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Instand_GMA_2018 Vertrag_E.pdf

Neubau eines Unterkunftsgebäudes mit 127 Zimmern in der Tomburg-Kaserne Rheinbach

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 10:12 (Europe/Berlin)

Herkunft: evergabe.blb.nrw.de

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[Seite 1]

I N S T A N D H A L T U N G S V E R T R A G1) für Gefahrenmeldeanlagen

(Instand GMA 2018)

Neuanlage in Verbindung mit Bauausführungsauftrag Bestehende Anlage für ................................................................................

Zwischen: .................................................................................................. .................................................................................................. vertreten durch: .......................................................................................... .......................................................................................... vertreten durch: .......................................................................................... .......................................................................................... Auftragsnummer des Auftraggebers: ...............................................................

  • nachstehend Auftraggeber (AG) genannt -

und der Firma: .......................................................................................... .......................................................................................... ..........................................................................................

Auftragsnummer des Auftragnehmers: ............................................................

  • nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -

wird für

Standort(e) der Anlage(n): ...........................................................................

Nutzer der Anlage: .......................................................................................

Baudurchführende Dienststelle: ...................................................................

Geheimhaltungsgrad der Anlage2): ..............................................................

folgende Vereinbarung getroffen:

1bei Beauftragung im Rahmen eines Bauausführungsauftrags nach VOB/B handelt es sich nicht um einen eigen- ständigen Vertrag, sondern um die für den Leistungsteil "Instandhaltung" geltenden Konditionen, auch wenn der Begriff "Vertrag" verwendet wird. 2 ggf. vom AG auszufüllen

Instand GMA 2018 AMEV 1

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1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Bestandteile des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist die Instandhaltung folgender Gefahrenmeldeanlage (GMA) mit den in den Preisblättern aufgeführten Anlagen und deren Einrichtungen und Geräten:

Brandmeldeanlage (BMA) / SprachAnlage (SAA) Einbruch- /Überfallmeldeanlage (EMA/ÜMA) Sonstige Anlagen Geländeüberwachungsanlage Zutrittskontrollanlage nach DIN EN 60839-11 Videoüberwachungsanlage Elektroakustisches Notfallwarnsystem (ENS) nach DIN 50849 Objektfunkanlage _________________________________________________________1)

In den Preisblättern ist die Vergütung der einzelnen Leistungen vereinbart.

Folgende Leistungen werden vereinbart: Inspektion2) Wartung2) Instandsetzung2) Begehung Erweiterung vorhandener Anlagen Systembetreuung Besondere Leistungen

Werden auf Veranlassung des AG Leistungen an nicht in den Preisblättern aufgeführten An- lagen und deren Einrichtungen und Geräten vereinbart, so sind diese nach Ausführung ge- sondert zu vergüten.

1.2 Definitionen zum Vertrag Insoweit in diesem Vertrag Begriffe der DIN 31051 verwendet werden, gelten für diese Be- griffe die Definitionen dieser DIN. Betrachtungseinheiten gemäß DIN 31051 sind z. B. Gefah- renmeldezentrale, Baugruppen, Einrichtungen, Geräte und Austauschteile/-baugruppen. So- weit im Vertrag der Begriff Gefahrenmeldeanlage (bzw. Brandmeldeanlage oder Einbruch- / Überfallmeldeanlage) verwendet wird, kann es sich im Einzelfall auch um mehrere Anlagen oder Anlagenteile handeln.

Es gilt als vereinbart, dass sich die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Verbesserung einer Schwachstelle gemäß DIN 31051 auf die Wirtschaftlichkeit für den AG bezieht, unabhängig davon, ob die Verbesserung auch für den AN wirtschaftlich ist.

Als Zeitintervall der Verfügbarkeit der Gefahrenmeldeanlage gemäß DIN 31051 gilt die Lauf- zeit dieses Vertrages als vereinbart.

Verbrauchsmaterial ist jeder Stoff, der infolge bestimmungsgemäßer Inanspruchnahme ver- braucht wird, sei es, dass er aufgebraucht wird (Substanzverlust) oder dass er durch Verar- beitung oder Nutzung so verändert wird (Substanzveränderung), dass er bei Bedarf ersetzt werden muss. Beispiele: Toner, Papier, Energieträger, Batterien, etc. Akkumulatoren sind Anlagenteile, deren Lebensdauer im Verhältnis zur Lebensdauer der übergeordneten Be- trachtungseinheit verkürzt ist. Der Austausch von Akkumulatoren und Batterien in Anlagen- teilen ist in Abschnitt 2.3 „Instandsetzung“ enthalten.

Abweichende Regelungen können in der Anlage 3 „Besondere Vereinbarungen“ vereinbart werden.

o zutreffendes vom AG auszuwählen

  1. Ggf. vom AG auszufüllen
  2. Bei BMA, SAA, EMA/ÜMA, Zutrittskontrollanlagen und Objektfunkanlage in jedem Fall auszuwählen

2 AMEV

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2 Leistungen des Auftragnehmers (BMA/SAA)

BMA mit akustischer Alarmierung BMA mit akustischer Alarmierung und SAA BMA mit SAA SAA

2.1 Inspektion

2.1.1 Leistungen Die Leistungen der Inspektion umfassen alle Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes der Betrachtungseinheit (hier BMA/SAA) und deren Einrichtungen und Ge- räte gemäß DIN 31051. Dazu gehören die Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und das Ableiten der notwendigen Konsequenzen für die künftige Nutzung.

Der AN führt die Inspektion der BMA /SAA und deren Einrichtungen und Geräte wie folgt durch:

4 mal jährlich, für Teile gemäß DIN VDE 0833-1, Punkt 5.3.2.1 und soweit zutref- fend, gemäß DIN VDE 0833-4, Anhang I.2

1 mal jährlich, für Teile gemäß DIN VDE 0833-1, Punkt 5.3.2.1

Werden bei der Inspektion Fehler festgestellt, ist der AG unverzüglich zu unterrichten. Die Durchführung und die Ergebnisse der Inspektion sind in einem Prüfbericht und dem Be- triebsbuch entsprechend VdS 2182 zu dokumentieren.

Für den fehlerhaften Teil der BMA /SAA oder deren Einrichtungen und Geräte hat der AN in der in Abschnitt 2.3.3 festgelegten Reaktionszeit die Instandsetzung einzuleiten.

2.1.2 Ausführungszeit Die Inspektionen sind durchzuführen:

Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen)

.................................................................................................................................... ………………………………………………………………………………………………1)

2.1.3 Vergütung Die Vergütung bestimmt sich nach den im Preisblatt vereinbarten Preisen. Diese enthalten alle Nebenkosten. Die Zahlungsweise wird im Abschnitt 7 „Weitere Regelungen zur Vergü- tung“ geregelt.

Die Vergütung erfolgt auf Basis des monatlichen Einheitspreises.

Die geforderte Vergütung ist in die im Preisblatt 1 anzugebenden Kosten für die Instandhaltung mit einzurechnen.2)

Die geforderte Vergütung ist im Preisblatt 1a anzugeben.

o Zutreffendes vom AG anzukreuzen

  1. Ggf. vom AG auszufüllen
  2. Feld stets anzukreuzen (Ausnahme: Die Kosten der Instandhaltung werden nachweislich von verschiedenen Verwaltungen getragen).

Instand GMA 2018 AMEV 3

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2.2 Wartung (BMA/SAA)

2.2.1 Leistungen Die Leistungen der Wartung umfassen die regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des einwandfreien Zustands und der Funktion der Betrachtungseinheit (hier BMA/SAA) und deren Einrichtungen und Geräte nach der Arbeitsanweisung des Herstellers und gemäß DIN 31051 (Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates). Hierzu zählt auch das Beseitigen aller Verunreinigungen an zentralen Einrichtungen und Geräten, soweit diese durch bestimmungsgemäßen Betrieb entstehen.

Der AN führt die Wartung der BMA/SAA und deren Einrichtungen und Geräten wie folgt durch:

1 mal jährlich, gemäß DIN VDE 0833-1, Punkt 5.3.3 und soweit zutreffend gemäß DIN VDE 0833-4, Anhang I.3

Die Durchführung und die Ergebnisse der Wartung sind in einem Prüfbericht und dem Be- triebsbuch entsprechend VdS 2182 zu dokumentieren.

Werden bei der Wartung Fehler festgestellt, ist der AG unverzüglich zu unterrichten. In die- sem Fall hat der AN, in der in Abschnitt 2.3.3 festgelegten Reaktionszeit, die Instandsetzung einzuleiten.

2.2.2 Ausführungszeit Die Wartungen sind durchzuführen:

Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen)

.................................................................................................................................... ……………………………………………………………………………………………….1)

2.2.3 Vergütung Die Vergütung bestimmt sich nach den im Preisblatt vereinbarten Preisen. Diese enthalten alle Nebenkosten und die Kosten der zur Wartung erforderlichen Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Werkzeuge sowie deren Anlieferung. Die Zahlungsweise wird im Abschnitt 7 „Weitere Regelungen zur Vergütung“ geregelt.

Die Vergütung erfolgt auf Basis des monatlichen Einheitspreises.

Die geforderte Vergütung ist in die im Preisblatt 1 anzugebenden Kosten für die Instandhaltung mit einzurechnen.2)

Die geforderte Vergütung ist im Preisblatt 1b anzugeben.

o Zutreffendes vom AG anzukreuzen

  1. Ggf. vom AG auszufüllen
  2. Feld stets anzukreuzen (Ausnahme: Die Kosten der Instandhaltung werden nachweislich von verschiedenen Verwaltungen getragen).

4 AMEV

[Seite 5]

2.3 Instandsetzung (BMA/SAA) 2.3.1 Leistungen Die Leistungen der Instandsetzung umfassen alle Maßnahmen, die ausgeführt werden, um die geforderte Funktion der Betrachtungseinheit (hier BMA/SAA) und deren Einrichtungen und Geräte wieder herzustellen. Dazu gehört die Fehleranalyse, Fehlerbeseitigung, Funkti- onsprüfung, Abnahme und Rückmeldung.

Der Meldertausch ist rechtzeitig vorzunehmen, wenn die Notwendigkeit nachgewiesen wird. Dies kann erfolgen durch: Protokollierte Meldung aus der Zentrale, Einhaltung einer Frist lt. normativer Vorgaben).

Der AN führt die Instandsetzung wie folgt durch:

am Standort der BMA/SAA, erforderlichenfalls durch Verwendung von Ersatzbau- gruppen / Austauschteilen.

Die Durchführung und die Ergebnisse der Instandsetzung sind in einem Arbeitsrapport und dem Betriebsbuch entsprechend VdS 2182 zu dokumentieren.

2.3.2 Ausführungszeit Die Leistungen sind durchzuführen: Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen)

Während ...................................................................................................................1)

Falls die Ausführung außerhalb der vereinbarten Zeiten notwendig wird, so ist dies im Einzel- fall zwischen AG und AN abzustimmen.

2.3.3 Reaktionszeiten Die Einleitung qualifizierter Maßnahmen erfolgt:

innerhalb von 24 h für Fehler die im Rahmen der Inspektion oder Wartung festge- stellt wurden bzw. nach Störungsmeldung durch den AG ................................................................................................................................... 1)

2.3.4 Vergütung Die Vergütung bestimmt sich nach dem im Preisblatt vereinbarten Preisen. Diese enthalten alle Nebenkosten. Die Zahlungsweise wird im Abschnitt 7 „Weitere Regelungen zur Vergü- tung“ geregelt. Nicht enthalten und gesondert zu vergüten sind Instandsetzungskosten we- gen nicht sachgemäßen Gebrauchs, die Beseitigung von durch äußere Gewalt oder andere unvorhersehbare Einwirkungen verursachte Schäden sowie die Kosten für den Austausch von Meldern wegen Verschmutzung.

Eine Vergütung erfolgt nicht, soweit es sich bei den erbrachten Leistungen um solche han- delt, die aufgrund eines Bauausführungsvertrages in Bezug auf dieselbe Anlage bereits von den Gewährleistungsansprüchen des AG umfasst sind. Der AG kann sich hierauf nicht mehr berufen, wenn die Gewährleistungsansprüche aus dem Bauausführungsvertrag verjährt sind.

Der Austausch von Meldern wegen Verschmutzung einschließlich erforderlicher Konfigurati- onsleistungen ist nicht enthalten. Die Vergütung erfolgt bei Bedarf nach den im Preisblatt 5 dafür vorgesehenen Einheitspreisen.

o Zutreffendes vom AG anzukreuzen

  1. Ggf. vom AG auszufüllen

Instand GMA 2018 AMEV 5

[Seite 6]

Bei dem Einsatz von Batterien ist von einer Mindestbetriebszeit von 2 Jahre auszugehen. Kosten des Batteriewechsels werden nur extra vergütet wenn die Mindestbetriebszeit er- reicht wurde, es sei denn der AN weist nach, dass die verkürzte Betriebszeit nicht von ihm zu vertreten ist.

Die Vergütung erfolgt auf Basis des monatlichen Einheitspreises.

Lohnkosten:

Die geforderte Vergütung ist in die im Preisblatt 1 anzugebenden Kosten für die Instandhaltung mit einzurechnen.1)

Die geforderte Vergütung ist im Preisblatt 1c anzugeben.

Material:

Ersatzteile bis zum jeweils aktuellen Ersatzteillistenpreis von insgesamt 30,-- € (netto) je Instandsetzungsauftrag sind mit der Vergütung abgegolten. Wird diese Grenze überschritten, werden die Ersatzteile vollständig vergütet.

Ersatzteile sind vollständig mit der Vergütung abgegolten.

c Zutreffendes vom AG anzukreuzen

  1. Feld stets anzukreuzen (Ausnahme: Die Kosten der Instandhaltung werden nachweislich von verschiedenen Verwaltungen getragen).

6 AMEV

[Seite 7]

2 Leistungen des Auftragnehmers (EMA/ÜMA)

2.1 Inspektion

2.1.1 Leistungen Die Leistungen der Inspektion umfassen alle Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes der Betrachtungseinheit (hier EMA/ÜMA) und deren Einrichtungen und Ge- räte gemäß DIN 31051. Dazu gehören die Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und das Ableiten der notwendigen Konsequenzen für die künftige Nutzung.

Der AN führt die Inspektion gemäß DIN VDE 0833-3 Pkt. 10, Tabelle 13 der EMA/ÜMA und deren Einrichtungen und Geräte wie folgt durch:

1 mal jährlich, für Anlagen Grad 2

2 mal jährlich, für Anlagen Grad 3, bzw. ÜMA

4 mal jährlich, für Anlagen Grad 4

Werden bei der Inspektion Fehler festgestellt, ist der AG unverzüglich zu unterrichten. Die Durchführung und die Ergebnisse der Inspektion sind in einem Prüfbericht und dem Be- triebsbuch entsprechend VdS 2263 zu dokumentieren.

Für den fehlerhaften Teil der EMA/ÜMA oder deren Einrichtungen und Geräte hat der AN, in der in Abschnitt 2.3.3 festgelegten Reaktionszeit, die Instandsetzung einzuleiten.

2.1.2 Ausführungszeit Die Inspektionen sind durchzuführen:

Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen)

.................................................................................................................................... ……………………………………………………………………………………………….1)

2.1.3 Vergütung Die Vergütung bestimmt sich nach den im Preisblatt vereinbarten Preisen. Diese enthalten alle Nebenkosten. Die Zahlungsweise wird im Abschnitt 7 „Weitere Regelungen zur Vergü- tung“ geregelt.

Die Vergütung erfolgt auf Basis des monatlichen Einheitspreises.

Die geforderte Vergütung ist in die im Preisblatt 1 anzugebenden Kosten für die Instandhaltung mit einzurechnen.2)

Die geforderte Vergütung ist im Preisblatt 1a anzugeben.

o Zutreffendes vom AG anzukreuzen

  1. vom AG auszufüllen
  2. Feld stets anzukreuzen (Ausnahme: Die Kosten der Instandhaltung werden nachweislich von verschiedenen Verwaltungen getragen).

Instand GMA 2018 AMEV 7

[Seite 8]

2.2 Wartung (EMA/ÜMA)

2.2.1 Leistungen Die Leistungen der Wartung umfassen die regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des einwandfreien Zustands und der Funktion der Betrachtungseinheit (hier EMA/ÜMA) und deren Einrichtungen und Geräte nach der Arbeitsanweisung des Herstellers und gemäß DIN 31051 (Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates). Hierzu zählt auch das Beseitigen aller Verunreinigungen an zentralen Einrichtungen und Geräten, soweit diese durch bestimmungsgemäßen Betrieb entstehen.

Der AN führt die Wartung der EMA/ÜMA und deren Einrichtungen und Geräten wie folgt durch:

1 mal jährlich, gemäß DIN VDE 0833-3 Pkt. 10, Tabelle 13

Die Durchführung und die Ergebnisse der Wartung sind in einem Prüfbericht und dem Be- triebsbuch entsprechend VdS 2263 zu dokumentieren.

Werden bei der Wartung Fehler festgestellt, ist der AG unverzüglich zu unterrichten. In die- sem Fall hat der AN, in der in Abschnitt 2.3.3 festgelegten Reaktionszeit, die Instandsetzung einzuleiten.

2.2.2 Ausführungszeit Die Wartungen sind durchzuführen:

Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen)

.................................................................................................................................... ……………………………………………………………………………………………….1)

2.2.3 Vergütung Die Vergütung bestimmt sich nach den im Preisblatt vereinbarten Preisen. Diese enthalten alle Nebenkosten und die Kosten der zur Wartung erforderlichen Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Werkzeuge sowie deren Anlieferung. Die Zahlungsweise wird im Abschnitt 7 „Weitere Regelungen zur Vergütung“ geregelt.

Die Vergütung erfolgt auf Basis des monatlichen Einheitspreises.

Die geforderte Vergütung ist in die im Preisblatt 1 anzugebenden Kosten für die Instandhaltung mit einzurechnen.2)

Die geforderte Vergütung ist im Preisblatt 1b anzugeben.

o Zutreffendes vom AG anzukreuzen

  1. Ggf. vom AG auszufüllen
  2. Feld stets anzukreuzen (Ausnahme: Die Kosten der Instandhaltung werden nachweislich von verschiedenen Verwaltungen getragen).

8 AMEV

[Seite 9]

2.3 Instandsetzung (EMA/ÜMA) 2.3.1 Leistungen Die Leistungen der Instandsetzung umfassen alle Maßnahmen, die ausgeführt werden, um die geforderte Funktion der Betrachtungseinheit (hier EMA/ÜMA) und deren Einrichtungen und Geräte wieder herzustellen. Dazu gehört die Fehleranalyse, Fehlerbeseitigung, Funkti- onsprüfung, Abnahme und Rückmeldung.

Der AN führt die Instandsetzung wie folgt durch:

am Standort der EMA/ÜMA, erforderlichenfalls durch Verwendung von Ersatzbau- gruppen / Austauschteilen.

Die Durchführung und die Ergebnisse der Instandsetzung sind in einem Arbeitsrapport und dem Betriebsbuch entsprechend VdS 2263 zu dokumentieren. 2.3.2 Ausführungszeit Die Leistungen sind durchzuführen:

Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen)

Während ...................................................................................................................1)

Falls wegen der vereinbarten Reaktionszeit die Ausführung außerhalb der vereinbarten Zei- ten notwendig wird, so ist dies im Einzelfall zwischen AG und AN abzustimmen. 2.3.3 Reaktionszeiten Die Einleitung qualifizierter Maßnahmen erfolgt gemäß DIN VDE 0833-3 Pkt. 10, Tabelle 13

innerhalb von 48 h für Fehler die im Rahmen der Inspektion oder Wartung festgestellt wurden oder nach Störungsmeldung durch den AG, bei EMA Grad 2

innerhalb von 24 h für Fehler die im Rahmen der Inspektion oder Wartung festge- stellt wurden oder nach Störungsmeldung durch den AG, bei EMA Grad 3, bzw. ÜMA

innerhalb von 12 h für Fehler die im Rahmen der Inspektion oder Wartung festgestellt wurden oder nach Störungsmeldung durch den AG, bei EMA Grad 4

2.3.4 Vergütung Die Vergütung bestimmt sich nach den im Preisblatt vereinbarten Preisen. Nicht enthalten und gesondert zu vergüten sind Instandsetzungskosten wegen nicht sachgemäßen Ge- brauchs und die Beseitigung von durch äußere Gewalt oder andere unvorhersehbare Einwir- kungen verursachte Schäden.

Eine Vergütung erfolgt nicht, soweit es sich bei den erbrachten Leistungen um solche handelt, die aufgrund eines Bauausführungsvertrages in Bezug auf dieselbe Anlage bereits von den Gewährleistungsansprüchen des AG umfasst sind. Der AG kann sich hierauf nicht mehr berufen, wenn die Gewährleistungsansprüche aus dem Bauaus- führungsvertrag verjährt sind.

o Zutreffendes vom AG anzukreuzen

  1. Ggf. vom AG auszufüllen

Instand GMA 2018 AMEV 9

[Seite 10]

Bei dem Einsatz von Batterien ist von einer Mindestbetriebszeit von 1 Jahre auszugehen. Kosten des Batteriewechsels werden nur extra vergütet wenn die Mindestbetriebszeit er- reicht wurde, es sei denn der AN weist nach, dass die verkürzte Betriebszeit nicht von ihm zu vertreten ist.

Die Vergütung erfolgt auf Basis des monatlichen Einheitspreises.

Lohnkosten:

Die geforderte Vergütung ist in die im Preisblatt 1 anzugebenden Kosten für die Instandhaltung mit einzurechnen.1)

Die geforderte Vergütung ist im Preisblatt 1c anzugeben.

Material:

Ersatzteile bis zum jeweils aktuellen Ersatzteillistenpreis von insgesamt 30,-- € (netto) je Instandsetzungsauftrag sind mit der Vergütung abgegolten. Wird diese Grenze überschritten, werden die Ersatzteile vollständig vergütet.

Ersatzteile sind vollständig mit der Vergütung abgegolten.

c Zutreffendes vom AG anzukreuzen

  1. Feld stets anzukreuzen (Ausnahme: Die Kosten der Instandhaltung werden nachweislich von verschiedenen Verwaltungen getragen).

10 AMEV

[Seite 11]

2 Leistungen des Auftragnehmers (sonstige Anlagen)

2.1 Inspektion

2.1.1 Leistungen Die Leistungen der Inspektion umfassen alle Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes der Betrachtungseinheit (hier der unter Abschnitt 1.1 genannten Anlage) und deren Einrichtungen und Geräte gemäß DIN 31051. Dazu gehören die Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und das Ableiten der notwendigen Konsequenzen für die künftige Nutzung.

Der AN führt die Inspektion der unter Abschnitt 1.1 genannten Anlage und deren Einrichtun- gen und Geräte in Intervallen wie folgt durch:

gemäß Herstelleranweisung, jedoch mindestens einmal jährlich

.... 1) mal jährlich

nur auf besonderen Auftrag

Wenn die unter Abschnitt 1.1 genannten Anlage, deren Einrichtungen oder Geräte oder Teile davon entsprechend den Herstelleranweisungen häufiger inspiziert werden müssen, gilt der Inspektionsintervall gemäß Herstelleranweisung als vereinbart. Das Inspektionsintervall ge- mäß Herstelleranweisung ist .......2) mal jährlich.

Werden bei der Inspektion Fehler festgestellt, ist der AG unverzüglich zu unterrichten. Alle Leistungen sind in einem Prüfbericht und dem Betriebsbuch entsprechend VdS 2263 zu do- kumentieren.

Wenn für den fehlerhaften Teil der unter Abschnitt 1.1 genannten Anlage oder deren Einrich- tungen und Geräte Instandsetzung unter Abschnitt 2.3 vereinbart ist, hat der AN, in der in Abschnitt 2.3.3 festgelegten Reaktionszeit, die Instandsetzung einzuleiten.

2.1.2 Ausführungszeit Die Inspektionen sind durchzuführen:

Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen)

...................................................................................................................................... ……………………………………………………………………………………………….1)

2.1.3 Vergütung Die Vergütung bestimmt sich nach den im Preisblatt 1a vereinbarten Preisen. Diese enthal- ten alle Nebenkosten. Die Zahlungsweise wird im Abschnitt 7 „Weitere Regelungen zur Ver- gütung“ geregelt.

Die Vergütung erfolgt auf Basis des monatlichen Einheitspreises.

Die Vergütung erfolgt nur bei besonderem Auftrag.

c Zutreffendes vom AG anzukreuzen

  1. Ggf. vom AG auszufüllen

Instand GMA 2018 11

[Seite 12]

2.2 Wartung (sonstige Anlagen)

2.2.1 Leistungen Die Leistungen der Wartung umfassen die regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des einwandfreien Zustands und der Funktion der Betrachtungseinheit (unter Abschnitt 1.1 genannten Anlage) und deren Einrichtungen und Geräte nach der Arbeitsanweisung des Herstellers und gemäß DIN 31051 (Maßnahmen zur Verzögerungen des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates). Hierzu zählt auch das Beseitigen aller Verunreinigungen an zentralen Einrichtungen und Geräten, soweit diese durch bestimmungsgemäßen Betrieb entstehen.

Der AN führt die Wartung der unter Abschnitt 1.1 genannten Anlage und deren Einrichtungen und Geräten wie folgt durch:

gemäß Herstelleranweisung, jedoch mindestens einmal jährlich ....1) mal jährlich nur auf besonderen Auftrag

Wenn die unter Abschnitt 1.1 genannten Anlage, deren Einrichtungen oder Geräte oder Teile davon entsprechend den Herstelleranweisungen häufiger gewartet werden müssen, gilt der Wartungsintervall gemäß Herstelleranweisung als vereinbart. Das Wartungsintervall gemäß Herstelleranweisung ist .......2) mal jährlich.

Werden bei der Wartung Fehler festgestellt, ist der AG unverzüglich zu unterrichten. Die Durchführung und die Ergebnisse der Wartung sind in einem Prüfbericht und dem Betriebs- buch entsprechend VdS 2263 zu dokumentieren.

Wenn für den fehlerhaften Teil der unter Abschnitt 1.1 genannten Anlage oder deren Einrich- tungen und Geräte Instandsetzung unter Abschnitt 2.3 vereinbart ist hat der AN, in der in Abschnitt 2.3.3 festgelegten Reaktionszeit, die Instandsetzung einzuleiten.

2.2.2 Ausführungszeit Die Wartungen sind durchzuführen:

Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen)

...................................................................................................................................... ……………………………………………………………………………………………….1)

2.2.3 Vergütung Die Vergütung bestimmt sich nach den im Preisblatt 1b vereinbarten Preisen. Diese enthal- ten alle Nebenkosten und die Kosten der zur Wartung erforderlichen Betriebsstoffe, Hilfsstof- fe und Werkzeuge sowie deren Anlieferung. Die Zahlungsweise wird im Abschnitt 7 „Weitere Regelungen zur Vergütung“ geregelt.

Die Vergütung erfolgt auf Basis des monatlichen Einheitspreises. Die Wartung wei- terer Anlagenteile, Einrichtungen oder Geräte wird nur auf besonderen Auftrag und gegen Nachweis vergütet.

Die Vergütung erfolgt nur bei besonderem Auftrag.

c Zutreffendes vom AG anzukreuzen

  1. Ggf. vom AG auszufüllen
  2. Vom AN auszufüllen

12 AMEV

[Seite 13]

2.3 Instandsetzung (sonstige Anlagen)

2.3.1 Leistungen Die Leistungen der Instandsetzung umfassen alle Maßnahmen, die ausgeführt werden, um die geforderte Funktion der Betrachtungseinheit (unter Abschnitt 1.1 genannten Anlage) und deren Einrichtungen und Geräte wieder herzustellen. Dazu gehören die Fehleranalyse, Fehlerbeseitigung, Funktionsprüfung, Abnahme und Rückmeldung.

Der AN führt die Instandsetzung wie folgt durch:

am Standort der unter Abschnitt 1.1 genannten Anlage, erforderlichenfalls durch Verwendung von Ersatzbaugruppen / Austauschteilen.

Alle Leistungen sind in einem Arbeitsbericht und dem Betriebsbuch entsprechend VdS 2263 zu dokumentieren.

2.3.2 Ausführungszeit Die Leistungen sind durchzuführen:

Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen)

Während ................................................................................................................1)

Falls wegen der vereinbarten Reaktionszeit die Ausführung außerhalb der vereinbarten Zei- ten notwendig wird, so ist dies im Einzelfall zwischen AG und AN abzustimmen.

2.3.3 Reaktionszeiten Die Einleitung qualifizierter Maßnahmen erfolgt

innerhalb von 24 h für Fehler die im Rahmen der Inspektion oder Wartung festge- stellt wurden oder nach Störungsmeldung durch den AG

am selben Tag bei Meldungseingang bis 12.00 Uhr, ansonsten am nächsten Ar- beitstag, innerhalb des vereinbarten Ausführungszeit

innerhalb von 2 Stunden innerhalb der vereinbarten Ausführungszeit

.................................................................................................................... 1)

2.3.4 Vergütung Die Vergütung bestimmt sich nach den im Preisblatt 1c vereinbarten Preisen. Diese enthal- ten alle Nebenkosten. Die Zahlungsweise wird im Abschnitt 7 „Weitere Regelungen zur Ver- gütung“ geregelt. Nicht enthalten und gesondert zu vergüten sind Instandsetzungskosten wegen nicht sachgemäßen Gebrauchs und die Beseitigung von durch äußere Gewalt oder andere unvorhersehbare Einwirkungen verursachte Schäden.

Eine Vergütung erfolgt nicht, soweit es sich bei den erbrachten Leistungen um solche han- delt, die aufgrund eines Bauausführungsvertrages in Bezug auf dieselbe Anlage bereits von den Gewährleistungsansprüchen des AG umfasst sind. Der AG kann sich hierauf nicht mehr berufen, wenn die Gewährleistungsansprüche aus dem Bauausführungsvertrag verjährt sind.

o Zutreffendes vom AG anzukreuzen

  1. Ggf. vom AG auszufüllen

Instand GMA 2018 AMEV 13

[Seite 14]

Bei dem Einsatz von Batterien ist von einer Mindestbetriebszeit von …. 1) Jahren auszuge- hen. Kosten des Batteriewechsels werden nur extra vergütet wenn die Mindestbetriebszeit erreicht wurde, es sei denn der AN weist nach, dass die verkürzte Betriebszeit nicht von ihm zu vertreten ist.

Lohnkosten:

Die Vergütung erfolgt auf Basis des monatlichen Einheitspreises.

Die Vergütung erfolgt nur bei besonderem Auftrag.

Material:

Ersatzteile bis zum jeweils aktuellen Ersatzteillistenpreis von insgesamt 30,-- € (netto) je Instandsetzungsauftrag sind mit der Vergütung abgegolten. Wird diese Grenze überschritten werden die Ersatzteile vollständig vergütet.

Ersatzteile sind vollständig mit der Vergütung abgegolten.1

o Zutreffendes vom AG anzukreuzen

14 AMEV

[Seite 15]

2.4 Begehung

2.4.1 Leistungen

Entsprechend DIN VDE 0833-1, Pkt. 5.2. sind Begehungen, in etwa gleichen Zeitabständen, als Maßnahme zur Sicherstellung der geforderten Funktion von Elektrofachkräften GMA des AN durchzuführen. Bei der Begehung ist die GMA auf sichtbare Störungen zu überprüfen, insbesondere auf au- ßerhalb von Anlageteilen der GMA auftretende Beeinflussungen, die nicht von der GMA selbst- tätig erkannt und ausgewertet werden können.

Hierzu zählen die Sichtung von Unterlagen und die Sichtprüfung: a) der im dokumentierten Sicherungskonzept vorgegebenen Überwachungsaufgabe(n); b) der Raumnutzung; c) der Raumgestaltung; d) der Organisationsmittel vor Ort für hilfeleistende Kräfte, z. B. Feuerwehr-Laufkarten; e) der Umgebungsbedingungen; f) der ordnungsgemäßen Befestigung aller Anlageteile; g) der äußeren Beschädigung und Verschmutzung aller Anlageteile; h) über die Führung des Betriebsbuches auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Die Durchführung und das Ergebnis der Begehung sind im Betriebsbuch aufzuzeichnen. Bei der Feststellung von Abweichungen oder von Mängeln bei den Anlageteilen ist dies zu doku- mentieren und der AG ist unverzüglich zu unterrichten.

Der AG ist verpflichtet eine Rückführung (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes) der angetroffenen geänderten Raumnutzung, Raumgestaltung, Umgebungsbedingungen oder, falls erforderlich, eine Änderung der GMA oder eine Instandsetzung zu veranlassen.

2.4.2 Ausführungszeit Die Begehungen sind wie folgt vorzunehmen:

Periodisch entsprechend der jeweiligen GMA.1

vierteljährlich bei BMA

jährlich bei EMA Grad 2

halbjährlich bei EMA Grad 3, bzw. ÜMA

vierteljährlich bei EMA Grad 4

Auf besonderen Auftrag

2.4.3 Vergütung Die Vergütung bestimmt sich nach den im Preisblatt 2 vereinbarten Preisen. Die Zahlungs- weise wird im Abschnitt 7 „Weitere Regelungen zur Vergütung“ geregelt.

Die Vergütung erfolgt monatlich.

Die Vergütung erfolgt nur bei besonderem Auftrag.

c Zutreffendes vom AG anzukreuzen

Instand GMA 2018 AMEV 15

[Seite 16]

2.5 Erweiterung, Reduzierung, Änderung und Ergänzung von Anlagenteilen vorhandener Gefahrenmeldeanlagen

2.5.1 Leistungen Für Erweiterungen der GMA installiert der AN nach Auftragserteilung auf der Grundlage des Preisblattes 3 Anlagenteile, Einrichtungen und Geräte als Neuteile. Es müssen Anlagenteile, Einrichtungen oder Geräte nach dem neuesten technischen Stand geliefert werden, bei de- nen Kompatibilität zu den vorhandenen Anlagenteilen besteht. Für Leistungen, die nicht durch die im Preisblatt aufgeführten Teile abgedeckt sind (z. B. Demontagen, Umkonfigurati- onen oder andere technische Lösungen), hat der AN auf Aufforderung ein entsprechendes Angebot abzugeben, das nach Beauftragung Basis der Abrechnung wird. Demontierte Teile sind nach Wunsch des AG diesem zu übergeben oder zu entsorgen. Wenn für die Entsor- gung besondere Kosten anfallen, werden diese bei entsprechendem Nachweis vergütet.

Für Leistungen nach Abschnitt 2.5 wird die VOB Teil B und Teil C (insbesondere DIN 18299 und DIN 18382) vereinbart. Abweichungen von der VOB dürfen nicht vereinbart werden.

Der AN hat als Nebenleistung gemäß VOB Teil C die Dokumentation der GMA um die neu installierten Teile zu ergänzen.

Der AN hat grundsätzlich, für die Lieferbereitschaft für alle im Preisblatt 2 aufgeführten Anla- genteile, Einrichtungen oder Geräte, soweit zumutbar, für die Dauer des Vertrages zu sor- gen. Abschnitt 11 (Vertragsdauer/Kündigung) bleibt unberührt.

Sofern der AN seine Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt hat, wird er mit allen Erweite- rungs-, Änderungs- und Ergänzungsleistungen an der im Vertrag erfassten Gefahrenmelde- anlage und deren Einrichtung und Geräte – ausgenommen Leitungsnetze – beauftragt.

2.5.2 Ausführungszeit Die Ausführungszeit wird im Einzelfall vereinbart.

2.5.3 Vergütung Die Vergütung für Geräte, Anlagenteile und Einrichtungen bestimmt sich auf Grundlage der im Preisblatt enthaltenen Einheitspreise bzw. nach dem entsprechend Abschnitt 2.5.1 abzugebenden Angebot.

Die Preise gelten für die Dauer von 12 Monaten. Danach können Lieferpreise vom AN jähr- lich im Verhältnis der Änderung seiner jeweiligen Listenpreise angepasst werden. Die Erhö- hung der Montagepreise erfolgt wie im Abschnitt 7 vereinbart.

16 AMEV

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2.6 Systembetreuung

2.6.1 Leistungen Die Leistungen der Systembetreuung umfassen alle Maßnahmen für die Erhaltung der Funk- tionsfähigkeit sowie das Pflegen und Sichern von Datensätzen, Plänen oder Systemeinstel- lungen.

Der AN erbringt die im Preisblatt aufgeführten Leistungen

soweit möglich per Fernbetreuung, sonst am Standort der GMA.

am Standort der GMA.

2.6.2 Ausführungszeit

Die Systembetreuung ist wie folgt vorzunehmen1):

auf Anforderung des AG. Die Anforderung durch den AG erfolgt mindestens 5 Werktage vor Leistungsbeginn. Die Leistung ist zum geforderten Termin bis 9.00 Uhr zu beginnen.

periodisch ................................. Der AN teilt die Zeiten 5 Werktage vor Leistungsbeginn dem AG mit, um den Zu- gang zu den Betriebsräumen sicherzustellen.

zu folgenden Terminen .......................................... Es sind ....... Tage mit je ....... Arbeitsstunden vereinbart. Die Termine werden jährlich im Voraus schriftlich vereinbart.

2.6.3 Vergütung Die Vergütung bestimmt sich nach den im Preisblatt 4 vereinbarten Preisen. Die Zahlungs- weise wird im Abschnitt 7 „Weitere Regelungen zur Vergütung“ geregelt.

Die Vergütung erfolgt monatlich.

Die Vergütung erfolgt nur bei besonderem Auftrag.

c Zutreffendes vom AG anzukreuzen

  1. Ggf. vom AG auszufüllen

Instand GMA 2018 AMEV 17

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2.7 Besondere Leistungen

2.7.1 Leistungen Die nachfolgenden aufgeführten Leistungen gelten nur dann als besondere Leistungen, wenn diese Leistungen nicht in den vorhergehenden Abschnitten bereits vereinbart sind:

Beseitigung von Fehlern an der GMA und deren Einrichtungen und Geräte, die durch außerhalb der GMA liegende Einflüsse verursacht sind.

Leistungen außerhalb der vereinbarten Leistungsinhalte.

Lieferung neuer Softwareversionen zur Änderung/Modifikation sowie deren Einbrin- gung in die GMA und deren Einrichtungen und Geräte.

Mehrleistungen aufgrund von Änderungen der VDE / DIN - Normen, die während der Vertragslaufzeit in Kraft getreten sind.

Beratung des AN z. B. bezüglich der Bedienung der Anlage.

Leistungen an Gewerken die durch Schnittstellen mit der GMA verbunden sind

.................................................................................................................... 1)

2.7.2 Ausführungszeit Der AN erbringt die Leistungen unverzüglich nach Auftragserteilung oder nach besonderer Vereinbarung.

2.7.3 Vergütung Die besonderen Leistungen werden nach besonderem Auftrag gemäß Angebot zum Nach- weis vergütet.

c Zutreffendes vom AG anzukreuzen

  1. Ggf. vom AG auszufüllen

18 AMEV

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3 Pflichten des Auftragnehmers

Der AN hat die Ausführung der einzelnen Leistungen unverzüglich in dem Betriebsbuch der GMA zu dokumentieren. Das Betriebsbuch ist dem AG zur Aufbewahrung zu übergeben.

Für jeden angenommenen Instandsetzungsauftrag vergibt der AN zur Kennzeichnung eine eindeutige Vorgangsnummer. Nach der Einleitung qualifizierter Maßnahmen berichtet der AN dem AG (Annahmestelle lt. Anlage 1) in angemessenen Intervallen über den Fortschritt der Instandsetzung. Detaillierte Festlegungen dazu können gesondert vereinbart werden.

Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der GMA erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist für die Dauer der Leistungen aufrechtzuerhalten, soweit dies möglich ist.

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, sind vom AN zu beach- ten.

Der AN hält einen ständig verfügbaren Instandhaltungsdienst vor. Er hat die Leistungen mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung des AG an Nachun- ternehmer übertragen. Er ist verpflichtet Elektrofachkräfte GMA nach DIN VDE 0833-1 Pkt. 3.1.27 einzusetzen.

Erkennt der AN, auch außerhalb seines Aufgabenbereichs, Fehler, welche die Betriebsbe- reitschaft oder Sicherheit an der GMA gefährden können, hat er die Annahmestelle des AG unverzüglich zu benachrichtigen und erforderlichenfalls bei Gefahr im Verzug die Außerbe- triebnahme der GMA zu veranlassen.

Er hat fernmündliche oder mündliche Mitteilungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Feh- ler, die beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den vereinbarten Leistun- gen gehören, hat der AN den AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

Erkennt der AN, dass wegen Änderung der Nutzung oder Änderung der bestehenden Vor- schriften andere Vereinbarungen zu diesem Vertrag oder Änderungen an der GMA notwen- dig werden, hat er den AG schriftlich darauf hinzuweisen und ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.

4 Sicherheitsanforderungen

Der AN ist verpflichtet, die Anforderungen zur Sicherheit der AG gemäß Anlage 2 „Betriebs- sicherheit“ einzuhalten und seine mit der Wahrnehmung der Leistungen beauftragten Ar- beitskräfte entsprechend zu verpflichten.

Diese Mitarbeiter sind dem AG im Voraus namentlich zu benennen und vom AG bestätigen zu lassen. Eine Einweisung und Verpflichtung mit Nachweis kann durch den AG bei Bedarf vorgenommen werden.

Der AN hat alle sicherheitsrelevanten Arbeiten im Betriebsbuch zu dokumentieren.

5 Fernbetreuung

Als Fernbetreuung werden Tätigkeiten, gemäß DIN VDE 0833-1 Pkt. 5.1.4 und weitere Leis- tungen die aus der Ferne durchgeführt werden können, definiert.

Instand GMA 2018 AMEV 19

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Leistungen und Tätigkeiten dürfen nicht per Fernbetreuung erbracht werden.

Leistungen und Tätigkeiten dürfen, wenn die in DIN VDE 0833-1 Pkt. 5.1.4 festge- legten Bedingungen erfüllt sind, per Fernbetreuung durchgeführt werden.

Leistungen und Tätigkeiten dürfen, wenn die in DIN VDE 0833-1 Pkt. 5.1.4 festge- legten Bedingungen und zusätzlich die im Anlage 2 Betriebssicherheit festgelegten Bedingungen erfüllt sind, per Fernbetreuung durchgeführt werden.

Wenn Tätigkeiten per Fernbetreuung erfolgen, hat der AN nach Beendigung der Tätigkeiten dem AG einen Nachweis gemäß DIN VDE 0833-1 Pkt. 5.4 innerhalb von 5 Werktagen zuzu- leiten. Dieser Nachweis ist vom AG dem Betriebsbuch hinzuzufügen.

6 Besondere Vereinbarungen

Es werden keine besonderen Vereinbarungen getroffen.

Die Vereinbarungen gemäß der Anlage 3 Besondere Vereinbarungen sind zu be- achten.

7 Weitere Regelungen zur Vergütung

Die in den Preisblättern vereinbarten monatlichen Vergütungen werden wie folgt gezahlt:

vierteljährlich in der Mitte des Quartals

...........................................................................................................................1)

Die Vergütung ist, ausschließlich der Umsatzsteuer, für die Dauer von 12 Monaten von dem für die Angebotsabgabe festgesetzten Termin ein Festpreis. Die Fahrtkosten sind Bestandteil der Vergütung.

Ändert sich nach Ablauf dieser Frist das maßgebende Entgelt, so kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die Vergütung nach folgender Preisgleitklausel angepasst werden.

æ L ö K = K *çP + P * n ÷ n è A L L ø

Dabei bedeuten:

K = Vergütung - ohne Umsatzsteuer - bei Vertragsangebot K = neue Vergütung n P = 0,…. = Allgemeinkostenanteil 2) }

Þ zusammen 1,0

A P = 0,…. = Entgeltkostenanteil2) L L = ………€/Std. = Entgelt der maßgebenden Entgeltgruppe bei Vertragsangebot2) L = neues Entgelt der maßgebenden Entgeltgruppe n Maßgebender Tarifvertrag ...................................................................................................2) Maßgebende Entgeltgruppe ................................................................................................2)

o Zutreffendes vom AG auszuwählen

  1. Ggf. vom AG auszufüllen
  2. vom AN auszufüllen

20 AMEV

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Bei tariflosem Zustand gelten die maßgebenden orts- oder gewerbeüblichen Betriebsverein- barungen.

Die Anpassung erfolgt mit Wirkung vom 1. des dem Verlangen folgenden Monats.

Für Leistungen außerhalb der vereinbarten Ausführungszeiten gelten die folgenden Zuschlä- ge auf die vereinbarten Einheitspreise: 2)

  • Leistungen außerhalb der vereinbarten Ausführungszeiten ZA …… %1)
  • Nachtarbeit (20:00 – 6:00 Uhr) ZN …… %1)
  • An Samstagen / Sonntagen / Feiertagen ZSF…..%1)/……%1) / …… %1)

Werden Leistungen erbracht, bei denen mehrere der vorstehend genannten Situationen zu- treffen, so ergibt sichder Gesamtzuschlag aus der Addition der einzelnen Zuschläge.

Die Vergütung des Mehraufwandes bei vom AG geforderter verkürzter Reaktionszeit ist zwi- schen den Vertragsparteien im Einzelfall zu regeln.

Alle Vergütungsangaben sind ohne Umsatzsteuer.

Soweit der AN Ansprüchen des AG aus Mängelhaftung nachkommt, wird für diese Leistun- gen keine Vergütung gewährt.

Wird ein Teil der in den Preisblättern aufgeführten GMA oder Teile davon außer Betrieb ge- nommen, ist mit dem AN eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.

Werden in den Preisblättern aufgeführte GMA oder Teile davon außer Betrieb gesetzt, ist für die Zeitspanne der Außerbetriebsetzung mit dem AN eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren, falls die Außerbetriebsetzung 12 Monate überschreitet.

Die Absicht, die GMA oder Teile davon außer Betrieb zu nehmen oder außer Betrieb zu set- zen, ist dem AN 3 Monate vorher schriftlich mitzuteilen; hierbei ist die voraussichtliche Dauer der Außerbetriebsetzung anzugeben.

Für die bei der Außerbetriebsetzung und Wiederinbetriebnahme ggf. erforderlichen Leistun- gen sind ergänzende Vereinbarungen zu treffen. Der AG hat zumindest die Kosten für die u. U. erforderlichen Überholungsarbeiten, die nachweislich durch den Stillstand bedingt sind, sowie die Kosten für die Überprüfung der Anlage vor Wiederinbetriebnahme zu tragen.

8 Annahmestellen für Benachrichtigungen

Die Ansprechpartner sind in der Anlage 1 genannt. Dort sind die jeweiligen Kontaktdaten aufgelistet.

Änderungen sind dem jeweiligen Vertragspartner umgehend schriftlich mitzuteilen.

9 Verjährung der Mängelansprüche

Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche der Leistungen

· Inspektion · Wartung · Instandsetzung · Systembetreuung · Besondere Leistungen aus diesem Vertrag betragen 12 Monate.

  1. vom AN auszufüllen

Instand GMA 2018 AMEV 21

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Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche der Leistung

· Erweiterungen (Abschnitt 2.5)

aus diesem Vertrag beträgt 48 Monate.

10 Haftung

Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von vereinbarten Leistungen Schäden an den GMA und deren Einrichtungen/Geräten verursacht, hat der AN die Schäden unverzüg- lich zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft. Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von vereinbarten Leistungen andere Schä- den verursacht, hat der AN in vollem Umfang Ersatz zu leisten, wenn ihn oder seine Erfül- lungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt für

· Sachschäden auf 500.000,- € je Schadensfall, höchstens aber 1.000.000,- € insgesamt. · Vermögensschäden auf ………… € je Schadensfall,1) höchstens aber 500.000,- € insgesamt.

Der AN haftet nicht für Schäden, die von Beistellungen verursacht werden.

Der AN hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Sach-, Vermögens- und Perso- nenschäden in der nachfolgenden Höhe abdeckt und die auf Verlangen nachzuweisen ist.

· Sachschäden auf 1.000.000,- € je Schadensfall, höchstens aber 2.000.000,- € insgesamt. · Vermögensschäden auf ………… € je Schadensfall,1) höchstens aber 1.000.000,- € insgesamt. · Personenschäden auf ………… € je Schadensfall,1) höchstens aber 3.000.000,- € insgesamt.

11 Vertragsdauer/Kündigung

11.1 Laufzeit und Verlängerung

an dem, der Abnahme gemäß Vertrag …………………………… 1) folgenden Tag.

Der Vertrag beginnt am ..................1)

Der Vertrag wird auf die Dauer von ......1) (höchstens 10) Jahren geschlossen.

Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird.

11.2 Vorzeitige Beendigung des Vertrages

Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten vorzeitig gekündigt werden, · wenn die in den Preisblättern aufgeführten GMA wesentlich geändert werden; eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Anzahl der Melder oder der Umfang der monatlichen Vergütung um mehr als 20 % ändert; · wenn die in den Preisblättern aufgeführte gesamte GMA endgültig außer Betrieb ge- nommen wird.

c Zutreffendes vom AG anzukreuzen

  1. vom AG auszufüllen

22 AMEV

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· wenn es der AG versäumt eine durch Änderungen der bestehenden Vorschriften notwendige Änderung an der GMA ausführen zu lassen, obwohl der AN diese Ände- rung angeboten hat. Die Kündigung durch den AG ist nur in den vorstehend genannten Fällen und frühestens zum Ablauf von 2 Jahren ab Leistungsbeginn mit einer Frist von 3 Monaten möglich.

Die Kündigung des Vertrages durch den AN ist in den vorstehend genannten Fällen mit einer Frist von 3 Monaten möglich.

11.3 Außerordentliche Kündigung Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt ergänzend zu den Regelungen des BGB insbesondere, wenn:

· der Vertrag für die Errichtung der Anlage vorzeitig beendet wird.

· die vereinbarten Leistungen aus rechtlichen Gründen an Dritte zu beauftragen sind.

· der AN wesentliche Vertragspflichten nach schriftlicher Mahnung innerhalb einer ge- setzten angemessenen Frist nicht erfüllt. · der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine un- zulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. · der AN dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendun- gen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, ver- spricht oder gewährt. · der AN gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wett- bewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestech- lichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnis- sen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

12 Pflichten des Auftraggebers

Alle bekannt gewordenen Störungen und Schäden an der GMA werden unverzüglich dem AN mitgeteilt. Der AG führt darüber entsprechende Aufzeichnungen.

Der AG wird dem AN alle erkannten außergewöhnlichen Betriebsverhältnisse und die si- cherheitsempfindlichen Bereiche mitteilen. Bei Arbeiten in sicherheitsempfindlichen Berei- chen oder außerhalb der üblichen Dienstzeit wird durch den AG Begleitpersonal gestellt.

Der AG darf die vom AN zur Verfügung gestellte Software nicht ändern, vervielfältigen oder außerhalb der Anlage verwenden.

Der AG hat dem AN zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen und Geräte der GMA sowie die erforderlichen Versorgungsanschlüsse kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den GMA und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.

Der AG informiert den AN schriftlich über beabsichtigte Umbauten und Nutzungsänderungen in den durch die GMA überwachten Bereichen sowie beabsichtigte Änderungen der GMA zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Instand GMA 2018 AMEV 23

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Ist zur Leistungserbringung die Verfügbarkeit der Anlage eingeschränkt oder nicht vorhanden, ist die Anlage durch den AN beim AG abzumelden. Der AG sorgt für diesen Zeitraum für eine geeignete Ersatzmaßnahme und gegebenenfalls für die Informierung der Mitarbeiter. Der AG stellt folgende Arbeitskräfte / Hilfsmittel1)

.........................................................................................................................................................................................................................................

13 Streitigkeiten

Ein Streitfall berechtigt den AN nicht, die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzustellen.

14 Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, so richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des AG zuständigen Stelle.

15 Schriftform und salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle den Vertrag betreffenden we- sentlichen Mitteilungen bedürfen der Schriftform.

Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und soweit eine der Bestimmun- gen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleichwertig erreicht.

16 Anlagen

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:

Für den Auftraggeber : Für den Auftragnehmer2):

........................................ , den............ ..................................... , den ...........

..................................................... .................................................. Dienststempel/ Unterschriften Unterschriften

c Zutreffendes vom AG anzukreuzen

  1. vom AG auszufüllen
  2. Unterschriften und Stempel entbehrlich bei Beauftragung im Rahmen eines Bauausführungsauftrags nach VOB/B einschließlich Instandhaltung.

24 AMEV Anlage 1: Annahmestellen Stand: .............................. 1) Anlage 2: Betriebssicherheit Stand: .............................. 1) Anlage 3: Besondere Vereinbarungen Stand: .............................. 1) Anlage 4: Preisblätter Stand: .............................. 1) .............................................................. 1) Stand: ............................. 1) .............................................................. 1) Stand: ............................. 1)

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung