Los 3 - VP12 WP 15 (Netze) Vertrag Detail Engineering und Bau.pdf

Neubau von Fernwärmenetzen mit Planung und Materialbeschaffung in Görlitz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 10:05 (Europe/Berlin)

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VERTRAG

über Fachplanungen zum Umbau und der Erweiterung von Netz- und Erzeugungsanlagen im Bereich Fernwärmeversorgung sowie deren betriebsbereite Erstellung für das Projekt “United Heat”

  • WP 15 Verbindung aller Versorgungsgebiete zu einem Wärmenetz -

  • Los 3: Leschwitzer Straße -

zwischen der

Stadtwerke Görlitz AG Demianiplatz 23 02826 Görlitz

  • nachfolgend Auftraggeber oder AG genannt -

und dem

AN

  • nachfolgend Auftragnehmer oder AN genannt -

  • beide zusammen nachfolgend Parteien genannt -

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Vertrag über Fachplanungen zum Umbau und der Erweiterung von Netz- und Erzeugungsanlagen im Bereich Fernwärmeversorgung sowie deren betriebsbereiten Erstellung für das Projekt “United Heat”

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  • Los 3: Leschwitzer Straße -

Präambel

In den Grenzstädten Görlitz (Deutschland) und Zgorzelec (Polen) betreiben die zwei lokalen Energieversorger Stadtwerke Görlitz AG (SWG) und SEC Zgorzelec Sp. z o.o. (SEC) Fernwärmenetze auf Basis fossiler Brennstoffe (Gas und Kohle). Mit einer gemeinsamen, grenzüberschreitenden Fernwärmeversorgung möchten Görlitz und Zgorzelec bis 2030 klimaneutral werden. Hierzu wurde das gemeinsame Projekt “United Heat” aufgesetzt.

Das hierfür entwickelte Wärmeversorgungskonzept sieht die Errichtung verschiedener klimaneutraler Wärmeerzeugungsanlagen und Netzanlagen durch SWG und SEC vor. SWG ist für die auf deutscher Seite zu errichtenden Anlagen verantwortlich. Dies erfolgt in mehreren Arbeitspaketen bzw. work packages (WP). Die Anbindung des Versorgungsnetzes Königshufen an die sog. Grüne Wärmezentrale am Standort Klärwerk Görlitz Nord sah in einer ersten Phase die Durchführung des Basic Engineerings vor. Die Arbeiten der ersten Phase (LPH 2-4) sind abgeschlossen, die Genehmigungsplanung liegt vor. In der nunmehr anstehenden zweiten Phase wird ein Generalunternehmer gesucht, der auf Basis der vorliegenden Genehmigungsplanung und der funktionalen Leistungsbeschreibung das Detailed Engineering sowie im Anschluss daran auch die bauliche Realisierung der netztechnischen Verbindung im Bereich Leschwitzer Straße vornimmt.

Hierzu hat die SWG eine Ausschreibung (nachstehend Ausschreibung genannt) durchgeführt. Der AN hat den Zuschlag erhalten.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien das Folgende:

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  1. Gegenstand des Vertrages

Der AG beauftragt den AN in Bezug auf das Bauvorhaben

● WP 15 Verbindung aller Versorgungsgebiete zu einem Wärmenetz ● Hier Los 3: Leschwitzer Straße

Gegenstand des Arbeitspaketes ist die Verbindung der bestehenden Fernwärmeversorgungsgebiete der Stadtwerke Görlitz AG zu einem zusammenhängenden Wärmenetz. Hierzu werden mehrere Trassenabschnitte neu errichtet bzw. bestehende Netzabschnitte miteinander verbunden.

Bestandteil der Maßnahme sind die erforderlichen Fernwärmeleitungen einschließlich der mitzuverlegenden Medien sowie die notwendigen Umbau- und Anpassungsarbeiten an Bestandsanlagen und kreuzenden Medien. Die Umsetzung erfolgt in mehreren Losen bzw. Trassenabschnitten:

Vertragsgegenständlich ist vorliegend der Bereich Leschwitzer Straße (Los 3).

  1. Grundlagen des Vertrags

  2. Für diesen Vertrag gelten die folgenden Vertragsgrundlagen:

a. die Bestimmungen dieses Vertrags nebst den folgenden Anlagen zum Vertrag:

i. die Ausschreibungsunterlagen (insbesondere die Funktionale Leistungsbeschreibung FLB vom XX.XX.2026, Techn. Projektbeschreibung vom XX.XX.XXXX, Spezielle Anforderungen vom XX.XX.XXXX, einschließlich deren sämtlicher Anlagen, Projekthandbuch mit Anlagen vom XX.XX.XXXX, Bieterinformationen, Preisblatt, Anlage 2.1;

ii. Allgemeine Auftrags- und Leistungsbedingungen der Stadtwerke Görlitz Aktiengesellschaft vom 01.01.2025, Anlage 2.2;

iii. Angebot des AN vom XX.XX.2026 inkl. aller erforderlicher Anhänge und Nachweise gemäß Angebotsaufforderung vom 19.12.2025 (Datum der Veröffentlichung), Anlage 2.3;

iv. Grundprinzipien der Lieferantenbeziehungen (Supplier Charta), Anlage 2.4;

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v. Zahlungsplan, Anlage 6.9;

b. sämtliche für die Realisierung des Bauwerks einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften, Genehmigungen und Erlaubnisse (inkl. aller Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen) in ihrer zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Bauwerks gültigen Fassung;

c. die einschlägigen Bestimmungen zum Arbeitsschutz einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften, die anerkannten Regeln der Technik sowie alle sonstigen technischen Vorschriften und Normen – wie z. B. DIN-Normen, EN-Normen (vorrangig die Eurocodes), ISO- Normen, VDI/VDE-Richtlinien und Richtlinien vergleichbarer Institutionen, TÜV- Vorschriften, Herstellervorgaben und -hinweise, soweit sie mindestens den anerkannten Regeln der Technik entsprechen ("technische Regelwerke"), jeweils in der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Bauwerks geltenden Fassung. Sofern und soweit in der FLB ein höherer bzw. neuerer Standard als die anerkannten Regeln der Technik vereinbart ist, gilt dieser;

d. die ausdrücklich in diesem Vertrag benannten Einzelregelungen der VOB/B 2016, die übrigen Regelungen der VOB/B 2016 jedoch nicht;

e. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere diejenigen über den Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650p ff. iVm §§ 631 ff. BGB) sowie über den Werkvertrag (§§631 ff. BGB), soweit dieser Vertrag keine davon abweichenden Regelungen enthält. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Werkvertragsrecht auch auf solche Leistungen des AN Anwendung findet, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, insbesondere Lieferungen und Montagen von maschinellen Einrichtungen und Fertigbauteilen.

  1. Die vorgenannten Grundlagen des Vertrages sind dem AN bekannt. Er hat sämtliche Unterlagen und Pläne, die Grundlagen dieses Vertrages sind, mit Sorgfalt geprüft. Unterlagen und Pläne, die der AG gegebenenfalls noch liefert, sind vom AN im Rahmen seiner Leistungserbringung ebenfalls mit Sorgfalt zu überprüfen. Der AN hat den AG ohne schuldhaftes Zögern auf etwaige mit der üblichen Sorgfalt eines Kaufmanns erkennbare Widersprüchlichkeiten, Unklarheiten und/oder Lücken innerhalb dieses Vertrages und/oder zwischen diesem und den Anlagen bzw. innerhalb der Anlagen hinzuweisen.

  2. Die Aufzählung der Vertragsbestandteile in Ziffer 2.(1) ist abschließend. Allgemeine Geschäftsbedingungen (z.B. Liefer- und Zahlungsbedingungen, Auftragsbedingungen, Verkaufsbedingungen) des AN sowie in diesem Vertrag nicht aufgeführte Protokolle oder sonstige Korrespondenz bilden keine Vertragsgrundlage und haben auch dann keine

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Gültigkeit, wenn in dem Angebot des AN oder in sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.

  1. Sofern in den Vertragsbestandteilen von „Vertrag“ gesprochen wird, meint dies die Gesamtheit der in Ziffer 2.(1) aufgeführten Vertragsbestandteile.

  2. Im Falle von Widersprüchlichkeiten, Unklarheiten und/oder Lücken innerhalb dieses Vertrages und/oder zwischen und innerhalb der Anlagen gelten zunächst die Regelungen des BGB über die Auslegung von Willenserklärungen.

  3. Bei Widersprüchen innerhalb dieses Vertrags und/oder zwischen und innerhalb der oben aufgeführten Vertragsgrundlagen bestimmt sich das Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Auflistung in Ziffer 2.(1). Sodann hat die speziellere Beschreibung Vorrang vor der allgemeineren Beschreibung. Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne liegt nicht vor, wenn eine nachrangige Vertragsgrundlage eine vorherige lediglich ergänzt oder konkretisiert. Ein Widerspruch besteht nur dann, wenn Anforderungen und/oder Leistungen in den Vertragsbestandteilen unterschiedlich definiert sind.

  4. Liegt aus der Sicht des AN ein Widerspruch, eine Unstimmigkeit oder Unklarheit zwischen den in Ziffer 2.(1) bezeichneten Vertragsgrundlagen vor, ist der AN verpflichtet, den AG rechtzeitig vor der Ausführung der davon betroffenen Leistung auf diesen angeblichen Widerspruch, Unstimmigkeit oder Unklarheit schriftlich hinzuweisen und eine Entscheidung des AG über Art und Umfang der tatsächlich geforderten Leistung herbeizuführen.

  5. Ausführung der Leistung

  6. Der AN führt sämtliche Leistungen nach Maßgabe dieses Vertrages aus, die zur vollständigen, termingerechten funktionstauglichen und mangelfreien Errichtung/ Montage des vereinbarten Bauwerks sowie dessen Inbetriebnahme, der Abnahme und dem beabsichtigten Dauerbetrieb erforderlich sind, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt. Die Leistungen müssen in jeder Hinsicht vollständig sein.

  7. Der AN hat seine Leistungen entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu erbringen.

  8. Sofern sich zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die jeweils einschlägigen technischen Regelwerke gem. Ziffer 2.(1)c) ändern, hat der AN den AG unter Mitteilung der voraussichtlichen Mehrkosten und der voraussichtlichen Verlängerung der Leistungszeit darauf jeweils hinzuweisen. Der AG hat dem AN nach dem Hinweis innerhalb einer Frist von 10 Werktagen - gerechnet ab Zugang

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der Aufforderung - schriftlich mitzuteilen, ob er die Ausführung entsprechend den geänderten technischen Regelwerken wünscht. Soweit dies der Fall ist, gilt die Ausführung entsprechend den geänderten technischen Regelwerken als geänderte/zusätzliche Leistung im Sinne der Regelung in Ziffer 15, so dass der AG insbesondere die durch die Ausführung entsprechend den geänderten technischen Regelwerken bedingten Mehrkosten zu tragen hat und erforderlichenfalls neue Vertragstermine zu vereinbaren sind. Wenn die Änderung der Regelwerke bei Vertragsschluss für den AN vorhersehbar war, sind die Mehrkosten von ihm zu tragen. Falls der AG die Ausführung entsprechend den geänderten technischen Regelwerken nicht wünscht oder sich nicht innerhalb der v.g. Frist erklärt, hat der AN diese nicht einzuhalten, sondern er ist stattdessen verpflichtet, die technischen Regelwerke einzuhalten, die vorher galten. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vorschriften mit der Maßgabe, dass zwingend einzuhaltende öffentlich-rechtliche Vorschriften – ungeachtet der Wünsche des AG – immer einzuhalten sind.

  1. Soweit Umfang, Beschaffenheit und Terminierung der Leistungen des AN nicht zweifelsfrei dem Vertrag und seinen Bestandteilen zu entnehmen sind, erbringt der AN die Leistungen im Einvernehmen mit dem AG so, wie es die Zweckbestimmung des Bauwerks unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erfordert. In Fällen, in denen der AG in den Vertragsbestandteilen keine bestimmten Anforderungen definiert hat, ist der AN berechtigt, unter mehreren Lösungen eine geeignete zu wählen, die dem Vertrag und seinen Anhängen nicht widerspricht.

  2. Im Zweifel sind alle notwendigen Planungs-, Ausführungs- und sonstigen Leistungen geschuldet, die für die Herstellung eines vollständigen und funktionstauglichen Bauwerks erforderlich sind. Die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Vorgaben sowie (als Mindeststandard) die technischen Regelwerke sind auf jeden Fall einzuhalten.

  3. Vorschläge, Entscheidungen, Zustimmungen, Mitteilungen, Bestätigungen, Freigaben von Planungen oder sonstige Leistungen des AN durch den AG oder sonstige vergleichbare Handlungen oder Unterlassungen entbinden den AN nicht von seiner alleinigen Verantwortlichkeit für die von ihm erbrachten Leistungen, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Eine Enthaftung des AN durch ordnungsgemäße Erfüllung der Prüf- und Hinweispflicht nach Maßgabe der Rechtsprechung bleibt hiervon jedoch unberührt.

  4. Dem AN ist bekannt, dass zur Finanzierung des Bauvorhabens auch öffentliche Fördermittel eingesetzt werden. Der AN hat daher bei der Leistungsausführung besonders darauf zu achten, dass der AG bei der Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Auflagen und Vorgaben unterstützt wird. Der AN wird daher dem AG auf dessen Anforderung unverzüglich alle Dokumente in der vom AG geforderten Qualität zur Verfügung stellen, die dieser zur Vorlage gegenüber dem jeweiligen Fördermittelgeber

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benötigt. Eine gesonderte Vergütung für diese Mitwirkungspflicht erfolgt nicht.

  1. Der AN muss sicherstellen, dass ausschließlich neue, mängelfreie und wartungsarme Anlagenteile/-komponenten verwendet werden, die hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, ihrer konstruktiven Beschaffenheit, ihrer Verarbeitung, ihrer chemisch-physikalischen Eigenschaften und ihrer Alterungsbeständigkeit in jeder Beziehung einwandfrei sind und sich bewährt haben. Der AN hat zudem nur Baustoffe, Materialien, technische Einrichtungen und Ausführungsmethoden zu verwenden, welche nicht gesundheitsgefährdend oder gesundheitsbeeinträchtigend sind und insbesondere keine negativen Auswirkungen auf die speziellen Nutzungsformen des Bauwerks haben. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen Aufforderung die Herkunft und Beschaffenheit der von ihm verwendeten Baustoffe und Bauteile, deren Güteüberwachung und deren bautechnische Zulässigkeit nachzuweisen.

  2. Prüf-, Hinweis- und Informationspflichten des AN

  3. Pläne und sonstige Unterlagen sowie Informationen, die zu den Vertragsbestandteilen gemäß Ziffer 2.(1) gehören, und die der AG dem AN gegebenenfalls noch liefert, sind vom AN im Rahmen seiner Leistungserbringung mit Sorgfalt auf ihre sachliche, maßliche sowie technische Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen. Etwaige mit der üblichen Sorgfalt eines Kaufmanns erkennbare Widersprüche zu den Vertragsbestandteilen und sonstigen Unterlagen und Informationen sowie Unklarheiten und/oder Lücken hat der AN dem AG ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen. Die Prüf- und Hinweispflicht des AN wird durch die Sachkunde des AG und seiner Beauftragten nicht eingeschränkt.

  4. Hat der AN oder einer seiner Nachunternehmer Bedenken gegen Anordnungen, Vorgaben und Anforderungen sowie sonstige Daten und Informationen des AG, insbesondere gegen die Art der Ausführung oder die Güte der verwendeten Stoffe, Bauteile, Materialien etc., oder gegen die Leistungen anderer Projektbeteiligter, so hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  5. Der AN wird den AG jeweils frühzeitig und unverzüglich schriftlich über etwaige Probleme im Hinblick auf die Ausführung der vereinbarten Leistungen (insbesondere im Hinblick auf Termine, Kosten und Qualitäten) informieren, ihm sinnvolle Lösungsvorschläge unterbreiten und die erforderlichen Gegenmaßnahmen ergreifen.

  6. Der AG ist berechtigt, die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen zu überwachen. Sieht der AG vorliegende oder drohende Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang – insbesondere im Hinblick auf Termine, Bauablauf, Kosten oder Qualitäten – kann er den AN schriftlich unter Benennung der erkannten oder drohenden

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Abweichungen zur Stellungnahme auffordern. Der AN ist verpflichtet, die Stellungnahme schriftlich und innerhalb einer Woche ab Zugang der Mitteilung des AG abzugeben. Die Stellungnahme hat eine konkrete fachliche Auseinandersetzung mit dem vom AG benannten Sachverhalt und ein Prüfergebnis zu enthalten. Teilt der AN die Einschätzung des AG ganz oder teilweise, hat der Auftragnehmer in der Stellungnahme auch mögliche Maßnahmen zur Abhilfe, die Gründe für die Abweichung und etwaige Kostenauswirkungen der Abhilfemaßnahme konkret zu benennen, soweit er dies beurteilen kann.

  1. Der AN ist – sofern der AG im Einzelfall nichts anderes schriftlich anordnet – verpflichtet, alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Minderung entstandener Schäden und/oder zur Vermeidung voraussichtlich eintretender Schäden zu ergreifen, und zwar unabhängig von der Ursache dieser Schäden. Die Ausführung solcher Maßnahmen ist dem AG unverzüglich anzuzeigen, spätestens vor Beginn der Ausführung.

  2. Personal und Nachunternehmereinsatz

  3. Der AN hat qualifizierte, zuverlässige und geübte Mitarbeiter in ausreichender Anzahl mit der Erfüllung der vertraglich übernommenen Leistungen und Pflichten zu beauftragen. Alle mit Leitungsaufgaben betraute Mitarbeiter müssen die deutsche Sprache zumindest mündlich gut beherrschen.

  4. Vorbehaltlich der Regelungen dieses Vertrages ist der AN in seiner Entscheidung über die Art und Weise der Leistungserbringung (Fachplanung sowie Baudurchführung), der Beauftragung von Nachunternehmern, der Gestaltung der einzelnen Werkverträge, der Auswahl geeigneter Unternehmen, Handwerker, Architekten, Fachplaner und Ingenieure frei. Er hat bei der Vertragsumsetzung die Vorgaben dieses Vertrags zu beachten.

  5. Der AN ist berechtigt, die von ihm geschuldeten Leistungen durch qualifizierte, erfahrene und leistungsfähige Nachunternehmer zu erbringen. Der AG hat jedoch im Hinblick auf die Person des Nachunternehmers ein Mitspracherecht insoweit, als er dessen Einsatz bei Vorliegen eines für ihn entscheidenden, wichtigen Grundes ablehnen kann. Dieser Grund muss allerdings objektiv nachvollziehbar sein und darf nicht alleine in persönlichen Umständen, sondern in fachlichen Gesichtspunkten zu suchen sein. Der Einsatz von Nachunternehmern ist dem AN unter der aufschiebenden Bedingung gestattet, dass er dem AG mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Beginn der jeweiligen Arbeiten Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des betroffenen Nachunternehmers sowie die von diesem auszuführenden Leistungen schriftlich mitteilt, sofern diese Leistungen nicht bereits als Nachunternehmerleistungen im Rahmen der Ausschreibung angeboten wurden. Der AG ist berechtigt, diese innerhalb einer Woche

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nach der jeweiligen Mitteilung bei Vorliegen wichtiger Gründe abzulehnen. Soweit der AG die möglichen Nachunternehmer nicht ablehnt, gilt dies als Zustimmung des AG zum Einsatz dieser Nachunternehmer.

  1. Der AN wird vorzugsweise lokale (bezogen auf den Ort der Baustelle) Nachunternehmer einsetzen.

  2. Der AN hat die Verträge mit den Nachunternehmern in der Weise zu gestalten, dass sie insbesondere im Hinblick auf die vom Nachunternehmer zu erbringenden Leistungen, auf Termin- und Kostensicherheit sowie Ansprüchen wegen mangelhafter Leistungen und der Versicherungspflicht den zwischen dem AG und den AN geregelten Pflichten entsprechen. Der AN gibt darüber hinaus alle sonstigen wesentlichen Vertragspflichten an seine Nachunternehmer weiter. Der AN hat in den Verträgen mit den von ihm eingesetzten Nachunternehmern weiterhin zu vereinbaren, dass eine weitere Untervergabe nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig ist und diese die entsprechenden Pflichten aus diesem Vertrag dann ihrerseits weitergeben.

  3. Der AN hat die Planungs- und Geschehensabläufe der von ihm beauftragten Nachunternehmer zu koordinieren, zu steuern und zu überwachen. Die Kommunikation zwischen Nachunternehmer und AG erfolgt ausschließlich über den AN. Der AN stellt aber sicher, dass die Nachunternehmer für Rückfragen des AG sowie dessen Beauftragten und zu Besprechungen mit dem AG oder anderen Projektbeteiligten zur Verfügung stehen.

  4. Auch im Falle der Zustimmung bleibt allein der AN dem AG gegenüber zur vollständigen Vertragserfüllung verantwortlich. Die Zustimmung befreit den AN von keiner Pflicht oder Haftung aus dem Vertrag. Sie führt auch nicht zur Begründung eines Rechtsverhältnisses zwischen dem AG und dem jeweiligen Nachunternehmer.

  5. Der AN ist verpflichtet, unzuverlässige Nachunternehmer im Einvernehmen mit dem AG auszutauschen. Als unzuverlässig gelten insbesondere solche Nachunternehmer, die ihre Leistungen mehrmals (mindestens 2-mal) nicht innerhalb der vereinbarten verbindlichen Vertragsfristen und sonstigen Termine abliefern oder mindestens 2-mal nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der gesetzten angemessenen Nachfristen liefern oder mehrfach (mindestens 2-mal) Schlechtleistungen in einem mehr als unerheblichen Umfang erbringen.

  6. Der AN hat die Einhaltung sämtlicher ausländer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben durch seine Mitarbeiter und Nachunternehmer sicherzustellen. Insbesondere sind das Vorhandensein gültiger Arbeitspapiere des eingesetzten Personals, die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes, die Zahlung des geltenden Mindestlohns an die Arbeitnehmer, die Zahlung der Beiträge an die Sozialkassen nach den gesetzlichen

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Vorschriften sowie den einschlägigen Tarifverträgen sowie die notwendigen Anmeldungen und Genehmigungen bei den zuständigen Behörden sicherzustellen. Der AG ist berechtigt, die sofortige Ablösung eines Nachunternehmers zu verlangen, sofern und soweit der Nachunternehmer im Zusammenhang mit der Erbringung aus Leistungen nach diesem Vertrag gegen ausländer-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Vorschriften oder das Arbeitnehmerentsendegesetz verstößt. Dem AN stehen in diesem Fall keine Ansprüche auf Schadensersatz, Verdienstausfall oder sonstige Zahlungen gegen den AG zu.

  1. Der AG kann jederzeit verlangen, dass ein vom AN oder von einem Nachunternehmer eingesetzter Mitarbeiter, dessen Qualifikation, Leistung oder Verhalten nach Meinung des Auftraggebers unbefriedigend ist, ersetzt wird und/oder einem solchen Mitarbeiter den Zutritt zur Baustelle verweigern. Als unbefriedigend agierend gelten insbesondere solche Mitarbeiter, die ihre Leistungen mehrmals (mindestens 2-mal) nicht erbringen oder mindestens 2-mal nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der gesetzten angemessenen Nachfristen erbringen oder mehrfach (mindestens 2-mal) Schlechtleistungen erbringen oder sich entsprechend verhalten, und zwar in einem mehr als unerheblichen Umfang.

  2. Vertragstermine

  3. Der AN beginnt mit der Ausführung der ihm übertragenen Leistungen unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung.

  4. Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, insbesondere so zu planen, dass die in der Funktionalen Leistungsbeschreibung genannten Termine, eingehalten werden können. Der AN hat die Arbeiten in einem Zuge und ohne Verzögerung entsprechend der vereinbarten Termine durchzuführen. Die Arbeiten sind in dem dort vereinbarten Zeitraum ganzheitlich abzuschließen, d.h. der AN verpflichtet sich, die gesamte Werkleistung bis zum

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funktionsbereit und abgenommen, fertigzustellen. Für die Fertigstellung der Gesamtleistung einschließlich der geprüften und freigegebenen Dokumentation sind die in der Funktionalen Leistungsbeschreibung genannten Termine zu beachten.

  1. Der AN hat sich unter Berücksichtigung des Umfangs der von ihm zu erbringenden Leistungen und aller sonstigen für die Vertragserfüllung relevanten Tatsachen und Umstände davon überzeugt und bestätigt, dass der Terminplan für die zu erbringenden

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Leistungen richtig und ausreichend ist, so dass es bei Einhaltung der Termine aus der Funktionalen Leistungsbeschreibung zu keinen Verzögerungen kommt (mit Ausnahme von Verzögerungen, die nicht vom AN verursacht werden). Hiervon unberührt bleibt die Regelung in Ziffer 15.(1).

  1. Die Parteien sind sich einig, dass die § 5 Abs. 1 bis 4 VOB/B 2016 und § 6 Abs. 1 bis 7 VOB/B 2016 auf diesen Vertrag Anwendung finden (einschließlich Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes beider Parteien) sowie alle verbindlichen Vertragsfristen solche im Sinne der VOB/B 2016 sind.

  2. Die in der Funktionalen Leistungsbeschreibung benannten und als “Vertragsfrist” oder “verbindlich” oder “vertragsrelevant” gekennzeichneten Zwischen- bzw. Endfristen und Termine sind verbindliche Vertragsfristen.

  3. Der AN kann eine Verlängerung der verbindlichen Vertragsfristen nur verlangen, soweit er die Frist-/Terminüberschreitung nicht zu vertreten hat. Der AN hat darzulegen und zu beweisen, dass eine eventuelle Terminüberschreitung nicht durch ihn zu vertreten ist. Im Falle erkennbar werdender Termingefährdungen und Behinderungen sowie bei bereits eingetretener Terminverschiebung verpflichtet sich der AN, den AG unverzüglich schriftlich und unter Darlegung ihrer Gründe hinzuweisen und geeignete Kompensationsvorschläge zu unterbreiten. Äußert sich der AN nicht, kann sich der AG darauf verlassen, dass die Leistungserbringung terminlich nicht gefährdet ist.

  4. Werden Beschleunigungsmaßnahmen aufgrund einer durch den AN verschuldeten Verzögerung erforderlich, ist der AN zur Durchführung dieser Beschleunigungsmaßnahmen verpflichtet, ohne hierfür eine zusätzliche Vergütung beanspruchen zu können. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich Verzögerungen gegenüber dem vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Zeitplan aus Gründen ergeben, die vom AG oder Dritten im Sinne einer schuldhaften Nichterfüllung vertraglicher Pflichten oder der Verletzung von Obliegenheiten zu vertreten sind (vgl. Ziffer 15).

  5. Der AN hat auf Verlangen des AG, insbesondere nach eingetretenen Verzögerungen, seinen Terminplan zu aktualisieren und dem AG ein Exemplar dieses Terminplans auszuhändigen. Mit der Übergabe dieses Terminplans ist keine Änderung des Vertrags, insbesondere der vertraglich vereinbarten Termine verbunden. Ebenso wenig erlöschen bereits entstandene Ansprüche auf Schadensersatz. Der AN verpflichtet sich jedoch, zusätzlich die sich aus dem neuen Terminplan ergebenden Termine einzuhalten.

  6. Der AN legt dem AG zudem vor Beginn der Ausführung der Leistungen einen Zahlungsplan für die Vertragsleistungen vor. Der Zahlungsplan hat die vertraglichen Ausführungsfristen

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aufzunehmen. Der Zahlungsplan ist unmittelbar nach dessen Erstellung als Anlage 6.9 zu diesem Vertrag zu nehmen.

  1. Vertragsstrafe bei Verzug

  2. Die Einhaltung der in Ziffer 3.3.1 FLB genannten verbindlichen Vertragsfrist (Ziffer 6.(5)) für den Abschluss aller Leistungen inkl. Dokumentation (nachstehend Ereignis genannt) ist für den AG essenziell.

  3. Bei Überschreitung der in Ziffer 7 (1) für den Abschluss aller Leistungen inkl. Dokumentation genannten verbindlichen Vertragsfrist (Ziffer 6) verpflichtet sich der AN, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% des Nettoschlussrechnungsbetrags für jeden angefangenen Kalendertag der schuldhaften Fristüberschreitung zu zahlen, der zwischen der jeweiligen vorgegebenen Vertragsfrist für diesen Meilenstein und dem Tag des Eintritts dieses Meilensteins liegt. Die Vertragsstrafe ist auf maximal 5% des Nettoschlussrechnungsbetrags begrenzt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt dem AG vorbehalten.

  4. Der AG kann den Betrag der Vertragsstrafe von den fälligen Beträgen abziehen, die dem AN geschuldet werden oder die fällig werden. Die Zahlung einer Vertragsstrafe befreit den AN nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag.

  5. Die Vertragsstrafe wird auch dann fällig, wenn der AG die verspätete Leistung vorbehaltlos annimmt. Der AG ist jedoch verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei der Zahlung der Schlussrechnung zu erklären.

  6. Wird die mit einer Vertragsstrafe belegte Vertragsfrist einvernehmlich neu festgelegt, gilt die vorstehende Regelung zur Vertragsstrafe entsprechend für den insoweit neu vereinbarten verbindlichen Vertragstermin. Eine bereits verwirkte Vertragsstrafe entfällt nicht durch die Vereinbarung neuer Vertragsfristen.

  7. Nettoschlussrechnungsbetrag im Sinne dieses Vertrags meint den Betrag der dem AN zustehenden Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer.

  8. Ausführungsplanung

  9. Auf Grundlage der Genehmigungsplanung hat der AN eine Ausführungsplanung in allen erforderlichen Einzelheiten zu erstellen (Detail Engineering) und dem AG zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Anmerkungen und Korrekturen des AG werden auf den Plänen gekennzeichnet, nummeriert und erläutert. Diese sind in der weiteren Planung und Ausführung zu berücksichtigen.

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  1. Sofern die Eintragungen des AG in die Planunterlagen zu einer Abweichung vom vereinbarten Leistungsumfang führen, wird der AN den AG hierauf unverzüglich, jedenfalls vor Ausführung der Leistungen, mindestens in Textform hinweisen. Sofern der AG dennoch die Ausführung verlangt, ist Ziffer 15 maßgeblich.

  2. Sofern und soweit die Anmerkungen und Korrekturen technisch oder rechtlich nicht umsetzbar sind, wird der AN dies dem AG unter Angabe der entsprechenden Gründe schriftlich mitteilen. Die Parteien werden sodann versuchen, auf Grundlage eines vom AN vorzulegenden Entscheidungsvorschlags eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

  3. Sofern der AG nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Vorlage schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem AN widerspricht und der AN erfolglos eine Nachfrist von nochmals 5 Werktagen gesetzt hat, können die Planungsunterlagen vom AN ausgeführt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Erklärung beim AN maßgeblich.

  4. Der AN trägt die Verantwortung und Gewähr für die von ihm zu erstellende Ausführungsplanung, insbesondere für die Einhaltung der vertraglichen Anforderungen. Sofern die Feststellung von Diskrepanzen, Fehlern, Widersprüchen oder Lücken in den Planungsergebnissen angrenzender Arbeitspakete nicht ausdrücklich im Leistungsumfang des AN nach diesem Vertrag enthalten ist, darf sich der AN für die Erbringung seiner Planungsleistung auf die Fehlerfreiheit und Vollständigkeit dieser Planungsergebnisse verlassen.

  5. Die Einsichtnahme und Prüfung, Anmerkungen und Korrekturen, Freigabe, Stellungnahme oder Ähnliches des AG oder seiner Beauftragten zu den Planungsleistungen befreit den AN nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Ordnungsmäßigkeit und Durchführbarkeit dieser Pläne und für die vollständige, funktionstaugliche und mangelfreie Ausführung der Leistungen gemäß diesem Vertrag.

  6. Leistungen des AG und anderer fachlich Beteiligter

  7. Die folgenden Leistungen werden vom AG selbst oder in seinem Auftrag von Dritten (Sonderfachleute oder Sachverständige, jeweils einheitlich fachlich Beteiligte genannt) erbracht:

a. Übergeordnete Gesamtprojektkoordination für das Projekt United Heat,

b. Beistellung eines Projektleiters (PL) und Koordinators (PMC),

c. Übergeordnetes Genehmigungsmanagement, Antragstellungen gegenüber Behörden,

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d. Planprüfung und -freigabe,

e. Abnahme,

f. Aufstellung Terminplan und Generalablaufplan,

g. Übergeordneter Sicherheits- und Gesundheitskoordination (keine Verantwortung nach BauStellV),

h. Besprechungsräume und -formate und

i. Kommunikation Anwohner.

Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der FLB.

  1. Der AN informiert den AG rechtzeitig und schriftlich, wenn der Einsatz von fachlich Beteiligten notwendig wird, berät den AG bei deren Auswahl und über die mit diesen zu vereinbarende Termine/Fristen. Die Beauftragung von fachlich Beteiligten erfolgt ausschließlich durch den AG selbst. Der AN haftet nicht für etwaige Nicht- oder Schlechtleistung oder Verzögerungen von fachlich Beteiligten, zu denen der AN beraten hat.

  2. Der AN muss die Leistungen aller anderen fachlich Beteiligten bei seiner Planung und Bauausführung berücksichtigen, so dass seine Leistung in die der anderen fachlich Beteiligten in sinnvoller Weise integriert werden kann. Der AN hat im Übrigen in einem übergeordneten Sinne an der Koordination des AG bzw. des von diesem eingesetzten Projektleiters mitzuwirken und sich hieran zu beteiligen, soweit diese nicht bereits nach den in vertraglich geschuldeten Leistungen ohnehin erfasst sind. Er muss darüber hinaus die für die rechtzeitige und vollständige sowie mängelfreie Erbringung seiner eigenen Leistungen erforderlichen Angaben, Auskünfte, Planungsleistungen etc. der anderen fachlich Beteiligten rechtzeitig anfordern, gegebenenfalls über den AG. Das schließt die rechtzeitige Übergabe eigener Leistungen und Leistungsinhalte oder deren Erläuterung ein, die notwendig sind, damit die anderen fachlich Beteiligten ihre Leistungen rechtzeitig und mangelfrei erbringen können.

  3. Mit den fachlich Beteiligten abgestimmte und koordinierte Planungsergebnisse dürfen nur nach schriftlicher Freigabe durch den AG an Dritte weitergegeben werden. Die Erfüllungshaftung des AN für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen und/oder deren Freigabe durch den AG nicht eingeschränkt.

  4. Dokumentenmanagementsystem sowie Übergabe von Unterlagen

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  1. Der Auftraggeber (AG) setzt zur Optimierung des Datenaustauschs und Kommunikation, gegebenenfalls auch zur Abbildung unterschiedlichster Planungsprozesse, zwischen internen und externen Beteiligten den thinkproject Projektraum „CDE“ (ehem. Conclude CDE) ein. Die Nutzung des CDE ist für den AN verpflichtend.

  2. Der AN hat die in der FLB und im Projekthandbuch hierzu beschriebenen Regeln und Vorgaben während der gesamten Vertragslaufzeit zwingend einzuhalten.

  3. Der AN ist für die Dokumentation seiner Leistungen und den Datenaustausch während der gesamten Planungs- und Bauphase sowie der Vertragslaufzeit verantwortlich. Inhalt und Zeitpunkte für die Übergabe von Dokumentation durch den AN an den AG während der Vertragsdauer richten sich ergänzend nach Ziffer 3.7 FLB. Auf den in Ziffer 3.7.6 FLB geregelten projektübergreifenden Standard der Dokumentation für sämtliche Revisionsunterlagen wird ausdrücklich hingewiesen, dieser ist zwingend einzuhalten.

  4. Die nach FLB zu dokumentierenden Unterlagen sind in digitalisierter Form sowie zusätzlich dreifach in Papierform zu übergeben. Berichte inkl. aller Anlagen werden in pdf und zusätzlich in bearbeitbaren Formaten wie z.B. docx, xlsx oder pptx bereitgestellt; Pläne werden in CAD-Format elektronisch übergeben, DWG-Format, mind. ACAD 2024 oder höher. Hiervon abweichende Regelungen sind möglich und im Bedarfsfall zu vereinbaren.

  5. Gegenüber dem Anspruch des AG auf Übergabe von Unterlagen steht dem AN ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

  6. Soweit Unterlagen nicht an den AG herauszugeben sind, ist der AN berechtigt, diese Unterlagen 10 Jahre nach vollständiger Leistungserbringung zu vernichten.

  7. Der AN hat die von ihm angefertigten Unterlagen verantwortlich als „Verfasser“ zu unterzeichnen. Über alle erstellten Pläne ist ein Planverzeichnis einschließlich einer Planverteilungsliste zu führen und mit jeder Ergänzung/Fortschreibung zu aktualisieren. Form und Inhalt dieser Liste sind mit dem AG abzustimmen.

  8. Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen des AG vom jeweiligen Stand der Bearbeitung Arbeitspausen/Kopien seiner Arbeit zur Verfügung zu stellen. Zurückbehaltungsrechte an diesen Unterlagen sind ausgeschlossen.

  9. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages, gleichgültig aus welchem Grund, hat der AN dem AG seine zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Arbeitsergebnisse und sonstigen Arbeitsunterlagen in ihrer letzten Fassung in dem nach dieser Ziffer 10 geschuldeten Format zu übergeben.

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  1. Bauleitung, Pflichten bei Werkausführung

  2. Der AN übernimmt die im Rahmen seines Leistungsumfangs der Planung und schlüsselfertigen, betriebsbereiten Errichtung notwendigen Bauherrenaufgaben. Hierzu gehören insbesondere das Beauftragen, Überwachen, Koordinieren, Abrechnen und Abnehmen der Planungs- und Bauleistungen im Vertragsverhältnis AN und seiner Nachunternehmer. Der AN übernimmt für seine Leistungen im Arbeitspaket umfassende Koordinationsleistungen in allen Projektstufen. Einzelheiten ergeben sich aus Ziffer 1.4 FLB.

  3. Die Bauleitung für die Ausführung der vertraglichen Leistungen liegt beim AN. Der AN hat den verantwortlichen Bauleiter im Sinne der geltenden Landesbauordnung sowie den Fachbauleiter zu stellen. Er benennt hiermit verbindlich als

a. verantwortlichen Bauleiter nach Bauordnungsrecht: […]

b. als örtlichen Ansprechpartner (Polier): […] sowie

c. Inbetriebnahmeleiter: […]

(nachfolgend Projektleiter, verantwortlicher Bauleiter, Fachbauleiter und Inbetriebnahmeleiter einheitlich auch “die Beauftragten des AN” genannt).

  1. Die Beauftragten des AN sind im Übrigen nicht ermächtigt oder bevollmächtigt, termin- und/oder kostenrelevante Entscheidungen zu treffen. Der Fachbauleiter muss bevollmächtigt sein, Anweisungen des AG entgegenzunehmen und ausführen zu lassen sowie an der Bauberatung (vgl. Ziffer 11. (6)) teilzunehmen.

  2. Der AG beauftragt übergeordnet einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator und setzt diesen ein (Ziffer 3.9 FLB). Die Aufgabe des bevollmächtigten Dritten nach §4 BauStellV übernimmt der AN im Rahmen seiner Bauleitungs- und Überwachungstätigkeiten. Dieser wird sämtliche, nach der Baustellenverordnung treffende Aufgaben und Pflichten in eigener Verantwortung übernehmen.

  3. Der AN ist verpflichtet, ein Bautagebuch mit täglichen Bautagesberichten zu führen und dem AG wöchentlich Durchschriften zu übergeben. Die vom AG vorgegebene Vorlage ist verbindlich unter Angabe aller dort genannten Punkte zu führen. Der AG kann jederzeit Einsicht in das Bautagebuch nehmen und die Aushändigung von Durchschriften verlangen. Die Bautageberichte müssen alle für die Vertragsleistung und Abrechnung relevanten Angaben enthalten.

  4. Auf Anordnung des AG finden zum Zwecke der schnellen Abklärung sämtlicher die Bauausführung der Werkleistung betreffender Fragen Baubesprechungen – in der Regel mindestens einmal wöchentlich – statt. Der AN hat zu diesen Besprechungen den

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Projektleiter und den Fachbauleiter bzw. entsprechend bevollmächtigte und ausreichend informierte Vertreter zu entsenden. Über das Ergebnis jeder Baubesprechung wird von einer vom AG zu bestimmenden Person ein Protokoll angefertigt, das sämtlichen Beteiligten unverzüglich übersandt wird. Der AN verpflichtet sich, den im Protokoll enthaltenen Feststellungen innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang zu widersprechen, falls er hiermit nicht einverstanden ist.

  1. Die in den Vertragsbestandteilen gemäß Ziffer 2 festgelegten Fabrikate und Materialien sind vom AN zu verwenden, es sei denn, der AG stimmt der Verwendung technisch gleichwertiger oder abweichender Fabrikate und Materialien zu.

  2. Terminliche Abstimmungen mit anderen Gewerken sind dem AG zur Kenntnis mitzuteilen.

  3. Vor Beginn der Bauausführung für jedes Gewerk legt der AG nach Abstimmung mit dem AN fest, ob eine protokollierte technische Zustandsfeststellung erfolgen soll und welche Dokumente der AN im Rahmen dieser an den AG zu übergeben hat.

  4. Aussetzung der Leistungserbringung und Wiederaufnahme

  5. Auf schriftliches Verlangen des AG hin ist der AN zur Aussetzung der in der Aussetzungsmitteilung genannten Leistungen unter Berücksichtigung der darin genannten Fristen verpflichtet. Wird keine Frist genannt, müssen die Leistungen sofort ausgesetzt werden.

  6. Der AN ist nach Erhalt der Mitteilung zur Wiederaufnahme der ausgesetzten Leistung im in dieser Mitteilung bestimmten Umfang und der mitgeteilten Frist verpflichtet. Wird keine Frist genannt, müssen die Leistungen so schnell wie unter den gegebenen Umständen möglich wieder aufgenommen werden.

  7. Der AN muss eine auf Grund der Aussetzung erforderliche Anpassung des Rahmen- und/oder des Detailterminplans sowie des Vertragspreises und ggf. anderer vertraglicher Bedingungen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Mitteilung nach Ziffer 12.(2) geltend machen. Andernfalls ist der AN mit dem Einwand der Verzögerung/Behinderung durch die Aussetzung präkludiert.

  8. Der AN hat das Recht zur Aussetzung aus vom AN zu vertretenden Gründen nach § 6 VOB/B 2016. Die Regelungen der Ziffer 12.(3) gelten entsprechend.

  9. Medienlieferung, Abfallbeseitigung und Schutzvorkehrungen

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  1. Der AN ist für die Sicherstellung der Versorgung mit allen erforderlichen Medien verantwortlich und trägt auch alle insoweit anfallenden Kosten.

  2. Der AN ist täglich zur Beseitigung seines Bauschutts und seiner Abfälle verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Fristsetzung nicht nach, kann der AG den Bauschutt bzw. die Abfälle auf Kosten des AN beseitigen lassen.

  3. Der AN hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz der Umwelt vor Abfällen, Altlasten und sonstigen Schadstoffen im Sinne der Umweltgesetze sowie zur Vermeidung und Begrenzung der Schädigung und Belästigung von Nachbarn und sonstiger Personen und Sachen im Umkreis der Baustelle durch Verschmutzungen, Lärm und sonstigen nachteiligen Folgen seiner Arbeiten erforderlich sind. Die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstigen Vorgaben sind zwingend einzuhalten.

  4. Im Übrigen gilt Ziffer 3.8 FLB.

  5. Bevollmächtigte Ansprechpartner (Projektleitung)

  6. Vom AG bevollmächtigte Ansprechpartner sind:

Projektleitung: Dr. Christine Knoop und Ralf Matthias.

Die Projektleitung des AG ist zur Abgabe und Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der gegenständlichen Werkleistung sowie zur Vornahme von sonstigen Rechtshandlungen bevollmächtigt und ermächtigt, insbesondere zur Entgegennahme von Erklärungen des AN und zur Kontrolle aller Leistungen sowie zu termin- und/oder kostenrelevanten Entscheidungen. Näheres ergibt sich aus dem Projekthandbuch.

  1. Der AG hat zudem einen Projektmanagementconsultant (PMC) eingesetzt. Dieser wird den AG bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten unterstützen.

  2. Vom AN bevollmächtigter Ansprechpartner ist/sind:

Projektleitung: _________________________________________

Die Projektleitung des AN führt alle in seinem Verantwortungsbereich erforderlichen Entscheidungen herbei und koordiniert die jeweiligen Zuarbeiten. Der AN ist nicht berechtigt, finanzielle Verpflichtungen für den AG zu begründen.

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  1. Der Projektleiter des AN und sein jeweiliger Stellvertreter müssen die deutsche Sprache mündlich und schriftlich sehr gut beherrschen. Sie müssen außerdem jeweils über die erforderlichen Qualifikationen und die Befugnis verfügen, die betreffenden Leistungen des AN zu koordinieren und die Arbeiter des AN anzuleiten.

  2. Der AN setzt den Projektleiter vorrangig für diesen Auftrag ein. Der Projektleiter oder dessen Stellvertreter muss für das Projekt jederzeit kurzfristig und mit ausreichender Zeit verfügbar sein. Ein Wechsel des Projektleiters bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG und ist nur aus Gründen zulässig, die der AN nicht zu vertreten hat.

  3. Die Verantwortlichkeit des AN für seine Vertragsleistung wird durch den Einsatz und die Tätigkeit des Projektleiters des AG nicht eingeschränkt. Der AN haftet also insbesondere in vollem Umfang für Mängel seiner Vertragsleistungen und sonstige Vertragsverstöße. Er hat etwaige Anweisungen des Projektleiters des AG eigenverantwortlich auf ihre fachliche Richtigkeit und ihre Vereinbarkeit mit den vertraglichen Regelungen hin zu überprüfen. Etwaige Bedenken hat er unverzüglich dem AG schriftlich mitzuteilen, damit dieser entsprechende Entscheidungen treffen kann.

  4. Geänderte und zusätzliche Leistungen

  5. Der AG ist berechtigt, durch einseitige Anordnung in Textform geänderte und zusätzliche Leistungen zu verlangen (Änderungsanordnung) und zwar auch dann, wenn diese zur Erreichung der vertraglichen Leistungen oder zur Erreichung des vertraglich vorausgesetzten Verwendungs-/Nutzungszweckes nicht erforderlich, aufgrund der Umstände oder aus Sicht des AG aber zweckmäßig sind. Der AN ist verpflichtet, der Änderungsanordnung nachzukommen, es sei denn, die Erbringung oder Änderung dieser Leistungen ist dem AN rechtlich, technisch oder faktisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar.

  6. Insbesondere kann der AG folgendes anordnen:

a. die Erhöhung oder Herabsetzung der Menge oder Weglassung einzelner Anlagenteile/-komponenten;

b. die Änderung der Qualität oder der Art von Anlagenteilen/-komponenten;

c. die Änderung der Anforderungen an einzelne Anlagenteile/-komponenten;

d. die Ausführungen zusätzlicher Leistungen, insbesondere Herstellung, Montage, Inbetriebsetzung weiterer Anlagenteile/-komponenten;

e. die Verlängerung von Vertragsfristen oder

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f. Veränderung der Abfolge der Durchführung des Vertrages bzw. der Leistungen.

  1. Diese Ziffer 15 findet auch auf folgende Sachverhalte Anwendung:

a. Mehrkosten, Verzug und Änderungen im Bauablauf, die sich aus die sich aus Änderungen von Normen, Standards, behördlichen Auflagen, Gesetzen etc. nach Vertragsunterschrift ergeben und für den AN vor Vertragsunterschrift nicht vorhersehbar waren;

b. Änderungen, Verzug und Änderungen im Bauablauf aufgrund von Verletzungen von vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten des AG oder anderen vom AG zu vertretender Verzug;

c. Angeordnete Aussetzungen nach Ziffer 12.(1);

d. Aussetzungen, zu denen der AN nach diesem Vertrag berechtigt ist (Ziffer 12.(4));

e. Änderungen der Planungsleistungen sowie

f. Beschleunigungsmaßnahmen.

  1. Verringert sich der im Vertrag vorgesehene Leistungsumfang durch Herausnahme von Teilleistungen, ist der AG berechtigt, eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

  2. Ordnet der AG eine geänderte oder zusätzliche Leistung an, hat der AN innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Änderungsanordnung ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung sowie die Auswirkungen auf die Ausführungsfristen zu erstellen und dem AG in Textform vorzulegen (Änderungsangebot). Das Änderungsangebot muss konkret enthalten:

a. eine detaillierte Leistungsbeschreibung der geänderten Leistung,

b. eine nachvollziehbare Darstellung dazu, worin die Leistungsänderung konkret besteht bzw. weshalb und inwiefern eine zusätzliche Leistung vorliegt (Gegenüberstellung von Bau-Soll und Bau-Ist mit konkreter Bezeichnung der betreffenden Einzelleistungen);

c. die Kalkulation der Mehr- oder Mindervergütung, auf Grundlage des geschätzten Zeitaufwands sowie mit den im Preisblatt angegebenen Stundensätzen;

d. die Auswirkungen auf den Bauablauf unter Berücksichtigung der Vertragstermine nebst Vorlage des entsprechend aktualisierten Detailterminplans;

e. sonstige Auswirkungen auf den Vertrag.

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  1. Die Kosten der Angebotserstellung trägt der AN. Dies gilt auch dann, wenn der AG das Änderungsangebot des AN nicht annimmt oder von der Leistungsänderung gänzlich oder teilweise Abstand nimmt.

  2. Ist der AG mit dem Änderungsangebot einverstanden so erteilt er dem AN auf Grundlage des Änderungsangebots schriftlich den Auftrag über die geänderten bzw. zusätzlichen Leistungen.

  3. Die Parteien haben nach Möglichkeit vor Ausführung der Leistungen eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütung und die Änderung der Bauzeit zu treffen. In jedem Fall ist die Übermittlung eines den vorstehend aufgeführten Vorgaben entsprechenden Änderungsangebots vor der Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistung als Anspruchsvoraussetzung für eine Vergütung wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen zwingend erforderlich. Etwaige protokollierte Anordnungen in Baubesprechungsprotokollen ersetzen nicht die verpflichtende Vorlage eines Änderungsangebots durch den AN und dessen Annahme durch den AG.

  4. Drohen dem AG ohne eine unverzügliche Ausführung einer Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, schwerwiegende Nachteile (Gefahr in Verzug), ist der AG berechtigt, die Änderung sofort anzuordnen.

  5. Eine geänderte oder zusätzliche Leistung führt nicht zu einer Erhöhung der Vergütung und/ oder zu einer Verschiebung der Vertragstermine nach hinten, sofern die geänderte oder zusätzliche Leistung aufgrund einer Pflichtverletzung oder schuldhaften Handlung oder Unterlassung des AN erforderlich wird.

In diesem Zusammenhang wird klargestellt: Zeitliche sowie wirtschaftliche Risiken, die sich aufgrund unzutreffender, fehlender oder unvollständiger, jeweils schriftlicher Angaben, Vorgaben oder Annahmen des AG realisieren und (kumulativ) die für den AN im Zeitpunkt der Abgabe des verbindlichen Angebots nicht erkennbar waren, trägt der AG. Risiken, die aus der Planung, Koordination und Ausführung der vom AN zu erbringenden Leistungen resultieren, trägt der AN. Für Risiken, die weder dem AG noch dem AN eindeutig zuzuordnen sind, verpflichten sich die Parteien, eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

  1. Für Mehrkosten aufgrund von Beschleunigungsanordnungen gilt Ziffer 6.(7).

  2. Soweit in der Änderungsvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages auch für geänderte und zusätzliche Leistungen.

  3. Führt ein Änderungsbegehren des AG hinsichtlich der vereinbarten bzw. bei Vertragsschluss vorausgesetzten verbindlichen Vertragsfristen (Ziffer 6.(2)) zu einem

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Mehraufwand beim AN, so wird der nachgewiesene tatsächliche Mehraufwand mit den im Preisblatt (Anlage 15.13) vereinbarten Stundensätzen vergütet.

  1. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Frage, ob eine geänderte bzw. zusätzliche Leistung vorliegt oder die Leistung nach dem Vertrag bereits geschuldet ist oder zu den Auswirkungen auf Termine und Kosten und erzielen die Parteien innerhalb der in § 650 b Abs. (2) BGB) genannten Frist keine Einigung , so ist der AN dennoch zur Ausführung der Arbeiten verpflichtet, es sei denn, der AG ordnet schriftlich etwas anderes an. Die Meinungsverschiedenheiten begründen kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht für den AN, es sei denn, dass der AG von vornherein jegliche Vergütung und/ oder Anpassung der Termine ernsthaft und endgültig verweigert oder es um Leistungen mit einem Wert größer 200.000,00 EUR [in Worten: zweihunderttausend Euro] geht.

  2. Die Durcharbeitung der Planung innerhalb der LPH 5 (Planungsoptimierung) einschließlich der Erarbeitung von Varianten wird nicht vergütet, solange die Grenzen der Zumutbarkeit für den AN nicht überschritten sind.

  3. Vergütung

  4. Als Vergütung für die Erbringung sämtlicher nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen vereinbaren die Parteien folgenden Pauschalfestpreis:

….

  1. Alle Preise sind fix und unveränderlich. Ziffer 15 sowie andere einschlägige Regelungen im Vertrag bleiben unberührt.

  2. Der AG zahlt dem AN die jeweils gültige Umsatzsteuer, soweit diese vom AN final zu entrichten ist. Dies gilt nicht, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Umsatzsteuer zu entrichten ist.

  3. Der vorstehende Pauschalfestpreis beinhaltet alle Lieferungen und Leistungen nach diesem Vertrag, die zur vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages erforderlich sind, unabhängig davon, ob sie im Vertrag ausdrücklich genannt sind, jedoch zur ordnungsgemäßen und vollständigen Erbringung der Leistung notwendig sind. Es sind darin ausnahmslos sämtliche anfallenden Nebenkosten des AN enthalten, insbesondere, jedoch nicht abschließend die in der FLB genannten Nebenkosten.

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  1. Tritt aus einem nicht vom AN zu vertretenden Grunde eine Unterbrechung des Projektes von mindestens drei Monaten ein, ohne dass die weitere Leistungserbringung dauernd unmöglich wird, ist der AN berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen vertragsgemäß abzurechnen, sowie außerdem Erstattung derjenigen Kosten zu verlangen, die dem AN bereits entstanden und in der Vergütung des noch nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Dauert die Unterbrechung dann weitere drei Monate an, ist der AN berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen.

  2. Sollten bei der Leistungserbringung für den AN und/oder dessen Nachunternehmer ggf. Erschwernisse auftreten, kann der AN hierfür keine zusätzliche Vergütung geltend machen, insbesondere nicht für Winterbau, Beheizungskosten, Schneeräumungsmaßnahmen, Zulagen für Überstunden, Feiertagsarbeit, etc.. Dies gilt nicht, soweit der AG die Erschwernisse zu vertreten hat.

  3. Ziffer 15, § 6 VOB/B 2016 und §§ 280 ff., 642 BGB bleiben unberührt. Eine Preisgleitung jeglicher Art, insbesondere eine Lohn- und Materialpreisgleitung, wird nicht vereinbart. Der AN übernimmt das Mengen- und Preisrisiko.

  4. Bonus

Der AN soll einen Anreiz erhalten, die genannten Vertragsfristen nicht nur einzuhalten, sondern auch zu unterschreiten. In diesem Fall erhält der AN eine zusätzliche Vergütung (Bonus) in der Höhe und nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung:

− in Höhe von 5.000,00 EUR netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer für jede abgeschlossene Woche (7 Tage/24 Stunden), die das Bauvorhaben im öffentlichen Verkehrsraum früher als in der Funktionalen Leistungsbeschreibung angegeben, fertiggestellt ist.

Die Bonuszahlung nach dieser Ziffer 17 ist insgesamt auf maximal 5% des Nettoschlussrechnungsbetrags begrenzt.

  1. Fälligkeit, Rechnungslegung und Zahlung

  2. Der AG zahlt dem AN für erbrachte und nachgewiesene Teilleistungen leistungsbezogene Abschlagszahlungen gemäß des vom AN vorgelegten Zahlungsplans (Ziffer 6.(9)). Der AG kann hiervon jeweils seinen Sicherheitseinbehalt nach Maßgabe von Ziffer 23 vornehmen.

  3. Fälligkeitsvoraussetzungen für alle Abschlagszahlungen ist eine ordnungsgemäße

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schriftliche Abschlagsrechnung des AN mit Bezug auf den Zahlungsplan, welche den Ansprüchen der §§ 14 und 14a UStG genügt sowie der vertragsgemäße Nachweis der Leistungserbringung.

  1. Für den Nachweis der Leistungserbringung ist die protokollierte Feststellung des Erreichens des im Zahlungsplan vereinbarten jeweiligen Leistungsstandes (Leistungsprotokolle) erforderlich. Im Übrigen gilt § 632a Abs. 1 Sätze 2-5 BGB.

  2. Die Gegenzeichnung der Leistungsprotokolle sowie die Bezahlung der leistungsbezogenen Abschläge stellt weder ein Anerkenntnis des erreichten Leistungsstandes, noch eine Abnahme der ausgeführten Leistungen dar.

  3. Der AN hat unverzüglich nach erfolgter Abnahme (vgl. Ziffer 20) eine prüffähige Schlussrechnung zu stellen. In der Schlussrechnung sind die bisher geleisteten Zahlungen nochmals einzeln aufzuführen. Die Schlussrechnung muss den Ansprüchen der §§ 14 und 14a UStG genügen.

  4. Die Schlusszahlung wird mit Ablauf von 45 Werktagen nach Vorliegen folgender Voraussetzungen zur Zahlung fällig:

a. Vorliegen einer ordnungsgemäßen, prüfbaren Schlussrechnung und

b. Abnahme der Leistungen des AN gemäß Ziffer 20 und

c. Vorlage der geprüften Abschlussdokumentation (Ziffer 3.7.3 FLB) im Original.

  1. Hat der AG bzw. der von ihm beauftragte Projektmanagementconsultant innerhalb der vorgenannten Frist die Prüffähigkeit der Rechnung begründet gerügt, beginnt die Frist von neuem mit Zugang einer geänderten Schlussrechnung.

  2. Der AN hat alle seine Ansprüche gegenüber dem AG, die er bei Einreichung der Rechnung kannte oder kennen musste, aufzuführen und zu bezeichnen. Nachforderungen für den Leistungszeitraum bis zur Rechnungstellung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn dem AN erst nach Erteilung der Rechnung Sachverhalte bekannt werden, die eine höhere Vergütung rechtfertigen.

  3. Zahlungen erfolgen ohne Abzug von Skonto.

  4. Gefahrtragung

Die Gefahrtragung richtet sich ausschließlich nach §§ 644, 645 BGB. Der AN trägt die Gefahr des (auch zufälligen) Unterganges und der Verschlechterung des Bauwerks bis zur Abnahme.

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  1. Abnahme

  2. Es findet eine förmliche Abnahme statt. Das Bauwerk ist fertiggestellt, wenn der AN die von ihm geschuldeten Leistungen bis auf geringfügige Restarbeiten frei von wesentlichen Mängeln erbracht hat. Wesentliche Mängel sind solche, die die Betriebssicherheit, die Verfügbarkeit, die Wirtschaftlichkeit, die Sicherheit und die Funktion vertraglich geschuldeter Leistungen nicht beeinträchtigen.

  3. Die Abnahme wird nicht durch eine frühere Nutzung oder Zahlung auf die Schlussrechnung oder die Mitteilung des AN über die Fertigstellung der Vertragsleistung oder Durchführung eines erfolgreichen Probebetriebs inkl. Testlauf oder sonst durch schlüssiges Verhalten oder eine fiktive Abnahme ersetzt, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

  4. Teilabnahmen werden mit Ausnahme der Abnahme der Ausführungsplanung nicht zugelassen. Stattdessen werden die Parteien im Verlauf technische Zustandsfeststellungen protokollieren, insbesondere für solche Leistungen, die durch nachfolgende Werkleistungen überdeckt oder einer nachfolgenden Prüfung entzogen werden. Diese technischen Zustandsfeststellungen ersetzen nicht die förmliche Endabnahme und stellen keine Teilabnahme dar. Diejenige Vertragspartei, die bei Abnahme vom protokollierten Zustand abweichende Tatsachen behauptet, trägt hierfür die Beweislast.

  5. Der AN hat die Fertigstellung der Werkleistung schriftlich anzuzeigen und die Abnahme zu beantragen. Hierbei ist eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass

− sämtliche Leistungen ordnungsgemäß und fachgerecht sind,

− die vertraglichen Abnahmevoraussetzungen, insb. die in Ziffer 3.12 FLB genannten Kriterien erfüllt sind.

Die Einreichung der Schlussrechnung gilt nicht als solche Abnahmeanzeige.

  1. Bei der Abnahme werden AG und AN nach gemeinsamer Begehung ein schriftliches Protokoll anfertigen, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Soweit in diesem Protokoll Mängel vorbehalten werden, trägt der AN insoweit weiterhin die Beweislast für die mangelfreie Leistungserbringung. Der AN ist verpflichtet, die bei der Abnahme festgestellten Mängel und ausstehenden Restarbeiten innerhalb der vom AG gesetzten angemessenen Fristen zu beseitigen.

  2. Sofern die Prüfung auf Vertragsmäßigkeit (Funktionsprüfung) aus Gründen, die der AN

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nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar nach Fertigstellung der Leistung vorgenommen werden kann, findet zunächst keine Abnahme, sondern nur eine Übernahme statt.

  1. Mängelansprüche und Haftung

  2. Die Mängelansprüche des AG richten sich grundsätzlich nach dem BGB, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart wird.

  3. Der AN verpflichtet sich, (auch bereits vor Abnahme) als mangelhaft oder vertragswidrig erkannte Leistungen auf eigene Kosten sofort nach Kenntnisnahme, spätestens nach Aufforderung durch den AG unverzüglich durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt der AN der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG die Mängel auf Kosten des AN beseitigen lassen. Einer Kündigung bedarf es nicht. Weitergehende Ansprüche des AG bleiben unberührt. Sollte der AN im Einzelfall eine längere Frist zur Beseitigung von Mängeln benötigen, als die ihm vom AG gesetzte Frist, so hat er innerhalb von zwei Werktagen nach Aufforderung zur Mängelbeseitigung die Gründe dafür schriftlich darzulegen. Er hat hierbei auch die Anzahl der zusätzlich benötigten Werktage anzugeben.

  4. Jegliche Mängelbeseitigungsarbeiten sind förmlich abzunehmen. Die Gewährleistung wird in keiner Weise dadurch eingeschränkt, dass der AG bei den zu erbringenden Leistungen mitwirkt, die vorgelegten oder beschafften Unterlagen prüft oder genehmigt oder dem AN Anordnungen erteilt, es sei denn, dass wegen dieser Anordnungen unverzüglich auf Bestehen fachlicher Bedenken schriftlich hingewiesen wird und der AG dennoch auf Durchführung der Anordnung besteht.

  5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt 5 Jahre nach Fertigstellung und Abnahme. Die Gewährleistungsansprüche gegen den AN verjähren nicht vor der Verjährung der korrespondierenden Ansprüche gegen beteiligte Unternehmen. Dies gilt auch, soweit die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gegen beteiligte Unternehmen gehemmt oder unterbrochen wurde, ohne dass es gegenüber dem AN zu entsprechenden Handlungen gekommen ist, allerdings nur, soweit der AN davon in Kenntnis gesetzt wurde.

  6. Die Haftung des AN richtet sich nach Ziffer 15 der Allgemeinen Auftrags- und Leistungsbedingungen der Stadtwerke Görlitz Aktiengesellschaft vom 01.01.2025 (Anlage 2.2), soweit sich aus diesem Vertrag nichts abweichendes ergibt.

  7. Der AN haftet gemäß § 278 BGB für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.

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  1. Der AN haftet gegenüber dem AG nicht für Folgeschäden und/oder mittelbare Schäden und/oder Schäden aus dem Betriebsrisiko.

  2. Die Haftung des AN ist der Höhe nach auf den zweifachen Nettoschlussrechnungsbetrag (Ziffer 7.(6)) sowie auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt.

  3. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt im gleichen Umfang für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AN. Sie findet keine Anwendung auf Schäden,

a. die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen oder

b. die auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter des AN beruhen oder

c. die aus Produkthaftung nach Produkthaftungsgesetz entstehen oder

d. in Fällen, in denen die Haftung durch geltendes Recht nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden kann.

  1. Der AN übernimmt die Gewähr dafür, dass durch die von ihm herzustellende Anlage keine gesetzlich geschützten Rechte dritter Personen, insbesondere keine Patentrechte, verletzt werden und hierdurch Ansprüche etwaiger Dritter geltend gemacht werden.

  2. Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen bezüglich Sach- und Personenschäden, insbesondere Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder der seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen gegen den AG geltend gemacht werden, soweit sie auf schuldhaftem Verhalten des AN beruhen. Der AN übernimmt in diesen Haftungsfällen unter Freistellung des AG von allen Rechtsverfolgungskosten die Auseinandersetzung mit den Dritten. Der AG wird den AN über von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich informieren und ihn bei der Auseinandersetzung mit dem Dritten unterstützen. Der AG wird die behaupteten Ansprüche des Dritten nicht anerkennen oder vergleichsweise regeln.

  3. Verkehrssicherungspflichten

  4. Dem AN obliegt für die gesamte Dauer der Erbringung der Werkleistung die Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle und im Einwirkungsbereich der Werkleistung.

  5. Der AN ist bis zur Abnahme der Werkleistung verpflichtet, unter vollständiger Entlastung

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des AG alle die Sicherheit auf der Baustelle maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften sowie Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und danach erforderliche Maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die entsprechenden Vorschriften an den AN oder den AG richten.

  1. Der AN haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden aus der Einrichtung und/oder dem Betrieb der Baustelle, die dem AG oder sonstigen Dritten zugefügt werden, und für solche Schäden, die durch Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften/Auflagen entstehen. Der AN stellt insoweit den AG von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Bautätigkeit, einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder einem Verstoß gegen gesetzliche, öffentlich-rechtliche und behördliche Vorschriften beruhen.

  2. Alle durch den AN zu vertretenden Schäden muss dieser auf seine Kosten auf Verlangen des AG unverzüglich beseitigen. Kommt er einer schriftlichen Aufforderung nicht in einer angemessenen Frist nach, so ist der AG berechtigt, alle von ihm zur Beseitigung solcher Schäden für erforderlich geltenden Maßnahmen auf Kosten des AN auszuführen. Sind Sofortmaßnahmen erforderlich, so ist der AG sofort fernmündlich zu verständigen, damit die dann erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden können. Bei akuter Gefahr hat der AN von sich aus alle geeigneten Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr zu ergreifen.

  3. Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit

  4. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der Werkleistung einschließlich etwaiger vereinbarter und/oder angeordneter Leistungsänderungen und/oder Zusatzleistungen darf der AG Sicherheit erlangen. Die Sicherheit beträgt 10% der sich aus jeder Abschlagszahlung ergebenden Abrechnungssumme zzgl. USt. Die Sicherheitsleistung erfolgt durch Einbehalt des jeweiligen Sicherheitsbetrags von jeder Abschlagszahlung.

  5. Der AG hat den nicht verwerteten Sicherheitseinbehalt nach Abnahme, Einsendung der Schlussrechnung und Stellung einer Sicherheit für Mängelansprüche zurückzuzahlen, außer es sind noch Ansprüche offen, zu deren Absicherung der Sicherheitseinbehalt vereinbart wurde, insbesondere, jedoch nicht abschließend, wenn die vom AN geschuldeten Revisionsdokumentation nicht vollständig und unverzüglich nach Erfüllung der vertraglichen Pflichten an den AG übergeben wurden. In diesem Fall ist der AG berechtigt, einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzuhalten. Sind seit der geschuldeten Übergabe der Revisionsunterlagen 6 Monate vergangen und sind zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht alle geschuldeten Revisionsunterlagen an den AG übergeben

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worden, ist der AG berechtigt, die hierfür einbehaltene Sicherheit vollständig und endgültig zu behalten.

  1. Der AN leistet an den AG eine Sicherheit für Mängelansprüche. Diese dient der Sicherung der Mängelansprüche des AG, insbesondere wegen bei und/oder nach der Abnahme vorliegender Mängel einschließlich Schadensersatz sowie der Erfüllung der Ansprüche des AG wegen erfolgter, aber wiederum mangelhafter Nacherfüllung des AN. Die Sicherheit beträgt 5% der sich aus der Schlussrechnung ergebenden Abrechnungssumme zzgl. USt. Die Sicherheitsleistung erfolgt durch Einbehalt des jeweiligen Sicherheitsbetrags von der Schlussrechnung.

  2. Der AG hat den nicht verwerteten Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche (Ziffer 21.(4)) zurückzuzahlen. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil des Sicherheitseinbehalts zurückhalten.

  3. Versicherungen

  4. Der AN hat auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und nachzuweisen. Der Versicherungsschutz muss bis zur Abnahme bestehen. Die Deckungssumme dieser Versicherung muss pro Schadensfall mindestens betragen:

a. für Personenschäden 7,0 Mio. EUR,

b. für alle sonstigen Schäden (Sach- und Vermögensschäden) 7,0 Mio. EUR.

  1. Eine Regelung, nach der die Deckungssumme nur einmal zur Verfügung steht, wenn mehrere gleiche oder gleichartige Verstöße, die unmittelbar oder mittelbar auf demselben Fehler beruhen, zu Schäden führen (sog. Serienschadensklausel), darf in den Versicherungen nicht enthalten sein.

  2. Der AN ist nicht berechtigt, bei Bestehen von Versicherungen mit höheren als mit den vorstehend jeweils angeführten Deckungssummen, diese für den gegenständlichen Vertrag zu verringern.

  3. Etwaige Selbstbehalte aus den Versicherungen sind vom AN zu zahlen.

  4. Abschluss und Erfüllung dieser Verpflichtungen sind dem AG unverzüglich nach Vertragsschluss nachzuweisen. Der AN hat den oder die Versicherer unwiderruflich anzuweisen, dem AG direkt Mitteilung zu machen, wenn der Versicherungsschutz nicht oder nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn die geschuldete Prämie nicht geleistet wird. Der AN hat dem AG diese Anweisung des oder der Versicherer spätestens 10

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Werktage nach Vertragsschluss nachzuweisen.

  1. Der AN hat Betriebsunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich mitzuteilen. Er hat eine mündliche Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.

  2. Der AN trägt dafür Sorge, dass auch die von ihm beauftragten Nachunternehmer angemessene Versicherungen für die Laufzeit des Vertrages abschließen. Der AN hat das Bestehen des Versicherungsschutzes des Nachunternehmers zu überprüfen. Alternativ können die Nachunternehmer über die Haftpflichtversicherung des AN mitversichert sein bzw. werden. Dies ist ebenfalls entsprechend nachzuweisen.

  3. Der AN kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht ausreichend überwacht worden zu sein.

  4. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  5. Eine Abtretung von Forderungen des AN bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.

  6. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des AN ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

  7. Macht der AN von einem vermeintlichen Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist der AG berechtigt, die Geltendmachung dieses Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung in Höhe des geforderten Betrags abzuwenden. Die Kosten der Sicherheit sind vom AN zu tragen, wenn die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht berechtigt war.

  8. Urheberrecht und Nutzung-, Verwertungs- und Änderungsrechte

  9. Der AN räumt dem AG das ausschließliche, unwiderrufliche und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, alle Planungen und Unterlagen (die er im Übrigen dem AG in dessen Eigentum zu übertragen hat) sowie sonstige vom AN erbrachte Leistungen für das Bauwerk ganz oder teilweise ohne Mitwirkung des AN auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages zu nutzen. Das übertragene Recht umfasst die Befugnis des AG, sämtliche Planungen und Unterlagen sowie das Bauwerk zu ändern, zu nutzen oder zu verwerten. Der AG kann dieses Recht auf Dritte übertragen. Dies gilt auch dann, wenn

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hierdurch wesentliche Änderungen am Bauwerk vorgenommen werden müssen.

  1. Die Gestaltung der Urheberrechtsbezeichnung wird in das Ermessen des AG gestellt, der das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des AN oder eines Dritten hat. Der AG ist befugt, alle etwa unter Leistungsschutz stehenden Pläne und Unterlagen des AN oder Dritter zu verwerten, anderen mitzuteilen, teilweise oder in Gänze auf Dritte zu übertragen und selbst oder durch andere zu nutzen.

  2. Soweit der AN Dritte mit der Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen beauftragt hat, gewährleistet der AN dem AG das uneingeschränkte Nutzungsrecht an diesen (ggf. urheberrechtlich geschützten) Leistungen und verpflichtet sich, mit den Dritten entsprechende vertragliche Regelungen zu vereinbaren.

  3. Durch die Übertragung der Nutzungsrechte bleibt das Urheberpersönlichkeitsrecht des AN oder des von ihm beauftragten Dritten unangetastet.

  4. Dem AN steht an den für den AG gefertigten Plänen und sonstigen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zu.

  5. Mit der nach diesem Vertrag vereinbarten Vergütung (Ziffer 16) sind sämtliche Ansprüche des AN betreffend die Übertragung der Nutzungsrechte abgegolten.

  6. Veröffentlichungen, Bauschild

  7. Sämtliche Veröffentlichungen über das Bauwerk oder zu einzelnen Bauleistungen sind nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.

  8. Auf dem Baugrundstück wird eine Bautafel aufgestellt. Größe, Gestaltung und Inhalt der Bautafel sind dem AG vorab zur Genehmigung vorzulegen. Die Kosten für die Anfertigung, das Aufstellen und die Unterhaltung der Bautafel trägt der AN.

  9. Werbung gleich welcher Art ist auf dem Baugrundstück außerhalb des vom AN aufzustellenden Bauschilds nur nach schriftlicher Zustimmung des AG erlaubt. Die üblichen Werbeträger auf Baugeräten o.Ä. sind genehmigt.

  10. Streitbeilegung und Gerichtsstand

  11. Bei Streitfällen werden sich zunächst die jeweiligen Projektleiter nach Kräften bemühen, eine einvernehmliche Einigung herbeizuführen. Können sich diese nicht einigen, sind die Parteien verpflichtet, einen Schlichtungsversuch durch die jeweilige Geschäftsführung zu

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unternehmen. Dieser Schlichtungsversuch setzt ein persönliches Gespräch der Geschäftsführer der Parteien voraus. Können sich die Geschäftsführer in diesem Termin nicht verständigen, ist ein Termin innerhalb von einem Monat nicht zu Stande gekommen oder verweigert eine Partei die Teilnahme am Schlichtungsgespräch ist die Schlichtung gescheitert.

  1. Im Falle des Scheiterns der Schlichtung steht es jeder Partei frei, ihre Ansprüche vor dem zuständigen ordentlichen Gericht geltend zu machen.

  2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht am Sitz des AG zuständig, soweit gesetzlich zulässig.

  3. Die Verjährungsfristen werden durch die Durchführung des Schlichtungsgesprächs gehemmt.

  4. Streitfälle berechtigen die Parteien nicht, ihre Mitwirkung an der Vertragserfüllung einzustellen. Insbesondere ist der AN nicht zur Einstellung seiner Arbeiten oder zur Zurückbehaltung von Leistungen berechtigt. Die Anwendung von § 6 VOB/B 2016 sowie §§ 320 und 642 BGB bleibt hiervon unberührt. Etwas anderes gilt nur, wenn den Parteien aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften ein Zurückbehaltungs- und/ oder Leistungsverweigerungsrecht zusteht.

  5. Laufzeit des Vertrags und Kündigung

  6. Dieser Vertrag tritt rückwirkend mit Zuschlagserteilung am … in Kraft.

  7. Die Kündigung des Vertrages regelt sich nach den einschlägigen Bestimmungen des BGB, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist.

  8. Ergänzend zu den in Ziffer 31.2 des Teils B der Allgemeinen Auftrags- und Einkaufsbedingungen des AG (in der Fassung vom 01.01.2025) beispielhaft genannten wichtigen Gründen bei einer Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 648a BGB gilt:

Ein wichtiger Grund für den AG liegt insbesondere auch dann vor, wenn

a. der AN einen vertraglich vereinbarten Ausführungs- oder Zwischentermin (Anlage 2.1) schuldhaft um mindestens 2 Monate überschreitet oder

b. wenn der AN gegen eine oder mehrere Pflichten in den Ziffern 5, 6, 7, 9 des Teils A der Allgemeinen Auftrags- und Einkaufsbedingungen des AG verstoßen hat. Die Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

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  1. Im Falle der berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund kann der AG dem Restvergütungsanspruch des AN für die bis dahin erbrachten Leistungen die tatsächlichen Mehrkosten einer Ersatzvornahme entgegenhalten.

  2. Im Falle einer Kündigung des Vertrages hat der AN seine Leistungen so zum Abschluss zu bringen, dass die Fortführung ohne weitere Störung bzw. weitere Verzögerung des Bauwerks erfolgen kann.

  3. Für den AN ist der Vertrag nur außerordentlich, aus wichtigem Grund kündbar. Die §§ 8 i.V.m. 6 Abs. 5 VOB/B 2016 und § 9 VOB/B 2016 finden ergänzend Anwendung, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den AN hat der AN den gleichen Anspruch auf Zahlung, als ob der AG nach § 648 BGB gekündigt hätte.

  4. Vertraulichkeit

  5. Der AN ist verpflichtet, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des AG (einschließlich, aber nicht beschränkt auf geschäftliche, technische, betriebliche und finanzielle Informationen) sowie alle ihm während seiner Tätigkeit bekannt gewordenen sonstigen vertraulichen Informationen geheim zu halten (nachfolgend Geheimhaltungspflicht genannt).

  6. Unter Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sind alle auf den AG bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge des Geschäftsbetriebs zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der AG ein berechtigtes Interesse hat, unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht. Dem Begriff Geschäftsgeheimnis unterfallen dabei insbesondere auch alle Geschäftsgeheimnisse gemäß dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).

  7. Sonstige vertrauliche Informationen sind solche, die für den AN erkennbar als vertraulich bezeichnet werden sowie solche, die der AG aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten vertraulich behandeln muss, vorausgesetzt der AN kannte diese Vertraulichkeitsverpflichtung oder hätte diese kennen müssen bzw. wurde auf diese hingewiesen. Die Geheimhaltungspflicht des AN erstreckt sich auch auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen von Unternehmen, mit denen der AG im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbunden ist.

  8. Die Geheimhaltungspflicht gilt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch so lange fort, wie der AG ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Im Übrigen gilt die

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Geheimhaltungspflicht für fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

  1. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,

a. die zu dem Zeitpunkt ihrer Offenlegung öffentlich bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt (außer durch Verletzung dieser Vereinbarung) öffentlich bekannt werden oder

b. in Bezug auf die der AN nachweisen kann, dass sie sich zum Zeitpunkt der Offenlegung in seinem Besitz befand und weder unmittelbar noch mittelbar durch oder infolge der Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erlangt wurde oder

c. die dem AN von einem Dritten außerhalb dieses Vertragsverhältnisses offengelegt wird, von der der AN nicht wusste, dass sie zugunsten des AG an eine Geheimhaltungspflicht gebunden ist oder

d. wenn der AN gesetzlich oder aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung zur Offenlegung verpflichtet ist. Für den Fall, dass der AN zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, verpflichtet er sich, den AG vor einer solchen Offenlegung davon in Kenntnis zu setzen, sofern dies vernünftigerweise möglich und rechtlich zulässig ist, um dem AG die Möglichkeit zu geben, eine angemessene Schutzvorkehrung oder andere Rechtsmittel zu erwirken.

  1. Salvatorische Klausel

  2. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, oder eine Lücke im Vertrag enthalten sein, soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt werden, eine fehlende eingefügt werden, so dass sie dem in diesem Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Beteiligten und dem Sinn des Vertrages im weitestgehenden gerecht wird.

  3. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinne und Zweck des Vertrages und seiner späteren eventuellen Ergänzungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss der Verträge bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am

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nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.

  1. Schlussbestimmungen

  2. Soll nach diesem Vertrag eine Anzeige, Mitteilung oder sonstige Erklärung durch eine Partei schriftlich erfolgen, reicht die telekommunikative Übermittlung (Fax, E-Mail) und der Briefwechsel (§ 127 Abs. (2) BGB), soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich anderes bestimmt.

  3. Kontaktadressen für diesen Vertrags sind:

E-Mail: ….

Adresse: ….

  1. Der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ergibt sich aus diesem Vertrag einschließlich seiner Anlagen. Ergänzende oder abweichende mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen worden.

  2. Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabsprachen haben keine Wirkung.

Görlitz, den … …, den

Stadtwerke Görlitz Aktiengesellschaft AN

Anlage Bezeichnung

Anlage 2.1 die Ausschreibungsunterlagen (insbesondere die Funktionale Leistungsbeschreibung FLB vom XX.XX.2026 einschließlich deren

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sämtlicher Anlagen, Spezielle Anforderungen vom XX.XX.XXXX, Technische Projektbeschreibung vom XX.XX.XXXX, Projekthandbuch mit Anlagen vom XX.XX.XXXX, Bieterinformationen, Preisblatt
Anlage 2.2Allgemeine Auftrags- und Leistungsbedingungen der Stadtwerke Görlitz Aktiengesellschaft vom 01.01.2025
Anlage 2.3Angebot des AN vom … inkl. aller erforderlicher Anhänge und Nachweise gemäß Angebotsaufforderung vom …
Anlage 2.4Grundprinzipien der Lieferantenbeziehungen (Supplier Charta)
Anlage 6.9Zahlungsplan

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