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Grundsätzliche
Infrastrukturforderung
Unterkunftsbereiche
C1-1810/0-6220
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Di
Strategisch-politische Konzeptionelle Dokumentenlandschaft
Dokumente Dokumentenlandschaft Einsatz
Regelungsnahe Technische Regelungen Druckschriften Dokumente
Stand: Dezember 2022
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C1-1810/0-6220 Offen
Detailinformationen
| Zweck der Regelung: | Erarbeitung von Infrastrukturforderungen für | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Unterkunftsbereiche | ||||||||
| Geltungsbereich: Fachliche Zuständigkeit Infrastruktur | ||||||||
| Datum Gültigkeitsbeginn: | 11.04.2019 | |||||||
| Herausgebende Stelle: BAIUDBw Infra II 1 | ||||||||
| Einsatzrelevanz: | Nein | |||||||
| Berichtspflichten: Nein | ||||||||
| Regelungsnummer, Version: | C1-1810/0-6220, Version 1.4 | |||||||
| t s Ersetzt: C1-1810/0-6220, Version 1.3 n | ||||||||
| Veröffentlichung im: | e di NICHT ZUTREFFEND s g | |||||||
| n u Aktenzeichen: 45-02-01 r e | ||||||||
| Beteiligte | d Hauptpersonalrat, Gesamntvertrauenspersonenausschuss, | |||||||
| Interessenvertretungen: | Ä Hauptschwerbehindert envertretung beim BMVg | |||||||
| m e Gebilligt durch: BAIUDBw - Abteiludngsleiter Infrastruktur | ||||||||
| Datum nächste Überprüfung: | t h 10.04.2024 c ni | |||||||
| t g Bestellnummer/DSK: Keine e i |
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Änderungksschwerpunkt zur Vorversion
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d r entfällt
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Mögliche Kennzeichnungen (vgl. A-550/1, Abschnitt 3.4) Ä Änderungen zur vorherigen Veröffentlichung B Berichtspflichten ! Besonders wichtige Wörter, Zeilen oder Abschnitte E Abweichende Vorgaben für den Einsatz Y Befehle im Sinne des § 2 Nr. 2 WStG S Sicherheitsbestimmungen
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Inhaltsverzeichnis C1-1810/0-6220
Inhaltsverzeichnis
1 Grundsätze 5
1.1 Zweck 5 1.2 Vorgaben zur Anwendung 5 1.3 Allgemeines 5
2 Unterkunftsgebäude 6
2.1 Grundsätze 6 2.2 Umfang 7
3 Allgemeines 7
3.1 Verpflichteter Personenkreis s t 7
n
3.2 Bedarfsermittlung
di
e 7
s
3.3 Funktionsbereiche g 8
n
3.4 Gestaltung Unterkunftsgebäude
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3.5 Örtliche Lage
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8
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3.6 Herstellung von Barrierefreiheit für schwerbeh
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in derte Menschen 9
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4 Gemeinschaftsunterkünfte
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4.1 Unterkunftspflichtige
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4.2 Nicht Unterkunftspflichtige e 9
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5 Unterkunftsstandard
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5.1 Truppenunterkunft
u
c 11
r
5.2 Ausbildungseinrichtun
s
gd, Schule, Hochschule, Akademie 11
u
5.3 Schemaskizze A 12
r
e
5.4 Unterkunftspflicshtige aus besonderem Anlass 12
e
5.5 GrundausbilDduingseinheit 12
6 Raumbedarfsermittlung 13
6.1 Bedarfsberechnung 13 6.2 Berechnungstabellenblatt 14
7 Raumausstattung 15
7.1 Mobiliar 15 7.2 TV-Anschluss 15 7.3 Internet-Anschluss 15 7.4 IT-Vernetzung an Schulen und Ausbildungseinrichtungen 15 7.5 Elektroversorgung, Beleuchtung und Blendschutz 15 7.6 Schließanlage 16 7.7 Wegeleitsystem/Beschilderung 16
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C1-1810/0-6220 Inhaltsverzeichnis
7.8 Beleuchtung 16
8 Funktionsräume, sonstige Räume 16
8.1 Truppenunterkunft, Ausbildungseinrichtung, Schule, Hochschule, Akademie 16 8.2 Grundausbildungseinheiten 18
9 Außenbereich 19
9.1 Gestaltung 19 9.2 Parkplätze 20 9.3 Fahrradabstellbereich 20
10 Sanitäranlagen 20
11 Stiefelwaschanlage 20
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s
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11.1 Allgemeines e 20
di
11.2 Allgemeine Forderungen
g
s 20
n
11.2.1 Bauliche Forderungen Waschplatz u 20
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12 Anlagen
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n 24
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12.1 Bezugsjournal e 24
d
12.2 Änderungsjournal
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t 24
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Grundsätze C1-1810/0-6220
1 Grundsätze
1.1 Zweck
Diese Allgemeine Regelung (AR) ist verbindliche Grundlage für die Erarbeitung von Bedarfs-
forderungen für Unterkunftsbereiche in Liegenschaften der Bundeswehr (Bw). Sie ist bindende Vorgabe
für alle Dienststellen (DSt), die mit der Bearbeitung von Infrastrukturvorhaben im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung (GB BMVg) befasst sind.
1.2 Vorgaben zur Anwendung
- Diese AR ist grundsätzlich in Verbindung mit der AR „Grundsätze für Infrastrukturforderungen
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und Hinweise für die Planung von Baumaßnahmen“ C1-1810/0-6201 anzuwsenden.
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- Die Grundsätzliche Infrastrukturforderung (GIF) für sUnterkunftsbereiche ist eine
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Zusammenstellung einheitlicher Normen für die Größe von Räumeun, Gebäuden sowie befestigten und
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unbefestigten Flächen, deren Anordnung und funktionalenr Abhängigkeiten. Sie bildet damit die
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Grundlage für die Ermittlung des Infrastrukturbedarfs für mUn terkunftsgebäude.
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- Diese Normen beschreiben den tg rundlagenbasierten Infrastrukturbedarf für
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Unterkunftsbereiche, der mit dem Bundesministenri i um der Finanzen (BMF) abgestimmt wurde und eine
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vereinfachte Bedarfsanerkennung zur beschleeunigten Einleitung der Bedarfsdeckung ermöglicht.
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- Sie begründen jedoch keinen nRechtsanspruch auf Zuteilung von Räumen und Flächen in
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bestimmter Art und Größe sowie decren Nutzung.
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- Abweichungen von diessen Grundsätzen können in der ortsbezogenen Bedarfsforderung für
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den begründeten Einzelfarll gefordert werden und sind entlang operativer und funktionaler Belange
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s
nachzuweisen. e
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Sofern von den Vorgaben dieser Regelung abgewichen wird, ist der formulierte Bedarf als nicht-
grundlagenbasierter Infrastrukturbedarf, sogenannte atypische Infrastruktur, zu behandeln. Die
Anerkennung des Bedarfes folgt sodann der AR „Steuerung Infrastrukturplanung“ A-1800/20.
1.3 Allgemeines
Teilsanierungen in Einzelbereichen rechtfertigen nicht die Anwendung der Norm zur Herrichtung von
nicht sanierungsbedürftigen baulichen Anlagen.
Neue Unterkunftsgebäude sind nur dann vorzusehen, wenn auf vorhandene – ggf. zu ändernde –
Objekte, Anlagen und Flächen nicht zurückgegriffen werden kann, bzw. wenn vorhandene Bauwerke
nicht wirtschaftlich umgebaut oder erweitert werden können.
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C1-1810/0-6220 Unterkunftsgebäude
Die Einführung von Standard-Anwendungs-Software-Produkt-Familien (SASPF) erfordert die
Klassifizierung der Raumarten gemäß der AR „Wörterbuch zur DIN 277+“ C1-1810/0-6011. Hinter der
Raumbezeichnung steht in eckiger Klammer und in roter Schrift die Bezeichnung nach „DIN 277+“ (z. B.
Dienstraum [2.1]).
Die Regelung ist zugleich Richtlinie für die Bauverwaltungen für Bauforderungen und Bauplanungen.
Die in dieser Regelung enthaltenen Abbildungen dienen als Schemaskizzen der bildlichen Darstellung.
Aufgrund softwarebedingter Zeichnungsungenauigkeit sind für die Planung von Baumaßnahmen die
tabellarischen und textgebundenen Maße zu verwenden.
Die Forderungen dieser Regelung sind im BMVg und mit dem BMF abgestimmt. Die Zustimmung
erfolgte am 9. Juni 2022 mit Schreiben Az II D 2 WE 0850/22/10001 DOK 2022/0601078.
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2 Unterkunftsgebäude e
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2.1 Grundsätze r
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- Diese Regelung ist anzuwenden für die Bedarfse rmittlung und Infrastrukturplanung von
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Unterkunftsgebäuden im Zuge anstehender Grunddsanierungen bzw. bei Neu-, Um- und
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Erweiterungsbauten. Sie begründet für sich alleinec keine Bedarfsforderung nach Umbauten von
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Bestandsgebäuden. Teilsanierungen in Einzelbetr eichen (z. B. Sanitärbereiche oder Elektro- bzw.
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Heizungsinstallationen) rechtfertigen nicht drliie Anwendung der Vorgaben dieser Regelung zur
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Herrichtung von nicht sanierungsbedürftigenn Unterkunftsgebäuden bzw. Gebäudeteilen.
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- Neubauten sind erforderlich,u wenn vorhandene und sanierungsbedürftige Unterkunftsgebäude
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nicht wirtschaftlich hergerichtet, uumgebaut oder erweitert werden können. Der Nachweis ist durch die
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Bauverwaltung gemäß den rR ichtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im
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s
e
Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (RBBau) im Rahmen einer Wirtschaftlichkeits-
Di
untersuchung zu führen.
- Die wesentliche Grundlage der Bedarfsermittlung für Unterkünfte sind die Sollorganisation
(SollOrg) – Strukturen/Dienstposten (Str/DP) – und SollMaterial (SollMat) der unterzubringenden Org-
Elemente auf der Grundlage aktueller Auszüge aus SASPF. Im Einzelfall können auch
Grobstrukturplanungen bzw. Entwürfe der SollOrg für die Bedarfsberechnung herangezogen werden,
die im weiteren Planungsverlauf zu aktualisieren sind. Für den dort aufgeführten DP-Umfang wird der
Unterkunftsbedarf entsprechend den Vorgaben dieser Regelung auf Ebene der Liegenschaft ermittelt
und bereitgestellt.
- Die Deckung eines anerkannten Bedarfs an Unterkunftsflächen sowie die damit im
Zusammenhang stehenden baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen erfolgt vorzugsweise in
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Allgemeines C1-1810/0-6220
vorhandener Infrastruktur. Beim Bauen im Bestand sind aus baulichen und/oder wirtschaftlichen
Gründen Abweichungen von den vorgegebenen Standards dieser Regelung möglich.
2.2 Umfang
- Der im Rahmen dieser Regelung betrachtete Raum- und Flächenbedarf umfasst:
• Einzel- und/oder Gemeinschaftsunterkünfte,
• Betriebstechnische Räume (soweit diese im Unterkunftsgebäude einzuplanen sind),
• Teeküchen [3.8],
• Lagerräume [4.1.9],
• Betreuungsräume [1.2], • Sanitäranlagen [7.1], t
s
n
• Räume zur Reinigung von Bekleidung und persönlicher Ausrüstung [3e.9] sowie den
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• Flächenbedarf der Unterkunftspflichtigen Soldatinnen und Sogldaten aus besonderem Anlass
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(UKS a. b. A) und Nicht unterkunftspflichtigen Soldatinnen unedr Soldaten (NIUKS).
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3 Allgemeines m
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3.1 Verpflichteter Personenkreis ni
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- Der grundsätzlich zum Wohnen in rl ider Gemeinschaftsunterkunft verpflichtete Personenkreis
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ergibt sich aus den Verwaltungsvorscnhriften zu § 18 Soldatengesetz (Anlage 12.1 der AR „Die
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Liegenschaften der Bundeswehr“ Ac1-1800/0-6570). Gemeinschaftsunterkunft ist in der Bundeswehr
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jede von Amts wegen bereitgestdellte Unterkunft. Für Unterkunftsräume im Bereich der Bundeswehr gilt
s
u
als Grundsatz, dass für jedeAn bzw. jede zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft Verpflichteten
r
e
bzw. Verpflichtete nur eisnmal eine Unterkunft/ein Unterkunftsplatz zur Verfügung gestellt wird.
e
Di
3.2 Bedarfsermittlung
- Die rechnerische Ermittlung des Bedarfs für die Unterbringung der Unterkunftspflichtigen unter
Berücksichtigung operativer und funktionaler Belange erfolgt nach wirtschaftlichen Maßstäben. Auch
bei einzelnen Bedarfsforderungen ist ein Gesamtabgleich der Liegenschaft vorzunehmen. Daher erfolgt
die SOLL-Berechnung für den Umfang des Unterkunftsbedarfs liegenschaftsweise. Dies beinhaltet
weder eine Festlegung über die Belegung noch über die räumliche Anordnung von Gebäuden innerhalb
der Liegenschaft.
- Eine einheitsweise Unterbringung ist vorzusehen für:
• Grundausbildungseinheiten,
• Wachbataillon (WachBtl) BMVg und
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C1-1810/0-6220 Allgemeines
• übende Truppen auf Truppenübungsplätzen (TrÜbPl).
- In Schulen und Akademien erfolgt die Unterbringung hörsaalweise in einem Gebäude.
3.3 Funktionsbereiche
- Die zugehörigen Funktionsbereiche der Einheiten in Truppenunterkünften werden in
Funktions- und Dienstgebäuden zusammengefasst. Ausgenommen von der Trennung (Funktions- und
Unterkunftsgebäude) sind Grundausbildungseinheiten.
- Vom Grundsatz der Trennung von Funktions- und Unterkunftsbereich in einem Gebäude kann
abgewichen werden, wenn bei Sanierungsmaßnahmen die Beibehaltung der gemischten Anordnung
von Funktions- und Unterkunftsbereich einer Einheit in einem Bestandsgebäude funktionalen Bedarfen folgt und wirtschaftlicher ist. t
s
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e
- Erfordern operative oder funktionale Belange (z. B. Erforderndisise der Inneren Führung,
s
g
Identität oder Kohäsion) über den in Nr. 305 beschriebenen Ausnahmnetatbestand (Grundausbildungs-
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einheiten) hinaus ein Abweichen vom Grundsatz der Trennundg von Funktions- und Unterkunfts-
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Ä
bereichen, so ist dieser Bedarf als sogenannter atypischer Bedarf zu begründen (siehe Nr. 0 dieser
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Regelung). e
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3.4 Gestaltung Unterkunftsgebäude
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t
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e
- Als Wohnbereich der unterkunftspflirclh i tigen Soldatinnen und Soldaten ist das Unterkunfts-
e
t
n
gebäude im Sinne der Technischen uRegeln für Arbeitsstätten (ASR) der Bundesanstalt für
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c
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (uBAuA) zweckorientiert so zu gestalten, dass sich alle dort
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d
Wohnenden in ihrer Unterkunft woshl fühlen können. Die Innenarchitektur soll wie die Ausstattung mit
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A
modernem Mobiliar und anderre n Einrichtungsgegenständen dazu beitragen, dass die Soldatinnen und
e
s
Soldaten ihre Unterkunft aekzeptieren und sie als ihr Zuhause und ihre Wohnung empfinden können. So
Di
lassen sich u. a. mutwillige Beschädigungen mindern und Bauunterhaltungskosten reduzieren.
3.5 Örtliche Lage
- Grundsätzlich ist der Unterkunftsbereich in reinen Unterkunftsgebäuden der Truppen-
unterkünfte, Schulen, Ausbildungseinrichtungen und Akademien
• in einem ruhig gelegenen Liegenschaftsteil der Liegenschaft,
• örtlich zusammenhängend und
• abseits von Lager- und Technischen Bereichen zu planen und einzurichten.
Sofern liegenschaftsbezogen möglich und wirtschaftlich vertretbar, können funktionale und operative
Belange auch durch räumliche Nähe zwischen Unterkunfts- und Funktionsbereichen derselben Einheit
berücksichtigt werden.
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Gemeinschaftsunterkünfte C1-1810/0-6220
3.6 Herstellung von Barrierefreiheit für schwerbehinderte Menschen
- Bei der Durchführung von Baumaßnahmen in Liegenschaften der Bw sind gemäß den
einschlägigen Baufachlichen Richtlinien und der RBBau die Belange der schwerbehinderten Menschen
zu berücksichtigen. Siehe hierzu die grundsätzlichen Forderungen des Abschnitts 5„Herstellung von
Barrierefreiheit für behinderte Menschen“ der C1-1810/0-6201.
4 Gemeinschaftsunterkünfte
4.1 Unterkunftspflichtige
- Unterkunftspflichtige Soldatinnen und Soldaten (UKS), die zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind, erhalten eine Unterkunft. t
s
n
e
• Bezugsgröße der Forderungen ist die Unterkunftseinheit (UE):
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1 UE = 4,50 m²
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- Unterkunftspflichtige Soldatinnen und Soldaten aus ubesonderem Anlass (UKS a. b. A.)
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d
können in Abhängigkeit des Auftrages der Einheit sowohl anls Einzelpersonen (z. B. im Rahmen der
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Erhöhung der Führungsbereitschaft) als auch als gesammte Einheit (z. B. Herstellen der Verlege-/
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d
Marschbereitschaft) zum Wohnen in der Gemeinsch aftsunterkunft verpflichtet werden. Sie erhalten
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eine Unterkunft. ni
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4.2 Nicht Unterkunftspflichtiger li
e
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n
u
- Nicht unterkunftspflichtikg e Soldatinnen und Soldaten (NIUKS) erhalten nach
c
u
Geschlechtern getrennte Räumre zum Umkleiden sowie zur Aufbewahrung ihrer dienstlichen
d
s
Bekleidung und persönlichen umilitärischen Ausrüstung.
A
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e
- Die Anordnung sder Räume erfolgt vorzugsweise in der Arbeitsstätte oder in ihrer unmittelbaren
e
Di
Nähe in Räumen, die den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) entsprechen.
Anforderungen an die Räume, die zu gewährleisten sind:
• schnelle Erreichbarkeit,
• leichte Zugänglichkeit und
• räumliche Nähe zu den Sanitäranlagen.
- Nach den Vorgaben der ArbStättV sind einzuhalten, eine
• dem Nutzungszweck „Umkleiden“ erforderliche Raumtemperatur,
• ausreichende Beleuchtung nach ASR A3.4 „Beleuchtung“: (200 Lux) sowie
• ausreichende Be- und Entlüftung zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden; dabei kein die
Gesundheit schädigender Luftzug.
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C1-1810/0-6220 Gemeinschaftsunterkünfte
- Die Räume sind getrennt nach Geschlechtern zu fordern. Für Soldatinnen ist ein Ansatz von 15 % und innenhalb des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr (ZSanDstBw) von 50 % zu
berücksichtigen. In Ausbildungs- und Schulungseinrichtungen kann der zu berücksichtigende Anteil
höher als 15 % liegen. Der Bedarf ist für den Einzelfall ortsbezogen zu ermitteln.
- NIUKS erhalten zwei Spinde zur Aufbewahrung der persönlichen militärischen Ausrüstung incl.
Aufgabenorientierten Ausstattung und dienstlichen Bekleidung. Die Fläche für die Spinde beträgt
inklusive Bewegungsfläche: 5,40 m².
- Für Soldatinnen und Soldaten im Feldjägerdienst und von DSt mit protokollarischen und/oder
repräsentativen Aufgaben. Für sie erhöht sich wegen des zusätzlich erforderlichen Unterkunftsschranks der Lagerbedarf um 2,25 m²1. 409. Der Soll-IST-Abgleich der NIUKS-Flächen hat grundsätzlich über die gsetsamte Liegenschaft zu
n
e
erfolgen. Hierbei sind auch vorhandene Keller- und Dachgeschosse audf ieine mögliche Eignung zu
s
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untersuchen und bei Eignung in Ansatz zu bringen. Der Nachweis istn in den liegenschaftsbezogenen
u
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Nutzungskonzepten darzustellen. e
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- Grundsätzlich sind bei Neubauten keine NIUKS -Flächen zu fordern, vorrangig sind
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vorhandene Überhänge (auch in eigenen Diensträumen) dzur Bedarfsdeckung zu nutzen.
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- NIUKS werden auf Sammelsanitärannlaigen [7.1] nach der AR „Grundsätzliche
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Infrastrukturforderung für Sanitäranlagen“ C1-1e810/0-6203 angewiesen. Die Sammelsanitäranlagen
rli
sind im selben Gebäude einzurichten. e
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- Für NIUKS sind Möglichkeiten zkur Reinigung und Trocknung ihrer dienstlichen Bekleidung und
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u
Ausrüstung erforderlich. Unter Berüdcrksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors ist ein Reinigungs- und
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Kleidertrocknungsraum [3.9] (2A0,00 m²) pro 50 NIUKS zu fordern. Es sind max. zwei dieser Räume pro
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Gebäude zu fordern. s
e
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- Für Gebäude mit Umkleide- bzw. Übernachtungsmöglichkeit für NIUKS ist ein Fahrrad-
abstellplatz von 18,00 m² in einfacher Ausführung zu fordern. In küstennahen sowie wind- und
niederschlagsreichen Regionen ist dieser überdacht zu fordern. Bei vorhandenem oder geplantem
Kellerbereich kann der Abstellbereich auch dort gefordert werden.
1 Der Anteil der NIUKS, die einen höheren Flächenbedarf haben (Nr. 405f), ergibt sich aus dem Prozentsatz aller militärischen DP mit einer Zusatzausstattung (ohne Rekruten, Reservedienstleistende und Lehrgangs- teilnehmer bzw. Lehrgangsteilnehmerinnen).
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Unterkunftsstandard C1-1810/0-6220
5 Unterkunftsstandard
5.1 Truppenunterkunft
- Die Unterbringung in der Truppenunterkunft bzw. vergleichbaren Liegenschaften der Bw
erfolgt in Einzelunterbringung.
-
Die reine Netto-Wohnfläche (Wfl) einer Unterkunft beträgt 13,50 m2 (3 UE).
-
Neben der Netto-Wfl erhält die Unterkunft zusätzlich einen Sanitärbereich (Duschbad) mit
Handwaschbecken (HWB), Dusche (DU) und Toilette (WC) zur alleinigen Nutzung.
• Der Flächenanteil des Sanitärbereiches beträgt ca. 3,00 m² (siehe Abbildung 1 Wohneinheit
13,50 m² (ohne Maßstab)).
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• Die Belegung erfolgt für alle Dienstgradgruppen in Einzelunterbringuneg.
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Zur Truppenunterkunft zählen auch Auswahlverfahren durchführennde Dienststellen.
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5.2 Ausbildungseinrichtung, Schule, Hochscnhule, Akademie
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m
- Die Netto-Wfl einer Unterkunft an Ausbildungds e einrichtungen2, Schulen, Hochschulen und
t
Akademien der Bw beträgt 13,50 m2 (3 UE). c h
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• Die Raumbelegung erfolgt für alle Dienstgragdgruppen in Einzelunterbringung.
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- Neben der Netto-Wfl erhält die tUnterkunft zusätzlich einen Sanitärbereich (Duschbad) mit
n
u
HWB, DU und WC zur alleinigen Nutkz ung.
c
u
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• Der Flächenanteil des Sansitärbereiches beträgt ca. 3,00 m² (siehe Abbildung 1 Wohneinheit
u
A
13,50 m² (ohne Maßstab )).
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Di
2 Gilt auch für Unterkünfte der Betreuungsstellen Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung (ZAW).
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C1-1810/0-6220 Unterkunftsstandard
5.3 Schemaskizze
t
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Abbildung 1 Wohneinheit 13,5h0t m² (ohne Maßstab)
c
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5.4 Unterkunftspflichtige aus besondt erem Anlass
g
e
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e
- Für UKS a. b. A. werden Unterkuntftsräume mit einer Größe von 27,00 m² (6 UE) und mit
n
u
Sammelsanitäranlagen gefordert. k
c
u
r
- Die Raumbelegung erfolgdt – getrennt nach Geschlecht – in 27,00 m² Räumen. 27,00 m²
s
u
Räume sind nach ASR A4.4 „UAnterkünfte“ mit max. 4 Personen zu belegen.
r
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s
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5.5 GrundausbildDuingseinheit
- In Unterkunfts-/Funktionsgebäuden in Grundausbildungseinheiten werden Unterkunfts-
räume mit einer Größe von 27,00 m² (6 UE) und mit Sammelsanitäranlagen gefordert.
- Die Raumbelegung erfolgt – getrennt nach Geschlecht – in 27,00 m² Räumen. 27,00 m²
Räume sind nach ASR A4.4 mit max. 4 Personen zu belegen.
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Raumbedarfsermittlung C1-1810/0-6220
6 Raumbedarfsermittlung
6.1 Bedarfsberechnung
- Die Grundlage der Raumbedarfsermittlung bildet die Personalstärke nach der Sollorganisation
Personal (SollOrgPers). Zur Berechnung des Bedarfs sind aktuelle SASPF-Auszüge zu verwenden.
Von der SollOrgPers-Stärke sind unterkunftspflichtig anzurechnen:
• 10 % der Leutnante/Oberleutnant des Truppendienstes (Lt/OLt, Lt z.S./OLt z.S),
• 5 % der gebündelten Dienstposten der Leutnante/Leutnante z.S. bis Hauptleute/
Kapitänleutnante des Truppendienstes (Lt/Lt z.S. bis Hptm (A11)/KptLt (A11)),
• 10 % der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere mit Portepee (Fw/Btsm),
t
• 30 % der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere ohne Portepee (Uffzs/Maat),
n
e
• 50 % der Dienstgradgruppe der Mannschaften (Msch), di
s
g
• 20% der militärischen Dienstposten in Organisationselenmenten bis zur Ebene Brigade/
u
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Brigadeäquivalent3 d
n
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• 100 % der Rekruten (Soldatinnen bzw. Soldaten in der Grundausbildung),
m
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• 100 % der Teilnehmerinnen und Teilnehmer and Lehrgängen4 (LT) sowie Teilnehmerinnen bzw.
t
h
Teilnehmer (Tln) der ZAW, c
ni
• 100 % der Reservistendienst Leistendegnt (RDL) aller Dienstgradgruppen.
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- RDL leisten Dienst aufgrund der Aeussetzung der Ableistung des Grundwehrdienstes nach dem
t
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- Abschnitt des Soldatengesetzes (S G). Für RDL ergibt sich die Verpflichtung zum Wohnen in der
k
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Gemeinschaftsunterkunft aus § 18u SG i. V. m. der A1-1800/0-6570.
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d
s
u
- Die Anzahl der RDAL, die gleichzeitig pro Jahr üben, ist in der ortsbezogenen Infrastruktur-
r
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forderung nachzuweisens.
e
Di
- Von den vorgenannten Grundsätzen kann auf der Grundlage eines standortbezogenen
Einzelnachweises im begründeten Einzelfall abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der
ministeriellen Billigung durch die Oberste Instanz des Nutzers (BMVg IUD I 45).
3 Rekruten sowie Lehrgangsteilnehmer bzw. Lehrgangsteilnehmerinnen sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen; gleiches gilt für Kommandobehörden, Höhere Kommandobehörden und Ausbildungs- einrichtungen (vgl. AR „Grundbegriffe der militärischen Organisation Unterstellungsverhältnisse Dienstliche Anweisungen“ A2-500/0-0-1, Anlage 5.1). 4 Für das Bildungszentrum der Bundeswehr (BiZBw) umfasst dies an den Standorten Mannheim, Berlin, Oberammergau auch die Beamtenanwärter bzw. Beamtenanwärterinnen im Vorbereitungsdienst und die Verwaltungsfachangestellten in Ausbildung.
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C1-1810/0-6220 Raumbedarfsermittlung
6.2 Berechnungstabellenblatt
• Einzelforderungen „Unterkunftspflichtige“/„Nicht Unterkunftspflichtige“.
| Dienstgradgruppe | DIN 277+ | UE | m² | Bemerkungen | Sanitär |
|---|---|---|---|---|---|
| Unterkunftspflichtige | |||||
| Rekruten | [1.1.1] | 1,5 | 6,75 | Vierbettbelegung in 27 m² Räumen | S |
| UKS a. b. A | [1.1.1] | 1,5 | 6,75 | Vierbettbelegung in 27 m² Räumetn s n | S |
| Mannschaften | [1.1.5] | 3 | 13,50 | e di Einzelsbelegung g | E |
| Unteroffiziere | [1.1.5] | 3 | 13,50 | n u Erinzelbelegung e | E |
| Feldwebel | [1.1.5] | 3 | n 13,5Ä0 m | d Einzelbelegung | E |
| Offz, nur Lt/OLt/Hptm (A11) (TrD) | [1.1.5] | 3 h | e d 13,50 t | Einzelbelegung | E |
| RDL5 | [1.1.5] | c ni 3 t g | 13,50 | Einzelbelegung | E |
| NIUKS gemäß Abschnitt 4.2 | rli e [7.2t.1] n u | e 1,2 | 5,40 | Fläche für: - Spinde6 | S |
| c LT/Tln ZAW u r d s (unabhängig vom Dienstgradu) A | k | ||||
| r e Lehrgänge s e | [1.1.5] | 3 | 13,50 | Einzelbelegung | E |
Dies
Legende: Tabelle 1: Einzelforderungen S = Sammelsanitär
E = Einzelsanitär
5 Die Anzahl der gleichzeitig im Jahr Übenden ist mit der ortsbezogenen Bedarfsforderung nachzuweisen. 6 Die Anzahl der NIUKS reduziert sich um die Anzahl der UKS a. b. A.
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Stand: Dezember 2022
[Seite 15]
Offen
Raumausstattung C1-1810/0-6220
7 Raumausstattung
7.1 Mobiliar
- Die Ausstattung der Unterkünfte mit modernem Mobiliar und anderen Einrichtungs-
gegenständen zur Steigerung der Attraktivität erfolgt auf der Grundlage der Raumausstattungssätze
gemäß der gültigen Erlass- und Weisungslage (siehe AR „Raumausstattungssätze“ A-1800/113).
7.2 TV-Anschluss
- Ein TV-Anschluss ist je Unterkunfts- und Gemeinschaftsraum zu fordern. Bestehende
Leitungsnetze sowie technische Entwicklungen sind zu berücksichtigen. Der Aufbau erfolgt nach dem Stand der Technik. t
s
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e
di
7.3 Internet-Anschluss s
g
n
u
r
- Um dem Bedürfnis nach moderner Informationsversoergung in der Kaserne Rechnung zu
d
n
tragen, ist in den Unterkunfts- und ausgewählten BetreÄuungsgebäuden für unterkunftspflichtige
m
Angehörige, Ausbildungseinrichtungen und Schulene der Bundeswehr die Bereitstellung von
d
t
kostenfreien Internetzugängen zur privaten Nutzungh zu fordern.
c
ni
- Die Netzanbindung der Unterkunftsggetbäude und Betreuungseinrichtungen erfolgt durch die
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Bundeswehr, die die Ausgaben ggf. erforderr l l i icher Erweiterungen von IT-Leitungsnetzen innerhalb ihrer
e
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Liegenschaften trägt. u
k
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u
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7.4 IT-Vernetzung an Sdchulen und Ausbildungseinrichtungen
s
u
A
- An Schulen/Akaedremien und Ausbildungseinrichtungen wird zusätzlich zum Internet je
s
e
Unterkunft ein IT-Ans
D
cihluss für das IntranetBw/Ausbildungs-LAN gefordert.
- Zur Aufstellung der erforderlichen IT-Technik sind Flächen und Räume für die Aufstellung von
Gebäudeverteilerschränken zu fordern. Eine Mischnutzungsmöglichkeit ist zu betrachten.
7.5 Elektroversorgung, Beleuchtung und Blendschutz
- Die Ausstattung der Unterkunfts- und Gemeinschaftsräume mit Steckdosen ist an den
erweiterten Bedarf durch die IT-Vernetzung und die Ausstattung des Raumes (z. B. Flachbildfernseher,
Minikühlschrank und Stehlampe) anzupassen. Je Raum sind mindestens 10 Steckdosen als Einfach-,
Doppel- und/oder Dreifachsteckdose zu fordern, die im Raum verteilt anzubringen sind. Die Anzahl der
Steckdosen kann sich nach ortsbezogenem Bedarf und bei größeren Räumen erhöhen.
• Ein Mehrbedarf ist auf der Grundlage des IT-Konzeptes der Liegenschaft in der ortsbezogenen
Infrastrukturforderung nachzuweisen.
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Stand: Dezember 2022
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Offen
C1-1810/0-6220 Funktionsräume, sonstige Räume
- Bei Unterkunftsräumen in Unterkunftsgebäuden handelt es sich nicht um dauerhafte PC-
Arbeitsplätze. Eine blendfreie Beleuchtung und ein Blendschutz an den Fenstern ist daher nicht zu
fordern. Die Anforderungen der ArbStättV sind entsprechend zu berücksichtigen.
- In den Unterkunftsräumen von Schulen und Ausbildungseinrichtungen sind die Anforderungen
für PC-Arbeitsplätze zu erfüllen.
7.6 Schließanlage
- Gefordert wird eine Kartenschließanlage. In Liegenschaften, in denen z. B. eine Kopplung mit
dem Hausausweis möglich ist, sind ggf. auch andere elektronische, dem Stand der Technik
entsprechende Schließanlagen verwendbar. Die wirtschaftlichste Lösung ist zu wählen.
t
7.7 Wegeleitsystem/Beschilderung s
n
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- Innerhalb des Unterkunftsgebäudes ist ein Wegeleitsystgem und eine ausreichende
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Beschilderung zu fordern. r
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7.8 Beleuchtung m
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- Bewegungsmelder verbessern die Energiehbtilanz und die Beleuchtungssituation eines
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Gebäudes.
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• Für das Unterkunftsgebäude sind daher
Breli
wegungsmelder mindestens für den Eingangsbereich,
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die Flure und für alle gemeinschaftlich ugenutzten Räume zu fordern.
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8 Funktionsräume,d rsonstige Räume
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8.1 Truppenunterkusnft, Ausbildungseinrichtung, Schule, Hochschule,
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Di
Akademie
- In reinen Unterkunftsgebäuden mit Einzelunterbringung sind Funktionsräume bzw. sonstige
Räume im Erdgeschoss wie folgt zu fordern:
• 1x Lagerraum [4.1.9] für Bettwäsche und Unterkunftstextilien pro Gebäudekomplex 13,50 m².
• 1x UvD-Raum [2.7], eingangsnah, der Raum ist mit Diensttelefon und einer Klingel Eingangstür
auszustatten, einschließlich 1x Sanitärbereich (unisex und behindertengerecht) [7.1], mit zum Flur
hin abschließbarer Tür, bestehend aus:
-
1x Sitzbecken und
-
1x Waschtisch mit Kaltwasseranschluss.
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Stand: Dezember 2022
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Offen
Funktionsräume, sonstige Räume C1-1810/0-6220
• 1x Gemeinschaftsraum [1.2] 27,00 m²,
- Der in unmittelbarer Nähe zur Teeküche anzuordnende Gemeinschaftsraum ist ein
multifunktionaler Raum. Er dient der Pflege der Kameradschaft sowie der Förderung des
soldatischen Gemeinschaftsgefühls.
- Der Gemeinschaftsraum ist zugleich zu nutzen als Aufenthalts- und Besucherzimmer und ist
den Vertrauenspersonen (VP), die über keinen eigenen Dienstraum verfügen, im Rahmen der
Ausübung ihrer Dienstgeschäfte im Aufgabenbereich zur Mitnutzung zur Verfügung zu stellen.
- Der Raum ist mit modernem Mobiliar und Bodenbelag attraktiv zu gestalten sowie mit Vorhängen
ansprechend auszustatten.
- Pro Geschoss sind folgende Räume zu fordern:
• 1x Reinigungsraum [3.9] t (max. 20,00 m²)
s
n
- Reinigungsraum dienen den Soldatinnen bzw. Soldaten zur Reeinigung stark verschmutzter
di
s
persönlicher Ausrüstungsgegenstände, die in den Untergkunftszimmern nicht oder nur
n
u
unvollkommen möglich ist. e r
d
n
- Pro Person werden 1,50 m² gefordert. Je UnterkunftsgÄeschoss mit mindestens 15 Personen wird
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ein Reinigungsraum (bis max. 20,00 m²) geforderte.
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- Bei weniger als 15 Personen pro Unterkunftsgehstchoss ist ein Reinigungsraum für je 2 Geschosse
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zu fordern.
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Bauliche Forderungen: e
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- 1x Ausgussbecken mit Kaltwassernatnschluss (1x),
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- 2x Waschmaschinenanschlüsske und
c
u
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- 2x spritzwassergeschützted Doppelsteckdosen für den Anschluss von Wäschetrocknern.
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• 1x KleidertrocknungsraAum [3.9]
r
e
- Der Kleidertrocknusngsraum dient zur Trocknung persönlicher Bekleidungs- und dienstlicher
e
Di
Ausrüstungsgegenstände, die in Unterkunftsräumen nicht oder nur unvollkommen möglich ist.
- Die bei der Trocknung der Bekleidung anfallende Luftfeuchte ist so abzuführen, dass Bekleidung
und Ausrüstungsgegenstände innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden getrocknet werden
und die Bausubstanz nicht geschädigt wird.
- Unterkunftsgebäude erhalten einen Kleidertrocknungsraum pro Geschoss. Unter
Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors sind unabhängig von der Unterkunftskapazität
des Gebäudes max. zwei Räume pro Gebäude zu fordern.
-
Bis zu 79 Soldatinnen bzw. Soldaten 18,00 m²
-
Bei 80 bis 129 Soldatinnen bzw. Soldaten 24,00 m²
-
Bei 130 Soldatinnen bzw. Soldaten 30,00 m²
-
Ist ein Keller oder ein Dachgeschoss geplant oder vorhanden, sind Kleidertrocknungsräume dort
einzurichten.
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Stand: Dezember 2022
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Offen
C1-1810/0-6220 Funktionsräume, sonstige Räume
Bauliche Forderungen:
-
Kleiderstangen, Höhe: 1,80 m, parallel verlaufend im Abstand von 1,40 m,
-
Freie Wandflächen sind mit Kleiderhaken zu versehen.
• 1x Reinigungsmittellagerraum (Putzmittelraum) [4.1.9] 6,00 m² im EG,
-
1x Kaltwasseranschluss mit Ausgussbecken, 4,00 m² in jedem
-
1x spritzwassergeschützte Doppelsteckdose. weiteren Geschoss
• Teeküche [3.8]
-
Mindestgröße der Küche für Geschossgrößen ab 15 Personen: 13,50 m².
-
Ab 28 Personen pro Geschoss sind pro Geschoss max. zwei Teeküchen zu fordern.
-
Bei Geschossgrößen mit weniger als 15 Personen erhalten Unterkunftsgebäude für zwei
Geschosse eine Teeküche.
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s
• Küchenausstattung n
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di
s
- Die Ausstattung der Teeküche als Einbauküche (EBK) erfolggt in Anlehnung an den RAS
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Teeküche wie folgt: r
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- 1x EBK mit Oberschränken und durchgehender Arbeitsfläcnhe von ca. zwei lfd. Metern,
Ä
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- 1x in die Arbeitsplatte integrierte Spüle mit Abtropffläche,
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- 1x Durchlauferhitzer, t
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c
- 1x 4-Zonen-Kochfeld7, ni
t
g
- 1x Dunstabzugshaube e
rli
e
- 1x Mikrowellengerät8 mit Heißluft und tGrillfunktion (vorzugsweise als Unterbaugerät),
n
u
- Kühlschränke8 mit einzeln verschkließbaren Einschüben,
c
u
- 1x Papierhandtuchspender8, d r
s
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- 1x Seifenspender8. A
r
e
- Für die Ausstattung msit einer Mikrowelle ist eine zusätzliche Steckdose zu berücksichtigen.
e
Di
8.2 Grundausbildungseinheiten
- In Unterkunfts-/Funktionsgebäuden für Grundausbildungseinheiten sind Funktionsräume bzw.
sonstige Räume wie folgt zu fordern:
• Funktionsräume im Erdgeschoss, die das Führungs- und Funktionspersonal zur Erfüllung seiner
Aufgaben benötigt gemäß AR „Grundsätzliche Infrastrukturforderung für Büro-, Stabs- und Funktionsbereiche“ C1-1810/0-62109.
7 Ein Backofen ist nicht zu fordern. 8 Liegenschaftsgerät. 9 In Erarbeitung gemäß Verfahren A-550/1. Der Regelungsentwurf liegt zzt. bei BMVg IUD I 4 zur fachlichen Zustimmung. Die Regelung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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Stand: Dezember 2022
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Offen
Außenbereich C1-1810/0-6220
• Sammelsanitäranlagen [7.1] gemäß C1-1810/0-6203.
- Wenn im Erdgeschoss nur Funktionsräume ausgeplant sind, dann sind nur Toilettenräume im
Erdgeschoss zu fordern.
- Folgende Räume sind pro Geschoss zu fordern:
• 1x Kleidertrocknungsraum [3.9]
• 1x Putzraum [3.9]
• 1x Reinigungsmittellagerraum (Putzmittelraum) [4.1.9] 6,00 m²
4,00 m² in jedem
weiteren Geschoss
• Sammelsanitäranlagen [7.1] gemäß C1-1810/0-6203 • 1x Teeküche [3.8] t 13,50 m²,
s
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- 1x EBK mit Oberschränken und durchgehender Arbeitsfläche von
d
ica. zwei lfd. Metern,
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g
- 1x in die Arbeitsplatte integrierte Spüle mit Abtropffläche, n
u
r
- 1x Durchlauferhitzer, e
d
n
- 1x 4-Zonen-Kochfeld, Ä
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- 1x Dunstabzugshaube e
d
t
- 1x Mikrowellengerät10 mit Heißluft und Grillfunhktion (vorzugsweise als Unterbaugerät),
c
ni
- Kühlschränke10 mit einzeln verschließbaret n Einschüben,
g
e
- 1x Papierhandtuchspender10, rli
e
t
- 1x Seifenspender10. n
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k
- Für die Ausstattung mit einer cMikrowelle ist eine zusätzliche Steckdose zu berücksichtigen.
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d
• 1x Gemeinschaftsraum pros Gebäude [1.2] 27,00 m².
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9 Außenberseich
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9.1 Gestaltung
- Die Außenanlagen sind so zu gestalten, dass dem Charakter einer Wohnbebauung
entsprochen wird. Trennzäune innerhalb des Unterkunftsbereiches einer Liegenschaft sind
grundsätzlich nicht vorzusehen.
- Da Unterkunftsbereiche mit allen Bauwerken des Funktions-, Wirtschafts-, Betreuungs-,
Sanitäts- und Ausbildungsbereichs in enger Beziehung stehen, sind diese Teilbereiche mit kurzen
Wegen, leicht erfassbaren Orientierungssystemen und Grünanlagen zu verbinden.
10 Liegenschaftsgerät.
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Offen
C1-1810/0-6220 Sanitäranlagen
9.2 Parkplätze
- Vor dem Unterkunftsgebäude sind Parkplätze in ausreichender Anzahl einzurichten. Die
Parkplätze rechnen auf den Gesamtbedarf der Liegenschaft an.
9.3 Fahrradabstellbereich
- Vor dem Unterkunftsgebäude ist ein Abstellbereich für Fahrräder von 18,00 m² in einfacher
Ausführung zu fordern (vgl. Nr. 413).
10 Sanitäranlagen
- Der Abschnitt „Sanitäranlagen“ findet sich in der C1-1810/0-6203.
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11 Stiefelwaschanlage
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11.1 Allgemeines e r
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- Stiefelwaschanlagen [3.9] dienen den Soldatinnme n und Soldaten zur Reinigung stark
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verschmutzten Schuhwerks nach dem Ausbildungsdiendst im Gelände. Sie sind ausschließlich für
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Einheiten und Dienststellen zu fordern, deren Personcal regelmäßig und überwiegend Außendienst im
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Gelände leistet (z. B. in der Grund- bzw. Vollausbgildung, auf TrÜbPl usw.).
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- Die Stiefelwaschanlage ist frostsichter bzw. entleerbar auszuführen und in unmittelbarer Nähe
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des Außenzugangs zu Unterkunftsgebäku den anzuordnen.
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11.2 Allgemeine Fordersungen
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• Eine Stiefelwaschanlages besteht aus einem oder mehreren Waschplätzen.
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Di
• Berechnungsschlüssel: Für je 30 Soldatinnen/Soldaten ist ein Waschplatz zu fordern.
• Im Lager „Übende Truppen“ ist die gebäudeweise Anordnung vorzusehen.
11.2.1 Bauliche Forderungen Waschplatz
• 1x Auslaufventil mit Rückflussverhinderer und Schlauchanschluss;
- Auslaufhöhe ca. 1,20 m über der Standfläche,
• 1x Abstellstütze oder -fläche,
• 1x Schlauch mit Schlauchverschraubung, Wassermengenregulierung und Bürste (Liegenschafts-
gerät) sowie
• Ablaufrinne mit herausnehmbarem Schlammfang.
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Offen
Stiefelwaschanlage C1-1810/0-6220
- Stiefelwaschanlage – Grundriss
60 60 60 60
1 1 1 1
2 2 2 2 3
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Auslaufventil mit Schlauchanschluses r
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Abstellstütze/-fläche Ä
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Ablaufrinne d
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Ablauf DN 100 mit herausn
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eihmbarem Schlammfang
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Abbildung 2: Stiefelwascehanlage (Grundriss) (ohne Maßstab)
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- Stiefelwaschanlage Schnitt „Ablatuf – Auslauf“
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Abbildung 3 Stiefelwaschanlage (Schnitt „Ablauf-Auslauf“) (ohne Maßstab) 1105. Als weitere Realisierungsmöglichkeit kann eine freistehende zentrale Stiefelwaschanlage für
mehrere Unterkunftsgebäude gefordert werden. Die Ausführungen können als freistehende
Betonfertigteilkonstruktionen (siehe Abbildung 4 Stiefelwaschanlage mit Betonwangen oder Abbildung
5 Stiefelwaschanlage mit integrierter Rückwand) oder überdachte Pavillonkonstruktion (siehe
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05 A
4
A
1
2
3
Standfläche mit Bodenablauf m 02,1 ehöhfualsuA 4
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Offen
C1-1810/0-6220 Stiefelwaschanlage
Abbildung 6 Stiefelwaschanlage Pavillon) in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten gefordert
werden.
• Die zentralen Stiefelwaschanlagen sind für den ganzjährigen Betrieb zu fordern.
• Eine befestigte Zuwegung zwischen Stiefelwaschanlage und Unterkunftsgebäude ist vorzusehen.
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Abbildung 4 Stuiefelwaschanlage mit Betonwangen
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Abbildung 5 Stiefelwaschanlage mit integrierter Rückwand
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Offen
Stiefelwaschanlage C1-1810/0-6220
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Abbildung 6
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Sitiefelwaschanlage Pavillon
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C1-1810/0-6220 Anlagen
12 Anlagen
12.1 Bezugsjournal
| (Nr.) Bezugsdokumente | Titel | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 1. A1-1800/0-6570 | Die Liegenschaften der Bundeswehr | ||||
| 2. A1-1800/0-6006 | Raumausstattungssätze | ||||
| 3. A-1810/20 | Steuerung Infrastrukturplanung | ||||
| 4. C1-1810/0-6201 | Grundsätze für Infrastrukturforderungen und Hinweise für die Planung von Baumaßnahmen | ||||
| 5. C1-1810/0-6203 | Grundsätzliche Infrastrukturforderung für Sanitäranlagen t s | ||||
| 6. C1-1810/0-6210 | n e Grundsätzliche Infrastrukturforderung füdri Büro-, Stabs- und s Funktionsbereiche11 g n | ||||
| 7. RBBau - Grundwerk bis 19. Austauschlieferung | u r Richtlinien für die Durchführung evon Bauaufgaben des Bundes im d n Zuständigkeitsbereich der FÄinanzbauverwaltungen (RBBau), Herausgeber: BMUB (Onmlinefassung 12. Januar 2015) e | ||||
| 8. ArbStättV | d Verordnung über Arbet itsstätten (Arbeitsstättenverordnung - | ||||
| h c ArbStättV) i | |||||
| 9. ASR A3.4 | n t Arbeitsstättenrgegel Beleuchtung e | ||||
| 10. ASR A4.4 | Arbeitsstäettre l n i regel Unterkünfte t | ||||
| 11. C1-1810/0-6011 | n u Wörter buch zur DIN 277+ k | ||||
| 12. SG | c u Gresetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) | ||||
| 13. A2-500/0-0-1 A r | u | d s Grundbegriffe der militärischen Organisation | |||
| Unterstellungsverhältnisse Dienstliche Anweisungen |
ser
e
Di
12.2 Änderungsjournal
| Version | Gültig ab | Geänderter Inhalt |
|---|---|---|
| 1 C1-1810/0-6220 | 11.04.2019 | • Erstveröffentlichung |
| 1.1 C1-1810/0-6220 | 28.10.2020 | • Teilweise Aktualisierung + Nrn. 101 bis 107, 201 bis 203, + Wegfall alte Nrn. 205+206,301,302,307,310 |
11 In Erarbeitung gemäß Verfahren A-550/1. Der Regelungsentwurf liegt zzt. bei BMVg IUD I 4 zur fachlichen Zustimmung. Die Regelung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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Anlagen C1-1810/0-6220
| 1.2 C1-1810/0-6220 | 25.02.2022 | • Nr. 803 Anpassung Teeküchenausstattung • Nr. 1105 Zentrale Stiefelwaschanlage |
|---|---|---|
| 1.3 C1-1810/0-6220 | 01.07.2022 | • Teilweise Aktualisierung + Nr. 407 + Abschnitt 6.2 Tabelle 1 |
| 1.4 C1-1810/0-6220 | 14.12.2022 | • Redaktionelle Änderung in Nr. 505 |
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