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2022_11_14_Anlage_1_Vorbemerkungen.pdf

Neubau eines Unterkunftsgebäudes mit 127 Zimmern in der Tomburg-Kaserne Rheinbach

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 10:12 (Europe/Berlin)

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VERBINDLICHE PLANUNGSVORGABE FÜR UNTERKUNFTSGEBÄUDE

1. Vorbemerkungen

1.1 Inhalt und Anwendung 1.2 Honorarminderung bei Vergabe von Planungsleistungen an Freiberuflich Tätige (FbT) 1.3 Planungsgrundlagen

1.3.1 Aufgaben 1.3.2 Bedarfsgrundlagen 1.3.3 Baufachliche Grundlagen 1.3.4 Entwurfskonzeption

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VERBINDLICHE PLANUNGSVORGABE FÜR UNTERKUNFTSGEBÄUDE

1 VORBEMERKUNGEN

1.1 INHALT UND ANWENDUNG

Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) hat die Leitstelle für Unterkunftsgebäude, bestehend aus

der Oberfinanzdirektion Frankfurt sowie dem Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, mit Erlass BMVg

IUD I 4 (IUD I 5 neu) Az 68-16-10/12 vom 24. Oktober 2019 beauftragt, das Kapitel 3 der seit 12. September

2012 gültigen Planungshilfe für Gemeinschaftsunterkünfte in eine bundesweit verbindlich anzuwendende

Planungsvorgabe für Unterkunftsgebäude fortzuschreiben.

Basis für die neue Planung bildet die neue Allgemeine Regelung (AR) “Grundsätzliche Infrastrukturforderung

(GIF) Unterkunftsbereiche“ C1-1810/0-6220, in der insbesondere der verbesserte Unterkunftsstandard „Ein-

zelunterkunft mit eigenem Duschbad“ (Nutzungsart [1.1.5.] nach DIN 277+) beschrieben wird.

Das Kapitel 2 der alten Planungshilfe, Unterkünfte für die Grundausbildung, bleibt hiervon unberührt und ist

weiterhin gültig.

Die neue verbindliche Planungsvorgabe „Unterkunftsgebäude der Bundeswehr“ wurde aufgestellt, um bun-

desweit eine einheitliche bauliche Umsetzung des verbesserten Unterkunftsstandards [1.1.5] zu gewährleis-

ten sowie optimale Bedingungen zu schaffen, um die „Neue Möbelserie 2020 (NM2020)“ unterzubringen.

Daher sind die in der verbindlichen Planungsvorgabe enthaltenen Grundrisse der einzelnen nach AR gefor-

derten Räume und Raumbücher mit definierten, qualitativen Vorgaben bei Neubaumaßnahmen verbindlich

anzuwenden. Bei Baumaßnahmen im Bestand sind die Planunterlagen und Raumbücher analog anzuwenden,

sofern eine Realisierung wirtschaftlich vertretbar ist.

Diese werden in einer vervollständigten Fassung der verbindlichen Planungsvorgabe zu einem späteren Zeit-

punkt veröffentlicht.

STAND 08/22 Vorbemerkungen SEITE 2

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VERBINDLICHE PLANUNGSVORGABE FÜR UNTERKUNFTSGEBÄUDE

1.2 DARSTELLUNG DER HONORARMINDERUNG BEI EINZELMASSNAHMEN

Mit der verbindlichen Planungsvorgabe wurden wesentliche Vorleistungen für die Grundlagenermittlung,

Vor- und Entwurfsplanung durch die Leitstelle erbracht. Diese steht darüber hinaus auch beratend bei anste-

hender Projektplanung zur Verfügung. Gemäß der Bereichsdienstvorschrift “Einrichtung von Leitstellen“ C-

1810/116 sind bei der Einschaltung Freiberuflich Tätiger und der Verwendung von Grundsatzplanungen

grundsätzlich Honorarminderungen vorzunehmen.

Aufgrund der vorliegenden Vorplanungsleistungen sind bei der Verwendung der verbindlichen Planungsvor-

gabe Honorarminderungen in den einzelnen Leistungsphasen (LPH) der HOAI in Prozent in folgender Höhe

anzusetzen:

gem. VM2/21 RBBauAbzugHonorar FbT
LPH 2Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a)Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten0,500,250,25
b)Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Ziel- konflikte0,100,050,05
c)Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Ob- jekts3,002,001,00
d)Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (z.B. städtebauliche, gestal- terische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökolo- gische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche)0,850,500,350
e)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koor- dination und Integration von deren Leistungen0,500,000,50
f)Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit0,300,000,30
g)Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finan- ziellen Rahmenbedingungen1,000,001,00
h)Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vor- gängen des Planungs- und Bauablaufs0,500,000,50
i)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Er- gebnisse0,250,000,25
7,002,804,20

1Vertragsmuster nach RBBau

STAND 08/22 Vorbemerkungen SEITE 3

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VERBINDLICHE PLANUNGSVORGABE FÜR UNTERKUNFTSGEBÄUDE

gem. VM2/2 RBBauAbzugHonorar FbT
LPH 3Entwurfsplanung
a)Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berück- sichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (z.B. städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, so- ziale, öffentlich-rechtliche) auf Grundlage der Vorpla- nung und als Grundlage für die weiteren Leistungspha- sen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Geneh- migungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspe- zifischen Anforderungen, z.B. bei Gebäuden im Maßstab 1:100, z.B. bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:2011,006,005,00
b)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koor- dination und Integration von deren Leistungen1,150,001,15
c)Objektbeschreibung0,400,000,40
d)Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit0,200,000,20
e)Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung1,250,001,25
f)Fortschreiben des Terminplans0,350,000,35
g)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Er- gebnisse0,650,000,65
15,006,009,00
gem. VM2/2 RBBauAbzugHonorar FbT
LPH 4Genehmigungsplanung
a)Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen o- der Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Aus- nahmen und Befreiungen sowie notwendiger Verhand- lungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter2,500,002,50
b)Einreichen der Vorlagen0,250,000,25
c)Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Be- schreibungen und Berechnungen0,250,000,25
3,000,003,00

STAND 08/22 Vorbemerkungen SEITE 4

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VERBINDLICHE PLANUNGSVORGABE FÜR UNTERKUNFTSGEBÄUDE

1.3 PLANUNGSGRUNDLAGEN

1.3.1 AUFGABE

Mit dem verbesserten Unterkunftsstandard soll den unterkunftspflichtigen Soldatinnen und Soldaten ein

zweckorientierter, qualitativ angemessener und moderner Wohnbereich zur Verfügung gestellt werden, der

zudem ausreichend Möglichkeiten zum Verstauen der umfangreichen Ausrüstung bietet.

1.3.2 BEDARFSGRUNDLAGEN

Grundlage der verbindlichen Planungsvorgabe und der Gebäudeplanung ist die AR “GIF Unterkunftsberei-

che“ C1-1810/0-6220.

In der Planungsvorgabe werden optimierte Lösungsmöglichkeiten für funktionsgerechte Planungskonzepte

verbindlich vorgegeben, die auch die Belange der NM2020 berücksichtigen. Für die Raumausstattung ist die

Allgemeine Regelung „Raumausstattungssätze“ (A1-1800/0-6006) anzuwenden.

Bei der Erstellung einer Bauunterlage sind die öffentlich-rechtlichen Vorgaben sowie die jeweiligen Landes-

bauordnungen (LBO), die Auflagen der Technischen Regelwerke, die AR „Allgemeine baufachliche Vorgaben

für die Durchführung von Baumaßnahmen der Bundeswehr“ C-1800/114 sowie die anerkannten Regeln der

Technik zu beachten.

1.3.3 BAUFACHLICHE GRUNDLAGEN

► WÄRMESCHUTZ/ WÄRMEVERSORGUNG ENTSPRECHEND Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Grundsätzlich ist das GEG anzuwenden. Hinsichtlich der Umsetzung der klimapolitischen Ziele gelten die

Vorgaben des Umsetzungserlasses der Energieeffizienzfestlegungen für Bundesgebäude (EEFB) im Ge-

schäftsbereich BMVg (BMVg IUD I 5 – Az 68-07-01 vom 17. März 2022). Damit wurde festgelegt, dass das

Energieeffizienzgebäude 40 (EGB 40) bei Neubauten zugrunde zu legen ist. Bund

Die Einordnung der Unterkunftsgebäude erfolgt entsprechend des gültigen GEG unter Beachtung der Nut-

zung als Gebäudetyp „Nichtwohngebäude“.

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VERBINDLICHE PLANUNGSVORGABE FÜR UNTERKUNFTSGEBÄUDE

► ARBEITSSCHUTZ

Das Errichten von Gebäuden sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Planung unterlie-

gen dem Baurecht, wobei bereits bei der Planung von Arbeitsstätten die Belange des Arbeitsschutzes in Ab-

hängigkeit von der späteren Nutzung der Gebäude zu berücksichtigen sind.

Unterkünfte gehören nach § 2 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu den Arbeitsstätten. Werden

Räumlichkeiten nicht nur zum Wohnen und Schlafen genutzt (z.B. Funktions- und Betreuungsräume) werden

an deren Nutzung (Arbeitsplätze) strengere Forderungen gestellt.

Bei der Aufstellung der verbindlichen Planungsvorgabe wurde gemäß der RBBau (Abschnitt L1 - Bauangele-

genheiten des BMVg) die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde, in diesem Fall das Referat K5 des BAIUDBw

Kompetenzzentrums Baumanagement (BAIUDBw KompZ BauMgmt) Wiesbaden, als eine für den Arbeits-

schutz und Technischen Umweltschutz fachlich zuständige Stelle beteiligt, und dessen Vorgaben bei der Auf-

stellung berücksichtigt.

Nach Übergabe der errichteten Gebäude an die Nutzer hat der Dienststellenleiter des Nutzers in seiner Ver-

antwortung als Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob mit dem Einrichten

und Betreiben der Arbeitsstätten in den übernommenen Gebäuden eine konkrete Gefährdung besteht. Recht-

liche Grundlage hierzu ist § 3 der ArbStättV.

Fensterfläche nach LBauO:

Die Größe der Fensterflächen der Unterkünfte und Aufenthaltsräume wurden so gewählt, dass sie die Anfor-

derungen an die notwendigen Fensterflächen bundesweit erfüllen.

Telefon:

Unterkunftsgebäude müssen über technische Einrichtungen (z. B. Telefon) verfügen, die eine schnellstmög-

liche Alarmierung der zuständigen Polizeidienststelle, der Feuerwehr oder des Notarztes ermöglicht (ASR

A4.4 „Unterkünfte“).

Sommerlicher Wärmeschutz:

Bei Sonneneinstrahlung, die zu einer Erhöhung der Raumtemperatur in den Unterkünften von über 26°C

führt, sind entsprechende bauliche Schutzmaßnahmen zu veranlassen (vgl. Schutzziele ASR A 3.5 „Raumtem-

peratur“ Pkt. 4.3 und C-1800/114 Abschnitt 7 Pkt. 7.3.1.338). Hierzu ist eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

in Bearbeitung (Nr. 1.3.4).

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VERBINDLICHE PLANUNGSVORGABE FÜR UNTERKUNFTSGEBÄUDE

Fluchtwegkennzeichnung:

In den Gebäudefluren sind an den jeweiligen Zugängen zu den Treppenräumen, beleuchtete Fluchtwegkenn-

zeichen, die von den Stuben und anderen Aufenthaltsräumen aus gut erkennbar sind, zu installieren (ASR

A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“, Pkt. 8). Die Ausführung und technische Um-

setzung (zentrale Energieversorgung bzw. batteriebetrieben) ist mit dem jeweils zuständigen, technischen

Referat im BAIUDBw KompZ BauMgmt abzustimmen.

Absturzsicherung:

Sind planbare, regelmäßig durchzuführende Tätigkeiten in absturzgefährdeten Bereichen (z.B. bei Wartungs-

, Inspektionstätigkeiten an Photovoltaik-, Lüftungsanlagen etc. auf Dachflächen) mit einem Abstand des Tä-

tigkeitsbereiches oder Verkehrsweges von weniger als 2 m zur Absturzkante durchzuführen, sind geeignete

Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz gemäß der in Punkt 4.4 (vgl. ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und her-

abfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“) beschriebenen Rangfolge zu ergreifen.

Über die ASR und diese Planungsvorgabe hinausgehende Forderungen sowie Abweichungen von den ASR

sind im Einzelfall zu begründen und ggf. erforderliche Ersatzmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit

und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten festzulegen.

► BRANDSCHUTZ

Die Unterkunftsgebäude der Bundeswehr sind keine Beherbergungsstätten. Die Regelungen der Muster-Be-

herbergungsstättenverordnung (MBeVO) und somit die Forderungen nach Brandmeldeanlagen sind auf diese

Gebäude grundsätzlich nicht übertragbar und daher nicht anzuwenden.

Die Aufstellung eines ganzheitlichen und schutzzielorientierten Brandschutzkonzeptes für Unterkunftsge-

bäude ist entsprechend des Brandschutzleitfadens für Gebäude des Bundes vom Bundesministerium des In-

nern und für Heimat (BMI) in Einvernehmen mit der Fachaufsicht Vorbeugender Brandschutz im Referat K 5

des zuständigen BAIUDBw KompZ BauMgmt vorzunehmen (vgl. C1-1810/0-6201, Abschnitt 7). Das Brand-

schutzkonzept muss grundsätzlich auch die raumlufttechnischen Gegebenheiten berücksichtigen.

Die nachfolgenden Hinweise zum Brandschutzkonzept beziehen sich auf Gebäude bis Gebäudeklasse 3. Auf

Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sind sie entsprechend anzupassen.

Baulicher Brandschutz

Abweichungen und Erleichterungen aus dem Bauordnungsrecht und den sonstigen zum vorbeugenden Brand-

schutz ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind zu vermeiden.

STAND 08/22 Vorbemerkungen SEITE 7

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VERBINDLICHE PLANUNGSVORGABE FÜR UNTERKUNFTSGEBÄUDE

Brand- und Rauchabschnitte:

Gebäude erfordern eine innere brandschutztechnische bauliche Unterteilung. Diese ist gem. der jeweiligen Lan-

desbauordnung in der jeweils gültigen Fassung, in der Regel bei einer Gebäudelänge über 40 m vorzusehen.

Unabhängig von der Grundfläche des Gebäudes ist hierzu eine Brandwand oder, abhängig von der Gebäude-

klasse, eine gem. der jeweiligen Landesbauordnung zugelassene alternative Ausführung vorzusehen. Gleichzei-

tig sind notwendige Flure in Rauchabschnitte von längstens 30 m zu unterteilen. Notwendige Brandwände (o-

der vergleichbare Alternativen) sind daher so anzulegen, dass diese gleichzeitig die notwendigen Flure in

Rauchabschnitte von längstens 30 m unterteilen oder unmittelbar an einen Treppenraum angrenzen.

Rettungswege:

In Unterkunftsgebäuden sind bauordnungsrechtliche Rettungswege ausschließlich baulich über notwendige

Treppen zu realisieren. Sollen in Ausnahmefällen dennoch Nutzungseinheiten oder Unterkunftsräume un-

mittelbar an einem Stichflur oder an dem notwendigen Treppenraum ohne zweiten baulichen Rettungsweg

angrenzen, ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn

  1. die zuständige Feuerwehr über das entsprechende Rettungsgerät verfügt und keine Bedenken be-

züglich der Personenrettung bestehen,

  1. die zu rettende Personenanzahl 10 Personen nicht überschreitet,

  2. eine anleiterbare Stelle vorhanden ist und jederzeit zur Verfügung steht,

  3. Flächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück vorhanden sind,

  4. die maximal zulässige Länge des ersten Rettungsweges nicht überschritten wird.

Konkret ist dies mit dem zuständigen Referat K 5 im BAIUDBw KompZ BauMgmt Fachaufsicht Vorbeugender

Brandschutz abzustimmen.

Anlagentechnischer Brandschutz

Grundsätzlich sind Maßnahmen des anlagentechnischen Brandschutzes auf ein Minimum zu begrenzen. Wer-

den anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen erforderlich, um den Anforderungen des Bauordnungsrechts

zu genügen, sind diese hinsichtlich der zu erwartenden Lebenszykluskosten gegenüber baulicher Brandschutz-

maßnahmen zu bewerten und zu planen. Mithin ist zu prüfen, ob durch Maßnahmen des baulichen Brandschut-

zes anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen entbehrlich sind.

Bezüglich der bauordnungsrechtlich notwendigen Rauch- und Branddetektion wird auf die AR “Maßnahmen

zur Brandfrüherkennung in Liegenschaften“ C-1810/115 hingewiesen. Entsprechend dieser Regelung sind Un-

terkunftsgebäude grundsätzlich mit „Brandwarnanlagen Bundeswehr“ auszustatten.

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VERBINDLICHE PLANUNGSVORGABE FÜR UNTERKUNFTSGEBÄUDE

Es ist zu prüfen, ob Feuer- und Rauchschutzabschlüsse (Brandschutztüren) im Verlauf von Fluren und Trep-

penräumen mit bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen zu versehen sind, um ein nutzungsbedingtes

Aufkeilen, Fixieren oder Außerkraftsetzen der Selbstschließvorrichtung zu vermeiden. Gleiches gilt für Türen

zu Teeküchen, da von Teeküchen eine nachweislich erhöhte Brandentstehungsgefahr ausgeht. Türen in diesen

Räumen sind daher mit Feststellanlagen zu versehen, um die Gefahr der Rauchausbreitung im Ereignisfall zu

vermeiden. Dies gilt nicht für Türen innerhalb von Nutzungseinheiten.

► RAUMAKUSTIK / SCHALLSCHUTZ

Für die Dimensionierung des Schallschutzes dienen als Grundlage für die Planung und Konstruktion von Un-

terkünften die Vorgaben der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau. Die als Technische Baubestimmung bau-

rechtlich eingeführte DIN 4109 stellt einen Standard für den Mindestschallschutz dar. Für die Bewertung des

Schallschutzes ist die Nutzung maßgebend.

Die Einordnung in die Schallschutzklassen erfolgt analog den Berechnungsgrundlagen nach DIN 4109. An die

Außenbauteile für Unterkunftsgebäude werden folgende Anforderungen an die Luftschalldämmung gestellt:

Außenfassade - Kategorie 1 (lärmintensiver Bereich)  42 dB

Kategorie 2 (normaler Bereich)  37 dB

Die Anforderungen an die Innenbauteile bezüglich Raumakustik und Schallschutz können den jeweiligen

Raumbüchern entnommen werden.

► TV- / INTERNETANSCHLUSS

Unterkunfts- und Gemeinschaftsraum sind mit einem TV-Anschluss auszustatten. Bestehende Leitungsnetze

sowie technische Entwicklungen sind zu berücksichtigen. Der Aufbau erfolgt nach dem Stand der Technik.

In den Unterkunftsstuben ist ein Internetzugang (WLAN) sicherzustellen.

An Schulen/Akademien und Ausbildungseinrichtungen sind die Unterkunftsstuben zusätzlich zum Internet

(WLAN) mit einem IT-Anschluss für das IntranetBw/Ausbildungs-LAN auszustatten.

► SCHLIESSSYSTEM

Gemäß der Forderung in der AR C1-1810/0-6220 ist ein elektronisches Schließsystem vorzusehen. Sollte in der

Liegenschaft bereits ein Schließsystem bestehen, muss das für das Unterkunftsgebäude geplante System hierzu

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VERBINDLICHE PLANUNGSVORGABE FÜR UNTERKUNFTSGEBÄUDE

kompatibel sein.

Eine Identifikation mittels elektronischer Dienst- oder Truppenausweise (eDTA) mit MIFARE DESFire Chip ge-

mäß den technischen Spezifikationen des eDTA ist möglich, bedarf jedoch einer Abstimmung bezüglich der

baulichen Absicherungsmaßnahmen im Bereich der Bundeswehr zwischen dem Nutzer, der Bauverwaltung und

dem Militärischen Abschirmdienst (MAD).

► NACHHALTIGES BAUEN

Neben den grundsätzlich für die Bundeswehr geltenden Vorgaben zum Nachhaltigen Bauen (z. B. Leitfaden

Nachhaltiges Bauen mit Bewertungssystem (BNB)) werden derzeit konkrete Vorgaben zur Anwendung bei Un-

terkunftsgebäuden der Bundeswehr erarbeitet. Diese werden in einem eigenen Abschnitt einer vervollständig-

ten Fassung der verbindlichen Planungsvorgabe zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.

► BERÜCKSICHTIGUNG BESONDERER ANFORDERUNGEN SCHWERBEHINDERTER MENSCHEN

In der AR “Grundsätze für Infrastrukturforderungen und Hinweise für die Planung von Baumaßnahmen“ C1-

1810/0-6201, Abschnitt 5 ist geregelt, wie die besonderen Bedürfnisse von behinderten Menschen zu be-

rücksichtigen sind.

In der verbindlichen Planungsvorgabe Unterkunftsgebäude wurden alle Türen gemeinschaftlich nutzbarer

Räume mit einem Rohbaumaß von 101 cm geplant. Weiterhin besitzt jedes Unterkunftsgebäude einen barri-

erefreien Zugang sowie eine barrierefreie Toilette im Erdgeschoss.

Abschnitt 5 dieser Regelung legt fest, dass im Erdgeschoss eines Unterkunftsgebäudes pro Liegenschaft eine

barrierefreie Unterkunftsstube mit eigener Sanitäreinrichtung vorzusehen ist. Bei Ausbildungseinrichtungen

sind zwei barrierefreie Unterkunftsstuben pro Liegenschaft gefordert. Hierfür können je behindertengerech-

ter Einzelunterkunft zwei Bausteine Einzelunterkunft gegen einen Baustein Einzelunterkunft – barrierefrei

getauscht werden.

Bei der Inneneinrichtung der barrierefreien Unterkünfte ist auf die behindertengerechte Nutzung (Höhe) zu

achten. Bei Gebäuden mit barrierefreier Unterkunft sind die Gebäudezugangstüren mit elektrischen Türöff-

nern auszustatten und die Besonderheiten in Flucht- und Rettungswegen bei Auslösen der „Brandwarnanlage

Bundeswehr“ zu berücksichtigen.

In Gebäuden mit barrierefreien Unterkünften ist der Teilbereich (Spüle / Kochfeld / Arbeitsplatte) der Tee-

küche im Erdgeschoss unterfahrbar und höhenverstellbar auszubilden. STAND 08/22 Vorbemerkungen SEITE 10

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VERBINDLICHE PLANUNGSVORGABE FÜR UNTERKUNFTSGEBÄUDE

1.3.4 ENTWURFSKONZEPTION

Grundlagen:

Bei der Planung von Gebäuden und deren technischer Ausrüstung ist darauf zu achten, dass:

• sie wirtschaftlich und umwelt- bzw. ressourcenschonend erstellt werden können,

• diese mit geringem, wirtschaftlich und umwelt- bzw. ressourcenschonendem Reinigungsaufwand be-

trieben werden können,

• Sicherheit, Gesundheitsschutz und Behaglichkeit der Beschäftigten in der Nutzungsphase gewährleistet

sind,

• Inspektions-, Wartungs- und Unterhaltsaufwand geringgehalten werden,

eine Energetische Bewertung anhand von Medien Verbrauchszählern möglich ist

(gem. Handbuch Gebäudeautomation 4.0)

• Energie-, Betriebs- und Unterhaltsaufwand minimiert werden.

Umsetzung:

Durch die Aufstellung einer einheitlichen und verbindlich anzuwendenden Planungsvorgabe soll die Planungs-

zeit verkürzt und bundesweit ein einheitlicher Standard für Unterkunftsgebäude geschaffen werden. Dieser

berücksichtigt sowohl die Flächenforderungen der C1-1810/0-6220 als auch die Belange der NM2020 vollum-

fänglich.

Zu wesentlichen Materialen von Bauteilen und Baustoffen werden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen erstellt,

um bundesweit einen einheitlichen verbindlichen Standard zu schaffen.

Diese betreffen die Ausführungsart (Konstruktion/Material) von:

• Außenwände,

• Innenwände,

• Dacheindeckung,

• Fenster,

• Verdunkelung/ Sonnen- und Blendschutz,

• Schließanlage,

• Heizung.

Bis zum Vorliegen der Ergebnisse obliegt die Materialwahl unter Berücksichtigung des Erlasses BMVg IUD I 6

Az 68-03-03 vom 30. Mai 2017 den zuständigen Bauverwaltungen.

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VERBINDLICHE PLANUNGSVORGABE FÜR UNTERKUNFTSGEBÄUDE

Mit einer Rasterung der Gebäudegrundrisse ist eine Ausführung sowohl in konventioneller als auch in modula-

rer Bauweise möglich. Durch die Vereinfachung des Planungsprozesses ist eine Verkürzung der Planungszeit

zu erwarten.

Die Grundlage der Rasterung bildet die Form und Größe einer Einzelunterkunft mit eigenem Duschbad und

Technikschacht. Die weiteren in der GIF geforderten Räume wurden in diesen Grundbaustein, oder in mehrere,

nebeneinanderliegende Grundbausteine mit versetzten Zwischenwänden geplant und entsprechend der Nut-

zung nebeneinander zu einem Gebäudekern angeordnet. Um eine einheitliche und funktionelle Raumanord-

nung zu erreichen, ist dieser Gebäudekern verbindlich umzusetzen.

An den Gebäudekern können in beide Richtungen Einzelunterkünfte in der geforderten Anzahl unter Berück-

sichtigung der zulässigen Fluchtweglängen angeordnet werden. Um einen zweiten baulichen Rettungsweg si-

cherzustellen, muss das Gebäude in eine der beiden Richtungen mit einem Nebentreppenraum abschließen. In

die andere Richtung ist die Ausbildung eines Stichflurs mit einer maximalen Länge von 15 m und unter Berück-

sichtigung der im Thema Brandschutz genannten Voraussetzungen möglich.

Abhängig vom Unterkunftsbedarf und dem zur Verfügung stehenden Baufeld in der Liegenschaft ist das Ge-

bäude in beide Richtungen theoretisch beliebig erweiterbar. Daher sind, sofern die zulässigen Rettungsweglän-

gen nicht eingehalten werden können, weitere Nebentreppenräume oder Haupttreppenräume vorzusehen.

Verschiedene Möglichkeiten zur Umsetzung sind in den folgenden Skizzen beispielhaft dargestellt.

STAND 08/22 Vorbemerkungen SEITE 12

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VERBINDLICHE PLANUNGSVORGABE FÜR UNTERKUNFTSGEBÄUDE

Somit lassen sich durch Rasterung und flexible Anwendung der Treppenraumbausteine die einzelnen Räume

(Bausteine) in beliebiger Länge nebeneinander ausplanen, so dass der Unterkunftsbedarf möglichst exakt in

einem oder mehreren Gebäuden (abhängig von dem zur Verfügung stehenden Baufenster) umgesetzt werden

kann. Die Gebäude sind an den Giebelseiten ohne Vor- oder Rücksprünge auszubilden, so dass je nach Anzahl

der Etagen der Unterkunftsbedarf in 2er (eingeschossiges Gebäude), 4er (zweigeschossiges Gebäude) oder 6er

Schritten (dreigeschossiges Gebäude) gedeckt werden kann.

Gemäß C1-1810/0-6220 ist ab einer Anzahl von 27 Einzelunterkünften pro Etage zusätzlich eine zweite Tee-

küche einzuplanen. Diese ist gegenüber dem Nebentreppenhaus vorzusehen.

Die Forderungen der GIF bezüglich des Kleidertrocknungsraum können aufgrund der Rasterung nicht exakt

umgesetzt werden, daher gilt:

  • bis zu 79 Soldaten/innen zwei Bausteine Kleidertrockenraum pro Gebäude,

  • 80 bis 129 Soldaten/innen drei Bausteine Kleidertrockenraum pro Gebäude,

  • ab 130 Soldaten/innen vier Bausteine Kleidertrockenraum pro Gebäude.

Die Größe der Technikbausteine (Hausanschlüsse/Heizung im EG sowie Lüftung im obersten Vollgeschoss)

kann je nach Größe des geplanten Unterkunftsgebäudes innerhalb des Rasters um Bausteine gekürzt oder er-

weitert werden und somit an den tatsächlichen Bedarf an Technikfläche angepasst werden.

Zur Berücksichtigung einer flächenschonenden Bebauung im Sinne der Nachhaltigkeit ist vorzugsweise bei der

Planung von einer 3-geschossigen Gebäudekonzeption auszugehen, vorbehaltlich liegenschaftsbezogener Be-

lange. Die Gebäudeabmessungen sind, wenn möglich, mit der Gebäudeklasse 3 (Musterbauordnung §2) in Ein-

klang zu bringen, um aufwendigere brandschutztechnische Auflagen der Gebäudeklasse 4 zu vermeiden. Ver-

schiedene Möglichkeiten zur Anordnung der Bausteine Haupttreppenhaus sowie Nebentreppenhaus sind dabei

möglich, die wirtschaftlichste Ausführung ist vorzusehen.

Mit dem Ziel einer energieeffizienten Gebäudeplanung, ist das Unterkunftsgebäude in Ost-/ Westausrichtung

zu planen, um den effizientesten Einsatz von Solarthermie und/oder Photovoltaik zu ermöglichen. Eine Er-

schließung mit möglichst kurzen Ver- und Entsorgungsleitungen ist anzustreben.

Die gewählte Dachform und Neigung müssen sowohl gestalterische und städtebauliche Aspekte als auch eine

wirtschaftliche Konstruktion berücksichtigen. Eine der folgenden Dachformen ist vorzusehen:

  • Satteldach,

  • Walmdach,

  • im begründeten Einzelfall Flachdach mit mind. 2 % Gefälle (mit extensiver Begrünung).

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