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4002_Anlage Info_Verarb. pers.pdf

Objektplanung der Freianlagen für ein Familienzentrum in Duisburg-Marxloh

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 12:20 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

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Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 und 14 DS-GVO – 4002

Informationen zur Verarbeitung

personenbezogener Daten nach

Art. 13 und 14 DS-GVO

Auftraggeber (Name, Anschrift) Stadt Duisburg - Sondervermögen- Immobilien Duisburg (SVI) Schifferstraße 190 47059 Duisburg

vertreten durch

Wirtschaftsbetriebe Duisburg-AöR Schifferstraße 190 47059 Duisburg

Projekt:Modellvorhaben „Duisburg – Stark im Norden – Alt-Hamborn und Marxloh“
Objekt:„TP 04 Neubau eines Familienzentrums an der Julius-Birck-Straße Duisburg-Marxloh“
Gewerk/Leistung:Ingenieurleistung "Freianlagen (§§ 39 ff. HOAI)"

Im Rahmen des Vergabeverfahrens werden die von Ihnen übermittelten Daten gespeichert und verarbeitet. Dies gilt zum einen hinsichtlich unternehmensbezogener Daten, aber auch für im Rahmen der Angebotsabgabe geforderte personenbezogene Daten, die in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016) (im Folgenden kurz: DS-GVO) fallen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um eine öffentliche Stelle im Sinne des § 5 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) findet zusätzlich zur DS-GVO das Datenschutzgesetz Nordrhein-DSG NRW Anwendung; bei Auftraggebern, die keine öffentliche Stelle im Sinne des § 5 DSG NRW sind, findet zusätzlich das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Anwendung.

  1. Informationen nach Art. 13, 14 DS-GVO
Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten VerantwortlichenLeistungsempfänger/Auftraggeber/Vertreter (Name, Anschrift): Bei der Stadt Duisburg - Sondervermögen- Immobilien Duisburg (SVI) Sondervermögen-Immobilien Duisburg (SVI) Schifferstr. 190 47059 Duisburg Bei der Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR: Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR Schifferstr. 190 47059 Duisburg
Kontaktdaten der/ desDatenschutzbeauftragter (Name, Anschrift, Telefon-Nr./E-Mail)
Datenschutzbeauftragten

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Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 und 14 DS-GVO – 4002

Für die Stadt Duisburg - Sondervermögen- Immobilien Duisburg (SVI) und die Wirtschaftsbetriebe Duisburg-AöR: Stadt Duisburg Stabsstelle Datenschutz Friedrich-Wilhelm-Str. 96 47051 Duisburg E-Mail: datenschutz@stadt-duisburg.de
Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener DatenZweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens und einer ggf. anschließend erfolgenden Vertragsdurchführung und -abwicklung. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 6 Abs. 3 DS-GVO und §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Als Bewerber bzw. Bieter sind Sie verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls Sie diese Angaben nicht machen, kann Ihr Angebot/Teilnahmeantrag bzw. Interessensbestätigung/-bekundung nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener DatenMaßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 79 Landeshaushaltsordnung [LHO] bzw. § 8 Abs. 4 Vergabeverordnung [VgV] sowie ggfs. nach der europäischen Haushaltsverordnung). Soweit es sich um eine geförderte Maßnahme handelt, können abweichende Aufbewahrungsfristen im Zuwendungsbescheid enthalten sein.

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Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 und 14 DS-GVO – 4002

Empfänger von personenbezogenen Daten Personenbezogene Daten dürfen an andere Personen oder Stellen weitergegeben werden, wenn der Bieter/ die Bietergemeinschaft dem zustimmt oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist:

Nach § 6 Abs. 1Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) sowie §§ 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz (MiLoG), 21 Abs. 4 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), 21 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) fordern öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister an.

Bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb der Wertgrenze von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer können öffentliche Auftraggeber im vorgenannten Sinne gemäß § 6 Abs. 2 WRegG bei der Registerbehörde abfragen, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieter vorliegen, an den der Auftraggeber den Auftrag oder die Konzession zu vergeben beabsichtigt. Ferner können Auftraggeber im vorgenannten Sinne gemäß § 6 Abs. 2 WRegG im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs bei der Registerbehörde abfragen, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister in Bezug auf diejenigen Bewerber vorliegen, die der Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots auffordern will.

Sofern und soweit der Bewerber oder Bieter den Nachweis der Eignung gemäß § 48 Abs. 8 VgV mittels Eintragung in ein amtliches Verzeichnis oder einer Zertifizierung erbringt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht, ruft der öffentliche Auftraggeber die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizierungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben, welche personenbezogene Daten des Bieters bzw. Bewerbers oder dessen Beschäftigter enthalten können, ab.

Nach § 134 GWB werden die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen

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Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform informiert. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

Nach § 62 Absatz 1 Satz 1 VgV teilt die Vergabestelle jedem Bewerber und jedem Bieter unverzüglich seine Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit.

Nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 VgV unterrichtet die Vergabestelle auf Verlangen des Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters.

Nach § 39 VgV werden spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt. Hierin wird der Name des erfolgreichen Bieters veröffentlicht.

Im Falle der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer hat die Vergabestelle nach § 163 Absatz 2 Satz 4 GWB die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für das Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht nach § 171 GWB. In diesen Verfahren werden personenbezogene Daten ggf. auch an andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben.

Ein öffentlicher Auftraggeber darf sich zur Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens externer Berater bedienen, die ihn beispielsweise in technischen oder rechtlichen Angelegenheiten beraten. Näheres hierzu im Folgenden unter Ziff. 3.

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Betroffenenrechte Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, WiderspruchIhre Rechte
Jede betroffene Person hat in Bezug auf ihre
personenbezogenen Daten im Umfang der
Bestimmungen der DS-GVO das Recht auf
Auskunft, Berichtigung, Löschung,
Einschränkung der Verarbeitung,
Datenübertragbarkeit und auf Widerspruch.
Recht auf Auskunft, Art. 15 DS-GVO
Die betroffene Person hat nach Art. 15 Abs. 1
DS-GVO das Recht, eine Bestätigung darüber
zu verlangen, ob personenbezogene Daten über
sie verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat sie
ferner ein Recht auf Auskunft über diese
personenbezogenen Daten und auf die
Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. a
bis h DS-GVO. Ferner steht der betroffenen
Person ein Recht auf eine Kopie der
personenbezogenen Daten zu.
Recht auf Berichtigung, Art. 16 DS-GVO
Sollten die von der WBD-AöR verarbeiteten
personenbezogenen Daten unrichtig oder unter
Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke
unvollständig sein, besteht nach Art. 16 DS-GVO
das Recht, eine Berichtigung bzw. eine
Vervollständigung der personenbezogenen
Daten zu verlangen.
Recht auf Löschung, Art. 17 DS-GVO
Nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO besteht das Recht,
eine Löschung personenbezogener Daten zu
verlangen, wenn die Verarbeitung
personenbezogener Daten aus einem der in
dieser Vorschrift genannten Gründe unzulässig
ist. Eine Löschung kann nicht verlangt werden,
sofern die (weitere) Verarbeitung zur Erfüllung
einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist
(Art. 17 Abs. 3 DS-GVO). Hierbei kommen
insbesondere gesetzliche
Aufbewahrungspflichten in Betracht. Ein Recht
auf Löschung personenbezogener Daten besteht
demnach nicht, wenn die Zwecke, zu denen die
Daten verarbeitet werden und die
Rechtsgrundlagen hierfür weiterhin vorliegen
oder gesetzliche Regelungen die WBD-AöR
verpflichten, die Daten weiterhin aufzubewahren.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
Art. 18 DS-GVO
Unter den Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1
Buchst. a bis d DS-GVO hat die betroffene
Person die Möglichkeit, die Einschränkung der
Verarbeitung zu verlangen.
Recht auf Widerspruch, Art. 21 DS-GVO
Die betroffene Person hat das Recht, gegen die
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten

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Widerspruch einzulegen, sofern bei der betroffenen Person Gründe vorliegen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben. Die Gründe sind nachzuweisen. Sofern die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die WBD-AöR für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO), liegen in der Regel bei der WBD-AöR zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vor (z.B. bei einer Ausschreibung, Vergabe), die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, weshalb trotz eines Widerspruchs eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die WBD-AöR erfolgen darf.
Beschwerderecht bei der DatenschutzaufsichtsbehördeRecht auf Beschwerde, Art. 77 DS-GVO Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei einerAufsichtsbehörde. Die für die WBD-AöR zuständige Aufsichtsbehörde ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Postfach 20 04 44 40102 Düsseldorf Tel.: 0211/38424-0 Fax: 0211/38424-10 E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
  1. Übermittlung personenbezogener Daten der angestellten Beschäftigten des Bieters / der Bietergemeinschaft

Soweit mit Angebotsabgabe auch personenbezogene Daten von Beschäftigten des Bieters/ der Bietergemeinschaft übermittelt werden, geht der Auftraggeber bis zur Mitteilung des Gegenteils von folgendem aus:

 Der Bieter hat die betroffenen Beschäftigten über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten informiert und  Es besteht eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.

Insoweit ist der Bieter/ die Bietergemeinschaft bei Übermittlung personenbezogener Daten seiner angestellten Beschäftigten dafür verantwortlich, dass die aktuellen gesetzlichen Anforderungen an die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Innenverhältnis zu seinen Arbeitnehmern eingehalten und gewahrt sind.

  1. Prüfung und Wertung der Angebote durch beauftragte Dritte (sog. Auftragsverarbeiter)

Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag des Auftraggebers, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern zusammen, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand und Dauer

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der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind.

  1. Benennung der Referenzgeber

Im Rahmen der Eignungsprüfung können Referenzen des Bieters/ der Bietergemeinschaft abgefragt werden, bei denen auch der Auftraggeber zu benennen ist. Gegebenenfalls ist auch ein konkreter Ansprechpartner zu benennen. Soweit mit Angebotsabgabe auch personenbezogene Daten von Beschäftigten des Referenzgebers übermittelt werden, geht der Auftraggeber bis zur Mitteilung des Gegenteils von folgendem aus:

 Die betroffenen Beschäftigten des Referenzgebers wurden über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten informiert und  Es besteht eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.

Insoweit ist der Bieter/ die Bietergemeinschaft bei Übermittlung personenbezogener Daten der Ansprechpartner von Referenzgebern dafür verantwortlich, dass die aktuellen gesetzlichen Anforderungen an die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Innenverhältnis zu seinen Beschäftigten eingehalten und gewahrt sind.

  1. Folgen bei Nichtabgabe der geforderten Angaben / Widerspruch

Der Bieter/ die Bietergemeinschaft ist verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen, unabhängig davon, ob es sich um unternehmensbezogene oder personenbezogene Daten handelt.

Falls die geforderten Angaben nicht gemacht werden, kann bzw. muss das Angebot – was in Abhängigkeit von den vergaberechtlich im konkreten Verfahren zu beachtenden und anzuwendenden Vorschriften zu erfolgen hat - vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Soweit personenbezogene Daten Gegenstand wertungsrelevanter Angaben sind, kann im Falle der wirksamen Ausübung des Rechts auf Widerspruch, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung keine Wertung erfolgen, sofern der Bieter/ die Bietergemeinschaft trotz der Nachforderung der Unterlagen gem. § 16a EU VOB/A diese nicht innerhalb der gesetzten Frist beibringt.

  1. Keine Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 Buchst. c) DS-GVO nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§§ 97 ff. GWB, §§ 5, 8 VgV).

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