Vertrag OP Freianlagen (vom Bieter auszufüllen).docx

Objektplanung für die Freianlagen des Rettungswachen-Neubaus in Rahden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 16:07 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Vertrag

Objektplanung Freianlagen

für den Neubau der Rettungswache Rahden

zwischen

Kreis Minden-Lübbecke

Der Landrat

Portastraße 13

32423 Minden

  • im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt –

und

  • im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt –

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

Gegenstand des Vertrages und Leistungsumfang

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Objektplanung Freianlagen für den Neubau der Rettungswache Rahden auf dem Grundstück „Das hohe Feld“, welches in Kürze geteilt wird, in 32369 Rahden. Von den Grundleistungen i.S.v. § 39 HOAI i.V.m. Anlage 11 Nr. 11.1 Spalte 1 zur HOAI: Übernahme sämtlicher Grundleistungen der Leistungsphasen 1-9 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung- Bauüberwachung und Dokumentation, Objektbetreuung).
  2. Der Auftraggeber beauftragt die Leistungen stufenweise. Die Leistungen werden in zwei Stufen gegliedert. Die Beauftragung beschränkt sich zunächst auf die Leistungen der Stufe 1.

Stufe 1 :

Leistungsphasen 1-3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung) i.S.v. § 39 HOAI i.V.m. Anlage 11 Nr. 11.1 Spalte 1 zur HOAI: Übernahme sämtlicher Grundleistungen.

Stufe 2:

Leistungsphasen 4-9 (Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung- Bauüberwachung und Dokumentation, Objektbetreuung) i.S.v. § 39 HOAI i.V.m. Anlage 11 Nr. 11.1 Spalte 1 zur HOAI: Übernahme sämtlicher Grundleistungen.

  1. Der Auftraggeber beabsichtigt, den Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme die Leistungen der Stufe 2 zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftraggeber ist in seiner Entscheidung über die Weiterbeauftragung frei; ein Anspruch des Auftragnehmers auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der Stufe 2 zu den vereinbarten Honoraren zu erbringen, wenn sie ihm vom Auftraggeber innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Leistungen der jeweils vorherigen Stufe schriftlich übertragen werden. Eine Leistungsstufe gilt als beendet, wenn der Auftragnehmer sämtliche, im Sinne des geschuldeten Teilerfolges erforderliche, Leistungen erbracht hat und diese vom Auftraggeber genehmigt worden sind. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jeweils unaufgefordert anzeigen, wenn aus seiner Sicht eine Leistungsstufe abgeschlossen ist.

Aus der stufen- oder abschnittsweisen Übertragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche ableiten.

Für etwaige schriftliche Folgebeauftragungen gelten die Bestimmungen dieses Vertrages.

  1. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer mit weiteren besonderen Leistungen beauftragen. Die Beauftragung bedarf der Schriftform. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Beauftragung mit weiteren besonderen Leistungen oder anderen optional angebotenen Leistungen.
  2. Der Auftragnehmer hat zur Erzielung des von ihm geschuldeten Erfolges mindestens sämtliche Leistungen entsprechend seines Angebotes einschließlich aller Anlagen sowie sämtliche Grundleistungen zu dem Leistungsbild Objektplanung Freianlagen gemäß § 39 HOAI i.V.m. Anlage 11 Nr. 11.1 Spalte 1 zur HOAI bezüglich der ihm übertragenen Leistungsphasen zu erbringen. Der AN schuldet pro beauftragte Stufe und Leistungsphase alle zur Erreichung des Planungserfolgs notwendigen Leistungen; die Einzelaufzählung von Leistungspflichten pro jeweils beauftragter Leistungsphase in der Anlage 11 zur HOAI ist demgemäß nicht abschließend.

§ 2

Grundlagen des Vertrags

  1. Grundlage des Vertrages und Vertragsbestandteile sind in der nachfolgend genannten Reihenfolge:
    1. die Regelung dieses Vertrages
    2. Aufgaben- und Leistungsbeschreibung inkl. Anlagen (Anlage1)
      1. Anlage: amtlicher Bebauungsplan Nr.106 Stadt Rahden
      2. Anlage: B-Plan Begründung
      3. Anlage: Luftbild 1-500 – Grundstück + Zuwegung
      4. Anlage: Rettungsdienstbedarfsplan 2023 - Auszug

1.3. die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kontrolle der Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen und Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen/ VOL) für die Vergabe von Dienstleistungen (Anlage 3)

1.4. das Angebot des Auftragnehmers vom (Anlage 2)

1.5 die Allgemeinen Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen (AVB)

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsgegenstand. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nicht widerspricht.
  2. Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, liegen darüber hinaus in der nachfolgenden Reihenfolge zugrunde:

Die HOAI in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung.

Die Bestimmungen über den Architektenvertrag und Ingenieurvertrag (§§ 650 p-t BGB) und über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB).

§ 3

Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

  1. Die Leistungen des Auftragnehmers haben den nachfolgenden Anforderungen - und zwar in der nachstehend genannten Reihenfolge - zu entsprechen:
    1. Die Leistungen des Auftragnehmers haben den allgemein anerkannten Regeln der Technik, der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) und den übrigen einschlägigen DIN-, VDE-, Güte- und Maßbestimmungen für die verarbeitenden Stoffe und Bauteile sowie allen einschlägigen technischen Vorschriften, auch bezüglich der Be- und Verarbeitung sowie den Anwendungsvorschriften der Hersteller und den TÜV-Vorschriften zu entsprechen.
    2. Die Leistungen des Auftragnehmers haben allen mit der Planung und Erstellung des Bauvorhabens zusammenhängenden gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Verordnungen zu entsprechen, insbesondere der einschlägigen Landesbauordnung, den kommunalen Satzungen und den Vorschriften der Versorgungsunternehmen, den Bestimmungen bezüglich des Gemeindeunfallversicherungsverbandes/Unfallkasse und der Arbeitsstättenrichtlinien zu entsprechen; ferner allen innerhalb der Bauzeit bis zur Abnahme eintretenden Änderungen der vorerwähnten Vorschriften, insbesondere solchen baurechtlicher, brandschutzrechtlicher und ähnlicher Art (einschl. DIN-Normen), auf welche der Auftraggeber vom Auftragnehmer im Hinblick auf ihre Bedeutung unverzüglich hinzuweisen ist. In allen Zweifelsfällen hat der Auftragnehmer die Entscheidung des Auftraggebers zu den Folgen vorgenannter Änderungen einzuholen.

Entstehen Widersprüche zwischen den Zielvorstellungen des Auftraggebers und den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder zwischen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem neusten Stand der Technik, bzw. der Wissenschaft, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber entsprechend aufzuklären und zu unterrichten sowie eine schriftliche Entscheidungsvorlage mit Empfehlung unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile zu geben.

    1. Die Leistungen des Auftragnehmers haben den Vorgaben des Auftraggebers und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu entsprechen. Bezüglich des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit sind die Vorsorge für eine bestmöglich zweckorientierte spätere Nutzung des Bauvorhabens und möglichst niedrige Folgekosten - soweit der Auftragnehmer hierauf Einfluss hat - zu berücksichtigen.
    2. Die Leistungen des Auftragnehmers haben den Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber, insbesondere den Regelungen der EU-VOB/A und der Vergabeverordnung (VgV) zu entsprechen. Für die Ausführung der Bauleistungen ist auf die VOB/B in der bei Vertragsschluss mit dem auszuführenden Unternehmen maßgebenden Fassung abzustellen.
  1. Als Sachwalter des Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen, wenn ein Mitwirkungsverbot im Sinne von § 6 Vergabeverordnung (VgV) vorliegen könnte.
  2. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber in jeder Phase der Zusammenarbeit rechtzeitig auf voraussichtliche Qualitäts-, Kosten- und Terminabweichungen hinzuweisen und Lösungsvorschläge zur Einhaltung der vom Auftraggeber vorgegebenen Qualitäten, Kosten und Termine zu unterbreiten. Die Hinweise sowie die Lösungsvorschläge bedürfen der Schriftform.
  3. Der Auftragnehmer wird von seiner Verantwortung zur Prüfung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung nicht dadurch befreit, dass einer der Sonderfachleute oder ein sonstiger fachlich Beteiligter im Rahmen seiner Leistungen gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls zur Kontrolle, Koordinierung oder Überwachung verpflichtet ist.
  4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet an regelmäßig stattfindenden Projektbesprechungen, die mindestens einmal wöchentlich, sonst nach Bedarf (Jour Fixe) stattfinden werden, und an den sonstigen vom Auftraggeber nach billigem Ermessen für erforderlich gehaltenen Besprechungen teilzunehmen sowie die von ihm zu den Besprechungen entsandten Mitarbeiter und sie entsprechend zu bevollmächtigen. Weitere Einzelheiten zur Teilnahme von Mitarbeitern des Auftragnehmers an Besprechungen regelt § 12 Abs. 1.
  5. Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unverändertem Programm und bei nur unwesentlich veränderten Anforderungen sind unverzüglich vorzunehmen und begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
  6. Der Auftragnehmer hat seiner Planung die schriftlichen Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zugrunde zu legen. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen Weisungen oder Vorgaben des Auftraggebers und/oder Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Planungswünsche und Planungsvorgaben des Auftraggebers, muss er den Auftraggeber hierauf umgehend schriftlich hinweisen, seine Bedenken begründen und Gegenvorschläge unterbreiten. In diesem Fall muss (und darf) der Auftragnehmer der Weisungsvorgabe des Auftraggebers nur dann folgen, wenn dieser daran trotz der von dem Auftragnehmer vorgebrachten Bedenken festhält.

In diesem Fall ist der Auftragnehmer von jeder Haftung für Schäden frei, die bei Berücksichtigung der Bedenken des Auftragnehmers nicht eingetreten wären. Weist der Auftragnehmer demgegenüber auf Bedenken nicht hin, oder unterlässt er die erforderliche Prüfung, kann er sich zu seiner Entlastung nicht auf die Weisung/Vorgabe des Auftraggebers berufen.

  1. Der Auftragnehmer hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber abzustimmen und die Beiträge der anderen an der Planung fachlich Beteiligte (Unterlagen, Pläne und Dateien) auf Plausibilität zu prüfen, bevor er sie zur Grundlage der eigenen Leistungserbringung macht und sie in die eigenen Leistungen integriert.
  2. Um sicherzustellen, dass der Verwirklichung seiner Planung keine Hindernisse entgegenstehen, wird der Auftragnehmer im erforderlichen Umfang fortlaufend Verbindung mit den zuständigen Genehmigungs- und Fachbehörden sowie den sonst in Betracht kommenden Behörden und Stellen halten und mit diesen die Planung abstimmen. Von bevorstehenden Verhandlungen mit diesen Behörden und Stellen wird er den Auftraggeber unverzüglich unterrichten, um diesem Gelegenheit zu geben, hieran nach eigenem Ermessen teilzunehmen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber fortlaufend und unverzüglich über seine Gespräche mit diesen Behörden und Stellen in Projektbesprechungen und durch Übermittlung von Besprechungsniederschriften informieren. Er wird dem Auftraggeber den einschlägigen Schriftverkehr in Kopie zuleiten.
  3. Von Genehmigungs- und Fachbehörden oder anderen zuständigen Stellen dem Auftraggeber gemachte Auflagen sind vom Auftragnehmer zu befolgen. Stehen solche Auflagen im Widerspruch zu Festlegungen in den Vertragsunterlagen oder zu Anordnungen oder Anregungen des Auftraggebers oder berühren sie die Konzeption in einer nicht unwesentlichen Form, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber und über mögliche Konsequenzen unverzüglich unterrichten und die Entscheidung des Auftraggebers einholen, bevor die betroffene Planung weiterbearbeitet wird. Die Entscheidung wird dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt. Die Hinweis- und Prüfpflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.
  4. Der Auftragnehmer führt für etwaige Rechtstreitigkeiten mit ausführenden Unternehmen hinreichend genaue Bautagebücher. Das Bautagebuch ist dem Auftraggeber in 14-tägigem Abstand unaufgefordert vorzulegen. Der Auftragnehmer übernimmt den Schriftverkehr mit ausführenden Unternehmen (z.B. Verzugsschreiben, etc.) und hält den Auftraggeber durch Übersendung von Ablichtungen fortlaufend informiert.
  5. Sämtliche Nachtragsprüfungen sind Bestandteil der Leistung des Auftragnehmers und von diesem auf Basis der mit den ausführenden Unternehmen geschlossenen Verträge zu prüfen. Die Prüfung muss im Detail erfolgen und für Dritte nachvollziehbar dokumentiert werden. Es ist zudem ein Vergabevorschlag zu formulieren und dem Auftraggeber mit dem geprüften Nachtragsangebot schriftlich einzureichen.

§ 4

Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

  1. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber regelmäßig über den Inhalt und Ablauf seiner Leistungen und über alle wesentlichen und den geplanten Inhalt und Ablauf beeinträchtigenden Ereignisse schriftlich zu unterrichten. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer seinerseits über alle den geplanten Inhalt und Ablauf der Leistungen des Auftragnehmers beeinträchtigen- den Ereignisse unterrichten, dazu gehört auch die Unterrichtung über die Leistungen, die ggfs. andere fachlich Beteiligte, zu erbringen haben, und über die mit diesen vereinbarten Terminen /Fristen.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. Auf den Umstand, dass der Auftraggeber und andere fachlich Beteiligte ihnen obliegende Leistungen, insbesondere Vorleistungen für den Auftragnehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht haben und der Auftragnehmer dadurch in der Ausführung seiner Leistungen behindert ist oder ihm hierdurch Mehrkosten entstehen, kann er sich gegenüber dem Auftraggeber nur berufen, wenn und soweit er diese Behinderung dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich angezeigt hat.
  3. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrags umfassend unterstützen, insbesondere Fragen in angemessener Frist beantworten und Entscheidungen rechtzeitig treffen, damit Planung und Ausführung gegenüber dem vorgesehenen Ablauf nicht verzögert werden.
  4. Der Auftraggeber wird fachlich erforderliche Verträge und Vereinbarungen mit Dritten rechtzeitig abzuschließen bzw. rechtzeitig entscheiden, an wen weitere Planungs-, Bau- und sonstige Leistungen vergeben werden, damit die Planung und Ausführung gegenüber dem vorgesehenen Ablauf nicht verzögert werden.
  5. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über erforderliche Mitwirkungshandlungen im Sinne der Abs. 3 und 4 unaufgefordert so rechtzeitig schriftlich unterrichten, dass dem Auftraggeber ein angemessener Zeitraum für die jeweilige Mitwirkungshandlung verbleibt.

§ 5

Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

  1. Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der beauftragten Bau- und Lieferleistungen und zur Sicherstellung eines einwandfreien Projektablaufs notwendig sind und keinerlei negative Auswirkungen qualitativer, terminlicher und finanzieller Art für den Auftraggeber haben. Dies gilt auch für Erklärungen, die für die Wahrnehmung des Auftrags zur Koordinierung und Betreuung der Bauleistungen sachlich notwendig sind.
  2. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.
  3. Der Auftragnehmer darf keine finanziellen Verpflichtungen für den Auftraggeber eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen, die Vereinbarung neuer Preise und die Anerkennung von Stundenlohnrechnungen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Gefahr im Verzug ist und der Auftraggeber nicht zu erreichen ist.

§ 6

Termine und Fristen

  1. Für die Durchführung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen wird folgender Termin vereinbart:
    1. Baubeginn: 1. April 2027

Dieser Termin wird Vertragsbestandteil und ist von dem Auftragnehmer einzuhalten.

  1. Die Leistungen des Auftragnehmers sind nach den verbindlichen Terminen des Rahmenterminplans zu erbringen. Die in der Folgezeit vom Auftraggeber festgelegten Zwischen-, End- und sonstigen Termine werden ebenfalls Vertragsbestandteil. Diese Termine werden für den Auftragnehmer verbindlich, wenn er diesen zustimmt oder wenn sie ihm so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sie bei Anwendung üblicher Sorgfalt und zumutbarer organisatorischer Maßnahmen einhalten kann.
  2. Werden Terminüberschreitungen erkennbar, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe zu unterrichten und Vorschläge zur Kompensation der Terminüberschreitung zu unterbreiten. Sind Terminüberschreitungen vom Auftragnehmer zu vertreten, so steht dem Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund zu.
  3. Um eine Terminkontrolle zu ermöglichen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber regelmäßig (monatlich jeweils in der ersten Woche des Monats) Terminkontrollberichte im Sinne eines Soll-Ist-Vergleichs der Planungsleistungen und der Ausführungsleistungen nebst Erläuterungen vorzulegen.
  4. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Folgebeauftragung im Sinne von § 1 Abs. 3 nicht so zeitnah erfolgt, dass der Auftragnehmer seine Leistungen kontinuierlich fortsetzen kann. Unterlässt der diese Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer sich auf Behinderungsumstände nur dann berufen, wenn diese aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammen oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände verursacht waren.

§ 7

Kosten

  1. Der AN ist für eine wirtschaftliche und kostengünstige Planung sowie – im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen der Bauüberwachung (Leistungsphase 8 nach §39 HOAI) - Ausführung des Bauvorhabens verantwortlich. Er hat bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowohl bezogen auf die Baukosten, als auch auf die späteren Kosten der Nutzung und der Unterhaltung des Bauvorhabens zu beachten.
  2. Zeichnet sich im Rahmen der weiteren Planung des Auftragnehmers, nach dem Ergebnis einer Ausschreibung einer Leistung oder im Rahmen der Bauausführung ab, dass die von dem Auftragnehmer in der Kostenberechnung ermittelten und von dem Auftraggeber freigegebenen Kosten nicht ausreichen, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über die voraussichtlichen Mehrkosten zu unterrichten und die Gründe für die Mehrkosten prüfbar darzulegen.

Der Auftragnehmer hat unter Darlegung der aus seiner Sicht mögliche Handlungsvarianten Einsparmöglichkeiten vorzuschlagen. Bei den Einsparvorschlägen berücksichtigt der Auftragnehmer nicht nur die Investitionskosten, sondern auch die Folgekosten, beispielsweise Betriebs- und Unterhaltungskosten.

  1. Für notwendige Änderungsplanungen steht dem Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung zu, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass die Mehrkosten nicht auf einen Mangel seiner Leistungen zurückzuführen sind.

§ 8

Vergütung

  1. Der Auftragnehmer erhält für die nach § 1 zu erbringenden Leistungen eine Vergütung nach Maßgabe seines Honorarangebots einschließlich der Honorarermittlung (Anlage 2). Für das Honorar für die Grundleistungen sind die anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der vom Auftraggeber freigegebenen Kostenberechnung, die im Honorarangebot angegebenen Honorarzonen und Honorarsätze maßgebend.

Für die Abgeltung der Nebenkosten erhält der Auftragnehmer die sich aus dem Honorarangebot des Auftragnehmers (Anlage 2) ergebende Pauschalvergütung. Mit dem Pauschalfestpreis sind sämtliche Nebenkosten abgegolten, insbesondere auch alle nach diesem Vertrag vom Auftragnehmer zu erbringenden Nebenleistungen sowie Reisekosten. Ausgenommen hiervon sind lediglich Reisekosten, die für die Erbringung von besonderen Leistungen notwendig werden. Diese Kosten werden auf Nachweis vergütet.

  1. Ein Anspruch auf Vergütung von Leistungen nach Zeitaufwand besteht nur, wenn und soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Erbringung dieser Leistungen schriftlich auf das Entstehen einer solchen zusätzlichen Vergütung unter Angabe deren voraussichtlicher Höhe hingewiesen und der Auftraggeber die Durchführung dieser Arbeiten angeordnet hat. Über derartige Leistungen sind monatliche Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die ggf. gesondert zu berechnenden Sachkosten aufzuführen sind.
  2. Die Listen müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind. Zu den Angaben gehören das Datum, die Namen und die Qualifikationen der Mitarbeiter, die geleisteten Arbeitsstunden je Mitarbeiter und die Art der Leistung. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln beinhaltet nur ein Anerkenntnis bezüglich Art und Umfang der erbrachten Leistungen, begründet jedoch keinen Vergütungsanspruch. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für Leistungen, die nach Zeitaufwand abgerechnet werden, besonders leistungsfähige Mitarbeiter einzusetzen.
  3. Für Leistungen, für die nach § 8 Abs. 2 ein Anspruch auf Vergütung nach Zeitaufwand besteht, gelten die im Honorarangebot (Anlage 2) aufgeführten Stundensätze. Die angegebenen Stundensätze verstehen sich einschließlich Nebenkosten. Der Auftragnehmer ist an die angegebenen Stundensätze und Nebenkosten bis zur vollständigen Erbringung der ihm übertragenen Leistungen und ihm im Rahmen dieser Leistungsphase etwa übertragener besonderer Leistungen gebunden. Mit den Stundensätzen sind sämtliche Nebenkosten abgegolten, insbesondere auch alle nach diesem Vertrag vom Auftragnehmer zu erbringenden Nebenleistungen. Reisekosten, die für die Erbringung von besonderen Leistungen notwendig werden, werden auf Nachweis vergütet.
  4. Hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütungsanpassung gemäß § 650 q Abs. 2 BGB aufgrund von Anordnungen des Auftraggebers gemäß § 650 b BGB und wird die infolge der Anordnung zu erbringender oder entfallender Leistung nicht vom Anwendungsbereich der HOAI erfasst, so wird ein etwaiger Mehr- oder Minderaufwand auf der Grundlage der Stundensätze gemäß Abs. 4 berechnet.

Begehrt der Auftraggeber geänderte, zusätzliche oder besondere Leistungen vom Auftragnehmer, ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang des Begehrens beim Auftragnehmer ein prüffähiges Nachtragsangebot vorzulegen. In dem Angebot müssen alle zur Ausführung des Begehrens des Auftraggebers erforderlichen Leistungen und die sich hieraus ergebende Honoraränderung enthalten sein. Ist der Mehraufwand nach Maßgabe der vorstehenden Regelung zeitabhängig zu vergüten, so teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in dem Nachtragsangebot den voraussichtlichen Zeitaufwand mit.

Ferner hat der AN den AG mit dem Nachtragsangebot darüber zu informieren, ob und ggfs. zu welchen zeitlichen Verzögerungen die Umsetzung des Änderungsbegehrens des AG führt.

  1. Alle Honorare und Stundensätze verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
  2. Eine Abtretung von Honoraransprüchen an Dritte ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers wirksam. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen.

§ 9

Zahlungen

  1. Der Auftragnehmer erhält auf Anforderung Abschlagszahlungen für nachgewiesene und im Wesentlichen mangelfreie Leistungen. Die Anweisung der jeweiligen Abschlagszahlung erfolgt innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen.

Die Schlusszahlung wird fällig, wenn der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag vertragsgemäß erfüllt, alle Leistungen abgenommen worden sind und der Auftragnehmer eine prüfbare Schlussrechnung eingereicht hat. Die Anweisung der Schlusszahlung erfolgt innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen.

Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung aus § 818 Abs. 3 BGB berufen.

Jede Rechnung des Auftragnehmers muss - prüffähig aufgeschlüsselt - eine Aufstellung der erbrachten Leistungen, eine Honorarermittlung und eine Aufstellung der bereits angewiesenen Abschlagszahlungen enthalten.

§ 10

Auskunftspflicht des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber während und auch nach Erfüllung seiner Leistungen nach Aufforderung unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet wird.
  2. Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages gefertigten und beschafften Unterlagen sind dem Auftraggeber nach Vertragsende oder jederzeit auf Verlangen auszuhändigen. Sie werden sein Eigentum. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung ihres Auftrags zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.

§ 11

Haftpflichtversicherung

  1. Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der Auftragnehmer den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

Die Deckungssummen müssen jeweils mindestens betragen:

  • für Personenschäden € 2 Mio.

  • für sonstige Schäden € 1 Mio.

Die Deckungssummen müssen für mehrere Verstöße eines Versicherungsjahres mindestens zweifach zur Verfügung stehen. Mängel am Bauwerk müssen ausdrücklich mitversichert sein.

  1. Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
  2. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit die Deckung nicht mehr in der vereinbarten Höhe besteht.

§ 12

Projektteam

  1. Projektleiter/in und Vertreter des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber und anderen fachlich Beteiligten ist:

Frau/ Herr

Bauleiter/in ist Frau/Herr

(Die Angaben zu den Personen des Projektleiters/in und des Bauleiters/in sind

vom Bieter zu ergänzen!)

Der Projektleiter hat die Aufgabe, die Leistungen des Auftragnehmers fachlich zu leiten, intern zu koordinieren und den Informationsaustausch mit dem Auftraggeber durchzuführen. Er nimmt an allen Besprechungen des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber, den fachlich Beteiligten und mit sonstigen Dritten teil, soweit diese Besprechungen den Aufgabenbereich des Auftragnehmers berühren.

Der Bauleiter übernimmt die Leistungen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) und Dokumentation der Anlage 11 zur HOAI persönlich.

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Personen für die gesamte Leistungserbringung zur Verfügung stehen.
  2. Ein Austausch der im Abs. 1 genannten Personen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein Verstoß des Auftragnehmers gegen diese Verpflichtung berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zur Leistungserbringung neben den in Abs. 1 genannten Personen nur ausreichend qualifizierte Mitarbeiter mit angemessener Berufspraxis einzusetzen. Abweichungen hiervon bedürfen der Genehmigung des Auftraggebers, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.
  4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Auftraggeber die Auswechslung des Projektleiters und / oder des Bauleiters verlangen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn den vorgenannten Personen die notwendige fachliche oder persönliche Eignung für die Erfüllung ihrer Aufgaben fehlt oder sie mit anderen am Bauvorhaben Beteiligten nicht kooperativ zusammenarbeiten. Gleiches gilt für sonstige wesentliche Mitglieder des Projektteams des Auftragnehmers.
  5. Mitarbeiter des Auftragnehmers werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, sondern erbringen ihre Tätigkeit nach Ort, Zeit und Ausführung im Wesentlichen selbständig. Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse über die eingesetzten Mitarbeiter übt der Auftragnehmer selbst aus.

§ 13

Unterbeauftragung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen selbst zu erbringen und/oder die im Angebot des Auftragnehmers (Anlage 2) aufgeführte Unternehmen (Sub-Planer) erbringen zu lassen.
  2. Die im Angebot (Anlage 2) genannten Unternehmen dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ausgewechselt werden. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund (beispielsweise mangelnde bzw. vom Auftragnehmer nicht nachgewiesene Eignung) verweigert werden.
  3. Eine (weitere) Unterbeauftragung darf nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund (beispielsweise mangelnde bzw. vom Auftragnehmer nicht nachgewiesene Eignung) verweigert werden.
  4. Verstößt der Auftragnehmer gegen die ihm aus Abs. 2 oder 3, ist der Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.

§ 14

Abnahme

  1. Nach vollständiger Leistungserbringung hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf eine förmliche Abnahme.
  2. Für den Anspruch des Auftragnehmers auf eine förmliche Teilabnahme gilt § 650 s BGB.

§ 15

Dokumentation des Planungs- und Bauablaufs

  1. Am Ende jeder Leistungsphase fasst der Auftragnehmer die Ergebnisse schriftlich zusammen; dabei ist insbesondere darzustellen, wie sich der erreichte Bearbeitungsstand zu den Zielvorstellungen des Auftraggebers verhält. Die Zusammenfassung betreffend die Leistungsphase 5 ist zu erstellen, sobald die Ausführungsplanung erstmals vollständig erstellt ist, unabhängig von späteren Fortschreibungen der Ausführungsplanung, insbesondere im Rahmen der Ausführung des Bauvorhabens.
  2. Dem schriftlichen Bericht sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen, soweit diese Unterlagen dem Auftraggeber nicht bereits zuvor übergeben worden sind:
    1. die in der jeweiligen Leistungsphase zu erbringende Kostenermittlung;
    2. hinsichtlich der Leistungsphase 5: Planlisten; die entsprechenden Pläne sind auf Verlangen des AG ebenfalls zu übergeben;
    3. hinsichtlich der Leistungsphase 6: Eine Aufstellung der von dem Auftragnehmer erstellten Leistungsbeschreibungen/Leistungsverzeichnisses; auf Verlangen des Auftraggebers sind die Leistungsbeschreibungen/Leistungsverzeichnisse selbst ebenfalls vorzulegen;
    4. hinsichtlich der Leistungsphase 7: Die eingeholten Angebote, soweit sie nicht unmittelbar gegenüber dem Auftraggeber abzugeben waren, die Preisspiegel, eine Aufstellung der von dem AN erstellten Vergabeunterlagen sowie die Vergabevermerke.
    5. hinsichtlich der Leistungsphase 8: Die Auflistungen der Gewährleistungsfristen sowie das Bautagebuch, ferner eine Aufstellung, aus der sich die von dem Auftragnehmer erstellten Zeitpläne, die gemeinsam mit den ausführenden Firmen durchgeführten Aufmaße und Abnahmen, sowie die behördlichen Abnahmen ergeben müssen; auf Verlangen des Auftraggebers sind auch die entsprechenden Unterlagen selbst vorzulegen; zu übergeben ist außerdem eine Übersicht über den Schriftverkehr mit den ausführenden Firmen, soweit dieser von den Firmen einzuhaltende Termine (also z. B. Mahnung, Behinderungsanzeigen, Reaktionen auf Behinderungsanzeigen etc.), die Qualität der erbrachten Bauleistungen (also z. B. Mängelrügeschreiben, Bedenkenanmeldungen, Reaktionen auf Mängelrügeschreiben bzw. Bedenkenanmeldungen) bzw. den Umfang der von den Firmen zu erbringenden Leistungen (also z. B. Nachtragsangebote, Nachtragsvereinbarungen) betrifft; auf Verlangen des Auftraggebers sind auch die entsprechenden Unterlagen selbst zu übergeben.
    6. hinsichtlich der Leistungsphase 9: Die systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objektes, sowie ferner eine Aufstellung, aus der sich die durchgeführten Objektbegehungen sowie die Freigaben von Sicherheitsleistungen ergeben müssen; auf Verlangen des AG sind die der Aufstellung entsprechenden Unterlagen ebenfalls vorzulegen.
  3. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle endgültig bearbeiteten Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen in einfacher kopierfähiger Ausfertigung in Farbe sowie zusätzlich in digitaler Form (als pdf-Datei und in einem bearbeitbaren Format dwg und dxf) zu übergeben.

Der Auftragnehmer hat alle Ausfertigungen im erforderlichen Umfang zu bearbeiten, d.h. insbesondere normgerecht, farbig und mit Symbolen anzulegen und DIN-gerecht zu falten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vergabeunterlagen einschließlich aller Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen, die für die Durchführung der Vergabeverfahren zur Vergabe der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erforderlich sind, in der jeweils erforderlichen Anzahl zu vervielfältigen.

§ 16

Unterlagen

  1. Vor Vertragsbeendigung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die in § 15 dieses Vertrages im Einzelnen genannten Unterlagen zu übergeben. Nach Beendigung des Vertrages sind dem AG darüber hinaus auch alle weiteren Unterlagen zu übergeben, die für die Fortsetzung des Bauvorhabens bzw. die Bewirtschaftung des Objektes erforderlich sind. Bezüglich der Form der zu übergebenden Unterlagen und Dateien gilt § 15 Abs. 3.
  2. Gegenüber dem Anspruch des AG auf Übergabe von Unterlagen steht dem AN ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
  3. Soweit Unterlagen nicht an den AG herauszugeben sind, ist der AN berechtigt, diese Unterlagen zehn Jahre nach vollständiger Leistungserbringung zu vernichten. Vor der Vernichtung hat er dem AG schriftlich anzubieten, ihm diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 17

Urheberrecht

  1. Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk – die in § 1 genannten Baumaßnahmen – ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützte Werke der Baukunst sind, erwirbt der Auftraggeber ein sachlich, räumlich und zeitlich unbegrenztes ausschließliches Nutzungsrecht an den vom Auftragnehmer gefertigten Zeichnungen, Dokumenten und allen sonstigen Unterlagen. Der Auftraggeber darf sie uneingeschränkt für die im Vertrag genannten Baumaßnahmen auch ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden. Ein Vervielfältigungsrecht wird auf den Auftraggeber nicht übertragen.

Er darf die in § 1 genannten Baumaßnahmen also nicht in (nahezu) identischer Weise wiederholen. Unzulässig sind auch solche Werkvervielfältigungen, die zwar Abweichungen aufweisen, aber aufgrund der verbleibenden Übereinstimmungen der eigenschöpferischen charakteristischen Elemente zu einem übereinstimmenden geistig-ästhetischen Gesamteindruck führen.

Der Auftraggeber darf die Planung sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern, wenn dies für die Nutzung des Gebäudes, der Freianlagen und / oder der zugehörigen Infrastruktur erforderlich ist. Der Auftraggeber ist auch dazu berechtigt, die Gebäude und Freianlagen abzubrechen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor einer solchen Maßnahme anhören.

Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Werk zu Referenzzwecken auf seiner Webseite bzw. in Fachbeiträgen mit architektonischem Bezug zu benennen. Über die bloße Bezeichnung des Werks hinausgehende Veröffentlichungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.

Der Auftraggeber kann seine Befugnisse aus dieser Regelung im Rahmen des § 34 Urheberrechtsgesetz auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.

  1. Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk keinen Urheberrechtsschutz genießen, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern. Dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann seine Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.
  2. § 16 Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet bzw. dem Auftragnehmer im Rahmen der stufenweisen Beauftragung über die Stufe 1 hinaus keine weiteren Leistungen bzw. Stufen übertragen werden.
  3. Ein gesonderter Honoraranspruch für die Übertragung der Nutzungsrechte steht dem Auftragnehmer nicht zu.
  4. Die unveräußerlichen Urheberpersönlichkeitsrechte sind von den vorstehenden Regelungen nicht berührt.

§ 18

Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur absoluten Verschwiegenheit im Verhältnis zu Dritten, zu denen auch die Medien zählen, hinsichtlich sämtlicher nicht frei zugänglicher Kenntnisse und Informationen über das Projekt einschließlich der Inhalte aller vom Auftraggeber eingegangenen Vertragsbeziehungen. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren. Ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung begründen. Werden dem Auftragnehmer Unterlagen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, darf er diese Unterlagen an Dritte nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers weitergeben.
  2. § 18 Abs. 1 gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet bzw. dem Auftragnehmer im Rahmen der stufenweisen Beauftragung über die Stufe 1 hinaus keine weiteren Leistungen bzw. Stufen übertragen werden.

§ 19

Vertragsstrafen

  1. Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft die Termine nach § 6 Abs. 1 ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe pro Werktag der Zuwiderhandlung in Höhe von 0,2 % der Summe des Nettohonorars für alle nach § 1 zu erbringenden Leistungen verpflichtet. Die Höhe der Vertragsstrafe nach Satz 1 ist auf 5 % der Summe des Nettohonorars für alle nach § 1 zu erbringenden Leistungen begrenzt.
  2. Die Vertragsstrafe nach § 168 Abs. 1 fällt je Werktag für die Dauer der Zuwiderhandlung an, wobei Anfangs- und Endtage voll gezählt werden.
  3. Der Auftragnehmer bleibt ungeachtet der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe nach Abs. 1 verpflichtet, die in § 19 Abs. 1 genannte Vertragspflicht zu erfüllen (§ 341 Abs. 1 BGB).
  4. Nimmt der Auftraggeber die Erfüllung einer strafbewehrten Verpflichtung des Auftragnehmers an, so kann er die Vertragsstrafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu spätestens bei der Schlusszahlung vorbehält. D.h., die Vertragsstrafe muss spätestens mit der Schlusszahlung geltend gemacht werden. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe von der sich aus der Schlussrechnung ergebenden Honorarforderung des Auftragnehmers in Abzug bringen.

§ 20

Kündigung

  1. Der Auftragnehmer kann diesen Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird. Der Auftraggeber darf den Vertrag jederzeit kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  2. Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer das Honorar für die bis zum Zugang der Kündigung ordnungsgemäß erbrachten Teilleistungen. Für noch nicht erbrachte Leistungen richtet sich das Honorar des Auftragnehmers nach § 648 BGB.
  3. Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin erbrachten nachgewiesenen Leistungen zu vergüten, soweit sie vom Auftraggeber verwertet werden können. Außerdem sind die dafür nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 21

Haftung und Verjährung

  1. Mängelansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt fünf Jahre.

§ 22

Vertragsänderungen und Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
  2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine im Sinn des Vertrages gleichwertige Regelung zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie die Unwirksamkeit der Regelung gekannt hätten.
  3. Sofern die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 28 Abs. 1 S. 2 ZPO vorliegen, ist Gerichtsstand Minden.

Minden, den

Auftraggeber Name, Vorname der bevollmächtigten Vertreter

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung