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Förderprogramm_Infrastruktur_Ganztag.pdf

Objektplanung für den Anbau der Gemeinschaftsgrundschule Vorst

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 10:58 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vmp-rheinland.de

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Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

REVIER.GESTALTEN

Förderprogramm – Ausbau ganztägiger

Betreuungsangebote für Kinder in der

Primarstufe im Rheinischen Revier

www.rheinisches-revier.de

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Inhalt

  1. Vorbemerkungen 3

  2. Förderprogramm – Ausbau ganztägiger Betreuungsangebote für Kinder in der Primarstufe im Rheinischen Revier 4

2.1 Zuwendungszweck 4

2.2 Fördergegenstand 4

2.3 Ausschlusskriterien 5

2.4 Antragsberechtigte 6

2.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7

2.6 Rechtsgrundlagen 7

2.7 Ansprechpersonen 8

  1. Antragsfristen 9

  2. Antrags- und Bewilligungsverfahren 9

  3. Mittelabruf und Verwendungs nachweise 10

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1. Vorbemerkungen

Die Strukturförderung im Rheinischen Revier basiert auf der pro­ grammatischen Grundlage des Wirtschafts­ und Strukturprogramm. Hierin werden vier Zukunftsfelder definiert, in denen das Rheinische Revier bereits heute große Kompetenzen aufweist: Energie und Industrie, Ressourcen und Agrobusiness, Innovation und Bildung sowie Raum und Infrastruktur.

Mit dem Wirtschafts­ und Strukturprogramm haben die Landes­ regierung Nordrhein­Westfalen und das Rheinische Revier den inhalt­ lichen Rahmen und die Ziele für die vom Bund mit dem Struktur­ stärkungsgesetz Kohleregionen vorgegebene Förderkulisse gesetzt. Hierzu gehören die Schaffung und der Erhalt von Arbeits- und Aus­ bildungsplätzen, die Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und die Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts, der Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltig­ keitsstrategie und künftiger demografischer Entwicklungen sowie zusätzlich die räumliche Wirkung unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung für die Anrainerkommunen (Wirkungsraum).

Durch den auf das Jahr 2030 vorgezogenen Ausstieg aus der Kohle­ verstromung haben sich die Rahmenbedingungen für die Struktur­ förderung im Rheinischen Revier geändert. Damit der Strukturwandel erfolgreich bewältigt werden kann, wurden umfassende Anpassungen in den Zielsetzungen und Verfahren erarbeitet, um den Strukturwandel im Rheinischen Revier zielorientierter, einfacher und schneller auszu­ gestalten. Mit dem Reviervertrag 2.0 wurden, basierend auf dem Wirtschafts- und Strukturprogramm sowie dem ersten Reviervertrag, zusätzliche Ziele und Maßnahmen vereinbart und in Form eines Ziel­ und Meilensteinplans Rheinisches Revier für das Jahr 2030 konkretisiert.

Mit themenspezifischen Förderangeboten adressiert die Landes­ regierung gezielt die Bereiche aus dem Ziel- und Meilensteinplan, bei denen verstärkte Anstrengungen notwendig erscheinen, um die für das Jahr 2030 gesetzten Ziele auch tatsächlich erreichen zu können.

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2. Förderprogramm – Ausbau ganz-

tägiger Betreuungsangebote für

Kinder in der Primarstufe im

Rheinischen Revier

In Zeiten des Fachkräftemangels ist die Stellenbesetzung für die angestrebten neuen Arbeitsplätze im Rheinischen Revier eine große Herausforderung. Um dieser Problematik entgegenzutreten, soll der Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Schülerinnen und Schüler im Primarbereich gefördert werden. Gut ausgebaute und zuverlässige Ganztags­ und Betreuungsangebote für Schulkinder sind eine Grund­ voraussetzung dafür, dass beide Elternteile einer Familie oder Allein­ erziehende dem Arbeitsmarkt in Vollzeit oder vollzeitnah zur Verfügung stehen können. Ohne eine entsprechende Betreuung kann in den meisten Fällen ein Elternteil aufgrund von Care-Verpflichtungen nur eingeschränkt arbeiten, dies betrifft weiterhin besonders häufig Frauen.

2.1 Zuwendungszweck

Der Bund und das Land Nordrhein­Westfalen unterstützen die Kom­ munen im Rheinischen Revier bei der Schaffung der Infrastruktur für die Umsetzung des vom Bund in § 24 Abs. 4 SGB VIII normierten Rechtsanspruches von Schulkindern im Primarbereich auf eine Ganz­ tagsbetreuung. Der Anspruch kann auch an Schulen erfüllt werden. Die etablierten Ganztags­ und Betreuungsangebote an Schulen im Primarbereich bieten dafür eine geeignete Grundlage.

Ziel ist es, den am Arbeitsmarkt für eine Vollzeit- oder vollzeitnahe Tätigkeit zur Verfügung stehenden Personenkreis im Rheinischen Revier zu erweitern. Ein zuverlässiges Ganztagsangebot soll Eltern diesbezüg­ lich von der Problematik entlasten, dass die Sicherstellung der Kinder­ betreuung oftmals eine nur eingeschränkte Berufstätigkeit zulässt.

Ziel des Förderprogramms ist die Förderung von bedarfsgerechten Investitionen in die Einrichtung, den Ausbau und Erhalt von Plätzen in der Ganztagsbetreuung an Schulen im Primarbereich.

2.2 Fördergegenstand

Investitionen in die offene Ganztagsbetreuung

Förderfähige Investitionsmaßnahmen sind

• der Neubau, • der Umbau, • die Erweiterung – einschließlich des Erwerbs – von Gebäuden und Grundstücken, • die Sanierung,

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• die investive Anschaffung von funktionsnotwendiger Ausstattung im Sinne von Mobiliar, Spiel- und Sportgeräten, sonstigen Gerätschaften oder Einbauten

zur Schaffung und zum Ausbau ganztägiger Betreuungsangebote. Hierzu gehören neben den für die konkrete Betreuung genutzten Räumlichkeiten insbesondere auch Außenanlagen sowie Küchen und Speiseräume, soweit diese im vorrangigen Nutzungszusammenhang mit den Betreuungsangeboten stehen.

Darüber hinaus sind förderfähig:

• mit der Hauptmaßnahme anfallende Ausgaben für Planung, Beratung, einschließlich Rechtsberatung, und Projektsteuerung einschließlich investitionsvorbereitender Planungen. Personalkosten sind nicht förderfähig. • Sofern ein Vorhaben zur Umsetzung gelangt, sind auch im Vorfeld entstandene Planungsausgaben für bereits vorliegende Planungen rückwirkend erstattungsfähig. Dies gilt für solche Planungsausgaben, die nach dem 1. Januar 2020 entstanden sind. • Die Erschließung des Gebäudes hinsichtlich der benötigten Ver­ sorgungsleitungen für Strom, Wasser, Gas oder Fernwärme.

Die vorgenannten Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn sie in unmittel­ barem und notwendigem Zusammenhang mit dem quantitativen und qualitativen Ausbau der Ganztagsbetreuung an Schulen im Primarbereich stehen.

2.3 Ausschlusskriterien

Nicht förderfähig sind:

• Sanierungsausgaben, auch energetische Sanierungen, die aus­ schließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz und nicht dem Ziel der Schaffung oder des Erhalts von Plätzen der Ganztagsbetreuung an Schulen im Primarbereich dienen, • Investitionsmaßnahmen, die nicht dem Zwecke der Ganztags- betreuung, sondern vorrangig dem Zwecke des Schulunterrichts, also der Erfüllung der Stundentafel dienen.

Maßnahmen die bereits durch anderweitige Fördermittel, beispielsweise aus Mitteln der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau ganztägiger Bildungs­ und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Förderrichtlinie Ganztagsausbau) “ gefördert werden, sind von diesem Förderprogramm ausgeschlossen.

Aufgrund des Gebotes, dass die Fördermittel aus der Strukturförderung „Rheinisches Revier“ additiv zu verwenden sind und keine bereits eing eplanten Mittel kompensieren dürfen, sind Anträge unzulässig, deren Maßnahme bereits Gegenstand eines anderweit gestellten Antrags waren, insbesondere soweit dieser im anderen Verfahren zurückgezogen und

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in diesem Programm neu gestellt wird. Das gilt nicht, sofern fachlich bewilligungsfähigen Anträgen auf Grundlage der Förderrichtlinie Ganz­ tagsausbau ein ablehnender Bescheid auf Grund der ausgeschöpften Mittelverfügbarkeit erteilt wurde; in diesen Fällen ist ein erneuter Antrag im hier gegenständlichen Förderprogramm zulässig.

Für die Förderungen gilt das Verbot der Doppelförderung. Insofern können Mittel aus dem NRW Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 nicht als Eigenmittel eingesetzt werden.

Die Zusätzlichkeit der Mittel sowie die Einhaltung des Verbotes der Doppelförderung sind insgesamt von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller in Bezug auf den Kommunalhaushalt von diesem bei Antragsstellung schriftlich zu bestätigen.

Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahme muss nach § 4 Abs. 4 InvKG vorhabenbezogen gewährleistet sein. Eine Maßnahme ist zusätz­ lich, wenn für sie noch kein anderweitiger Finanzierungsweg gefunden wurde, d.h. die Bundesmittel nicht lediglich Landes- oder Kommunal­ mittel ersetzen, sondern zu einem additiven Mehr an Investitionen führen. Das ist bezogen auf den Kommunalhaushalt der Fall, wenn die Finanzierung noch nicht in den Kommunalhaushalt eingestellt wurde und auch noch keine rechtlich bindende Zusage (z. B. durch rechts­ verbindlichen Ratsbeschluss) besteht.

Die Vorhaben müssen strukturwirksam sein und einen Beitrag zu den strukturpolitischen Zielen und Zukunftsfeldern des Wirtschafts­ und Strukturprogramms des Rheinischen Zukunftsreviers leisten. Folgende Kriterien müssen dabei erfüllt sein:

• Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen im Rheinischen Revier • Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts im Rheinischen Revier

Die Strukturwirksamkeit ist vorhabenbezogen zu bestätigen.

2.4 Antragsberechtigte

Gefördert werden ausschließlich Vorhaben von kommunalen Trägern öffentlicher Schulen im Rheinischen Revier (Rhein-Kreis Neuss, Kreis Düren, Rhein-Erft-Kreis, Städteregion Aachen, Kreis Heinsberg, Kreis Euskirchen, Stadt Mönchengladbach).

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2.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zweckbindungsdauer

Gegenstände und Räumlichkeiten, die zur Erfüllung der o.g. Zuwendungs­ zwecke erworben, hergerichtet, eingerichtet oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu be­ handeln. Für Gebäude beträgt die Zweckbindungsfrist 15 Jahre. Bzgl. weiterer Investitionsobjekte darf der Zuwendungsempfänger nicht vor Ablauf der laut Abschreibungstabelle üblichen Nutzungsdauer, mindes­ tens aber nicht vor Ablauf von fünf Jahren anderweitig über die Objekte verfügen. Die Zweckbindung von Grundstücken orientiert sich an der Zweckbindung für Gebäude.

Weiterleitung der Mittel

Eine Weiterleitung von Mitteln an Dritte ist unter Beachtung der Num­ mer 12 VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO NRW) zugelassen. Diese müssen mit der Umsetzung der Maßnahme betraut sein.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Mindestfördersumme je Antrag beträgt 100.000 Euro. Die Zusam- menführung von mehreren Maßnahmen einer Antragstellerin oder eines Antragsstellers in einem Antrag ist möglich und erwünscht. Bei der Zusammenführung von Maßnahmen ist zu beachten, sofern Be­ schaffungsvorhaben und Bauvorhaben zusammengeführt werden, dass die Frist für Förderanträge für bauliche Maßnahmen (30. April 2026) maßgeblich ist.

Die Förderung wird in Form einer Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt.

Die Bewilligung erfolgt als nicht rückzahlbare, maßnahmenbezogene Zuweisung.

Die jeweils einschlägigen Fördersätze der antragsberechtigten Kom- munen sind dem aktuellen Fördersatzerlass vom 05.05.2025 zur Rahmenrichtlinie zur Umsetzung des InvKG (RL InvKG) zu entnehmen.

2.6 Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieses Förder­ programms und nach Maßgabe insbesondere folgender Rechtsgrund­ lagen/Vorschriften:

• §§ 23 und 44 der LHO NRW sowie den dazugehörigen Verwaltungs­ vorschriften; • Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) sowie der zur diesbezüg­ lichen Umsetzung in Nordrhein­Westfalen geltenden RL InvKG.

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Für alle Rechtsgrundlagen/Vorschriften gilt die jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung.

Ein Anspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Basis der geltenden Förderregelungen und aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.7 Ansprechpersonen

Für das Antragsverfahren steht Ihnen die Bezirksregierung Köln als Bewilligungsbehörde zur Verfügung:

Bezirksregierung Köln Dezernat 37 Tel.: (0221) 147­2037 foerderbausteine.dezernat37@bezreg­koeln.nrw.de

Zukunftsagentur Rheinisches Revier Julia Anton Tel.: (02461) 70396­41 julia.anton@rheinisches-revier.de

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3. Antragsfristen

Förderanträge für bauliche Maßnahmen können bis spätestens zum 30. April 2026 gestellt werden, wenn die beantragten Vorhaben bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden können.

Bei baulichen Maßnahmen über 500.000 Euro ist eine baufachliche Prüfung durch die bautechnische Stelle der Kommune zu leisten und eine entsprechende Bestätigung dem Antrag hinzuzufügen (Upload).

Für eine Antragstellung ist zwingend Leistungsphase 2 nach der Ver­ ordnung über die Honorare für Architekten­ und Ingenieurleistungen (HOAI) Voraussetzung.

Förderanträge für nicht­baulichen Maßnahmen können bis spätestens bis zum 30. Juni 2026 gestellt werden, wenn die beantragten Vorhaben bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen und abgerechnet werden können.

Eine Verlängerung der o.g. Fristen ist ausgeschlossen.

4. Antrags- und Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln.

Die Einreichung des Antrags einschließlich der Unterlagen erfolgt ausschließlich über das Online­Portal rheinischesrevier.web.

Die Bewilligung für Vorhaben mit einem Förderzugang über die RL InvKG in Nordrhein­Westfalen erfolgt durch die Bezirksregierung Köln im Einklang mit den Vorgaben des EU-Beihilfenrechts, nach Maßgabe der §§ 23, 44 LHO NRW, den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie der RL InvKG. Für investive und vorbereitende nicht­investive Maßnahmen auf Grundlage der RL InvKG kommen neben der LHO NRW die in der Richtlinie genannten Bestimmungen zur Anwendung.

Zudem ist eine mögliche Einschränkung der Beihilfeintensität durch das Europäische Beihilferecht zu beachten. Die Maßnahmen dürfen nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts genutzt werden.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Basis der geltenden Förder­ regelungen und der verfügbaren Haushaltsmittel. Für Projektideen, die dem Aufbau von dauerhaften Strukturen oder Angeboten dienen, besteht kein Anrecht auf Anschlussförderung oder institutionelle Förderung.

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5. Mittelabruf und Verwendungs-

nachweise

Die Zuwendung kann entsprechend dem Investitionsfortschritt soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtfinanzierung benötigt wird.

Der Bewilligungsrahmen ist hinsichtlich der für die einzelnen Haushalts­ jahre eingeplanten Teilbeträge verbindlich, das heißt die Zuwendungs­ teilbeträge sind in den Haushaltsjahren abzurufen, für die sie eingeplant sind.

Die Mittelanforderungen erfolgen postalisch oder digital über das Online­Portal rheinischesrevier.web.

Hinsichtlich der Verwendungsnachweise gelten die Bestimmungen der VV/VVG zur LHO.

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Impressum

Herausgeber: Ministerium für Schule und Bildung NRW Völklinger Straße 49 40221 Düsseldorf

Bild: Titelbild: © MWIKE/Ruth Klapproth

Mediengestaltung: Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH

Dieses Förderangebot ist auf der Homepage der Zukunfts­ agentur Rheinisches Revier (www.rheinisches­revier.de) als PDF­Dokument abrufbar.

Hinweis Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Nordrhein­Westfalen herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlbewerberinnen und ­bewerbern oder Wahlhelferinnen und ­helfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt auch für Landtags-, Bundestags­ und Kommunalwahlen sowie für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informationsständen der P arteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Infor- mationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Eine Verwendung dieser Druckschrift durch Parteien oder sie unterstützende Organisationen ausschließlich zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder bleibt hiervon unberührt. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift der Empfängerin oder dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte

© Dezember 2025/MSB

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