11-25144_1_ÖFB_Ersatzneubau_Pumpwerk_Osterwiesen.pdf

Neubau eines Schmutzwasserpumpwerks mit Bau-, Elektro- und Maschinentechnik

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Stadt Winsen (Luhe)

ERSATZNEUBAU DES

PUMPWERK OSTERWIESEN

Ökologischer Fachbeitrag

Eingriffsregelung Artenschutzrechtliche Betrachtung Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung

Winsen (Luhe), den 17.04.2026

Aktenzeichen: 25144-1

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Allgemeine Projektangaben

Auftraggeber: Stadt Winsen (Luhe) Schlossplatz 1 21423 Winsen (Luhe)

Auftragnehmer: Baader Konzept GmbH Businesszentrum Winsen Löhnfeld 26 21423 Winsen (Luhe) www.baaderkonzept.de

Projektleitung: Dipl.-Ing. Benjamin Roger M.Ed. Miriam Hertz-Eichenrode

Projektbearbeitung: Dipl.-Ing. Martin Bannenberg M.Ed. Miriam Hertz-Eichenrode M.Sc Alina Herche

GIS: B.Sc. Lara Drexhage

Datei: Ökologischer Fachbeitrag

Datum: Winsen (Luhe), den 17.04.2026

Aktenzeichen: 25144-1

Ökologischer Fachbeitrag 2

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung .............................................................................................. 6 1.1 Anlass und Aufgabenstellung 6 1.2 Rechtsgrundlagen 7 1.2.1 Grundlagen der Eingriffsregelung 7 1.2.2 Grundlagen der artenschutzrechtlichen Betrachtung 8 1.2.3 Grundlagen der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung 9

2 Vorhaben ............................................................................................. 10 2.1 Vorhabensbeschreibung 10 2.2 Untersuchungsgebiet 11 2.2.1 Naturräumliche Beschreibung 11 2.2.2 Kurzcharakteristik des EU-Vogelschutzgebiet V20 Untere Seeve- und NSG LÜ 300 Untere Luhe-Ilmenau-Niederung 12 2.3 Projektbezogene Wirkfaktoren 13 2.3.1 Baubedingte Wirkfaktoren 13 2.3.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren 13 2.3.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren 13

3 Untersuchungsrahmen und Methodik .................................................. 14 3.1 Datengrundlagen 14 3.2 Untersuchungsräume 15 3.3 Erfassungsmethodik 16

4 Betrachtung der Eingriffsregelung ....................................................... 17 4.1 Bestandserfassung und Bewertung 17 4.1.1 Boden 17 4.1.2 Wasser 17 4.1.3 Biotope und Pflanzen 18 4.1.4 Landschaft 22 4.2 Konfliktanalyse 22 4.2.1 Boden 22 4.2.2 Wasser 24 4.2.3 Biotope und Pflanzen 24 4.2.4 Landschaftsbild 26

5 Artenschutzrechtliche Betrachtung ...................................................... 27 5.1 Relevanzprüfung 27 5.2 Bestand und Betroffenheit 28 5.2.1 Europäische Vogelarten 28

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5.2.2 Fledermäuse 37 5.2.3 Besonders geschützte Arten 41

6 Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung ................................................... 45 6.1 Arten und Erhaltungsziele 45 6.1.1 Zielarten 45 6.1.2 Habitatstrukturen 48 6.1.3 Relevante Wirkfaktoren 49 6.2 Verträglichkeitsprüfung der prüfrelevanten Arten 52 6.2.1 Weißstorch 52 6.2.2 Wachtelkönig, Bekassine, Braunkehlchen, Feldlerche, Schafstelze 53 6.2.3 Nachtigall, Neuntöter 56 6.2.4 Star, Gartenrotschwanz, Kleinspecht, Waldohreule 57 6.2.5 Schilfrohrsänger, Rohrschwirl, Blaukehlchen, Bartmeise, Wasserralle 58 6.2.6 Rohrweihe 60 6.3 Beurteilung der Beeinträchtigung durch zusammenwirkende Pläne und Projekte 63 6.4 Ergebnis der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung 64

7 Maßnahmekonzept .............................................................................. 65 7.1.1 Maßnahmen der Eingriffsregelung 65 7.1.2 Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände 67

8 Ermittlung des Gesamtkompensationsbedarfs ..................................... 72 8.1 Biotope 72 8.2 Boden 73 8.3 Gegenüberstellung der Konflikte und Maßnahmen 74

9 Zusammenfassung .............................................................................. 75

10 Quellen ................................................................................................ 77

11 Anhang ................................................................................................ 80

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Im erweiterten Untersuchungsraum festgestellte Biotoptypen sowie Wertstufen, Grundwasserabhängigkeit, Regenerationszeit und gesetzlicher Schutzstatus 21

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Tabelle 2: Bau- und anlagebedingte Konflikte auf das Schutzgut Biotope 25 Tabelle 3: Übersicht planungsrelevanter Brutvögel des UG 29 Tabelle 4: Übersicht planungsrelevanter Fledermausarten 37 Tabelle 5: Potenzielle Vorkommen besonders geschützter Reptilien 41 Tabelle 6: Potenziell vorkommende Amphibienarten 43 Tabelle 7: Übersicht der vorhabenbedingt planungsrelevanten Vogelarten und ihrer maßgeblichen Erhaltungsziele im VSG 20 45 Tabelle 8: Übersicht der Kompensationsermittlung für Eingriffe in Biotope 72 Tabelle 9: Kompensationsbedarf für beanspruchten Biotope 73 Tabelle 10: Kompensationsbedarf für beanspruchten Boden 74 Tabelle 11: Gegenüberstellung der Konflikte und Maßnahmen 74 Tabelle 12: Abschichtung planungsrelevanter Vogelarten für artenschutzrechtliche Betrachtung und Natura2000- Prüfung als Gesamtübersicht 80

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Lage im Gebiet mit Abgrenzung des Betriebsgrundstücks (rot) 6 Abbildung 2: Darstellung Untersuchungsräume 16 Abbildung 3: Halbruderale Gras- und Hochstaudenflur feuchter 19 Abbildung 4: Standortgerechte Gehölzpflanzung (HPG) direkt am Zaun 19 Abbildung 5: Vollversiegelter Wirtschaftsweg, Blickrichtung zum 20 Abbildung 6: Mageres mesophiles Grünland kalkarmer Standorte (GMA) 20 Abbildung 7: Vorkommen von Brutvögeln im Wirkraum des Vorhabens 35

Anhangsverzeichnis

Anhang 1: Tabelle 12 - Abschichtung planungsrelevanter Vogelarten

Anlagen

Anlage 1.1: Bestands-, Maßnahme- und Konfliktplan

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1 Einleitung

1.1 Anlass und Aufgabenstellung Im Rahmen des Generalentwässerungsplans plant die Stadt Winsen (Luhe) die Sanierung von Pumpwerken. Eine Bewertung des Pumpwerks „Osterwiesen“ am Tönnhauser Weg (Gemarkung 1423 Winsen; Flurstück 375) hat ergeben, dass es nicht mehr in einem betriebssicheren Zustand ist, weshalb ein vollständiger Ersatzneubau notwendig wird.

Das Pumpwerk liegt im Naturschutzgebiet „Ilmenau-Luhe-Niederung“ sowie im EU- Vogelschutzgebiet V20 „Untere Seeve- und Untere Luhe-Ilmenau-Niederung“ und damit in einem ökologisch sensiblen Bereich.

Abbildung 1: Lage im Gebiet mit Abgrenzung des Betriebsgrundstücks (rot)

Die Baader Konzept GmbH wurde im Zuge dessen mit der naturschutzfachlichen Prüfung des Vorhabens beauftragt. In dem vorliegenden Ökologischen Fachbeitrag werden in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde folgende Unterlagen gebündelt betrachtet:

  • Eingriffsregelung (§§ 14–15 BNatSchG),

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  • artenschutzrechtliche Prüfung (saP; § 44 BNatSchG)

  • Natura-2000-Prüfung (§ 34 BNatSchG)

Die Unterlage stellt die umweltfachlichen Belange prüffähig dar, bewertet die voraussichtlichen Beeinträchtigungen, prüft die Einhaltung der einschlägigen naturschutzrechtlichen Anforderungen und leitet die notwendigen Vermeidungsmaßnahmen sowie ggfls. Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen ab.

1.2 Rechtsgrundlagen

1.2.1 Grundlagen der Eingriffsregelung

Das zentrale Ziel der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung besteht darin, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Sie verfolgt insbesondere den sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie die Nutzung schadensvermeidender Maßnahmen, soweit diese verhältnismäßig sind. In dem Maße, wie Beeinträchtigungen vermieden werden, entfällt die Notwendigkeit von Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen) oder Ersatzzahlungen.

Nach § 14 BNatSchG liegt ein Eingriff vor, wenn die Gestalt oder Nutzung von Flächen oder der mit der belebten Bodenschicht verbundene Grundwasserspiegel verändert wird und dadurch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden kann.

Ist eine Beeinträchtigung abzusehen, so ist zunächst eine Vermeidung gem. §15 Abs.1 BNatSchG vorzusehen. Es ist sicherzustellen, dass die Durchführung des Vorhabens die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie das Landschaftsbild nur insoweit beeinträchtigt, wie es zur Umsetzung des Vorhabens unbedingt erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung gilt als vermeidbar, wenn das Vorhaben beispielsweise durch Lageänderung, Verkleinerung oder zeitliche Verschiebung so angepasst werden kann, dass geringere oder keine nachteiligen Wirkungen entstehen.

Unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sind gem. §15 Abs.2 BNatSchG auszugleichen oder zu ersetzen. Ein Ausgleich ist erreicht, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht gestaltet oder erneuert wurden. Eine Beeinträchtigung gilt als ersetzt, wenn die betroffenen Funktionen innerhalb des entsprechenden Naturraums in gleichwertiger Form wiederhergestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neugestaltet wurden.

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1.2.2 Grundlagen der artenschutzrechtlichen Betrachtung

Die gesetzlichen, schutzgebietsunabhängigen Anforderungen des Artenschutzes ergeben sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Sie sind bei Vorhaben zu berücksichtigen, die gemäß § 17 Abs. 1 oder 3 BNatSchG zugelassen oder von einer zuständigen Behörde selbst durchgeführt werden. Maßgeblich sind ausschließlich die in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten, sowie europäischen Vogelarten.

Für die relevanten Arten sind gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Verbotstatbestände zu beachten:

• Tötungsverbot: Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es untersagt, wildlebende Tiere besonders geschützter Arten nachzustellen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Das Verbot entfällt nach § 44 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG, wenn das Vorhaben das Risiko einer Verletzung oder Tötung nicht signifikant erhöht und bei Anwendung anerkannter Schutzmaßnahmen eine Beeinträchtigung nicht vermieden werden kann. Nach § 44 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG gilt das Verbot ebenfalls nicht, wenn Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen erforderlicher, dem Schutz der Tiere dienender Maßnahmen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

• Störungsverbot: Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere streng geschützter Arten sowie europäische Vogelarten während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- oder Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt nur dann vor, wenn sich infolge der Einwirkungen der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.

• Schädigungsverbot: Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wildlebender Tiere besonders geschützter Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dieses Verbot gilt gemäß § 44 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG nicht, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Stätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet bleibt.

Soweit erforderlich, können zur Vermeidung oder Überwindung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände vorgezogene, funktionserhaltende Maßnahmen festgelegt werden.

Auf Grundlage der vorhandenen Habitatstrukturen kann das Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen einer Relevanzprüfung und der anschließenden Abschichtung (s. Kap. 5.1.) werden potenziell vorkommende Arten identifiziert und im Hinblick auf mögliche Auswirkungen des Vorhabens während Bau- und Betriebsphase bewertet. Lässt sich

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eine Betroffenheit nicht ausschließen, erfolgt eine Konfliktanalyse zur Ermittlung potenzieller Verbotstatbestände. Können Verstöße nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden, werden geeignete Vermeidungs-, Verminderungs- und gegebenenfalls Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.

1.2.3 Grundlagen der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung

Die rechtliche Grundlage für die Natura 2000-Prüfung bildet die europäische FFH- Richtlinie (92/43/EWG), die vorschreibt, dass alle Pläne oder Projekte, die ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, einer sogenannten FFH- Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) unterzogen werden müssen. In Deutschland wird diese Anforderung im Bundesnaturschutzgesetz (§ 34 BNatSchG) konkretisiert. Ziel dieser Prüfung ist es zu klären, ob ein Vorhaben mit den Erhaltungszielen des jeweiligen Gebiets vereinbar ist. Dabei gilt ein striktes Verschlechterungsverbot, und wenn erforderlich, sind geeignete Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen.

Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für diese Verfahren bilden drei zentrale Rechtsinstrumente: die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) (92/43/EWG), die als europarechtliche Basis das Netzwerk Natura 2000 begründet und die FFH- Verträglichkeitsprüfung verpflichtend macht; das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das diese Vorgaben in nationales Recht überführt und in § 34 die Details der Verträglichkeitsprüfung regelt; sowie die Vogelschutz-Richtlinie, die zusammen mit der FFH-Richtlinie die rechtliche Grundlage des Natura-2000-Netzes bildet.

Der Kern der Natura-2000-Prüfung besteht darin sicherzustellen, dass Pläne oder Projekte keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutz- oder Erhaltungsziele eines betroffenen Gebietes verursachen. Zu Beginn wird im Rahmen einer FFH- Vorprüfung untersucht, ob potenziell erhebliche Auswirkungen eines Vorhabens auf das Gebiet bestehen könnten. Lässt sich eine solche Beeinträchtigung nicht ausschließen, folgt eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung, in der die Auswirkungen auf Lebensräume und geschützte Arten detailliert bewertet werden. Bei dieser Bewertung sind insbesondere Umfang, Intensität und Dauer der Wirkungen ausschlaggebend. Darüber hinaus wird auch die Summationswirkung, also die mögliche Kumulation verschiedener Vorhaben, berücksichtigt.

Sollte die Prüfung ergeben, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eintreten, ist das Projekt grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses bestehen, keine alternativen Lösungen zur Verfügung stehen und geeignete Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, um die negativen Auswirkungen zu kompensieren.

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2 Vorhaben

2.1 Vorhabensbeschreibung

Die Vorhabenbeschreibung ist dem Entwurf der EHP UMWELTPLANUNG GMBH (2025) entnommen. Das jetzige Pumpwerk Osterwiesen liegt am Tönnhauser Weg, ca. 150 m von der nächsten Wohnbebauung entfernt. Da das Pumpwerk aktuell abgängig ist und sich nicht mehr in einem betriebssicheren Zustand befindet, ist ein Abbruch vorgesehen, der Neubau soll ca. 35 m südöstlich des jetzigen Standorts, aber im Bereich des eingezäunten Pumpwerkgrundstückes liegen.

Das neue Pumpwerk gliedert sich in einen Tiefbau- und einen Hochbauteil. Im Tiefbau befinden sich der Abwassersammelraum sowie der Pumpenraum. Der Hochbau nimmt die Schaltanlage und die Notstromversorgung auf, dieser soll auf Grund der Lage im Überflutungsgebiet mit Hq100 3,72 m NN auf einer Warft in einer Höhe von 5,5 m errichtet werden. Das gesamte Bauwerk soll aus wasserundurchlässigem Stahlbeton errichtet werden.

Es sind insgesamt vier Pumpen in Trockenaufstellung vorgesehen. Je Druckrohrleitung kommen zwei Pumpen zum Einsatz, die im Wechsel betrieben werden. Jedes System verfügt über eine Reservepumpe zur Erhöhung der Betriebssicherheit.

Zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen wird die Abluft aus dem Abwassersammelraum abgesaugt und über eine Aktivkohlefiltereinheit gereinigt.

Für den Betrieb des Pumpwerks werden die Freigefällekanäle an das neue Bauwerk angeschlossen. Aktuell verlaufen die Druckrohrleitungen auf einer Länge von 1.295 m vom Pumpwerk bis zum Klärwerk Winsen (Luhe). Die vorhandenen Druckrohrleitungen werden bis an den neuen Standort des Pumpwerks herangeführt und entsprechend verlängert.

Als geplanter Standort soll die Fläche neben dem bestehenden Pumpwerk verwendet werden. Aufgrund der bestehenden Grundwasserverhältnisse muss das neue Schmutzwasserpumpwerk im Absenkverfahren hergestellt werden. Der Baukörper weist Abmessungen von 9,30 m x 9,75 m auf und ist bis etwa 10 m Tiefe (Endtiefe: 12,75 m) abzusenken. Die Kellersohle befindet sich dabei rund 9,25 m unter der Geländeoberkante der Auffüllung. Die Außenabmessungen des Hochbaus betragen 9,75 m x 9,33 m x 3,55 m.

Der Fuß des Senkkastens greift etwa 2,40 m unter die geplante Bauwerksohle ein. Das Absenken des Bauwerks erfolgt in drei Etappen unter Wasserüberdruck. Nach Erreichen der Endtiefe wird Unterwasserbeton eingebracht. Anschließend wird das Bauwerk ausgepumpt und die endgültige Sohle hergestellt. Als Auftriebssicherung soll das Eigengewicht des Senkkastens genutzt werden. Für den Einbau des

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Senkkastens ist keine Wasserhaltung notwendig. Eine temporäre Wasserhaltung ist lediglich für den Rohrleitungs- und Schachtbau vorgesehen und soll dabei haltungsweise mittels Kleinfiltervakuumbrunnen erfolgen., die beidseitig der Kanalbaugruben haltungsweise einzusetzen sind. Für die Wasserhaltung soll den Empfehlungen des Baugrundgutachtens gefolgt werden. Das während des Einbaus der Leitungen und Schächte anfallende Abwasser wird temporärer von einem Schacht zum nächsten überpumpt. Die Rohrleitungen sollen in einer Tiefe von ca. 2 m verlegt werden.

Die Erschließung des Pumpwerkes soll über die bereits vorhandene Zufahrt erfolgen und muss für Schwerlastverkehr geeignet sein.

Nicht befestigte Oberflächen werden mit Rasenansaat versehen.

Die Errichtung des neuen Pumpwerks erfolgt unter fortwährendem Betrieb des bestehenden. Ein Baubeginn ist ab Spätsommer 2026 geplant und soll bis Ende 2027 fortlaufen. Anschließend sollen bis März 2028 weitere Abbrucharbeiten stattfinden.

2.2 Untersuchungsgebiet

2.2.1 Naturräumliche Beschreibung

Das der Stadt Winsen (Luhe) im Landkreis Harburg zugehörige Grundstück befindet sich ist im südlichen Bereich des 434 ha großen NSG LÜ 300 „Ilmenau-Luhe- Niederung“, welches u. a. dem Schutz des EU-VSG V20 „Untere Seeve und Untere Luhe-Ilmenau-Niederung“ dient. In einem Abstand von ca. 930 m liegt das FFH- Gebiet 212 „Gewässersystem der Luhe und Unteren Neetze“.

Das Untersuchungsgebiet liegt in der naturräumlichen Großregion D64 Lüneburger Heide, genauer in dem Naturraum 644 Luheheide. In einem Abstand von teilweise nur sehr wenigen Metern liegt nördlich der Übergangsbereich zur naturräumlichen Großregion D24 Unterelbeniederung (Elbmarsch) und genauer im Naturraum 670 Harburger Elbmarschen.

Die „Ilmenau-Luhe-Niederung“ ist eine Marschenlandschaft, die von den Flüssen Ilmenau und Luhe durchzogen und von einem Netz aus Gräben und Prielen geprägt wird. Der Tideeinfluss der Elbe verleiht dem Gebiet eine besondere Dynamik, wodurch regelmäßige Überschwemmungen und ein hoher Grundwasserstand charakteristische Merkmale der Niederung sind. Auf Grund der regelmäßigen Überschwemmungen ist das Pumpwerk auf einer künstlich aufgeschütteten Anhöhe gelegen.

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2.2.2 Kurzcharakteristik des EU-Vogelschutzgebiet V20 Untere Seeve- und NSG LÜ 300 Untere Luhe-Ilmenau-Niederung

Das EU-Vogelschutzgebiet V20 „Untere Seeve- und untere Luhe-Ilmenau-Niederung“ umfasst Teile der Niederungslandschaften von Seeve, Luhe und Ilmenau im Übergangsbereich zwischen Elbmarsch und angrenzender Geest. Es handelt sich um einen großräumigen, durch Feuchtgrünland, Röhrichte, Verlandungszonen, Gräben, naturnahe Fließ- und Stillgewässer sowie randliche Gehölz- und Saumstrukturen geprägten Lebensraumkomplex von hoher Bedeutung für Vogelarten der offenen Niederung, der Röhrichte und Gewässer. Kennzeichnend sind die enge Verzahnung offener und halboffener Landschaftsbestandteile sowie die prägende Bedeutung des Wasserhaushalts mit regelmäßig vernässten, überstauten oder tidebeeinflussten Bereichen.

Das Vogelschutzgebiet ist funktional in verschiedene Teilräume gegliedert, insbesondere in die Untere Seeveniederung und die Ilmenau-Luhe-Niederung (Osterwiesen). Diese unterscheiden sich in ihrer landschaftlichen Ausprägung, den vorkommenden Lebensraumstrukturen und ihrer Bedeutung für einzelne Vogelartengruppen. Die gebietsbezogenen Erhaltungsziele tragen dieser Differenzierung Rechnung und stellen auf die Sicherung eines großräumig zusammenhängenden Niederungssystems mit störungsarmen Röhricht-, Gewässer-, Grünland- und Randstrukturhabitaten ab.

Das für das Vorhaben maßgebliche Teilgebiet Ilmenau-Luhe-Niederung ist durch eine typische Flussniederungs- und Marschenlandschaft geprägt. Charakteristisch sind feuchte bis nasse Grünlandflächen, Röhrichte, Sümpfe, Verlandungszonen, Gräben und Prielsysteme sowie naturnahe und anthropogen überformte Gewässerstrukturen. Die Landschaft weist überwiegend einen offenen Charakter auf, wird jedoch lokal durch Ufergehölze, Hecken, Gebüsche und Hochstaudenfluren gegliedert. Der hohe Grundwasserstand, periodische Überflutungen und der Einfluss des Wasserregimes prägen die Standortverhältnisse und die ökologische Funktion des Teilgebiets in besonderem Maße.

Das Naturschutzgebiet LÜ 300 „Ilmenau-Luhe-Niederung“ dient zugleich der Sicherung der für das Vogelschutzgebiet maßgeblichen Funktionen. Geschützt werden insbesondere die naturnahen, tidebeeinflussten Fließgewässer, Feuchtgebiete, Röhrichte, Verlandungszonen und extensiv genutzten Grünlandbereiche als Bestandteile eines charakteristischen Niederungslebensraums. In ihrer Gesamtheit bilden diese Strukturen einen vielfältigen und funktional eng vernetzten Lebensraumkomplex mit hoher naturschutzfachlicher Bedeutung.

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2.3 Projektbezogene Wirkfaktoren

Folgende Wirkfaktoren sind durch Umsetzung des Bauvorhabens denkbar. Sie werden in baubedingte (temporäre), anlagebedingte und betriebsbedingte Wirkfaktoren unterschieden:

2.3.1 Baubedingte Wirkfaktoren

• Temporärer Verlust von Vegetationsbeständen mit Habitatfunktion • Verlust der Bodenfunktion durch Bodenabtrag, Umformung oder Überprägung • Änderung der Bodenfeuchte durch Zwischenhaltung von Grundwasser und somit Auswirkungen auf Vegetationsbestände auch außerhalb des Pumpwerk- Grundstückes • Stoffliche Emissionen: Staub- und Schadstoffemissionen (u.a. Betriebsmittel), Abgase durch den Einsatz von Baumaschinen bzw. die Bauarbeiten • Nichtstoffliche Einwirkungen: akustische Reize (Lärm), optische Reize (Beleuchtung, Lichtreflexe, Bewegungen) Erschütterungen/Vibrationen

2.3.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren

• Dauerhafter Verlust von Vegetationsbeständen mit Habitatfunktion • Verlust der Bodenfunktion durch (Teil)versiegelung der Betriebsflächen • Änderung der Grundwasserverhältnisse/Grundwasserströmung durch den eingebauten Senkkasten • Optische Einschränkung/Veränderung des Landschaftsbildes durch die Entfernung von Vegetation, den Ersatzneubau und die Anlage der Warft • Meidungswirkung von Brutvögeln des Offenlandes

2.3.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren

Es sind nach Umsetzung des Vorhabens voraussichtlich keine betriebsbedingten Wirkfaktoren zu erwarten.

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3 Untersuchungsrahmen und Methodik

3.1 Datengrundlagen

Zur Bestandsbeschreibung und Bewertung als Grundlage zur Bearbeitung der einzelnen Teilschwerpunkte des Ökologischen Fachbeitrages werden folgende Datenquellen herangezogen:

Betrachtung der Eingriffsregelung

  • Biotoptypenkartierung (Baader Konzept GmbH, 2025)
  • Bodenkarte von Niedersachsen 1:50.000 (BK50) (Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie [LBEG] – Niedersächsisches Bodeninformationssystem NIBIS®, 2025)
  • Bodenübersichtskarte von Niedersachsen 1:200.000 (BUEK200) (Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie [LBEG] – Niedersächsisches Bodeninformationssystem NIBIS®, 2025)
  • Hydrogeologische Karte von Niedersachsen 1:50.000 (Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie [LBEG] – Niedersächsisches Bodeninformationssystem NIBIS®, 2025

Artenschutzrechtliche Betrachtung

  • Erfassung von Brutvögeln im Europäischen Vogelschutzgebiet V20, Teilbereich „Ilmenau-Luhe-Niederung“ aus Natura 2000-Managementplan des EU- Vogelschutzgebiets V20, Teilgebiet Landkreis Harburg inkl. Karte 4 (LANDKREIS HARBURG, 2021)
  • Brutvogelerfassung 2023 im EU-Vogelschutzgebiet V20 (Büro Mehring, 2023)
  • Arten der Roten Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvogelarten, 9. Fassung, Stand Oktober 2021, von KRÜGER & SANDKÜHLER (2022)
  • Berichtsdaten und Verbreitungskarten des nationalen Berichts 2019 zur FFH- Richtlinie (BFN, 2019),
  • Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz (Artensteckbriefe / Verbreitungskarten der FFH-Arten Niedersachsens) des NLWKN (2023)
  • Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (RYSLAVY ET AL., 2020)
  • Arten der Roten Liste wandernder Vogelarten ((HÜPPOP, 2013)),
  • Streng geschützte Vogelarten gemäß der BArtSchV oder der EG-ArtSchVO,
  • Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz (Artensteckbriefe) des NLWKN für Amphibien, Reptilien, Fledermäuse, Säugetiere ((NLWKN, 2023)
  • Fledermaus Informationssystem (NABU NIEDERSACHSEN, 2025)
  • Verordnung des Landkreises Harburg über das Naturschutzgebiet „Ilmenau-Luhe- Niederung“ in der Stadt Winsen (Luhe) LANDKREIS HARBURG,(2014)
  • Avifaunistisch wertvolle Bereiche für Brutvogel-Lebensräume (NLWKN, 2010)),
  • Avifaunistisch wertvolle Bereiche für Gastvogel-Lebensräume (NLWKN, 2018a)

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Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung

  • Natura 2000-Managementplan des EU-Vogelschutzgebiets V20, Teilgebiet Landkreis Harburg (LANDKREIS HARBURG, 2021)
  • Erhaltungsziele EU-Vogelschutzgebiet V20 „Untere Seeve- und untere Luhe- Ilmenau-Niederung“ (Landkreis Harburg, 2023)
  • Anhang-I-Arten der Vogelschutzrichtlinie (VS-RL),
  • Vogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL,
  • Standarddatenbogen (SDB)/vollständige Gebietsdaten des EU-Vogelschutzgebietes in Niedersachsen (NLÖ, 2001)

3.2 Untersuchungsräume

Im Rahmen der Eingriffsregelung wurden der direkte Eingriffsbereich sowie ein Puffer von 10 m um das Gelände des Pumpwerks untersucht. Sollten z.B. Baustelleneinrichtungsflächen oder Flächen zur Zwischenlagerung von Boden weiter außerhalb des Eingriffsbereichs genutzt werden müssen, wurde ebenfalls das erweiterte Umfeld vorbehaltlich betrachtet, um – falls notwendig – auch hier Aussagen über die Auswirkungen durch die Inanspruchnahme treffen zu können.

Für die artenschutzrechtliche Betrachtung sind neben den unmittelbar beanspruchten Flächen auch die Bereiche einzubeziehen, in denen vorhabenbedingte Störwirkungen auf geschützte Vogelarten eintreten können. Für die Bewertung baubedingter nichtstofflicher Wirkungen, insbesondere akustischer und optischer Störungen, wird daher ausgehend von den störungsrelevanten Baustellen- und Eingriffsbereichen des Vorhabens ein gestufter Wirkraum zugrunde gelegt. Als innerer Wirkraum wird ein Radius von 200 m um die jeweils störungsrelevanten Baustellenbereiche angesetzt. Dieser Bereich bildet den Nahbereich erhöhter akustischer und visueller Störintensität für planungsrelevante Brutvogelarten ab und orientiert sich an der artspezifisch zugrunde gelegten Fluchtdistanz der störungsempfindlichsten relevanten Art gem. Bernotat et al (2021). Als äußerer Wirkraum wird ergänzend ein Radius von 500 m um die störungsrelevanten Baustellenbereiche zugrunde gelegt. Dieser dient als vorsorglicher Screeningraum für weiter reichende akustische Störwirkungen im Umfeld des Vorhabens.

Für die Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung werden darüber hinaus artspezifische Aktionsräume berücksichtigt. Hierunter fallen die von den jeweiligen Arten regelmäßig genutzten funktionalen Teilräume, insbesondere Nahrungshabitate, Flug- und Wechselbeziehungen zwischen Teilhabitaten sowie weitere für Brut, Nahrungserwerb und Reviernutzung bedeutsame Bereiche. Maßgeblich sind damit nicht nur die unmittelbar beanspruchten Flächen, sondern auch solche Bereiche, die funktional mit den maßgeblichen Habitatbestandteilen und Erhaltungszielen des EU- Vogelschutzgebiets verknüpft sind. Die Berücksichtigung der Aktionsräume erfolgt

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nicht über einen einheitlichen zusätzlichen Radius, sondern artspezifisch anhand von Habitatbindung, Raumnutzung, Störungsempfindlichkeit und Nachweislage.

Abbildung 2: Darstellung Untersuchungsräume

3.3 Erfassungsmethodik

Als Grundlage für die Bearbeitung der Eingriffsregelung und auch Einschätzung des Wirkbereichs hinsichtlich seiner Eignung als (Teil-)Lebensraum artenschutzrechtlich relevanter Arten erfolgte am 07.10.2025 eine Biotoptypenkartierung nach dem aktuell gültigen Kartierschlüssel für Niedersachsen gem. DRACHENFELS (2023). Erfasst wurden sämtliche im erweiterten Umfeld befindlichen Biotoptypen bis auf die 3./4. Ebene inklusive ggf. 2. Hauptcode oder Nebencode sowie zutreffenden Zusatzmerkmalen. Gefäßpflanzen der Roten Liste wurden als Zufallsfund mitaufgenommen. Die Zuordnung der Wertstufen erfolgte nach DRACHENFELS (2024).

Die artenschutzrechtliche Betrachtung und die Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung stützen sich auf die vorliegenden Bestandsdaten, vorhandene Fachunterlagen sowie die im Zuge der Biotoptypenkartierung erfassten Habitatstrukturen.

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4 Betrachtung der Eingriffsregelung

Grundlage der Bewertung stellen frei verfügbare Daten des niedersächsischen Umweltportals (NUMIS) sowie die eigens durchgeführte Biotopkartierung (2025) dar. Die Eingriffsbilanzierung erfolgt nach Methodik von BREUER (2002) der Leitlinie Flurbereinigung.

4.1 Bestandserfassung und Bewertung

4.1.1 Boden

Bei dem Bodentyp, auf welchem sich das Grundstück des Pumpwerks im Bestand befindet, handelt es sich um tiefen Gley. Nur knapp 8 m nördlich angrenzend beginnt der Bodentyp tiefes Niedermoor mit Kleimarschauflage (NIBIS® 2025). Dieser weist flach überlagerten Torf auf. Bei letzterem Bodentyp handelt es sich zudem um einen kohlenstoffreichen Boden mit einer hohen Speicherfunktion für CO2.

Die im Untersuchungsraum befindlichen Böden weisen keine bis eine sehr geringe Erosionsgefährdung auf. Eine Wassererosionsgefährdung wird größtenteils als sehr gering oder gering angegeben, nur äußerst punktuell befinden sich entlang versiegelter Flächen auf dem Grundstück des Pumpwerks bzw. entlang des Wirtschaftsweges mittlere bis sehr hohe Erosionsgefährdungen durch Wasser vor, da hier ein schneller oberirdischer Abfluss zum Abtrag von Boden führen kann.

Die Bodenbelastung mit Schwermetallen wird für das Element Cadmium überall mit sehr hoch angegeben. Die vorgefundenen Böden sind ferner sehr stark verdichtungsempfindlich, was bedeutet, dass durch Befahren mit schweren Land- oder Baumaschinen, erweitert um Standortfaktoren wie der Bodenfeuchte, Verfestigungen und dem Skelettgehalt schädliche Bodenveränderungen hervorgerufen werden können. Beim tiefen Niedermoor handelt es sich um einen sulfatsauren Boden in niedersächsischen Küstengebieten.

Die Böden innerhalb des Betriebsgeländes sind auf Grund der bereits gegebenen Überprägung anthropogen vorbelastet.

Es liegen keine Böden besonderer Bedeutung im Gebiet vor, alle Böden sind von allgemeiner Bedeutung. Auf Grund der Verdichtungsempfindlichkeit müssen diese im Rahmen von Vermeidungsmaßnahmen besonders berücksichtigt werden. Auch für den Umgang mit sulfatsauren Böden sind prinzipiell – bei sich abzeichnender erheblicher Beeinträchtigung – gesonderte Maßnahmen zu berücksichtigen.

4.1.2 Wasser

Es befinden sich abgesehen von temporär wasserführenden Gräben keine Oberflächengewässer im nahen Umfeld des Untersuchungsgebiets. Allerdings

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befinden sich sämtliche Flächen im Umfeld des Bestandpumpwerks innerhalb des Überflutungsgebiets mit Hq100 3,72 m NN im Luhe-Ilmenau-System.

Der mittlere Grundwasserhochstand beträgt 3,5 dm u. GOF, der Grundwassertiefstand 11 dm (tiefer Gley) bzw. 7 dm (tiefes Niedermoor mit Kleimarschauflage) u. GOF, wobei die Grundwasserstände jeweils abgesenkt wurden (NIBIS® 2025). Die Grundwasserneubildungsrate wird im nahen Umfeld des Vorhabens zischen 0-50 mm/a und seltener mit 50-100 mm/a angegeben. Insgesamt ist das Gebiet stark von Bodenfeuchtigkeit beeinflusst.

4.1.3 Biotope und Pflanzen

Auf dem Grundstück des Pumpwerks, welches den unmittelbaren Eingriffsbereich darstellt, befinden sich randlich eine flächig ausgeprägte halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte (UHF) mit Anteilen einer Landreitgras-Flur (UHL), eine standortgerechten Gehölzpflanzung (HPG) aus u.a. Weißdorn sowie kleineren Beständen eines Rubus-Gestrüpps (BRR). Als anthropogen überprägte Bestandteile sind auf dem Grundstück ferner ein teilversiegelter Weg (OVW) sowie das Pumpwerk an sich als sonstige wasserbauliche Anlage (OWZ) zu finden.

Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt über einen versiegelten Wirtschaftsweg, welcher im Nordwesten Bestandteile eines Trittrasens (GRT) aufweist. Dieser Weg wird beidseitig begleitet von halbruderalen Gras- und Staudenfluren feuchter bis mittlerer Standorte (UHM) sowie unterschiedlich ausgeprägten Gehölzen, nämlich Strauch- Baum-Hecken (HFM), Baum-Hecken (HFB), Strauch-Hecken (HFS) Einzelbäumen (HBE) und Einzelsträuchern (BE). Direkt unmittelbar südwestlich des Grundstückes auf der gegenüberliegenden Seite des Weges befindet sich als Einzelbaum eine Eiche, welche die Altersklasse 3 (Brusthöhendurchmesser 50-80 cm) erreicht. In einem Abstand von 70 m befindet sich nördlich des Grundstücks ein Sumpfseggenried (NSGA) sowie 65 m südöstlich davon ein sonstiger nährstoffreicher Sumpf (NSR) linearer Ausprägung im Bereich eines Grabens.

Das umzäunte Grundstück des Pumpwerks liegt eingebettet in als Grünland genutzten Flächen unterschiedlicher Ausprägung. Unmittelbar an das Grundstück grenzen mageres mesophiles Grünland kalkarmer Standorte (GMA) mit u.a. Rot- Schwingel (Festuca rubra), Kleinem Sauerampfer (Rumex acetosella), Wiesen- Labkraut (Galium album), Kleinköpfigem Pippau (Crepis capillaris) und Herbst- Löwenzahn (Leontodon autumnalis) sowie artenarmes Extensivgrünland der Überschwemmungsbereiche (GEA) an. Im weiteren Umfeld sind im Norden außerdem mesophiles Grünland mäßig feuchter Standorte (GMF) mit Übergängen zu sonstigen Flutrasen (GFF) und Extensivgrünland zu finden. Hier kommen u.a. Ausläufer- Straußgras (Agrostis stolonifera), Mädesüß (Filipendula ulmaria), Sumpf-Schafgarbe (Achillea ptarmica), Wiesen-Platterbse (Lathyrus pratensis), Gras-Sternmiere (Stellaria graminea) und Pfennigkraut (Lysimachia nummularia) vor. im Süden, auf

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der gegenüberliegenden Seite des Weges ist eine nährstoffreiche Nasswiese (GNR) mit Übergängen zu seggen-, binsen- oder hochstaudenreichen Flutrasen (GNF) sowie Intensivgrünland der Überschwemmungsbereiche (GIA) zu finden.

Abbildung 3: Halbruderale Gras- und Hochstaudenflur feuchter Standorte (UHF, Vordergrund) und standortgerechte Gehölzpflanzung (HPG) im Hintergrund

Abbildung 4: Standortgerechte Gehölzpflanzung (HPG) direkt am Zaun des Betriebsgeländes

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Abbildung 5: Vollversiegelter Wirtschaftsweg, Blickrichtung zum Tönnhauser Weg, begleitet von Strauch-Baum-Hecke (HFM) und halbruderaler Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte (UHM)

Abbildung 6: Mageres mesophiles Grünland kalkarmer Standorte (GMA) direkt südöstlich des Betriebsgeländes

Die Biotoptypen GMA und GMF sind als mesophiles Grünland gem. §24 Abs. 2 Nr. 3 NNAGBNatSchG gesetzlich geschützt, GNR, GNF, GFF sowie NSGA und NSR gem. §30 BNatSchG Abs. 2 Nr. 2 als Großseggenriede, Sümpfe und seggen- und

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binsenreiche Nasswiesen DRACHENFELS (2023).In überschwemmten Bereichen von Fließgewässern sind zusätzlich im Komplex mit artenreichen Auengrünland bzw. Flutrasen Extensivgrünland (GEA) gem. §30 BNatSchG geschützt. Ebenfalls sind unterschiedliche Gehölz-Biotoptypen gesetzlich geschützt (s. Tabelle 1).

Tabelle 1: Im erweiterten Untersuchungsraum festgestellte Biotoptypen sowie Wertstufen, Grundwasserabhängigkeit, Regenerationszeit und gesetzlicher Schutzstatus

BiotoptypCodeBiotopwertGWRe§Größe
(m²)
EinzelstrauchBEE.*-50
Rubus-GestrüppBRRIII-*-1.201
Nährstoffreicher GrabenFGRIIG*-492
Artenarmes Extensivgrünland der ÜberschwemmungsbereicheGEAIII-(*)§ü5.903
Intensivgrünland der ÜberschwemmungsbereicheGIAIII(+)(*)-19.014
Mageres mesophiles Grünland kalkarmer StandorteGMAV(+)**§21.622
Mesophiles Grünland mäßig feuchter Standorte (Artenarmes Extensivgrünland der Überschwemmungsbereiche) / sonstiger FlutrasenGMF(GEA)/ GFFIV+(+)/++**()/§8.639
Nährstoffreiche Nasswiese/ Seggen-, binsen- oder hochstaudenreicher FlutrasenGNR/GNFV++/++/§3.991
EinzelbaumHBEE*/(+)(§ü)-
Baum-HeckeHFBIII(+)(**)(§ü)120
Strauch-Baum-HeckeHFMIII(+)**(§ü)534
Strauch-HeckeHFSIII(+)*(§ü)61
Standortgerechte GehölzpflanzungHPGII..-1.201
SumpfseggenriedNSGAV+++**§1.558
Sonstiger nährstoffreicher SumpfNSRV+++*x159
WegOVW0..-2.730
Sonstige wasserbauliche AnlageOWZ0..-95

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Halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter StandorteUHFIII(+)(*)-1.406
Halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte/Landreitgras-FlurUHF/UHLIII-(*)-1.594
Halbruderalen Gras- und Staudenfluren mittlerer StandorteUHMIII-(*)-731

Erläuterungen zur Tabelle (gem. DRACHENFELS (2024)

Biotopwert: 0 = sehr geringe oder keine Bedeutung; III = allgemeine Bedeutung; IV = besondere bis allgemeine Bedeutung; V = besondere Bedeutung E = Ersatz in entsprechender Art, Zahl und Länge

Grundwasserabhängigkeit (GW): . = keine Einstufung - = geringe oder keine Empfindlichkeit; (+) = überwiegend geringe oder keine Empfindlichkeit, mittlere Empfindlichkeit bei feuchteren, grundwasser- oder stauwasserabhängigen Ausprägungen; + = mittlere Empfindlichkeit; ++ = hohe Empfindlichkeit; +++ = sehr hohe Empfindlichkeit; G = Binnengewässer: sehr hohe Empfindlichkeit gegen Trockenlegung

Regenerationsfähigkeit (RE): . = keine Angabe; * = bedingt regenerierbar: bei günstigen Rahmenbedingungen in relativ kurzer Zeit regenerierbar (in bis zu 25 Jahren); ** = nach Zerstörung schwer regenerierbar (> 25 – 150 Jahre Regenerationszeit); *** = nach Zerstörung kaum oder nicht regenerierbar (> 150 Jahre Regenerationszeit

Gesetzlicher Schutz (§): - nicht geschützt nach §30 BNatSchG; § = nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 24 NNatSchG geschützte Biotoptypen; (§ü) = nach § 30 BNatSchG nur in naturnahen Überschwemmungs- und Uferbereichen von Gewässern geschützt

4.1.4 Landschaft

Der Untersuchungsraum liegt eingebettet am südlichen Rand einer weitläufigen Marschlandschaft, welche durch zahlreiche Gräben und einige Priele gegliedert ist und abgesehen von wenigen Gehölzen nach Norden weitsichtig und störungsarm ist. Die Landschaft ist als sehr naturnah bis natürlich anzusehen und weist abgesehen vom technischen Gebäude des Pumpwerks und wenigen Wegen keinerlei Vorbelastungen auf. Dementsprechend wird dem Landschaftsbild eine besondere Bedeutung gem. BREUER (2002)zugeordnet.

4.2 Konfliktanalyse

4.2.1 Boden

Gem. BREUER (2002) können Voll- und Teilversiegelungen sowie sonstige Eingriffe wie eine Verdichtung oder Umformung von Böden zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Die Eingriffe in das Schutzgut Boden umfassen sowohl dauerhafte Vollversiegelung, temporäre Nutzung von verdichtungsempfindlichen Böden sowie auch eine Umformung.

Durch das Absenken des Senkkastens wird der Boden in einem Ausmaß von 9,30m x 9,75m x 10m abgetragen. Dieser soll innerhalb das Betriebsgeländes wieder eingebaut werden. Eine Nutzung ist u.a. zum Verfüllen der Grube nach Rückbau des

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Bestandspumpwerkes sowie zur Erhöhung des oberirdischen Bestandteils des Pumpwerks vorgesehen.

Der Boden wird direkt im Baufeld, welches sich innerhalb des Betriebsgeländes befindet, zwischengelagert. Die Größe der Baustelleneinrichtungsfläche beträgt 2.577 m², von diesen sind 1.547 m² nicht durch eine Versiegelung vorbelastet. Aus diesem Grund ist auch nur die Flächengröße von 1.547 m² als eine temporäre Beeinträchtigung zu werten. Innerhalb einer Intensivgrünlandfläche südwestlich oder einer mesophilen Grünlandfläche südöstlich des Geländes sollen weitere 300 m² als Lagerfläche für Boden und Baumaschinen genutzt werden. Der genaue Standort der Fläche ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt. Hier können ohne die Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Boden durch Verdichtung entstehen. Durch die Zwischenlagerung von sulfatsauren Bodenaushub direkt im Baufeld, ist mit keinen zusätzlichen Beeinträchtigungen auszugehen, da sämtliche Böden im betrachteten Raum eine entsprechende Belastung aufweisen und eine Vermischung mit sulfatarmen bzw. unbelasteten Böden ausgeschlossen werden kann.

Durch das Vorhaben werden durch das Pumpwerkgebäude sowie die Betriebsflächen bzw. Zuwegungen für Fahrzeuge 595 m² neu vollversiegelt. Dem gegenüber steht eine Entsiegelung (Wege, Pumpwerk im Bestand) von insgesamt 1.165 m².

Durch die Verlegung der unterirdischen, bereits bestehenden Leitungen bis an den neuen Standort des Pumpwerks ist innerhalb des Betriebsgeländes nicht mit zusätzlich Beeinträchtigungen zu rechnen, da diese bereits durch die Zwischennutzung als BE-Fläche besteht. Eine zusätzliche Erneuerung oder ein Rückbau bestehender Leitungen ist nach jetzigem Planungsstand nicht geplant.

Durch die Errichtung der Warft wird weiter auf einer Fläche von etwa 1.090 m² Boden überprägt, was gem. BREUER (2002) ebenfalls zu einem sonstigen Eingriff zählt.

Suchräume für Böden besonderer Bedeutung sind nach NIBIS® 2025 im UG nicht vorhanden. Die beeinträchtigten Böden weisen dementsprechend eine allgemeine Bedeutung auf.

Die verloren gegangenen Bodenfunktionen durch eine (Teil)versiegelung und Überprägung sind gem. BREUER (2002) im Rahmen der Eingriffsregelung zu kompensieren. Eine (Teil)versiegelung kann nicht multifunktional über das Schutzgut Biotope kompensiert werden, sondern erfordert zusätzliche Maßnahmen. Bei einer Überprägung von Boden ist eine multifunktionale Kompensation dann möglich, wenn Biotoptypen bis zur Wertstufe II kompensiert werden., wenn es sich um Flächen handelt, auf denen das Schutzgut Biotope mit einer Wertstufe von mindestens III nach DRACHENFELS (2024) kompensiert wird.

Für das Schutzgut Boden entstehen demnach folgende Konflikte:

Bo1: Vollversiegelung von Boden allgemeiner Bedeutung: 595 m²

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Bo2: Überprägung von Boden allgemeiner Bedeutung: 1.090 m²

Bo3: Temporäre Beeinträchtigung verdichtungsempfindlicher Böden durch die BE- Flächen: 1.547 m² innerhalb Betriebsgelände + 300 m³ außerhalb

4.2.2 Wasser

Auswirkungen auf oberirdische Gewässer sind auf Grund der nur punktuellen Wirkungen und der großen Entfernung von Gewässern zum Untersuchungsraum ausgeschlossen.

Auswirkungen auf das Grundwasser bestehen prinzipiell während der Umsetzung des Bauvorhabens und der kurzfristigen Wasserhaltung im Rahmen des Rohrleitungsbaus. Diese soll laut Bauablaufplan im Sommer 2027 für 25 Tage notwendig sein.

Aufgrund der kurzen Einwirkdauer und des sehr begrenzten räumlichen Umfangs sind nachhaltige Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser, insbesondere des Grundwassers, nicht zu erwarten. Solche Effekte treten typischerweise nur bei länger andauernden Bauvorhaben auf, beispielsweise im Zusammenhang mit der Bildung eines Absenktrichters. Zudem soll das anfallende Wasser über die Nebenflächen direkt verrieselt werden, was positiv zur Grundwassersättigung beiträgt.

Für das Schutzgut Wasser ist demnach mit keinem Konflikt zu rechnen.

4.2.3 Biotope und Pflanzen

Durch die Errichtung des Pumpwerks und der weiteren Bestandteile des Betriebsgeländes wie Zuwegungen und Rohrleitungen werden Biotoptypen temporär sowie dauerhaft beansprucht. Hierbei stellt lediglich die Beanspruchung von Biotoptypen ab der Wertstufe III (s. Tabelle 2) eine erhebliche Beeinträchtigung dar, welche gem. BREUER 2002) im Rahmen der Eingriffsregelung zu kompensieren ist. Der baubedingte Verlust von 973 m³ an Wegefläche (OVW) bzw. 95 m² des Pumpwerks (OWZ) sowie die anlagebedingte beanspruchte Wegefläche von 264 m² stellen auf Grund der Wertstufe 0 keinen Eingriff im rechtlichen Sinne und somit auch keinen Konflikt dar.

Im Detail wird der Biotoptyp Halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte/Landreitgras-Flur (UHF/UHL) in einer Größenordnung von 1.103 m² durch eine Versiegelung sowie die Errichtung der Warft dauerhaft beansprucht.

Darüber hinaus findet durch die Errichtung und Nutzung der BE-Fläche eine temporäre Beeinträchtigung von UHF/UHL auf 680 m² und BRR auf 155 m². statt, ein kleiner Bereich von artenarmen Extensivgrünland der Überschwemmungsbereiche (GEA) direkt nordöstlich des Geländes wird auf 68 m² vorübergehend beansprucht. Durch die Einrichtung und Nutzung der BE-Fläche außerhalb des Betriebsgeländes

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geht ferner 300 m² GMA oder GEA vorübergehend verloren. Die Nutzung der BE- Fläche stellt einen temporären Eingriff dar, welcher nicht kompensationspflichtig ist.

Durch die Verlegung der unterirdischen Leitungen ist innerhalb des Betriebsgeländes nicht mit zusätzlich Beeinträchtigungen zu rechnen, da die betroffenen Biotope bereits durch die Baufeldfreimachung entfernt werden. Die Leitungen außerhalb des Geländes verlaufen nördlich innerhalb einer als mesophiles Grünland eingestuften Fläche, südlich entlang einer Hochstaudenflur bzw. im Saum einer Feldhecke. Die Leitungen werden oberirdisch verlegt, sodass dadurch keine erhebliche Beeinträchtigung resultiert.

Die Entfernung des standortgerechten Gehölzbestandes (HPG) ist nicht als erhebliche Beeinträchtigung zu werten, da dieser nach DRACHENFELS (2024) der Wertstufe II zugeordnet wird. Dennoch stellt der Verlust des Gehölzbestandes einen Eingriff dar, da dieser gehölzbrütenden Vogelarten ein zumindest potenzielles Bruthabitat in der ansonsten gehölzarmen Umgebung bietet.

Im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens sind grundwasserabhängige Biotoptypen, darunter mesophiles Grünland feuchter Standorte und sonstiger Flutrasen (GMF/GFF), artenarmes Extensivgrünland innerhalb von Überschwemmungsbereichen (GEA) sowie halbruderale Gras- und Staudenfluren feuchter Standorte (UHF), nachgewiesen. Vor dem Hintergrund der insgesamt geringen Wasserentnahme und der zeitlichen Begrenzung der Maßnahme ist nicht davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung grundwasserabhängiger Biotope eintritt. Zur Minimierung potenzieller Auswirkungen wird vorsorglich ein Teil des geförderten Grundwassers auf Flächen eingeleitet, die sich im Einflussbereich der Grundwasserentnahme befinden

In der nachfolgenden Tabelle 2 sind die entstehenden Konflikte mit ihrer Flächenausdehnung aufgeführt:

Tabelle 2: Bau- und anlagebedingte Konflikte auf das Schutzgut Biotope

Konflikt-Nr.Biotop-CodeWertstufeGröße (m²)
Baubedingt
B1: Temporärer Verlust von halbruderaler Gras- und Staudenflur feuchter Standorte/Landreitgras-FlurUHF/UHLIII680
B2: Temporärer Verlust von Rubus-GebüschBRRIII155
B3: Temporärer Verlust von artenarmen Extensivgrünland in ÜberschwemmungsbereichenGEAIII68
B4: Temporärer Beanspruchung von magerem mesophilen Grünland kalkarmer Standorte und artenarmen Extensivgrünland inGMA/GEAV/III300

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Überschwemmungsbereichen durch Nutzung für eine BE-Fläche
Anlagebedingt
B5: Dauerhafter Verlust halbruderaler Gras- und Staudenflur feuchter Standorte/Landreitgras-Flur(UHF/UHL)III1.103

4.2.4 Landschaftsbild

Die Errichtung eines technischen Gebäudes, wie es das Pumpwerk darstellt, sowie die Entfernung des Gehölzbestandes stellt prinzipiell einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar. In diesem Falle befindet sich der Ersatzneubau auf demselben Gelände wie der Bestandsbau. Er soll auf einer 5,5 m hohen Aufwallung errichtet werden, da das HQ100 im Bereich mit 3,72 m NN angegeben wird. Der Ersatzneubau soll einige m südlich versetzt in Richtung Tönnhauser Weg errichtet werden.

Das bestehende Gebäude befindet sich aktuell auf einem sichtbaren, niedrigen Wall, der von einem Gehölzbestand und sich kleinflächig entwickelten Ruderalgebüschen umgeben ist. Die Entfernung dieser Gehölze führt im Wesentlichen zu einer vorübergehenden Veränderung des Landschaftsbildes. Der künstlich angepflanzte Gehölzbestand ist in der ansonsten weitgehend gehölzfreien Marschlandschaft kein landschaftstypisches Element, trägt jedoch zur örtlichen Landschaftsästhetik bei.

Aus Sicht der Schutzziele von Vogelschutzgebiet (VSG) und Naturschutzgebiet (NSG) sowie im Hinblick auf bodenbrütende Arten des Offenlandes stellt die Entfernung der Gehölze eine optimierende Maßnahme dar, da sie die Scheuchwirkung verringert. Im südlichen Bereich des Betriebsgeländes kann ein Teil der Fläche mit niedrigwüchsigen, landschaftstypischen Gehölzen im Rahmen einer Vermeidungsmaßnahmen für das Schutzgut Landschaftsbild neu bepflanzt werden. Dort sind die Auswirkungen auf bodenbrütende Offenlandarten am geringsten, während zugleich Lebensräume für gehölzbrütende Vogelarten geschaffen werden können.

Durch den leicht versetzten Neubau ist keine signifikante Änderung des Landschaftsbilds erkennbar. Darüber hinaus soll der Neubau „unauffällig“ und für das Landschaftsbild harmonisch gestaltet und die Nebenflächen mit Landschaftsrasensaat begrünt werden. Das Gebäude soll in Flachdachausführung mit Gründach gestaltet werden, die geplante Fassade soll mit rotem Klinker bzw. auf Wunsch der UNB Landkreis Harburg in Anthrazit als Außenfarbe verkleidet werden. Eine Teilbegrünung ist ebenfalls möglich.

Für das Schutzgut Landschaftsbild entsteht der Konflikt:

L1: Lokale Veränderung des Landschaftsbilds durch Entfernung eines standortgerechten Gehölzbestandes (HPG)

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5 Artenschutzrechtliche Betrachtung

5.1 Relevanzprüfung

Auf Ebene der Genehmigungsverfahren sind prinzipiell alle im Land Niedersachsen vorkommenden Arten des Anhang IV der FFH-RL und alle europäischen Vogelarten gemäß Artikel 1 der VSch-RL betrachtungsrelevant. Darüber hinaus werden im vorliegenden kombinierten Fachbeitrag ausgewählte besonders geschützte Arten ergänzend betrachtet, soweit dies zur naturschutzfachlichen Einordnung des Vorhabens sinnvoll und aufgrund der Habitatstrukturen bzw. des potenziellen Vorkommens angezeigt ist. Diese ergänzende Betrachtung erfolgt außerhalb des engen artenschutzrechtlichen Prüfprogramms in Kapitel 5.2.3.

Das umfangreiche Artenspektrum soll im Rahmen der Relevanzprüfung zunächst auf die streng geschützten Arten reduziert werden, die unter Beachtung ihrer Verbreitung und Lebensraumansprüche im Untersuchungsraum vorkommen können und für die eine Beeinträchtigung durch Wirkungen des Vorhabens nicht ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus werden in der vorliegenden kombinierten Unterlage ausgewählte besonders geschützte Arten ergänzend betrachtet, soweit dies zur naturschutzfachlichen Einordnung des Vorhabens sinnvoll ist.

Aufgrund der Lage des Vorhabens innerhalb eines für boden- und röhrichtbrütende Vogelarten wertvollen Gebietes sind Beeinträchtigung europäischer Vogelarten nicht auszuschließen. Diese werden im Folgenden vertieft betrachtet.

Betroffenheiten von Fledermäusen können grundsätzlich durch Quartierverlust und/oder nichtstoffliche Wirkungen (Licht, Lärm) entstehen. Diese werden in der Konfliktanalyse tiefergehend betrachtet.

Das UG liegt im Verbreitungsgebiet der weiteren Säugetierarten der Anhang IV der FFH-RL (ohne Fledermäuse) Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra) und Wolf (Canis lupus). Vorkommen von Biber und Fischottern sind aus dem Naturschutzgebiet LÜ 00300 gemeldet, wobei Biber in etwa 18 km Entfernung und Fischotter in circa fünf Kilometern nachgewiesen wurden (LANDKREIS HARBURG, 2021). Im UG vorhandene Gräben stellen für beide Arten allenfalls Teillebensräume dar, welche gelegentlich durchwandert werden können. Da nicht in Gewässer eingegriffen wird, ist eine Betroffenheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Aus dem Landkreis Harburg liegt die bestätigte Meldung eines Wolfsrudels vor (Rudel Win: 1 Jungtier, 2 Adulte) (LANDESJÄGERSCHAFT NIEDERSACHSEN E.V., 2024). Das UG weist keine geeignete Habitatausstattung für Wurfhöhlen auf, mit der Beeinträchtigung eines Revierzentrums ist daher nicht zu rechnen. Eine Durchwanderung des UG durch Individuen ist jedoch denkbar. Adulte Tiere weisen eine natürliche Scheu gegenüber dem Menschen auf und sind in der Lage, den Wirkbereich des Vorhabens selbstständig zu meiden.

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Aufgrund des Fehlens geeigneter Fortpflanzungsgewässer sowie artspezifisch erforderlicher Land- und Überwinterungshabitate im unmittelbaren Vorhabenbereich ist ein Vorkommen streng geschützter Amphibien nicht zu erwarten. Vorkommen besonders geschützter Amphibienarten sind demgegenüber im Untersuchungsgebiet grundsätzlich nicht auszuschließen. Um Dopplungen zu vermeiden, erfolgt deren Betrachtung im Rahmen der vorliegenden Unterlage in Kap. 5.2.3 betrachtet.

Das Untersuchungsgebiet liegt zwar im Verbreitungsgebiet der streng geschützten Kreuzotter (Vipera berus). Aufgrund des Fehlens artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen, insbesondere strukturreicher, störungsarmer Heide-, Moor- oder sonstiger geeigneter Rückzugs- und Überwinterungslebensräume, ist ein Vorkommen der Art im unmittelbaren Vorhabenbereich jedoch auszuschließen. Vorkommen besonders geschützter Reptilienarten sind im Untersuchungsgebiet demgegenüber grundsätzlich nicht auszuschließen. Diese werden im Rahmen der vorliegenden Unterlage in Kap. 5.2.3 gesondert betrachtet.

Aufgrund ihrer Verbreitung oder Habitatansprüche sind nicht mit Beeinträchtigungen von streng geschützten Faltern und Käfern zu rechnen. Da nicht in Oberflächengewässer eingegriffen wird, ist eine Beeinträchtigung gewässergebundener streng geschützter Arten der Libellen, Mollusken oder Fischen nicht zu erwarten.

Von den streng geschützten Farn- und Blütenpflanzen sind Vorkommen von Schierling-Wasserfenchel (Oenanthe conioides) aus dem FFH-Gebiet 182 „Elbe zwischen Geesthacht und Hamburg“/Naturschutzgebiet "Tideelbe von Rönne bis Bunthäuser Spitze" in 2,5 km Entfernung zum Vorhabengebiet gemeldet (LK Harburg, 2021). Bei der durchgeführten Biotoptypenkartierung wurden keine geeigneten Standorte im Umfeld des Vorhabens identifiziert. Mit weiteren streng geschützten Höheren Pflanzen und Moosen ist aufgrund der Habitatausstattung nicht zu rechnen.

Der Relevanzprüfung entsprechend werden in den weiteren Kapiteln Aussagen zu der vorhabenbedingten Betroffenheit von Brutvögeln und Fledermäusen gemacht. Zusätzlich werden in Kapitel 5.2.3 Vorkommen von besonders geschützten Amphibien und Reptilien betrachtet.

5.2 Bestand und Betroffenheit

5.2.1 Europäische Vogelarten

Brutvögel

Aufgrund der Vorgaben des besonderen Artenschutzes sind grundsätzlich alle europäischen Vogelarten als prüfrelevant anzusehen. Dies schließt auch ubiquitäre

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bzw. weit verbreitete „Allerweltsarten“ ein. Ubiqutär verbreitete, sog. „Allerweltsarten“ werden im Zuge der übergeordneten Betrachtung mitgeführt jedoch nicht gesondert betrachtet. Eine vertiefte Betrachtung erfolgt für diejenigen Arten, für die auf Grundlage der artspezifischen Habitatansprüche, der bekannten oder potenziellen Vorkommen im Untersuchungsraum sowie der vorhabenbezogenen Wirk- und Störräume eine Betroffenheit nicht ausgeschlossen werden kann. Die entsprechende Abschichtung wurde in Tabelle 12 (Anhang 1) vorgenommen. Dort sind die Arten anhand ihres Vorkommens bzw. ihres potenziellen Auftretens im Untersuchungsgebiet sowie ihres funktionalen Bezugs zu den relevanten Wirkzonen des Vorhabens als planungsrelevant oder nicht planungsrelevant eingestuft.

Eine Übersicht der für das Vorhaben planungsrelevanten Brutvogelarten ist Tabelle 3 zu entnehmen.

Tabelle 3: Übersicht planungsrelevanter Brutvögel des UG

Deutscher NameWissenschaftlicherRLRLPlanungsrelevanz
NameDNds
Gehölzbrüter
GartengrasmückeSylvia borin**potenzieller Habitatbezug in den Gehölz- und Saumstrukturen des Standorts
NachtigallLuscinia megarhynchos*VZielart des Teilgebiets; konkreter Habitatverlust am Standort
NeuntöterLanius collurio*VZielart des Teilgebiets; konkreter Habitatverlust am Standort
StarSturnus vulgaris33pot. möglich
KleinspechtDryobates minor*Vpot. möglich
WaldohreuleAsio otus**pot. möglich
WeißstorchCiconia ciconiaVVZielart des Teilgebiets; Prüfung über Nahrungshabitatfunktion im Offenlandwirkraum
Bodenbrüter (Offenland)
BekassineGallinago gallinago11Zielart des Teilgebiets; hohe Schutzwürdigkeit und potenzielle Störbetroffenheit im erweiterten Wirkraum
BraunkehlchenSaxicola rubetra21Zielart des Teilgebiets; potenzielle Betroffenheit randlicher Offenland- und Saumfunktionen
FeldlercheAlauda arvensis33Zielart des Teilgebiets; Offenlandfunktion im Wirkraum und temporäre Inanspruchnahme randlicher Offenlandflächen
FeldschwirlLocustella naevia22alter Nachweis im Umfeld und potenzieller Habitatbezug im Wirkraum
RebhuhnPerdix perdix22alter Nachweis im Wirkraumumfeld und

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R

R

potenzieller Habitatbezug im Offenland
SchafstelzeMotacilla flava**Zielart des Teilgebiets;
potenzieller Habitatbezug im
Offenlandwirkraum
SchwarzkehlchenSaxicola rubicola**alter Nachweis im Teilgebiet und potenzieller Habitatbezug im Wirkraum
WachtelkönigCrex crex22Zielart des Teilgebiets;
vorsorglich mitzuführen
aufgrund hoher
Schutzwürdigkeit und
potenzieller
Feuchtgrünlandkulisse im
erweiterten Wirkraum
Röhrichtbrüter
BartmeiseBartmeisePanurus biarmicus**2023 in der Luhe-Ilmenau-
Niederung nachgewiesen;
textliche Prüfung innerhalb des
vorsorglichen 500-m-
Störraums
BlaukehlchenLuscinia svecica**Zielart des Teilgebiets; 2023 nachgewiesen; potenzielle Störbetroffenheit im 500-m- Wirkraum
RohrschwirlLocustella luscinioides22Zielart des Teilgebiets; 2023
nachgewiesen; potenzielle
Störbetroffenheit im 500-m-
Wirkraum
RohrweiheCircus aeruginosus*VZielart des Teilgebiets; 2023 nachgewiesen; störungsempfindliche Röhrichtart im 500-m- Wirkraum
SchilfrohrsängerAcrocephalus schoenobaenus**Zielart des Teilgebiets; 2023
nachgewiesen; potenzielle
Störbetroffenheit im 500-m-
Wirkraum
TüpfelsumpfhuhnPorzana porzana222023 in der Luhe-Ilmenau- Niederung nachgewiesen; textliche Prüfung innerhalb des vorsorglichen 500-m- Störraums
R R
L D: Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (RYSLAVY ET AL., 2020)
L Nds: Rote Liste Niedersachsen (KRÜGER & SANDKÜHLER, 2022)

Im Untersuchungsraum und dessen Umfeld ist grundsätzlich mit dem Vorkommen von gehölz-, röhricht-, offenland- sowie höhlen- und halbhöhlengebundenen Brutvogelarten zu rechnen. Die Darstellung des Artenspektrums orientiert sich nachfolgend an diesen ökologischen Gilden. Nicht näher betrachtet werden dabei Arten, für die aufgrund fehlender Habitatbindung, fehlender aktueller Nachweise im Teilgebiet oder fehlender funktionaler Beziehung zum Vorhaben eine Betroffenheit

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ausgeschlossen werden kann; dies betrifft insbesondere einen Großteil der gewässergebundenen Arten sowie einzelne Limikolen.

Gehölz- und saumgebundene Brutvögel Auf dem Pumpwerksgrundstück selbst besitzen vor allem die kleinflächigen Gehölz-, Gebüsch- und Saumstrukturen Bedeutung als potenzielle Brut- und Ruhestätten für gehölzgebundene Arten. Hierzu zählen insbesondere Gartengrasmücke, Nachtigall und Neuntöter. Auch für weitere gehölzbezogene Arten wie Star, Gartenrotschwanz und Kleinspecht kann aufgrund der Gehölzbetroffenheit und der fehlenden Höhlenkartierung eine Nutzung des Umfelds nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der Pirol wurde 2023 lediglich im Teilgebiet „Untere Seeveniederung und Over Plack“ nachgewiesen; im unmittelbaren Vorhabenumfeld fehlen zudem größere, störungsarme und zusammenhängende Gehölzbestände, sodass eine Brut im Umfeld des Vorhabens als unwahrscheinlich einzustufen ist. Auch die Waldohreule wurde 2023 nicht erneut festgestellt; bereits 2010 war nur ein geringes Vorkommen dokumentiert. Für den Weißstorch wurde im Teilgebiet „Luhe-Ilmenau-Niederung“ erneut ein Brutpaar festgestellt; die nutzbaren Horststandorte liegen jedoch deutlich außerhalb des unmittelbaren Vorhabenumfelds.

Röhrichtgebundene Brutvögel Nordöstlich der Baufläche befinden sich in etwa 140 bis 150 m Entfernung Röhricht- und Verlandungsbereiche. Diese besitzen eine Funktion als potenzielle Brut- und Nahrungshabitate für röhrichtgebundene Arten. Im Teilgebiet wurden unter anderem Bartmeise, Blaukehlchen, Rohrschwirl, Rohrweihe, Schilfrohrsänger und Wasserralle nachgewiesen. Die Röhrichtflächen selbst werden durch das Vorhaben nicht unmittelbar beansprucht, liegen jedoch innerhalb des erweiterten vorhabenbezogenen Wirkraums und sind daher im Hinblick auf mögliche baubedingte Störwirkungen zu berücksichtigen.

Offenland- und bodenbrütende Arten Das Umfeld des Vorhabens wird ferner durch Grünland- und Offenlandflächen geprägt, die grundsätzlich als Fortpflanzungsstätten für bodenbrütende bzw. bodennah brütende Arten geeignet sein können. Hierzu zählen im Gebiet insbesondere Bekassine, Feldlerche, Feldschwirl, Rebhuhn und Schwarzkehlchen. Für weitere Offenlandarten ist zu berücksichtigen, dass sie im Teilgebiet aktuell nicht bzw. nicht mehr standortnah nachgewiesen wurden. Dies betrifft insbesondere Kiebitz, Rotschenkel und Uferschnepfe; die Uferschnepfe gilt im Gebiet zudem als erloschen. Auch Wachtelkönig, Braunkehlchen und Wiesenschafstelze wurden 2023 im Teilgebiet nicht erneut festgestellt, werden aufgrund ihrer Gebietsbedeutung und ihrer grundsätzlichen Habitatbindung im Rahmen der vorsorgenden Bewertung jedoch weiterhin berücksichtigt.

Höhlen- und halbhöhlengebundene Arten Im Bereich der vorhandenen Gehölze sind potenziell geeignete Brut- und Ruhestätten

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für höhlen- und halbhöhlengebundene Arten nicht auszuschließen. Zu den für das Vogelschutzgebiet relevanten Arten dieser Gruppe zählen insbesondere Gartenrotschwanz, Kleinspecht und Star. Die Rauchschwalbe wurde im Rahmen der Brutvogelerfassung 2023 nicht erneut festgestellt.

Betroffenheit

Tötungsverbot § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG

Durch die Umsetzung des Vorhabens kann es grundsätzlich zu einer Verletzung oder Tötung von Brutvögeln sowie zur Zerstörung von Eiern oder Nestlingen kommen, wenn besetzte Brutplätze im Zuge der Gehölzentnahme, der Baufeldfreimachung oder sonstiger störungsrelevanter Bautätigkeiten betroffen sind. Relevant sind hierbei insbesondere gehölz- und bodenbrütende Arten sowie störungsempfindliche Röhrichtbrüter im Umfeld des Vorhabens (vgl. Abbildung 7, S. 35) Die im Bereich des bestehenden Pumpwerks vorhandenen Gehölz- und Gebüschbestände können von gehölzgebundenen Vogelarten als Brut- und Ruhestätten genutzt werden. Werden diese Strukturen während der Brutzeit entfernt, kann dies zur Tötung von Nestlingen sowie zur Zerstörung von Gelegen führen. Die unmittelbare Tötung von Vögeln und ihren Entwicklungsformen kann jedoch vermieden werden, wenn die Gehölzentnahme auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar beschränkt wird (VArt 2a). In diesem Zeitraum ist nicht mit besetzten Nestern der potenziell vorkommenden Arten zu rechnen. Außerhalb der Brutzeit sind zudem im Baufeld anwesende Individuen ausreichend mobil, um den Eingriffen selbstständig auszuweichen. Nordöstlich der geplanten Baufläche befindet sich in einer Entfernung von etwa 140 m ein Röhrichtbereich, der ein potenzielles Bruthabitat für röhrichtgebundene Arten darstellt. Dies betrifft insbesondere die Rohrweihe, die im Gebiet als Brutvogel nachgewiesen ist und innerhalb der röhrichtgebundenen Arten die höchste Störungsempfindlichkeit aufweist. Für die Art ist eine Fluchtdistanz von 100 bis 250 m anzusetzen, sodass das Vorhaben innerhalb dieses Wirkbereichs liegt. Baubedingte Bewegungs- und Lärmstörungen können dazu führen, dass eine Brut aufgegeben oder der Bruterfolg beeinträchtigt wird, was mittelbar zur Tötung von Jungvögeln oder zur Aufgabe von Gelegen führen kann. Zur Vermeidung dieses Risikos ist eine vorgezogene Aufnahme ausschließlich störungsarmer Vorbereitungsmaßnahmen ab 1. September nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Diese Maßnahmen dürfen sich ausschließlich auf bereits versiegelte bzw. stark anthropogen überprägte Bestandsflächen beschränken und weder Gehölzberäumungen noch eine Inanspruchnahme der südöstlich vorgesehenen BE- Fläche, Erdarbeiten, Nachtarbeiten oder Baustellenbeleuchtung umfassen. Voraussetzung ist in jedem Fall eine vorherige Freigabe durch die ÖBB. Alle mit relevanten Störwirkungen verbundenen Maßnahmen, insbesondere die reguläre

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Baustelleneinrichtung außerhalb der Bestandsbefestigungen, die Baufeldfreimachung im Offenland sowie sonstige lärmintensive oder flächenwirksame Arbeiten, beginnen erst ab 1. Oktober (V 2a). Art Auch die das Vorhaben umgebenden Grünland- und Offenlandflächen können von bodenbrütenden Arten als Brut- und Ruhestätten genutzt werden. Dies gilt insbesondere für die vorgesehene südöstlich anschließende Baustelleneinrichtungsfläche (BE-Fläche). Erfolgt deren Inanspruchnahme während der Brutzeit, kann dies zur Zerstörung von Gelegen und zur Tötung von Nestlingen führen; zusätzlich sind störungsbedingte Brutaufgaben im unmittelbaren Umfeld nicht auszuschließen. Relevant sind hierbei insbesondere Bekassine, Feldlerche, Feldschwirl, Rebhuhn und Schwarzkehlchen; vorsorglich werden zudem Wachtelkönig, Braunkehlchen und Wiesenschafstelze berücksichtigt. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist daher sicherzustellen, dass die mit Flächeninanspruchnahme und relevanten Störwirkungen verbundenen Arbeiten im Offenland erst ab 1. Oktober aufgenommen werden. Eine vorgezogene Öffnung ab 1. September ist im Einzelfall für störungsarme Tätigkeiten auf dem bereits überprägten Pumpwerksgelände möglich, sofern nach vorheriger Kontrolle und Freigabe durch die ÖBB keine aktuellen Brutvorkommen betroffen sind und erhebliche Störwirkungen ausgeschlossen werden können (V 2a). Der Abbruch des ART Bestandsgebäudes ist als eigenständiger Wirkfaktor zu berücksichtigen, da insbesondere der eigentliche Rückbau die lauteste Tätigkeit des Vorhabens darstellt und die hiervon ausgehenden Störwirkungen räumlich weiter reichen können als bei den übrigen Bauphasen. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG darf der Abbruch daher nur außerhalb der Brutzeit bzw. nach vorheriger Kontrolle und Freigabe durch die ÖBB erfolgen; bei festgestellten Brutvorkommen ist er bis zum Abschluss der Brut zu verschieben (V 2b). Art

Soweit störungsrelevante Arbeiten nach dem zulässigen Baubeginn aufgenommen wurden, sind diese ohne längere Unterbrechung fortzuführen, um eine Neuansiedlung störungsempfindlicher Arten innerhalb des Wirkraums während der Brutzeit zu vermeiden. Muss es ausnahmsweise während der Brutzeit zu einer Baupause kommen, sind vor Wiederaufnahme der Arbeiten die potenziell betroffenen Röhricht- und Offenlandbereiche durch die ÖBB auf aktuelle Brutvorkommen zu kontrollieren. Werden innerhalb des maßgeblichen Wirkraums Bruten festgestellt, ist die Bautätigkeit bis zum Abschluss der Brut bzw. bis zum Verlassen des Brutplatzes auszusetzen (V 3). ART

Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch Vogelschlag ist durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Beim geplanten Gebäude sind keine großflächigen transparenten oder stark spiegelnden Fassadenelemente vorgesehen, die für Vögel ein erhöhtes Kollisionsrisiko begründen würden.

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Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kann das Eintreten des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die Artengruppe der Brutvögel hinreichend sicher ausgeschlossen werden

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Abbildung 7: Vorkommen von Brutvögeln im Wirkraum des Vorhabens. Nach 2010 (LK Harburg 2021) teils nicht mehr nachgewiesen (insb. Kiebitz)

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Störungsverbot gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG

Baubedingte Licht-, Lärm- und Erschütterungsimmissionen können zu Störungen von Brutvögeln in den angrenzenden, als Fortpflanzungs- und Ruhestätten genutzten Flächen führen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Betroffen sind dabei vor allem Reviere im Nahbereich der Baustelle, in denen es zu Vergrämungseffekten kommen kann. Die Störungsempfindlichkeit der potenziell vorkommenden Arten ist überwiegend als gering bis mäßig einzustufen. Nach Bernotat & Dierschke (2021) ist lediglich die Rohrweihe der Empfindlichkeitsklasse 2 (Fluchtdistanz 100–250 m) zuzuordnen. Kiebitz, Rebhuhn, Rotschenkel, Uferschnepfe und Weißstorch gehören der Empfindlichkeitsklasse 3 (50–100 m) an. Bekassine, Braunkehlchen, Wasserralle, Neuntöter, Blaukehlchen, Schwarzkehlchen und Wachtelkönig sind der Empfindlichkeitsklasse 4 (25–50 m) zuzuordnen. Für Gartengrasmücke, Nachtigall, Feldlerche, Feldschwirl, Rohrschwirl, Schilfrohrsänger und Wiesenschafstelze ist von einer geringen Empfindlichkeit der Klasse 5 (0–25 m) auszugehen. Eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt nur vor, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Dies ist vorliegend nicht zu erwarten, da im Umfeld des Vorhabens ausreichend geeignete Ausweichräume vorhanden sind und die Störungen räumlich und zeitlich begrenzt bleiben.

Das Eintreten des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann daher hinreichend sicher ausgeschlossen werden.

Schädigungsverbot gem. § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG

Durch die Einrichtung der BE-Flächen sowie die Gehölzentnahme können Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Brutvögeln betroffen sein. Hierbei handelt es sich insbesondere um Gehölz-, Gebüsch- sowie halbruderale Gras- und Staudenfluren. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt jedoch nur vor, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang verloren geht. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da im Umfeld weiterhin geeignete Ausweich- und Ersatzstrukturen vorhanden sind und mit den Maßnahmen V2 und K2 zusätzliche Habitatstrukturen entwickelt werden. Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt damit im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Anlagebedingte Trennwirkungen und betriebsbedingte Störungen sind insoweit nicht relevant.

Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG tritt nicht ein.

Rast- und Gastvögel

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Das Vorhaben liegt innerhalb des Gastvogel-Lebensraums „Ilmenau-Luhe- Niederung“ (Gebiets-Nr. 1.8.11), der mit dem Bewertungsstatus „offen“ eingestuft ist (NLWKN, 2018b). Weitläufige Offenlandflächen und größere Gewässer liegen außerhalb des direkten Wirkraums des Vorhabens nördlich und nordwestlich des Vorhabens. Die nächstgelegenen bedeutenden Gastvogel-Lebensräume liegen südöstlich in 1,2 km Entfernung mit lokaler Bedeutung (NLWKN, 2018e), nordwestlich in 2 km Entfernung mit regionaler Bedeutung (NLWKN, 2018c) und nordöstlich in 1,9 km Entfernung mit landesweiter Bedeutung für Gastvögel (NLWKN, 2018d).

Für den unmittelbaren Vorhabenbereich besteht nach den vorliegenden Daten keine besondere Bedeutung als Rast- oder Gastvogellebensraum. Im Teilgebiet „Ilmenau- Luhe-Niederung“ wurden im Rahmen der Gastvogelerfassung 2015 lediglich Graugänse und Wasservögel in geringer Zahl festgestellt.

Ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ist für Gast- und Rastvögel nicht zu erwarten. Das Vorhaben begründet weder ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko noch werden maßgebliche Rast- oder Ruhestätten unmittelbar in Anspruch genommen. Bauzeitliche Störungen durch Lärm und Bewegung bleiben auf den Nahbereich des Vorhabens beschränkt und betreffen keine bedeutsamen Rastschwerpunkte. Soweit es lokal zu Meidungsreaktionen einzelner Individuen kommen sollte, stehen im räumlichen Zusammenhang weiterhin ausreichend geeignete Ausweichflächen zur Verfügung. Insgesamt sind daher keine artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen von Gast- und Rastvögeln zu erwarten.

5.2.2 Fledermäuse

Auf Grundlage der ausgewerteten Verbreitungskarten sowie des Fledermausinformationssystems wurde für das Untersuchungsgebiet das potenzielle Vorkommen von 13 streng geschützten Fledermausarten abgeleitet. In Tabelle 4 sind die potenziell vorkommenden Arten aufgeführt.

Tabelle 4: Übersicht planungsrelevanter Fledermausarten

Deutscher NameWissenschaftlicherRLRLQuartiertypNachweis
NameDNds
Braunes LangohrPlecotus auritusPlecotus auritus3322Gebäude &(LANDKREIS
BaumhöhlenHARBURG, 2021)
BreitflügelfledermausEptesicus serotinus32Gebäude(LANDKREIS HARBURG, 2021)
FransenfledermausMyotis n. nattereri*2Gebäude &(LANDKREIS
BaumhöhlenHARBURG, 2021)
Graues LangohrPlecotus austriacus12Gebäude(LANDKREIS HARBURG, 2021)
Große BartfledermausMyotis brandtii*2Baumhöhlen(NABU
NIEDERSACHSEN,
2025)

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Großer AbendseglerNyctalus n. noctulaV2Gebäude & Baumhöhlen(LK Harburg, 2021,NABU NIEDERSACHSEN, 2025)
Kleiner AbendseglerNyctalus leiserliD2BaumhöhlenNABU
NIEDERSACHSEN,
2025)
Kleine BartfledermausMyotis mystacinus*2Gebäude & Baumhöhlen(NABU NIEDERSACHSEN, 2025)
MückenfledermausPipistrellus pygmaeus*2Gebäude & SpaltenNABU
NIEDERSACHSEN,
2025)
RauhautfledermausPipistrellus nathusii*1Gebäude & Baumhöhlen(LK Harburg, 2021,NABU NIEDERSACHSEN, 2025)
WasserfledermausMyotis daubentonii*2Gebäude & Baumhöhlen(LK Harburg,
2021,NABU
NIEDERSACHSEN,
2025)
ZweifarbfledermausVespertilio murinusDIIGebäude(NABU NIEDERSACHSEN, 2025)
ZwergfledermausPipistrellus pipistrellus*3Gebäude(LK Harburg,
2021,NABU
NIEDERSACHSEN,
2025)
RL D = Rote Liste Deutschlands (MEINIG ET AL., 2020) RL Nds/HB = Rote Liste Niedersachsen und Bremen (KIRBERG 2025) 1 vom Aussterben bedroht V Vorwarnliste 2 stark gefährdet D Daten defizitär 3 gefährdet N erst nach Veröffentlichung der Roten Liste nachgewiesen (Status noch unbekannt) G Gefährdung anzunehmen * nicht gefährdet

Auf dem Pumpwerksgrundstück sowie randlich entlang der befestigten Zuwegung befinden sich Gehölzstrukturen mit potenzieller Quartiereignung für Fledermäuse. Diese können grundsätzlich als Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Betracht kommen. Das Bestandsgebäude des alten Pumpwerks besitzt darüber hinaus ein Potenzial als Quartierstandort für gebäudebewohnende Fledermausarten, beispielsweise Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus. Ferner weist das Untersuchungsgebiet funktionale Habitatbezüge für transfer- und jagdraumbezogene Nutzungen auf. Gehölzbestände entlang der Zuwegung können Fledermäusen als lineare Leitstrukturen dienen. Eine Nutzung des Gebiets als Transferraum ist daher grundsätzlich möglich. Die offenen Flächen im Umfeld des Pumpwerks kommen zudem als Jagdhabitate insbesondere für Arten des strukturreicheren Offenlands und Siedlungsrandbereichs in Betracht, etwa für Breitflügelfledermaus, Großen Abendsegler und Zweifarbfledermaus.

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Betroffenheit

Tötungsverbot gem. § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG

Zur Errichtung des neuen Pumpwerks muss in Gehölze in der unmittelbaren Umgebung des bestehenden Pumpwerks eingegriffen werden. Die hiervon betroffenen Gehölze können potenziell als Quartierbäume für Fledermäuse dienen und damit als Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten genutzt werden. Um eine Schädigung von Individuen auszuschließen, sind die betroffenen Gehölze vor der Rodung durch die ÖBB (V 1) auf Höhlenstrukturen zu kontrollieren und ggf. endoskopisch auf ART Quartiernutzung zu überprüfen. Sofern kein Besatz und keine Hinweise auf eine Nutzung durch Fledermäuse festgestellt werden, sind potenzielle Quartierstrukturen vor der Fällung fachgerecht zu verschließen (V 4). ART

Auch beim Rückbau des alten Pumpwerks kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gebäude einschließlich des Dachbereichs als Quartier von Fledermäusen genutzt wird. Zur Vermeidung einer Schädigung von Individuen und einer Beeinträchtigung von Quartierstrukturen ist vor dem Abbruch eine fachgutachterliche Kontrolle durch die ÖBB (V 1) auf Quartiernutzung durchzuführen. Diese umfasst ART insbesondere eine Schwärmkontrolle sowie die Prüfung auf weitere Hinweise einer aktuellen oder regelmäßigen Quartiernutzung (V 5). ART

Eine Tötung oder Verletzung von Fledermäusen durch Kollision mit Baufahrzeugen ist grundsätzlich denkbar, wenn Bauarbeiten während der Dunkelheit stattfinden und sich Fledermäuse im Bereich der Baustelle aufhalten. Da Arbeiten in den Nachtstunden jedoch nicht vorgesehen sind, ist ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht anzunehmen. Das Risiko erreicht damit kein Maß, das einen Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG begründen würde, sondern verbleibt im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos wildlebender Tiere.

Das Auslösen des Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 1 kann unter Berücksichtigung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen hinreichend ausgeschlossen werden.

Störungsverbot gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG

Temporäre Lichtemissionen im Bereich der Baustelle können sich nachteilig auf Fledermäuse auswirken, da manche Arten ausgeleuchtete Bereiche weniger häufig frequentieren oder ganz meiden. Denkbar ist somit, dass eine ausgeleuchtete Baustelle eine Barriere darstellt und die Fledermäuse auf eine andere Jagdroute oder ein anderes Quartier ausweichen müssen. Von starker Beleuchtung vor Quartieren und somit Fortpflanzungs- und Ruhestätten, sind alle Fledermausarten betroffen. Während Jagdflügen sind die meisten Arten weitgehend unempfindlich gegenüber Lichtemission, nur bei der Gattung Myotis kann sich ein negativer Effekt auf den

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Jagderfolg ergeben (STONE, 2013). Durch das vermeidende Verhalten der Gattung kann es zur Meidung etablierter Jagdrouten kommen, wodurch die Fledermäuse mehr Energie aufbringen müssen, um Nahrung zu finden. Um eine solche Störung zu vermeiden, sind Maßnahmen V 6 und V 7, welche eine umweltschonende ART ART Beleuchtung während der Bauphase (V 6) als auch auf dem geplanten ART Betriebsgelände (V 7) vorgesehen. Auch mindern/verhindern diese Maßnahmen ART negative Einflüsse auf Insekten als Nahrungsgrundlage der Fledermäuse.

Lärmemissionen können bei Fledermäusen zu Beeinträchtigungen des Jagdverhaltens führen, wenn Echoortungsrufe durch Umgebungsgeräusche überlagert werden (Maskierungseffekt). Ein solcher Effekt wurde bislang jedoch nur bei außergewöhnlich hohen und dauerhaften Lärmbelastungen, etwa im unmittelbaren Umfeld von Autobahnen, nachgewiesen (SIEMERS & SCHAUB, 2011). Der im Rahmen des Vorhabens zu erwartende Baustellenlärm erreicht eine derart hohe und dauerhafte Intensität nicht. Erhebliche Beeinträchtigungen von Fledermäusen durch baubedingte Lärmemissionen sind daher nicht zu erwarten.

rschütterungen können grundsätzlich zu Störungen von Fledermäusen in Quartieren führen. Während der Sommermonate ist die Empfindlichkeit gegenüber solchen Einwirkungen in der Regel geringer, da Quartierwechsel natürlicherweise vorkommen und Ausweichmöglichkeiten bestehen. Empfindlicher reagieren überwinternde Tiere, wobei nach der Literatur erhebliche Beeinträchtigungen vor allem bei außergewöhnlich starken Einwirkungen, etwa durch Sprengungen, zu erwarten sind(HAENSEL & THOMAS, 2006). Da das Vorhaben lediglich zeitlich begrenzte Bauwirkungen ohne extreme Erschütterungsintensitäten verursacht, ist nicht von erheblichen Beeinträchtigungen von Fledermäusen auszugehen.

Durch die Rodung von Gehölzen kann es grundsätzlich zu Beeinträchtigungen von Transfer- und Jagdstrukturen kommen. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Gehölzentnahme jedoch auf den Bereich um das bestehende Pumpwerk. Die linearen Gehölzstrukturen entlang des Feldwegs bleiben erhalten. Eine relevante Unterbrechung funktional bedeutsamer Flugrouten ist daher nicht zu erwarten. Erhebliche Störungen mit der Folge einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population können insoweit ausgeschlossen werden.

Das Auslösen eines Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 2 kann unter Berücksichtigung vorbeugender Vermeidungsmaßnahmen hinreichend ausgeschlossen werden.

Schädigungsverbot gem. § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG

Ein Verstoß gegen das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nur dann vor, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht gewahrt bleibt.

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Sollten sich im Rahmen der durchzuführenden Endoskopierung bzw. der gebäudebezogenen Quartierkontrolle im Zuge der Vermeidungsmaßnahmen Nachweise auf eine Quartiernutzung ergeben, kann es durch die Rodung von Gehölzen oder den Rückbau des Bestandsgebäudes zum Verlust von Habitatstrukturen kommen. Betroffene Quartiere sind in diesem Fall durch geeignete funktionserhaltende Maßnahmen, insbesondere durch das Anbringen geeigneter Fledermauskästen bzw. Quartierhilfen zu kompensieren, sodass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewahrt bleibt (V 8). Die ART konkrete Festlegung, der Umfang und die fachgerechte Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgen in Abstimmung mit der ÖBB (V 1), die die Kontrolle der ART Quartierstrukturen, die Ableitung des erforderlichen Maßnahmenumfangs sowie die Freigabe der Rodungs- bzw. Rückbaumaßnahmen begleitet.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG für die Artengruppe der Fledermäuse kann unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen und gegebenenfalls erforderlichen funktionserhaltenden Maßnahmen hinreichend sicher ausgeschlossen werden.

5.2.3 Besonders geschützte Arten

Reptilien

Bestand

Im Rahmen der vorliegenden Bestandsbeschreibung werden die Vorkommen und Habitatstrukturen besonders geschützter Reptilienarten erfasst und fachlich bewertet. Das Untersuchungsgebiet liegt innerhalb der bekannten Verbreitungsareale von Blindschleiche (Anguis fragilis), Waldeidechse (Zootoca vivipara) und Ringelnatter (Natrix natrix). Aufgrund der vorhandenen Standortverhältnisse ist ein Vorkommen einzelner Arten grundsätzlich nicht auszuschließen.

Tabelle 5: Potenzielle Vorkommen besonders geschützter Reptilien

Deutscher NameWissenschaftlicher NameRL DRL NdsFFH-RL
BlindschleicheAnguis fragilis*V-
WaldeidechseZootoca [Lacerta] viviparaV*-
RingelnatterNatrix natrix33-
RL D = Rote Liste Deutschlands (Rote-Liste-Gremium Amphibien und Reptilien, 2020b) RL Nds/HB = Rote Liste Niedersachsen und Bremen (Podloucky & Fischer, 2013) 1 vom Aussterben bedroht V Vorwarnliste 2 stark gefährdet * nicht gefährdet 3 gefährdet

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Das Auftreten der Waldeidechse im unmittelbaren Vorhabenbereich ist jedoch als eher unwahrscheinlich zu bewerten, da sich im näheren Umfeld deutlich günstigere Habitatstrukturen befinden. Hierzu zählen insbesondere ein nordwestlich in einer Entfernung von über 200 m gelegenes Waldareal sowie ein nordöstlich in rund 800 m Entfernung befindliches Grabennetzwerk. Diese Strukturen kommen grundsätzlich auch als Lebensräume der Blindschleiche in Betracht. Gleichwohl sind die im Untersuchungsgebiet vorherrschenden feuchtkühlen Standortbedingungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Lage im Niedermoorbereich, grundsätzlich als geeignet für die Blindschleiche anzusehen, sodass ein Vorkommen dieser Art nicht ausgeschlossen werden kann. Für die Ringelnatter besteht aufgrund der feuchten Standortverhältnisse, der Grünland- und Saumstrukturen sowie der Nähe zu Gräben und weiteren potenziell geeigneten Nahrungshabitaten ebenfalls ein grundsätzlicher Habitatbezug. Ein Vorkommen der Art im Untersuchungsgebiet ist daher ebenfalls möglich. Die Lage des Vorhabenbereichs im Überschwemmungsbereich spricht jedoch dagegen, dass dieser als geeignetes Winterquartier für Reptilien dient. Dies gilt grundsätzlich auch für die übrigen potenziell vorkommenden Arten. Betroffenheit Im Hinblick auf die Betroffenheit sind für Reptilien ausschließlich baubedingte Wirkfaktoren relevant. Anlage- oder betriebsbedingte Beeinträchtigungen mit eigenständiger Relevanz sind nicht zu erwarten. Zu betrachten sind daher insbesondere eine temporäre Flächeninanspruchnahme mit möglichem Habitatverlust, eine baubedingte Barriere- oder Fallenwirkung mit Mortalitätsrisiko sowie vorübergehende Störungen durch Schall, Staub, Licht, optische Reize und Erschütterungen. Durch die temporäre Inanspruchnahme der BE-Fläche kann es zu einem vorübergehenden Verlust oder einer Beeinträchtigung von Lebensraumfunktionen für Reptilien kommen. Da diese Fläche jedoch nur zeitlich begrenzt beansprucht wird und im Umfeld weiterhin ausreichend nutzbare Ausweichhabitate vorhanden sind, bleibt die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang grundsätzlich erhalten. Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Fläche zurückgebaut, sodass die Habitatfunktion wiederhergestellt wird. Gleiches gilt für die Rodung von Gehölzbeständen im Bereich des alten Pumpwerks. Diese kann zwar vorübergehend zu einer Beeinträchtigung von Lebensraumstrukturen führen, ein dauerhafter Verlust ist aufgrund der vorgesehenen Wiederherstellung und Gehölzentwicklung im Rahmen der Maßnahme V2 jedoch nicht zu erwarten. Während der Bauphase kann es durch Baustellenverkehr und insbesondere durch offene Baugruben zu einem Verletzungs- oder Tötungsrisiko für Reptilien kommen. Zur Vermeidung einer Fallenwirkung sind daher situationsabhängig geeignete Maßnahmen wie das Aufstellen von Schutzzäunen, Abdeckungen oder das Anbringen von Ausstiegshilfen vorzusehen (V 9). Die konkrete Erforderlichkeit und ART

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Ausgestaltung der Maßnahme wird durch die ÖBB im Zuge der Bauausführung festgelegt. Baubedingte Störungen durch Erschütterungen, visuelle Reize sowie sonstige Immissionen sind grundsätzlich möglich. Aufgrund der im Allgemeinen vergleichsweise geringen Störempfindlichkeit von Reptilien sowie der räumlich und zeitlich begrenzten Wirkintensität des Vorhabens sind jedoch keine erheblichen Störungen zu erwarten.

Amphibien

Bestand

Im Rahmen der vorliegenden Bestandsbeschreibung werden die Vorkommen und Habitatstrukturen besonders geschützter Amphibienarten gemäß den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes erfasst und fachlich bewertet. Aufgrund der feuchten Standortverhältnisse, der Lage im Niederungsraum sowie der im Umfeld vorhandenen Gräben und sonstigen potenziell geeigneten Habitatstrukturen ist ein Vorkommen einzelner Amphibienarten im Untersuchungsgebiet grundsätzlich nicht auszuschließen. Der unmittelbare Vorhabenbereich selbst weist jedoch nur eine eingeschränkte Eignung als dauerhaftes Fortpflanzungshabitat auf, da innerhalb des Baufeldes keine ausgeprägten, dauerhaft geeigneten Laichgewässer vorhanden sind.

Tabelle 6: Potenziell vorkommende Amphibienarten

Deutscher NameWissenschaftlicher NameRL DRL NdsFFH-RL
TeichmolchLissotriton [Triturus] vulgaris**-
GrasfroschRana temporariaV*V
RL D = Rote Liste Deutschlands (Rote-Liste-Gremium Amphibien und Reptilien, 2020a)
RL Nds/HB = Rote Liste Niedersachsen und Bremen (Podloucky & Fischer, 2013)
1 vom Aussterben bedrohtV Vorwarnliste
2 stark gefährdet* nicht gefährdet
3 gefährdetD Daten defizitär

Für Amphibien sind vorliegend im Wesentlichen baubedingte Wirkfaktoren relevant. Hierzu zählen insbesondere die temporäre Flächeninanspruchnahme, die mögliche Beeinträchtigung von Landhabitaten, ein baubedingtes Mortalitätsrisiko durch Baustellenverkehr oder offene Baugruben sowie vorübergehende Störungen durch Lärm, Erschütterungen, optische Reize oder Staub. Eigenständige anlage- oder betriebsbedingte Wirkfaktoren mit zusätzlicher Relevanz für Amphibien sind demgegenüber nicht zu erwarten.

Durch die temporäre Inanspruchnahme von Flächen im Zuge der Bauausführung kann es zu vorübergehenden Beeinträchtigungen von Landhabitaten kommen. Da diese Flächen jedoch nur zeitlich begrenzt beansprucht werden und im Umfeld weiterhin

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geeignete Ausweichhabitate verbleiben, ist nicht von einem Verlust der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang auszugehen. Nach Abschluss der Bauarbeiten werden die betroffenen Flächen zurückgebaut bzw. wiederhergestellt, sodass die Habitatfunktionen grundsätzlich erneut zur Verfügung stehen. Ein baubedingtes Verletzungs- und Tötungsrisiko kann insbesondere durch offene Baugruben oder durch Bauverkehr entstehen. Zur Vermeidung einer Fallenwirkung sind daher situationsabhängig geeignete Schutzmaßnahmen, etwa Abdeckungen, Ausstiegshilfen oder sonstige durch die ÖBB festzulegende Sicherungen, vorzusehen (VArt 9). Die konkrete Erforderlichkeit und Ausgestaltung der Maßnahme ist im Zuge der Bauausführung durch die ÖBB festzulegen. Eine besondere Gefährdung durch nächtliche Bautätigkeit ist nicht abzuleiten, da Nachtarbeiten nicht vorgesehen sind. Zudem liegen für den Vorhabenbereich keine belastbaren Hinweise auf essenzielle Amphibienwanderkorridore vor, die durch das Vorhaben in relevanter Weise zerschnitten oder beeinträchtigt würden. Baubedingte Störungen durch Lärm, Erschütterungen, visuelle Reize und sonstige Immissionen sind grundsätzlich möglich. Aufgrund der räumlich und zeitlich begrenzten Wirkintensität des Vorhabens sowie der weiterhin vorhandenen Ausweichmöglichkeiten im Umfeld sind jedoch keine erheblichen Störungen von Amphibien zu erwarten.

Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere V 9 sowie der baubegleitenden Steuerung durch die ÖBB, Art können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände für die Artengruppe der Amphibien hinreichend sicher ausgeschlossen werden.

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6 Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung

6.1 Arten und Erhaltungsziele

6.1.1 Zielarten

Die Prüfung erfolgt gemäß § 34 BNatSchG auf Grundlage der Erhaltungsziele des EU-Vogelschutzgebiets V20 „Untere Seeve- und untere Luhe-Ilmenau-Niederung“.

Prüfgegenstand sind die für das Vogelschutzgebiet maßgeblichen Vogelarten nach Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) sowie ergänzend solche Arten, für die im betroffenen Teilgebiet „Ilmenau-Luhe-Niederung“ ein erhebliches oder funktional relevantes Vorkommen besteht.

Diese Vorgehensweise berücksichtigt das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12.09.2024 (Rs. C-66/23), wonach sich der Prüfgegenstand in Vogelschutzgebieten nicht ausschließlich auf die formalen Ausweisungsarten beschränkt, sondern auch weitere Arten nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL einzubeziehen sind, sofern für diese im Gebiet erhebliche Vorkommen bestehen.

Arten, deren Vorkommen nach den Datengrundlagen außerhalb des vorhabenbedingten Wirkraums liegen oder deren Habitatfunktionen durch das Vorhaben nicht berührt werden, werden nicht vertieft geprüft. Hierzu wird auf die Tabelle 12 verwiesen, die zur besseren Übersichtlichkeit der Unterlage in Anhang 1 befindet. Die nachfolgende Tabelle 7 zeigt die auf Basis der vorliegenden Datengrundlagen und der durchgeführten Abschichtung aus Tabelle 12 als prüfrelevant eingestuften Vogelarten des EU-Vogelschutzgebiets V20, die im Rahmen der Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung vertieft betrachtet werden. Abbildung 7 (S. 35) kann als Orientierung für die Lage bekannter Bruthabitate hinzugezogen werden.

Tabelle 7: Übersicht der vorhabenbedingt planungsrelevanten Vogelarten und ihrer maßgeblichen Erhaltungsziele im VSG V20

ArtVerordnungZiel-Kurzfassung Erhaltungsziele
EHG
BartmeiseArt. 4 Abs. 2 VS- RL-ergänzende Berücksichtigung
BekassineZielartBVitale Population in feuchten bis nassen Niederungen mit extensivem Grünland, Brachen, Gewässern und offenen Schlammflächen.
BlaukehlchenZielartBVitale Population in feuchten Übergangsbereichen mit Schilf, Hochstauden und Weidengebüschen; großflächige strukturreiche Verlandungszonen.

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BraunkehlchenZielartBVitale Population in extensivem Feuchtgrünland mit Säumen, Brachen und strukturreichen Randbereichen.
FeldlercheArt. 4 Abs. 2 VS- RLBVitale Population in offener, strukturarmer Landschaft mit extensivem Grünland und Ackerflächen.
GartenrotschwanzArt. 4 Abs. 2 VS- RL-ergänzende Berücksichtigung
NachtigallZielartBVitale Population in strukturreichen Gehölzen, Säumen und feuchten Randbereichen.
NeuntöterZielartBVitale Population in strukturreicher Agrarlandschaft mit Hecken, Gebüschen und Ansitzstrukturen.
RohrschwirlZielartBVitale Population in dichten, strukturreichen Röhrichten mit oberflächennahem Grundwasserstand; naturnahe Verlandungszonen, geringe Entwässerung.
RohrweiheZielartBVitale Population in offener Niederungslandschaft mit strukturreichen Röhrichten, Verlandungszonen und Hochstaudenfluren; große störungsarme Brut- und Nahrungshabitate, ausreichende Jagdgebiete.
SchafstelzeZielartBVitale Population in offener Niederungslandschaft mit Grünland, Brachen und Säumen.
SchilfrohrsängerZielartBVitale Population in strukturreichen, weitgehend ungestörten Röhrichten verschiedener Altersstadien, strukturreiche Verlandungszonen mit dichter Krautschicht und Schilfstreifen; ausreichende Habitatgröße, naturnahe Ufer, geringe Entwässerung.
StarArt. 4 Abs. 2 VS- RL-ergänzende Berücksichtigung
WasserralleArt. 4 Abs. 2 VS- RL-ergänzende Berücksichtigung
WaldohreuleArt. 4 Abs. 2 VS- RL-ergänzende Berücksichtigung
WachtelkönigZielartBVitale Population in extensiv genutztem, strukturreichem Feuchtgrünland mit Hochstaudenfluren und hohem Grundwasserstand.
WeißstorchZielart (Nahrungshabitat)BVitale Population in strukturreichen Grünlandarealen mit naturnahen Gewässern; ausreichende Nahrungshabitate und Brutmöglichkeiten.
Ziel-EHG … Zielerhaltungsgrad gem. der Erhaltungsziele des VSG V20 A sehr gut B gut C mittel bis schlecht D nicht signifikant

Die in Tabelle 7 aufgeführten Arten wurden auf Grundlage der gebietsspezifischen Erhaltungsziele, Datengrundlagen sowie der vorhabenbezogenen Wirkfaktoren als für

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die Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung relevant eingestuft. Maßgeblich war dabei, ob für die jeweilige Art im betroffenen Teilgebiet ein belastbarer funktionaler Bezug zum Vorhabenstandort oder zum vorsorglich angesetzten 500-m-Wirkraum besteht. In die vertiefte Prüfung einbezogen wurden daher insbesondere Röhricht- und Verlandungsarten, Offenlandarten mit potenzieller Betroffenheit durch die temporäre Inanspruchnahme randlicher Grünland- und Saumstrukturen sowie Gehölz- und Randstrukturarten mit konkretem Habitatbezug am Pumpwerksstandort. Die Erhaltungsziele des V20 benennen für diese Arten vitale, langfristig überlebensfähige Populationen in weitgehend störungsarmen Röhricht-, Feuchtgrünland-, Offenland- und Gehölzkomplexen. Für Schilfrohrsänger, Rohrweihe, Rohrschwirl, Blaukehlchen, Weißstorch, Wachtelkönig, Bekassine, Feldlerche, Wiesenschafstelze, Braunkehlchen, Nachtigall und Neuntöter liegen damit entweder ausdrückliche gebietsspezifische Erhaltungsziele oder ein klarer funktionaler Bezug zu den vorhabenbedingt betroffenen Habitatstrukturen vor. Dies betrifft im vorliegenden Fall insbesondere die innerhalb des 500-m-Störraums liegenden Röhrichthabitate, die randlichen Offenlandfunktionen der Baustelleneinrichtungsfläche sowie die am Pumpwerksstandort entfallenden Gehölz- und Saumstrukturen. Darüber hinaus werden ergänzend solche Arten berücksichtigt, die zwar nicht in jedem Fall klassische Ausweisungs- oder Zielarten des Teilgebiets sind, für die jedoch nach den vorliegenden Datengrundlagen ein fachlich relevanter Bezug zum Wirkraum besteht. Dies betrifft die Arten Bartmeise und Pirol, die 2023 in der Luhe-Ilmenau-Niederung nachgewiesen wurde und deren Habitatstrukturen innerhalb des vorsorglich angesetzten Störraums (potenziell) liegen. Diese Vorgehensweise entspricht dem unionsrechtlichen Prüfmaßstab, wonach sich der Prüfgegenstand in Vogelschutzgebieten nicht ausschließlich auf die formalen Ausweisungsarten beschränkt, sondern auch weitere Arten nach Art. 4 VS-RL einbezieht, sofern für diese im Gebiet erhebliche oder fachlich relevante Vorkommen bestehen. Nicht vertieft in die Natura-2000-Prüfung eingestellt wurden demgegenüber solche Zielarten bzw. weiteren wertgebenden Arten, deren Vorkommen nach den verfügbaren Datengrundlagen außerhalb des vorhabenrelevanten Wirkraums liegen, im Teilgebiet „Luhe-Ilmenau-Niederung“ aktuell nicht mehr bestätigt wurden, nur in geringer Zahl auftreten oder deren maßgebliche Habitatfunktionen vom Vorhaben ersichtlich nicht berührt werden. Dies betrifft insbesondere Kiebitz und Rotschenkel. Beide Arten sind zwar in den Erhaltungszielen des V20 weiterhin enthalten, wurden in der Brutvogelkartierung 2023 für die Luhe-Ilmenau-Niederung jedoch nicht mehr festgestellt; zugleich liegen für den Pumpwerksstandort und die angrenzenden BE- Flächen keine belastbaren Hinweise auf geeignete Kernhabitate der Arten vor. Gleiches gilt für Uferschnepfe, für die im Erhaltungszielblatt ausdrücklich festgehalten ist, dass die Art im Gebiet verschwunden ist und lediglich die Sicherung bzw. Wiederherstellung geeigneter Habitate angestrebt wird. Vor diesem Hintergrund fehlt ein konkreter standortbezogener Prüfbezug. Ebenfalls nicht vertieft geprüft werden die im Erhaltungszielblatt aufgeführten Wasservogelarten und gewässergebundenen

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Arten wie Eisvogel, Löffelente, Knäkente, Schnatterente, Graugans, Reiherente, Schellente, Zwergschwan, Höckerschwan, Blässhuhn, Gänsesäger, Kormoran und Haubentaucher. Für diese Arten sind großflächige offene Stillgewässer, störungsarme Uferzonen, Schlafgewässer oder weitläufige Rast- und Nahrungshabitate maßgeblich. Solche Habitatfunktionen werden durch das Vorhaben am Pumpwerksstandort weder unmittelbar in Anspruch genommen noch funktional beeinträchtigt. Entsprechende Habitate liegen im Nordwesten und Nordosten des VSG 20 und außerhalb des Wirkraums. Das Vorhaben betrifft weder offene Gewässerkörper noch bedeutende Rast- oder Nahrungsschwerpunkte dieser Arten; ein belastbarer standortbezogener Konfliktbezug ist daher nicht gegeben. Entsprechend verbleiben diese Arten in der Abschichtungstabelle und werden im Rahmen der Natura-2000-Prüfung nicht weiter vertieft.

6.1.2 Habitatstrukturen

Das NSG „Ilmenau-Luhe-Niederung“ dient zugleich der Sicherung des EU- Vogelschutzgebiets V20. Nach der NSG-Verordnung umfasst der Schutzzweck unter anderem die Erhaltung und Entwicklung der für die wertgebenden Vogelarten maßgeblichen Habitatstrukturen, insbesondere störungsarmer Brut-, Rast- und Nahrungsräume, eines ausreichenden Nahrungsangebots sowie stabiler und reproduktionsfähiger Brutpopulationen. Die Verordnung nennt für das Gebiet ausdrücklich Arten wie Weißstorch, Rohrweihe, Wachtelkönig, Kiebitz, Bekassine, Nachtigall, Braunkehlchen, Rohrschwirl und Schilfrohrsänger (Landkreis Harburg, o. J.).

Die artspezifischen Erhaltungsziele beschreiben den Weißstorch als Art feuchter, struktur- und artenreicher Grünlandareale sowie naturnaher Fließ- und Stillgewässer in einer offenen bis halboffenen Niederungslandschaft mit natürlichen Wasserstandsverhältnissen und ausreichendem Nahrungsangebot. Der Wachtelkönig ist auf weitgehend ungestörte, extensiv genutzte Grünlandgebiete mit Hochstaudenfluren, kleinflächigen Gehölzstrukturen und oberflächennahem Grundwasserstand angewiesen. Die Bekassine benötigt offene bis halboffene, feuchte bis nasse und weitgehend störungsarme Niederungslandschaften mit extensiv genutztem Grünland, Brachen, Röhrichten, Verlandungszonen und offenen schlammigen Flächen als Nahrungshabitate. Für das Braunkehlchen sind extensiv genutztes feuchtes Grünland sowie saumartige Ruderal- und Brachstrukturen und naturnahe, gehölzfreie, blüten- und insektenreiche Säume entlang von Gräben und Wegen maßgeblich. Der Kiebitz ist auf offene, von horizontalen Strukturen weitgehend freie, feuchte Wiesen- und Weideflächen mit Blänken ausgerichtet. Die Feldlerche ist an ein großräumiges, weitgehend offenes Mosaik aus Grünland und Ackerflächen mit geringem Anteil vertikaler Strukturen gebunden. Die Wiesenschafstelze nutzt offene Niederungslandschaften mit Grünland, Brachen und

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Säumen, relativ hohem Wasserstand und geringer verkehrlicher Erschließung (Landkreis Harburg – Untere Naturschutzbehörde, 2023).

Die röhricht- und verlandungsgebundenen Arten sind an feuchte, strukturreiche und weitgehend ungestörte Lebensräume gebunden. Der Schilfrohrsänger besiedelt strukturreiche Röhrichtbestände verschiedener Altersstadien, Verlandungszonen mit dichter Krautschicht sowie Schilfstreifen entlang von Still- und Fließgewässern. Der Rohrschwirl benötigt dichte, strukturreiche Röhrichte mit oberflächennahem Grundwasserstand und naturnahen Verlandungszonen. Das Blaukehlchen ist auf offene, möglichst feuchte Vegetationsstrukturen mit Weidengebüschen, Hochstauden und Übergangsbereichen zwischen höherem Schilf und niedrigerem Bewuchs an Still- und Fließgewässern angewiesen. Die Rohrweihe benötigt eine offene bis halboffene Niederungslandschaft mit strukturreichen Röhrichten verschiedener Altersstadien, Verlandungszonen, Hochstaudenfluren und weitgehend ungestörten Brut- und Nahrungshabitaten. Die Nachtigall ist an naturnahe Randstrukturen und Hochstaudensäume sowie an feuchte und strukturreiche Gehölzbestände mit teilweise offenen Bodenbereichen gebunden. Der Neuntöter nutzt strukturreiche, vielfältig genutzte Agrarlandschaften mit Hecken, Gebüschen, Säumen und geeigneten Ansitzstrukturen als Brut- und Nahrungshabitate. Der Pirol ist an größere, überwiegend störungsarme Laub- und Auwaldstrukturen mit reich gegliederter Vegetation und ausreichendem Nahrungsangebot gebunden (Landkreis Harburg – Untere Naturschutzbehörde, 2023).

Ergänzend werden in Tabelle 6 weitere Arten nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL berücksichtigt, für die im VSG V20 keine eigenständigen gebietsbezogenen Erhaltungsziele formuliert sind, die aber aufgrund ihrer Habitatbindung und ihres funktionalen Bezugs zum Wirkraum vorsorglich mitbetrachtet werden. Die Bartmeise und die Wasserralle sind eng an deckungsreiche Röhricht- und Verlandungsbereiche gebunden. Star, Gartenrotschwanz und Kleinspecht nutzen strukturreiche Gehölzbestände, Altbäume und randliche Gehölzsäume, teils mit Höhlen- oder Halbhöhlenbezug. Die Waldohreule ist auf Gehölzbestände und strukturreiche Randlagen angewiesen, die als Brut- und Ruheraum im Zusammenhang mit offenen Jagdflächen genutzt werden. Diese Arten werden im Sinne des Art. 4 Abs. 2 VS-RL ergänzend betrachtet, auch wenn für sie keine eigenständigen gebietsbezogenen Erhaltungsziele vorliegen.

6.1.3 Relevante Wirkfaktoren

Vorhabenbedingt kommen insbesondere bauzeitliche und anlagebedingte Wirkungen in Betracht. Betriebsbedingte Mehrwirkungen treten demgegenüber nur in begrenztem Umfang auf, da das Vorhaben an die Stelle eines bereits bestehenden Pumpwerks tritt und der Standort bereits technisch genutzt ist. Relevante Wirkfaktoren sind insbesondere die temporäre Flächeninanspruchnahme, Störungen durch Baustellenbetrieb, Geräusche und Bewegungsreize, visuelle Wirkungen des

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Bauablaufs, die temporäre Nutzung der Zufahrt, die Inanspruchnahme von Flächen für Kanal- und Leitungsarbeiten sowie der Neubau und spätere Betrieb des Hochbaus als technische Struktur innerhalb des Gebiets (ehp Umweltplanung GmbH, 2025a; ehp Umweltplanung GmbH, 2025b).

Ein dauerhafter Verlust großflächiger, ungestörter Habitatflächen ist aufgrund der Lage des Neubaus auf beziehungsweise unmittelbar neben dem bestehenden Pumpwerksstandort grundsätzlich begrenzt. Gleichwohl sind zusätzliche randliche Beeinträchtigungen angrenzender Habitatfunktionen, insbesondere durch Baustellenbetrieb und zeitweise Präsenz von Personal und Gerät, nicht von vornherein ausgeschlossen. Dies gilt vor allem für störungsempfindliche Offenland- und Feuchtgrünlandarten während der Brutzeit.

Als eigenständiger Wirkfaktor ist der Verlust von Gehölz- und Saumstrukturen auf dem Pumpwerksgelände anzusetzen. Dieser betrifft insbesondere Arten halboffener Landschaften und strukturreicher Randbereiche, fachlich vor allem Neuntöter und Nachtigall. Der Wirkfaktor besteht nicht nur in der Rodung selbst, sondern auch in der vorübergehenden Entwertung als Singwarte, Deckungs-, Jagd- und potenzieller Brutstandort. Die vorgesehene Nachpflanzung vermindert diese Wirkung mittel- bis langfristig, stellt die Habitatfunktion jedoch nicht unmittelbar wieder her.

Als weiterer Wirkfaktor ist die vorübergehende Inanspruchnahme einer ca. 500 m² großen BE-Fläche südlich des Pumpwerks zu berücksichtigen. Hier handelt es sich um einen randlich durch Gehölze, einen befestigten Weg und das Pumpwerk überprägten Offenlandbereich. Die Wirkung besteht in einer temporären Funktionsminderung durch Befahren, Lagern und Baustellennutzung. Da die Fläche rekultiviert werden soll und Vegetationsschutzmaßnahmen vorgesehen sind, ist nicht von einem dauerhaften Habitatverlust auszugehen.

Besonderes Gewicht kommt neben den allgemeinen Bauarbeiten dem Rückbau des bestehenden Pumpwerks zu. Der Abbruch ist voraussichtlich der lauteste und erschütterungsintensivste Abschnitt des Gesamtvorhabens. Als relevante Wirkfaktoren sind hier insbesondere baubedingter Lärm, Erschütterungen, intensive Bewegungsreize durch Abbruchgerät, Materialabfuhr sowie eine kurzzeitig erhöhte Störintensität anzusetzen. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass dieser Wirkabschnitt nach derzeitigem Terminplan erst nach Abnahme des Neubaus vorgesehen ist und damit im Zeitraum Winter 2027/2028 liegt. Damit fällt der Abbruch überwiegend in einen Zeitraum außerhalb der Hauptbrut- und Aufzuchtphase der prüfrelevanten Vogelarten (ehp Umweltplanung GmbH, 2025b).

Eine nächtliche Beleuchtung ist nach aktuellem Projektstand nicht vorgesehen. Zusätzliche relevante Störwirkungen durch Licht auf dämmerungs- und nachtaktive Arten werden daher nicht angesetzt. Die Zufahrt soll ausschließlich über bestehende befestigte Wege erfolgen; zusätzliche Zerschneidungs- oder Versiegelungswirkungen durch neue Wege sind daher nicht anzusetzen.

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Besonderes Gewicht kommt dem Bauzeitenregime zu. Nach dem Terminplan erstrecken sich Teile der Realisierung über artsensible Zeiträume der Brut- und Aufzuchtperiode. Damit besteht grundsätzlich ein Störpotenzial für Offenland- und Röhrichtarten, sofern sich im störungsrelevanten Umfeld aktuelle Brutvorkommen befinden. Dies gilt in besonderem Maße für die Rohrweihe, falls sich diese im Randbereich der Röhrichtkulisse ansiedeln sollte (ehp Umweltplanung GmbH, 2025b). Hydrologische Wirkungen werden nach aktuellem Projektstand nicht angesetzt, da für die vorliegende Prüfung von einem Vorhaben ohne Wasserhaltung ausgegangen wird.

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6.2 Verträglichkeitsprüfung der prüfrelevanten Arten

Im Folgenden wird geprüft, ob die vorhabenbedingten Wirkfaktoren geeignet sind, die für die in Tabelle 7 aufgeführten Arten maßgeblichen Erhaltungsziele erheblich zu beeinträchtigen. Die nachfolgende Bewertung erfolgt aus fachlichen Gründen differenziert nach Artengruppen. Dieses Vorgehen trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die maßgeblichen Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets V20 in weiten Teilen auf funktional vergleichbare Habitatkomplexe (insbesondere Röhricht-, Offenland- und Gehölzstrukturen) beziehen und die betroffenen Arten innerhalb dieser Gruppen vergleichbare ökologische Ansprüche und Reaktionsmuster gegenüber vorhabenbedingten Wirkfaktoren aufweisen. Für die Arten Weißstorch und Rohrweihe mit besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung, hoher Störungsempfindlichkeit oder spezifischen Habitatanforderungen erfolgt darüber hinaus eine eigenständige, vertiefte Betrachtung. Hierdurch wird sichergestellt, dass sowohl die gebietsbezogenen Erhaltungsziele als auch artspezifische Empfindlichkeiten gegenüber den vorhabenbedingten Wirkfaktoren differenziert und vollständig berücksichtigt werden.

6.2.1 Weißstorch

Erhaltungsziel für den Weißstorch im EU-Vogelschutzgebiet V20 ist die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungsgrades (Ziel-EHG B) als vitale, langfristig überlebensfähige Population in feuchten, struktur- und artenreichen Grünlandarealen sowie an naturnahen Fließ- und Stillgewässern in der offenen bis halboffenen Niederungslandschaft. Das gebietsbezogene Bestandsziel wird mit mindestens 5 Brutpaaren bzw. mindestens 10 Nahrungsgästen von unmittelbar angrenzenden Brutpaaren angegeben. Als maßgebliche Habitatqualitäten werden ausreichend große Nahrungshabitate mit hohem Grünlandanteil, eine überwiegend extensive Nutzung sowie ein ausreichendes Angebot an Brutmöglichkeiten genannt. Anthropogene Störungen an Horsten, Nahrungs- und Rastplätzen sollen nur in geringem Umfang auftreten und langfristig keinen erheblichen Einfluss entfalten.

Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass der Vorhabenstandort selbst aufgrund seiner bestehenden technischen Überprägung, der Einzäunung, der bereits vorhandenen Nutzung als Pumpwerksstandort sowie der randlichen Lage an vorhandenen Wegen kein maßgeblicher Bestandteil eines hochwertigen Kernhabitats des Weißstorchs ist. Die funktional entscheidenden Habitatbestandteile der Art liegen im vorliegenden Raum vielmehr in den angrenzenden feuchten Grünlandbereichen der Niederung, die als Nahrungshabitat geeignet sind. Der Prüfmaßstab ist daher nicht ein möglicher Verlust eines Brutplatzes, sondern die Frage, ob die für das Erhaltungsziel maßgeblichen Nahrungshabitatfunktionen in relevantem Umfang beeinträchtigt werden können.

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Ein direkter Verlust solcher maßgeblichen Habitatfunktionen ist durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Der Neubau erfolgt auf dem bereits bestehenden Pumpwerksgrundstück. Die vorhabenbedingte zusätzliche Flächeninanspruchnahme beschränkt sich auf den unmittelbaren Standort sowie auf kleinräumige, temporäre Baustelleneinrichtungsflächen im randlich vorbelasteten Bereich. Eine großflächige Inanspruchnahme strukturreicher Feuchtgrünlandflächen, die für das gebietsbezogene Bestandsziel des Weißstorchs von Bedeutung sind, findet nicht statt. Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren angrenzenden Grünlandflächen als Baustelleneinrichtungs- oder Lagerflächen beansprucht werden und die Zufahrt ausschließlich über vorhandene befestigte Wege erfolgt, kommt es weder zu einer relevanten Verringerung der Nahrungshabitatfläche noch zu einer funktionalen Zerschneidung der für den Weißstorch bedeutsamen Grünlandkomplexe.

Zu prüfen bleibt damit im Wesentlichen, ob die bauzeitlichen Störungen durch Lärm, Bewegungsunruhe und den Abbruch des Bestandsbauwerks geeignet sind, das Erhaltungsziel erheblich zu beeinträchtigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die gebietsbezogenen Erhaltungsziele für den Weißstorch selbst davon ausgehen, dass anthropogene Störungen an Nahrungs- und Rastplätzen nur in geringem Umfang auftreten und langfristig keinen erheblichen Einfluss ausüben sollen. Das Vorhaben verursacht zwar vorübergehende Störungen im Nahbereich des Pumpwerks, diese sind jedoch räumlich begrenzt, zeitlich auf die Bauphase beschränkt und betreffen keinen standortnahen Horst. Die Funktion großräumig verfügbarer Nahrungshabitate im Umfeld bleibt erhalten. Angesichts der insgesamt kleinräumigen Inanspruchnahme, der Vorbelastung des Standorts und der weiterhin großflächig vorhandenen geeigneten Grünland- und Feuchthabitate ist nicht erkennbar, dass das gebietsbezogene Bestandsziel von mindestens 5 Brutpaaren bzw. 10 Nahrungsgästen oder die hierfür maßgebliche Habitatkapazität beeinträchtigt werden könnte.

Im Ergebnis führt das Vorhaben weder zu einem relevanten Verlust noch zu einer funktionalen Entwertung der für den Weißstorch maßgeblichen Habitatbestandteile. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungsziels des Weißstorchs ist daher nicht zu erwarten.

6.2.2 Wachtelkönig, Bekassine, Braunkehlchen, Feldlerche, Schafstelze

Erhaltungsziel für die Offenland- und Wiesenvogelarten im EU-Vogelschutzgebiet V20 ist die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungsgrades (Ziel- EHG B) als vitale, langfristig überlebensfähige Populationen in strukturreichen, extensiv genutzten Feuchtgrünlandkomplexen. Maßgeblich sind hierbei insbesondere ein hoher Grundwasserstand, ein Mosaik aus extensiv genutztem Grünland, Brachen, Hochstaudenfluren und Saumstrukturen, ein ausreichendes Nahrungsangebot sowie eine insgesamt geringe Störungsintensität. Für die Arten werden gebietsbezogene

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Mindestbestände definiert, u. a. für den Wachtelkönig mit mindestens 20 Brutpaaren und für die Bekassine mit mindestens 30 Brutpaaren. Die Feldlerche und die Wiesenschafstelze sind im EU-Vogelschutzgebiet V20 eigenständige Zielarten mit gebietsbezogenen Erhaltungszielen. Erhaltungsziel ist jeweils die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungsgrades (Ziel-EHG B) als vitale, langfristig überlebensfähige Populationen in einer offenen bis halboffenen, weitgehend störungsarmen Niederungslandschaft. Für die Feldlerche sind dabei insbesondere ein ausreichend großräumiges Mosaik aus Grünland und Acker, ein geringerer Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden, ein gutes Nahrungsangebot sowie eine weitgehend von vertikalen Strukturen freie Landschaft maßgeblich. Für die Wiesenschafstelze sind insbesondere relativ extensiv bewirtschaftete Flächen mit Anteilen von Grünland, Brachen und Säumen, ein relativ hoher Wasserstand sowie eine geringe verkehrliche Erschließung und geringe Vertikalstrukturierung der Landschaft maßgeblich. Als gebietsbezogene Bestandsziele werden für beide Arten jeweils mindestens 100 Brutpaare bzw. die gebietsspezifische Habitatkapazität genannt.

Die für diese Arten maßgeblichen Habitatstrukturen liegen im vorliegenden Raum in den großflächigen Feuchtgrünlandbereichen der Niederung. Der Vorhabenstandort selbst sowie die geplante Baustelleneinrichtungsfläche sind demgegenüber randlich vorbelastet und funktional nicht als Kernhabitat geeignet. Die zusätzliche Flächeninanspruchnahme beschränkt sich auf ca. 500 m² und betrifft keine für die Zielarten maßgeblichen Habitatkomplexe.

Ein direkter Verlust relevanter Brut- oder Nahrungshabitate ist daher nicht zu erwarten. Die potenzielle Betroffenheit ergibt sich ausschließlich aus:

• einer kleinräumigen, temporären Inanspruchnahme randlicher Offenlandbereiche, • sowie bauzeitlichen Störungen durch Lärm, Bewegungsunruhe und optische Reize.

Im Hinblick auf die artspezifischen Empfindlichkeiten ist zu berücksichtigen, dass insbesondere Wachtelkönig und Bekassine als störungssensible Offenlandarten gelten. Die planerisch zu berücksichtigenden Fluchtdistanzen liegen für beide Arten bei 50 m; ihre weiter reichende Empfindlichkeit ergibt sich vor allem aus der Bindung an großflächige, zusammenhängende Feuchtgrünlandkomplexe und aus ihren funktionalen Aktionsräumen. Daraus folgt, dass im Nahbereich des Vorhabens zwar grundsätzlich Störwirkungen und Meideverhalten möglich sind, eine erhebliche Beeinträchtigung jedoch vor allem dann anzunehmen wäre, wenn zentral bedeutsame, großflächig genutzte Offenlandhabitate durch nichtstoffliche Einwirkungen oder baubedingte Beanspruchung so beinträchtig werden, dass Minimalhabitate unterschritten würden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da ausreichend gleich- oder höherwertige Habitate außerhalb des Wirkraums des

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Virhabens vorhanden bleiben. Für Feldlerche und Wiesenschafstelze ergibt sich eine potenzielle Betroffenheit vor allem aus der kleinräumigen, temporären Inanspruchnahme randlicher Offenlandflächen im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche sowie aus bauzeitlichen Störungen durch Lärm, Bewegungsunruhe und optische Reize. Maßgeblich ist jedoch, dass weder zentrale noch großflächige, für die Erhaltungsziele prägende Offenlandkomplexe in Anspruch genommen werden. Die beanspruchte Fläche liegt im randlich vorbelasteten Bereich und ist im Verhältnis zu den im Teilgebiet großräumig vorhandenen Offenland- und Grünlandhabitaten von untergeordneter Bedeutung. Zudem stehen weiterhin ausgedehnte, funktionsfähige Offenlandhabitate im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung, sodass eine räumliche Verlagerung der Habitatnutzung möglich bleibt.

Vor diesem Hintergrund ist entscheidend, dass die vorhabenbedingten Störungen zwar lokal zu Meidungsreaktionen im unmittelbaren Umfeld des Pumpwerks führen können, jedoch keine funktionale Entwertung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Habitatkomplexe bewirken. Den betroffenen Individuen stehen im räumlichen Zusammenhang weiterhin ausgedehnte, funktionsfähige Habitatkomplexe als Ausweichhabitate zur Verfügung, die weder in Anspruch genommen noch in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Eine Verschiebung der Raumnutzung innerhalb dieser Habitatkomplexe ist daher möglich, ohne dass es zu einer relevanten Einschränkung der Habitatkapazität kommt.

Zur Vermeidung zusätzlicher Beeinträchtigungen wird das Vorhaben durch geeignete Maßnahmen abgesichert:

Durch die Bauzeitenregelung (V 2) wird sichergestellt, dass Baufeldfreimachung ART und Baubeginn außerhalb der Brutzeit erfolgen, sodass keine aktiven Bruten im unmittelbaren Wirkraum betroffen sind. Die kontinuierliche Fortführung der Bauarbeiten verhindert die Ausbildung störungsarmer Phasen im Nahbereich des Vorhabens. Dadurch wird eine Neuansiedlung störungssensibler Arten im unmittelbaren Einflussbereich vermieden und gleichzeitig ermöglicht, dass sich Individuen frühzeitig in die angrenzenden, funktionsfähigen Offenlandhabitate im räumlichen Zusammenhang verlagern.

Die Maßnahme V 3 (Brutkontrolle bei Baupausen) stellt sicher, dass bei ART Bauunterbrechungen während der Brutzeit eine Kontrolle auf Brutvorkommen erfolgt und die Bauarbeiten nur dann wieder aufgenommen werden, wenn eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Die ökologische Baubegleitung (V 1) gewährleistet ART die fachgerechte Umsetzung und Kontrolle der Maßnahmen.

Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme, der Lage im randlich vorbelasteten Bereich sowie der Verfügbarkeit großflächiger, funktional geeigneter Ausweichhabitate ist nicht zu erwarten, dass die Habitatkapazität oder die gebietsbezogenen Bestandsziele der genannten Arten in relevanter Weise beeinträchtigt werden.

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Auch für ergänzend zu betrachtende Offenlandarten nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL ergibt sich keine weitergehende Betroffenheit, da diese ebenfalls auf großräumige Habitatkomplexe angewiesen sind und im unmittelbaren Vorhabenbereich keine maßgeblichen Habitatfunktionen vorliegen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Offenland- und Wiesenvogelarten zu erwarten ist

6.2.3 Nachtigall, Neuntöter

Erhaltungsziel für die gehölzgebundenen Arten im EU-Vogelschutzgebiet V20 ist die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungsgrades (Ziel-EHG B) als vitale, langfristig überlebensfähige Populationen in strukturreichen Gehölzbeständen, Gebüschen, Hochstaudensäumen sowie Übergangsbereichen zwischen Offenland und Gehölzen. Maßgeblich sind hierbei insbesondere eine hohe Strukturvielfalt, ein ausreichendes Angebot an Brut- und Nahrungshabitaten sowie eine insgesamt geringe Störungsintensität. Für die Zielarten werden gebietsbezogene Mindestbestände definiert, etwa für den Neuntöter mit mindestens 20 Brutpaaren und für die Nachtigall mit mindestens 30 Brutpaaren.

Für den Vorhabenstandort ist festzustellen, dass sich auf dem bestehenden Pumpwerksgelände kleinflächige Gehölz- und Saumstrukturen befinden, die potenziell als Brut- und Nahrungshabitat für gehölzgebundene Arten geeignet sind. Diese Strukturen werden im Zuge des Vorhabens teilweise in Anspruch genommen. Damit besteht im Unterschied zu den Röhricht- und Offenlandarten ein direkter Habitatbezug zum Vorhaben. Die betroffenen Gehölze sind jedoch, kleinräumig ausgeprägt, anthropogen überprägt und Teil eines randlich vorbelasteten Standortes.

Die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Habitatstrukturen der genannten Arten bestehen im Gebiet hingegen aus großflächigen, zusammenhängenden Gehölz- und Saumkomplexen, die sich randlich entlang der Siedlungsbereiche des V20 befinden und durch das Vorhaben nicht in Anspruch genommen werden.

Für den Neuntöter als strukturgebundene Art der halboffenen Landschaft ist insbesondere das Vorhandensein von Gebüschen, Hecken und Ansitzstrukturen im Zusammenhang mit extensiv genutzten Offenlandflächen maßgeblich. Der Verlust einzelner, kleinflächiger Gehölzstrukturen am Pumpwerksstandort führt nicht zu einer relevanten Verringerung der Habitatkapazität im Gebiet. Die funktionalen Zusammenhänge zwischen Gehölzen und angrenzendem Offenland bleiben großräumig erhalten.

Für die Nachtigall als Art strukturreicher Gehölz- und Saumlebensräume mit dichter Krautschicht und offenen Bodenbereichen gilt Entsprechendes. Zwar können die betroffenen Gehölzstrukturen lokal eine Habitatfunktion erfüllen, sie sind jedoch im

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Kontext der im Gebiet großflächig vorhandenen geeigneten Lebensräume nicht maßgeblich für die Erreichung des gebietsbezogenen Bestandsziels.

Der Pirol ist ebenfalls den gehölzgebundenen Arten zuzuordnen und im Erhaltungszielblatt des V20 enthalten. Die Art ist jedoch an größere, zusammenhängende und vergleichsweise störungsarme Gehölzbestände gebunden. Der Vorhabenstandort weist keine entsprechenden Habitatqualitäten auf; ein funktional relevanter Brut- oder Kernhabitatbezug besteht hier nicht. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungsziels des Pirols ist daher bereits aufgrund fehlender Habitatrelevanz auszuschließen.

Die vorhabenbedingten Wirkungen auf Gehölzbrüter beschränken sich somit auf:

• den kleinflächigen Verlust von Gehölz- und Saumstrukturen sowie

• zeitlich begrenzte Störungen während der Bauphase.

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen werden die Gehölzentnahmen im Rahmen der vorgesehenen Bauzeitenregelung außerhalb der Brutzeit durchgeführt (V 2a). ART Darüber hinaus ist eine Nachpflanzung von Gehölzen und Entwicklung von Sukzessionsgebüsch um den Ersatzneubau vorgesehen, wodurch die Habitatfunktion im räumlichen Zusammenhang wiederhergestellt wird (V2, K2).

Unter Berücksichtigung der geringen Flächengröße, der Vorbelastung des Standorts, der vorgesehenen Maßnahmen sowie der weiterhin großflächig vorhandenen geeigneten Habitatstrukturen im Gebiet ist nicht zu erwarten, dass die gebietsbezogenen Bestandsziele oder die Habitatkapazität der gehölzgebundenen Zielarten in relevanter Weise beeinträchtigt werden.

Andere gehölzgebundene Vogelarten (z. B. Star, Kleinspecht oder weitere Höhlen- und Gebüschbrüter) werden im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung berücksichtigt. Für diese Arten besteht jedoch kein eigenständiger Natura-rechtlicher Prüfbedarf, da sie entweder nicht zu den maßgeblichen Zielarten des Vogelschutzgebiets zählen oder kein erhebliches, für das Gebiet prägendes Vorkommen im betroffenen Teilbereich aufweisen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der beschriebenen Maßnahmen und der vorgesehenen Gehölzkompensationsmaßnahme (V2, K2) keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der gehölzgebundenen Arten zu erwarten ist.

6.2.4 Star, Gartenrotschwanz, Kleinspecht, Waldohreule

Die Berücksichtigung von Star, Gartenrotschwanz, Kleinspecht und Waldohreule erfolgt ergänzend auf Grundlage von Art. 4 Abs. 2 VS-RL und des EuGH-Urteils C- 66/23, soweit für diese Arten im betroffenen Teilgebiet ein funktional relevanter Bezug zum Vorhaben besteht. Sie gehören damit zum Prüfgegenstand, ohne dass für sie

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eigenständige gebietsspezifische Erhaltungsziele formuliert sein müssen. Ihre Berücksichtigung erfolgt vielmehr ergänzend auf Grundlage ihres funktionalen Bezugs zu den vom Vorhaben betroffenen Gehölz- und Saumstrukturen. Maßgeblich ist hierbei, dass am Pumpwerksstandort kleinflächige Gehölz- und Gebüschstrukturen entfallen, die grundsätzlich als Brut- oder Ruhestätten bzw. als randlich genutzte Habitatbestandteile geeignet sein können.

Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Arten ist gleichwohl nicht zu erwarten. Der Eingriff beschränkt sich auf kleinflächige, randlich vorbelastete Gehölzstrukturen und betrifft keine großflächigen oder für das Vogelschutzgebiet maßgeblichen Wald- oder Gehölzkomplexe. Für Star, Gartenrotschwanz und Kleinspecht ist zudem zu berücksichtigen, dass zwar mangels Höhlenkartierung eine artenschutzrechtliche Vorsorge geboten ist (vgl. V 4), die für die Betrachtung der rechtlich maßgeblichen ART Funktionen des Gebiets durch den kleinräumigen Gehölzverlust jedoch nicht in relevantem Umfang berührt werden. Für die Waldohreule fehlt darüber hinaus ein belastbarer standortnaher Hinweis auf eine funktional relevante Nutzung des unmittelbaren Vorhabenbereichs.

Unter Berücksichtigung der beschriebenen Maßnahmen und der vorgesehenen Gehölzkompensation ist daher nicht zu erwarten, dass die Habitatkapazität oder die ökologische Funktion der für diese Arten verfügbaren Gehölz- und Saumstrukturen im Gebiet in einer Weise beeinträchtigt wird, die als erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 34 BNatSchG zu bewerten wäre.

6.2.5 Schilfrohrsänger, Rohrschwirl, Blaukehlchen, Bartmeise, Wasserralle

Erhaltungsziel für die röhrichtgebundenen Arten im EU-Vogelschutzgebiet V20 ist die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungsgrades (Ziel-EHG B) als vitale, langfristig überlebensfähige Populationen in strukturreichen, weitgehend ungestörten Röhrichtbeständen verschiedener Altersstadien sowie in naturnahen Verlandungszonen im Komplex mit Hochstaudenfluren, Feuchtgebüschen und Gewässerstrukturen. Maßgeblich sind insbesondere ein oberflächennaher Grundwasserstand, eine geringe Entwässerung, strukturreiche Übergangsbereiche sowie eine insgesamt geringe anthropogene Störungsintensität. Für die Arten werden gebietsbezogene Mindestbestände definiert, u. a. für den Schilfrohrsänger mit mindestens 50 Brutpaaren, für den Rohrschwirl mit mindestens 10 Brutpaaren und für das Blaukehlchen mit mindestens 15 Brutpaaren. Für die Bartmeise sind keine gebietsbezogenen Erhaltungsziele definiert. Ergänzend zu den gebietsbezogenen Röhrichtarten wird auch die Wasserralle vorsorglich mitbetrachtet, da sie als röhricht- und verlandungsgebundene Art nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL in den Prüfgegenstand einzubeziehen ist und ein funktionaler Bezug zu den nordöstlich angrenzenden Röhricht- und Verlandungszonen besteht. Für die Wasserralle bestehen im VSG V20 keine eigenständigen gebietsbezogenen Erhaltungsziele.

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Die für diese Arten maßgeblichen Habitatstrukturen befinden sich im vorliegenden Bereich in den nordöstlich angrenzenden Röhricht- und Verlandungszonen in einer Entfernung von etwa 140 -150 m zum Vorhabenstandort. Der Vorhabenstandort selbst weist keine entsprechenden Habitatqualitäten auf. Ein direkter Verlust oder eine Entwässerung von Röhrichtbeständen oder Verlandungszonen erfolgt durch das Vorhaben nicht. Im Hinblick auf die vorhabenbedingten Wirkungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein randlicher Saumbereich dieser Röhrichte innerhalb des vorsorglich angesetzten 500-m-Wirkraums liegt. Die potenzielle Betroffenheit ergibt sich daher ausschließlich aus bauzeitlichen Störwirkungen. Für die überwiegenden Röhrichtarten (insbesondere Schilfrohrsänger, Rohrschwirl und Blaukehlchen) sind dabei vergleichsweise geringe artspezifische Fluchtdistanzen im Bereich von etwa 20 bis 50 m anzusetzen. Dies bedeutet, dass die unmittelbare Störwirkung räumlich stark begrenzt ist und sich primär auf den randlichen Übergangsbereich des Röhrichts beschränkt. Eine flächige Beeinträchtigung der Röhrichtkomplexe ist bereits aufgrund dieser artspezifischen Distanzwirkung auszuschließen. Die Beeinträchtigungsrelevanz ist damit fachlich weiter einzugrenzen: Betroffen ist nicht der Röhrichtkomplex als solcher, sondern lediglich ein kleiner randlicher Teilbereich, der innerhalb des erweiterten Wirkraums liegt. Die großflächigen, für die Erhaltungsziele maßgeblichen Röhricht- und Verlandungsstrukturen des Gebiets bleiben vollständig erhalten und störungsarm. Mögliche Beeinträchtigungen könnten sich demnach nur ergeben, wenn sich innerhalb dieses randlichen Störbereichs eine Brut etabliert und durch bauzeitliche Störungen beeinträchtigt wird. Die höchste Störintensität ist hierbei durch Lärm, Bewegungsunruhe und Erschütterungen während des Abbruches zu erwarten.

Zur Vermeidung dieser Wirkung ist das Maßnahmenkonzept gezielt auf die Verhinderung störungsbedingter Brutansiedlungen und Brutaufgaben im Nahbereich ausgerichtet: Durch die Bauzeitenregelung (V 2a) wird der Beginn der Bauarbeiten durch ART Baufeldfreimachung und Gehölzrückschnitt auf den Zeitraum 01.10. bis 28./29.02 beschränkt. Eine vorgezogene Öffnung ab 1. September ist im Einzelfall für störungsarme Tätigkeiten auf dem bereits überprägten Pumpwerksgelände möglich, sofern nach vorheriger Kontrolle und Freigabe durch die ÖBB keine aktuellen Brutvorkommen betroffen sind und erhebliche Störwirkungen ausgeschlossen werden können. Ergänzend wird empfohlen, dass die Bauarbeiten nach Baubeginn kontinuierlich fortgeführt werden. Diese kontinuierliche Bautätigkeit führt dazu, dass sich im unmittelbaren Wirkraum kein störungsarmer Zeitraum einstellt, in dem sich Röhrichtarten im randlichen Störbereich neu ansiedeln könnten. Gleichzeitig ermöglicht sie den adulten Tieren eine frühzeitige Orientierung und Ausweichreaktion in die ausgedehnten, störungsarmen Röhrichtbereiche außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs des Vorhabens. Für die besonders störungsintensive Phase wird durch die Maßnahme V 2b sichergestellt, dass der Abbruch des Bestandsbauwerks ART ausschließlich außerhalb der Brutzeit (01.10. bis 28./29.02.) erfolgt und damit keine

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aktiven Bruten in der störungssensiblen Brutzeit betroffen sind. Ergänzend stellt die Maßnahme V 3 (Brutkontrolle bei Baupausen) sicher, dass bei einer Unterbrechung ART der Bauarbeiten während der Brutzeit eine Kontrolle des Röhrichts innerhalb eines Radius von 200 m erfolgt und die Bauarbeiten nur dann wieder aufgenommen werden, wenn eine Gefährdung einer aktiven Brut ausgeschlossen werden kann. Die ökologische Baubegleitung (V 1) gewährleistet dabei die fachliche Umsetzung, ART Kontrolle und Dokumentation der Maßnahmen. Durch diese aufeinander abgestimmten Maßnahmen wird sichergestellt, dass es weder zu einer Etablierung störungssensibler Brutvorkommen im unmittelbaren Störbereich noch zu einer störungsbedingten Aufgabe bestehender Bruten kommt. Gleichzeitig bleiben die großflächigen, für die Erhaltungsziele maßgeblichen Röhrichtkomplexe vollständig funktionsfähig. Unter Berücksichtigung der geringen artspezifischen Fluchtdistanzen, der Beschränkung der potenziellen Betroffenheit auf einen randlichen Saumbereich sowie der wirksamen Vermeidungsmaßnahmen ist nicht zu erwarten, dass die Habitatkapazität oder die gebietsbezogenen Bestandsziele der genannten Arten in relevanter Weise beeinträchtigt werden.

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass unter Beachtung der beschriebenen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der röhrichtgebundenen Arten zu erwarten ist.

6.2.6 Rohrweihe

Die Rohrweihe ist aufgrund ihrer größeren Störungsempfindlichkeit gesondert zu betrachten.

Erhaltungsziel für die Rohrweihe im EU-Vogelschutzgebiet V20 ist die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungsgrades (Ziel-EHG B) als vitale, langfristig überlebensfähige Population in einer offenen bis halboffenen Niederungslandschaft mit strukturreichen Röhrichten verschiedener Altersstadien und anderen Verlandungszonen im Komplex mit Hochstaudenfluren, kleinräumigen Gehölzstrukturen sowie naturnahen Fließ- und Stillgewässern als weitgehend ungestörte Brut- und Nahrungshabitate. Als gebietsbezogenes Bestandsziel werden mindestens 10 Brutpaare bzw. ein Bestand im Bereich der natürlichen Lebensraumkapazität bzw. der gebietsspezifischen Habitatkapazität genannt. Maßgeblich sind damit nicht nur das Vorhandensein geeigneter Röhrichtstrukturen, sondern ausdrücklich auch ausreichend große, nahrungsreiche Jagdgebiete, geeignete Bruthabitate und eine insgesamt geringe anthropogene Störungsintensität.

Für die vorliegende Prüfung ist zunächst festzuhalten, dass der Vorhabenstandort selbst kein Brutplatz der Rohrweihe ist. Das Pumpwerk liegt auf einem bereits technisch überprägten Grundstück; die für die Art funktional maßgeblichen Bruthabitate befinden sich vielmehr in den nordöstlich angrenzenden Röhricht- und Verlandungsbereichen. Die Röhrichtbiotope liegen in einer Entfernung von etwa 140

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bis 150 m zum Vorhabenstandort. Damit liegt nicht der Röhrichtkomplex insgesamt, sondern lediglich ein randlicher Saumbereich des Röhrichts innerhalb des vorsorglich angesetzten vorhabenbezogenen Wirkraums von 500 m. Ein direkter Verlust von Röhrichten, Verlandungszonen oder Gewässerstrukturen tritt durch das Vorhaben nicht ein.

Zu prüfen ist daher, ob bauzeitliche Störungen geeignet sind, die Funktion dieses randlich gelegenen Röhrichtbereichs als potenzielles Brut- oder Nahrungshabitat der Rohrweihe erheblich zu beeinträchtigen. Die Erhaltungsziele des V20 verlangen für diese Art weitgehend ungestörte Brut- und Nahrungshabitate in strukturreichen Röhrichten und Verlandungszonen (Landkreis Harburg, 2023). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für die Rohrweihe eine planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanz von 200 m angesetzt wird (BERNOTAT & DIERSCHKE, 2021). Damit ist nicht der gesamte Röhrichtkomplex, wohl aber ein standortnaher Randbereich potenziell störungsrelevant. Die Beeinträchtigungsrelevanz ergibt sich dabei weniger aus einem Habitatverlust als aus der Möglichkeit, dass es im Zuge der Bauarbeiten (insbesondere durch Lärm, Bewegungsunruhe, optische Reize und Erschütterungen) zu einer Meidung des randnahen Röhrichtbereichs oder im ungünstigsten Fall zu einer Aufgabe einer dort etablierten Brut kommen könnte.

Durch die Einhaltung einer Bauzeitenregelung zur Baufeldfreimachung (V 2) sind ART Baufeldfreimachung, Rodung und Rückschnitt von Gehölzen auf den Zeitraum 01.10. bis 28./29.02. beschränkt. Zugleich ist vorgesehen, dass die Bauarbeiten nach Baubeginn kontinuierlich fortgeführt werden müssen, um eine Neuansiedlung röhricht- und bodenbrütender Arten innerhalb der artspezifischen Stördistanz zu verhindern. Für die Rohrweihe ist dies deshalb wesentlich, weil hierdurch vermieden wird, dass sich während einer störungsarmen Phase im räumlichen Nahbereich des Vorhabens eine Brut etabliert, die bei Wiederaufnahme der Arbeiten wieder aufgegeben würde. Die ausgedehnten Röhrichte im weiteren Umfeld des Vorhabens bieten der Rohrweihe ausreichend geeignete Ausweichmöglichkeiten. Eine Unterschreitung eines Minimalhabitats durch die bauzeitliche Störung tritt nicht ein.

Sollte es jedoch während der Brutzeit der röhricht- und bodenbrütenden Arten zu einer Baupause kommen, ist das Röhricht nordöstlich des Baufelds auf Brutanzeichen zu kontrollieren (V 3). Für die Rohrweihe ist dabei ausdrücklich ein Kontrollradius ART von 250 m, ausgehend vom Rand des Bauvorhabens, vorgesehen. Damit wird sichergestellt, dass eine während einer Baupause möglicherweise erfolgte Ansiedlung im relevanten Störbereich erkannt wird und die Bauarbeiten nicht erneut aufgenommen werden, solange dadurch eine aktive Brut gefährdet würde. Zusammen mit der ökologischen Baubegleitung (V 1) und deren Abstimmungs- und ART Dokumentationspflicht gegenüber der Naturschutzbehörde ist damit ein enges, kontrollfähiges Maßnahmenregime vorgesehen.

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Die höchste Störintensität ist hierbei während der Abbruchphase zu erwarten, da in diesem Bauabschnitt die stärksten Lärm- und Erschütterungswirkungen auftreten. Um eine Betroffenheit aktiver Bruten der Rohrweihe sicher auszuschließen, muss der Abbruch des Bestandsbauwerks zwingend außerhalb der Brutzeit der röhrichtbrütenden Arten erfolgen (V 2b). Der Abbruch ist daher auf den Zeitraum ART 01.10. bis 28./29.02. zu beschränken. Dadurch wird sichergestellt, dass die störungsintensivste Bauphase nicht mit einer aktiven Brut im relevanten Nahbereich zusammenfällt.

Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen ist nicht zu erwarten, dass die für die Rohrweihe maßgeblichen Brut- und Nahrungshabitate in einer Weise beeinträchtigt werden, die das gebietsbezogene Bestandsziel von mindestens 10 Brutpaaren oder die gebietsspezifische Habitatkapazität berühren könnte. Maßgeblich hierfür ist, dass kein direkter Habitatverlust erfolgt, nur ein randlicher Saumbereich des Röhrichts innerhalb des vorhabenbezogenen Störraums liegt, und die störungsintensivsten Bauphasen durch verbindliche Bauzeitenregelungen aus der Brutzeit herausgenommen werden. Eine großflächige oder dauerhafte Entwertung der für die Art maßgeblichen Röhricht- und Jagdhabitate ist damit ausgeschlossen.

Im Ergebnis ist daher unter Beachtung der Maßnahmen V 1, V 2a/b und ART ART V 3 (optional) eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungsziels der ART Rohrweihe nicht zu erwarten.

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6.3 Beurteilung der Beeinträchtigung durch zusammenwirkende Pläne und Projekte

Im Rahmen der Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung ist zu prüfen, ob das Vorhaben im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten geeignet ist, erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des EU-Vogelschutzgebiets V20 „Ilmenau-Luhe- Niederung“ hervorzurufen.

Hierzu wurde eine Abfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Harburg durchgeführt, um zu ermitteln, ob im relevanten räumlichen Zusammenhang weitere Vorhaben bekannt sind, die geeignet sein könnten, kumulativ mit dem geplanten Ersatzneubau des Pumpwerks auf das Teilgebiet „Ilmenau-Luhe-Niederung“ einzuwirken. Die Anfrage erfolgte am 03.02.2026, die Rückmeldung der Unteren Naturschutzbehörde datiert vom 05.02.2026.

Im Rahmen dieser Abfrage wurden insbesondere solche Vorhaben berücksichtigt,

• die sich im räumlichen Wirkbereich des Vorhabens befinden oder funktional auf das Teilgebiet einwirken können,

• für die bereits konkrete Planungen vorliegen,

• sowie Vorhaben, für die bereits eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde oder erforderlich ist.

Vorhaben, die sich lediglich in einem frühen Überlegungs- oder Konzeptstadium befinden und für die noch keine hinreichend konkretisierten Planungen vorliegen, konnten demgegenüber fachlich nicht berücksichtigt werden, da diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht belastbar bewertbar sind.

Nach Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde sind keine weiteren Pläne oder Projekte bekannt, die im vorliegenden Fall geeignet wären, im Zusammenwirken mit dem geplanten Vorhaben zu einer kumulativen Beeinträchtigung der maßgeblichen Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets V20 zu führen.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass keine relevanten kumulativen Wirkfaktoren vorliegen, die über die im Rahmen der Einzelprüfung betrachteten vorhabenbedingten Wirkungen hinausgehen. Auch unter Berücksichtigung möglicher Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Wirkfaktoren ist daher nicht zu erwarten, dass es zu einer Summation oder Verstärkung von Beeinträchtigungen kommt, die geeignet wäre, die Erhaltungsziele des Gebiets erheblich zu beeinträchtigen.

Im Ergebnis sind somit keine erheblichen kumulativen Beeinträchtigungen zu erwarten.

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6.4 Ergebnis der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung

Im Ergebnis der Natura-2000-Prüfung ist festzustellen, dass der geplante Ersatzneubau des Pumpwerks Osterwiesen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des EU-Vogelschutzgebiets V20 „Untere Seeve- und untere Luhe-Ilmenau-Niederung“ führt. Maßgeblich hierfür ist, dass keine für das Gebiet wesentlichen Röhricht-, Feuchtgrünland- oder Gewässerhabitate unmittelbar in Anspruch genommen werden und sich die vorhabenbedingten Auswirkungen auf kleinräumige, randlich vorbelastete Bereiche sowie auf zeitlich begrenzte bauzeitliche Störungen beschränken. Die für die geprüften Arten relevanten Habitatkomplexe bleiben in ihrer Funktion und räumlichen Ausdehnung erhalten. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere der Bauzeitenregelungen, der ökologischen Baubegleitung und der Brutkontrollen bei Baupausen, sind weder für die einzeln geprüften Arten noch für die zusammengefassten Artengruppen erhebliche Beeinträchtigungen der maßgeblichen Habitatfunktionen, der gebietsbezogenen Bestandsziele oder des günstigen Erhaltungsgrades zu erwarten. Auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten sind keine erheblichen Beeinträchtigungen ersichtlich. Das Vorhaben ist damit gemäß § 34 BNatSchG als mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets verträglich zu bewerten.

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7 Maßnahmekonzept

7.1.1 Maßnahmen der Eingriffsregelung

V1: Anwendung von Bodenschutzmatten zur Minimierung von Bodenverdichtung durch BE-Flächen

Um Bodenschäden möglichst zu vermeiden und zu minimieren (vgl. Kap.4.2.1, Konflikt BO3), sind in Bereichen mit verdichtungsempfindlichen Böden, welche als Bauflächen, bzw. BE-Flächen genutzt werden, Maßnahmen zum Schutz des Bodens vor Verdichtung durchzuführen. Denkbar ist die Nutzung von Bodenschutzmatten oder die Herstellung einer Schottertragschicht in Verbindung mit einem Geovließ.

Nach Abschluss der Arbeiten werden sämtliche Fremdmaterialien restlos entfernt. Sotten trotz der Maßnahme Bodenverdichtungen entstanden sein, ist der Boden fachgerecht aufzulockern und entsprechend der weiteren vorgesehenen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen zu gestalten.

V2: Pflanzung niedrigwüchsiger Sträucher

Die Pflanzung von niedrigwüchsigen Sträuchern wie Schlehe, Weißdorn, Hundsrose, Hasel oder Grau- und Ohr-Weide für den Verlust des aktuellen Gehölzbestandes (HPG) durch einen Gala-Bauer stellt eine nicht verpflichtende Vermeidungsmaßnahme dar (vgl. Kap. 4.2.4, Konflikt L1). Einerseits werden durch die Sichtverschattung des Gebäudes anthropogen bedingte Wirkungen durch das künstliche Gebäude reduziert, andererseits werden Habitate für Gehölzbrüter wiederhergestellt. Grundsätzlich werden Gehölzpflanzungen in Gebieten mit Bedeutung für Wiesenbrüter vermieden, da vertikale Strukturen von diesen Arten häufig als Störfaktor wahrgenommen werden und zu einer Meidung der betroffenen Flächen führen. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Pflanzung niedrigwachsender Sträucher als vertretbar einzustufen. Zum einen geht bereits vom Gebäude des Pumpwerks bereits eine nicht vermeidbare Störwirkung aus. Durch die Bepflanzung mit Sträuchern wird diese bestehende Beeinflussung lediglich geringfügig nach außen verlagert. Zum anderen überwiegen die positiven Effekte für das Landschaftsbild sowie für gebüschbrütende Vogelarten die vergleichsweise geringen nachteiligen Auswirkungen auf potenzielle Brutflächen der Wiesenbrüter. Die Durchführung soll parallel des südlich verlaufenden Wirtschaftsweges auf einer Flächengröße von ca. 239 m² werden, um Scheuchwirkungen für bodenbrütende Vögel des Offenlandes zu minimieren.

Der Gras- und Krautaufwuchs innerhalb der Pflanzung ist regelmäßig, in der Regel zweimal jährlich, bis zum ausreichenden Wachstum der Gehölze auszumähen, sodass diese nicht mehr durch Konkurrenzbewuchs beeinträchtigt werden. Das Mähgut kann meist als Mulchmaterial auf der Fläche verbleiben; bei nährstoffreichen Standorten oder Böschungen ist es jedoch zu entfernen und über die örtliche Grünabfallsammelstelle zu kompostieren. Wildschutz- und Verankerungs-einrichtungen sind bis zum Erreichen einer ausreichenden Triebstärke der Pflanzen, etwa ab 4 Zentimetern, regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls zu reparieren. Nach dem Wegfall der Gefährdung durch Wildverbiss oder Fegeschäden sind sie zu entfernen und das Material ordnungsgemäß zu entsorgen. Ausgefallene oder geschädigte Gehölze sind nachzupflanzen, um das Entwicklungsziel der

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Pflanzung, ein geschlossenes Gebüsch, sicherzustellen. In Trockenperioden ist bei ausbleibenden Niederschlägen zu wässern, wobei wenigen, aber durchdringenden Wässerungen der Vorzug vor häufigen oberflächlichen gegeben werden soll. Nach Erreichen der Funktionsfähigkeit kann eine abschnittsweise Verjüngung durch Auf-den- Stock-Setzen sowie die übliche Heckenpflege erfolgen.

K1: Anlage einer halbruderalen Gras- und Staudenflur feuchter Standorte

Für den Verlust von 1.783 m² von halbruderaler Gras- und Staudenflur feuchter Standorte (UHF) ist in entsprechender Größe eine Kompensation zu leisten (vgl. Kap.4.2.3, Konflikt Nr. B1). Diese ist nach Abschluss der Bauarbeiten durch das Ausbringen von Regiosaatgut aus der Herkunftsregion „Nordwestdeutsches Tiefland“ durchzuführen durch einen Gala- Bauer. Als Kompensationsfläche ist ein Großteil der BE-Fläche des Betriebsgeländes des Pumpwerks zu nutzen. Ferner kann die Begrünung der Warft mit entsprechenden Regiosaatgut vorgenommen werden. Bei Nutzung sämtlicher Flächen ist eine Entwicklung auf insgesamt 2.823 m² möglich, was einer Überkompensation von 1.040 m² gleichkommt. Die Entwicklung einer feuchten Gras- und Staudenflur ist wünschenswert aber nicht zwingend notwendig und im Bereich der Warft auch nicht sinnvoll auf Grund der geringen Staufeuchte.

Als Pflegemaßnahmen sind lediglich nach Bedarf aufwachsende Gehölze wie etwa Birken, Weiden oder Ahorne zu entfernen, eine Mahd sollte zweijährlich oder nach betrieblicher Vorgabe erfolgen, allerdings in jedem Fall im Spätsommer.

K2: Entwicklung von Sukzessionsgebüsch

Für den Verlust von 155 m² Ruderalgebüsch (vgl. Kap. 4.2.3, Konflikt Nr. B2) ist im Südosten des Betriebsgeländes ein solches neu zu entwickeln. Der Standort ist geeignet, da er sich am Hangfuß der Warft in einem Nischenbereich befindet und somit keine Scheuchwirkung entfaltet und gute Unterschlupfmöglichkeiten für u.a. Kleinsäuger oder Amphibien als Landlebensraum bietet. Das Gebüsch sich durch natürliche Sukzession entwickeln oder eine Initialpflanzung ist möglich, es sollte sich jedoch um flachwüchsige Sträucher bis zu einer Höhe von maximal 3 m handeln. Es ist darauf zu achten, dass die angrenzende Warft nicht durch den Wuchs beeinträchtigt wird.

K3: Widerherstellung von temporär beanspruchten Grünlandflächen

Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die beanspruchten Grünlandflächen, 68 m² Extensivgrünland (vgl. Kap. 4.2.3, Konflikt Nr. B3) sowie 300 m² der zusätzlichen BE-Fläche (GMA oder GEA) (vgl. Kap. 4.2.3, Konflikt Nr. B4) wieder in ihren Ausgangszustand zu überführen. Hierzu muss zunächst der Boden vorbereitet werden. Im Anschluss ist im Idealfall durch eine Saatgutübertragung artenreicher Bestandteile der verbliebenen, zusammenhängenden Flächen zu nutzen. Die Bewirtschaftung kann danach entsprechend der vorherigen Nutzung durchgeführt werden.

K4: Flächenentsiegelung zur Widerherstellung durch dauerhaft versiegelte sowie umgeformte Flächen

Wird Boden im Rahmen von Baumaßnahmen versiegelt oder anderweitig beeinträchtigt (vgl. 4.2.1, Konflikte Nr. Bo1 & Bo2) so können die Funktionen durch die Entwicklung von

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naturnahmen Flächen bzw. eine Extensivierung sowie eine Entsiegelung wiederhergestellt werden (BREUER, 2002).

Im Bestand befinden sich aktuell 1.165 m² an versiegelten Flächen vor, welche durch den Ersatzneubau entsiegelt werden und auf welchen eine Entwicklung von Gras- und Staudenfluren geplant ist. Dem stehen 724 m² an neu versiegelter Fläche nach Abschluss der Arbeiten gegenüber. Somit ergibt sich durch die Entsiegelung ein Plus von 441 m². Für den Bedarf einer Kompensation von 545 m², welche durch die Überprägung von Boden notwendig wird, kann dieses Plus sowie die Überkompensation der Maßnahme K1 von 1.040 m² angewendet werden.

7.1.2 Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände

V 1: Ökologische Baubegleitung ART

Die ökologische Baubegleitung (ÖBB) oder Umweltbaubegleitung (UBB) überwacht und sichert die Einhaltung der formulierten Maßnahmen, Auflagen und Nebenbestimmungen zum Artenschutz, einschließlich der generellen gesetzlichen Vorgaben der Eingriffsregelung gem. § 14 Abs. 1 BNatSchG und § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Die ÖBB plant, koordiniert und begleitet die zur Eingriffsvermeidung und -verminderung erforderlichen Maßnahmen u. a. durch:

  • Regelmäßige Begehung der Baustelle während der Bauarbeiten und Dokumentation mit Text, Bild und ggf. Plan des Bauablaufes im Hinblick auf: Umsetzung der Bestimmungen des ökologischen Fachbeitrags, Einhaltung aller Bestimmungen der Genehmigungsauflagen aus umweltfachlicher Sicht.
  • Freigabe von Bauabschnitten zur Rodung/Fällung oder im Hinblick auf die naturschutzfachlichen Genehmigungsbelange wie z. B. Bauzeiteneinschränkungen.
  • Kennzeichnung von Flächen, die für Bauarbeiten nicht in Anspruch genommen werden dürfen
  • Kontrolle des Röhrichts im Nordosten des Bauvorhabens und der Umgebungswiesen, nach einer Baupause, um eine Ansiedlung der Rohrweihe und bodenbrütenden Arten auszuschließen (Maßnahme Vart4)
  • Methode zur Baugrubenabsicherung zum Schutz von Reptilien und Amphibien (Maßnahme V 9) ART
  • Information an die Bauüberwachung z. B. über den vor Ort festgestellten Klärungsbedarf hinsichtlich ökologischer Aspekte, die bei Bauausführung zu beachten sind und die Notwendigkeit der Abstimmung mit den Naturschutzbehörden.
  • Abstimmung, Koordination und Begleitung aller in den Planfeststellungsunterlagen benannten Maßnahmen.
  • Weitergabe von Informationen an das Baustellenpersonal (bspw. in Form von Handzetteln) über Aufgaben und Befugnisse der ÖBB, Kurzform des ÖBB-Konzepts des Projektes, worauf als Laie zu achten ist, Information über Ansprechpartner bei Notfällen etc.

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  • Abstimmung, Freigabe und Nachbilanzierung von Eingriffen, die im Genehmigungsverfahren noch nicht absehbar waren bzw. unvorhergesehen im Baubetrieb entstehen.
  • Beweissicherung im Schadensfall.
  • Vorhaltung von Listen aller Ansprechpartner bei Naturschutz-, Wasserbehörden, Naturschutzverbänden
  • Teilnahme an den turnusmäßigen Baubesprechungen
  • Abschließende Dokumentation in einem Bericht inkl. relevanter Hinweise für folgende Bauabschnitte sowie der Weitergabe von Informationen an die zuständigen Naturschutz- und Planfeststellungsbehörden.

Die ÖBB unterliegt der Abstimmungspflicht (inkl. der Dokumentationspflicht) mit der jeweils zuständigen Fachbehörde, v.a. bzgl. folgender Sachverhalte:

  • Die ÖBB unterrichtet die zuständige Naturschutzbehörde regelmäßig über den Baufortschritt und die Maßnahmenumsetzungen
  • Bei notwendigen Abweichungen von Bauzeitenregelungen sowie von allen sich im Bauablauf ergebenden notwendigen Änderungen
  • Bei naturschutzfachlichen Einzelfallentscheidungen, z.B.: Anpassung der Maßnahmenverteilung während des Baus

V 2a: Bauzeitenregelung Baufeldfreimachung ART Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sind alle mit Gehölzentnahme, Baufeldfreimachung und sonstigen relevanten Störwirkungen verbundenen Arbeiten zeitlich so zu steuern, dass eine Beeinträchtigung von Brutvögeln sowie eine Betroffenheit von Fledermäusen vermieden wird. Die Rodung und der Rückschnitt von Gehölzen sowie die eigentliche Baufeldfreimachung sind daher auf den Zeitraum vom 01.10. bis zum 28./29.02. beschränkt. Die Maßnahmen erfolgen damit außerhalb der Brutzeit von Vögeln und außerhalb der Hauptaktivitätsphase der Fledermäuse.

Eine vorgezogene Aufnahme ausschließlich störungsarmer Vorbereitungsmaßnahmen ab 01.09. ist nur ausnahmsweise zulässig, sofern sich diese ausschließlich auf bereits versiegelte bzw. stark anthropogen überprägte Bestandsflächen beschränken, keine Gehölzberäumung, keine Inanspruchnahme naturnaher Offenlandflächen oder der BE- Fläche, keine Erdarbeiten sowie keine Nachtarbeiten oder Baustellenbeleuchtung umfassen.

Nach erfolgter Baufeldfreimachung ist sicherzustellen, dass das Baufeld bis zum Beginn der eigentlichen Bauausführung offen und für Brutvögel unattraktiv gehalten wird. Es ist daher anzustreben, die Bauarbeiten unmittelbar oder zeitnah nach der Baufeldfreimachung aufzunehmen und anschließend möglichst ohne längere Unterbrechung fortzuführen. Auf diese Weise wird verhindert, dass sich röhricht- oder bodenbrütende Arten innerhalb der artspezifischen Stördistanzen neu ansiedeln. Die Bautätigkeit wirkt insoweit zugleich vergrämend, wobei adulte Tiere zu Beginn der Brutsaison noch ausreichend mobil sind, auf geeignete, störungsärmere Bereiche im Umfeld auszuweichen.

Dies wird i.V.m. V 3 umgesetzt: Kommt es dennoch zu einer längeren Baupause während ART der Brutzeit, ist vor Wiederaufnahme der Arbeiten durch die ÖBB zu prüfen, ob sich

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innerhalb des relevanten Wirkraums Brutvorkommen etabliert haben. Bei festgestellten Bruten dürfen die Arbeiten erst nach Abschluss der Brut bzw. nach Verlassen des Brutplatzes fortgesetzt werden.

V 2b: Bauzeitenregelung Abbruch Bestandsgebäude ART

Der Abbruch des Bestandspumpwerks ist aufgrund der hierbei zu erwartenden höchsten bauzeitlichen Lärm-, Erschütterungs- und Bewegungswirkungen zwingend auf den Zeitraum außerhalb der Brutzeit der planungsrelevanten Vogelarten zu beschränken. Der Abbruch darf daher ausschließlich im Zeitraum vom 01.10. bis 28./29.02. durchgeführt werden. Durch die zeitliche Verlagerung der Abbrucharbeiten wird sichergestellt, dass die störungsintensivste Bauphase nicht mit einer aktiven Brutphase zusammenfällt und somit weder eine Aufgabe von Brutplätzen noch eine Gefährdung von Gelegen oder Jungvögeln erfolgt.

Die Maßnahme ist ergänzend zu den Maßnahmen V 1 (ökologische Baubegleitung), ART V 2a (Bauzeitenregelung und kontinuierliche Bauabwicklung) und V 3 (Brutkontrolle ART ART bei Baupausen) umzusetzen. Abweichungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde und fachlicher Freigabe durch die ökologische Baubegleitung zulässig.

V 3: Baufeldkontrolle des Röhrichts und der Umgebungswiesen bei Baupause ART

Sollte es zu einer Baupause während der Brutzeit der röhricht- und bodenbrütenden Arten kommen (zwischen März und August), muss das Röhricht im nordöstlichen Gebiet vom Baufeld und die umgebenden Wiesen nach Brutanzeichen der planungsrelevanten Arten kontrolliert werden. Da die Rohrweihe eine Fluchtdistanz von bis zu 200 Meter besitzt, ist es notwendig das Röhricht in einem Radius von 200 Meter nach Anzeichen einer Ansiedlung der Rohrweihe im Wirkraum des Vorhabens abzusuchen. Die Umgebungswiesen müssen in einem 100 Meter-Radius untersucht werden, um die Fluchtdistanzen von störungsanfälliger Offenlandbrüter (z.B. Wachtelkönig, Bekassine, Rebhuhn) abzudecken.

V 4: Kontrolle Höhlenbäume ART

In den Rodungsflächen sind im Vorfeld der Rodungsarbeiten die Bäume auf vorhandene Höhlenstrukturen zu kontrollieren. Bei Vorhandensein von Baumhöhlen, sind diese vor Fällung sind im Zeitraum vom 11.09 - 31.10. (endoskopisch) auf Besatz zu kontrollieren und/oder per (Einweg-)Verschluss zu verschließen, da in milden Wintern und bei Witterungsphasen über 10°C auch nicht frostsichere Strukturen als Winterquartier genutzt werden (HAMMER ET AL., 2021). Durch den Einsatz des Einwegverschluss wird gesichert, dass in Höhlen befindliche Fledermäuse das Quartier eigenständig verlassen, aber nicht wieder zurückkehren können.

Kann ein potenzielles Quartier nicht oder nur schwer eingesehen bzw. verschlossen werden, ist der betroffene Baum unter Anwesenheit der ÖBB schonend und vorsichtig zu fällen. Falls ein Individuum festgestellt wird, ist dieses durch die ÖBB fachgerecht in Obhut zu nehmen und weitere notwendige Schritte zur Sicherung der Fledermaus einzuleiten.

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V 5: Besatzkontrolle von Fledermäusen im alten Pumpwerk ART

Zur Kontrolle des Gebäudes muss vor den geplanten Abbrucharbeiten untersucht werden, ob sich Fledermäuse zu diesem Zeitpunkt darin befinden. Da der Abbruch des alten Pumpwerks zwischen dem 29.12.27 und dem 21.03.28 (siehe 32-043-Terminplan-2025-07- 16 gem. EHP) stattfinden soll, besteht die Möglichkeit, dass sich Individuen in dem Gebäude für den Winterschlaf einquartiert haben. Deswegen ist eine Besatzkontrolle notwendig und muss vor Abbruch von der ÖBB geprüft werden. Dazu müssen potenzielle Quartiere gesucht werden und diese nach Besatz oder Spuren von Fledermäusen untersucht werden. Die Besatzkontrollen werden durch Ein-/Ausflugskontrollen, akustische Überwachung und endoskopische Untersuchungen durchgeführt. Diese Maßnahme kann schon zu Beginn des Bauvorhabens durchgeführt werden, sodass bei Besatz des Gebäudes der Ausflug der Individuen abgewartet werden kann. Sobald das Quartier leer aufgefunden wird, müssen die Eingänge verschlossen werden, um eine nachträgliche Ansiedlung zu verhindern.

V 6: Bauzeitliche Vermeidung raumwirksamer Lichtemissionen ART

Um eine Beeinträchtigung von Fledermäusen und Brutvögeln zu vermeiden, ist eine nächtliche Beleuchtung der Baustelle zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, ist der Einsatz künstlicher Lichtquellen auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken. Die verwendeten Lichtquellen sind zur möglichst umfänglichen Minimierung von Beeinträchtigungen des Umfelds wie folgt auszugestalten:

  • Verwendung insektenfreundlicher Lichtmittel: zu bevorzugen sind moderne LED- Lampen oder Natrium-Hochdrucklampen
  • Verwendung von Gehäusen mit Richtcharakterisik: der Lichtkegel ist dem Boden zugewandt, kein Anstrahlen von Gehölzen
  • Möglichst niedrige Anbringung, um weite Abstrahlung in die Umgebung zusätzlich zu verhindern
  • Insektendicht schließendes Leuchtgehäuse mit einer Oberflächentemperatur unter 60 °C

V 7: Dauerhafte Vermeidung und Verminderung von Lichtwirkungen ART

Um Beeinträchtigungen durch Lichtwirkungen auf Vögel und Fledermäuse zu vermeiden, sollte auf eine Illumination der Außenfassaden mittels (himmelsgerichteter) Leuchtmittel verzichtet werden. Sofern aus betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Gründen eine Beleuchtung erforderlich wird, ist diese auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und zielgerichtet, abgeschirmt und zeitlich begrenzt auszuführen. Dabei sind warmweiße Leuchtmittel mit geringem UV- und Blauanteil (max. 2.700 K) zu verwenden; eine Anstrahlung von Fassaden, Gehölzen oder sonstigen naturnahen Strukturen ist zu vermeiden. Lichtemissionen aus dem Gebäudeinneren sind ebenfalls auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Ökologischer Fachbeitrag 70

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V 8: Ersatz von Baum- und Gebäudequartieren ART

Die durch die endoskopische Untersuchung, nachgewiesenen Baumquartiere und diejenigen innerhalb des Pumpwerks werden in Form von Fledermauskästen kompensiert. Zur Vermeidung des Verlusts der überplanten Quartiere müssen diese durch entsprechende künstliche Quartiere kompensiert werden. Pro verlorener Höhlenstruktur sind 3 Ersatzquartiere im direkten Umfeld des Höhlenbaums anzubringen. Empfohlen werden semi-natürliche Fledermausquartiere, die künstliche Höhlen in einem hohlen Eichenstamm und 1500 cm³ Innenvolumen nachahmen. Alternativ können künstliche Bohrungen in Altbäume vorgenommen werden, wobei pro entfallender Quartierstruktur drei künstliche Bohrhöhlen angelegt werden. Bei entfallenden Rindenplatten/Spalten ist ein Flachkasten pro entfallendem Quartierbaum ausreichen. Die entsprechenden Bäume sind langfristig aus der Nutzung zu nehmen (>20 Jahre). Eine weitere Möglichkeit stellt eine Translokation des Quartiers dar. Dabei wird ein ausreichend großer Stammabschnitt (ggf. auf dem Boden stehend) vertikal und im direkten Umfeld der Entnahme an Altbäumen fixiert. Dies erhält die natürlichen Höhlenstrukturen und erhöhen die Auffindbarkeit und Annahme der Strukturen (ebd.). Dabei ist wie folgt vorzugehen (nach FÖA 2017):

  • Temporärer Verschluss der Ausflugsöffnung bei aktuellem Fledermausbesatz
  • Freischneiden eines ausreichend großen Stammbereichs (> 4 m; mindestens 2 m ober- und unterhalb des Ausschlupfloches)
  • Schonende und erschütterungsarme Translokation des Stammabschnittes in vertikaler Ausrichtung
  • Wiederausbringung des Baumquartiers im funktionsräumlichen Zusammenhang in einem windgeschützten Bereich sowie abseits von Stör- oder Gefahrenquellen
  • Ausrichtung und Höhe des Stammsegmentes vergleichbar zur Ausgangsituation (ggf. an vitalen Baum installieren).

V 9: Sicherung von Baugruben ART

Ungesicherte Baugruben/Gräben können eine Falle für Reptilien oder Amphibien darstellen. Bei allen offenen Baugruben ist das Bereitstellen einer Ausstiegshilfe (z.B. angerautes Brett, Ententreppe, Abdeckung) oder ähnliche Sicherungsmaßnahmen über Nacht/in Baupausen notwendig. Die Sicherung der Baugrube kann, während der täglichen Arbeiten entfernt und erst nach Beendigung der Bauaktivitäten am Abend wieder bereitgestellt werden. Die Baugruben/Gräben sowie die Notwendigkeit von Ausstiegshilfen sind regelmäßig von der ÖBB zu überprüfen.

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8 Ermittlung des Gesamtkompensationsbedarfs

8.1 Biotope

Bei Zerstörung oder erheblicher Beeinträchtigung von Biotoptypen der Wertstufen V und IV ist gem. BREUER (2002) die Entwicklung gleichartiger Biotope in entsprechender Naturnähestufe erforderlich. Dafür sind möglichst Flächen mit Biotoptypen der Wertstufen I oder II zu nutzen.

Sind solche Biotope im betroffenen Raum mittelfristig (bis 25 Jahre) nicht wiederherstellbar, erhöht sich der Flächenbedarf:

– auf das Verhältnis 1:2 bei schwer regenerierbaren Biotopen der Wertstufe IV

– auf das Verhältnis 1:3 bei kaum oder nicht regenerierbaren Biotopen der Wertstufe V

Bei Beeinträchtigung von Biotoptypen der Wertstufe III genügt die Entwicklung auf gleich großer Fläche mit Biotoptypen der Wertstufen I oder II, möglichst in naturnäherer Ausprägung.

Tabelle 8 gibt die in Abhängigkeit von Wertstufe und Regenerationsfähigkeit der beeinträchtigen Biotoptypen anzuwendenden Kompensationsfaktoren zur Berechnung des Kompensationsbedarfs an.

Tabelle 8: Übersicht der Kompensationsermittlung für Eingriffe in Biotope

Wertstufe1) desRegenerationsfähigkeit des erheblichKompensationsfaktor2)
erheblichbeeinträchtigten Biotoptyps (nach
Vollständiger Verlust
beeinträchtigten(Drachenfels, 2024)
Biotoptyps
V- Nach Zerstörung kaum oder nicht regenerierbar (> 150 Jahre Regenerationszeit)1:3
IV- Nach Zerstörung schwer regenerierbar (< 150 Jahre Regenerationszeit)1:2
III- Bedingt regenerierbar bei günstigen Rahmenbedingungen in relativ kurzer Zeit regenerierbar (< 25 Jahre)1:1
I bis IILeicht regenerierbar-
Erläuterung zur Tabelle: 1) Wertstufe nach Drachenfels (2024) V sehr hohe bis hervorragende Bedeutung IV hohe Bedeutung III mittlere Bedeutung II geringe Bedeutung I geringe bis sehr geringe Bedeutung 0 sehr geringe oder keine Bedeutung

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Wertstufe1) desRegenerationsfähigkeit des erheblichKompensationsfaktor2)
erheblichbeeinträchtigten Biotoptyps (nach
Vollständiger Verlust
beeinträchtigten(Drachenfels, 2024)
Biotoptyps
E Bei Baum- und Strauchbeständen ist für beseitigte Bestände Ersatz in entsprechender Art, Zahl und ggf. Länge zu schaffen (Verzicht auf Wertstufen). Sind sie Strukturelemente flächig ausgeprägter Biotope, so gilt zusätzlich deren Wert (z.B. Einzelbäume in Heiden). 2) Kompensationsfaktor: gibt das Verhältnis von zu kompensierender Fläche zum Kompensationsbedarf an. - keine Kompensation erforderlich

In der nachfolgenden Tabelle 9 sind die bau- und anlagebedingten Beeinträchtigungen für das Schutzgut Biotope aufsummiert dargestellt, da sowohl die temporäre als auch dauerhafte Nutzung der Flächen zu einem Verlust der Habitatfunktionen führen, welcher kompensiert werden muss. Die temporäre Nutzung von BE-Flächen im Grünlandbereich stellt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme V1 keine erhebliche, baubedingte Beeinträchtigung auf das Schutzgut Biotoptypen dar.

Tabelle 9: Kompensationsbedarf für beanspruchten Biotope

Biotop-CodeWertstufeFlächengrößeKomp.-Gesamtgröße
(m²)VerhältnisKompensation (m²)
UHF/UHLIII1.7861:11.783
BRRIII1551:1155
GEAIII681:168

8.2 Boden

Bei der Versiegelung von Böden sowie bei sonstigen Eingriffen sind gem. BREUER (2002)Kompensationsmaßnahmen je nach Art des Belags in Abhängigkeit der Beeinträchtigung (Versiegelung, Teilversiegelung, Überprägung) erforderlich:

  • Vollversiegelung von Böden mit besonderen Standorteigenschaften (z. B. Asphalt, Beton, Spurbahnen) im Verhältnis 1:2

  • Teilversiegelung von Böden mit besonderen Standorteigenschaften (z. B. Kies, Schotter) im Verhältnis 1:1

  • Bei übrigen Böden 1:1 bei Vollversiegelung bzw. 1:0,5 bei Teilversiegelung und Überprägung

Von den aufgeführten Punkten trifft im Rahmen der Vorhabensumsetzung lediglich der dritte zu.

Vorrangig ist die Entsiegelung anderer Flächen, vorzugsweise zur Entwicklung von Biotoptypen der Wertstufen IV und V oder – falls nicht möglich – zu Ruderalfluren oder Brachflächen. Wenn keine Entsiegelung möglich ist, sollen Flächen aus intensiver landwirtschaftlicher Nutzung genommen und entsprechend umgewandelt werden.

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Durch diese Maßnahmen können Bodenfunktionen, insbesondere die Grundwasserregulation, wiederhergestellt werden.

Die temporäre Verdichtung durch die Nutzung von BE-Flächen untersteht keiner Kompensationspflicht im Sinne der Eingriffsregelung, da die Bodenfunktionen nach Abschluss der Bauarbeiten wiederhergestellt werden.

Kompensationen für Bodenversiegelungen dürfen nicht auf den Kompensationsbedarf für Arten und Biotope angerechnet werden, da Versiegelungen über die Zerstörung einzelner Biotoptypen hinausgehen und gesondert auszugleichen sind. Finden Überprägungen auf Flächen mit Biotoptypen der Wertstufe I und II statt, ist eine multifunktionale Kompensation möglich.

Tabelle 10: Kompensationsbedarf für beanspruchten Boden

BodentypEingriffWertigkeitFlächengrößeKomp.-Gesamtgröße
(m²)VerhältnisKompensation
(m²)
Tiefer GleyVollversiegelungAllgemeine Bedeutung5951:1595
Tiefer GleyUmformungAllgemeine Bedeutung1.0901:0,5545

8.3 Gegenüberstellung der Konflikte und Maßnahmen

In der nachfolgenden Tabelle 11 sind alle durch das Vorhaben zu erwartende Konflikte und die zugeordneten Kompensationsmaßnahmen nach Schutzgütern geordnet aufgelistet. Zu sehen ist außerdem die Summe nach Gegenrechnung von Eingriff und Kompensation.

Tabelle 11: Gegenüberstellung der Konflikte und Maßnahmen

Konflikt-KompensationsbedarfMaßnahme Nr.FlächengrößeSumme (m²)
Nr.(m²)Maßnahme
(m²)
Biotope und Pflanzen
B1680K11.096+414
B2155K21500
B368K3680
B4300K33000
B51.103K11.727+624
Boden
Bo1595K41.165+570
Bo2545K4570+25
Landschaftsbild
L1-V2239+239

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9 Zusammenfassung

Im Rahmen des geplanten Ersatzneubaus des Pumpwerks Osterwiesen in der Stadt Winsen (Luhe) wurden die naturschutzfachlichen Belange der Eingriffsregelung, des besonderen Artenschutzes sowie der Natura-2000-Verträglichkeit geprüft. Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Naturschutzgebiets „Ilmenau-Luhe-Niederung“ sowie des EU- Vogelschutzgebiets V20 „Untere Seeve- und untere Luhe-Ilmenau-Niederung“ und damit in einem naturschutzfachlich sensiblen Raum. Maßgebliche Wirkfaktoren des Vorhabens sind insbesondere bauzeitliche Flächeninanspruchnahmen, der Verlust kleinflächiger Gehölz- und Saumstrukturen sowie bauzeitliche Störungen durch Lärm, Bewegungsreize und Erschütterungen, insbesondere während der Bau- und Abbruchphase.

Durch das Bauvorhaben werden die Schutzgüter Biotope und Boden erheblich beeinträchtigt, weshalb für diese Schutzgüter gem. BREUER (2002) Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden müssen. Für die baubedingt beanspruchten Biotope halbruderale Gas- und Staudenflur feuchter Standorte (UHF) und Rubusgestrüpp (BRR) kann jeweils eine Kompensation innerhalb des Baufeldes hergestellt werden, welche zu einer Überkompensation führt. Für die dauerhaft beanspruchte halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte (UHF) kann ebenfalls eine deutliche Überkompensation erreicht werden. Die temporär beanspruchten Grünlandflächen können in gleicher Art und Weise rekultiviert werden. Für die durch das Vorhaben beanspruchten Böden können durch Entsiegelungen im Rahmen des Baus bereits wiederhergestellt werden. Aus landschaftsästhetischen Gründen und zur Schaffung von Brutlebensraum für Gehölzbrüter kann für den Verlust einer standortgerechten Gehölzpflanzung (HPG) eine Ersatzanpflanzung vorgenommen werden.

In der artenschutzrechtlichen Betrachtung wurde auf Grundlage einer Relevanzprüfung festgestellt, dass insbesondere europäische Vogelarten des Offenlands, der Röhrichte sowie der Gehölz- und Saumstrukturen vorhabenrelevant sind. Für diese Arten wurde geprüft, ob Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können. Relevante Risiken ergeben sich vor allem aus der möglichen Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten während der Brutzeit sowie aus bauzeitlichen Störungen. Durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere die ökologische Baubegleitung, die Bauzeitenregelungen für Baufeldfreimachung und Abbruch, die kontinuierliche Bauabwicklung sowie Brutkontrollen bei Baupausen, kann das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände jedoch hinreichend ausgeschlossen werden.

Im Rahmen der Natura-2000-Prüfung wurde untersucht, ob der geplante Ersatzneubau des Pumpwerks geeignet ist, die maßgeblichen Erhaltungsziele des EU-Vogelschutzgebiets V20 im Teilgebiet Ilmenau-Luhe-Niederung (Osterwiesen) erheblich zu beeinträchtigen. Die Prüfung bezog sich auf die relevanten Zielarten des Teilgebiets sowie ergänzend auf weitere Vogelarten nach Art. 4 VS-RL, soweit für diese im betroffenen Teilgebiet ein fachlich belastbarer Bezug zum vorhabenrelevanten Wirkraum besteht. Maßgeblich war hierbei insbesondere, dass kein direkter Verlust von Röhricht-, Feuchtgrünland- oder Gewässerhabitaten erfolgt und sich die vorhabenbedingten Auswirkungen auf kleinräumige, randlich vorbelastete Bereiche sowie auf zeitlich begrenzte bauzeitliche Störungen beschränken. Die für die geprüften Arten maßgeblichen Habitatkomplexe bleiben in ihrer Funktion und räumlichen Ausdehnung erhalten. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen

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Vermeidungsmaßnahmen sind weder für die einzeln geprüften Arten noch für die zusammengefassten Artengruppen erhebliche Beeinträchtigungen der maßgeblichen Habitatfunktionen, der gebietsbezogenen Bestandsziele oder des günstigen Erhaltungsgrades zu erwarten. Auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten sind keine erheblichen Beeinträchtigungen ersichtlich. Das Vorhaben ist damit gemäß § 34 BNatSchG als mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets verträglich zu bewerten.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe und Beeinträchtigungen durch geeignete Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen bewältigt werden können. Erhebliche artenschutzrechtliche Konflikte oder erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des EU- Vogelschutzgebiets V20 sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen nicht zu erwarten. Das Vorhaben ist damit naturschutzfachlich insgesamt umsetzbar.

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10 Quellen

Gesetze und Verordnungen

BNATSCHG – BUNDESNATURSCHUTZGESETZ: GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 48 G vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I S. 323).

VS-RL – VOGELSCHUTZRICHTLINIE: Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Literatur

BERNOTAT, D., & DIERSCHKE, V. (2021). Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen – Teil II.6: Arbeitshilfe zur Bewertung störungsbedingter Brutausfälle bei Vögeln am Beispiel baubedingter Störwirkungen.

BFN. (2019). Nationaler Bericht 2019 gemäß FFH-Richtlinie. Vollständige Berichtsdaten. Kombinierte Vorkommen- und Verbreitungskarten der Pflanzen- und Tierarten der FFH-Richtlinie & Erhaltungszustände. Diverse Arten. Stand: August 2019. https://www.bfn.de/themen/natura-2000/berichte-monitoring/nationaler-ffh- bericht/berichtsdaten.html

BREUER, W. (2002). Leitlinie Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz. herausgegeben vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

BÜRO MEHRING. (2023). Brutvogelerfassung 2023 im EU-Vogelschutzgebiet V20 “Untere Seeve-und Ilmenau-Luhe-Niederung”. Kurzbericht.

DRACHENFELS, O. V. (2023). Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen. In Naturschutz und Landschaftspflege in Niedersachsen (Korrektur 2023). NLWKN: Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz. www.nlwkn.niedersachsen.de/kartierschluessel-biotoptypen

DRACHENFELS, O. V. (2024). Rote Liste der Biotoptypen in Niedersachsen. In Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen (43. Jg., Vol. 2, pp. 69–140). NLWKN: Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz. www.nlwkn.niedersachsen.de

EHP UMWELTPLANUNG GMBH. (2025). Neubau Pumpwerk Osterwiesen - Entwurf Rev 01.

HAENSEL, & THOMAS, H.-P. (2006). Sprengarbeiten und Fledermausschutz-eine Analyse für die Naturschutzpraxis (Vol. 4, Issue 11).

HAMMER, M., PFEIFFER, B., & ZAHN, A. (2021). Vermeidungs-, CEF- und FCS-Maßnahmen für vorhabenbedingt zerstörte Fledermausbaumquartiere. https://www.tierphys.nat.fau.de/fledermausschutz/

HÜPPOP, O. (2013). Rote Liste Wandernder Vogelarten Deutschlands. Berichte Zum Vogelschutz.

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ERSATZNEUBAU DES PUMPWERK OSTERWIESEN

LANDESJÄGERSCHAFT NIEDERSACHSEN E.V. (2024). Wolfsmonitoring: Wolfsnachweise in Niedersachsen. https://www.wolfsmonitoring.com/monitoring/wolfsnachweise

LANDKREIS HARBURG, U. N. (2023). Erhaltungsziele im EU-Vogelschutzgebiet V20 “Untere Seeve- und untere Luhe-Ilmenau-Niederung.” https://www.nlwkn.niedersachsen.de/download/188621/Erhaltungsziele.pdf

LANDKREIS HARBURG, U. N. (2014). Verordnung des Landkreises Harburg über das Naturschutzgebiet “Ilmenau-Luhe-Niederung” der Stadt Winsen (Luhe).

LANDKREIS HARBURG, U. N. (2021). Natura 2000-Managementplan für das FFH-Gebiet 212 “Gewässersystem der Luhe und unteren Neetze” und das EU-Vogelschutzgebiet V20 “Untere Seeve- und untere Luhe-Ilmenau-Niederung”. Teilgebiet Landkreis Harburg. https://www.nlwkn.niedersachsen.de/download/176989/Managementplan_Landkreis_ Harburg_-_Text.pdf

LANDKREIS HARBURG UNTERE NATURSCHUTZBEHÖRDE. (2021).

NABU NIEDERSACHSEN. (2025). Fledermaus Informationssystem BatMap. URL: https://www.batmap.de/web/start/start (aufgerufen am 12.02.25).

NLWKN. (2010). Avifaunistisch wertvolle Bereiche für Brutvogel-Lebensräume. https://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/staatliche_vogelschutzwarte/vogela rten_erfassungsprogramm/datenbewertung_und_herausgabe/brutvogel/datenbewert ung-und-herausgabe-brutvoegel-172094.html

NLWKN. (2018a). Avifaunistisch wertvolle Bereiche für Gastvogel-Lebensräume. https://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/staatliche_vogelschutzwarte/vogela rten_erfassungsprogramm/datenbewertung_und_herausgabe/gastvogel/datenbewert ung-und-herausgabe-gastvoegel-172096.html

NLWKN. (2018b). NLWKN_Gastvogel-Bewertung-2018_Teilgebiet_1_8_11_13.

NLWKN. (2018c). NLWKN_Gastvogel-Bewertung-2018_Teilgebiet_1_8_11_17.

NLWKN. (2018d). NLWKN_Gastvogel-Bewertung-2018_Teilgebiet_1_8_12_02.

NLWKN. (2018e). NLWKN_Gastvogel-Bewertung-2018_Teilgebiet_1_8_12_08.

NLWKN. (2023). Vollzugshinweise für Arten und Lebensraumtypen: Stand 2011-2019. NLWKN: Niedersächsisches Landesamt Für Wasserwirtschaft, Küsten- Und Naturschutz. https://www.nlwkn.niedersachsen.de/vollzugshinweise-arten- lebensraumtypen/vollzugshinweise-fur-arten-und-lebensraumtypen-46103.html

RÖSSLER, M., DOPPLER, W., FURRER, R., HAUPT, H., SCHMID, H., SCHNEIDER, A., STEIOF, K., & WEGWORTH, C. (2022). Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht.

RYSLAVY, T., BAUER, H.-G., GERLACH, B., HÜPPOP, O., SÜDBECK, P., & SUDFELDT, C. (2020). Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 6. Fassung, 30. September 2020. Berichte zum Vogelschutz 57: 13–112. Berichte Zum Vogelschutz 57: , 13112.

SIEMERS, B. M., & SCHAUB, A. (2011). Hunting at the highway: Traffic noise reduces foraging efficiency in acoustic predators. Proceedings of the Royal Society B: Biological Sciences, 278(1712), 1646–1652. https://doi.org/10.1098/rspb.2010.2262

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STONE, E. L. (2013). Bats and Lighting Overview of current evidence and mitigation. www.batsandlighting.co.uk

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11 Anhang

Anhang 1 Abschichtung der planungsrelevanten Vogelarten der artenschutzrechtlichen Betrachtung und Natura2000-Prüfung als Gesamtübersicht

Tabelle 12: Abschichtung planungsrelevanter Vogelarten für artenschutzrechtliche Betrachtung und Natura2000-Prüfung als Gesamtübersicht

ArtWiss. NameR L DRL Nd sBNatSc hGVSc h-RLFluchtdistHabitatbezug am Standort / WirkraumPlanungsrelev ante ArtBegründungNachweis- /Datengrundl age
anz (m)
gem.
Bernotat et
al. (2021)
BekassineGallinago gallinago11§§-5050Feuchtgrünland-jaZielart des Teilgebiets;(Landkreis Harburg, 2023; Landkreis Harburg, 2021)
/Nasswiesenbezug imhohe Schutzwürdigkeit
erweiterten Wirkraum;und potenzielle
keine standortnaheStörbetroffenheit im
Kernflächeerweiterten Wirkraum.
BlässhuhnFulica atra**§-40Gewässergebunden; kein standortnaher KonfliktneinGewässergebundene Art ohne funktionalen Bezug zum Vorhaben.(Landkreis Harburg, 2023)
BlaukehlchenLuscinia svecica**§§Anh. I30Röhricht- und Übergangsbereiche im 500-m-WirkraumjaZielart des Teilgebiets;(Büro Mehring,
als Röhricht-2023;
/ÜbergangsartLandkreis
innerhalb des 500-m-Harburg, 2021;
Störraums textlich zuLandkreis
prüfen.Harburg, 2023)
BraunkehlchenSaxicola rubetra21§-40Randliche Offenland- /Saumfunktionen der BE-Flächen potenziell relevantjaZielart des Teilgebiets; 2023 im Gebietsteil nicht nachgewiesen, ältere Nachweise im standortnahen Offenland nördlich/nordöstlich des Vorhabens; potenzielle Betroffenheit randlicher Offenland- /Saumfunktionen.(Büro Mehring, 2023; Landkreis Harburg, 2021; Landkreis Harburg, 2023)

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EisvogelAlcedo atthisVV§§Anh. I80Kein unmittelbarer Gewässer- /Steiluferkonflikt am PumpwerkneinZielart des Teilgebiets, aber kein geeigneter standortnaher Brut- oder Funktionsraum am Vorhabenstandort.(Büro Mehring
2023;
Landkreis
Harburg, 2021;
Landkreis
Harburg, 2023)
FeldlercheAlauda arvensis33§-25Offenland im Umfeld sowie randliche Offenlandfunktionen der BE-FlächenjaZielart des Teilgebiets; 2023 in der Luhe- Ilmenau-Niederung nachgewiesen; potenzieller Habitatbezug im Offenlandwirkraum.(Büro Mehring, 2023; Landkreis Harburg, 2023)
FeldschwirlLocustella naevia22§-25Saum- /Ruderalstrukturen im Wirkraum potenziell geeignetja2023 in der Luhe-(Büro Mehring, 2023; Landkreis Harburg, 2023)
Ilmenau-Niederung
nachgewiesen;
potenzieller
Habitatbezug im
Wirkraum.
GänsesägerMergus merganser**§-200Gewässergebunden; kein standortnaher KonfliktneinGewässergebundene Art ohne funktionalen Bezug zum Vorhaben.(Landkreis Harburg, 2023)
Gartengrasmüc keSylvia borin**§-20Gehölz-/Saumbezug am Standort grundsätzlich möglichja2023 in der Luhe-(Büro Mehring, 2023)
Ilmenau-Niederung
nachgewiesen;
potenzieller
Habitatbezug in
Gehölz- und
Saumstrukturen des
Standorts.
Gartenrotschw anzPhoenicurus phoenicurus**§-20Habitatpotenzial allgemein gegebenjaKein belastbarer standortbezogener Konfliktbezug, aber Vorkommen pot. Möglich(Landkreis Harburg, 2023)
GraugansAnser anser**§-200Weiträumige NutzungneinGewässer-(Landkreis
möglich, aber kein/rastspezifischeHarburg, 2023;
spezifischerNutzung ohneBurdorf &
standortnaherstandortbezogeneSüdbeck,
KonfliktbezugRelevanz.2001)
HaubentaucherPodiceps cristatus**§-100Gewässergebunden; kein unmittelbarer Gewässerbezug am StandortneinGewässergebundene Art ohne funktionalen Bezug zum Vorhaben.(Landkreis Harburg, 2023)

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HöckerschwanCygnus olor**§-50Kein standortnahesneinGewässergebundene Art ohne funktionalen Bezug zum Vorhaben.(Büro Mehring,
Brut- oder2023;
Rastgewässer amLandkreis
PumpwerkHarburg, 2023)
KiebitzVanellus vanellus23§§-100Alte Nachweise außerhalb des vorhabenrelevanten Wirkraums; am Standort keine geeigneten KernhabitateneinZielart des Teilgebiets, 2023 in der Luhe- Ilmenau-Niederung nicht nachgewiesen; alte Nachweise außerhalb des vorhabenrelevanten Wirkraums; keine geeigneten Kernhabitate am Standort.(Büro Mehring, 2023; Landkreis Harburg, 2023; Landkreis Harburg, 2021)
KleinspechtDryobates minor*V§-30Gehölzbezug grundsätzlich vorhanden, aber kein klarer standortnaher SchwerpunktJaBekanntes Vorkommen(Büro Mehring, 2023; Landkreis Harburg, 2021)
außerhalb des
vorhabenrelevanten
Wirkraums; kein
spezifischer
Konfliktbezug, aber
Vorkommen pot.
möglich
KnäkenteSpatula querquedula22§§Anh. I120Gewässergebundene Art; kein belastbarer standortnaher Funktionsbezug am Pumpwerknein2023 im Gebietsteil zwar nachgewiesen, aber kein belastbarer funktionaler Bezug zum Vorhabenstandort.(Büro Mehring, 2023; Landkreis Harburg, 2023)
KormoranPhalacrocor ax carbo**§200Kolonie- undneinNahrungsgast ohne(Büro Mehring,
Gewässerbezugstandortbezogene2023;
außerhalb desRelevanz amLandkreis
PumpwerksumfeldsVorhabenstandort.Harburg, 2023)
KrickenteAnas crecca**§-120Gewässergebunden; 2023 im Gebietsteil nicht nachgewiesenneinKeine geeigneten Habitatstrukturen im unmittelbaren Wirkraum und kein aktueller standortbezogener Konflikt.(Büro Mehring, 2023; Landkreis Harburg, 2023)
KuckuckCuculus canorus33§-50Potenziell im weiteren Umfeld, aber kein spezifischer Vorhabenbezugnein2023 im Gebietsteil(Büro Mehring, 2023; Landkreis Harburg, 2023)
nachgewiesen, aber
kein konkreter
standortbezogener
Konfliktbezug.

Ökologischer Fachbeitrag 82

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LöffelenteSpatula clypeata32§-120Gewässergebunden; kein unmittelbarer StandortbezugneinGewässergebundene Art ohne funktionalen Bezug zum Vorhabenstandort.(Landkreis Harburg, 2023; Landkreis Harburg, 2021)
NachtigallLuscinia megarhynch os*V§-25Direkter Gehölz- /Saumbezug am PumpwerksgeländejaZielart des Teilgebiets; konkreter Habitatverlust am Standort.(Büro Mehring,
2023;
Landkreis
Harburg, 2021;
Landkreis
Harburg, 2023)
NeuntöterLanius collurioVV§§Anh. I30Konkreter Gehölz- /Gebüschverlust am Standort; ältere Nachweise im UmfeldjaZielart des Teilgebiets; trotz fehlendem Nachweis 2023 im Gebietsteil aufgrund konkreten Habitatverlusts am Standort planungsrelevant.(Büro Mehring, 2023; Landkreis Harburg, 2021; Landkreis Harburg, 2023)
PirolOriolus oriolusV3§-40Aktueller Nachweis nurneinZielart des Teilgebiets,(Büro Mehring, 2023; Landkreis Harburg, 2023)
im Teilgebiet Untereaktueller Nachweis nur
Seeveniederung/Overaußerhalb des
Plack, ca. 4,5 kmvorhabenrelevanten
entferntGebietsteils
Rauchschwalb eHirundo rusticaVV§-25Kein spezifischer Konfliktbezug am Pumpwerknein2023 im Gebietsteil nicht nachgewiesen; kein standortbezogener Konflikt.(Büro Mehring, 2023; Landkreis Harburg, 2021)
RebhuhnPerdix perdix22§-100Alter Kartennachweis im Offenlandumfeld; Offenlandbindung im WirkraumjaAlter Nachweis im(Landkreis Harburg, 2021; Landkreis Harburg, 2023)
Wirkraumumfeld und
potenzieller
Habitatbezug im
Offenland.
RohrschwirlLocustella luscinioides22§§-20Röhricht- /Verlandungsbereiche im 500-m-WirkraumjaZielart des Teilgebiets; 2023 in der Luhe- Ilmenau-Niederung nachgewiesen; als Röhrichtbrüter innerhalb des 500-m- Störraums textlich zu prüfen.(Büro Mehring, 2023; Landkreis Harburg, 2021; Landkreis Harburg, 2023)
RohrweiheCircus aeruginosus*V§§Anh. I200Röhrichtbrüter; keinjaZielart des Teilgebiets;(Büro Mehring, 2023; Landkreis Harburg, 2021;
direkter Habitatverlust,2023 in der Luhe-
aber potenziellIlmenau-Niederung
störungsrelevant imnachgewiesen;
500-m-Wirkraumstörungsempfindliche

Ökologischer Fachbeitrag 83

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Röhrichtart innerhalbLandkreis
des 500-m-Störraums.Harburg, 2023)
RotschenkelTringa totanus22§§-100Alte Nachweise außerhalb des vorhabenrelevanten Wirkraums; keine geeigneten Kernhabitate am StandortneinZielart des Teilgebiets, 2023 in der Luhe- Ilmenau-Niederung nicht nachgewiesen; ältere Nachweise außerhalb des vorhabenrelevanten Wirkraums; keine geeigneten Habitatstrukturen am Standort.(Büro Mehring, 2023; Landkreis Harburg, 2021; Landkreis Harburg, 2023)
Schilfrohrsäng erAcrocephalu s schoenobae nus**§§-20Röhricht- /Verlandungsbereiche im 500-m- Wirkraumnördlich/nordö stlich des PumpwerksjaZielart des Teilgebiets;(Büro Mehring, 2023; Landkreis Harburg, 2021; Landkreis Harburg, 2023)
2023 in der Luhe-
Ilmenau-Niederung
nachgewiesen; als
Röhrichtbrüter
innerhalb des
vorsorglich
angesetzten 500-m-
Störraums textlich zu
prüfen.
Schwarzkehlch enSaxicola rubicola**§-30Randliche Offenland- /Saumstrukturen im Wirkraum vorhandenja2023 im Gesamtgebiet bzw. ältere Nachweise im Teilgebiet; potenzieller Habitatbezug im randlichen Offenlandwirkraum.(Büro Mehring, 2023; Landkreis Harburg, 2021)
StarSturnus vulgaris33§-20kein aktueller Nachweis im Umfeld, Bruthabitat in nahegelegenen Gehölzen pot. möglichJa2023 im Gebietsteil(Büro Mehring, 2023)
nachgewiesen, kein
konkreter
standortbezogener
Konfliktbezug im
Vorhabenbereich, aber
Vorkommen pot.
möglich
Tüpfelsumpfhu hnPorzana porzana22§§Anh. I60Röhricht- /Verlandungsbereiche im 500-m-Wirkraumja2023 in der Luhe- Ilmenau-Niederung neu nachgewiesen; röhricht- /verlandungsgebunden e Art innerhalb des 500-m-Störraums textlich zu prüfen.(Büro Mehring, 2023; Landkreis Harburg, 2023)

Ökologischer Fachbeitrag 84

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UferschnepfeLimosa limosa12§§-100Kein aktuelles Vorkommen im Gebietsteil; kein standortbezogener KonfliktneinZielart des Teilgebiets,(Landkreis Harburg, 2021; Landkreis Harburg, 2023)
aktuell im Gebietsteil
nicht mehr
vorkommend; kein
standortbezogener
Konflikt.
WachtelkönigCrex crex22§§Anh. I50Kein aktueller Nachweis 2023, aber Feuchtgrünlandkulisse im erweiterten WirkraumjaZielart des Teilgebiets; 2023 nicht nachgewiesen, aufgrund hoher Schutzwürdigkeit und potenzieller Feuchtgrünlandkulisse im erweiterten Wirkraum vorsorglich mitzuführen.(Büro Mehring, 2023; Landkreis Harburg, 2023)
WaldohreuleAsio otus**§§25Kein erkennbarernein2023 im Gebietsteil nicht nachgewiesen; kein standortnaher Konfliktbezug.(Büro Mehring, 2023; Landkreis Harburg, 2021)
standortnaher
Schwerpunkt; alte
vereinzelte Nachweise
im V20
WasserralleRallus aquaticusVV§50Röhricht- /Verlandungsbereiche im 500-m-WirkraumjaRöhricht- /Verlandungsart mit potenzieller Störbetroffenheit innerhalb des vorsorglich angesetzten 500-m- Störraums; textliche Prüfung erforderlich.(Landkreis Harburg, 2021; Landkreis Harburg, 2023)
WeißstorchCiconia ciconiaVV§§Anh. I100Alt-Nachweis imjaZielart des Teilgebiets;(Büro Mehring, 2023; Landkreis Harburg, 2021; Landkreis Harburg, 2023)
weiteren Offenland2023 in der Luhe-
nördlich/nordöstlich desIlmenau-Niederung
Vorhabens; Prüfungnachgewiesen; Prüfung
überüber
NahrungshabitatfunktioNahrungshabitatfunktio
n, kein standortnahern im
HorstkonfliktOffenlandwirkraum.
Wiesenschafst elzeMotacilla flava**§30Offenland- /Grünlandumfeld und randliche BE-Flächen potenziell geeignetjaZielart des Teilgebiets; 2023 im Gebietsteil nicht nachgewiesen, ältere Nachweise im Offenlandumfeld; potenzielle Betroffenheit durch temporäre(Büro Mehring, 2023; Landkreis Harburg, 2021; Landkreis Harburg, 2023)

Ökologischer Fachbeitrag 85

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R

R

R

G

V

A

Offenlandinanspruchna hme.
ZwergschwanCygnus columbianus bewickii**§100Rast-/Durchzugsart, kein standortnaher SchwerpunktneinDurchzügler ohne(Landkreis Harburg, 2023)
standortbezogene
Relevanz, da keine
essenziellen
Nahrungs- oder
Rastgebiete betroffen
D: Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (RYSLAVY ET AL., 2020) Nds: Rote Liste Niedersachsen (KRÜGER & SANDKÜHLER, 2022) Planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanz gemäß (BERNOTAT & DIERSCHKE, 2021) fährdungskategorien: 1 – vom Aussterben bedroht; 2 - stark gefährdet; 3 – gefährdet; G - Gefährdung unbekannten Ausmaßes; V - Arten der Vorwarnliste; * - ungefährdet -RL = Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG : § = besonders geschützte Art; §§ = streng geschützte Art

Ökologischer Fachbeitrag 86

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