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Unterkunftsgebäude_Projektvertrag_Entwurf(34126730.1).pdf

Neubau eines Unterkunftsgebäudes mit 127 Zimmern in der Tomburg-Kaserne Rheinbach

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 10:12 (Europe/Berlin)

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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“

Teil B 01: Vertrag

Vertrag

Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rhein-

bach

zwischen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesminis-

terium der Verteidigung (BMVg),

dieses vertreten durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW,

Niederlassung Bundesbau, Mercedesstraße 12, 40470 Düsseldorf

Hinweis: Projektkommunikation über Postanschrift Bau- und Liegenschaftsbetrieb

NRW

Niederlassung Bundesbau –

BMB Köln 03

Domstraße 55-73, 50668 Köln

  • im Nachfolgenden Auftraggeber (AG) genannt -

und

[wird vor Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber ergänzt]

  • im Nachfolgenden Auftragnehmer (AN) genannt -

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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“

Teil B 01: Vertrag

Inhaltsverzeichnis

Präambel ........................................................................................................................ 3 § 1 Vertragsgegenstand.................................................................................................. 3 § 2 Vertragsbestandteile ................................................................................................. 4 § 3 Partnerschaftliche Projektabwicklung ....................................................................... 7 § 4 Leistungen des Auftragnehmers ............................................................................... 7 § 5 Vertretung der Parteien ........................................................................................... 11 § 6 Baustellenorganisation ............................................................................................ 13 § 7 Baugrundstück ........................................................................................................ 15 § 8 Ausführungsfristen / Termine / Behinderungen ....................................................... 18 § 9 Vergütung ............................................................................................................... 21 § 10 Abrechnung und Zahlung ...................................................................................... 22 § 11 Leistungs- und Vergütungsänderungen ................................................................ 25 § 12 Sicherheitsleistungen ............................................................................................ 26 § 13 Versicherungen ..................................................................................................... 28 § 14 Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht .......................................... 29 § 15 Vorgaben zu Mitarbeitern / Einsatz von Nachunternehmern ................................. 30 § 16 Einhaltung von ausländer-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ..................................................................................................... 31 § 17 Nachbenennung / Wechsel von Nachunternehmern ............................................ 32 § 18 Nutzungsrechte, Urheberrecht, Verwertung und Änderung der Planung und des Werkes ................................................................................................................. 32 § 19 Abnahme .............................................................................................................. 34 § 20 Haftung / Gefahrtragung ....................................................................................... 38 § 21 Gewährleistung ..................................................................................................... 38 § 22 Wartung (Option) .................................................................................................. 40 § 23 Kündigung ............................................................................................................. 41 § 24 Schlussbestimmungen .......................................................................................... 43

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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“

Teil B 01: Vertrag

Präambel

Der Auftraggeber, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministe-

rium der Verteidigung (BMVg), dieses vertreten durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb

NRW, Niederlassung Bundesbau, beabsichtigt den Neubau eines Unterkunftsgebäudes in

der Tomburg Kaserne in Rheinbach durch einen privaten Partner durchführen zu lassen.

Die vorstehend dargestellte Maßnahme („Projekt“) soll durch den Auftragnehmer schlüs-

selfertig realisiert werden. Vorgesehen ist die Errichtung eines dreistöckigen, nicht unter-

kellerten Unterkunftsgebäudes der Bundeswehr mit insgesamt 127 Unterkunftszimmern mit

jeweils eigenem Duschbad, davon eine Unterkunftseinheit in barrierefreier Ausführung. Die

Entwurfsplanung basiert auf einem konventionellen Massivbau mit Mauerwerk und Stahl-

beton sowie einem Satteldach.

Zur Umsetzung hat der Auftraggeber ein europaweites Vergabeverfahren durchgeführt. In

dem Vergabeverfahren hat der Auftragnehmer das wirtschaftlichste Angebot für das Projekt

abgegeben und hat mit dem Schreiben des Auftraggebers vom [wird vor Zuschlagsertei-

lung durch den Auftraggeber ergänzt] den Zuschlag erhalten. Damit kam dieser Projekt-

vertrag über den Neubau des Unterkunftsgebäudes „Tomburg Kaserne, Rheinbach“ zwi-

schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zustande.

§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrags und seiner Anlagen ist die Übertragung der schlüsselfertigen,

funktions-, betriebs- und bezugsbereiten Erstellung des Projekts auf den Auftragnehmer.

Die vertragsgemäße Herstellung des Projekts umfasst alle erforderlichen Planungsleistun-

gen, Lieferungen, Bauleistungen sowie alle sonstigen erforderlichen Leistungen und die

Übernahme aller Kosten und Gebühren, die für die Erstellung des Projekts notwendig sind,

soweit sie nicht nach diesem Vertrag sowie den Anlagen hierzu ausdrücklich ausgenom-

men sind.

„Schlüsselfertig“ bedeutet in diesem Vertrag immer, dass die zu errichtenden Bauwerke und

Anlagen gemäß den Regelungen dieses Vertrages und seiner Anlagen vollständig fertig,

komplett funktions-, bezugs- und betriebsbereit sind, so dass sie zu der vorgesehenen Nut-

zung uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“

Teil B 01: Vertrag

Vorgesehene „Nutzung“ ist der bestimmungsgemäße Gebrauch des Vertragsgegenstands

als Unterkunftsgebäude der Bundeswehr (Kasernenunterkunft mit 127 Einzelunterkunfts-

zimmern) durch den Auftraggeber.

§ 2 Vertragsbestandteile

2.1

Bestandteile dieses Vertrages sind in nachstehender Reihen- und Rangfolge:

a) die Regelungen dieses Vertrages;

b) die funktionale Leistungsbeschreibung einschließlich Anlagen gemäß Anlagen-

verzeichnis, Anlagenkonvolut 1

c) die vom Auftragnehmer einzuholenden bzw. zu erstellenden und ergänzenden

Unterlagen zu den vorhandenen Genehmigungsunterlagen und dem bereits durch-

laufenen Kenntnisgabeverfahren einschließlich der dazugehörigen Baupläne – und

deren Textteile, soweit diese zwingende Bauvorgaben enthalten.

d) der Angebotsterminplan des Auftragnehmers, Anlage 2

e) das Angebot des Auftragnehmers vom [wird vor Zuschlagserteilung durch den

Auftraggeber ergänzt]; soweit in der funktionalen Leistungsbeschreibung dem Auf-

tragnehmer Wahlmöglichkeiten bzw. die Möglichkeit eingeräumt wurde, von den

funktionalen Vorgaben abweichende Qualitäten / Standards anzubieten und der

Auftragnehmer von dieser Möglichkeit ausweislich seiner Angebotsplanung Ge-

brauch gemacht hat, ist die Angebotsplanung insoweit gegenüber den funktionalen

Leistungsbeschreibungen vorrangiger Vertragsbestandteil, Anlage 3 [wird vor Zu-

schlagserteilung durch den Auftraggeber ergänzt]

f) Muster Vertragserfüllungsbürgschaft, Anlage 4

g) Muster Gewährleistungsbürgschaft, Anlage 5

h) BVB TVgG NRW, Anlage 6

i) AMEV-Mustervertrag für Wartung und Inspektion, Anlage 7

j) Hinweise für Rechnungen, Anlage 8

k) VHB 241 Abfall, Anlage 9

l) Info-Blatt Steuerabzug, Anlage 10

m) VHB 247 MIL – Aufträge in militärisch genutzten Liegenschaften, Anlage 11

n) Staatenliste, Anlage 12

o) Anlage Informationssicherheit nebst weiteren Anlagen, Anlage 13

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p) für sämtliche Bauleistungen – soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich anders

geregelt – die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), die

allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der

bei Vertragsschluss geltenden Fassung;

q) die allgemein anerkannten Regeln der Technik, das Gebäudeenergiegesetz, die

Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN) und die europäischen Nor-

men (EN und Eurocodes), ferner die VDE-, VDI-, VDS- und TÜV-Vorschriften, ins-

besondere sämtliche einschlägigen Instandhaltungs- und Wartungsrichtlinien, so-

wie alle Hersteller-, Verarbeitungs- und Verlegevorschriften der Hersteller der Ma-

terialien und Bauteile, soweit diese bereits allgemein anerkannte Regeln der Tech-

nik sind und in diesem Vertrag und seinen Anlagen keine höheren Anforderungen

vereinbart sind.

r) Gesetze, Erlasse, Verordnungen, Regelwerke und Richtlinien (z.B. Unfallverhü-

tungsrichtlinien, Arbeitsstättenrichtlinien etc.) sowie die für das Bauvorhaben ein-

schließlich der nutzungsspezifischen Ausbauten geltenden bauordnungs- und ge-

werberechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Landesbauordnung NRW ein-

schließlich Durchführungsverordnungen jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertrags-

schlusses gültigen Fassung. Der Auftragnehmer erklärt, dass ihm keine anstehen-

den Veränderungen der für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben maßgebli-

chen Gesetze, Erlasse, Verordnungen und Richtlinien bekannt sind.

s) im Übrigen – soweit nicht in diesem Vertrag anders geregelt – die Vorschriften

des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere diejenigen über den Werkvertrag.

2.2

Die Rangfolge der Vertragsgrundlagen ergibt sich grundsätzlich, soweit nachstehend nichts

Anderes geregelt ist, aus der obigen Reihenfolge, auch soweit Unterlagen noch zu erstel-

len, zu ergänzen oder fortzuschreiben sind. Ein Widerspruch besteht nur dann, wenn An-

forderungen und/oder Leistungen in den Vertragsgrundlagen unterschiedlich definiert sind.

Sollte in einem vorrangigen Vertragsbestandteil ein Detail eines nachrangigen Vertragsbe-

standteils nicht umschrieben oder definiert sein, stellt die fehlende Regelung keinen Wider-

spruch zur Regelung an nachrangiger Stelle dar. Es handelt sich dann lediglich um eine

ergänzende Beschreibung des vertraglichen Leistungsumfangs des Auftragnehmers.

Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend auszulegen und mit

dem Auftraggeber abzustimmen, dass der Auftragnehmer in jedem Fall die einschlägigen

rechtlichen Vorschriften, die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die jeweils

gültigen Normen einzuhalten hat.

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Bei verbleibenden Widersprüchen zwischen Vertragsbestandteilen gleichen Ranges gilt die

weitergehende Leistung als geschuldet bzw. die weitergehende Regelung.

2.3

Der Auftragnehmer hat im Rahmen des Vergabeverfahrens, das zum Abschluss des Pro-

jektvertrages geführt hat, die Regelungen des Projektvertrages und seiner Anlagen einge-

hend auf Widersprüche oder Unklarheiten überprüft. Etwaige Widersprüche und Unklarhei-

ten hat er im Rahmen des Vergabeverfahrens vorgebracht und sie wurden ausgeräumt.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Textform informieren, wenn sich

wider Erwarten weitere Widersprüche oder Unklarheiten ergeben sollten. Dem Auftragge-

ber steht insoweit ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu. § 315 Abs. 3 BGB

bleibt unberührt.

2.4

Der Auftragnehmer schuldet die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zum Zeit-

punkt der Abnahme.

Kommt es zwischen Vertragsabschluss und Abnahme des Bauvorhabens zu Änderungen

innerhalb der allgemein anerkannten Regeln der Technik oder zu Änderungen in anderen

der vorgenannten Vorschriften und Bestimmungen (Vertragsgrundlagen), die für die Wer-

kleistung des Auftragnehmers wesentlich sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber

über diese Änderungen und damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bau-

ausführung zu informieren. Der Auftraggeber kann dann entweder die Einhaltung der neuen

Regeln der Technik und/oder der anderen, neuen Regelungen vom Auftragnehmer verlan-

gen, mit der Folge, dass der Auftragnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen eine An-

passung seiner Vergütung und – bei Auswirkungen auf die Bauzeit – eine Verlängerung

von Ausführungsfristen verlangen kann oder der Auftraggeber kann es beim Regelungszu-

stand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses belassen.

2.5

Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auf-

tragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.

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Teil B 01: Vertrag

§ 3 Partnerschaftliche Projektabwicklung

Die Vertragsparteien streben eine partnerschaftliche Projektabwicklung an. Sie vereinbaren

einen zeitnahen und umfassenden Informationsaustausch, speziell für den Fall des Auftre-

tens von Soll-Ist-Abweichungen und sonstigen Störpotentialen, gleich welcher Art. Auftre-

tende Probleme sollen zügig geklärt werden. Im Hinblick auf die umfassende Übertragung

von Planungs- und Bauleistungen auf den Auftragnehmer wird dieser im besonderen Maße

dafür Sorge tragen, dass aus seinem Leistungsbereich erkennbarer Entscheidungsbedarf

unverzüglich dem Auftraggeber mitgeteilt und alle Mitwirkungshandlungen unternommen

werden können, damit die Parteien jederzeit in der Lage sind, das Projekt erfolgreich abzu-

wickeln.

Für tatsächliche, technische, wirtschaftliche oder rechtliche Risiken und Probleme ist das

gemeinsame Ziel, jeweils eine einvernehmliche Lösung zu finden, welche die berechtigten

Interessen beider Vertragspartner wahrt und bei Bedarf angemessen ausgleicht.

§ 4 Leistungen des Auftragnehmers

4.1 Leistungsumfang

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Bau-, Rückbau-, Planungs-, Gutachter-,

Sachverständigen- und weitere Leistungen mängelfrei zu erbringen, die zur vollständigen

schlüsselfertigen Herstellung des Projektes im Sinne von § 1 dieses Vertrages erforderlich

sind.

Der Auftragnehmer erbringt nach Maßgabe des Projektvertrags und seiner Anlagen insbe-

sondere folgende Leistungen:

a) die weitere vollständige Planung des Vertragsgegenstandes;

b) die Einholung der notwendigen Genehmigungen bzw. die Durchführung und Ver-

vollständigung der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren zur Erstellung und

zum Betrieb des Vertragsgegenstandes; für die Baumaßnahme, die Zwecken der

Landesverteidigung dient, ist insbesondere das Kenntnisgabeverfahren nach § 79

BauO NRW zu beachten. Das Kenntnisgabeverfahren für den vorliegenden Entwurf

ist bereits durchlaufen. Im Falle der Abweichung vom Entwurf in Form eines

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zugelassenen Nebenangebots ist das Kenntnisgabeverfahren durch den Auftrag-

nehmer erneut durchzuführen;

c) sämtliche Bauleistungen;

d) die Ausstattung des Vertragsgegenstandes, soweit die Ausstattung in diesem Ver-

trag und seinen Anlagen beschrieben ist.

Materialauswahl, konstruktive Lösungen und Gestaltungen sowie technischer und optischer

Standard aller Planungsleistungen werden unter Einhaltung der unter § 2 festgelegten Ver-

tragsgrundlagen erbracht.

4.2 Bauleistungen

4.2.1

Der Auftragnehmer erbringt alle erforderlichen Leistungen, um den Vertragsgegenstand

nach dem Projektvertrag “schlüsselfertig” herzustellen. Die Vertragsunterlagen definieren

das geschuldete Werk des Auftragnehmers nur funktional und ergebnisorientiert. Der Auf-

tragnehmer hat deshalb den Projektvertrag, insbesondere die funktionale Leistungsbe-

schreibung und sämtliche ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen, Pläne etc. im

Hinblick auf die vereinbarte Nutzung und schlüsselfertige Erstellung des Projekts auf Rich-

tigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. In diesem Zuge hat er die zur Vertragserfüllung

erforderlichen Leistungen – auch wenn sie in diesem Projektvertrag und in den ihm über-

lassenen Unterlagen nicht ausdrücklich erwähnt sind – selbst zu ermitteln und in seiner

Verantwortung festzulegen. Damit übernimmt er das Risiko, dass der Projektvertrag, insbe-

sondere die funktionale Leistungsbeschreibung und die ihm überlassenen Unterlagen,

Pläne etc. unvollständig bzw. ergänzungsbedürftig sind und hat insoweit eine Vervollstän-

digungspflicht. Nicht vollständig oder eindeutig beschriebene Leistungen, die zur Ver-

tragserfüllung erforderlich sind, hat der Auftragnehmer nach Abstimmung mit dem Auftrag-

geber in einer den beschriebenen Leistungen entsprechenden Qualität zu erbringen.

4.2.2

Der Auftragnehmer hat das Baugrundstück besichtigt und sich unter Berücksichtigung ins-

besondere auch der Zufahrtswege und deren Beschaffenheit, des Verlaufs benachbarter

Straßen, der Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Abwasser, Strom, Telekommunikation

und Internet sowie der vorhandenen Erschließung, der festgelegten Übergabepunkte und

der Verkehrsanbindung des Grundstücks ein genaues Bild über Art und Umfang der von

ihm zu erbringenden Leistungen verschafft. Er wird weitere Prüfungen und Untersuchungen

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im erforderlichen Umfang durchführen, soweit in diesem Projektvertrag nicht abweichend

festgelegt. Der Auftragnehmer versichert, dass er alle ihm zugewiesenen Risiken für die

Durchführung dieses Projekts bei seiner Kalkulation berücksichtigt hat.

4.2.3

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Vorgaben aus dem Projektvertrag

und seinen Anlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, nur eine funktionale bzw.

ergebnisorientierte Spezifizierung der geschuldeten Leistung darstellen. Der Auftragneh-

mer übernimmt deshalb auch das Massenrisiko. Soweit im Angebot des Auftragnehmers

konkrete Massen und Mengen ausgewiesen sind, gelten die entsprechenden Angaben da-

her nur indikativ und begrenzen den vom Auftragnehmer geschuldeten funktional beschrie-

ben Leistungsumfang grundsätzlich nicht.

4.3 Planungsleistungen und Bemusterung

4.3.1

Zu den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen zählen auch alle noch erforderli-

chen Planungsleistungen, um den Vertragsgegenstand nach dem Projektvertrag, insbeson-

dere der funktionalen Leistungsbeschreibung und ihrer Anlagen, schlüsselfertig herzustel-

len. Der Auftragnehmer entwickelt dabei die im Projektvertrag, insbesondere in der funkti-

onalen Leistungsbeschreibung und ihrer Anlagen beschriebene Vertragsleistung eigenver-

antwortlich zu einer ausführungsreifen Lösung in Anlehnung an die Standards der HOAI

2021 fort. Der Auftragnehmer hat sämtliche Vergabeunterlagen geprüft und das Grundstück

bzw. den Bestand des Vertragsgegenstandes im Hinblick auf die von ihm zu erstellende

weitere Planung besichtigt und versichert, dass im Hinblick auf die von ihm vertragsgemäß

zu erbringenden Planungsleistungen keine Bedenken bestehen. Der Auftragnehmer über-

nimmt die Gewähr für die von ihm zu erstellende Planung.

4.3.2

Der zeitliche Ablauf der Planungs- und Bauleistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus

dem Angebotsterminplan, Anlage 2.

4.3.3

Der Auftragnehmer setzt für die Planungsleistungen CAD-Technik unter Berücksichtigung

der in der Leistungsbeschreibung bzw. ihren Anlagen angegebenen Standards ein. Weitere

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Einzelheiten, insbesondere zu der Übergabe von Planungsunterlagen an den Auftraggeber

in Papierform und auf Datenträgern und den Anforderungen an Formate, regelt die funktio-

nale Leistungsbeschreibung nebst Anlagen.

4.3.4

Die vom Auftragnehmer erstellten Planungsunterlagen sind dem Auftraggeber nach nähe-

rer Maßgabe der Regelungen in der funktionalen Leistungsbeschreibung rechtzeitig zur

Einsichtnahme und Freigabe vorzulegen. Der Auftraggeber wird formelle Freigaben der

Ausführungsunterlagen einschließlich der Werkstatt- und Montagepläne innerhalb einer

Prüffrist von 3 Wochen vornehmen. Erst nach Freigabe darf nach diesen Unterlagen weiter

geplant bzw. gebaut werden. Die Freigabe ist keine fachtechnische Prüfung und entbindet

den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für die Genehmigungsfähigkeit, Rich-

tigkeit, Vollständigkeit und Umsetzbarkeit der Planung sowie deren Übereinstimmung mit

den vertraglichen Anforderungen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der funktionalen Leis-

tungsbeschreibung.

4.3.5

Der Auftragnehmer hat eine Produktbemusterung durchzuführen. Einzelheiten regelt die

Funktionale Leistungsbeschreibung, insbesondere deren Ziffer 1.4.

4.4 Genehmigungen

4.4.1.

Zu den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen zählt auch die Einholung der etwa

erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sowie insbesondere die Vervollstän-

digung der vorhandenen Genehmigungsunterlagen. Da die Baumaßnahme Zwecken der

Landesverteidigung dient, ist das Kenntnisgabeverfahren nach § 79 BauO NRW zu beach-

ten und der höheren Baurechtsbehörde vor Baubeginn schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Das für den vorliegenden Entwurf bereits durchlaufene Kenntnisgabeverfahren ist zu be-

rücksichtigen; bei Abweichungen von der Genehmigungsplanung sind die hierfür erforder-

lichen Unterlagen und eine etwa erforderliche erneute Kenntnisgabe rechtzeitig zu veran-

lassen.

4.4.2

Der Auftragnehmer wird alle Genehmigungen so rechtzeitig und vollständig beantragen,

dass er seine Verpflichtungen aus diesem Projektvertrag ohne Einschränkung erfüllen

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kann. Der Auftraggeber wird ihm vom Auftragnehmer rechtzeitig mitgeteilten erforderlichen

Mitwirkungshandlungen rechtzeitig nachkommen.

4.5 Koordinierungspflichten

Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Leistungen zur Erfüllung

sämtlicher Koordinierungspflichten verpflichtet, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Nach-

unternehmer und Lieferanten als auch hinsichtlich der vom Auftraggeber etwa beauftragten

weiteren Unternehmen und sonstigen beteiligten Dritten (Behörden).

Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen umfassen auch die Koordination für

die Lieferung und den rechtzeitigen gebrauchsfertigen Einbau der Ver- und Entsorgungs-

leitungen sowie der Medienanschlüsse.

4.6 Terminplanung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Planung, die Bauausführung und die Inbetrieb-

nahme auf der Grundlage der in diesem Vertrag und dem Angebotsterminplan (Anlage 2)

genannten Einzelfristen einen Detailterminplan nach näherer Maßgabe der Vorgaben in der

funktionalen Leistungsbeschreibung (Anlage 1) zu erstellen und fortzuschreiben.

Die Detailterminpläne hat der Auftragnehmer in regelmäßigen Abständen fortzuschreiben,

insbesondere, sofern dies aufgrund von geänderten Leistungen oder Verzögerungen der

Ausführung notwendig wird. Bei wesentlichen Änderungen ist der aktualisierte Terminplan

unverzüglich vorzulegen. Die änderungsbedingte Fortschreibung der Terminplanung führt

– sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben – nicht zu einer

Änderung der Vertragsfristen oder zu einer Reduzierung der Verantwortung des Auftrag-

nehmers wegen Terminüberschreitung.

§ 5 Vertretung der Parteien

5.1

Der Auftraggeber wird im Rahmen der Projektabwicklung rechtsgeschäftlich vertreten

durch:

[Die Kontaktdaten werden dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung mitgeteilt]

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5.2

Die vom Auftraggeber bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts

eingesetzten Dritten sind zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers nicht be-

rechtigt. Dieser Ausschluss der Vertretungsmacht umfasst auch die Abgabe und Entgegen-

nahme von einseitigen Erklärungen rechtsgeschäftlicher und rechtsgeschäftsähnlicher Art,

wie Mitteilungen, Anzeigen, Aufforderungen, Vorbehalte etc.

Die Hilfspersonen des Auftraggebers sind lediglich zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des

Auftraggebers berechtigt, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr

erforderlich ist. Hierüber ist der Auftraggeber durch den Auftragnehmer unverzüglich nach

Abgabe der entsprechenden Erklärung schriftlich zu informieren. Zuständig hierfür ist inso-

weit der in § 5.3 genannte Projektleiter des Auftragnehmers.

Beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Anfertigung und Übersendung

schriftlicher Baustellenprotokolle keine rechtsverbindlichen Wirkungen nach den Grundsät-

zen kaufmännischer Bestätigungsschreiben entfalten.

5.3

Als Vertreter des Auftragnehmers benennt dieser als weisungsbefugten, verantwortlichen

Projektleiter [Angaben werden vor Zuschlagserteilung durch AG ergänzt].

Projektleiter (Angaben werden vor Zuschlagserteilung durch AG ergänzt)

Name:

Tel.:

E-Mail:

Als stellvertretender Projektleiter wird benannt [Angaben werden vor Zuschlagserteilung

durch AG ergänzt].

Stellvertretender Projektleiter (Angaben werden vor Zuschlagserteilung durch AG

ergänzt)

Name:

Tel.:

E-Mail:

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Als verantwortliche Bauleitung (Objektüberwachung) wird benannt [Angaben werden vor

Zuschlagserteilung durch AG ergänzt].

Bauleitung (Angaben werden vor Zuschlagserteilung durch AG ergänzt)

Name:

Tel.:

E-Mail:

§ 6 Baustellenorganisation

6.1

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass während der gesamten Planungs- und Ausführungs-

zeit qualifiziertes, deutschsprachiges Führungspersonal in ausreichender Anzahl zur Be- treuung des Projekts zur Verfügung steht. Der Projektleiter oder der stellvertretende Pro-

jektleiter müssen bis zur Beendigung des Bauvorhabens im erforderlichen Umfang auf der

Baustelle präsent sein und dem Auftraggeber als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

Die Baustelle befindet sich zumindest zeitweise innerhalb eines militärischen Sicherheits-

bereichs der Tomburg Kaserne. Der Auftragnehmer hat die Zutrittsbestimmungen sowie die

Sicherheits- und Arbeitsregeln der Liegenschaft einzuhalten und deren Einhaltung durch

seine Mitarbeiter und Nachunternehmer sicherzustellen. Der Zutritt zum Kasernengelände

setzt insbesondere die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, die

Anmeldung an der Wache und das sichtbare Tragen eines Besucherausweises voraus; die

Staatenliste (Anlage 12) ist zu beachten. Die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ist auf den

jeweils zugewiesenen Arbeitsbereich bzw. Gebäudeteil beschränkt. Fotografieren und Fil-

men innerhalb des Kasernenbereichs ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Kaser-

nenkommandanten zulässig; die für die Bauüberwachung erforderlichen Aufnahmen sind

so zu erstellen, dass kein Personal und keine Sicherheitseinrichtungen des Nutzers darge-

stellt werden. Werbemaßnahmen jeglicher Art im Zusammenhang mit den für den Nutzer

durchgeführten Arbeiten sind untersagt.

6.2

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) wird vom Auftraggeber ge-

stellt. Der Auftragnehmer hat dessen Anweisungen zu beachten.

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6.3

Die Bauleitung für die Ausführung der vertraglichen Lieferungen und Leistungen liegt beim

Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus den verantwortlichen Bauleiter im

Sinne der für das Bauvorhaben geltenden Landesbauordnung zu stellen.

6.4

Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten und für die Si-

cherheit und Absicherung der Baustelle bezogen auf seine Lieferungen und Leistungen im

Rahmen der gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Vorschriften verantwortlich.

Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen Ver-

letzung von Verkehrssicherungspflichten frei.

6.5

Mitarbeiter des Auftraggebers bzw. von dem Auftraggeber benannte Dritte sind jederzeit

nach vorheriger Anmeldung bei der Bauleitung und unter Beachtung der Zutritts- und Si-

cherheitsbestimmungen der Liegenschaft berechtigt, die Baustelle zu betreten und zu be-

sichtigen. Fotografien und Filmaufnahmen innerhalb des Kasernenbereichs sind grundsätz-

lich untersagt und sind nur mit der ausdrücklichen Genehmigung des Kasernenkomman-

danten zulässig. Für die Bauüberwachung erforderliche Aufnahmen sind so zu erstellen,

dass kein Personal und keine Sicherheitseinrichtungen des Nutzers dargestellt werden.

Das Erfordernis der vorgenannten Genehmigung gilt auch in diesem Fall.

6.6

Für das Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers sowie Beseitigen der

Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren (vgl. Ziffer 4.1.11

DIN 18299), ist der Auftragnehmer verantwortlich. Diese Leistungen sind gemäß VOB Ne-

benleistungen und werden nicht gesondert vergütet.

Die gesetzlichen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind vom Auftrag-

nehmer umzusetzen. Abfallstoffe und Abbruchgüter sind nach den Schlüsseln der Verord-

nung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) u.a. in

mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefähr-

liche Abfälle zu trennen.

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6.7

Bauwasser und Baustrom werden durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

6.8

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Bautagebuch mit täglichen Bautagesberichten zu

führen und dem Auftraggeber wöchentlich Durchschriften zu übergeben. Der Auftraggeber

kann zudem jederzeit Einsicht in das Bautagebuch nehmen und die Aushändigung von

Durchschriften verlangen. Die Bautageberichte müssen alle für die Vertragsleistung und

Abrechnung relevanten Angaben enthalten. Die Kenntnisnahme der Bautageberichte durch

den Auftraggeber beinhaltet weder eine inhaltliche Prüfung noch eine Billigung der durch-

geführten Maßnahmen.

6.9

An den vom Auftraggeber angesetzten Baubesprechungen hat ein ausreichend informierter

und bevollmächtigter Vertreter des Auftragnehmers teilzunehmen. Die Baubesprechungen

werden durch den Auftragnehmer protokolliert. Entsprechendes gilt für Besprechungen, die

auf besonderen Anlass stattfinden, z.B. Nachtragsverhandlungen, Verhandlungen mit Drit-

ten etc. (im Folgenden „Sonderbesprechungen“). An allen Besprechungen hat ein ausrei-

chend informierter Vertreter des Auftragnehmers teilzunehmen, der berechtigt ist, den Auf-

tragnehmer rechtsgeschäftlich zu vertreten. Weitere Einzelheiten sind in der funktionalen

Leistungsbeschreibung geregelt.

§ 7 Baugrundstück

7.1

Die Projektrealisierung erfolgt auf dem Grundstück: Tomburg Kaserne, Münstereifeler

Straße 75 in 53359 Rheinbach. Das Grundstück befindet sich innerhalb eines zutrittsgesi-

cherten militärischen Sicherheitsbereichs. Weitere Details, insbesondere zum Zutritt sind in

der funktionalen Leistungsbeschreibung festgelegt.

Nachfolgend wird das Grundstück auch als „Baugrundstück“ bezeichnet. Die genaue Lage

des Baugrundstücks ergibt sich auch aus dem Lageplan (Anlage zur funktionalen Leis-

tungsbeschreibung).

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7.2

Der Auftraggeber hat keine über die in den Vertrags- und Vergabeunterlagen aufgezählten

Gutachten / Untersuchungen hinausgehenden Kenntnisse von etwaigen Altlasten, Konta-

minationen, schädlichen Bodenveränderungen oder sonstigen die Baumaßnahme er-

schwerenden Beeinträchtigungen im Baugrund. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich,

dass er sich vor Unterzeichnung dieses Vertrages mit den örtlichen Gegebenheiten durch

eine bauübliche Vorbesichtigung des Baugrundstücks vertraut gemacht hat und ebenfalls

keine über die vorstehenden Angaben hinausgehenden Erkenntnisse zu etwaigen weiteren

Altlasten, Kontaminationen, schädlichen Bodenveränderungen oder sonstigen die Bau-

maßnahmen erschwerenden Beeinträchtigungen im Baugrund hat. Beide Parteien gehen

daher davon aus, dass die vom Auftraggeber beauftragten Leistungen auf dem Baugrund-

stück wie in diesem Vertrag angeboten termingerecht durchgeführt werden können.

Der Auftragnehmer kann sich auf baugrundbedingte Erschwernisse und Behinderungen nur

insoweit berufen und Mehrkosten nur insoweit geltend machen, als diese für einen sach-

kundigen Auftragnehmer bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt auf Grundlage aller ihm

vorliegenden Unterlagen sowie der anhand der Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten

gewonnenen Erkenntnisse bei Anwendung bieterüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.

Andernfalls trägt der Auftragnehmer auch die terminlichen Risiken; insbesondere hat er

keinen Anspruch auf Bauzeitverlängerung.

Der Auftragnehmer prüft auch während der Bauausführung fortwährend die Beschaffenheit

des Baugrundes und meldet gegenüber dem Auftraggeber eventuelle Bedenken unverzüg-

lich an.

7.3

Die Übergabe des Baugrundstücks erfolgt mit Beginn der durch den Auftragnehmer auszu-

führenden Leistungen.

7.4

Ab Übergabe des Baugrundstücks an den Auftragnehmer übernimmt der Auftragnehmer

den Besitz und ist für den Zustand des Vertragsgegenstands verantwortlich. Insbesondere

trägt er für den Vertragsgegenstand, einschließlich der beweglichen Bestandteile des Ver-

tragsgegenstands, die Verkehrssicherungspflicht bis zur Abnahme.

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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“

Teil B 01: Vertrag

7.5

Bodenaushub geht in das Eigentum des Auftragnehmers über und wird von diesem eigen-

verantwortlich und in Übereinstimmung mit allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften behan-

delt (entsorgt oder auf dem Grundstück wiederverwandt).

Etwas anderes gilt für historische Bodenfunde: Diese sind dem Auftraggeber sofort anzu-

zeigen und gehen nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über. Für etwaige Altertums-

funde, Gegenstände von Kunst- oder wissenschaftlichem Wert gilt § 4 Abs. 9 VOB/B.

7.6

Eine Kampfmittelüberprüfung des Baugrundstücks hat durch den Auftraggeber nur in dem

Umfang stattgefunden, wie er sich aus den Vergabe- und Vertragsunterlagen ergibt. Im

Bereich des Baufelds wurden bzw. werden im Rahmen der Vorabmaßnahmen Flächenson-

dierungen durchgeführt. Nach den Angaben der Kasernenkommandantur bestehen im Be-

reich des Baufelds bekannte Verdachtspunkte mit Kleinmunition, die im Zuge der vorlau-

fenden Kampfmittelsondierung ausgehoben und unschädlich gemacht werden sollen. In

Bereichen, in denen die Kampfmittelfreiheit nicht bestätigt werden kann, ist die Ausschach-

tung lagenweise unter Begleitung fachkundiger Personen nach § 20 SprengG und gegebe-

nenfalls mit gepanzertem Gerät durchzuführen. Die hierfür in der funktionalen Leistungsbe-

schreibung vorgesehenen Leistungen und Vergütungsregelungen sind zu beachten.

Falls sich im Rahmen der Erdarbeiten Kampfmittel zeigen, hat der Auftragnehmer die Ar-

beiten unverzüglich einzustellen und den Auftraggeber sowie die zuständige Behörde zu

unterrichten.

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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“

Teil B 01: Vertrag

§ 8 Ausführungsfristen / Termine / Behinderungen

8.1

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit der Ausführung der Planungs- und Koordinierungs-

leistungen unverzüglich nach Zuschlagserteilung am [wird vor Zuschlagserteilung durch

den Auftraggeber ergänzt] zu beginnen. Der Auftragnehmer hat die von ihm nach diesem

Vertrag geschuldeten Leistungen nach Maßgabe des im Angebotsterminplan (Anlage 2)

ausgewiesenen Termins für die Fertigstellung aller Leistungen („Gesamtfertigstellung“),

spätestens jedoch bis zum 22.06.2029 fertigzustellen.

8.2

Die Erbringung der vertraglichen Leistungen hat nach Maßgabe des Angebotsterminplanes

(Anlage 2) zu erfolgen. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragspartner folgende Zwi-

schenfristen als verbindliche Vertragstermine:

[Daten werden vom AG vor Zuschlagserteilung entsprechend der Angaben des Auftragneh-

mers im Angebotsterminplan ergänzt]

8.3

Bei den in Ziffer 8.1. und 8.2. festgelegten Terminen handelt es sich um verbindliche Ver-

tragstermine.

8.4

Das Projekt ist insgesamt fertiggestellt und der Fertigstellungstermin eingehalten, wenn der

Auftragnehmer die von ihm geschuldeten Leistungen bis auf geringfügige Restarbeiten er-

bracht hat und diese frei von wesentlichen Mängeln sind. Die Voraussetzungen für eine

vollständige Ingebrauchnahme und Bezugsfähigkeit einschließlich sämtlicher erforderlicher

behördlicher Abnahmen sowie der vollständigen Dokumentation müssen zum Zeitpunkt der

vom Auftragnehmer angezeigten Fertigstellung vorliegen. Die Vertragsparteien werden sich

bei der Verschiebung von vereinbarten Terminen und Fristen gegenseitig unterrichten. Ist

die Terminverschiebung auf bauseits zu vertretende Umstände zurückzuführen, sind mit

dem Auftragnehmer neue verbindliche Vertragsfristen zu vereinbaren.

8.5

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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“

Teil B 01: Vertrag

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn er in

der Ausführung der Planungs- oder Bauleistungen behindert ist. In fortlaufend nummerier-

ten Behinderungsanzeigen hat er – soweit dies möglich ist – die voraussichtlichen terminli-

chen und kostenbezogenen Konsequenzen der Behinderung anzugeben. Insbesondere ist

auch darzustellen, ob die von der Behinderung betroffenen Arbeiten für den weiteren Bau-

ablauf von kritischer Bedeutung sind. Ebenso ist darzulegen, aus welchen Gründen es nicht

möglich ist, die von der Behinderung betroffenen Arbeitskapazitäten an anderer Stelle in-

nerhalb des Projekts einzusetzen. Auch hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber aufzu-

zeigen, welche Abhilfemaßnahmen er von dem Auftraggeber erwartet, und wann der Auf-

tragnehmer nach erfolgter Abhilfe die Leistungen frühestens wiederaufnehmen kann. Dar-

über hinaus müssen Behinderungen im Bautagebuch vermerkt werden, wobei diese Ein-

tragungen jedoch nicht die Behinderungsanzeige ersetzen. Der Auftragnehmer hat dem

Auftraggeber ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn eine Behinderung been-

det ist.

8.6

Ist eine Behinderung beendet, ist der Auftragnehmer ohne gesonderte Aufforderung oder

Mahnung des Auftraggebers zur unverzüglichen Fortführung seiner Leistungen verpflichtet.

8.7

Der Auftragnehmer kann eine Verlängerung der Vertragsfristen beanspruchen, wenn die

Bautätigkeit nach den Behinderungsstufen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) als „sehr

erschwert“, „erschwert“ oder „ungünstig“ eingestuft ist (Behinderungsstufen A, B und C).

Als maßgeblich werden die Daten der Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes Flug-

hafen Köln/Bonn vereinbart. Sollten für die ausgewählte Messstation insbesondere auf-

grund von fehlenden Daten zur Auswertung von Schlechtwettertagen (SWT) keine Behin-

derungsstufen zu ermitteln oder abrufbar sein, soll ersatzweise auf die Daten der Station

zurückgegriffen werden, die der Station Flughafen Köln/Bonn am nächsten liegt.

Nach dem Erreichen des Baufortschritts „Wetterfeste Gebäudehülle“ können durch den Auf-

tragnehmer Behinderungen aus Witterungsbedingungen nur für Arbeiten an den Außenan-

lagen sowie Restleistungen an der Gebäudehülle geltend gemacht werden und zu Fristver-

längerungen führen.

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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“

Teil B 01: Vertrag

8.8

Für zeitliche Auswirkungen von Störungen im Bauablauf gelten die Regelungen des § 6

Abs. 1 bis 4 VOB/B. Ergänzend gilt Folgendes:

a)

Führen modifizierte Bauleistungen oder andere Umstände zu einer Verlängerung der Bau-

zeit, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf entsprechende Anpassung der Vertrags-

fristen.

b)

Wenn modifizierte Bauleistungen zeitliche Auswirkungen haben, hat der Auftragnehmer

hierauf in seinem Nachtragsangebot nach § 11 Ziff. 2 schriftlich hinzuweisen und die maß-

geblichen Gründe dafür zu benennen. Versäumt der Auftragnehmer diesen Hinweis, so hat

er keinen Anspruch auf Verlängerung der Vertragsfristen, es sei denn, die Notwendigkeit

der Verlängerung ist für den Auftraggeber offenkundig.

c)

Haben modifizierte Bauleistungen oder andere Umstände Auswirkungen auf die Bauzeit,

so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich und unentgeltlich prüfbar darzu-

legen, um welchen Zeitraum sich der Fertigstellungstermin verschiebt. Dabei sind die von

ihm gem. § 6 Abs. 3 VOB/B bzw. § 254 BGB pflichtgemäß zu erbringenden Maßnahmen

zur Verringerung von Verzögerungen zu berücksichtigen. Die Darlegung muss unter Be-

rücksichtigung des Planungs- und Bauzeitenplanes – der insoweit fortzuschreiben ist – und

der kritischen Wege erfolgen.

d)

Führen modifizierte Bauleistungen oder andere Umstände zu einer Verlängerung der Ver-

tragsfristen, so soll der Auftragnehmer außerdem unverzüglich erläutern, ob und unter wel-

chen Voraussetzungen und mit welchem voraussichtlichen Mehraufwand die Verlängerung

von Vertragsfristen durch zumutbare Beschleunigungsmaßnahmen kompensiert werden

kann. Auf Anforderung des Auftraggebers soll der Auftragnehmer unverzüglich ein entspre-

chendes schriftliches Angebot über solche Beschleunigungsmaßnahmen mit einer nach-

vollziehbaren und prüfbaren Aufschlüsselung des durch die Beschleunigungsmaßnahmen

entstehenden Mehr- bzw. Minderaufwands und der damit verbundenen Kosten entspre-

chend § 11 Ziff. 2 vorlegen. Beschleunigungsmaßnahmen sind erst durchzuführen, wenn

der Auftraggeber ein entsprechendes Angebot des Auftragnehmers in Textform beauftragt.

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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“

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e)

Für finanzielle Auswirkungen von Störungen im Bauablauf gilt:

aa)

Anspruchsgrundlagen sind – soweit einschlägig – § 650b Abs. 2 BGB und § 6 Abs. 6 VOB/B

sowie § 642 BGB.

bb)

Die der Pauschalierung zugrunde liegenden Einzelpreise sind Festpreise, an die der Auf-

tragnehmer bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem vereinbarten Fertigstellungster-

min gebunden ist. Mehrforderungen aufgrund von Lohn- und Materialpreisänderungen sind

bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.

§ 9 Vergütung

9.1.

Für die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen nach diesem Vertrag und seinen An-

lagen erhält der Auftragnehmer einen Pauschalfestpreis in Höhe von (Angaben werden vor

Zuschlagserteilung durch AG auf der Grundlage des Angebots ergänzt)

[…] netto (zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe).

Mit diesem Pauschalfestpreis, der im Angebot näher aufgegliedert ist, sind sämtliche vom

Auftragnehmer nach diesem Projektvertrag zu erbringenden Leistungen, insbesondere

sämtliche Planungs- und Bauleistungen, die zur funktionstüchtigen, mangelfreien, termin-

gerechten, ausgestatteten, betriebsbereiten und bezugsfertigen Erstellung des Vertragsge-

genstandes notwendig sind, abgegolten, soweit dieser Projektvertrag nicht ausdrücklich et-

was anderes bestimmt.

Sollte der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Erbringung von Wartungsleistungen ge-

mäß § 22 dieses Vertrages beauftragen, ergibt sich die Vergütung für diese Leistungen aus

den Wartungsangeboten des Auftragnehmers.

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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“

Teil B 01: Vertrag

9.2

Von der Vergütung erfasst sind auch solche Leistungen, die von einem erfahrenen Gene-

ralübernehmer / Generalunternehmer aus den dem Auftragnehmer am Tag der Ablaufs der

Frist zur Abgabe des bezuschlagten Angebots des Auftragnehmers („Angebotsstichtag“)

vorliegenden und durch den Auftragnehmer mit zumutbaren Mitteln beschaffbaren Informa-

tionen, insbesondere aus den ihm zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen und der

Möglichkeit der Augenscheinnahme des vertragsgegenständlichen Grundstücks nach In-

halt und Umfang als erforderlich erkannt wurden oder mit zumutbaren Mitteln erkennbar

waren. Als mit zumutbaren Mitteln erkennbar gilt nicht, was nur mit zusätzlichen Begutach-

tungen erkennbar ist.

§ 10 Abrechnung und Zahlung

10.1

Der Auftraggeber leistet auf den zu zahlenden Pauschalfestpreis Abschlagszahlungen in

Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich

des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages.

10.2

Der Auftragnehmer rechnet seine Leistungen gemäß dem tatsächlichen Leistungsstand,

jedoch maximal jeden Monat gegenüber dem Auftraggeber prüfbar ab. Rechnungsoriginale

sind in zweifacher Ausfertigung beim Auftraggeber einzureichen. Die Parteien werden auf

Basis des mit dem Angebot vorgelegten Zahlungsplans einen abgestimmten Zahlungsplan

vereinbaren.

Planungs- und Bauleistungen sind zwingend in getrennten Rechnungen auszuweisen.

Den Abschlagsrechnungen müssen für sämtliche Leistungen prüfbare Aufstellungen und

prüfbare Nachweise über den tatsächlich erreichten Leistungs- bzw. Bautenstand beigefügt

sein. Der Leistungs- bzw. Bautenstand ist gemeinsam mit dem Auftraggeber bzw. dem vom

Auftraggeber beauftragten Controlling festzustellen. Es ist der Bezug zum Angebots-Ter-

minplan bzw. zum darauf aufbauenden Detailterminplan herzustellen.

Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind kumuliert abzurechnen, geleistete

Zahlungen sind in Abzug zu bringen.

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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“

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10.3

Abschlagsrechnungen werden unter Berücksichtigung gegebenenfalls vereinbarter Sicher-

heitsleistungen ausbezahlt. Damit ist keine Anerkenntnis der Richtigkeit der darin aufge-

führten Massen und Beträge verbunden.

Nach Eingang der jeweiligen Abschlagsrechnung wird die Abschlagsrechnung des Auftrag-

nehmers bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von 18 Kalendertagen für Planungs-

leistungen und innerhalb von 21 Kalendertagen für Bauleistungen zur Zahlung fällig.

10.4

Nach Gesamtfertigstellung und erfolgter Abnahme nach den Bestimmungen dieses Vertra-

ges ist der Auftragnehmer berechtigt, Schlussrechnung zu legen. In der Schlussrechnung

muss der Aufragnehmer jede Abrechnungsposition prüfbar darstellen. Die Schlussrech-

nung muss die Schlussabrechnungssumme (netto) ebenso ausweisen wie die Schlussab-

rechnungssumme (brutto). Die Schlussrechnung ist als solche zu kennzeichnen und in

zweifacher Form einzureichen.

Nach Eintritt sämtlicher Fälligkeitsvoraussetzungen nach diesem Vertrag ist der berechtigte

Schlusszahlungsbetrag des Auftragnehmers vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von 30

Kalendertagen zu zahlen.

10.5

Der Auftraggeber kann von der Schlusszahlung 1,0 % der Nettoauftragssumme einbehal-

ten, bis die vollständigen Dokumentations- und Revisionsunterlagen übergeben werden.

Der einbehaltene Betrag ist innerhalb von 3 Wochen nach Einreichung der vollständigen,

ordnungsgemäßen Unterlagen beim Auftraggeber auszuzahlen.

10.6

Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 3 % der geprüften

Nettoschlussrechnungssumme in Abzug zu bringen. Der Sicherheitseinbehalt gilt für eine

Verjährungsfrist für Mängelansprüche von fünf Jahren als vereinbart. Der Auftragnehmer

kann den Sicherheitseinbehalt durch eine entsprechende Bürgschaft gemäß den Bestim-

mungen in § 12 ablösen. Für den Sicherheitseinbehalt gilt § 17 VOB/B.

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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“

Teil B 01: Vertrag

10.7

Auf diesen Projektvertrag sind §§ 48 ff. Einkommenssteuergesetz (EStG) anwendbar.

a)

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber unverzüglich nach Vertragsab-

schluss eine gültige Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem.

§ 48b Abs. 1 S. 1 EStG im Original vorzulegen, die den Auftraggeber im Rahmen der Durch-

führung dieses Projektvertrags von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48b EStG entbin-

det. Bei Ablauf der zeitlichen Geltung einer Freistellungsbescheinigung ist der Auftragneh-

mer verpflichtet, dem Auftraggeber jeweils unaufgefordert eine neue Bescheinigung im Ori-

ginal vorzulegen. Den Auftraggeber trifft gegenüber dem Auftragnehmer keinerlei Verpflich-

tung oder Obliegenheit, die zeitliche Geltung der erteilten Freistellungsbescheinigungen zu

überwachen und ggf. neue Freistellungsbescheinigungen anzufordern.

b)

Wird die Freistellungsbescheinigung widerrufen oder zurückgenommen, ist der Auftragneh-

mer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ferner ist er in

diesem Fall verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich seine gültige Steuernummer, das

für ihn zuständige Finanzamt und dessen Bankverbindung mitzuteilen. Verstößt er gegen

diese Pflicht, ist er dem Auftraggeber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-

pflichtet. Stellt sich heraus, dass die dem Auftraggeber vorgelegte Freistellungsbescheini-

gung den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen nicht genügt, ist der Auftragneh-

mer dem Auftraggeber auch zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

c)

Wenn dem Auftraggeber keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt oder diese wi-

derrufen oder zurückgenommen wurde, ist er berechtigt, von jeder fälligen Zahlung einen

der zu entrichtenden Steuer der Höhe nach entsprechenden Einbehalt vorzunehmen. Sollte

er Zahlungen vorgenommen haben, obwohl er zu einem Steuerabzug verpflichtet gewesen

wäre, ist er berechtigt, vom Auftragnehmer den von ihm abzuführenden Steuerbetrag zu-

rückzufordern, die Aufrechnung zu erklären oder in dieser Höhe Einbehalte von anderwei-

tigen Zahlungen vorzunehmen.

d)

Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, der jeweils anderen Partei die

für die Erklärungen und Nachweise gegenüber den Finanzbehörden erforderlichen

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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“

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Unterlagen umgehend zur Verfügung zu stellen und erforderliche Erklärungen rechtzeitig

abzugeben.

10.8

Im Übrigen gelten die Regelungen des § 16 VOB/B.

§ 11 Leistungs- und Vergütungsänderungen

11.1

Für Änderungen des Vertrags (Änderung) und das Anordnungsrecht des Auftraggebers gilt

§ 650b BGB. Die Vergütungsanpassung bei Änderungen nach § 650b Abs. 2 BGB richtet

sich nach § 650c und § 650q BGB. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Leistungs-

pflicht des Auftragnehmers auch die Planung des Bauwerks umfasst (i. S. d. § 650c Abs. 1

S. 2 BGB). Die Regelungen in § 1 Abs. 3, 4 VOB/B und § 2 Abs. 5, 6, 7 Nr. 2 und Abs. 9

VOB/B werden abbedungen. § 650d BGB bleibt unberührt.

11.2

Wenn nach § 650b Abs. 1 BGB ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzule-

gen ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber dieses unverzüglich nach Erhalt des Än-

derungsbegehrens schriftlich vorzulegen. Ist der Auftragnehmer in diesen Fällen nicht in

der Lage, ein Angebot innerhalb der vorstehenden Frist zu erstellen, hat er dies unverzüg-

lich anzuzeigen; es gilt dann stattdessen eine angemessene Frist. Das Angebot des Auf-

tragnehmers muss prüfbar sein. Die Vorgaben aus Ziffer 8.8 lit. b) sind zu beachten.

Die Kosten der Angebotserstellung trägt der Auftragnehmer. Dies gilt auch dann, wenn der

Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers nicht annimmt oder von der Leistungsän-

derung gänzlich oder teilweise Abstand nimmt.

11.3

Drohen dem Auftraggeber ohne eine unverzügliche Ausführung einer Änderung, die zur

Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist (§ 650b Abs. 1 Nr. 2 BGB), schwer-

wiegende Nachteile (Gefahr in Verzug), ist der Auftraggeber berechtigt, die Änderung vor

Ablauf der in § 650b Abs. 2 BGB genannten Frist anzuordnen.

11.4

Eine Einigung der Parteien nach § 650b Abs. 1 BGB bedarf der Textform.

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11.5

Als angemessenen Zuschlag für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn i. S. d.

§ 650c Abs. 1 S.1 BGB vereinbaren die Parteien Folgendes: [ Angaben werden vor Zu-

schlagserteilung gemäß den Angaben im Angebot ergänzt…].

  • Allgemeine Geschäftskosten ….. %

  • Wagnis …. %

  • Gewinn …. %

§ 12 Sicherheitsleistungen

12.1

Als Sicherheit für die rechtzeitige und vertragsgemäße Herstellung des Werks ohne we-

sentliche Mängel einschließlich etwaiger Nachtragsleistungen übergibt der Auftragnehmer

dem Auftraggeber innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsschluss eine Vertragserfül-

lungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme nach beiliegendem Muster (An-

lage 4 - Vertragserfüllungssicherheit). Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert auch An-

sprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aufgrund der Vorschriften des § 14

AEntG, § 13 MiLoG, § 28a Abs. 3a SGB IV und § 50 Abs. 3 SGB VII. Die Vertragserfül-

lungsbürgschaft sichert bis zum Zeitpunkt der Abnahme auch die bis dahin entstandenen

Mängelansprüche des Auftraggebers gem. § 4 Abs. 7 VOB/B, Schadensersatz- sowie Re-

gress- und Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag und Ansprüche auf die Erstattung

von Überzahlungen. Die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel hingegen sind aus-

schließlich Gegenstand der Bürgschaft für Mängelansprüche. Soweit der Auftragnehmer

die Verpflichtung gem. Satz 1 nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Gutha-

ben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten.

Im Übrigen gilt § 17 Abs. 6 außer Nr. 1 S. 1 VOB/B entsprechend. Die Bürgschaft muss

nachfolgender Ziffer 12.3 entsprechen.

Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum verein-

barten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprü-

che, zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der

gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf

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er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurück-

halten.

12.2

Als Sicherheit für die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel und alle nach Abnahme ent-

stehenden Mängelansprüche behält der Auftraggeber 3 % der geprüften Nettoschlussrech-

nungssumme ein (Mängeleinbehalt). Der Auftragnehmer kann den Mängeleinbehalt frühes-

tens mit der Fälligkeit der Schlusszahlung Zug um Zug gegen Übergabe einer Bürgschaft

für Mängelansprüche nach beiliegendem Muster (Anlage 5) ablösen (Bürgschaft für Män-

gelansprüche). Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche

nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche zurückzugeben. Im Übrigen gilt

§ 17 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B. Die Bürgschaft muss nachfolgender Ziffer 12.3 entsprechen.

12.3

Bürge muss ein in der Europäischen Union zugelassenes Kreditinstitut oder Kreditversiche-

rer sein. Die Bürgschaftserklärungen müssen unwiderruflich, unbefristet und selbstschuld-

nerisch unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 S. 1 BGB) sein. In den Bürg-

schaften ist auf die Einreden aus § 770 BGB zu verzichten, auf die Einrede der Aufrechen-

barkeit jedoch nur so weit, wie die Gegenforderung des Auftragnehmers nicht unbestritten

oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Der Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit der

gesicherten Forderung gemäß § 770 Abs. 1 BGB gilt zudem nur insoweit, wie die Anfecht-

barkeit nicht aufgrund von Arglist oder widerrechtlicher Drohung im Sinne von § 123 BGB

besteht. Die Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Es ist ferner vorzusehen, dass die

Bürgschaftsansprüche nicht vor den gesicherten Ansprüchen verjähren. Als Gerichtsstand

ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr Münster zu vereinbaren. Für Streitigkeiten aus

den Bürgschaften muss das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden.

12.4

Das Recht des Auftragnehmers, eine Sicherheit durch eine andere zu ersetzen, bleibt un-

berührt (§ 17 Abs. 3 VOB/B). Das Recht des Auftraggebers gemäß § 641 Abs. 3 BGB bleibt

unberührt.

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§ 13 Versicherungen

13.1

Der Auftragnehmer hat für das Projekt auf seine Kosten vor Baubeginn auf Grundlage der

Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen

(ABU) eine Bauleistungsversicherung einschließlich Feuerrohbau- und Leitungswasserver-

sicherung in marktüblicher Höhe abzuschließen. Diese Versicherungen sind bis zur Ab-

nahme der Bauleistungen vorzuhalten. Der Abschluss der Versicherungen ist dem Auftrag-

geber durch Vorlage der Versicherungspolicen nachzuweisen.

13.2

Im Übrigen schließt der Auftragnehmer auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversiche-

rung für Personen-, Umwelt-, Vermögens- und Sachschäden in Höhe von mindestens

10.000.000,00 € pro Schadensfall, jährlich zweifach maximiert, ab.

Die Betriebshaftpflichtversicherung ist dem Auftraggeber durch Vorlage der Versicherungs-

police oder Versicherungsbestätigung nachzuweisen und über die gesamte Vertragsdauer

beizubehalten.

Kommt der Auftragnehmer dieser Versicherungspflicht nicht nach, ist der Auftraggeber be-

rechtigt, diese Versicherungen selbst abzuschließen, ohne dass es einer vorherigen Ab-

mahnung oder Nachfristsetzung bedürfte. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber

alle hierdurch auf Seiten des Auftraggebers entstehenden Kosten.

Der Auftragnehmer trägt sämtliche Selbstbehalte, die sich aus von ihm abgeschlossenen

bzw. abzuschließenden Versicherungen ergeben.

13.3

Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber unverzüglich etwaige Schadensereignisse.

Der Auftragnehmer übernimmt die vollständige Abwicklung sämtlicher Versicherungsschä-

den. Der Auftraggeber erbringt die insoweit erforderlichen Mitwirkungsleistungen.

Der Auftragnehmer leitet sämtliche Leistungen aus Versicherungen, die der Auftraggeber

abgeschlossen hat, unverzüglich an den Auftraggeber weiter.

13.4

Die abzuschließenden Versicherungen sind bis zur Übergabe und Fertigstellung des Bau-

vorhabens aufrecht zu erhalten.

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Der Auftragnehmer tritt hiermit für den Schadensfall die sich aus den abzuschließenden

Versicherungsverträgen entstehenden Ansprüche sicherheitshalber an den Auftraggeber

ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Der Auftragnehmer bleibt jedoch, solange er die ihm

obliegenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt, berechtigt, alle Ansprüche im eige-

nen Namen geltend zu machen.

Sofern gemäß Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig ist, weist der Auftrag-

nehmer hiermit die Versicherungen unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Auf-

traggeber zu leisten.

13.5

Weist der Auftragnehmer das Bestehen der Versicherungen trotz angemessener Nachfrist-

setzung von 2 Wochen nicht nach, kann der Auftraggeber den Vertrag innerhalb von 2 Wo-

chen nach Ablauf der Nachfrist kündigen.

§ 14 Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht

14.1

Macht eine der Vertragsparteien ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht

geltend, so ist sie verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern, dessentwegen sie das Recht

geltend machen will. Bestreitet die andere Vertragspartei die Berechtigung der Geltendma-

chung des Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes, so ist sie berechtigt,

die Geltendmachung durch Sicherheitsleistung in Höhe des bezifferten Betrages abzuwen-

den. Anstelle der Annahme der angebotenen Sicherheitsleistung kann der Auftragnehmer

Zahlung verlangen, sofern er gleichzeitig – Zug um Zug – Sicherheit für einen etwaigen

Rückzahlungsanspruch leistet.

14.2

Die Sicherheit kann geleistet werden durch Hinterlegung oder durch Stellung einer Bürg-

schaft gemäß Ziffer 12.3.

14.3

Die Kosten der Sicherheitsleistung sind nur in dem Umfang von der die Sicherheit stellen-

den Vertragspartei zu tragen, in dem die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs-

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bzw. Zurückbehaltungsrechtes unberechtigt war. Die verbleibenden Kosten der Sicher-

heitsleistung hat die die Sicherheit verlangende Vertragspartei zu tragen.

§ 15 Vorgaben zu Mitarbeitern / Einsatz von Nachunternehmern

15.1

Der Auftragnehmer setzt ausschließlich Mitarbeiter ein, die über alle Qualifikationen verfü-

gen, die zur Erledigung der in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Aufgaben erforder-

lich sind.

15.2

Erfolgt ein Austausch von Personal, muss das neue Personal im Hinblick auf den Vertrags-

gegenstand mindestens ebenso gut qualifiziert sein wie das zuvor eingesetzte Personal.

Ein Austausch des Projektleiters, des stellvertretenden Projektleiters oder der Bauleitung

darf nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Er darf die Zustimmung

nur aus wichtigem Grund verweigern.

15.3

Auf Verlangen des Auftraggebers nennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle auf bzw.

in den vertragsgegenständlichen Grundstücken und Gebäuden eingesetzten Mitarbeiter.

Gleiches gilt für Mitarbeiter eventuell eingeschalteter Nachunternehmer.

15.4

Die vorstehenden Vorgaben gelten für alle zur Erfüllung der Pflichten des Auftragnehmers

aus diesem Vertrag eingesetzten Personen, insbesondere also auch für Mitarbeiter von

dem Auftragnehmer eingeschalteter Nachunternehmer. Der Auftragnehmer hat in seinen

Verträgen mit von ihm eingeschalteten Nachunternehmern sicherzustellen, dass die vor-

stehenden Vorgaben hinsichtlich aller Personen, die auf Veranlassung des jeweiligen Nach-

unternehmers tätig werden, ausnahmslos beachtet w erden.

15.5

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten auf Nachun-

ternehmer zurückzugreifen, soweit er sie vor Zuschlagserteilung benannt hat. Eventuelle

Nachunternehmer müssen im Hinblick auf die beauftragte Leistung fachkundig und

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leistungsfähig sein. Es dürfen keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen.

Für nicht vor Zuschlagserteilung benannte Nachunternehmer gilt § 17.

15.6

Der Auftragnehmer verpflichtet von ihm eingesetzte Nachunternehmer, vollständige und

prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereit zu halten. Der Auftrag-

nehmer verpflichtet die von ihm eingesetzten Nachunternehmer, dem Auftraggeber die be-

treffenden Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.

§ 16 Einhaltung von ausländer-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen

16.1

Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflich-

ten keine illegalen Arbeitskräfte beschäftigt werden und insbesondere das Gesetz zur Be-

kämpfung der Schwarzarbeit sowie ausländer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche

Vorschriften eingehalten werden. Er hat sicherzustellen, dass sämtliche Arbeitskräfte über

die notwendigen behördlichen Genehmigungen verfügen und entsprechend versichert sind.

16.2

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegeset-

zes uneingeschränkt nachzukommen und insbesondere das Mindestentgelt an die Arbeit-

nehmer und die Beiträge an die Sozialkassen nach den gesetzlichen Vorschriften sowie

den einschlägigen Tarifverträgen zu zahlen und die notwendigen Anmeldungen bei den

zuständigen Behörden vorzunehmen. Diese Pflichten gelten auch für Nachunternehmer

des Auftragnehmers. Deshalb wird der Auftragnehmer jedem seiner Nachunternehmer vor-

beschriebene Pflichten auferlegen und entsprechende Rechte zu seinen Gunsten bzw. zu-

gunsten des Auftraggebers vertraglich vereinbaren. Der Auftragnehmer wird jeden der

Nachunternehmer zu einer Weitergabe dieser Pflichten und Rechte für den Fall verpflichten,

dass dieser seinerseits Nachunternehmer oder Leiharbeiter beauftragt.

16.3

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass keine Leiharbeitnehmer unter

Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingesetzt werden.

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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“

Teil B 01: Vertrag

16.4

Der Auftraggeber ist berechtigt, die sofortige Ablösung eines Nachunternehmers oder den

sofortigen Abzug von Leiharbeitskräften zu verlangen, sofern und soweit der Nachunter-

nehmer im Zusammenhang mit der Erbringung aus Leistungen für das Projekt gegen aus-

länder-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Vorschriften oder das Arbeitnehmerent-

sendegesetz verstößt. Dem Auftragnehmer stehen in diesem Fall keine Ansprüche auf

Schadensersatz, Verdienstausfall oder sonstige Zahlungen gegen den Auftraggeber zu.

§ 17 Nachbenennung / Wechsel von Nachunternehmern

17.1

Der Auftragnehmer setzt den Auftraggeber von jedwedem Einsatz von Nachunternehmern

in Kenntnis. Sofern der Auftragnehmer beabsichtigt, nachträglich einen Nachunternehmer

einzuschalten bzw. einen vor Zuschlagserteilung benannten Nachunternehmer auszuwech-

seln, hat der Auftragnehmer den Nachunternehmer gegenüber dem Auftraggeber zu be-

nennen und legt dem Auftraggeber auf gesondertes Verlangen die zum Nachweis der Fach-

kunde und Leistungsfähigkeit sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß

§§ 123, 124 GWB erforderlichen Unterlagen bzw. Nachweise für den in diesem Sinne

neuen Nachunternehmer vor.

17.2

Die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunternehmers bedarf der Zu-

stimmung des Auftraggebers in Textform. Der Auftraggeber verweigert seine Zustimmung

nur dann, wenn nachhaltig Zweifel an der Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder dem Nicht-

vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB des betreffenden Unterneh-

mens bestehen oder die vorzulegenden Nachweise und Unterlagen ganz oder teilweise

nicht vorliegen.

§ 18 Nutzungsrechte, Urheberrecht, Verwertung und Änderung der Planung und des Werkes

18.1

Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das ausschließliche, unwiderrufliche und

unbeschränkte Recht, alle Planungen (mit Ausnahme von Werk- und Montageplänen, die

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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“

Teil B 01: Vertrag

Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers beinhalten) und sonstigen Leistungen des Auf-

tragnehmers für das vertragsgegenständliche Projekt ohne Mitwirkung des Auftragnehmers

ganz oder teilweise umfassend zu nutzen, zu verwerten und gegebenenfalls zu ändern,

auch wenn das Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Grund, vorzeitig enden sollte. Der

Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechende Vereinbarungen mit eventuell von ihm beauf-

tragten Architekten und Ingenieuren herbeizuführen. Auf Anforderung des Auftraggebers

hat er dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

18.2

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Planungsleistungen frei sind von Schutzrech-

ten Dritter.

18.3

Die eventuell bestehenden oder noch entstehenden Urheberrechte des Auftragnehmers in

Bezug auf die Vertragsobjekte sind mit dem vertraglich vereinbarten Pauschalfestpreis und

im Falle einer Kündigung mit der anteiligen Vergütung abgegolten, so dass dem Auftragge-

ber das unbeschränkte, unwiderrufliche, unterlizenzierbare und ausschließliche inhaltlich,

zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht, einschließlich des

Rechts zum An- und Umbau sowie zum Abriss und zur Veröffentlichung unter Nennung des

Namens des Auftragnehmers oder eines Dritten, zusteht.

18.4

Einer Übertragung der vorgenannten Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte und

dem Recht zur Veröffentlichung stimmt der Auftragnehmer hiermit zu. Eine Veröffentlichung

von Projektdaten als Referenz ist im Zusammenhang mit den für den Nutzer durchgeführten

Arbeiten untersagt; Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Auftrag-

gebers und des Kasernenkommandanten.

18.5

Mit dem vereinbarten Pauschalpreis sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers aus der

Übertragung der Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte abgegolten.

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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“

Teil B 01: Vertrag

§ 19 Abnahme

19.1

Die Abnahme gem. § 640 BGB erfolgt nach Fertigstellung aller Planungs- und Bauleistun-

gen förmlich.

Die fiktive Abnahme gem. § 12 Abs. 5 VOB/B ist – unbeschadet der Regelung in § 640 BGB

– ausgeschlossen. Das Werk wird einheitlich abgenommen. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unbe-

rührt.

Die Abnahme wird nicht durch eine frühere Nutzung, Inbetriebnahme oder behördliche Ab-

nahme oder durch die Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung seiner Wer-

kleistung ersetzt.

Der Auftragnehmer hat die förmliche Abnahme mindestens 3 Wochen vor dem Abnahme-

termin beim Auftraggeber in Textform anzumelden.

Auf Teilabnahmen hat der AN keinen Anspruch.

19.2

Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, vor Abnahme die vorzeitige Nutzung von fertigge-

stellten Gebäuden, Teilflächen oder Gebäudeteilen zu verlangen. Soweit der Auftraggeber

hinsichtlich solcher Gebäude, Teilflächen oder Gebäudeteile vor Fertigstellung der insge-

samt vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen eine vorzeitige Nutzung verlangt, wer-

den die Parteien – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines seitens des Auftragsgebers

beauftragten Sachverständigen – eine gemeinsame Zustandsfeststellung des jeweiligen

Gebäudes bzw. der jeweiligen Teilfläche/des jeweiligen Gebäudeteils vornehmen und den

Zustand in einem Begehungsprotokoll dokumentieren. Mit der Übergabe des jeweiligen Ge-

bäudes bzw. der jeweiligen Teilfläche/des jeweiligen Gebäudeteils an den Auftraggeber

geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dieser trägt auch die Beweislast für das Vor-

handensein von Mängeln, die im Begehungsprotokoll nicht aufgeführt sind. Mit der Über-

gabe ist keine (Teil-)Abnahme der Leistungen verbunden.

19.3

Spätestens 4 Wochen vor der Fertigstellung der Leistungen überreicht der Auftragnehmer

dem Auftraggeber einen separaten Terminplan für die Abnahmevorbereitung, Inbetrieb-

nahme und die Abnahme der Leistungen selbst, in dem alle Termine für Versuchsläufe,

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Funktionsprüfungen, gewerkeübergreifende Prüfungen, Vorbegehungen und Vollständig-

keitsprüfungen, TÜV- und Sachverständigenprüfungen, Einweisungen und die Vorlage der

Dokumentationsunterlagen ausgewiesen sind. Der Abnahmeterminplan hat auf die Belange

des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen und ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Spä-

tere Änderungen gegenüber dem abgestimmten Abnahmeterminplan bedürfen der Zustim-

mung des Auftraggebers.

19.4

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber zu technischen Vorbegehungen nach

Fertigstellung wesentlicher Bauabschnitte einzuladen und gemeinsam mit ihm eine Bege-

hung durchzuführen. Es sind Protokolle über die technischen Vorbegehungen entspre-

chend der Regelungen zur Abnahme zu erstellen.

19.5

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, beginnend mit den technischen Vorbegehungen und den

Funktionsprüfungen und durchgehend bis zur Abnahme und Mängelbeseitigung eine EDV-

gestützte Mängelerfassung aufgeteilt nach Gewerken vorzunehmen. Er hat alle Mängel auf-

zunehmen, die die Vertreter des Auftraggebers rügen. Die Listen dürfen nicht gelöscht,

sondern lediglich mit „Erledigt-Vermerk“ versehen werden, und zwar nur dann, wenn tat-

sächlich eine Erledigung stattgefunden hat und dies vom Auftraggeber bestätigt wurde. Die

Fortschreibung der Mängellisten bis zur Erledigung des letzten Mangels ist vom Leistungs-

umfang des Auftragnehmers umfasst. Kopien der Mängellisten mit aktuellem Stand der

ausgewiesenen Mängel sind vom Auftragnehmer vor jeder Vorbegehung und jeder Funkti-

onsprüfung unaufgefordert mit einem Vorlauf von 5 Arbeitstagen vorzulegen. Über das Er-

gebnis jeder Funktionsprüfung und Begehung sind vom Auftragnehmer jeweils gesonderte

Niederschriften nebst Mängellisten anzufertigen, die vom Auftraggeber und vom Auftrag-

nehmer zu unterzeichnen sind.

19.6

Der Auftragnehmer koordiniert rechtzeitig die technischen Vorbegehungen und technischen

Funktionsprüfungen der Gebäudeteile, Flächen und technischen Anlagen unter Berücksich-

tigung angemessener Prüfzeiträume für den Auftraggeber. Hierzu wird der Auftragnehmer

dem Auftraggeber die voraussichtliche Fertigstellung abgeschlossener Einheiten und Be-

nutzungsbereiche eines jeden Gebäudes, von Flächen und technischen Anlagen anzeigen.

Der Auftragnehmer wird für alle Anlagen und Systeme, insbesondere für etwa auszufüh-

renden Anlagen der Wasser-, Abwasser- und Raumlufttechnik sowie Wärmeversorgungs-,

Brauchwassererwärmungstechnik, Elektrotechnik, einschließlich Mess-, Steuer- und

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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“

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Regeltechnik, Gebäudeautomation, Sicherheits- und Informationstechnik, Aufzugs- und

Fördertechnik, Versuchsläufe und Probebetriebe durchführen. Insbesondere sind gewerke-

übergreifende Prüfungen nach Vorgabe des Inbetriebnahmemanagements durchzuführen.

Die Kosten entsprechender Betriebsstoffe, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Fernwärme- und

Telefongebühren, Feuerwehranschlüsse sowie endgültige Anschlüsse trägt der Auftrag-

nehmer bis zur Abnahme. Bei den Versuchsläufen und Probebetrieben sind Mitarbeiter des

Auftraggebers vom Auftragnehmer einzubeziehen.

19.7

Der Auftraggeber ist durch den Auftragnehmer vor Abnahme zweimalig (ggf. mit wechseln-

dem Teilnehmerkreis) in alle erforderlichen Bauteile / Anlagen des Projekts einzuweisen,

so dass er – mit fachlich ausreichend kompetentem Personal - in der Lage ist, den Ver-

tragsgegenstand seinen Nutzungsanforderungen entsprechend zu betreiben. Für die Ein-

weisungen werden Schulungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Die Koordinierung aller

Einweisungen ist im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten. Die Teilnehmer wer-

den vom Auftraggeber festgelegt.

19.8

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern, wenn die

vorbereitenden Maßnahmen stattgefunden haben, die zur Beurteilung der Abnahmefähig-

keit und die Nutzungsaufnahme erforderlichen Unterlagen (einschließlich aller für die Inbe-

triebnahme erforderlicher Revisionsunterlagen) 4 Wochen vor dem Abnahmetermin an den

Auftraggeber übergeben wurden (alle weiteren Revisionsunterlagen müssen spätestens 6

Wochen nach der Abnahme übergeben werden) und folgende weitere Voraussetzungen

kumulativ erfüllt sind:

− Vertragsgemäße schlüsselfertige Erbringung der Planungs- und Bauleistungen

ohne wesentliche Mängel.

− Alle zur Benutzung und – soweit zutreffend – Inbetriebnahme erforderlichen behörd-

lichen Genehmigungen – soweit sie sich auf vom Auftragnehmer zu erbringende

Leistungen beziehen – müssen 4 Wochen vor dem Abnahmetermin vorliegen. Die

jeweilige öffentlich-rechtliche Abnahme muss – soweit erforderlich – erfolgt sein.

− Vorlage aller in öffentlich-rechtlichen Vorschriften geforderten Prüf- und Abnahme-

bescheinigungen von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sowie

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eine gesonderte Bestätigung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachver-

ständigen über die Abnahmefähigkeit der technischen Anlagen und aller sicher-

heitsrelevanter Anlagensysteme (ggf. auch erst zur Abnahme), soweit der Auftrag-

geber nicht ausdrücklich verzichtet;

− die Baustelle von Baustelleneinrichtungsgegenständen oder Baumaterialien soweit

geräumt ist, dass diese einer ordnungsgemäßen Nutzung nicht entgegenstehen.

19.9

Folgende Leistungen werden einer nachträglichen und gesonderten Abnahme zugeführt:

− Etwa einvernehmlich verschobene Leistungen; eine einvernehmliche Verschiebung

entsprechender Leistungen liegt nur vor, wenn sie von dem Auftraggeber schriftlich

angeordnet worden ist. Die schriftliche Anordnung darf dabei nur von den gemäß

Ziffer 5. vertretungsbefugten Personen des Auftraggebers erteilt werden.

− Die Funktion der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen wird nach erfolgreichem

Probebetrieb im Zuge der Abnahmebegehungen abgenommen, die Beweislast für

etwaige Funktionsmängel geht jedoch frühestens nach Ablauf einer Heiz- und Kühl-

periode, spätestens nach 12 Monaten, auf den Auftraggeber über.

− Hinsichtlich der Mängelbeseitigung findet ebenfalls eine förmliche Nachabnahme

statt. Auf diese förmliche Nachabnahme kann der Auftraggeber verzichten, wenn

ihm die Erledigung der Mängel mittels nachvollziehbarer Dokumentation dargelegt

worden ist.

19.10

Die Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen ist mit dem Auftraggeber abzustim-

men. Die bei Abnahme festgestellten Mängel sind unverzüglich in angemessener Frist vom

Auftragnehmer zu beseitigen und frei zu melden. Die Maßnahmen sind allerdings so durch-

zuführen, dass die Beeinträchtigung für den Betrieb des Unterkunftsgebäudes möglichst

gering bleibt.

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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“

Teil B 01: Vertrag

§ 20 Haftung / Gefahrtragung

20.1

Die Gefahrtragung bestimmt sich ausschließlich nach §§ 644, 645 BGB.

20.2

Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für den

Fall, dass Bauleistungen betroffen sind, werden die Haftungsbeschränkungen gemäß § 13

Abs. 7 VOB/B zwischen den Parteien ausdrücklich abbedungen.

Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Der

Auftragnehmer ist verpflichtet, alle nach den gesetzlichen, ordnungsrechtlichen und um-

weltrechtlichen Vorschriften, nach den Unfallverhütungsvorschriften, den Bestimmungen

des Gewerbeaufsichtsamtes sowie der Baustellenverordnung erforderlichen Maßnahmen

für die gesamte Dauer der Bauzeit in eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu

veranlassen. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber und Dritten für alle aus einem

schuldhaften Unterlassen / mangelhafter Ausführung solcher Maßnahmen entstehende

Schäden.

Der Auftragnehmer haftet auch für alle im Übrigen schuldhaft verursachten Schäden aus

dem Betrieb und/oder Einrichtungen der Baustelle, welche dem Auftraggeber und/oder Drit-

ten zugefügt werden. Ebenso haftet der Auftragnehmer für Schäden, welche durch Nicht-

beachtung behördlicher und/oder gesetzlicher Vorschriften und Auflagen entstehen. Der

Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle solcher Schädigungen Dritter den Auftraggeber

von allen eventuellen Schadensersatzforderungen Dritter freizustellen.

§ 21 Gewährleistung

21.1

Die Mängelgewährleistungsrechte des Auftraggebers bestimmen sich im Falle von Bauleis-

tungen nach den einschlägigen Bestimmungen der VOB/B, im Falle von Planungsleistun-

gen nach § 634 BGB. Werkvertragsrecht findet auch auf solche Leistungen des Auftrag-

nehmers Anwendung, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher

Sachen zum Gegenstand haben.

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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“

Teil B 01: Vertrag

21.2

Der Auftragnehmer gewährleistet insbesondere, dass alle Leistungen die vertraglich ver-

einbarten Eigenschaften aufweisen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die die Eignung

oder den Wert der Leistung für den gewöhnlichen oder für nach dem Vertrag vorausgesetz-

ten Gebrauch beeinträchtigen und den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Mangel-

beseitigungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse des Auf-

traggebers – erforderlichenfalls auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten – auszuführen.

Art und Umfang der Mängelbeseitigung sind vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Möglichkeit Mängelbeseitigungsarbeiten durch-

zuführen infolge der Erfordernisse des Auftraggebers stark eingeschränkt sein kann.

Unterlässt der Auftragnehmer die Beseitigung der Mängel binnen der angemessenen Frist,

so ist der Auftraggeber berechtigt, diese Arbeiten durch andere Unternehmer auf Kosten

des Auftragnehmers ausführen zu lassen, nachdem der Auftraggeber dem Auftragnehmer

erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

21.3

Die anfängliche Verjährungsfrist beträgt für sämtliche Mängelansprüche abweichend von

§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B 5 Jahre, gerechnet ab Abnahme der vertraglichen Leistungen,

soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

Für nachfolgend benannten Ausführungsbereiche werden folgende Verjährungsfristen für

Mängelansprüche vereinbart:

− für die Dichtigkeit der kompletten Außenhaut des Gebäudes (insbesondere Dach,

Außenwände, Fassade, Bodenplatte und sämtliche Abdichtungsarbeiten gegen Bo-

denfeuchtigkeit, nicht drückendes und drückendes Wasser) zehn Jahre, soweit ein

Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer oder dem Nachunternehmer des Auftrag-

nehmers, der die Arbeiten ausgeführt hat, für die Dauer der Gewährleistung abge-

schlossen wird; legt der Auftragnehmer kein marktübliches und wettbewerbsfähiges

Wartungsangebot vor, ist auch der Abschluss eines Wartungsvertrages für die

Dauer der Gewährleistung mit einem anderen Fachunternehmen ausreichend;

− für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei de-

nen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, zwei Jahre,

soweit ein Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer oder dem Errichter der Anlage

abgeschlossen und durchgeführt wird, fünf Jahre. Legt der Auftragnehmer kein

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marktübliches und wettbewerbsfähiges Wartungsangebot vor, ist auch der Ab-

schluss eines Wartungsvertrages für die Dauer der Gewährleistung mit einem an-

deren Fachunternehmen ausreichend.

21.4

Sollte der Auftragnehmer mit einem Nachunternehmer längere Verjährungsfristen verein-

baren als die zuvor genannten, macht der Auftragnehmer hiermit dem Auftraggeber das

unwiderrufliche und unbefristete Angebot auf Abtretung der ihm nach Ablauf der Verjäh-

rungszeit zustehenden weitergehenden Ansprüche gegen den Nachunternehmer.

21.5

Der Auftragnehmer ist gemäß § 4 Abs. 7 VOB/B auch schon vor der Abnahme verpflichtet,

festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens binnen einer ihm vom Auftraggeber gesetz-

ten, angemessenen Frist und Nachfristsetzung zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer

dieser Verpflichtung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist und Nachfristsetzung nach, so

ist der Auftraggeber auch schon vor der Abnahme zu einer Selbstvornahme auf Kosten des

Auftragnehmers berechtigt, auch ohne dass es einer entsprechenden Kündigung oder Teil-

kündigung des betroffenen Leistungsteils bzw. der Leistung insgesamt bedarf.

21.6

Der Auftragnehmer tritt dem Auftraggeber sämtliche Mängelansprüche gegen Nachunter-

nehmer zur Sicherung ab, was der Auftraggeber hiermit annimmt. Der Auftraggeber ist ver-

pflichtet, von dieser Sicherungsabtretung nur im Fall einer Insolvenz des Auftragnehmers

Gebrauch zu machen. Nimmt der Auftraggeber den Auftragnehmer aus diesen Gewährleis-

tungsrechten in Anspruch, ist der Auftraggeber zuvor zur Rückabtretung der jeweiligen Ge-

währleistungsansprüche an den Auftragnehmer verpflichtet.

§ 22 Wartung (Option)

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer mit der Wartung nach AMEV an den

von dem Auftragnehmer errichteten technischen Anlagen und Einrichtungen zu beauftra-

gen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach näherer Maßgabe dieses Vertrages und seiner

Anlagen, insbesondere der funktionalen Leistungsbeschreibung, für alle von ihm errichteten

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technischen Anlagen und Einrichtungen, bei denen die vereinbarte Gewährleistungsfrist

vom Abschluss eines Wartungsvertrages abhängig ist, spätestens 6 Monate vor Abnahme

marktübliche und wettbewerbsfähige Wartungsangebote auf Basis der AMEV-Muster (Ar-

beitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen,

AMEV-Mustervertrag für Wartung und Inspektion – Stand 2018 – Anlage 7 zu diesem Ver-

trag) vorzulegen. Für alle sonstigen technischen Anlagen und Einrichtungen, die der Auf-

tragnehmer errichtet hat, sind entsprechende Wartungsangebote spätestens 4 Wochen vor

Abnahme vorzulegen.

Die Beauftragung des Auftragnehmers mit den Leistungen gemäß den vorzulegenden War-

tungsangeboten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten (freie Option). Ein Anspruch des Auf-

tragnehmers auf Beauftragung von Leistungen gemäß vorgelegten Wartungsangeboten

besteht nicht. Dem Auftragnehmer stehen keine Ansprüche zu, soweit der Auftraggeber

von seinem Optionsrecht keinen Gebrauch machen sollte. Macht der Auftraggeber von sei-

nem Optionsrecht Gebrauch, wird er dieses bis spätestens 4 Wochen nach Abnahme durch

schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer ausüben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist

der Auftragnehmer an die unterbreiteten Wartungsangebote gebunden. Die Wartungsleis-

tungen sind für die Dauer der Gewährleistung gemäß § 21 zu erbringen.

§ 23 Kündigung

23.1

Die Kündigung des Vertrages ist unter den Voraussetzungen der §§ 8 und 9 VOB/B und

der gesetzlichen Bestimmungen möglich.

23.2

Eine Teilkündigung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 3 VOB/B muss sich auf einen abgrenzbaren

Teil des geschuldeten Werks beziehen.

23.3

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach erfolgter Kündigung die zur Fortsetzung der Pla-

nungs- und Bauarbeiten erforderlichen Unterlagen unverzüglich an den Auftraggeber her-

auszugeben.

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23.4

Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 127 Abs. 2 BGB).

23.5

Die ordentliche Kündigung durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.

Das Recht der Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbe-

rührt. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen, liegen

etwa vor, wenn:

a) sich die Ausführungen der Bauleistungen erheblich gegenüber dem Angebotster-

minplan aus von dem Auftragnehmer zu vertretenden Gründen verzögert;

b) der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig oder wiederholt gegen die Vor-

gaben zum Mitarbeitereinsatz verstößt;

c) der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig oder wiederholt gegen die Vor-

gaben zum Nachunternehmereinsatz verstößt.

d) der Auftragnehmer wiederholt schuldhaft gegen seine Pflichten zur Bauleitung bzw.

Baustellenorganisation verstößt;

e) der Projektleiter oder der stellvertretende Projektleiter ohne schriftliche Zustimmung

des Auftraggebers ausgetauscht wird und der Auftraggeber berechtigt ist, die Zu-

stimmung aus wichtigem Grund zu verweigern;

f) über das Vermögen des Auftragnehmers von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber

oder einem anderen Gläubiger ein Insolvenzantrag gestellt und nicht innerhalb von 4 Wo-

chen zurückgenommen oder zurückgewiesen wird, über das Vermögen des Auftragneh-

mers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens mangels Masse abgewiesen wird. Über die Einreichung eines Insolvenzantrags so-

wie über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Auftragnehmer den Auftraggeber

unverzüglich zu unterrichten.

23.6

Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der

Auftragnehmer seine Arbeiten so abzuschließen und die Leistungsergebnisse zusammen-

zustellen und zu dokumentieren, dass ohne unangemessene Schwierigkeiten eine Über-

nahme der Leistungen und die Weiterführung der Leistungen und des Bauvorhabens durch

einen etwaigen Dritten möglich ist. Er wird dazu unverzüglich nach Beendigung des

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Vertrages sämtliche Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber übergeben. Ein Zurückbehal-

tungsrecht des Auftragnehmers an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den vollständigen Leistungsstand innerhalb von

vierzehn Kalendertagen nach Zugang der Kündigung durch Vorlage und Herausgabe aller

bereits erbrachten Leistungen (insbesondere Planungsunterlagen und Berechnungen)

nachzuweisen. Im Übrigen haben beide Parteien die Abwicklung des Vertrages nach Mög-

lichkeit zu fördern, insbesondere dem Interesse einer Partei an einer etwaigen erforderli-

chen Beweissicherung Rechnung zu tragen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.

Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, unverzüglich nach Kündigung durch den Auftrag-

geber alle Planunterlagen und sonstigen Projektunterlagen, die für die Fortführung der je-

weiligen Baumaßnahmen von Bedeutung sind, unverzüglich und übersichtlich und geordnet

an den Auftraggeber herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer

insoweit nicht zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle der Kündigung mit Nachunter-

nehmern und sonstigen Vertragskräften des Auftragnehmers Verhandlungen über die Fort-

führung der Arbeiten für den Auftraggeber aufzunehmen. In diesem Fall wird der Auftrag-

nehmer die notwendigen Mitwirkungshandlungen vornehmen, damit eine entsprechende

Fortführung der Projektarbeit möglich ist.

Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung gleich aus welchem Grund, ist der Auftrag-

nehmer verpflichtet, das Bauwerk und etwaig vorhandene Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

an den Auftraggeber zu übergeben. Das Bauwerk und seine technischen Anlagen müssen

im vertragsgemäßen Zustand sein. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen stets berechtigt,

in bestehende Vertragsverhältnisse des Auftragnehmers einzutreten.

§ 24 Schlussbestimmungen

24.1

Sämtliche Veröffentlichungen über das Projekt oder einzelne Bauleistungen sind nur nach

Zustimmung des Auftraggebers zulässig, die der Textform bedarf.

Werbung gleich welcher Art ist auf dem Baugrundstück und im Zusammenhang mit den für

den Nutzer durchgeführten Arbeiten untersagt. Dies gilt auch für Werbeträger auf Bauge-

räten oder ähnlichem.

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24.2

Der Erfüllungs- und Leistungsort ist Rheinbach. Ausschließlicher Gerichtsstand im kauf-

männischen Geschäftsverkehr ist Münster.

24.3

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Unbeschadet der besonderen Regelungen

bei einer Leistungsanordnung gemäß § 650b BGB ist aus Beweisgründen für Änderungen

und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich Änderungen dieser Schriftformklausel

die Schriftform zu wählen.

________________, ___________ ________________, ___________


Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (Angaben werden vor Zuschlagserteilung durch AG

(Auftraggeber) ergänzt) (Auftragnehmer)

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung