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LandkreisHarburg - Postfach 1440- 21414Winsen(Luhe) Umwelt Auskunft erteilt: HerrVollmers Büro: BahnhofstraBe 78-80, Winsen (Luhe)
Stadt Winsen Tel. Durchwahl: 04171693-293 z. Hd. Herrn Köhler Fax: 04171 693 179 E-Mail: n.vollmers@LKHarburg.de Deichstraße 28 Mein Zeichen: 70.5/6-21/22.1-0.6-2025-0533-NV 21423 Winsen (Luhe) Ihr Schreiben vom: Ihr Zeichen:
Datum: 08. Juni 2026
Ersatzneubau eines Pumpwerks in den Osterwiesen im Naturschutzgebiet Lü300 Ilmenau-Luhe-Niederung auf dem Grundstück in der Gemarkung Winsen, Flur 4, Flurstück 375
Sehr geehrter Herr Köhler,
ich gewähre Ihnen für den Ersatzneubau des Pumpwerks „Osterwiesen“ und den Abbruch und die teilweise Verfüllung des Altgebäudes im Naturschutzgebiet Lü300 „Ilmenau-Luhe- Niederung“ (NSG) auf dem o.g. Grundstück die
naturschutzrechtliche Befreiung
(5 8 Abs. 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet „IIlmenau-Luhe-Niederung“ ee VO) i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)).
Die Befreiung erteile ich unbeschadet privater Rechte Dritter.
Nebenbestimmungen:
- Die Antragsunterlagen vom 21. August 2025 (Bauantrag) und 17. April 2026 (Okologi- scher Fachbeitrag) sind Bestandteil dieser Befreiung. Die im Okologischen Fachbeitrag unter Ziffer 7 dargestellten MaBnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beein- trachtigungen des Naturhaushaltes, zum Schutz von Mutterboden sowie die arten- schutzrechtlichen Vermeidungs- und CEF-MaBnahmen sind zu berücksichtigen und voll- ständig umzusetzen.
- Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (8 15 BNatSchG) und artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach 8 44 BNatSchG ist während der Bauphase eine ökologische Baubegleitung von einer algen |Person durchzuführen. Diese Person ist mir vor Baubeginn mitzuteilen. Die Tätigkeit der ökologischenBaubegleitung, sowie die Ergebnisse sind schriftlich fest- zuhalten. Die Berichte sind mir unaufgefordert zu übergeben. Die ökologische Beurtei- lung im Rahmen der Abwicklung der Baumaßnahmen sowie die Umsetzung der natur- schutzrechtlichen Maßnahmen obliegt der beauftragten Person für die ökologische Bau- begleitung.
Landkreis Harburg Elektronische Kommunikation Kontoinhaber: Landkreis Harburg SchloBplatz 6 www.landkreis-harburg.de Sparkasse Harburg-Buxtehude 21423 Winsen (Luhe) IBAN DE56 2075 0000 0007 0289 62 Tel. 04171 693-0 Termine nach Vereinbarung Parkplatze Esgelten die Richtlinien auf Schloßring 12 unseren Internetseiten EppensAllee https://www.landkreis-harburg.de/digitalekommunikation
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Maßnahmen, die abweichend vom Ökologischen Fachbeitrag durchgeführt werden, sind nach Abschluss der Baumaßnahmen in einer Nachbilanzierung im Sinne des 8 15 BNatSchG darzustellen und zu erfassen. Die im Rahmen des Vorhabens umzusetzenden Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung,
- minimierung, -kompensation sowie die artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind voll- umfänglich und unter Betreuung durch die ökologische Baubegleitung plan- und zeitge- recht umzusetzen, fachgerecht zu pflegen und ordnungsgemäß zu unterhalten. Die Un- terhaltungspflege hat mindestens so lange zu erfolgen, bis der Kompensationserfolg durch natürliche Vorgänge sichergestellt ist. Maßnahmen, deren Kompensationserfolg nicht durch natürliche Vorgänge sichergestellt werden kann, müssen während der ge- samten Eingriffsdauer unterhalten werden. Die Ausführungsplanung ist mit mir vor Baubeginn abzustimmen und es ist ein Lageplan über Ersatzpflanzungen und -Ansaaten einzureichen. Angrenzende Gehölze dürfen durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Bei der Durchführung des Vorhabens sind die derzeit gängigen technischen Regeln zum Gehölz- schutz (DIN 18920 „Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen“; RAS-LP 4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen“) zu befolgen. Die Rodung und der Rückschnitt von Gehölzen, der Abriss des Bestandsgebäudes sowie der Rückbau der Verkehrsflächen dürfen nur in der Zeit vom 01.Oktober bis 28./29. Februar durchgeführt werden. Vor Abbruch des Bestandsgebäudes ist das Gebäude auf Nutzung durch Fledermäuse als Winterquartier zu untersuchen. Die Untersuchung ist spätestens im Winterhalbjahr . vor dem Abriss durchzuführen. Bei Vorliegen eines Winterquartiers ist vor Abriss ein ge- eigneter Ersatz zu schaffen, beispielsweise durch frostsichere Fledermauskästen am Neubau. Die Ergebnisse der Besatzkontrolle durch die ökologische Baubegleitet sind mir “ unaufgefordert vorzulegen und die ggf. notwendigen Ersatzquartiere abzustimmen. Eine dauerhafte Außenbeleuchtung des Gebäudes ist nicht zulässig. Für den Betriebsab- lauf notwendige Außenbeleuchtung ist insekten- bzw. fledermausfreundlich umzusetzen (LED- oder Natriumdampf-Hochdrucklampen mit warmweiBem Lichtspektrum bis — 2700 K Farbtemperatur, Vermeidung von Streulicht durch geeignete Abschirmung, nach unten gerichteter Leuchtstrahl, insektendichtes Gehäuse). Die Baustellenbeleuchtung ist nur insekten- bzw. fledermausfreundlich zulässig (LED- oder Natriumdampf-Hochdrucklampen mit warmweißem Lichtspektrum bis 2700 K Farb- temperatur, Vermeidung von Streulicht durch geeignete Abschirmung, nach unten ge- richteter Leuchtstrahl, insektendichtes Gehäuse). Für die Bepflanzung und Ansaaten dürfen grundsätzlich nur autochtone heimische, Standort- und landschaftsgerechte Gehölze und Saatgut aus demselben regionalen Her- kunftsgebiet bzw. Naturraum (nordwestdeutsches Tiefland) von entsprechenden zertifi- zierten Produzenten verwendet werden. Die Herkunft der Pflanzen und Samen ist nach- zuweisen. Die Herstellerempfehlungen für eine fachgerechte Ansaat sind einzuhalten. Abweichungen hiervon sind nach vorheriger Abstimmung möglich, soweit entsprechen- des Material nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht oder für einzelne Maß- nahmen nicht geeignet ist.
- Zur Vermeidung von Eingriffen in das Landschaftsbild ist die Gestaltung von Außenfas- saden in Anthrazit, z.B. RAL7016, zu gestalten. Hierzu zählt auch der Aufsatz des Grün- dachs (aufgesetzte Metallelemente).
- Die Befestigung der Fläche erfolgt als wasserdurchlässige Oberfläche (wasserdurchläs- sige Pflastersteine o.Ä.)
Begründung: Sie haben hier mit Antrag vom 21. August 2025 die naturschutzrechtliche Befreiung fürden Neubau eines Abwasser-Pumpwerks in den „Osterwiesen“ auf dem Grundstück Gemarkung Seite 2 von 5
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Winsen, Flur 4, Flurstück 375 beantragt. Das Grundstück liegt vollständig im Naturschutzge- biet Lü300 „Ilmenau-Luhe-Niederung“, das in diesem Bereich zugleich der nationalen Siche- rung des EU-Vogelschutzgebiets Nr. 20 „Untere Seeve- und Untere Luhe-Ilmenau-Niede- rung" dient..
Der Neubau des Pumpwerks erfolgt im Rahmen des Generalentwässerungsplans der Stadt Winsen (Luhe), der eine umfassende Überarbeitung des Schmutzwassernetzes vorsieht. Über das bestehende Pumpwerk in den „Osterwiesen“ werden die Abwässer aus einem Großteil des Stadtgebiets zur Kläranlage der Stadt Winsen (Luhe) gepumpt. Das aktuelle Pumpwerk ist abgängig und nicht mehr in einem betriebssicheren Zustand. Arbeitsschutz- vorschriften werden nicht eingehalten und die Pumpenvorlage ist zu klein.
Der vorhandene Standort des Pumpwerks im NSG ergibt sich aus den verlegten Kanalisati- onsleitungen und dem zu verwendenden Grundstück. Nach Inbetriebnahme des neuen Pumpwerks soll das bestehende Pumpwerk bis ca. 1,0 m unter Geländeoberkante des um- liegenden Geländes abgebrochen und verfüllt werden. Die Aufwallung soll abgetragen wer- den und das Gelände soll auf ca. 3,2 mNN wieder zurückgebaut werden,
‚ Im Naturschutzgebiet Lü300 „Ilmenau-Luhe-Niederung“ (NSG) sind alle Handlungen verbo- ten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des NSG oder seiner Bestand- teile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können (8 3 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ilmenau-Luhe-Niederung“ (NSG-VO)).
Insbesondere ist es verboten, bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung bedür- fen, zu errichten oder wesentlich zu ändern (8 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 NSG-VO).
Von diesen Verboten haben Sie eine naturschutzrechtliche Befreiung nach 8 8 Abs. 1 Ver- ordnung über das Naturschutzgebiet „Ilmenau-Luhe-Niederung“ (NSG-VO) i.V.m. 8 67 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Die beantragte Befreiung dient einem öffentlichen Interesse i.S.d. 8 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
Das bestehende Pumpwerk erfüllt eine wesentliche Funktion für die öffentliche Abwasserbe- seitigung. Der Neubau dient der dauerhaften Sicherstellung dieser Aufgabe. Die öffentliche Abwasserbeseitigung gehört zu den in 8 4 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG genannten Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und wasserwirtschaftlichen Infrastruktur, deren Funktionsfähig- keit bei Maßnahmen des Naturschutzes zu gewährleisten ist.
Als geplanter Standort soll die Fläche neben dem bestehenden Pumpwerk verwendet wer- den. Eingriffe in Natur und Landschaft durch den Neubau werden an dieser Stelle ortsnah ausgeglichen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden über Vermeidungsmaßnah- men vermieden.
Die betroffene Fläche liegt - wie oben dargelegt - im EU-Vogelschutzgebiet Nr. 20 „Untere Seeve- und Untere Luhe-Ilmenau-Niederung“.
Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele sind weder durch den Bau noch den Be- trieb des Pumpwerks zu erwarten, sondern können auf der Grundlage der von Ihnen vorge- legten Antragsunterlagen bei Einhaltung der Nebenbestimmungen mit hinreichender Gewis- senheit ausgeschlossen werden.
Im Ergebnis übe ich das mir nach 8 67 BNatSchG eingeräumte Ermessen dahingehend aus, die beantragte naturschutzrechtliche Befreiung zu erteilen. Der Neubau des Pumpwerks dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen öffentlichen Abwasserbeseitigung und da- mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse. Alternative Standorte außerhalb des Seite 3 von 5
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Naturschutzgebiets stehen aufgrund der vorhandenen Netzinfrastruktur nicht zur Verfügung. Die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft können durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen reduziert und ausgeglichen werden. Die Nebenbestimmungen stellen sicher, dass der Schutzzweck des Naturschutzgebiets sowie die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Kosten: Dieser Bescheid ist kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten setze ich auf 480,00 € fest.:
Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag in Höhe von 480,00 EUR innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe unter Verwendung folgender Zahlungsinformationen:
Empfänger: ‘ Landkreis Harburg | IBAN: DE56 2075 0000 0007 0289 62 Verwendungszweck: PKonto 6101 5839- SNr. 2025-0533
Die Kostenpflicht dieses Bescheides ergibt sich aus 8 1 des Niedersächsischen Verwaltungs- kostengesetzes (NVwKostG). Die Kosten (Gebühren und Auslagen) sind von Ihnen zu tra- gen, da Sie zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben (8 5 NVwKostG).
Die Höhe der Kosten ergibt sich aus 88 1 und 13 NVwKostG in Verbindung mit dem Kosten- tarif der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung -AllGO-).
Die Kostenfestsetzung errechnet sich wie folgt:
Verwaltungsgebuhr (64.1.39 AllGO) 480,00 € Gesamtbetrag 480,00 €
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Harburg, Schloßplatz 6, 21423 Winsen (Luhe) einzulegen.
Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form durch die Übermittlung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments erhoben wer- den, welches an ein besonderes Behördenpostfach (beBPo) des Landkreises Harburg zu richten ist. Zur Vereinfachung der Weiterverarbeitung bitten wir darum, das BeBPo Land- kreis Harburg - ZB - Poststelle zu nutzen.
Hinweis: Diese Befreiung ersetzt nicht andere nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse.
Mit freundlichen Grüßen im Auftrag
Madness
Fundstellen der in diesem Brief verwendeten Rechtsgrundlagen: Seite 4 von 5
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BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBI. 2024 | Nr. 323) geändert worden ist.
AIIGO Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllgemeineGebührenordnung) vom 05. Juni 1997 (Nds.GVBI. S.171; 1998 S. 501), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 98) geändert worden ist.
NVwKostG Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. 2007, 172), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15.12.2016 (Nds. GVBl. S. 301) geändert worden ist
NSG-VO Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ilmenau-Luhe-Niederung" in ‚der Stadt Winsen (Luhe) vom 06.10.2014 (Amtsblatt für den Land- kreis Harburg Nr. 48 vom 27.11.2014, S. 937 ff)
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