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1002_Vergabebedingungen TP4 Freianlagen.pdf

Objektplanung der Freianlagen für ein Familienzentrum in Duisburg-Marxloh

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 12:20 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

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Vergabebedingungen – 1002

Modellvorhabens „Duisburg – Stark im

Norden - Alt-Hamborn und Marxloh“

„TP04 Neubau eines Familienzentrums an der

Julius-Birck-Straße Duisburg-Marxloh“

Planungsleistung Freianlagen (§§ 39 ff. HOAI)

- Vergabebedingungen

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I. Vergabeverfahren

Vergabemarktplatz „Metropole Ruhr“ Das Vergabeverfahren wird über einen Projektraum des Vergabemarktplatz „Metropole Ruhr“ (www.vergabe.metropoleruhr.de) abgewickelt. Die Auftraggeberin (AG) stellt auf dem Vergabeportal „Metropole Ruhr“ (www.vergabe.metropoleruhr.de) die Vergabeunterlagen ein (auch ggf. neue, sich ändernde oder ergänzende Unterlagen). Die Bieterin/die Bieterinnengemeinschaft hat sich hierüber eigenverantwortlich fortlaufend zu informieren. Alle Bieterinnen/ Bieterinnengemeinschaften erhalten einen kostenfreien Zugang zum Projektraum, in dem die Vergabeunterlagen zu diesem Verfahren hinterlegt sind.

Vergabeverfahren

Die gegenständlichen Leistungen der Objektplanungsleistung Freianlagen (§§ 39 ff. HOAI) stel- len grundsätzlich freiberufliche Dienstleistungen bzw. Architekten- und Ingenieurleistungen dar.

Die für den Oberschwellenbereich hierfür einschlägigen Vorschriften befinden sich im Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV).

Die besonderen Vorschriften der §§ 73 – 77 VgV für die Vergabe von Architekten- und Ingeni- eurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und er- schöpfend beschrieben werden kann, finden vorliegend allerdings keine Anwendung. Eine Leis- tung ist nur als nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar zu betrachten, wenn nicht nur ein vorgegebenes Leistungsprogramm abgehandelt wird, sondern im Schwerpunkt geistig-schöpfe- rische Leistungen, insbesondere Planungsleistungen, erbracht und Lösungen erst bei der Ver- tragserfüllung schrittweise entwickelt werden. Die gegenständlichen Leistungen der Objektpla- nungsleistung Freianlagen (§§ 39 ff. HOAI) sind allerdings als eindeutig und erschöpfend be- schreibbar i.S.v. § 73 Abs. 1 VgV einzustufen. Daher richtet sich die Vergabe nach den allge- meinen Bestimmungen der VgV. Das vorliegende Vergabeverfahren erfolgt somit europaweit in Form des offenen Verfahrens nach § 14 Abs. 2 VgV i.V.m. § 15 Abs. 1 VgV. Die AG fordert demnach eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf

II. Erstellung der Angebote

Sprache Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Angebote in anderer Sprache werden ausgeschlossen.

Einreichung von Angeboten Angebote können ausschließlich elektronisch in Textform gemäß § 126b BGB oder mit fortgeschrittener elektronischer oder qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 126a BGB mit Hilfe elektronischer Mittel im Sinne von § 10 VgV über das Vergabeportal „Metropole Ruhr“ (www.vergabe.metropoleruhr.de) eingereicht werden.

Eine Einreichung per E-Mail/Telefax ist nicht zulässig.

a) Elektronische Einreichungen

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Laden Sie Ihr vollständiges Angebot (Angebotsschreiben, Formblätter, Broschüren etc.) über den Projektraum des Vergabeportals „Metropole Ruhr“ (www.vergabe.metropoleruhr.de) hoch. Maximal können pro Datei 50 MB hoch geladen werden.

Abgabe mit Textform: Bei der Abgabe in Textform entfällt die Unterschrift per Hand. Um Ihr Angebot zu „unterschreiben“ bzw. den Urheber des Angebots kenntlich zu machen, tragen Sie bitte auf dem Vergabeportal „Metropole Ruhr“ (www.vergabe.metropoleruhr.de) im Reiter „Textform“ nur Ihre Firmenbezeichnung / Vertretungsberechtigte / Firmenadresse sowie möglichst einen Ansprechpartner zum Angebot ein. Eine vollständige Beschreibung zur Abgabe von elektronischen Angeboten sowie über die Funktion des Vergabeportals finden Sie auch im Cosinex Service & Support Center unter der Internetadresse: https://support.cosinex.de/unternehmen/).

Bei der Abgabe in Textform sind auf den einzelnen Dokumenten, Vordrucken etc. jedenfalls die Bieterin und die natürliche Person, die die Erklärung abgibt, zu benennen.

Abgabe mit qualifizierter oder fortgeschrittener elektronischer Signatur: Bei elektronischer Abgabe mit Signatur entfällt die Unterschrift per Hand. Um Ihr Angebot elektronisch zu signieren, wählen Sie bitte

  • im Reiter „Qualifizierte Signatur“ Ihre Signaturkarte oder
  • im Reiter „Fortgeschrittene Signatur“ Ihre Signaturdatei aus.

Das Hochladen nimmt evtl. etwas Zeit in Anspruch. Daher laden Sie das Angebot bitte nicht erst wenige Minuten vor Ablauf der Angebotsfrist hoch. Das Hochladen muss mit Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossen sein.

b) Sonstige Form der Einreichung von Angeboten Eine Einreichung von Angeboten auf sonstigem Wege, insbesondere auf postalischem Weg, ist nicht zulässig.

c) Berichtigungen des Angebots Etwaige Änderungen bzw. Berichtigungen des Angebotssind bis zum Ende der Angebotsfrist in der entsprechenden Form wie das Angebot über den Projektraum des Vergabeportals „Metropole Ruhr“ (www.vergabe.metropoleruhr.de) einzureichen.

Vordrucke, Formblätter, Kurzfassungen Für das Angebot sind die von der AG in den Vergabeunterlagen vorgegebenen Vordrucke und Formblätter zu verwenden und, sofern erforderlich, durch weitere Anlagen zu ergänzen. Soweit keine Vordrucke oder Formblätter vorgegeben werden, hat die Bieterin/Bietergemeingemeinschaft Eigenerklärungen oder Bescheinigungen der jeweils zuständigen unabhängigen Stellen oder Behörden zu erbringen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vordrucke und Formblätter 3001, 3002, 3002a, 3007, 3008, und 3003(im Falle der Bildung einer Bieter- und Arbeitsgemeinschaft), 3004 (im Falle des Einsatzes von Nachunternehmen) und 3005, 3006 (im Falle der Eignungsleihe) mit dem Angebot vollständig eingereicht werden müssen. Ggf. muss die die Bieterin/Bietergemeingemeinschaft die Vordrucke oder Formblätter daher selbst vervielfältigen.

Bei der elektronischen Abgabe in Textform entfallen auf sämtlichen Vordrucken, Formblättern etc. die Unterschrift per Hand sowie der Firmenstempel. Es ist lediglich der Urheber des Dokuments,

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d.h. Ihre Firmenbezeichnung und die Person, die den Antrag abgibt, kenntlich zu machen. Für die Vollständigkeit des Antrags sind letztlich allein die Bieterinnen/Bietergemeingemeinschaften verantwortlich.

Fristgerechter Eingang der Angebote Das Angebot muss bis zum Ende der im Dokument „1001_Aufforderung zur Angebotsabgabe“ genannten Angebotsfrist auf der Vergabeplattform „Metropole Ruhr“ hinterlegt sein. Ein nicht fristgerecht oder in einer nicht zugelassenen Form eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.

Fehlende Angaben und Nachweise Die AG fordert die Bieterin/Bietergemeingemeinschaft gem. § 56 Abs. 2 S. 1 VgV unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung innerhalb einer dann festzulegenden angemessenen Frist auf, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Änderung/Ergänzung der Vergabeunterlagen

Grundsätzlich hat das Angebot der Ausschreibung zu entsprechen. Änderungen und Ergänzungen der Ausschreibungsunterlagen sind – außer an hierfür vorgesehenen Stellen – nicht zulässig. Das Angebot muss anderenfalls wegen der Abänderung der Vergabeunterlagen gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ausgeschlossen werden.

Das Angebot muss im Übrigen vollständig sein. Für das Angebot und die Vollständigkeit ist allein die Bieterin/die Bietergemeinschaft verantwortlich. Es muss sämtliche Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen, Nachweise und Angaben enthalten. Ein Angebot kann als nicht vollständig gewertet werden, wenn von der Bieterin/Bietergemeinschaft die Gesamtpreisüberträge pro Seite nicht angegeben worden sind. Dieses gilt auch für selbst gefertigte Abschriften und Kurzfassungen.

Ausweisung von Geheimnis Die Bieterin/Bietergemeingemeinschaft wird aufgefordert, die Teile ihres Angebotes , die ein Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis beinhalten, auszuweisen. Geschieht dies nicht, kann die Vergabekammer im Falle eines Nachprüfungsverfahrens von der Zustimmung auf Einsicht durch andere Verfahrensbeteiligte ausgehen (vgl. § 165 Abs. 3 GWB).

Veröffentlichung von Vergabeunterlagen Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebots verwendet werden. Jede Veröffentlichung (auch auszugsweise) ist ohne die ausdrückliche Genehmigung der AG nicht statthaft. Falls eine potentielle Bieterin/Bietergemeingemeinschaft die Vergabeunterlagen bereits ausgedruckt hat, jedoch kein Angebot abgeben möchte, sind die Vergabeunterlagen unverzüglich zu vernichten.

Entschädigung Für das Erstellen und Einreichen des Angebots wird keine Entschädigung gewährt.

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III. Eignung

Die Eignung der Bieterinnen/Bietergemeingemeinschaften wird anhand der Eignungskriterien (§§ 42 Abs. 1 VgV, 122 GWB, 44 ff. VgV) dem Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§§ 42 Abs. 1 VgV, 123 f. GWB) sowie gegebenenfalls anhand der Maßnahmen der Bieterin/Bietergemeingemeinschaft zur Selbstreinigung (§§ 42 Abs. 1 VgV, 125 und 126 GWB) geprüft.

Zum Nachweis der Eignung sind mit der Angebotsabgabe durch die Bieterin/Bietergemeingemeinschaft die bereits in der EU-Auftragsbekanntmachung geforderten Eignungskriterien vollständig zu erfüllen.

Die geforderten Eignungskriterien lauten wie folgt:

  1. Eignungskriterien

a) Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

Die Bieterin/Bietergemeingemeinschaft hat je nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie niedergelassen ist, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staates oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachzuweisen (§ 44 Abs. 1 VgV). →Nachweis: Formblatt 3002, „Eigenerklärung Eignung“, Ziff. 1

Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, ist diese durch den Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder einen anderen Nachweis der Erlaubnis zur Berufsausübung (Bescheinigung und Erklärung über die Berufsausübung, Gewerbeanmeldung o.ä.) zu ersetzen.

b) Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

 Durchschnittlicher Jahresumsatz für Leistungen im Tätigkeitsbereich des Auftrags

Die Bieterin/Bietergemeingemeinschaft hat nachzuweisen, dass sie in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags, bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, einen durchschnittlich folgende Mindestjahresumsätze erzielt hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VgV i. V. m. § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV):

Objektplanungsleistung Freianlagen:40.000,00 Euro (netto) p.a.

→ Nachweis: Formblatt 3002, Eigenerklärung Eignung“, Ziff. 3

Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, kann die AG verlangen, diese durch Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen zu ersetzen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem die Bieterin ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 45 Abs. 4 VgV).

 Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV i. V. m. § 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV )

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Die Bieterin/Bietergemeingemeinschaft hat nachzuweisen, dass im Auftragsfall durch eine Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von (mindestens) 1,5 Mio. € und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von (mindestens) 300.000,-. € gegeben ist. Es ist ferner der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistungen mindestens das Zweifache der Versicherungssummen beträgt, d.h. die Versicherung muss bestätigen, dass für den Fall, dass bei der Bieterin/Bietergemeinschaft mehrere Versicherungsfälle in einem Jahr eintreten (z.B. aus Verträgen mit anderen Auftraggebern), die Obergrenze für die Zahlungsverpflichtung der Versicherung bei mindestens dem Zweifachen der obenstehenden Versicherungssummen liegt.

→ Nachweis: Formblatt 3002, Eigenerklärung Eignung“, Ziff. 4

Sofern der Antrag in die engere Wahl kommt, kann die AG verlangen, Dies ist durch die Kopie der Versicherungspolice oder Bestätigung der Versicherungsgesellschaft, dass für den Fall der Auftragserteilung eine solche abgeschlossen wird, nachzuweisen (vgl. Formblatt 3002 „Eigenerklärung Eignung“, Ziff. 4). Falls der Nachweis durch Vorlage einer Bestätigung der Versicherungsgesellschaft, dass für den Fall der Auftragserteilung die geforderte Versicherung abgeschlossen wird, erfolgt, behält sich die AG vor, im Falle der Erteilung des Auftrags, eine Kopie der Versicherungspolice nachzufordern.

Im Falle einer Bietergemeinschaft gilt die Nachweispflicht separat für jedes Mitglied der Bietergemeischaft. Im Falle einer finanziellen und wirtschaftlichen Eignungsleihe gilt die Nachweispflicht separat für jeden Eignungsverleiher.

c) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

 Eigenerklärung zur durchschnittlichen Beschäftigtenanzahl und Zahl der Führungskräfte

Die Bieterin/Bietergemeingemeinschaft hat eine Erklärung abzugeben, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl der Bieterin/Bietergemeingemeinschaft inklusive Zahl der Führungskräfte (gegliedert nach 1.angestellter Architekt/-in bzw. Ingenieur/-in, 2. Technische Zeichner/-innen bzw. Beschäftigte, die vergleichbare Funktionen erfüllen, 3. Sonstige Beschäftigte und Büroinhaber/ Partner/ Geschäftsführer etc.) ersichtlich ist (§ 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV).

Mindestanforderung ist, dass die Bieterin/Bietergemeingemeinschaft – inklusive Inhaber/Geschäftsführer – in den letzten 3 Jahren abgeschlossenen Geschäftsjahren fachlich qualifizierte Fachkräfte (Architekten / Ingenieure oder vergleichbar) mit einer Kapazität von 2 Vollzeitkräften beschäftigt hat (VZÄ/FTE = 2,0).

→ Nachweis: Formblatt 3002, „Eigenerklärung Eignung“, Ziff. 5

Eigenerklärung zu technischen Fachkräfte/Stellen Die Bieterin/Bietergemeingemeinschaft hat alle technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, anzugeben (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV).

Es ist mindestens eine technische Fachkraft zu benennen.Mindestanforderungen:

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  • Hochschulabschluss Landschaftsarchitektur,
  • Berufserfahrung im Leistungsbild Freianlagenmind. 2 Jahre.

→ Nachweis: Formblatt 3002, „Eigenerklärung Eignung“, Ziff. 6

 Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Führungskräfte

Die Bieterin/Bietergemeingemeinschaft hat die Führungskräfte zu benennen und Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Führungskräfte der Bieterin/Bietergemeingemeinschaft vorzulegen.

Mindestanforderung ist hierbei, dass die Bieterin/Bietergemeingemeinschaft durch Vorlag von Bescheinigungen (z.B. Nachweis über Studienabschluss, über Mitgliedschaft in Architektenkammer, Lebenslauf etc.) nachweist, dass folgende Führungskräfte (1.) Ingenieure/innen, Architekt/in der Fachrichtungen Landschaftsarchitektur, Stadtplanung oder eines verwandten Fachgebiets sind, (2.) jeweils über mindestens5 Jahre Berufserfahrung verfügen.

 Büroinhaber / Partner /Geschäftsführer  Projektleiter  stellvertretener Projektleiter

Mindestanforderung ist ferner, dass

  • mindestens ein/e verantwortlicher/e Projektleiter/in (mit der Begleitung betraute Person) und ein ein/e verantwortlicher/e Objektplaner/in Freianlagen benannt werden, die für das Projekt zur Verfügung stehen, die zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt/in/Ingenieur/in berechtigt sind (§§ 46 Abs. 3 Nr. 6, 75 Abs. 1, 2 VgV)-

→ Nachweis: Formblatt 3002, „Eigenerklärung Eignung“, Ziff. 7 i.V.m. entsprechenden Studien-/Ausbildungsnachweisen bzw. Erlaubnis zur Berufsausübung

 Referenzen

Die Bieterin/Bietergemeingemeinschaft hat geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge mit Angabe des Wertes, des Erbringungszeitpunktes, sowie des Empfängers der Leistung (inkl. Benennung eines Ansprechpartners mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Funktionsbezeichnung) aufzulisten.

Mindestanforderung ist hierbei, dass mindestens 3 Referenzen der letzten 5 Jahre vorgelegt werden, deren Planungs- oder Beratungsanforderungen mit denen der zu vergebenden Planungs- oder Beratungsleistungen vergleichbar sind, also diesem nach Art und Umfang / Größe nachkommen (§§ 46 Abs. 3 Nr. 1 Hs. 1, 75 Abs. 5 S. 2 VgV). Die Leistungen sind jedenfalls vergleichbar, wenn  es um Planungsleitungen „Freianlagen“ (§§ 39 ff. HOAI) handelt,  mindestens die Leistungsphasen 1-8 umfasst waren,  von denen pro Referenz mindestens 4 Leistungsphasen beinhaltet sein müssen.  und Gegenstand der referenzgegenständlichen Leistung Bauvorhaben mit Baukosten (KG 500, DIN 276) über320.000,- EUR (netto) waren.

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Hinweis: Die Referenzprojekte müssen innerhalb der letzten 5 Jahre abgeschlossen worden sein. Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen werden auch Planungsleistungen der Leistungsphasen 1-4 außerhalb der § 46 Abs. 3, Nr. 1 Hs. 1 VgV genannten 3 Jahre berücksichtigt (§ 46 Abs. 3, Nr. 1 Hs. 2 VgV).

→ Nachweis: Formblatt 3002, „Eigenerklärung Eignung“, Ziff. 8 und Formblatt 3002a, „Eigenerklärung Eignung/Zusatz Referenzen“ inkl. Anlagen [Projektdarstellung (Bild, Text) von max. 3 DIN A4-Seiten je Projekt (mindestens folgender Inhalt: Projektname, Ort der Ausführung, Auftraggeber, Durchführungszeitraum, kurze inhaltliche Beschreibung)]

 Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt

Die Bieterin/Bietergemeingemeinschaft hat darzulegen, dass er/sie mindestens über Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung verfügt, um folgende Anforderungen einhalten zu können (§ 46 Abs. 3 Nr. 9 VgV):

 Sämtliche Unterlagen sind in digitaler Form an den AG zu übergeben. Zeichnungen sind im DWG sowie im PDF-Format bereitzustellen, Leistungsverzeichnisse in PDF- und GAEB-Format. Die Vor- gaben des CAD-Pflichtenhefts sind dabei zwingend einzuhalten.

→ Nachweis: Formblatt 3002, „Eigenerklärung Eignung“, Ziff. 9

 Angabe, welche Teile des Auftrags als Unteraufträge vergeben werden sollen

Die Bieterin/Bietergemeingemeinschaft hat anzugeben, welche Teile des Auftrags als Unteraufträge vergeben werden sollen (§ 46 Abs. 3 Nr. 10 i.V.m. § 36 VgV):

→ Nachweis: Formblatt 3004, „Verzeichnis der Unterauftragnehmer“

Vor Zuschlagserteilung kann die AG von der Bieterin, deren Angebote in die engere Wahl kommen, gem. § 36 Abs. 1 S. 1 VgV verlangen, nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen.

  1. Nachweis über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen hat die Bieterin/Bietergemeingemeinschaft folgende Nachweise zu erbringen:

 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 42 Abs. 1 VgV, 123 Abs. 1 bis 3 u. Abs. 5 S. 1, 124 Abs. 1 GWB

→ Nachweis: Formblatt 3002, „Eigenerklärung Eignung“, Ziff. 10, 11 und ggf. 13

Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, ist die Erklärung auf Anforderung der AG durch eine Auskunft aus einem einschlägigen Register (§ 48 Abs. 4 VgV) und ggf. durch die Bescheinigung einer zuständigen Gerichts oder Verwaltungsbehörde (§ 48 Abs. 5 VgV) oder – falls Auskünfte/Bescheinigungen im Herkunftsland/Niederlassungsstaat der Bieterin/Bietergemeingemeinschaft nicht 8/14

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erteilt/ausgestellt werden – durch eine Versicherung an Eides statt oder – falls es im Herkunftsland/Niederlassungsstaat der Bieterin/Bietergemeingemeinschaft keine Versicherung an Eides gibt – durch eine vor einer zuständigen Stelle abgegebenen förmlichen Erklärung (§ 48 Abs. 6 VgV) zu ersetzen.

Ab einem geschätzten Auftragswert i.H.v. 30.000,- Euro netto ist die AG verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu derjenigen Bieterin/Bietergemeinschaft gespeichert sind, an die sie den Auftrag zu vergeben beabsichtigt (§ 6 Abs. 1 S. 1 WRegG).

Im Übrigen bleibt die Anforderung von Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Selbstreinigung von der Bieterin/Bietergemeinschaft, auf deren Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, vorbehalten.

 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen i.S.v. § 123 Abs. 4 GWB über die Zahlung von Steuern und Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung (§§ 42 Abs. 1 VgV, 123 Abs. 4, 5 Satz 2 GWB).

→ Nachweis: Formblatt 3002, „Eigenerklärung Eignung“, Ziff. 12 und ggf. 13

Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, ist diese durch eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes, eine Freistel- lungsbescheinigung nach § 48b EStG, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialversicherungsträger und ggf. eine Unbedenklichkeitsbeschei- nigung der zuständigen tariflichen Sozialkassen bzw. durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftslandes/Niederlas- sungsstaats der Bieterin/Bietergemeinschaft (§ 48 Abs. 5 u. 8 S. 4 VgV) oder – falls vorstehende Bescheinigungen im Herkunftsland/Niederlassungsstaat der Bieterin/Bietergemeinschaft nicht ausgestellt werden – durch eine Versicherung an Eides statt oder – falls es im Herkunftsland/Niederlassungsstaat der Bieterin/Bietergemeinschaft keine Versicherung an Eides gibt – durch eine vor einer zuständigen Stelle abgegebenen förmlichen Erklärung (§ 48 Abs. 6 VgV) zu ersetzen.

Im Übrigen bleibt die Anforderung von Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Selbstreinigung von der Bieterin/Bietergemeinschaft, auf deren Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, vorbehalten.

 Eigenerklärung, dass die Bieterin/Bietergemeinschaft nicht innerhalb der letzten 2 Jahre gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG), § 21 Abs. 1 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) oder § 19 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verur- teilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist.

→ Nachweis: Formblatt 3002 „Eigenerklärung Eignung“, Ziff. 10 und ggf. 13

Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, ist die Erklärung auf Anforderung der AG durch eine Auskunft aus einem einschlägigen Register (§ 48 Abs. 4 VgV) bzw. – falls eine solche nicht ausgestellt wird bzw. darin nicht alle Ausschlussgründe 9/14

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erwähnt werden – durch eine Versicherung an Eides (§ 48 Abs. 5 VgV) statt zu ersetzen.

Ab einem geschätzten Auftragswert i.H.v. 30.000,- Euro netto ist die AG verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wett- bewerbsregister Eintragungen zu derjenigen Bieterin/Bietergemeinschaft gespeichert sind, an die sie den Auftrag zu vergeben beabsichtigt (§ 6 Abs. 1 S. 1 WRegG).

 Eigenerklärung, der Bieterin / Bietergemeinschaft zur Umsetzung von Artikel 5k Abs. 3 der EU-Verordnung 2022/576 vom 08.04.2022

 Nachweis: Formblatt „3007 Formular 523 EU - Eigenerklärung Sanktionspaket 5 EU

  1. Kapazitäten anderer Unternehmen/Bietergemeinschaften

 Erklärung der Bieterin zur Bildung einerBietergemeinschaft

Eine Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,  in der die Bildung einer Bietergemeinschaft im Fall der Angebotsbearbeitung erklärt ist,  in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,  dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und  dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

→Nachweis: Formblatt 3003, „Erklärung Bietergemeinschaft “

 Sofern Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch genommen werden sollen, d.h. die Bieterin/Bietergemeinschaft sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle oder technische und berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen bedienen möchte (Eignungsleihe), Benennung der hierfür vorgesehenen Leistungen und Nachweis, dass die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen werden, beispielsweise durch Vorlage entsprechender Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen (§ 47 Abs. 1 Satz 1, 2 VgV).

→ Nachweis: Formblatt 3005, „Verzeichnis der anderen Unternehmen (Eignungsleihe)“

Die Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit, wie Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise (§ 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV) oder die einschlägigen beruflichen Erfahrungen (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV) ist nur möglich, wenn diese Unternehmen die Arbeiten ausführen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 Satz 3 VgV).

Werden die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch genommen, so muss die Nachweisführung entsprechend § 48 VgV auch für diese Unternehmen erfolgen. Diese Unternehmen müssen ebenso die entsprechenden Anforderungen an die Eignung 10/14

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gemäß §§ 42 Abs. 1 VgV, 122 GWB, 44 ff. VgV erfüllen und es dürfen keine Ausschlussgründe gemäß §§ 42 Abs. 1 VgV, 123 f. GWB vorliegen (§ 47 Abs. 2 S. 1 VgV). Die der Bieterin/Bietergemeinschaft hat ein Unternehmen, das eine einschlägige Eignungsanforderung nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, innerhalb einer von der AG gesetzten Frist zu ersetzen (§ 47 Abs. 2 Satz 3 bis 5 VgV).

Sofern Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch genommen werden, haften die Bieterin/Bietergemeinschaft und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung (§ 47 Abs. 3 VgV).

  1. Präqualifizierte und nicht präqualifizierte Unternehmen

Eine präqualifizierte der Bieterin/Bietergemeinschaft führt den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung gem. § 48 Abs. 8 VgV durch den Eintrag in ein Präqualifikationsverzeichnis, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise, Eigenerklärungen oder Bescheinigungen der jeweils zuständigen unabhängigen Stellen, die von der Präqualifizierung nicht umfasst sind. Eine präqualifizierte der Bieterin/Bietergemeinschaft kann den Nachweis ihrer Eignung gem. § 50 VgV auch durch die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise, Eigenerklärungen oder Bescheinigungen der jeweils zuständigen unabhängigen Stellen, die von der EEE nicht umfasst sind, erbringen. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise, Eigenerklärungen oder Bescheinigungen der jeweils zuständigen unabhängigen Stellen.

Eine nicht präqualifizierte der Bieterin/Bietergemeinschaft hat als Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot

 entweder anhand der den Vergabeunterlagen beiliegenden Vordrucke und Formblätter, jeweils (Eigen-)Erklärungen für die einzelnen Eignungskriterien,  oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)

ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise, Eigenerklärungen oder Bescheinigungen der jeweils zuständigen unabhängigen Stellen vorzulegen. Die der Bieterin/Bietergemeinschaft darf sich in Teil IV der EEE nicht darauf beschränken nur Abschnitt α auszufüllen.

Bei Einsatz von anderen Unternehmen (Eignungsleihe) sind die Eigenerklärungen auch für das von der Eignungsleihe betroffene Eignungskriterium abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese im Präqualifikationsverzeichnis geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.

Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der Bescheinigungen der jeweils zuständigen unabhängigen Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

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  1. Vollständigkeit der Nachweise und des Angebotes

Für das Angebot und die Vollständigkeit der einzelnen Nachweise der Eignung sind allein die Bieterinnen/Bietergemeingemeinschaften verantwortlich. Sofern solche vorliegen, sind die von der AG vorgegebenen Vordrucke und Formblätter zu verwenden und ggf. durch erforderliche Anlagen zu ergänzen. Sofern für einzelne Eignungskriterien oder sonstige Nachweise keine Vordrucke oder Formblätter vorliegen, sind diese je nach Anforderung entweder durch selbst gefertigte Eigenerklärungen der der Bieterinnen/Bietergemeinschaften oder Bescheinigungen der jeweils zuständigen unabhängigen Stellen oder Behörden zu erbringen.

IV. Ausführungsbestimmungen gemäß TVgG - NRW

Die Auftragserteilung wird gemäß § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen – TVgG NRW) vom 22.03.2018 davon abhängig gemacht, dass die AN bei der Ausführung des Auftrags die vertraglichen Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein- Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen) einhält, die den Vergabeunterlagen beigefügt sind und im Falle der Auftragserteilung Vertragsbestandteil werden.

V. Losbildung

Die Leistung wird nicht in Lose aufgeteilt.

VI. Bewertungsmethodik, Kriterien und Wichtungen für die Wertung der Angebote

Der Auftrag wird an diejenige Bieterin/Bietergemeinschaft erteilt, die im Rahmen der im Dokument 1003 „Bewertungs-/Zuschlagsmatrix“ dargestellten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung gem. § 58 Abs. 1 VgV das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.

Bezüglich der Zuschlagskriterien, der Gewichtung der Zuschlagskriterien und der Punkteverteilung wird im Einzelnen auf das Dokument „1003 Bewertungs-/Zuschlagsmatrix“ verwiesen.

VII. Preisangabe, Preisnachlässe

  1. Preisangabe

Die Gesamtangebotssumme (Bruttogesamthonorar) sowie sämtliche Einzelhonorare und sonstige Angaben sind im Formularblatt „3008 Honorarzusammenstellung / Preisblatt“ der Vergabeunterlagen anzugeben. Die Gesamtangebotssumme ist in das Formularblatt „3001 Angebotsschreiben“ zu übertragen.

Die Preise bzw. Honorare sind der geforderten Aufteilung entsprechend aufzugliedern.

Alle Preise bzw. Honorare sind in Euro mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben.

  1. Preisnachlass

Etwaige Preisnachlässe auf die Gesamtangebotssumme bzw. das Bruttogesamthonorar sind – unter Beachtung der geforderten Aufschlüsselung – in dem Formularblatt „3008 12/14

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Vergabebedingungen – 1002

Honorarzusammenstellung / Preisblatt“ zu vermerken. Preisnachlässe werden bei der Wertung der Angebote nur dann berücksichtigt werden, wenn diese an der von der AG bezeichneten Stelle aufgeführt sind.

VIII. Zuschlags- / Angebotsbindefrist

Die Bieter/Bietergemeinschaften sind bis zu dem auf der Vergabeplattform „Metropole Ruhr“ und in der Auftragsbekanntmachung unter Ziff. IV.2.6) „Bindefrist des Angebots“ genannten Termin an Ihr Angebot gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die AG den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilen.

IX. Nicht berücksichtigte Angebote

Für nicht berücksichtigte Angebote gelten die Regelungen des § 62 VgV und § 134 GWB. Bieterinnen, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, werden unverzüglich in Textform vor der Zuschlagserteilung hierüber informiert.

X. Zuschlag

Nach Prüfung und Bewertung der Angebote erhält gem. § 58 Abs. 1 VgV das wirtschaftlichste Angebot anhand der Zuschlagskriterien (siehe Ziff. VI.) und nach Ablauf der Wartefrist gem. § 134 GWB den Zuschlag.

XI. Gleichwertigkeitsklausel

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normierungsgremien erarbeitet wurden, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz „oder gleichwertig" immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

XII. Unklarheiten, Rechtsverstöße und Fragen

Enthalten die Vergabeunterlagen oder die den Bieterinnen/der Bietergemeinschaft mitgeteilten, übergebenen und zugänglich gemachten Unterlagen oder sonstigen Informationen Unklarheiten oder verstoßen diese nach Auffassung der Bieterin/der Bietergemeinschaft gegen geltendes Recht, so weist die Bieterin/Bietergemeinschaft die AG unverzüglich – in jedem Falle vor Angebotsabgabe – in Textform daraufhin. Anderenfalls kann sie sich auf die erkennbaren Unklarheiten oder die Rechtsverstöße nicht berufen.

Alle Bieterinnen/Bietergemeinschaften werden darauf hingewiesen, dass die AG während des Vergabeverfahrens ausschließlich über das Vergabeportal „Metropole Ruhr“ (www.vergabe.metropoleruhr.de) kommuniziert. Eine Bieterin/Bietergemeinschaft kann durch ihre Registrierung auf dem Vergabeportal „Metropole Ruhr“ (www.vergabe.metropoleruhr.de) und

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Vergabebedingungen – 1002

der Hinterlegung einer stets aktuellen E-Mail-Adresse sicherstellen, dass sie über neu eingehende Informationen der Auftraggeberin zeitnah informiert wird.

Technische Auskünfte, Auskunftsersuchen zu Unklarheiten zu den Vergabeunterlagen sollen bis spätestens 7 Kalendertage vor dem Submissionstermin, ausschließlich über das Vergabeportal „Metropole Ruhr“ (www.vergabe.metropoleruhr.de) an die AG gerichtet werden. Die Auftraggeberin kann von der Beantwortung von Fragen und einer Verlängerung der Angebotsfrist absehen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 20 Abs. 3 VgV vorliegt.

Die Antworten auf Fragen der Bieterinnen/Bietergemeinschaften werden zeitgleich über das Vergabeportal „Metropole Ruhr“ (www.vergabe.metropoleruhr.de) übermittelt.

Mitteilungen der Auftraggeberin an die Bieterinnen/Bietergemeinschaften gelten nach den Bestimmungen des Vergabeportals als zugegangen, wenn diese in den Projektraum eingestellt werden. Nicht-registrierte Bieterinnen/Bietergemeinschaften sind daher in ihrem eigenen Interesse gehalten, sich regelmäßig im Projektraum über Mitteilungen der Auftraggeberin zu informieren.

Auch bei telefonischen Anfragen oder E-Mails an die Auftraggeberin wird ausschließlich auf dieses v.g. Verfahren verwiesen. Hierdurch soll eine sichere und transparente Kommunikation mit allen Bieterinnen im Vergabeverfahren gewährleistet werden. Eine telefonische Beantwortung von Bieterinnenfragen erfolgt nicht.

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