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20260319 FAQ Ganztagsbetreuung.pdf

Objektplanung für den Anbau der Gemeinschaftsgrundschule Vorst

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 10:58 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vmp-rheinland.de

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Bezirksregierung Köln, Dezernat 37 (Stand: 09.03.2026)

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum

Förderprogramm „Ausbau ganztägiger

Betreuungsangebote für Kinder in der Primarstufe

im Rheinischen Revier"

Einleitung

Das Förderprogramm „Ausbau ganztägiger Betreuungsangebote für Kinder in der Primarstufe im Rheinischen Revier" dient dem übergeordneten Ziel des Erhalts und Schaffung von Ganztagsbetreuungsplätzen im Primarbereich. Alle im Rahmen dieses Programms geförderten Maßnahmen müssen diesem Zweck dienen und vorrangig der Ganztagsbetreuung zugutekommen.

Das vorliegende FAQ-Dokument richtet sich an (potenzielle) Antragsteller und soll die häufigsten Fragen zur Auslegung und Anwendung des Förderprogramms beantworten.

A. Antrags- und Bewilligungsverfahren

Können mehrere Schulen in einen Antrag aufgenommen werden oder darf nur jeweils ein Antrag pro Schule gestellt werden? Ist es dabei zulässig, in einem Antrag mehrere Einzelmaßnahmen mit jeweils unter 100.000 € an unterschiedlichen Schulen zu bündeln und / oder derselben Schule (z. B. Anschaffung eines Spielgeräts und Küchenausstattung), sofern die Gesamtsumme der beantragten Maßnahmen die Mindestfördersumme von 100.000 € erreicht?

Antwort: Ja, mehrere Schulen können in einem Antrag aufgenommen werden. Mehrere Einzelmaßnahmen in einem Antrag zu bündeln, ist sinnvoll und zulässig damit die Mindestfördersumme von 100.000€ pro Antrag erreicht wird.

Ist es zulässig, dass die Förderung aus Mitteln des Rheinischen Reviers mit anderen Förderprogrammen kombiniert wird? Das Förderprogramm für den „Ausbau ganztägiger Betreuungsangebote für Kinder in der Primarstufe“ enthält ein Verbot der Doppelförderung sowie das Gebot der Zusätzlichkeit der Mittel. Diese Vorgaben sind im vorliegenden Fall sehr restriktiv. Es handelt sich hierbei um haushaltsrechtliche Vorgaben, zu denen ex-post auch mit entsprechenden Prüfungen gerechnet werden muss.

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Bezirksregierung Köln, Dezernat 37 (Stand: 09.03.2026)

Ist bei begrenzter Mittelverfügbarkeit mit einem Windhundverfahren (Reihenfolge des Antragseingangs) zu rechnen oder erfolgt die Bewilligung unabhängig vom Eingangsdatum?

Antwort: Hierzu ist bislang noch keine Festlegung erfolgt. Die Höhe des Fördersatzes des Antragstellers richtet sich nach der Richtlinie zur Umsetzung des InvKG sowie dem entsprechenden Fördersatzerlass vom 05.05.2025.

B. Förderfähigkeit von Räumen und baulichen Maßnahmen

Sind Räume, die beispielsweise vormittags für den Unterricht und nachmittags für die OGS genutzt werden, grundsätzlich förderfähig und im Sinne einer multifunktionalen Nutzung zu verstehen? Ist eine anteilige Nutzung (z. B. 50 % Schule / 50 % Ganztag) grundsätzlich ausreichend oder bedarf es einer überwiegenden Nutzung für die OGS?

Antwort: Entsprechend des Förderprogramms ist eine vorrangige Nutzung im OGS- Bereich erforderlich. Dies entspricht einer prozentualen Nutzung von mehr als 50 %. Die vorrangige Nutzung für den Ganztag bezieht sich generell auf alle Räumlichkeiten, für die eine Förderung beantragt wird. Sollte in Einzelfällen eine abweichende Nutzungsquote vorliegen, ist eine gesonderte Begründung erforderlich.

Wichtig:

Gilt dies gleichermaßen für Lern- und Lebensräume, Klassenräume mit multifunktionaler Nutzung sowie Team- und Differenzierungsräume?

Antwort: Ja, die Anforderung der vorrangigen Nutzung (mehr als 50 % für OGS) gilt grundsätzlich für alle geförderten Räumlichkeiten.

Wie ist „vorrangige Nutzung" in den Bereichen Außenanlagen, Küchen, Speise- und Aufenthaltsräumen zu definieren?

Antwort: Siehe Antwort zur multifunktionalen Nutzung. Die vorrangige Nutzung ist prozentual zu verstehen und bedeutet eine Nutzung von mehr als 50 % für die OGS. Dies gilt auch für Außenanlagen, Küchen, Speise- und Aufenthaltsräume.

Gehören Flure, Erschließungsflächen, Sanitäranlagen und Dächer zum unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang mit OGS-Räumen?

Antwort: Ja, auch Verkehrsflächen etc. sind grundsätzlich förderfähig, sofern sie in einem unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang mit den OGS-Räumen stehen und diesen Räumlichkeiten auch überwiegend zugerechnet werden können.

Unter welchen Voraussetzungen sind energetische Maßnahmen förderfähig (Abgrenzung Instandhaltung vs. notwendige Maßnahme zur Schaffung/Sicherung von OGS-Plätzen)?

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Bezirksregierung Köln, Dezernat 37 (Stand: 09.03.2026)

Antwort: Energetische Sanierungen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz und nicht dem Ziel der Schaffung oder des Erhalts von Plätzen der Ganztagsbetreuung an Schulen im Primarbereich dienen, sind nicht förderfähig.

Gibt es Vorgaben zu Energiestandards bei Neubauten oder Anbauten?

Antwort: Es gibt grundsätzlich keine spezifischen Vorgaben des Förderprogramms, die sich auf die Ausstattung oder die baulichen Anforderungen für OGS beziehen.

Mögliche Vorgaben können sich jedoch aus den allgemeinen baurechtlichen Vorschriften (z. B. EnEV und ähnliche Regelungen) ergeben.

C. Trägerschaft

Ist es förderschädlich, wenn die OGS durch freie oder soziale Träger betrieben wird? Welche Rolle spielen Miet-, Pacht- oder Nutzungsvereinbarungen?

Antwort: Es sind nur kommunale Träger von öffentlichen Schulen im Rheinischen Revier antragsberechtigt.

Soweit ein freier Träger mit dem Betrieb einer OGS beauftragt wird, ist durch die Kommune als Zuwendungsempfängerin sicherzustellen, dass die Voraussetzungen und Auflagen (Zweckbindungsfristen, „überwiegende Nutzung" etc.) erfüllt werden. Der Schulträger muss weiterhin Eigentümer der geförderten baulichen Maßnahmen bleiben. Eine Weiterleitung der Förderung ist ausgeschlossen.

Für Gebäude beträgt die Zweckbindungsfrist 15 Jahre. Bzgl. weiterer Investitionsobjekte darf die Kommune als Zuwendungsempfängerin nicht vor Ablauf der laut Abschreibungstabelle üblichen Nutzungsdauer, mindestens aber nicht vor Ablauf von fünf Jahren anderweitig über die Objekte verfügen. Die Zweckbindung von Grundstücken orientiert sich an der Zweckbindung für Gebäude.

D. Förderfähigkeit von Ausstattung

Wie ist „investive Anschaffung" im Sinne des Förderprogramms auszulegen?

Antwort: Generell gilt hier auch der kommunale Investitionsbegriff mit den entsprechenden Wertgrenzen.

Sind Laptops/IT-Geräte für OGS-Verwaltung oder Organisation förderfähig?

Antwort: Technische Ausstattung (Investition) im Sinne eines qualitativen Ganztagsausbaus ist förderfähig, wenn die Endgeräte für die pädagogische Arbeit in der OGS (z. B. im Rahmen von AGs) verwendet werden.

Sind digitale Endgeräte für OGS-Kinder förderfähig und dürfen diese ganztägig (Unterricht + OGS) genutzt werden?

Antwort: Ja, digitale Endgeräte sind förderfähig, wenn sie für die pädagogische Arbeit in der OGS verwendet werden (z. B. Tablets für Kinder im Rahmen von AGs). Die Vorrangigkeit für die OGS-Nutzung (mehr als 50 %) gilt auch hier.

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Bezirksregierung Köln, Dezernat 37 (Stand: 09.03.2026)

Sind Systeme zur Organisation/Sicherheit (z. B. digitales Anwesenheits- oder Zugangssystem) förderfähig?

Antwort:. Sicherheitssysteme (Investition) können als förderfähig eingestuft werden, wenn sie zwingend funktionsnotwendig für den Betrieb der OGS sind. Dies ist durch die Antragstellerinnen und Antragsteller zu begründen und im Einzelfall durch die Bewilligungsbehörde zu entscheiden.

Ist „die investive Anschaffung von funktionsnotwendiger Ausstattung im Sinne von Mobiliar, Spiel- und Sportgeräten, sonstigen Gerätschaften oder Einbauten" nur förderfähig, wenn sie der „Schaffung und dem Ausbau ganztägiger Betreuungsangebote" dient. Ist auch der Erhalt von Betreuungsangeboten umfasst?

Antwort: Förderfähig sind Maßnahmen nur, wenn sie in unmittelbarem und notwendigem Zusammenhang mit dem quantitativen und qualitativen Ausbau oder Erhalt von Plätzen in der Ganztagsbetreuung an Schulen im Primarbereich stehen.

Sind Kosten für Verankerungen, Fundamentarbeiten sowie Strom- /Wasseranschlüsse im Zusammenhang mit förderfähiger Ausstattung (z. B. Spielgeräte, Wasserspender) mitförderfähig?

Antwort: Ja, sofern ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme besteht und eine vorrangige Nutzung für die OGS-Betreuung erfolgt, sind diese Kosten förderfähig.

E. Begleit- und Nebenmaßnahmen

Sind Containerklassen oder temporäre Container-Mensen als begleitende Maßnahmen förderfähig, wenn sie der Sicherstellung des Ganztagsbetriebs dienen?

Antwort: Voraussetzung für eine Förderung von Container-Lösungen ist, dass damit der Zuwendungszweck erfüllt wird.

Generell müssen Begleitmaßnahmen in einem unmittelbaren und funktionsnotwendigen Zusammenhang mit der Hauptmaßnahme stehen und dem übergeordneten Ziel der Schaffung und des Erhalts von Ganztagsbetreuungsplätzen dienen.

F. Projektnebenkosten / Planungskosten ab dem 01.01.2020

Sind Projektsteuerungsausgaben, Vermessungskosten, Genehmigungsgebühren und vergleichbare Ausgaben förderfähig?

Antwort: Ja, sofern diese in einem unmittelbaren und funktionsnotwendigen Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme stehen. Projektsteuerungskosten sind nur insoweit förderfähig, als diese durch externe Beauftragung entstehen. Die Förderung von Personal ist ausgeschlossen.

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Bei Planungsausgaben gilt das Datum der Beauftragung als maßgeblich im Sinne des Förderprogramms (Ziffer 2.2). Planungsausgaben sind ab dem 01.01.2020 förderfähig.

Im Übrigen wird auf die Aussage zu Begleitmaßnahmen unter Buchstabe E. verwiesen.

G. Strukturwirksamkeit

Wie sind Monitoring-Bogen und arbeitsplatzbezogene Abfragen bei OGS- Maßnahmen sachgerecht auszufüllen?

Antwort: Die Maßnahmenträger müssen mit dem Antrag den Monitoringbogen ausfüllen. Konkrete Aussagen zu Arbeitsplätzen von Erziehungsberechtigten können selbstverständlich nicht getroffen werden, sondern nur zu eigenem Personal.

Bei Erhaltungsmaßnahmen sind in der Regel keine, bzw. nur marginale Auswirkungen auf Arbeitsplätze zu erwarten. Der Monitoringbogen ist dennoch vom Antragsteller auszufüllen.

H. Formales und Verfahren

Welche Unterlagen sind zwingend erforderlich und wo sind diese im Fachverfahren zu finden?

Antwort: Die Unterlagen können über das Förderportal abgerufen werden (rheinisches- revier.web Rheinisches-Revier.web Login).

I. Projektende

Welcher Termin ist maßgeblich für das Projektende?

Antwort: Generell ist bei beweglichem Anlagevermögen das Datum der Anschaffung (Lieferdatum) bzw. bei Immobilien das Datum der Inbetriebnahme maßgeblich.

Das Projektende kann somit auch vor der letzten Rechnungsstellung liegen, nämlich zwischen Abnahme und Inrechnungstellung.

J. Personalausgaben

Sind Personalausgaben förderfähig?

Antwort: Nein, Personalausgaben sind nicht förderfähig.

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Schlussbemerkung

Dieses FAQ-Dokument wird fortlaufend aktualisiert. Mit den FAQ werden die am häufigsten gestellten Fragen beantwortet. In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte für weitergehende Hilfestellung an die Bezirksregierung Köln (foerderung.ganztag@bezreg- koeln.nrw.de).

Grundsatz: Alle Maßnahmen müssen dem übergeordneten Ziel der Schaffung und des Erhalts von Ganztagsbetreuungsplätzen dienen und den primären Zielen der RR InvKG entsprechen. Die Maßnahmen sollen vorrangig der Ganztagsbetreuung zugutekommen und nicht primär dem Schulbetrieb.

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