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Objektplanung für den Neubau der Cornelia-Funke-Schule in Schwalmtal

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.11.2026, 09:29 (Europe/Berlin)

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Ingenieurvertrag

Projektbezeichnung

bestehend aus:

Teil A (Allgemeine Regelungen)

Teil/e B

C1 – Liste der Projektbeteiligten

C2 – Vorläufige Honorarermittlung

C3 – Vorläufige Punkteermittlung zur Honorarzone

C4 – Abnahme von Ingenieurleistungen

C5 –

C6 –

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Dieser Ingenieurvertrag besteht aus Teil A und aus Teil B. Es kann auch mehrere Teile B geben. Teil A ent- hält wesentliche Festlegungen über das Projekt, die Beteiligten und über allgemeingeltende Verpflichtun- gen. Teil B beinhaltet zusätzliche detaillierte Regelungen für den beauftragten Leistungsbereich. Verschie- dene Teile B behandeln unterschiedliche Leistungsbereiche.

Teil A Allgemeine Regelungen

§ 1 Vertragsgegenstand, Beauftragung

Auftraggeber (AG) Bezeichnung des Auftraggebers

Vertreter für die Vertragsunterzeichnung

Adresse

und

Auftragnehmer (AN) Bezeichnung des Auftragnehmers

Vertreter für die Vertragsunterzeichnung

Adresse

vereinbaren die Erbringung von Leistungen für

  1. Projektart: Neubau

Umbau

Erweiterung

Modernisierung

Instandsetzung

  1. Projektbezeichnung:

Projektziele: (kurze Beschreibung der Zielvorstellungen des AG bezüglich Nutzung, Qualitätsstandards, sonstige Planungsziele)

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  1. Leistungsbereiche: B 1: Ingenieurbauwerke

B 2: Verkehrsanlagen

B 3: Tragwerksplanung

B 4: Technische Ausrüstung

B 5: Bauphysik

B 6: Brandschutz

B 7: Geotechnik

B 8: Vermessung

B 9: Gebäudeplanung

B 10: Freianlagen

B 11: Leistungen nach Baustellenverordnung

B 12: Bauleitplanung

B 13: Landschaftsplanung

AG und AN sind sich darüber einig, dass die Leistungen wie folgt beauftragt werden:

Stufenloser Vertrag (Beauftragung der in Teil B näher beschriebenen Gesamtleistung des AN durch Unterzeichnung dieses Vertrages).

Stufenvertrag mit verbindlicher Festlegung der Leistungserweiterung (zunächst nur verbindliche Beauftragung der in Teil B näher beschriebenen Leistungen der 1. Stufe – bereits jetzt verbindliche Festlegung auf die Beauftragung der weiteren Leistungen der weiteren Stufe/n für den Fall, dass der AG das Projekt – weiter – realisiert).

Stufenvertrag mit Option der Leistungserweiterung (zunächst nur verbindliche Beauftragung der in Teil B näher beschriebenen Leistungen der 1. Stufe – gesonderte Vereinbarung der Erbringung der weiteren in Teil B beschriebenen Leistungen der weiteren Stufe/n zu einem späteren Zeitpunkt).

§2 Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers

2.1 Der AN ist verpflichtet, alle für die Herbeiführung der Ziele (vgl. oben § 1) erforderlichen Leistungen aus der jeweiligen Leistungsphase der beauftragten Leistungsbereiche zu erbringen. Hiermit sind die im Leistungsbild beschriebenen im Allgemeinen erforderlichen Grundleistungen nach HOAI oder die im Teil B gesondert definierten Grundleistungen gemeint. Besondere Leistungen sind nicht umfasst. Diese werden in Teil B und/oder während der Planungs- und Bauzeit ggf. ausdrücklich beauftragt.

2.2 Der AN ist verpflichtet, dem AG rechtzeitig entsprechende Hinweise zu geben, wenn die Einschaltung weiterer Planer zur Erreichung des Gesamtprojekterfolgs erforderlich ist.

2.3 Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen mit dem AG und den anderen an der Planung Beteiligten abzustimmen.

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2.4 Der AN ist verpflichtet, den AG rechtzeitig über Umstände zu informieren, die aus seinen Leistungs- bereichen stammen und die zu Kostenerhöhungen oder Terminverzögerungen führen können, und soweit möglich dem AG Alternativen aufzuzeigen.

2.5 Der AN ist verpflichtet, den AG über die beabsichtigte Tatsache der Unterbeauftragung und deren Umfang vorab zu informieren. Der AG ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen zu widersprechen, falls in der Person des vorgesehenen Unterbeauftragten ein wichtiger gegen die Unterbeauftragung sprechender Grund vorliegt.

§3 Leistungen und Pflichten des Auftraggebers

3.1 Der AG ist zur Zahlung entsprechend Projektfortschritt und den Vereinbarungen in Teil A § 4 sowie Teil B dieses Vertrages verpflichtet.

3.2 Der AG ist verpflichtet, umfassend und rechtzeitig an der Planung und Baurealisierung mitzuwirken. Hierzu gehören insbesondere soweit erforderlich die Erteilung entsprechender (weiterer) Aufträge an Pla- nungs- und Baubeteiligte, die zeitnahe Entscheidung bei anstehenden Fragen über Planungs- und Bau- inhalte und die Hinwirkung auf die weiteren Planungs- und Baubeteiligten zur rechtzeitigen Leistungs- erbringung und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Zurverfügungstellung von etwaigen Eigenleistungen des AG.

3.3 Der AG verpflichtet sich, alle Unterlagen und Nachweise zu übergeben, die für die Erstellung der Kos- tenberechnung i. S. des § 2 Abs. 11 HOAI sowie das Nachvollziehen dieser Kostenberechnung erforderlich sind.

3.4 Der AG benennt als vertretungsberechtigte Person Herrn/Frau

Diese ist umfassend bevollmächtigt zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen jeder Art für den AG.

Diese ist rechtsgeschäftlich lediglich bevollmächtigt, für den Auftraggeber die folgenden Erklärungen abzugeben bzw. Handlungen vorzunehmen:

§4 Grundlagen des Honorars, Honoraränderungen, Aufrechnung

4.1 Die Honorarermittlung erfolgt, soweit diese anwendbar ist, auf Basis der HOAI in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Für nach Vertragsschluss beauftragte Leistungsstufen (vgl. § 1) richtet sich das Honorar nach der zum Zeitpunkt der späteren Beauftragung gültigen Fassung der HOAI. Die Einzelheiten zum Honorar sind in Teil B geregelt.

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4.2 Das in Teil B geregelte Honorar kann sich erhöhen, wenn

Leistungsänderungen nach Vertragsschluss angeordnet oder erforderlich werden, Anordnungen des AG dazu führen, dass abgeschlossene Leistungen oder Leistungsteile erneut erbracht werden müssen,

der AG besondere Leistungen beauftragt, zeitliche Verzögerungen eintreten (vgl. auch unten Teil A § 9). bei stufenweiser Beauftragung sich die anzuwendenden anerkannten Regeln der Technik zwischenzeit- lich geändert haben und aufgrund dessen Überarbeitungen der bereits erbrachten Leistungen nötig sind.

4.3 Soweit vertragliche Leistungen nach Stundensätzen abzurechnen sind, gelten nachfolgende Sätze als vereinbart:

Auftragnehmer (bzw. bei GmbH sowie anderen Gesellschaften gesetzlicher €/Stunde Vertreter), Beratender Ingenieur

Projektleiter €/Stunde

Sachbearbeitender Ingenieur €/Stunde

Techniker, Konstrukteur €/Stunde

€/Stunde

4.4 Beim AN entstehende Nebenkosten darf dieser wie folgt berechnen:

Pauschal € / % des sich aus diesem Vertrag ergebenden Honorars

Zusätzlich zur Pauschale die folgenden Nebenkosten gegen Einzelnachweis:

Gegen Einzelnachweis

Die Erstattung von Nebenkosten ist ausgeschlossen

4.5 Der AN hat zusätzlich Anspruch auf Bezahlung der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.6 Der AG kann gegen die Honoraransprüche des AN nur mit Forderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die dem AG aufgrund dieses Vertragsverhältnisses, insbesondere Mängeln der Leistung des AN, Schadenersatz oder Fertigstellungsmehrkosten, nicht jedoch aus anderen Vertragsverhältnissen zustehen.

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§5 Termine/Fristen

Die zeitliche Erbringung der Leistungen des AN ist wie folgt vorgesehen:

Planungszeit von bis

Bauzeit von bis

Eine terminliche Festlegung des Planungs- bzw. Baubeginnes ist derzeit noch nicht möglich. Daher wird lediglich die voraussichtliche Dauer wie folgt festgelegt:

Voraussichtliche Planungszeit Monate

Voraussichtliche Bauzeit Monate

Der Beginn dieser Zeiträume wird erst noch einvernehmlich festgelegt.

Die Planungs- und Bauzeit wird einvernehmlich festgelegt, sobald die erforderlichen Klärungen statt- gefunden haben.

Soweit ein Stufenvertrag abgeschlossen wird, gelten die obigen Festlegungen zur Planungs- und Bau- zeit für die Leistungen der 1. Stufe. Für folgende Stufen erfolgt eine einvernehmliche Festlegung der Planungs- und Bauzeit zum Beauftragungszeitpunkt.

§6 Nutzungsrecht

6.1 Der AG ist berechtigt, sämtliche Planungs- und sonstigen vom AN erbrachten Leistungen beim in § 1 dieses Vertrages beschriebenen Projekt zu nutzen. Die Verwendung für weitere Projekte des Bauvorhabens oder sonstige Bauvorhaben ist ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des AN im Einzelfall möglich.

6.2 Im Anwendungsbereich des Urhebergesetzes bleiben dessen Regelungen vorrangig. Der AN ist be- rechtigt, in angemessenem Umfang, einschließlich Veröffentlichungen, das Objekt als Referenz zu benen- nen und auf seine erbrachten/vertraglich vereinbarten Leistungen entsprechend hinzuweisen.

§7 Abnahme der Leistungen, Haftung des Auftragnehmers

7.1 Der AN haftet für Fehler und Mängel seiner Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2 Für den Fall, dass der AN wegen Schäden am Bauwerk in Anspruch genommen wird, kann er verlan- gen, dass der AG ihm die Möglichkeit einräumt, die für die Schadensbeseitigung erforderlichen Leistungen (Planung, Bauüberwachung, usw.) selbst erbringen zu dürfen, anstatt die erforderlichen Kosten hierfür zu tragen. Dies gilt nicht, falls die Selbsterbringung der Leistungen durch den AN für den AG unzumutbar ist.

7.3 Beide Vertragsparteien sind berechtigt, eine förmliche Abnahme der Leistungen des AN zu verlangen. Falls keine förmliche Abnahme verlangt wird, können die Leistungen des AN auch stillschweigend abge- nommen werden, insbesondere durch vorbehaltlose Bezahlung der Schlussrechnung.

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7.4 Hat der AN einen Teil der Leistungen erbracht, der als abtrennbare Teilleistung einer eigenständigen Abnahme zugänglich wäre, und kommt es vor den weiteren noch zu erbringenden Leistungen zu einer längeren Verzögerung oder Unterbrechung, deren Ursache nicht im Verantwortungsbereich des AN liegt, so kann der AN eine gesonderte Abnahme des bereits erbrachten Teiles der Leistungen verlangen.

§8 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

8.1 Der AN verpflichtet sich, eine Berufshaftpflichtversicherung für die gemäß diesem Vertrag zu erbrin- genden Leistungen mit folgenden Deckungssummen zu unterhalten:

Personenschäden €

Sach- und sonstige Schäden €

8.2 Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des AG eine Bestätigung des Versicherers über Bestand und Höhe der Versicherung vorzulegen. Soweit er trotz Aufforderung und Nachfristsetzung die Bestätigung nicht vorlegt, ist der AG berechtigt, einen angemessenen Einbehalt vom Honorar des AN vorzunehmen und/oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

§9 Honoraränderung bei Verlängerung der Planungszeit/Bauzeit

Soweit die in § 5 dieses Vertrages vorgesehene Planungs- und/oder Bauzeit überschritten oder unterbro- chen wird, verpflichten sich die Parteien zur Verhandlung über eine angemessene Honorarerhöhung. Diese soll insbesondere den nachgewiesenen Mehraufwand des AN abdecken. Für eine Verlängerung bzw. Unterbrechung der Planungs- und/oder Bauzeit, die aus dem Leistungs- oder Verantwortungsbereich des AN stammt, besteht kein Mehrvergütungsanspruch. Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Rege- lungen sowie die Regelungen der HOAI.

§10 Vorzeitige Vertragsbeendigung

10.1 Der AG ist berechtigt, den Vertrag jederzeit frei oder aus wichtigem Grund zu kündigen. Kündigt der AG, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so ist der AN berechtigt, die erbrachten Leistungen voll sowie für den noch nicht erbrachten Leistungsteil 60 % der hierauf entfallenden Vergütung (ohne Nebenkosten) abzurechnen. Wenn der AG hiergegen innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rechnung Einspruch erhebt, erfolgt eine neue Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung (volle vereinbarte Vergütung abzüg- lich der im Gesetz vorgesehenen ersparten Aufwendungen sowie anderweitig erzieltem bzw. erzielbarem Erwerb).

10.2 Der AN ist nur zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Soweit der AN aus einem wichtigen Grund kündigt, den er nicht zu vertreten hat, gelten für die Abrechnung der erbrachten sowie der nicht erbrachten Leistungsteile die Regelungen in § 10.1 dieses Vertrages.

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10.3 AG und AN können sich auch einvernehmlich darauf verständigen, dass der AN keine/keine weiteren Leistungen aus dem Vertrag mehr zu erbringen hat (Aufhebungsvertrag). Eine solche Aufhebung des Ver- tragsverhältnisses liegt im Zweifel nur vor, wenn die Parteien sich auch ausdrücklich über die Vergütungs- folge für den nicht erbrachten Leistungsteil geeinigt haben.

10.4 Andere gesetzlich vorgesehene Kündigungsmöglichkeiten, insbesondere das Sonderkündigungs- recht nach Vorlage einer Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung, bleiben von diesen Regelungen un- berührt.

§11 Außergerichtliche Streitbeilegung

AG und AN vereinbaren, dass vor Beschreitung des Rechtswegs bei allen aus diesem Vertrag resultieren- den oder mit diesem in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten

eine Mediation gemäß Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL-Bau)

eine Schlichtung gemäß Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL-Bau)

für den Fall, dass eine der Vertragsparteien oder deren Vertretung Mitglied der Bayerischen Ingenieure- kammer-Bau ist, ein Schlichtungsverfahren gemäß der Schlichtungsordnung dieser Kammer

durchgeführt wird.

Soweit der AG, der AN oder beide eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, ist vorab deren Zustimmung einzuholen.

AG und AN werden soweit erforderlich auf beteiligte Dritte einwirken, damit diese sich ebenfalls am außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren beteiligen.

Als Mediator/ Schlichter wird beauftragt:

Falls ungeachtet der oben (möglicherweise) erfolgten namentlichen Benennung (beispielsweise wegen Verhinderung oder zeitlicher Überlastung des hier benannten Mediators/Schlichters) eine (Ersatz-)Benen- nung erforderlich ist und die Parteien sich über diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung eines der Beteiligten einigen können, wird der Mediator/Schlichter auf Anfrage durch die Bayerische Ingenieure- kammer-Bau benannt.

§12 Zusätzliche Vereinbarungen

12.1 Der AG ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Unterlagen in EDV-gerechter Form zu verlan- gen. Er ist dann verpflichtet, dem AN hierfür ein Pflichtenheft zu stellen und Regelungen für den Datenaus- tausch (z. B. virtueller Projektraum) zu treffen. Der AG ist verpflichtet, dies so frühzeitig zu tun, dass der AN sich hierauf einrichten kann. Soweit dem AN hieraus zusätzliche Kosten entstehen, verpflichten sich die Parteien, eine angemessene Regelung über die Erstattung dieser Kosten zu treffen.

12.2 Zur Verkürzung verwendet dieser Vertragstext die Begriffe Auftraggeber, Auftragnehmer, Beteiligter usw. Es sind hiermit die Vertrags- und sonstigen Beteiligten ohne Differenzierung der Geschlechtszugehö- rigkeit gemeint.

Bayerische Ingenieurekammer-Bau KdöR, 09/2021 Teil A Seite 8 von 10

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12.3 Der AN willigt in die Weitergabe seiner Kontakt- und Kommunikationsdaten an andere Projektbetei- ligte ein.

Der AG erklärt, über die Berechtigung zur Weitergabe der in der beiliegenden Liste der Projektbeteilig- ten mitgeteilten Daten zu verfügen.

12.4 AG und AN treffen folgende weitere Vereinbarungen:

Ort, Datum Ort, Datum

für den AG für den AN

Bayerische Ingenieurekammer-Bau KdöR, 09/2021 Teil A Seite 9 von 10

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