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5-01 Informationen DSGVO.pdf

Objekt- und Fachplanung für den Ersatzneubau einer Wirtschaftswegbrücke

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 19:03 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergaben-wirtschaftsregion-aachen.de

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5-01 Informationen DSGVO

Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikeln 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016)

Namen und Kontaktdaten des für die Verarbei- tung der personenbezogenen Daten Verant- wortlichen:Gemeinde Kall Der Bürgermeister Bahnhofstraße 9 53925 Kall Telefon: 02441 / 888-0 E-Mail: posteingang@kall.de
Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftrag- ten:Gabriele Klob KDVZ-Rhein-Erft-Rur Bonnstraße 16-18 50206 Frechen Telefon: 02234 / 18 22 0 E-Mail: datenschutz@kdvz.nrw
Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbei- tung personenbezogener Daten:a) Zweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens. b) Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 75a GO NRW in Verbindung mit dem Wett- bewerbsregistergesetz (WRegG). Als Bewerber bzw. Bieter sind Sie verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls Sie diese Angaben nicht machen, kann Ihr Angebot/Teilnah- meantrag nach den vergaberechtlichen Vorschrif- ten vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlos- sen werden.
Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener DatenMaßstab für die Dauer der Speicherung personen- bezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Diese beträgt nach den VV zu § 79 LHO NRW (Aufbewahrungsbestimmungen) grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des letzten Beschaffungsvorfalls. Längere Fristen bleiben im Einzelfall unberührt.
Empfänger von personenbezogenen DatenPersonenbezogene Daten dürfen an andere Perso- nen oder Stellen weitergegeben werden, wenn Sie der Weitergabe zugestimmt haben oder diese ge- setzlich zugelassen ist: Nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz ist die Verga- bestelle verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30 000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbe- hörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Ein- tragungen zu demjenigen Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, gespeichert sind.

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Unterhalb der v. g. Wertgrenze und auch bei einem Teilnahmewettbewerb kann eine Abfrage an die Wettbewerbsregisterbehörde gerichtet werden. Dies gilt bei Teilnahmewettbewerben für solche Be- werber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wer- den.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung personenbe- zogener DatenDiese Rechte ergeben sich aus den Artikeln 15 bis 18 DSGVO i. V. m. §§ 12-14 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) Recht auf Auskunft Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten. Recht auf Berichtigung: Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten kön- nen vervollständigt werden. Recht auf Löschung Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfül- lung der Aufgaben noch benötigt werden (s. a. Dauer der Speicherung). Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Ver- arbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu ver- langen, sofern nicht ein wichtiges öffentliches Inte- resse dem entgegensteht (z. B. wirtschaftliche Ver- wendung von Haushaltsmitteln). Recht auf Widerspruch Ein Recht auf Widerspruch steht dem Bewerber/Bie- ter bei Datenverarbeitungen, die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind, nicht zu (s. a. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung).
Beschwerderecht bei der Datenschutzauf- sichtsbehörde:Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land NRW ist: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz NRW Kavalleriestraße 2-4 40213 Düsseldorf Etwaige Beschwerden sind an v. g. Behörde zu rich- ten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachge- kommen ist.

Wenn der Bieter Daten von Dritten zum Gegenstand seines Angebots macht oder auf Anforderung des Auftraggebers vorlegen muss (insbesondere die Benennung von Nachunternehmern, Eignungsunterla- gen von Nachunternehmern, Daten einzelner Mitarbeiter, wenn deren persönliche Qualifikation Gegen- stand der Wertung ist), hat er den Dritten unter Vorlage dieses Formblatts zu informieren.

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