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Proj.-Nr. 93-08-14
- Allgemeine Beschreibung der Bauleistung
Die vorliegende Planung wurde im Auftrag der Stadt Kyritz durch das Ingenieurbüro Weiland erar- beitet. Die Ausführung beinhaltet die Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs durch den Neubau von zwei Bushaltestellen in der Wittstocker Straße im Bereich der Einmündung Karl-Lieb- knecht-Straße.
Geplant ist der Ausbau der beiden Haltestellen Karl-Liebknecht-Straße mit barrierefreien Nutzungs- eigenschaften und Fahrgastunterständen. Zielstellung ist der verkehrssichere Ein- und Ausstieg und Weiterführung zu den vorhandenen Geh- wegen, um eine Vernetzung der fußläufigen/ Rad-Verkehre zum öffentlichen Personennahverkehr zu gewährleisten und die Attraktivität deutlich zu erhöhen.
Bei der Planung wurde die Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer berücksichtigt. Aus Grün- den der Lesbarkeit wird in dieser Erläuterung die männliche Form verwendet, sie gilt jedoch für alle Geschlechter.
Im Leistungsbereich der Baufirma ist es möglich, dass nicht alle ausgewiesenen Teilleistungen erforderlich werden bzw. Mengenänderungen auftreten. Vor der Materialbestellung sind in Verant- wortung des AN die Mengen vor Ort zu prüfen.
1.1. Auszuführende Leistungen − Baustelleneinrichtung − Verkehrssicherung − Abbrucharbeiten − Straßenbauarbeiten - Herstellung der Bordanlagen − Pflasterarbeiten Herstellung der Haltestellen und anliegender Gehwegflächen − Anarbeitung an den Bestand − Ausstattungen mit Buswartehaus und Papierkorb
Auf den Bauflächen befinden sich bereits jetzt zwei gegenüberliegende Bushaltestellen, die die Anforderungen der barrierefreien Nutzung nicht erfüllen.
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1.1.1. Auf-/Abbrucharbeiten
Der AN hat die Materialien sorgsam und sortenrein auszubauen, damit eine optimale Verwertung gewährleistet wird. Grundsätzlich ist bei allen Abbruchpositionen davon auszugehen, dass sämtli- ches Abbruchmaterial von der Baustelle zu entfernen und einer Wiederverwertung zuzuführen ist. Die Verwertung ist nachzuweisen. Sofern eine abweichende Regelung gilt, wird darauf gesondert hingewiesen.
1.1.2. Untergrund, Unterbau
Die Bodenverhältnisse wurden im Vorfeld der Baumaßnahme nicht untersucht.
1.1.3. Straßenbau
Nahtausbildung als Längsfuge
In Abweichung zur ZTV-Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 3.3.2 ist die Längsnaht als Fuge wie folgt auszuführen: Senkrechter Rückschnitt mit Fugenschneidegerät der Asphaltdeck- und Asphaltbinderschicht der ersten Einbaubahn in einem Arbeitsschritt um mindestens 15 cm, reinigen und ansprühen der ge- schnittenen Seitenfläche mit heiß aufzubringendem polymermodifiziertem Bitumen (Nahtkleber nur bei Kleinflächen). Nach dem Einbau der zweiten Einbaubahn „heiß an kalt“ ist die Längsnaht in der Asphaltdeck- schicht als Fuge zu schneiden, zu säubern und zu vergießen. Die Fugenspalttiefe hat der Dicke der Asphaltdeckschicht zu entsprechen, die Fugenspaltbreite soll 10 mm betragen. Die Fugenfül- lung ist mit heiß verarbeitbarer Fugenmasse Typ N 2 herzustellen.
Alle damit verbundenen Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die Verwertung der Ausbaustoffe von Rückschnitt und Fuge erfolgt nach Wahl des AN. Die Durchführbarkeit des Asphalteinbaus über die gesamte Breite in einer Einbaubahn ist vom AN vor Baubeginn zu prüfen. Falls weitere Streckenabschnitte nicht in einer Einbaubahn hergestellt werden können, ist dies vom AN gegenüber dem AG rechtzeitig anzuzeigen und das weiter Vorge- hen abzustimmen
Pflegearbeiten
Die Rasenflächen sind im Rahmen der Fertigstellungspflege gemäß ZTV La-StB zu mähen und zu wässern.
1.2. Ausgeführte Vorarbeiten
entfällt
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1.3. Oberbau
Der Ausbau der Bushaltstellen erfolgt nach RStO 12 entsprechend der Belastungsklasse Geh- und Radwege.
Oberbau Wartefläche und Gehwegflächen:
Betonsteinpflaster 8 cm Pflasterbettung 4 cm Schottertragschicht 0/45 mm (EV2 ≥ 80 MPa/m²) 15 cm Frostschutzschicht 0/32 mm 13 cm Gesamtaufbau 40 cm
1.4. Ausgeführte Leistungen
Kampfmittel
entfällt
Beweissicherung
Seitens des AN ist eine fotografische Zustandsfeststellung gemäß der entsprechenden LV-Position durchzuführen.
1.5. Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
entfällt
1.6. Mindestanforderungen für Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen
1.7. Durchlässe, Bauwerke
entfällt
1.8. Ausstattung
Die Ausstattung der Bushaltestellen erfolgt gemäß Vorabstimmung mit einem Wartehaus der Firma Mabeg sowie einem Papierkorb der Firma Nusser gemäß entsprechender LV-Position.
Die Haltestellenbeschilderung ist neu auszuführen.
2 Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
Die übergeordnete Lage der Baumaßnahme wird wie folgt beschrieben: Land: Brandenburg Landkreis: Ostprignitz-Ruppin Stadt: Kyritz Die Lage der Baustelle geht auch aus der Unterlage Übersichtslageplan hervor
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2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Die Baustellen sind über die L14 erreichbar.
2.3 Zugänge, Zufahrten
Die Zufahrt zur Baustelle ist über das öffentliche Straßennetz möglich. Die Zufahrt von Rettungs- bzw. Einsatzfahrzeugen ist, soweit technologisch möglich, im Baube- reich zu gewährleisten. Kosten für entsprechende Sicherungsmaßnahmen sind, wenn nicht gesondert aufgeführt, in die Position „Baustelleneinrichtung“ einzukalkulieren. Der AN hat während der gesamten Bauzeit für den verkehrssicheren Zustand aller vom Baustel- lenverkehr beanspruchten Straßen- und Wegflächen zu sorgen und den AG von allen Ersatzan- sprüchen Dritter freizustellen. Während der Dunkelheit muss die Baustelle so gesichert und ausgeleuchtet sein, dass in Notfällen ein schnelles und gefahrloses Betreten erfolgen kann. Die Beschaffung und Herrichtung von provisorischen Zufahrtsmöglichkeiten zur Baustelle ist Sache des AN, ebenso die laufende Reinigung und Wiederinstandsetzung aller als Zufahrt genutzten Stra- ßen und Wege. Provisorien sind nach Fertigstellung der Arbeiten zu beseitigen.
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Durch den Auftraggeber können dem Auftragnehmer keine Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen zur Verfügung gestellt werden.
2.5 Lager- und Arbeitsplätze
Es werden vom Auftraggeber keine zusätzlichen Lager- und Arbeitsplätze sowie Ablagerungsstel- len zur Verfügung gestellt. Gemäß Leistungsverzeichnis ist eine Zwischenlagerfläche im Nahum- feld der Baumaßnahme durch den AN zu beschaffen. Es ist eine Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbaustoffen vorzusehen, auf dem das Material bis zum Vorliegen von Untersuchungsergebnissen zur richtigen Zuordnung der Abfälle verbleiben kann. Auch wiederzuverwendende Baustoffe sind hier zu lagern. Befindet sich das Zwischenlager nicht im unmittelbaren Ausbaubereich, ist die Örtlichkeit des Zwi- schenlagers der BÜ anzuzeigen.
2.6 Gewässer
entfällt
2.7 Baugrundverhältnisse/Umweltverträglichkeit
entfällt
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
Der AG stellt keine Seitenentnahme- und Ablagerungsstellen zur Verfügung. Die Beschaffung der Flächen ist Sache des AN. Flächen für Zwischenlagerung sowie Flächen Dritter sind vor Abschluss der Bautätigkeit wieder in den ursprünglichen Zustand herzurichten. Die Freistellungsbescheini- gung des Grundstückeigentümers über den ordnungsgemäßen Zustand der genutzten Flächen ist dem Auftraggeber spätestens zur Abnahme zu übergeben.
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Soweit in den Positionen des LV ausgebaute Stoffe und Materialien u. ä. in Eigentum des AN zu übernehmen sind, hat der AN diese Materialien gem. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW- /AbfG) einer ordnungsgemäßen Wiederverwendung zuzuführen und dem Auftraggeber den Nach- weis darüber zu übergeben.
2.9 Schutz-Bereiche und -Objekte
Allgemeines
Die Maßnahmen zum Schutz der Menschen und der Umwelt sind in eigener Verantwortung des AN gewissenhaft durchzuführen. Rechtliche Regelungen und einschlägige Vor-schriften zum Ar- beits-, Gesundheits- und Umweltschutz sind zu befolgen, auch wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt sind (§ 4, Nr. 2, Abs. 1VOB/B).
Generell gilt, dass alle Ausführungsarbeiten nur innerhalb der Baueingriffsgrenzen durchgeführt werden.
Andere bzw. angrenzende Flächen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Die Baueingriffsgrenzen sind in den Lageplänen ausgewiesen. Ein sachgemäßer Umgang mit grundwassergefährdenden Stoffen, die eine Beeinträchtigung des Grundwassers und des Bodenhaushalts herbeiführen könnten (z.B. Betriebs-stoffe für die einge- setzten Baumaschinen), hat unter Einhaltung der Vorschrift zum Schutze des Bodens und des Grundwassers zu erfolgen.
Schutz gegen Baulärm I Immissionsschutz
Schädliche nach dem Stand der Technik vermeidbare Umwelteinflüsse sind zu verhindern. Um- welteinflüsse, die nach dem Stand der Technik nicht vermeidbar sind, sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Durchführung aller Bauarbeiten ist das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir- kungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge zu be- achten (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BlmSchG) vom 15.03.1974 (GVBL - 30. Jahrgang Nr. 34, 01.04.1994, Seite 648) in der Fassung vom 14.05.1990 (BGBL 1 Seite 880). Besonders hingewiesen wird auf die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Bau- lärm:
- Geräuschimmissionen - vom 19.08.1970, Pkt. 3.1 (AbI. 20. Jahrgang Nr. 52, 12.11.1970, Seite 1185), wonach in Gebieten, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, die Immissions- richtwerte von tagsüber 55 dB (A) eingehalten wer-den müssen.
Die angegebenen Werte sind Beurteilungspegel, gemittelt über den ganzen Tag. Als schädliche Umwelteinflüsse gelten solche Immissionen (Lärm, Luftverunreinigungen in Form von Geruch und Staub oder sonstigen Luftschadstoffen), die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Arbeiten sind grundsätzlich werktags, d. h. von Montag bis Sonnabend als Tages-lichtbaustelle durchzuführen. Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit sind vom AN zu beantragen. Eine Verminderung des Lärm- und Schadstoffeintrages während der Baumaßnahme kann auch durch Maßnahmen, wie den Einsatz von Wasser bei trockener Witterung, erfolgen.
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Lärmschutzmaßnahmen und Staubschutzmaßnahmen gelten als Nebenleistungen und sind mit den Preisen des Angebotes abgegolten. Die einzusetzenden Geräte und Maschinen müssen den Anforderungen der Geräte und Maschi- nenlärmschutz-Verordnung (32. BlmSchV) genügen, d.h., die Geräusche dürfen die durch diese Verordnung festgelegten Schallleistungspegel nicht überschreiten. Nach Möglichkeit sind ge- räuscharme Geräte, die mit dem "blauen Engel" zertifiziert sind, zu verwenden. Rammen dürfen nur mit Schalldämmkaminen eingesetzt werden.
Natur- und Landschaftsschutzgebiete
Schutzgebiete sind von der Baumaßnahme nicht betroffen. Dennoch ist bei den Bauarbeiten zu beachten:
-
Schutz von Flora und Fauna In Anspruch genommene Nutzflächen mit Flora- und Faunabestand sind nach Bauende in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.
-
Schutzmaßnahmen zur Wahrung der Bodenfunktionen: Bodenablagerung und Bodenabbau sowie Anlagen aller BE-Flächen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Provisorische Zufahrtswege sind nach Beendigung der Baumaßnahmen zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand des Bodens nach den geltenden Richtlinien fachge- recht wieder herzustellen.
-
Vermeidung einer Verschmutzung des Grundwassers: Vermeidung des Eindringens von schädlichen Bauabfällen bzw. von Öl und Schmiermitteln in das Grundwasser.
Bodendenkmale und Bodenfunde
Sollten bei Erdarbeiten Bodendenkmäler wie Steinsetzungen, Mauerwerk, Erdfärbung, Holzpfähle oder –bohlen, Tonscherben, Metallsachen, Münzen, Knochen oder ähnliches entdeckt werden, sind diese unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde, anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 und 2 BbgDSchG). Die Fundstätte ist für mindestens 6 Werktage in unveränderten Zustand zu erhalten (§ 11 Abs.3 BbgDSchG). Die entdeckten Funde sind ablieferungspflichtig (§ 11 Abs.4 und § 12 BbgDSchG). Der begleitende Archäologe wird durch den AG eingesetzt. Den Mitarbeitern der archäologischen Baubegleitung ist ungehinderter Zutritt in den Baubereich zu gewähren. Der AN hat sich mit der archäologischen Baubegleitung hinsichtlich der geplanten Eingriffe abzustimmen und in den Bau- ablauf zu integrieren. Dazu zählen auch die Terminabstimmungen sowie die Bestätigung der Anwesenheit des Archäologen auf der Baustelle. Mehraufwendungen sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet. Bei Behinderun- gen ist an anderen Stellen der Baustelle mit den Arbeiten fortzufahren. Die Anwesenheitszeiten der Archäologen vor Ort sind vom AN in den Bautagesberichten zu dokumentieren.
Werden während der Bauarbeiten im Baugrund Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzge- setzes Land Brandenburg/DSchG (GVBI 20 vom 8. August 1991, 311) entdeckt, hat der Entdecker oder der Bauleiter unverzüglich die zuständige Untere Denkmalschutz-behörde zu benachrichtigen.
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Die Entdeckungsstätte ist bis zu 5 Werktagen unverändert zu erhalten (Brandenburgisches Denk- malschutzgesetz DSchG, GVBI20 v. 08.08.1991, 311, § 19). Funde gehen mit ihrer Entdeckung in Landeseigentum über (DSchG, § 20).
Baumschutz Alle entsprechenden Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Na- turschutzgesetzes des Landes Brandenburg (BbgNatSchG) sowie der dafür ergangenen Verordnungen sind zu beachten.
Schutz von Elektroanlagen/Gasversorgung (Hausanschlusskästen, Beleuchtungsanlagen)
Die im Bereich der Baustrecke vorhandenen Hausanschlusskästen bzw. die nicht zurück zu bau- enden Beleuchtungsmaste sind während der Baumaßnahme durch den AN zu sichern. Nach Ab- schluss der Arbeiten ist der Schutz wieder abzubrechen und von der Baustelle zu entfernen.
2.10 Anlagen im Baubereich
Der AN haftet für alle im Baubereich befindlichen Ver- und Entsorgungsanlagen. Er ist verpflichtet, sich rechtzeitig mit den Anlageneigentümern in Verbindung zu setzen und alle mit der Baudurch- führung im Zusammenhang stehenden Fragen zu klären. Der AN hat sich bei allen in Frage kommenden Versorgungsunternehmen zu erkundigen, ob Lei- tungen vorhanden sind. Der AN hat dafür zu sorgen, dass Anlagen der Versorgungsunternehmen frei und zugänglich bleiben. Die von den Betrieben und Verwaltungen zum Schutz ihrer Leitungen getroffenen Bestimmungen sind zu beachten, um Beschädigungen auszuschließen. Der AN hat vor Baubeginn bei den öffentlichen Versorgungsunternehmen, Aufgrabungsgenehmi- gungen/Schachtscheine einzuholen. Die den Vertragsbedingungen beiliegenden Merkblätter sind zu beachten. Die Ergebnisse der örtlichen Begehung sind protokollarisch festzuhalten und von al- len Beteiligten gegenzuzeichnen. Bei unklarer Leitungsführung oder vermuteten Kabeltrassen, auch Anlagen Dritter, sind die Lei- tungswege mittels Suchschachtungen in Abstimmung mit dem AG vorab festzustellen. Die notwendige Beantragung der Schachtgenehmigung ist Sache des AN und ist rechtzeitig vor Baubeginn zu beschaffen. Der AN hat sich vor Beginn der Arbeiten von den Versorgungsunterneh- men hinsichtlich der Lage örtlich einweisen zu lassen.
Werden während der Arbeiten nicht bekannte Kabel bzw. Leitungen gefunden, hat der AN umge- hend die Bauüberwachung des AG zu verständigen. Der AN hat nicht nur kreuzende Leitungen und Kabel zu beachten, sondern muss auch mit Näherungen von Leitungen und Kabeln rechnen, die in den Baubereich hineinragen können. Überbrückungen von Leitungstrassen, die der AN für die Durchführung seiner Arbeiten für notwen- dig hält, sind von ihm auf seine Kosten herzustellen und wieder zu beseitigen.
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2.11 Öffentlicher Personen Nah Verkehr (ÖPNV) im Baubereich
Anlagen des ÖPNV sind im Bauabschnitt sind betroffen.
Über die L 14 (Wittstocker Straße) verkehren die Buslinien 702 und 744 der Ostprignitz-Ruppiner Personennahverkehrsgesellschaft (ORP). Im Rahmen der Verkehrsführung/ -lenkung während der Bauzeit ist die Busgesellschaft rechtzeitig über die geplanten Bauabschnitte und Verkehrsführun- gen etc. durch den AN zu informieren. In Abstimmung mit der Busgesellschaft sind während der Bauarbeiten Ersatzhaltestellen einzurichten.
3 Angaben zur Ausführung
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
3.1.1 Allgemeines
Die Verkehrssicherungspflicht wird innerhalb des zeitlichen und örtlichen Rahmens der Bauarbei- ten auf den Auftragnehmer übertragen. Dies betrifft auch alle Leistungen zur Durchführung des Winterdienstes zur Sicherung der Verkehrs- einrichtungen. Dazu ist eine Abstimmung mit der Straßenmeisterei bzw. Kommune durchzuführen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet. Beim Auftraggeber verbleibt allein die Pflicht zur dahinge- henden Überwachung des Auftragnehmers. Die nach § 45 Abs. 6, StVO der Bundesrepublik Deutschland erforderliche Anordnung über die Absperrung und Kennzeichnung der Baustellen ist vom Bauunternehmer für jede Absperrmaß- nahme zu beantragen. Die Verwaltungsgebühren für diese Anordnung und auch für Änderungen sind durch den Auftragnehmer zu tragen.
Der AN hat beim Landesbetrieb für Straßenwesen sowie bei Landkreis OPR, rechtzeitig vor Bau- beginn, einen Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung zu stellen. Dazu sind folgende Unterlagen 3-fach und auf die einzelnen Bauphasen abgestimmt, einzureichen:
- Verkehrszeichenplan
Der genehmigte Verkehrszeichenplan ist vor Baubeginn der Bauüberwachung des AG vorzulegen. Für die Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen und Wegen sind die Bestimmungen der Straßengesetze (FStrG und BStrG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) maßgebend. Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) in der neuesten Fassung sind zu befolgen. Der AG überträgt die Verkehrssicherungspflicht während der Bauzeit bis zur vertragsgerechten und vollständigen Erfüllung des Bauvertrages einschl. aller Arbeiten an den AN. Müssen zur Durchführung der Vertragsleistungen im Straßenraum Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 StVO in Anspruch genommen werden, so sind hierbei die „Richtlinien für die Sicherung von Ar- beitsstellen an Straßen“ (RSA)
Teil A, Abschn. 7 Kennzeichnung von Arbeitsfahrzeugen und –Geräten Teil B, Abschn. 8 Warnbekleidung und Teil C, Abschn. 3 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer zu beachten.
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Die Kosten für alle erforderlichen, verkehrsbehördlichen Anordnungen (Rahmengebühr von 10,20 Euro bis 767,00 Euro je Anordnung), Pressemitteilungen u.ä. sind in die entsprechenden Positio- nen einzurechnen. Die Vertragsfristen sind auf jeden Fall einzuhalten. Eine Unterbrechung der Bauarbeiten entbindet den AN nicht von der Verpflichtung, die Verkehrs- sicherungseinrichtungen zu unterhalten. Während der Bauzeit werden Zufahrten und Zugänge der Anlieger ohne besondere Vergütung in befahrbaren und verkehrssicheren Zustand gehalten. Für die Baustellenbeschilderung dürfen nur Verkehrszeichen verwendet werden, die das Güte- schutzzeichen „RAL“ tragen und der StVO entsprechen. Die Kosten für das Vorhalten und den Betrieb sowie das laufende Umsetzen der erforderlichen Absperreinrichtungen, Verkehrssicherungsanlagen und Beschilderung der Baustelle sind vom AN zu tragen und in den Pauschalpreis der entsprechenden Position einzurechnen. Alle Aufwendungen für die Aufrechterhaltung der Befahrbarkeit für die Bautransporte werden nicht zusätzlich vergütet, sie sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen. Baustellenzufahrten sind grundsätzlich mit dem Verkehrszeichen 250 und dem Zusatzzeichen 1028-30 und Baustellenausfahrten mit dem VZ 205 zu kennzeichnen. Die Beschilderung der Baustellenzu- und -ausfahrten sind genehmigungspflichtig und müssen demzufolge beantragt wer- den. An Übergängen bzw. Bordsteinen mit Auftritt ist bei Notwendigkeit zur gefahrlosen Führung der Fußgänger und Radfahrer eine Anrampung aus Asphalt vorzusehen (Asphaltkeile vor Borden). Der AN hat dem AG vor Baubeginn einen fortgeschriebenen Bauzeitenplan, der auf die einzelnen Bauphasen abgestimmt ist und alle Änderungen und Umstellungen enthält, vorzulegen. Hierfür können die in der Verdingungsunterlage enthaltenen Pläne genutzt werden. Die Verkehrssicherungsmaßnahmen sind durch einen zertifizierten Fachbetrieb auszuführen. Die Zertifikate sind mit der Angebotsabgabe beizufügen. Um bei eventuellen Ausfällen von Verkehrsanlagen für rasche Abhilfe zu sorgen, hat der AN einen Beauftragten zu benennen. Anschrift und Telefonnummer des Verantwortlichen sind gut sichtbar anzubringen. Die Baustelle ist durch den AN ordnungsgemäß auszuschildern und nach den Grundsätzen der ZTV-SA zu kennzeichnen. Anweisungen des AG hat er dabei zu beachten. Bei der Einrichtung der Verkehrssicherung in der OD Schönermark ist zu beachten, dass 72 Stun- den vor Baubeginn die VZ 283-10/-30/-20 mit ZZ „Datum“ (Datum des Baubeginns) aufzustellen sind. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet. Sie sind im EP mit einzurechnen. Hinsichtlich der Erkennbarkeit bereits gebrauchter Verkehrszeichen gelten die in der ZTV-SA ge- troffenen Festlegungen. Es sind Verkehrszeichen voll retroreflektierend mind. Folie Typ 2 bzw. Bauart RA2 entsprechend RAL zu verwenden. Die VZ 458 sind in den Maßen 1600 x 1250 mm mind. Folie Typ 2 bzw. Bauart RA2 entsprechend RAL, Schriftgröße 126 mm zu fertigen. Die notwendigen temporären Markierungen werden nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) Teil 1 und 2 und der ZTV – M ausgeführt. Die transportablen Schutzeinrichtungen müssen den TL – Transportable Schutzeinrichtungen 97 sowie deren Ergänzungen entsprechen. Die Beschilderung hat fortlaufend mit dem erzielten Baufortschritt zu erfolgen. mehrmaliges Um- setzen, ggf. zwischenzeitlich notwendiger Rückbau und Wiederherstellung werden nicht gesondert vergütet.
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Lichtsignalanlagen
Es dürfen nur solche Lichtsignalanlagen aufgestellt werden, die gegen das ungewollte Auftreten von verkehrsgefährdenden Signalbildern bei technischen Störungen gesichert sind. Die Verkehrsregelung mittels Warnfahnen ist nicht gestattet. Die Kosten für das Vorhalten, den Betrieb, die ergänzende Beschilderung sowie das laufende Umsetzen der Lichtsignalanlagen sind in den Pauschalpreis „Verkehrssicherung“ einzurechnen.
Ergänzende Forderungen beim Einsatz von Lichtsignalanlagen für Baustellen
Der Einsatz von Lichtsignalanlagen muss grundsätzlich den Forderungen der RiLSA, der ZTV–SA und der TL – Lichtsignalanlagen entsprechen. LSA komplett antransportieren und aufbauen, umbauen, während der gesamten Dauer der Bau- maßnahme vor- und unterhalten (einschließlich täglicher Kontrolle mit schriftlichem Nachweis, war- ten gemäß VDE 0832, nach Abschluss der Baumaßnahme abbauen und abtransportieren; Grundausstattung einschließlich Maste und Verkabelung (Freiverkabelung; Durchfahrts-höhe: 6,00m gewährleisten).
Verkehrsraum
Der Auftragnehmer darf Verkehrsraum, der nicht unmittelbar in den Baustellenbereich fällt, für die Abwicklung der Bauarbeiten nur benutzen, soweit dies vertraglich ausdrücklich fest- gelegt oder vorübergehend vom AG angeordnet oder genehmigt worden ist.
Kosten für Vorhalten und Betrieb
Die Kosten für das Vorhalten und den Betrieb sowie das laufende Umsetzen der erforderlichen Absperreinrichtungen, Verkehrssicherungsanlagen und Beschilderung der Baustelle sind in den Preisen der entsprechenden OZ einzurechnen.
Kontrolle
Die Kontrolle nach ZTV-SA der Verkehrssicherungseinrichtungen und Umleitungsbeschilderung hat zweimal täglich an Werkstagen und einmal täglich an Sonn- u. Feiertagen durch eine Fachfirma zu erfolgen und ist zu dokumentieren. Entsprechende Positionen sind im LV enthalten.
3.1.2 Aufrechterhaltung des Verkehrs
Die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschrän- ken.
3.1.3 Verkehrsumleitung
Verkehrsumleitungen sind nicht vorgesehen.
3.1.4 Verkehrsführung im Baubereich
Die Sperrlängen sind auf die technologisch erforderlichen Längen zu begrenzen. Einmündende Straßen sind analog zum Regelplan B I/8 zu sperren. Die Fußgängerführung im Seitenbereich ist durch entsprechende Abschnittsbildung sicherzustel- len. Buswartefläche und Gehweg werden nacheinander hergestellt, sodass sie jeweils als proviso- rische Fußgängergassen zur Verfügung stehen. Die Fußgängerführung erfolgt mittels Schranken- gasse.
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Der Mehraufwand der zusätzlichen Abschnittsbildung im Baubereich ist ein die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
3.1.5 Verkehrszeichen, Schildertafeln, Baken
Die Ausführung der Verkehrszeichen muss den RAL-Gütebedingungen entsprechen. Verkehrszeichen müssen mit retroreflektierender Folie, mindestens der Retroflexions-Klasse RA 2 nach DIN 67520, beschichtet sein. Widersprüchliche Zielangaben in der vorhandenen Wegweisung sind, gemäß RSA, rot aufzukreu- zen. Die Kreuze müssen auch bei Nacht deutlich als rote Kreuze erkennbar sein. Darüber hinaus wird in der ZTV-SA gefordert, dass die verwendeten Materialien rückstandfrei von den Schildern zu entfernen sind. Bei der Auskreuzung widersprüchlicher Verkehrszeichen der Verkehrsführung ist das Verwenden von Abklebebändern nicht gestattet. Längs- bzw. Querabsperrungen haben mit einem geprüften Bakensystem zu erfolgen (TL-Leitba- ken). Leitbaken und Absperrschranken sind ebenfalls in Folie der Retroreflexionsklasse RA 2 auszufüh- ren. Die gesamte Beschilderung der Verkehrsführung, einschl. aller Aufstellvorrichtungen, soll wind- und knicksicher verankert und verbunden sein.
3.1.6 Kontrolle / Wartung der Verkehrseinrichtungen
Entsprechend der LV-Positionen sind die Kontrolle und Wartung der Verkehrseinrichtungen (Ar- beitsstellen und Umleitungsstrecken) auf der Grundlage der ZTV-SA, Punkt 7, durchzuführen. Der Auftragnehmer hat die täglichen Kontrollergebnisse zu dokumentieren und dem Auftraggeber mit einem geeigneten elektronischen System fälschungssicher nachzuweisen. Das System muss folgende Werte darstellen: − Ort der Kontrolle, − Datum der Kontrolle, − Uhrzeit der Kontrolle, − zuständiger Wartungsdienstmitarbeiter, − Dokumentation der Kontrollergebnisse.
Die Kontrollergebnisse sind dem Auftraggeber als Grundlage für die Ab-rechnung, vorzulegen und vor Rechnungslegung abzeichnen zu lassen.
3.2 Bauablauf
Angaben zu den Ausführungsfristen sind den Besonderen Vertragsbedingungen zu entnehmen
Die Breiten der Haltestelle bzw. Gehwegs sind grundsätzlich im Pflastermaß herzustellen.
Die Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten bleibt mit den o.g. Einschränkungen (siehe Punkt 3.1.4) und unter Beachtung der in den besonderen Vertragsbedingungen enthaltenen Terminvor- gaben überwiegend dem AN überlassen, ist jedoch mit dem AG abzustimmen und im Bauzeitenplan festzulegen. Aus dem Baufortschritt muss die Bauleitung allerdings auch
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ersehen können, dass mit dem eingesetzten Personal und Gerät der Fertigstellungstermin eingehalten werden. Eine gegenseitige Behinderung bei den Arbeiten, durch die vorgegebene Termine gefährdet werden könnten, ist auch bei einer Übertragung von Teilen der Leistung an Nachunternehmer auszuschließen. Die Bauleitung kann vom AN verlangen, dass leistungsfähigere Geräte und mehr Fachpersonal eingesetzt werden, wenn die Einhaltung der Fertigstellungstermine gefährdet ist.
3.3 Wasserhaltung
Auf die Dauer der gesamten Bauzeit sind durch den AN Vorkehrungen zu treffen und zu unterhal- ten, die ein geordnetes Abfließen des Oberflächenwassers von den Bau- und Verkehrsflächen ge- währleisten. Für die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers ist der AN verantwortlich. Sämt- liche Aufwendungen diesbezüglich sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht ge- sondert vergütet. Ein Aufweichen des Straßenplanums ist zu verhindern.
Über die bereits beschriebenen Leistungen hinaus sind für die Straßenbaumaßnahme keine be- sonderen Wasserhaltungsmaßnahmen vorgesehen. Sollten sich diese nachträglich ergeben, ist zu beachten, dass für die Einleitung von anfallendem Grund- und Schichtenwasser während der Bauzeit in Vorflut-Gewässer und Entwässerungsleitun- gen der AN Einleitgenehmigungen der zuständigen Behörde bzw. Betreiber zu seinen Lasten ein- zuholen und die darin gestellten Auflagen zu beachten hat.
3.4 Baubehelfe
Die Aufrechterhaltung der Zugänglichkeit zu den Grundstücken ist zu gewähren. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet und ist mit einzukalkulieren.
3.5 Stoffe / Bauteile
Allgemein Sämtliche Stoffe und Bauteile müssen den jeweiligen aktuellen DIN- bzw. DIN EN-, Güte- und Maßbestimmungen sowie Richtlinien entsprechen. Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und weitere einzuhaltende einschlägige technische Regelwerke, wie technische Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Lieferbedingungen, sind unter Pkt. 5 „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ aufgeführt und werden Vertragsbestandteil.
Die verwendeten Mineralischen Ersatzbaustoffe (MEB) müssen ab dem 01.08.2023 den Anforde- rungen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) vom 09.07.2021 entsprechen. Die bisherigen Rege- lungen der BTR RC-StB über die Zuordnungswerte (Z-Werte) gelten nur bis einschließlich 31.07.2023. Sofern die Verwendung von MEB vorgesehen ist, sind die neuen Regelungen für den Zeitraum ab dem 01.08.2023 zu berücksichtigen. Ersatzbaustoffen, die bereits den Materialklassen der EBV zugeordnet sind, können bereits vor dem 01.08.2023 eingebaut werden. (Näheres wird in einem Erlass des MLUK geregelt sein.)
3.6 Ausbau von Abfällen und wiederverwendbaren Baustoffen
Die abfallrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
3.7 Winterbau
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entfällt
3.8 Beweissicherung
Art und Umfang der Beweissicherung, die der AN in seinem Interesse selbständig vornimmt, un- terliegen seiner eigenen Einschätzung. Diese Beweissicherungsleistungen wird nicht gesondert vergütet. Für Sachverhalte der Beweissicherung während der Bauzeit ist ständiger Kontakt zur örtlichen Bauleitung zu halten.
3.9 Sicherungsmaßnahmen
Sicherungsmaßnahmen für die Baustelle, Baustelleneinrichtung, deren Anmeldung und Veranlas- sung liegen in alleiniger Verantwortung des AN. Die Baustelle ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (UVV, StVO, usw.) zu sichern. Für sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, sofern sie nicht als Leistungen im Leistungsver- zeichnis aufgeführt sind, erfolgt keine gesonderte Vergütung.
3.10 Belastungsannahmen
Für alle in Verkehrsflächen verlaufenden Rohrleitungen, Durchlässe usw. ist die Straßenverkehrslasten nach DIN EN 1991 anzusetzen. Statische Nachweise gemäß ATV A127 sind unaufgefordert durch den AN zu erstellen und geprüft vorzulegen bzw. zu liefern.
3.11 Vermessungsleistungen / Aufmaßverfahren
Allgemeine Grundsätze
Die Vermessungsleistungen sind in der ZTV Verm-StB 01 geregelt. Die vom AN auszuführenden Vermessungsarbeiten sind von qualifizierten Fachkräften unter der Leitung und Verantwortung ei- nes Vermessungsingenieurs durchzuführen.
Die baubegleitende Absteckung der geometriebestimmenden Punkte nach Lage und Höhe, Eigen- überwachungsmessungen und die laufende Erfassung des Bestandes während der Bauausfüh- rung ist Aufgabe des AN. Der AN hat alle Vermessungsarbeiten und Leistungen, die von ihm oder einem Dritten auszuführen sind und im sachlichen oder räumlichen Zusammenhang mit der bauli- chen Anlage stehen, zu seinen Lasten durchzuführen. Die baubegleitende Vermessung wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Befindet sich innerhalb der Baustelle ein Netzknoten, ist dieser durch den AN fachgerecht zu sichern und nach Beendigung der Bauleistung wieder herzustellen. Verändert sich die Lage des Netzknotens durch einen verän- derten Straßenbau erfolgt die Neumessung des Netzknotens durch den AG.
Als gültiges Aufmaßverfahren für die Bauabrechnung wird die REB-VB zugrunde gelegt. Detaillierte Abstimmungen sind vor Baubeginn mit der zuständigen Bauleitung zu führen. Grundlage bilden die ZVB/E–StB, VOB/C und die anzuwendenden DIN-Unterlagen. Unterlässt es der AN, rechtzeitig das gemeinsame Aufmaß von Leistungen zu beantragen, die später nicht mehr oder nur schwer fest- stellbar sind, oder beteiligt er sich nicht oder nur unzureichend an dem Aufmaß, so gelten die even- tuell auch unvollständigen Aufmaße des AG. Sollte die Erstellung der Aufmaße durch den AN gänz-
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lich vernachlässigt werden, wird durch den AG ein Vermessungsbüro für die Erstellung der Auf- maße/Abrechnungsgrundlagen beauftragt. Die dabei entstehenden Kosten trägt der AN in vollem Umfang.
3.12 Prüfungen
3.12.1 Eignungsnachweis / Erstprüfungen
Allgemein
Sofern für die zur Verwendung gelangenden Baustoffe und Baustoffgemische Erst-/Eignungsprü- fungen und/oder Eignungsbeurteilungsnachweise oder Zulassungsbescheide erforderlich werden, sind diese mindestens 10 Werktage vor der ersten Verwendung des Baustoffes/Baustoffgemisches dem AG mit allen erforderlichen Anlagen einzureichen.
Die Kosten hierfür trägt der AN.
Erst-/Eignungsprüfungen sind nach den einschlägigen Technischen Regelwerken von einer nach der RAP Stra anerkannten Prüfstelle durchzuführen und vom AN dem AG zur Kenntnisnahme vor- zulegen. Die zeitlich befristete Gültigkeit der Erst-/Eignungsprüfungen ist zu beachten.
Der AN hat vor Baubeginn der Ausführung dem AG nachzuweisen, dass die Stoffe für den vorge- sehenen Verwendungszweck geeignet sind
Erdbau
Die gemäß ZTV E-StB vorzulegende Eignungsprüfung muss mindestens
- die Korngrößenverteilung
- den Glühverlust
- die Plastizität (nur bei feinkörnigen Böden)
- den vorhandenen Wassergehalt und
- die Proctordichte und optimalen Wassergehalt enthalten.
Für Bodenmaterial, das nicht aus Gewinnungsbetrieben stammt, muss durch chemische Untersu- chungen der Nachweis für die Einhaltung der erforderlichen Zuordnungswerte erbracht werden. Das Alter der Analysen darf zwei Jahre nicht übersteigen. Bei anthropogenen Bodenmaterial ist der Anteil von Fremdbestandteilen anzugeben.
3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen
Allgemein
Die Pläne für die Eigenüberwachungsprüfungen mit Benennung des Prüflabors sind dem AG zu Beginn der Arbeiten zu übergeben. Der AN hat sich während der Ausführung (mindestens anhand der in den jeweilig relevanten ZTV verankerten Vorgaben) zu vergewissern und dem AG auf Verlangen nachzuweisen, dass die Stoffe den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
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Der Auftragnehmer hat für die genaue Einhaltung der im Bauentwurf vorgesehenen Höhen und Fluchten und deren Überprüfung zu sorgen. Wenn er dies unterlässt, haftet er allein für sich spä- ter herausstellende Fehler und kommt für die hierdurch entstandenen Kosten auf.
Der AG legt zum Bauablauf eine detaillierte Qualitätssicherung der Baumaßnahme fest, aus der sämtliche Kontrollprüfungen und Eigenüberwachungsprüfungen hervorgehen. Der AN hat Eigenüberwachungsprüfungen durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfung sind dem Auftraggeber um-gehend in Form von Prüfungsprotokollen bzw. Prüfzeugnissen in jeweils 1-facher Ausfertigung zu übergeben, welche zur Endabnahme vollständig vorliegen müssen.
Am Ende der Baumaßnahme sind die Prüfprotokolle und Prüfzeugnisse 1-fach komplett zu über- geben. Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen werden zugleich als Kontrollprüfungen aner- kannt, wenn die Prüfstelle der Eigenüberwachung diese Voraussetzungen erfüllt und der AG zu- gegen gewesen ist. Namen und Anschrift dieser Prüfstellen sind entsprechen-den Listen im amtli- chen Anzeiger zu entnehmen. Die Prüfprotokolle bzw. -zeugnisse müssen stets deutlich aufeinander bezogen bzw. mit entspre- chenden Anlagen versehen sein:
− die Bezugsdaten zur Grund- oder Eignungsprüfung − die zugehörige Fläche nach Lage und Größe − Ausführungsdatum und Uhrzeit − die äußeren Bedingungen.
Erdbau
Für die Eigenüberwachung im Erdbau gilt, dass eine Ausfertigung der Prüfberichte dem AG spä- testens einen Tag nach Durchführung der Prüfung auszuhändigen ist. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Durchführung der Prüfungen nicht oder nicht voll-ständig nach, ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN ein Labor seiner Wahl mit der Durchführung der Prüfungen zu beauftragen.
Die Eigenüberwachungsprüfungen sind von einer Prüfstelle auszuführen, die eine Anerkennung (nach RAP Stra) für die Durchführung von Kontrollprüfungen im Erdbau besitzt. Für die Eigen- überwachung ist die Prüfmethode „M3 – Vorgehensweise zur Überwachung des Arbeitsverfah- rens“ anzuwenden.
3.12.3 Kontrollprüfungen
Der AG behält sich vor, von allen Baustoffen oder eingebauten Materialien Proben zu nehmen und ggf. Kontrollprüfungen durchzuführen zu lassen. Erforderliche Hilfskräfte und Geräte für Kontrollprüfungen, die auf der Baustelle gemeinsam mit der örtlichen Bauüberwachung durchgeführt werden, sind vom AN ohne besondere Vergütung zu stellen.
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3.13 Aufgaben nach Baustellenverordnung
Vorankündigung
Gemäß §2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 10. Juni 1998 (BGBI. 1 S 1283) (Baustellenverordnung —BaustellV) ist mindestens 2 Kalenderwochen vor Baubeginn der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine baustellenbezogene Vorankündigung mit Angabe des zuständigen SiGe -Koordinators zu übergeben.
4 Ausführungsunterlagen
4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen
Durch den Auftraggeber werden die folgenden Ausführungsunterlagen (Ausführungsplanung) übergeben:
-Unterlage 3_Übersichtlageplan
-Unterlage 5_Lageplan
-Unterlage 14.2_Regelquerschnitt
4.2 Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende
Zum geplanten Baubeginn ist durch den Auftragnehmer ein detaillierter Bauablaufplan vorzulegen. Mindestens die einzelnen Gewerke sind gesondert auszuweisen. Besondere Termine, wie z.B. der Einbau von Asphalt sind ebenfalls zu terminieren. Der durch den AG bestätigte Bauzeitenplan wird Vertragsbestandteil. Der Zahlungsplan muss ebenfalls vor Baubeginn vorliegen und bedarf der Bestätigung und Freigabe durch den AG. Ist eine Abweichung davon erkennbar, ist dies gegenüber dem AGs anzuzeigen.
Spätestens zur Bauanlaufberatung sind durch den Auftraggeber der Bauleiter und der Polier zu benennen. Der Polier ist über die gesamte Bauzeit einzusetzen und hat auf der Baustelle mindestens 50% arbeitstäglich anwesend zu sein. Der Personaleinsatz ist in die Allgemeinkosten einzukalkulieren.
4.3 Nachtragsangebotsunterlagen
Nachtragsangebotsunterlagen Nachträge werden jeweils unter der Titel-Nr. 99 aufgestellt. Nachträge müssen lückenlos numme- riert sein, auch bei Ablehnung eines Nachtragsangebots bleibt die Nummerierung bestehen. Beispiel: Nummer Titel Bereich Positionen NT 1 99. 01. 0001 bis 00xx, NT2 99. 02. 0001 bis 00xx usw. Aufgestellte Positionen müssen nach Mehrungen und Minderungen getrennt und mit Zwischen- summen ausgewiesen werden. Neue Positionen und Massenmehrungen (mit Angabe Bezug auf die ursprüngliche LV-Position) sind innerhalb des eingereichten Nachtrages durchzunummerieren, Massenminderungen sind unter Angabe der LV-Position aufzustellen.
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Handelt es sich im Nachtrag um neue Positionen, so ist ein Kalkulationsnachweis
4.4 Schlussrechnung
Die Schlussrechnung muss (entsprechend VOB/B § 14 Abs. 3) 30 Werktage nach Abschluss der Arbeiten in 2-facher Ausfertigung eingereicht werden. Die notwendigen Rechnungsunterlagen des Gesamtbauvorhabens sind des Leistungsverzeichnisses abzurechnen. (z.B. Mengenermittlungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen, etc.) sind zweifach mit der Schlussrechnung vorzulegen. Darüber hinaus muss die Schlussrechnung die Erklärung enthalten, dass mit der Zahlung der jeweiligen Schlussrechnung alle Forderungen des AN an den AG als erfüllt angesehen werden.
Die vollständige Schlussdokumentation (außer Aufmaße) mit allen Zulassungsbescheiden und Protokollen über die Gütekontrolle wie z.B. Eigenüberwachung, Eignungs- /Kontrollprüfungen, Verdichtungsnachweise, Lieferscheine, Bautagesberichte, usw. ist bereits zur Abnahme 1fach in Papierform und 1fach digital vorzulegen. Der AG ist vom AN mit einer Frist von 12 Werktagen zur förmlichen Abnahme einzuladen.
5 Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
In der Anlage „Zusammenstellung der gültigen Regelwerke“ (siehe Aufforderung zur Angebotsab- gabe) sind die anzuwendenden Regelwerke benannt.