspflichtige Gehölzfällungen er- forderlich werden.
Die Beauftragung der Besonderen Leistung Nr. 5.3.2.5. Überwachen der Mängelbeseiti- gung innerhalb der Verjährungsfrist und Objektbegehungen zu auftretenden Mängeln steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb des Gewährleistungszeitraums überhaupt Mängel angezeigt und behoben werden müssen.
Sofern nach diesem Vertrag Leistungen des Auftragnehmers nach nachgewiesenem Zeitauf- wand zu honorieren sind, gelten die folgenden Netto-Stundensätze:
- für den Auftragnehmer (AN selbst, Gesellschafter, Partner): 90,00 EUR/h
- für Mitarbeiter (Architekten/Ingenieure): 80,00 EUR/h
- für Mitarbeiter (technische Zeichner): 60,00 EUR/h
Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin - sofern übertragene Besondere Leistungen nach Zeitaufwand zu honorieren sind - wöchentlich unaufgefordert Stundennachweise zu überge- ben, die wenigstens das Datum, den diesem Datum konkret zugeordneten Zeitaufwand in Stunden und Minuten, den Namen des Leistenden und eine bestimmte Beschreibung der wäh- rend dieser Zeit konkret ausgeführten Tätigkeiten enthalten müssen. Die geschuldeten Beson- deren Leistungen müssen von Mitarbeitern des Auftragnehmers erbracht werden, die die in 9.7. genannten Qualifikationen besitzen. Setzt der Auftragnehmer zur Erfüllung der geschul- deten besonderen Leistungen daneben weitere Mitarbeiter ein, die diese Qualifikation nicht besitzen, sind deren zeitliche Aufwendungen mit den o.g. Stundensätzen mit abgegolten.
Das Honorar für Besondere Leistungen, die die Auftraggeberin vom Auftragnehmer gemäß 5.3. nach Vertragsschluss verbindlich verlangt, ist - vorbehaltlich einer anderen Einigung - nach nachgewiesenem Zeitaufwand zu ermitteln; die in 9.7. getroffenen Vorgaben zur Nach- weisführung gelten entsprechend.
9.8. Vorläufige Honorarberechnung Die Anlage 1 - Honorarangebot stellt die vorläufige Honorarberechnung unter Beachtung der in 9.1. - 9.7. festgelegten Honorarermittlungskriterien für die beauftragten Leistungen dar. Die vorläufige Honorarberechnung ist während der Laufzeit des Vertrages vom Auftragnehmer nachzuführen, wenn und soweit sich nach Auffassung des Auftragnehmers Änderungen in den Honorarermittlungsgrundlagen ergeben. Der Auftraggeberin ist jede Änderung in der vorläufi- gen Honorarberechnung unter Vorlage der nachgeführten vorläufigen Honorarberechnung un- verzüglich mitzuteilen. Die fortgeführte vorläufige Honorarberechnung dient ausschließlich der Kostenkontrolle bei der Auftraggeberin. Mit der Entgegennahme und/oder Kommentierung die- ser vorläufigen Berechnung(en) durch die Auftraggeberin sind keinerlei Erklärungen der Auf-
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traggeberin bezogen auf die Berechtigung von Honoraransprüchen oder geänderten Honorar- ansprüchen des Auftragnehmers verbunden, die sich nach der vorläufigen Honorarberech- nung ergeben würden.
9.9. Nebenkosten ☐ Nebenkosten werden nicht erstattet.
☒ Sämtliche Nebenkosten nach § 14 HOAI (mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro) werden entsprechend der Anlage 1 - Honorarangebot pauschal vergütet. Wird keine Nebenkostenvergütung in der Anlage 1 - Honorarangebot eingetragen, werden Nebenkosten nicht erstattet.
Die Räume für ein nach 5.5. vom Auftragnehmer etwa zu unterhaltendes Baustellenbüro ☐ beschafft der Auftragnehmer und unterhält sie auf seine Kosten. ☐ werden dem Auftragnehmer von der Auftraggeberin ohne Einrichtung kostenfrei zur Verfü- gung gestellt. ☐ werden dem Auftragnehmer von der Auftraggeberin mit Einrichtung kostenfrei zur Verfü- gung gestellt. ☐ werden dem Auftragnehmer von der Auftraggeberin oder auf deren Veranlassung von Drit- ten (ohne Einrichtung) gegen Übernahme einer Pauschale für Anmietung und Betriebskos- ten in Höhe von EUR netto monatlich zur Verfügung gestellt.
9.10. Zuschlag/Nachlass Auf das nach diesem Vertrag ermittelte Honorar für Grundleistungen und Besondere Leistun- gen einschließlich Nebenkosten wird der in Anlage 1 - Honorarangebot angebotene Zu- schlag/Nachlass angerechnet. Werden sowohl ein Zuschlag als auch ein Nachlass angeboten, werden diese miteinander verrechnet. Werden weder ein Zuschlag noch ein Nachlass ange- boten, ist ein solcher nicht vereinbart.
9.11. Umsatzsteuer Das Honorar ist zuzüglich der jeweiligen gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer zu zahlen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
- Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat zur Absicherung von Ersatzansprüchen der Auftraggeberin aus diesem Vertrag eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von mind. 1.500.000 EUR für Personenschäden, mind. 1.000.000 EUR für sonstige Schäden, die bei Einzelpersonen und Einzelunternehmen als Auftragnehmer 2-fach, bei Personen- und Ka- pitalgesellschaften als Auftragnehmer 4-fach pro Versicherungsjahr zur Verfügung stehen müssen, abzuschließen und für die gesamte Dauer des Vertrages lückenlos aufrecht zu erhal- ten.
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Bei Arbeitsgemeinschaften muss der Versicherungsschutz für alle Mitglieder der Auftragneh- mer-ARGE bestehen.
☒ Die Versicherung muss eine mindestens 5-jährige Nachhaftung nach Ablauf des Versiche- rungsvertrages für alle Ersatzansprüche umfassen.
- Schriftform, Salvatorische Klausel
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzun- gen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollten Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder sollte dieser Vertrag lückenhaft sein, berührt dies die übrigen Regelungen dieses Vertra- ges nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an die Stelle einer unwirksamen Regelung eine wirksame zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung, insbesondere dem, was die Vertragsparteien wirtschaftlich beabsichtigt hatten, am nächsten kommt. Im Falle von Lücken verpflichten sich die Vertragsparteien eine Vertragsergänzung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätten die Vertragsparteien den Aspekt von vornherein bedacht.
- Ergänzende Vereinbarungen
Keine.
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