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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
Teil B 01: Vertrag
Vertrag
Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rhein-
bach
zwischen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesminis-
terium der Verteidigung (BMVg),
dieses vertreten durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW,
Niederlassung Bundesbau, Mercedesstraße 12, 40470 Düsseldorf
Hinweis: Projektkommunikation über Postanschrift Bau- und Liegenschaftsbetrieb
NRW
Niederlassung Bundesbau –
BMB Köln 03
Domstraße 55-73, 50668 Köln
- im Nachfolgenden Auftraggeber (AG) genannt -
und
[wird vor Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber ergänzt]
- im Nachfolgenden Auftragnehmer (AN) genannt -
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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
Teil B 01: Vertrag
Inhaltsverzeichnis
Präambel ........................................................................................................................ 3 § 1 Vertragsgegenstand.................................................................................................. 3 § 2 Vertragsbestandteile ................................................................................................. 4 § 3 Partnerschaftliche Projektabwicklung ....................................................................... 7 § 4 Leistungen des Auftragnehmers ............................................................................... 7 § 5 Vertretung der Parteien ........................................................................................... 11 § 6 Baustellenorganisation ............................................................................................ 13 § 7 Baugrundstück ........................................................................................................ 15 § 8 Ausführungsfristen / Termine / Behinderungen ....................................................... 18 § 9 Vergütung ............................................................................................................... 21 § 10 Abrechnung und Zahlung ...................................................................................... 22 § 11 Leistungs- und Vergütungsänderungen ................................................................ 25 § 12 Sicherheitsleistungen ............................................................................................ 26 § 13 Versicherungen ..................................................................................................... 28 § 14 Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht .......................................... 29 § 15 Vorgaben zu Mitarbeitern / Einsatz von Nachunternehmern ................................. 30 § 16 Einhaltung von ausländer-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ..................................................................................................... 31 § 17 Nachbenennung / Wechsel von Nachunternehmern ............................................ 32 § 18 Nutzungsrechte, Urheberrecht, Verwertung und Änderung der Planung und des Werkes ................................................................................................................. 32 § 19 Abnahme .............................................................................................................. 34 § 20 Haftung / Gefahrtragung ....................................................................................... 38 § 21 Gewährleistung ..................................................................................................... 38 § 22 Wartung (Option) .................................................................................................. 40 § 23 Kündigung ............................................................................................................. 41 § 24 Schlussbestimmungen .......................................................................................... 43
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Präambel
Der Auftraggeber, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministe-
rium der Verteidigung (BMVg), dieses vertreten durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb
NRW, Niederlassung Bundesbau, beabsichtigt den Neubau eines Unterkunftsgebäudes in
der Tomburg Kaserne in Rheinbach durch einen privaten Partner durchführen zu lassen.
Die vorstehend dargestellte Maßnahme („Projekt“) soll durch den Auftragnehmer schlüs-
selfertig realisiert werden. Vorgesehen ist die Errichtung eines dreistöckigen, nicht unter-
kellerten Unterkunftsgebäudes der Bundeswehr mit insgesamt 127 Unterkunftszimmern mit
jeweils eigenem Duschbad, davon eine Unterkunftseinheit in barrierefreier Ausführung. Die
Entwurfsplanung basiert auf einem konventionellen Massivbau mit Mauerwerk und Stahl-
beton sowie einem Satteldach.
Zur Umsetzung hat der Auftraggeber ein europaweites Vergabeverfahren durchgeführt. In
dem Vergabeverfahren hat der Auftragnehmer das wirtschaftlichste Angebot für das Projekt
abgegeben und hat mit dem Schreiben des Auftraggebers vom [wird vor Zuschlagsertei-
lung durch den Auftraggeber ergänzt] den Zuschlag erhalten. Damit kam dieser Projekt-
vertrag über den Neubau des Unterkunftsgebäudes „Tomburg Kaserne, Rheinbach“ zwi-
schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zustande.
§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrags und seiner Anlagen ist die Übertragung der schlüsselfertigen,
funktions-, betriebs- und bezugsbereiten Erstellung des Projekts auf den Auftragnehmer.
Die vertragsgemäße Herstellung des Projekts umfasst alle erforderlichen Planungsleistun-
gen, Lieferungen, Bauleistungen sowie alle sonstigen erforderlichen Leistungen und die
Übernahme aller Kosten und Gebühren, die für die Erstellung des Projekts notwendig sind,
soweit sie nicht nach diesem Vertrag sowie den Anlagen hierzu ausdrücklich ausgenom-
men sind.
„Schlüsselfertig“ bedeutet in diesem Vertrag immer, dass die zu errichtenden Bauwerke und
Anlagen gemäß den Regelungen dieses Vertrages und seiner Anlagen vollständig fertig,
komplett funktions-, bezugs- und betriebsbereit sind, so dass sie zu der vorgesehenen Nut-
zung uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
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Vorgesehene „Nutzung“ ist der bestimmungsgemäße Gebrauch des Vertragsgegenstands
als Unterkunftsgebäude der Bundeswehr (Kasernenunterkunft mit 127 Einzelunterkunfts-
zimmern) durch den Auftraggeber.
§ 2 Vertragsbestandteile
2.1
Bestandteile dieses Vertrages sind in nachstehender Reihen- und Rangfolge:
a) die Regelungen dieses Vertrages;
b) die funktionale Leistungsbeschreibung einschließlich Anlagen gemäß Anlagen-
verzeichnis, Anlagenkonvolut 1
c) die vom Auftragnehmer einzuholenden bzw. zu erstellenden und ergänzenden
Unterlagen zu den vorhandenen Genehmigungsunterlagen und dem bereits durch-
laufenen Kenntnisgabeverfahren einschließlich der dazugehörigen Baupläne – und
deren Textteile, soweit diese zwingende Bauvorgaben enthalten.
d) der Angebotsterminplan des Auftragnehmers, Anlage 2
e) das Angebot des Auftragnehmers vom [wird vor Zuschlagserteilung durch den
Auftraggeber ergänzt]; soweit in der funktionalen Leistungsbeschreibung dem Auf-
tragnehmer Wahlmöglichkeiten bzw. die Möglichkeit eingeräumt wurde, von den
funktionalen Vorgaben abweichende Qualitäten / Standards anzubieten und der
Auftragnehmer von dieser Möglichkeit ausweislich seiner Angebotsplanung Ge-
brauch gemacht hat, ist die Angebotsplanung insoweit gegenüber den funktionalen
Leistungsbeschreibungen vorrangiger Vertragsbestandteil, Anlage 3 [wird vor Zu-
schlagserteilung durch den Auftraggeber ergänzt]
f) Muster Vertragserfüllungsbürgschaft, Anlage 4
g) Muster Gewährleistungsbürgschaft, Anlage 5
h) BVB TVgG NRW, Anlage 6
i) AMEV-Mustervertrag für Wartung und Inspektion, Anlage 7
j) Hinweise für Rechnungen, Anlage 8
k) VHB 241 Abfall, Anlage 9
l) Info-Blatt Steuerabzug, Anlage 10
m) VHB 247 MIL – Aufträge in militärisch genutzten Liegenschaften, Anlage 11
n) Staatenliste, Anlage 12
o) Anlage Informationssicherheit nebst weiteren Anlagen, Anlage 13
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p) für sämtliche Bauleistungen – soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich anders
geregelt – die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), die
allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der
bei Vertragsschluss geltenden Fassung;
q) die allgemein anerkannten Regeln der Technik, das Gebäudeenergiegesetz, die
Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN) und die europäischen Nor-
men (EN und Eurocodes), ferner die VDE-, VDI-, VDS- und TÜV-Vorschriften, ins-
besondere sämtliche einschlägigen Instandhaltungs- und Wartungsrichtlinien, so-
wie alle Hersteller-, Verarbeitungs- und Verlegevorschriften der Hersteller der Ma-
terialien und Bauteile, soweit diese bereits allgemein anerkannte Regeln der Tech-
nik sind und in diesem Vertrag und seinen Anlagen keine höheren Anforderungen
vereinbart sind.
r) Gesetze, Erlasse, Verordnungen, Regelwerke und Richtlinien (z.B. Unfallverhü-
tungsrichtlinien, Arbeitsstättenrichtlinien etc.) sowie die für das Bauvorhaben ein-
schließlich der nutzungsspezifischen Ausbauten geltenden bauordnungs- und ge-
werberechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Landesbauordnung NRW ein-
schließlich Durchführungsverordnungen jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses gültigen Fassung. Der Auftragnehmer erklärt, dass ihm keine anstehen-
den Veränderungen der für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben maßgebli-
chen Gesetze, Erlasse, Verordnungen und Richtlinien bekannt sind.
s) im Übrigen – soweit nicht in diesem Vertrag anders geregelt – die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere diejenigen über den Werkvertrag.
2.2
Die Rangfolge der Vertragsgrundlagen ergibt sich grundsätzlich, soweit nachstehend nichts
Anderes geregelt ist, aus der obigen Reihenfolge, auch soweit Unterlagen noch zu erstel-
len, zu ergänzen oder fortzuschreiben sind. Ein Widerspruch besteht nur dann, wenn An-
forderungen und/oder Leistungen in den Vertragsgrundlagen unterschiedlich definiert sind.
Sollte in einem vorrangigen Vertragsbestandteil ein Detail eines nachrangigen Vertragsbe-
standteils nicht umschrieben oder definiert sein, stellt die fehlende Regelung keinen Wider-
spruch zur Regelung an nachrangiger Stelle dar. Es handelt sich dann lediglich um eine
ergänzende Beschreibung des vertraglichen Leistungsumfangs des Auftragnehmers.
Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend auszulegen und mit
dem Auftraggeber abzustimmen, dass der Auftragnehmer in jedem Fall die einschlägigen
rechtlichen Vorschriften, die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die jeweils
gültigen Normen einzuhalten hat.
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Bei verbleibenden Widersprüchen zwischen Vertragsbestandteilen gleichen Ranges gilt die
weitergehende Leistung als geschuldet bzw. die weitergehende Regelung.
2.3
Der Auftragnehmer hat im Rahmen des Vergabeverfahrens, das zum Abschluss des Pro-
jektvertrages geführt hat, die Regelungen des Projektvertrages und seiner Anlagen einge-
hend auf Widersprüche oder Unklarheiten überprüft. Etwaige Widersprüche und Unklarhei-
ten hat er im Rahmen des Vergabeverfahrens vorgebracht und sie wurden ausgeräumt.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Textform informieren, wenn sich
wider Erwarten weitere Widersprüche oder Unklarheiten ergeben sollten. Dem Auftragge-
ber steht insoweit ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu. § 315 Abs. 3 BGB
bleibt unberührt.
2.4
Der Auftragnehmer schuldet die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zum Zeit-
punkt der Abnahme.
Kommt es zwischen Vertragsabschluss und Abnahme des Bauvorhabens zu Änderungen
innerhalb der allgemein anerkannten Regeln der Technik oder zu Änderungen in anderen
der vorgenannten Vorschriften und Bestimmungen (Vertragsgrundlagen), die für die Wer-
kleistung des Auftragnehmers wesentlich sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber
über diese Änderungen und damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bau-
ausführung zu informieren. Der Auftraggeber kann dann entweder die Einhaltung der neuen
Regeln der Technik und/oder der anderen, neuen Regelungen vom Auftragnehmer verlan-
gen, mit der Folge, dass der Auftragnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen eine An-
passung seiner Vergütung und – bei Auswirkungen auf die Bauzeit – eine Verlängerung
von Ausführungsfristen verlangen kann oder der Auftraggeber kann es beim Regelungszu-
stand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses belassen.
2.5
Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auf-
tragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.
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§ 3 Partnerschaftliche Projektabwicklung
Die Vertragsparteien streben eine partnerschaftliche Projektabwicklung an. Sie vereinbaren
einen zeitnahen und umfassenden Informationsaustausch, speziell für den Fall des Auftre-
tens von Soll-Ist-Abweichungen und sonstigen Störpotentialen, gleich welcher Art. Auftre-
tende Probleme sollen zügig geklärt werden. Im Hinblick auf die umfassende Übertragung
von Planungs- und Bauleistungen auf den Auftragnehmer wird dieser im besonderen Maße
dafür Sorge tragen, dass aus seinem Leistungsbereich erkennbarer Entscheidungsbedarf
unverzüglich dem Auftraggeber mitgeteilt und alle Mitwirkungshandlungen unternommen
werden können, damit die Parteien jederzeit in der Lage sind, das Projekt erfolgreich abzu-
wickeln.
Für tatsächliche, technische, wirtschaftliche oder rechtliche Risiken und Probleme ist das
gemeinsame Ziel, jeweils eine einvernehmliche Lösung zu finden, welche die berechtigten
Interessen beider Vertragspartner wahrt und bei Bedarf angemessen ausgleicht.
§ 4 Leistungen des Auftragnehmers
4.1 Leistungsumfang
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Bau-, Rückbau-, Planungs-, Gutachter-,
Sachverständigen- und weitere Leistungen mängelfrei zu erbringen, die zur vollständigen
schlüsselfertigen Herstellung des Projektes im Sinne von § 1 dieses Vertrages erforderlich
sind.
Der Auftragnehmer erbringt nach Maßgabe des Projektvertrags und seiner Anlagen insbe-
sondere folgende Leistungen:
a) die weitere vollständige Planung des Vertragsgegenstandes;
b) die Einholung der notwendigen Genehmigungen bzw. die Durchführung und Ver-
vollständigung der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren zur Erstellung und
zum Betrieb des Vertragsgegenstandes; für die Baumaßnahme, die Zwecken der
Landesverteidigung dient, ist insbesondere das Kenntnisgabeverfahren nach § 79
BauO NRW zu beachten. Das Kenntnisgabeverfahren für den vorliegenden Entwurf
ist bereits durchlaufen. Im Falle der Abweichung vom Entwurf in Form eines
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zugelassenen Nebenangebots ist das Kenntnisgabeverfahren durch den Auftrag-
nehmer erneut durchzuführen;
c) sämtliche Bauleistungen;
d) die Ausstattung des Vertragsgegenstandes, soweit die Ausstattung in diesem Ver-
trag und seinen Anlagen beschrieben ist.
Materialauswahl, konstruktive Lösungen und Gestaltungen sowie technischer und optischer
Standard aller Planungsleistungen werden unter Einhaltung der unter § 2 festgelegten Ver-
tragsgrundlagen erbracht.
4.2 Bauleistungen
4.2.1
Der Auftragnehmer erbringt alle erforderlichen Leistungen, um den Vertragsgegenstand
nach dem Projektvertrag “schlüsselfertig” herzustellen. Die Vertragsunterlagen definieren
das geschuldete Werk des Auftragnehmers nur funktional und ergebnisorientiert. Der Auf-
tragnehmer hat deshalb den Projektvertrag, insbesondere die funktionale Leistungsbe-
schreibung und sämtliche ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen, Pläne etc. im
Hinblick auf die vereinbarte Nutzung und schlüsselfertige Erstellung des Projekts auf Rich-
tigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. In diesem Zuge hat er die zur Vertragserfüllung
erforderlichen Leistungen – auch wenn sie in diesem Projektvertrag und in den ihm über-
lassenen Unterlagen nicht ausdrücklich erwähnt sind – selbst zu ermitteln und in seiner
Verantwortung festzulegen. Damit übernimmt er das Risiko, dass der Projektvertrag, insbe-
sondere die funktionale Leistungsbeschreibung und die ihm überlassenen Unterlagen,
Pläne etc. unvollständig bzw. ergänzungsbedürftig sind und hat insoweit eine Vervollstän-
digungspflicht. Nicht vollständig oder eindeutig beschriebene Leistungen, die zur Ver-
tragserfüllung erforderlich sind, hat der Auftragnehmer nach Abstimmung mit dem Auftrag-
geber in einer den beschriebenen Leistungen entsprechenden Qualität zu erbringen.
4.2.2
Der Auftragnehmer hat das Baugrundstück besichtigt und sich unter Berücksichtigung ins-
besondere auch der Zufahrtswege und deren Beschaffenheit, des Verlaufs benachbarter
Straßen, der Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Abwasser, Strom, Telekommunikation
und Internet sowie der vorhandenen Erschließung, der festgelegten Übergabepunkte und
der Verkehrsanbindung des Grundstücks ein genaues Bild über Art und Umfang der von
ihm zu erbringenden Leistungen verschafft. Er wird weitere Prüfungen und Untersuchungen
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im erforderlichen Umfang durchführen, soweit in diesem Projektvertrag nicht abweichend
festgelegt. Der Auftragnehmer versichert, dass er alle ihm zugewiesenen Risiken für die
Durchführung dieses Projekts bei seiner Kalkulation berücksichtigt hat.
4.2.3
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Vorgaben aus dem Projektvertrag
und seinen Anlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, nur eine funktionale bzw.
ergebnisorientierte Spezifizierung der geschuldeten Leistung darstellen. Der Auftragneh-
mer übernimmt deshalb auch das Massenrisiko. Soweit im Angebot des Auftragnehmers
konkrete Massen und Mengen ausgewiesen sind, gelten die entsprechenden Angaben da-
her nur indikativ und begrenzen den vom Auftragnehmer geschuldeten funktional beschrie-
ben Leistungsumfang grundsätzlich nicht.
4.3 Planungsleistungen und Bemusterung
4.3.1
Zu den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen zählen auch alle noch erforderli-
chen Planungsleistungen, um den Vertragsgegenstand nach dem Projektvertrag, insbeson-
dere der funktionalen Leistungsbeschreibung und ihrer Anlagen, schlüsselfertig herzustel-
len. Der Auftragnehmer entwickelt dabei die im Projektvertrag, insbesondere in der funkti-
onalen Leistungsbeschreibung und ihrer Anlagen beschriebene Vertragsleistung eigenver-
antwortlich zu einer ausführungsreifen Lösung in Anlehnung an die Standards der HOAI
2021 fort. Der Auftragnehmer hat sämtliche Vergabeunterlagen geprüft und das Grundstück
bzw. den Bestand des Vertragsgegenstandes im Hinblick auf die von ihm zu erstellende
weitere Planung besichtigt und versichert, dass im Hinblick auf die von ihm vertragsgemäß
zu erbringenden Planungsleistungen keine Bedenken bestehen. Der Auftragnehmer über-
nimmt die Gewähr für die von ihm zu erstellende Planung.
4.3.2
Der zeitliche Ablauf der Planungs- und Bauleistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus
dem Angebotsterminplan, Anlage 2.
4.3.3
Der Auftragnehmer setzt für die Planungsleistungen CAD-Technik unter Berücksichtigung
der in der Leistungsbeschreibung bzw. ihren Anlagen angegebenen Standards ein. Weitere
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Einzelheiten, insbesondere zu der Übergabe von Planungsunterlagen an den Auftraggeber
in Papierform und auf Datenträgern und den Anforderungen an Formate, regelt die funktio-
nale Leistungsbeschreibung nebst Anlagen.
4.3.4
Die vom Auftragnehmer erstellten Planungsunterlagen sind dem Auftraggeber nach nähe-
rer Maßgabe der Regelungen in der funktionalen Leistungsbeschreibung rechtzeitig zur
Einsichtnahme und Freigabe vorzulegen. Der Auftraggeber wird formelle Freigaben der
Ausführungsunterlagen einschließlich der Werkstatt- und Montagepläne innerhalb einer
Prüffrist von 3 Wochen vornehmen. Erst nach Freigabe darf nach diesen Unterlagen weiter
geplant bzw. gebaut werden. Die Freigabe ist keine fachtechnische Prüfung und entbindet
den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für die Genehmigungsfähigkeit, Rich-
tigkeit, Vollständigkeit und Umsetzbarkeit der Planung sowie deren Übereinstimmung mit
den vertraglichen Anforderungen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der funktionalen Leis-
tungsbeschreibung.
4.3.5
Der Auftragnehmer hat eine Produktbemusterung durchzuführen. Einzelheiten regelt die
Funktionale Leistungsbeschreibung, insbesondere deren Ziffer 1.4.
4.4 Genehmigungen
4.4.1.
Zu den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen zählt auch die Einholung der etwa
erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sowie insbesondere die Vervollstän-
digung der vorhandenen Genehmigungsunterlagen. Da die Baumaßnahme Zwecken der
Landesverteidigung dient, ist das Kenntnisgabeverfahren nach § 79 BauO NRW zu beach-
ten und der höheren Baurechtsbehörde vor Baubeginn schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Das für den vorliegenden Entwurf bereits durchlaufene Kenntnisgabeverfahren ist zu be-
rücksichtigen; bei Abweichungen von der Genehmigungsplanung sind die hierfür erforder-
lichen Unterlagen und eine etwa erforderliche erneute Kenntnisgabe rechtzeitig zu veran-
lassen.
4.4.2
Der Auftragnehmer wird alle Genehmigungen so rechtzeitig und vollständig beantragen,
dass er seine Verpflichtungen aus diesem Projektvertrag ohne Einschränkung erfüllen
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kann. Der Auftraggeber wird ihm vom Auftragnehmer rechtzeitig mitgeteilten erforderlichen
Mitwirkungshandlungen rechtzeitig nachkommen.
4.5 Koordinierungspflichten
Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Leistungen zur Erfüllung
sämtlicher Koordinierungspflichten verpflichtet, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Nach-
unternehmer und Lieferanten als auch hinsichtlich der vom Auftraggeber etwa beauftragten
weiteren Unternehmen und sonstigen beteiligten Dritten (Behörden).
Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen umfassen auch die Koordination für
die Lieferung und den rechtzeitigen gebrauchsfertigen Einbau der Ver- und Entsorgungs-
leitungen sowie der Medienanschlüsse.
4.6 Terminplanung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Planung, die Bauausführung und die Inbetrieb-
nahme auf der Grundlage der in diesem Vertrag und dem Angebotsterminplan (Anlage 2)
genannten Einzelfristen einen Detailterminplan nach näherer Maßgabe der Vorgaben in der
funktionalen Leistungsbeschreibung (Anlage 1) zu erstellen und fortzuschreiben.
Die Detailterminpläne hat der Auftragnehmer in regelmäßigen Abständen fortzuschreiben,
insbesondere, sofern dies aufgrund von geänderten Leistungen oder Verzögerungen der
Ausführung notwendig wird. Bei wesentlichen Änderungen ist der aktualisierte Terminplan
unverzüglich vorzulegen. Die änderungsbedingte Fortschreibung der Terminplanung führt
– sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben – nicht zu einer
Änderung der Vertragsfristen oder zu einer Reduzierung der Verantwortung des Auftrag-
nehmers wegen Terminüberschreitung.
§ 5 Vertretung der Parteien
5.1
Der Auftraggeber wird im Rahmen der Projektabwicklung rechtsgeschäftlich vertreten
durch:
[Die Kontaktdaten werden dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung mitgeteilt]
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5.2
Die vom Auftraggeber bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts
eingesetzten Dritten sind zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers nicht be-
rechtigt. Dieser Ausschluss der Vertretungsmacht umfasst auch die Abgabe und Entgegen-
nahme von einseitigen Erklärungen rechtsgeschäftlicher und rechtsgeschäftsähnlicher Art,
wie Mitteilungen, Anzeigen, Aufforderungen, Vorbehalte etc.
Die Hilfspersonen des Auftraggebers sind lediglich zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des
Auftraggebers berechtigt, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr
erforderlich ist. Hierüber ist der Auftraggeber durch den Auftragnehmer unverzüglich nach
Abgabe der entsprechenden Erklärung schriftlich zu informieren. Zuständig hierfür ist inso-
weit der in § 5.3 genannte Projektleiter des Auftragnehmers.
Beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Anfertigung und Übersendung
schriftlicher Baustellenprotokolle keine rechtsverbindlichen Wirkungen nach den Grundsät-
zen kaufmännischer Bestätigungsschreiben entfalten.
5.3
Als Vertreter des Auftragnehmers benennt dieser als weisungsbefugten, verantwortlichen
Projektleiter [Angaben werden vor Zuschlagserteilung durch AG ergänzt].
Projektleiter (Angaben werden vor Zuschlagserteilung durch AG ergänzt)
Name:
Tel.:
E-Mail:
Als stellvertretender Projektleiter wird benannt [Angaben werden vor Zuschlagserteilung
durch AG ergänzt].
Stellvertretender Projektleiter (Angaben werden vor Zuschlagserteilung durch AG
ergänzt)
Name:
Tel.:
E-Mail:
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Als verantwortliche Bauleitung (Objektüberwachung) wird benannt [Angaben werden vor
Zuschlagserteilung durch AG ergänzt].
Bauleitung (Angaben werden vor Zuschlagserteilung durch AG ergänzt)
Name:
Tel.:
E-Mail:
§ 6 Baustellenorganisation
6.1
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass während der gesamten Planungs- und Ausführungs-
zeit qualifiziertes, deutschsprachiges Führungspersonal in ausreichender Anzahl zur Be- treuung des Projekts zur Verfügung steht. Der Projektleiter oder der stellvertretende Pro-
jektleiter müssen bis zur Beendigung des Bauvorhabens im erforderlichen Umfang auf der
Baustelle präsent sein und dem Auftraggeber als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Die Baustelle befindet sich zumindest zeitweise innerhalb eines militärischen Sicherheits-
bereichs der Tomburg Kaserne. Der Auftragnehmer hat die Zutrittsbestimmungen sowie die
Sicherheits- und Arbeitsregeln der Liegenschaft einzuhalten und deren Einhaltung durch
seine Mitarbeiter und Nachunternehmer sicherzustellen. Der Zutritt zum Kasernengelände
setzt insbesondere die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, die
Anmeldung an der Wache und das sichtbare Tragen eines Besucherausweises voraus; die
Staatenliste (Anlage 12) ist zu beachten. Die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ist auf den
jeweils zugewiesenen Arbeitsbereich bzw. Gebäudeteil beschränkt. Fotografieren und Fil-
men innerhalb des Kasernenbereichs ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Kaser-
nenkommandanten zulässig; die für die Bauüberwachung erforderlichen Aufnahmen sind
so zu erstellen, dass kein Personal und keine Sicherheitseinrichtungen des Nutzers darge-
stellt werden. Werbemaßnahmen jeglicher Art im Zusammenhang mit den für den Nutzer
durchgeführten Arbeiten sind untersagt.
6.2
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) wird vom Auftraggeber ge-
stellt. Der Auftragnehmer hat dessen Anweisungen zu beachten.
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6.3
Die Bauleitung für die Ausführung der vertraglichen Lieferungen und Leistungen liegt beim
Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus den verantwortlichen Bauleiter im
Sinne der für das Bauvorhaben geltenden Landesbauordnung zu stellen.
6.4
Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten und für die Si-
cherheit und Absicherung der Baustelle bezogen auf seine Lieferungen und Leistungen im
Rahmen der gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Vorschriften verantwortlich.
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen Ver-
letzung von Verkehrssicherungspflichten frei.
6.5
Mitarbeiter des Auftraggebers bzw. von dem Auftraggeber benannte Dritte sind jederzeit
nach vorheriger Anmeldung bei der Bauleitung und unter Beachtung der Zutritts- und Si-
cherheitsbestimmungen der Liegenschaft berechtigt, die Baustelle zu betreten und zu be-
sichtigen. Fotografien und Filmaufnahmen innerhalb des Kasernenbereichs sind grundsätz-
lich untersagt und sind nur mit der ausdrücklichen Genehmigung des Kasernenkomman-
danten zulässig. Für die Bauüberwachung erforderliche Aufnahmen sind so zu erstellen,
dass kein Personal und keine Sicherheitseinrichtungen des Nutzers dargestellt werden.
Das Erfordernis der vorgenannten Genehmigung gilt auch in diesem Fall.
6.6
Für das Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers sowie Beseitigen der
Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren (vgl. Ziffer 4.1.11
DIN 18299), ist der Auftragnehmer verantwortlich. Diese Leistungen sind gemäß VOB Ne-
benleistungen und werden nicht gesondert vergütet.
Die gesetzlichen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind vom Auftrag-
nehmer umzusetzen. Abfallstoffe und Abbruchgüter sind nach den Schlüsseln der Verord-
nung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) u.a. in
mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefähr-
liche Abfälle zu trennen.
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6.7
Bauwasser und Baustrom werden durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
6.8
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Bautagebuch mit täglichen Bautagesberichten zu
führen und dem Auftraggeber wöchentlich Durchschriften zu übergeben. Der Auftraggeber
kann zudem jederzeit Einsicht in das Bautagebuch nehmen und die Aushändigung von
Durchschriften verlangen. Die Bautageberichte müssen alle für die Vertragsleistung und
Abrechnung relevanten Angaben enthalten. Die Kenntnisnahme der Bautageberichte durch
den Auftraggeber beinhaltet weder eine inhaltliche Prüfung noch eine Billigung der durch-
geführten Maßnahmen.
6.9
An den vom Auftraggeber angesetzten Baubesprechungen hat ein ausreichend informierter
und bevollmächtigter Vertreter des Auftragnehmers teilzunehmen. Die Baubesprechungen
werden durch den Auftragnehmer protokolliert. Entsprechendes gilt für Besprechungen, die
auf besonderen Anlass stattfinden, z.B. Nachtragsverhandlungen, Verhandlungen mit Drit-
ten etc. (im Folgenden „Sonderbesprechungen“). An allen Besprechungen hat ein ausrei-
chend informierter Vertreter des Auftragnehmers teilzunehmen, der berechtigt ist, den Auf-
tragnehmer rechtsgeschäftlich zu vertreten. Weitere Einzelheiten sind in der funktionalen
Leistungsbeschreibung geregelt.
§ 7 Baugrundstück
7.1
Die Projektrealisierung erfolgt auf dem Grundstück: Tomburg Kaserne, Münstereifeler
Straße 75 in 53359 Rheinbach. Das Grundstück befindet sich innerhalb eines zutrittsgesi-
cherten militärischen Sicherheitsbereichs. Weitere Details, insbesondere zum Zutritt sind in
der funktionalen Leistungsbeschreibung festgelegt.
Nachfolgend wird das Grundstück auch als „Baugrundstück“ bezeichnet. Die genaue Lage
des Baugrundstücks ergibt sich auch aus dem Lageplan (Anlage zur funktionalen Leis-
tungsbeschreibung).
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7.2
Der Auftraggeber hat keine über die in den Vertrags- und Vergabeunterlagen aufgezählten
Gutachten / Untersuchungen hinausgehenden Kenntnisse von etwaigen Altlasten, Konta-
minationen, schädlichen Bodenveränderungen oder sonstigen die Baumaßnahme er-
schwerenden Beeinträchtigungen im Baugrund. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich,
dass er sich vor Unterzeichnung dieses Vertrages mit den örtlichen Gegebenheiten durch
eine bauübliche Vorbesichtigung des Baugrundstücks vertraut gemacht hat und ebenfalls
keine über die vorstehenden Angaben hinausgehenden Erkenntnisse zu etwaigen weiteren
Altlasten, Kontaminationen, schädlichen Bodenveränderungen oder sonstigen die Bau-
maßnahmen erschwerenden Beeinträchtigungen im Baugrund hat. Beide Parteien gehen
daher davon aus, dass die vom Auftraggeber beauftragten Leistungen auf dem Baugrund-
stück wie in diesem Vertrag angeboten termingerecht durchgeführt werden können.
Der Auftragnehmer kann sich auf baugrundbedingte Erschwernisse und Behinderungen nur
insoweit berufen und Mehrkosten nur insoweit geltend machen, als diese für einen sach-
kundigen Auftragnehmer bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt auf Grundlage aller ihm
vorliegenden Unterlagen sowie der anhand der Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten
gewonnenen Erkenntnisse bei Anwendung bieterüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.
Andernfalls trägt der Auftragnehmer auch die terminlichen Risiken; insbesondere hat er
keinen Anspruch auf Bauzeitverlängerung.
Der Auftragnehmer prüft auch während der Bauausführung fortwährend die Beschaffenheit
des Baugrundes und meldet gegenüber dem Auftraggeber eventuelle Bedenken unverzüg-
lich an.
7.3
Die Übergabe des Baugrundstücks erfolgt mit Beginn der durch den Auftragnehmer auszu-
führenden Leistungen.
7.4
Ab Übergabe des Baugrundstücks an den Auftragnehmer übernimmt der Auftragnehmer
den Besitz und ist für den Zustand des Vertragsgegenstands verantwortlich. Insbesondere
trägt er für den Vertragsgegenstand, einschließlich der beweglichen Bestandteile des Ver-
tragsgegenstands, die Verkehrssicherungspflicht bis zur Abnahme.
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[Seite 17]
Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
Teil B 01: Vertrag
7.5
Bodenaushub geht in das Eigentum des Auftragnehmers über und wird von diesem eigen-
verantwortlich und in Übereinstimmung mit allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften behan-
delt (entsorgt oder auf dem Grundstück wiederverwandt).
Etwas anderes gilt für historische Bodenfunde: Diese sind dem Auftraggeber sofort anzu-
zeigen und gehen nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über. Für etwaige Altertums-
funde, Gegenstände von Kunst- oder wissenschaftlichem Wert gilt § 4 Abs. 9 VOB/B.
7.6
Eine Kampfmittelüberprüfung des Baugrundstücks hat durch den Auftraggeber nur in dem
Umfang stattgefunden, wie er sich aus den Vergabe- und Vertragsunterlagen ergibt. Im
Bereich des Baufelds wurden bzw. werden im Rahmen der Vorabmaßnahmen Flächenson-
dierungen durchgeführt. Nach den Angaben der Kasernenkommandantur bestehen im Be-
reich des Baufelds bekannte Verdachtspunkte mit Kleinmunition, die im Zuge der vorlau-
fenden Kampfmittelsondierung ausgehoben und unschädlich gemacht werden sollen. In
Bereichen, in denen die Kampfmittelfreiheit nicht bestätigt werden kann, ist die Ausschach-
tung lagenweise unter Begleitung fachkundiger Personen nach § 20 SprengG und gegebe-
nenfalls mit gepanzertem Gerät durchzuführen. Die hierfür in der funktionalen Leistungsbe-
schreibung vorgesehenen Leistungen und Vergütungsregelungen sind zu beachten.
Falls sich im Rahmen der Erdarbeiten Kampfmittel zeigen, hat der Auftragnehmer die Ar-
beiten unverzüglich einzustellen und den Auftraggeber sowie die zuständige Behörde zu
unterrichten.
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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
Teil B 01: Vertrag
§ 8 Ausführungsfristen / Termine / Behinderungen
8.1
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit der Ausführung der Planungs- und Koordinierungs-
leistungen unverzüglich nach Zuschlagserteilung am [wird vor Zuschlagserteilung durch
den Auftraggeber ergänzt] zu beginnen. Der Auftragnehmer hat die von ihm nach diesem
Vertrag geschuldeten Leistungen nach Maßgabe des im Angebotsterminplan (Anlage 2)
ausgewiesenen Termins für die Fertigstellung aller Leistungen („Gesamtfertigstellung“),
spätestens jedoch bis zum 22.06.2029 fertigzustellen.
8.2
Die Erbringung der vertraglichen Leistungen hat nach Maßgabe des Angebotsterminplanes
(Anlage 2) zu erfolgen. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragspartner folgende Zwi-
schenfristen als verbindliche Vertragstermine:
[Daten werden vom AG vor Zuschlagserteilung entsprechend der Angaben des Auftragneh-
mers im Angebotsterminplan ergänzt]
8.3
Bei den in Ziffer 8.1. und 8.2. festgelegten Terminen handelt es sich um verbindliche Ver-
tragstermine.
8.4
Das Projekt ist insgesamt fertiggestellt und der Fertigstellungstermin eingehalten, wenn der
Auftragnehmer die von ihm geschuldeten Leistungen bis auf geringfügige Restarbeiten er-
bracht hat und diese frei von wesentlichen Mängeln sind. Die Voraussetzungen für eine
vollständige Ingebrauchnahme und Bezugsfähigkeit einschließlich sämtlicher erforderlicher
behördlicher Abnahmen sowie der vollständigen Dokumentation müssen zum Zeitpunkt der
vom Auftragnehmer angezeigten Fertigstellung vorliegen. Die Vertragsparteien werden sich
bei der Verschiebung von vereinbarten Terminen und Fristen gegenseitig unterrichten. Ist
die Terminverschiebung auf bauseits zu vertretende Umstände zurückzuführen, sind mit
dem Auftragnehmer neue verbindliche Vertragsfristen zu vereinbaren.
8.5
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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
Teil B 01: Vertrag
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn er in
der Ausführung der Planungs- oder Bauleistungen behindert ist. In fortlaufend nummerier-
ten Behinderungsanzeigen hat er – soweit dies möglich ist – die voraussichtlichen terminli-
chen und kostenbezogenen Konsequenzen der Behinderung anzugeben. Insbesondere ist
auch darzustellen, ob die von der Behinderung betroffenen Arbeiten für den weiteren Bau-
ablauf von kritischer Bedeutung sind. Ebenso ist darzulegen, aus welchen Gründen es nicht
möglich ist, die von der Behinderung betroffenen Arbeitskapazitäten an anderer Stelle in-
nerhalb des Projekts einzusetzen. Auch hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber aufzu-
zeigen, welche Abhilfemaßnahmen er von dem Auftraggeber erwartet, und wann der Auf-
tragnehmer nach erfolgter Abhilfe die Leistungen frühestens wiederaufnehmen kann. Dar-
über hinaus müssen Behinderungen im Bautagebuch vermerkt werden, wobei diese Ein-
tragungen jedoch nicht die Behinderungsanzeige ersetzen. Der Auftragnehmer hat dem
Auftraggeber ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn eine Behinderung been-
det ist.
8.6
Ist eine Behinderung beendet, ist der Auftragnehmer ohne gesonderte Aufforderung oder
Mahnung des Auftraggebers zur unverzüglichen Fortführung seiner Leistungen verpflichtet.
8.7
Der Auftragnehmer kann eine Verlängerung der Vertragsfristen beanspruchen, wenn die
Bautätigkeit nach den Behinderungsstufen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) als „sehr
erschwert“, „erschwert“ oder „ungünstig“ eingestuft ist (Behinderungsstufen A, B und C).
Als maßgeblich werden die Daten der Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes Flug-
hafen Köln/Bonn vereinbart. Sollten für die ausgewählte Messstation insbesondere auf-
grund von fehlenden Daten zur Auswertung von Schlechtwettertagen (SWT) keine Behin-
derungsstufen zu ermitteln oder abrufbar sein, soll ersatzweise auf die Daten der Station
zurückgegriffen werden, die der Station Flughafen Köln/Bonn am nächsten liegt.
Nach dem Erreichen des Baufortschritts „Wetterfeste Gebäudehülle“ können durch den Auf-
tragnehmer Behinderungen aus Witterungsbedingungen nur für Arbeiten an den Außenan-
lagen sowie Restleistungen an der Gebäudehülle geltend gemacht werden und zu Fristver-
längerungen führen.
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[Seite 20]
Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
Teil B 01: Vertrag
8.8
Für zeitliche Auswirkungen von Störungen im Bauablauf gelten die Regelungen des § 6
Abs. 1 bis 4 VOB/B. Ergänzend gilt Folgendes:
a)
Führen modifizierte Bauleistungen oder andere Umstände zu einer Verlängerung der Bau-
zeit, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf entsprechende Anpassung der Vertrags-
fristen.
b)
Wenn modifizierte Bauleistungen zeitliche Auswirkungen haben, hat der Auftragnehmer
hierauf in seinem Nachtragsangebot nach § 11 Ziff. 2 schriftlich hinzuweisen und die maß-
geblichen Gründe dafür zu benennen. Versäumt der Auftragnehmer diesen Hinweis, so hat
er keinen Anspruch auf Verlängerung der Vertragsfristen, es sei denn, die Notwendigkeit
der Verlängerung ist für den Auftraggeber offenkundig.
c)
Haben modifizierte Bauleistungen oder andere Umstände Auswirkungen auf die Bauzeit,
so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich und unentgeltlich prüfbar darzu-
legen, um welchen Zeitraum sich der Fertigstellungstermin verschiebt. Dabei sind die von
ihm gem. § 6 Abs. 3 VOB/B bzw. § 254 BGB pflichtgemäß zu erbringenden Maßnahmen
zur Verringerung von Verzögerungen zu berücksichtigen. Die Darlegung muss unter Be-
rücksichtigung des Planungs- und Bauzeitenplanes – der insoweit fortzuschreiben ist – und
der kritischen Wege erfolgen.
d)
Führen modifizierte Bauleistungen oder andere Umstände zu einer Verlängerung der Ver-
tragsfristen, so soll der Auftragnehmer außerdem unverzüglich erläutern, ob und unter wel-
chen Voraussetzungen und mit welchem voraussichtlichen Mehraufwand die Verlängerung
von Vertragsfristen durch zumutbare Beschleunigungsmaßnahmen kompensiert werden
kann. Auf Anforderung des Auftraggebers soll der Auftragnehmer unverzüglich ein entspre-
chendes schriftliches Angebot über solche Beschleunigungsmaßnahmen mit einer nach-
vollziehbaren und prüfbaren Aufschlüsselung des durch die Beschleunigungsmaßnahmen
entstehenden Mehr- bzw. Minderaufwands und der damit verbundenen Kosten entspre-
chend § 11 Ziff. 2 vorlegen. Beschleunigungsmaßnahmen sind erst durchzuführen, wenn
der Auftraggeber ein entsprechendes Angebot des Auftragnehmers in Textform beauftragt.
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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
Teil B 01: Vertrag
e)
Für finanzielle Auswirkungen von Störungen im Bauablauf gilt:
aa)
Anspruchsgrundlagen sind – soweit einschlägig – § 650b Abs. 2 BGB und § 6 Abs. 6 VOB/B
sowie § 642 BGB.
bb)
Die der Pauschalierung zugrunde liegenden Einzelpreise sind Festpreise, an die der Auf-
tragnehmer bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem vereinbarten Fertigstellungster-
min gebunden ist. Mehrforderungen aufgrund von Lohn- und Materialpreisänderungen sind
bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.
§ 9 Vergütung
9.1.
Für die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen nach diesem Vertrag und seinen An-
lagen erhält der Auftragnehmer einen Pauschalfestpreis in Höhe von (Angaben werden vor
Zuschlagserteilung durch AG auf der Grundlage des Angebots ergänzt)
[…] netto (zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe).
Mit diesem Pauschalfestpreis, der im Angebot näher aufgegliedert ist, sind sämtliche vom
Auftragnehmer nach diesem Projektvertrag zu erbringenden Leistungen, insbesondere
sämtliche Planungs- und Bauleistungen, die zur funktionstüchtigen, mangelfreien, termin-
gerechten, ausgestatteten, betriebsbereiten und bezugsfertigen Erstellung des Vertragsge-
genstandes notwendig sind, abgegolten, soweit dieser Projektvertrag nicht ausdrücklich et-
was anderes bestimmt.
Sollte der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Erbringung von Wartungsleistungen ge-
mäß § 22 dieses Vertrages beauftragen, ergibt sich die Vergütung für diese Leistungen aus
den Wartungsangeboten des Auftragnehmers.
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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
Teil B 01: Vertrag
9.2
Von der Vergütung erfasst sind auch solche Leistungen, die von einem erfahrenen Gene-
ralübernehmer / Generalunternehmer aus den dem Auftragnehmer am Tag der Ablaufs der
Frist zur Abgabe des bezuschlagten Angebots des Auftragnehmers („Angebotsstichtag“)
vorliegenden und durch den Auftragnehmer mit zumutbaren Mitteln beschaffbaren Informa-
tionen, insbesondere aus den ihm zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen und der
Möglichkeit der Augenscheinnahme des vertragsgegenständlichen Grundstücks nach In-
halt und Umfang als erforderlich erkannt wurden oder mit zumutbaren Mitteln erkennbar
waren. Als mit zumutbaren Mitteln erkennbar gilt nicht, was nur mit zusätzlichen Begutach-
tungen erkennbar ist.
§ 10 Abrechnung und Zahlung
10.1
Der Auftraggeber leistet auf den zu zahlenden Pauschalfestpreis Abschlagszahlungen in
Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich
des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages.
10.2
Der Auftragnehmer rechnet seine Leistungen gemäß dem tatsächlichen Leistungsstand,
jedoch maximal jeden Monat gegenüber dem Auftraggeber prüfbar ab. Rechnungsoriginale
sind in zweifacher Ausfertigung beim Auftraggeber einzureichen. Die Parteien werden auf
Basis des mit dem Angebot vorgelegten Zahlungsplans einen abgestimmten Zahlungsplan
vereinbaren.
Planungs- und Bauleistungen sind zwingend in getrennten Rechnungen auszuweisen.
Den Abschlagsrechnungen müssen für sämtliche Leistungen prüfbare Aufstellungen und
prüfbare Nachweise über den tatsächlich erreichten Leistungs- bzw. Bautenstand beigefügt
sein. Der Leistungs- bzw. Bautenstand ist gemeinsam mit dem Auftraggeber bzw. dem vom
Auftraggeber beauftragten Controlling festzustellen. Es ist der Bezug zum Angebots-Ter-
minplan bzw. zum darauf aufbauenden Detailterminplan herzustellen.
Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind kumuliert abzurechnen, geleistete
Zahlungen sind in Abzug zu bringen.
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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
Teil B 01: Vertrag
10.3
Abschlagsrechnungen werden unter Berücksichtigung gegebenenfalls vereinbarter Sicher-
heitsleistungen ausbezahlt. Damit ist keine Anerkenntnis der Richtigkeit der darin aufge-
führten Massen und Beträge verbunden.
Nach Eingang der jeweiligen Abschlagsrechnung wird die Abschlagsrechnung des Auftrag-
nehmers bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von 18 Kalendertagen für Planungs-
leistungen und innerhalb von 21 Kalendertagen für Bauleistungen zur Zahlung fällig.
10.4
Nach Gesamtfertigstellung und erfolgter Abnahme nach den Bestimmungen dieses Vertra-
ges ist der Auftragnehmer berechtigt, Schlussrechnung zu legen. In der Schlussrechnung
muss der Aufragnehmer jede Abrechnungsposition prüfbar darstellen. Die Schlussrech-
nung muss die Schlussabrechnungssumme (netto) ebenso ausweisen wie die Schlussab-
rechnungssumme (brutto). Die Schlussrechnung ist als solche zu kennzeichnen und in
zweifacher Form einzureichen.
Nach Eintritt sämtlicher Fälligkeitsvoraussetzungen nach diesem Vertrag ist der berechtigte
Schlusszahlungsbetrag des Auftragnehmers vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von 30
Kalendertagen zu zahlen.
10.5
Der Auftraggeber kann von der Schlusszahlung 1,0 % der Nettoauftragssumme einbehal-
ten, bis die vollständigen Dokumentations- und Revisionsunterlagen übergeben werden.
Der einbehaltene Betrag ist innerhalb von 3 Wochen nach Einreichung der vollständigen,
ordnungsgemäßen Unterlagen beim Auftraggeber auszuzahlen.
10.6
Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 3 % der geprüften
Nettoschlussrechnungssumme in Abzug zu bringen. Der Sicherheitseinbehalt gilt für eine
Verjährungsfrist für Mängelansprüche von fünf Jahren als vereinbart. Der Auftragnehmer
kann den Sicherheitseinbehalt durch eine entsprechende Bürgschaft gemäß den Bestim-
mungen in § 12 ablösen. Für den Sicherheitseinbehalt gilt § 17 VOB/B.
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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
Teil B 01: Vertrag
10.7
Auf diesen Projektvertrag sind §§ 48 ff. Einkommenssteuergesetz (EStG) anwendbar.
a)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber unverzüglich nach Vertragsab-
schluss eine gültige Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem.
§ 48b Abs. 1 S. 1 EStG im Original vorzulegen, die den Auftraggeber im Rahmen der Durch-
führung dieses Projektvertrags von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48b EStG entbin-
det. Bei Ablauf der zeitlichen Geltung einer Freistellungsbescheinigung ist der Auftragneh-
mer verpflichtet, dem Auftraggeber jeweils unaufgefordert eine neue Bescheinigung im Ori-
ginal vorzulegen. Den Auftraggeber trifft gegenüber dem Auftragnehmer keinerlei Verpflich-
tung oder Obliegenheit, die zeitliche Geltung der erteilten Freistellungsbescheinigungen zu
überwachen und ggf. neue Freistellungsbescheinigungen anzufordern.
b)
Wird die Freistellungsbescheinigung widerrufen oder zurückgenommen, ist der Auftragneh-
mer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ferner ist er in
diesem Fall verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich seine gültige Steuernummer, das
für ihn zuständige Finanzamt und dessen Bankverbindung mitzuteilen. Verstößt er gegen
diese Pflicht, ist er dem Auftraggeber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-
pflichtet. Stellt sich heraus, dass die dem Auftraggeber vorgelegte Freistellungsbescheini-
gung den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen nicht genügt, ist der Auftragneh-
mer dem Auftraggeber auch zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
c)
Wenn dem Auftraggeber keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt oder diese wi-
derrufen oder zurückgenommen wurde, ist er berechtigt, von jeder fälligen Zahlung einen
der zu entrichtenden Steuer der Höhe nach entsprechenden Einbehalt vorzunehmen. Sollte
er Zahlungen vorgenommen haben, obwohl er zu einem Steuerabzug verpflichtet gewesen
wäre, ist er berechtigt, vom Auftragnehmer den von ihm abzuführenden Steuerbetrag zu-
rückzufordern, die Aufrechnung zu erklären oder in dieser Höhe Einbehalte von anderwei-
tigen Zahlungen vorzunehmen.
d)
Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, der jeweils anderen Partei die
für die Erklärungen und Nachweise gegenüber den Finanzbehörden erforderlichen
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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
Teil B 01: Vertrag
Unterlagen umgehend zur Verfügung zu stellen und erforderliche Erklärungen rechtzeitig
abzugeben.
10.8
Im Übrigen gelten die Regelungen des § 16 VOB/B.
§ 11 Leistungs- und Vergütungsänderungen
11.1
Für Änderungen des Vertrags (Änderung) und das Anordnungsrecht des Auftraggebers gilt
§ 650b BGB. Die Vergütungsanpassung bei Änderungen nach § 650b Abs. 2 BGB richtet
sich nach § 650c und § 650q BGB. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Leistungs-
pflicht des Auftragnehmers auch die Planung des Bauwerks umfasst (i. S. d. § 650c Abs. 1
S. 2 BGB). Die Regelungen in § 1 Abs. 3, 4 VOB/B und § 2 Abs. 5, 6, 7 Nr. 2 und Abs. 9
VOB/B werden abbedungen. § 650d BGB bleibt unberührt.
11.2
Wenn nach § 650b Abs. 1 BGB ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzule-
gen ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber dieses unverzüglich nach Erhalt des Än-
derungsbegehrens schriftlich vorzulegen. Ist der Auftragnehmer in diesen Fällen nicht in
der Lage, ein Angebot innerhalb der vorstehenden Frist zu erstellen, hat er dies unverzüg-
lich anzuzeigen; es gilt dann stattdessen eine angemessene Frist. Das Angebot des Auf-
tragnehmers muss prüfbar sein. Die Vorgaben aus Ziffer 8.8 lit. b) sind zu beachten.
Die Kosten der Angebotserstellung trägt der Auftragnehmer. Dies gilt auch dann, wenn der
Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers nicht annimmt oder von der Leistungsän-
derung gänzlich oder teilweise Abstand nimmt.
11.3
Drohen dem Auftraggeber ohne eine unverzügliche Ausführung einer Änderung, die zur
Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist (§ 650b Abs. 1 Nr. 2 BGB), schwer-
wiegende Nachteile (Gefahr in Verzug), ist der Auftraggeber berechtigt, die Änderung vor
Ablauf der in § 650b Abs. 2 BGB genannten Frist anzuordnen.
11.4
Eine Einigung der Parteien nach § 650b Abs. 1 BGB bedarf der Textform.
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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
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11.5
Als angemessenen Zuschlag für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn i. S. d.
§ 650c Abs. 1 S.1 BGB vereinbaren die Parteien Folgendes: [ Angaben werden vor Zu-
schlagserteilung gemäß den Angaben im Angebot ergänzt…].
-
Allgemeine Geschäftskosten ….. %
-
Wagnis …. %
-
Gewinn …. %
§ 12 Sicherheitsleistungen
12.1
Als Sicherheit für die rechtzeitige und vertragsgemäße Herstellung des Werks ohne we-
sentliche Mängel einschließlich etwaiger Nachtragsleistungen übergibt der Auftragnehmer
dem Auftraggeber innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsschluss eine Vertragserfül-
lungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme nach beiliegendem Muster (An-
lage 4 - Vertragserfüllungssicherheit). Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert auch An-
sprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aufgrund der Vorschriften des § 14
AEntG, § 13 MiLoG, § 28a Abs. 3a SGB IV und § 50 Abs. 3 SGB VII. Die Vertragserfül-
lungsbürgschaft sichert bis zum Zeitpunkt der Abnahme auch die bis dahin entstandenen
Mängelansprüche des Auftraggebers gem. § 4 Abs. 7 VOB/B, Schadensersatz- sowie Re-
gress- und Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag und Ansprüche auf die Erstattung
von Überzahlungen. Die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel hingegen sind aus-
schließlich Gegenstand der Bürgschaft für Mängelansprüche. Soweit der Auftragnehmer
die Verpflichtung gem. Satz 1 nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Gutha-
ben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten.
Im Übrigen gilt § 17 Abs. 6 außer Nr. 1 S. 1 VOB/B entsprechend. Die Bürgschaft muss
nachfolgender Ziffer 12.3 entsprechen.
Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum verein-
barten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprü-
che, zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der
gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf
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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
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er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurück-
halten.
12.2
Als Sicherheit für die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel und alle nach Abnahme ent-
stehenden Mängelansprüche behält der Auftraggeber 3 % der geprüften Nettoschlussrech-
nungssumme ein (Mängeleinbehalt). Der Auftragnehmer kann den Mängeleinbehalt frühes-
tens mit der Fälligkeit der Schlusszahlung Zug um Zug gegen Übergabe einer Bürgschaft
für Mängelansprüche nach beiliegendem Muster (Anlage 5) ablösen (Bürgschaft für Män-
gelansprüche). Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche
nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche zurückzugeben. Im Übrigen gilt
§ 17 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B. Die Bürgschaft muss nachfolgender Ziffer 12.3 entsprechen.
12.3
Bürge muss ein in der Europäischen Union zugelassenes Kreditinstitut oder Kreditversiche-
rer sein. Die Bürgschaftserklärungen müssen unwiderruflich, unbefristet und selbstschuld-
nerisch unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 S. 1 BGB) sein. In den Bürg-
schaften ist auf die Einreden aus § 770 BGB zu verzichten, auf die Einrede der Aufrechen-
barkeit jedoch nur so weit, wie die Gegenforderung des Auftragnehmers nicht unbestritten
oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Der Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit der
gesicherten Forderung gemäß § 770 Abs. 1 BGB gilt zudem nur insoweit, wie die Anfecht-
barkeit nicht aufgrund von Arglist oder widerrechtlicher Drohung im Sinne von § 123 BGB
besteht. Die Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Es ist ferner vorzusehen, dass die
Bürgschaftsansprüche nicht vor den gesicherten Ansprüchen verjähren. Als Gerichtsstand
ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr Münster zu vereinbaren. Für Streitigkeiten aus
den Bürgschaften muss das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden.
12.4
Das Recht des Auftragnehmers, eine Sicherheit durch eine andere zu ersetzen, bleibt un-
berührt (§ 17 Abs. 3 VOB/B). Das Recht des Auftraggebers gemäß § 641 Abs. 3 BGB bleibt
unberührt.
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§ 13 Versicherungen
13.1
Der Auftragnehmer hat für das Projekt auf seine Kosten vor Baubeginn auf Grundlage der
Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen
(ABU) eine Bauleistungsversicherung einschließlich Feuerrohbau- und Leitungswasserver-
sicherung in marktüblicher Höhe abzuschließen. Diese Versicherungen sind bis zur Ab-
nahme der Bauleistungen vorzuhalten. Der Abschluss der Versicherungen ist dem Auftrag-
geber durch Vorlage der Versicherungspolicen nachzuweisen.
13.2
Im Übrigen schließt der Auftragnehmer auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversiche-
rung für Personen-, Umwelt-, Vermögens- und Sachschäden in Höhe von mindestens
10.000.000,00 € pro Schadensfall, jährlich zweifach maximiert, ab.
Die Betriebshaftpflichtversicherung ist dem Auftraggeber durch Vorlage der Versicherungs-
police oder Versicherungsbestätigung nachzuweisen und über die gesamte Vertragsdauer
beizubehalten.
Kommt der Auftragnehmer dieser Versicherungspflicht nicht nach, ist der Auftraggeber be-
rechtigt, diese Versicherungen selbst abzuschließen, ohne dass es einer vorherigen Ab-
mahnung oder Nachfristsetzung bedürfte. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber
alle hierdurch auf Seiten des Auftraggebers entstehenden Kosten.
Der Auftragnehmer trägt sämtliche Selbstbehalte, die sich aus von ihm abgeschlossenen
bzw. abzuschließenden Versicherungen ergeben.
13.3
Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber unverzüglich etwaige Schadensereignisse.
Der Auftragnehmer übernimmt die vollständige Abwicklung sämtlicher Versicherungsschä-
den. Der Auftraggeber erbringt die insoweit erforderlichen Mitwirkungsleistungen.
Der Auftragnehmer leitet sämtliche Leistungen aus Versicherungen, die der Auftraggeber
abgeschlossen hat, unverzüglich an den Auftraggeber weiter.
13.4
Die abzuschließenden Versicherungen sind bis zur Übergabe und Fertigstellung des Bau-
vorhabens aufrecht zu erhalten.
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Der Auftragnehmer tritt hiermit für den Schadensfall die sich aus den abzuschließenden
Versicherungsverträgen entstehenden Ansprüche sicherheitshalber an den Auftraggeber
ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Der Auftragnehmer bleibt jedoch, solange er die ihm
obliegenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt, berechtigt, alle Ansprüche im eige-
nen Namen geltend zu machen.
Sofern gemäß Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig ist, weist der Auftrag-
nehmer hiermit die Versicherungen unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Auf-
traggeber zu leisten.
13.5
Weist der Auftragnehmer das Bestehen der Versicherungen trotz angemessener Nachfrist-
setzung von 2 Wochen nicht nach, kann der Auftraggeber den Vertrag innerhalb von 2 Wo-
chen nach Ablauf der Nachfrist kündigen.
§ 14 Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht
14.1
Macht eine der Vertragsparteien ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht
geltend, so ist sie verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern, dessentwegen sie das Recht
geltend machen will. Bestreitet die andere Vertragspartei die Berechtigung der Geltendma-
chung des Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes, so ist sie berechtigt,
die Geltendmachung durch Sicherheitsleistung in Höhe des bezifferten Betrages abzuwen-
den. Anstelle der Annahme der angebotenen Sicherheitsleistung kann der Auftragnehmer
Zahlung verlangen, sofern er gleichzeitig – Zug um Zug – Sicherheit für einen etwaigen
Rückzahlungsanspruch leistet.
14.2
Die Sicherheit kann geleistet werden durch Hinterlegung oder durch Stellung einer Bürg-
schaft gemäß Ziffer 12.3.
14.3
Die Kosten der Sicherheitsleistung sind nur in dem Umfang von der die Sicherheit stellen-
den Vertragspartei zu tragen, in dem die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs-
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bzw. Zurückbehaltungsrechtes unberechtigt war. Die verbleibenden Kosten der Sicher-
heitsleistung hat die die Sicherheit verlangende Vertragspartei zu tragen.
§ 15 Vorgaben zu Mitarbeitern / Einsatz von Nachunternehmern
15.1
Der Auftragnehmer setzt ausschließlich Mitarbeiter ein, die über alle Qualifikationen verfü-
gen, die zur Erledigung der in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Aufgaben erforder-
lich sind.
15.2
Erfolgt ein Austausch von Personal, muss das neue Personal im Hinblick auf den Vertrags-
gegenstand mindestens ebenso gut qualifiziert sein wie das zuvor eingesetzte Personal.
Ein Austausch des Projektleiters, des stellvertretenden Projektleiters oder der Bauleitung
darf nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Er darf die Zustimmung
nur aus wichtigem Grund verweigern.
15.3
Auf Verlangen des Auftraggebers nennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle auf bzw.
in den vertragsgegenständlichen Grundstücken und Gebäuden eingesetzten Mitarbeiter.
Gleiches gilt für Mitarbeiter eventuell eingeschalteter Nachunternehmer.
15.4
Die vorstehenden Vorgaben gelten für alle zur Erfüllung der Pflichten des Auftragnehmers
aus diesem Vertrag eingesetzten Personen, insbesondere also auch für Mitarbeiter von
dem Auftragnehmer eingeschalteter Nachunternehmer. Der Auftragnehmer hat in seinen
Verträgen mit von ihm eingeschalteten Nachunternehmern sicherzustellen, dass die vor-
stehenden Vorgaben hinsichtlich aller Personen, die auf Veranlassung des jeweiligen Nach-
unternehmers tätig werden, ausnahmslos beachtet w erden.
15.5
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten auf Nachun-
ternehmer zurückzugreifen, soweit er sie vor Zuschlagserteilung benannt hat. Eventuelle
Nachunternehmer müssen im Hinblick auf die beauftragte Leistung fachkundig und
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leistungsfähig sein. Es dürfen keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen.
Für nicht vor Zuschlagserteilung benannte Nachunternehmer gilt § 17.
15.6
Der Auftragnehmer verpflichtet von ihm eingesetzte Nachunternehmer, vollständige und
prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereit zu halten. Der Auftrag-
nehmer verpflichtet die von ihm eingesetzten Nachunternehmer, dem Auftraggeber die be-
treffenden Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
§ 16 Einhaltung von ausländer-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
16.1
Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflich-
ten keine illegalen Arbeitskräfte beschäftigt werden und insbesondere das Gesetz zur Be-
kämpfung der Schwarzarbeit sowie ausländer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche
Vorschriften eingehalten werden. Er hat sicherzustellen, dass sämtliche Arbeitskräfte über
die notwendigen behördlichen Genehmigungen verfügen und entsprechend versichert sind.
16.2
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegeset-
zes uneingeschränkt nachzukommen und insbesondere das Mindestentgelt an die Arbeit-
nehmer und die Beiträge an die Sozialkassen nach den gesetzlichen Vorschriften sowie
den einschlägigen Tarifverträgen zu zahlen und die notwendigen Anmeldungen bei den
zuständigen Behörden vorzunehmen. Diese Pflichten gelten auch für Nachunternehmer
des Auftragnehmers. Deshalb wird der Auftragnehmer jedem seiner Nachunternehmer vor-
beschriebene Pflichten auferlegen und entsprechende Rechte zu seinen Gunsten bzw. zu-
gunsten des Auftraggebers vertraglich vereinbaren. Der Auftragnehmer wird jeden der
Nachunternehmer zu einer Weitergabe dieser Pflichten und Rechte für den Fall verpflichten,
dass dieser seinerseits Nachunternehmer oder Leiharbeiter beauftragt.
16.3
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass keine Leiharbeitnehmer unter
Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingesetzt werden.
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[Seite 32]
Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
Teil B 01: Vertrag
16.4
Der Auftraggeber ist berechtigt, die sofortige Ablösung eines Nachunternehmers oder den
sofortigen Abzug von Leiharbeitskräften zu verlangen, sofern und soweit der Nachunter-
nehmer im Zusammenhang mit der Erbringung aus Leistungen für das Projekt gegen aus-
länder-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Vorschriften oder das Arbeitnehmerent-
sendegesetz verstößt. Dem Auftragnehmer stehen in diesem Fall keine Ansprüche auf
Schadensersatz, Verdienstausfall oder sonstige Zahlungen gegen den Auftraggeber zu.
§ 17 Nachbenennung / Wechsel von Nachunternehmern
17.1
Der Auftragnehmer setzt den Auftraggeber von jedwedem Einsatz von Nachunternehmern
in Kenntnis. Sofern der Auftragnehmer beabsichtigt, nachträglich einen Nachunternehmer
einzuschalten bzw. einen vor Zuschlagserteilung benannten Nachunternehmer auszuwech-
seln, hat der Auftragnehmer den Nachunternehmer gegenüber dem Auftraggeber zu be-
nennen und legt dem Auftraggeber auf gesondertes Verlangen die zum Nachweis der Fach-
kunde und Leistungsfähigkeit sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß
§§ 123, 124 GWB erforderlichen Unterlagen bzw. Nachweise für den in diesem Sinne
neuen Nachunternehmer vor.
17.2
Die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunternehmers bedarf der Zu-
stimmung des Auftraggebers in Textform. Der Auftraggeber verweigert seine Zustimmung
nur dann, wenn nachhaltig Zweifel an der Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder dem Nicht-
vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB des betreffenden Unterneh-
mens bestehen oder die vorzulegenden Nachweise und Unterlagen ganz oder teilweise
nicht vorliegen.
§ 18 Nutzungsrechte, Urheberrecht, Verwertung und Änderung der Planung und des Werkes
18.1
Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das ausschließliche, unwiderrufliche und
unbeschränkte Recht, alle Planungen (mit Ausnahme von Werk- und Montageplänen, die
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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
Teil B 01: Vertrag
Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers beinhalten) und sonstigen Leistungen des Auf-
tragnehmers für das vertragsgegenständliche Projekt ohne Mitwirkung des Auftragnehmers
ganz oder teilweise umfassend zu nutzen, zu verwerten und gegebenenfalls zu ändern,
auch wenn das Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Grund, vorzeitig enden sollte. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechende Vereinbarungen mit eventuell von ihm beauf-
tragten Architekten und Ingenieuren herbeizuführen. Auf Anforderung des Auftraggebers
hat er dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
18.2
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Planungsleistungen frei sind von Schutzrech-
ten Dritter.
18.3
Die eventuell bestehenden oder noch entstehenden Urheberrechte des Auftragnehmers in
Bezug auf die Vertragsobjekte sind mit dem vertraglich vereinbarten Pauschalfestpreis und
im Falle einer Kündigung mit der anteiligen Vergütung abgegolten, so dass dem Auftragge-
ber das unbeschränkte, unwiderrufliche, unterlizenzierbare und ausschließliche inhaltlich,
zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht, einschließlich des
Rechts zum An- und Umbau sowie zum Abriss und zur Veröffentlichung unter Nennung des
Namens des Auftragnehmers oder eines Dritten, zusteht.
18.4
Einer Übertragung der vorgenannten Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte und
dem Recht zur Veröffentlichung stimmt der Auftragnehmer hiermit zu. Eine Veröffentlichung
von Projektdaten als Referenz ist im Zusammenhang mit den für den Nutzer durchgeführten
Arbeiten untersagt; Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Auftrag-
gebers und des Kasernenkommandanten.
18.5
Mit dem vereinbarten Pauschalpreis sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers aus der
Übertragung der Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte abgegolten.
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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
Teil B 01: Vertrag
§ 19 Abnahme
19.1
Die Abnahme gem. § 640 BGB erfolgt nach Fertigstellung aller Planungs- und Bauleistun-
gen förmlich.
Die fiktive Abnahme gem. § 12 Abs. 5 VOB/B ist – unbeschadet der Regelung in § 640 BGB
– ausgeschlossen. Das Werk wird einheitlich abgenommen. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unbe-
rührt.
Die Abnahme wird nicht durch eine frühere Nutzung, Inbetriebnahme oder behördliche Ab-
nahme oder durch die Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung seiner Wer-
kleistung ersetzt.
Der Auftragnehmer hat die förmliche Abnahme mindestens 3 Wochen vor dem Abnahme-
termin beim Auftraggeber in Textform anzumelden.
Auf Teilabnahmen hat der AN keinen Anspruch.
19.2
Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, vor Abnahme die vorzeitige Nutzung von fertigge-
stellten Gebäuden, Teilflächen oder Gebäudeteilen zu verlangen. Soweit der Auftraggeber
hinsichtlich solcher Gebäude, Teilflächen oder Gebäudeteile vor Fertigstellung der insge-
samt vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen eine vorzeitige Nutzung verlangt, wer-
den die Parteien – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines seitens des Auftragsgebers
beauftragten Sachverständigen – eine gemeinsame Zustandsfeststellung des jeweiligen
Gebäudes bzw. der jeweiligen Teilfläche/des jeweiligen Gebäudeteils vornehmen und den
Zustand in einem Begehungsprotokoll dokumentieren. Mit der Übergabe des jeweiligen Ge-
bäudes bzw. der jeweiligen Teilfläche/des jeweiligen Gebäudeteils an den Auftraggeber
geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dieser trägt auch die Beweislast für das Vor-
handensein von Mängeln, die im Begehungsprotokoll nicht aufgeführt sind. Mit der Über-
gabe ist keine (Teil-)Abnahme der Leistungen verbunden.
19.3
Spätestens 4 Wochen vor der Fertigstellung der Leistungen überreicht der Auftragnehmer
dem Auftraggeber einen separaten Terminplan für die Abnahmevorbereitung, Inbetrieb-
nahme und die Abnahme der Leistungen selbst, in dem alle Termine für Versuchsläufe,
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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
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Funktionsprüfungen, gewerkeübergreifende Prüfungen, Vorbegehungen und Vollständig-
keitsprüfungen, TÜV- und Sachverständigenprüfungen, Einweisungen und die Vorlage der
Dokumentationsunterlagen ausgewiesen sind. Der Abnahmeterminplan hat auf die Belange
des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen und ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Spä-
tere Änderungen gegenüber dem abgestimmten Abnahmeterminplan bedürfen der Zustim-
mung des Auftraggebers.
19.4
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber zu technischen Vorbegehungen nach
Fertigstellung wesentlicher Bauabschnitte einzuladen und gemeinsam mit ihm eine Bege-
hung durchzuführen. Es sind Protokolle über die technischen Vorbegehungen entspre-
chend der Regelungen zur Abnahme zu erstellen.
19.5
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, beginnend mit den technischen Vorbegehungen und den
Funktionsprüfungen und durchgehend bis zur Abnahme und Mängelbeseitigung eine EDV-
gestützte Mängelerfassung aufgeteilt nach Gewerken vorzunehmen. Er hat alle Mängel auf-
zunehmen, die die Vertreter des Auftraggebers rügen. Die Listen dürfen nicht gelöscht,
sondern lediglich mit „Erledigt-Vermerk“ versehen werden, und zwar nur dann, wenn tat-
sächlich eine Erledigung stattgefunden hat und dies vom Auftraggeber bestätigt wurde. Die
Fortschreibung der Mängellisten bis zur Erledigung des letzten Mangels ist vom Leistungs-
umfang des Auftragnehmers umfasst. Kopien der Mängellisten mit aktuellem Stand der
ausgewiesenen Mängel sind vom Auftragnehmer vor jeder Vorbegehung und jeder Funkti-
onsprüfung unaufgefordert mit einem Vorlauf von 5 Arbeitstagen vorzulegen. Über das Er-
gebnis jeder Funktionsprüfung und Begehung sind vom Auftragnehmer jeweils gesonderte
Niederschriften nebst Mängellisten anzufertigen, die vom Auftraggeber und vom Auftrag-
nehmer zu unterzeichnen sind.
19.6
Der Auftragnehmer koordiniert rechtzeitig die technischen Vorbegehungen und technischen
Funktionsprüfungen der Gebäudeteile, Flächen und technischen Anlagen unter Berücksich-
tigung angemessener Prüfzeiträume für den Auftraggeber. Hierzu wird der Auftragnehmer
dem Auftraggeber die voraussichtliche Fertigstellung abgeschlossener Einheiten und Be-
nutzungsbereiche eines jeden Gebäudes, von Flächen und technischen Anlagen anzeigen.
Der Auftragnehmer wird für alle Anlagen und Systeme, insbesondere für etwa auszufüh-
renden Anlagen der Wasser-, Abwasser- und Raumlufttechnik sowie Wärmeversorgungs-,
Brauchwassererwärmungstechnik, Elektrotechnik, einschließlich Mess-, Steuer- und
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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
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Regeltechnik, Gebäudeautomation, Sicherheits- und Informationstechnik, Aufzugs- und
Fördertechnik, Versuchsläufe und Probebetriebe durchführen. Insbesondere sind gewerke-
übergreifende Prüfungen nach Vorgabe des Inbetriebnahmemanagements durchzuführen.
Die Kosten entsprechender Betriebsstoffe, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Fernwärme- und
Telefongebühren, Feuerwehranschlüsse sowie endgültige Anschlüsse trägt der Auftrag-
nehmer bis zur Abnahme. Bei den Versuchsläufen und Probebetrieben sind Mitarbeiter des
Auftraggebers vom Auftragnehmer einzubeziehen.
19.7
Der Auftraggeber ist durch den Auftragnehmer vor Abnahme zweimalig (ggf. mit wechseln-
dem Teilnehmerkreis) in alle erforderlichen Bauteile / Anlagen des Projekts einzuweisen,
so dass er – mit fachlich ausreichend kompetentem Personal - in der Lage ist, den Ver-
tragsgegenstand seinen Nutzungsanforderungen entsprechend zu betreiben. Für die Ein-
weisungen werden Schulungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Die Koordinierung aller
Einweisungen ist im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten. Die Teilnehmer wer-
den vom Auftraggeber festgelegt.
19.8
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern, wenn die
vorbereitenden Maßnahmen stattgefunden haben, die zur Beurteilung der Abnahmefähig-
keit und die Nutzungsaufnahme erforderlichen Unterlagen (einschließlich aller für die Inbe-
triebnahme erforderlicher Revisionsunterlagen) 4 Wochen vor dem Abnahmetermin an den
Auftraggeber übergeben wurden (alle weiteren Revisionsunterlagen müssen spätestens 6
Wochen nach der Abnahme übergeben werden) und folgende weitere Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sind:
− Vertragsgemäße schlüsselfertige Erbringung der Planungs- und Bauleistungen
ohne wesentliche Mängel.
− Alle zur Benutzung und – soweit zutreffend – Inbetriebnahme erforderlichen behörd-
lichen Genehmigungen – soweit sie sich auf vom Auftragnehmer zu erbringende
Leistungen beziehen – müssen 4 Wochen vor dem Abnahmetermin vorliegen. Die
jeweilige öffentlich-rechtliche Abnahme muss – soweit erforderlich – erfolgt sein.
− Vorlage aller in öffentlich-rechtlichen Vorschriften geforderten Prüf- und Abnahme-
bescheinigungen von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sowie
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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
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eine gesonderte Bestätigung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachver-
ständigen über die Abnahmefähigkeit der technischen Anlagen und aller sicher-
heitsrelevanter Anlagensysteme (ggf. auch erst zur Abnahme), soweit der Auftrag-
geber nicht ausdrücklich verzichtet;
− die Baustelle von Baustelleneinrichtungsgegenständen oder Baumaterialien soweit
geräumt ist, dass diese einer ordnungsgemäßen Nutzung nicht entgegenstehen.
19.9
Folgende Leistungen werden einer nachträglichen und gesonderten Abnahme zugeführt:
− Etwa einvernehmlich verschobene Leistungen; eine einvernehmliche Verschiebung
entsprechender Leistungen liegt nur vor, wenn sie von dem Auftraggeber schriftlich
angeordnet worden ist. Die schriftliche Anordnung darf dabei nur von den gemäß
Ziffer 5. vertretungsbefugten Personen des Auftraggebers erteilt werden.
− Die Funktion der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen wird nach erfolgreichem
Probebetrieb im Zuge der Abnahmebegehungen abgenommen, die Beweislast für
etwaige Funktionsmängel geht jedoch frühestens nach Ablauf einer Heiz- und Kühl-
periode, spätestens nach 12 Monaten, auf den Auftraggeber über.
− Hinsichtlich der Mängelbeseitigung findet ebenfalls eine förmliche Nachabnahme
statt. Auf diese förmliche Nachabnahme kann der Auftraggeber verzichten, wenn
ihm die Erledigung der Mängel mittels nachvollziehbarer Dokumentation dargelegt
worden ist.
19.10
Die Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen ist mit dem Auftraggeber abzustim-
men. Die bei Abnahme festgestellten Mängel sind unverzüglich in angemessener Frist vom
Auftragnehmer zu beseitigen und frei zu melden. Die Maßnahmen sind allerdings so durch-
zuführen, dass die Beeinträchtigung für den Betrieb des Unterkunftsgebäudes möglichst
gering bleibt.
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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
Teil B 01: Vertrag
§ 20 Haftung / Gefahrtragung
20.1
Die Gefahrtragung bestimmt sich ausschließlich nach §§ 644, 645 BGB.
20.2
Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für den
Fall, dass Bauleistungen betroffen sind, werden die Haftungsbeschränkungen gemäß § 13
Abs. 7 VOB/B zwischen den Parteien ausdrücklich abbedungen.
Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, alle nach den gesetzlichen, ordnungsrechtlichen und um-
weltrechtlichen Vorschriften, nach den Unfallverhütungsvorschriften, den Bestimmungen
des Gewerbeaufsichtsamtes sowie der Baustellenverordnung erforderlichen Maßnahmen
für die gesamte Dauer der Bauzeit in eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu
veranlassen. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber und Dritten für alle aus einem
schuldhaften Unterlassen / mangelhafter Ausführung solcher Maßnahmen entstehende
Schäden.
Der Auftragnehmer haftet auch für alle im Übrigen schuldhaft verursachten Schäden aus
dem Betrieb und/oder Einrichtungen der Baustelle, welche dem Auftraggeber und/oder Drit-
ten zugefügt werden. Ebenso haftet der Auftragnehmer für Schäden, welche durch Nicht-
beachtung behördlicher und/oder gesetzlicher Vorschriften und Auflagen entstehen. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle solcher Schädigungen Dritter den Auftraggeber
von allen eventuellen Schadensersatzforderungen Dritter freizustellen.
§ 21 Gewährleistung
21.1
Die Mängelgewährleistungsrechte des Auftraggebers bestimmen sich im Falle von Bauleis-
tungen nach den einschlägigen Bestimmungen der VOB/B, im Falle von Planungsleistun-
gen nach § 634 BGB. Werkvertragsrecht findet auch auf solche Leistungen des Auftrag-
nehmers Anwendung, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen zum Gegenstand haben.
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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
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21.2
Der Auftragnehmer gewährleistet insbesondere, dass alle Leistungen die vertraglich ver-
einbarten Eigenschaften aufweisen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die die Eignung
oder den Wert der Leistung für den gewöhnlichen oder für nach dem Vertrag vorausgesetz-
ten Gebrauch beeinträchtigen und den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Mangel-
beseitigungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse des Auf-
traggebers – erforderlichenfalls auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten – auszuführen.
Art und Umfang der Mängelbeseitigung sind vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Möglichkeit Mängelbeseitigungsarbeiten durch-
zuführen infolge der Erfordernisse des Auftraggebers stark eingeschränkt sein kann.
Unterlässt der Auftragnehmer die Beseitigung der Mängel binnen der angemessenen Frist,
so ist der Auftraggeber berechtigt, diese Arbeiten durch andere Unternehmer auf Kosten
des Auftragnehmers ausführen zu lassen, nachdem der Auftraggeber dem Auftragnehmer
erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
21.3
Die anfängliche Verjährungsfrist beträgt für sämtliche Mängelansprüche abweichend von
§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B 5 Jahre, gerechnet ab Abnahme der vertraglichen Leistungen,
soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
Für nachfolgend benannten Ausführungsbereiche werden folgende Verjährungsfristen für
Mängelansprüche vereinbart:
− für die Dichtigkeit der kompletten Außenhaut des Gebäudes (insbesondere Dach,
Außenwände, Fassade, Bodenplatte und sämtliche Abdichtungsarbeiten gegen Bo-
denfeuchtigkeit, nicht drückendes und drückendes Wasser) zehn Jahre, soweit ein
Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer oder dem Nachunternehmer des Auftrag-
nehmers, der die Arbeiten ausgeführt hat, für die Dauer der Gewährleistung abge-
schlossen wird; legt der Auftragnehmer kein marktübliches und wettbewerbsfähiges
Wartungsangebot vor, ist auch der Abschluss eines Wartungsvertrages für die
Dauer der Gewährleistung mit einem anderen Fachunternehmen ausreichend;
− für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei de-
nen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, zwei Jahre,
soweit ein Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer oder dem Errichter der Anlage
abgeschlossen und durchgeführt wird, fünf Jahre. Legt der Auftragnehmer kein
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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
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marktübliches und wettbewerbsfähiges Wartungsangebot vor, ist auch der Ab-
schluss eines Wartungsvertrages für die Dauer der Gewährleistung mit einem an-
deren Fachunternehmen ausreichend.
21.4
Sollte der Auftragnehmer mit einem Nachunternehmer längere Verjährungsfristen verein-
baren als die zuvor genannten, macht der Auftragnehmer hiermit dem Auftraggeber das
unwiderrufliche und unbefristete Angebot auf Abtretung der ihm nach Ablauf der Verjäh-
rungszeit zustehenden weitergehenden Ansprüche gegen den Nachunternehmer.
21.5
Der Auftragnehmer ist gemäß § 4 Abs. 7 VOB/B auch schon vor der Abnahme verpflichtet,
festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens binnen einer ihm vom Auftraggeber gesetz-
ten, angemessenen Frist und Nachfristsetzung zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer
dieser Verpflichtung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist und Nachfristsetzung nach, so
ist der Auftraggeber auch schon vor der Abnahme zu einer Selbstvornahme auf Kosten des
Auftragnehmers berechtigt, auch ohne dass es einer entsprechenden Kündigung oder Teil-
kündigung des betroffenen Leistungsteils bzw. der Leistung insgesamt bedarf.
21.6
Der Auftragnehmer tritt dem Auftraggeber sämtliche Mängelansprüche gegen Nachunter-
nehmer zur Sicherung ab, was der Auftraggeber hiermit annimmt. Der Auftraggeber ist ver-
pflichtet, von dieser Sicherungsabtretung nur im Fall einer Insolvenz des Auftragnehmers
Gebrauch zu machen. Nimmt der Auftraggeber den Auftragnehmer aus diesen Gewährleis-
tungsrechten in Anspruch, ist der Auftraggeber zuvor zur Rückabtretung der jeweiligen Ge-
währleistungsansprüche an den Auftragnehmer verpflichtet.
§ 22 Wartung (Option)
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer mit der Wartung nach AMEV an den
von dem Auftragnehmer errichteten technischen Anlagen und Einrichtungen zu beauftra-
gen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach näherer Maßgabe dieses Vertrages und seiner
Anlagen, insbesondere der funktionalen Leistungsbeschreibung, für alle von ihm errichteten
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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
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technischen Anlagen und Einrichtungen, bei denen die vereinbarte Gewährleistungsfrist
vom Abschluss eines Wartungsvertrages abhängig ist, spätestens 6 Monate vor Abnahme
marktübliche und wettbewerbsfähige Wartungsangebote auf Basis der AMEV-Muster (Ar-
beitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen,
AMEV-Mustervertrag für Wartung und Inspektion – Stand 2018 – Anlage 7 zu diesem Ver-
trag) vorzulegen. Für alle sonstigen technischen Anlagen und Einrichtungen, die der Auf-
tragnehmer errichtet hat, sind entsprechende Wartungsangebote spätestens 4 Wochen vor
Abnahme vorzulegen.
Die Beauftragung des Auftragnehmers mit den Leistungen gemäß den vorzulegenden War-
tungsangeboten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten (freie Option). Ein Anspruch des Auf-
tragnehmers auf Beauftragung von Leistungen gemäß vorgelegten Wartungsangeboten
besteht nicht. Dem Auftragnehmer stehen keine Ansprüche zu, soweit der Auftraggeber
von seinem Optionsrecht keinen Gebrauch machen sollte. Macht der Auftraggeber von sei-
nem Optionsrecht Gebrauch, wird er dieses bis spätestens 4 Wochen nach Abnahme durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer ausüben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist
der Auftragnehmer an die unterbreiteten Wartungsangebote gebunden. Die Wartungsleis-
tungen sind für die Dauer der Gewährleistung gemäß § 21 zu erbringen.
§ 23 Kündigung
23.1
Die Kündigung des Vertrages ist unter den Voraussetzungen der §§ 8 und 9 VOB/B und
der gesetzlichen Bestimmungen möglich.
23.2
Eine Teilkündigung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 3 VOB/B muss sich auf einen abgrenzbaren
Teil des geschuldeten Werks beziehen.
23.3
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach erfolgter Kündigung die zur Fortsetzung der Pla-
nungs- und Bauarbeiten erforderlichen Unterlagen unverzüglich an den Auftraggeber her-
auszugeben.
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Vergabeverfahren: „Neubau Unterkunftsgebäude Tomburg Kaserne, Rheinbach“
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23.4
Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 127 Abs. 2 BGB).
23.5
Die ordentliche Kündigung durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.
Das Recht der Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbe-
rührt. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen, liegen
etwa vor, wenn:
a) sich die Ausführungen der Bauleistungen erheblich gegenüber dem Angebotster-
minplan aus von dem Auftragnehmer zu vertretenden Gründen verzögert;
b) der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig oder wiederholt gegen die Vor-
gaben zum Mitarbeitereinsatz verstößt;
c) der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig oder wiederholt gegen die Vor-
gaben zum Nachunternehmereinsatz verstößt.
d) der Auftragnehmer wiederholt schuldhaft gegen seine Pflichten zur Bauleitung bzw.
Baustellenorganisation verstößt;
e) der Projektleiter oder der stellvertretende Projektleiter ohne schriftliche Zustimmung
des Auftraggebers ausgetauscht wird und der Auftraggeber berechtigt ist, die Zu-
stimmung aus wichtigem Grund zu verweigern;
f) über das Vermögen des Auftragnehmers von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber
oder einem anderen Gläubiger ein Insolvenzantrag gestellt und nicht innerhalb von 4 Wo-
chen zurückgenommen oder zurückgewiesen wird, über das Vermögen des Auftragneh-
mers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens mangels Masse abgewiesen wird. Über die Einreichung eines Insolvenzantrags so-
wie über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Auftragnehmer den Auftraggeber
unverzüglich zu unterrichten.
23.6
Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der
Auftragnehmer seine Arbeiten so abzuschließen und die Leistungsergebnisse zusammen-
zustellen und zu dokumentieren, dass ohne unangemessene Schwierigkeiten eine Über-
nahme der Leistungen und die Weiterführung der Leistungen und des Bauvorhabens durch
einen etwaigen Dritten möglich ist. Er wird dazu unverzüglich nach Beendigung des
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Vertrages sämtliche Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber übergeben. Ein Zurückbehal-
tungsrecht des Auftragnehmers an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den vollständigen Leistungsstand innerhalb von
vierzehn Kalendertagen nach Zugang der Kündigung durch Vorlage und Herausgabe aller
bereits erbrachten Leistungen (insbesondere Planungsunterlagen und Berechnungen)
nachzuweisen. Im Übrigen haben beide Parteien die Abwicklung des Vertrages nach Mög-
lichkeit zu fördern, insbesondere dem Interesse einer Partei an einer etwaigen erforderli-
chen Beweissicherung Rechnung zu tragen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, unverzüglich nach Kündigung durch den Auftrag-
geber alle Planunterlagen und sonstigen Projektunterlagen, die für die Fortführung der je-
weiligen Baumaßnahmen von Bedeutung sind, unverzüglich und übersichtlich und geordnet
an den Auftraggeber herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer
insoweit nicht zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle der Kündigung mit Nachunter-
nehmern und sonstigen Vertragskräften des Auftragnehmers Verhandlungen über die Fort-
führung der Arbeiten für den Auftraggeber aufzunehmen. In diesem Fall wird der Auftrag-
nehmer die notwendigen Mitwirkungshandlungen vornehmen, damit eine entsprechende
Fortführung der Projektarbeit möglich ist.
Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung gleich aus welchem Grund, ist der Auftrag-
nehmer verpflichtet, das Bauwerk und etwaig vorhandene Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
an den Auftraggeber zu übergeben. Das Bauwerk und seine technischen Anlagen müssen
im vertragsgemäßen Zustand sein. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen stets berechtigt,
in bestehende Vertragsverhältnisse des Auftragnehmers einzutreten.
§ 24 Schlussbestimmungen
24.1
Sämtliche Veröffentlichungen über das Projekt oder einzelne Bauleistungen sind nur nach
Zustimmung des Auftraggebers zulässig, die der Textform bedarf.
Werbung gleich welcher Art ist auf dem Baugrundstück und im Zusammenhang mit den für
den Nutzer durchgeführten Arbeiten untersagt. Dies gilt auch für Werbeträger auf Bauge-
räten oder ähnlichem.
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24.2
Der Erfüllungs- und Leistungsort ist Rheinbach. Ausschließlicher Gerichtsstand im kauf-
männischen Geschäftsverkehr ist Münster.
24.3
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Unbeschadet der besonderen Regelungen
bei einer Leistungsanordnung gemäß § 650b BGB ist aus Beweisgründen für Änderungen
und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich Änderungen dieser Schriftformklausel
die Schriftform zu wählen.
________________, ___________ ________________, ___________
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (Angaben werden vor Zuschlagserteilung durch AG
(Auftraggeber) ergänzt) (Auftragnehmer)
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