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Leistungsbeschreibung - K3765 Schutzplanken 2026.pdf

Neubau von Schutzplanken und Fahrzeugrückhaltesystemen an der K 3765

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 18:32 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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Landratsamt Rastatt

Leistungsbeschreibung

Schutzplankenarbeiten auf Kreisstraße K3765 im Landkreis Rastatt 2026

1 Vorbemerkung

1.1 Vorbemerkung

Die vorliegende Ausschreibung beinhaltet den Neubau von Schutzplanken an der Kreis- straße K3765 im Landkreis Rastatt.

Baugeräte Baugeräte, die im Bereich öffentlicher Flächen zum Einsatz kommen, müssen gummi- bereift sein. Der eventuelle Einsatz anderer Geräte darf nur mit Rücksprache bzw. Geneh- migung des AG erfolgen. Alle Aufbruch-, Abbruch- und sonstigen Arbeiten sind mit ge- räuscharmen Geräten auszuführen.

Lager- und Arbeitsplätze Plätze für Baustelleneinrichtung, Lager- und Arbeitsplätze können nicht zur Verfügung ge- stellt werden. Schutzplankenmaterial darf nur innerhalb der Absperrung kurzfristig bis zur sofortigen Montage ausgelegt werden.

Allgemeine Hinweise und Anforderungen Seit der Einführung der Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhal- tesysteme (RPS 2009) sollen in Deutschland nur noch nach DIN EN 1317 positiv geprüfte Fahrzeug-Rückhaltungssysteme eingesetzt werden. Dies stellt eine notwendige Bedingung für ihre Verwendung dar. Um den Anforderungen im Einzelfall gerecht zu werden, müssen diese Systeme aus Sicht der beschaffenden Stellen neben den auf Grundlage der DIN EN 1317 geprüften Leis- tungsmerkmalen im Rahmen eines konkreten Beschaffungsvorgangs für die jeweilige Baumaßnahme bzw. das jeweilige Bauwerk weitere Kriterien erfüllen. Dabei ist es vor al- lem unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Beschaffung verkehrssicherer Fahr- zeug-Rückhaltesysteme wichtig, dass das Gesamtsystem bezogen auf Verfügbarkeit, Qua- lität, Fertigung, Reparatur und Ersatz sowie Ausschreibung und Vergabe für alle Beteilig- ten umsetzbar bleibt. Auf Verlangen des AG sind die ausführlichen Prüfberichte durch den AN vorzulegen.

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Hinweise zur Abrechnung Abschlagszahlungen werden im Allgemeinen monatlich, jedoch nicht öfter als alle zwei Wochen gewährt, wenn die darin enthaltenen Leistungen aufgemessen und anhand von Aufmaßblättern beigefügt sind. Um die Zuordnung der Leistungen einwandfrei zu gewähr- leisten, sind beim örtlichen Aufmaß Skizzen zu erstellen. Sind als Vergütung für Baustel- leneinrichtung, -räumung und andere Leistungen Pauschalpreise vereinbart, werden bei Abschlagszahlungen nur die dem Stand dieser Leistungen entsprechenden Teilbeträge be- rücksichtigt. Materialnachweise (Lieferscheine), die für die Erfassung der Massen maßgebend sind, werden nur anerkannt, wenn sie am Tage des Einbaus von der örtlichen Bauüberwachung des Landkreises Rastatt oder des beauftragten Ing. Büros abgezeichnet und im Original in Empfang genommen wurden. Elektronische Aufmaße (Messungen) sind wie die sonstigen örtlichen Aufmaße zu behan- deln. Die Auswertung wird gemeinsam ausgedruckt, beidseitig unterschrieben und der AG sowie der AN bekommen jeweils eine Fertigung ausgehändigt. Die Maßnahme umfasst Leistungen auf Rechnung des Landkreises. Die Arbeiten erstrecken sich auf den Zeitraum vom 02. bis 30. November 2026 und sind nach Aufforderung durch den AG spätestens binnen 5 Tagen zu beginnen und ohne Unterbrechung zum Abschluss zu bringen.

2 Baubeschreibung

2.1 Umfang der Maßnahme, technische Ausstattung, Bauablauf für Kreisstraße K3765

2.1.1 Kreisstraße K3765

Die vorliegende Ausschreibung beinhaltet ausschließlich den Neubau von Fahrzeug- Rückhaltesystemen an der Kreisstraße K3765. Insgesamt werden ca. 760 m Schutzplanke neu hergestellt.

K3765, Station 5,1 - 4,3 Im Bereich der K3765 zwischen Station 5,1 und Station 4,3 werden neue Fahrzeug- Rückhaltesysteme errichtet.

Für den Neubau ist das System Eco-Safe 2.0 mit B-Profil und C-Pfosten mit einer Länge von 2,20 m vorgesehen. Das Fahrzeug-Rückhaltesystem ist mit Aufhaltestufe N2, Wir- kungsbereichsklasse maximal W3 und Anprallheftigkeitsstufe A auszuführen.

Die erforderlichen Anfangs- und Endkonstruktionen (AEK) sowie Aufsatzleitpfosten sind entsprechend dem Leistungsverzeichnis herzustellen. Die genaue Lage und Ausführung der Fahrzeug-Rückhaltesysteme und AEK ist vor Ausführung gemeinsam durch Auftrag- nehmer (AN) und Auftraggeber (AG) zu überprüfen und abzustimmen.

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2.2 Baustelleneinrichtung/Verkehrssicherung

Dazu gehören das Anfahren, Aufstellen und Einrichten aller zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Maschinen, Verkehrszeichen, Gerüste, Geräte und Werkzeuge sowie das vollständige Räumen der Baustelle nach Abschluss der Arbeiten. Grundsätzlich sind die auszuführenden Bau- und Montageleistungen und die hierfür erfor- derlichen Verkehrssicherungen rechtzeitig vor Baubeginn (mind. 48 Std. vorher) dem Auf- traggeber zu melden.

2.3 Verkehrsregelung (Verkehrsführung und Verkehrssicherung)

Die Handlungshilfe zu den ASR 5.2 für Schutzplankenarbeiten sind zu beachten. Zur Absicherung der Schutzplankenarbeiten kommt der Regelplan C II/4 zur Anwendung. Für die Engstellenregelung ist eine transportable, verkehrsabhängige Lichtsignalanlage Typ C vorzusehen. Die Baustellenabsicherung ist arbeitstäglich auf- und abzubauen. Die Verkehrssicherung ist für die vorgesehenen Tagesarbeitsstellen einzurichten. Für den Zeitraum zwischen dem Rückbau der Bestandsplanken durch die Straßenmeisterei und der Fertigstellung der neuen Fahrzeug-Rückhaltesysteme ist die zulässige Geschwindigkeit auf 50 km/h zu beschränken. Sofern eine halbseitige Sperrung aufgrund der geringen Fahr- bahnbreite nicht möglich ist, ist eine Vollsperrung vorzusehen. Die konkrete Verkehrsfüh- rung ist vor Ausführung mit dem AG und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abzu- stimmen. Für die vorschriftsmäßige Absicherung der Arbeitsstellen ist der Auftragnehmer voll ver- antwortlich. Er stellt alle für die Absicherung erforderlichen Verkehrszeichen und Warnwände zur Ver- fügung und baut sie auf und ab, transportiert sie zur nächsten Arbeitsstelle und lagert sie nach Arbeitsende zwischen. Es gelten hierfür die "Richtlinien für die Sicherung von Ar- beitsstellen an Straßen" (RSA), Ausgabe 1995 und die Zusätzlichen Technischen Vertrags- bedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA, Ausgabe 1997) sowie aller seit 1995 vom BMVBW herausgegebenen Ergänzungen und Än- derungen. Die Verkehrssicherungspflicht liegt mit Beginn der Einrichtung der Arbeitsstelle bis zum vollständigen Abschluss der Arbeiten und Räumung der Arbeitsstelle in der Verantwortung des AN. Arbeitsfahrzeuge und Geräte die mit dem öffentlichen Verkehr in Berührung kommen und die Sonderrechte nach § 35 Abs. StVO in Anspruch nehmen, müssen eine Sicherheitskenn- zeichnung nach DIN 30 710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" und mindestens eine Kennleuchte (gelbes Rundumlicht gem. § 52 Abs. 4 StVZO) besitzen. Fahrzeuge und Baugeräte dürfen nicht mehr als unbedingt notwendig den fließenden Ver- kehr beeinträchtigen. Desgleichen haben die eingesetzten Arbeitskräfte, die mit dem öffentlichen Verkehr in Be- rührung kommen, Warnkleidung nach § 35 StVO zu tragen. Die Baustellen- und Verkehrssicherungsmaßnahmen gemäß StVO/RSA obliegen dem Auf- tragnehmer und sind zeitlich mit der Bauleitung abzustimmen.

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Ein Nachweis für die Eignung und Qualifikation des Verantwortlichen für die Sicherung von Arbeitsstellen ist vor Baubeginn dem AG vorzulegen. Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor Baubeginn die notwendigen Genehmigungen nach § 45 StVO bei dem zuständigen Straßenbauamt, Landkreis Rastatt einzuholen. Die Gebühren, auch etwaige Sondernutzungsgebühren, trägt der Auftragnehmer und sind zusammen mit den Kosten für die Baustellen- und Verkehrssicherung in die Einheitspreise einzurechnen. Gebühren für die verkehrsrechtliche Anordnung fallen nicht an. Eingesetztes Sicherungsmaterial (Schilder, Absperrgeräte usw.) muss den Vorschriften der RSA, den jeweiligen Technischen Lieferbedingungen in der neuesten Fassung sowie den Gütebedingungen für Verkehrszeichen entsprechen. Weitere Anforderungen an die Beschilderung und die Aufstellvorrichtungen sind in der ZTV-SA geregelt. Mit der Angabe des Angebotes ist unter Hinweis auf die ZTV-SA der zuständige Verant- wortliche für die Sicherung der Arbeitsstellen zu benennen. Dieser Verantwortliche hat die Qualifikationsstufe D des Merkblattes über Rahmenbedingungen für erforderliche Fach- kenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen MVAS zu erfüllen. Der AN stellt sicher, dass der Verantwortliche während der Ausführung der Bauleistung auf der Baustelle anwesend ist. Im Zuge der Abnahme angeordnete geringfügige Änderungen sind bei den Kosten zur Verkehrssicherung zu berücksichtigen. Die Verkehrssicherung ist täglich zu kontrollieren und zu protokollieren und 1-mal wö- chentlich der Bauleitung zu übergeben. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise Ver- kehrssicherung einzurechnen.

2.4 Lage der Baustellen und Bauabschnitte

Die Lage der Baustelle ist der Anlage 1 zu entnehmen.

2.5 Bestellung, Lieferung, Montage

Die Straßenmeisterei baut die vorhandenen Schutzplanken vor Beginn der Neubauarbeiten in Eigenregie ab und führt die erforderliche Auffüllung und Verfestigung des Banketts aus. Der AN führt anschließend ausschließlich den Neubau der Fahrzeug-Rückhaltesysteme aus.

2.6 Zu schützende Bereiche und Objekte

Verunreinigungen infolge Bauarbeiten des AN auf der Fahrbahn und auf den unbefestigten Seitenstreifen sowie den Böschungen und in den Gräben sind unverzüglich ohne besonde- re Vergütung zu beseitigen. Baubedingte Verunreinigungen des vorh. Entwässerungska- nals sind auf Kosten des AN zu beseitigen.

2.7 Anlagen im Baugelände

Auf den Schutz von Kabeln und Leitungen von Versorgungsunternehmen ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Vor Beginn der Bauarbeiten sind vom Auftragnehmer eigenständig bei den Versorgungsunternehmen Erkundigungen einzuholen und die entsprechenden

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Maßnahmen zur Sicherung dieser Anlagen zu treffen. Dabei ist die Kabelschutzanweisung zu beachten. Schutzmaßnahmen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Kosten für die Erkundung, ohne Suchgraben, der Versorgungsleitungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Falls ein Suchgraben auf Anordnung des AG erforderlich ist, wird dieser gesondert vergütet.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bauaufsicht des Auftraggebers zu verständigen, wenn er unerwartet auf Kabel und andere Ver- bzw. Entsorgungsanlagen stößt. Beschädi- gungen solcher Anlagen sind unverzüglich zu melden. Für sämtliche Schäden an Kabel und Leitungen haftet der Auftragnehmer.

2.8 Bewuchs

  • entfällt

2.9 Stoffe, Bauteile

Schutzeinrichtungen müssen gemäß der Erstprüfung nach DIN EN 1317 aufgestellt wer- den. Notwendige Abweichungen und Modifikationen sind nur mit Zustimmung des Patent- inhabers zulässig. Eine Überprüfung behält sich der AG vor. Schutzplankenkonstruktionsteile sind gemäß dem zugehörigen Prüfbericht nach DIN EN 1317, den TL-SP oder den RAL RG 620 zu liefern und fachgerecht zu montieren. Es dürfen nur CE-gekennzeichnete Fahrzeug-Rückhaltesysteme verwendet werden. Sämtli- che für den Neubau erforderlichen Systemteile, Verbindungsmittel und Befestigungsmate- rialien sind entsprechend dem vorgesehenen Fahrzeug-Rückhaltesystem zu liefern und fachgerecht zu montieren. Nach Abschluss der Montage sind sämtliche Materialreste, ins- besondere Schrauben und Befestigungsmaterialien, aus dem Bankett zu entfernen. Lie- gengebliebenes Material wird beim Mähen fortgeschleudert und gefährdet die Verkehrs- teilnehmer. Falls nachweislich durch liegengebliebenes Material Schäden entstehen, behält sich der AG vor, den AN in Regress zu nehmen. Das verwendete Schutzplankensystem muss in den Technischen Kriterien für den Einsatz von Fahrzeugrückhaltesystemen in Deutschland der BASt (neueste Ausgabe) für den Ein- satzzweck freigegeben sein. Der Bieter hat den entsprechenden Nachweis zu führen.

2.10 Korrosionsschutz

Sämtliche Schutzplankenteile und Zubehörteile müssen gemäß DIN EN ISO 1461, alle Ver- bindungsmittel gemäß DIN EN ISO 10684: 2004 verzinkt sein. Die Mindestschichtdicke reicht von 55 µm (Bauteilstärke kleiner 3,0 mm) bis 85 µm (Bauteilstärke größer 6 mm). Die gesamte Konstruktion ist feuerverzinkungsgerecht zu konstruieren und zu fertigen.

2.11 Kennzeichnung

Fahrzeug-Rückhaltesysteme sind gemäß den ZTV FRS, Abschnitt 5.2.6 zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung mit an Stahlsystemen angebrachten Aufklebern hat sich in der Ver-

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gangenheit als nicht dauerhaft erwiesen. Daher sind Fahrzeug-Rückhaltesysteme aus Stahl mit Kunststoffschildern zu kennzeichnen, welche alle nach den ZTV FRS erforderlichen In- formationen zu Identifizierung enthalten. Die Befestigung kann wahlweise mittels UV- beständigen Kabelbindern, rostfreien Metalldrähten oder einer Schraubverbindung erfol- gen. Dabei ist sicher zu stellen, dass sich lose Enden von Verbindungsmitteln oder über- stehende Schraubenenden ausschließlich auf der verkehrsabgewandten Seite der Kon- struktion befinden. Fahrbahnseitig dürfen durch die angebrachte Kennzeichnung keine Ge- fährdungspotentiale für Verkehrsteilnehmer entstehen.

3 Technische Bietererklärungen

Der AN hat folgende Bietererklärungen abzugeben und mit den entsprechenden Dokumen- ten in deutscher Sprache zu belegen. Alle Bescheinigungen dürfen nicht älter als ein Jahr sein, ausgenommen die Schweißnachweise, die zum Zeitpunkt der Herstellung der Bauteile gültig gewesen sein müssen:

Bezeichnung Liefergegenstand Gütesiegel RAL-RG 620 und Stahlschutzplanken Herstellerkennzeichen

4 Vorübergehend überlassene Angebotsunterlagen

Es brauchen keine zusätzlichen Unterlagen vorübergehend überlassen werden.

5 Stundenlohnarbeiten

  • entfällt

6 Lohn und Gehaltsnebenkosten

Sind in die Einheitspreise einzurechnen.

7 Abnahme und Gefahrenübergang

Die Lieferung oder Leistung ist förmlich abzunehmen, sofern in den Besonderen Vertrags- bedingungen nichts anderes vereinbart ist. Bei Aufbauleistungen hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme, recht- zeitig schriftlich zu beantragen. Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle, Aufbauleistungen nach Fertigstellung an der Baustelle abgenommen. Die Gefahr geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit der Abnahme auf den Auftragge- ber über.

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8 Gewährleistung

Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung und dauert 5 Jahre. Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Aufwendungen zu tragen, die zum Zwecke der Nachbesserung oder zur Durchführung der Wandlung erforderlich sind.

9 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Rastatt.

10 Technische Vertragsbedingungen und Vorschriften

ZTV E-StB 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßen- bau, Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17) Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMV Nr. 17/2017 vom 26.09.2017
  • Einführungsschreiben des VM vom 14.12.2017, Az. 2-3945.3/12

ZTV-SA 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997 (ZTV-SA 97) Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMV Nr.34/1997 vom 12.08.1997
  • VwV des UVM vom 12.08.1998, Az. 62-3962.3/25 Änderungen und Ergänzungen:
  • VwV d. UVM vom 30.06.2000, Az. 62-3962.3/25 Änderungen und Ergänzungen:
  • VwV d. UVM vom 30.06.2000, Az. 62-3962.3/25
  • ARS BMDV Nr.07/2024 vom 01.03.2024
  • Einführungsschreiben des VM vom 25.04.2024, Az. VM2-3965-1/4/8

ZTV-FRS 13, Fassung 2017 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug- Rückhaltesysteme Ausgabe 2013, Fassung 2017, (ZTV-FRS 13/17) Bezugsquelle: FGSV

  • ARS des BMVI Nr. 21/2017 vom 01.12.2017
  • Einführungsschreiben des Ministeriums für Verkehr vom 06.03.2018, Az. 2-3964.2/38

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ZTV Verm-StB 01 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau (ZTV Verm-StB 01) Bezugsquelle: FGSV

  • ARS des BMV Nr. 18/2001 vom 30.05.2001
  • VwV des UVM vom 10.08.2001, Az. 66-3946.0/115

TÜL FRS Technische Übersichtsliste für Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ (TÜL), Stand 03.03.2022

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