Neun ORBIS-Softwarelizenzen mit Dienstleistungen

Status
Vergeben
Angebotsfrist
Nicht angegeben
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Österreich
Verfahren
Sonstiges einstufiges Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung
Veröffentlicht
02.11.2026
CPV-Codes
Medizinische Informationssysteme (48814000)
Bekanntmachung
ted.europa.eu
Bekanntmachungsnummer
756595-2026
Verfahrensnummer
dc409fec-6226-4557-9056-d6f3caaa5c66

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH in Salzburg ruft neun ORBIS-Lizenzen einschließlich Dienstleistungen aus einer bestehenden Rahmenvereinbarung ab. Der Auftrag betrifft Salzburg in Österreich; als Bezug ist eine EU-Bekanntmachung vom 18. Dezember 2025 angegeben.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Auf einen Blick

KI-Auswertung der Bekanntmachung

So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.

Termin buchen

Leistungsbeschreibung

Abruf von 9 Orbis Lizenzen inkl. Dienstleistungen von der bestehenden RV ORBIS Erweiterung gem. EU-Abl. 2025/S 244-842154 vom 18.12.2025

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · ABRUF_IT_RV_ORBIS_ERWEITERUNG 2025

    Abruf von 9 Orbis Lizenzen inkl. Dienstleistungen von der bestehenden RV ORBIS Erweiterung gem. EU-Abl. 2025/S 244-842154 vom 18.12.2025

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · ABRUF_IT_RV_ORBIS_ERWEITERUNG 2025

Abruf aus bestehender Rahmenvereinbarung, somit 100% Preis.
100 %

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Zum Ursprungsportal

Änderungen und Bieterfragen

0 Einträge

Keine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.

Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?

Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigen

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.