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Teil B9 Detaillierte Regelungen für Gebäude und Innenräume
Ergänzend zum Teil A „Allgemeine Regelungen“ vereinbaren Auftraggeber (AG) sowie Auftragnehmer (AN) für Gebäude und Innenräume beim Projekt
§ 1 Leistungen des Auftragnehmers
1.1 Grundleistungen (§34 und Anlage 10 HOAI)
Der AG beauftragt den AN mit den folgenden Leistungsphasen:
Gebäude von der HOAI Bewertung abweichende Leistungsphasen gem. HOAI Bewertung*
1 Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) 2 %
2 Vorplanung (Leistungsphase 2) 7 %
3 Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) 15 %
4 Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4) 3 %
5 Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) 25 %
6 Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6) 10 %
7 Mitwirken bei der Vergabe (Leistungsphase 7) 4 %
8 Objektüberwachung (Leistungsphase 8) 32 %
9 Objektbetreuung (Leistungsphase 9) 2 %
- Die von der HOAI abweichende Bewertung ergibt sich daraus, dass die folgenden Leistungen statt vom AN durch den AG oder den nachfolgend benannten weiteren Auftragnehmern eigenverantwortlich er- bracht werden:
Innenräume von der HOAI Bewertung abweichende Leistungsphasen gem. HOAI Bewertung*
10 Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) 2 %
11 Vorplanung (Leistungsphase 2) 7 %
12 Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) 15 %
13 Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4) 2 %
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von der HOAI Bewertung abweichende Leistungsphasen gem. HOAI Bewertung*
14 Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) 30 %
15 Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6) 7 %
16 Mitwirken bei der Vergabe (Leistungsphase 7) 3 %
17 Objektüberwachung (Leistungsphase 8) 32 %
18 Objektbetreuung (Leistungsphase 9) 2 %
- Aus den oben beauftragten Leistungsphasen sind folgende Grundleistungen nicht durch den AN zu erbringen:
Für den Fall, dass ganze Leistungsphasen nicht beauftragt werden sollten:
Die nicht beauftragten Leistungsphasen wurden oder werden in entsprechender Verantwortung des AG bzw. des vom AG Beauftragten oder zu Beauftragenden erbracht durch:
Statt dieser Leistungsphasen wird beauftragt: gemäß §9 HOAI
19 Vorplanung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung
1.2 Besondere Leistungen (§34 und Anlage 10 HOAI)
Der AG beauftragt den AN mit der Erbringung der folgenden besonderen Leistungen:
Besondere Leistungen: Honorarhöhe: pauschal / als Stundensatz / als Prozentsatz vom Honorar für Leistungen gemäß § 1.1
20 Aufstellen eines Raumprogramms
21 Bestandsaufnahme
22 Bestandspläne prüfen, anpassen, erstellen
23 technische Substanzerkennung
24 Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verschie- denen Anforderungen einschließlich Kostenbewertung
25 Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach Positionen einzelner Gewerke
26 Aufstellen von Raumbüchern
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Besondere Leistungen: Honorarhöhe: pauschal / als Stundensatz / als Prozentsatz vom Honorar für Leistungen gemäß § 1.1
27 Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrecht- lichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisa- torischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abwei- chungen von der Bauordnung
28 Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)
29 Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kosten- berechnung
30 Fortschreiben von Raumbüchern
31 Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und bauphysikalischer Art für die Erlangung behördlicher Zustimmung im Einzelfall
32 Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichen Verfahren
33 Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausge- arbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung *)
34 Fortschreiben vom Raumbüchern in detaillierter Form
35 Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlicher Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder betriebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den an- rechenbaren Kosten nicht erfasst sind
36 Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungs- programm auf der Grundlage der detaillierten Objekt- beschreibung *)
37 Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die abgestimmte Planung
38 Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprüfungsverfahren
39 Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten
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Besondere Leistungen: Honorarhöhe: pauschal / als Stundensatz / als Prozentsatz vom Honorar für Leistungen gemäß § 1.1
40 Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschrei- bung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel *)
41 Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
42 Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen
43 Erstellen eines Instandhaltungskonzepts
44 Baubegehung nach Übergabe
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46 47
*) Diese Besondere Leistung wird bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise zur Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.
§ 2 Stufenweise Beauftragung
Soweit AG und AN sich in § 1.3 des Teils A dieses Ingenieurvertrags auf einen Stufenvertrag geeinigt haben, sind die in § 1 angekreuzten Grund- und Besonderen Leistungen den folgenden Stufen zugeordnet:
- Stufe:
Ordnungsnummern:
- Stufe:
Ordnungsnummern:
- Stufe:
Ordnungsnummern:
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§ 3 Honorar des AN
3.1 Honorargrundlagen für Grundleistungen (§34 Abs. 4 i.V.m. Anlage 10.1 HOAI)
Honorarzone (§ 35 Abs. 2–7 HOAI):
als vorläufige Festlegung (bis zum Feststehen aller für den Schwierigkeitsgrad maß- geblichen Bewertungsmerkmale)
als abschließende Festlegung
Honorarsatz: (§§ 2a, 35 Abs. 1 HOAI)
Anrechenbare Kosten:
Die anrechenbaren Kosten werden ermittelt nach DIN 276-1 Fassung 2008-12.
Die anrechenbaren Kosten werden ermittelt nach
Zuschlag für Umbau/Modernisierung: % (§36 HOAI)
Unabhängig vom Umbauzuschlag werden anrechenbare Kosten aus vorhandener Bausubstanz gemäß §4 Abs. 3 HOAI
mit € festgelegt.
noch einvernehmlich festgelegt.
Der Prozentsatz für die Objektüberwachung wird gemäß §12 Abs. 2 HOAI um % erhöht.
Nebenkosten: siehe Teil A § 4.4
3.2 Besondere Leistungen
Für die bereits beauftragten Besonderen Leistungen ist die Honorarhöhe in § 1.2 festgelegt:
Für Besondere Leistungen, die nachträglich beauftragt werden, werden AG und AN eine Vergütungsverein- barung als Pauschale, als Stundensatz oder als Prozentsatz vom Honorar für Leistungen gemäß §1.1 treffen.
3.3 Vergütung bei anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte des §35 Abs. 1 HOAI
a) Da die anrechenbaren Kosten des Objekts außerhalb der Tafelwerte liegen, vereinbaren AG und AN die Honorarhöhe wie folgt:
Das Honorar bestimmt sich nach den in diesem Vertrag (insbesondere Teil B9 §3.1 für Grundleistungen, §1.2 für Besondere Leistungen und Teil A §4.4) getroffenen Verein- barungen. Es ergibt sich aus der Fortschreibung der Honorartafel des §35 HOAI durch die Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg für die Beteiligung freiberuflich Tätiger (RifT) gemäß Anlage B9.1.
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Die Honorarhöhe wird (ggf. ergänzend zu in diesem Vertrag bereits getroffenen Vereinbarungen) wie folgt vereinbart:
b) Falls AG und AN zunächst davon ausgehen, dass die anrechenbaren Kosten des Objekts innerhalb der Tafelwerte liegen, dies sich jedoch als unzutreffend herausstellt, vereinbaren AG und AN bereits jetzt die Weitergeltung der Honorarparameter bzw. Vereinbarungen dieses Vertrags und die Fortschreibung der anrechenbaren Kosten durch:
die erweiterte Honorartafel nach den Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwal- tung Baden-Württemberg für die Beteiligung freiberuflich Tätiger (RifT) gemäß Anlage B9.1.
die Fortschreibung der anrechenbaren Kosten gemäß folgender Festlegung:
3.4 Planungsänderungen, Fortschreibung der Honorarermittlungsgrundlagen
a) Bei Änderungen oder Erweiterungen des Bauobjekts bzw. der Planungsvorgaben ist die Kostenberech- nung für die Honorarermittlung entsprechend fortzuschreiben. Der AG verpflichtet sich, den AN über der- artige Umstände zu informieren und dem AN auf Verlangen die maßgeblichen Unterlagen bzw. Nach- weise bezüglich der fortgeschriebenen Kostenberechnung oder die fortgeschriebene Kostenberechnung zukommen zu lassen.
b) Soweit Änderungen erfolgen, die Auswirkungen auf die Planungsanforderungen haben, verpflichten sich AG und AN zur Prüfung und bei gravierenden Abweichungen zur entsprechenden Änderung der verein- barten Honorarzone.
c) § 650p i.V.m. §§ 650a, b BGB sowie §10 HOAI bleiben unberührt.
§ 4 Planungsgrundlagen
AG und AN halten fest, dass als Grundlagen der Planung des AN folgende Unterlagen zu berücksichtigen sind:
bereits vorliegende Unterlagen:
noch nicht vorliegende Unterlagen:
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§5 Sonstige Vereinbarungen
AG und AN treffen folgende weitere Vereinbarungen:
Ort, Datum Ort, Datum
für den AG für den AN
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