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Entwurf Vertrag für Freianlagen– 4001
Vertrag über
Objektplanungsleistungen
„Freianlagen (§§ 39 ff. HOAI)“
Modellvorhaben „Duisburg – Stark im
Norden - Alt-Hamborn und Marxloh“
„TP 04 Neubau eines Familienzentrums an der
Julius-Birck-Straße Duisburg-Marxloh“
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Zwischen der
Stadt Duisburg – Sondervermögen Immobilien, Schifferstraße 190, 47049 Duisburg
vertreten durch die
Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR, Schifferstraße 190, 47049 Duisburg
-im folgenden „Auftraggeber“ bzw. „AG“ genannt-
und
vertreten durch………………………….
-im folgenden „Auftragnehmer“ bzw. „AN“ genannt-
wird folgender Vertrag geschlossen:
Objektplanungsleistungen Freianlagen
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Vorbemerkung
Auftraggeber
Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR ist gemäß § 2 Abs. 2a ihrer Unternehmenssatzung unter anderem die Durchführung der Aufgabe der Bewirtschaftung, Verwaltung, Planung, Realisierung und Management von Immobilien, Liegenschaften, Gebäuden, sonstigen Bauwerken sowie Mietobjekten für die Zwecke der Stadt Duisburg übertragen, die sie im Auftrag der Stadt Duisburg als deren Erfüllungsgehilfin wahrnimmt, jedoch ohne das zugehörige, bestehende und zukünftige Infrastrukturvermögen.
In Erfüllung dieser Aufgabe wird die Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR geschäftsbesorgend für das Son- dervermögen Immobilien Duisburg (SVI) tätig, bei welchem es sich um eine städtische Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit entsprechend den Vorschriften über kommunale Eigenbetriebe handelt (vgl. § 1 Abs. 1 der Betriebssatzung des Sondervermögens-Immobilien Duisburg (SVI) vom 15.12.2006, zuletzt geändert durch die 7. Änderung vom 24.09.2024, nachfolgend: SVI-Betriebssatzung).
Das Sondervermögen Immobilien Duisburg (SVI) hat die Aufgabe, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Gebäude sowie sonstige Bauwerke für die Zwecke der Stadt Duisburg nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, anzumieten, zu pachten, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten sowie Gebäude und sonstige Bauvorhaben zu realisieren (vgl. § 1 Abs. 2 SVI-Betriebssatzung). Es bedient sich hierzu der WBD-AöR als Erfüllungsgehilfin.
Gesamtmaßnahme
Die Stadt Duisburg beabsichtigt im Zusammenhang mit dem Bundes-/Landesprogramms ‚Soziale Infra- strukturen zur Integration durch Begegnung, Bildung und Lebenshilfe‘ im Rahmen des Modellvorhabens ‚Duisburg - Stark im Norden -Alt-Hamborn und Marxloh‘ die Förderung von Integration, Bildung, Begeg- nung und Lebenshilfe für Familien in den StadtteilenAlt-Hamborn und Marxloh sowie die Stärkung des sozialen Zusammenhalts. Die Stadt erwartet zur Mitfinanzierung der Maßnahme eine Zuwendung im Rahmen der Städtebauförderung.
Bauvorhaben
In der bestehenden Kindertagestätte bietet das zugehörige Familienzentrum neben Betreuung auch Bera- tungskurse und offene Sprechstunden an. Die bestehenden Räumlichkeiten der Kita reichen hierfür nicht aus, da die Angebote bislang nur in einem Gemeinschaftsraum stattfinden können und den Bedarfen des Stadtteils nicht gerecht werden. Gegenstand des Auftrags sind ausschließlich Objektplanungsleistungen der Freianlagen nach HOAI § 39 ff. für die Planung Außenanlagen. Der Auftrag richtet sich ausschließlich an die Freianlagen.
Die Kindertagesstätte Julius-Birck-Straße befindet sich am Ende der Julius-Birck-Straße, anschließend an einen Wendehammer. Das Flurstück 167, auf dem das Gebäude steht, ist in keinem Bebauungsplan der Stadt in Duisburg kartiert. Somit sind sämtliche Bebauungen für das Grundstück gemäß § 34 Baugesetz- buch zu bewerten. Für den direkt an das Grundstück anschließenden nördlichen Bereich existiert der Bebauungsplan (Nummer 1241 - Marxloh/Fahrn - >Schacht Friedrich Thyssen 2/5 und 1. Bauabschnitt der Süd-West-Querspange Hamborn/Walsum<). In diesem Bebauungsplan wurde vom Friedrich- Park eine Fläche eigens für die Kita umgewidmet und ist fortan als private Grünfläche ausgewiesen. Diese Fläche wird zukünftig als erweiterte Außenfläche das bisherige Kita-Grundstück ergänzen. Eine Bebauung in die- sem Bereich ist nicht zulässig.
Das Familienzentrum ist als Neubau aus Organisatorischen und technischen Grunden möglichst nah, süd- östlich an der bestehenden Kita zu planen und erstreckt sich bis zur Grundstücksgrenze. Die Erschließung 3/23
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erfolgt über den Wendhammer an der Julius-Birck-Straße. Vorgesehen ist ein zweigeschossiges Gebäude mit einer Bruttogrundfläche (BGF) von ca. maximal 407 m², das durch eine Anbindung mit der bestehenden Kita verbunden sein soll. Aktuell verlaufen Gas- und Wasserversorgungsleitungen diagonal über die Fläche des geplanten Neubaus. Diese verlaufen von der Julius-Birck-Straße bis zum Hausanschluss und sind entsprechend umzuverlegen. Auf der Fläche des Neubaus befinden sich derzeit Spielgeräte sowie ein klei- ner Container bzw. Lagerraum. Diese müssen vor Baubeginn in Abstimmung mit der Kitaleitung an einen anderen Standort verlegt werden.
Im Juli 2024 ist eine Bauvoranfrage bei der unteren Bauaufsicht Amt für Baurecht und betrieblicher Um- weltschutz eingereicht worden. Das Bauvorhaben ist gemäß vorliegendem Vorbescheid planungsrechtlich zulässig. Das dazu verwendete Entwurfskonzept wurde hinsichtlich Grundrissen/ funktionales Raumpro- gramm bereits mit dem Betreiber und Ämtern abgestimmt.
§ 1 Gegenstand des Vertrages
1.1 Gegenstand des Vertrages sind Architekten- und Ingenieurleistungen des Leistungsbildes: Objektplanung Freianlagen (§§ 39 ff. HOAI)
1.2 Die vorstehend genannten Leistungen sind für folgendes Bauvorhaben zu erbringen:
- Neubau eines Familienzentrums, Julius-Birck-Str. 27
Der Gegenstand des Projekts und die weiteren Projektziele ergeben sich im Einzelnen aus der der Leistungsbeschreibung (Anlage 3).
§ 2 Grundlagen des Vertrages
Grundlagen dieses Vertrages sind – und zwar im Falle von Widersprüchen, die im Wege der Auslegung nicht aufzulösen sind, in dieser Reihenfolge als Rangfolge –:
a) Dieser Vertrag und im Weiteren seine folgenden Anlagen:
Leistungsbild „Freianlagen“ und Darstellung der besonderen Leistungen (Anlage 1) [Doku- ment 2002], Honorarvorschlag (Anlage 2a) [Dokument 2003], Darstellung der anrechenbaren Kosten und (Anlage 2b) [Dokument 2004] Leistungsbeschreibung (Anlage 3) [Dokument 2001] Anlage 4entfällt CAD-Pflichtenheft (Anlage 5, bereits mit den Vergabeunterlagen überreicht) [Dokument 5008] Terminplan des AG gem. § 12 Ziff. 12.2 (Anlage 5a) [Dokument 5009] Honorarangebot des AN (Anlage 6) [Dokument 3008] Organigramm des AN gem. § 4 Ziff. 4.5 (Anlage 7) Besondere Vertragsbedingungen TVgG NRW (Anlage 8) [Dokument 4003] Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 u. 14 DSGVO (Anlage 9) [Dokument 4002]
b) Die für das Bauvorhaben relevanten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen.
c) Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.07.2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes v. 22.03.2023 (BGBl. I Nr. 88) [„HOAI 2021“], wobei die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) enthaltenen Regelungen zu dem Basishonorarsatz und dem oberen Honorarsatz gemäß § 1 HOAI lediglich als Orientierungswerte verstanden werden. Insofern können auch Honorare un- terhalb des Basishonorarsatzes und oberhalb des obersten Honorarsatzes vereinbart werden.
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d) Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere diejenigen über den Architek- ten- und Ingenieurvertrag (§§ 650p ff. i.V.m. §§ 631 ff. und §§ 650a ff. BGB).
§ 3 Beauftragter Leistungsumfang
3.1Grund- und besondere Leistungen i.S.d. HOAI
Die Leistungen des AN beziehen sich auf die Freianlagen gem. §39 HOAI.
3.4 Besondere Leistungen
Im Einzelnen ergeben sich die beauftragten Leistungsumfänge ausAnlage 1undAnlage 6.
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3.5 Sonstige Leistungen
Vom AN zu erbringende sonstige Leistungen, die nicht mit den Grundleistungen nach 1-9 vergleichbar sind:
a. Von allen Planungsbesprechungen im Bereich Freianlagen sind durch den AN schriftliche Proto- kolle anzufertigen und an die Beteiligten zu versenden. b. Von allen Baubesprechungen im Bereich Freianlagen sind durch den AN schriftliche Protokolle anzufertigen und an die Beteiligten zu versenden. c. Sämtliche Unterlagen sind in digitaler Form an den AG zu übergeben. Zeichnungen sind im DWG- sowie im PDF-Format bereitzustellen, Leistungsverzeichnisse in PDF- und GAEB-Format. Die Vor- gaben des CAD-Pflichtenhefts sind dabei zwingend einzuhalten. d. Darüber hinaus ist der AN verpflichtet, die jeweils ermittelten Kosten auf Wunsch des AG in zwei weiteren – vom AG später frei wählbaren – Darstellungsformen abzubilden und an den AG zu übergeben. e. Der Aufwand für alle während der Bearbeitung erforderlichen Abstimmungsgespräche mit der ver- tragsabwickelnden Stelle des Auftraggebers, der Projektleitung, Dritten und den sonstigen betei- ligten Stellen ist mit dem Honorar abgegolten. Die Abstimmung mit den Objekt- und Fachplanern hat durchgängig zu erfolgen. Alle Besprechun- gen für den Bereich Freianlagen sind in Niederschriften festzuhalten und dem Auftraggeber inner- halb von drei Werktagen vorzulegen und in Abstimmung mit ihm an die Beteiligten zu verteilen.
Inkludiert sind alle Besprechungstermine projektbegleitend, die für eine fachgerechte Leistungser- bringung notwendig sind. Besprechungen mit dem AG und/oder der Projektsteuerung finden in Duisburg statt oder nach Absprache Digital. Die Vorbereitung, Teilnahme und Nachbereitung aller Besprechungen sind mit dem vereinbarten Honorar abgegolten. f. Der Aufwand für die Leistungen unter § 3 Ziff. 3.5 a) bis e) ist mit dem vereinbarten Honorar abge- golten.
3.6 Stufenweise Beauftragung
a. Die Beauftragung sämtlicher unter § 3 Ziff. 3.1 bis 3.5 genannten Grundleistungen und Beson- deren Leistungen i.S.d. HOAI sowie der weiteren dort genannten mit den jeweiligen Leistungs- phasen zusammenhängenden Leistungen erfolgt in Leistungsstufen. b. Hinsichtlich aller unter Ziff. 3.6 Buchstabe a genannten Leistungen werden mit Abschluss die- ses Vertrages jeweils nur die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 (Leistungsstufe 1) beauftragt. c. Der AG kann die nachfolgenden Leistungen der Leistungsstufen 2 und Leistungsstufen 3 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AN in Auftrag geben. DieLeistungsstufe 2 umfasst die Leistungsphasen 5 bis 6. DieLeistungsstufe 3 umfasst die Leistungsphasen 7-8 ff.Die Leis- tungsstufe 4 umfasst die Leistungsphase 9. d. Der AN verpflichtet sich, auch die über dieLeistungsphasen 1 bis 4 (Leistungsstufe 1) ge- nannten Leistungen hinausgehenden Leistungen der weiteren Leistungsstufen nach den Be- dingungen dieses Vertrages zu erbringen, sofern diese Leistungen durch den AG beauftragt werden. Diese Bindung entfällt für Leistungen der Leistungsstufe 2 bzw. Leistungsstufe 3, wel- che nicht spätestens 8 Monate nach Abschluss der beauftragten Leistungsstufe 1 bzw. Leis- tungsstufe 2 beauftragt werden. e. Ein Rechtsanspruch des AN auf Beauftragung mit weiteren Leistungen, die über den gemäß Ziff. 3.6 Buchstabe b fest beauftragten Leistungsumfang der Leistungsphasen 1 – 4 (Leis- tungsstufe 1) hinausgehen, besteht nicht.
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§ 4 Rechte und Pflichten der AN
4.1 Leistungspflichten
4.1.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele durch die in § 1 benannten Zielvorstellungen hinreichend definiert sind, so dass eine Zielfindungs- phase im Sinne von § 650p Abs. 2 BGB entfällt.
4.1.2 Mit Abschluss dieses Vertrages verpflichtet sich der AN gemäß § 650q Abs. 1 BGB, nach näherer Maßgabe dieses Vertrages diejenigen Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten – und ge- gebenenfalls nach Vertragsschluss weiterentwickelten – Planungs- und Überwachungsziele zu er- reichen (Erfolgshaftung). 4.1.3 Unter Berücksichtigung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele besteht der Leistungs- erfolg, auf dessen Erzielung der AN seine Leistungen zu erbringen hat: Für die Leistungen bis zum Abschluss der Leistungsphase 4 in der Erstellung einer dauerhaft genehmigungsfähigen, den bei Vertragsschluss festgelegten und gegebenenfalls nach Ver- tragsschluss fortgeschriebenen Beschaffenheitsvereinbarungen und sonstigen Vorgaben des AG entsprechenden, mängelfreien Planung sowie der Zusammenstellung vollständiger Vor- lagen, sofern nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Genehmigungen oder Zustimmungen erforderlich sind. Für die Leistungen bis zum Abschluss der Leistungsphase 7 – sofern diese beauftragt werden – in der Zusammenstellung der vollständigen und fehlerfreien Vergabeunterlagen im Sinne von § 8 VOB/A sowie in der Erstellung einer begründeten und nachvollziehbaren Vergabe- empfehlung an den AG als Ergebnis der Prüfung und Wertung der Angebote und der Doku- mentation des Vergabeverfahrens. Für die Leistungen bis zum Abschluss der Leistungsphase 8 – sofern diese beauftragt werden – im Entstehenlassen eines plangerechten, technisch und wirtschaftlich mangelfreien Bau- werks bis zur Überwachung der bei Abnahme festgestellten Mängel und der systematischen Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellung und rechnerischen Er- gebnisse des Objekts.
4.1.4 Zur Erzielung der vorstehend beschriebenen Planungs- und Überwachungsziele hat der AN min- destens sämtliche Grundleistungen der beauftragten Leistungsphasen nach § 39 HOAI i.V.m. der Anlage 11 zur HOAI zu erbringen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Einzelfall zur Erzielung des Gesamterfolges erforderlich sind oder nicht.
Besondere Leistungen sind nur insoweit umfasst, wie sie gemäß § 3 beauftragt wurden oder wäh- rend der Planungs- und Bauzeit ausdrücklich, schriftlich beauftragt werden.
Der AN ist verpflichtet, sämtliche beauftragten Leistungen und Leistungsschritte zu erbringen und dabei alle Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, soweit sie sich aus dem beauftragten Leistungsinhalt und -umfang, den vereinbarten Vertragszielen und den Bestandteilen des Vertrages (einschl. sämt- licher Anlagen/Anhänge etc.) oder aus der Sachwalterstellung des AN gegenüber dem AG ergeben und für die Herbeiführung des geschuldeten Gesamtwerkerfolges erforderlich sind. Der AN darf innerhalb der jeweils beauftragten Leistungsstufen mit Leistungen der nachfolgenden Leistungs- phase erst beginnen, wenn er zuvor sämtliche Leistungen der vorhergehenden Leistungsphase erbracht und abgeschlossen, deren Fertigstellung der AG angezeigt, die Ergebnisse der Leistungs- phase mit dem AG erörtert hat und diese durch den AG freigegeben wurden. 7/23
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4.1.5 Dabei sind die unter § 3 vereinbarten und dort benannten oder referierten, in wesentlichen Arbeits- schritten aufgeteilten Teilleistungen der einzelnen Leistungsphasen stets als selbständige Teiler- folge geschuldet.
4.1.6 Sind oder werden für die Herbeiführung der von der AN geschuldeten Teilerfolge und/oder zur Herbeiführung des vom AN geschuldeten Gesamterfolges über die gemäß Ziff. 4.1.2 beauftragten Leistungen der einzelnen Leistungsphasen hinaus weitere, im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnte Leistungen erforderlich, schuldet der AN diese Leistungen gleichwohl. Ein zusätzlicher Vergütungs- anspruch für geänderte Leistungen steht dem AN nur insoweit zu, als sich dies aus den Bestim- mungen dieses Vertrages ergibt (§ 5 i.V.m. § 9 i.V.m.Anlage 6).
4.1.7 Bei der Erfüllung der Grundleistungen hat der AN die Maßgaben dieses Vertrages sowie insbeson- dere die nachfolgenden Vorgaben zu beachten:
- Von den Grundleistungen der Leistungsphase 7 ist die Prüfung sämtlicher Nachtragsangebote der ausführenden Unternehmen dem Grunde und der Höhe nach erfasst. Dies gilt auch für etwaige „bauwirtschaftlich begründete Nachtragsangebote“ (sonst BL der LP 7). Die dazu er- forderliche Sachverhaltsaufklärung ist ebenfalls Bestandteil der Grundleistungen. Sämtliche zuvor genannte Leistungen lösen keine zusätzliche Vergütung aus und haben auf Verlangen des AGs schriftlich zu erfolgen.
- Die Objektüberwachung muss werktäglich bei Bautätigkeiten (d.h. Mo.-Fr.) vor Ort sein. Dies ist durch schriftliche Protokolle der Objektüberwachung zu belegen. Der AN hat die Protokolle wöchentlich an den AG zu übergeben. Unabhängig davon, kann der AG jederzeit die Heraus- gabe einer Kopie der Protokolle verlangen.
- Der AN ist Bauleiter im Sinne des § 56 BauO NRW. Diese Tätigkeit ist mit dem Honorar für die Objektüberwachung abgegolten.
4.1.8 Der AN hat seine Leistungen im Übrigen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts, behördlichen Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien und der ihr bekannten (fortgeschrie- benen) Zielvorstellungen der AG zu erbringen. Der AN hat ihre Leistungen außerdem in möglichst wirtschaftlicher Weise zu erbringen. Dies bedeutet insbesondere, dass sämtliche Leistungen im Rahmen der sonstigen Vorgaben und Zielvorstellungen der AG sowie des technisch und rechtlich Möglichen mit dem Ziel größtmöglicher Kosteneinsparung und/oder Wirtschaftlichkeit sowohl bei der Errichtung des Bauvorhabens, als auch bei der späteren Nutzung zu erbringen sind.
Entstehen Widersprüche zwischen verschiedenen Zielvorstellungen des AG, zwischen den Ziel- vorstellungen des AG und den anerkannten Regeln der Technik, oder aber zwischen den aner- kannten Regeln der Technik und dem (neuesten) Stand der Technik bzw. der Wissenschaft, hat der AN den AG entsprechend aufzuklären und zu unterrichten sowie Entscheidungshilfen zu geben und Entscheidungsalternativen zu formulieren. Die Entscheidung ist dann durch den AG zu treffen. Die durch den AG vorgegebenen (fortgeschriebenen) Zielvorstellungen sind nur insoweit für den AN verbindlich, als sie in sich widerspruchsfrei sind und auch nicht im Widerspruch zu den aner- kannten Regeln der Technik bzw. zu zwingenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen stehen.
4.2 Abstimmungspflichten
Der AN hat seine Leistungen mit dem AG und etwaigen anderen an der Planung Beteiligten abzustimmen. Die Abstimmung muss fortlaufend und rechtzeitig erfolgen. Letzteres gilt insbesondere für die Material- und Farbauswahl.
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4.3 Hinweispflichten bei kosten- und terminrelevanten Umständen
Der AN ist verpflichtet, dem AG unverzüglich über Umstände zu informieren, die aus seinen Leitungsberei- chen stammen und die zu Kostenerhöhungen oder Terminverzögerungen führen können. Der AN hat dem AG die Höhe der hierdurch entstehende Mehrkosten und – soweit möglich – Alternativen aufzuzeigen. Ergibt sich die Notwendigkeit von Änderungen, so ist die vorherige schriftliche Genehmigung der AG ein- zuholen.
4.4 Auskunft
Der AN hat dem AG über seine Leistungen kurzfristig Auskunft zu erteilen. Diese Pflicht erlischt nicht mit der Vertragsbeendigung. Die Auskunft ist kostenlos.
4.5 Organisation
4.5.1 Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen in eigener Person oder durch fest ange- stellte Mitarbeitende seines Büros zu erbringen. Die Beauftragung von freien Mitarbeitenden hat er der AG unverzüglich anzuzeigen. Der AG ist berechtigt, der Beauftragung von Unterbeauftragten unverzüglich zu widersprechen, sofern der Widerspruch aus wichtigem Grunde gerechtfertigt ist. Die Beauftragung von Unterbeauftragten bedarf in jedem Fall der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des AG. Die Qualifikation von freien Mitarbeitenden sowie der Mitarbeitenden von Unterbeauftragten muss mindestens der nach den Teilnahme-/Vergabedingungen zu gewährleistenden Qualifikation der eigenen Mitarbeitenden des AN entsprechen.
4.5.2 Eine Urlaubsvertretung muss gewährleistet sein.
4.5.3 Der AN hat dem AG mit Abgabe seines bezuschlagten Angebots ein Organigramm zzgl. textlicher Erläuterungen übergeben, welches die am Projekt beteiligten Mitarbeiter entsprechend ihrer Funkti- onen benennt. Dieses wird, inkl. der textlichen Erläuterungen, alsAnlage 7 Vertragsbestandteil und dient der optimalen Organisation und Abwicklung des Projektes. Falls der AG die am Projekt betei- ligten Mitarbeiter aus berechtigten Gründen austauschen muss (z.B. im Falle der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses), so hat der AN dies der AG unverzüglich anzuzeigen. Die Qualifikation der neuen Projektmitarbeitenden muss mindestens der nach den Teilnahme-/Vergabedingen zu ge- währleistende Qualifikation der Mitarbeitenden des AN entsprechen. Der AN übermittelt der AG im Falle des Austausches mit Mitarbeitenden unverzüglich ein aktualisiertes Organigramm.
4.5.4 Der AG sichert zu, das Organigramm nur für diese Zwecke zu verwenden.
4.6 Vollmacht der AN
Der AN wird ausdrücklich nicht dazu bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des AG abzugeben. Sämtliche kostenauslösenden Maßnahmen sind vorher mit dem AG abzustimmen. Dieser be- hält sich vor, im Einzelfall eine Vollmacht zu erteilen, sofern dies für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des AN erforderlich ist. Die Vollmacht bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, § 125 BGB.
4.7 Beabsichtigte Beauftragung von Sonderfachleuten
4.7.1 Der AN informiert den AG rechtzeitig, wenn der Einsatz von Sub-Planern, Sonderfachleuten oder Sachverständigen über das bei Vertragsschluss bekannte Maß hinaus notwendig wird. Der AN schlägt dem AG den Einsatz der Sonderfachleute nach Termin und Umfang der zu bearbeitenden Sonderaufgabe vor. Die endgültige Entscheidung, in welchem Umfang Sonderfachleute und/oder Verwaltungsangestellte für Sonderfachaufgaben heranzuziehen sind, liegt beim AG.
4.7.2 Aufträge an Sonderfachleute erteilt der AG im Benehmen mit dem AN.
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4.7.3 Der AN wird bei seiner Planung die ggf. erforderlichen Leistungen anderer fachlich Beteiligter be- rücksichtigen, in fachlicher und zeitlicher Hinsicht koordinieren und in ihre Planung in sinnvoller Weise integrieren. Die Pflicht zur Koordination umfasst dabei eine inhaltliche Überprüfung auf of- fenkundige und für den AN erkennbare Fehler und/oder Unvollständigkeiten, die zeitliche Koordi- nation im Hinblick auf die fristgerechte Erbringung der Leistungen sowie die fachliche Koordination, insbesondere im Hinblick auf die rechtzeitige, sachlich zutreffende und vollständige Unterrichtung der sonstigen fachlich Beteiligten. Für diese Leistung steht dem AN keine gesonderte Vergütung zu.
4.8 Teilnahme an Bau-, Planungs- und Koordinationsbesprechungen
Der AN ist verpflichtet, an den vom AG oder von anderen Planungsbeteiligten oder den beauftragten Bau- firmen (nachfolgend Projektbeteiligte) anberaumten (Bau-, Planungs- und Koordinations-) Besprechungen teilzunehmen. Der AN hat über Besprechungen Niederschriften anzufertigen und diese dem AG unverzüg- lich zu übermitteln. Die Ergebnisse der Besprechungen hat der AN bei seiner eigenen Leistungserbringung (z.B. Planung) umgehend zu berücksichtigen. Sollten sich die Besprechungsergebnisse jedoch in Wider- spruch zu bisherigen Vorgaben/Weisungen des AG befinden, hat der AN den AG hierauf ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, ihm entsprechende Entscheidungsvorschläge schriftlich zu unterbreiten und die Entscheidung über die Art und Weise der weiteren Planung und Ausführung einzuholen. An den vorge- nannten Besprechungen haben immer der Projektleiter bzw., in dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter und auf Wunsch des AG weitere, mit den zu besprechenden Themen befasste, Mitarbeiter des AN teil zu nehmen.
§ 5 Leistungsänderungen
5.1 Für Änderungsvereinbarungen und Änderungsanordnungen des AG sowie Änderungsvereinbarun- gen gilt § 650q Abs. 1 BGB i.V.m § 650b BGB mit den nachfolgenden Modifikationen:
5.2 Das Änderungsbegehren des AG kann sich auch auf die Art der Ausführung der Leistungen, insbe- sondere in zeitlicher Hinsicht beziehen.
5.3 Die Befolgung von Änderungsbegehren der AG im Sinne von § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB, die mit einer Änderung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele verbunden sind (nicht notwendige Än- derungen) ist für den AN insbesondere dann unzumutbar,
wenn sich durch die vom AG begehrte Änderung der Charakter des Gebäudes insgesamt so verändern würde, dass die Identität des Gebäudes nicht mehr gewahrt wäre; wenn sich die Befolgung eines Änderungsbegehrens für den AN unter Berücksichtigung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte als unzumutbar darstellen würde; wenn der Nutzungszweck des Gebäudes grundlegend verändert würde; wenn der AG von vorneherein endgültig und ernsthaft die Zahlung einer dem AN für die zusätz- lich zu erbringenden Planungsleistungen zustehenden zusätzlichen Vergütung oder die Mitwir- kung an einer entsprechenden, den zusätzlichen Vergütungsanspruch des AN umfassenden Nachtragsvereinbarung verweigert; wenn das Büro des AN auf die Ausführung der geänderten Leistungen nicht eingerichtet ist; wenn betriebsinterne Umstände im Büro des AN (z.B. eine besonders hohe Auslastung des Bü- ros) entgegenstehen; der AN ist dann aber verpflichtet, weitere Mitarbeiter einzustellen bzw. Un- teraufträge zu erteilen, soweit ihm dies nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen unzumutbar ist.
5.4 Die stufenweise Fortentwicklung und Durcharbeitung der Planung innerhalb einer bestimmten Leis- tungsstufe (Planungsoptimierung) einschließlich der Erarbeitung von Alternativen wird nicht vergütet, 10/23
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soweit die Planungsleistung Bestandteil der Grundleistungen der jeweiligen Leistungsphase ist, und solange die Grenzen der Zumutbarkeit für den AN nicht überschritten sind. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn innerhalb einer noch nicht abgeschlossenen Leistungsphase eine bereits er- brachte Teilleistung (z.B. ein erstellter Plan) auf Veranlassung des AG und aus einem nicht vom AN zu vertretenden Grund mehr als zwei Mal neu erstellt werden muss bzw. mehr als zwei Alternativpla- nungen erstellt werden müssen. Die weiteren Änderungen sind dann nach den nachfolgenden Grundsätzen der Vertragsänderung zu vergüten. Im Gegensatz zu Planungsoptimierungen sind ge- änderte Leistungen gesondert zu vergüten, wenn sie auf Änderungsvereinbarungen im Sinne von § 650q Abs. 1 iVm § 650b Abs. 1 BGB oder auf einer Änderungsanordnung der AG im Sinne von § 650q Abs. 1 iVm § 650b Abs. 2 BGB beruhen. Änderungsvereinbarungen im Sinne von § 650q Abs. 1 iVm § 650b Abs. 1 BGB sollen eine Vereinbarung über die Vergütungsanpassung infolge der Änderung umfassen. Der Anspruch auf Vergütungsanpassung nach Maßgabe der folgenden Rege- lungen besteht aber unabhängig vom Zustandekommen einer solchen Vereinbarung.
5.5 Der AN wird dem AG unverzüglich nach Zugang eines Änderungsbegehrens nach § 650q Abs. 1 BGB iVm § 650b Abs. 1 BGB anzeigen, ob das Änderungsbegehrens eine Mehr- oder Mindervergütung auslöst und bejahendenfalls ein prüfbares Honorarangebot in Textform über die infolge des Ände- rungsbegehrens begehrte Mehr- oder Mindervergütung mit üblichen Preisen (inklusive Darstellung des Änderungssachverhaltes sowie der prognostizierten Auswirkungen auf Qualitäten, Termine und Baukosten) nach folgender Maßgabe unterbreiten: Für Änderungsleistungen im Sinne von § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB (nicht notwendige Änderungen), die dem Anwendungsbereich der HOAI unterliegen und nach diesem Vertrag auf Basis der HOAI in Verbindung mit den vereinbarten Zu-/Abschlägen abgerechnet werden, hat die Vergütung der Änderungsleistung nach § 9 Ziff. 9.1 i.V.m. Anlage 6 mit dem Honoraranteil zu erfolgen, der preisrechtlich auf die geänderte Leistung entfällt. Die gemäß § 9 Ziff. 9.1 i.V.m.Anlage 6 verein- barten Zu-/Abschläge sind bei der Ermittlung der Vergütung für Änderungsleistungen zu berück- sichtigen. Bei Änderungsleistungen im Sinne von § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB (nicht notwendige Änderungen), für die eine Vergütung frei und ohne die preisrechtlichen Regelungen der HOAI vereinbart wer- den kann, hat der AN ein Nachtragsangebot auf Grundlage des geschätzten Zeitaufwands und der in § 9 Ziff. 9.3 vereinbarten Stundensätze zu kalkulieren.
5.6 Für Änderungsleistungen im Sinne von § 650b Abs. 1 Nr. 2 BGB (notwendige Änderungen) gilt die vorstehende Ziff. 5.5 nur dann und insoweit, als die Gründe, welche die Änderung notwendig machen, auf einer vertraglichen oder vorvertraglichen Pflicht- bzw. Obliegenheitsverletzung des AG beruhen, oder wenn die Notwendigkeit der Änderung für den AG bei Vertragsschluss erkennbar war. Dies gilt auch für etwaige Beschleunigungsmaßnahmen, die erforderlich werden, um eine Zielvorstellung in zeitlicher Hinsicht (im Sinne von § 650p BGB) erreichen zu können. Liegen die genannten Vorausset- zungen nicht vor, liegt das Risiko notwendiger Änderungen, um die vereinbarten Planungs- und Über- wachungsziele einzuhalten, beim AN.
5.7 Sind bereits erbrachte Grundleistungen i.S.d. HOAI ganz oder teilweise erneut zu erbringen (wieder- holte Leistungen) steht nur dann ein erhöhtes Honorar zu, wenn die Ausführung oder Notwendigkeit der Leistung nicht vom AN veranlasst oder gar zu vertreten ist. Eine Wiederholung von Grundleistun- gen im vorgenannten Sinne setzt voraus, dass die betroffene Leistungsphase bereits nachweislich abgeschlossen war. Sind vorstehende Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Ermittlung des anteilig zu berechnenden Honorars für wiederholt erbrachte Grundleistungen entsprechend § 5 Ziff. 5.5 Spiegel- strich 1.
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5.8 Führt ein Änderungsbegehren der AG hinsichtlich der vereinbarten bzw. bei Vertragsschluss voraus- gesetzten Ausführungsfristen (Ziff. 5.2) zu einem Mehraufwand beim AN, so wird der nachgewiesene tatsächliche Mehraufwand vergütet.
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§ 6 Ausschreibung, Vergabe, Abwicklung der Bauaufträge
6.1 Bei der Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen ist nach den Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), den ergänzenden Vorschriften der Vergabericht- linie des AG sowie – im Falle von Fördermittelprojekten – den Vorgaben des Fördermittelbescheides, in ihrer jeweils geltenden Fassung, zu verfahren.
6.2 Den auszuschreibenden Bauverträgen sind die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) und Teil C (VOB/C) sowie die zusätzlichen Vertragsbedingungen der Wirtschaftsbetriebe-AöR und der Stadt Duisburg in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung zugrunde zu legen. Abweichungen und Zusätze durch den AN sind unzulässig.
6.3 Die Erteilung der Bauaufträge erfolgt – unter Berücksichtigung des Vergabevorschlags des AN – durch den AG.
6.4 Die Kostenkontrolle durch Überprüfung der Leistungsberechnung der bauausführenden Unternehmen ist vom AN unverzüglich nach deren Einreichung vorzunehmen. Dies gilt auch für abgeschlossene Teilbaumaßnahmen.
§ 7 Kostenermittlungen
7.1 Die Vertragsparteien vereinbaren im Sinne einer vertraglichen Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 BGB) als verbindliche Kostenobergrenze für das Bauvorhaben Gesamtkosten in Höhe von netto 2.240.727,07 €. Es handelt sich hierbei um sämtliche Kosten nach DIN 276 in der Fassung vom De- zember 2018, über alle Kostengruppen einschließlich Baunebenkosten, mit Ausnahme der vertrags- gegenständlichen Honorarkosten.
7.2 Der AN ist zur regelmäßigen Kostenkontrolle verpflichtet. Wird für den AN erkennbar, dass der o.g. Kostenrahmen voraussichtlich überschritten wird, z.B. wegen gestiegener Baukosten oder wegen einer Unvereinbarkeit sonstiger Vorgaben der AG mit dem Kostenziel, so ist der AN verpflichtet, den AG hierüber umgehend und umfassend schriftlich zu unterrichten und Einsparungsvorschläge zu unter- breiten, die geeignet sind, die Einhaltung des Kostenziels sicherzustellen.
§ 8 Pflichten des AG
8.1 Soweit erforderlich, ist der AG verpflichtet, rechtzeitig an der Planung und Baurealisierung mitzuwir- ken. Hierzu gehören insbesondere die Erteilung entsprechender (weiterer) Aufträge an Planungs- und Baubeteiligte. Hierzu gehören auch die zeitnahe Entscheidung bei anstehenden Fragen über Pla- nungs- und Bauinhalte und die Hinwirkung auf die weiteren Planungs- und Baubeteiligten zur recht- zeitigen Leistungserbringung. Weiter gehört hierzu die rechtzeitige und ordnungsgemäße Zurverfü- gungstellung von etwaigen Eigenleistungen des AG. 8.2 Der AN ist seinerseits gehalten, den AG rechtzeitig, d.h. mit angemessenem Vorlauf darüber zu infor- mieren, dass und bis wann eine Mitwirkung der AG erforderlich erscheint. Diese Verpflichtung entbin- det den AG nicht von seiner grundlegenden Mitwirkungspflicht.
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§ 9 Honorar
9.1Die Parteien treffen die aus den nachfolgenden Bestimmungen sich ergebende Honorarvereinbarung. Die Parteien vereinbaren eine Honorierung der vom AN zu erbringenden Leistungen mit Ausnahme der sonstigen Leistungen (hierzu nachfolgend Ziff. 9.3 bis Ziff. 9.6) nach der Honorarordnung für Inge- nieure (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.07.2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes v. 22.03.2023 (BGBl. I Nr. 88) [„HOAI 2021“], insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI und nach Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 2 Freianlagen (§§ 38-40 HOAI), sowie nach dem in diesem Vertrag vereinbarten Zu- oder Abschlag. Daher können auch Honorare unterhalb der Mindest- und oberhalb der Höchstsätze vereinbart werden, ohne dass die Re- gelungen zu verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen Anwendung finden. Das unter Zugrundelegung der Honorarermittlungsgrundlagen der HOAI und der vereinbarten Zu- bzw. Abschläge vereinbarte Ho- norar ergibt sich im Einzelnen ausAnlage 6, die Vertragsbestandteil ist. D.h., die jeweils anzuwenden- den Honorarzonen und Honorarsätze, etwaige Zuschläge sowie die Abgrenzung ggf. separat abzu- rechnender Objekte oder die Berücksichtigungsfähigkeit der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ergeben sich verbindlich und abschließend aus Anlage 6; ein Anspruch auf Änderung der vereinbarten Honorarparameter anhand der einschlägigen Bewertungs- merkmale der HOAI oder der Objektabgrenzung scheidet sowohl zugunsten des AG als auch zuguns- ten des AN aus.
9.2 Soweit zusätzliche oder besondere Leistungen, aufgrund gesonderter Beauftragung der AG, nach Stundensätzen abzurechnen sind, vereinbaren die Parteien vorbehaltlich abweichender Vereinba- rungen die nachfolgenden Stundensätze:
Geschäftsführer/Büroinhaber €/Stunde
PL Ingenieur €/Stunde
Mitarbeiter mit beruflicher Qualifikation, die technische oder wirt- €/Stunde schaftliche Aufgaben erfüllen
für technische Zeichner und Mitarbeiter, die vergleichbare Funk- €/Stunde tionen erfüllen
9.3 Der AN kann die bei ihr entstehenden Nebenkosten i.S.d. § 14 HOAI wie folgt nach ihrem prozentu- alen Anteil berechnen:
Freianlagen…. xx%
Der AN ist berechtigt, Abschlagszahlungen auch auf die Nebenkostenpauschale zu verlangen. Er darf diese gemeinsam mit seinen Abschlagsrechnungen geltend machen, und zwar bis zu einer Höhe von 5 % des Betrages der jeweiligen Abschlagsrechnung (netto). Mit der Nebenkostenpau- schale sind sämtliche Nebenkosten i.S.d. § 14 HOAI abgegolten.
9.5 Die Umsatzsteuer ist in den nach diesem Vertrag vereinbarten Honoraren nicht enthalten. Dem AN steht nach § 16 HOAI zusätzlich ein Anspruch auf Bezahlung der jeweiligen gesetzlichen Umsatz- steuer zu, soweit diese anfällt. Sie ist vom AN in allen Rechnungen gesondert auszuweisen.
9.6 Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (§ 2 Absatz 7 HOAI) ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Nach der vorläufigen Kostenschätzung gemäß DIN 276-2018 ist aktuell kein Ansatz an mitzuverarbeitender Bausubstanz veranschlagt (Anlage 2b). Nach der vor- läufigen Kostenschätzung gemäß DIN 276-2018 belaufen sich diese derzeit auf 327.226,89 € (netto) (Anlage 2b). Die Parteien werden gemäß § 4 Abs. 3 HOAI zum Zeitpunkt der Kostenberechnung (d.h.,
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zum Ende der Leistungsphase 3) eine schriftliche Vereinbarung über den endgültig zu berücksichtigen Umfang mitzuverarbeitenden Bausubstanz treffen. Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeiten- den Bausubstanz (AmvB) werden aus der Menge (M) der mitzuverarbeitenden Bausubstanz, dem Wertfaktor (W) für die mitzuverarbeitende Bausubstanz sowie dem Leistungsfaktor (L) für den Grad der Mitverarbeitung der vorhandenen Bausubstanz ermittelt (AmvB = M * W * L). Der Wertfaktor soll hierbei nach der Grobelementemethode (Mengenmässige Erfassung nach den Grobelementen Außen- Innenwänden, Boden- und Deckenflächen) berechnet werden.
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§ 10 Zahlung nach Projektfortschritt; Rechnungstellung
10.1 Der AG ist zur Zahlung entsprechend des Projektfortschritts und den Vereinbarungen dieses Vertra- ges verpflichtet.
10.2 Der AN hat Anspruch auf Abschlagszahlungen in angemessenen Zeitabständen von 2 Monaten, jedoch nur für erbrachte und nachgewiesene und in sich abgeschlossene Teilleistungen oder einzel- nen Leistungsphasen einschließlich Nebenkosten (soweit zwischen den Parteien vereinbart) und Umsatzsteuer.
10.3 Die Fälligkeit von Abschlagszahlungen tritt mit Ablauf einer Prüffrist von 30 Kalendertagen nach Vor- lage einer prüfbaren Abschlagsrechnung unter Ausweisung der Umsatzsteuer und einer gültigen Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes ein.
10.4 Der Anspruch auf Schlusszahlung wird – vorbehaltlich der Abnahme – alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der prüfbaren Schluss- rechnung. Fällig wird der Anspruch aus der Schlussrechnung mit Ablauf der vorgenannten Frist, es sei denn, der AG hat innerhalb dieser Frist die Prüffähigkeit der Rechnung begründet gerügt. Verzug mit der Zahlung des Schlussrechnungsbetrags tritt nach Ablauf von weiteren 30 Werktagen nach Ablauf der vereinbarten Prüfungsfrist ein.
10.5 Nachforderungen nach einer einmal erteilten (Teil-)Schlussrechnung sind ausgeschlossen, wenn der AG hierauf entsprechende Zahlung geleistet hat und er davon ausgehen durfte, dass der AN mit der (Teil-)Schlussrechnung eine endgültige Bewertung und Abrechnung seiner Leistungen vorgenom- men hat und der AG sich auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.
10.6 Ziff. 10.1 bis 10.5 gelten auch bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung (gleich aus welchem Grund).
10.7 Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg-AöR tritt unter ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE 252359155 auf [alternativ: Die Stadt Duisburg tritt unter ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE119554663 auf.] Nicht inländische Unternehmer haben eine Rechnung ohne Umsatzsteueraus- weis zu erstellen. Hiermit wird auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge Verfah- ren) hingewiesen.
10.8 Alle Rechnungen sind, jeweils mit den prüfbaren Leistungs- bzw. Arbeitsscheinnachweisen sowie der entsprechenden Bestell-Nr. versehen, an folgende Anschrift des AG einzureichen:
10.9 Die Schlussrechnung muss spätestens 48 Werktage nach der (Schluss-)Abnahme im Sinne von § 15 eingereicht werden. Reicht der AN eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der AG dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der AG selbst auf Kosten des AN aufstellen bzw. aufstellen lassen.
§ 11 Erstattung von Überzahlungen
Die Ausgaben des AG unterliegen nicht nur der Überprüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung des AG, sondern ggf. auch einer zusätzlichen Rechnungsprüfung durch externe Stellen (insb. Zuwendungsgeber), die gegebenenfalls mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann. Der AN muss daher damit rechnen, dass von ihm die Erstattung von überzahlten Beträgen gefordert wird. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann 16/23
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sich der AN dabei nicht berufen. Die Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch des AG wird unter Beibehaltung der Voraussetzungen des § 199 BGB von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert.
§ 12 Termine; Fristen
12.1 Für die vertragsgegenständlichen Leistungen gelten folgende Termine:
Die Auftragsausführung hat innerhalb von 1 Woche nach Erteilung des Zuschlags zu erfolgen.
Die Erbringung der Leistungen der AN ist in zeitlicher Hinsicht konkretisierend wie folgt vorgesehen:
Planungszeit gesamt (Leistungsphase 1): 2 Wochen Planungszeit gesamt (Leistungsphase 2) 2 Wochen Planungszeit gesamt (Leistungsphase 3) 4 Wochen Planungszeit gesamt (Leistungsphase 4) 0 Wochen Planungszeit gesamt (Leistungsphase 5) 14 Wochen Planungszeit gesamt (Leistungsphase 6 und 7) 18 Wochen Baubeginn: 07.2028 Bauzeit: 16 Monate Abnahmereife Fertigstellung der Bauleistungen: 10.2029
Die Leistungen und etwaige Zwischentermine für die Freianlagen - auch hinsichtlich etwaiger not- wendiger Vorabmaßnahmen - sind in die Rahmenterminplanung des Objektplaners zu integrieren.
Die Ausführung der Freianlagen ist unter Abstimmung mit den übrigen an der Planung und Ausfüh- rung fachlich Beteiligten so einzutakten, dass die abnahmereife Fertigstellung der Bauleistungen auch eine vollständig abnahmereife und inbetriebnahmefähige Außenanlage beinhaltet.
Die Gebäude sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu errichten. Die vorgenannten Termine und Zeit- räume sind einzuhalten.
Sofern optionale Leistungen vereinbart werden, treffen die Parteien mit der Beauftragung eine Ver- einbarung über die hierfür geltenden Ausführungszeiten/-termine Sofern optionale Leistungen ver- einbart werden, treffen die Parteien mit der Beauftragung eine Vereinbarung über die hierfür gelten- den Ausführungszeiten/-termine.
12.2 Im Übrigen ist der AN verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen und insbesondere so zu planen, dass die vertraglich vorgesehene und während der Projektverwirklichung fortgeschriebene Zielvor- stellung des AG hinsichtlich der zeitlichen Abfolge des Bauvorhabens eingehalten wird. Der mit dem vom AG vorgegebene Terminplan, welcher den Planungs- und Bauablauf darstellt, wird alsAnlage 5a Vertragsbestandteil.
12.3 Wird für den AN erkennbar, dass der vorgesehene Bauablauf – gleich aus welchem Grund – nicht eingehalten werden kann (z.B. wegen unvorhergesehener äußerer Umstände oder wegen Anord- nungen des AG, die Planungsänderungen erforderlich machen), so ist der AN verpflichtet, den AG hierüber umgehend und umfassend zu unterrichten.
12.4 Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem AG die Tatsache und deren hindernde Wir- kung bekannt waren. Außerdem kann der AN sich auf Behinderungsumstände nur dann berufen, wenn diese aus dem Risikobereich des AG stammen oder durch höhere Gewalt oder andere für den AN unabwendbare Umstände verursacht waren.
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§ 13 Nutzungsrecht
Sofern die Planungsleistungen in den Anwendungsbereich des Urheberschutzgesetzes fallen, bleiben die diesbezüglichen Urheberpersönlichkeitsrechte unberührt.
Der AN garantiert dem AG, dass ihre nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen frei von Rechten Dritter sind und stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen einer etwaigen Haftung für Verlet- zungen von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.
Der AN überträgt dem AG, ohne dass dem AN hierfür ein Anspruch auf weitere Vergütung zusteht, die Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an allen von ihr für das Projekt erstellten Unterlagen (ver- körpert oder in elektronischer Form) sowie an den für das Projekt erbrachten Leistungen.
Der AG ist berechtigt, diese Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte auf Dritte zu übertragen, sofern dies für die Durchführung des Projektes oder die spätere Nutzung erforderlich wird.
Zur Übertragung von Leistungen für das Projekt an freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte ist der AN nur berechtigt, soweit der AN dem AG die Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an diesen Leistun- gen verschafft.
Der AG bzw. dessen Rechtsnachfolger darf die Unterlagen, die Leistungen des AN für das Projekt und das ausgeführte Bauwerk ohne Mitwirkung des AN nutzen und ändern, insbesondere modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anpassen. Besteht ein Urheberpersönlichkeitsrecht, ist dieses zu wahren und der AN vor Durchführung solcher Maßnahmen anzuhören.
Der AG darf auch bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung oder im Falle der Nichtbeauftragung weiterer Leistungen bei einer vereinbarten Stufenbeauftragung die Planung und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung des AN vollenden.
Der AG bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung des nach den Plänen des AN errichteten Bauwerks, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensangabe des AN.
Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an für das Bauvorhaben erstellten Unterlagen und er- brachten Leistungen abgegolten.
Der AG ist berechtigt, alle für das Projekt erstellte Unterlagen (verkörpert oder in elektronischer Form) für weitere Projekte zu nutzen.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis nach § 12 vorzeitig endet (gleich aus welchem Grund).
§ 14 Kündigung
14.1 AG und AN sind zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grunde berechtigt. Das Recht des AG zur ordentlichen Vertragskündigung sowie das Sonderkündigungsrecht beider Vertragsparteien nach § 650r BGB bleiben daneben unberührt.
14.2 Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt für den AG insbesondere dann vor, wenn er seine Bauabsicht für das geplante Objekt nachhaltig aufgegeben hat oder die erforderlichen Haushaltsmittel nicht mehr zur Verfügung stehen, der AN es unterlässt, bindenden und notwendigen Weisungen des AG wiederholt nicht nachzu- kommen, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien auf Grund nach Vertragsschluss eingetretener Umstände erheblich gestört ist oder andere Umstände vorliegen, auf Grund derer dem AG ein 19/23
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Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann (insb. aufgrund nachhaltiger und er- heblicher Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen), die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN beantragt wurde oder seine Leistungsfähigkeit aus anderen Gründen so beeinträchtigt ist, dass ein Vertrauen auf seine Fä- higkeit oder seine Bereitschaft zur vertragsgerechten Erfüllung nicht mehr besteht oder der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen in erheblichem Maße und wiederholt nicht nach- kommt bzw. diese vernachlässigt.
14.3 Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den AN liegt insbesondere dann vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien aus anderen, nach Vertragsschluss eingetrete- nen Gründen so erheblich gestört ist, dass dem AN ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
14.4 Sowohl die vom AG als auch die vom AN erklärte Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung aus wichtigem Grunde ist erst zulässig, wenn der kündigende Vertragspartner der anderen Partei zuvor ohne Erfolg schriftlich eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. Das gilt nicht, wenn die andere Partei die Vertragserfüllung schon zuvor endgültig und ernsthaft verweigert hat, so dass eine Fristsetzung eine sinnlose Förmlichkeit darstellen würde.
14.5 Angemessen im Sinne von § 648a BGB i.V.m § 314 Abs. 3 BGB ist in der Regel eine Frist von 14 Tagen.
14.6 Im Falle der ordentlichen Kündigung durch den AG sowie im Falle der einvernehmlichen Vertragsauf- hebung (d.h., ohne dass die Vertragsaufhebung aus einem vom AN zu vertretenden Grunde veranlasst worden wäre) behält der AN den Anspruch auf das vertragliche Honorar auch für die infolge der vor- zeitigen Vertragsbeendigung nicht mehr erbrachten Leistungen. Er muss sich jedoch dasjenige an- rechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart, sowie außer- dem auch dasjenige, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwer- ben böswillig unterlässt („anderweitiger Erwerb“). Die ersparten Aufwendungen werden mit 95 % des Honorars der noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt, sofern nicht der AG höhere oder der AN geringere Ersparnisse nachweist. Zusätzlich muss der AN darlegen, was er infolge der Beendigung des Vertrages durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder hätte erwerben können. 14.7 Im Falle einer Vertragsbeendigung durch eine vom AG ausgesprochene Kündigung oder eine ein- vernehmliche Vertragsaufhebung aus einem wichtigen, vom AN zu vertretenden Grund hat der AN lediglich Anspruch auf Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, soweit die erbrachten Leistungen für den AG zumutbarer Weise verwertbar sind. Weitergehende Schadener- satzansprüche und/oder Mehrkostenerstattungsansprüche des AG bleiben unberührt. Sofern ein An- spruch des AG dem AN gegenüber auf Schadensersatz und/oder auf Mehrkostenerstattung besteht, ist der AG berechtigt, mit diesem Anspruch die Aufrechnung gegenüber dem Vergütungsanspruch des AN zu erklären.
14.8 In sonstigen Kündigungsfällen (Kündigung bzw. einvernehmliche Vertragsaufhebung aus wichtigem Grunde durch den AN sowie Kündigung bzw. einvernehmliche Vertragsaufhebung aus einem wich- tigen, aber nicht vom AN zu vertretenden Grund durch den AG) hat der AN Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Daneben bestehende gesetzliche Ansprüche (z.B. aus § 642 BGB) bleiben unberührt.
14.9 Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der AN seine Arbeiten abzu- schließen und seine Leistungsergebnisse in einer Art und Weise zu ordnen, die eine Übernahme und Fortführung des Bauvorhabens durch einen Dritten ohne unangemessene Schwierigkeiten mög- lich macht. Der AN hat – unbeschadet etwaig bestehender Differenzen mit dem AG – sämtliche für 20/23
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Übernahme und Fortführung der Planungs- und Baumaßnahme notwendigen Unterlagen einschließ- lich Dateien an den AG auszuhändigen, ohne dass dem AN insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
14.10 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses den vom AN erreichten Leistungsstand festzustellen und zu dokumentieren.
14.11 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werkta- gen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine förmliche Abnahme zu den erbrachten Leis- tungen durchzuführen.
§ 15 Abnahme
15.1 Der AG nimmt die Leistungen des AN nach Erbringung der beauftragten Leistung ab. Vorausset- zung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertiggestellt sind und keine wesentlichen Mängel er- kennen lassen. Im Falle einer stufenweisen Beauftragung kann der AN nach Abschluss einer Be- auftragungsstufe eine Abnahme der bis dahin erbrachten Leistungen verlangen, sofern ihm nicht zuvor bereits eine weitere Beauftragungsstufe übertragen worden ist. Die Abnahme hat gemein- sam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist nach gemeinsamer Verhandlung in einem Protokoll festzuhalten. 15.2 Die Leistungen des AN gelten nur dann gemäß § 650q Abs. 1 i. V. m. § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB als abgenommen (fiktive Abnahme), wenn der AN dem AG die angemessene Frist zur Abnahme schriftlich (§ 18 Ziff. 18.1) gesetzt hat. Die Parteien vereinbaren ferner für die Angemessenheit der Frist eine Mindestlänge von 15 Arbeitstagen, wobei Arbeitstage im Sinne dieser Vorschrift alle Tage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen am Sitz des AG sind. 15.3 Will der AN gemäß § 650q Abs. 1 i. V. m. § 650g Abs. 1 BGB nach einer Abnahmeverweigerung durch den AG dessen Mitwirkung an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung verlangen, so hat er dem AG dies schriftlich (§ 19 Ziff. 19.1) mitzuteilen. Soweit Leistungen des AN, für welche dieser eine Zustandsfeststellung verlangt, nicht in einem hergestellten Bauwerk manifestiert sind, hat der AN in der schriftlichen Mitteilung gemäß Satz 1 genau zu bezeichnen, auf welche Pläne oder sons- tigen Unterlagen sich die Zustandsfeststellung beziehen soll; dabei ist sowohl der jeweils aktuelle Stand dieser Unterlage anzugeben als auch darauf hinzuweisen, ob und ggf. wann dem AG diese Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Dem AG ist eine angemessene Frist zur Prüfung dieser Unterlagen zuzubilligen. Zu einer einseitigen Festlegung eines Termins für die Zustandsfeststel- lung ist der AN – auch bei angemessener Fristsetzung – nur berechtigt, wenn er den AG zuvor schriftlich (§ 19 Ziff. 19.1) oder per E-Mail zu einer gemeinsamen Vereinbarung eines solchen Ter- mins aufgefordert hat und eine entsprechende Vereinbarung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen zustande kommt.
§ 16 Gewährleistung des AN
16.1 In Bezug auf die Haftung des AN für Fehler und Mängel seiner Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern dieser Vertrag nichts Abweichendes regelt.
16.2 Sofern fällige Leistungen schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig er- kannt werden, hat der AG gegenüber dem AN Anspruch auf mangelfreie Herstellung des Werkes. Hat der AN den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, stehen dem AG unter den weiteren jeweiligen Voraussetzungen, beispielsweise einer angemessenen Fristsetzung oder einer Erheb- lichkeit des Mangels, sämtliche Sekundäransprüche des allgemeinen Leistungsstörungsrecht des BGB zur Verfügung, insbesondere der Anspruch auf Schadenersatz neben der Leistung gem. § 280 Abs. 1 BGB, der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 281, 280 BGB, der 21/23
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Anspruch auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB oder die Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend § 314 BGB. Darüber hinaus kann der AG bereits vor der Abnahme Mängelrechte des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB) gegenüber dem AN gel- tend machen, wenn der AN das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, der AG nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungs- verhältnis übergegangen ist.
16.3 Die in Ziff. 16.1 und 16.2 genannten Mängelansprüche und Mängelrechte verjähren in fünf Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach Ziff. 16.4.
16.4 Wird der AN vor Ablauf der Achtmonatsfrist gemäß § 3 Ziff. 3.6 Buchst. d. mit der jeweils nächsten Beauftragungsstufe weiterbeauftragt, so beginnt die Verjährungsfrist für Mängel aller Leistungen, die vor der in § 15 Ziff. 15.1 Satz 2 genannten Teilabnahme erbracht wurden, erst mit dieser Teil- abnahme. Im Übrigen beginnt die Verjährungsfrist mit der jeweiligen Abnahme, jedoch nicht vor Ablauf der Achtmonatsfrist gemäß § 3 Ziff. 3.6 Buchst. d.
§ 17 Haftpflichtversicherung der AN
17.1 Der AN verpflichtet sich, eine Berufshaftpflichtversicherung für die gemäß diesem Vertrag zu erbrin- genden Leistungen zu unterhalten. Die Versicherung muss mindestens folgende Deckungssummen aufweisen: Für Personenschäden: € 1.500.000,00, zweifach maximiert, Für Sach- und sonstige Schäden € 300.000,00, zweifach maximiert.
17.2 Der AN hat auf Verlangen des AG eine Bestätigung des Versicherers über den Bestand und die Höhe der Versicherung vorzulegen. Legt er trotz Aufforderung und Nachfristsetzung die Bestätigung nicht vor, kann der AG einen angemessenen Einbehalt vom Honorar des AN vornehmen und/oder den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
§ 18 Datenschutz; Vertraulichkeit
18.1 Alle dem AN im Rahmen des Auftrags (inkl. Angebotseinholung, Vergabe, Durchführung) zugäng- lichen Informationen unterliegen datenschutzrechtlichen und vergaberechtlichen Bestimmungen sowie der Vertraulichkeit. Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Anlage Datenschutz (Anlage 9).
18.2 Es kann daher der Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen AG und AN notwendig werden, zu deren Abschluss sich AN und AG bereits jetzt verpflichten. Der AN sichert zu, vom AG erhaltene, personenbezogene Daten datenschutzkonform nach den aktuellen gesetzlichen Rege- lungen (DS-GVO, BDSG und sonstige datenschutzrechtliche Spezialgesetze) zu verarbeiten und hierbei insbesondere seine Mitarbeiter zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
18.3 Der AG weist darauf hin, dass er die durch den AN im Rahmen des Vergabeverfahrens übermittel- ten personenbezogenen Daten insbesondere auf der Grundlage der DS-GVO, bei öffentlichen Auf- traggebern zusätzlich auf Grundlage des Landesdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen, bei Auftraggebern in privater Rechtsform zusätzlich auf Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten wird, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben des AG erforderlich ist.
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18.4 Die Informationspflichten bei der Erhebung von Daten nach Art. 13 und 14 EU DSGVO sind auf den Internetseiten https://www.duisburg.de/service/datenschutz_67613.php (Stadt Duisburg) und https://www.wb-duisburg.de/info/datenschutz.php (Wirtschaftsbetriebe Duisburg-AöR) veröffent- licht.
§ 19 Schriftform; Schlussbestimmungen; Gerichtsstand
19.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Der Abschluss und die Änderung dieses Ver- trags einschließlich der hiervon umfassten Honorarvereinbarung erfolgen – abweichend von § 7 HOAI – schriftlich. Dies gilt sowohl für Vertragsänderungen, Nachträge, Beauftragungen etc., als auch für alle vertragsbeendenden Mitteilungen, Erklärungen und ähnliches, sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Zur Wahrung der Schriftform genügt ein Telefax (nicht aber eine sonstige telekommunikative Übermittlung) oder ein Briefwechsel. Die elektronische Form (z.B. E-Mail) genügt der Schriftform nicht. Das Schriftformerfordernis gilt auch für ein etwaiges Ab- bedingen der Schriftform.
19.2 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages, eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung oder ein wesentlicher Teil dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder wer- den oder sollte dieser Vertrag lückenhaft sein, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmun- gen dieses Vertrages nicht berühren. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien in diesem Falle eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung – insbesondere dem, was die Parteien wirtschaftlich beabsichtigt hatten – entspricht oder ihm am nächsten kommt. Im Falle von Lücken werden die Parteien eine Vertragsergänzung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vornherein bei Abschluss des Vertrages bedacht.
19.3 Soweit eine Vereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO zulässig ist, wird als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Duisburg vereinbart.
Ausgefertigt:
Auftraggeber Auftragnehmer
Duisburg, den
Ort, Datum Ort, Datum
Unterschrift Unterschrift
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