Erklärungen des Unternehmens nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V) und der Mindestarbeitsbedingungenverordnung (MinArbV M-V)
[ ] Erklärung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V (Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von repräsentativen Tarifverträgen)
Mein Unternehmen verpflichtet sich, den bei der Ausführung dieser Leistung beschäftigten Arbeitnehmenden die Arbeitsbedingungen des/der nachstehenden, in der Mindestarbeitsbedingungenverordnung (MinArbBV M-V) für repräsentativ erklärten Tarifvertrages/Tarifverträge zu gewähren:
ENTFÄLLT
[x] Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V - Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von Branchentarifverträgen
Mein Unternehmen verpflichtet sich, den Arbeitnehmenden bei der Ausführung der Leistung mindestens die Arbeitsbedingungen auf Grundlage der Branchentarifverträge folgender Tarifbereiche zu gewähren:
[ ] Baugewerbe, § 2 Absatz 1 Nummer 1 MinArbV M-V, Anhang II Nummer 1 der MinArbV M-V
[ ] Gebäudereinigerhandwerk, § 2 Absatz 1 Nummer 2 MinArbV M-V, Anhang II
Nummer 2 der MinArbV M-V
[x] Metall- und Elektroindustrie, § 2 Absatz 1 Nummer 3 MinArbV M-V, Anhang II Nummer 3 der MinArbV M-V
[ ] Wach- und Sicherheitsgewerbe, § 2 Absatz 1 Nummer 4 MinArbV M-V, Anhang II Nummer 4 der MinArbV M-V
[ ] IT-Dienstleistungen, § 2 Absatz 1 Nummer 5 MinArbV M-V, Anhang II Nummer 5 der MinArbV M-V
[ ] Umweltschutz und Industrieservice, § 2 Absatz 1 Nummer 6 MinArbV M-V, Anhang II Nummer 6 der MinArbV M-V
[x] Erklärung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V (Vergaberechtlicher Mindestlohn)
Soweit nach der MinArbV M-V keine Pflichten zur Gewährung Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von repräsentativen Tarifverträgen oder Branchentarifverträgen bestehen, verpflichtet mein Unternehmen sich, den Arbeitnehmenden bei der Ausführung der Leistung einen Vergaberechtlichen Mindestlohn von 13,98 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen.
[x] Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V (Nachunternehmen)
Mein Unternehmen verpflichtet sich, dem/den Nachunternehmen die für das Unternehmen geltenden Pflichten aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch das/die Nachunternehmen zu überwachen.
[x] Erklärung nach § 13 TVgG M-V - Beachtung der ILO-Kernarbeitsnorm
Mein Unternehmen verpflichtet sich, bei der Ausübung meiner vertraglichen Leistungen ausschließlich Waren zu verwenden, die unter Beachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationen Arbeitsorganisation (International Labour Organization ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt werden.
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Ort, Datum Firmenstempel und Unterschrift (bei schriftlichem Angebot)
Name des Erklärenden (bei Textform)
Verpflichtungen des beauftragten Unternehmens nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V)
Soweit das Unternehmen eine Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen im Sinne des § 14 Satz 1 TVgG M-V abgegeben hat, gelten mit dem Zuschlag folgende Bestimmungen:
- nach Maßgabe von § 15 TVgG M-V (Kontrollen):
Das Unternehmen verpflichtet sich, mit Nachunternehmen folgende Befugnisse und Pflichten zu vereinbaren:
• Das Unternehmen hat als prüfende Stelle die Befugnis, Kontrollen bei seinen Nachunternehmen durchzuführen, um die Einhaltung der Pflichten zu überprüfen, die nach Maßgabe der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehen.
• Für diese Kontrollen haben die Nachunternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der prüfenden Stelle vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln; auf Befragen haben sie zu den Unterlagen Auskünfte zu erteilen. Dies umfasst insbesondere Entgelt- und Meldeunterlagen, Aufzeichnungen und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmenden hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die Nachunternehmen haben personenbezogene Beschäftigtendaten in den Unterlagen zu anonymisieren; sie haben die Anonymisierung aufzuheben, soweit die prüfende Stelle konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß darlegt. Die Arbeitnehmenden sind von ihren Arbeitgebenden auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen.
• Die Nachunternehmen treffen den vorstehenden Punkten entsprechende Vereinbarungen mit ihren eigenen Nachunternehmen. Sie verpflichten diese, ihrerseits entsprechende Vereinbarungen mit Nachunternehmen auf weiteren Stufen der Vertragshierarchie zu treffen.
Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Werkvertragsunternehmen gelten als Nachunternehmen.
- nach Maßgabe von § 16 TVgG M-V (Sanktionen):
• Für jeden schuldhaften Verstoß gegen Pflichten, die nach der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehen, verwirkt das Unternehmen eine Vertragsstrafe in Höhe von
0,5 Prozent
des Auftragswertes. Bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen
1 Prozent
des Auftragswertes erreichen.
Der Auftragswert wird bei Zuschlagserteilung mitgeteilt.
• Die schuldhafte Nichterfüllung der nach der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehenden Pflichten durch das Unternehmen berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
Hinweise:
- Zur Erklärung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V: Der Auftragnehmer ist an den vollen Wortlaut der Tarifverträge/des Tarifvertrages gebunden. Die im Anhang I der MinArbBV M-V bekannt gemachten Arbeitsbedingungen sind dort nur nachrichtlich aufgeführt. Die repräsentativen Tarifverträge sind unter der Internetadresse Öffentliches Auftragswesen – Regierungsportal M-V einzusehen.
- Zur Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V: Verbindlich sind allein die im Anhang II der MinArbBV M-V bekannt gemachten Mindestarbeitsbedingungen. Der Text bestehender Tarifverträge ist für die Auftragnehmer unbeachtlich. Der volle Wortlaut der MinArbBV M-V ist beigefügt und/oder unter der Internetadresse Öffentliches Auftragswesen – Regierungsportal M-V einzusehen.
- Für die Gewährung der Mindestarbeitsbedingungen gilt Folgendes:
- Repräsentative Tarifverträge (vgl. § 5 TVgG M-V)
Änderungen der Tarifverträge während der Ausführungslaufzeit sind nachzuvollziehen, wenn sie in der MinArbBV M-V bekannt gegeben worden sind.
Bei einer vereinbarten Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind als anzuwendende Arbeitsbedingungen nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen. Beträgt die vereinbarte Auftragsdauer mehr als zwei Monate, sind zusätzlich zu den Entgelten und Zuschlägen die weiteren Arbeitsbedingungen des repräsentativen Tarifvertrages einzuhalten, auf den sich die Erklärung des Unternehmens nach § 5 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V bezieht.
Bei zeitlich auseinanderliegenden Leistungsabschnitten werden die Abschnitte zwecks Ermittlung der Auftragsdauer addiert. Lässt sich vorab keine genaue Auftragsdauer bestimmen, genügt eine begründete Schätzung; die Schätzung ist zu dokumentieren.
- Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von Branchentarifverträgen (vgl. § 6 TVgG M-V, § 3 MinArbV M-V)
Änderungen der MinArbBV M-V während der Ausführungslaufzeit sind nachzuvollziehen.
Bei einer vereinbarten Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind als anzuwendende Arbeitsbedingungen nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen. Beträgt die vereinbarte Auftragsdauer mehr als zwei Monate, sind zusätzlich zu den Entgelten und Zuschlägen die weiteren in der MinArbV M-V enthaltenen Arbeitsbedingungen einzuhalten, auf die sich die Erklärung des Unternehmens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V bezieht.
Bei zeitlich auseinanderliegenden Leistungsabschnitten werden die Abschnitte zwecks Ermittlung der Auftragsdauer addiert. Lässt sich vorab keine genaue Auftragsdauer bestimmen, genügt eine begründete Schätzung; die Schätzung ist zu dokumentieren.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.
Die Arbeitnehmenden werden entsprechend ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingruppiert. Bei dauernder Ausübung verschiedener Tätigkeiten erfolgt die Eingruppierung entsprechend der überwiegenden Tätigkeit. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, ist die höhere Tarifgruppe maßgebend.
Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag bezahlt.
Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat des Arbeitnehmenden bei der Ausführung des Auftrags. Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.
Teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil der Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbar vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmender entspricht.
Soweit eine Sonderzahlung gewährt wird, ist sie am 1. Dezember des Jahres fällig.
- Der öffentliche Auftraggeber hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 und 2 TVgG M-V die Befugnis, bei dem beauftragten Unternehmen die Einhaltung bestehender Pflichten zur Gewährung von Mindestarbeitsbedingungen zu überprüfen. Hierzu hat das beauftragte Unternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der prüfenden Stelle vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln; auf Befragen hat es zu den Unterlagen Auskünfte zu erteilen. Dies umfasst insbesondere Entgelt- und Meldeunterlagen, Aufzeichnungen und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmenden hervorgehen oder abgeleitet werden können. Das Unternehmen hat personenbezogene Beschäftigtendaten in den Unterlagen zu anonymisieren; es hat die Anonymisierung aufzuheben, soweit die prüfende Stelle konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß darlegt. Die Arbeitnehmenden sind von ihren Arbeitgebenden auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen. Für nach Unternehmen und diesen gleichgestellte Unternehmen gilt § 15 Absatz 3 TVgG M-V.
- Sanktionen bei Verstößen gegen Pflichten die nach Maßgabe der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehen, sind Gegenstand einer gesondert abzugebenden Erklärung (vgl. § 16 Absatz 1 und 2 TVgG M-V). Das beauftragte Unternehmen hat seinerseits Vereinbarungen mit Nachunternehmen und gleichgestellten Unternehmen zu schließen. Entsprechendes gilt auf allen weiteren Stufen einer Vertragshierarchie (§ 16 Absatz 3 TVgG MV). Unternehmen, die zur Einhaltung der Pflichten nach Maßgabe der Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen verpflichtet worden sind, haben dem öffentlichen Auftraggeber festgestellte Verstöße gegen diese Pflichten und den begründenden Sachverhalt mitzuteilen (§ 16 Absatz 4).