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10. WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
10.1 Frei
10.2 Allgemeines Der Bieter sollte sich vor Abgabe seines Angebotes ein Bild von der Baustelle machen. Angebote, in denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in Mischkalkulationen auf andere Leistungspositionen umlegt, werden grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen (§ 25 Nr. 1, Abs. 1 Buchst. B VOB/A, BGH Urteil vom 18.05.04). Gemäß Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 wird vom AG von den Rechnungen ein Steuerabzug von 15 v.H. vorgenommen, sofern der AG keine gültige Freistel- lungserklärung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 vorlegt. Die Auftragsvergabe kann von einer Bewertung des Bieters durch eine Wirtschaftsauskunftei abhängig gemacht werden.
10.3 Änderungen des Leistungsumfangs 10.3.1 Änderungsvorschläge des Auftragnehmers bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. 10.3.2 Bei Teilkündigungen hat der AN keinen Anspruch auf Erstattung der Geschäftskosten und des entgange- nen Gewinns, wenn durch andere Aufträge ein Ausgleich erfolgt. 10.3.3 Den Nachtragsangeboten ist eine Kalkulation beizufügen.
10.4 Bauzeitenplan 10.4.1 Dem Auftraggeber ist nach Auftragsvergabe innerhalb von zwei Wochen ein Bauzeitenplan in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Der Bauzeitenplan ist nach Hauptpositionen zu unterteilen und nach Werktagen bzw. Wochen (Datum) aufzugliedern, so dass die geplante Reihenfolge der Arbeiten und die Zeiteinteilung eindeutig ersichtlich sind. Unter der Soll-Zeile ist jeweils eine Leer-Zeile vorzusehen, in die der tatsächliche Baufortschritt eingetragen werden kann. 10.4.2 Nach Prüfung des Bauzeitenplanes werden Einzelfristen zwischen den Vertragspartnern durch Anerken- nungsvermerk und rechtsverbindliche Unterschrift vereinbart. Der Bauzeitenplan ist dann Vertragsbestand- teil. 10.5 Ausführungsunterlagen Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass seine Beauftragten stets im Besitz der gültigen Montageplä- ne sind.
10.6 Ausführung 10.6.1 Es erfolgt durch den Auftraggeber keine Bewachung der Baustelle. Jeder Auftragnehmer hat wenigstens an jedem Wochenende und an Tagen vor Feiertagen seine Monta- gestellen, Werk- und Lagerplätze, Schuppen und sonstige Anlagen auf seine Kosten gründlich aufzuräu- men und von allen Schuttmassen, überflüssigem Rüstmaterial und sonstigen Abfällen besenrein zu säu- bern. Alle in Anspruch genommenen Geländeflächen hat der Auftragnehmer nach Beendigung der Arbeiten ohne besondere Vergütung in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und der Bauleitung ordnungsge- mäß zu übergeben. Die vorschriftsmäßige Beseitigung von Verpackungsmaterial wird nicht gesondert ver- gütet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Sauberhaltung der Baustelle kann von der Bauleitung die Säuberung durch Dritte auf Kosten des säumigen Auftragnehmers verfügt werden. Wenn der Baufortschritt es erfordert oder sonstige Gründe vorliegen, kann die Bauleitung von dem Auf- tragnehmer verlangen, dass Lagerplätze geräumt, Schuppen, Baubuden usw. an anderer Stelle wieder aufgebaut werden. 10.6.2 Die tägliche Arbeitszeit auf der Baustelle ist mit der Bauleitung bzw. mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Etwa erforderliche behördliche Genehmigungen für Sonntags- und Nachtarbeit sind durch den Auftrag- nehmer einzuholen. 10.6.3 Nach Vereinbarung findet eine allgemeine Baubesprechung nach näherer Angabe der Bauleitung auf der Baustelle statt, in welcher alle wichtigen Bau- und Montagefragen besprochen werden. Zu allen vom Auf- traggeber oder der Bauleitung anberaumten Besprechungen hat der Auftragnehmer verantwortliche Vertre- ter zu entsenden. Aufgrund eines Fernbleibens des Vertreters entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 10.6.4 Erteilt eine Behörde einem Auftragnehmer Anordnungen, so sind diese durch den Auftragnehmer der Bau- leitung sofort schriftlich zu melden. Nur wenn diese Anordnung zur Vermeidung unmittelbarer Betriebs- und Lebensgefahr getroffen wird, ist ihr unverzüglich Folge zu leisten und gleichzeitig die Bauleitung hier-
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von zu verständigen. 10.6.5 Erforderliche Arbeiten an der Baustromversorgung sind der Bauleitung schriftlich zu melden. Soweit die Installation vertraglich von dem Auftragnehmer zu beschaffen ist, dürfen diese Arbeiten erst dann ausge- führt werden, wenn sie von der Bauleitung genehmigt sind. Die Anlagen sind nach den VDE-Vorschriften nur von amtlich zugelassenen oder geprüften Fachkräften auszuführen und müssen nach Fertigstellung der örtlichen Bauleitung zur Prüfung angemeldet werden. 10.6.6 Die vom Bieter herzustellenden Rüstungen und Arbeitsbühnen sind auch anderen Unternehmen unentgelt- lich auf Gefahr des Benutzers zur Mitbenutzung zu überlassen. Werden Rüstungen und Arbeitsbühnen anderer Unternehmen benutzt, hat der Auftragnehmer sich zu überzeugen, ob diese den Unfall- und Si- cherheitsvorschriften genügen. Während der Benutzungsdauer hat der Auftragnehmer die Sicherungs- pflicht. 10.6.7 Für jegliche Boden- und Materialabfuhrpositionen ist der Nachweis zu erbringen, dass für die Ablagerun- gen die Zustimmung der zuständigen Behörden vorliegt. 10.6.8 Für die ausgeschriebene Kanalbaumaßnahme hat der Auftragnehmer (AN) und seine ggf. eingesetzten Nachunternehmer (NU) die erforderliche Fachkunde, sowie eine Güteüberwachung, bestehend aus Eigen- und Fremdüberwachung, nachzuweisen. Die Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaft ”Güteschutz Kanalbau” in ihrer jeweils gültigen Fassung sind zu erfüllen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der AN (NU) im Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichen der Gütegemeinschaft ”Güteschutz Kanalbau” ist und die Baustelle entsprechend der Güteschutzgruppe ausgestattet wird. Ersatzweise ist dem Auftraggeber vor Auftragserteilung ein Fremdüberwachungsvertrag mit einer zugelas- senen Einrichtung für die Kanalbaumaßnahme in Kopie vorzulegen.
10.8 Baustellensicherung Der Unternehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Ver- antwortung zu ergreifen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem AG er- wachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden und verpflichtet sich, den AG von allen gegen diesen etwa erhobenen Ansprüchen, die auf die ungenügende Sicherung der Baustelle beruhen, in vollem Um- fang freizustellen. Bei Verschmutzung der Verkehrswege- insbesondere der klassifizierten Straßen- durch etwa herabtrop- fendes Wasser oder an Fahrzeugreifen hängenden Erdklumpen beim Transport von Erdmassen, Sand, Kies und Steinmaterial oder anderen Stoffen sind jederzeit genügend Arbeiter zur Säuberung dieser Ver- kehrswege einzusetzen. Bei etwa entstandenen Schäden von Verkehrsteilnehmern oder Forderungen von Behörden haftet der AN. Die durch den AN und seine eingesetzten Erfüllungsgehilfen in der Ausführung des Auftrages verursachten Flur- und sonstigen Schäden soweit diese außerhalb des vom AG freigemachten Geländes entstehen- sind vom AG zu vertreten.
10.9 Abnahme und Übergabe 10.9.1 Vor der Abnahme hat der Unternehmer eine Einweisung des Betriebspersonals vorzunehmen, eine Bestä- tigung hierfür ist vorzulegen. 10.9.2 Die Abnahme erfolgt nach einer erfolgreichen Funktionsprüfung der Anlage. Die Abnahme muss schriftlich beantragt werden. Vor der Abnahme ist die gesamte Anlage gründlich zu reinigen. 10.9.3 Sollte eine Abnahme abgebrochen werden, weil die festgestellten Mängel die Ausstellung des Abnahme- protokolls nicht zulassen, wird eine Wiederholung der Abnahme notwendig. Die durch die Wiederholung der Abnahme entstehenden Kosten (eventuelle Kosten für Betriebsmittel und Kosten der Bauleitung) ge- hen zu Lasten des Auftragnehmers. 10.9.4 Leistungsabnahmen im Werk können vom Auftraggeber angeordnet werden. Alle notwendigen Vorberei- tungen zu deren Durchführung hat der Auftragnehmer zu treffen und deren Kosten zu tragen.
10.10 Bautagebuch Der Auftragnehmer hat ein Bautagebuch zu führen. In das Bautagebuch sind täglich folgende Daten auf- zunehmen: Datum, ausführenden Firmen, verantwortliche Bauführer, Bezeichnung der Arbeiten, Angaben zur Witterung, Anzahl der Beschäftigten, Qualifikation, Einsatz von Geräten, Anordnungen der Bauleitung, Arbeitszeit, Leistungsergebnisse und Besonderheiten. Die Bautagesberichte sind der Bauleitung spätes- tens wöchentlich bei der Bauberatung zur Unterschrift vorzulegen.
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