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Objektplanung für den Neubau eines Schulgebäudes zur Erweiterung einer Gesamtschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.10.2026, 09:39 (Europe/Berlin)

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Architektenvertrag

zwischen

der Stadt Gütersloh, Berliner Straße 70, 33330 Gütersloh, vertreten durch ihren Bürgermeister, Herrn Matthias Trepper,

  • im folgenden Auftraggeber genannt -

und

wird später ergänzt

  • im folgenden Auftragnehmer genannt -

wird folgender Vertrag über Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Allgemeine Projektbeschreibung Gegenstand des Vertrages sind die in diesem Vertrag und seinen Anlagen definierten Planungsleistungen für die folgende Baumaßnahme:

Projektbezeichnung: Erweiterung Janusz Korczak - Gesamtschule, Neubau eines Schulgebäudes

Der Auftraggeber beabsichtigt die Erweiterung der Janusz Korczak - Gesamtschule am Standort Schledebrückstraße 170 in 33334 Gütersloh durch die Errichtung eines zusätzlichen Schulgebäudes.

1.2 Vertragsgegenständliche Leistungen Der Auftraggeber hat ein EU-weites Vergabeverfahren zur Vergabe der Planungs- Überwachungs- und Beratungsleistungen durchgeführt, dessen Gewinner der Auftragnehmer ist. Vertragsgegenstand sind Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume, wie sie sich aus diesem Vertrag und seinen Anlagen sowie den Vergabeunterlagen zum Vergabeverfahren Erweiterung Janusz Korczak - Gesamtschule, Neubau eines Schulgebäudes – Vergabeverfahren Objektplanung Gebäude und Innenräume, Vergabenummer SGT26-65-22, ergeben.

§ 2 Projektziele und Grundlagen des Vertrages

2.1 Projektziele Der Auftraggeber verfolgt im Zusammenhang mit der Realisierung des Projektes insbesondere folgende Projektziele:

Terminziele: • Beginn Leistungserbringung: geplant 01.03.2027 (rechtzeitige Zuschlagserteilung mindestens eine Woche vorher vorausgesetzt);

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• Vorlage Vorplanung: spätestens 17.05.2027; • Vorlage Entwurfsplanung mit Kostenberechnung: spätestens am 02.08.2027; • Einreichung des Bauantrages: bis 05.10.2027; • Ende der Baumaßnahme (bauliche Fertigstellung nach allen Abnahmen und Übergabe an Nutzer): zum Schulbeginn NRW 2029/30.

Kostenziele: • Für das Vorhaben wird durch den Auftraggeber ein Kostenrahmen vorgegeben. Vorläufiges Ziel ist die Einhaltung von Kosten der Kostengruppe (KG) 300 (Baukonstruktion) in Höhe von EUR 5.941.176,47 netto und für die KG 400 (Technische Anlagen) in Höhe von EUR 2.141.176,47 netto. • Die Einhaltung des genannten Kostenrahmens stellt ein wesentliches Projektziel dar. Die Planung ist daher von Beginn an unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit sowie der Investitions-, Betriebs-, Wartungs- und Instandhaltungskosten zu entwickeln. • Planungsentscheidungen und Varianten sind hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen zu bewerten. Erkennbare Kostenrisiken und Abweichungen vom vorgegebenen Kostenrahmen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Gleichzeitig sind geeignete Maßnahmen zur Gegensteuerung und, soweit erforderlich, wirtschaftlich geeignete Planungsalternativen als Entscheidungsgrundlage aufzuzeigen. • Die Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme ist bei sämtlichen Planungsentscheidungen besonders zu berücksichtigen. Dabei sind neben den Herstellungskosten auch die während der Nutzungsdauer zu erwartenden Betriebs-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Erneuerungskosten zu berücksichtigen. Einsparungen bei den Herstellungskosten sollen insbesondere nicht zu Lösungen führen, bei denen absehbar höhere Folgekosten während der Nutzung entstehen. • Weitere Einzelheiten zur Kosteneinhaltung, -steuerung und -verfolgung ergeben sich aus § 11.

Qualitätsziele: • Umsetzung des vorgegebenen Raum- und Funktionsprogramms (Anlage B) und Entwicklung einer funktionalen, pädagogisch geeigneten Gebäudestruktur; • Umsetzung des vorgesehenen Clusterkonzepts mit drei Lernclustern für jeweils eine sechszügige Jahrgangsstufe; • Schaffung einer modernen, inklusiven und umfassend barrierefreien Lernumgebung unter besonderer Berücksichtigung des Förderschwerpunkts körperliche und motorische Entwicklung (KME); • flexible und anpassungsfähige Raum- und Gebäudestrukturen, die auch zukünftige pädagogische und organisatorische Entwicklungen ermöglichen; • funktionale und gestalterische Einbindung des Neubaus in den bestehenden Schulcampus; • hohe Energie- und Ressourceneffizienz sowie Einsatz nachhaltiger, emissions- und schadstoffarmer sowie ressourcenschonender Baustoffe; • Verwendung robuster, langlebiger, wartungs- und instandhaltungsfreundlicher Materialien und Konstruktionen; • Berücksichtigung der Recycling- und Rückbaufähigkeit von Konstruktionen und Materialien; • Minimierung des Energieverbrauchs sowie der Betriebs-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Lebenszykluskosten; • hohe Planungs-, Kosten-, Termin- und Ausführungsqualität sowie • Berücksichtigung der besonderen Anforderungen aus der Realisierung der Baumaßnahme bei laufendem Schulbetrieb.

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2.2 Vertragsbestandteile und -grundlagen Vertragsbestandteile/Grundlagen des Vertragsverhältnisses sind:

2.2.1 Die Regelungen dieses Architektenvertrages,

2.2.2 die Leistungsbeschreibung des Vergabeverfahrens Erweiterung Janusz Korczak - Gesamtschule, Neubau eines Schulgebäudes – Vergabeverfahren Objektplanung Gebäude und Innenräume, Vergabenummer: SGT26-65-22, (Anlage A zu diesem Vertrag),

2.2.3 das Raum- und Funktionsprogramm, (Anlage B zu diesem Vertrag),

2.2.4 die Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW), (Anlage C zu diesem Vertrag),

2.2.5 die Vorgaben und Nebenbestimmungen eventueller Zuwendungsbescheide,

2.2.6 das finale Angebot des Auftragnehmers vom wird später ergänzt, (Angebotsformular, Fassung finales Angebot sowie Projekt- und Planungskonzept) (Anlage D zu diesem Vertrag),

2.2.7 die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI („HOAI“) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung 2021,

2.2.8 das Bürgerliche Gesetzbuch („BGB“) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, insbesondere die Regelungen über den Werkvertrag.

2.3 Widersprüche der Vertragsgrundlagen Bei Widersprüchen innerhalb der Vertragsbestandteile und -grundlagen gilt die folgende Reihenfolge:

2.3.1 Der vorliegende Architektenvertrag;

2.3.2 die Leistungsbeschreibung des Vergabeverfahrens (Anlage A);

2.3.3 das Raum- und Funktionsprogramm (Anlage B);

2.3.4 das finale Angebot des Auftragnehmers, einschließlich Konzept zur Qualität der zu erwartenden Leistung (Anlage D);

2.3.5 die HOAI in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung 2021;

2.3.6 das BGB, insbesondere die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB).

2.4 Allgemeine Grundlagen Der Auftragnehmer ist bei der Erbringung seiner Leistung verpflichtet, die nachfolgenden Vorgaben und Bestimmungen zu beachten:

2.4.1 Alle für den Vertragsgegenstand und für das Bauvorhaben einschlägigen gesetzlichen, öffentlich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, auch hinsichtlich der späteren Unterhaltungs- und Betriebskosten;

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2.4.2 die planungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen, sowie Auflagen und Hinweise der späteren Baugenehmigung;

2.4.3 die für den Auftraggeber geltenden Unfallverhütungsvorschriften und die anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln;

2.4.4 die vergaberechtlichen Vorgaben, insbesondere die VgV und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A und VOB/B) bei Vergabe und Ausführung der Bauleistungen, die VgV und VOL/B bei Vergabe und Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen, bei Unterwellenvergaben § 75a GO NRW und die von der Stadt Gütersloh ergänzend zur Umsetzung bestimmten Regelungen;

2.4.5 die Vorgaben und Nebenbestimmungen eines späteren Zuwendungsbescheides. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über eine gewährte Zuwendung und übersendet ihm den Zuwendungsbescheid nebst Anlagen.

2.5 Zusätzliche Aufträge Die Bedingungen dieses Vertrages gelten auch für weitere und zusätzliche Leistungen des Auftragnehmers bei deren Beauftragung, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

3.1 Leistungen des Auftragnehmers Leistungsgegenstand und vom Auftragnehmer zu erbringen sind die Leistungen nach diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung des Vergabeverfahrens Erweiterung Janusz- Korczak – Gesamtschule, Neubau eines Schulgebäudes – Vergabeverfahren Objektplanung Gebäude und Innenräume, Vergabenummer SGT26-65-22, Anlage A zu diesem Vertrag. Bei der Leistungserbringung hat der Auftragnehmer das Raum- und Funktionsprogramm des Auftraggebers (Anlage B) zu berücksichtigen.

Bei der Leistungsausführung hat der Auftragnehmer ferner sein Projekt- und Planungskonzept zu berücksichtigen, das er mit dem Angebot eingereicht hat (Bestandteil der Anlage D). Er hat seine Leistungen entsprechend zu erbringen. Anderenfalls besteht für den Auftraggeber nach vorheriger erfolgloser Abmahnung mit angemessener Fristsetzung ein Grund zur außerordentlichen Kündigung, wenn unter Berücksichtigung einer Interessenabwägung dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt dem Auftraggeber unbenommen.

Der Auftragnehmer hat alle in diesem Vertrag und seinen Anlagen vereinbarten Planungsleistungen zur kosten- und termingerechten Fertigstellung des Bauvorhabens als Werkerfolg zu erbringen.

3.2 Beauftragungsstufen und Leistungen Die Beauftragung erfolgt stufenweise. Mit Vertragsschluss (Zuschlagserteilung) werden die Leistungen der Leistungsphasen („LPH“) 1 bis 4 nach § 34 Abs. 3 HOAI in Verbindung mit Anlage 10.1 zur HOAI unter Berücksichtigung der nachstehenden Einzelheiten beauftragt (Beauftragungsstufe 1).

3.2.1 Der Auftraggeber beabsichtigt, dem Auftragnehmer jeweils im Wege der Vertragserweiterung weitere Leistungen des Leistungsbildes Objektplanung Gebäude und Innenräume zu übertragen. Bei Fortsetzung des Projekts sind dies die LPH 5 bis 8 nach § 34 Abs. 3 HOAI

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in Verbindung mit Anlage 10.1 zur HOAI (Beauftragungsstufe 2) und die Leistungsphase 9 nach § 34 Abs. 3 HOAI in Verbindung mit Anlage 10.1 zur HOAI (Beauftragungsstufe 3).

Die Übertragung der Beauftragungsstufen 2 und 3 muss jeweils in Schriftform erfolgen.

3.2.2 Voraussetzung einer Beauftragung der Beauftragungsstufe 2 im Sinne von § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB ist eine Beschlussfassung zur Durchführung/Nichtdurchführung des Projektes durch das zuständige Gremium der Stadt Gütersloh nach Abschluss der Leistungsphase 4 Objektplanung Gebäude und Innenräume. Voraussetzung des Abrufs der Beauftragungsstufe 3 im Sinne von § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB ist die Entscheidung des Auftraggebers, das Projekt mit dem erreichten Projektstand in Leistungsphase 9 nicht selbst zu begleiten, die der Auftraggeber insbesondere unter Berücksichtigung seiner personellen Ressourcen am Ende der Leistungsphase 8 treffen wird.

Ein Anspruch des Auftragnehmers auf eine weitergehende Beauftragung von Leistungen über die mit Zuschlagserteilung beauftragte Beauftragungsstufe 1 hinaus besteht auch dann nicht, wenn eine vorstehend genannte Voraussetzung erfüllt ist. Der Auftraggeber kann vielmehr einseitig in jeweils freier Entscheidung die Beauftragungsstufen 2 und 3 im Wege der Vertragserweiterung beauftragen.

3.2.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Beauftragungsstufen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm überträgt. Der Auftragnehmer kann den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der dem Auftraggeber zur Erklärung gesetzten Nachfrist gemäß nachfolgendem Satz kündigen, wenn der Auftraggeber die Leistungen für die jeweils folgende Stufe nicht innerhalb einer angemessenen Frist abruft. Eine solche angemessene Frist endet im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach vollständiger Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Beauftragungsstufe sowie einer mit einer Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen verbundenen schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers zur Erklärung über die Anschlussbeauftragung, die dem Auftraggeber nicht früher als zwei Wochen vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zugehen darf.

Aus der Kündigung nach dieser Regelung erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs- oder Vergütungsansprüche. Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unberührt.

Wenn der Auftraggeber mehrere Stufen nach diesem Vertrag abruft, dürfen die hierfür kumuliert in Anspruch genommenen Abruffristen die Interessen des Auftragnehmers nicht unangemessen beeinträchtigen; insbesondere darf die Gesamtdauer der vom Auftraggeber in Anspruch genommenen Abruffristen 12 Monate nicht überschreiten.

In jedem Fall gelten alle Regelungen dieses Vertrages auch im Falle der Beauftragung mit Leistungen der Beauftragungsstufen 2 und 3.

3.2.4 Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keinerlei Ansprüche herleiten, insbesondere keine Erhöhung seines Honorars. Der Auftragnehmer hat im Falle der Nichtbeauftragung der weiteren Beauftragungsstufen auch keinen Honoraranspruch oder sonstige Ansprüche für diese.

3.3 Art und Umfang der Leistungen Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers ergeben sich aus § 34 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 10.1 HOAI sowie den nachfolgenden Vereinbarungen. Der Auftragnehmer hat alle beauftragten Grundleistungen nach § 34 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 10.1 HOAI für beauftrage Leistungsphasen zu erbringen, soweit nachfolgend nicht anders angegeben.

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Folgende Leistungen sind zu erbringen:

3.3.1 Grundlagenermittlung; Leistungsphase 1 (Beauftragungsstufe 1) Die Grundleistungen.

3.3.2 Vorplanung; Leistungsphase 2 (Beauftragungsstufe 1) Die Grundleistungen.

3.3.3 Entwurfsplanung; Leistungsphase 3 (Beauftragungsstufe 1) Die Grundleistungen. Die vertiefte Kostenberechnung für die Bauleistungen des 1. Bauabschnitts ist nach DIN 276, Fassung Dezember 2018 (DIN 276-1:2018-12) zu erstellen. Ergänzend ist die Zusatzleistung A 7a zu erbringen.

3.3.4 Genehmigungsplanung; Leistungsphase 4 (Beauftragungsstufe 1) Die Grundleistungen.

3.3.5 Ausführungsplanung; Leistungsphase 5 (Beauftragungsstufe 2) Die Grundleistungen.

3.3.6 Vorbereitung der Vergabe; Leistungsphase 6 (Beauftragungsstufe 2) Die Grundleistungen.

3.3.7 Mitwirkung bei der Vergabe; Leistungsphase 7 (Beauftragungsstufe 2) Die Grundleistungen mit Ausnahme des Einholens von Angeboten, des Führens von Bietergesprächen und des Mitwirkens bei der Auftragserteilung. Eingeschlossen ist: Zur Grundleistung lit. c) (Nachtragsprüfung) vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass auch die Prüfung von Nachträgen hinsichtlich der Plausibilität und Wirtschaftlichkeit zu leisten ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Leistung von den Grundleistungen umfasst und nicht gesondert zu vergüten ist.

3.3.8 Objektüberwachung und Dokumentation; Leistungsphase 8 (Beauftragungsstufe 2) Die Grundleistungen. Eingeschlossen ist: Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn zur Herstellung des Bauwerks Leistungen notwendig werden, die bisher nicht beauftragt wurden. Der Auftragnehmer holt bei bisher nicht beauftragten, zusätzlichen Leistungen unverzüglich ein Nachtragsangebot ein und teilt dem Auftraggeber die Gründe für die zusätzlichen Leistungen in Textform mit. Das Nachtragsangebot ist auf Plausibilität und Wirtschaftlichkeit/Angemessenheit sowie auf Übereinstimmung mit dem Hauptangebot zu überprüfen und dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen. Die finanziellen Auswirkungen sind darzustellen (Erhöhung der Gesamtkosten, ggf. Minderkosten an anderer Stelle). Der Auftragnehmer beachtet, dass die Ausführung zusätzlicher Leistungen durch ausführende Gewerke erst nach Freigabe des Nachtragsangebotes durch den Auftraggeber beginnt. Außerdem gelten die Regelungen zur Nachtragsprüfung nach Ziffer 3.3.7 zur Grundleistung lit. c) auch für die Leistungsphase 8 entsprechend.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass alle in dieser Ziffer 3.3.8 genannten Leistungen von den Grundleistungen umfasst und nicht gesondert zu vergüten sind.

3.3.9 Objektbetreuung; Leistungsphase 9 (Beauftragungsstufe 3) Die Grundleistungen.

3.3.10 Besondere Leistungen und Zusatzleistungen Der Auftragnehmer erbringt ferner Besondere Leistungen und Zusatzleistungen, deren Leistungsinhalt-/umfang sich im Einzelnen aus der Leistungsbeschreibung (Anlage A zu

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diesem Vertrag, Ziffer 3.4) und dem Angebotsformular (Anlage D, Ziffer 2) ergibt, wenn und soweit diese beauftragt sind. Die Leistungen A 1a, A 2a, A 5a, A 6a, A 7a, A 8a, A 9a und A 10a werden direkt mit Zuschlagserteilung mit Beauftragungsstufe 1 mitbeauftragt. Die Leistungen A 1b, A 2b, A 2c, A 5b, A 6b, A 7b, A 7c, A 8b, A 9b und A 10b werden direkt mit Beauftragungsstufe 2 mitbeauftragt, die Leistung A 11 direkt mit Beauftragungsstufe 3. Die Leistungen A 3 und A 4 kann der Auftraggeber optional nach seinem Bedarf abrufen.

3.3.11 Die Koordinierung und Abstimmung der Beiträge aller fachlich Beteiligten obliegt dem Auftragnehmer. In diesem Zusammenhang sind auch - soweit sie stufenweise beauftragt werden - die Leistungen A 8a, A 8b, A 10a und A 10b zu erbringen.

3.3.12 Der Auftragnehmer hat im Rahmen des werkvertraglich geschuldeten Gesamterfolgs sämtliche beauftragten Grundleistungen nach Ziffern 3.3.1-3.3.9 dieses Vertrages und Besondere und Zusatzleistungen nach Ziffer 3.3.10 i.V.m. Anlagen A und D dieses Vertrages jeder übertragenen Beauftragungsstufe zu erbringen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Einzelfall zur Erzielung des Gesamterfolgs erforderlich sind oder nicht. Die beauftragten Leistungen werden daher im Sinne selbstständiger, von der Erzielung des Gesamterfolgs unabhängig zu erbringender Einzelleistungen, geschuldet.

3.4 Zielfindungsphase Die Parteien sind sich darüber einig, dass die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele durch die in § 2 benannten Zielvorstellungen und die Vergabeunterlagen hinreichend definiert sind, so dass eine Zielfindungsphase im Sinne von § 650 p Abs. 2 BGB entfällt.

3.5 Unterrichtungspflicht des Auftragnehmers Im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber eine umfassende Unterrichtungspflicht. Insbesondere, wenn für ihn erkennbar wird, dass Kosten-, Termin- oder Qualitätsziele (vgl. u.a. Ziffer 2.1 dieses Vertrages) möglicherweise nicht eingehalten werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in Textform zu informieren und Vorschläge zur Änderung der Planungs- oder der Kostenvorgaben bzw. zur Anpassung zu unterbreiten.

Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, jegliche Bedenken oder Behinderungen in Textform anzuzeigen. Dies gilt auch für offenkundige Bedenken oder Behinderungen. Unterlässt der Auftragnehmer die Anzeige der Behinderung, hat er nur dann einen Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn der Auftraggeber die Umstände und deren hindernde Wirkung kannte.

3.6 Nachhaltigkeit Bei allen Leistungen hat der Auftragnehmer die Nachhaltigkeit, d.h. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur im Hinblick auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Künftige Bau- und Nutzungskosten sind möglichst gering zu halten. Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) aufgezehrt werden. Energetische Optimierung, Senkung des Primärenergiebedarfs, Verwendung nachhaltiger Baustoffe und ressourcenschonender Bautechnologien sind anzustreben. Bei der Planung sollen insbesondere umweltfreundliche Baustoffe berücksichtigt werden.

3.7 Abstimmung Vor Aufstellung der ersten Leistungsverzeichnisse sind alle Ausführungsdetails, Ausstattungs-, Qualitäts- und Fabrikatsfestlegungen mit dem Auftraggeber abzustimmen und durch diesen genehmigen zu lassen.

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3.8 Datenübermittlung Bei Abschluss jeder Beauftragungsstufe sind die abschließenden Dokumente der Leistungsphasen gesammelt digital zur Verfügung zu stellen.

Für die Beauftragungsstufe 1 sind dies insbesondere: • Letzter Planstand der Vorplanung als PDF sowie als DWG und DXF. • Kostenschätzung • Erläuterungsbericht der Leistungsphase 2 • Letzter Planstand der Entwurfsplanung als PDF sowie als DWG und DXF. • Kostenberechnung • Erläuterungsbericht der Leistungsphase 3 • Bauantrag inklusive aller eingereichten Unterlagen • Terminplanung als PDF und zusätzlich in einem bearbeitbarem und weiterverarbeitbaren Format (z.B. DWG, DXF).

Für die Beauftragungsstufe 2 sind dies insbesondere: • Letzter Planstand der Ausführungs- und Detailplanung als PDF sowie als DWG und DXF • bepreiste Leistungsverzeichnisse als PDF und GAEB-Datei • Vergabedokumentation sowie der Vergabevorschlag • Systematische Zusammenstellung der Dokumentation Leistungsphase 8 • zeichnerische Darstellungen des errichteten Gebäudes als PDF sowie DWG und DXF • rechnerischen Ergebnisse des Objekts, Kostenfeststellung und Erläuterungen der Abweichungen.

Dem Auftragnehmer stehen keine Zurückbehaltungsrechte an den genannten Unterlagen oder Daten zu, es sei denn, sie beruhen auf vom Auftraggeber anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gründen.

3.9 Massenermittlung Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die wesentlichen Massen der Leistungsverzeichnisse VOB-gerecht ermittelt werden.

3.10 Entwurfsverfasser/Bauleiter Die Baumaßnahmen bedürfen voraussichtlich der Baugenehmigung. Erforderlich sind die Bauüberwachung und Bauabnahme nach Teil V der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW) in der jeweils geltenden Fassung. Der Auftragnehmer stellt für den Auftraggeber kostenfrei den Entwurfsverfasser im Sinne von § 54 BauO NRW und im Falle der Beauftragung der Beauftragungsstufe 2 den Bauleiter im Sinne des § 56 BauO NRW, soweit nichts anderes vereinbart wird.

3.11 Durchgehende Anwendbarkeit der HOAI 2021 Alle Grundleistungen, die der Auftragnehmer nach diesem Vertrag zu erbringen hat, sind auf Grundlage der zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages gültigen Fassung der HOAI (2021) zu erbringen. Dies gilt auch für nachträglich im Wege der Weiterbeauftragung übertragene Beauftragungsstufen nach Ziffer 3.2 dieses Vertrages (Beauftragungsstufen 2 und 3). Sollte vor Abruf der Beauftragungsstufen 2 und 3 eine Novellierung der HOAI in Kraft treten, bleibt auch für diese Beauftragungsstufen leistungsmäßig dennoch die bei Vertragsschluss geltenden Fassung der HOAI (2021) maßgeblich.

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§ 4 Pflichten des Auftragnehmers

4.1 Vertrauensvolle Zusammenarbeit Der Auftragnehmer arbeitet eng und vertrauensvoll mit dem Auftraggeber und den anderen, vom Auftraggeber für die Abwicklung des Vorhabens eingesetzten Projektbeteiligten zusammen.

4.2 Anforderungen an die Tätigkeit Als Sachwalter des Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.

4.3 Weitergabe von Daten und Auskünfte Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen, von denen er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit über das Bauvorhaben, den Auftraggeber oder eine mit dem Auftraggeber verbundene Gesellschaft Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer hat es insbesondere zu unterlassen, Informationen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nach diesem Vertrag an Dritte oder Außenstehende, insbesondere auch an die Öffentlichkeit, weiterzugeben, es sei denn, es liegt für jeden betreffenden Einzelfall eine schriftliche Zustimmung des Auftraggebers vor oder die Informationen sind allgemein bekannt.

Die Weitergabe von Unterlagen und Informationen an etwaige Unterauftragnehmer des Auftragnehmers unterliegt denselben Beschränkungen. Grundsätzlich muss der Auftragnehmer sämtliche seiner Unterauftragnehmer ebenfalls zu Vertraulichkeit verpflichten. Ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht stellt für den Auftraggeber einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne von Ziffer 13.3 dieses Vertrages dar.

4.4 Unterlagen des Auftragnehmers Die vom Auftragnehmer in Erfüllung dieses Vertrages gefertigten oder beschafften Unterlagen sind dem Auftraggeber nach Vertragsende auf dessen Verlangen auszuhändigen. Der Auftragnehmer hat kein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die genannten Unterlagen, es sei denn, sie beruhen auf vom Auftraggeber anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gründen.

4.5 Scientology-Schutzklausel Der Auftragnehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass die von ihm eingesetzten Personen bei der Erfüllung des Auftrags nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.

4.6 Vertretungsbefugnis Der Auftragnehmer hat grundsätzlich keine Berechtigung zur Vertretung des Auftraggebers. Insbesondere darf er für den Auftraggeber keine Verträge abschließen, aufheben oder ändern. Für folgende Handlungen erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Interesse der Projektabwicklung Vertretungsmacht:

• Einforderung von Leistungen der Projektbeteiligten, einschließlich Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen und Inverzugsetzungen, • Geltendmachung von Auskunfts- und Einsichtsrechten.

4.7 Auskunft Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen.

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4.8 Koordination Die Integration aller Planungsleistungen in das Gesamtprojekt liegt im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Er hat sicherzustellen, dass er selbst und die von ihm beauftragten Unterauftragnehmer alle Termine und Fristen bei der Planung ihrer Leistungen einhalten. Der Auftragnehmer hat auch die Fachingenieurleistungen zu koordinieren. Die Leistungen der weiteren, vom Auftraggeber direkt beauftragten Planungsbeteiligten sind sowohl inhaltlich (auf Plausibilität) als auch auf Vollständigkeit zu prüfen. Die Schnittstellen zu Dritten, vom Auftraggeber direkt beauftragten Planungsbeteiligten, sind so zu koordinieren, dass der Planungserfolg nicht gefährdet wird.

4.9 Planungsstandard Der Auftragnehmer hat bei seinen Planungsleistungen Änderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik, die zum Zeitpunkt der abnahmereifen Fertigstellung des Bauvorhabens voraussichtlich gelten werden, zu berücksichtigen. Es dürfen nur neue, ungebrauchte bauaufsichtlich zugelassene Materialien, auf der Grundlage des heutigen Wissenstandes giftfreie Stoffe und umweltverträgliche Materialien eingesetzt werden. Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers sind mit dem Ziel der Kosteneinsparung sowohl bei der Errichtung des Bauvorhabens als auch bei dessen späterer Nutzung und Unterhaltung zu erbringen, soweit dies im Rahmen der sonstigen Vorgaben und Zielvorstellungen des Auftraggebers möglich ist.

4.10 Bauüberwachung Der Auftragnehmer dokumentiert im Rahmen der Bauüberwachung etwaige Verstöße der ausführenden Unternehmen gegen vertragliche Vereinbarungen (Mängel, Verzug mit der Leistung, Verstöße gegen Kooperationspflichten) etc. zur Vorbereitung für etwaige Rechtsstreitigkeiten.

Der Auftragnehmer führt Bautagebücher, die mindestens aussagekräftige und nachvollziehbare Angaben enthalten müssen zu: • Anwesende Unternehmen und Anzahl der Mitarbeiter, • Unterbrechung der Arbeiten mit Angabe der Gründe, • Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, • Wetter und Temperatur, • Abnahme und Prüfung, vertraglich wichtige Termine, • Ausspruch von Mängelrügen.

4.11 Teilnahme an projektbezogenen Besprechungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an projektbezogenen Besprechungen bei dem Auftraggeber oder auf der Baustelle teilzunehmen. Die Teilnahme an den Besprechungen erfolgt grundsätzlich durch den Projektleiter oder den stellvertretenden Projektleiter (je w/m/d).

4.12 Projektsprache Projektsprache in Wort und Schrift im gesamten Vorhaben ist deutsch.

§ 5 Leistungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber erbringt folgende Leistungen oder lässt sie, soweit erforderlich in seinem Auftrag erbringen:

5.1 Rechtzeitiges Herbeiführen bzw. Treffen erforderlicher Entscheidungen (Mitwirkung bei Planfreigaben, soweit erforderlich oder aus Sicht des Auftraggebers geboten);

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5.2 Beschaffen der Kataster(Flur-)karten, Lage und Höhenpläne über das Baugrundstück, soweit sie der Auftragnehmer für seine Leistungen benötigt;

5.3 Einholen evtl. Einverständniserklärung der Nutzer;

5.4 Bereitstellen Baugrund- und Gründungsgutachten (soweit vorhanden oder notwendig).

§ 6 Projektteam

6.1 Projektteam des Auftragnehmers Für das Projekt verantwortlicher Geschäftsführer/Inhaber/Partner (w/m/d) oder vergleichbare Person: Name wird später ergänzt

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gemäß seinem Angebot ein Projektteam zur Verfügung zu stellen, das mindestens umfasst:

Projektleiter (w/m/d): Name und Qualifikation werden später ergänzt

Stellvertretender Projektleiter (w/m/d): Name und Qualifikation werden später ergänzt

Verantwortlicher Objektüberwacher/Bauleiter (w/m/d): Name und Qualifikation werden später ergänzt.

Die vorgenannten Mitarbeitenden des Auftragnehmers sind dem Projekt grundsätzlich für die gesamte Projektlaufzeit zuzuordnen. Projektleiter (w/m/d) oder stellvertretender Projektleiter (w/m/d) können gleichzeitig verantwortlicher Objektüberwacher/Bauleiter (w/m/d) sein.

Projektleiter (w/m/d) oder stellvertretender Projektleiter (w/m/d) müssen bauvorlageberechtigt nach BauO NRW sein.

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die von ihm vorgesehenen Mitarbeitenden nach ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage sind, das Bauvorhaben erfolgreich zu steuern.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, weitere Mitarbeitende nach Erfordernis zur Verfügung zu stellen. Das weitere Mitarbeiterteam ist hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeitenden und deren fachlicher Qualifikation so zu besetzen und während der Vertragsdurchführung vorzuhalten, dass keine Verzögerungen in der weiteren Planung und Durchführung des Objekts entstehen und insbesondere die vereinbarten und für weitere Projektstufen zu vereinbarenden Termine eingehalten werden.

6.2 Austausch der Projekt- und Bauleitung des Auftragnehmers Der Austausch einer Person der Projektleitung und der Bauleitung bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Sollte eine dieser Personen aus vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Gründen für das Projekt nicht eingesetzt werden können, hat der Auftragnehmer in Qualifikation und Berufserfahrung einen gleichwertigen Mitarbeitenden als Ersatz einzusetzen. Der Auftraggeber darf dem Einsatz einer für einen Austausch benannten Person aus Gründen widersprechen, die in der benannten Person liegen, insbesondere wenn die Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht erfüllt sind. Im Falle des Widerspruchs hat der Auftragnehmer eine andere geeignete Person zu benennen. Die Anforderungen an diese und das dargestellte Verfahren der Zustimmung gelten entsprechend. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, die Abberufung einer verantwortlichen Person zu verlangen, wenn diese

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persönlich oder fachlich ungeeignet ist. Die vorstehenden Sätze gelten für die Neubesetzung entsprechend.

6.3 Verpflichtung nach Verpflichtungsgesetz Die Projektleitung, jeweils Projektleiter (w/m/d) und stellvertretender Projektleiter (w/m/d) sowie weitere auf Auftragnehmerseite mit den Leistungsvergaben befasste Mitarbeitende (w/m/d) können gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes auf Verlagen des Auftraggebers förmlich auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten verpflichtet werden. Die Verpflichtung erfolgt in strafrechtlicher Hinsicht unter dem Gesichtspunkt der „Amtsträger-Eigenschaft“ zwecks Gleichstellung mit öffentlichen Bediensteten gemäß dem Verpflichtungsgesetz.

§ 7 Fachlich Beteiligte und Unterauftragnehmer

7.1 Der Auftraggeber vergibt die Tragwerksplanung und Bauphysik (Wärmeschutz und Energiebilanzierung), die Technische Ausrüstung (TGA) HLS und TGA-Elektro sowie Ingenieurbauwerke europaweit separat. Im Projektverlauf werden weiter benötigte Fachplaner gesondert beauftragt. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die Liste der fachlich Beteiligten zeitnah zur Verfügung stellen, ebenso wie Änderungen und Ergänzungen der Liste.

7.2 Sofern der Auftragnehmer beabsichtigt, für die Durchführung von (Teil-) Leistungen des Auftrages Unterauftragnehmer einzubinden, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Dies gilt nicht für die Erteilung von Unteraufträgen an Unterauftragnehmer, die vom Auftragnehmer im Vergabeverfahren bereits benannt wurden. Auch der Austausch von Unterauftragnehmern bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über eine beabsichtigte Auswechselung von Unterauftragnehmern rechtzeitig in Textform zu unterrichten. Der Auftraggeber ist berechtigt, erforderliche Angaben des Unterauftragnehmers zu verlangen. Der Auftragnehmer hat spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer und danach jede im Rahmen der Auftragsausführung eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer mitzuteilen.

§ 8 Termine und Fristen

8.1 Leistungsbeginn Der Auftragnehmer beginnt spätestens am 01.03.2027 mit der Leistungserbringung, rechtzeitige Zuschlagserteilung mindestens eine Woche vorher vorausgesetzt. Erfolgt keine rechtzeitige Zuschlagserteilung in diesem Sinne, beginnt der Auftragnehmer spätestens zwei Wochen nach Aufforderung des Auftraggebers hierzu. Die Aufforderung erfolgt mindestens in Textform.

8.2 Verbindliche Vertragstermine Die Vorlage der Vorplanung muss spätestens bis zum 17.05.2027 erfolgen. Die Entwurfsplanung mit Kostenberechnung ist spätestens zum 02.08.2027 vorzulegen. Es handelt sich jeweils um verbindliche Vertragstermine. Kann die Leistungserbringung nach Ziffer 8.1 nicht am 01.03.2027 beginnen, weil die Zuschlagserteilung nicht mindestens eine Woche vorher erfolgt, verschieben sich die beiden Vertragstermine für die Vorplanung und die Entwurfsplanung mit Kostenberechnung automatisch um den Zeitraum zwischen dem 01.03.2027 und dem Leistungsbeginn im Sinne von Ziffer 8.1.

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8.3 Konkrete Terminziele Unter Berücksichtigung der Terminziele aus Ziffer 2.1 und der verbindlichen Vertragstermine nach Ziffer 8.2 werden vom Auftragnehmer alle Termine und Fristen in einem Terminplan dargestellt. Dies erfolgt zu Beginn der Leistungserbringung des Auftragnehmers, bis spätestens zum Abschluss der Leistungsphase 3. Nach Abstimmung des Terminplans mit dem Auftraggeber und dessen Zustimmung gilt dieser Terminplan als verbindlich vereinbart. Ziffer 8.2 dieses Vertrags bleibt unberührt.

Der Auftragnehmer hat im Rahmen der Planung und Überwachung seiner Leistungen die Einhaltung der in dem Terminplan ausdrücklich genannten Termine sicherzustellen. Der Auftragnehmer wird sich auf den Terminplan einstellen und verpflichtet sich, die einzelnen Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass im Planungs- und Bauablauf keinerlei Verzögerungen auftreten.

Bei zeitlichen Verzögerungen, die auf der Stufenbeauftragung nach Ziffer 3.2 dieses Vertrages beruhen, wird der Zeitraum zwischen dem vollständigen Abschluss der letzten beauftragten Leistungen sowie deren Freigabe bis zum Zugang der weitergehenden Beauftragung beim Auftragnehmer vereinbarten Fristen hinzugerechnet, soweit der Auftragnehmer die zeitliche Verzögerung nicht zu vertreten hat.

8.4 Beschleunigungsgrundsatz Der Auftragnehmer hat seine Leistungen in jeder Beauftragungsstufe zügig und ohne Unterbrechung zu erbringen.

§ 9 Vergütung

Honorarabrechnungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Regelungen und nachrangig die HOAI 2021 zu Grunde gelegt.

9.1 Anrechenbare Kosten Die anrechenbaren Kosten werden nach § 33 HOAI i.V.m. § 4 HOAI auf der Grundlage der seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung ermittelt (ohne Umsatzsteuer). Es wird klargestellt, dass der Auftraggeber die Bestätigung der Kostenberechnung nur aus wichtigem Grund verweigern kann, weil zum Beispiel der Auftragnehmer Leistungsvorgaben nicht beachtet hat und sich dies nicht unerheblich auf die Baukosten auswirkt.

Bis zum Vorliegen der bestätigten Kostenberechnung berechnet der Auftragnehmer das Honorar vorläufig auf Basis der vom Auftraggeber als Kostenziel vorgegebenen anrechenbaren Kosten (Ziffer 2.1 dieses Vertrages). § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HOAI gilt nur mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer Honorar nur auf Basis der Kostenschätzung abrechnet, wenn endgültig keine Kostenberechnung mehr erstellt werden sollte, z.B. infolge einer Vertragskündigung.

Da die Kostenberechnungen nach der DIN 276 in der Fassung Dezember 2018 (DIN 276: 2018-12) zu erstellen sind, vereinbaren die Parteien, dass der Auftragnehmer diese Fassung der DIN 276 auch der Ermittlung der anrechenbaren Kosten und seinen Honorarberechnung zugrunde legt.

Für das Leistungsbild Objektplanung Gebäude und Innenräume wird ein einziges Objekt abgerechnet. Anrechenbare Kosten ggf. unterschiedlicher Objekte werden bei den einzelnen Leistungsbildern addiert. Eine getrennte Abrechnung im Sinne von § 11 Abs. 1 HOAI wird ausgeschlossen.

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9.2 Honorarzone und Honorarsatz Honorarzone und Honorarsatz werden vereinbart mit: Honorarzone III, Basishonorarsatz.

Keine Partei hat Anspruch auf Änderung der vereinbarten Honorarzone anhand der Bewertungsmerkmale der HOAI bzw. der Objektabgrenzung.

9.3 Leistungsbewertungen Grundleistungen und Abschläge/Zuschläge Für die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 der Objektplanung Gebäude und Innenräume werden (soweit beauftragt) die Prozentsätze nach § 34 Abs. 3 HOAI angesetzt. Ausnahme: Bei der LPH 7 wird ein Abzug von 2 % vorgenommen, da die Grundleistungen „Einholen von Angeboten“, „Führen von Bietergesprächen“ und „Mitwirken bei der Auftragserteilung“ durch den Auftraggeber durchgeführt werden. Vereinbart werden:

LeistungsphaseVon Hundert
LPH 12
LPH 27
LPH 315
LPH 43
LPH 525
LPH 610
LPH 72
LPH 832
LPH 92
Summe98

Der Auftragnehmer hatte die Möglichkeit, einen prozentualen Abschlag oder Zuschlag auf die Grundleistungen anzubieten. Die Parteien vereinbaren vor diesem Hintergrund einen

Abschlag/Zuschlag wird später ergänzt/gestrichen in Höhe von wird später ergänzt/gestrichen Prozent

auf das Honorar für die Grundleistungen.

Der prozentuale Abschlag/Zuschlag wird nur auf das Honorar für die zu erbringenden Grundleistungen berechnet. Er wird nicht auf Nebenkosten, Honorarpauschalen oder auf Stundenhonorare angewendet.

Fiktives Beispiel der Berechnung bei Angebot von Abschlag oder Zuschlag: Wurde ein pauschaler Abschlag von 10 Prozent auf das Gesamthonorar der Grundleistungen vereinbart, wird zunächst das Honorar für die Grundleistungen auf Basis der Honorarparameter berechnet (insbesondere nach anrechenbaren Kosten, Honorarzone und -satz, Umbau- und Modernisierungszuschlag) und anschließend der Abschlag bzw. Zuschlag berücksichtigt. Ergibt sich im Beispiel für alle erbrachten Grundleistungen ein Netto-Honorar von EUR 100.000,00, wird das Honorar um 10 Prozent von EUR 100.000,00 gekürzt (EUR 10.000,00), zu zahlen sind dann EUR 90.000,00 netto, zzgl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.

9.4 Umbau-/Modernisierungszuschlag Die Parteien vereinbaren für Umbauten und Modernisierungen einen

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Zuschlag wird später ergänzt/gestrichen in Höhe von wird später ergänzt/gestrichen Prozent.

Der Zuschlag wird nicht auf vereinbarte Pauschalhonorare berechnet, z.B. für Besondere Leistungen und Zusatzleistungen.

9.5 Mitzuverarbeitende Bausubstanz Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist mit den Vereinbarungen zum Zuschlag für Umbau und Modernisierung sowie Abschlag/Zuschlag auf die Grundleistungen abgegolten und wird mit EUR 0,00 vereinbart. Ein zusätzlicher Ansatz für die Berücksichtigung mitzuverarbeitender Bausubstanz (insbesondere § 4 Abs. 3 HOAI) erfolgt also nicht.

9.6 Nebenkosten Alle Nebenkosten werden pauschal und abschließend mit

wird später ergänzt/gestrichen Prozent

auf das Nettohonorar für die Grundleistungen Objektplanung Gebäude und Innenräume erstattet. Hierin enthalten sind insbesondere auch die Kosten für: Vervielfältigung der Unterlagen (Fotokopien und Lichtpausen), Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Reisen des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter und für sonstige Nebenkosten im Sinne von § 14 Abs. 2 HOAI. Nebenkosten werden ausschließlich auf Grundleistungen gewährt und nicht auf Pauschalen für Besondere und zusätzliche Leistungen sowie Stundenhonorare.

9.7 Besondere und zusätzliche Leistungen Für beauftragte und erbrachte Besondere Leistungen und Zusatzleistungen ergibt sich das Honorar im Einzelnen aus dem Angebotsformular des Auftragnehmers, Ziffer 2 (Anlage D). Für die dort aufgeführten Besonderen Leistungen und Zusatzleistungen mit Ausnahme der Position A 11 sind die Pauschalpreise, die Nebenkosten bereits inkludieren, für die gesamte Vertragslaufzeit verbindlich, wobei Ansprüche aus Störung der Geschäftsgrundlage unberührt bleiben. Die Leistungen A 11 werden im Falle ihrer Beauftragung nach tatsächlichem Zeitaufwand nach Stundensätzen gemäß nachfolgender Ziffer 9.8 abgerechnet. Bei der Leistung A 4 bezieht sich die Pauschale auf den Einzelpreis pro Variante. Er Auftragnehmer erhält Honorar für tatsächlich beauftragte und erbrachte Variantenuntersuchungen. Alle Pauschalpreise sind für die gesamte Vertragslaufzeit fest und unveränderlich, wobei Ansprüche aus Störung der Geschäftsgrundlage unberührt bleiben. Leistungen nach Pos. A 11 werden nach tatsächlichem Zeitaufwand anhand der nachfolgend angebotenen Stundensätze abgerechnet.

9.8 Stundensätze zusätzliche Leistungen Für die Stundensätze für weitere Besondere und zusätzliche Leistungen, soweit diese in Schriftform vor dem jeweiligen Leistungsbeginn vereinbart werden, gelten folgende Honorare:

PersonStundenhonorar in EUR netto
Projektleitung (w/m/d)wird später ergänzt
Architekten/Ingenieure/ Beratende Ingenieure (w/m/d)wird später ergänzt
Technische Mitarbeiter (w/m/d)wird später ergänzt

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Die Position Projektleitung (w/m/d) umfasst Projektleiter (w/m/d) und stellvertretenden Projektleiter (w/m/d).

Alle Stundensätze sind für die gesamte Vertragslaufzeit fest und unveränderlich, wobei Ansprüche aus Störung der Geschäftsgrundlage unberührt bleiben.

9.9 Umsatzsteuer Alle vereinbarten Honorare sind Nettosätze. Die Höhe der Umsatzsteuer für die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen des Auftragnehmers richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

9.10 Abrechnungen Die Abrechnung des Honorars erfolgt grundsätzlich nach vollständiger Erbringung und Abnahme der jeweils beauftragten Leistungen auf der Basis nachprüfbarer Rechnungen. Der Auftragnehmer muss zu jeder Rechnungsstellung prüfbare Leistungsstandnachweise vorlegen. Die Parteien können eine andere Art der Abrechnung vereinbaren. § 632a BGB bleibt unberührt.

Schlussrechnungen sind mindestens folgende Unterlagen und Nachweise beizufügen: • Nachweis über die Gesamtkosten im Sinne einer Kostenberechnung nach DIN 276 oder

  • falls dieser Vertrag vorzeitig endet - aller bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung entstandenen Kosten, einschließlich Verbindlichkeiten; • Nachweis über die Erbringung aller vom Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen.

9.11 Teilweise Leistungserbringung Der Auftragnehmer hat im Sinne selbständiger Einzelerfolge in den jeweils beauftragten Beauftragungsstufen bei den einzelnen Leistungsphasen mindestens sämtliche Grundleistungen des Leistungsbilds Objektplanung Gebäude gemäß § 34 Abs. 3 und Anlage 10.1 HOAI zu erbringen (Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB), soweit nicht in Ziffer 3.3 dieses Vertrages Ausnahmen genannt sind. Erfüllt der Auftragnehmer diese Beschaffenheitsvereinbarung endgültig nicht bzw. nicht vollständig, ist das Honorar auf Basis der nicht erbrachten (Teil-)-Grundleistungen zu kürzen.

Die vorstehenden Sätze dieser Ziffer 9.11 gelten nicht für in Ziffer 9.3, dort 1. Absatz, dieses Vertrages ggf. aufgeführte Einschränkungen der zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers. Dafür sind die in Ziffer 9.3 genannten Abzüge verbindlich.

9.12 Durchgehende Anwendbarkeit der HOAI 2021 Das Honorar ist auf Grundlage der zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages gültigen Fassung der HOAI (2021) zu berechnen. Dies gilt auch für nachträglich übertragene Beauftragungsstufen nach Ziffer 3.2 dieses Vertrages (Beauftragungsstufen 2 und 3). Sollte vor Abruf der Beauftragungsstufen 2 und 3 eine Novellierung der HOAI in Kraft treten, ist das Honorar für die Grundleistungen auch für diese folgenden Stufen dennoch nach der bei Vertragsschluss (Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren) geltenden Fassung der HOAI 2021 zu berechnen. Die Parteien tragen damit auch der Beibehaltung des Leistungsumfangs der Grundleistungen (oben Ziffer 3.11) Rechnung.

Eine vertragliche Bezugnahme auf Bestimmungen der HOAI in diesem Vertrag bedeutet im Übrigen nicht, dass die Parteien sich an Basispreisvorschriften binden wollen.

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§ 10 Leistungs- und Honoraränderungen, Honorar zum Zeitnachweis

10.1 Leistungsänderungen und -erweiterungen Über die Erbringung der vertraglichen Leistungspflichten hinausgehende Planungs- und Überwachungsleistungen muss und darf der Auftragnehmer nur mit schriftlicher Anordnung bzw. Zustimmung des Auftraggebers ausführen. Dies gilt auch für Wiederholungsleistungen und nicht ausdrücklich beauftragte Besondere Leistungen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf schriftliche Anordnung des Auftraggebers einzelne Grundleistungen oder Besondere Leistungen in einer früheren als in der jeweiligen Leistungsphase zu erbringen (vorgezogene Teilleistungen). Für diese vorgezogenen Teilleistungen geschuldete Honorare sind bereits mit der Leistungsphase, in der diese Leistungen tatsächlich erbracht werden, zu vergüten. Das Honorar für die spätere Leistungsphase, welcher die vorgezogenen Teilleistungen nach der HOAI zugerechnet werden, verringert sich in diesem Fall um denselben Betrag.

Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über das Mehr- oder Minderhonorar vorzulegen. Bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs gilt dies nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie das geänderte oder zusätzliche Honorar ergeben. Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung an.

Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, wenn

  • der Auftragnehmer ein Angebot nach Ziffer 10.1 Abs. 3 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder
  • nach Vorlage des Angebotes eine Einigung nach Ziffer 10.1 Abs. 3 endgültig gescheitert ist oder
  • die Ausführung der Änderung dem Auftragnehmer vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs die Planungs-, Bau- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere, wenn Gefahr im Verzug besteht.

Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.

10.2 Honoraranpassung Geringfügige und unwesentliche Änderungen der Planung, deren Zeitaufwand sich im Rahmen üblicher Optimierungen hält, werden nicht zusätzlich honoriert. Gleiches gilt für eine bloße Fortschreibung der Ausgangsplanung, soweit nichts Anderes vereinbart wird.

Führen durch den Auftraggeber angeordnete geänderte Leistungen zu Änderungen der anrechenbaren Kosten, ist die Kostenberechnung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 HOAI entsprechend der Änderung in den anrechenbaren Kosten fortzuschreiben, soweit die geänderten Leistungen nicht auf Mängeln oder Fehlern der Leistungen des Auftragnehmers beruhen. Vereinbarte Abschläge oder Zuschläge nach Ziffer 9.3 bleiben anwendbar.

Für die wiederholte Erbringung von Grundleistungen bei geänderten Leistungen ist § 10 Abs. 2 HOAI anzuwenden. Die Ermittlung des Honorars erfolgt dabei unter Berücksichtigung der Siemon-Tabellen Objektplanung Gebäude (Stand HOAI 2021).

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Vereinbarte prozentuale Abschläge oder Zuschläge auf die Grundleistungen nach Ziffer 9.3 werden angewendet. Eine Honorierung solcher zu wiederholenden Grundleistungen ist jedoch ausgeschlossen, soweit ihre Wiederholung auf Mängeln oder Fehlern der Leistungen des Auftragnehmers beruht.

Für weitere Besondere oder Zusatzleistungen soll eine Pauschalvergütung vereinbart werden. Erzielen die Parteien keine Einigung oder ordnet der Auftraggeber die unverzügliche Ausführung der weiteren Besonderen oder Zusatzleistungen ohne Einigung über ein Honorar an (in diesem Fall findet die 30-Tages-Frist des § 650b Abs. 2 Satz 1 BGB keine Anwendung), erhält der Auftragnehmer eine Vergütung auf Basis der erforderlichen und erbrachten Stunden und der Stundensätze gemäß Ziffer 9.8.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten.

10.3 Abrechnung nach Stundensätzen, Zeitnachweis Zur Honorierung von Arbeiten zum Zeitnachweis sind die in Ziffer 9.8 dieses Vertrages angegebenen Stundensätze jeweils zzgl. gültiger Umsatzsteuer vereinbart (ohne Nebenkosten). Die Stundenhonorare sind anhand nachprüfbarer Stundenbelege nachzuweisen. Die Stundenbelege sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Abrechnung soll in noch festzulegenden festen Zeiträumen erfolgen. Wurde kein Zeitraum festgelegt, hat der Auftragnehmer die Abrechnung spätestens nach einem Zeitraum von einem Monat vorzunehmen, da es dem Auftraggeber andernfalls insbesondere nicht mehr möglich ist, die Stundennachweise nachzuvollziehen. Stundennachweise, die erst nach diesem bzw. dem vereinbarten Zeitraum eingereicht werden, kann der Auftraggeber zurückweisen, es sei denn, die Fristüberschreitung beruht auf Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

§ 11 Baukosten

11.1 Kostengünstige Planung und Ausführung Der Auftragnehmer ist für eine wirtschaftliche und kostengünstige Planung sowie - im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen der Objektüberwachung - Ausführung des Bauvorhabens verantwortlich. Er hat bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die Baukosten und künftigen Nutzungskosten möglichst gering zu halten. Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden.

11.2 Kostenrahmen Der Auftraggeber hat für das Vorhaben einen Kostenrahmen vorgegeben. Vorläufiges Ziel ist die Einhaltung von Kosten der Kostengruppe (KG) 300 (Baukonstruktion) in Höhe von EUR 5.941.176,47 netto und für die KG 400 (Technische Anlagen) in Höhe von EUR 2.141.176,47 netto. Der Auftragnehmer wird seine Planung an diesem Kostenrahmen ausrichten.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen, wenn • erkennbar wird, dass der Kostenrahmen voraussichtlich nicht eingehalten werden kann oder

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• die Einhaltung des Kostenrahmens nur durch eine Änderung des Planungs- oder Ausstattungsstandards möglich ist oder • ein Sonderwunsch oder eine Änderungsanordnung des Auftraggebers zu Mehrkosten führen kann.

Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen seine Mitteilung detailliert zu begründen und dem Auftraggeber konkrete Einsparungs- oder Umplanungsvarianten vorzulegen. Eine stillschweigende Fortführung der Planung trotz erkennbarer Überschreitung ist ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken, insbesondere bei zu erwartenden Baupreissteigerungen, Bestands- oder Baugrundrisiken, zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Sofern Kostenrisiken beziffert werden, sind sie in Kostenermittlungen gesondert auszuweisen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anrechenbaren Kosten dar.

11.3 Baukostenobergrenze Die Parteien vereinbaren, dass nach Vorlage der vom Auftraggeber bestätigten Kostenberechnung (vgl. Ziffer 9.1 Abs. 1 dieses Vertrages) in der Leistungsphase 3 die in der Kostenberechnung ausgewiesenen Kosten der Kostengruppe 300 einschließlich der Kostengruppen 310 bis 390 nach DIN 276:2018-12 (Stand Dezember 2018) verbindlich als „Baukostenobergrenze“ vorgegeben gelten.

Nicht umfasst sind die Umsatzsteuer, andere Kostengruppen, Architekten-, Ingenieur- und sonstige Planungshonorare, Gebühren, Finanzierungskosten, Versicherungen und sonstige Baunebenkosten sowie Kosten aufgrund nachträglicher Änderungs- oder Zusatzwünsche des Auftraggebers.

Die Baukostenobergrenze ist eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung über den vom Auftragnehmer geschuldeten Werkerfolg. Der Auftragnehmer hat seine Planungs- und

  • soweit beauftragt - Ausschreibungs-, Vergabe- und Überwachungsleistungen so zu erbringen, dass das Bauvorhaben bei unverändertem Planungs- und Ausstattungsstandard innerhalb dieser Baukostenobergrenze errichtet werden kann. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keine Kostengarantie.

Wird erkennbar, dass die Kosten gemäß der Baukostenobergrenze nicht eingehalten werden (können), hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die Gründe für die Abweichung in Textform mitzuteilen, ihn über die Auswirkungen zu unterrichten und ihm die möglichen Handlungsalternativen (insbesondere Einsparmöglichkeiten) aufzuzeigen.

Die Kostenobergrenze wird nur angepasst, wenn die Parteien dies vor Ausführung der betreffenden Änderung ausdrücklich in Textform vereinbaren. Eine bloße Duldung, Kenntnisnahme oder Zahlung einer Kostensteigerung durch den Auftraggeber stellt keine Änderung der Baukostenobergrenze dar.

Wird durch einen von dem Ergebnis der Entwurfsplanung abweichenden Wunsch des Auftraggebers erkennbar, dass die zu erwartenden Baukosten die Baukostenobergrenze übersteigen, verpflichten sich die Parteien, eine die geänderten Umstände berücksichtigende neue Baukostenobergrenze zu vereinbaren.

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§ 12 Versicherung

12.1 Umfang des Haftpflichtversicherungsschutzes Der Auftragnehmer schließt zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche des Auftraggebers nach diesem Vertrag eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen (jährlich mindestens zweifach maximiert) ab und weist diese nach:

• Personenschäden EUR 3,0 Mio. und • Sonstige Schäden EUR 3,0 Mio.

Der Auftragnehmer muss die Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragslaufzeit unterhalten. Er wird dem Auftraggeber ferner unmittelbar zu Beginn eines jeden neuen Kalenderjahres das Bestehen des Versicherungsschutzes erneut nachweisen.

Der Auftragnehmer ist während der Vertragslaufzeit gegenüber dem Auftraggeber zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit keine Deckung in der vereinbarten Höhe mehr besteht. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages unverzüglich Deckung in der vereinbarten Höhe für die vereinbarte Zeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen.

Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen.

12.2 Versicherungsschutz als Zahlungsvoraussetzung Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Zahlungen nach diesem Vertrag. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

§ 13 Kündigung

13.1 Schriftform Jede Kündigung bedarf der gesetzlichen Schriftform, § 126 BGB.

13.2 Freies Kündigungsrecht des Auftraggebers Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Gründe kündigen, § 648 BGB ist anwendbar.

13.3 Kündigung aus wichtigem Grund Beide Vertragsparteien sind jederzeit dazu berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für den Auftraggeber u. a. vor,

  • wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird,
  • der Auftragnehmer seine Zahlungen eingestellt hat, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat, oder die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers aus anderen Gründen so beeinträchtigt ist, dass ein Vertrauen in seine Fähigkeit oder seine Bereitschaft zur vertragsgerechten Erfüllung nicht mehr besteht oder
  • die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers aus anderen Gründen so beeinträchtigt ist, dass ein Vertrauen des Auftraggebers in die weitere vertragsgerechte Erfüllung nicht mehr besteht.

Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben im Übrigen unberührt, insbesondere § 648a BGB.

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13.4 Kündigung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer kann mit Ausnahme von § 650r BGB, der unberührt bleibt, den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen.

13.5 Weitere Voraussetzungen für Kündigungen aus wichtigem Grund Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist erst zulässig, wenn der kündigende Vertragspartner dem anderen Vertragspartner zuvor ohne Erfolg schriftlich eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. Das gilt nicht, wenn eine Fristsetzung eine sinnlose Förmlichkeit darstellen würde, insbesondere, weil der Vertragspartner die Vertragserfüllung schon zuvor endgültig und ernsthaft verweigert hat.

13.6 Vergütung bei Kündigung Dem Auftragnehmer steht bei einer freien Kündigung des Auftraggebers oder bei einer Kündigung des Vertrages durch den Auftragnehmer aus einem wichtigen Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, die vereinbarte Vergütung für die erbrachten und daneben für die beauftragten, jedoch wegen der Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen zu. Der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Die als Ersparnis in Abzug zu bringenden Aufwendungen werden in Anlehnung an die gesetzliche Vermutung des § 648 Satz 3 BGB auf 95 % des auf die nicht mehr erbrachten Leistungen entfallenden Honorars pauschaliert und festgelegt. Beiden Parteien bleibt jedoch vorbehalten, einen jeweils höheren oder niedrigeren Anteil der ersparten Aufwendungen nachzuweisen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, etwaige Ersatzeinkünfte wegen einer möglichen anderweitigen Verwendung seiner Arbeitskraft und die seiner Mitarbeitenden offenzulegen und einen etwaigen Nichterwerb eidesstattlich zu versichern.

In allen anderen Fällen einer Kündigung, also wenn der Vertrag vom Auftraggeber aus einem Grund gekündigt wird, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, oder wenn der Auftraggeber aus einem wichtigen Grund kündigt, oder wenn der Auftragnehmer aus einem wichtigen Grund kündigt, den der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und vom Auftragnehmer nachgewiesenen Leistungen zu vergüten. Im Falle einer Kündigung des Auftraggebers aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, besteht dieser Anspruch nur dann, wenn die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber auch tatsächlich verwertbar sind.

13.7 Schadensersatz bei vom Auftragnehmer zu vertretender Kündigung Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt, sofern der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten hat. Der Auftraggeber ist in diesem Fall insbesondere berechtigt, die infolge der Kündigung entstehenden Mehrkosten, vor allem für die Beauftragung eines Dritten oder solche, die infolge eines Leistungsverzugs des Auftragnehmers entstehen oder entstanden sind, vom Auftragnehmer ersetzt zu verlangen.

§ 14 Abnahme, Mängelhaftung und Verjährung

14.1 Förmliche Abnahme Die Parteien vereinbaren eine förmliche Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers. Die Abnahme wird ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich erklärt. Erklärungen des

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Auftraggebers, die nicht ausdrücklich als „Abnahme“ bezeichnet sind, genügen der Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers nicht und führen im Zweifel auch nicht die Rechtsfolgen einer Abnahme herbei. Abnahmen durch Ingebrauchnahmen und fiktive Abnahmen werden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der letzten beauftragten Beauftragungsstufe ab. Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind, keine wesentlichen Mängel erkennen lassen und die vereinbarten Vertragsziele eingehalten wurden. Die Abnahmepflicht gilt entsprechend nach Erbringung der letzten übertragenen Beauftragungsstufe, soweit der Auftragnehmer berechtigt von seinem Kündigungsrecht nach Ziffer 3.2.4 Gebrauch gemacht hat.

§ 650s BGB (Teilabnahme ab Abnahme der letzten bauausführenden Leistung) bleibt unberührt.

Die Erfüllung von geschuldeten Teilerfolgen bewirkt keine Teilabnahme und hat keine Abnahmewirkungen.

14.2 Fiktive Abnahme nach § 650q Abs. 1 i.V.m. § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nur dann gemäß § 650q Abs. 1 i.V.m. § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB als abgenommen (fiktive Abnahme), wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber die angemessene Frist zur Abnahme schriftlich gesetzt hat. Die Parteien vereinbaren ferner für die Angemessenheit der Frist eine Mindestlänge von 15 Arbeitstagen, wobei Arbeitstage im Sinne dieser Vorschrift alle Tage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen am Sitz des Auftraggebers sind.

14.3 Zustandsfeststellung Will der Auftragnehmer gemäß § 650q Abs. 1 i.V.m. § 650g Abs. 1 BGB nach einer Abnahmeverweigerung durch den Auftraggeber dessen Mitwirkung an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung verlangen, so hat er dem Auftraggeber dies schriftlich mitzuteilen.

Soweit Leistungen des Auftragnehmers, für welche dieser eine Zustandsfeststellung verlangt, nicht in einem hergestellten Bauwerk oder einer hergestellten Außenanlage manifestiert sind, hat der Auftragnehmer in der schriftlichen Mitteilung gemäß Satz 1 dieser Ziffer 14.3 genau zu bezeichnen, auf welche Pläne oder sonstigen Unterlagen sich die Zustandsfeststellung beziehen soll. Dabei ist sowohl der jeweils aktuelle Stand dieser Unterlage anzugeben als auch darauf hinzuweisen, ob und ggf. wann dem Auftraggeber diese Unterlage zur Verfügung gestellt wurde. Dem Auftraggeber ist eine angemessene Frist zur Prüfung dieser Unterlagen zuzubilligen. Zu einer einseitigen Festlegung eines Termins für die Zustandsfeststellung ist der Auftragnehmer – auch bei angemessener Fristsetzung – nur berechtigt, wenn er den Auftraggeber zuvor in Textform zu einer gemeinsamen Vereinbarung eines solchen Termins aufgefordert hat und eine entsprechende Vereinbarung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen zustande kommt.

14.4 Mängelhaftung und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers Mängelhaftungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sowie der Gefahrübergang richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit im Vertrag oder nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

14.5 Verjährungsbeginn Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag, insbesondere Mängelhaftungs- und Schadensersatzansprüche verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt für Mängelhaftungs- und Schadensersatzansprüche mit der Abnahme.

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§ 15 Urheberrecht

Die Rechte der Parteien richten sich nach den Regelungen der Ziffern 15.1 bis 15.9, wenn und soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen, Daten, Arbeitsergebnisse sowie das ausgeführte (Bau-) Werk (nachfolgend zusammen auch das „Werk“) ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind.

Wenn die Leistungen des Auftragnehmers bzw. das Werk keinen Urheberschutz genießen, darf der Auftraggeber das Werk für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte (Bau-) Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

Ist das Werk urheberrechtlich geschützt, gilt:

15.1 Veröffentlichungsrechte Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung, zur Verbreitung, zur öffentlichen Widergabe, zur öffentlichen Zugänglichmachung und zur Sendung des Werkes, jeweils unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltungs- bzw. Sicherheitsinteressen oder sonstige wichtige Belange des Auftraggebers berührt werden.

15.2 Verwendung zur Herstellung und Nutzung Für die Zwecke der Herstellung und die spätere Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens darf der Auftraggeber das Werk für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte (Bau-) Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen darf der Auftraggeber auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten (Bau-) Werks benutzen.

15.3 Änderungsrechte Der Auftraggeber darf die Unterlagen und Daten sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Soweit die Änderung einen urheberrechtlich geschützten Teil der Unterlagen und Daten bzw. des ausgeführten Werkes betrifft, setzt eine solche Änderung voraus, dass das Schutzinteresse des Auftragnehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktreten muss. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt und/oder technisch erforderlich bzw. wirtschaftlich sinnvoll ist.

Beabsichtigt der Auftraggeber eine Änderung, so wird er den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten, anhören und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist

Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes führen (§ 14 UrhG), sind von dem hier geregelten Änderungsrecht nicht umfasst - insoweit gelten die allgemeinen Regeln.

15.4 Beseitigung von Mängeln Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung des Gebäudes führen und die nicht ohne eine Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das ausgeführte Werk ohne

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Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Ziffer 15.3 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird der Auftraggeber den Urheber vor Ausführung anhören und dessen Auffassung bei seiner Entscheidung nach Möglichkeit berücksichtigen.

15.5 Fachliche Weisungen Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.

15.6 Vorzeitige Beendigung Endet der Vertrag vor Vollendung des Bauwerks, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber schon jetzt das Nutzungsrecht (Nachbaurecht) ein, um ihm die Fertigstellung des Bauwerks zu ermöglichen. Das Werk darf auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden.

15.7 Abgeltung mit vertraglicher Vergütung Mit der vertraglichen Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte für das Werk abgegolten, auch im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages oder im Falle einer ausbleibenden Weiterbeauftragung im Rahmen einer Stufenbeauftragung. Alle Übertragungen sind bei der Höhe der Vergütung berücksichtigt.

15.8 Rechte Dritter Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber, dass seine nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen frei von Rechten Dritter sind und stellt den Auftraggeber von möglichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass durch die Umsetzung des Bauvorhabens nicht etwaige Urheberrechte Dritter verletzt werden. Kommt es dennoch zu einer solchen Verletzung, haftet der Auftragnehmer hierfür gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, den Auftraggeber von etwaigen aus Urheberrechtsverletzungen resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Haftung scheidet aus, wenn der Auftragnehmer die Verletzung des Urheberrechts des Dritten nicht zu vertreten hat.

15.9 Urheberpersönlichkeitsrechte Unveräußerliche Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 16 Erstattung

16.1 Überzahlte Beträge Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch die zuständigen Prüfungsstellen. Die Rechnungsprüfung kann erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für die Erstattung von Überzahlungen damit rechnen, dass er auf Erstattung der überzahlten Beträge in Anspruch genommen wird. Die Verjährungsfrist für die Rückzahlung von Überzahlungen wird auf 5 Jahre verlängert.

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16.2 Prüfungspflicht Berechnet der Auftragnehmer seine Vergütung aufgrund von anrechenbaren Kosten, die ihm der Auftraggeber angegeben hat, ist der Auftragnehmer zur Überprüfung der anrechenbaren Kosten berechtigt. Der Auftragnehmer kann Einblick in die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen nehmen. Der Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass er auf die Richtigkeit der ihm angegebenen Kosten vertraut hat, wenn von ihm Überzahlungen zurückgefordert werden.

16.3 Kein Wegfall der Bereicherung Beide Parteien können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB).

§ 17 Arbeitsgemeinschaft

17.1 Vertretung Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, vom Auftragnehmer benannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.

17.2 Haftung Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

17.3 Erfüllung Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

§ 18 Antikorruptionsklausel

18.1 Allgemeines Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.

18.2 Rücktrittsrecht Der Auftraggeber ist zum Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt, wenn eine Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) oder eine Bestechung (§ 334 StGB) des Auftragnehmers vorliegt. Weitere wichtige Gründe sind die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne des § 298 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beruhen, sowie die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

18.3 Rückgewähr Tritt der Auftraggeber nach Ziffer 18.2 vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, die bisherigen Lieferungen zurückzugeben. Den Wert nicht zurückgegebener Lieferungen oder bereits in Anspruch genommener Leistungen hat er anteilig im Rahmen des Vertragspreises dem

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Auftragnehmer zu vergüten. Für zurückgegebene Lieferungen hat der Auftragnehmer das dafür bereits gezahlte Entgelt dem Auftraggeber zurückzuerstatten.

18.4 Schadensersatz Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als Ansprüche auf Vergütung in Anspruch genommener Lieferungen und Leistungen stehen dem Auftragnehmer aufgrund des Rücktritts nicht zu. Von den gesetzlichen Regelungen über das Rücktrittsrecht bleiben lediglich die §§ 347 bis 351 und 354 BGB unberührt.

18.5 Vertragsstrafe Liegt ein Rücktrittsgrund nach Ziffer 18.2 vor, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber von seinem Rücktrittsrecht nach Ziffer 18.2 ganz oder teilweise Gebrauch macht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile in Korruptionsfällen, höchstens jedoch 10 Prozent des vereinbarten Auftragspreises ohne Umsatzsteuer. Ist ein Wert im Sinne von Satz 2 nicht feststellbar, beträgt die Vertragsstrafe 10 Prozent des gesamten Auftragswertes ohne Umsatzsteuer. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 19 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW

Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung verpflichtet. Dazu vereinbaren die Parteien die sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW) beigefügt als Anlage C, ergebenden Rechte und Pflichten. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt.

§ 20 Schlussvorschriften

20.1 Schriftform Sämtliche Änderungen, Ergänzungen, Einschränkungen oder Erweiterungen dieses Vertrages bedürfen zu Beweiszwecken einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Dies gilt auch für einen eventuellen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Die Schriftform gilt auch für alle die Ausführung des Vertrages betreffenden wesentlichen Mitteilungen, soweit in diesem Vertragstext nicht ausdrücklich eine andere Form vorgesehen ist.

Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieses Vertrages genügt neben der gesetzlichen Schriftform (§ 126 BGB) auch die elektronische Form gemäß § 126a BGB sowie außerdem auch die Übermittlung eines rechtsverbindlich unterzeichneten Schriftstücks durch Telefax oder als E-Mail-Anhang. Sonstige Formen elektronischer Kommunikation (insbesondere einfache E-Mails) genügen dagegen nicht zur Wahrung der Schriftform.

20.2 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

20.3 Anwendbares Recht Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

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20.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Leistungen des Auftragnehmers ist Gütersloh. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr Gütersloh.

Gütersloh, den wird später ergänzt wird später ergänzt, den wird später ergänzt

………………………………………. ………………………………………. Stadt Gütersloh wird später ergänzt Auftraggeber Auftragnehmer

………………………………………. ………………………………………. Stadt Gütersloh wird später ergänzt Auftraggeber Auftragnehmer

Anlagen:

Leistungsbeschreibung des Vergabeverfahrens Erweiterung Janusz Korczak - Gesamtschule, Neubau eines Schulgebäudes – Vergabeverfahren Objektplanung Gebäude und Innenräume, Vergabenummer: SGT26-65-22 (Anlage A)

Raum- und Funktionsprogramm (Anlage B)

Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW)

(Anlage C)

Finales Angebot des Auftragnehmers (Angebotsformular, Fassung finales Angebot sowie Projekt- und Planungskonzept) (Anlage D)

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