B01_Anlagen zum Vertragsformular 26D710006.pdf

Objektplanung für die Brandschutz- und sicherheitstechnische Ertüchtigung eines Schulgebäudes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.10.2026, 12:31 (Europe/Berlin)

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Anlage zu § 6 spezifische Leistungspflichten SIB VM10 LAND | Stand 03.2026 zum Vertrag Objektplanung - Gebäude / Innenräume Vertrags-Nr.: 26D710006

zu § 6 spezifische Leistungspflichten

Leistungsstufe 1

Entwurfsunterlage - Bau / Bauunterlage

Grundleistungen der Vorplanung (LPH 2)Entfallende Leistungs- bestandteileGebäude v.H.-SatzInnenräume v.H.-Satz
a)Analysieren der Grundlagen des Vertrags, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten0,500,000,00
b)Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweise auf Zielkonflikte unter Wahrung der Zielvorgaben0,100,000,00
c)Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts3,000,000,00
d)Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen unter Verwendung des Musters 7 RLBau (z. B. städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich- rechtliche)0,850,000,00
e)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen0,500,000,00
f)Mitwirkung bei den Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit und Führen von Abstimmungen mit den an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit0,300,000,00
g)Kostenschätzung nach DIN 276:2018-12 mindestens gegliedert in die zweite Ebene der Kostengliederung unter Verwendung des Musters 6 RLBau, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen1,000,000,00
h)Erstellen eines Terminplanes mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs0,500,000,00
i)Zusammenfassen, Erläutern, Dokumentieren und Übergeben der Ergebnisse0,250,000,00
Summe LPH 2 (maximal 7,00 v.H. / HOAI)10,000,00
Grundleistungen der Entwurfsplanung (LPH 3)Entfallende Leistungs- bestandteileGebäude v.H.-SatzInnenräume v.H.-Satz
a)Erarbeiten der Entwurfsplanung unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (z.B. städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Zeichnungen nach Art und Größe des Objektes im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen11,000,000,00
b)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen1,150,000,00
c)Objektbeschreibung, Erstellen des Erläuterungsberichts unter Verwendung der Beiträge anderer fachlich Beteiligter unter Verwendung des Musters 7 RLBau mit Anlagen 1 und 20,400,000,00
d)Mitwirken bei Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit0,200,000,00
e)Kostenberechnung nach DIN 276:2018-12 gegliedert in die dritte Ebene der Kostengliederung unter Verwendung des Musters 6 RLBau, Vergleich mit der Kostenschätzung; bei mehreren Objekten getrennt und im Ergebnis zusammengefasst1,250,000,00
f)Fortschreiben des Terminplanes0,350,000,00
g)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse; Zusammenfassen zur Entwurfsunterlage Bau / Bauunterlage gemäß Abschnitt F 3 RLBau Übergeben dieser Unterlagen0,650,000,00
Summe LPH 3 (maximal 15,00 v.H. / HOAI)20,000,00

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Grundleistungen der Genehmigungsplanung (LPH 4)Entfallende Leistungs- bestandteileGebäude v.H.-SatzInnenräume v.H.-Satz
a)Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Übergeben dieser Unterlagen in einfacher Ausfertigung und digital2,500,000,00
b)Mitwirken beim Einreichen der Vorlagen einschließlich der noch notwendigen Verhandlungen mit Behörden0,250,000,00
c)Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen0,250,000,00
Summe LPH 4 (maximal 3,00 v.H. / HOAI für Gebäude - maximal 2,00 v.H. für Innenräume / HOAI)0,000,00

Leistungen bei Freianlagen mit weniger als 7.500 Euro anrechenbaren Kosten gemäß Anlage Anteilig in o.g. Anteilig in o.g. 11 zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5 HOAI, LPH 2 bis 4 Grundleistungen Grundleistungen enthalten enthalten

Nr.Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 1Honorar
1.---Bitte auswählen0,00

Leistungsstufe 2

Ausführungsplanung

Grundleistungen der Ausführungsplanung (LPH 5)Entfallende Leistungs- bestandteileGebäude v.H.-SatzInnenräume v.H.-Satz
a)Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- u. Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen10,000,00
b)Ausführungs-, Detail- u. Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen9,500,00
c)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, Koordination und Integration von deren Leistungen3,000,00
d)Fortschreiben des Terminplanes0,850,00
e)Fortschreiben der Ausführungsplanung aufgrund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung0,400,00
f)Überprüfen der erforderlichen Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung1,250,00
Summe LPH 5 (maximal 25,00 v.H. / HOAI für Gebäude - maximal 30,00 v.H. / HOAI für Innenräume)25,000,00

Leistungen bei Freianlagen mit weniger als 7.500 Euro anrechenbaren Kosten gemäß Anlage Anteilig in o.g. Anteilig in o.g. 11 zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5 HOAI, LPH 5 Grundleistungen Grundleistungen enthalten enthalten

Nr.Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 2Honorar
1.---Bitte auswählen0,00

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Leistungsstufe 3

Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe

Grundleistungen für die Vorbereitung der Vergabe (LPH 6)Entfallende Leistungs- bestandteileGebäude v.H.-SatzInnenräume v.H.-Satz
a)Aufstellen eines Vergabeterminplanes0,200,00
b)Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, insbesondere unter Beachtung der Allgemeinen Richtlinien Vergabeverfahren des Vergabe- und Vertragshandbuches für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) und unter Verwendung der Standardleistungsbücher für das Bauwesen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Hinweis: Es ist darauf zu achten, dass die Gewerkedokumentation nach VOB/C als „Besondere Leistungen“ auszuschreiben ist, soweit sie über ohnehin zu erbringende Nebenleistungen hinausgehen. Die Anforderungen an die Gewerkedokumentation sind der CAD/FM-DokuRL Teil 0 zu entnehmen.7,600,00
c)Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten einschließlich Erarbeiten von Beiträgen zur Erstellung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) und der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (WBVB)0,350,00
d)Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse1,500,00
e)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung0,250,00
f)3Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche
Summe LPH 6 (maximal 9,90 v. H., maximal 10,00 v.H. HOAI für Gebäude - maximal 6,85 v.H., maximal 7,00 v.H. HOAI für Innenräume)9,900,00
Grundleistungen für die Mitwirkung bei der Vergabe (LPH 7)Entfallende Leistungs- bestandteileGebäude v.H.-SatzInnenräume v.H.-Satz
a)Koordinieren der Vergaben der Fachplaner0,250,000,00
b)4Einholen von Angeboten
c)5Prüfen und Werten der Angebote (technische und wirtschaftliche Prüfung) gemäß Richtlinie 321 VHB, Eignungsprüfung, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise. Die Prüfung und Wertung der Angebote und Nachtragsangebote sind zu dokumentieren.1,000,00
d)6Teilnehmen an und Auswerten von Aufklärungsgesprächen mit Bietern0,200,000,00
e)Erstellen der Vergabevorschläge unter Verwendung der VHB-Muster mit folgendem Mindestinhalt - Darstellung der einzelnen Stufen des Wertungsverfahrens, - die maßgebenden Feststellungen des Wertungsverlaufes sowie - die Begründung der einzelnen Entscheidungsvorschläge Dokumentation des Vergabeverfahrens Der Vergabevorschlag ist spätestens 10 Kalendertage nach Eingang der Angebote beim Auftragnehmer dem Auftraggeber vorzulegen. Im Einzelfall können durch den Auftraggeber kürzere Bearbeitungsfristen festgelegt werden.0,800,00
f)4Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche
g)Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung unter Beachtung der Anforderungen der Vorlage zur Kostenkontrolle während der Bauausführung (Kostenanschlag nach DIN 276:2018-12) - Umgliederung der Kostenberechnung in Kostenkontrolleinheiten; bei mehreren Objekten jeweils getrennt und dann im Ergebnis zusammengefasst0,250,00
h)Mitwirken bei der Auftragserteilung0,250,000,00
Summe LPH 7 (maximal 2,75 v.H., maximal 4,00 v.H. HOAI für Gebäude - maximal 1,75 v.H., maximal 3,00 v.H. HOAI für Innenräume)2,050,00

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Leistungen bei Freianlagen mit weniger als 7.500 Euro anrechenbaren Kosten gemäß Anlage Anteilig in o.g. Anteilig in o.g. 11 zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5 HOAI, LPH 6 bis 7 Grundleistungen Grundleistungen enthalten enthalten

Nr.Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 3Honorar
1.Leistungen zum Interim Container gemäß Leistungsbeschreibung Besondere Leistungenpauschal in EURO (netto)gemäß Anlage zu §10: Zusammenstellung Einzelpreise/Honorarangebo t i.V.m. §10 Nr. 10.9

Leistungsstufe 4

Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

Grundleistungen der Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation (LPH 8)Entfallende Leistungs- bestandteileGebäude v.H.-SatzInnenräume v.H.-Satz
a)Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich - rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik18,000,00
b)Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis0,100,000,00
c)Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten1,500,00
d)Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplanes (Balkendiagramm)1,600,00
e)Dokumentation des Bauablaufes, Führen des Bautagebuches gemäß Richtlinie zum Führen des Bautagebuches (VHB)0,750,00
f)Gemeinsames Aufmass mit den ausführenden Unternehmen jeweils nach Baufortschritt unabhängig von Rechnungszugängen1,000,00
g)Rechnungsprüfung gemäß § 6.4 des Vertrages einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen, sowie Prüfen von Nachträgen von bauausführenden Firmen gemäß dem Leitfaden für die Vergütung von Nachträgen (VHB)3,750,00
h)Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen0,250,00
i)Kontinuierliche Kostenkontrolle ab der ersten Zuschlagserteilung durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen0,850,00
j)Kostenfeststellung nach DIN 276:2018-12 gegliedert in die dritte Ebene der Kostengliederung unter Verwendung des Musters 6 RLBau und der digitalen Erhebungsformulare nach Abschnitt K 6 Nummer 1 RLBau1,000,00
k)7Organisation der Abnahme der Bauleistungen und Feststellung gemäß VOB/B nach Baufortschritt, zeitnah nach Fertigstellung der jeweiligen Leistung, sowie Teilnahme daran Fachtechnisches Feststellen der Abnahmereife der Leistungen und des Leistungszustandes unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Einholen der erforderlichen Unterlagen zur Übergabe nach Abschnitt H RLBau, wie z.B. Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle, Übereinstimmungsnachweise; Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber, Erstellen der Abnahmeprotokolle gemäß VHB sowie der sonstigen Feststellungsniederschriften1,000,00
l)8Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran0,050,000,00
m)Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen (letzter Stand der Ausführungs- und Detailpläne) in einfacher Ausfertigung und digital und rechnerischen Ergebnisse (Kosten, Flächen, Rauminhalte) des Objektes unter Verwendung des Musters 6 RLBau0,250,00
n)9Mitwirken bei der Übergabe des Objektes gemäß Abschnitt H RLBau einschließlich Zusammenstellen und Übergeben der dafür erforderlichen Unterlagen gemäß den Vorgaben zur Niederschrift der Übergabe nach Abschnitt H RLBau0,150,00
o)Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche0,100,000,00
p)Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel1,000,00
Summe LPH 8 (maximal 31,35 v.H., maximal 32,00 v.H. HOAI)1031,100,00

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Anteilig in o.g. Anteilig in o.g. Leistungen bei Freianlagen mit weniger als 7.500 Euro anrechenbaren Kosten gemäß Anlage Grundleistungen Grundleistungen 11 zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5 HOAI, LPH 8 enthalten enthalten

Nr.Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 411Honorar
1.Erstellung der Bestandspläne sowie des Raum- und Gebäudebuches nach CAD/FM- DokuRL (Neufassung):
A) Erstellen von Bestandsplänen (FM-Lageplan, Grundriss aller Geschosse, Ansichten, Dachaufsichten, Schnitte) gemäß den Vorgaben der CAD/FM-DokuRL Teile 0, 1 und 2 im Ergebnis von Neubauten oder von bestandsverändernden Maßnahmen. Für Objekte ohne vorhandene Bestandspläne sind die neuen Bestandspläne auf Grundlage der aktuellen AFU- bzw. AFUF-Pläne (fortgeschriebene AFU) oder der jeweils aktuellsten Vermessung zu erstellen und zu übergeben. Alle Änderungen während der Bauausführung sind in die Bestandspläne (As-built) zu integrieren.nach Einzelpreis pro m² BGF in EURO (netto)gemäß Anlage zu §10: Zusammenstellung Einzelpreise/ Honorarangebot i.V.m. §10 Nr. 10.9.1
B) Erfassen der Sachdaten im RGB (mit daraus hervorgehender Flächenberechnung nach DIN 277) nach den Vorgaben der CAD/FM-DokuRL, Teil 2 mithilfe Anlage 2-02. Hierfür ist die DV- Anwendung im PM-System (PTS) zu nutzen.nach Einzelpreis pro m² BGF in EURO (netto)gemäß Anlage zu §10: Zusammenstellung Einzelpreise/ Honorarangebot i.V.m. §10 Nr. 10.9.1
C) Erstellen einer Baubestandsliste für Bewirtschaftungsaufgaben gemäß Anlage 0-07 der CAD/FM-DokuRL (Reinigungsdaten vor Bauübergabe)im Einzelpreis für Erstellung der Bestandspläne inkludiert
Die Fristen für die Lieferung der Pläne und Daten sind § 5 des Vertrages zu entnehmen.
2.Ergebnisfeststellung der Planungs- und Kostendaten: Dokumentieren der Daten mittels der im Portal der IWB Freiburg (www.plakoda.de) zur Verfügung stehenden Gebäudedatenblättern gemäß Abschnitt K 6 Nr. 1 RLBaupauschal in EURO (netto)gemäß Anlage zu §10: Zusammenstellung Einzelpreise/Honorarangebo t i.V.m. §10 Nr. 10.9
3.Mitwirkung bei Erstellung der Brandfallmatrixpauschal in EURO (netto)gemäß Anlage zu §10: Zusammenstellung Einzelpreise/Honorarangebo t i.V.m. §10 Nr. 10.9
4.Mitwirkung bei Vorbereitung und Durchführung der Wirk-Prinzip-Prüfungpauschal in EURO (netto)gemäß Anlage zu §10: Zusammenstellung Einzelpreise/Honorarangebo t i.V.m. §10 Nr. 10.9
5.Leistungen zum Interim Container gemäß Leistungsbeschreibung Besondere Leistungenpauschal in EURO (netto)gemäß Anlage zu §10: Zusammenstellung Einzelpreise/Honorarangebo t i.V.m. §10 Nr. 10.9

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Leistungsstufe 5

Objektbetreuung

Grundleistungen der Objektbetreuung (LPH 9)Entfallende Leistungs- bestandteileGebäude v.H.-SatzInnenräume v.H.-Satz
a)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen1,000,000,00
b)Objektbegehungen zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen0,800,000,00
c)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen0,200,000,00
Summe LPH 9 (maximal 2,00 v.H. / HOAI)0,000,00

Anteilig in o.g. Anteilig in o.g. Leistungen bei Freianlagen mit weniger als 7.500 Euro anrechenbaren Kosten gemäß Anlage Grundleistungen Grundleistungen 11 zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5 HOAI, LPH 9 enthalten enthalten

Nr.Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 5Honorar
1.Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der VerjährungsfristenBitte auswählen0,00

1 Bei Beauftragung der Vorplanung als Einzelleistung kann der v.H.-Satz gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 HOAI erhöht werden

2 Bei Beauftragung der Entwurfsplanung als Einzelleistung kann der v.H.-Satz gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 HOAI erhöht werden

3 Die Teilleistung wird durch den AG erbracht (0,10 v.H. für Gebäude / 0,15 v.H. für Innenräume).

4 Die Teilleistung wird durch den AG erbracht (0,10 v.H.).

5 Abzug von 1,00 v.H., da der AG die Durchsicht, das Nachrechnen der Angebote und das Aufstellen des Preisspiegels erbringt (2,00 v.H.).

6 Abzug von 0,05 v.H., da Bietergespräche federführend durch AG geführt werden (0,25 v.H. für Gebäude / 0,10 v.H. für Innenräume).

7 Abzug von 0,50 v.H., da Abnahme verantwortlich durch AG erfolgt (1,50 v.H.).

8 Abzug von 0,05 v.H., da Antrag durch AG gestellt wird (0,10 v.H.).

9 Abzug von 0,10 v.H., da Übergabe verantwortlich durch AG erfolgt (0,25 v.H.).

10 Bei Beauftragung der Objektüberwachung als Einzelleistung kann der v.H.-Satz gemäß § 9 Absatz 3 HOAI erhöht werden.

11 Die CAD/FM-DokuRL und das stepIN RGB 2.0 stehen auf der Internetseite des AG zur Verfügung (www.sib.sachsen.de, Informationen für Auftragnehmer/Zuwendungsempfänger/Bedarfsträger, Landesbau-Richtlinien, Formulare und Vorlagen).

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Vertrag Objektplanung - Gebäude und Innenräume Anlage Honorartafel SIB

Vertragsnummer: 26D710006

Anrechen- bare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe Anforderungen
Honorarsatz in EuroHonorarsatz in EuroHonorarsatz in EuroHonorarsatz in EuroHonorarsatz in Euro
25.000 35.000 50.000 75.000 100.0003.120 4.217 5.804 8.342 10.7903.657 4.942 6.801 9.776 12.6444.339 5.865 8.071 11.601 15.0055.412 7.315 10.066 14.469 18.7136.094 8.237 11.336 16.293 21.074
150.000 200.000 300.000 500.000 750.00015.500 20.037 28.750 45.232 64.66618.164 23.480 33.692 53.006 75.78121.555 27.863 39.981 62.900 89.92726.883 34.751 49.864 78.449 112.15630.274 39.134 56.153 88.343 126.301
1.000.000 1.500.000 2.000.000 3.000.000 5.000.00083.182 119.307 153.965 220.161 343.87997.479 139.813 180.428 258.002 402.984115.675 165.911 214.108 306.162 478.207144.268 206.923 267.034 381.843 596.416162.464 233.022 300.714 430.003 671.640
7.500.000 10.000.000 15.000.000 20.000.000 25.000.000493.923 638.277 915.129 1.180.414 1.436.874578.816 747.981 1.072.416 1.383.298 1.683.837686.862 887.604 1.272.601 1.641.513 1.998.153856.648 1.107.012 1.587.176 2.047.281 2.492.079964.694 1.246.635 1.787.360 2.305.496 2.806.395

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Allgemeine Vertragsbestimmungen Land

Stand 02.2023

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 2

§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligen 3

§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer 4

§ 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers 4

§ 5 Urheberrecht 5

§ 6 Öffentlichkeitsarbeit 6

§ 7 Behandlung von Unterlagen 6

§ 8 Leistungsverzögerungen 7

§ 9 Abnahme 7

§ 10 Vergütung 8

§ 11 Abrechnung 9

§ 12 Zahlungen 9

§ 13 Kündigung durch den Auftraggeber 10

§ 14 Kündigung durch den Auftragnehmer 11

§ 15 Haftung und Verjährung 11

§ 16 Haftpflichtversicherung 12

§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand 12

§ 18 Arbeitsgemeinschaft 12

§ 19 Anwendbares Recht, Form, Sprache 13

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Allgemeine Vertragsbestimmungen Land

§ 1

Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks /

der baulichen Anlage sowie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

1.2 Der Auftragnehmer hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriften für das Öffentliche

Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; insbesondere:

  • die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben und Bedarfsdeckungsmaßnahmen sowie die

Bewirtschaftung von Liegenschaften des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen

Vermögens- und Hochbauverwaltung (RLBau Sachsen); soweit im Vertrag Bezug genommen wird, gelten

ergänzend die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau),

  • den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),

  • die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV),

  • die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),

  • die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL),

  • das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB),

  • das Sächsische Vergabegesetz (SächsVergabeG),

  • die Sächsische Haushaltsordnung (SäHO) und ihre Verwaltungsvorschriften des Sächsischen

Staatsministeriums der Finanzen (VwV-SäHO).

1.3 Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des Auftraggebers

nicht gemindert. § 254 BGB bleibt unberührt.

1.4 Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er darf keine Unternehmer- oder

Lieferanteninteressen vertreten. Vermögensbetreuungspflichten, die mit übertragen sind, hat er ausschließlich für

den Auftraggeber wahrzunehmen.

1.5 Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dürfen in einem von

ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei denn, dass

dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenskonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die

Entscheidungen im Vergabeverfahren auswirken. Ein Interessenkonflikt besteht immer dann, wenn der

Auftragnehmer am Ausgang des Vergabeverfahrens ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder

persönliches Interesse hat.

1.6 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Eine

Unterbeauftragung an andere als im Vertrag explizit benannte Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des

Auftraggebers in Textform, es sei denn, das Unternehmen des Auftragnehmers ist auf derartige Arbeiten nicht

eingerichtet. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigern.

1.6.1 Die für die Erbringung der Leistungen Benannten müssen eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. /

Dipl.-Ing. FH bzw. Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder als Bachelor an Universitäten oder

Fachhochschulen mit jeweils 3-jähriger einschlägiger Berufserfahrung oder eine vergleichbare Berufserfahrung

aufweisen, sie dürfen sich durch entsprechend qualifizierte Personen vertreten lassen.

Für die Objektüberwachung ist zusätzlich eine angemessene Baustellenpraxis von mindestens 3 Jahren

Voraussetzung.

Stand 02.2023 2/13

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Allgemeine Vertragsbestimmungen Land

Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

1.6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn das

Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört und dem Auftraggeber das Festhalten

an der Weiterbeschäftigung dieses Mitarbeiters deshalb nicht mehr zumutbar ist. Der Auftraggeber kann darüber

hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter

nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder eine vertragsgemäße Objektüberwachung

gewährleisten.

1.6.3 Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den

vertraglichen Anforderungen und ist dies vom Nachunternehmer und/oder vom Auftragnehmer zu vertreten, so

kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen. Dies hat zur Folge, dass der

Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers selbst übernehmen oder mit Zustimmung des Auftraggebers

einen anderen Nachunternehmer mit der Leistung beauftragen muss. Auch für diesen ist die Zustimmung des

Auftraggebers nach § 1 Nr. 1.6 erforderlich.

1.6.4 Wird die Hinzuziehung weiterer Sonderfachleute oder Gutachter erforderlich, so hat der Auftragnehmer den

Auftraggeber hierauf rechtzeitig hinzuweisen.

§ 2

Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer

und anderen fachlich Beteiligen

2.1 Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen ist nur die mit der Vertragsdurchführung betraute Stelle des

Auftraggebers dem Auftragnehmer gegenüber weisungsbefugt.

2.2 Auftraggeber und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauftragten Unternehmen

vertrauensvoll zusammen, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu realisieren.

2.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über die Leistungen, die die von ihm beauftragten fachlich

Beteiligten zu erbringen haben, und übermittelt ihm die mit ihnen auf der Grundlage des Ablaufplans vereinbarten

Termine.

2.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber jeweils zeitnah umfassend über den Stand der Planung und die

planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu unterrichten,

Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und sich an den Vorgaben und

Weisungen des Auftraggebers auszurichten.

2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, den anderen fachlich Beteiligten und dem ggf. beauftragten

Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen

ordnungsgemäß erbringen können.

2.6 Der Auftraggeber hat zu den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen planerischen Lösungen die im Rahmen der

jeweiligen Leistungsstufe notwendigen Entscheidungen in angemessener Frist zu treffen. Er nimmt bei der

Anberaumung von Besprechungen Rücksicht auf die Arbeitsdispositionen des Auftragnehmers. Über

Verzögerungen in der Entscheidungsfindung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zu unterrichten.

2.7 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und

anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des

Auftraggebers herbeizuführen.

2.8 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über Ansprüche, die sich gegen ihn oder mit der Ausführung beauftragte

Unternehmen oder andere fachlich Beteiligte ergeben können, unverzüglich in Textform zu unterrichten. Sofern

Stand 02.2023 3/13

[Seite 11]

Allgemeine Vertragsbestimmungen Land

der Auftragnehmer nicht mit Objektplanungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach Teil 3 der HOAI

beauftragt wird, beschränkt sich seine Pflicht auf die Mitteilung ihm bekannter Umstände, aus denen sich

Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte ergeben können.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen;

die Geltendmachung der Ansprüche erfolgt durch den Auftraggeber.

2.9 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auch nach Abnahme der Leistungen bis zum Abschluss des

Rechnungsprüfungsverfahrens schriftliche Stellungnahmen sowie schriftliche Stellungnahmen zu Anfragen der

Rechnungsprüfungsbehörden abzugeben. Eine zusätzliche, aufwandsbezogene Vergütung für die Erarbeitung

entsprechender Stellungnahmen kann der Auftragnehmer nach den vereinbarten Stundensätzen verlangen,

soweit solche Anfragen später als ein Jahr nach Abnahme seiner Leistungen bei dem Auftragnehmer eingehen.

Wurde der Auftragnehmer einheitlich oder nach Abruf mit mehreren Leistungsstufen beauftragt, so steht ihm die

Vergütung nach Satz 2 nur zu, wenn die Anfrage später als ein Jahr nach der Abnahme der letzten Leistungsstufe,

mit der der Auftragnehmer beauftragt war, bei ihm eingeht.

2.10 Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Leistungen einzustellen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte

bleiben unberührt.

§ 3

Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

3.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Objektüberwachungspflichten berechtigt und verpflichtet, die

ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber

die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind.

Der Auftragnehmer ist nicht dazu bevollmächtigt, Anordnungen zu treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche

der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung des Auftraggebers

in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen und sicheren

Baubetriebs bleibt davon unberührt.

3.2 Über Nummer 3.1 hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den

Auftraggeber einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen

sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

§ 4

Herausgabeanspruch des Auftraggebers

4.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber

herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Diese Regelung gilt für erarbeitete Daten entsprechend. Der

Auftragnehmer übergibt diese in weiterverarbeitungsfähigen Datenformaten auf geeigneten Datenträgern. Die

Datenformate müssen den Anforderungen des Auftraggebers, die dieser nach billigem Ermessen unter

Berücksichtigung der Zumutbarkeit vorgibt, entsprechen.

4.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Erfüllung oder

Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis

oder auf einem mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäft beruhen, sind ausgeschlossen.

4.3 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung gestellten

Daten in seinem DV-System zu löschen.

Stand 02.2023 4/13

[Seite 12]

Allgemeine Vertragsbestimmungen Land

§ 5

Urheberrecht

5.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und Daten das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen

urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und

Veröffentlichung dieser Werke nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4.

Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers bis zur Freigabe des fertiggestellten Planungsergebnisses kann

der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen

seinem Urheberrecht unterliegen.

5.1.1 Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens darf der

Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk

ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des

ausgeführten Werks benutzt werden.

5.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen und Daten sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des

Auftragnehmers ändern. Soweit die Änderung einen urheberrechtlich geschützten Teil der Unterlagen und Daten

bzw. des ausgeführten Werkes betrifft, setzt eine solche Änderung voraus, dass das Schutzinteresse des

Auftragnehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktreten muss. Bei der Interessen-

abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt und/oder technisch

erforderlich bzw. wirtschaftlich sinnvoll ist.

Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes führen (§ 14 UrhG), sind von dem

hier geregelten Änderungsrecht nicht umfasst - insoweit gelten die allgemeinen Regeln.

Beabsichtigt der Auftraggeber eine Änderung, so wird er den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten,

anhören und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit

mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist.

5.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder die zu

einer wesentlichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung des Gebäudes führen und die nicht ohne eine

Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das

ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Nummer 5.1.2. Satz 2 gilt entsprechend mit der

Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse des Auftraggebers an

einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den Urheber vor Ausführung anhören und dessen

Auffassung bei seiner Entscheidung nach Möglichkeit berücksichtigen.

5.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das

Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers,

wenn Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers berührt oder sonstige, vergleichbare

Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.

5.2 Liegen die Voraussetzungen von Nummer 5.1 Abs. 1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten

für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe

gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe

des Auftragnehmers.

Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des

Auftraggebers.

Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben

werden; § 2 Nummer 2.5 bleibt davon unberührt.

Stand 02.2023 5/13

[Seite 13]

Allgemeine Vertragsbestimmungen Land

5.3 Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück

Berechtigten übertragen.

§ 6

Öffentlichkeitsarbeit

6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt gewordenen Vorgänge,

Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller

Leistungen fort. Gesetzlichen Offenlegungspflichten darf der Auftragnehmer unbeschränkt nachkommen.

Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit

im Sinne von Nummer 6.1 Satz 1 und 2 zu verpflichten.

6.2 Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer an nicht an der Planung oder Ausführung

beteiligte Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers weitergeben; § 2 Nummer 2.5 und§ 5 Nummer

5.2 bleiben davon unberührt.

Anfragen der Medien hat er an den Auftraggeber weiter zu leiten.

§ 7

Behandlung von Unterlagen

7.1 Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Daten unter

Beachtung der geltenden technischen Normen zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich

schlüssig und in sachgerechter Paketierung dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben der RBBau

und dem VHB entsprechen.

7.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsergebnisse über die DV-Anlagen des Auftraggebers

und der übrigen fachlich Beteiligten ausgetauscht werden können.

Auf Aufforderung des Auftraggebers oder auf Wunsch des Auftragnehmers ist zur Prüfung der Kompatibilität der

DV-Systeme der Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer praktisch zu testen.

Alle Pläne und Planinhalte sind nach Vorgabe durch den Auftraggeber einheitlich zu kodieren; der Auftragnehmer

erarbeitet hierzu Vorschläge, für deren Umsetzung es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

7.3 Der Auftragnehmer unterzeichnet die von ihm gefertigten Unterlagen als „Verfasser“. Bei elektronisch

übermittelten Unterlagen ist der Verfasser in Textform zu benennen.

Der Auftragnehmer hat seine Planungsunterlagen, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, als

Entwurfsverfasser und in allen anderen Fällen (Zustimmungsverfahren, Kenntnisgabe) als Planverfasser zu

unterzeichnen.

Stand 02.2023 6/13

[Seite 14]

Allgemeine Vertragsbestimmungen Land

§ 8

Leistungsverzögerungen

8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten und

Anordnungen zu treffen, wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder fortführt.

8.2 Verzögert der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der Auftraggeber eine

angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der Auftragnehmer diese Frist nicht für angemessen, hat

er unverzüglich zu widersprechen und dem Auftraggeber den aus seiner Sicht erforderlichen Zeitraum für die

Leistungserbringung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen. Der Auftraggeber kann dann unter

Würdigung der Angaben des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen eine neue

Frist zur Leistungserbringung setzen, die für den Auftragnehmer verbindlich ist.

8.3 Können Vertragsfristen vom Auftragnehmer nicht eingehalten werden, ist der Auftraggeber nach Maßgabe des

§ 315 BGB nach billigem Ermessen befugt, neue Fristen vorzugeben, die unter Berücksichtigung der vertraglichen

Anforderungen die eingetretenen Terminverzögerungen angemessen berücksichtigen. Vor der Festlegung von

neuen Terminen oder Fristen hört der Auftraggeber den Auftragnehmer an. Die Verantwortlichkeit für die

Einhaltung der vormals vereinbarten Vertragstermine bleibt hierdurch unberührt. Ist die Verzögerung nicht vom

Auftragnehmer zu vertreten, bleiben daraus folgende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des

Auftragnehmers unberührt.

8.4 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Verlängerung von Vertragsfristen, wenn er bei der Erbringung seiner

Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt oder andere

für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände behindert wird.

Behinderungen hat er unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, obwohl ihm das nach

den Umständen möglich gewesen wäre, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung behindernder Umstände,

wenn dem Auftraggeber die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder er diese

hätte kennen müssen.

Behinderungen im Sinne des Abs. 1, die zur Unterbrechung der Planungsleistungen des Auftragnehmers bis zu

einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten führen, berechtigen den Auftragnehmer nicht zu einer Kündigung nach

§ 643 BGB. Im Übrigen richten sich die Kündigungsmöglichkeiten des Auftragnehmers nach den Bestimmungen

dieses Vertrages und den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

§ 9

Abnahme

9.1 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der letzten beauftragten

Leistungsstufe ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine

wesentlichen Mängel erkennen lassen. Die Abnahmepflicht gilt entsprechend nach Erbringung der letzten

beauftragten Leistungsstufe, soweit der Auftragnehmer berechtigt von seinem Kündigungsrecht nach § 14

Nummer 14.1 Gebrauch gemacht hat.

Abweichend von Sätzen 1 und 2 kann der Auftragnehmer eine Teilabnahme der Leistungen in folgenden Fällen

verlangen:

  • Der Auftragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der

bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen, §

650s BGB.

Stand 02.2023 7/13

[Seite 15]

Allgemeine Vertragsbestimmungen Land

  • Verlangt der Auftragnehmer keine Teilabnahme nach § 650s BGB, hat er gleichwohl nach Beendigung der

Objektüberwachung/Bauüberwachung und Dokumentation einen Anspruch auf Teilabnahme, sofern lediglich

noch Leistungen der Objektbetreuung zu erbringen sind.

Sonstige Teilabnahmen finden nicht statt.

9.2 Die Abnahme ist vom Auftragnehmer in Textform zu beantragen. Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu

erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind

vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten.

§ 10

Vergütung

10.1 Alle Vergütungsregelungen infolge geänderter Leistungen sind vor Beginn der Änderungsleistungen in Textform

zu vereinbaren.

10.2 Treten während der Bauausführung Ablaufstörungen ein, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind, führen

diese grundsätzlich nicht zu einer Anpassung der Vergütung, es sei denn, die Voraussetzungen des § 313 BGB

sind erfüllt. Bei einer durch derartige Umstände bedingten Verlängerung des Zeitraums der Objektüberwachung

legen die Vertragsparteien die Zumutbarkeitsschwelle bei 20 % der vertraglich vorgesehenen Zeitdauer der

Objektüberwachung fest, so dass der Auftragnehmer für darüberhinausgehende Ausführungszeitverlängerungen

eine zusätzliche Vergütung für Leistungen der Objektüberwachung geltend machen kann. Derartige Ansprüche

sind auf den vom Auftragnehmer im Einzelfall konkret nachzuweisenden Mehraufwand beschränkt.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Im Übrigen begründen Veränderungen der festgelegten Termine allein keinen Anspruch auf Erhöhung des

Honorars.

10.3 Zeithonorare sind auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Stundensätze durch Vorausschätzung des

Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich,

so sind die Honorare nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der vereinbarten Stundensätze zu

berechnen.

10.3.1 Der Auftragnehmer hat die erbrachten Stunden durch qualifizierte, die Leistung genau bezeichnende

Stundenbelege nachzuweisen. Die Stundenbelege mit Angabe der Bearbeiter sind dem Auftraggeber wöchentlich

zur Gegenzeichnung zuzuleiten.

Unterlässt der Auftragnehmer eine fristgerechte Einreichung, hat er daraus resultierende Mehraufwendungen des

Auftraggebers bei der Prüfung, z. B. durch die Einschaltung eines sachverständigen Dritten zur

Leistungsbewertung, zu tragen.

10.3.2 Mit der Unterzeichnung von Stundenzetteln erkennt der Auftraggeber die Leistungen nach Art und Umfang der

aufgelisteten Stunden an. Die Prüfung des Vergütungsanspruchs dem Grund und der Höhe nach bleibt davon

unberührt.

10.4 Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält der

Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung.

Stand 02.2023 8/13

[Seite 16]

Allgemeine Vertragsbestimmungen Land

§ 11

Abrechnung

11.1 Sobald die vereinbarten Leistungen insgesamt vertragsgemäß erbracht und abgenommen sind, hat der

Auftragnehmer sie prüffähig abzurechnen (Schlussrechnung).

Er hat die Schlussrechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Leistungspositionen gemäß

der Gliederungsstruktur der Anlage zu den Spezifischen Leistungspflichten und den Vergütungsregelungen

(Honorar, Nebenkosten, Umsatzsteuer) des Vertrages in der Schlussrechnung einzuhalten und die in den

Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der

vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlichen Unterlagen sind der Rechnung beizufügen.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Schlussrechnung besonders kenntlich zu machen und auf

Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen.

11.2 Die Schlussrechnung muss innerhalb von 2 Monaten nach vertragsgemäßer Erbringung der letzten Leistung

eingereicht werden.

Reicht der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen eine prüffähige Schlussrechnung nicht ein,

obwohl ihm der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist dafür eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so kann der

Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers eine prüffähige Ersatzschlussrechnung aufstellen. Die

Ersatzschlussrechnung begründet dann ebenfalls die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers.

§ 12

Zahlungen

12.1 Auf Antrag des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen vertragsgemäßen

Leistungen und Nebenkosten einschließlich des darauf entfallenden bzw. dazu ausgewiesenen

Umsatzsteuerbetrages gewährt. Die Forderungsaufstellung (Abschlagsrechnung) muss prüffähig sein.

Auf Verlangen einer Vertragspartei ist ein Zahlungsplan zu vereinbaren, der an die zu erbringenden Leistungen

anknüpft werden. Ist ein solcher Zahlungsplan nicht vereinbart, erfolgen Abschlagszahlungen nach Maßgabe des

§ 632a Abs.1 BGB. Zu den einzelnen Zahlungsterminen hat der Auftragnehmer jeweils eine prüffähige

Abschlagsrechnung vorzulegen. Erfolgt zum einzelnen Zahlungstermin keine Abschlagsrechnung, so ist der

Auftraggeber berechtigt, nach erfolgloser, angemessener, kurzer Nachfristsetzung für die Abschlagszahlung eine

Ersatzabschlagsrechnung zu erstellen.

Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang der prüffähigen Abschlagsrechnung bzw. der Versendung

der Ersatzabschlagsrechnung fällig.

Stand 02.2023 9/13

[Seite 17]

Allgemeine Vertragsbestimmungen Land

Als Sicherheit für die Vertragserfüllung, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich

der Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, Vertragsstrafen, Rückzahlung von Überzahlungen,

Ansprüche auf vertragsgemäße Erbringung von geänderten und zusätzlichen Leistungen und Ansprüche bei

Nichtabführung von Beiträgen an die Sozialversicherungsträger, behält der Auftraggeber von jeder Zahlung jeweils

5 v.H. bis zu einer Höhe von 5 v.H. des tatsächlichen Gesamthonorars ein. Der Auftragnehmer kann stattdessen

auch eine Bankbürgschaft stellen. Die Bankbürgschaft ist als selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der

Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter Ausschluss der

Hinterlegung und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, zudem ohne Befristung, auszustellen.

Einbehalte bzw. Sicherheiten nach Satz 1 und 2 für Leistungen des Auftragnehmers aus den Leistungsstufen 1-4

sind spätestens nach erfolgter Teilabnahme dieser Leistungen nach § 9 Nummer 9.1 Abs. 2, 1. oder 2. Variante,

auszuzahlen bzw. zurückzugeben, soweit der Auftraggeber nicht zu diesem Zeitpunkt bereits Ansprüche in Bezug

auf diese Leistungen geltend gemacht hat.

12.2 Wird nach Annahme der Teil- / Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder

aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber

und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Auf einen etwaigen Wegfall

der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) kann sich eine Partei nur insoweit berufen, als sie die fehlerhafte

Abrechnung nicht selbst verursacht hat.

Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof. Die

Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche

Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung des Auftragnehmers von

Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw.

Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn,

der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; §

199 Absatz 4 BGB bleibt unberührt. Die Ansprüche verjähren spätestens nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen

Verjährungsbeginn, § 202 Absatz 2 BGB. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit

rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.

12.3 Der Auftraggeber behält sich vor, insbesondere mit zuvor an den Auftraggeber abgetretenen vertraglichen und

steuerlichen Forderungen der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer für

die Bundesrepublik Deutschland tätig wird, sowie vertraglichen Forderungen der Bundesanstalt für

Immobilienaufgaben und des Landesbetriebs bzw. des Landessondervermögens des Bundeslandes, in dem der

Auftragnehmer für die Bundesrepublik Deutschland tätig wird, gegen Forderungen des Auftragnehmers

aufzurechnen.

§ 13

Kündigung durch den Auftraggeber

13.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.

13.2 Die Kündigung durch den Auftraggeber und ihre Folgen richten sich nach den §§ 648, 648a BGB.

13.3 Der Auftraggeber kann auch dann aus einem wichtigen Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer seine

Zahlungen einstellt oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines

anderen vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens stellt. Weiterhin kann der Auftraggeber kündigen, wenn ein

solches Insolvenzverfahren von anderen Gläubigern beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels

Masse abgelehnt wird. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung

vertragsgemäß erbrachten Leistungen.

Stand 02.2023 10/13

[Seite 18]

Allgemeine Vertragsbestimmungen Land

13.4 Die Kündigung des Vertrages kann auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Werkleistung beschränkt

werden, § 648a Absatz 2 BGB. Das gilt auch für innerhalb der einzelnen beauftragten Leistungsstufe zu

erbringende Einzelleistungen, soweit es sich um abgrenzbare Teile der geschuldeten Leistungen handelt.

Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten

Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme zu nutzen und zu ändern.

Entstehen dem Auftraggeber durch die Kündigung nach § 13 Nummern 13.3 oder 13.4 zusätzliche Kosten oder

Aufwendungen, z.B. durch Verzögerung der Projektrealisierung oder Weiterbeauftragung an einen Dritten, gehen

sie zu Lasten des Auftragnehmers.

13.5 Eine Fristsetzung ist in Textform, die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

13.6 Bei einer Kündigung nach Nummern 13.3 oder 13.4 soll der Auftraggeber – unbeschadet seines Rechts auf

Nachbenennung – die Kündigungsgründe in kurzer, nachvollziehbarer Weise im Kündigungsschreiben darlegen.

13.7 Die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Feststellung des Leistungsstandes nach Kündigung richten sich nach §

648a Absatz 4 BGB. Insbesondere kann der Auftragnehmer die Feststellung und Abnahme seiner bis zur

Kündigung erbrachten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat danach unverzüglich eine

prüffähige Rechnung über seine ausgeführten Leistungen vorzulegen.

13.8 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 14, 15, 16 und 18 bleiben unberührt.

13.9 Für die Kündigung bei Verstößen gegen das Vergaberecht gilt § 133 GWB.

§ 14

Kündigung durch den Auftragnehmer

14.1 Bei stufenweiser Beauftragung kann der Auftragnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach

Ablauf der dem Auftraggeber zur Erklärung gesetzten Nachfrist gemäß Satz 2 kündigen, wenn der Auftraggeber

die Leistungen für die jeweils folgende Stufe nicht innerhalb einer angemessenen Frist abruft. Eine solche

angemessene Frist endet im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach vollständiger Erfüllung der

Leistungen der vorangegangenen Stufe sowie einer mit einer Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen

verbundenen schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers zur Erklärung über die Anschlussbeauftragung, die

dem Auftraggeber nicht früher als zwei Wochen vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zugehen darf. Wenn der

Auftraggeber mehrere Stufen nach diesem Vertrag abruft, dürfen die hierfür kumuliert in Anspruch genommenen

Abruffristen die Interessen des Auftragnehmers nicht unangemessen beeinträchtigen; insbesondere darf die

Gesamtdauer der vom Auftraggeber in Anspruch genommenen Abruffristen 18 Monate nicht überschreiten. Aus

der Kündigung nach dieser Regelung erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs- oder

Vergütungsansprüche; die Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unberührt.

14.2 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 13, 15, 16 und 18 AVB bleiben unberührt.

§ 15

Haftung und Verjährung

15.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und

Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

15.2 Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Auftraggebers bestimmen sich nach § 634a BGB und beginnen

mit der (Teil-) Abnahme der Leistungen gemäß § 9.

Stand 02.2023 11/13

[Seite 19]

Allgemeine Vertragsbestimmungen Land

§ 16

Haftpflichtversicherung

16.1 Der Auftragnehmer muss auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten

Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem

Vertrag Versicherungsschutz für alle im Vertrag vereinbarten Leistungen in Höhe der im Vertrag genannten

Deckungssummen besteht.

16.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des

Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes

abhängig machen.

16.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der

vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen

Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu

gewährleisten und nachzuweisen. Lässt der Auftragnehmer eine hierzu vom Auftraggeber gesetzte, angemessene

Frist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine solche Deckung auf Kosten des Auftragnehmers

einzuholen. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 17

Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

17.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen

sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.

17.2 Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die Fachaufsicht führende Stelle des

Auftraggebers anrufen. Soweit die Fachaufsicht führende Stelle nicht im Vertrag bezeichnet ist, wird der

Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kontaktdaten der zuständigen Stelle übermitteln.

17.3 Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand

für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Sie ist dem

Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.

§ 18

Arbeitsgemeinschaft

18.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag

genannte Mitglied die Federführung.

Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner

Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber

unwirksam.

18.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren

Auflösung gesamtschuldnerisch.

Stand 02.2023 12/13

[Seite 20]

Allgemeine Vertragsbestimmungen Land

18.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten

Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Auch im Falle der Auflösung

der Arbeitsgemeinschaft gilt die Vollmacht des im Vertrag genannten Vertreters als fortbestehend, bis dem

Auftraggeber ihr Erlöschen in Textform bekannt gegeben wird.

§ 19

Anwendbares Recht, Form, Sprache

19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.

19.3 Für die Durchführung des Vertrags gilt ausschließlich die deutsche Sprache.

Stand 02.2023 13/13

[Seite 21]

Anlage

zur technischen und wirtschaftlichen Prüfung

Vergabenummer: _______________

SIB | Stand 03.2026 Seite 1 von 1

-stobegnA remmun Name des Bieters Prüfungsvermerk:

technisch, wirtschaftlich ge- (max. 60 Zeichen) prüft und festgestellt auf EUR...

(nur Eingabe von Ziffern möglich)

Die wirtschaftliche und technische Prüfung der Angebote ist im Vergabevorschlag zusätzlich dokumen-

tiert.

Die Wertung der Angebote erfolgte auf Grundlage der Regelungen des 1. und 2. Abschnitts der

VOB/A, insbesondere den Richtlinien zu 321 des Vergabe- und Vertragshandbuches für die Baumaß-

nahmen des Bundes (VHB).

Name, Vorname

Ort, Datum

[Seite 22]

5

Zusätzliche Vertragsbestimmungen

zur Erstellung von Ausschreibungsunterlagen und Datenaustausch nach GAEB XML 3.2

Als Ergänzung zu den vertraglichen Regelungen zur Datenverarbeitung sind folgende Vorgaben zu beach-

ten:

1.. Ordnungszahl (OZ)

1.1 Die LV-Struktur ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Die OZ besteht aus 9 Stellen und ist i.d.R. zu gliedern in

- 2 Stellen für den Bereich (BoQ-Level)

- 2 Stellen für den Abschnitt (BoQ-Level)

- 4 Stellen für die Position (Item)

- 1 Stelle für Index (nicht zu verwenden)

1.2 Das Leistungsverzeichnis ist numerisch zu gliedern.

1.3 Vorangestellte Nullen der OZ können im Ausdruck entfallen (z.B. 01.01.0001 oder 1. 1. 1).

Bereichs- und Abschnittsnummer mit der Ziffer 0 sind nicht zugelassen.

Jeder Abschnitt muss mindestens eine Position enthalten.

Beim Wechsel von Abschnitten ist wieder mit Position 1 zu beginnen und fortlaufend mit der

Schrittweite 1 zu nummerieren.

Lücken in der Nummerierung und ausgelassene Hierarchien sind nicht zugelassen.

Positionen mit Indices sind nicht zu verwenden.

2. Positionsbearbeitung

2.1 Allgemeines

- Ein Deckblatt zur Leistungsbeschreibung ist nicht zu erstellen

- Ein manuell erstelltes Inhaltsverzeichnis für die LV-Abschnitte ist nicht zulässig.

- Nicht zugelassen ist das Einfügen von Zeichnungen und Bildern in die Positionstexte. Diese

sind als separate Dateien beizufügen.

- Technische Angaben, die erforderlich sind, um die auszuschreibenden Leistungen eindeutig

zu beschreiben, können den entsprechenden Abschnitten oder Positionen als Hinweis oder

Ausführungsbeschreibung vorangestellt werden.

2.1.1 Normalpositionen aus dem STLB-Bau

- Standardtexte und Mengeneinheiten des STLB-Bau dürfen nicht modifiziert werden.

- Langtextergänzungen (des Ausschreibenden) sind zwingend auszufüllen.

2.1.2 Normalposition mit frei formuliertem Text

Es ist strikt darauf zu achten, dass

- zu jeder Position sowohl Lang- als auch Kurztext vorhanden ist und keine abweichenden In-

formationen zwischen Lang- und Kurztext enthalten sind.

- für vom Aufsteller geforderte Bieterangaben die Datenfelder

 Beginn der Textergänzung (ComplCaption) = Fragetext

 Hauptteil der Textergänzung (ComplBody) = Punktfolgezeile

 Ende der Textergänzung (ComplTail)= “vom Bieter einzutragen“

gesetzt sind.

- nach der Umwandlung von Standardtexten in Freitexte die Textergänzungen des Ausschrei-

benden in Langtext umgewandelt worden sind.

ZVB Erstellung von Ausschreibungsunterlagen und Datenaustausch nach GAEB XML 3.2, Stand 01/2025 Seite 1 von 3

[Seite 23]

2.1.3 Mengeneinheiten

- Es sind nur die im STLB-Bau verwendeten Mengeneinheiten zugelassen.

(siehe die beigefügte Aufstellung unter Nr. 6.3).

- Die Änderung der Mengeneinheiten von Positionen mit Standardleistungstexten ist unzulässig

(siehe auch Nr. 3.1 1).

2.1.4 Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten (LB 893) sind nur bei begründetem Bedarf als Normalpositionen in einem

eigenen Unterabschnitt zu erfassen.

2.2 Positionsarten

2.2.1 Pauschalposition

Pauschalpositionen mit einer Ausschreibungsmenge ungleich 1 sind unzulässig.

2.2.2 Nicht zugelassen sind:

- Wahlposition (ehem. Alternativposition)

- Bedarfsposition (ehem. Eventualposition)

- Preisanfrageposition

- Zuschlagsposition (nicht zu verwechseln mit Zulageposition)

- Position mit "freier Menge"

- Aufteilung des Einheitspreises einer Position in Material- und Lohnkosten

- Bietertextergänzungen in Vorbemerkungen und Hinweistexten

2.2.3 Bieterkommentare dürfen nicht erlaubt werden.

3. Anwendung des STLB Bau

3.1 Für die Beschreibung der Leistungen ist das STLB Bau in der jeweils aktuellen Fassung zu ver-

wenden. Die Aktualisierung des STLB Bau erfolgt alle 6 Monate durch Beuth/GAEB (in digitaler

Ausgabe).

4. Leistungsverzeichnisübergabe mittels GAEB-Datenaustausch

4.1 Der Datenaustausch wird nur auf der Grundlage der "Regelungen für den Datenaustausch Leis-

tungsverzeichnis" des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) in der Ver-

sion XML 3.2 durchgeführt.

4.2 Mit Übergabe der endgültigen Fassung des Leistungsverzeichnisses hat der Auftragnehmer dem

Auftraggeber das Leistungsverzeichnis in der vereinbarten Datenaustauschphase – (bepreistes

Leistungsverzeichnis X82) - zu übergeben.

4.3 Hinweise auf den freiberuflich Tätigen (FBT) sind im LV und in den Anlagen nicht gestattet.

5. Ergänzende Anmerkungen

5.1 Zur Vermeidung von unnötiger Mehrarbeit beim Datenaustausch ist rechtzeitig ein Testlauf beim

Auftraggeber durchzuführen, um evtl. Schwachstellen frühzeitig aufdecken und beheben zu

können.

ZVB Erstellung von Ausschreibungsunterlagen und Datenaustausch nach GAEB XML 3.2, Stand 01/2025 Seite 2 von 3

[Seite 24]

5.2 Zugelassene Einheiten.

Einheit Hinweistext, vertragliche Regelung

cm Zentimeter

cm2 Quadratzentimeter

d Tag

h Stunde

Jr Jahr

kg Kilogramm

km Kilometer

km2 Quadratkilometer

kwh Kilowattstunde

l Liter

m Meter

m2 Quadratmeter

m3 Kubikmeter

Mt Monat

psch Pauschal

St Stück

t Tonne

Wo Wochen

md m x Tag

mMt m x Monat

mWo m x Woche

m2d m2 x Tag

m2Mt m2 x Monat

m2Wo m2 x Woche

m3d m3 x Tag

m3Mt m3 x Monat

m3Wo m3 x Woche

Sth Stück x Stunde

Std Stück x Tag

StMt Stück x Monat

StWo Stück x Woche

St/M Stück pro Monat

St/J Stück pro Jahr

ZVB Erstellung von Ausschreibungsunterlagen und Datenaustausch nach GAEB XML 3.2, Stand 01/2025 Seite 3 von 3

[Seite 25]

Abnahme von Planungsleistungen

Baumaßnahme:

Vertragsnummer:

Auftraggeber: Auftragnehmer:

Vollständige Leistungsabnahme:

Teilabnahme:

Folgende Leistungen des fbT wurden abgenommen:

Leistungsphase bis aus § Vertrag

Leistungsphase bis aus § Vertrag

Leistungsphase bis aus § Vertrag

Die Grundleistung(en)

der Leistungsphase(n) aus § Vertrag

Besondere Leistung(en):

Stand 03.2023 1|2

[Seite 26]

Abnahme von Planungsleistungen Vertragsnummer:

Zusätzliche Leistung(en):

Der fbT hat folgende Unterlagen übergeben:

Datenaustauschformular liegt freigegeben vor:

ja

n e in , Begründung:

Der fbT hat die Leistung(en) beendet am:

Die Leistungen wurden mangelfrei erbracht.

Die Abnahme erfolgt unter Vorbehalt der vertraglichen Erfüllungsansprüche wegen

Mängeln (siehe nachfolgende Auflistung)

Mängelbeschreibung:

Termin der Mängelbeseitigung:

( Datum, Ort)

(Auftraggeber) (Auftragnehmer)

Stand 03.2023 2|2

[Seite 27]

Staatsbetrieb

Sächsisches Immobilien- und Baumanagement

Niederlassung Leipzig II Nr. des Grundvertrages 26D710006

SG Hochbau 2 Vertragsart: Objektplanung

Maßnahmenr.: 0705601E1802

An: ZS VVM

Vermerk

1. Bauvorhaben Brandschutz- und sicherheitstechnische Ertüchtigung

Landesschule für Hörgeschädigte

Samuel-Heinicke-Schule Leipzig

Als eine besondere Leistung soll pauschal folgende Leistung abgefragt werden:

- Ausschreibung

- Vorbereitende Maßnahmen planen und koordinieren

- Absprachen mit Firmen

- Bauüberwachung für:

„Als Interimsunterbringung für 18 Unterrichtsräume soll im Hof eine Containeranlage errichtet werden.

Hierfür wurden für die EW-Bau Firmen angefragt. Es ist die Errichtung einer zweigeschossigen Containeranlage

mit 18 Unterrichtsräumen je ca. 36 m² und Toilettenanlagen für Schüler und Lehrer geplant. Einschließlich

Vorhaltung, Abbau und Beseitigung. Für den 6. Bauabschnitt wird die Anlage als Interim für den Kindergarten

genutzt. Vorher erfolgt ein Austausch der Sanitäranlage für Kleinkinder. Die Gesamtdauer der Containeranlage

ist für ca. 30 Monate geplant.“ Im Anhang 2 Lageplan ist die Containeranlage verortnet.

Gezeichnet:

Magdalena Neugebauer,

Sachbearbeiterin Hochbau 2

SIB Leipzig 2

Leipzig, den 24.08.2026

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