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TADT AHDEN
Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“
Ortsteil: Rahden Plangebiet: Teilgebiet nördlich des namenlosen Wirtschaftsweges / südlich – östlich der Osnabrücker Straße (K 58) / westlich der Diepholzer Straße (B 239)
Begründung
Verfahrensstand: Satzung
04.04.2025
Verfasser: Drees & Huesmann Stadtplaner PartGmbB Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld Tel 05205-72980; Fax -729822 E-Mail: info@dhp-sennestadt.de
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Stadt Rahden Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“
Inhaltsverzeichnis
Teil A: Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung
1 Anlass und Ziele der Bauleitplanung .......................................................................... 1
2 Planungsinstrument: Angebotsbebauungsplan mit Projektbezug .......................... 2
3 Örtliche Gegebenheiten des Plangebietes ................................................................. 3
4 Zu berücksichtigende Randbedingungen und daraus resultierende Festsetzungen und Kennzeichnungen im Bebauungsplan ....................................... 6 4.1 Schutzgebiete ............................................................................................................................. 6 4.2 Hochwasserschutz / Gewässer ................................................................................................ 7 4.3 Leitungsverlauf Hochspannungsfreileitung ........................................................................... 8 4.4 Bundesstraße 239 ...................................................................................................................... 9
5 Übergeordnete Planungsebenen ............................................................................... 10 5.1 Regionalplanung ...................................................................................................................... 10 5.2 Flächennutzungsplan .............................................................................................................. 11
6 Bedarfsfeststellung und Planungsalternativen ....................................................... 12 6.1 Flächenbedarf ........................................................................................................................... 12 6.2 Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Böden ........................................................... 13 6.3 Wirtschaftsflächenreserven in der Stadt Rahden ................................................................ 14
7 Städtebauliches Konzept und Erschließungskonzept ............................................. 15
8 Begründung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen und Belange der Bauleitplanung ............................................................................................................ 17 8.1 Art der baulichen Nutzung ..................................................................................................... 17 8.2 Maß der baulichen Nutzung / Überbaubare Grundstücksfläche ...................................... 24 8.3 Bauweise ................................................................................................................................... 25 8.4 Höhe baulicher Anlagen .......................................................................................................... 25 8.5 Garagen, Carports und Nebenanlagen ................................................................................. 26 8.6 Verkehrsflächen ....................................................................................................................... 26 8.7 Grünordnung / Pflanzflächen ................................................................................................. 30 8.8 Für Teile baulicher Anlagen: Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ......................................................................................................................... 31 8.9 Baugestalterische Festsetzungen .......................................................................................... 33 8.10 Ver- und Entsorgung sowie Wasserwirtschaft ..................................................................... 34 8.10.1 Trinkwasser / Löschwasser ..................................................................................................... 34 8.10.2 Entwässerung ........................................................................................................................... 34 8.10.2.1 Schmutzwasser-Entwässerung .............................................................................................. 34 8.10.2.2 Niederschlagswasser-Entwässerung ..................................................................................... 34 8.10.3 Elektrizitäts- / Wärmeversorgung / Fernmeldetechnische Einrichtungen ....................... 37 8.11 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen ............................................ 38 8.12 Denkmalschutz ......................................................................................................................... 38
9 Belange der Umwelt .................................................................................................... 40 9.1 Umweltprüfung ........................................................................................................................ 40 9.2 Natur- und Landschaftsschutz, Eingriffsregelung ............................................................... 43 9.3 Artenschutz ............................................................................................................................... 46 9.4 Bodenschutz/Altlasten und Kampfmittel .............................................................................. 48 9.5 Immissionsschutz / Emissionen ............................................................................................. 49 9.6 Klimaschutz und Energieeffizienz .......................................................................................... 55
10 Umsetzung der Bauleitplanung ................................................................................. 57 10.1 Bodenordnung ......................................................................................................................... 57
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10.2 Auswirkungen auf bestehende Rechtsverhältnisse ............................................................ 57 10.3 Verfahren und Verfahrensablauf ........................................................................................... 57
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden- West“ auf dem Luftbild ...................................................................................................... 3 Abbildung 2: Blick vom westlichen Anschluss des namenlosen Wirtschaftsweges an die Osnabrücker Straße (K 58) in Richtung Nord-Osten ..................................................... 4 Abbildung 3: Blick von der Mitte des namenlosen Wirtschaftsweges in Richtung Nord- Osten auf den nördlichen Bereich des Plangebietes .................................................... 5 Abbildung 4: Blick entlang der Osnabrücker Straße (K 58) in Richtung Südosten auf das Plangebiet ........................................................................................................................... 5 Abbildung 5: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden- West“ auf der Amtlichen Basiskarte ................................................................................ 6 Abbildung 6: Starkregengefahrenkarte bei einem extremen Ereignis .............................................. 7 Abbildung 7: Starkregengefahrenkarte bei einem seltenen Ereignis ................................................ 7 Abbildung 8: Ausschnitt Regionalplan OWL mit der Lage des Plangebietes .................................. 11 Abbildung 9: Ausschnitt Flächennutzungsplan der Stadt Rahden mit der Lage des Plangebietes ..................................................................................................................... 12 Abbildung 10: Darstellung der idealtypischen Flächenverteilung und Erschließung ...................... 16 Abbildung 11: Übersichtskarte „Umgrenzungen der festgestellten Flächen/ Maßnahmen zum naturschutzfachlichen Ausgleich an anderer Stelle im Stadtgebiet“ ............... 45 Abbildung 12: Kompensationsfläche Flurstück 109, Flur, 8, Gemarkung Varl .................................. 45 Abbildung 13: Kompensationsfläche Flurstück 20, Flur 9, Gemarkung Rahden .............................. 46
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Stadt Rahden Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“
Ortsteil: Rahden Plangebiet: Teilgebiet nördlich des namenlosen Wirtschaftsweges / südlich – östlich der Osnabrücker Straße (K 58) / westlich der Diepholzer Straße (B 239)
Verfahrensstand: Satzung
1 Anlass und Ziele der Bauleitplanung Die Stadt Rahden steht derzeit mit der Fa. Müller Martini Buchbindesysteme GmbH in Kontakt. Diese hat für ihre erforderliche Entwicklung des Betriebsstandortes in Rahden einen konkreten Flächenbedarf in unmittelbarer Nähe mit ihrem heutigen Betriebsstandort im Bereich der KOLBUS GmbH & Co. KG an der Osnabrücker Straße 77 angemeldet. Der mittel- bis langfristige Flächenbe- darf liegt bei rd. 9 ha, wobei dabei kurzfristig ein Bedarf von rd. 6 ha genannt wird. Für den Bedarf soll mittels dieser Bauleitplanung Bauplanungsrecht geschaffen werden. Die heutigen Betriebsgebäude befinden sich auf südlich des Plangebietes liegenden Flächen an der Osnabrücker Straße zwischen der Straße „Auf der Heide“ im Norden und dem August-Kolbus- Weg im Süden. Dieser Standort ist durch den Bebauungsplan Nr. 14 „Osnabrücker Straße / Am Herrenteich“ überplant.
„Bei Müller Martini Buchbindesysteme GmbH in Rahden (Deutschland) werden Klebebinder und Buchlinien hergestellt. Softcover- und Hardcover-Spezialisten widmen sich hier der Neu- und Wei- terentwicklung von kundengerechten Lösungen für die Produktion von Büchern. Sie sorgen damit dafür, dass das Know-how für das von Müller Martini übernommene Kolbus-Maschinensortiment am gleichen Standort gesichert und weiterentwickelt und dass der Support und die hohe Service- Qualität für die Kunden gewährleistet wird.“1 Da der Betrieb nicht nur ein wichtiger Arbeitgeber ist, sondern auch einzelne Zulieferer aus der Region in Abhängigkeit zu dem Betrieb bestehen, ist die Stadt Rahden mit Blick auf die gemäß § 1 (6) Nr. 8a BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange der Wirtschaft bestrebt, die weitere positive wirtschaftliche Entwicklung des Betriebes zu unterstützen, zumal hierdurch vorhandene Arbeitsplätze gesichert sowie dringend notwendige neue Arbeitsplätze ge- schaffen werden können. Derzeit sind 250 Mitarbeiter beschäftigt. Seit Anfang 2022 gab es bereits 36 Neueinstellungen. Ein Versagen der Entwicklung/Bestätigung des vorhandenen Standortes bzw. der Schaffung eines zusätzlichen Standortes wäre aufgrund der unabdingbar notwendigen betrieblichen Abhängigkei- ten gleichbedeutend mit einer Reduzierung der betrieblichen Aktivitäten und hätte Konsequenzen für das Arbeitsplatzangebot. Daher hält die Stadt Rahden unter Berücksichtigung aller derzeit bekannten Aspekte bzw. der in § 1 (6) BauGB genannten Belange die Entwicklung des Betriebes und die damit verbundene Flächen- inanspruchnahme für gewerbliche Siedlungszwecke für vertretbar und macht von der Möglichkeit Gebrauch, vorhandene konkrete Projekt-/Bauwünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass zu nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen.
1 Müller Martini Buchbindesysteme GmbH, Internet-Auftritt, Juli 2023
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Entscheidend für die Frage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 (3) BauGB, d. h. insbesondere der Begründung des Aufstellungserfordernisses der Bauleitplanung, ist allein, ob die jeweilige Pla- nung – mag sie nun von privater Seite initiiert worden sein oder nicht – in ihrer konkreten Ausge- staltung darauf ausgerichtet ist, den betroffenen Raum sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Vor dem Hintergrund der betrieblichen Erweiterung und Ansiedlung verfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes sowie die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes die Zielsetzung, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung sicherzustellen. Der Bebauungsplan ist also im Sinne von § 1 (3) Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
Der Anlass für die beabsichtigte kommunale Bauleitplanung ergibt sich somit aus den vorgetrage- nen betrieblichen Erweiterungsinteressen bzw. der bauplanungsrechtlichen Absicherung der Neu- ansiedlung. Zudem ist innerhalb des Plangebietes die Errichtung einer Rettungswache erforderlich, da deren derzeitiger Standort am Krankenhaus Rahden zu klein ist bzw. dort keine Fläche für eine Erweite- rung in dem erforderlichen Umfang für 5 Einsatz- und 1 Ersatzfahrzeug gegeben ist. Allein für die Rettungswache müsste an dem neuen Standort an der Osnabrücker Straße eine Bauleitplanung betrieben werden.
Planungsziel ist somit, ein nachfragegerechtes Gewerbegebiet in einer verkehrsgünstigen Lage zu entwickeln. Um sämtliche Belange zu erfassen und zu berücksichtigen, bedarf es der entsprechenden Bauleit- planverfahren, hier der − Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ und − der 90. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Festgesetzt werden sollen in dem Bebauungsplan Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ im We- sentlichen: − „Gewerbegebiet“ gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO), − Straßenverkehrsfläche gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB sowie − Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft bzw. zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) Nrn. 20 und 25a BauGB
2 Planungsinstrument: Angebotsbebauungsplan mit Projektbezug Bei der Wahl des Planungsinstrumentes, das die Stadt Rahden in der jeweiligen Planungssituation als zielführend erachtet, um ihre Planungsziele zu erreichen, ist die Gemeinde im Rahmen des § 1 (3) Satz 1 BauGB weitestgehend frei. Sie darf grundsätzlich auch einen Angebotsbebauungsplan aufstellen, um (zumindest auch) ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers pla- nungsrechtlich zu ermöglichen und ist nicht gezwungen, über einen mit einer Durchführungsver- pflichtung des Vorhabenträgers nach § 12 (1) Satz 1 BauGB gekoppelten vorhabenbezogenen Be- bauungsplan sicherzustellen, dass sich der in Rede stehende Betrieb tatsächlich, dem konkreten Planungshintergrund gemäß, im Plangebiet ansiedelt. Dabei ist aber zu beachten, dass die grundsätzliche Planungsformenwahlfreiheit der Gemeinde in den Grenzen des § 1 (3) Satz 1 BauGB es mit sich bringt, dass die planende Gemeinde sich bei der Ausgestaltung der einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplanes, der (auch) ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers im Blick hat, nicht in konzeptionelle Widersprüche hinsichtlich der Angebots- und der vorhabenbezogenen Elemente des Planes verstricken und keine
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planungsrechtlich unzulässigen Mischformen zwischen Angebotsbebauungsplan und vorhaben- bezogenem Bebauungsplan schaffen darf. Welches Maß an Konkretisierung bauplanerische Festsetzungen haben müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. Die gebotene Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab. Diese rechtlich größere Flexibilität des Angebotsbebauungsplanes für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der kreiseignen Rettungswache sowie die gewerbliche Ansiedlung eines Betriebes ge- genüber dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, ist zumindest aus dem Blickwinkel des § 1 (3) Satz 1 BauGB ein Beweggrund, diesem Planungsinstrument den Vorzug zu geben, um eine Pla- numsetzung – wie und durch wen auch immer – für die Zukunft zu gewährleisten.
3 Örtliche Gegebenheiten des Plangebietes Der 10,7 ha große räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ liegt innerhalb der Gemarkung Rahden und betrifft die Flurstücke 33, 34, 39, 40, 41 42, 43, 145, 168 tlw. (Osnabrücker Straße – K 58) und 171 in der Flur 1.
Abbildung 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ auf dem Luftbild, o. M. (Quelle: Geobasis NRW, 2022)
Das Plangebiet liegt südwestlich des Ortsteils Rahden, der gleichzeitig den Siedlungsschwerpunkt mit der Innenstadt Rahden bildet. Die Entfernung beträgt rd. 1.000 m. Die Innenstadt von Rahden ist geprägt durch eine kleinteilige und gewachsene Baustruktur. Die Zentralität und Urbanität des Innenstadtbereichs wird durch die unmittelbare Innenstadtlage folgender Einrichtungen unterstrichen: Rathaus, Amtsgericht, Gymnasium, Sekundarschule, Grundschule, Hallen- und Freibad, Bahnhof, Kindertagesstätten, Alteneinrichtungen, Einkaufsbe- reiche und Kirche. Die Erreichbarkeit ist unmittelbar über die Osnabrücker Straße bzw. über die Straße „Sudriede“ südlich der Entwicklungsfläche gewährleistet. Das Plangebiet erfährt zwar durch die Diepholzer
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Straße eine räumliche Trennung von dem Siedlungsbereich der Innenstadt, grenzt aber unmittel- bar an diesen an. Der räumliche Bezug zum verdichteten/besiedelten Umfeld ist somit direkt gegeben. Das Plangebiet erlaubt somit einerseits eine solitäre Entwicklung zum Zwecke der gewerblichen Entwicklung und der Ansiedlung der Rettungswache, ist aber gleichzeitig mit der räumlichen Nähe zur Innenstadt in der Lage, die daraus resultierenden sozialen Annehmlichkeiten auch mit Blick auf die Beschäftigten in dem zukünftigen Gewerbegebiet bieten zu können. Zudem soll für das Bebauungsgebiet Nördlich Osnabrücker Straße – Bückendorf“; in ca. 500 m Entfernung nordöstlich der Entwicklungsfläche Bauplanungsrecht geschaffen werden. Somit kann in der Nähe des zukünftigen Gewerbegebietes ein aktuelles Wohnangebot auf einer Nettobauland- fläche von rd. 6.5 ha für die Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden.
Bis auf das Flurstück 168 (tlw.) – Osnabrücker Straße – wird der überwiegende Teil der Flurstücke innerhalb des Plangebietes zurzeit landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt. Der namenlose Wirtschaftsweg im Süden ist als öffentliche kommunale Straßenverkehrsfläche klassifiziert. Angrenzend an das Plangebiet befinden sich einzelne Wohnplätze im Außenbereich im Westen an der Osnabrücker Straße sowie nördlich in Gegenlage des Plangebietes an der Osn- abrücker Straße. Die Fläche ist relativ eben, im Norden liegt die Höhe bei ca. 53,0 m ü. NHN2, zum Süden hin fällt sie auf ca. 46,5 m ü. NHN.
Abbildung 2: Blick vom westlichen Anschluss des namenlosen Wirtschaftsweges an die Osnabrücker Straße (K 58) in Richtung Nord-Osten
2 NHN - Normalhöhennull ist das festgelegte Nullniveau der amtlichen Bezugshöhe in Deutschland. Es ist seit 1993 der Nachfolger der 1879 eingeführten Normalnull (NN).
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Abbildung 3: Blick von der Mitte des namenlosen Wirtschaftsweges in Richtung Nord-Osten auf den nördlichen Bereich des Plangebietes
Abbildung 4: Blick entlang der Osnabrücker Straße (K 58) in Richtung Südosten auf das Plangebiet
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Abbildung 5: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ auf der Amt- lichen Basiskarte, o. M.
4 Zu berücksichtigende Randbedingungen und daraus resultierende Festsetzun- gen und Kennzeichnungen im Bebauungsplan
4.1 Schutzgebiete Für Fachplanungen, Verordnungen und relevante Gesetze bzgl. der Umweltbelange ergibt sich fol- gende Beurteilung:
| Landschaftsplan / Schutzgebietsverordnung | Nicht vorhanden |
|---|---|
| Landschaftsschutzgebiet | Nicht betroffen |
| Naturschutzgebiete | Nicht betroffen |
| Natura-2000-Gebiete (FFH Und europ. Vogelschutzrichtlinie) | Nicht betroffen |
| Gewässer | Nicht betroffen |
| Wasserschutzgebiete | Nicht betroffen |
| Überschwemmungsgebiete | Nicht betroffen |
| Waldgebiete | Nicht betroffen |
| Moorgebiete | Nicht betroffen |
| Schützenwerte Biotope nach LANUV | Nicht betroffen |
Das Plangebiet unterliegt keinem Schutzstatus, der einer Inanspruchnahme für die gewerbliche Nutzung / Rettungswache entgegenstehen würde.
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4.2 Hochwasserschutz / Gewässer Hochwasserrisiken sind bei der Aufstellung bzw. Fortschreibung und Änderung von Flächennut- zungsplänen und Bebauungsplänen zu berücksichtigen. Eine Überflutung des Plangebietes bei einem 100-jährigen (HQ100) oder Extrem-Hochwasserereig- nis (HQextrem) ist zunächst auszuschließen. Aus den aktuellen Hochwassergefährdungs- und Hochwasserrisikokarten geht hervor, dass für das Plangebiet keine Überschwemmungsbereiche dargestellt sind. Der Bundesraumordnungsplan für den Hochwasserschutz (BRPH) bedarf hier somit keiner Berück- sichtigung, da in dem Plangebiet bzw. dessen Umfeld kein Risiko für ein Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, besteht.
Eine Starkregengefahr ist für das Plangebiet nach den Darstellungen der Starkregengefahrenkar- ten nicht gegeben.
Abbildung 6: Starkregengefahrenkarte bei einem Abbildung 7: Starkregengefahrenkarte bei einem extremen Ereignis seltenen Ereignis © Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (2021) Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0 (https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0)
Auch wenn für das Plangebiet keine konkrete Gefahr eines Starkregenereignisses gegeben ist, wird im Bebauungsplan vorsorglich in die Hinweise aufgenommen: Starkregenvorsorge Erdgeschossfußböden sollten mindestens in einer Stufenhöhe oberhalb der Bezugshöhe zur Höhe baulicher An- lagen angeordnet werden. Räume unterhalb der Bezugshöhe sollten überflutungssicher ausgebildet werden, d. h. Kellerfenster und -schächte, Zugänge sowie Zu- und Ausfahrten sind durch geeignete Maßnahmen (z. B. durch ausreichend hohe Aufkantungen/Schwellen gegenüber der Bezugshöhe) gegen oberflächliches Eindringen von Niederschlagswasser zu schützen. Die detaillierte Ausgestaltung ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen bzw. geplanten Geländeverhältnisse festzulegen. Ein niveaugleicher Ausbau kann aufgrund von betrieblichen Erfor- dernissen zugelassen werden, wenn der Nachweis der Überflutungsvorsorge erbracht wird. Über Möglichkeiten der Eigenvorsorge informiert der „Leitfaden Starkregen – Objektschutz und bauliche Vor- sorge“ des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raum- ordnung (BBR), Bonn 2018). Für Grundstücke mit einer befestigten Fläche von 800 m² und mehr ist ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 zu führen. Dieser ist durch die Stadt Rahden (in Zusammenarbeit mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Minden-Lübbecke) auf Plausibilität zu prüfen und entsprechend zu archivieren. Die aus der Überflutungs- prüfung abgeleiteten und notwendigen Maßnahmen, wie Schaffung von Rückhalteräumen, Rückhaltemulden und Entspannungspunkten, sind durch die Stadt Rahden zu kontrollieren.
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Gewässer sind von der Bauleitplanung nicht betroffen. Das vom Wasserverband Große Aue ver- waltete Gewässer / Gewässerverlauf 4052 befindet sich ausschließlich außerhalb des Plangebietes auf der Ostseite des namenlosen Wirtschaftsweges in Richtung Süden (Sudriede).
4.3 Leitungsverlauf Hochspannungsfreileitung Die im Osten des Plangebietes verlaufende 30kv/110kv-Hochspannungsfreileitung quert aus Osten kommend die Diepholzer Straße im Bereich der Auf-/Abfahrt der Osnabrücker Straße / Diepholzer Straße nach Norden. Der heute vorhandene Mast und der Leitungsverlauf befinden sich an der 20 -m-Anbauverbostzone der Diepholzer Straße. Der nach Abstandserlass NRW erforderliche Abstand einer möglichen Bebauung bei einer 110kV/55Hz-Leitung von 10 m ab Trassenmitte kann eingehalten werden. Die elektrische Feldstärke liegt unmittelbar unterhalb der 110-kV-Leitungen bei maximal 700 Volt/Meter. Der Immissionsgrenzwert von 5000 Volt/Meter für elektrische Felder zur Bewer- tung des „Elektro-Smog“ wird somit bei weitem nicht erreicht. Der Leitungsverlauf ist daher für ein Gewerbegebiet unproblematisch.
Unter Bezugnahme auf den Grundsatz 8.2-3 des LEP NRW ist zu berücksichtigen, dass Trassen- räume von solchen bestehenden Hochspannungsfreileitungen regelmäßig bevorzugte Suchräume für eventuelle zukünftige Leitungsneuplanungen auf der Höchstspannungsebene darstellen. Diese mögliche Konfliktlage zwischen der Nutzung und den Freileitungen ist im Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen. Die Hochspannungsfreileitung wird mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes dargestellt.
Innerhalb des Schutzstreifens der Hochspannungsfreileitung dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden, die eine Endwuchshöhe von maximal 3,00 m erreichen. Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen (§ 9 (1) Nr. 13 BauGB) ein- schließlich Schutzstreifen und Maststandort Innerhalb des Schutzstreifens der 110-kV-Freileitung / Hochspannungsfreileitung dürfen nur solche Anpflanzun- gen vorgenommen werden, die eine Endwuchshöhe von maximal 7,00 m oberhalb der entsprechenden NHN- Höhe (siehe Regelung zum unteren Bezugspunkt in C.3) erreichen.
Um die Maste der Hochspannungsfreileitung ist eine Fläche mit einem Radius von 15,00 m von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freizuhalten. Dieser Bereich kann teilweise als Parkplatz oder Stellplatzfläche genutzt werden. Bei solch einer Nutzung ist der Mast durch geeignete Maßnahmen gegen versehentliches Anfahren zu sichern.
Es erfolgt folgende Festsetzung: Innerhalb der um den Mast der Hochspannungsfreileitung mit einem Radius von 15,00 m gekennzeichneten nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist der Mast durch geeignete Maßnahmen gegen versehentliches Anfahren zu sichern.
Es wird zudem folgende Festsetzung aufgenommen: Durch höherwachsende Gehölze, die in den Randbereichen bzw. außerhalb der Leitungsschutzstreifen ange- pflanzt werden, besteht die Gefahr, dass durch einen eventuellen Baumumbruch die Hochspannungsfreileitung beschädigt wird. Aus diesem Grund sind in diesen Bereichen Gehölze zur Anpflanzung vorzusehen, die in den Endwuchshöhen gestaffelt sind. Anderenfalls wird eine Schutzstreifenverbreiterung erforderlich. Sollten dennoch Anpflanzungen oder sonstiger Aufwuchs eine die Leitung gefährdende Höhe erreichen, ist der Rückschnitt durch den Grundstückseigentümer/den Bauherrn auf seine Kosten durchzuführen bzw. zu veranlas- sen.
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Kommt der Grundstückseigentümer/der Bauherr der vorgenannten Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist nicht nach, so ist der Versorgungsträger berechtigt, den erforderlichen Rückschnitt zu Lasten des Eigentümers/des Bauherrn durchführen zu lassen. Die Leitung und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Alle die Hochspannungsfreileitung gefährdenden Maßnahmen sind untersagt. Von den einzelnen ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen der Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind dem Versorgungsträger Bauunterlagen (Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN) zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Grundstücksei- gentümer/Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Versorgungsträgers.
4.4 Bundesstraße 239 Aufgrund der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden B 239 ist der § 9 Bundesfernstraßen- gesetz (FStrG) zu berücksichtigen. Danach dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m bei Bundesstraßen, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Die Anbaubeschränkungszone befindet sich in einer Entfernung bis 40,00 m ab dem Fahrbahnrand. Bei Bauvorhaben innerhalb der Anbaubeschränkungszone ist die Zustim- mung des Landesbetriebes Straßenbau NRW erforderlich.
Es wird festgesetzt: In der Anbaubeschränkungszone (§ 9 (2) FStrG): − Dürfen nur solche baulichen Anlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die die „Si- cherheit und Leichtigkeit“ des Verkehrs auf der B 239 weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Ebenfalls dürfen Ausbauabsichten der Straße oder Straßenbaugestaltung nicht entgegenstehen. Anlagen der Außenwerbung stehen den bauli- chen Anlagen gleich. − Sind alle Beleuchtungsanlagen, Gebäudefassaden aus Glas/glatten Materialien, aber auch möglicher PKW/LKW Verkehr innerhalb des Baugebietes, so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die „Sicherheit und Leichtigkeit“ des Verkehrs auf der B 239 nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Ggf. sind entsprechende Blendgutachten beizubringen. − Für die Errichtung von Werbe- und Belichtungsanlagen längs der B 239 gelten die Bestimmungen des § 9 (1) und (2) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.11.2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist. − Werbe- und Belichtungsanlagen, welche in einem Abstand von bis zu 40,00 m zur B 239 errichtet werden, bedürfen einer Genehmigung durch die Straßenbauverwaltung Landesbetrieb Straßenbau NRW gem. § 25 StrWG NRW.
Innerhalb der 40-m-Anbaubeschränkungszone, einschließlich der 20-m-Anbauverbotszone, ist ausschließlich eine Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land- schaft vorgesehen, die bodenrechtlich im Südosten innerhalb einer festgesetzten Fläche für Ver- sorgungsanlagen (RRB) liegt. Die Errichtung eines technischen Bauwerkes für die Wasserrückhal- tung ist innerhalb der Fläche danach nicht zulässig. Eine Sichtschutzpflanzung entlang der B 239 ist aufgrund des hier berücksichtigten 20-m-Streifens (Blühwiese / Blumenwiese) nicht erforderlich.
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5 Übergeordnete Planungsebenen
5.1 Regionalplanung Bauleitpläne sind gemäß § 1 (4) BauGB den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzu- passen. Nach dem Regionalplan OWL liegt das Plangebiet innerhalb eines „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB). Die im Regionalplan vorgenommene Darstellung eines ASB gegenüber einem Bereich für industri- elle und gewerbliche Nutzungen (GIB) widerspricht nicht der planerischen Absicht der Stadt Rahden, hier in ihrem Flächennutzungsplan die Darstellung von „Gewerblicher Baufläche – Gewer- begebiet“ (GE) vorzunehmen. Im Textteil zum Regionalplan OWL ist ausgeführt: „Zu den vorrangigen Nutzungen und Funktionen innerhalb von ASB gehört nach der LPlG DVO (Durchfüh- rungsverordnung zum Landesplanungsgesetz NRW) auch wohnverträgliches Gewerbe. Dies bedeutet, dass zum einen innerhalb der Bestandgebiete der ASB entsprechende gewerbliche Nutzungen vorhanden sein dür- fen; zum anderen bedeutet es aber auch, dass auf bisher unbebauten Freiflächen der ASB gewerbliche Nut- zungen neu geplant werden können. Solche gewerblichen Neuausweisungen innerhalb von ASB müssen al- lerdings wohnverträglich ausgestaltet werden, d. h. benachbarte wohnbauliche oder andere immissionsemp- findliche Nutzungen müssen durch planerische Vorkehrungen und Maßnahmen vor Immissionen geschützt werden. Sofern der Immissionsschutz gewährleistet wird, können innerhalb dieser neu ausgewiesenen Gewerbegebiete auch emittierende gewerbliche Betriebe oder Betriebsanlagen untergebracht werden.“3
„Aus Sicht der Regionalplanung ist im LEP NRW eine konsequente und starke Trennung von Wirtschaftsflächen aufgrund ihrer Emissionsintensität und deren Auswirkungen auf benachbarte Nutzungen angelegt. Danach soll für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe ein geeignetes Flächenangebot – i. d. R. im GIB – durch Regional- und Bauleitplanung vorgehalten werden. Nicht störende Gewerbebetriebe sind hierbei eher Be- standteil des ASB.“4
Unter dem Begriff des „nicht störenden“ Gewerbebetriebes ist hier der „nicht erheblich belästi- gende Gewerbebetrieb“ i. S. des § 8 BauNVO zu verstehen. Mithin erlaubt sich die Festsetzung eines „Gewerbegebietes“ nach § 8 BauNVO in einem Bebauungsplan bzw. die Darstellung von „Ge- werblicher Baufläche“ innerhalb eines Flächennutzungsplanes innerhalb einer ASB-Darstellung im Regionalplan. Die Voraussetzung zur Entwicklung des Plangebietes für eine Gewerbebebauung ist somit regio- nalplanerisch gegeben. Die Bauleitplanung gilt mit dem Ziel der Entwicklung von gewerblicher Flä- che somit als an die Ziele der Raumordnung angepasst.
3 Regionalplan OWL – Textteil, S. 94 4 Regionalplan OWL – Textteil, S. 105
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Stadt Rahden Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“
Abbildung 8: Ausschnitt Regionalplan OWL mit der Lage des Plangebietes, o. M. (Quelle: Bezirksregie- rung Detmold)
Zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gem. § 1 (4) BauGB ist eine lan- desplanerische Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) bei der Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Detmold mit Schreiben vom 04.10.2023 gestellt worden. Mit Schreiben vom 31.10.2023 teilt die Regionalplanungsbehörde mit, dass die Rechtskraft des Re- gionalplans OWL abzuwarten bleibt (was zwischenzeitlich erfolgt ist). Das Verfahren gem. § 34 (1) LPlG wurde daher aus Fristwahrungsgründen ausgesetzt. Des Weiteren sind detaillierte Unterla- gen zum Bedarfsnachweis vorzulegen (Entwicklungskonzept/Entwurfsplanung der anzusiedelnden Firma / Planung der Rettungswache inkl. Begründung). Hierzu siehe in der Begründung: Kapitel 6 Bedarfsfeststellung und Planungsalternativen. Das Landesplanungsgesetz (LPlG) ist speziell im § 34 geändert worden (12. Juni 2024): § 34 LPlG – Beratung der Gemeinden zur Anpassung der Bauleitplanung. Danach entfällt eine landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG. Damit wird die Entscheidung, ob bei der Regionalplanungsbehörde Erkundigungen über zu beachtende Ziele eingeholt werden, in das Ermessen der Kommunen gelegt. Zur Vermeidung von Konflikten im Genehmigungsverfahren wurde im Verfahren von den Anfrage- möglichkeiten des neuen § 34 LPlG grundsätzlich weiterhin Gebrauch gemacht und die Regional- planungsbehörde entsprechend „zur Beratung“ kontaktiert, um eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung gem. § 1 (4) BauGB bestätigt zu bekommen. Die Regionalplanungsbehörde teilt auf Anfrage der Stadt Rahden vom 21.11.2024 mit Schreiben vom 13.01.2025 mit, dass gegen den Entwurf der Planung keine die Ziele der Raumordnung be- treffenden Bedenken bestehen.
5.2 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Rahden ist das Plangebiet / der Geltungsbereich des Bebauungsplanes als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Diese Darstellung erfolgt auch südlich des Plangebietes bzw. westlich des Plangebietes über die Osnabrücker Straße hinaus. Entsprechend erfordert die beabsichtigte Festsetzung eines Gewerbegebietes in dem Bebauungs- plan auch eine Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes.
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Im Rahmen der 90. Änderung des Flächennutzungsplanes („Gewerbegebiet Rahden-West“) soll da- her eine Änderung der Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ zugunsten eines „Gewerbe- gebietes“ (GE) erfolgen. Grundsätzlich kann die Gemeinde alternativ gewerbliche Bauflächen oder Gewerbegebiete dar- stellen (vgl. § 1 (1) bzw. (2) BauNVO). Die Darstellung eines Baugebiets (anstatt einer Baufläche) ist geboten, wenn dies städtebaulich erforderlich ist, z.B. wenn Ziele der Raumordnung einen über die Bauflächendarstellung hinausgehenden Konkretisierungsgrad des FNP erfordern oder die kon- krete Nutzung durch Bebauungspläne festgesetzt ist (vgl. Schimpfermann/Stühler, in: Fickert/Fie- seler, BauNVO, 13. Aufl. 2018, § 1 Rn. 29). Da es sich im vorliegenden Fall konkret um ein Gewer- begebiet handelt, wird die Darstellung eines Gewerbegebietes vorgesehen.
Das Verfahren soll als Parallelverfahren gem. § 8 (3) BauGB zeitgleich zur Aufstellung des Bebau- ungsplanes Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ erfolgen.
Abbildung 9: Ausschnitt Flächennutzungsplan der Stadt Rahden mit der Lage des Plangebietes, o. M.
6 Bedarfsfeststellung und Planungsalternativen
6.1 Flächenbedarf Gewerbebetrieb Der Bedarf für das festzusetzende Baugebiet bzw. die im Flächennutzungsplan darzustellende ge- werbliche Baufläche ist durch den in das Plangebiet erweiternden und südlich des Plangebietes am heutigen Betriebsstandort im Bereich der KOLBUS GmbH & Co. KG an der Osnabrücker Straße 77 vorhandenen Betrieb begründet. Dieser benötigt weitere Betriebsflächen zur Errichtung von Hallen und Lagergebäuden, die unmit- telbar mit der Produktion räumlich und funktional verknüpft sein müssen. Ergänzend werden zu- sätzliche Bewegungs- und Lagerflächen erforderlich. Der notwendige Flächenbedarf für die gewerbliche Entwicklung des Betriebes ergibt sich konkret aus den bestehenden und weiter vorgesehenen Betriebsabläufen sowie den für den Betrieb rele- vanten Anforderungen an die Produktion, die Lagerhaltung sowie Warenein- und ausgangspara- meter.
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Die Nutzungen sind zwingend in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu der heutigen Produktion an der Osnabrücker Straße (Kolbus-Gelände) zu entwickeln. Mit der von dem Unter- nehmen beabsichtigten Erweiterung ist es dem Betrieb möglich, an dem heutigen Standort Rahden dauerhaft zu verbleiben und den Markterfordernissen langfristig gerecht zu werden. Am heutigen Standort fehlt die Möglichkeit der Erweiterung. Bereits heute ist an dem Standort ein Mehrbedarf von 50% Lager- und Montagefläche, um eine effiziente Montage und Bewirtschaftung des geplanten Maschinenvolumens zu ermöglichen. Derzeit bestehen erhebliche Zeit- und Bewirtschaftungsaufwände durch notwendigerweise stand- ortferne Auslagerungen wie z.B. des externen Lagers in Stemwede-Oppenwehe. Erst bei einer Nähe zu dem vorhandenen Betriebsgelände können Produktionsprozesse störungs- frei und vollumfänglich funktional betrieben werden. Eine wirtschaftliche Verzahnung der jeweiligen Betriebsbereiche wäre damit sichergestellt. Darüber hinaus sind für den Standort relevant: − die Einbindung in vorhandene Zulieferungsstrukturen und Kooperationen und − das Vorhandensein qualifizierter Mitarbeiter. Je weiter der heutige Standort von den Zulieferungen, Kooperationen und dem Wohnstandort der Beschäftigten entkoppelt und entfernt wird, desto höher ist hier der Aufwand, dieses zu kompen- sieren.
Bei einer heutigen Geschossfläche für Montage- und Lagerhallen sowie Verwaltung von rd. 16.000 m² ergibt sich hier ein Bedarf von 25.000 m². Das entspricht einem Baulandbedarf von rd. 6 – 9 ha. Für die beabsichtigte Entwicklung in dem Teil des Stadtgebietes stehen außer der Inanspruch- nahme der Fläche an der Osnabrücker Straße vor dem Hintergrund einer mit der Entwicklung ver- bundenen Sicherung eines Gewerbestandortes/-betriebes keine geringwertigeren Flächen zur Ver- fügung. Zudem ist der Umfang von nachgefragter betriebsgebundener aber auch -ungebundener Fläche i. S. eines Gewerbegebietes zurzeit nur an diesem Standort im Stadtgebiet zeitnah zur Ver- fügung zu stellen. Alternativstandorte für den Planungsanlass sind im Stadtgebiet entsprechend nicht gegeben. Der Standort verfügt über eine gute verkehrliche Anbindung an das übergeordnete Straßennetz und vermeidet die Querung von Ortslagen durch zu- und abfahrenden Lkw-Verkehr.
Rettungswache Die Rettungswache am Krankenhaus Rahden ist zur heutigen und zukünftigen Zweckerfüllung zu klein und muss somit vergrößert werden. Eine Erweiterung am jetzigen Standort ist allerdings nicht möglich. Eine Konzeptstudie5 hatte ergeben, dass das Grundstück am Knotenpunkt B 239/K 58 (+/- 200 m) ein guter Standort wäre. Das Gebäude selbst muss für 5 Einsatz- und 1 Ersatzfahrzeug ausgelegt sein. Perspektivisch sind rd. 0,8 ha für die Nutzung innerhalb des Gebietes zu berücksichtigen.
6.2 Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Böden Der Umwidmungssperrklausel des § 1a (2) Satz 2 BauGB, die besagt, dass landwirtschaftlich ge- nutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden sollen, wird hier entsprochen. Ziel- setzung der Regelung ist insbesondere die Erhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Produkti- onsbasis, da diese Flächen zulasten von Siedlungserweiterungen in Anspruch genommen werden.
5 Kreis Minden-Lübbecke, Amt 65 Gebäude und Liegenschaften, Machbarkeitsstudie „Neubau einer Rettungswache in Rahden“, April 2023
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Das Plangebiet ist durch die Landes- und Regionalplanung als Siedlungsbereich vorgegeben. Von der landes- und Regionalplanung ist dort zukünftig eine Gewerbe- und Industrieansiedlungs- bereich (GIB) beabsichtigt gewesen. Landesplanerisches Ziel an dem Standort ist die Entwicklung einer Fläche für emittierende Betriebe im Sinne eines Industriegebietstypik gewesen. Auf Initiative der Stadt Rahden ist diese Darstellung im Regionalplan zugunsten der Darstellung eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) verändert worden, mit der Maßgabe, diese Fläche für die gewerbliche – nicht industrielle – Entwicklung vorzusehen.
Der Landwirtschaftliche Fachbeitrag zum Regionalplan Detmold6 führt aus: „Die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der im Freiraum liegenden Agrarbereiche und eine nachhaltige und umweltverträgliche Tierhaltung sind zu sichern und zu entwickeln. Bei unvermeidbarer Inanspruch- nahme von landwirtschaftlichen Flächen für andere Zwecke sind die Existenzsicherung entwicklungsfähiger landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Betriebe und die Erhaltung ihrer Flächengrundlage zu gewährleis- ten.“7 „Innerhalb dieser landwirtschaftlichen Kernräume sind Flächenverluste durch Siedlungs- und Infrastruk- turmaßnahmen zu vermeiden bzw. zu minimieren,“8
Bei dem Plangebiet handelt es ich nicht um einen landwirtschaftlichen Kernraum. Die Wertzahl der Bodenschätzung wird mit 20 bis 35 angegeben.9 Als hochwertige Ackerböden gelten Ackerböden mit einer Bodenwertzahl von 55 und mehr10, weil diese eine hohe bzw. sehr hohe Ertragsfähigkeit aufweisen. Für die Fläche wird eine Melioration, also die Durchführung von Bodenkulturmaßnah- men zur Verbesserung des Bodenwasser-, Bodenluft- und Nährstoffhaushaltes mit dem Ziel der Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit und der Ertragssteigerung sowie der Verhinderung von Boden- erosion, Bodenversauerung und Versalzung vorgeschlagen.11Mithin sind erhebliche Aufwendun- gen erforderlich, um die Fläche in eine hohe Fruchtbarkeit zum Zwecke der intensiven Ackernut- zung zu bringen. Für das Plangebiet gilt somit keine hohe Ertragsfähigkeit der Fläche. Mit der Bauleitplanung bzw. der Inanspruchnahme der Fläche sind keine Maßnahme verbunden, die die Agrarstruktur in Rahden erheblich beeinträchtigen wird.
6.3 Wirtschaftsflächenreserven in der Stadt Rahden Der Regionalplan OWL sieht für die Stadt Rahden ein Flächenkontingent für Wirtschaftsflächen (Bruttobauland in ha) von 22 ha vor.12 „Die Deckung des rechnerischen Bedarfs an Wirtschaftsflächen ist von den Gemeinden durch die bauleitpla- nerische Ausweisung für gewerbliche oder industrielle Nutzungen sicherzustellen. Gegenstand der Regelung im Regionalplan ist auf der Ebene der Bauleitplanung die Neuausweisung von Baugebieten und Bauflächen im FNP auf bisher unbebauten Freiflächen zusätzlich zum vorhandenen Baubestand. … Freie Reserveflächen, die bereits in den gemeindlichen Flächennutzungsplänen als Gewerbe- oder Industriegebiete oder als gewerb- liche Bauflächen dargestellt sind, sind vorrangig für die Deckung des Bedarfs an Wirtschaftsflächen zu nut- zen.“13
6 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Detmold, Landwirtschaftskammer NRW, Münster, Oktober 2018 7 Ebenda, S. 60 8 Ebenda, S. 62 9 Bodenkarte NRW, Geologischer Dienst, 2024 10 Landesentwicklungsplan NRW, Erlass zur 2. Änderung des LEP NRW 11 Bodenkarte NRW, Geologischer Dienst, 2024 12 Regionalplan OWL – Textteil, S. 316 13 Regionalplan OWL – Textteil, S. 125
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Die Stadt Rahden verfügt derzeit noch über rd. 0,14 ha betriebsungebundene Reserven. Betriebsgebundene Reserven, also Flächen, die bereits durch Gewerbebetriebe optioniert sind, ha- ben in Rahden eine Größenordnung von rd. 21,5 ha (davon Standort Rahden-Ost, Harting rd. 18 ha). Diese Reserven stehen für eine Ansiedlung nicht betriebsungebundenen Gewerbes nicht zur Verfügung.
Für das hier mit der Bauleitplanung in Rede stehende Planungsziel, der Schaffung einer zusam- menhängenden bedarfsgerechten Gewerbefläche von rd. 6 – 9 ha steht im Stadtgebiet außerhalb des Plangebietes derzeit keine Fläche zu Verfügung.
7 Städtebauliches Konzept und Erschließungskonzept Insgesamt wird die Entwicklung des Gebietes durch das Ziel eines nachhaltigen und gleichzeitig wirtschaftlich tragfähigen und attraktiven Standortes bestimmt. Hier sind folgende wesentliche Handlungsfelder zu nennen: − Klimaneutralität − Energieeffizienz − Arbeitsumfeld − Mobilitätsangebote
Der Bebauungsplan kann hierzu nur die bauplanungsrechtliche Rahmensetzung liefern. Die Ausgestaltung dieses Rahmens obliegt auf den privaten Grundstücken letztlich dem Bauherrn.
| Handlungsfeld | Im Bebauungsplan regelbar | Außerhalb des Bebauungsplanes zu regeln |
|---|---|---|
| Klimaneutralität | - Versiegelungsgrad - Dach-(Fassaden-)begrünung - Oberflächenmaterialien (Stellplätze) - Oberflächenbegrünung (Stellplätze) - Umgang mit Niederschlagswasser | - Grünflächengestaltung nicht bebauter Flächen (Freianlagen) - Fassadenmaterialien (Albedo) |
| Energieeffizienz | - Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie an/auf Gebäuden (Flächen für Energieversorgung) - Beleuchtung | - Betriebsinterne Wärme- und Kältekreisläufe - Energetische Baumaßnahmen |
| Arbeitsumfeld | - Grünstrukturen | - Architektur und Baumaterialien - Grünflächengestaltung - attraktiv gestaltete Pausen- und Aufenthaltsbereiche mit Funktionalität und Aufenthaltsqualität |
| Mobilitätsange- bote | - Parkbauwerke (Parkdecks/-häuser) - Erreichbarkeit zum Anschluss an ÖPNV (Erschließung) | - ÖPNV-Bedienqualität - E-Mobilitätsangebote - Abstellflächen - E-Ladestationen (im nicht öffentlichen Raum) |
Mit der Bauleitplanung werden folgende planerische Inhalte verfolgt: − Planungsrechtliche Entwicklung der gewerblichen Nutzung an dem Standort, − Berücksichtigung städtebaulich-gestalterischer und ökologischer Aspekte bei der Bau- leitplanung.
Die grundsätzliche Aufteilung des Plangebietes sowie die städtebauliche Einbindung zeigt die nach- folgende Darstellung der Flächenverteilung.
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Abbildung 10: Darstellung der idealtypischen Flächenverteilung und Erschließung, o. M. (DHP)
Der geplante öffentliche Erschließungsstich schließt das Gewerbegebiet an die Osnabrücker Straße an. Von hier kann auch eine ergänzende Haltestelle für den Ausbau des ÖPNV-Netzes etabliert werden, denn das noch nicht bestehende Gewerbegebiet ist derzeit nur schlecht mit dem ÖPNV erschlossen. Insgesamt soll bzgl. der „Mitarbeitermobilität“ eine Alternative zur Benutzung des motorisierten Individualverkehres (MIV) berücksichtigt werden. Ein solches Mobilitätskonzept lässt sich jedoch nicht über bzw. in einem Bauleitplan regeln. Dieses Konzept kann parallel zur Entwicklung des Ge- werbegebietes erarbeitet werden. Von dem Erschließungsstich können z. B. auch zentrale Parkbauwerke (Parkdecks/-häuser), Stell- plätze zur Bedienung des Stellplatzbedarfes einschließlich Abstellmöglichkeiten für (E-)Fahrrä- der/E-Scooter inkl. Lademöglichkeiten erschlossen werden.
Das Gebiet soll durch randliche Grünelemente eingefasst werden. Dieses bezieht sich auf die Ost- , Süd- und Westseite des Gebietes. Im Osten wird hierfür der ohnehin von einer Bebauung freizu- haltende Bereich (Anbauverbotszone, Hochspannungsleitungsverlauf) genutzt. Im Süden soll zu dem Freiraum eine Grünabschirmung durch Baumpflanzungen erreicht werden. Im Westen soll eine Anpflanzungsfläche eine räumliche Distanz zwischen den Wohngebäuden an der Osnabrü- cker Straße und dem Gewerbegebiet herstellen.
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8 Begründung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen und Belange der Bau- leitplanung Vor dem Hintergrund des Anlasses und der Ziele und Zwecke der Aufstellung des Bebauungspla- nes Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ werden folgende Festsetzungen getroffen.
8.1 Art der baulichen Nutzung Bei der hier in Aussicht stehenden gewerblichen Nutzung (Herstellung von Buchbindesystemen), die auch zukünftig im 3-Schicht-Betrieb erfolgen soll, ist nicht zwingend der Störgrad mit entspre- chendem Anlagenlärm und erheblichem An- und Abfahrtverkehr (auch zur Nachtzeit), der nach Nr. 7.4 TA Lärm dem jeweiligen Betrieb in bestimmtem Maße auch zugerechnet wird, im Sinne einer „Industriegebietstypik“ zu unterstellen. Der Betrieb bzw. Betriebsteile sind – soweit hier be- kannt – nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtig, so dass hier die Festsetzung eines „Gewerbegebietes“ vor dem Hintergrund des zu erwartenden Störgra- des sachgerecht ist.
Innerhalb des Plangebietes erfolgt eine Festsetzung als Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO.
Im Umfeld befinden sich verschiedene Wohngebäude, die ausreichend vor dem von der Fläche ausgehenden Lärm geschützt werden müssen. Es ist eine Untersuchung14 erstellt worden, um das Planvorhaben hinsichtlich des Schallschutzes abzusichern. Dazu wurde eine Geräuschkontingen- tierung auf der Basis der DIN 45691 sowie eine Berechnung des Verkehrslärms durchgeführt. Für die Geräuschkontingentierung wurde das Plangebiet in neun Teilflächen unterteilt und mit Emissionskontingenten versehen, die an den relevanten Immissionsorten keine Überschreitungen der zulässigen Richtwerte verursachen. Vorbelastungen durch benachbarte Gewerbeflächen sind berücksichtigt worden.
Es wird festgesetzt: Für die nachfolgende Zulässigkeit der Nutzungen gilt vorangestellt: Innerhalb des Gewerbegebietes sind Vorhaben zulässig, wenn deren Geräusche die folgenden, auf die jeweilige Fläche (TF) bezogenen Emissionskontingente L/EK nach DIN 45691:2006-12 „Geräuschkontingentierung“ weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) überschreiten: Fläche TF-1: L/EK = 63 dB(A) / 48 dB(A) pro qm tags/nachts Fläche TF-2: L/EK = 67 dB(A) / 52 dB(A) pro qm tags/nachts Fläche TF-3: L/EK = 64 dB(A) / 49 dB(A) pro qm tags/nachts Grundlage der Festsetzungen ist der Fachbeitrag Schallschutz für den Verkehr- und Gewerbelärm - Bebauungs- plan Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ - RP Schalltechnik, Osnabrück, Projekt -Nr. 23-125-04, Stand: 15.08.2024
Für die im Plan dargestellten Richtungssektoren A bis G erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente, die in Richtung der Immissionsorte wirken, auf ganze Dezibel abgerundet. Als Referenzpunkt für die Richtungssektoren gelten folgende UTM-Koordinaten: X: 32473120,00 / Y: 5808459,00.
14 Fachbeitrag Schallschutz für den Verkehr- und Gewerbelärm - Bebauungsplan Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ - RP Schalltechnik, Osnabrück, Projekt -Nr. 23-125-04, Stand: 15.08.2024
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Anfang = Anfang der Winkelweite / des Bogengrades des Sektors in Grad Ende = Ende der Winkelweite / des Bogengrades des Sektors in Grad EK,zus,T = Emissionskontingent zusätzlich tags in dB in dem Sektor EK,zus,N = Emissionskontingent zusätzlich nachts in dB in dem Sektor
| Sektor | Anfang | Ende | EK,zus,T | EK,zus,N |
|---|---|---|---|---|
| A | 0,0 | 50,0 | 4 | 4 |
| B | 50,0 | 100,0 | 6 | 6 |
| C | 100,0 | 160,0 | 8 | 8 |
| D | 160,0 | 200,0 | 6 | 6 |
| E | 200,0 | 230,0 | 7 | 7 |
| F | 230,0 | 240,0 | 2 | 2 |
| G | 273 | 0,0 | 0 | 0 |
Die Lage der Immissionsorte, auf die die Zusatzkontingente für die einzelnen Richtungssektoren wirken, sind dem Bild 3, Seite 11 des Fachbeitrages Schallschutz für den Verkehr- und Gewerbelärm - Bebauungsplan Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ – RP Schalltechnik, Osnabrück, Projekt -Nr. 23-125-04, Stand: 15.08.2024 zu ent- nehmen.
Als Hinweis wird aufgenommen: Vollzug der festgesetzten L/EK im Anlagen- / Baugenehmigungsverfahren Die Prüfung der Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte j LEK,I durch LEK,I,K zu ersetzen ist. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn der Beurtei- lungspegel Lr,j den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unter- schreitet (Relevanzgröße) Ein Vorhaben (ein Betrieb oder eine Anlage), das auf einer Teilfläche i des Bebauungsplanes umgesetzt werden soll, erfüllt die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn der nach TA Lärm (Technische An- leitung zum Schutz gegen Lärm 6. AVwV vom 26.08.1998 zum BImSchG) berechnete Beurteilungspegel des Vor- habens oder der Anlage (Lr, j) an dem relevanten Immissionsaufpunkt j das vorhabenbezogene Immissionskon- tingent ausschöpft oder unterschreitet. Das vorhabenbezogene Immissionskontingent LIK,i,Vorhaben errechnet sich aus dem Immissionskontingent LEK, i der Teilflächen des Plangebietes (Betriebsgrundstück), die für das Vorhaben oder die Anlage beansprucht werden. Der Nachweis wird immissionsbezogen durchgeführt. Dazu werden für die relevanten Immissionsaufpunkte j in der Umgebung des Plangebietes zunächst die Immissionsanteile der durch den Betrieb genutzten Teilfläche TFi (entspricht dem genutzten Betriebsgrundstück) ermittelt (LIK,i,j,Vorhaben). Immissionsanteile dieser Teilfläche werden ausschließlich über die geometrische Ausbreitungsrechnung (ohne Boden- und Meteorologiedämpfung und ohne Abschirmung) aus dem Emissionskontingent der Fläche TFi bestimmt. Abhängig vom Richtungssektor wird dem Immissionskontingent LIK i, j das zur Verfügung stehende Zusatzkontingent LEK, Zusatz hinzuaddiert: LIK, Vorhaben Gesamt i, j = LIK,-Vorhaben i, j + LEK, Zusatz Das so erhaltene Vorhabenkontingent LIK, Vorhaben gesamt i, j wird mit dem Beurteilungspegel Lr Betrieb j verglichen, der für die geplante Anlage bzw. den Betrieb im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach TA Lärm an den Immis- sionsorten unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung prognos- tiziert wird. Der Beurteilungspegel der Anlage an den jeweiligen Immissionsorten Lr Betrieb j darf das Vorhabenkontingent LIK, Vorhaben gesamt, i j nicht überschreiten.
Die ermittelten Emissionskontingente werden durch die Gebietsnutzung und der Lage der einzel- nen Immissionsorte bestimmt. Im Normalfall können zu besseren Ausnutzung des Plangebietes Zusatzkontingente vergeben werden. Die Zusatzkontingente sind für die zukünftige Nutzung als Aufschlag auf die bereits ermittelten Emissionskontingente für einzelne Richtungen zu verstehen. Die Schutzansprüche der relevanten Immissionsorte bleiben dabei vollumfänglich gewahrt. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (Orientierungswerte) wird es somit durch die Vergabe dieser Zusatzkontingente nicht geben; eine Unterschreitung der relevanten Immissionsrichtwerte (Orientierungswerte) jedoch auch nicht.
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Mit dem Urteil vom 7.12.2017 und 18.02.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 7.12.2017 – 4 CN 7/16, BVerwG, Urt. v. 18.2.2021 - 4 CN 5/19 -) entschieden, dass gewährleistet bleiben muss, dass vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewer- begebiet ihren Standort finden können. Das bedeutet, dass es in einem nach § 1 (4) S. 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe hinausläuft, ein Teilgebiet geben muss, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die je- den nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Geschuldet ist dies dem Umstand, dass auch bei Anwendung des § 1 (4) BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete zu wahren ist. Mit seiner Einlassung zu der Entscheidung bzgl. der Gliederung von Gewerbegebieten und somit zur planinternen Gliederung schränkt das Gericht also die Möglichkeit der Kommune erheblich ein.
Im vorliegenden Fall wird eine interne Gliederung vorgenommen. Die Emissionskontingente der o. g. Teilflächen entsprechen einem uneingeschränkten Gewerbegebiet, so dass vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet ihren Standort finden kön- nen. Mit den Kontingenten und Zusatzkontingenten ist die Nutzung als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO schalltechnisch sichergestellt: Flächenbezogene Schallleistung 62,5 … 67,5 dB(A) tags / 47,5 … 52,5 dB(A) nachts (Mittelwert DIN 18005 / TA Lärm 65 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts. Damit werden die geforderten Orientierungswerte nach DIN 18005 bzw. Richtwerte der TA Lärm an den Immissionsorten deutlich eingehalten.
Insgesamt ist die DIN 45691 in der Anwendung vorhabenunabhängig, um ein „Windhundrennen“ weitestgehend zu unterbinden. Bei einer solchen Emissionskontingentierung geht es darum, aus Gründen des Lärmschutzes und der gerechten Verteilung von Nutzungsoptionen das Emissions- verhalten der in einem Gebiet zulässigen Anlagen zu lenken. Die Kontingentierung knüpft an eine spezifische Betriebseigenschaft und damit an eine spezifische Art der zugelassenen Nutzungen an. Nur insofern sind Emissionskontingente als Definition von Betriebseigenschaften von Arten der baulichen Nutzung gerechtfertigt. Sie beschränken das Emissionspotential von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern.
Eine projektbezogene Kontingentierung i.S. einer vorhabenabhängigen Kontingentierung von Nut- zungsoptionen ist hier im Hintergrund der Fall mit der projektbezogenen Bauleitplanung der Absi- cherung der Neuansiedlung der Fa.Müller Martini Buchbindesysteme GmbH und der beabsichtig- ten Errichtung einer Rettungswache. Die Kontingentierung öffnet so nicht das das Tor für sog. „Windhundrennen“ potenzieller Investoren bzw. Bauantragsteller. Die Möglichkeit, dass ein Grund- eigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausge- schlossen ist, stellt sich hier nicht, da das Plangebiet vollständig im Eigentum der Stadt Rahden ist. Das Eigentum und die Grundstücksvergabe / -aufteilung bleibt stets in deren Hand. Sie kann allein das Plangebiet in den Grenzen der Beschränkungen teilen, Grundstücke vergeben und zur Nut- zung überlassen. Es ist also nicht zu befürchten, dass andere Eigentümer Abstriche an ihren Nut- zungsmöglichkeiten hinnehmen zu müssen. Der Möglichkeit einer Grundstücksteilung außerhalb der Grundstücksvergabe durch die Stadt Rahden kommt somit im Zusammenhang mit der Kontin- gentierung keine Bedeutung zu.
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Für die zulässige Art der baulichen Nutzung wird bestimmt: Zulässig sind: − Gewerbebetriebe aller Art, einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie gem. § 8 (2) Nr. 1 BauNVO − Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe gem. § 8 (2) Nr. 1 BauNVO − Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude gem. § 8 (2) Nr. 2 BauNVO
Zulässig sind gem. § 1 (5) BauNVO i. V. m. § 1 (9) BauNVO: − Tankstellen ausschließlich als Betriebstankstellen im Zusammenhang mit den zulässigen Nutzungen − Anlagen für sportliche, kulturelle und soziale Zwecke sowie Schank- und Speisewirtschaften ausschließ- lich als betriebliche Einrichtungen im Zusammenhang mit den zulässigen Nutzungen
Ausnahmsweise können gem. § 1 (9) BauNVO zugelassen werden: − Verkaufsstätten von produzierenden oder weiterverarbeitenden Gewerbebetrieben, die − dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet sind, − in einem betrieblichen Zusammenhang errichtet sind, − dem Hauptbetrieb flächenmäßig und umsatzmäßig deutlich untergeordnet sind sowie eine sorti- mentsbezogene Zuordnung zum Hauptbetrieb haben und − die Grenze der Großflächigkeit nach § 11 (3) BauNVO nicht überschreiten.
Unzulässig sind gem. § 1 (5) und (6) BauNVO i. V. m. § 1 (9) BauNVO: − Tankstellen gem. § 8 (2) Nr. 3 BauNVO − Anlagen für sportliche Zwecke gem. § 8 (2) Nr. 4 BauNVO − Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind gem. § 8 (3) Nr. 1 BauNVO − Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke gem. § 8 (3) Nr. 2 BauNVO − Vergnügungsstätten gem. § 8 (3) Nr. 3 BauNVO − Imbissbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften − Beherbergungs- und Bordellbetriebe − Biogasanlagen − Einzelhandelsbetriebe − Gewerbebetriebe und Anlagen, die einen Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches i. S. des § 3 (5a) BImSchG i. V. m. der 12. BImSchV (Störfallverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 26.11.2010 (BGBl. I S. 1643)) darstellen − unabhängige Werbeanlagen, fernab der Stätte der beworbenen Leistung, die nicht als Eigenwerbung gelten
Das Plangebiet soll der beabsichtigten gewerblichen Nutzung i. S. von Produktion, Lagerung und Distribution gewerblicher Güter zur Verfügung gestellt werden. Aus diesem Grund werden die Nut- zungen ausgeschlossen, die keinen Bezug zu diesem Entwicklungsziel haben. Nach der Novelle der BauNVO (Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften) 2023 sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen sowie Wind- kraftanlagen im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Gewerbebetriebe aller Art anzusprechen. Diese sollen in dem Plangebiet daher allgemein zulässig sein. Die Zulässigkeit dieser Anlagen für regenerative Energien geht über die Zulässigkeit gem. § 14 (1) BauNVO (Anlagen für erneuerbaren Energien als untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtun- gen im Zusammenhang mit baulichen Anlagen) hinaus. Die Zulässigkeit von betriebsungebundenen Windenergieanlagen hat seine Beschränkung in den erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstandflächen. Zulässig sind aber auch sog. Kleinwind- kraftanlagen. Maximal 70 kW darf eine Kleinwindkraftanlage erzeugen, um noch als solche
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klassifiziert zu werden. Hierzu gehören auch Windkraftanlagen, die durch eine Rotorachse in ver- tikaler Lage (Standachse) gekennzeichnet sind. Die Anlagen haben i. d. R. eine Nabenhöhe von rd. 10 m und bei horizontaler Ausrichtung einen Rotordurchmesser von rd. 5 m. Solche Anlagen sind neben Freiflächen-Photovoltaikanlagen auch in Gewerbegebieten denkbar.
Die Festsetzungen zur ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit bzw. Nichtzulässigkeit von Nutzungen werden wie folgt begründet:
Wohnungen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebslei- ter sollen in dem Plangebiet nicht zulässig sein. Der Fachbeitrag Schallschutz15 zeigt, dass für das Gebiet bzgl. des Verkehrslärms Lärmpegelbereiche festgestellt werden, die ein gesundes Wohnen nur mit erheblichem Aufwand zulassen würden bzw. ein "gesundes Wohnen" in Frage stellen. Aus diesem Grund wird auf eine Zulässigkeit der Wohnnutzung verzichtet.
Einzelhandelsbetriebe / Verkaufsstätten Gegenstand der Festsetzung ist primär der grundsätzliche Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben. Damit wird dem Ziel nachgekommen, dass die Ansiedlung generell auszuschließen ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Handel mit Kraftfahrzeugen und Motorrädern per Definition nicht zum Einzelhandel im engeren Sinne zu zählen ist. Im Rahmen der Sortimentslisten wird er i. d. R. unter den nicht zentrenrelevanten Sortimenten aufgenommen, da er bauplanungsrechtlich als einzelhandelsrelevante Vorprägung einzustufen ist. Der Handel mit Kraftfahrzeugen und Motorrädern ist dabei jedoch nicht sondergebietspflichtig. Mithin kann im Gewerbegebiet die Verkaufsfläche hier größer als 799 m² sein.
Eine Ausnahme bildet hier lediglich das sog. „Handwerkerprivileg“, worunter Verkaufsflächen von produzierenden oder weiterverarbeitenden Handwerksbetrieben zu verstehen sind. Gegenstand der Festsetzung ist die ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit von an den Endverbrau- cher gerichteten Verkaufsstellen von Gewerbebetrieben aller Art (einschl. Handwerksbetrieben), die nahversorgungs-/zentrenrelevante Sortimente über einen „Werksverkauf“ am Produktions- standort zum Verkauf anbieten („Handwerkerprivileg“) als sog. Annex-Handel. Im Sinne dieses Annex-Handels sind Verkaufsstätten jedoch nur zulässig, wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet ist und im betrieblichen Zusammenhang errichtet ist. Darüber hinaus müssen die angebotenen Waren auf dem Betriebsgrundstück aus eigener Herstel- lung stammen oder im Zusammenhang mit den dort hergestellten Waren bzw. angebotenen Handwerksleistungen stehen. Eine solche Verkaufsstelle ist dann als Fabrik- oder Werksverkauf bzw. als Handwerksbetrieb mit Zubehörhandel zu beantragen. Es handelt sich dabei nicht um Einzelhandelsbetriebe oder Läden. Damit wird der besonderen Struktur mancher produzierender Handwerks- oder Gewerbebetriebe Rechnung getragen, die von der Direktvermarktung eigener Produkte an der Betriebsstätte profi- tieren. Durch die notwendige Unterordnung unter den produzierenden Handwerks- oder Gewer- bebetrieb wird die Zielsetzung des Bebauungsplanes, das Gebiet als Standort für produzierendes und artverwandtes Gewerbe, zu entwickeln, erreicht.
15 Fachbeitrag Schallschutz für den Verkehr- und Gewerbelärm - Bebauungsplan Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ - RP Schalltechnik, Osnabrück, Projekt -Nr. 23-125-04, Stand: 15.08.2024
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Mit der Festsetzung wird auch auf Pkt. 2.2.7 des Einzelhandelserlasses NRW eingegangen (Einzel- handelsbetriebe ohne Verkaufsfläche, Online-Handel, Multichannel-Vertrieb). Danach sind Abhol- und Warenausgabebereich für online bestellte Ware eine Verkaufsstätte oder Teil einer solchen und somit deren Verkaufsfläche zuzuordnen – auch wenn sich dieser Bereich nicht unmittelbar im Ladenlokal befindet. Dies gilt ebenso, wenn es sich um eigene Warenausgabebereiche von reinen Online-Händlern handelt. Hier gelten folglich ebenso die Kriterien hinsichtlich der Abgrenzung der Verkaufsfläche (Betretungsmöglichkeit, Einsehbarkeit, etc.). Mit der Festsetzung wird der „Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Rahden 2022“ entsprochen: „Darüber hinaus sollten Verkaufseinrichtungen in Verbindung mit Produktions- und Handwerksbetrieben (z. B. Installateure, Direktverkauf) weiterhin zulässig sein, sofern diese auf einer deutlich untergeordneten Betriebsfläche eingerichtet sind (sogenanntes Handwerkerprivileg).“16
Tankstellen Tankstellen sollen nur als Betriebstankstellen, also nicht als Tankstellen, die sich an den Endver- braucher richten, zulässig sein. Damit soll vermieden werden, dass sich in dem Plangebiet eine autoaffine Nutzung mit Tankstel- lenshops entwickelt.
Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke Das Plangebiet soll der beabsichtigten gewerblichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Aus diesem Grund werden die Nutzungen ausgeschlossen, die ohne Bezug zu diesem Entwick- lungsziel sind. Dieses gilt für Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke ebenso wie für Anlagen für sportliche Zwecke. Zu den Anlagen für kirchliche Zwecke zählen Kirchen, Gemeindehäuser, kirchlich geleitete Kinder- gärten und Kindertagesstätten, Pfarrhäuser, konfessionelle Beratungs- und Betreuungsstellen so- wie sonstige Einrichtungen von Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, so- weit sie nicht unter Anlagen für soziale Zwecke fallen. Anlagen für kulturelle Zwecke sind kulturelle Einrichtungen von der Stadtbücherei mit Lesesaal über Schulen jeglicher Art bis zum Theater oder der Konzerthalle etc. Zu den Anlagen für gesundheitliche Zwecke zählen z. B. Krankengymnastikpraxen und sonstige medizinische Behandlungsinstitute und Gesundheitsämter. Die Zweckbestimmung des Gebietes bezieht sich auf die Unterbringung von gewerblicher Nutzung (Betriebe/Anlagen), während die ausnahmsweisen zulassungsfähigen Anlagen für kirchliche, kul- turelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke in allen Baugebieten, die das Wohnen be- inhalten (§§ 2 bis 6 BauNVO), allgemein zulässig sind. Mithin sind diese Nutzungen auch in diesen Baugebietstypen mit Vorrang unterzubringen. Die zur Verfügung stehenden Fläche im Plangebiet soll jedoch nicht durch Nutzungen, für die Flächen an anderen zentralen Standorten zur Verfügung stünden, belegt werden. Aus diesem Grund werden Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, ge- sundheitliche und sportliche Zwecke ausgeschlossen, die keinen Bezug zu dem Entwicklungsziel haben. Der Gebietscharakter des Gebietes ist zudem für diese Nutzungen wenig geeignet. Ein Aus- schluss dieser Nutzungen würde aber nicht dazu führen, die Zweckbestimmung des Gebietes in Frage zu stellen. In dem Zusammenhang sollen nur betriebliche Einrichtungen wie Betriebskindergarten bzw. Frei- zeit- und Sporteinrichtungen für Angehörige der in dem Plangebiet zukünftig ansässigen Gewer- betriebe zulässig sein.
16 Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Rahden 2022 (CIMA, Hannover 12/2022), S. 73
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Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende Der § 246 (10) BauGB regelt, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden kann, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allge- mein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffent- lichen Belangen vereinbar ist. Hiervon soll kein Gebrauch gemacht werden und diese Möglichkeit aufgrund der gewerblichen Ausprägung des Plangebietes nicht zur Anwendung kommen. Demnach werden im Plangebiet Auf- nahmeeinrichtungen und Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende als Anlagen für soziale Zwecke nicht ermöglicht.
Imbissbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften Der Ausschluss von Gastronomiebetrieben im o. g. Sinn erfolgt, neben der Sicherung des Zieles der beabsichtigten gewerblichen Nutzung i. S. von Produktion, Lagerung und Distribution gewerb- licher Güter in dem Gebiet, da diese Betriebe innerhalb der Siedlungsbereiche und hier insbeson- dere in den Ortskernen angesiedelt werden sollen. In dem Zusammenhang sollen Schank- und Speisewirtschaften nur als betriebliche Einrichtungen wie Kantine bzw. Mensa für Angehörige der in dem Plangebiet zukünftig ansässigen Gewerbetriebe zulässig sein.
Beherbergungs- und Bordellbetriebe/Vergnügungsstätten Beherbergungsbetriebe sowie Bordelle und sonstige Betriebe, die der Erregung und/oder Befrie- digung sexueller Bedürfnisse dienen, würden das Image des Gebietes nachteilig beeinflussen und möglicherweise zu einer Umstrukturierung führen, die sich sowohl für das Plangebiet und auch für die Umgebung städtebaulich nachteilig auswirken könnte. Aus diesem Grunde werden Bordelle und sonstige Betriebe, die der Erregung und/oder Befriedigung sexueller Bedürfnisse dienen, im Plangebiet ausgeschlossen, um die o. a. städtebauliche Fehlentwicklung (Trading-Down-Effekt) zu verhindern und das Gebiet dem konventionellen Gewerbe vorzuhalten. Die ausnahmsweise zulassungsfähige Vergnügungsstätte ist nicht Bestandteil des Bebauungspla- nes. Diese Art von Einrichtungen ist nicht mit dem Ziel der Schaffung von Entwicklungsmöglichkei- ten für ortsansässige bzw. ansiedlungswillige Handwerks- und Gewerbebetriebe vereinbar. Die Zulassung von Vergnügungsstätten würde zudem die Verfügbarkeit der Flächen einschränken.
Biogasanlagen Die Stadt Rahden ist bestrebt, das Gebiet für gewerbliche Nutzung mit dem Aspekt der Schaffung eines Arbeitsplatzstandortes durch entsprechende anzusiedelnde Betriebstypen zukünftig nutz- bar zu machen. Der Ausschluss von Biogasanlagen im gesamten Geltungsbereich des Bebauungs- planes erfolgt, um das Plangebiet für Flächen des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes und Handwerks zu sichern. Unbenommen von diesem Ausschluss sind Anlagen für erneuerbare Energien als − selbständige Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungs- energie oder Windenergie als Gewerbetriebe aller Art nach § 8 BauNVO sowie − als untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen (im Zusammenhang mit bauli- chen Anlagen) allgemein zulässig, sofern sie dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes dienen und seiner Eigenart nicht wider- sprechen.
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Störfallbetriebe Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung ist zu beachten, dass das Erfordernis zur Berücksich- tigung angemessener Abstände zwischen Betriebsbereichen im Sinne von § 3 (5a) BImSchG und schutzwürdigen Gebieten (von Menschen bewohnte oder stark frequentierte Bereiche) im Sinne des § 50 BImSchG besteht. Die Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU) und die Störfallverordnung (12. BImSchV) definieren sehr spezifische Grundlagen für die Ermittlung angemessener Abstände („Achtungsabstände“) zwi- schen schutzwürdigen Gebieten und Betriebsbereichen, in denen gefährliche Stoffe verwendet werden oder vorkommen. Der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit -KAS- beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzwürdigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umset- zung § 50 BImSchG - „KAS 18“) soll als Grundlage für die Einbeziehung des Belanges in die kommu- nale Bauleitplanung dienen. Für Neuplanungen enthält dieser Leitfaden Abstandsempfehlungen für Betriebsbereiche, in denen bestimmte Stoffe in bestimmten Mengen vorkommen bzw. verwen- det werden. Die aufgeführte Liste ist nicht abschließend, auch sind mit Bezug auf die Seveso-III- Richtlinie sowie die Störfallverordnung beim Vorkommen bzw. der Verwendung von Mischungen gefährlicher Stoffe ggf. andere Abstandserfordernisse gegeben. Den aufgeführten Stoffen sind in dem Leitfaden Achtungsabstände der Klassen I bis IV zugeordnet, für die Abstände zwischen min- destens 200 m sowie 1.500 m und mehr definiert werden. Diese Abstände werden mit der Planung unterschritten (nächstgelegene Wohngebäude außerhalb des Gewerbegebietes nördlich und westlich an der Osnabrücker Straße als Wohnplätze im Außen- bereich). Daher erfolgt ein grundsätzlicher Ausschluss von Gewerbebetrieben und Anlagen mit Betriebsbe- reichen i. S. d. § 5 (3a) BImSchG. Damit wird im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung bereits vor der Projektplanung und dem Anlagen- und Baugenehmigungsverfahren sichergestellt, dass in dem Gewerbegebiet keine sogenannten „Störfallbetriebe“ angesiedelt werden.
8.2 Maß der baulichen Nutzung / Überbaubare Grundstücksfläche Mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb des Plangebietes soll zum einen die bauliche Dichte und zum anderen die Ausdehnung der zulässigen baulichen Anlagen geregelt werden. Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf, wird mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 (heißt: eine 80%ige Versiegelung ist zulässig) festgesetzt, um eine möglichst hohe und effektive Ausnutzung der Flächen für den Nutzungszweck zu erlauben. Dies entspricht dem Orientierungswert für die Obergrenze zur Bestimmung des Ma- ßes der baulichen Nutzung des § 17 BauNVO für Gewerbegebiete. Dabei sind gemäß § 19 (4) BauNVO bei der Ermittlung der Grundfläche auch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen inklusive der Zufahrten und Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO mitzu- rechnen. Eine darüberhinausgehende Versiegelung oberhalb der Grenze von 0,8 ist nicht zulässig. Davon abweichende Bestimmungen werden nicht getroffen.
Daher wird festgesetzt: Überschreitungen i. S. des § 19 (4) Satz 3 BauNVO sind nicht zulässig.
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Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 BauNVO durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert. Die festgesetzten Baugrenzen werden zur Umsetzung des Zieles einer ge- werblich zu nutzenden Fläche großzügig gefasst.
8.3 Bauweise Als Bauweise ist eine abweichende Bauweise gemäß § 22 (4) BauNVO festgesetzt, mit der Maßgabe, dass von der offenen Bauweise abweichend Baukörperlängen und -breiten von mehr als 50,00 m zulässig sind. Damit wird den gewerbegebietstypischen Gebäudelängen entsprochen, wie sie bei dem hier in Rede stehenden Planungsziel notwendig werden können.
8.4 Höhe baulicher Anlagen Die Höhe der baulichen Anlagen wird im überwiegenden Plangebiet auf maximal 15,00 m festge- setzt. Im Norden des Plangebietes wird die maximal zulässige Höhe auf 9,00 m begrenzt. Hiermit soll eine straßenbegleitende Bebauung auf der Süd-/Südostseite der Osnabrücker Straße ermög- licht werden, die mit der Höhe der Gebäude auf der Gegenseite der Osnabrücker Straße vergleich- bar ist. Innerhalb eines Bereiches im Osten des Plangebietes kann zudem eine Höhe baulicher Anlagen von maximal 20,00 m zugelassen werden, wenn die Grundfläche der baulichen Anlagen in ihrer Summe nicht mehr als 0,2 der schraffiert gekennzeichneten Fläche umfasst. Diese zusätz- liche Regelung ist dem Erfordernis zur Errichtung von Hochregallagern an diesem Standort ge- schuldet.
Es wird festgesetzt: Innerhalb des im Bebauungsplan schraffiert gekennzeichneten Bereiches des Gewerbegebietes kann eine Höhe der baulichen Anlagen (HBA) von maximal 20,00 m zugelassen werden, wenn die Grundfläche der baulichen Anlagen in ihrer Summe nicht mehr als 0,2 der schraffiert gekennzeichneten Fläche umfasst.
Der obere Bezugspunkt der Höhenfestsetzung bestimmt sich durch den Abschluss der Attika bei Flachdächern, dem Schnittpunkt der Dachflächen bei flach geneigten Dächern bzw. dem oberen Punkt des geneigten Daches.
Als unterer Bezugspunkt nach § 18 BauNVO werden NHN-Höhen bestimmt. Die Ermittlung der Höhe baulicher Anlagen (HBA) hat jeweils in der Gebäudemitte zu erfolgen. Zur Ermittlung der für die bauliche Anlage maßgeb- lichen Bezugshöhe sind im Planteil entsprechende Referenzhöhen als unterer Bezugspunkt durch Planeintrag bestimmt. Die Referenzhöhen sind verbindlich heranzuziehen. Zwischenwerte sind innerhalb der maßgeblichen Grundfläche der baulichen Anlage durch Interpolation zu ermitteln (Der Bauherr hat die Höhe der 4 Eckpunkte seines der baulichen Anlage vermessen zu lassen. Wenn die genaue Lage des Gebäudes feststeht, können die Bezugspunkte durch Interpolation aus den o.g. Vermessungspunkten errechnet werden.) Weicht die tatsächliche NHN-Höhe nachweislich von den im Plan festgesetzten Referenzhöhen ab, so ist die ermittelte Höhendifferenz den festgesetzten Obergrenzen für die HBA hinzuzurechnen, jedoch nur bis maximal + 0,50 m.
Mit der Festsetzung soll vermieden werden, dass durch Geländeauffüllungen/-erhöhungen zur Ge- ländenivellierung oberhalb des unteren Bezugspunktes eine weitergehende Höhenentwicklung der baulichen Anlagen oberhalb der maximal zulässigen Höhe stattfindet.
Eine Überschreitung der festgesetzten Höhe der baulichen Anlagen kann gem. § 31 (1) BauGB für untergeordnete Bauteile und technische Gebäudeeinrichtungen wie beispielsweise Heizungs-, Lüf- tungs-, Antennen-, Aufzugsanlagen sowie für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie um maximal 1,50 m ausnahmsweise zugelassen werden:
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Eine Überschreitung der festgesetzten Höhe der baulichen Anlagen kann gem. § 31 (1) BauGB für untergeordnete Bauteile und technische Gebäudeeinrichtungen wie beispielsweise Heizungs-, Lüftungs-, Antennen-, Aufzugsan- lagen sowie für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie ausnahmsweise bis maximal 1,50 m zugelassen werden.
8.5 Garagen, Carports und Nebenanlagen Garagen, Carports und Nebenanlagen sind auf den Baugrundstücken allgemein zulässig. Innerhalb des Plangebietes sind Parkbauwerke als Parkhäuser/-paletten ebenso allgemein zulässig wie Garagengeschosse.
Es wird festgesetzt: Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche sind Parkbauwerke als Parkhäuser oder Parkpa- letten zulässig. Pkw-Stellplätze, Flächen für die Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge und Zweirad- /Fahrradstellplätze sind innerhalb der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Nebenanlagen und Einrichtungen als zur Ableitung von Abwasser dienende Nebenanlagen können als Ausnahme zugelassen werden. Die der Versorgung der Baugebiete mit Wasser sowie zur Ablei- tung von Abwasser dienenden Nebenanlagen sind in dem Bebauungsplan ausnahmsweise zulas- sungsfähig, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind.
8.6 Verkehrsflächen Die Flächen im Plangebiet können durch eine Anbindung an die Osnabrücker Straße erschlossen werden. Der Anschluss erlaubt im Norden den Zu-/Abgangsverkehr für die Beschäftigten / Besu- cher sowie für den betriebsbezogenen An- und Ablieferverkehr der potentiellen Gewerbebetriebe in dem Plangebiet. Der Knoten-/Einmündungspunkt (KP) in das Plangebiet wird so vorgesehen, dass unter Berücksich- tigung einer Linksabbiegespur in der Osnabrücker Straße weiterhin die unmittelbar nördlich der Osnabrücker Straße liegenden Grundstücke ihre Grundstückszu- und abfahrten ungehindert be- halten.
Da die geplante Zufahrt zu dem Gewerbegebiet außerorts liegt, ist gemäß RAL 2012 eine Linksab- biegespur erforderlich. Somit wird diese direkt mit der Mindestaufstelllänge von 20 m berücksich- tigt.
Im Rahmen der vorliegenden verkehrstechnischen Untersuchung (VUS)17 waren die verkehrlichen Auswirkungen im unmittelbaren Umfeld zu untersuchen. Hierzu ist die Leistungsfähigkeit an der zukünftigen Zufahrt sowie benachbarter Knotenpunkte zu bewerten. Die Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis:
Bestand Auf der B 239 liegt der DTV18 zwischen 8.000 Kfz/24h und 8.600 Kfz/24h. Die Anteile des Schwer- verkehrs liegen zwischen 10,6 % und 11,8 %. Auf der Osnabrücker Straße liegen die Belastungen zwischen 2.900 Kfz/24h im südlichen und 3.900 Kfz/24h im nördlichen Bereich. Die Anteile des Schwerverkehrs liegen zwischen 0,8 % und 1,7 %.
17 Verkehrsuntersuchung zur Erschließung des Gewerbegebietes Rahden-West, IPW Ingenieurplanung Wallenhorst, Au- gust 2024 18 Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) auf den Außerortsstraßen und Ortsdurchfahrten
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Das Unfallgeschehen konzentriert sich vor allem auf die Knotenpunkte Osnabrücker Straße / Sudriede sowie B 239 / Rampe B 239. Auf freier Strecke wurden hingegen kaum Unfälle registriert (Unfallanalyse des polizeilich registrierten Unfallgeschehens der Jahre 2018 bis November 2023) ausgewertet. Insgesamt ist das Unfallgeschehen unauffällig und aus den Unfallprotokollen lassen sich auch keine eindeutigen Verkehrssicherheitsmängel ableiten. Die Bestimmung der Verkehrsqualität in der Analyse erfolgt für die beiden Knotenpunkte Osnab- rücker Straße / Rampe B 239 und B 239 / Rampe B 239. An beiden Knotenpunkten wird mindestens die Qualitätsstufe B (= gut) erreicht, womit diese leistungsfähig sind. Auch die Rückstaulängen sind an beiden Knotenpunkten mit einer maximalen Rückstaulänge von 1 Pkw-Einheiten bzw. 6 m un- problematisch.
Prognose -ohne Gewerbegebiet Die allgemein zu erwartende Verkehrsmengenentwicklung wird aus den Angaben der Verflech- tungsprognose zum Bundesverkehrswegeplan entnommen. Demnach ist beim Personenverkehr eine jährliche Zunahme von 0,23 % und beim Lkw-Verkehr von 0,84 % zu erwarten. Für den hier zu berücksichtigenden Prognosezeitraum von 2023 (Erhebungsjahr) bis 2038 (Prog- nosehorizont) ergeben sich somit folgende Hochrechnungsfaktoren: Personenverkehr: +3,45 %, Lkw-Verkehr: +12,6 %. Auf der B 239 liegt der DTV zwischen 8.800 Kfz/24h und 9.400 Kfz/24h. Im Vergleich zu der Analyse steigt die Knotenstrombelastung um maximal 800 Kfz/24h. Auf der Osnabrücker Straße beträgt der DTV zwischen 3.100 und 4.900 Kfz/24h. Im nördlichen Be- reich steigt die Belastung hierbei um bis zu 1.000 Kfz/24h, während im südlichen Bereich nur Mehr- belastungen in Höhe von 200 Kfz/24h auftreten. Dies ist im Wesentlichen auf die berücksichtigten Gebietsentwicklungen (Einzelhandelsstandort / potenzielles Wohngebiet an der Osnabrücker Straße östlich der B 239) zurückzuführen. Wie bereits in der Analyse sind die Knotenpunkte leistungsfähig. Mit der maximal erreichten Qua- litätsstufe C sind keine Probleme hinsichtlich der Wartezeiten zu erwarten. Die Rückstaulängen an beiden Knotenpunkten betragen maximal 12 m und sind somit ebenfalls als unproblematisch einzustufen.
Prognose – mit Gewerbegebiet Insgesamt erzeugt19 das Gewerbegebiet somit einen Verkehr von 1.672 Kfz/24h, wovon 198 Kfz dem Schwerverkehr zuzuordnen sind. Die zu erwartende Verkehrserzeugung einer bereits vorge- sehenen bzw. im Plangebiet möglichen Rettungswache wird darin mit abgebildet. In der Spitzenstunde resultiert hieraus ein Quellverkehr von 138 Pkw/h und 11 Lkw/h sowie ein Zielverkehr von 23 Pkw/h und 3 Schwerlastverkehre - SV/h (Beschäftigtendichte: 495)20.
19 Berechnung auf der Basis der Bruttobaulandfläche sowie der FGSV-Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen mit Hilfe des EDV_Programms „Ver_Bau“ in der Version 2023 20 Zur internen Information ist eine „Verkehrsplanerische Stellungnahme zum Prognoseansatz für das geplante Gewer- begebiet „Rahden West““ (IPW Ingenieurplanung Wallenhorst, August 2024) erstellt worden, um den im Rahmen der Verkehrsuntersuchung (VUS) gewählten allgemeinen Ansatz der Verkehrsmengen für Gewerbegebiete mit den prog- nostizierten Verkehrsmengen der Firma Müller Martini abzugleichen. Diese umfassen die Anzahl der Mitarbeiter, wel- che mit dem Pkw kommen (500 Mitarbeiter), die Anzahl der Kunden (1 Kunde/24h) sowie des Lieferverkehrs mit 32 Lkw-Anfahrten/24h. Wie zu erkennen ist, erzeugt die Firma Müller Martini weniger Verkehr als der allgemeine Ansatz für ein Gewerbege- biet. Auch unter Berücksichtigung einer bereits fest vorgesehenen Rettungswache, welche neben Müller Martini im B- Plangebiet vorgesehen ist und durchschnittlich 15 Einsatzfahrten/24h erzeugt, liegt die zu erwartende Verkehrserzeu- gung deutlich unter der Verkehrserzeugung für ein allgemeines Gewerbegebiet. Insgesamt liegt das Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung eines allgemeinen Ansatzes auch bei den Quell- und
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Die Berechnung der Verkehrserzeugung wird unabhängig von dem Projekt „Müller-Martini“ vorge- sehen und bildet somit einen konservativen worst-case-Ansatz ab. Dieser dient auch für die schall- technischen Parameter gem. RLS-19 zu Ermittlung der Straßenverkehrslärmimmissionen. Im Vergleich zu der Prognose -ohne Gewerbegebiet steigt vor allem die Belastung auf der Osnab- rücker Straße nördlich der zukünftigen Zufahrt. Die Zufahrt selbst ist mit 1.700 Kfz/24h belastet, während der Abschnitt nördlich der Zufahrt mit 1.500 zusätzlichen Kfz/24h zusätzlich belastet ist. Der DTV beträgt hier 5.000 Kfz/24h (SV-Anteil: 5,0 %). Nördlich der B 239 liegt der DTV bei 5.800 Kfz/24h (SV-Anteil: 1,2 %). Südlich der Zufahrt liegt der DTV zwischen 3.200 und 3.700 Kfz/24h und nördlich der Rampe bei 5.800 Kfz/24h. Die Rampe zur B 239 weist einen DTV von 3.400 Kfz/24h auf (SV-Anteil: 7,4 %). Auf der B 239 beträgt der DTV 9.100 bzw. 9.700 Kfz/24h (SV-Anteile: 12,6 % bzw. 11,4 %).
Im Vergleich zu der Prognose – ohne Gewerbegebiet erhöhen sich die Wartezeiten an beiden Kno- tenpunkten (Osnabrücker Straße / Rampe B 239 und B 239 / Rampe B 239) um 3,6 s/Kfz bzw. 7,5 s/Kfz. Mit den erreichten Qualitätsstufen B bzw. D bleiben beide Knotenpunkte allerdings leis- tungsfähig. Auch die maximal erreichten Rückstaulängen sind als unproblematisch einzustufen. Das Maximum beträgt 24 m in der Rampe der B 239, was 4 PKW-Einheiten entspricht. Da die ge- plante Zufahrt zu dem Gewerbegebiet außerorts liegt, ist gemäß RAL 2012 eine Linksabbiegespur erforderlich. Somit wird diese direkt mit der Mindestaufstelllänge von 20 m berücksichtigt. Durch ein iteratives Vorgehen kann hierbei die erforderliche Aufstelllänge ermittelt werden, d.h. die Länge der Linksabbiegespur wird während der Berechnungen so lange erhöht, bis diese nicht mehr überstaut ist. Unter Berücksichtigung der Mindestaufstelllänge von 20 m bei der Linksabbiegespur in der Osn- abrücker Straße wird die Qualitätsstufe A (= ausgezeichnet) erreicht, womit der Knotenpunkt voll leistungsfähig ist. Die maximale mittlere Wartezeit beträgt 7,9 s/Kfz für die Linkseinbieger aus der zukünftigen neuen Zufahrt / Planstraße in die Osnabrücker Straße. Die Rückstaulängen überschreiten auf keinem der Äste die Länge von 6 m, womit auch die Links- abbiegespur mit der Mindestaufstelllänge ausreichend ist. Zudem kommt es zu keinen Beeinträch- tigungen von benachbarten Knotenpunkten. Auf die Errichtung einer Verzögerungsstrecke kann gemäß RAL verzichtet werden, da die Rückstaus auf den relevanten Ästen ≤ 1 Fahrzeug betragen.
Insgesamt hat die vorliegende Verkehrsuntersuchung gezeigt, dass die Erschließung eines Gewer- begebietes über eine Zufahrt / Planstraße an die Osnabrücker Straße aus verkehrstechnischer Sicht problemlos möglich ist. Zwar erhöhen sich die Knotenstrombelastungen gemessen an der Grundbelastung, allerdings sind alle untersuchten Knotenpunkte im Untersuchungsgebiet leis- tungsfähig, womit keine Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit erforderlich sind. Lediglich die Linksabbiegespur an der Zufahrt zum Gewerbegebiet ist aufgrund der Außerortslage zu berücksichtigen. Hierbei ist die Mindestaufstelllänge gem. RAL 2012 (Länge: 20 m) als ausrei- chend zu betrachten.
Zielverkehren in der maßgebenden abendlichen Spitzenstunde über der konkreten Verkehrserzeugung der Firma Mül- ler Martini. Insgesamt lässt sich festhalten, dass der in der VUS verwendete Prognoseansatz hinsichtlich der zu erwartenden Ver- kehrserzeugung über den zu erwartenden Werten der Firma Müller Martini liegt. Die darauf aufbauenden Berechnun- gen in der Verkehrsuntersuchung sind somit als „zur sicheren Seite“ anzusehen.
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Bzgl. der Osnabrücker Straße wird hier weiterhin von einer 70-km/h-Regelung ausgegangen. Ent- sprechend werden die Sichtdreiecke / Freihaltebereiche vorgesehen. Es ist aber nicht ausgeschlos- sen, dass der Straßenbaulastträger hier zukünftig – aufgrund des Anbaus auf der südlichen Seite der Osnabrücker Straße – eine 50-km/h-Regelung vorsieht. Dafür wäre ein Versatz der sog. Orts- durchfahrt (OD) erforderlich. Diese Anordnung liegt nicht im Regelungs- und Festsetzungsregime des Bebauungsplanes.
In dem Zusammenhang kann im Bereich des Plangebietes das Radverkehrskonzept des Kreises Minden-Lübbecke berücksichtigt werden. Dieses sieht als zukünftige Maßnahme der Radverkehrs- förderung und als Verbesserung des Alltags-Radverkehrs die Anlage eines mindestens 2,5 m brei- ten Radweges entlang der K 58 (Osnabrücker Straße) vor. Hinzukommen je nach Gestaltung des Rad-/Gehweges noch 0,50 m (auf Hochbord) bis 1,75 m (mit Grünstreifen) breite Sicherheitsräume. Dafür sollen an der östlichen Seite der K 58 entsprechende Flächen freigehalten werden. Von dem Einmündungspunkt in die Osnabrücker Straße aus wird eine Planstraße in das Plangebiet vorgesehen, die im Osten in deinem richtlinienkonformen Wendebereich endet. Mit dieser inneren Erschließung kann eine Erreichbarkeit von einzelnen Baugrundstücken je nach Grundstücksteilung berücksichtigt werden. Zudem ist die innere Erschließung so konzipiert, dass der Standort für eine Rettungswache im Nordosten des Plangebietes gebildet werden kann. Deren Erschließung würde mit einem Anschluss an die Planstraße und nicht unmittelbar über einen Anschluss an die Osnab- rücker Straße erfolgen. Diese Erschließung wird gewählt, da im Rahmen dieses Angebotsbebau- ungsplanes auch die Möglichkeit berücksichtigt werden muss, dass die Rettungswache nicht er- richtet und stattdessen eine sonstige gewerbliche Nutzung dort angesiedelt wird. Um die direkte Grundstückserschließung des Plangebietes ausschließlich über die Planstraße si- cherzustellen, wird in dem Bebauungsplan entlang der Osnabrücker Straße ein „Bereich ohne Zu- /Abfahrt“ festgesetzt. Dieses bezieht auch den Bereich des Gewerbegebietes im Nordosten ein, welcher für die potenzi- elle Ansiedlung einer Rettungswache angedacht ist. Die Erschließung im Normalbetrieb soll hier ebenfalls über den Anschluss an die Planstraße erfolgen. Der Regelbetrieb schließt die von einem Einsatz an den Standort zurückkehrenden RTW und im Bedarfsfall KTW ein.
Für den Alarmfall ist zur Osnabrücker Straße eine ausschließliche Abfahrt / Ausfahrt möglich. Die Ausfahrten von Einsatzzentralen wie Feuerwehr und Rettungswesen sind so vorzusehen, dass ohne große Widerstände die übergeordneten Verkehrswege erreicht werden können. Rettungs- fahrzeuge müssen die Rettungswache ungehindert verlassen können, wenn es bei einem Einsatz um jede Sekunde geht. Ist dies aufgrund der Verkehrssituation nicht möglich, kann der Rettungs- dienst laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (AZ 11 K 339.16) verlangen, dass die Stra- ßenverkehrsbehörde reagiert. Die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen das konkret ist (z.B. Alarm-Signalanlage) liegt bei der Behörde.
Auf eine Erschließung des Plangebietes über den im Süden verlaufenden Wirtschaftsweg wird be- wusst verzichtet. Einerseits wäre hier ein Ausbau zum Zwecke einer öffentlichen Erschließungs- straße erforderlich, andererseits wäre im Einmündungsbereich zur Osnabrücker Straße für einen gewerblichen Zu- und Abgangsverkehr der Einmündungspunkt neu zu gestalten (Schleppkurven).
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8.7 Grünordnung / Pflanzflächen Im Osten des Plangebietes werden Flächen / Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick- lung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzt. Innerhalb der festgesetzten Fläche (M1) ist eine Blühwiese / Blumenwiese mittels einer artenreichen Regiosaat- gutmischung des Herkunftgebietes 1 - Nordwestdeutsches Tiefland anzulegen. Auf Dünge- und Pflanzenschutz- mittel ist grundsätzlich zu verzichten. Die erste Mahd sollte, wenn möglich im Mai, die zweite Mahd im September erfolgen. Die Einsaat der Fläche mittels Heumulch- oder Heudruschsaat darf nur vorgenommen werden, wenn eine geeignete Spenderfläche mit ausreichendem Artinventar und vergleichbaren Standortbedingungen im Um- feld zur Verfügung steht.
Bei der Fläche handelt es sich um die durch oberirdische Leitungsverläufe und erforderliche Ab- stände / Anbauverbotszone entlang der Bundesstraße.
Im Westen des Plangebietes wird zur Entwicklung eines Nahrungshabitats für den Bluthänfling (Ar- tenschutzrechtliche Auflage / Maßnahme zum Ausgleich gem. § 1a Absatz 3 BauGB i.V.m. § 44 BNatSchG) innerhalb einer rd. 7,5 m breiten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB entlang der westlichen Plangebiets- grenze festgesetzt: Innerhalb der festgesetzten Fläche (M2) ist ein Saumstreifen mit einem hohen Anteil samentragender Kräuter anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die Einsaat erfolgt durch eine standortangepasste Saatgutmischung (Re- giosaatgut des Herkunftgebietes 1 - Nordwestdeutsches Tiefland) mit mindesten 70 % Kräuteranteil. Zur konti- nuierlichen Aufrechterhaltung der Nahrungsversorgung ist dafür Sorge zu tragen, dass besonders die verblühten, samentragenden Kräuter und Gräser erhalten bleiben. Daher erfolgt eine Staffelmahd mit zweijährigem Rhyth- mus. Im ersten Jahr wird eine Hälfte der Fläche gemäht, während die andere als Altkrautbestand erhalten bleibt. Im darauffolgenden Jahr wird die zweite Hälfte gemäht und die erste Hälfte bleibt erhalten. Danach beginnt der Mahdzyklus erneut. Zur Förderung des Wachstums der Kräuter erfolgt die Mahd jeweils im Zeitraum Anfang- Mitte Juni. Das Mahdgut ist abzufahren (keine Mulchmahd). Alle sechs Jahre ist eine Neueinsaat vorzusehen. Diese erfolgt ebenfalls gestaffelt, also alle drei Jahre auf der im betreffenden Jahr zu mähenden Teilfläche.
Daran anschließend erfolgt östlich die Festsetzung von Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträu- chern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 (1) Nr. 25a BauGB in einer Breite von 5 m.
Entlang der südlichen und westlichen Begrenzung des Plangebietes werden Flächen zum Anpflan- zen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 (1) Nr. 25a BauGB festge- setzt. Die Anpflanzungsfläche gehört zu den Baugrundstücken. Mit der Anpflanzung soll zu den Plange- bietsseiten ein grünräumlicher Übergang zu dem angrenzenden Freiraum erreicht werden. Innerhalb der festgesetzten Fläche ist eine mehrreihige geschlossene Hecke mit Bäumen 1. und 2. Ordnung als Überhälter entsprechend der Empfehlungsliste des Kreis Minden-Lübbecke zu pflanzen.
Für die Fläche im Süden des Plangebietes wird vor dem Hintergrund der hier notwendigen Flächen für die Feuerwehr bestimmt: Innerhalb der festgesetzten Fläche im Süden des Plangebietes parallel zu dem namenlosen Wirtschaftsweg (Flur- stück 238) ist die Errichtung von Feuerwehrumfahrt- und -aufstellflächen sowie von befestigen Wegen, sofern sie dem Objektschutz sowie zur Erreichbarkeit von Notausgängen dienen, in der bauordnungsrechtlich erforderli- chen Größe, maximal auf einer Gesamtfläche von 600 m², zulässig. Die Gesamtfläche ist anteilig auf die anlie- genden Baugrundstücke zu verteilen. Diese Flächen sind ausschließlich in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau (z.B. Rasengittersteine, Schotterrasen oder Pflaster mit mehr als 30% Fugenanteil) herzustellen.
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Für die Fläche im Westen des Plangebietes wird vor dem Hintergrund der hier notwendigen Maß- nahme zum Artenschutz bestimmt: Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen entlang der westlichen Plan- gebietsgrenze ist als Saumstreifen mit einem hohen Anteil samentragender Kräuter anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Es ist eine standortangepasste Saatgutmischung (Regiosaatgut der Region 1 - Nordwestdeutsches Tief- land) mit mindestens 70 % Kräuteranteil einzusäen. Die Pflege erfolgt durch eine Staffelmahd mit zweijährigem Rhythmus. Jedes Jahr wird eine Hälfte der Fläche gemäht, während die andere als Altkrautbestand erhalten bleibt. Im darauffolgenden Jahr wird die zweite Hälfte gemäht und die erste Hälfte bleibt erhalten. Die Mahd erfolgt jeweils im Zeitraum Anfang-Mitte Juni. Das Mahdgut ist abzufahren (keine Mulchmahd). Alle sechs Jahre ist eine Neueinsaat vorzusehen. Diese erfolgt ebenfalls gestaffelt, also alle drei Jahre auf der im betreffenden Jahr zu mähenden Teilfläche. Die Fläche dient der Entwicklung eines Nahrungshabitats für den Bluthänfling.
Gemäß § 8 (1) BauO NRW sind die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke − wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und − zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegen- stehen.
Hinweis: Für eine ordnungsgemäße Entwässerung des Niederschlagswassers aus dem Plangebiet, bei einer vollständigen baulichen Inanspruchnahme der zur Festsetzung beabsichtigten Flächen, ist ein Re- genrückhaltebecken (RRB) mit vorgeschalteter Niederschlagswasserbehandlungsanlage zu be- rücksichtigen sein. Dieses RRB lässt sich unter Berücksichtigung der Topografie sowie des Ziels, innerhalb des Plangebietes umfassend gewerblich nutzbare Fläche vorzuhalten, nur im Südosten des geplanten Gewerbegebietes anlegen. (siehe Kapitel 8.10.2.2 Niederschlagswasser-Entwässe- rung).
Es wird folgende Bestimmung aufgenommen: Ausführung Regenwasserrückhaltebecken Das Regenwasserrückhaltebecken mit vorgeschalteter Niederschlagswasserbehandlungsanlage ist, soweit es die ggf. erforderliche Abdichtung des Beckens (Folie, Bentonitmatten, Ton) mit Auflage aus bindigem Material gegen Auftrieb und Auftriebssicherung zulässt, naturnah nach landschaftsplanerischen Gesichtspunkten als Extensiv- grünland zu gestalten. Das mit seinen Böschungsneigungen naturnah auszugestaltende Regenrückhaltebecken ist als Blühwiese / Blumenwiese mittels eine artenreichem Regiosaatgutmischung des Herkunftgebietes 1 - Nord- westdeutsches Tiefland anzulegen. Auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist grundsätzlich zu verzichten. Die erste Mahd sollte, wenn möglich im Mai, die zweite Mahd im September erfolgen. Die Einsaat der Fläche mittels Heumulch- oder Heudruschsaat darf nur vorgenommen werden, wenn eine geeignete Spenderfläche mit ausreichendem Artinventar und vergleichbaren Standortbedingungen im Umfeld zur Verfügung steht.
8.8 Für Teile baulicher Anlagen: Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti- gen Bepflanzungen Mit der Begrünung (Bestimmung zur Dachbegrünung, der Stellplatz-Begrünung sowie den Stell- platz-Materialien gem. § 9 (1) Nr. 25a BauGB) will die Stadt Rahden folgende Effekte erzielen: − Bindung von Stäuben und Schadstoffen, − Sauerstoffproduktion und CO -Bindung, 2 − Drosselung des Niederschlagswasserabflusses
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Die Dachbegrünung hat positive Auswirkungen auf das Mikroklima (Schutz vor Überwärmung) und die Fauna (Lebensraum). Hinzu kommt die Reduzierung des von den Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers. Die Festsetzungen dienen zudem der Eingriffsminimierung. Die Festsetzung der Mindestfläche von 50 % der Dachfläche ist grundrechtsschonend ausgestaltet. Sie berücksichtigt, dass aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht alle Teile des Daches begrünt werden können. Im Übrigen ist eine größere Auslegung der Dachfläche über die pflichtige Mindestfläche hinaus erwünscht, wenn dies für die Bauleute wirtschaftlich vertretbar ist. Mit der Anwendung von wasserdurchlässigen Materialien für die Stellplätze sowie einer Zuführung von unbelastetem Regenwasser in den natürlichen Kreislauf wird zu einem schonenden Umgang mit den Ressourcen Grundwasser, Boden und Klima beigetragen. Wasserdurchlässige Materialien sorgen dafür, dass Regenwasser dezentral versickert, zu Grundwasserneubildung führt und nicht gesammelt in die Kanalisation eingeleitet werden muss.
Es wird festgesetzt: Dachbegrünung Bei Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden sind Flachdächer bzw. Dächer von mit einer Dachneigung < 20° mit einer Ausdehnung von mehr als 20 m² sind außerhalb von Dachöffnungen/-fenstern sowie technischen Ge- bäudeeinrichtungen wie beispielsweise Heizungs-, Lüftungs-, Antennen- und Aufzugsanlagen zu mindestens 50 % zu begrünen. Es ist mindestens ein dünnschichtiger Substrataufbau herzustellen und mit einer Sedum-Kräuter- Mischung zu begrünen (Extensivbegrünung). Die Verpflichtung zur Dachbegrünung entfällt, wenn eine Installation von Anlagen für die Nutzung solarer Strah- lungsenergie (Solarwärme- oder Photovoltaiknutzung) vorgenommen wird.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist im Einzelfall zu überprüfen, ob Aufwand und Nutzen der festgesetzten Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehen. Wenn beispielsweise die Realisierung einer intensiven Dachbegrünung zu erheblichen baulichen Mehraufwendungen führen würde (höhere statische Anforderungen durch erhöhte Dachlasten), der Vorteil für den Naturhaushalt aber lediglich geringfügig ist, kann eine solche Maßnahme nicht verpflichtend vorgeschrieben werden. Daher hier die Forderung nach einer mindestens extensiven Begrünung.
Stellplatz-Materialien Die Oberfläche von ausschließlich durch PKW genutzten Stellplätzen ist aus wasserdurchlässigem Material her- zustellen (Schotterrasen, Rasengittersteinen, Pflaster mit mindestens 30 % Fugenanteil o. ä.). Wasser- und Luft- durchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung oder Be- tonierung sind unzulässig. Ausgenommen hiervon sind die Zufahrtsgassen. Bei Beseitigung des Niederschlagswassers über sickerfähiges Pflaster, verlegt mit Gefälle in die Grünanlagen, handelt es sich um eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung. Auf das Erfordernis eines bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Minden-Lübbecke einzureichenden Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser im Falle einer gezielten Versickerung über eine Versickerungsanlage wird hingewiesen.
Bepflanzung Stellplätze Bei Stellplatzanlagen mit mehr als 5 zusammenhängenden Stellplätzen ist für je angefangene 6 Pkw-Stellplätze mindestens ein heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 12 cm innerhalb einer Baum- scheibe von mindestens 4,00 m² zu pflanzen. Die Regelung gilt für offene Parkplätze mit max. 35 Stellplätzen. Bei mehr als 35 Stellplätzen ist der § 48 (1a) BauO NRW einschlägig.
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Für die Bepflanzung der Stellplätze gilt folgende Vorschlagsliste: Eberesche Sorbus accuparia Feldahorn Acer campestre Spitzahorn Acer platanoides Winterlinde Tilia cordata Kornelkirsche Cornus mas Weißdorn Crataegus monogyna
Alle genannten Arten gelten als relativ klimaresistent und passen daher vergleichsweise gut zu der Planung. Es wird angeregt, nur eine Baumart auszuwählen. Mit der Baumpflanzung kann zudem ein geringer Beitrag zur Eindämmung kleinklimatischer Erwärmung der Fläche erreicht werden.
8.9 Baugestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 (4) BauGB i. V. m. §§ 13 und 89 BauO NRW werden baugestalterische Festsetzungen getroffen. Mit den Festsetzungen werden in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes die grundsätzlich für Gewerbegebiete in Rahden angewandten Regelungen zu Werbeanlagen und zur Gestaltung nicht bebauter Flächen aufgenommen. Die Festsetzungen zur Dachform beschränkt sich bewusst auf die ausschließliche Zulässigkeit des Flachdaches / flach geneigten Daches, da somit die ver- pflichtende Festsetzung zur Dachbegrünung geeignet umsetzbar wird.
Es wird festgesetzt: Dachform / Dachneigung Für die Hauptbaukörper sind nur Flachdächer bzw. Dächer mit einer Dachneigung < 20° zulässig.
Äußere Gestaltung von Werbeanlagen Werbeanlagen an Gebäuden dürfen vertikal max. 2 m über die vorhandene Trauf- bzw. Gesimshöhe des jeweili- gen Gebäudes hinausragen. Freistehende Werbeanlagen, z. B. an oder auf Gitterträgern oder Masten (Werbepy- lone) sind nur dann zulässig, wenn diese eine Gesamthöhe von 12 m nicht überschreiten. Beleuchtete Werbeanlagen und Lichtwerbung sind bis zu einer Gesamtflächengröße von 2 m2 je Gewerbegrund- stück zulässig. Werbeanlagen und Lichtwerbung mit wechselndem oder bewegtem Licht sind im Plangebiet nicht zulässig. Die Summe der Ansichtsflächen aller Werbeanlagen auf einem Grundstück darf 15 % der straßenseiti- gen Ansichtsflächen der Erdgeschossbereiche der baulichen Anlagen nicht übersehreiten. Die Fassadenflächen von Garagen und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind bei den Ansichtsflächen nicht mitzurechnen.
Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke Auf den jeweiligen Baugrundstücken sind die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen über- bauten Flächen der bebauten Grundstücke als Grünflächen wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und mit einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen entsprechend der Empfehlungsliste des Kreis Minden- Lübbecke zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Die Anpflanzungen sind spätestens in der auf den Bezug/die Inbetriebnahme der Hauptge- bäude folgenden Pflanzperiode auszuführen, dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang gleichartig und gleichwertig zu ersetzen.
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8.10 Ver- und Entsorgung sowie Wasserwirtschaft
8.10.1 Trinkwasser / Löschwasser Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser kann durch den örtlichen Versorgungsträger er- folgen. Der Anschluss der Baugrundstücke an die zentrale Wasserversorgung ist nach heutigem Kenntnisstand durch Verlegung entsprechender Kanäle technisch möglich. Um bei einer Brandbekämpfung wirksame Löscharbeiten durchführen zu können, muss eine aus- reichende Wassermenge zur Verfügung stehen. Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung wird gem. DVGW W 405 eine Wassermenge von 1600 l/min (96 m³/h) für mindestens 2 Stunden für ausreichend gehalten. Die Kapazitäten können nach heutigem Kenntnisstand nicht über das Trinkwassernetz bereitge- stellt werden. Die Löschwassermenge ist mit 2–3 Hydranten auf mindestens zwei voneinander unabhängigen Wasserleitungen sicherzustellen. Anrechnungsfähig sind hier die Hydranten im Umkreis von 300 m zu den jeweiligen Objekten. Um die erforderliche Löschwassermenge vorzuhalten, können wahlweise auch ober- oder unterir- dische Löschwasserbehälter mit entsprechender Feuerwehrinfrastruktur angerechnet werden.
8.10.2 Entwässerung
8.10.2.1 Schmutzwasser-Entwässerung Das Schmutzwasser kann nach heutigem Kenntnisstand über noch zu verlegende Kanäle der Klär- anlage Rahden – Diekweg zugeleitet werden. „In der Osnabrücker Straße gibt es keinen Freispiegelkanal für die Schmutzwasserentsorgung. Stattdessen verläuft an der Nordseite eine Schmutzwasserdruckrohrleitung DN 100 PVC und an der Südostseite der Straße befindet sich abschnittsweise eine Schleppleitung PE-HD DN 50. Daher ist eine Druckentwässerung über Klein- pumpwerke von den jeweiligen Grundstücken vorgesehen. Diese Kleinpumpwerke können auch als Sammel- punkte für Freispiegelleitungen genutzt werden, um die Schmutzwasserabflüsse über eine Druckrohrleitung anschließen. Die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Druckrohrleitung muss in der weiteren (Erschließungs- )Planung durch die Stadt Rahden entsprechend den tatsächlichen Schmutzwassermengen überprüft wer- den.“21
8.10.2.2 Niederschlagswasser-Entwässerung Für das Plangebiet sind gewerbliche/industrielle Nutzungen ausgewiesen. Laut dem Runderlass „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ des MUNLV vom 26.05.2004 ist Niederschlagswasser von befestigten Flächen, das der Kategorie II (schwach belas- tetes Niederschlagswasser) bzw. der Kategorie III (stark belastetes Niederschlagswasser der Anlage
- zuzuordnen ist, zu behandeln. Die Art der Regenwasserbehandlung richtet sich nach Anlage 2 des Runderlasses. Die aus dem Plangebiet abzuleitenden Niederschlagsabflüsse stammen von Oberflächen der Ka- tegorie II (schwach belastetes Niederschlagswasser) bzw. Kategorie III (stark belastetes Nieder- schlagswasser).
21 Bebauungsplan Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ Oberflächenentwässerung und Schmutzwasserentsorgung Wasserwirtschaftliche Vorplanung, – Erläuterungsbericht mit Hydraulischen Berechnungen, IPW Ingenieurplanung Wallenhorst, September 2024, S. 13
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Nach § 55 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kana- lisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftli- che Belange entgegenstehen. § 44 LWG ergänzt bzw. konkretisiert den bundesrechtlichen Grund- satz. Sofern die Bodenverhältnisse es erlauben, sollte eine dezentrale Versickerung des anfallen- den unverschmutzten Niederschlagswassers angestrebt werden.
Der Untersuchungsbereich liegt in der Bodenregion der Altmoränenlandschaften mit den Merk- malen von Böden der Grundmoränenplatten und (überwiegend) lehmigen Endmoränen. Zur Fest- stellung der allgemeinen Boden-, Versickerungs- und Grundwasserverhältnisse wurden 11 ge- störte Sondierbohrungen bis zu 3,0 m Tiefe und 6 Doppelringinfiltrationsmessungen durchge- führt.“22 „Aufgrund des Geländegefälles, der geplanten Erschließung als Gewerbegebiet mit 80 % Versiegelung und der zum Teil unterlagerten lehmigen Sandschichten sowie der Infiltrationsraten im Grenzbereich wird eine gezielte Versickerung für den Gesamtbereich nicht empfohlen. Insbesondere wenn mit tieferliegenden Rigolen der Grundwasserflurabstand nicht eingehalten werden kann. Ist der Grundwasserflurabstand noch ausreichend mit 1,0 m über den mittleren höchsten Grundwasserstand (MHGW) ist eine Versickerung auch über Rigolen möglich. Eine genaue Abschätzung des MHGW kann nur durch langjährige Grundwasserbeobachtung fest- gestellt werden. Eine Ersteinschätzung liegt bei ca. 0,5 m bis 1,0 m über den gemessenen Grundwasserstän- den. Partielle Versickerung über flache Versickerungsanlagen und versickerungsfähige Beläge sollten jedoch in Bereich mit ausreichend Grundwasserflurabstand genutzt werden. Eine genaue Abgrenzung der geplanten Bereiche mit Teilversickerung ist zurzeit noch nicht möglich und daher wird für die weitere Bemessung eine Vollversiegelung von 80 % angenommen, die zum Oberflächenabfluss führt.“23 „Aufgrund des angetroffenen Bodens und der Grundwasserstände ist eine planmäßige zentrale Versickerung der anfallenden Oberflächenabflüsse nicht im vollen Umfang möglich. Es ist jedoch partiell Flächenversicke- rung z. B. über versickerungsfähige Beläge in Bereichen von Parkplätzen und Versickerung in flachen Versi- ckerungsanlagen für Kleinflächen möglich. Grundsätzlich ist im Rahmen der Erschließung eine Sammlung und Ableitung der Oberflächenabflüsse über Regenwasserkanalisationen und ggf. Grabenprofilen mit Ableitung zu einem zentralen Regenrückhaltebecken (RRB) im südöstlich ausgewiesenen Grünstreifen vorgesehen. In dem zentralen Regenrückhaltebecken werden die Oberflächenabflüsse retendiert und auf den natürlichen Abfluss gedrosselt der Vorflut zugeleitet. Anteile der partiellen Versickerung bleiben hierbei unberücksichtigt und werden als Reserven für stärkere Regenereig- nisse genutzt.“24
Auf Basis dieser Bemessungsansätze ergibt sich für das RRB ein erforderliches Stauvolumen von rd. 3.000 m³. Das Becken wird als technisches Erdbecken mit variablen Böschungsneigungen und einer mittle- ren Einschnittstiefen von 1,3 m bis 2,8 m geplant. Im Bemessungsfall entsteht ein Einstau von rd. 1,4 m und einer mittleren Einstaufläche von 2.150 m². Es handelt sich nicht um ein intensives technisches Bauwerk. Das Regenwasserrückhal- tebecken mit vorgeschalteter Niederschlagswasserbehandlungsanlage wäre naturnah nach land- schaftsplanerischen Gesichtspunkten zu gestalten, um als wechselfeuchter Bereich dem Schutz,
22 Ebenda, S. 4 23 Ebenda, S. 5 24 Ebenda, S. 8
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der Pflege und der Entwicklung von Natur und Landschaft zu dienen. (Siehe Kapitel 8.7 Grünord- nung / Pflanzflächen) Der Drosselablauf des Beckens erfolgt über ein Drosselbauwerk oder einer Rohrdrossel zu dem südlich gelegenen Graben (namenloses Gewässer). Der Drosselablauf sollte mit einem Schieber ausgestattet sein, um im Havariefall geschlossen werden zu können. Für außerordentliche Regenereignisse wird ein Notüberlauf vorgesehen, der oberflächig in das vorhandene namenlose Gewässer führt.
Die Einrichtung zur Regenwasserrückhaltung bzw. Vorreinigung kann gemäß § 14 (2) BauNVO als zur Ableitung von Abwasser dienende Nebenanlagen als Ausnahme zugelassen werden. Die der Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen sind in dem Bebauungsplan ausnahmsweise zulassungsfähig, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Gewerbetreibenden dann um eine baugrundstücksbezogene Entwässerungsanlage und keine allgemeine öffentliche Einrichtung han- delt. Die Ergänzung der festgesetzten Fläche für die Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhal- tung von Niederschlagswasser (Zweckbestimmung: Regenwasserrückhaltebecken) kann also um die erforderliche und noch zu dimensionierende Fläche der Vorreinigung innerhalb der festgesetz- ten überbaubaren bzw. nicht überbaubaren Grundstücksfläche des festgesetzten Gewerbegebie- tes erfolgen.
Im Falle von mehreren Gewerbebetrieben ist die Ergänzung der festgesetzten Fläche für die Ab- wasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung von Niederschlagswasser (Zweckbestimmung: Regenwasserrückhaltebecken) für die Vorreinigung geeignet in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fläche des festgesetzten RRB vorzusehen. Dieser Fall kann hier mit der Errichtung der an- noncierten Rettungswache und mindestens einem weiteren gewerblichen Betrieb in dem Plange- biet eintreten. Es ist daher zu empfehlen separate Behandlungsanlage(n) dem Rückhaltebecken vorzuschalten.
Dafür ist eine Vorreinigung mit betoniertem Auffangraum und Anordnung einer Gabionenwand mit Filtervlies, wie dies standartmäßig im Kreis Minden Lübbecke angeordnet wird, vorzusehen. Zusätzlich ist die Unterhaltung über Räumzufahrt und Unterhaltungsbereich und die dann ggf. er- forderliche Einzäunung für die Fläche zu berücksichtigen.
Die hierfür erforderliche Fläche beträgt rd. 500 – 600 m² und soll unmittelbar an das festgesetzte RRB im Westen angrenzen bzw. dieses hier um rd. 14,00 m Breite ergänzen. Die Fläche des RRB mit der Behandlungsanlage vergrößert sich von 3.353 m² auf rd. 3.920 m² Zur Satzungsfassung ist dazu eine Flächenerweiterung für die Vorreinigung im Zusammenhang mit dem RRB um rd. 570 m² nach Westen auf dort bislang festgesetztem Gewerbegebiet vorgenom- men worden.
Die Linienführung der Regenwasserkanäle wird durch die geplanten Straßentrassen, die Lage des Regenrückhaltebeckens, das Geländegefälle und die geplante Einleitung in den Graben bestimmt. Teilweise ist im Grünstreifen auch eine offene Wasserführung als Graben möglich. Hierzu ist die Festsetzung einer mit einem Leitungsrecht zu belastenden Fläche erforderlich (siehe Kapitel 8.11 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen).
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Für die Ableitung des Oberflächenwassers der Planstraße und Gewerbefläche nördlich der Plan- straße ist eine Entwässerung von der Planstraße über den östlichen Grünstreifen (in der Anbau- verbotszone bzw. Anbaubeschränkungszone der B 239) in südliche Richtung sowie eine Ableitung am Südrand zur Aufnahme der Oberflächenabflüsse aus den Gewerbeflächen südlich der Plan- straße vorgesehen. Dadurch wird die Ableitung der nicht versickerten Abflüsse bis zum RRB ge- währleistet. Die Ableitung erfolgt am Südrand kann als Rohrleitung oder offener Graben im Grün- streifen oder ansonsten in dem südlich verlaufenden Wirtschaftsweg bis zum geplanten RRB.
Weitergehende Details sind im Rahmen einer Entwurfs- und Genehmigungsplanung sowie einer Ausführungsplanung aufzuzeigen, sowie die wasserrechtlichen Unterlagen aufzustellen.
8.10.3 Elektrizitäts- / Wärmeversorgung / Fernmeldetechnische Einrichtungen In dem Plangebiet sind bauliche Grundsätze des GebäudeEnergieGesetzes (GEG)25 bei den Gebäu- den ebenso umsetzbar wie die aktive und passive Nutzung der Solarenergie. Infolge des „Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ vom 20. Juni 2013 sind gem. § 14 (3) BauNVO Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie (Solarwärme- oder Photovoltaiknutzung) sowie Kraft-Wärme-Kopplungs-Anla- gen auch zulässig, wenn sie überwiegend oder vollständig in das öffentliche Netz einspeisen.
Es wird festgesetzt: Gebiet, in dem Maßnahmen für die Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien getroffen werden müssen gem. § 9 (1) Nr. 23b BauGB Innerhalb des Plangebietes sind bei Neuerrichtung von Gebäuden sind auf mindestens 50 % der Bruttodachflä- chen Anlagen für die Solarenergienutzung zu installieren. Bruttodachfläche ist die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt einschließlich eines Dachüberstands ohne Dachrinne. Besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Bruttodachfläche die Gesamtfläche aller Teildachflächen. Die Festsetzung gilt nicht für Nebenanlagen, Garagen und Carports nach §§ 12, 14 BauNVO. Hierauf angebrachte Anlagen für die Solarenergienutzung können auf den Wert von mindestens 50 % der geeigneten Dachfläche von Gebäuden angerechnet werden. Die Verpflichtung zur Installation von Anlagen für die Nutzung solarer Strah- lungsenergie (Solarwärme- oder Photovoltaiknutzung) entfällt bei Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden, wenn eine Dachbegrünung vorgenommen wird.
Nach der BauO NRW sind gemäß § 42 (1) bei der Errichtung von Gebäuden, für die der Bauantrag
- nach dem 1. Januar 2024 für Nichtwohngebäude gestellt wird, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den dafür geeigneten Dachflächen zu installieren und zu betrei- ben. Die o.g. Festsetzung wird in dem Bebauungsplan dennoch getroffen, da somit das städtebauliche Ziel der Installation von Dachflächen Anlagen zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie gesichert und dokumentiert wird. Die o.g. Festsetzung widerspricht nicht der Vorgabe der Bauordnung und korrespondiert mit der Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 (1a) der BauO NRW (Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen – SAN-VO NRW) vom 6. Juni
Gemäß § 48 (1a) BauO NRW ist beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Park- platzes, welcher einem Nicht-Wohngebäude dient, mit mehr als 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche grundsätzlich eine Photovoltaikanlage
25 Das GEG trat am 1. November 2020 in Kraft. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieein- sparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) traten mit dem Inkrafttre- ten des GEG außer Kraft.
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zu installieren. Die Installation einer solarthermischen Anlage zur Wärmeerzeugung steht der Er- füllung gleich.
Die Versorgung des Plangebietes mit fernmeldetechnischen Einrichtungen/Breitbandanschlüssen bzw. mit Glasfaserleitungen kann durch die örtlichen Versorgungsträger erfolgen bzw. ein Ausbau ist beabsichtigt.
8.11 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen Aufgrund der Angebotsbebauungsplanung besteht die Möglichkeit von Grundstücksteilungen bzw. zur Ansiedlung mehrerer Betriebe entsprechend der Zulässigkeitsfestsetzungen des Bebauungs- planes. Hierfür ist zu regeln, dass die potenziellen Grundstücksflächen, die nicht direkt an die Ka- nalisation angeschlossen werden, eine Anschlussmöglichkeit erhalten.
Aus diesem Grund wird festgesetzt: Mit Leitungsrecht zugunsten privater Dritter zu belastende Flächen gem. § 9 (1) Nr. 21 BauGB Innerhalb des Plangebietes wird für alle privaten Baugrundstücke eine mit einem Leitungsrecht zugunsten priva- ter Dritter zu belastende Fläche gem. § 9 (1) Nr. 21 BauGB festgesetzt. Durchleitungsrechte zugunsten Dritter sollten grundbuchrechtlich gesichert werden. Bei einer Kanalverlegung in privaten Flächen ist eine entsprechende Absicherung zugunsten des Wasser- und Abwasserwerkes Rahden erforderlich. Die erforderliche abzusichernde Trassenbreite ist abhängig von der erforderlichen Kanaldimensionierung, beträgt jedoch mindestens 4,00 Meter.
Für die Ableitung des Oberflächenwassers der Planstraße und Gewerbefläche nördlich der Plan- straße ist eine Entwässerung von der Planstraße über den östlichen Grünstreifen (in der Anbau- verbotszone bzw. Anbaubeschränkungszone der B 239) in südliche Richtung bis zum RRB erfor- derlich. Im Grünstreifen auch eine offene Wasserführung als Graben möglich.
Es wird festgesetzt: Mit Geh-, Fahr und Leitungsrecht zugunsten des Wasser- und Abwasserwerkes Rahden zu belastende Flächen gem. § 9 (1) Nr. 21 BauGB Innerhalb der festgesetzten Fläche (GFL) wird eine mit einem Geh-, Fahr und Leitungsrecht zugunsten des Wasser- und Abwasserwerkes Rahden zu belastende Fläche gem. § 9 (1) Nr. 21 BauGB zum Betrieb und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtungen festgesetzt. Innerhalb der eingetragene Trassenbreite sind berücksichtigt: Trasse für RW-Kanal, offenes Grabenprofil für Wasserführung, Unterhaltungsweg.
Die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche wird auch im Bereich des Re- genwasserrückhaltebeckens mit vorgeschalteter Niederschlagswasserbehandlungsanlage (RRB) festgesetzt. Diese Fläche verläuft somit von dem Wirtschaftsweg im Süden bis zum Wendebereich der Planstraße im Norden und erlaubt somit eine durchgängige Benutzung / Befahrbarkeit zum Betrieb und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtungen. Die Breite der Fläche variiert zwischen 4,00 m im Süden im Bereich des RRB / 5,00 m im Norden sowie 10,00 m im Bereich des offenen Grabenprofils für Wasserführung einschließlich Unterhaltungsweg in der Mitte des Verlaufes.
8.12 Denkmalschutz Das Plangebiet liegt auf der Südseite einer Geländeterrasse, welche sich von der umliegenden fla- chen Umgebung deutlich abhebt. Unmittelbar östlich und südöstlich des zu bebauenden Areals befindet sich eine Quellmulde mit anschließendem Bachlauf. Derartige topografische Lagen, ins- besondere in einer leicht erhöhten Lage mit flachem Umfeld und unmittelbar angrenzender Was- serquelle, sind in der Urgeschichte bevorzugt besiedelt worden. Funde aus dem Umfeld von Rahden belegen eine Besiedlung der Region spätestens seit der Jungsteinzeit, sodass in den
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Bereichen der oben beschriebenen Gunstlagen mit dem Vorhandensein von Bodendenkmalsub- stanz gerechnet werden muss. Der LWL-Archäologie für Westfalen Außenstelle Bielefeld weist auf die konkrete Möglichkeit hin, dass sich im Plangebiet ein Bodendenkmal befindet. Ob sich dies bewahrheitet, muss näher geklärt werden. § 11 DSchG NRW verpflichtet die Kommunen, die Sicherung der Bodendenkmäler insbe- sondere bei der Bauleitplanung zu gewährleisten. Bestätigt sich der „Denkmalverdacht“, würde dies u. U. auch die Eignung des Plangebietes als Bauland in Frage stellen. Mit dem Inkrafttreten der Novelle zum DSchG NRW zum 01.01.2022 würde ein Eingriff auch in ein nicht eingetragenes Bodendenkmal erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wäre sehr wahrscheinlich nicht zu erteilen bzw. zu versagen. Für den Bebauungsplan bedeutet dies, dass – wenn die Denk- malbelange im Bebauungsplanverfahren nicht näher geklärt und dann bei Baumaßnahmen tat- sächlich Bodenfunde entdeckt werden sollten – ein erhebliches Haftungsrisiko für die Gemeinde entstünde. Die Stadt Rahden hat daher den Hinweis an den Vorhabenträger weitergeben, dass eine Prospektion durchzuführen ist. Es ist so auszuschließen, dass durch die Ausweisung als Bau- land Amtshaftungsansprüche gegen die Stadt Rahden begründet werden, wenn den Hinweisen bzgl. der Bodendenkmaleigenschaft im Planverfahren nicht nachgegangen worden ist und infolge des Vertrauens auf eine – tatsächlich aber nicht gegebene – „Bebauungsmöglichkeit“ der Grund- stücke im Plangebiet Vermögensschäden entstehen.
So sind bei Bodeneingriffen archäologische Sondierungen im Vorfeld der Baumaßnahme durchzu- führen, um das archäologische Potenzial der Fläche zu erkunden. Wenn im Rahmen der Sondie- rung Befunde entdeckt werden, sind ggf. Ausgrabungen bis zur Sohle der beantragten Bodenein- griffe durchzuführen.
Es wird aufgenommen: Bodendenkmalpflege gem. § 9 (6) BauGB i. V. m. DSchG NRW Die vorgesehenen Bodeneingriffe berühren ein vermutetes Bodendenkmal, wodurch dem Verursacher gem. § 27 DSchG NRW die Kostentragungspflicht für die wissenschaftliche Untersuchung zufällt. Die LWL-Archäologie für Westfalen macht zur Auflage, dass bei Bodeneingriffen im Vorfeld der geplanten Maß- nahme als Sondierung der Oberbodenabtrag im Beisein einer vom Bauherrn/ Veranlasser beauftragten archäo- logischen Fachfirma durchgeführt wird. Für den Abtrag von Mutterboden und Schotter ist ein Kettenbagger mit breitem Böschungslöffel erforderlich. Für die Planungen ist zu beachten, dass einmal geöffnete Flächen nicht mehr mit Baufahrzeugen befahren werden dürfen, sofern dort archäologische Befunde aufgedeckt wurden; letz- tere würden durch das Befahren zerstört und müssen demnach erst von der Fachfirma archäologisch ausgegra- ben bzw. untersucht werden. Die archäologische Fachfirma wird nach der Begleitung des jeweiligen Bodenab- trags auf den betroffenen Flächen das Ausmaß und die Erhaltung des vermuteten Bodendenkmals dokumentie- ren und - sollten weitere tieferreichende Bodeneingriffe nötig sein-, die Flächen fachgerecht ausgraben. Zur Ver- meidung unnötiger Bauzeitverzögerungen wird empfohlen, den Oberbodenabtrag sowie die aufgrund der erfor- derlichen Bautiefen gegebenenfalls nötige und in ihrem Umfang vorab nicht einzuschätzende Ausgrabung in Absprache mit der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Bielefeld, Am Stadtholz 24a 33609 Bielefeld, Tel. 0251/591-8963, Fax 0251/591-8989 frühzeitig vor Beginn der eigentlichen Baumaßnahme durchzuführen. Ein entsprechendes Zeitfenster für die Grabung ist im Bauablaufplan einzuplanen. Die Rechtskraft des Bebauungsplanes und die „Bebauungsmöglichkeit“ der Grundstücke gilt unbeschadet, sofern die Untere bzw. Obere Denkmalbehörde diesem o.g. Vorgehen zur Durchführung der Sondierung / des Oberbo- denabtrags zum Zeitpunkt nach Abschluss der Veröffentlichungsfrist gem. § 3 (2) BauGB im Bauleitplanverfahren nicht ausdrücklich widersprochen haben und den Hinweisen bzgl. der Bodendenkmaleigenschaft ausreichend im Vorfeld der geplanten Maßnahme nachgekommen wird.
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9 Belange der Umwelt
9.1 Umweltprüfung Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ und die 90. Än- derung des Flächennutzungsplanes im Vollverfahren ist gemäß § 2 (4) BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Darstellung der nach § 2 (4) BauGB ermittelnden und zu bewertenden Belange des Umwelt- schutzes und der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung) erfolgt in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung einschließlich der naturschutzrechtli- chen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung26. Der Umweltbericht beschreibt und bewertet die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vor- habens auf die im BauGB in § 1 (6) Nr. 7 aufgeführten umweltrelevanten Belange und bildet somit die Grundlage für die behördlich durchzuführende Umweltprüfung. Dabei erfolgt eine fokussierte Betrachtung der Auswirkungen auf die im UVPG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen einer Kon- fliktanalyse.
Der Umweltbericht wird in angemessener Weise unter Berücksichtigung − des gegenwärtigen Wissensstandes, − der allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie − des Inhaltes und Detaillierungsgrades des Bauleitplanes erfasst, um die ermittelten Belange des Umweltschutzes und die voraussichtlichen Umweltauswir- kungen und somit nur die absehbaren konkreten Folgen dieses Bauleitplanes aufzuzeigen.
Gemäß den Vorgaben des BauGB § 1 (6) Nr. 7 wurden im Rahmen der Umweltprüfung die Auswir- kungen auf folgende Schutzgüter geprüft: − Mensch, insbesondere die menschliche Gesundheit − Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt − Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft − Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter − Wechselwirkungen
Dazu wurde anhand der ermittelten Bestandssituation im Untersuchungsgebiet die Umweltaus- wirkungen des Vorhabens prognostiziert und der Umfang sowie die Erheblichkeit dieser Wirkun- gen abgeschätzt.
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind ohne Berücksichtigung von Vermeidung-, Minderungs-, oder Kompensationsmaßnahmen die in den folgenden gelisteten geringen bis hohen Beeinträchtigun- gen zu erwarten. − Mensch aufgrund von betriebs- bzw. nutzungsbedingten Lärmemissionen − Tiere aufgrund des Eintretens artenschutzfachlicher Verbotstatbestände durch: − den Verlust eines essenziellen Nahrungshabitats des Bluthänflings − baubedingte Beeinträchtigungen von Feldlerche, Mäusebussard, häufigen und verbrei- teten Vogelarten und Kleinem Wasserfrosch − baubedingten Tötungs- und Verletzungsrisiken für den Fuchs
26 Umweltbericht - Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ - Umweltbericht – Höke Landschaftsarchitektur I Umweltplanung, Bielefeld
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− potenzieller Beeinträchtigung (insbesondere von Insekten) durch nicht tierfreundliche Außenbeleuchtung − erhöhtes Risiko von Vogelschlag an großflächigen Glasfassaden − Pflanzen und biologische Vielfalt aufgrund − der Inanspruchnahme von rund 10,5 ha gering- bis mittelwertigen Biotoptypen − Flächen und Boden aufgrund − der Inanspruchnahme von rund 10,5 ha bislang unverbauter landwirtschaftlich genutz- ter Fläche − der dauerhaften großflächigen Versiegelung (bis zu 80% der Gewerbefläche) − baubedingter Bodeneingriffe − Wasser aufgrund − von Einträgen wassergefährdender Stoffe in Grund- und Oberflächengewässer − der Reduktion des versickerungsfähigen Raums und der damit verbundenen geminder- ter Grundwasserneubildung und einem erhöhten oberflächlichen Abfluss. − Klima und Luft aufgrund von − mikroklimatisch negativen Auswirkungen durch die zusätzliche Versiegelung im Plange- biet und den damit einhergehenden Verlust thermischer Ausgleichsfläche von geringer Bedeutung − der Minderung von Kaltluftvolumenströmen durch die Errichtung von Gebäuden mit voraussichtlich großen Kubaturen in einer Kaltluftleitbahn − Landschaft − durch die Errichtung von Gebäuden mit voraussichtlich großen Kubaturen in der freien Landschaft − kulturelles Erbe durch − eine baubedinge Zerstörung oder Beschädigung eines im Plangebiet vermuteten Bo- dendenkmals
Zusammenfassung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter ohne Berücksich- tigung von Maßnahmen:
| Schutzgut | Erheblichkeit der Beeinträchtigung | |
|---|---|---|
| Mensch | Erholung Immissionen akustisch Immissionen stofflich | keine bis mäßig gering bis hoch keine |
| Tiere Pflanzen Biologische Vielfalt | gering bis hoch mäßig mäßig | |
| Fläche Boden | mittel hoch | |
| Wasser | Grundwasser Oberflächenwasser | gering bis hoch gering bis hoch |
| Klima / Luft | mäßig bis mittel | |
| Landschaft | mäßig bis mittel | |
| Kulturelles Erbe und sonstige Schutzgüter | keine bis hoch | |
| Wechselwirkungen | keine |
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Es werden Festsetzungen getroffen, die überwiegend multifunktional als Vermeidungs- und Min- derungsmaßnahme zu verstehen sind: − Emissionskontingente − Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft − Schaffung eines Nahrungshabitats für den Bluthänfling − Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen − Pflanzung von Gehölzen im Gewerbegebiet (Parkplatzbäume, Eingrünung) − Dachbegrünung − Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie − Regenwasserrückhaltebecken mit vorgeschalteter Niederschlagswasserbehandlungsanlage
Im nachgelagerten Verfahren kann ein Bodenschutzkonzept gefordert werden. Ein Entwässerungs- konzept wurde erstellt. Zudem werden Maßnahmen zur naturverträglichen Beleuchtung, zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden und zur Bodendenkmalpflege als Hinweis in die vorgelegte Planung aufgenom- men. Zur Abwendung artenschutzfachlicher Verbotstatbestände sind außerdem baubegleitende Maßnahmen erforderlich. Diese umfassen Amphibienschutzzäune um Baufelder im gesamten Plangebiet, zeitliche Beschränkung der bzw. fachgutachterlicher Untersuchung vor Baufeldräu- mung und Gehölzfällung sowie vor Bauarbeiten in einem 100 m Radius um das südlich gelegene Feldgehölz.
Durch die genannten Maßnahmen und unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Ein- griffsregelung (siehe Kapitel 9.2 Natur- und Landschaftsschutz, Eingriffsregelung) können die mit der Planung verbundenen Auswirkungen auf die Schutzgüter in Teilen abgewendet oder auf ein unvermeidbares Minimum begrenzt werden. Es verbleiben überwiegend geringe bis mäßige Be- einträchtigungen.
Zusammenfassung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter unter Berück- sichtigung genannter kompensatorischer, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen:
| Schutzgut | Erheblichkeit der Beeinträchtigung | |
|---|---|---|
| Mensch | Erholung Immissionen akustisch Immissionen stofflich | keine bis gering keine keine |
| Tiere Pflanzen Biologische Vielfalt | keine keine keine | |
| Fläche Boden | mittel gering bis mäßig | |
| Wasser | Grundwasser Oberflächenwasser | keine bis gering keine bis gering |
| Klima / Luft | mäßig | |
| Landschaft | gering bis mäßig | |
| Kulturelles Erbe und sonstige Schutzgüter | voraussichtlich keine bis gering | |
| Wechselwirkungen | keine |
Die getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ der Stadt Rahden lösen nach derzeitigem Kenntnisstand keine erhebliche Beeinträchtigung der Um- weltschutzgüter aus, die nicht überwindbar, ausgleichbar bzw. hinnehmbar wären.
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9.2 Natur- und Landschaftsschutz, Eingriffsregelung Die Bilanzierung des Eingriffes bzw. der Kompensation und des Ausgleiches erfolgt im Rahmen des Umweltberichtes. Die Eingriffe sind zu bilanzieren und der Ausgleich bzw. die Kompensation im Sinne eines Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen in das Verfahren und die Abwägung einzustellen. Im Osten des Plangebietes werden Flächen / Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick- lung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzt. Auf Basis der „Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ wurde danach ein er- forderlicher externer Kompensationsbedarf in Höhe von 118.313 Biotopwertpunkten ermittelt27.
§ 1a (3) BauGB lässt es zu, den Ausgleich durch sonstige geeignete Maßnahmen auf den von der Kommune bereitgestellten bzw. in ihrer Verfügung stehenden planexternen Flächen durchzufüh- ren. Die tatsächliche Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen richtet sich nach § 135a BauGB. Nach § 135a (1) BauGB sind die festgesetzten Maßnahmen zum Ausgleich durchzuführen.
Aus einem Kompensationsüberschuss der Bebauungspläne Nr. 97 „Mindener Straße/Fasanen- weg/Wiesenweg“ und Nr. 99 „Arrondierung GE Rahden-Süd“ wird ein Teil des Kompensationsbe- darfes ausgeglichen. Der Bedarf von 118.313 Biotopwertpunkten reduziert sich um 28.197 Bio- topwertpunkte aus Bebauungsplan Nr. 99 „Arrondierung GE Rahden-Süd“ und 583 Biotopwert- punkte aus dem Bebauungsplan Nr. 97 „Mindener Straße/Fasanenweg/Wiesenweg“.
Es wird festgesetzt: Naturschutzbezogene Festsetzungen gemäß § 1a (3) i.V.m. § 9 (1a) BauGB Der notwendige Ausgleich für den Kompensationsbedarf in Höhe von 118.313 Biotopwert- / Ökopunkten (WP) (Berechnungsgrundlage: „Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“) wird erbracht durch:
a) Kompensationsüberhang aus rechtskräftigen Bebauungsplänen Aus dem rechnerischen Kompensationsüberhang aus Bebauungsplan Nr. 99 „Arrondierung GE Rahden-Süd“ (28.197 Biotopwertpunkte) und aus dem Bebauungsplan Nr. 97 „Mindener Straße/Fasanenweg/Wiesenweg“ (583 Biotopwertpunkte). Die zugehörigen Flächen und Maßnahmen sind in den genannten Bauleitplänen geregelt.
Danach ergibt sich für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden- West“ ein verbleibender Bedarf von 89.533 Biotopwertpunkten. Zur Tilgung des danach verbleibenden Kompensationsbedarfs erfolgt die Anlage einer Feucht- und Extensivwiese sowie die Anpflanzung von Kopfbäumen auf dem Flurstück 109, Flur 8, Gemarkung Varl (Ausgangszustand: 35.676 Punkte): − Extensivwiese / Feuchtwiese 87.565 Punkte − 13 Kopfbäume 2.275 Punkte Summe 89.840 Punkte
sowie auf dem Flurstück 20, Flur 9, Gemarkung Rahden (Ausgangszustand: 48.112Punkte): − Extensivwiese / Feuchtwiese 118.405 Punkte − 15 Kopfbäume 2.625 Punkte Summe 121.030 Punkte
27 Umweltbericht, S. 41 ff.
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Der mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ der Stadt Rahden ausgelöste Kompensationsbedarf lässt sich somit gänzlich tilgen bzw. es ergibt sich ein rechnerischer Kompensationsüberschuss (Planungszustand: 210.870 Punkte - Ausgangzustand: 83.788 Punkte = 127.082 Punkte – Bedarf 89.533 Punkte, entspricht einem Überschuss von 37.549 Punkten).
Die zur Satzungsfassung vorgenommene Flächenerweiterung für die Vorreinigung im Zusammen- hang mit dem RRB um rd. 570 m² ist für die im Bauleitplanverfahren erfolgte naturschutzfachliche Eingriffsbilanzierung unschädlich, da sich bei der Lage der Fläche die Eingriffserheblichkeit im Ge- gensatz zu einer dort bislang festgesetzten Gewerbegebietsnutzung nicht verändert (Versiegelte Fläche bzw. GRZ 0,8 mit dem Ansatz von 0 Wertpunkten). Auch eine mögliche nicht vollständig naturnahe Gestaltung des RRB ist für die Eingriffsbilanzierung unschädlich. In der Eingriffsbilanzierung ist das RRB mit einer Größe von 3.554 m² aufgrund des naturnahen Ansatzes mit 16.770 Wertpunkten in die Bilanzierung eingegangen. Eine vollständige nicht naturnahe Gestaltung des RRB unterstellt, wäre der Ansatz hier mit 0 Wertpunkten vorzu- nehmen. Die hier nicht mehr zu berücksichtigenden 16.770 Wertpunkte innerhalb des Plangebie- tes werden durch die mit der in der Bauleitplanung getroffenen Überkompensation von 37.549 Wertpunkten auf den festgesetzten externen Ausgleichsflächen mehr als ausgeglichen. Selbst bei einer vollständigen nicht naturnahen Gestaltung des RRB verbleibt durch die externe Kompensa- tion ein Kompensationsüberschuss von 20.779 Wertpunkten.
Es wird weiter festgesetzt: b) Kompensation auf dem Flurstück 109, Flur 8, Gemarkung Varl und dem Flurstück 20, Flur 9, Gemarkung Rahden Innerhalb des Geltungsbereiches für Flächen/ Maßnahmen zum naturschutzfachlichen Ausgleich an anderer Stelle im Stadtgebiet ist aus vorhandenen Ackerflächen artenreiche Mähwiese auf (lehmigen) Standorten zu entwickeln. Dafür ist regionales Saatgut des Ursprunggebietes Nordwestdeutsches Tiefland (UG 1) bzw. der Produktionsraums „Nordwestdeutsches Tiefland“ (NW) zu verwenden (Anteil Gräser ca. 70%, Kräuter & Le- guminosen ca. 30%). Es wird eine Aushagerung der Fläche empfohlen. In dieser Zeit ist eine häufige Mahd mit Abtransport des Mahdguts vorgesehen. Die Aushagerung sollte maximal 5 Jahre betragen. Sollte das Ziel nicht erreicht sein, ist eine Nachsaat des Flurstückes unter Verwendung regionalen Saatguts des oben genannten Ursprungsgebietes notwendig. Für die Nachsaat empfiehlt sich eine umbruchlose Nach- saat und Bodenvorbereitung durch Vertikutieren, Fräsen oder Eggen. Nach Abschluss der Aushagerung und etwaiger Nachsaaten sind die Wiesen dauerhaft extensiv zu pflegen. Es ist auf synthetische Stickstoffdün- gung, Gülle, Pflanzenschutzmittel und Pflegeumbrüche zu verzichten. Weitere Nachsaaten sind nicht vorge- sehen. Die Mahd ist ab dem 15. Juni eines jeden Jahres zulässig. In den Randbereichen des Flurstückes 109, Flur 8, Gemarkung Varl sind 13, in den Randbereichen des Flur- stückes 20, Flur 9, Gemarkung Rahden 15 Kopfbäume standortgerechter Weidenarten zu pflanzen und dau- erhaft zu pflegen. Der Pflanzabstand sollte 10 m nicht unterschreiten.
Diese Flächen/ Maßnahmen aus a) und b) zum Ausgleich an anderer Stelle werden den Grundstücken, auf denen Eingriffe nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ zulässig sind, zu- geordnet.
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Abbildung 11: Übersichtskarte „Umgrenzungen der festgestellten Flächen/ Maßnahmen zum naturschutz- fachlichen Ausgleich an anderer Stelle im Stadtgebiet“, o. M.
Abbildung 12: Kompensationsfläche Flurstück 109, Flur, 8, Gemarkung Varl, o. M.
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Abbildung 13: Kompensationsfläche Flurstück 20, Flur 9, Gemarkung Rahden, o. M.
9.3 Artenschutz Nach europäischem Recht müssen bei Eingriffsplanungen alle streng und auf europäischer Ebene besonders geschützten Arten berücksichtigt werden. Die artenschutzrechtlichen Verbote nach BNatSchG richten sich nicht an die planende Kommune, sondern an den einzelnen Bauherrn. Die Gemeinden können indes keine Bebauungspläne aufstellen oder ändern, die wegen eines Versto- ßes gegen artenschutzrechtliche Vorgaben später nicht umgesetzt werden dürfen, die also voll- zugsunfähig sind.
Ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag ist erstellt worden (Höke Landschaftsarchitektur I Umwelt- planung, Bielefeld). Der Fachbeitrag kommt zu folgendem Ergebnis: „Es fand eine Vorprüfung (Stufe I) statt, bei der alle im Rahmen der Datenrecherche und von faunistischen Kartierungen (Brutvogel- und Feldhamsterkartierung) für das Plangebiet ermittelten Arten hinsichtlich einer vorhabenbedingten Betroffenheit überschlägig beurteilt wurden. Im Rahmen der Vorprüfung wurden die fol- genden Arten als potenzielle Konfliktarten ermittelt: − Bluthänfling, Feldlerche, Mäusebussard − häufige und verbreitete Vogelarten − Kleiner Wasserfrosch Im Rahmen einer Art-für-Art-Betrachtung (Stufe II) wurden etwaige Betroffenheiten tiefergehend beurteilt. Es wurden Maßnahmen benannt, die ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 (Töten und Verletzen), Nr. 2 (erhebliche Störung) und Nr. 3 (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) BNatSchG für alle Konfliktarten abwenden. Diese umfasst die zur Vollzugsfähigkeit zwingend zu berücksichtigende artenschutzrechtliche Auflage zur: Ent- wicklung eines Nahrungshabitats für den Bluthänfling. Sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen oder Kompensationsmaßnahmen darauf gerichtet, geschützte Le- bensstätten in Form von Bäumen oder Pflanzen zu schaffen oder zu erhalten, kommen die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a oder b BauGB in Betracht.“
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Es wird festgesetzt: Artenschutzrechtliche Auflage / Maßnahme zum Ausgleich gem. § 1a Absatz 3 BauGB i.V.m. § 44 BNatSchG Entwicklung eines Nahrungshabitats für den Bluthänfling innerhalb der Flächen / Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft entlang der westlichen Plangebietsgrenze.
Dem Vollzug des Bauleitplans nicht entgegenstehende jedoch im nachfolgenden Genehmigungs- verfahren zwingend zu berücksichtigende artenschutzrechtliche Auflagen umfassen die folgenden Maßnahmen. Es werden als artenschutzfachliche Hinweise in den Bauleitplan aufgenommen: Artenschutzfachliche Hinweise Zur Berücksichtigung im Baugenehmigungsverfahren bzw. als Nebenbestimmung im Bauschein aufzunehmen:
a) allgemeine zeitliche Beschränkungen von bzw. fachgutachterliche Untersuchungen vor Baufeldräumung sowie Fäll- und Rodungsarbeiten: Die Baufeldräumung sowie Fäll- und Rodungsmaßnahmen haben im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar (also außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln) zu erfolgen. Sind diese Tätigkeiten unbe- dingt außerhalb dieses Zeitraums notwendig, ist durch eine fachkundige Person sicherzustellen, dass die betreffenden Gehölze sowie die Freiflächen im Plangebiet frei von einer Brutnutzung sind. Sollten dabei laufende Bruten festgestellt werden, sind die Arbeiten bis zum Ende der Brut- und Aufzuchtzeit zu verschie- ben. Dieses Vorgehen ist vorab durch die Untere Naturschutzbehörde zu genehmigen. Durch die zum Schutz von Vögeln erforderliche zeitliche Beschränkung der Baufeldräumung auf den Zeit- raum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar wird auch die Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit des Fuchses mit abgedeckt. Sind diese Tätigkeiten unbedingt außerhalb dieses Zeitraums notwendig, sollte durch eine fach- kundige Person sichergestellt werden, dass sich im Fuchsbau keine Jungtiere befinden. Sollte dabei eine Nutzung festgestellt werden, sind die Arbeiten bis zum Ende der Aufzuchtzeit zu verschieben. Unabhängig von der Jahreszeit sollte die Baufeldräumung nicht im unmittelbaren Nahbereich des Fuchsbaus beginnen, so dass die sich darin ggf. aufhaltenden Tiere auf den Beginn der Arbeiten reagieren und den Bau verlassen können, bevor dieser entfernt wird. b) zeitliche Beschränkungen von bzw. fachgutachterliche Untersuchungen vor Bauarbeiten im 100 m Radius um ein südlich des Plangebiets gelegenes Feldgehölz Innerhalb eines 100 m Radius um das südlich des Plangebiets gelegene Feldgehölz sind sowohl die Baufeld- räumung als auch Bauarbeiten auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar (also außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln) zu beschränken. Sind diese Tätigkeiten unbedingt außerhalb dieses Zeit- raums notwendig, ist durch eine fachkundige Person sicherzustellen, dass keine Mäusebussardbruten in- nerhalb eines 100 m Radius um die Baufläche stattfinden. Sollten dabei laufende Bruten festgestellt wer- den, sind die Arbeiten bis zum Ende der Brut- und Aufzuchtzeit zu verschieben. Dieses Vorgehen ist vorab durch die Untere Naturschutzbehörde zu genehmigen. c) Amphibienschutzzaun Sofern sich Baufeldräumung und Bauarbeiten zeitlich mit dem Wander-Zeitraum von Amphibien (Mitte Februar bis Ende Oktober) überschneiden, ist das Baufeld während Arbeiten mit einem Amphibienschutz- zaun gegen eine Einwanderung von Amphibien sowohl aus Richtung des Teiches als auch aus Richtung der Großen Aue abzusichern. Die Errichtung muss außerhalb des Wander-Zeitraums und vor Beginn der Bau- feldräumung erfolgen. Die Funktionsfähigkeit des Zauns ist bis zum Abschluss der Bauarbeiten sicherzu- stellen.
Artenschutzrechtliche Konflikte für die ermittelten Konfliktarten können durch die dargestellten Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen abgewendet werden. Unter deren Berücksichtigung löst die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ keine Verbotstat- bestände gemäß § 44 (1) BNatSchG aus. Der Aufstellung des Bebauungsplans sowie der im Paral- lelverfahren stattfindenden 90. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rahden stehen so- mit bezüglich des Artenschutzes keine unüberwindbaren Vollzugshindernisse entgegen.
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Darüber werden aus naturschutzfachlicher Sicht folgende, dem Vollzug des Bauleitplans und nach- folgenden Genehmigungsverfahren bei Nichtberücksichtigung jedoch nicht entgegenstehende ar- tenschutzfachliche Maßnahmen empfohlen: Artenschutzfachliche Empfehlungen Vogelschutz Um das Risiko von Vogelschlag zu minimieren, empfiehlt es sich vor allem dort, wo eine naturnahe Umge- bung vorhanden ist (z.B. Grünflächen, Gehölzbestände, an das Plangebiet angrenzende freie Landschaft, auf großflächige Glasfassaden (hier als zusammenhängende Glasflächen über 6 m² zu verstehen) zu ver- zichten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Reflexionen nicht zur Spiegelung einer naturnahen Umge- bung führen und keine Durchsicht auf naturnahe Umgebungen jenseits der Fassade ermöglicht wird. Um dennoch natürliches Licht in den Baukörpern zu ermöglichen, können z.B. lichtdurchlässige Dachkonstruk- tionen verwendet werden. Alternativ kann das Risiko durch die Wahl der Materialien (z.B. entspiegelt und halbtransparent oder undurchsichtig), die Konstruktionsweise (z.B. Lamellen vor Glasfassaden) oder das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. flächig, gestreift oder gemustert satinieren / folieren), mini- miert werden.
Insektenschutz Innerhalb des Plangebietes soll bei Errichtung von baulichen Anlagen / Gebäuden die Beleuchtung aus- schließlich von oben erfolgen und so abgeblendet werden, dass kein direktes Licht zu den Seiten ausge- strahlt wird (mittlere Beleuchtungsstärke Em 20 lux). Es wird empfohlen, abgeschirmte Außenleuchten mit geschlossenem Gehäuse zu verwenden. Um Verbrennungen der Insekten zu vermeiden, sollen die Leucht- mittel nicht heller und wärmer sein als unbedingt nötig. Als insektenfreundlich gelten Leuchtmittel, die mög- lichst wenig Strahlung im kurzwelligen und UV-Bereich des Farbspektrums abstrahlen. Eine Temperatur von 60°C sollte nicht überschritten werden. Es können beispielsweise Natrium-Niederdrucklampen in sensiblen Naturräumen oder Natrium-Hochdrucklampen sowie warmweiße LEDs eingesetzt werden. Ebenfalls min- dert der Einsatz von Bewegungsmeldern das Anlocken und das Kollisionsrisiko, da nur temporär Licht emit- tiert wird.
9.4 Bodenschutz/Altlasten und Kampfmittel Nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) (Stand: 01.08.2023) gilt ge- mäß § 4 (5), dass bei Vorhaben, bei denen auf einer Fläche von mehr als 3.000 m² Materialien auf oder in die durchwurzelbare Bodenschicht auf- oder eingebracht werden, Bodenmaterial aus dem Ober- oder Unterboden ausgehoben oder abgeschoben wird oder der Ober- und Unterboden dau- erhaft oder vorübergehend vollständig oder teilweise verdichtet wird, für die Zulassung des Vor- habens die zuständige Behörde im Benehmen mit der für den Bodenschutz zuständigen Behörde von dem nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Pflichtigen die Beauftragung einer bo- denkundlichen Baubegleitung nach DIN 19639 im Einzelfall verlangen kann.
Es wird folgender Hinweis aufgenommen: Bodenkundliche Baubegleitung Auf Verlangen der zuständigen Bodenschutzbehörde kann vor dem Beginn der Maßnahmen zur Umsetzung des Bebauungsplanes, für deren Durchführung auf den Boden einer nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Fläche von 0,3 ha oder mehr eingewirkt wird (Bebauung, Erschließung, Versickerung, etc.), ein Konzept zum fachgerechten Umgang mit dem Schutzgut Boden während der Bauzeit verlangt werden (Boden- schutzkonzept). Dieses Bodenschutzkonzept (ggf. mit Bodenschutzplan) ist mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Minden-Lübbecke abzustimmen. Die Erstellung und Umsetzung des Bodenschutzkonzeptes ist durch eine bodenkundliche Baubegleitung zu gewährleisten. Die bodenkundliche Baubegleitung i. S. eines baubeglei- tenden Bodenschutzes für die Phasen der Planung, Projektierung und Ausschreibung als auch für die Phase der Ausführung (inkl. Zwischenbewirtschaftung) und ggf. Nachsorge ist durch ein Fachbüro / eine Fachstelle mit den notwendigen Fachkenntnissen für den baubegleitenden Bodenschutz gemäß Anhang C der DIN 19639:2019-09 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben) zu erbringen.
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Verwendung von Mutterboden Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen der Oberboden (Mutterboden) in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen.
In dem Plangebiet und seinem Umfeld sind nach heutigem Kenntnisstand keine Altlasten, Altstand- orte oder Altablagerungen bzw. Kampfmittelfunde bekannt bzw. vorhanden.
Es werden als Hinweise aufgenommen: Altlasten Sollten bei Erdarbeiten Abfallablagerungen oder Bodenverunreinigungen festgestellt werden, sind die Stadt Rahden – Örtliche Ordnungsbehörde und die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Minden-Lübbecke umge- hend zu benachrichtigen. Die vorgefundenen Abfälle bzw. der verunreinigte Boden sind bis zur Klärung des weiteren Vorgehens gesichert zu lagern.
Kampfmittelfunde Eine Gefährdung durch Kampfmittel kann im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. Sämtliche Arbeiten sind deshalb mit Vorsicht durchzuführen. Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren bzw. vor Erdarbeiten genehmigungsfreier Vorhaben sind die zu be- bauenden Flächen und Baugruben zu sondieren. Die Anlage 1 TVV (Technische Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung im Land Nordrhein-Westfalen) ist anzuwenden. Sollten bei den Ausschachtungsarbeiten verdächtige Gegenstände oder außergewöhnliche Bodenverfärbungen auftreten, ist die Arbeit aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und unverzüglich der Kampfmittelbeseiti- gungsdienst Westfalen-Lippe durch die Stadt Rahden – Örtliche Ordnungsbehörde oder Polizei zu benachrichti- gen.
9.5 Immissionsschutz / Emissionen Mögliche Einwirkungen auf das Plangebiet Gewerbenutzungen sind gegenüber äußeren Einwirkungen wie Gerüchen, Stäuben und Lärm we- niger empfindlich als Wohngebiete, allerdings besteht auch für sie ein Mindestschutz. Nach § 1 (6) Nr. 1 BauGB sind „die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ zu berücksichtigen. Über die gewerbegebietstypischen Emissionen hinaus sind Schalleinwirkungen nur von der östlich des Plangebietes verlaufenden B 239 zu erwarten. Etwaige Konflikte, die auf der Ebene der Bau- leitplanung zu lösen wären, sind aufgrund der örtlichen Situation nicht erkennbar.
Geruchsimmissionen Rahden besitzt noch eine deutliche landwirtschaftliche Prägung, in und um Rahden herum befin- den sich diverse Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe. Somit muss in Rahden und auch innerhalb des Gewerbegebietes „Rahden-West“ generell mit Geruchs- und Geräuschbelästigungen durch Viehhaltung und Düngeeintrag auf den landwirtschaftlichen Betriebsflächen und Hofstellen sowie mit sonstigen landwirtschaftlichen Immissionserscheinungen gerechnet werden. Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) sieht für Gewerbegebiete einen Geruchsimmissionsricht- wert von 0,15 vor, also sind hier 15 % der Jahresstunden als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Ab diesem Wert kann es für das Gebiet zu einer Beeinträchtigung kommen, die einzelfallbezogen zu prüfen und zu bewerten ist. Diese Beeinträchtigung kann sich ausschließlich auf die saisonal bedingte Ausbringung von Wirtschaftsdüngern beziehen. In den Bereichen mit einer Geruchsbelastung > 25 % der Jahresstunden ist eine gewerbliche Nut- zung mit zum dauernden Aufenthalt bestimmten Arbeitsplätzen nicht möglich.
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Eine gewerbliche Nutzung ist in diesen Bereichen ausschließlich ohne „Arbeitsplätze mit dauern- dem Aufenthalt" möglich (wie z. B. Lagerbereiche oder eine weitgehend automatisierte Produktion, die kein ständig vor Ort befindliches Personal benötigt). Aus der örtlichen Situation heraus ist nicht erkennbar, dass eine solche Geruchsstundenhäufigkeit in dem Plangebiet erreicht werden kann. Dafür geben die umgebenden landwirtschaftlichen Ver- hältnisse keinen Anlass. So fehlt es hier z. B. an entsprechenden Tierhaltungs-/Mastbetrieben, die eine solche Geruchsintensität ggf. erreichen können.
Es wird folgender Hinweis aufgenommen: Geruchsimmissionen Es wird darauf hingewiesen, dass zeitweise landwirtschaftlich geprägte Geruchsimmissionen in dem Plangebiet wahrnehmbar sind, welche als ortsübliche Vorbelastung hinzunehmen sind und welche nicht zu ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen führen.
Geräuschimmissionen Die Berechnung des Verkehrslärms der K 58 / B 239 auf der Basis der Verkehrsprognose 2035 in dem „Fachbeitrag Schallschutz“ 28 hat ergeben, dass am Tag keine Überschreitungen der Orientie- rungswerte innerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplanes zu erwarten sind. Im Nachtbereich kommt es entlang der K 58 auf einer Teilfläche zu einer Überschreitung des Orientierungswertes. Zum Schutz der geplanten Gewerbenutzung sind auch für die Nacht keine Festsetzungen im Be- bauungsplan notwendig, wenn im Geltungsbereich keine Betriebsleiterwohnungen zugelassen werden. (Siehe Kapitel 8.1 Art der baulichen Nutzung)
Nach § 1 (6) Nr. 1 BauGB sind „die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver- hältnisse“ zu berücksichtigen. Gewerbliche Aufenthaltsräume besitzen im Vergleich zu Aufenthalts- räumen in Wohnungen ein geringeres Schutzbedürfnis. So definiert die Arbeitsstättenverordnung (Anhang zur Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 226 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)) in Ziffer 3.7: „In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu ver- richtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen.“ Frühere Fassungen der Arbeitsstättenverordnung beinhalteten den Zusatz: „Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens 85 dB(A) betragen; soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB(A) überschritten wer- den.“ Danach werden zulässige Innenraumpegel von bis zu 85 dB(A), also ungleich höhere Pegel als für Wohnungen als angemessen angesehen. Die v. g. 85 dB(A) gelten jedoch für industrielle Arbeits- plätze. Büros genießen einen höheren Schutz (55 dB(A)). Im Baugenehmigungsverfahren ist dies der Maßstab für den baulichen Schallschutz. Dies bedeu- tet, dass Lärmschutzfenster der jeweiligen Schallschutzfensterklasse mit kontrollierter Belüftung realisiert werden müssen. Bei sehr hohen Außenlärmpegeln kann es notwendig werden, zusätzli- che Maßnahmen in Form von z. B. Vorhangfassaden vorzusehen. Im Rahmen der Bebauungspla- nung erfolgt die Berücksichtigung durch planerische bauliche Schallschutzmaßnahmen, hier
28 Fachbeitrag Schallschutz für den Verkehr- und Gewerbelärm - Bebauungsplan Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ - RP Schalltechnik, Osnabrück, Projekt -Nr. 23-125-04, Stand: 15.08.2024
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insbesondere für die Büro- und Aufenthaltsräume, wie z.B. Pausen- und Ruheräume und ihre An- ordnung innerhalb des Gebäudes. Die Notwendigkeit im Bebauungsplan hierauf zu reagieren ist dann gegeben, wenn für die Berück- sichtigung des Verkehrslärms die angegebenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (69 dB(A) tags / 59 dB(A) nachts) überschritten sind. Dieses ist in dem Plangebiet in der festgesetzten über- baubaren Grundstücksfläche nicht der Fall, sodass keine Festsetzungen im Bebauungsplan not- wendig,
Mögliche Auswirkungen des Plangebietes Gewerbliche Nutzung – Lärm Im Umfeld befinden sich verschiedene Wohngebäude, die ausreichend vor dem von der Fläche ausgehenden Lärm geschützt werden müssen. Es ist eine Untersuchung29 erstellt worden, um das Planvorhaben hinsichtlich des Schallschutzes abzusichern. Dazu wurde eine Geräuschkontingen- tierung auf der Basis der DIN 45691 durchgeführt. Für die Geräuschkontingentierung wurde das Plangebiet in neun Teilflächen unterteilt und mit Emissionskontingenten versehen, die an den relevanten Immissionsorten keine Überschreitungen der zulässigen Richtwerte verursachen. Vorbelastungen durch benachbarte Gewerbeflächen sind berücksichtigt worden. Mit Zusatzkontingenten können innerhalb der Teilflächen höhere Kontingente ausgenutzt werden. Diese Emissionskontingente sind mit der entsprechenden Abgrenzung im Bebauungsplan festge- setzt worden. (Siehe Kapitel 8.1 Art der baulichen Nutzung) Durch die ausgearbeitete Kontingentierung des Plangebietes können die Immissionsrichtwerte für die umliegende Wohnbebauung unter Berücksichtigung der Vorbelastung eingehalten werden. Weiterhin decken die Kontingente die Planungsabsichten innerhalb des Plangebietes ab. Der wesentliche Planungsvorgang zur Vermeidung und Bewältigung von Geräuschimmissionskon- flikten besteht darin, den Plangebietsflächen bestimmte Nutzungsmöglichkeiten zuzuordnen. Für die Kontingentierung wird hier vorerst kein konkreter Betrieb berücksichtigt. Ein Geräuschimmis- sionskonflikt wird dann vermieden, wenn die Gesamtimmissionen aller technisch, baulich und rechtlich möglichen Nutzungen auf allen geplanten Flächen im gesamten Einwirkungsbereich die Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Die Verteilungsoptimierung der Emissionskontingente (EK) erfolgt über eine iterative Variations- rechnung. Dazu werden die Teilflächen des Plangebietes mit verschiedenen EK belegt. Es wird eine Verteilung der EK im gesamten Plangebiet angestrebt, die bei Vermeidung von Immissionskonflik- ten eine möglichst umfassende Nutzung auf den einzelnen Teilflächen erlaubt und die langfristigen Planungsabsichten des Plangebers berücksichtigt. Es wird gemäß DIN 45691 von einer Schallausbreitung in den freien Raum ausgegangen und nur das Abstandsmaß eingerechnet. Zusatzdämpfungen, wie durch Luftabsorption, Abschirmung so- wie Boden- und Meteorologieeinfluss werden nicht angesetzt. Emissions- und Immissionskontin- gente sind auf diese Weise eindeutig miteinander verknüpft, bestimmt und nachvollziehbar und daher für Festsetzungen im Bebauungsplan geeignet. Für die geplanten Nutzungen können später unmittelbar die ihrer Betriebsfläche entsprechenden zulässigen Emissionskontingente und über das Abstandsmaß der am Immissionsort zulässige Im- missionsanteil (Immissionskontingent) angegeben werden. Alle real existierenden zusätzlichen Pe- gelminderungen werden dann erst bei der Prüfung auf Einhaltung des Immissionskontingents bei konkreten Betriebsbeurteilungen in späteren Einzel-Genehmigungsverfahren eingerechnet.
29 Fachbeitrag Schallschutz, ebenda
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Die L haben den Charakter von Hilfsgrößen, mit denen auf einfache Weise für den einzelnen EK Betrieb das zulässige Immissionskontingent am betroffenen Immissionsort in der Nachbarschaft ermittelt werden kann. Wie bzw. durch welche Maßnahmen der Betreiber das Ziel erreicht, bleibt ihm freigestellt, so dass ein Maximum an Flexibilität erreicht wird. Die L sind nicht geeignet, un- EK mittelbar die Geräuschemission von Betrieben zu bewerten. Die Festsetzung von Lärm-Emissionskontingenten (L )in Bebauungsplänen für Gewerbe-, Indust- EK rie- oder Sondergebiete für emittierende Anlagen ist seit vielen Jahren ein bewährtes Mittel zur Konfliktlösung. Eine Handhabung für die Ermittlung und Festsetzung der L liefert die DIN 45691 EK „Geräuschkontingentierung“, eingeführt im Dezember 2006 und seitdem unverändert. Soweit die festgesetzten Emissionskontingente dafür Sorge tragen bzw. - wie wohl in den meisten Fällen - darauf berechnet sind, dass an den schutzwürdigen Nutzungen in der Nachbarschaft die Richtwerte der TA Lärm eingehalten bleiben, garantieren sie für den Nachbarn nur das Schutzni- veau, das er auch ohne Kontingentierung hätte. Das L wird als flächenbezogene Schallleistung je Quadratmeter Grundstücksfläche festgesetzt. EK Es handelt sich somit um eine feste, grundstücksbezogene Größe, ähnlich der GRZ oder GFZ. Dabei handelt es sich jedoch um eine die Art der baulichen Nutzung bestimmende Regelung. Die Bestim- mung der der L erfolgt hier somit nicht als Maßfestsetzung und wird daher innerhalb der Fest- EK setzung zur zulässigen Art der baulichen Nutzung berücksichtigt. (Siehe Kapitel 8.1 Art der bauli- chen Nutzung) Erstreckt sich ein Vorhaben ausnahmsweise über Teilflächen mit unterschiedlichen L , ist es rech- EK nerisch kein Problem, das Emissionsverhalten des Vorhabens mit den maximal zulässigen Schall- leistungen nach der Kontingentierung abzugleichen, weil nur die maximal zulässigen Schallleistun- gen beider/aller für das Vorhaben in Anspruch genommener Kontingentierungsflächen addiert werden müssen. Die DIN 45691 gibt ausdrücklich die anzuwendenden Formeln für das Genehmigungsverfahren vor, wenn ein Vorhaben nur einen Teil einer Teilfläche oder mehrere Teilflächen Anspruch nimmt. Aus der Sicht des Immissionsschutzes für benachbarte schutzwürdige Nutzungen macht es also keinen Unterschied, ob verschiedene Teilflächen der Kontingentierung mit verschiedenen Betrie- ben oder nur mit einem Betrieb bebaut werden oder ob ein Betrieb die Teilfläche einer Kontingen- tierung ganz oder nur teilweise in Anspruch nimmt. In jedem Fall bleibt es bei der bloßen Inan- spruchnahme der durch die Kontingentierung zugestanden Schallleistung je Quadratmeter Grund- stücksfläche. Das so erhaltene Vorhabenkontingent L wird mit dem Beurteilungspegel L IK, Vorhaben gesamt i, j r Betrieb j verglichen, der für die geplante Anlage bzw. den Betrieb im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach TA Lärm an den Immissionsorten unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung prognostiziert wird. Um die Kontingente einzuhalten, hat der be- trieb / die Anlage im Genehmigungsverfahren die Art und Weise der Maßnahmen des ggf. erfor- derlichen Schallschutzes nachzuweisen. Diese Maßnahmen werden Auflagen im Bauschein und sind jederzeit prüfbar. Die Festsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen (§9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) i.S. von Schall- schutzwänden oder -wällen ergibt sich somit nicht auf der Ebene der Bauleitplanung.
Im Westen des Plangebietes bzw. zwischen dem Gewerbegebiet und der angrenzenden Wohnbe- bauung an der Osnabrücker Straße wird eine räumliche Trennung durch einen rd. 12 m breiten Pflanzstreifen vorgesehen. Damit wird auch dem planerischen Gebot der räumlichen Trennung zwischen einer gewerblichen (emittierenden) Nutzung und einer „empfindlichen“ Nutzung berück- sichtigt.
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Im Norden erfüllt diese Funktion der räumlichen Trennung die Osnabrücker Straße, auch wenn diese selbst ein Emissionsband, hier aber i. S. des Verkehrslärms, darstellt.
Gewerbliche Nutzung – Gerüche Sollten sich geruchsrelevante Betriebe ansiedeln, ist die Situation in einer Einzelfallprüfung auf Ebene der Genehmigung des konkreten Betriebes zu untersuchen. Für die Nutzung der Fläche sind keine Anlagen vorgesehen, die geruchsbehaftete Emissionen hervorrufen können. Bei der Geneh- migung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen ist nachzuweisen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach Nr. 4 der TA Luft30 eingehalten sind. Hierzu sind die durch den Betrieb hervorgerufenen Emissionen zu bestimmen und die Auswirkungen auf die Um- gebung zu ermitteln und zu beurteilen. Eine Geruchsimmission ist nach Anhang 7 der TA Luft zu beurteilen, wenn sie nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d. h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem.
Rettungswache Ein Anschluss der Einsatzausfahrt an die Osnabrücker Straße ist lärmtechnisch irrelevant. Für den Regelbetrieb der Rettungswache gelten die Ansätze der TA Lärm für ein GE, die die Rettungswache ohne Probleme erfüllen kann. (Was für Feuerwachen nicht gilt.) Die lärmtechnische Einschätzung der Rettungswache ist im Rahmen des „Fachbeitrages Schall- schutz“ geklärt werden. Die Rettungswache ist in dem Gewerbegebiet als zulässige bauliche Anlage für Verwaltungen erfasst. Sie unterliegt ebenso wie die gewerbliche Nutzung den o.g. Lärmkontin- gentierungen „im Betrieb“. Dieser Betrieb umfasst in Verbindung mit dem “ruhenden Verkehr“ (Mit- arbeiterparkplatz) die RTW-Einsätze (ohne Martinshorn). Für den Standort gelten die LEK 63/48 dB(A). Das Emissionskontingent der Teilfläche entspricht einem uneingeschränkten Gewerbege- biet (GE). Die Rettungswache gilt als Anlage zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und unterliegt lediglich im Normalbetrieb immissionsschutzrechtlichen Regelungen. Im Falle eines Einsatzes sind die durch Alarmsirenen, Martinshörner, Fahrzeuge etc. generierten Geräuschimmis- sionen immissionsschutzrechtlich nicht reglementiert. Für diesen Fall ist es geboten, die Geräusch- belastung für das Umfeld so gering wie möglich zu halten (Minimierungsgebot). Laut Straßenverkehrsordnung darf das blaue Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nur ver- wendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten. Bei dem Einsatz des Martinshorns ist von einem Schallleistungspegel mit bis zu 140 dB(A) auszugehen. Diese sind je- doch tags wie nachts nur als besondere Situation anzusehen, die nicht den Regelbetrieb der Ret- tungswache darstellt. Außerhalb des Bebauungsplanverfahrens ist zu prüfen, ob bei einem Neubau der Rettungswache eine Ampelvorrangschaltung für die ausrückenden Rettungsfahrzeuge eingerichtet werden sollte. Eine lichtsignalgesteuerte Regelung ist ggf. vorzusehen, um den Einsatz des Martinshorns an den Einsatz- und Rettungsfahrzeugen durch die Funktion der lichtsignalgesteuerten dem Grunde nach zu unterbinden.
30 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft - Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissi- onsschutzgesetz
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Straßenverkehrslärm Nach Punkt 7.4 TA Lärm sind Geräusche des An- und Abfahrtverkehr auf öffentlichen Verkehrsflä- chen bis zu einem Abstand von 500 m vom Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 (Mischge- biete, allgemeine und reine Wohngebiete sowie Kurgebiete) mit zu berücksichtigen, wenn − sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mehr als 3 dB(A) er- höhen und − die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden und − keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist.
Werden diese Kriterien alle erfüllt, sind durch organisatorische Maßnahmen die Geräuschimmissi- onen des anlagenbezogenen Verkehrs soweit wie möglich zu mindern. Im vorliegenden Fall ist für die Wohnstandorte im Außenbereich an der Osnabrücker Straße ein Mischgebietstypischer Schutzanspruch anzunehmen. Für die Wohngebäude, die ab dem Einmün- dungsknoten Planstraße / Osnabrücker Straße betroffen sind (Osnabrücker Straße 18, 39, 34, 36, 42, 44, 51, 53, 55), gilt die Regelung der Verkehrslärmschutzverordnung. Die Verkehrslärmschutz- verordnung regelt die Lärmvorsorge beim Neu- oder Ausbau von Straßen und die Lärmsanierung im Bestand bei unzumutbaren Verkehrsbelastungen. In diesem Fall wird keine Straßenneubaumaßnahme und kein erheblicher baulicher Eingriff im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung geprüft. Die Osnabrücker Straße wird baulich nicht ver- ändert. Es handelt sich um Zusatzverkehre durch planerische Tätigkeiten, die aber als erheblicher planerischer Eingriff gewertet werden können. Falls die neue Anbindung an die Osnabrücker Straße mit einem Kreisverkehr oder einer Lichtsig- nalanlage (hier ist nicht die mögliche lichtsignalgesteuerte Regelung bzgl. der Rettungswache ge- mein) ausgerüstet werden sollte, ist eine gesonderte schalltechnische Prüfung erforderlich, da es sich dann um einen erheblichen baulichen Eingriff an der Osnabrücker Straße handelt. Im „Fachbeitrag Schallschutz“ war auf der Grundlage der zu erwartenden Verkehrsmengen (Ver- kehrsgutachten) zu klären, ob es durch die Bauleitplanung zu einer Erhöhung der Beurteilungspe- gel der Verkehrsgeräusche um mehr als 3 dB(A) bei dem angenommenen Verkehrsaufkommen kommt und demzufolge Maßnahmen erforderlich werden. Verglichen werden die prognostizierten Verkehrsbelastungen mit und ohne Umsetzung der Pla- nungsmaßnahme als Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall, die sich jeweils auf das Prognose- jahr 2035 beziehen. Der Zusatzverkehr ist im Verkehrsgutachten mit 1.700 Kfz/24h prognostiziert worden. Dabei ist von einem Angebotsbebauungsplan ausgegangen worden. Vom sich ansiedeln- den Unternehmen Müller-Martini ist mitgeteilt worden, dass ca. 1.200 Kfz-Fahrten pro Tag zu er- warten sind. Somit ist hier mit dem worst-case gerechnet worden. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass es durch die Planungsmaßnahme an allen Immissionsorten zu einer Steigerung der Beurteilungspegel um 0,2 dB(A) bis 1,9 dB(A) am Tag und in der Nacht kommt. Für die Bestandsbebauung an der Osnabrücker Straße ist durch die Erhöhung der Verkehrsmen- gen eine Steigerung der Beurteilungspegel zu erwarten. Die Beurteilungspegel liegen im Prognose- Planfall mit dem Zusatzverkehr unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) Tag und 60 dB(A) der Verkehrslärmschutzverordnung. Eine Erhöhung der Beurteilungspegel um 3 dB(A) ist nicht ermittelt worden. Aus diesem Grund sind die zusätzlichen Verkehrsbelastungen für die An- wohner im Nahbereich und auch im weiteren Umfeld zumutbar.
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Der Verkehrslärm auf der Osnabrücker Straße erreicht heute außerhalb der Bebauung („Vorgär- ten“) bereits Lärmpegelbereiche von 65 – 70 dB(A) tags bzw. 55 – 60 dB(A) nachts. Die Zumutbar- keitsschwelle von 70 dB(A) Tag und 60 dB(A) in der Nacht wird in der Folge der Umsetzung der Bauleitplanung an keinem Gebäude / Immissionsort gegenüber der Bestandsituation nicht über- schritten. Bzgl. der Bebauung an der Osnabrücker Straße ist der dort festzustellende subjektive Lärmkonflikt bereits vorhanden ist (Straße und Gebäude existieren) und somit durch das Bauleit- planverfahren kein neuer Konflikt verursacht wird. Planungsrechtlich ist der Bereich entlang der Osnabrücker Straße – wie oben ausgeführt – unzweifelhaft als Wohnen im Außenbereich zu cha- rakterisieren. Mithin erhöht sich durch die Bauleitplanung nicht der Schutz- und Abwehranspruch gegenüber dem Baulastträger der Osnabrücker Straße bzw. gegenüber der Stadt Rahden als Plan- geber der Bauleitplanung.
9.6 Klimaschutz und Energieeffizienz Bei dem Plangebiet handelt es sich (nach VDI-Richtlinie 3787 Blatt 1 Umweltmeteorologie - Klima- und Lufthygienekarten für Städte und Regionen. In: VDI/DIN Handbuch Reinhaltung der Luft, Band 1b Umweltmeteorologie. September 2015) um ein sog. „Freiland-Klimatop“ (windoffen, ungestör- ter, stark ausgeprägter Tagesgang von Temperatur und Feuchte, starke Frisch-/Kaltluftproduktion). Aufgrund der zukünftigen Nutzung ist ein Wandel zu einem sog. „Gewerbe-/Industrie-Klimatop“ gegeben. Dieses ist durch eine mit der Flächenversiegelung verbundenen Aufheizung geprägt. Das Windfeld kann verändert und der Luftaustausch reduziert werden. Die Grün- bzw. Freilandflächen im Untersuchungsgebiet tragen zur Kaltluftenstehung bei, die Be- deutung des Plangebiets für den thermischen Ausgleich wird vom Klimaatlas NRW31 als „gering“ eingestuft. Den Erfordernissen des Klimaschutzes ist sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel ent- gegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung zu tragen (klimagerechte Stadtentwicklung).
Dieser Grundsatz des Absatzes 5 des § 1a BauGB (ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz) ist in der Abwägung nach § 1 (7) BauGB zu berücksichtigen.
Mit den in dem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen − Kapitel 8.8 Für Teile baulicher Anlagen: Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sons- tigen Bepflanzungen − Kapitel 8.10.3 Elektrizitäts- / Wärmeversorgung / Fernmeldetechnische Einrichtungen wird seitens der Bauleitplanung auf ein klimaangepasstes Planen und Bauen als Reaktion auf den erwarteten Klimawandel hingewirkt.
Es kann somit ein Beitrag zur Verminderung der Wärmebelastung an dem Standort geleistet wer- den.
Im Zuge der vorliegenden Planung sind verschiedene Belange berücksichtigt worden, dies sind zum Beispiel Belange des Städtebaus und der Umwelt. Es werden Maßnahmen für klimaangepasstes Planen und Bauen berücksichtigt, die hier aufgrund der örtlichen Situation und des zugrunde liegenden Vorhabens sinnvoll umgesetzt werden können und einen Ausgleich zwischen verschiedenen Interessen darstellen.
31 LANUV – LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN, Hrsg. (2024): Klimaatlas NRW
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In dem Bebauungsplan werden daher in der Abwägung unterschiedlicher Belange folgende Fest- setzungen bzw. Maßnahmen getroffen, die dazu beitragen können die klimabedingten Auswirkun- gen zu verringern: − Begrünungs-/Anpflanzungsflächen, − Bepflanzung innerhalb der Stellplatzanlage, − Fassaden-/Dachbegrünung, − Maßnahmen für die Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Festsetzungen ist festzustel- len, dass der zu erwartende Aufwand und Nutzen der festgesetzten Maßnahmen in einem ange- messenen Verhältnis stehen. Die Realisierung z.B. einer mindestens extensiven Dachbegrünung führt nicht zu erheblichen baulichen Mehraufwendungen (höhere statische Anforderungen durch erhöhte Dachlasten) und ist daher vertretbar.
In dem Plangebiet sind bauliche Grundsätze des GebäudeEnergieGesetz (GEG) bei den Gebäuden ebenso umsetzbar wie die aktive und passive Nutzung der Solarenergie.
Bezüglich der Fassadenfarbe und ihrer Helligkeit muss berücksichtigt werden, dass sowohl zu dunkle als auch zu helle Farben aus klimatischer Sicht Nachteile haben. Eine dunkle Fassade weist eine niedrige Albedo (Maß für das Rückstrahlvermögen (Reflexionsstrahlung)) und damit einen ge- ringeren Reflexionsgrad bzw. hohen Absorptionsgrad für die kurzwellige Sonnenstrahlung auf. Dadurch würde sich die Gebäudehülle stärker aufheizen und die Energie als Wärmestrahlung so- wohl in den Innenraum als auch an den Außenbereich abgeben. In der unmittelbaren Umgebung kommt es dadurch zur Erhöhung der Lufttemperatur. Die erwärmte Luft wird anschließend mit dem Wind als Warmluftblase in die Umgebung transpor- tiert, wobei sie sich allerdings nach wenigen Dezimetern wieder auf das Temperaturniveau des Umfeldes abkühlt. Eine helle Fassade hingegen weist eine hohe Albedo und damit einen hohen Reflexionsgrad bzw. geringen Absorptionsgrad für die kurzwellige Sonnenstrahlung auf. Auf diese Weise wird zwar das Gebäude vor Aufheizung geschützt, allerdings führt die in die Umgebung reflektiere Sonnenstrah- lung zur Erhöhung der Wärmebelastung im Außenbereich. Gerade in Anbetracht der Flächengrö- ßen der Süd- und Westfassaden wäre dieser Effekt deutlich ausgeprägt. Um die Nachteile sowohl von zu dunklen als auch zu hellen Fassaden zu minimieren, sollte eine Fassadenfarbe mit mittlerer Albedo gewählt werden, beispielsweise ein mittlerer Grauton oder pastellartige bzw. helle Farb- töne.
Es wird folgender Hinweis aufgenommen: Fassadenfarbe Um die Nachteile sowohl von zu dunklen als auch zu hellen Fassaden (Reflexionsgrad bzw. geringen Absorpti- onsgrad der Sonneneinstrahlung) zu minimieren, sollte eine Fassadenfarbe mit mittlerer Albedo gewählt werden, beispielsweise ein mittlerer Grauton oder pastellartige Farbtöne.
Mit der Festsetzung der Dachbegrünung in Kombination mit der Fassadenfarbe und dem Fassa- denmaterial kann somit ein Beitrag zur Verminderung der Wärmebelastung an dem Standort ge- leistet werden.
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10 Umsetzung der Bauleitplanung
10.1 Bodenordnung Die im Plangebiet befindlichen Flächen stehen in privater Verfügung. Erforderliche bodenordneri- sche Maßnahmen sind zurzeit nicht zu erkennen.
10.2 Auswirkungen auf bestehende Rechtsverhältnisse Die von der Planung betroffenen landwirtschaftlichen Flächen werden aktuell von landwirtschaft- lichen Betrieben bewirtschaftet. Die Betriebe werden infolge der Flächenübernahme für die ge- werblichen/industriellen Zwecke keine Beeinträchtigung ihrer Bewirtschaftungsgrundlage erfah- ren. Es sind entsprechende Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen.
10.3 Verfahren und Verfahrensablauf Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ und die 90. Ände- rung des Flächennutzungsplanes erfolgen als sogenanntes Vollverfahren nach BauGB mit frühzei- tiger Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB und der anschließenden öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB bzw. der Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2 (2) BauGB.
Verfahrensablauf:
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB Vom 05.10.2023 – 08.12.2023 durch Aushang des Planentwurfes bei der Stadtverwaltung Rahden zur Einsicht sowie Bürgerversammlung am 30.10.2023 im Rathaus Rahden.
Frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 (1) BauGB Vom 30.10.2023 – 08.12.2023 durch Anschreiben.
Veröffentlichung im Internet / Öffentliche Auslegung – Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB Vom 03.02.2025 bis einschließlich 05.03.2025 auf der Homepage der Stadt Rahden Bauleitplanung- Rahden | Stadt - Land - Leben veröffentlicht und sind bei der Stadtverwaltung Rahden, Fachbereich III, Zimmer 1.30, Lange Straße 9, 32369 Rahden, während der Dienststunden einsehbar.
Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB Vom 03.02.2025 bis einschließlich 05.03.2025 durch Anschreiben.
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Bielefeld / Rahden, im April 2025
Verfasser: Drees & Huesmann Stadtplaner PartGmbB Vennhofallee 97 33689 Bielefeld Tel. 05205-7298-0; Fax -7298-22 E-Mail: info@dhp-sennestadt.de
in Abstimmung mit
Stadt Rahden, Stadtentwicklung
Als gesonderter Teil der Begründung einschließlich der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Aus- gleichsbilanzierung: − Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ - Umweltbe- richt – Höke Landschaftsarchitektur I Umweltplanung, Bielefeld
Gutachten: − Verkehrsuntersuchung zur Erschließung des Gewerbegebietes Rahden-West, IPW In- genieurplanung Wallenhorst, 06.08. 2024 − Fachbeitrag Schallschutz für den Verkehr- und Gewerbelärm - Bebauungsplan Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ – RP Schalltechnik, Osnabrück, Projekt -Nr. 23-125-04, Stand: 15.08.2024 − Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag – 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rahden und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden- West“, Höke Landschaftsarchitektur I Umweltplanung, Bielefeld, 23.08.2024 − Bebauungsplan Nr. 106 „Gewerbegebiet Rahden-West“ Oberflächenentwässerung und Schmutzwasserentsorgung Wasserwirtschaftliche Vorplanung – Erläuterungsbericht mit Hydraulischen Berechnungen, IPW Ingenieurplanung Wallenhorst, 06.09.2024
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