Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

2018_10_02_C_1810_115.pdf

Neubau eines Unterkunftsgebäudes mit 127 Zimmern in der Tomburg-Kaserne Rheinbach

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 10:12 (Europe/Berlin)

Herkunft: evergabe.blb.nrw.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Offen

C-1810/115

Bereichsdienstvorschrift

t

s

n

e

Maßnahmen zur Brandfrüher dikennung

s

g

n

u

r

in Liegenschaft

d

een

n

Ä

m

e

d

t

h

c

ni

u

k

Zweck der Regelung:
Herausgegeben durch:
Beteiligteu
Interessenvertretungen: r
d s Gebilligt durch: u
A Herausgebende Stellee:r
s e Di Geltungsbereich:
Einstufung:
Einsatzrelevanz:
Berichtspflichten:
Gültig ab:
Frist zur Überprüfung:
Version:
Ersetzt:
Aktenzeichen:
Bestellnummer/DSK:
ni Plan ung und Einsatz von Brandwarnanlagen
t g Berandmeldeanlagen und Rauchwarnmeldern in
rli Gebäuden und Arrestzellen der Bundeswehr
e Bundesministerium der Verteidigung
keine
Referatsleiter BMVg IUD II 6
BMVg IUD II 6
Organisationsbereich Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen (IUD), Bauverwaltung des Bundes und der Länder
Offen
Nein
Nein
02.10.2018
01.10.2023
1
B-1810/33
61-03-01
Entfällt

Stand: Oktober 2018

[Seite 2]

Offen

C-1810/115 Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1 Grundsätze 3

1.1 Absicht 3 1.2 Anwendung von Vorgaben des Baurechts zur Brandfrüherkennung 3 1.3 Sonderbauten (Gebäude besonderer Art oder Nutzung) 3 1.4 Arrestzellen 3

2 Anlagen zur Brandfrüherkennung 4

2.1 Brandwarnanlage Bundeswehr 4 2.2 Brandmeldeanlagen 4 2.3 Rauchwarnmelder 5

t

s

n

3 Ausstattung von Gebäuden mit Anlagen zur Brandfrüheerkennung 6

di

s

3.1 Unterkunftsgebäude, Kindertagesstätten und Arrestzellen g 6

n

u

3.2 Andere Sonderbauten r 6

e

d

n

4 Anforderungen an die Brandwarnanlage BuÄndeswehr 7

m

4.1 Grundsätzliche Anforderungen

d

e 7

t

4.1.1 Normative Verweisung und Begriffe h 7

c

4.1.2 Zusätzliche technische Anforderungen

ni

10

t

g

4.1.3 Inbetriebnahme e 11 4.1.4 Betrieb e

rli

11

t

n

4.2 Systemaufbau: Brandwarnanlague Bundeswehr mit Systemkomponenten 12

k

4.3 Muster Kurzbedienungsanleictung Brandwarnanlagen-Anzeigetableau 13

u

r

4.4 Schema Alarmorganisatiodn 14

s

u

A

5 Anlagen r 15

e

s

e

5.1 Abkürzungsver

D

zeiichnis 16 5.2 Bezugsjournal 17 5.3 Änderungsjournal 17

Seite 2

Stand: Oktober 2018

[Seite 3]

Offen

Grundsätze C-1810/115

1 Grundsätze

Absicht

  1. Obwohl Gemeinschaftsunterkünfte, Kindertagesstätten und Arrestzellen der Bundeswehr (Bw) keiner Verpflichtung zur Installation von Brandfrüherkennungsanlagen unterliegen, muss die Bw gemäß § 3 Absatz 1 der Musterbauordnung (MBO) bzw. gleichlautenden Paragraphen der jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) den Schutz von Leben und Gesundheit sicherstellen und zur Gewährleistung der Fürsorgepflicht einen vergleichbaren Schutz für alle Beschäftigte (Soldatinnen und Soldaten sowie zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und weiterer Personen in Hinblick auf die Brandfrüherkennung gewährleisten.

  2. Zum Ausgleich erhöhter Gefahren durch Feuer und Rauch in baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) stellt der Gesetz- bzw. Verordnunsgtsgeber konkretisierende

n

e

Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz. Dem Schutzgeda

d

niken des Gesetzgebers gilt es

s

auch in Gebäuden und Arrestzellen der Bw Rechnung zu tragen. g

n

u

r

  1. Technische Anlagen zur Brandfrüherkennung dienene nicht als Alarmierungseinrichtung für

d

n

ausschließliche Zwecke des Arbeitsschutzes oder der mÄilitärischen Sicherheit. Sie können jedoch

m

hierfür genutzt werden, wenn sie vorhanden und dem verfolgten Zweck dienlich sind.

e

d

t

h

Anwendung von Vorgaben decs Baurechts zur Brandfrüherkennung

ni

t

  1. Die Regelungen der Muster-Behegrbergungsstättenverordnung (MBeVO) und somit die

e

Forderungen nach Brandmeldeanlagen ebrz

li

w. Rauchwarnmeldern für Beherbergungsstätten sind auf

t

n

Gemeinschaftsunterkünfte und Arrestzuellen der Bw grundsätzlich nicht anzuwenden bzw. übertragbar.

k

c

Unterkunftsstuben und uArrestzellen der Bw sind keine Wohnungen im Sinne des

r

d

Bauordnungsrechtes, da wesesntliche Merkmale einer Wohnung (insbesondere die Küche) fehlen. Eine

u

A

Aus- und Nachrüstpflicht m it Rauchwarnmeldern, wie sie in den LBO geregelt sind, findet daher nur dort

r

e

Anwendung, wo die Bews Wohnungen im Sinne der Definition des § 48 der MBO als Unterkünfte nutzt.

Di

Sonderbauten (Gebäude besonderer Art oder Nutzung)

  1. Gemeinschaftsunterkünfte, Kindertagesstätten und Arrestzellen der Bw sind Sonderbauten (Gebäude besonderer Art und Nutzung) gemäß § 51 MBO, an die im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 MBO besondere Anforderungen gestellt werden können. Hierzu gehören auch Anforderungen an Brandschutzanlagen, -einrichtungen und –vorkehrungen.

Arrestzellen

  1. Wachgebäude mit Arresträumen sind gemäß § 51 MBO als Sonderbauten einzustufen.

  2. Aufgrund der Gesetzeslage ist dem Anliegen der Bundesstelle zur Verhütung von Folter grundsätzlich zu folgen. Die Arresträume sind, um das vorhandene Restrisiko eines unentdeckten Brandes zu minimieren, mit einer geeigneten Anlage zur Brandfrüherkennung auszustatten.

Seite 3

Stand: Oktober 2018

[Seite 4]

Offen

C-1810/115 Anlagen zur Brandfrüherkennung

2 Anlagen zur Brandfrüherkennung

Brandwarnanlage Bundeswehr

  1. Mit Brandwarnanlagen (BWA) Bw werden die Schutzziele

• Alarmierung von Personen in einem vom Brand betroffenen Raum, • Alarmierung weiterer Personen im Gebäude und • die Alarmierung von ggf. vorhandenen Betreuungspersonen erreicht.

Hierdurch wird die Einleitung betrieblich organisatorischer Maßnahmen

(Brandbekämpfung mit Kleinlöschgeräten, Räumung des Gebäudes und Alarmierung der Feuerwehr)

möglich. Der zuständigen Feuerwehr wird die schnellere Lokalisierung des Brandes durch ein

t

s

Brandwarnanlagen-Anzeigetableau im Eingangsbereich erleichtert. n

e

di

s

Anforderungen der BWA Bw sind in Abschnitt 4 festgelegt. g

n

u

r

Eine Aufschaltung an die zuständige Feuerwehr erfolgt ime Allgemeinen nicht.

d

n

Ä

Eine parallele Aufschaltung auf eine Bundeswehr-mFe uerwehr (BwF) ist nach Maßgabe der

e

regional zuständigen Sachbearbeitung vorbeugender Brdandschutz im Bundesamt für Infrastruktur,

t

h

Umweltschutz und Dienstleistungen der Bw c(BAIUDBw) Kompetenzzentren (KompZ)

ni

Baumanagement (BauMgmt) möglich. g t

e

rli

e

t

Brandmeldeanlagen n

u

k

c

u

Brandmeldeanlagen (BMA)

r

dienen der Weiterleitung einer Brandmeldung an die ständig

d

s

besetzte Leitstelle (in der Regel Lueitstelle nach Landesrecht) zur Alarmierung der örtlich zuständigen

A

Feuerwehr. Darüber hinaus ewrerden die Schutzziele

s

e

• Alarmierung von Per D so i nen in einem vom Brand betroffenen Raum, • Alarmierung weiterer Personen im Gebäude und • die Alarmierung von Betreuungspersonen bedarfsweise erreicht.

Zudem ist die automatisierte Steuerung von anlagentechnischen Brandschutzeinrichtungen

möglich.

Zum Erreichen bauordnungsrechtlicher Schutzziele können BMA auf der Grundlage eines

ganzheitlichen schutzzielorientierten Brandschutzkonzeptes erforderlich werden. Eine

nutzerspezifische Forderung einer BMA ist im Rahmen des Infrastrukturverfahrens nachweislich zu

bewerten und festzulegen. Die regional zuständige Sachbearbeitung vorbeugender Brandschutz im

BAIUDBw KompZ BauMgmt sind in beiden Fällen zu beteiligen.

BMA sind gemäß DIN 14675 zu errichten und zu betreiben.

Seite 4

Stand: Oktober 2018

[Seite 5]

Offen

Anlagen zur Brandfrüherkennung C-1810/115

BMA sind in Liegenschaften der Bw ohne BwF auf die ständig besetzte Leitstelle (Leitstelle

nach Landesrecht) aufzuschalten.

In Liegenschaften der Bw mit BwF sind BMA auf die Leitstelle der BwF aufzuschalten; eine

ggf. zeitweise oder eine spätere generelle Aufschaltung auf die ständig besetzte Leitstelle (Leitstelle

nach Landesrecht) muss technisch möglich sein. Hierzu sind BMA generell nach den Technischen

Anschaltbedingungen (TAB) der jeweiligen kommunalen Leitstelle zu errichten.

Eine zusätzliche parallele Alarmmeldung zu einer weiteren ständig besetzten Stelle ist

möglich.

Militärische oder zivile Wachen und deren Leitstellen sind als ständig besetzte Stellen zur

alleinigen Aufschaltung nicht geeignet. Sofern keine parallele Alarmmeldung (Nummer 207) an die Wache erfolgt, muss die zuständige Leitstelle den Offizier vom Wachdiensstt (OvWa) und die Wache

n

e

informieren, um die schnelle Einfahrt und Orientierung auf der Lideigenschaft für die Feuerwehr

s

g

sicherzustellen; dies ist durch die regional zuständige Sachbearbneitung vorbeugender Brandschutz

u

r

im BAIUDBw KompZ BauMgmt abzustimmen. e

d

n

Ä

Die ausnahmsweise Aufschaltung einer BMA a uf eine BwF einer anderen Liegenschaft

m

e

bedarf der Bewertung und Genehmigung des für dden Grundsatz im vorbeugenden Brandschutz

t

h

zuständigen Referats im BAIUDBw (BAIUDBw GcS III 3).

ni

t

g

e

Rauchwarnmelder rli

e

t

n

In bestehenden Gemeinsch auftsunterkünften, Unterkunftsstuben und Arrestzellen der Bw, in

k

c

denen bisher keine Baumaßnahmuen durchgeführt wurden, sind Unterkunftsräume und Arrestzellen sowie

r

d

s

deren Rettungswege mit nichtu vernetzten Rauchwarnmeldern (RWM) nach DIN 14676, DIN EN14604 und

A

mit VdS-Anerkennung oderr gleichwertig, ausgerüstet worden. Diese RWM sind bis zum Zeitpunkt der

e

s

e

Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 betriebsbereit zu halten, zu prüfen und ggf. nach Ablauf der

Di

Nutzungsdauer auszutauschen.

Von der Bw genutzte Wohnungen (im Sinne der Definition des § 48 MBO) sind entsprechend

den gesetzlichen Vorgaben der LBO mindestens mit RWM auszustatten.

In Kindertagesstätten im Liegenschaftsbetrieb der Bw ist im Rahmen der turnusmäßigen

Brandverhütungsschau durch die regional zuständige Sachbearbeitung vorbeugender Brandschutz

im BAIUDBw KompZ BauMgmt zu prüfen, ob RWM bis zur Durchführung einer Baumaßnahme nach

Abschnitt 3.1 notwendig sind.

Seite 5

Stand: Oktober 2018

[Seite 6]

Offen

C-1810/115 Ausstattung von Gebäuden mit Anlagen zur Brandfrüherkennung

3 Ausstattung von Gebäuden mit Anlagen zur

Brandfrüherkennung

Unterkunftsgebäude, Kindertagesstätten und Arrestzellen

  1. Bei anstehenden Großen und Kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind in Gemeinschaftsunterkünften, Kindertagesstätten im Liegenschaftsbetrieb der Bw und Arrestzellen die

Aufenthaltsräume sowie deren zugehörigen horizontalen und vertikalen Rettungswege, mit einer BWA Bw

auszustatten.

Andere Sonderbauten

t

s

n

e

  1. Auf der Grundlage eines ganzheitlichen, schutzzielorientierten

d

iBrandschutzkonzeptes in

s

g

Abstimmung mit der regional zuständigen Sachbearbeitung vorbeugender Brandschutz im BAIUDBw

n

u

r

KompZ BauMgmt können BWA Bw oder BMA in anderen Sonderebauten in Liegenschaften der Bw

d

n

notwendig sein. Ä

m

e

  1. Für Munitionsarbeitshäuser in munitionstechndischen Einrichtungen, in denen Munition

t

h

außerhalb der Arbeitszeiten und außerhalb gehärtetecr Lagermöglichkeiten aus munitionsfachlichen

ni

Gründen aufbewahrt werden muss, sind BMA mt it optischer und thermischer Lagebeurteilungs-

g

e

möglichkeit für den Feuerwehreinsatzleiter vrloirzusehen. Die Entscheidung hierüber fällt das für

e

t

n

Grundsatz im vorbeugenden Brandschutzu zuständige Referat im BAIUDBw GS III 3 im Benehmen mit

k

der für munitionstechnische Sicherheict zuständigen Stelle im Kommando Territoriale Aufgaben der

u

r

d

Bw (KdoTerrAufgBw). s

u

A

  1. In Lagereinrichtung e enr, in denen Material der Bw mit Alleinstellungsmerkmal gelagert wird, ist

s

e

zur Sicherstellung des

D

Auiftrages der Bw grundsätzlich eine BMA vorzusehen. Von dem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn durch die Art der Lagerung und des Lagerguts eine Brandentstehung

nicht zu erwarten ist.

Seite 6

Stand: Oktober 2018

[Seite 7]

Offen

Anforderungen an die Brandwarnanlage Bundeswehr C-1810/115

4 Anforderungen an die Brandwarnanlage Bundeswehr

Grundsätzliche Anforderungen

  1. Grundlage für Projektierung, Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von BWA Bw ist die DIN VDE V 0826-2 „Überwachungsanlagen Teil 2: „Brandwarnanlagen“ in der jeweils gültigen Fassung.

Ergänzend werden nachfolgende bundeswehrspezifische Anforderungen und Abweichungen festgelegt.

  1. Die Vorgaben stellen die Planungshilfe zur Projektierung und Ausschreibung für die Bauver- waltung dar.

  2. Die BWA Bw unterstützt als anlagentechnische Komponente den betrieblich-organisa- torischen Brandschutz und ist mit der örtlichen Brandschutzordnung (BSO) Teil B zu harmonisieren.

t

s

n

  1. Feuerwehr-Laufkarten sind nicht erforderlich. e

di

s

g

  1. Der Anwendungsbereich ist auf einen Alarmierungsbereinch/ein Gebäude beschränkt.

u

r

e

d

4.1.1 Normative Verweisung und Begriffe n

Ä

m

  1. Begriffe e

d

t

h

• Betreiber ist das Bundeswehrdienstleistung n sz i centrum (BwDLZ).

t

• Nutzer1 von Gebäuden sind jeweils die Dgienststellen der Bw.

e

rli

e

t

4.1.1.1 Brandwarnzentrale n

u

k

c

  1. Der Standort der Braundwarnzentrale (BWZ) ist unter Berücksichtigung der örtlichen

r

d

Gegebenheiten zwischen ders Bauverwaltung und dem jeweils zuständigen KompZ BauMgmt K 3

u

A

abzustimmen und unter Bre achtung der Herstellerangaben auszuwählen.

e

s

  1. Die BWZ ist ein einem technischen Betriebsraum einzubauen zu dem nur Personal des

Di

Technischen Betriebsdienstes (BwDLZ) zutritt hat.

  1. Stör- oder Alarmmeldungen sind im Klartext im Bedienfeld anzuzeigen.

  2. Die BWZ ist auf die Gebäudeleittechnik (GLT) aufzuschalten. Dabei sind zwei GLT-Signale weiterzuleiten:

• GLT Meldung Betriebsstörung (Stromausfall, Batteriestörung, Anlagenstörung, usw.) und • GLT Meldung Brandalarm. ‐ – 411. ‐ Im Rahm–en der örtlichen Alarmorganisation muss eine parallele Anzeige der Stör- und Alarmmeldungen auf Kommunikationsgeräten, z.B. Diensthandys oder ggf. Telefone der BwF,

möglich sein.

1 Zentralvorschrift A1-1800/0-6570 „Die Liegenschaften der Bundeswehr“ Nr. 114

Seite 7

Stand: Oktober 2018

[Seite 8]

Offen

C-1810/115 Anforderungen an die Brandwarnanlage Bundeswehr

4.1.1.2 Brandwarnanlagen-Anzeigetableau

  1. Für die Nutzer ist zur Alarmverfolgung und Lokalisierung im Zugangsbereich des Gebäudes, idealerweise nicht mehr als 5 m von der Haupteingangstür entfernt, ein Brandwarnanlagen-

Anzeigetableau (BWAAT) anzubringen.

  1. Das BWAAT entspricht in Funktion und Aufbau einem Feuerwehr-Anzeigetableau nach DIN
  2. Der Schriftzug „Feuerwehr-Anzeigetableau“ ist dauerhaft durch die Aufschrift „Brandwarn-

anlagen-Anzeigetableau“ zu ersetzen. Das BWAAT ist in einem Stahlblechgehäuse in blauer Farbe

(ähnlich RAL 5009) einzubauen. Die Montage kann auf oder unter Putz erfolgen.

  1. Das BWAAT ist in einer Höhe, gemessen von der Standfläche bis Mitte BWAAT, von 1700 (+100/-200) mm zu montieren.

t

s

  1. Bei Alarm muss am Bedienknopf des BWAAT “Summer ausn“ die Quittierung der

e

Alarmmeldung möglich sein. Gleichzeitig muss die akustische und do i ptische Alarmierung der

s

g

gesamten Anlage deaktiviert werden. Bei Wiederholung oder Eingangn eines weiteren Alarmes muss

u

r

e

die akustische und optische Alarmierung wieder einsetzen, auchd ohne dass der Alarm an der BWZ

n

Ä

zurückgesetzt wurde. Diese Funktionen sind bei einer Aussch reibung ausdrücklich zu fordern.

m

e

d

  1. Am BWAAT muss der ausgelöste automatisch e oder nicht automatische Brandmelder mit

t

h

c

Meldernummer, Geschoss- und Raumnummer in Kl

n

airtext angezeigt werden.

t

g

Die Bedienung des BWAAT muss für deen Nutzer ohne Schlüssel möglich sein.

rli

e

t

Neben dem BWAAT ist ein Wandtnelefon zum Absetzen eines Notrufes zu installieren.

u

k

c

Störmeldungen müssen am uBWAAT angezeigt werden.

r

d

s

u

A

4.1.1.3 Dokumentation

r

e

s

e

Die Dokumen

D

taition muss den Vorgaben der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau), Abschnitt H, entsprechen.

Abweichungen und Änderungen der BWA Bw gegenüber gesetzlichen Auflagen, Normen

und Richtlinien sind zwingend zu dokumentieren und von der Bauverwaltung sowie von der jeweils

regional zuständigen Sachbearbeitung vorbeugender Brandschutz im BAIUDBw KompZ BauMgmt

freizugeben. Gleiches gilt für Abweichungen und Änderungen gegenüber den vertraglich zu Grunde

gelegten Ausführungsunterlagen.

Die Dokumentation ist für eingewiesene Personen, den Instandhalter, Betreiber und ggf.

weitere Berechtigte verfügbar vorzugsweise an der BWZ, aufzubewahren.

Seite 8

Stand: Oktober 2018

[Seite 9]

Offen

Anforderungen an die Brandwarnanlage Bundeswehr C-1810/115

4.1.1.4 Planen und Projektieren

Ein Auftragnehmer ist bezüglich der BWA Bw nur insoweit verantwortlich, als sich eine

Auflage auf Planung und/oder Errichtung und/oder Instandhaltung der BWA Bw bezieht und die

Bauverwaltung die Auflage dem Auftragnehmer bekannt gegeben und die Ausführung entsprechend

der Auflage beauftragt hat.

Nach Übergabe der BWA Bw an den Betreiber geht die Verantwortlichkeit für deren weitere

Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit auf diesen über. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

über die Planung und Errichtung einer BWA Bw muss die Verantwortlichkeit und Kompetenz für die

Erstellung der BWA Bw eindeutig festgelegt und dokumentiert sein. Verantwortlich dafür ist die

Bauverwaltung.

t

s

4.1.1.5 Warn- und Störorganisation n

e

di

s

  1. Das Verhalten der Nutzer, des Offiziers vom Wachdienstg (OvWA) und weiterer beteiligten

n

u

Personen ist in einer liegenschaftsbezogenen Alarmorganisatieorn zu regeln.

d

n

Ä

  1. Die Festlegung der Alarmorganisation (Abschnitt 4.4) mit den erforderlichen Maßnahmen hat

m

grundsätzlich durch den Betreiber in Zusammenarbeite mit dem Nutzer und der regional zuständigen

d

t

Sachbearbeitung vorbeugender Brandschutz im BhAIUDBw KompZ BauMgmt zu erfolgen. Sie ist im

c

ni

Rahmen der regelmäßigen Unterweisung undt durch Aufnahme in der BSO Teil B der Dienststelle

g

e

bekannt zu geben. rli

e

t

n

  1. Am BWAAT ist eine Kurzbuedienungsanleitung (Abschnitt 4.3) für den Nutzer dauerhaft

k

c

anzubringen. Die Kurzbedienungusanleitung ist zwischen dem Betreiber, dem Nutzer und der regional

r

d

zuständigen Sachbearbeitunsg vorbeugender Brandschutz im BAIUDBw KompZ BauMgmt

u

A

abzustimmen. r

e

s

e

  1. Im Falle einDeis akustischen und optischen Alarms ohne Brandereignis muss die akustische und optische Alarmierung nach gefahrloser Kontrolle durch den Nutzer gänzlich abschaltbar sein.

Eine Alarmrücksetzung an der BWZ darf jedoch nur durch den Betreiber erfolgen.

  1. Bei einer Betriebsstörung ist der Betreiber für die unverzügliche Beseitigung der Meldungs- ursache verantwortlich.

  2. Im Falle eines Brandalarms hat der Betreiber wie bei einer Betriebsstörung zu reagieren. Der Zeitraum bis zur Verifizierung am Objekt darf jedoch nicht mehr als 12 Stunden betragen. Die Person

des Endstörungsdienstes ist als „eingewiesene Person“ zu verstehen.

Seite 9

Stand: Oktober 2018

[Seite 10]

Offen

C-1810/115 Anforderungen an die Brandwarnanlage Bundeswehr

4.1.1.6 Interne Warnung

  1. Alarmierungseinrichtungen dienen unmittelbar zur Warnung von Personen in Gebäuden. Alarmierungseinrichtungen weisen akustisch und/oder optisch auf die Gefahrensituation hin. Die

Alarmierungseinrichtungen müssen je Liegenschaft individuell mit der regional zuständigen

Sachbearbeitung vorbeugender Brandschutz im BAIUDBw KompZ BauMgmt und dem Betreiber/

Nutzer abgestimmt werden.

  1. Die Alarmierungseinrichtungen sind mit der Aufschrift „HAUSALARM” zu kennzeichnen. Die Alarmierungseinrichtungen sind durch überwachte Übertragungswege anzusteuern.

  2. An der Gebäudeaußenseite, in der Nähe zum Haupteingang, ist eine Blitzleuchte und ggf. eine akustische Alarmierung vorzusehen. Bei der Anbringung ist auf eine gute Wahrnehmung

t

innerhalb der Liegenschaft zu achten. s

n

e

di

s

4.1.2 Zusätzliche technische Anforderungen g

n

u

r

e

d

4.1.2.1 Anordnung und Aufteilung von Handfeuermeldnern

Ä

m

  1. Handfeuermelder müssen von der Anzahl und vome Anbringungsort her so angeordnet sein,

d

dass eine Person nicht mehr als maximal 35 m zum nhätchsten Handfeuermelder zurücklegen muss.

c

ni

Handfeuermelder sind vorzugsweise vor der Rauchschutz-/Brandschutztür am Übergang vom Flur in

t

g

e

den Treppenraum oder vor einer ins Freie führ

r

e linden Tür anzubringen.

e

t

n

  1. Unmittelbar neben dem BWAAT uist ein Handfeuermelder vorzusehen.

k

c

  1. Handfeuermelder sind in ueiner Höhe, gemessen von der Standfläche bis Mitte

r

d

s

Handfeuermelder, von 1400 (+10u0/-200) mm zu montieren.

A

r

e

s

4.1.2.2 Automatische eMelder

Di

  1. Vorzugsweise sind automatische Rauchmelder in der Ausführung der DIN EN 54-7, für Teeküchen u. Ä. Bereiche sind automatische Wärmemelder nach DIN EN 54-5, einzusetzen.

4.1.2.3 Energieversorgung

  1. Zur Absicherung einer unterbrechungsfreien Stromversorgung ist eine Batterie/ein Akkumulator vorzusehen. Die erforderliche Überbrückungszeit muss mind. 72 Stunden betragen.

4.1.2.4 Störmeldungen

  1. Störungen der BWA müssen erkannt und mit klar verständlichen Informationen an der BWZ, am BWAAT, der GLT und parallel auf einem Diensthandy angezeigt werden.

Seite 10

Stand: Oktober 2018

[Seite 11]

Offen

Anforderungen an die Brandwarnanlage Bundeswehr C-1810/115

4.1.2.5 Interne Übertragungswege

  1. Die Übertragungswege sind kabelverbunden und überwacht auszuführen.

4.1.3 Inbetriebnahme

4.1.3.1 Allgemeines

  1. Die vollständige und mangelfreie Montage aller Bestandteile der BWA Bw, einschließlich der Installation des Leitungsnetzes, ist durch eine Errichterbescheinigung des Errichters nachzuweisen.

4.1.3.2 Abnahmeprüfung

  1. Der Abnahme einer BWA Bw muss die mangelfreie Inbetriebsetzung vorausgehen.

t

s

Verantwortlich für die Abnahme ist die von der Bauverwaltung benannte Fanchfirma. Die Abnahme muss

e

di

mindestens im Beisein der Bauverwaltung, des KompZ BauMgmt unds der beteiligten Fachfirmen bzw.

g

n

deren jeweiligen Vertretern erfolgen. Die Ergebnisse alleru Messungen, Überprüfungen und

r

e

Funktionsprüfungen sind vom Inbetriebsetzer in einem Indbetriebsetzungs-/Abnahmeprotokoll zu

n

Ä

dokumentieren.

m

e

d

  1. Das Inbetriebsetzungs-/Abnahmeprotokoll t m uss alle Angaben, wie z.B. Stromaufnahmen im

h

c

Ruhezustand, Stromaufnahme bei Alarm des nMieldebereichs mit dem größten Energiebedarf und

t

g

besondere Daten entsprechend der Hersteelleranleitung, enthalten. Für Betrieb und Instandhaltung

rli

muss dem Auftraggeber bei der Abnahmee eine komplette Dokumentation übergeben werden. Diese

t

n

u

Dokumentation muss mindestens en thalten

k

c

u

• Bedienungsanleitung der BWd r Z (Kurzversion),

s

u

• Melder- und AlarmierunAgsgruppenverzeichnis,

r

e

• Aktueller Stand der sAusführungsunterlagen sowie

e

Di

• Betriebsbuch.

4.1.4 Betrieb

4.1.4.1 Allgemeines

  1. Der Betreiber der BWA Bw hat den Nutzer auf die Fortschreibung der Alarmorganisation hinzuweisen.

  2. Durch den Betreiber ist regelmäßig zu prüfen, ob z. B. durch eine Nutzungsänderung die Funktion der BWA Bw eingeschränkt wird oder das Schutzziel sich geändert hat. Im Zweifelsfall ist

eine Fachfirma hinzuzuziehen und die BWA Bw den neuen Gegebenheiten anzupassen. Hierbei ist

die regional zuständige Sachbearbeitung vorbeugender Brandschutz im BAIUDBw KompZ BauMgmt

hinzuzuziehen.

Seite 11

Stand: Oktober 2018

[Seite 12]

Offen

C-1810/115 Anforderungen an die Brandwarnanlage Bundeswehr

4.1.4.2 Abschaltung

  1. Der Betreiber muss in sämtlichen Fällen, in denen die BWA Bw oder Teile der BWA Bw abgeschaltet werden, so lange für geeignete Ersatzmaßnahmen sorgen, bis die vollständige Funktion

der BWA Bw wieder hergestellt ist. Es sind Maßnahmen zu treffen, um die Zeit der Abschaltung und

damit die Zeit der Nichtüberwachung so kurz wie möglich zu halten.

  1. Ersatzmaßnahmen sind durch den Betreiber mit der regional zuständigen Sachbearbeitung Vorbeugender Brandschutz im BAIUDBw KompZ BauMgmt abzustimmen.

4.1.4.3 Instandhaltung

  1. Inspektion und Wartung sind im Jahresrhythmus durchzuführen.

t

s

Systemaufbau: Brandwarnanlage Bundeswehr mei

n

t

di

s

Systemkomponenten g

n

u

r

e

d

n

Ä

m

e

d

t

h

c

ni

t

g

e

rli

e

t

n

u

k

c

u

r

d

s

u

A

r

e

s

e

Di

Verkabelte Verbindung

ggf. kabellose Verbindung

Seite 12

Stand: Oktober 2018

[Seite 13]

Offen

Anforderungen an die Brandwarnanlage Bundeswehr C-1810/115

Muster Kurzbedienungsanleitung Brandwarnanlagen-

Anzeigetableau

Kurzbedienungsanleitung

Bestätigtes Brandereignis?

•

sofortige Alarmierung der Feuerwehr!

t

s

n Anzeige des

e

di

ausgelösten Melders,

s

g

n

u Raumnummer/

r

e

d Geschoss

n

Ä

m

e

d

t

h

c

ni

t

g

e

rli

e

t

n

u

k

c

u

r

d

s

u

A

r

e

s

e

Di

Deaktivierung

optisch/akustische

Alarmsignale

Seite 13

Stand: Oktober 2018

[Seite 14]

Offen

C-1810/115 Anforderungen an die Brandwarnanlage Bundeswehr

Schema Alarmorganisation

Alarmauslösung durch BWA

Alle betroffenen Personen verlassen das Gebäude,

begeben sich zum festgelegten Sammelplatz und melden sich beim Sammelplatzleiter.

1. Brand

Liegen zu diesem Zeitpunkt gesicherte Erkenntnisse über ein tatsächliches Brandereignis vor, so ist sofort die Feuerwehr zu alarmieren.

2. keine sofortigen Erkenntnisse über einen Brand – Kontrolle

t

s

n

e

• Liegen keine Erkenntnisse über einen Brand vor (keine visuelle odde i r olfaktorische

s

g

Wahrnehmung) ist am BWAAT der ausgelöste Melder gem. Kurzbedienungsanleitung (Pkt.

n

u

3.4) zu ermitteln.

r

e

d

n

• Es erfolgt eine gefahrlose Kontrolle des Bereiches, in dÄem der Melder ausgelöst hat.

m

e

• Sollte die Kontrolle z.B. wegen einer verschlossenden Tür nicht möglich sein, so ist mit allen

t

verfügbaren Sinnen zu prüfen, ob ein Branderehignis vorliegt.

c

ni

• Der Eigenschutz ist immer zu beachten. g t

e

rli

e

t

n

2.1. kein Brand nach Kuontrolle

k

c

u

r

d

• Ergab die Kontrolle keinens Hinweis auf ein Brandereignis, dann ist der Alarm gem.

u

KurzbedienungsanleitunAg abzustellen.

r

e

s

• Die Rückstellung deer Anlage erfolgt durch den technischen Betriebsdienst des BwDLZ.

Di

2.2. Brand nach Kontrolle

• Wenn ein Brand vermutet wird, dann ist umgehend die Feuerwehr zu alarmieren.

• Sofern unter Beachtung des Eigenschutzes möglich sind bei einer vermuteten vermissten Person gefahrlose Rettungsversuche z.B. durch Klopfen an der Tür durchzuführen.

Sonstiges

Liegenschaftsbezogene zusätzliche Alarmwege, wie z.B. die Alarmierung der Wache oder des OvWA sind gesondert der standortbezogenen Brandschutzordnung zu entnehmen.

Seite 14

Stand: Oktober 2018

[Seite 15]

Offen

Anlagen C-1810/115

5 Anlagen

5.1 Abkürzungsverzeichnis 16

5.2 Bezugsjournal 17

5.3 Änderungsjournal 17

t

s

n

e

di

s

g

n

u

r

e

d

n

Ä

m

e

d

t

h

c

ni

t

g

e

rli

e

t

n

u

k

c

u

r

d

s

u

A

r

e

s

e

Di

Seite 15

Stand: Oktober 2018

[Seite 16]

Offen

C-1810/115 Anlagen

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung Bedeutung

BAIUDBw Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

BauMgmt Baumanagement

BMA Brandmeldeanlagen

BSO Brandschutzordnung

Bw Bundeswehr

BWA Brandwarnanlage

BWAAT Brandwarnanlagen-Anzeigentableau

BwDLZ Bundeswehrdienstleistungszentrum

t

BwF Bundeswehr-Feuerwehr s

n

e

BWZ Brandwarnzentrale3

di

s

g

n

GLT Gebäudeleittechnik u

r

e

KdoTerrAufgBw Kommando Territoriale Aufgaben der Bundesdwehr

n

Ä

KompZ Kompetenzzentren m

e

LBO Landesbauordnung d

t

h

c

MBeVo Muster-Beherbergungsstättenv

n

eirordnung

t

MBO Musterbauordnung g

e

rli

OvWa Offizier vom Wachdienste

t

n

u

RBBau Richtlinien für die Du rchführung von Bauaufgaben des Bundes

k

c

u

RWM Rauchwarnmeldrer

d

s

TAB Technische uAnschaltbedingungen

A

e

r

s

e

Di

Seite 16

Stand: Oktober 2018

[Seite 17]

Offen

Anlagen C-1810/115

Bezugsjournal

(Nr.) BezugsdokumenteTitel
1. A1-1800/0-6570Die Liegenschaften der Bundeswehr
2. DIN 14662Feuerwehrwesen – Feuerwehr – Anzeigetableau für Brandmeldeanlagen
3. DIN 14675Bandmeldeanlagen – Aufbau und Betrieb
4. DIN VDE 0826-2Überwachungsanlagen Teil 2: Brandwarnanlagen (BWA) für Kindertagesstätten und ähnliche Nutzungen – Projektierung, Aufbau und Betrieb

und Betrieb

Änderungsjournal

VersionGültig abt s n Geänderter In halt e i
C-1810/11502.10.2018d s g n u • Erstveröffentlichung r e d n

m Än

e

d

t

h

c

ni

t

g

e

rli

e

t

n

u

k

c

u

r

d

s

u

A

r

e

s

e

Di

Seite 17

Stand: Oktober 2018

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung