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SWG AG – Projekt United Heat Funktionale Leistungsbeschreibung Detailed Engineering und Bauausführung WP15 - Vergabepaket 12 – Maßnahmen mit Baustart 2027
Funktionale Leistungsbeschreibung
Generalunternehmer für Detailed Engineering und
Bauausführung
Projekt: United Heat
Teilprojekt: WP 15
Maßnahme: Verbindung aller Versorgungsgebiete zu einem Wärme-
netz
Vergabepaket 12 – Maßnahmen mit Baustart 2027
Los 1: Schlesische Straße/ Nieskyer Straße
Los 2: Reichertstraße/ Melanchthonstraße
Los 3: Leschwitzer Straße
AG/Bauherr: Stadtwerke Görlitz AG Demianiplatz 23 02826 Görlitz
Stand: 14.09.2026
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INHALTSVERZEICHNIS
1 PROJEKTGEGENSTAND ................................................................................. 4
1.1 Kontext und Gesamtprojekt United Heat ............................................................ 4 1.2 Gegenstand der Ausschreibung ........................................................................... 5 Arbeitspaket WP15 .............................................................................................. 5 Stand der Planung – Referenzplanung ................................................................. 7 Spezielle Rahmenbedingungen und technisch-funktionale Anforderungen ....... 7 Übernahme der Generalplanungs- und Ausführungsverantwortung ................. 8 1.3 Zielstellung der kombinierten Planungs- und Ausführungsleistungen ................ 8 1.4 Umfang der Managementleistungen des AN ...................................................... 9
2 NORMATIVE VORGABEN .............................................................................. 11
2.1 Gesetzliche Grundlagen, Vorschriften und Richtlinien ........................................ 11 2.2 Fördermittel ......................................................................................................... 11
3 ALLGEMEINE RAHMENBEDINGUNGEN .......................................................... 12
3.1 Projektmanagement ............................................................................................ 12 3.2 Verfahren bei Leistungsänderungen und technisches Änderungsmanagement . 12 3.3 Terminplanung ..................................................................................................... 12 Meilenstein- / Rahmenterminplan ...................................................................... 12 Arbeits- und Detailterminpläne des AN (Bauablaufplan) .................................... 13 3.4 Controlling während Planungs- und Bauphase .................................................... 13 3.5 Sachverständige ................................................................................................... 14 3.6 Planprüfung .......................................................................................................... 14 3.7 Dokumentation .................................................................................................... 15 Dokumentation während der Planungsphase ..................................................... 16 Dokumentation während der Bauphase .............................................................. 17 Schlussdokumentation nach Abnahme durch den AG und erfolgreicher Inbetriebnahme ................................................................................................... 17 Anforderungen an die Revisionsunterlagen ........................................................ 18 Anforderungen an die Ausfertigungen ................................................................ 18 Inhalte der Revisionsunterlage ............................................................................ 19 Prozess-, Risiko- und Gefahrenanalyse (HAZOP) ................................................. 21 3.8 Baustelleneinrichtung und -logistik ..................................................................... 21 3.9 Sicherheit und Gesundheit auf der Baustelle ...................................................... 23 3.10 Bauvermessung .................................................................................................... 24 3.11 Unternehmen und Personal................................................................................. 24 3.12 Inbetriebnahme/Abnahme/Übergabe (IAÜ) ....................................................... 25
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Voraussetzung zur Abnahme ............................................................................... 25 Prüfgebühren, Baugenehmigungsgebühren, Abnahmegebühren ....................... 26 Bewirtschaftung, Betriebskosten, Sonstige Baunebenkosten ............................. 26 Mängelbeseitigung .............................................................................................. 26
4 ANLAGEN ..................................................................................................... 27
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1 Projektgegenstand
1.1 Kontext und Gesamtprojekt United Heat
In den Grenzstädten Görlitz (Deutschland) und Zgorzelec (Polen) betreiben die zwei lokalen Energie- versorger Fernwärmenetze auf Basis fossiler Brennstoffe (Gas und Kohle). Die Stadtwerke Görlitz AG (SWG) betreibt auf deutscher Seite vier Fernwärmenetze, die SEC ZGORZELEC SPÓŁKA Z OGRANICZONĄ ODPOWIEDZIALNOŚCIĄ (SECZ) betreibt auf polnischer Seite ein Fernwärmenetz.
Das Projekt „United Heat“ zielt darauf ab, die Wärmeversorgung in den beiden Nachbarstädten zu de- karbonisieren, indem die Wärmeerzeugung auf erneuerbare Energiequellen umgestellt und bis 2030 alle Fernwärmeversorgungsgebiete miteinander und durch eine grenzüberschreitende Verbindung verbunden werden. Die Umsetzung des technischen Konzeptes umfasst den Bau und die Installation verschiedener Netz- und Erzeugungsanlagen.
Die Umstellung der Wärmeversorgung der Städte Görlitz und Zgorzelec auf erneuerbare Energien und die Zusammenführung beider Netze zu einer grenzüberschreitenden Wärmeversorgung wird ein Leuchtturmprojekt für die zukünftige kohlenstofffreie Fernwärmeversorgung mittelgroßer europäi- scher Städte sein. Darüber hinaus stärkt die grenzüberschreitende Wärmeversorgung der Städte Gör- litz und Zgorzelec die Idee des europäischen Binnenmarktes und wird beispielhaft aufzeigen, unter welchen Um-ständen eine gemeinsame Wärmeerzeugung und -verteilung über Grenzen hinweg reali- siert werden kann.
Bisher haben die kommunalen Wärmeversorgungsunternehmen SEC Zgorzelec und Stadtwerke Görlitz eine Machbarkeitsstudie abgeschlossen, die das Potenzial für die Dekarbonisierung der Fernwärme- versorgung in Görlitz und Zgorzelec untersucht hat. Die Ergebnisse flossen in die Entwicklung des zu- künftigen, EE-basierten Wärmeversorgungskonzepts des Projekts United Heat ein, das auch eine in- tensive wirtschaftliche Bewertung und eine enge Abstimmung mit den Mutterkonzernen E.ON und Veolia beinhaltete. Der nächste logische Schritt für das United Heat-Projekt besteht darin, von der Konzeptphase zur Planungsphase überzugehen und die ersten Investitionen anzustreben.
Die SWG koordiniert die nachfolgenden Arbeitspakete bzw. work packages (WP). Interne Arbeitspa- kete als auch solche, die von der SECZ koordiniert werden, sind hier nicht enthalten:
- WP 3 hydraulische Simulationsstudie
- WP 4 Anbindung Königshufen an Grüne Wärmezentral am Standort Klärwerk Görlitz Nord
- WP 5 Integration der Abwärme der Klärgas-BHKWs
- WP 7 SCADA-System
- WP 10 Seewasserwärmepumpe Weinhübel
- WP 11 Solaranlage mit PTES und Power2Heat Anlage in Görlitz Nord
- WP 12 Anbindung grenzüberschreitende Leitung und Wärmetauscher der Grünen Wärmezent- rale am Standort Klärwerk Nord
- WP 13 Biomasseheizwerk am Standort Siemens
- WP 14 Biomasseheizwerk am Standort Weinhübel
- WP 15 Verbindung aller Versorgungsgebiete zu einem Wärmenetz
- WP 20 Schmutzwasserwärmepumpe der Grünen Wärmezentrale am Standort Klärwerk Nord
- WP 21 Verbindungsleitung Abschnitt Königshufen bis Biesnitzer Straße (Anbindung Siemens)
Für eine Beschreibung des Projekts United Heat wird auf https://united-heat.com/de verwiesen.
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1.2 Gegenstand der Ausschreibung
Im Rahmen des Gesamtprojekts UNITED HEAT ist für die vorliegende Ausschreibung das Arbeitspaket WP15 mit den enthaltenen Teilmaßnahmen zu bearbeiten.
Das Abwicklungsmodell für das Arbeitspaket sah in der ersten Phase die Durchführung des Basic Engi- neerings (Planung bis zur Genehmigung) vor. Die Arbeiten der ersten Phase sind zum aktuellen Zeit- punkt abgeschlossen. In der nunmehr anstehenden zweiten Phase wird ein Generalunternehmer ge- sucht, der auf Basis der vorliegenden funktionalen Leistungsbeschreibung das Detailed Engineering sowie die erforderlichen Bau-, Liefer- und Montageleistungen durchführt.
Damit sind die Ausführungsplanung sowie Bauleistungen einschließlich aller dafür unmittelbar erfor- derlichen Beschaffungsvorgänge Bestandteil des Leistungsumfangs. Der AN schließt die Leistungen mit der Übergabe der Anlagen inklusive der erforderlichen Dokumentation für die Betriebsphase ab.
Arbeitspaket WP15
Gegenstand des Arbeitspaketes ist die Verbindung der bestehenden Fernwärmeversorgungsgebiete der Stadtwerke Görlitz AG zu einem zusammenhängenden Wärmenetz. Hierzu werden mehrere Tras- senabschnitte neu errichtet bzw. bestehende Netzabschnitte miteinander verbunden.
Bestandteil der Maßnahme sind die erforderlichen Fernwärmeleitungen einschließlich der mitzuverle- genden Medien sowie die notwendigen Umbau- und Anpassungsarbeiten an Bestandsanlagen und kreuzenden Medien. Die Umsetzung erfolgt in mehreren Losen bzw. Trassenabschnitten:
- Los 1: Schlesische Straße/ Nieskyer Straße
- Los 2: Reichertstraße/ Melanchthonstraße
- Los 3: Leschwitzer Straße.
Los 1 umfasst die Herstellung eines wesentlichen Abschnitts der Nord-Süd-Fernwärmehauptverbin- dung einschließlich der Anbindung des Bestandsnetzes Königshufen sowie des Hausanschlusses Neiße Park. Parallel zur Fernwärmetrasse werden Fernmelde- und Stromversorgungsanlagen mitverlegt; zu- sätzlich erfolgen punktuelle Trinkwassermaßnahmen zur Trassenfreimachung und im Zuge der Mitver- legung.
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Abbildung 1: Räumliche Darstellung Los 1
Los 2 umfasst die Fernwärmeverbindung durch die Südstadt einschließlich eines DUO-KMR-Abschnitts im Bereich Lutherstraße/Melanchthonstraße. Die Baumaßnahme ist durch umfangreiche Umverlegun- gen von Trinkwasser-, Gas-, Strom- und Telekommunikationsanlagen geprägt.
Abbildung 2: Räumliche Darstellung Los 2
Los 3 umfasst die Fernwärmeanbindung des Versorgungsgebietes Weinhübel an das künftige Gesamt- netz. Neben der Hauptleitung werden Fernmeldeanlagen hergestellt sowie punktuelle Trinkwasserum- verlegungen ausgeführt. Im Bereich der Straßenbahnkreuzung erfolgen zusätzliche Maßnahmen an den Gleisanlagen und Kabelanlagen der Görlitzer Verkehrsbetriebe.
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Abbildung 3: Räumliche Darstellung Los 3
Stand der Planung – Referenzplanung
Für das Arbeitspaket wurde durch den AG eine Entwurfs- und Genehmigungsplanung durchgeführt. Die vollständige Planungsdokumentation ist der Anlage zu entnehmen (Anlage B-3). Diese Dokumen- tation stellt einen konkreten Lösungsvorschlag des AG (Referenzlösung) dar. Die Unterlagen ermögli- chen eine fundierte technische Bewertung und dienen zugleich als Ausgangspunkt für Optimierungen durch den Auftragnehmer.
Aus diesem Grund ist die Referenzplanung unverbindlich.
Alle in der Referenzplanung genannten Pläne, Parameter und Mengen stehen dem AN im Rahmen des Vergabeverfahrens zur weiteren Bewertung zur Verfügung. Ausschließlich die Kostenberechnung wur- den entfernt. Das Mengen- und Kostenrisiko der AN (Pauschalfestpreis).
Spezielle Rahmenbedingungen und technisch-funktionale Anforderungen
Mit dem vorliegenden Dokument werden alle zu beachtenden allgemeinen, gesamtprojektweiten und übergreifenden Anforderungen an den Generalunternehmer und dessen Leistungen benannt.
Die speziellen Rahmenbedingungen und technisch-funktionalen Anforderungen innerhalb der Arbeits- pakete WP15 (Los1-3) werden in Anlage B-4 beschrieben. Diese Dokumente fassen somit alle relevan- ten Anforderungen, Funktionen und Qualitäten ziel- und ergebnisbezogen für die Auftragsvergabe zu- sammen. Innerhalb dieser Anforderungen wird der AN ggf. vorhandene Gestaltungsfreiheiten für eine effiziente und wirtschaftliche Abwicklung nutzen.
Diese Anforderungen sind verbindlich.
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Übernahme der Generalplanungs- und Ausführungsverantwortung
Der AN wird umgehend nach Projektbeginn die Vorarbeiten übernehmen, überprüfen, bewerten, ggf. Optimierungen vorschlagen und sicherstellen, dass zusammen mit dem AG über die Umsetzung von Anpassungsbedarf entschieden wird. Dem AN wird damit die Verantwortung für die Ausführungsde- tails übertragen.
Der AN wird sich die Vorarbeiten mit den ggf. erfolgten Anpassungen auf diese Weise so zu eigen ma- chen, dass er die Planungs- und Ausführungsverantwortung übernimmt.
1.3 Zielstellung der kombinierten Planungs- und Ausführungsleistungen
Die primäre Aufgabe des Auftragnehmers (AN) besteht in der Ausführung der vorgenannten Baumaß- nahmen. Gesamtziel ist damit die erfolgreiche, schlüsselfertige Umsetzung nach erfolgter Abnahme und – sofern aufgrund äußerer Schnittstellen mögliche – Inbetriebnahme sowie die Vorbereitung eines anforderungsgerechten Betriebs.
Der AN trägt die Verantwortung für sämtliche erforderlichen Planungs- und Ingenieurleistungen, die für die vollständige Umsetzung des Projekts notwendig sind. Als Zwischenziel wird daher die durch den AG freigegebene Ausführungsplanung (Detailed Engineering) definiert. Der AN wird alle enthalte- nen Anforderungen und daneben alle technischen und infrastrukturellen Anforderungen berücksichti- gen und eine Erreichung sicherstellen, indem er ausschließlich koordinierte Pläne einreicht. Bedeutung und Umfang der einzuholenden Freigabe ist in Kapitel 3.6 spezifiziert. Die Beweissicherung ist ebenfalls Teil des Leistungsumfangs des AN.
Alle für die Ausführung noch notwendigen Planungsleistungen werden gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) durch den AN durchgeführt. Maßgeblich ist die Objektplanung In- genieurbauwerke gemäß § 41 HOAI 2021 aller erforderlichen Fachplanungen (z. B. Tragwerksplanung, Anlagen- und EMSR-Technik). Die Leistungen beginnen mit der Leistungsphase 5 und enden mit den Leistungsphasen 9 nach HOAI gemäß § 43 HOAI. Der AN übernimmt in dieser Funktion die strukturierte und nachvollziehbare Koordination sämtlicher Planungsleistungen inkl. Koordination aller fachlich Be- teiligter. Sofern bestimmte Leistungen nicht explizit durch den Auftraggeber (AG) oder Dritte über- nommen werden, sind diese vollständig durch den AN zu erbringen.
Der Leistungsumfang des AN im Bereich der Planung ist durch diese Leistungsbilder in Verbindung mit dem hier vorliegenden Dokument definiert. Anforderungen, die daraus hervorgehen, werden verbind- lich vom AN geschuldet bzw. sind als Rahmenbedingung an die Planung anzunehmen. Falls spezifische Mindestqualitätsstandards nicht in dieser Beschreibung festgelegt sind, wird für die Ausführung zu- nächst auf die Planungsdokumentation verwiesen – darüber hinaus obliegt es dem AN, eine zweckmä- ßige und funktionale Lösung zu erarbeiten und diese zur Abstimmung mit dem AG vorzulegen.
Alle durch die SWG formulierten inhaltlichen Vorgaben und Schwerpunkte sind zu berücksichtigen. Sollten weitere Festlegungen erforderlich sein, sind diese mit dem AG abzustimmen. Treten im Verlauf der Planung oder Ausführung Bedenken, Unklarheiten oder Widersprüche auf, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich darüber zu informieren und gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten.
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1.4 Umfang der Managementleistungen des AN
Der AN übernimmt die im Rahmen seines Leistungsumfangs der Planung und schlüsselfertigen, be- triebsbereiten Errichtung notwendigen Bauherrenaufgaben. Hierzu gehören insbesondere das Beauf- tragen, Überwachen, Koordinieren, Abrechnen und Abnehmen der Planungs- und Bauleistungen im Vertragsverhältnis AN und seiner Nachunternehmer (NU). Der AN übernimmt für dessen Leistungen im Arbeitspaket umfassende Koordinationsleistungen in allen Projektstufen:
- internes Projektmanagement mit allen kaufmännischen, vertraglichen und organisatorischen Leistungen, die zum Erreichen der Fertigstellung des Objektes nach Maßgabe der FLB/des Ver- trages erforderlich sind
- Planungskoordination des eigenen Planungsteams
- Koordination der Planungsbeteiligten und Gutachter des AG
- Koordination der vom AG selbst bereitgestellten Einbauten und Leistungen. Die Koordination erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Koordinator des AG.
- Koordination der Baustellenlogistik in Planung und Bauausführung
- logistische Koordination der Bauabläufe innerhalb und außerhalb des Baufeldes
- Koordination sämtlicher Bauabläufe und Bauleiter bei Bauüberwachung und Fachbauleitung und der Bauleistungen
- Koordination der Planungs- und Bau-Schnittstellen zum AG
- Koordination weiterer Abstimmungen mit den Genehmigungsbehörden für die einzelnen Stu- fen der Planung und Bauausführung bis hin zur baubehördlichen Schlussabnahme
- Koordination der Leistungen mit den Versorgungsträgern
- Baustellensicherheit einschließlich Berufsgenossenschaften und Sicherheitsorgane (Bezirksre- gierungen)
- Koordination aller erforderlichen Abnahmen und der Bauendreinigung
Folgende Nebenleistungen werden im Zusammenhang explizit vom AN erbracht:
- Übernahme der örtlichen Bauleitung und Stellung des verantwortlichen Bauleiters im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und der LBO.
- Übernahme der Verpflichtungen aus der Baustellenverordnung (SiGeKo). Der Auftragnehmer bestellt den SiGeKo für die Bauausführung auf seine Kosten.
Die dafür notwendigen eigenen Personalkosten einschließlich zugehöriger Nebenkosten sind einzukal- kulieren und mit entsprechender Personalkapazitätsplanung projektphasengenau auszuweisen.
Hierbei beachtet der AN, dass insbesondere auch folgende Nebenkosten enthalten:
- Kosten Baustellenausstattung (Hilfsstoffe, Werkzeuge, Kleingeräte, Büros, Unterkünfte),
- Beseitigung von Bauabfällen,
- Technische Bearbeitung und Kontrolle (konstruktive Bearbeitung, Arbeitsvorbereitung, Bau- stoffprüfung, Bodenuntersuchungen),
- Bauwagnisse (Sonderwagnisse, Versicherungen),
- Sonderkosten (außerordentliche Bauzinsen, Lizenzgebühren, Arge-Kosten, sonstige einmalige Kosten),
- Betriebskosten (Geräte, besondere Anlagen, Unterkünfte und Container, Fahrzeuge),
- Kosten der Gesamtprojektleitung (Gehälter, Telefon, Porto, Büromaterial, PKW- und Reisekos- ten, Spesen),
- Lohn- und Gehaltskosten aus Gerätevorhaltung
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- Wartung und Reparatur,
- Allgemeine Baukosten (Hilfslöhne, Transportkosten zur Versorgung der Baustelle, Instandhal- tungskosten der Wege, Plätze, Straßen und Zäune, Pachten und Mieten, Werkzeug und Klein- gerät, Sonstige zeitabhängigen Kosten)
- Fahrtkosten und -zeiten, Spesen, Übernachtungen für Arbeiten am Standort des AG bzw. des Teilvorhabens,
- Vervielfältigungen im üblichen Umfang sowie
- Kosten für Kommunikation.
Dem AN ist es freigestellt nach Erfordernis weitere Leistungen im eigenen Interesse zu erbringen, um den Projekterfolg sicherzustellen.
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2 Normative Vorgaben
2.1 Gesetzliche Grundlagen, Vorschriften und Richtlinien
Der AN hat neben vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben alle branchenüblichen und behördlichen Vorschriften zu beachten. Normen und Regelwerke mit Vorschlagscharakter sind in gleicher Weise zu berücksichtigen.
Reichen die allgemeinen Regeln der Technik zur Spezifizierung von Bauelementen, Anlagen, Bauteilen oder Bauprodukten nicht aus, so sind sie in FLB bzw. Anlagen beschrieben. Zitate von Regelwerken stellen dabei die besondere Bedeutung heraus und sind nicht als Ausschließlichkeitsinterpretation her- vorgehoben.
Abweichungen von technischen Regelwerken sind nur dann zulässig, wenn der AN dem AG eine prüf- bare Entscheidungsvorlage mit Wirtschaftlichkeitsberechnung und Bewertung der Auswirkungen auf die Qualitäten vorlegt und diese zwischen AG und AN schriftlich vereinbart wurden.
Es gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die nachstehend aufgeführten Vorschriften, Verordnungen, DWA- und DVGW-Arbeitsblätter sowie berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit jeweils in der aktuell gültigen Fassung.
- AGFW-Regelwerk Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V.
- ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
- ArbStättV Arbeitsstättenverordnung
- BaustellV Baustellenverordnung
- BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
- DGUV-Vorschriften, insbesondere 1, 3, 38 sowie
- DGUV-Regeln, insbesondere 103-002 Deutsche gesetzliche Unfallversicherung e. V.
- DIN VDE-Normen Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.
- DIN 4124 Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten
- DVGW-Regelwerk Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.
- DVS-Vorschriften Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e. V.
- GefStoffV Gefahrenstoffverordnung
- RSA 21 Teil A - D Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
- StVO Straßenverkehrsordnung
- ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten
Zusätzlich sind die einschlägigen Planungshandbücher und Planungsrichtlinien der eingesetzten Sys- teme und Hersteller zu beachten.
2.2 Fördermittel
Der AG erhält Fördermittel aus dem Förderprogramm BEW. Die Technischen Anforderungen gemäß BEW-Merkblatt, Kapitel 6 (Stand 2025) sind bei der Umsetzung der Teilprojekte sicherzustellen. Der AG ist mittels Nachweisen zu unterstützen.
Der AG erhält weitere Fördermittel aus dem europäischen Förderprogramm der CINEA (Cross-Border Renewable Energy (CB RES)).
Die Anforderungen sind in FLB, Referenzplanung und Vertrag eingeflossen.
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3 Allgemeine Rahmenbedingungen
3.1 Projektmanagement
Die organisatorischen Vorgaben des AG bzw. dessen Projektsteuerung mit Festlegungen zu
- Besprechungen und Kommunikation (Projekthandbuch Kapitel 2.4, 2.5)
- Dokumentation und dem Berichtswesen (Projekthandbuch Kapitel 2.6, 4, 8)
sind im Projekthandbuch (Anlage B-5) enthalten und vom AN zu beachten.
3.2 Verfahren bei Leistungsänderungen und technisches Änderungsmanagement
Der AG hat für Änderungen nach dem Zeitpunkt der Beauftragung ein Änderungsmanagement instal- liert. Im Bereich des Änderungsmanagements wird zwischen Änderungen des AN und beantragten Än- derungen des AG unterschieden. In der Planungsphase erstellt der AN entsprechende Leistungsände- rungen auch für Planungspräzisierungen, um dem AG die Prüfung und Übernahme in die Bausolldefi- nition zu ermöglichen.
Details zu Abläufen, Inhalten und Verfahren bei Leistungsänderungen enthält das Projekthandbuch (Kapitel 9).
3.3 Terminplanung
Durch den AG erfolgt die übergeordnete Terminplanung im Gesamtprojekt. Sämtliche AN arbeiten die fortgeschriebenen Terminplanstände in regelmäßigen Abständen und nach einer gemeinsam abge- stimmten Struktur zu. Der AG überträgt die Fortschrittstermine „actual schedule“ in den übergeord- neten Projektterminplan.
Die Detailterminpläne der einzelnen AN sind daher nach Vorgabe der Struktur des AG zu erstellen (= „baseline schedule“), fortzuschreiben („actual schedule“) und der Fortschritt gegenüber der Zielvor- gabe entsprechend abzugleichen (= „progress schedule“). Jeder AN bleibt verantwortlich für die Ein- haltung und Koordination der Termine im eigenen Leistungsumfang. Dies betrifft ebenso die Leistun- gen sämtlicher Nachunternehmer in seinem Auftrag sowie für die Koordination der Schnittstellen ge- genüber den weiteren Projektbeteiligten. Zuarbeiten erfolgen als Project/.mpp-Datei bzw. in kompa- tiblen Formaten.
Bei Erfordernis, z.B. bei Verzügen, sind seitens des AN Reportings zuzuarbeiten, z.B. durch Vergleich des tatsächlichen Planungs- und Baufortschritts mit dem geplanten Fortschritt, insbesondere den ver- bindlichen Vertragsfristen mit Kennzeichnung von Änderungen und Gefährdungen.
Meilenstein- / Rahmenterminplan
Die für dieses Arbeitspaket zutreffenden Meilensteine sind (losübergreifend):
-
Abschluss Detailed Engineering: 26.02.2027
-
Fertigstellung im öffentlichen Verkehrsraum (vertragsrelevant): 31.10.2027*
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- Abschluss aller Leistungen inkl. Dokumentation (vertragsrelevant): 31.01.2028
Speziell für Los 1 gilt folgender zusätzlicher Meilenstein:
- Fertigstellung Hausanschluss Neißepark: 15.08.2027
*Für eine frühere Fertigstellung wird auf die Regelungen des Vertrags verwiesen.
Arbeits- und Detailterminpläne des AN (Bauablaufplan)
Der AN erstellt einen Balkenterminplan mindestens mit Ausführungsplanung und Bauausführung. Der AN übergibt den Terminplan binnen
4 Kalenderwochen nach Beauftragung.
Dieser Terminplan dient der strukturierten Durchführung der Planungs- und Ausführungsleistungen und stellt eine transparente Übersicht über alle relevanten Meilensteine und Fristen sicher. Er orien- tiert sich an den Meilensteinen der Rahmenterminplanung.
Der Terminplan muss mindestens folgende Inhalte umfassen:
- Wichtige Entscheidungszeitpunkte im Planungs- und Ausführungsprozess,
- Notwendige Gliederung der Planungs-, Bauprozesse (nach Phasen / Gewerken / Disziplinen),
- Berücksichtigung aller Meilensteine und Zieltermine,
- Abstimmungstermine und Prüfzyklen mit AG, einschließlich Vorstellungs- und Freigabephasen,
- Termine von Sachverständigen oder Prüfingenieuren
- Vorbereitung und Ausführung der Inbetriebnahmen, Abnahmen, Übergabe (IAÜ), insbeson- dere Zustandsfeststellungen und Abnahmebegehungen
- Termine für baubegleitende und Schluss- bzw. Bestandsdokumentation
- Berücksichtigung der Übergabe der Planungsunterlagen für nachfolgende Leistungsphasen, um eine nahtlose Weiterführung der Projektbearbeitung sicherzustellen.
Der erstellte Terminplan wird in Abstimmung mit dem AG laufend aktualisiert und an die Fortschritte der Planungs - und Baufortschritte angepasst. Diese Fristen sind mit dem AG frühzeitig abzustimmen, um Verzögerungen in den nachfolgenden Prozessschritten zu vermeiden.
Nach Abschluss der Planungsleistungen der Ausführungsplanung wird mit einer internen Bearbeitungs- dauer seitens des AG (Planprüfung, Mittelabruf, Freigaben) von jeweils
2 Kalenderwochen
gerechnet. Nach Freigabe ist die bauliche Umsetzung umgehend vorzubereiten.
3.4 Controlling während Planungs- und Bauphase
Der AG ist berechtigt, während der Planungs- und Bauphase ein internes oder externes Qualitätscon- trolling in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht einzurichten. Dieses Controlling dient der Sicher- stellung der fachgerechten, vollständigen und normgerechten Durchführung durch den AN.
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Die vom AG beauftragten Erfüllungsgehilfen für das Qualitätscontrolling erhalten bei Bedarf Zugang zu allen relevanten Planungsunterlagen, einschließlich:
- Technischer Planungsdokumente,
- Berechnungen,
- Trassierungspläne und Netzanbindungskonzepte,
- Schemata und technische Beschreibungen,
- Protokolle und Abstimmungsdokumente mit Fachbehörden und weiteren Projektbeteiligten.
Der AN ist verpflichtet, dem AG oder dessen Beauftragten auf Anfrage sämtliche erforderlichen Plan- unterlagen unverzüglich und vollständig zur Verfügung zu stellen.
Der AG behält sich zudem vor, weitere externe Fachexperten zur Projektsteuerung, Qualitätssicherung und technischen Beratung einzuschalten, um eine unabhängige Prüfung der Ergebnisse sicherzustel- len.
Sollten sich aus dem Qualitätscontrolling Änderungs- oder Anpassungsbedarfe ergeben, sind diese in Abstimmung mit dem AG einzuarbeiten.
3.5 Sachverständige
Die Feststellung der Notwendigkeit und des Leistungsumfangs sowie Beauftragung und Koordination von Sonderfachleuten (Gutachter, Berater, Ingenieure) zur Sicherstellung des Projektziels obliegt dem AN, soweit in den speziellen Rahmenbedingungen und technisch-funktionalen Anforderungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Der AG behält sich in eigenem Ermessen vor, in seinem Team weitere Berater und Sachverständige aufzunehmen, um dem AN sachgerechte und fachlich fundierte Ansprechpartner für die Klärung in Planungsabstimmungen sicherzustellen. Diese werden von ihm fallbezogen als Spezialisten eingeschal- tet.
Weitergehende arbeitspaketspezifische Anforderungen an Fachfirmen, Sonderfachleute und sonstige fachkundige Dritte sind dem speziellen Teil der funktionalen Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
3.6 Planprüfung
Der AG hat das Recht, die Planung der AN zu prüfen. Die Zielstellung einer abnahmefähigen Planung soll durch einen gemeinsamen und begleitenden Planungsprozess zwischen AG und AN erreicht wer- den.
Eine Qualitätssicherungsüberprüfung des AG kann auf verschiedenen Wegen stattfinden:
- laufende stichprobenhafte Qualitätsüberprüfung der in die webgestützte Projektplattform, eingestellten Unterlagen mit Statusberichten, Plänen, Listen, Berechnungen und Schemata
- Durchsprache der Ergebnisse der Planung inkl. der Kollisionsprüfungen
- Durchführung von Redaktionsworkshops zur Planprüfung mit
- Bereitstellung von Kapazitäten und relevanten Beteiligte für HAZOP-Meetings zur Gefahren- und Bedienbarkeitsanalyse
Diese Überprüfung findet unregelmäßig und in Eigeninitiative des AG statt.
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Der AN kann auch aus Gründen der Planungsabstimmung und Präzisierung der Planungsdetails beim AG eine Überprüfung der Pläne beantragen. Die Voraussetzungen für die Beantragung ist die Prüffä- higkeit der Unterlage, z. B. durch:
- ein für das beantragte Thema vollständig koordiniertes Modell oder Plansatz mit Hilfe einer Kollisionsprüfung über alle Gewerke
- dazugehörige Beschreibungen, Berechnungen und Schemata, insb. Lage-/Höhenpläne, Ver- kehrsführung, Sparten-/Kreuzungsplanung, Bauphasen-/Sperrkonzepte
- bei technischen Gewerken eine Kollisionsplanung unter Berücksichtigung sämtlicher Anlagen- gruppen mit Statusbericht
- klar formulierte Anfrage, welche Bereiche oder Planungsthemen beurteilt und freigegeben werden sollen
Da eine Freigabeverpflichtung vorhanden ist, gelten übergebene Pläne mit einer Freigabeaufforde- rung, die den zuvor genannten Kriterien entspricht als Ausführungsgrundlage, wenn innerhalb von
21 Kalendertagen
keine Korrekturrückmeldung erfolgt. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist hat der AN den AG auf die als konkludent verstandene Akzeptanz und Übernahme von aufgezeigten Planungsinhalten hinzuweisen.
Freigabeanforderungen können zudem ohne besondere Spezifizierung des Freigabethemas nur dann erfolgen, wenn eine in Sich vollständige Planung vorgelegt wird.
Der aus der Prüfung hervorgehende Änderungs- bzw. Anpassungsbedarf des AG wird vom AN in der laufenden Planung und Ausführung durch ausreichenden Vorlauf terminlich berücksichtigt. Für den sich aus den Prüfungen ergebenden Abstimmungsbedarf sind vom AN Ansprechpartner für die unter- schiedlichen Planungsbereiche zu benennen.
Der AN kann davon ausgehen, dass die Prüfungen und Freigaben sich an
- der Planungsphase
- dem geschuldeten Vertragssoll
- der Wartungs- und Instandsetzungsfreundlichkeit
- den funktionalen Aspekten
orientieren.
Eine Freigabe auf fachtechnische Richtigkeit und Gebrauchstauglichkeit erfolgt grundsätzlich nicht, da diese der AN grundsätzlich und vollumfänglich schuldet.
3.7 Dokumentation
Der AG setzt zur Optimierung des Datenaustauschs und Kommunikation, gegebenenfalls auch zur Ab- bildung unterschiedlichster Planungsprozesse, zwischen internen und externen Beteiligten den think- project Projektraum „CDE“ (ehem. Conclude CDE) mit verschiedenen zuschaltbaren Modulen (Doku- mentenmanagementsystem) ein.
Die Nutzung von CDE ist für den AN/Nutzer kostenfrei. Der AN verpflichtet sich, seinerseits die kosten- freie Nutzung der Plattform durch sein Unternehmen/Nachunternehmer sicherzustellen und sichert
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die regelkonforme Einhaltung der Richtlinien zu dessen Nutzung zu. Auf die Anlagen zum Leistungsbild wird verwiesen (Projekthandbuch Kapitel 4, Kapitel 8).
Der AN ist für die Dokumentation seiner Leistungen und den Datenaustausch während der gesamten Planungsphase sowie der Vertragslaufzeit verantwortlich.
Der AN hat zu Beginn einer Leistungsphase eine Planerwartungsliste zu erstellen, an den AG zu über- geben und diese vom AG freigeben zu lassen.
Er hat eine für den AG geeignete und umfassende digitale Dokumentation zu erstellen, die in einem einheitlichen, bearbeitbaren Datenformat (.dwg/dxf, .rvt/.ifc, .dxf, .pdf, MS Office, EPLAN), zusätzlich parallel jeweils im .pdf-Format und in einer gleichartigen Planungs- bzw. Modellstruktur über alle Pla- nungsgewerke übergeben werden. Es erfolgt eine Unterscheidung in die nachfolgenden Dokumenta- tionsschritte:
- Dokumentation während der Planungs- und Bauphase
- Schlussdokumentation nach Abnahme, sowie in einem definierten Zeitraum danach und er- folgreicher Inbetriebnahme (Revisionsplanung).
Dokumentation während der Planungsphase
Die Planungsdokumentation soll, neben der begleitenden Planungsarchivierung auf der Projektdaten- plattform, mindestens nach Abschluss der folgenden Planungsschritte vollständig erfolgen:
- Anträge bei Behörden, sofern diese vom AN erstellt/geändert/ergänzt werden
- Ausführungsplanung
- Vorl. Revisionsunterlagen/Bestandsdokumentation inkl. SV Prüfungen/Gutachten
Die Planungsdokumentation muss dem AG nach Gewerken und Ingenieurdisziplinen geordnet zur Durchsicht und Qualitätssicherung vorgelegt werden. Prüfanmerkungen sind zu berücksichtigen.
Innerhalb der Planungsphasen dürfen nur vollständige, koordinierte Planpakete vorgelegt werden. Die Vollständigkeit und Koordination sind vom AN zur Abgabe zu bestätigen.
Das Gesamtpaket der abgeschlossenen Ausführungsplanung mit endgültigem Indexstand legt der AN spätestens vierzehn Kalendertage nach erklärtem Abschluss der Ausführungsplanung vor.
Die Dokumentation umfasst:
- Endgültige Planungsunterlagen und Modelle mit allen tatsächlich in die Planung übernomme- nen Anpassungen,
- Technische Datenblätter zu den verwendeten Komponenten,
- Berechnungen erforderliche Nachweise,
- Trassen- und Netzpläne einschließlich erforderlicher Koordinaten,
- Mengengerüste, Kostenberechnungen
- Pläne und Zeichnungen
- Alle weiteren gemäß FLB und auf Basis der enthaltenen Verweise (HOAI, Stand der Technik) erforderlichen Unterlagen
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Alle Planungsunterlagen müssen so erstellt werden, dass sie für nachfolgende Projektphasen und be- teiligte Dritte weiterverwendbar sind.
Dokumentation während der Bauphase
In der Ausführungsdokumentation nachvollziehbar nach Bauteilen unterteilt werden:
- Bautagebuch über alle jeweils aktiven Gewerke auf der Baustelle
- Dokumentation der Beweissicherung
- Monatlicher Projektbericht, welcher vom AN jeweils zum ersten Werktag des Folgemonats, ergänzend zum Bautagebuch, anzufertigen und dem AG vorzulegen ist. In diesem Bericht muss eine knappe Darstellung des Leistungsstandes, orientiert am Zahlungsplan und Gesamttermin- plan, d. h. ein Soll-/Ist-Vergleich über die Planung und Bauausführung gegeben werden. Au- ßerdem ist anzugeben, welche Korrekturmaßnahmen bei Abweichungen vom Sollstand vom AN beabsichtigt sind. Des Weiteren sind Stellungnahmen zu Qualitätsabweichungen und deren beabsichtigte Beseitigung sowie sonstige besondere Vorkommnisse mit in den Monatsbericht aufzunehmen. Bausollabweichungen aufgrund von Änderungswünschen des AG sind ebenfalls zu dokumentieren. Der Projektbericht enthält außerdem eine Fotodokumentation des Bauzu- stands.
- Der AN hat die für das HSE-Berichtswesen erforderlichen Kennzahlen fortlaufend zu erfassen und dem AG in auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Die vom AG vorgegebenen HSE- Kennzahlen sind in den Bautagesberichten bzw. im monatlichen Projektbericht nachvollzieh- bar auszuweisen.
- Protokollierung und fotodokumentarischer Nachweis verdeckter Leistungen, die zum Abnah- mezeitpunkt nicht mehr sichtbar und überprüfbar eingebaut sind.
- Alle Abnahmeprotokolle der Prüfsachverständigen, Gutachter, baubehördlichen Abnahme- protokolle und Prüfberichte des Prüfstatikers und Messprotokolle der Versorgungstechnik. Übergabe jeweils nach Vorliegen der Unterlagen beim AN, jedoch spätestens vor dem Abnah- metermin mit dem AG.
- Für die Vorbereitung der Abnahme zur Fertigstellungsmeldung sind betriebsrelevante Unter- lagen als vorläufige Revisionsunterlagen zu übergeben. Hierzu gehören insbesondere: o Bauteil-/Produkt-/Anlagentypenblätter in die Datenbank nachgeführt o Betriebsanleitungen in der Datenbank hinterlegt o Wartungs- und Pflegeanweisungen in der Datenbank hinterlegt o Letzter Stand Montageplanung (Endrevision spätestens drei Monate nach Abnahme)
Schlussdokumentation nach Abnahme durch den AG und erfolgreicher Inbetriebnahme
Die Unterlagen für die Schlussdokumentation (Revisionsunterlagen) sind als Revisionsplanungen ge- werkeübergreifend zu übergeben.
Die Unterlagen müssen alle notwendigen Angaben zum Betrieb und für spätere Bau- und Umbaumaß- nahmen aufweisen. Die endgültige Schlussdokumentation (Papier 3-fach und Digital) ist spätestens
4 Kalenderwochen nach Übergabe
in geprüfter und endrevidierter Fassung zu übergeben. Bis zur Übergabe der endgültigen Schlussdoku- mentation hat der AN den AG im Betrieb aktiv zu unterstützen, um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen.
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In der Zeit, in der die Revisionsunterlagen final erstellt werden, sind handrevidierte Pläne vor Ort vor- zuhalten.
Die Schlussdokumentation mit den revisionierten Plänen ist dem AG zu übergeben. Die Dokumentation enthält die Revisionspläne und die Revisionsmodelle, die mit den tatsächlich gebauten Anlagen über- einstimmen sowie allen Informationen zu Bauteilen und Anlagen enthalten.
Weitergehende arbeitspaketspezifische Anforderungen an Inhalt, Umfang und Ausfertigung der Be- stands- und Revisionsdokumentation sind dem speziellen Teil der funktionalen Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Anforderungen an die Revisionsunterlagen
Revisionsunterlagen sind für alle Gewerke der DIN 276 Kostengruppen 200 bis 600 zu erstellen. Die Revisionsunterlagen für alle TGA-Gewerke sind gem. VDI 6026 zu erstellen. Die Dokumentationsstruk- tur ist vom AN mindestens
8 Kalenderwochen
vor rechtsgeschäftlicher Abnahme dem AG, zwecks Prüfung der nachstehenden Struktur und des Um- fanges, vorzulegen.
Die Prüfanmerkungen des AG bzw. seiner bestellten Vertreter sind vom AN binnen
4 Kalenderwochen
einzuarbeiten. Unterlagen, die aufgrund von baubegleitenden Umständen noch nicht final erstellt wer- den können, sind als solche zu kennzeichnen und entweder als Platzhalter (Leerseite Prüfprotokoll mit Datum, wann Prüfung durchgeführt wird) bzw. in der Fassung des letztgültigen Standes (für Planungs- unterlagen) zur erneuten Prüfung zu übergeben.
Anforderungen an die Ausfertigungen
Die nachstehenden Anforderungen an Struktur und Inhalt sind als Mindeststandard unbedingt einzu- halten, jedoch hat der AN die Pflicht u.s. Vorgaben an Struktur und Inhalte der Revisionsunterlagen im Rahmen der Planung mit dem AG final abzustimmen.
Sämtliche Planunterlagen und Dokumente sind so zu erstellen, dass sie durch den AG und beteiligte Dritte eingelesen und weiterverwendet werden können.
Übergeben werden grundsätzlich alle vom AN erzeugten Dateien sowie die ggf. weitergeführten und aktualisierten Dokumente der Vergabe- und Vertragsunterlagen, die zu den Revisionsunterlagen zäh- len.
Dabei ist eine geeignete Kennzeichnung der Dokumente/Dateien zur eindeutigen Identifikation erfor- derlich (siehe Projekthandbuch B-5).
Alle Dokumente in der elektronischen Ausführung sind über einen gemeinsamen Index recherchierbar mit Acrobat Reader (OCR fähig) auf elektronischem Datenträger anzulegen.
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Schriftlicher Teil im Datei-Format Microsoft Word/Excel + im Format PDF und mit folgenden Eigen- schaften:
- Volltext recherchierbar
- Standardnavigation mit Rücksprung zum Inhaltsverzeichnis
Die Unterlagen sind so aufzubereiten, dass die eingebauten Bauteile und Aggregate auf einen Blick ersichtlich sind. Die Ablage oder der Ausdruck von Gesamtkatalogen und Betriebsanweisungen ganzer Produktfamilien ist ohne ausreichende Kennzeichnung der eingebauten Bauteile nicht zulässig. Alle Unterlagen sind (mindestens) in deutscher Sprache zu liefern.
Die gesamten Revisionsunterlagen sind vom AN zur Dokumentation auf der Projektdatenplattform ab- zulegen.
Die Planung erfolgt mit digitalen Mitteln. Die Revisionsplanung ist zusätzlich in Papierform anzufer- tigen: Alle zugehörigen Dokumente in der papierhaften Ausführung in Standard-Büroordnern mit Re- gistern und Lochverstärkungen sowieso themenbezogener Zusammenfassung z.B. mittels Heftungen zu übergeben. Die Ordner sind je Gewerk unterschiedlich farbig zu wählen und zu beschriften. Beides erfolgt nach Vorgabe des AG. Die Register sind grundsätzlich nummeriert zu wählen. Die Ordner sind zu nicht mehr als 2/3 ihrer Fassungskapazität zu befüllen. Die Dokumente sind grundsätzlich alle farbig, Pläne zudem nach DIN gefaltet anzulegen.
Inhalte der Revisionsunterlage
Nach Gesamtfertigstellung der Anlagen sind vom AN für die von ihm erbrachten Leistungen Revisions- unterlagen in Ausfertigungserstellung zu liefern. Alle Unterlagen sind als Revisionsunterlage zu kenn- zeichnen und mit Firmenstempel zu versehen.
Der projektübergreifende Standard ist:
- Inhaltsverzeichnis
- Anlagenbeschreibung
- Funktionsbeschreibungen und -pläne einschließlich Grundlagen für Leittechnik
- Anlagenschemata (Funktionspläne, Topologie-Schema MSR (= RI-Schema) mit o Dimensionierung von Rohrleitungen/Kabeln, Trassen, Einbauten o Hinweisen auf steuerungs- und regeltechnischen Verknüpfungen in zeichnerischer Darstellung einschließlich der erforderlichen Legenden o Kabelnummern je Feldgerät laut Stromlaufplan o Mit Angaben von Einregulierungsdaten bzw. Voreinstellungswerten von Regulie- rungsventilen/Istwerten und Stromkreisen. o Allen AKS-Nummerierungen zur FM-Kontrolle. o Schaltpläne, allpolig
- Zeichnungen (Maßstab in Abstimmung mit AG) o Grundrisse o Übersichtspläne o Schweißnahtlageplan als Isometrie, Einmessungen und Feldaufmaße o Anschlussdetailpläne, Konstruktionsdetailpläne etc. o Werk- und Montagepläne
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- Vermessungsergebnisse, Rohrleitungsisometrien mit Stücklisten für Rohrleitungen und Kabel
- Berechnungsunterlagen mit Abschluss aller Leistungen, unter anderem Rohrnetzberechnun- gen, Lastberechnungen, Längenausdehnungsbögen, Statik, sämtliche Ventilauslegungen, etc.
- Technische Datenblätter der eingebauten Materialien und Geräte o Mit Angabe der elektrischen und mechanischen Auslegungs- und Betriebsdaten o Gekennzeichnet nach Positionsnummern und Aufstellungsort
- Unterlagen nach Maßgabe der Behörden, u.a. o Prüfbescheinigungen und Zulassungsurkunden für eingebaute Materialien sowie prüfpflichtige Einzelgeräte und Installationen o Messprotokolle und Installationsbescheinigungen der Errichter o Erst-Abnahmebescheinigungen der Sachverständigen, falls erforderlich o Abnahmebescheinigung des Gewerkes o Genehmigungsbescheide o Abnahmebescheinigungen o Aufstellung über gesetzlich vorgeschriebene regelmäßig durchzuführende Überwa- chungen bzw. Kontrollen mit Angabe, Name und Anschrift der Prüffirma/-behörde. o (falls zutreffend) Bei Arbeiten im öffentlichen Bereich ist eine gesonderte Dokumen- tation Tiefbau gemäß den Anforderungen des Straßenbaulastträgers zu erstellen und dem AG zur Prüfung und Weitergabe zu übergeben.
- Sonstige, gewerkespezifische Angaben - in Abstimmung mit dem AG - zu Anlagen im Außen- bereich, sofern diese nicht woanders bereits enthalten sind: o Außenanlagenplan mit Angaben zu Oberflächen o Kanal- und Schachtbauanlagen sowie Leitungen und sonstige Sparten o Detailpläne zu den Außenanlagen (z.B. Belagsaufbauten etc.)
- Betriebsunterlagen o Instandhaltungskonzept aller durchzuführenden Kontrollen, Inspektionen und War- tungen einschließlich eines Konzeptes für die Entstörung, Instandsetzung und das Er- satzteilmanagement; inkl. Prüf- und Wartungsbücher o Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb o Zertifikate und Bedienungsanleitungen o Einweisungsprotokoll mit Checkliste (vom eingewiesenen Personal gegengezeichnet)
- Protokolle über Prüfungen und Einregulierungen o Protokolle der Durchstrahlungsprüfung o Protokolle der Dichtheitsprüfung, Protokoll zur Reinigung der neuverlegten Leitung o Qualifikation der Schweißer sowie des schweißtechnischen Betriebes o Muffenprotokolle o Einschleifpläne nebst Durchmessprotokolle für die Leckage-Überwachungssysteme o Lieferscheine Schüttgüter und Entsorgung o Verdichtungsnachweise (Eigen- und Fremdüberwachung) für Rohrauflager, Rohrgra- benverfüllung (je Lage) und Straßenunterbau
- Sonstiges o Abnahmeprotokolle bzw. Rückführungsprotokoll Grundstücks-/Gebäudeeigentümer zur Baufeldberäumung o Gefährdungsanalysen, Gewährleistungsabtretungen, Entsorgungsnachweise o Fachbauleiterbescheinigungen, Errichtererklärung, Fertigstellungsmeldungen, Fach- unternehmererklärungen, Übereinstimmungserklärungen etc.
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o Verwendungsnachweise über alle eingebauten Materialien o Baumusterprüfbescheinigung/ATEX für alle Ex-geschützten Betriebsmittel o Konformitätsnachweis der Gesamtanlage o Berechnungen zum Nachweis eigensicherer Stromkreise
- Dokumentation Baustelle (Bautagebuch, Fotodokumentation)
- Ggf. weitere Dokumentationsrichtlinien gemäß Stand der Technik (s.o.)
Prozess-, Risiko- und Gefahrenanalyse (HAZOP)
Zur Erkennung von Betriebsstörungen, Gefahren und Umweltbeeinträchtigungen und zur Bewertung der Einhaltung von Genehmigungsauflagen werden durch den AN in enger Einbindung des AG mit Vor- lage des Detailed Engineerings (Issued for Construction - IFC) und vor Inbetriebnahme (asbuilt) PAAG bzw. HAZOP-Meetings (gemäß IEC 61882 oder gleichwertig) durchgeführt. Die Meetings dienen fol- genden Zielen:
- der Identifikation potenzieller Gefahren
- der Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit/Auswirkung
- der Erarbeitung von Schutzmaßnahmen
- der Nachweisführung gegenüber Behörden und Auditoren
- der Sicherstellung der rechtlichen Anforderungen (bspw. BetrSichV, GefStoffV und StörfallV)
Der AN stellt einen erfahrenen HAZOP-Moderator mit nachweisbarer Projekterfahrung. Unter der Mo- deration des AN stellt dieser eine systematische Identifikation von Gefährdungen und Bedien-/Be- triebsproblemen auf Basis der aktuellen Planungsunterlagen (z. B. R&I-Schemata, Cause&Effect, Steu- erkonzept) zur Ableitung von Maßnahmen für Sicherheit, Verfügbarkeit und Compliance.
Der AN stimmt sich bezüglich der Termine, zu beteiligten Mitarbeitern und Funktionen mit dem AG rechtzeitig ab.
Nach Durchführung stellt der AN innerhalb von 10 Kalendertagen folgende Unterlagen bereit:
- Vollständige, nachvollziehbare HAZOP-Dokumentation (je Knoten, Teilnehmer, Annahmen).
- Maßnahmenregister inkl. Priorisierung, Verantwortliche, Fristen, Nachweisführung.
- Ableitung von Anforderungen und Schnittstellen zur funktionalen Sicherheit.
- Einarbeitung in Engineering bzw. Ausführung
Der AG führt ein Review der Unterlagen durch und kontrolliert die Einhaltung der abgeleiteten Maß- nahmen.
3.8 Baustelleneinrichtung und -logistik
Alle Leistungen für die planungs- und baulogistische Abwicklung sind Sache des AN und mit dem AG abzustimmen.
Die Baustelleneinrichtung und das Logistikkonzept sind so zu konzipieren, dass eine Beeinträchtigung des umliegenden Betriebs weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Eine mögliche Fläche ist vom AG bereits identifiziert und wird bei Vergabe bekanntgegeben. Die Baustellenzufahrt muss frühzeitig abgestimmt werden.
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Entsprechende Wartezonen zur Vermeidung von Rückstau auf öffentlichen Straßen sind für Baustel- lenfahrzeuge und Baustellenverkehr in der Logistikplanung vorzusehen. Ggf. sind weitere Ausweich- flächen vom AN in Absprache mit AG und den zuständigen Behörden anzumieten. Dieses baulogisti- sche Konzept und die Andienung der Baustelle stimmt der AN selbsttätig mit den Behörden ab.
Satzungen der Stadt Görlitz über Sperrzeiten und Verkehrslenkung sind zu berücksichtigen.
Die Baustelleneinrichtung und die Baustellenlogistik sind Teil des Leistungsumfangs des AN.
Alle vom AN benötigen Baustelleneinrichtungsflächen im öffentlichen Verkehrsraum sind selbständig vom AN zu beschaffen und genehmigen zu lassen.
Weiterhin ist der AN zuständig für den Entwurf der Baustrategie und -ausführung unter Risikogesichts- punkten.
Vom Tag der Übergabe der Baustelle an den AN bis zum Abschluss aller ausgeschriebenen Leistungen und der Übergabe an den AG geht die Verkehrssicherungspflicht des gesamten Baufeldes an den AN über.
Falls über die zum Zeitpunkt der Übernahme vorhandenen Flächen weitere temporäre Baulogistikflä- chen (z.B. Lager-, Arbeitsflächen, behelfsmäßige Straßen) außerhalb des Baufeldes benötigt werden, sind diese mit dem AG abzustimmen. Die Zustands-Dokumentation / Beweissicherung solcher Flächen vor Übergabe und nach Rückgabe obliegt dem AN.
Lärm- und vibrationsintensive Arbeiten sind soweit wie möglich zu vermeiden. Sind sie unausweichlich, wie z.B. beim Verdichten von Baugrund oder dem Bohren von Verbauträgern sind diese 14 Tage vorher bei der Projektleitung des AG schriftlich anzumelden.
Aufwendungen für Schlechtwetterbau, Winterbaumaßnahmen, Wasserhaltung der Rohrgräben, Ent- sorgung und etwaige Kampfmittelsondierung sind einzukalkulieren, ein weitergehender Anspruch des ANs an den AG besteht hierdurch nicht. Die Baustellen sind angemessen zu besichern, zu überwachen und bewachen. Eine Dokumentation über anwesende Personen auf der Baustelle ist vom AN dauerhaft zu gewährleisten.
Die Baustelle ist ausreichend zu beleuchten (einschl. Sicherheitsbeleuchtung). Eine Abschaltung bzw. Reduzierung über Nacht ist vorzusehen.
Zur Sicherung des ruhenden und laufenden Verkehrs im Einflussbereich der Baustelle vom AN sind die Abstimmungen mit den dafür zuständigen Behörden, die Koordination und Protokollierung der Ter- mine, die Einladung aller Beteiligten einschließlich des AG sowie dessen Bauleitung und die Erstellung erforderlicher Planunterlagen zur geplanten Verkehrsführung vom AN zu leisten. Der AN übergibt in dem Fall alle zur Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnungen notwendigen Unterlagen dem AG zwecks Antragstellung. Die Kosten für verkehrsrechtliche Anordnungen sind durch den AN zu tragen.
Nach der Gesamtabnahme ist die Baustelle unverzüglich, spätestens binnen zehn Wochen vollständig zu räumen. Erfolgt dies nicht, so kann der AG die Baustelle auf Kosten des AN räumen lassen.
Arbeiten außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeiten (Nachts- und Sonn-/Feiertage) können in Verant- wortung und Initiative des AN bei den Behörden beantragt werden. Eine Abstimmung mit dem AG ist vorab herbeizuführen.
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Bedarf für das Personal auf der Baustelle (Pausenräume, Sanitäranlagen usw.) wird durch den AN ein- gerichtet und für die gesamte Bauzeit nach einschlägigen Vorschriften und dem ordentlichen Baustel- lenbetrieb vorgehalten, betrieben und personell ausgestattet und nach Abschluss entfernt.
Übernachtungsmöglichkeiten auf dem Gelände sind untersagt.
Die Baustelleneinrichtung beinhaltet weiter alle Einrichtungen, Maßnahmen und Leistungen zur Um- setzung sämtlicher Leistungen des ANs. Der AN legt die zum Einsatz kommenden Baubehelfe im not- wendigen Umfang zur Erfüllung seiner Planung und Bauaufgabe selbst fest. Es ist Leistung des AN, alle Baumaterialien für die Zielerreichung im Sinne des Vertrages und seiner Anlagen von der Beschaffung bis zum Einbauort zu verbringen und zu montieren.
Sämtliche ggf. erforderlichen Medienanschlüsse während der Bauphase (ggf. auch vorlaufend) müssen vom AN geplant, ggf. bei den Spartenträgern beantragt, erstellt und bis zur vollständigen Leistungser- bringung fachgerecht unterhalten werden. Der AN ist auch für den anschließenden Rückbau (inkl. stö- rungsfreier Umschluss) verantwortlich.
3.9 Sicherheit und Gesundheit auf der Baustelle
Die Aufgabe des bevollmächtigten Dritten nach §4 BauStellV übernimmt der AN im Rahmen seiner Bauleitungs- und Überwachungstätigkeiten. Dieser übernimmt die Verantwortung zur Erstellung und Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsplans.
Alle gesundheits- und sicherheitstechnischen Vorschriften, die Baustellenverordnung und die Auflagen der Behörden sind durch den AN während der Bauzeit einzuhalten.
Der AN hat alle vom SiGeKo geforderten Maßnahmen im Zuge der Planung und Bauausführung zu be- rücksichtigen und den Anweisungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes auf der Baustelle Folge zu leisten.
Die Vorgaben der SiGe-Planung sind einzuhalten, und vom AN bei Planung, Ausschreibung und Aus- führung zu berücksichtigen. Der verantwortliche Bauleiter nach Landesbauordnung ist vom AN zu stel- len und dem AG sowie der Stadt Görlitz vor Beginn der Baumaßnahme zu benennen.
Bei jeglichem sicherheitsgefährdenden Fehlverhalten von Personen auf der Baustelle muss der AN den AG unverzüglich informieren und im Rahmen seines Berichtswesens dokumentieren.
Darüber hinaus hat der AN die für das HSE-Berichtswesen erforderlichen Angaben und Kennzahlen gemäß den Vorgaben des AG fortlaufend zu erfassen und bereitzustellen. Die Einzelheiten zur Doku- mentation und Berichterstattung sind in Kapitel 3.7.2 geregelt
Darüber hinaus sind nachstehende Vorgänge beim AG anzeige- und berichtspflichtig:
- Straffälliges Verhalten (auch ohne Sachschäden) vom am Bau Beteiligten
- Personenschäden, insbesondere unter Hinzuziehung von Polizei, Rettungskräften, Berufsge- nossenschaft, Gewerbeaufsicht und schweren Verletzungen oder Todesfolge,
- Betriebsunfälle mit verletzen oder verstorbenen Personen,
- Sachschäden, insbesondere aus Brand und aus Witterungsschäden infolge ungewöhnlicher oder außergewöhnlicher Witterungsereignisse (sog. Elementarschäden), z. B. durch Hochwas- ser, Starkregen, Hagel, Sturm, Blitz, Frost o. ä.,
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- Wassereintritt (nach Unwetter oder wegen technischem Defekt),
- Umweltschäden und gesundheitsrelevante Havarien,
- Sachschäden an Bauleistungen aus unvorhersehbaren oder vorhersehbaren Ereignissen, un- abhängig von der Schadenhöhe, soweit dadurch bauliche Mehrkosten zu erwarten sind,
- Planungsschäden, insbesondere soweit daraus bauliche Mehrkosten und/oder Störungen des Bauablaufes eintreten,
- Vermögensschäden jeglicher Art.
Außerdem verpflichtet sich der AN auf Anforderung des AG zur Mitwirkung, Durchführung und Fest- stellung von Maßnahmen zur Schadenverhütung und -minderung im Rahmen der bedingungsgemäßen sowie gesetzlichen versicherungsrechtlichen Regelungen einschließlich hierfür erforderlicher vorläufi- ger Kosten zur Schadenminderung.
Der betroffene Bereich wird vom AN dargestellt, dokumentiert und auf Anforderung des AG besichtigt.
Im Zusammenhang mit der Koordination von Sicherheit und Gesundheit auf den Baustellen, ist insbe- sondere für lagernde, noch zu verbauende, technische Anlagenkomponenten ein Hygienemanage- ment auf der Baustelle einzurichten.
Darüber hinaus beauftragt der AG übergeordnet einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator und setzt diesen ein. Die übergeordneten Regelungen zum Projekt sind im HSE-Handbuch (Anlage B-2) ent- halten.
Im Rahmen des vertraglich vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges zählt die Koordination HSE- relevanter Abläufe zu den Aufgaben des AN. Diese werden vom beratenden SiGeKo des AG und den zuständigen SiGeKos der einzelnen Auftragnehmer vor Ort übernommen und dokumentiert.
Eine vertiefte Zusammenarbeit und eine bessere Kommunikation zu HSE-relevanten Themen auf der Baustelle erfolgt auf Grundlage verschiedener Programme, z.B. regelmäßige HSE-Jour Fixe bis zu kurz- fristig einberufenen Gesprächen zwischen Projektleiter, Bauherrenvertreter, SiGeKo des AG, SiGeKo des AN und Lieferanten. Diese werden dokumentiert.
3.10 Bauvermessung
Die Bauvermessung erfolgt gemäß Anlage 1, Nr. 1.4.7 HOAI und nach Abstimmung mit dem AG mit dem Ziel einer abschließenden Bestandsdokumentation. Die Bauvermessung dient dazu, die exakten geometrischen Grundlagen für die Planung, Ausführung und Kontrolle des Bauvorhabens bereitzustel- len. Ziel ist es, alle relevanten Lage- und Höhenpunkte des Baugrundstücks sowie der angrenzenden Infrastruktur präzise zu erfassen und zu dokumentieren. Dazu gehören insbesondere digitale Lage- pläne, Höhenprofile, Absteckungsunterlagen und ggf. Grenznachweise. Dadurch wird sichergestellt, dass die Bauwerke gemäß den planungsrechtlichen und technischen Vorgaben positioniert sind.
Anlage B-1 enthält Vorgaben zu Attributen der Vermessung.
3.11 Unternehmen und Personal
Folgende sicherheitsrelevante Anforderungen müssen vom AN, sowie seinen Erfüllungsgehilfen und seinem Personal während der Bauphase mindestens beachtet werden:
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- Namentliche Benennung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AN mit Funktion und Po- sition im Unternehmen gegenüber der Auftraggeberseite.
- Die einzelnen Personen müssen sich durch Arbeitspapiere ausweisen können. Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter des AN können bei begründetem AG-Wunsch von der Durchführung be- stimmter Arbeiten entbunden werden.
- Zutritts- und Zufahrtsberechtigungen für Personen und Unternehmen des AG werden dem AN vom AG benannt. Die Berechtigungen werden rechtzeitig vorher gemeinsam abgestimmt.
- Das eingesetzte Personal muss die Sicherheitsvorgaben des SiGeKos beachten und einhalten.
Die regelkonforme Vorhaltung von Sanitätscontainern und eventueller dauerhafter personeller Beset- zung mit Sanitätern obliegt dem AN. Eine gesicherte Notfallmeldekette nach den gesetzlichen Auflagen und Rahmenbedingungen ist durch den AN zu gewährleisten.
Außerhalb der Arbeitszeiten und an Wochenenden/Feiertagen ist die Baustelle zum Beispiel durch Vi- deoüberwachung oder andere geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zutritt zu sichern. Dazu wird ergänzend die Aufschaltung bei einer zertifizierten Notruf- und Serviceleitstelle empfohlen, um Inter- ventionszeiten verkürzen zu können. Alternativ zur Videoüberwachung kann auch eine 24/7-Überwa- chung der Baustelle durch einen Wachdienst in Erwägung gezogen werden.
3.12 Inbetriebnahme/Abnahme/Übergabe (IAÜ)
Im Rahmen des IAÜ-Prozesses stellt der AN eine strukturierte Prozessverfolgung zum terminlichen und fachlichen Ablauf sicher. Der IAÜ-Prozess ist durch den AN mit allen Schnittstellen vollständig abzuwi- ckeln. Etwaige baubegleitende Sachverständigenabnahmen und Errichterbescheinigungen sind durch den AN fortlaufend einzuplanen, zu koordinieren und zu dokumentieren. Der AN stellt eine Risikobe- wertung des Inbetriebnahmeprozesses auf und stimmt diese mit dem AG ab.
Das Inbetriebnahmekonzept ist im Arbeits- und Detailterminplan zu berücksichtigen.
Voraussetzung zur Abnahme
Als Voraussetzung für die Abnahme der Bau- und Planungsleistungen müssen präzisierend folgende Bedingungen, auch bei den Inbetriebnahmen erfüllt sein:
- Fertigstellung endgereinigter und in Betrieb genommene Bau- und Planungsleistungen ohne wesentliche Mängel
- Ohne wesentliche und gefährliche Mängel abgeschlossene Sachverständigenprüfungen und behördliche Abnahmen, (Anlagen wirksam und betriebsbereit);
- Dokumentation verdeckter Leistungen (Fotos, Protokolle, SV Beurteilungen)
- Erfolgreich abgeschlossene Funktionsprüfungen TGA/Funktions-, Leistungsmessungen inklu- sive Protokollierung.
- Erfolgreich abgeschlossenes Inbetriebnahmemanagement einschließlich Mängelbeseiti- gungsnachweis bis Abschluss der Abnahmevorbereitung.
- Vorlage aller Messprotokolle vor Beginn der Begehungen zur Abnahme.
- Übergabe der vollständigen (noch nicht endrevidierten) Revisionsunterlagen/Bestandsdoku- mentation inklusive aller Zulassungen und Prüfzeugnisse an den AG und deren Prüfung durch den AG und seinen Beauftragten (Prüffristen s.u.).
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- Erfolgreiche Durchführung von Einweisungen für das Bedienpersonal des Betreibers in die technischen und baulichen Anlagen des Gebäudes inklusive Dokumentation/Protokollierung dieser Einweisungen.
- Abnahmedokumentation
- Ggf. Behördliche Bestätigungen
Die Abnahme erfolgt nach schriftlicher Aufforderung durch den AN und Erfüllung der Kriterien. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich vorbehaltlich der Optimierung/Nachregulierung und Nachweisführung in der Regelbetriebsphase.
Die Tätigkeiten zur Erlangung der jeweiligen Abnahme sind vom AN zu begleiten. Die Mängeldokumen- tation erfolgt durch den AG und wird dem AN zeitnah nach der Begehung zur Weiterbearbeitung zur Verfügung gestellt. Der Bereitstellungszeitpunkt des Protokolls entbindet den AN nicht von einem so- fortigen Beginn der Mängelbeseitigung.
Etwa vier Wochen vor dem Abnahmetermin finden gemeinsam mit dem AG mehrere Vorbegehungen statt, in welchen vorhandene Mängel durch den AG aufgenommen und protokolliert werden. Das gilt insbesondere auch vor Verschluss von Gräben (Zustandsfeststellungen durch den AG).
Prüfgebühren, Baugenehmigungsgebühren, Abnahmegebühren
Alle Baugenehmigungs- und Abnahmegebühren trägt der AG jeweils einmalig ohne Wiederholungs- vorgänge wg. Mängeln oder unvollständiger Erfüllung im Rahmen der vertraglichen Regelungen.
Bewirtschaftung, Betriebskosten, Sonstige Baunebenkosten
Die Kosten für den vorläufigen Betrieb bis zur rechtsgeschäftlichen Gesamtabnahme trägt der AN. Hierzu gehört auch der Zeitraum nach erfolgter Fertigstellungsmeldung im Rahmen der Inbetrieb- nahme bis zur Betriebsaufnahme (Übergabe AG).
Mängelbeseitigung
Die bei den jeweiligen Prüfungen und Begehungen zur jeweiligen Abnahme festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beseitigen und frei zu melden. Mängel, die für die Nutzung des Gebäudes nicht we- sentlich sind bzw. die Nutzung nicht wesentlich beeinflussen, sind spätestens bis zum Ablauf der
im Abnahmeprotokoll vereinbarten Frist
nach der jeweiligen Abnahme zu beseitigen. Sind wegen nachzuweisender längerer Lieferzeiten län- gere Mängelbeseitigungsfristen notwendig, so ist dies im Einzelfall mit dem AG abzustimmen. Die Be- lange des Nutzers sind nach Übernahme bei der zeitlichen Abstimmung der Mängelbeseitigung zu be- rücksichtigen.
Eine Begehung zur Abnahme und zur Inbetriebnahme mit den Genehmigungsbehörden ist vom AN über den AG zu veranlassen und zu koordinieren. Die Gebühren der Genehmigungsbehörde trägt der AG einmalig. Erforderliche Wiederholungsbegehungen wegen Mängeln trägt der AN.
Der AN bedient sich zur eigenen Mängelverfolgung einem elektronischen Mängelmanagementsystem, welches noch gemeinsam festgelegt werden muss.
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4 Anlagen
B. Funktionale Leistungsbeschreibung B-1. Attributsliste Vermessung B-2. HSE-Projekthandbuch United Heat B-3. Entwurfs- und Genehmigungsplanung inkl. Anlagen (Referenzlösung) (je Los) B-4. Spezielle Rahmenbedingungen und technisch-funktionale Anforderungen (je Los) B-5. Projekthandbuch inkl. Anlagen
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