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Allg. Vertragsbest. zu Ing.-Verträgen.pdf

Objekt- und Fachplanung für den Ersatzneubau einer Straßenbrücke

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 19:11 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergaben-wirtschaftsregion-aachen.de

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Anlage 1

Allgemeine Vertragsbestimmungen

der Gemeinde Kall zu Ingenieurverträgen

§ 1

Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

(1) Die Leistungen müssen dem Stand der Wissenschaft und Technik, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

(2) Der Auftragnehmer hat insbesondere zu beachten:

a) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) b) die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bzw. die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) c) das Vergabehandbuch für die Durchführung von kommunalen Bauaufgaben in Nordrhein-Westfalen (K VHB NRW)

(3) Als Sachverwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.

(4) Der Auftragnehmer hat bei seiner Planung die schriftlichen Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zu Grunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen; er hat seine Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber, der Projektsteuerung und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen.

Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken entgegenstehen.

Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch Anerkennung oder Zustimmung des Auftraggebers nicht eingeschränkt.

(5) Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unverändertem Programm und bei nur unwesentlich veränderten Forderungen begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Nicht vereinbarte Leistungen, die der Auftraggeber zur Herstellung der baulichen Anlage fordert, hat der Auftragnehmer mit zu übernehmen; die Vergütung hierfür hat der Auftragnehmer vor Leistungsbeginn mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

(6) Der Auftragnehmer darf ihm übertragene Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers weiter vergeben.

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(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Erfüllung des Auftrages, insbesondere bei Erstellung der Leistungsverzeichnisse, sich im Rahmen der genehmigten Kostenberechnungssumme zu halten.

Ergibt sich, dass die genehmigten Kosten nicht ausreichen, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich zu unterrichten und Einsparungsmöglichkeiten vorzuschlagen.

(8) Der Auftragnehmer hat die von ihm gefertigten zeichnerischen Unterlagen als „Planverfasser“, die übrigen Unterlagen als „Verfasser“ zu unterzeichnen.

§ 2

Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

(1) Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere an der Planung und/oder Objekt- (Bau-) Überwachung fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarte Termine/Fristen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

(3) Wenn während der Planung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

§ 3

Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegenüber mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben könnten. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.

(2) Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

(3) Der Auftragnehmer darf unbeschadet § 2 Abs. 2 Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen.

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§ 4

Auskunftspflicht des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist.

§ 5

Herausgabeanspruch des Auftraggebers

Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen - Pläne oder Zeichnungen gedruckt und digital - sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrages zurück zu geben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.

§ 6

Urheberrecht

(1) Der Auftraggeber darf die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes - soweit zumutbar - anhören.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

§ 7

Termine und Fristen

Für die unter § 3 des Ingenieurvertrages festgelegten Leistungen werden die Termine und Fristen im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

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§ 8

Zahlungen

(1) Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v.H. der Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt.

(2) Eine Teilschlusszahlung einschließlich Umsatzsteuer wird für in sich abgeschlossene, vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen gewährt, wenn die für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen, eine Teilabnahme erfolgt ist und der Auftragnehmer eine prüffähige Rechnung eingereicht hat.

Die Schlusszahlung für die übrigen Leistungen wird fällig, wenn die für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen, der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus diesem Vertrage erfüllt hat, eine Abnahme erfolgt ist und der Auftragnehmer eine prüffähige Schlussrechnung eingereicht hat.

Unbeschadet der Regelung des vorstehenden Satzes wird jedoch das Honorar für die Leistungen bis zur Leistungsphase 8 einschließlich der örtlichen Bauüberwachung fällig, wenn die Leistungen dieser Leistungsphasen erbracht sind, eine Teilabnahme erfolgt ist und der Auftragnehmer eine prüffähige Teilschlussrechnung vorgelegt wird.

Alle Rechnungen (einschließlich Nachweis für Nebenkosten) sind im Original mit einer Kopie einzureichen.

(3) Wird nach Annahme der Schlusszahlung (Teilschlusszahlung) festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder auf Grund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Das Gleiche gilt bei Aufmaß-, Rechen- oder Übertragungsfehlern. Soweit Honorare auf Grund der Kostenfeststellung zu berechnen sind, ist die Abrechnung des Objektes zu berichtigen, wenn sich infolge der Überprüfung der Abrechnung des Objektes Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten ergeben. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

§ 9

Kündigung

(1) Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht.

Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn das Vorhaben nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird.

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(2) Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erhält er für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen.

(3) Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die vertragsgemäß vereinbarten Nebenkosten anteilig zu erstatten.

Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.

(4) Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der Vertragsparteien aus den §§ 4 bis 6 unberührt.

§ 10

Haftung und Verjährung

(1) Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

(2) Haftet der Auftragnehmer wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder sonstiger schuldhafter Verletzungen seiner Vertragspflichten, so hat er den Schaden an der baulichen Anlage und die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten anderen Schäden in voller Höhe zu ersetzen. Im Übrigen haftet er bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Deckungssummen der Haftpflichtversicherung.

(3) Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Auftragnehmer verlangen, dass er an der Beseitigung des Schadens beteiligt wird.

(4) Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der Leistung. Der Auftragnehmer kann eine Teilabnahme verlangen, wenn die letzte Unternehmerleistung aus seinem Bereich abgenommen worden ist. Für Leistungen, die nach der Abnahme noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit der Erfüllung der letzten Leistung. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung.

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§ 11

Haftpflichtversicherung

(1) Der Auftragnehmer muss das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht.

Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen.

(2) Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Vergütung. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

(3) Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, soweit Versicherungsschutz nicht mehr besteht.

§ 12

Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit diese Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.

(2) Der Gerichtsstand für Streitigkeiten richtet sich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

§ 13

Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie alle, die Ausführungen des Vertrags betreffenden wesentlichen Mitteilungen, bedürfen der Schriftform.

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