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BAUBESCHREIBUNG
ZUR
MAßNAHME
3 810 W-234.04/0001/HIM/002 NEUBAU
SCHLEUSENSTEG HIMMELSTADT
NEUBAU SCHLEUSENSTEG
- STAHLBAU- MASSIVBAU-
UND INSTANDSETZUNGSARBEITEN -
| Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Standort Würzburg - | |
|---|---|
| Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Main |
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Inhaltsverzeichnis:
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Liste verwendeter Abkürzungen 3
- Allgemeine Beschreibung der Bauleistung 4 1.1 Auszuführende Leistung nach Art und Umfang 4 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten 7 1.3 Schon ausgeführte Leistungen 7 1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten 7 1.5 Mindestanforderungen an Nebenangebote 8
- Beschreibung der örtlichen Verhältnisse 9 2.1 Lage der Baustelle 9 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege 9 2.3 Zugänge, Zufahrten zur Baustelle 9 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen 10 2.5 Lager- und Arbeitsplätze 11 2.6 Oberflächengewässer 12 2.7 Boden- und Untergrundverhältnisse 12 2.8 Witterungsverhältnisse 13 2.9 Seitenentnahme und Ablagerungsstellen 13 2.10 Zu schützende Bereiche und Objekte 13 2.11 Anlagen im Baugelände 15 2.12 Öffentlicher Verkehr im Bereich der Baustelle 15
- Ausführung der Bauleistungen 16 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung 16 3.2 Bauablauf 16 3.3 Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes 19 3.4 Baustelleneinrichtung 20 3.5 Wasserhaltung 20 3.6 Baubehelfe 20 3.7 Stoffe und Bauteile 22 3.8 Abfälle 30 3.9 Winterbaumaßnahmen 30 3.10 Beweissicherung 30 3.11 Sicherungsmaßnahmen 31 3.12 Lastannahmen 32 3.13 Vermessungsleistungen Aufmassverfahren 33 3.14 Prüfungen 33
- Angaben zum Leistungsverzeichnis 37 4.1 Allgemeines zum Leistungsverzeichnis 37 4.2 Prüfung der Ausschreibungsunterlagen 37 4.3 Vollständigkeit des Angebotes 38
- Ausführungsunterlagen 39 5.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen: 39 5.2 Vom AN aufzustellende Ausführungsunterlagen 41
- Technische Vorschriften und Richtlinien 43
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Liste verwendeter Abkürzungen
ABz Außenbezirk des WSA
AG Auftraggeber
AN Auftragnehmer
ASR Technische Regeln für Arbeitsstätten
BAW Bundesanstalt für Wasserbau
BE Baustelleneinrichtung
BB Baubeschreibung
BG Berufsgenossenschaft
DVGW Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsan-
lagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des
Legionellenwachstums; Planung, Errichtung, Betrieb
und Sanierung von Trinkwasser-Installationen
EP Einheitspreis
GAA Gewerbeaufsichtsamt
GDWS Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
- Standort Würzburg -
GP Gesamtpreis
GW Grundwasser
HDW Hochdruckwasser
km Kilometer
LB Leistungsbereich
LV Leistungsverzeichnis
NN Normalnull
NW Normalwasserstand
OH Oberhaupt
OK Oberkante
OW Oberwasser
OZ Ordnungszahl im Leistungsverzeichnis
SiGe Sicherheits- und Gesundheitsschutz
SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
UK Unterkante
UVV Unfallverhütungsvorschrift
UW Unterwasser
WSA Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt
WSV Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
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1. Allgemeine Beschreibung der Bauleistung
1.1 Auszuführende Leistung nach Art und Umfang
Gegenstand der Ausschreibung sind die Leistungen für die Instandsetzung des Schleusensteges an der Staustufe Himmelstadt. Der neue Schleusensteg wird als Fachwerkkonstruktion ausgeführt. Die Arbeiten sind im Zeitraum ca. Februar 2027 bis Oktober 2027 auszuführen und zu beenden.
Angaben Überbau Bestand:
| Baujahr | 1939 Instandsetzung Korrosionsschutz in 2002 |
|---|---|
| Nutzung | Dienstgehweg WSA Main, nicht öffentlich zugänglich |
| Brückenlänge Stützweite | 39,00 m 36,80 m |
| Konstruktionshöhe Querschnitt | 2,00 m |
| Bauart | Vollwandträger mit Verbänden, genietete Bauweise mit stellenweisen Ausbesserungen durch Schrauben |
| Material | St-37 |
| Gewicht | ca. 35 t |
| Unterführtes Gewässer | Staustufe Himmelstadt, Schiffsschleusenkammer und Sportbootschleuse Main km 232,37 |
| Belag | In Querrichtung gelagerter einteiliger Gitterrost, Stahl tZn |
| Beleuchtung | Laternenmast, Stirnseite Landpfeiler |
| Sonstige Ausstattung | Kameramast im OW |
| Leitungen | Im Schleusensteg sind inaktive Kabel vorhanden. Die aktuell aktiven Kabel wurden temporär auf eine Kabelbrücke neben das Bauwerk verlegt. Diese verziehen sich in den Endbereichen in die ursprüngliche Trasse, sodass sie teilweise durch die Bestandskonstruktion geführt sind. |
| Beschilderung | -entfällt- |
| Zuwegung | Treppenaufgänge an den Betonpfeilern Zugang über Wehrsteg aus Richtung Retzbach (Osten) |
| Absturzsicherung | Beidseitiges Holmgeländer |
| Lager | Stahllager aus Doppel-T-Trägern |
Angaben Betonpfeiler: Da im Beton der Bestandspfeiler keine Bewehrung gefunden wurde und auf den Bestandsunterlagen keine Angaben über Bewehrung existieren, wird von einem unbewehrten Beton ausgegangen. Der neu betonierte Pfeilerkopf des Landpfeilers muss nach heutigem Stand der Technik bewehrt werden. Somit ist für eine ausreichende eingebohrte Anschlussbewehrung zwischen Erst- und Zweitbeton zu sorgen.
| Bezeichnung | Landpfeiler (Westen) Schleusenpfeiler (Osten) |
|---|---|
| Bewehrungsgrad | Unbewehrt |
| Betongüte | ca. C45/55 (Bohrkerne 2025) |
| Konstruktionshöhe ab OK Planie | 6,4 m |
| Lagerschema | Festlager Landpfeiler Loslager Schleusenpfeiler |
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Angaben Überbau Neubau
| Nutzung | Dienstgehweg WSA Main, nicht öffentlich zugänglich |
|---|---|
| Brückenlänge Stützweite | 38,99 m ohne Geländer 36,77 m |
| Konstruktionshöhe Fachwerk | 1,75 m |
| Bauart | Fachwerkträger, geschraubt und geschweißt |
| Material | S235 J2+N und S235 JRH |
| Gewicht | ca. 37,2 t |
| Unterführtes Gewässer | Staustufe Himmelstadt, Schiffsschleusenkammer und Sportbootschleuse Main km 232,37 |
| Belag | In Querrichtung gelagerter zweiteiliger Gitterrost, Stahl tZn |
| Beleuchtung | Laternenmast, Stirnseite Landpfeiler |
| Sonstige Ausstattung | Kameramast im OW |
| Leitungen | Die über die Kabelbrücke geführten Kabel werden nach Fertigstellung Neubau durch das WSA wieder in den Schleusensteg verlegt. Während der Baumaßnahme sind diese zu schützen. |
| Beschilderung | -entfällt- |
| Zuwegung | Treppenaufgänge an den Betonpfeilern Zugang über Wehrsteg aus Richtung Retzbach (Osten) |
| Absturzsicherung | Beidseitiges Füllstabgeländer |
| Korrosionsschutz | Blatt 100, siehe Korrosionsschutzplan |
| Lager | Elastomerlager |
| Übergangskonstruktion ÜKO | Schleppblech, um Spalt zum Wehrsteg zu überbrücken |
Die zu erbringenden Leistungen umfassen unter anderem (gesamt siehe LV):
Allgemeine Leistungen:
- Hochwassersichere und frostsichere Baustelleneinrichtung und –räumung für Stahlbau-, Massivbau- und Korrosionsschutzarbeiten
- Hochwassersichere und frostsichere Stellung und Unterhaltung eines Bürocontainers zur Nutzung durch den AG
- Hochwassersicheres Arbeits- und Schutzgerüst für Arbeiten nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffen (TRGS) 505, 524 und DGUV Regel 101-004, DGUV Regel 109-002 mit umlaufender dichter Einhausung
- Statische Berechnung für Arbeits- und Schutzgerüste mit Treppentürmen inkl. Standsicherheitsnachweis, stat. relevante Bauteile
- Hochwassersichere Herstellung der Zugänglichkeit des Baufeldes durch Stellung von Gerüsttürmen
- etc.
Stahlbau
- Ausbau alter Schleusensteg inkl. Zugangstreppe
- Herstellung und Montage des neuen Schleusensteges inkl. Zugangstreppe
- Demontage und Remontage von Treppenläufen, Geländern und Gitterrosten
- Demontage beschädigtes Geländer auf dem anschließenden Wehrsteg
- Einkürzen Kabelstütze auf Trennmole
- Demontage und Remontage Lampenmast
- Herstellung und Montage Kabeltrassen und Befestigung am Stahlüberbau bzw. am Landpfeiler
- Montage neues Geländer auf dem Wehrsteg Feld L
- Anpassung und Ergänzung Holmgeländer am Landpfeiler auf der Westseite
- etc.
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Massivbau
- Abbruch Pfeilerkopf des Landpfeilers mittels HDW-Strahlen
- Betonage Pfeilerkopf des Landpfeilers
- Herstellung von Lagersockeln auf dem Land- und Schleusenpfeiler
- Betoninstandsetzung Pfeiler
- etc.
Korrosionsschutz
- Entschichten Bestandsschleusensteg (partiell) zum ggf. erforderlichen Trennen in transportable Einheiten unter Verwendung der Verfahren WSA 01 bis WSA 08 nach Wahl des AN in Abstimmung mit dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und der Berufsgenossenschaft
- Partielles Entschichten der Verbindungsstellen zwischen Geländer und Wehrsteg linkes Feld (bereichsweise)
- Beschichtung sämtlicher Bauteile nach DIN EN ISO 12944-5; Beschichtungssystem gemäß Ausschreibung, Farbgebung DB 601 (grün)
- Entsorgung bzw. Transport der Abfälle aus den Entschichtungsarbeiten nur durch zugelassene Transportunternehmen
- etc.
Sonstige Leistungen
- Technische Bearbeitung
- Erstellung von statischen Berechnungen (für Montagehilfen, Gerüste etc.)
- Erstellung von prüffähigen Aufmaßen aller de- und montierten Bauteile
- Erstellung der Bestandsunterlagen analog und digital nach Abschluss der Arbeiten
- Materialzeugnisse und Stücklisten für alle gelieferten Baustoffe und Bauteile
- Vermessungsarbeiten
- etc.
Ortstermin: Dem Bieter wird nahegelegt, sich vor Abgabe des Angebotes vor Ort selbst über die genauen Zugänglichkeiten sowie über die weiteren örtlichen Randbedingungen zu informieren. Die Teilnahme an einer Ortsbesichtigung während der Bieterphase ist empfehlenswert. Die Teilnahme wird durch den Eintrag in die bei der Ortsbesichtigung ausliegenden Teilnehmerlisten nachgewiesen. Für die Baustelleneinrichtung kann vom WSA Main nur eine begrenzte Fläche zur Verfügung gestellt werden. Die Flächen und die Zugänglichkeit können bei dem Ortstermin besichtigt werden.
Die Teilnahme an einer Ortsbesichtigung während der Bieterphase wird empfohlen. Weitere Hinweise bezüglich des Ortstermins sind der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu entnehmen.
Der Ortstermin kann am Mittwoch 18.11.2026 (13:00 - 15:00 Uhr) oder am Mittwoch 25.11.2026 (10:00 - 12:00 Uhr) an der Schleuse Himmelstadt durchgeführt werden und ist mit dem WSA Main, Herrn Hartmann im Vorfeld abzustimmen.
Uwe Hartmann Fachbereich Wasserstraßen Wasserstraßenbauwesen Telefon 09721 206-3236 Mobil 0170 6305815 Mail: uwe.hartmann@wsv.bund.de
Abbrucharbeiten Der Abbruch des Massivbaus an den Pfeilern ist in Form von stufenweisem Abtrag vorgesehen. Der genaue Umfang richtet sich nach dem Zustand des Bestandsbetons innerhalb des Pfeilers und kann nur stufenweise nach erfolgtem teilweisem Abtrag gemeinsam mit dem AG festgelegt werden. Als Verfahren kommen schonender mechanischer Abtrag über Stemmwerkzeug und Abtrag mit Hochdruckwasser-Strahlen (HDW) in Frage. Für die Dauer aller Abbrucharbeiten ist vom AN Sorge zu tragen, dass eine Belästigung durch Lärm und Schmutz für die umliegende Schleusenanlage auf ein Minimum beschränkt wird. Sämtliches innerhalb der Einhausungen anfallendes Wasser muss
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aufgefangen und mithilfe von Absetzbecken gereinigt werden, bevor es einer planmäßigen Einleitung zugeführt wird.
Sonstige Arbeiten Durch den Anprall und die hieraus resultierende Verschiebung des Überbaus in Richtung OW wurden neben dem Geländer auf dem Schleusensteg auch drei Felder des oberwasserseitigen Geländers des angrenzenden Wehrsteges über das linke Wehrfeld derart beschädigt, dass diese auszutauschen sind. Genauere Angaben sind den Ausschreibungsplänen zu entnehmen, welche dieser Baubeschreibung beigefügt sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutz Die SiGe-Leistungen sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung.
Für die Erbringung der Leistungen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz wird ein SiGeKo direkt durch den AG beauftragt. Dieser erstellt die aus der Baustellenverordnung abgeleiteten entsprechenden Leistungen – insbesondere Vorankündigung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und –unterlage und übernimmt die SiGe-Koordination.
Kampfmittel Eingriffe in den Untergrund sind nur im Bedarfsfall nur in Form von kleinen Baugruben und/oder Fundamenten in Bereichen vorgesehen, welche sich im Bereich ehemaliger Maßnahmen auf dem Schleusengelände befinden. Vom Bauherrn wird deshalb auf eine Kampfmittelauswertung des geplanten Baufeldes dieser Maßnahme verzichtet.
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten
Kabel und Leitungen: Der Auftraggeber (AG) hat die ursprünglich im Schleusensteg befindlichen Kabel und Leitungen aus dem Überbau entnommen und auf eine im Unterwasser (UW) des Schleusensteges neu angeordnete Kabelbrücke verlegt.
Vermessung: Der AG stellt dem AN zu Baubeginn Daten einer im Zuge der Planung erfolgten Vermessung zur Verfügung. Die im Baubereich vorhandenen Höhenfestpunkte stellt der AG in Form einer Festpunktübersicht inkl. Koordinaten als Grundlage für weitere Vermessungsleistungen zur Verfügung. Für die dauerhafte Sicherung der Punkte ist der AN verantwortlich. Bei Verlust oder Beschädigung hat er diese auf seine Kosten zu ersetzen. Die Höhenlage ist vom AN vor Beginn der Einmessung der Bauwerkshöhenlage zu überprüfen. Alle darüber hinaus gehenden Absteckungen und Vermessungen zur Durchführung der Maßnahme sind Sache des AN. Hierzu hat der AN eine geeignete Fachkraft (Bau- oder Vermessungsingenieur) einzusetzen. Vergütet wird dieses durch die Leistungsposition der Ausschreibung.
1.3 Schon ausgeführte Leistungen
- ENTFÄLLT -
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
Die Stahlbauarbeiten, Massivbauarbeiten und die Korrosionsschutzarbeiten sind vom Auftragnehmer (AN) so einzuteilen, dass keine gegenseitigen Behinderungen eintreten.
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1.5 Mindestanforderungen an Nebenangebote
Nebenangebote werden nur in Verbindung mit einem gültigen Hauptangebot berücksichtigt. Anhang 481, Mindestanforderungen an Nebenangebote ist zu beachten.
Titel: Technische Bearbeitung Es gelten die Anforderungen der ZTV-W LB 202 als Mindestanforderungen
Titel: Wasserbauwerke aus Beton und Stahlbeton Es gelten die Anforderungen der ZTV-W LB 215 als Mindestanforderungen
Titel: Stahlbau / Maschinenbau Hier gelten die Regelungen der ZTV-W LB 216/1 und LB 216/2 als Mindestanforderungen
Titel: Korrosionsschutzarbeiten Es gelten die Anforderungen der ZTV-W LB 218 sowie folgende Mindestanforderungen: a) Bei den Gerüstbauarbeiten werden nur Systeme mit einer festen Einhausung, d. h. mit starren Seitenwänden und Dach zugelassen. Folien oder Planen als Einhausung dürfen nicht eingesetzt werden. b) Die Entschichtungsarbeiten sind so durchzuführen, dass keine Bleibelastungen in die Umwelt gelangen. Die Vorschriften für Arbeiten mit Gefahrstoffen (Blei) müssen beachtet werden und einem zugelassenen System entsprechen. c) Bei den Strahlarbeiten muss nach der Entschichtung ein Oberflächenreinheitsgrad von mindestens Sa 2 1/2 erreicht werden. d) Sämtliche Festlegungen gem. Baubeschreibung Kapitel 3.7.5 und 3.7.6 sind einzuhalten!
Titel: Instandsetzung von Betonbauteilen (von Wasserbauwerken) Es gelten die Anforderungen der ZTV-W LB 219 als Mindestanforderungen
Für Nebenangebote, die über den Umfang der Verdingungsunterlagen hinausgehen, sind zusätzlich folgende Regelwerke zu beachten:
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV´s) Merkblätter der Bundesanstalt für Wasserbau DIN EN ISO 12 944 Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme (Teil 1-8) sonstige zu beachtende Technische Vorschriften und Richtlinien, siehe Baubeschreibung Abschnitt 6! Die den Verdingungsunterlagen nicht beigefügten Regelwerke stehen als PDF-Datei im Internet zur Verfügung (s.http://vzb.baw.de/tr-w ). Alle Regelwerke können auch bei der Vergabestelle angefordert werden.
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2. Beschreibung der örtlichen Verhältnisse
2.1 Lage der Baustelle
Die Staustufe Himmelstadt (Main-km 232,37) liegt im Landkreis Main-Spessart nördlich von Würzburg und in unmittelbarer Nähe der Gemeinde Himmelstadt. Die Traglast der Zufahrtsstraße ist nicht begrenzt.
Postanschrift: Schleuse Himmelstadt Hauptstraße 226 97267 Himmelstadt Tel.: 0 93 51 / 99 065 -2140 E-Mail: lz-harrbach@wsv.bund.de
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
2.2.1 Straßen
Schleusenseite: Bundesstraße B27 Retzbach – in Retzbach in Richtung Thüngen / Retzstadt abbiegen – den Kreisverkehr an der ersten Ausfahrt auf die Staatsstraße St2437 verlassen – dem Straßenverlauf geradeaus folgen – nach Querung des Mains rechts auf die Staatsstraße St2300 abbiegen und nach ca. 250 m links abbiegen - dem Straßenverlauf geradeaus folgen – am Ortseingang Himmelstadt gegenüber Hauptstraße 13 rechts zum Oberhaupt der Staustufe abbiegen.
Kraftwerksseite: Bundesstraße B27 Himmelstadt – in Himmelstadt links in die Brückenstraße abbiegen – im Ortskern unmittelbar nach der Mehrzweckhalle des TSV Himmelstadt links und sofort rechts abbiegen – dem Straßenverlauf bis zur Staustufe folgen.
2.2.2 Schiene
Keine direkte Anbindung an das Schienennetz im Baustellenbereich vorhanden.
2.2.3 Wasser
Bundeswasserstraße Main. Die Baustelle befindet sich unmittelbar an der Schleusenanlage und ist deshalb direkt im Bereich der Bundeswasserstraße. Durch den Baustellenbetrieb darf der Schiffsverkehr weder beeinträchtigt noch behindert werden. Die Bundeswasserstraße kann jedoch für An- und Abtransport des Schleusensteges genutzt werden.
2.3 Zugänge, Zufahrten zur Baustelle
Die Zufahrten zur Staustufe sind befestigt und beschildert. Über den Zustand der Zufahrten hat sich der AN vor Angebotsabgabe zu informieren.
Die Zufahrt zur Baustelle ist über das öffentliche Straßennetz sowie über die Bundeswasserstraße möglich.
Es ist zu beachten, dass unmittelbar vor der Einfahrt zum Schleusengelände ein Geh- und Radweg kreuzt. Der Verkehr auf dem Geh- und Radweg ist durchgängig zu gewährleisten.
Die Baustelle befindet sich unmittelbar am Oberhaupt der Schleuse. Der nicht öffentliche
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Schleusensteg ist direkt vom westlichen Ufer über eine Treppenanlage erreichbar. Der östlich der Schleuse befindliche Schleusenpfeiler ist über den Schleusensteg bzw. über die Häupter der Schiffs- und Bootsschleuse erreichbar. Die Gitterroste des Wehr- und Schleusensteges dürfen nicht mit rollendem Gerät befahren werden und unterliegen der max. Verkehrslast von 400kg/m².
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Die Anschlussmöglichkeiten für Strom, Wasser, Telefon und Abwasser sind vom AN eigenständig bei den örtlichen Versorgungsträgern oder der Uniper Kraftwerke GmbH zu beschaffen oder zu stellen. Alle Zuleitungen und Anschlüsse sind vom Auftragnehmer herzustellen. Prüfungen an den Leitungen und Anschlüssen während des Betriebes sind nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Auftragnehmer durchzuführen. Die Kosten für das Einrichten, Unterhalten und Räumen sind in die Positionen für die Baustelleneinrichtung einzurechnen. Sämtliche Leitungen müssen für vorbeifahrenden Verkehr gesichert werden und müssen gegen Überfahren von LKW (Achslast bis 12 t) geeignet geschützt sein.
Die Verbrauchskosten sind vom AN direkt mit den Versorgungsträgern abzurechnen.
Strom Von Seiten des AG kann dem AN aus den Antriebshäusern der Schiffsschleuse nur begrenzt Strom zur Verfügung gestellt. Für Kleinverbraucher (Handgeräte, Licht etc.) können in Summe max. 6 KW, 230/400 V, 50 Hz zur Verfügung gestellt werden. Beim Anschluss an das Drehstromnetz können maximal 2 KW pro Phase angeschlossen werden, sofern hierbei alle 3 Phasen symmetrisch belastet werden. Es stehen also bei 400 V max. 6 KW zur Verfügung. Bei Leistungsabgriff über eine Phase stehen bei 230 Volt Spannung 3 KW zur Verfügung (der Anlaufstrom der Geräte ist durch den AN zu beachten).
Den Nachweis des Verbrauchs und die Einhaltung der Vorgaben hat der AN zu führen und vor Beginn der Arbeiten dem AG zu erbringen. Für Kapazitäten darüber hinaus hat der AN selbst zu sorgen.
Auf der Kraftwerksseite kann sich der AN einen Stromanschluss (400V, max. 63A) bei der UNIPER Kraftwerke GmbH beschaffen. Für diesen Stromanschluss muss der AN eigenverantwortlich mit der UNIPER Kraftwerke GmbH in Verbindung treten. Zur Sicherstellung der Ansprüche wird die UNIPER Kraftwerke GmbH eine Sicherheitsleistung (Verrechnungsscheck) verlangen!
Auf der Schleusenseite hat der AN für den Betrieb der Baustellencontainer einen Stromanschluss mit einer 32A Absicherung zu stellen. Für diesen Stromanschluss ist der AN eigenverantwortlich mit der Uniper Kraftwerke GmbH in Verbindung zu treten. Geprüfte Baustromverteiler von Seiten des AN sind in ausreichender Anzahl zu erbringen, vorzuhalten und monatlich zu prüfen. Der Verbrauch muss durch Stromzähler ermittelt werden und ist vom AN zu vergüten.
Als bewegliche Leitungen sind ausschließlich Gummischlauchleitungen H07RN-F oder gleichwertige Bauarten (H07BQ-F) zu verwenden.
Alle Gerüste, Container, Krane usw. sind fachgerecht zu Erden. Abnahme durch eine Elektrofachkraft erforderlich.
Die Kabel sind am Zaun entlang mind. auf einer Höhe von 1 m anzubringen (Mäharbeiten); auf einen möglichen Winterdienst an der Schleuse wird hingewiesen.
Wasser Auf dem Schleusengelände steht ein Wasseranschluss am Schleusenbetriebsgebäude (ca. 100 m vom Schleusensteg entfernt) zur Verfügung (siehe Anlage AU B 01). Weitere Anschlussmöglichkeiten sind bei den örtlichen Gemeinden zu erfragen. Genehmigungen und Erlaubnisse hat der AN selbstständig bei den zuständigen Behörden zu besorgen. Die Leitungen müssen für vorbeifahrenden Verkehr gesichert werden und müssen gegen Überfahren von LKW (Achslast 12 t) geeignet geschützt sein. Die Leitung ist am Zaun entlang mind. auf einer Höhe von 1 m anzubringen (Mäharbeiten); auf
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einen möglichen Winterdienst an der Schleuse wird hingewiesen. Die Schleusenzufahrten und Schleusenwege werden bei Schnee und Frost täglich geräumt und bestreut. Die Leitungen und der Überfahrschutz sind kenntlich zu machen. Die Aufwendungen sind in der BE zu berücksichtigen.
Im Falle von Anschlussmöglichkeiten an das Hauswassernetz der WSV ist eine entsprechende Systemtrennung mit Rückflussverhinderung auszuführen. Die Vorgaben der DVGW Merkblatt W551 (Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen) und W291 (Reinigung und Desinfektion von Wasserverteilungsanlagen) sind zu beachten und einzuhalten. Der Verbrauch muss durch einen Wasserzähler ermittelt werden und ist vom AN zu vergüten. Der Wasseranschluss zu dem Container muss frostsicher gestaltet sein.
Abwasser Für das anfallende Abwasser, verursacht durch den AN und den Baustellencontainer des AG, hat der AN Sorge zu tragen und die Entsorgung zu organisieren und zu zahlen. Geeignete Einrichtungen (Aufständerung durch Wannen, Pumpen etc.) sind zu besorgen und vorzuhalten. Eine Einspeisung in die Anlagen der WSV / Uniper Kraftwerke GmbH ist nicht möglich.
Abwasserbehandlung: Das beim Hochdruckwasserstrahlen (HDW-Strahlen) anfallende Wasser ist vor Einleitung in den Abwasserkanal fachgerecht zu behandeln.
- Neutralisation: Zugabe von Säuren oder Kohlendioxid (CO₂), um den pH-Wert auf den zulässigen Normbereich zu senken.
- Sedimentation: Nutzung von Absetzbecken oder Flockungshilfsmitteln, damit sich die feinen Partikel am Boden absetzen.
- Filtration: Mechanische Feinfilterung des Restwassers, um die Trübstoffe komplett zu entfernen.
- kann mit einer Genehmigung evtl. dem Flusswasser zugeführt werden, sofern dieses nicht nachteilig verändert wird (WHG §6)
Die Einholung von Genehmigungen zur fachgerechten Ableitung des angefallenen Wassers (Baustellenbetrieb und beim HDW-Strahlen) obliegt dem AG. Alle Aufwendungen hierfür sind in die Position Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
2.5 Lager- und Arbeitsplätze
Flächen für die Baustelleneinrichtung und Lagerplätze können dem AN nur laut Plan (siehe Anlage AU B 01) zur Verfügung gestellt werden. Alle Kosten für das Anlegen, Unterhalten, Beseitigen und ggf. Rekultivieren von Lager- und Arbeitsplätzen sowie sonstiger vom AN benutzter Flächen sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Bei der Angebotsabgabe hat der AN einen Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen und dem AG zur Freigabe vorzulegen. Benötigt der AN darüber hinaus noch weitere Flächen für die Einrichtung der Baustelle, so muss er sich diese auf eigene Kosten selbst beschaffen.
Großgeräte (Krane, HDW-Strahlanlage, Container zur Abwasserbehandlung, Silos, Aggregate, Sammelplätze etc.) sind ausschließlich auf dem Land aufzustellen. Eine Lagerung von Strahlabfällen und Betriebsstoffen bzw. Großgeräten auf dem Wasser ist unzulässig.
Der AN hat für seine Arbeitskräfte Tagesunterkünfte sowie sanitäre Anlagen (Sanitärcontainer mit fließend Warm- und Kaltwasser) einzurichten, vorzuhalten und während der Arbeiten zu unterhalten. Die Positionierung hat auf der dafür vorgesehenen Fläche zu geschehen. In der Zeit vom 15. Oktober bis zum 30. April müssen Tagesunterkünfte und Sanitäreinrichtungen über Heizeinrichtungen verfügen, die eine Raumtemperatur von +21°C ermöglichen.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten sind hierbei entsprechend zu beachten und einzuhalten. In diesen Zusammenhang verweisen wir insbesondere auf folgende Technische Regeln:
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- ASR A3.4 „Beleuchtung“
- ASR A3.5 „Raumtemperatur“
- ASR A3.6 „Lüftung“
- ASR A4.1 „Sanitärräume“
- ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“
Die Container sind mit einer Aufständerung von ca. 1,0 m Höhe zu unterbauen (gilt für den Schleusenbereich). Diese Maßnahme dient dem Schutz der Einrichtungen vor Hochwasser. Eine genaue Einweisung geschieht bei Aufstellung. Die Einrichtung von Wohnwagen, Wohnbaracken o. ä. ist auf dem Gelände der WSV verboten.
Umschlagplätze für Transporte über Wasser vom oder zum Baufeld werden dem AN vom AG zugewiesen. Der AN informiert die Bauüberwachung und das zuständige Schleusenpersonal über geplante Transporte. Die Schifffahrt darf durch die Transporte nicht beeinträchtigt werden. Der Zustand der Flächen wird vor Beginn der Arbeiten bei einer gemeinsamen Begehung festgehalten, nach Beendigung der Arbeiten sind die Flächen wieder herzurichten.
2.6 Oberflächengewässer
Gewässerkundliche Daten im Bereich der Staustufe Himmelstadt:
Oberwasser Unterwasser Hydrostatischer Stau bei NN +161,63 m NN +157,33 m Normalstau
HSW NN +159,79 m (FLYS)
HW 100 NN +164,27 m (FLYS)
Risikowasserstand RW NN +162,00 m
Die Baustelle und die Einrichtungen befinden sich in unmittelbarer Nähe der Bundeswasserstrasse Main und liegen im Hochwasserabflussgebiet. Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich über den gesamten Schleusenbereich. Der AN hat sich selbst, besonders bei Hochwassergefahr, ständig über den aktuellen Wasserstand des Maines zu informieren. Die Steiggeschwindigkeit des Wassers kann bis zu 40 cm/h betragen.
Die aktuellen Wasserstände an den Pegeln Viereth, Schweinfurt, Würzburg und Steinbach können über das Internet ständig abgerufen werden (www.hnd.bayern.de, www.pegelonline.wsv.de).
Die Baustelle ist spätestens bei Erreichen des Risikowasserstandes oder nach Aufforderung des AG zu räumen (siehe Punkt 3.11 Baubeschreibung sowie Anlage AU 06 Übersicht Risikowasserstände Himmelstadt).
Anfallendes Oberflächenwasser durch Niederschläge ist durch den AN fachgerecht in die auf dem Schleusengelände vorhandenen Entwässerungsabläufe abzuleiten.
2.7 Boden- und Untergrundverhältnisse
Das Schleusengelände ist großteils mit Asphalt bzw. Rasengittersteinen befestigt. Für das Aufstellen eines Mobilkranes sind zwei Einzelfundamente vorhanden. Die beiden weiteren Kranstützen können auf der Asphaltfläche abgestützt werden. Die westlich der befestigten Flächen vorhandenen Grünflächen können zum Aufstellen von Containern etc. genutzt werden.
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2.8 Witterungsverhältnisse
Die vorherrschenden Witterungsverhältnisse und detaillierte Informationen können beim Deutschen Wetterdienst erfragt werden und sind in der Planung der Bauarbeiten zu berücksichtigen. Arbeitsunterbrechungen aufgrund von Witterungsverhältnissen werden nicht gesondert vergütet.
Für vom AN vorgesehene Stahlbau- und Korrosionsschutzarbeiten auf der Baustelle sind entsprechende Schutzmaßnahmen durch den AN zu einzuplanen und in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
2.9 Seitenentnahme und Ablagerungsstellen
Anfallende schadstoffbelastete Korrosionsschutzabfälle (fallen ggf. beim Trennen des alten Schleusensteges sowie beim Austausch des beschädigten Geländers auf dem Wehrsteg an) sind vom AN witterungsgeschützt zu sammeln und in funktionsfähigen und neuen unbeschädigten verschlossenen Big Bag´s zur Verwertung bereitzustellen. Der vom AG zugewiesene Lagerplatz ist durch den AN mittels Bauzäunen entsprechend den aktuellen Vorschriften einzurichten. Die Zugänglichkeit der Sammelstelle ist für Dritte untersagt, die Sicherstellung hat der AN zu gewährleisten. Der Platz wird dem AN vom AG zugewiesen (siehe Anlage AU B 01). Dieser ist den Vorschriften entsprechend auszuführen. Die auf der Bereitstellungsfläche bereitgestellten Big Bag´s sind entsprechend zu kennzeichnen. Der Transport der Big Bag´s zur Bereitstellungsfläche sowie der weitere Abtransport erfolgt durch den AN mit Hilfe geeigneter Geräte (z.B. Radlader, LKW). Der Abtransport ist unbedingt mit dem AG abzustimmen.
Die auf der Sammelstelle bereitgestellten Big Bag´s sind inhaltsgemäß zu kennzeichnen und regelmäßig zeitnah zu entsorgen. Big Bag`s sind verschlossen und wassergeschützt zu lagern.
Ein sofortiger Abtransport der zu entsorgenden Stoffe muss bei Hochwassergefahr durch den AN gewährleistet werden! Weiterhin darf der Schiffsverkehr zu keinem Zeitpunkt behindert werden!
Abfälle vom HDW-Strahlen sind regelmäßig zeitnah von der Baustelle abzutransportieren. Die entsprechenden Absetzeinrichtungen sind auf dem Baustellengelände vorzusehen.
2.10 Zu schützende Bereiche und Objekte
Der Schleusen- und Kraftwerksbetrieb der Uniper Kraftwerke GmbH, sowie der weitere Wehrbetrieb darf durch die Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Beschädigungen an den Anlagen im Baugelände sind in jedem Fall zu vermeiden bzw. wieder herzurichten. Diese Kosten trägt der AN.
Der AN verpflichtet sich, die Baustelle und die vom AG zugewiesenen Plätze in einem sauberen Zustand zu halten und nach Beendigung der Baumaßnahme wieder im Bestandszustand zu übergeben. Eine Zustandsaufnahme vor Beginn der Arbeiten wird dokumentiert.
Eine Durchfahrt zu allen Antriebshäusern auf der Schleuse muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Die Antriebshäuser der Wehrfelder müssen durchgängig erreichbar sein. Hierzu ist in der Zeit, in der der Schleusensteg nicht begehbar ist, ein temporärer Übergang von der Treppe am Schleusenpfeiler auf den Wehrsteg des linken Wehrfeldes zu errichten.
2.10.1Naturschutzgebiete / Landschaftsschutzgebiete
Das Baufeld liegt außerhalb von FFH-, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten.
2.10.2Biotope
Das Baufeld liegt außerhalb ausgewiesener Biotope.
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2.10.3Denkmale
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2.10.4Gewässerschutz / Umweltschutz
Die Umweltschutzgesetze gelten für alle auszuführenden Arbeiten. Eine Verunreinigung des Mains und des Grundwassers bzw. des Erdreiches ist auszuschließen. Abfälle, Öle, Fette, Farben oder andere Schadstoffe sind nach den gültigen Vorschriften aufzufangen und zu entsorgen, dafür notwendige Behältnisse sind durch den AN vorzuhalten. Die unbedingte Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen bzw. Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen ist gefordert.
Durch Strahlarbeiten anfallendes Wasser ist sicher aufzufangen und zu reinigen oder fachgerecht und schadlos zu entsorgen. Nach Bedarf sind Wartungsplätze für Maschinen und Geräte einzurichten. Diese Arbeiten werden nicht besonders vergütet und sind in den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen.
Die zum Einsatz kommenden Maschinen und Geräte sind mit umweltfreundlichen und nicht Wasser gefährdenden Betriebsstoffen, z. B. Biodiesel, zu betreiben. Für die Lagerung von Mineralölen sowie die Beseitigung von Altölen sind die einschlägigen bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Bei Zwischenfällen (Ölunfällen etc.) sind die zuständigen Dienststellen der Wasserschutzpolizei sofort zu unterrichten. Außerdem ist der AG und die Bauüberwachung des Auftraggebers unverzüglich zu benachrichtigen.
Polizeiinspektion Würzburg-Stadt Wasserschutzpolizeigruppe: Nürnberger Straße 37 97076 Würzburg Tel.: 0931/457-0
Gleichzeitig sind Maßnahmen zur Schadensbeseitigung, Schadensbegrenzung bzw. -minimierung und Vermeidung von Kontaminationsausweitung einzuleiten (siehe Alarmplan – wird durch den SiGeKo des AG bereitgestellt). Deshalb ist zur Sicherung und für den schnellen Zugriff während der Bauarbeiten vom AN geeignetes Ölbindemittel in ausreichender Menge vorzuhalten. Dies ist in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.
2.10.5Lärm- und Immissionsschutz
Die Staustufe Himmelstadt liegt unmittelbar in der Nähe eines Wohngebietes. Auf die Beachtung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), neueste Fassung und die dazu erlassenen Vollzugs- und Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung, sowie die gültigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) wird hingewiesen.
Gegen die Ausbreitung von unvermeidbaren Geräuschen sind ggf. Vorkehrungen zu treffen. Es wird der Einsatz von Maschinen und Geräten mit besonders geringer Lärmentwicklung gefordert.
Die Arbeiten sind in den Tageszeiten von 6:00 bis 17:00 Uhr durchzuführen. Nachtarbeit und Wochenendarbeiten sind zu vermeiden. Andernfalls hat der AN die notwendigen Genehmigungen bei dem AG einzuholen und die umliegende Gemeinde durch den AG zu informieren. Sonn- und Feiertagsarbeit ist beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.
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2.11 Anlagen im Baugelände
Leitungen Im Bereich der zugewiesenen Flächen für die Baustelleneinrichtung befinden sich Kabelschächte mit Leitungen sowie Entwässerungseinläufe. Diese sind im Zuge der Baustelleneinrichtung freizuhalten und zu berücksichtigen.
Gebäude Die vorhandenen Anlagen, sämtliche Objekte sowie Betriebseinrichtungen (Schleusenanlage, Wehranlage, Kraftwerk der Uniper Kraftwerke GmbH) dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden. Sie sind vor Beschädigungen und Verschmutzungen wirksam zu schützen. Die Haftung für entstandene Schäden geht zu Lasten des AN.
2.12 Öffentlicher Verkehr im Bereich der Baustelle
Straßenverkehr Das Gelände der Schleuse ist für den öffentlichen Verkehr gesperrt.
Öffentlicher Fußgängerverkehr Der Schleusen- und Wehrsteg sind nicht für den öffentlichen Fußgängerverkehr zugänglich.
Schiffsverkehr Die Bootsschleuse ist während der Dauer der Maßnahme im Betrieb. Auf dem Main und im Bereich der Schleuse herrscht reger Schiffsverkehr mit Schiffen der gewerblichen Binnenschifffahrt, der Ausflugsschifffahrt und mit Freizeitbooten. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dürfen zu keiner Zeit beeinträchtigt werden.
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3. Ausführung der Bauleistungen
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
In die in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Positionen zur Verkehrssicherung sind alle Aufwendungen für Verkehrssicherungs- und -führungsmaßnahmen zur kompletten Umsetzung der Baumaßnahme einzurechnen. Eine Vergütung darüber hinaus entfällt.
Zur Verkehrsführung und -sicherung gehören u. a. folgende Leistungen: Das Auf- und Abbauen der Beschilderungen mit notwendigen Markierungsarbeiten (einschl. Baustellenzu- und -abfahrten) und die Verkehrssicherungspflicht gemäß RSA erfolgt durch den AN. Der AN unterhält die aufgestellte Beschilderung, Beleuchtung und Markierungen und führt alle notwendigen Umbauten und Umsetzungen durch. Die verkehrsrechtliche Anordnung für die Baustellenbeschilderung und Verkehrsführung ist vom AN mindestens 10 Werktage (Mo-Fr) vor der jeweiligen Verkehrsbeschränkung mit Angabe von Art und Dauer und unter Beigabe eines Beschilderungsplanes bei der zuständigen Verkehrsbehörde zu beantragen. Auf die Bestimmungen der StVO und der RSA für Baustellenbeschilderung wird besonders hingewiesen. Das regelmäßige und bei starker Verschmutzung zwischenzeitliche Reinigen der Baustellenzufahrten und Straßen ist Sache des AN. Aufwendungen hierzu sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen. Es ist Sache des AN zerstörte oder verbrauchte Teile der Verkehrssicherung unverzüglich zu ersetzen. Es ist mindestens eine Kontrolle pro Kalendertag bei Dunkelheit durchzuführen. Entsprechendes ist einzurechnen.
Geh- und Radwegverkehr Westlich des Schleusengeländes führt ein Geh- und Radweg an dem Schleusengelände vorbei. Hierfür hat der AN in Abstimmung mit der betreffenden Behörde Maßnahmen vorzusehen, um den Geh- und Radwegverkehr zu schützen und auf den kreuzenden Baustellenverkehr hinzuweisen.
Schiffsverkehr Das Lichtraumprofil im Bereich des Schleusensteges darf durch Leitungen, die über den Wehr- und Schleusensteg führen, nicht verringert werden. Bei Transporten und den Umschlagarbeiten ist die Schifffahrt auf der Bundeswasserstraße zu berücksichtigen. Unbefugter Übergang auf die Baustelle ist zu verhindern.
Straßenverkehr Der Straßenverkehr ist unter allen Umständen vor Gefahren aus dem Baustellenbereich zu schützen. Hierfür hat der AN sämtliche Vorkehrungen zu treffen und einzurichten.
3.2 Bauablauf
Ausführungszeitraum: Beginn der Arbeiten (Technische Bearbeitung) ca. KW 5/2027 Beginn der Arbeiten auf der Baustelle ca. KW 11/2027 Beendigung der Arbeiten in KW 43/2027
Die Reihenfolge der Arbeiten ist in einem detaillierten Bauablaufplan darzustellen und mit Angebots- abgabe abzugeben. Die Arbeiten und das Personal sind so zu planen, dass keine Terminverzöge- rungen eintreten. Der mit den Angebotsunterlagen übergebene Terminplan des AN wird Vertragsbe- standteil.
Bei der Personal- und Bauablaufplanung sind folgende Arbeitszeiten und nachfolgend aufgeführte Brückentage (in Verbindung mit den gesetzlichen Feiertagen) zu berücksichtigen:
Arbeitszeiten: Mo – Do 07:00 – 17:00 Uhr Fr 07:00 – 14:00 Uhr (Arbeitszeiten über 14:00 Uhr hinaus sind
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rechtzeitig abzustimmen!)
Brückentage:
-
Freitag, 07.05.2027 (Brückentag zu Christi Himmelfahrt)
-
Freitag, 28.05.2027 (Brückentag zu Fronleichnam)
Die Arbeiten an diesen Tagen sind nicht gestattet.
Weiterhin sind die Arbeiten an Wochenenden sowie gesetzlichen Feiertagen nicht gestattet.
Abweichende Maßnahmen und Arbeitsweisen dürfen nur mit Zustimmung des AG auf rechtzeitige Anmeldung ausgeführt werden.
Der Schleusensteg wird komplett erneuert. Diese Arbeiten dürfen nur von Stahlbauunternehmen mit entsprechenden Qualifikationen ausgeführt werden.
Bei Abgabe des Angebotes sind unbedingt folgende Bescheinigungen beizulegen:
- Zertifizierung nach Bauproduktenverordnung DIN EN 1090 ≥ EXC3 das dazugehörige Schweißzertifikat sowie das Zertifikat nach DIN EN ISO 3834-2 für die Qualitätssicherung
- Liste über einzusetzendes Personal mit gültiger Schweißer-Prüfungsbescheinigung.
- Nachweis der Sachkunde im Korrosionsschutz (Korrosionsschutzschein)
- SIVV-Schein für Bauleiter vor Ort
- Sachkundigen- und Lehrgangsnachweise nach DGUV Regel 101-004 Anhang 6B
Der AN hat die auszuführenden Arbeiten zu koordinieren. Er trägt Sorge dafür, dass die vertraglichen Arbeiten fachgerecht und zügig ausgeführt werden.
Vom AN ist ein deutschsprachiger Bauleiter sowie ein Vorarbeiter zu benennen, die während der gesamten Bauzeit anwesend sind, entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber dem Personal besitzen und über die Bauleistungen im Detail ausreichende Kenntnisse besitzen. Eine inhaltlich verständliche Kommunikation mit nicht deutschsprachigen Beschäftigten ist sicher zu stellen.
Ein deutschsprachiger Bauleiter ist während den Arbeiten immer vor Ort.
3.2.1 Bauphasen
Der nachfolgende aufgeführte Grobbauablauf des AG dient als grober Anhalt und ist durch den AN fortzuschreiben. Die Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten sind grundsätzlich Sache des AN.
Bauphase 1: Vorbereitende Maßnahmen
- Werkstattplanung Schleusensteg
- Baustelleneinrichtung
- Ergänzende Bestandsvermessung mit Aufnahme von Lagerachsen, Konstruktionsaußenabmessungen und dem angrenzenden Bestand (Massivbau, Wehrstegende linkes Wehrfeld, etc.)
Bauphase 2: Demontage Bestandsschleusensteg
- Sicherung der Kabel im Bereich des Landpfeilers
- Erforderliche Trennschnitte am östlichen Stegende durchführen, um aktive Kabel freizulegen
- Demontage Zugangstreppe vom obersten Treppenpodest zum Schleusensteg (Landpfeiler)
- Demontage Lampenmast am westlichen Stegende in Abstimmung mit dem AG und Zwischenlagerung auf dem Schleusengelände
- Trennung der bestehenden Erdung in Abstimmung mit dem AG
- Demontage der Horizontalführung für die Kabelstütze auf dem Trenndamm
- Verbindungen zwischen Lageroberteil und -unterteil lösen
- Aushub Bestandsschleusensteg und sofortiger Abtransport oder Zwischenlagerung innerhalb des
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Schleusengeländes mit Mobilkran
- Errichtung eines bauzeitlichen Übergangs von der Treppe am Schleusenpfeiler bis zum Wehrsteg des linken Wehrfeldes
Bauphase 3: Herstellung Schleusensteg (parallel zu Bauphasen 4 bis 6)
- Materialbeschaffung
- Herstellung Schleusensteg
- Herstellung der Ausstattung des Schleusensteges (Geländer, Gitterrostbelag, Kabelrinnen, Zugangstreppe vom obersten Treppenpodest zum Schleusensteg am Landpfeiler, Abstiegsleiter auf den Schleusenpfeiler, Schleppblech)
- Herstellung Lager
- Herstellung Geländer für Wehrsteg
- Korrosionsschutzarbeiten im Werk
Bauphase 4: Instandsetzung Landpfeiler
- Demontage von Treppen, Geländern und Gitterrosten nach Ermessen des AN
- Errichtung Schutzgerüst mit Einhausung
- Ausbau Lagerunterteile
- Abbruch Pfeilerkopf mittels HDW-Strahlen
- Herstellung Anschlussbewehrung an den Pfeilerbestand
- Pfeilerkopf bewehren inkl. Anschlussbewehrung für die Lagersockel
- Einschalen Pfeilerkopf
- Betonage Pfeilerkopf mit Ausbildung eines Dachgefälles im Bereich des Schleusensteges
- Bewehrung und Schalung Lagersockel herstellen
- Erdungslaschen an Bewehrung herstellen
- Lagersockel betonieren
- Instandsetzung des Landpfeilers (Betoninstandsetzung, Rissverpressung)
- Demontage Schutzgerüst mit Einhausung
- Montage von Treppen, Geländern und Gitterrosten
- Anpassung und Ergänzung westliches Geländer
Bauphase 5: Instandsetzung Schleusenpfeiler
- Errichtung Schutzgerüst mit Einhausung
- Ausbau Lagerunterteile
- Betonoberfläche vorbereiten
- Herstellung Anschlussbewehrung für Lagersockel
- Bewehrung und Schalung Lagersockel herstellen
- Erdungslaschen an Bewehrung herstellen
- Lagersockel betonieren
- Instandsetzung des Schleusenpfeilers (Betoninstandsetzung, Rissverpressung)
- Einbau Sicherungsanschlagpunkte
- Demontage Schutzgerüst mit Einhausung
Bauphase 6: Anpassung Stütze auf Trennmole
- Trennschnitt an Stütze durchführen
- Korrosionsschutz am Trennschnitt wieder herstellen
Bauphase 7: Montage Schleusensteg
- Verladen und Transport des Schleusensteges inkl. Ausstattungsteile auf die Baustelle
- Montage der Lager am Schleusensteg
- Demontage des bauzeitlichen Übergangs von Treppe am Schleusenpfeiler bis zum Wehrsteg des linken Wehrfeldes
- Montage Schleusensteg mit Mobilkran
- Lager auf Sockel vergießen und Mörtelbette herstellen
- Montage der Ausstattung des Schleusensteges (Kabelrinnen, Gitterroste, Geländer, Abstiegsleiter auf Schleusensteg, Schleppblech am Übergang auf Wehrsteg, etc.)
- Montage der Zugangstreppe vom obersten Treppenpodest zum Schleusensteg am Landpfeiler
- Einkürzen des zwischengelagerten Lampenmastes in Abstimmung mit AG und Korrosionsschutz
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Trennstelle herstellen
- Montage zwischengelagerten Lampenmast am westlichen Stegende in Abstimmung mit dem AG
- Horizontalen Anschluss für Kabelstütze auf Trennmole am Schleusensteg herstellen
Bauphase 8: Instandsetzung Geländer auf Wehrsteg
- Herstellung Arbeitsgerüst
- Aufbohren der Nietverbindungen und Ausbau beschädigtes Geländer
- Bohrungen aufbohren für Schraubverbindung
- Korrosionsschutz lokal ausbessern
- Geländer montieren
- Arbeitsgerüst demontieren
Bauphase 9: Baustelle räumen
- Baustelleinrichtung räumen
Die Detailplanung des Bauablaufs auf der Grundlage des Grobablaufkonzeptes ist Sache des AN. Eine teilweise zeitparallele Ausführung einzelner Bauphasen ist zur Einhaltung der vertraglichen Bauzeit gewünscht und erforderlich. Für die Baustellenorganisation und den Bauablauf ist der AN verantwortlich.
Es ist Sache des AN zur Einhaltung aller Fristen und Termine einen schlüssigen Gesamtrealisierungsplan zu erstellen und fortzuschreiben. Die Zeiten für Planbearbeitung und Planprüfung sind darin zu berücksichtigen und gesondert auszuweisen. Der Baufortschritt ist in jedem Falle so voranzutreiben, dass die vertraglich gesetzten Fristen sicher eingehalten werden können. Das mehrmalige Aufziehen der erforderlichen Geräte durch eine abschnittsweise Baudurchführung, bzw. das Anpassen des Geräteeinsatzes zur Sicherstellung der vertraglichen Termine ist in die Einheitspreise einzurechnen. Sämtliche Besonderheiten und Schwierigkeiten des komplexen Bauablaufs sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Nach Erfordernis können Schifffahrtssperren von bis zu 2 h durch den AG zur Verfügung gestellt werden. Diese sind im Vorfeld mit der Leitzentrale abzustimmen. Die Schifffahrt geht hier jedoch immer vor, sodass eventuelle Wartezeiten einzuplanen sind.
Die Aufmaße der tatsächlich ausgebauten Bauteile dienen als Grundlage der Abrechnung (siehe LV- Position). Die Vorlage von prüffähigen Aufmaßen durch den AN hat bereits zur Abrechnung der Teilleistung zusammen mit der Dokumentation zu erfolgen!
Sämtliche ausgebaute Bauteile/Profile und Stoffe gehen in das Eigentum des AN über und sind durch diesen zu entsorgen. Eine photographische Dokumentation der ausgebauten Teile hat vor der Entsorgung zu erfolgen.
3.2.2 Zusammenwirken mit anderen Unternehmen
Abstimmung Die Gesamtkoordinierung ist Aufgabe des AN. Aufwendungen zur Koordinierung sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Über Koordinierungsergebnisse fertigt der AN entsprechende Ergebnisprotokolle. Die Protokolle sind der Bauüberwachung des AG vor Ausführung von Leistungen zur Freigabe vorzulegen. Eventuell anfallende Kosten wegen mangelnder Absprache und/oder ungenügender Bauvorbereitung werden nicht gesondert vergütet.
3.3 Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
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3.4 Baustelleneinrichtung
Wasserfahrzeuge, Transportschiffe, Schuten, Prahme, Pontons etc. werden nicht von dem AG gestellt bzw. können nicht zur Verfügung gestellt werden.
Für eingesetzte schwimmende Geräte des AN sind alle erforderlichen Zeugnisse, Zulassungen und Genehmigungen dem AG rechtzeitig zu übergeben. Die Geräte müssen den Anforderungen entsprechen, bei Verzögerungen aufgrund unzureichender Eignung geht diese zu Lasten des AN.
Flächen für die Baustelleneinrichtung, Lager- und Arbeitsplätze, sanitäre Einrichtungen und Tagesunterkünfte werden eingeschränkt zur Verfügung gestellt (siehe 2.5 Lager- und Arbeitsplätze). Die Flächen sind teils befestigt und teils unbefestigt. Weitere Flächen sind durch den AN selbst zu beschaffen. Die Kosten trägt der AN. Die Bereitstellung der notwendigen Baustelleneinrichtungen, wie z.B. Baustellenunterkunft, Lagerraum, Gerüste und dergleichen ist Sache des AN.
Die Arbeits- und Lagerbereiche sind entsprechend durch den AN zu sichern. Bei der Kalkulation der Einheitspreise ist der Umfang zu berücksichtigen, eine nachträgliche Berechnung wird nicht gesondert vergütet.
Für den AG ist ein Baucontainer für die Baubesprechungen auf der Baustelle zu berücksichtigen.
Die Zuleitungen für Strom, Wasser und Telekom sind vom AN nach den entsprechenden Vorschriften herzustellen und zu prüfen. Leitungen über die Schiffsschleusenanlage zur Erschließung der Baustelle dürfen den öffentlichen Verkehr nicht behindern und sind entsprechend zu sichern. Die Baustromverkabelung und -verteilung hat den aktuellen VDE-Richtlinien zu entsprechen. Gerüste und Baustellencontainer sind zu erden.
Der Zustand, aller vom AN beanspruchten Flächen, wird vor Beginn der Arbeiten gemeinsam festgehalten. Nach Beendigung der Arbeiten ist dieser Zustand wieder herzustellen bzw. herzurichten und die Flächen ordnungsgemäß zu übergeben.
Der AN hat einen Baustelleneinrichtungsplan aufzustellen, der dem AG bei Angebotsabgabe zur Genehmigung vorliegt.
Personalbusse oder Privatfahrzeuge, die dem An- und Abtransport der Betriebszugehörigen des AN dienen, dürfen nicht auf dem Schleusenbetriebsgelände geparkt werden. Der AN hat sich beim Betreten der Schleusenanlage anzumelden und beim Verlassen abzumelden.
3.5 Wasserhaltung
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3.6 Baubehelfe
3.6.1 Gerüste, Schutzeinrichtungen
Für die zum Einsatz kommenden Baubehelfe, z.B. Gerüste, Geländer, Treppentürme, etc., gelten die einschlägigen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften. Alle Baubehelfe sind vom AN auszuführen und kalkulatorisch mit zu erfassen, wenn im LV nichts anderes vereinbart ist.
Hierunter fallen unter anderem die für die Demontage- und Montagearbeiten erforderlichen Gerüste (soweit nicht im LV erfasst) sowie alle Sicherungsmaßnahmen und der Einsatz aller hierzu erforderlichen Arbeitsgerüste und Maschinen, Leitern und unfallsicheren Zugänge, mit den dazu gehörenden geprüften statischen Nachweisen und Prüfungen. Für Montagehilfen /-konstruktionen
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muss ein prüffähiger statischer Nachweis vorgelegt werden, welcher nicht gesondert vergütet wird.
Detaillierte Angaben zur Anordnung der Gerüste und Treppentürme, können bei einem Vororttermin erörtert und festgelegt werden.
Die Zugänglichkeit des Baufeldes muss sicher gewährleistet sein. Sie ist so einzurichten, dass das Baufeld zu jeder Zeit kurz und schnellstmöglich geräumt werden kann. Materialtransporte auf den und vom Schleusenpfeiler sind unter Berückscihtigung der Schifffahrt mit einem kleineren Mobilkran durchzuführen.
An den Gerüsten, Geländern, Treppentürmen etc., sind die zulässigen Belastungsangaben sichtbar auszuhängen. Die anfallenden Kosten sind in den Pauschalen der Baustelleinrichtung und -räumung bzw. mit den Vergütungen für die betreffende Leistung abgegolten.
Zulässige, geprüfte Rettungswinden für den Transport verunfallter Personen (Tragfähigkeit ≥250 kg) sind einzurichten und vorzuhalten. Bei der Stellung von Flucht- und Rettungswegen (Treppentürmen, Gerüstübergänge etc.) sind die Mindestlaufbreiten von mind. 1,00 m einzuhalten, dies gilt auch für Treppenumläufe.
Gerüstbau allgemein: Für alle Gerüste ist ein Brauchbarkeitsnachweis auf Grundlage der DIN EN 12811, bestehend aus dem Standsicherheitsnachweis und dem Nachweis der Arbeits- und Betriebssicherheit, zu erbringen. Eine Nutzung von Gerüsten ist erst nach Freigabe durch den Gerüstbauer möglich. Ein Umbau oder abändern des Gerüstes ist auch nur durch den Gerüstbauer vorzunehmen. Die Anlage AU 03, Hinweise für Arbeits- und Schutzgerüste, ist zu beachten und einzuhalten. Der Aufwand für das Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen sämtlicher erforderlicher Arbeitsbühnen und -gerüste für die Ausführung der Arbeiten ist in die entsprechende Position einzukalkulieren und mit den vereinbarten Preisen abgegolten.
Arbeits- und Schutzgerüste müssen den Anforderungen der DIN 4420 Teil 1 bis 3 entsprechen.
Vor der Montage von Arbeits-, Schutz- und Hilfsrüstungen, die nicht der Regelausführung nach DIN 4420 entsprechen, ist dem Auftraggeber ein von einem zugelassenen Prüfingenieur geprüfter statischer Nachweis einschließlich der erforderlichen Ausführungszeichnungen vorzulegen. Die Gerüste sind vor der Inbetriebnahme von dem zugelassenen Prüfingenieur auf Kosten des Auftragnehmers abnehmen zu lassen. Geprüfte Zeichnungen, geprüfte Statik und Abnahmeprotokoll sind dem Auftraggeber in einfacher Ausfertigung zu überlassen. Sowohl das Aufstellen der Zeichnungen als auch der Statik ist vom AN zu veranlassen. Die Kosten für das Aufstellen und Prüfen der Statik und Zeichnungen, für die Abnahmen und für ggf. erforderliche Gebühren für bauaufsichtliche Genehmigungen sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen (siehe LV).
Verankerungen an die Pfeiler sind vollständig rückzubauen. Eine Aufhängung oder Befestigung der Gerüstkonstruktion am Geländer ist unzulässig.
Die Gerüstkonstruktion ist arbeitstäglich hinsichtlich Gebrauchstauglichkeit und Übereinstimmung mit dem Ausführungsplan bzw. deren Berechnungen zu überprüfen. Ein entsprechender Vermerk hat im Bautagebuch des AN zu erfolgen.
Witterungsbedingte Schutzeinrichtungen Die witterungsbedingten Schutzeinrichtungen für vom AN vorgesehene Korrosionsschutzarbeiten auf der Baustelle sind nach den Grundsätzen der ZTV Ing. und der ZTV-W LB 218 auszuführen.
Die Baubehelfe müssen stand- und verkehrssicher sein. Vom AN sind Beschreibungen und zeichnerische Darstellungen für Arbeitsgerüste, Einhausungen und witterungsbedingte Schutzeinrichtungen sowie die zugehörigen statischen Nachweise, rechtzeitig, vor Beginn der Arbeiten, dem AG vorzulegen. Die ZTV-W LB 218, Abschnitt 4.2 ist zu beachten. Mit dem Aufbau der Baubehelfe darf nur in Abstimmung mit dem AG begonnen werden.
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3.6.2 Kraneinsätze
Mobilkran: Für den Aushub des Bestandsschleusensteges und den Einhub des neuen Schleusensteges ist ein Mobilkran vorgesehen. Für den Mobilkran sind auf dem Schleusengelände bereits Fundamente vorhanden. Für den vorhandenen Kranstellplatz liegt ein statischer Nachweis für die Stützwand der Schleusenkammerwand vor (siehe AU 08). Die maximale Pratzenlast darf 144,1 t nicht überschreiten.
Alle zur Montage und dem Transport notwendigen Geräte und Bauteile (Hilfskräne zum Errichten des Mobilkranes und dessen Anbauteile und Gewichte, Aggregate, Leitungen usw.) sind mit in die Positionen OZ 1.2.120 einzukalkulieren.
Es wird auf die beschränkte Anfahrt zur Schleuse hingewiesen. Spätere Kosten, die durch einen erschwerten An-/Ab-Transport entstehen, werden vom AG nicht vergütet. Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren.
Bereiche in den Kurven an denen die Mobilkräne und Lkw drehen, rangieren oder zurückstoßen müssen oder das Erdreich überfahren müssen sind mit überfahrbaren Stahlplatten auszulegen. Die Stahlplatten, das Auslegen und der Wegbau sind mit einzukalkulieren.
Die vom Hersteller empfohlene Wartung und Unterhaltung, während der Bauzeit, ist vom AN zu übernehmen. Alle Kosten die bei Störungen und Defekten entstehen, sind vom AN zu übernehmen.
Die Bediener müssen deutschsprachig sein und einen für das jeweilige Modell geeigneten Kranschein besitzen. Die Befähigung ist durch Referenzen nachzuweisen.
Alle, für den Betrieb notwendigen Verbrauchstoffe, sind vom AN einzuplanen (Diesel, Strom, FI- Schaltkasten, Schmiermittel, Stromkabel, Leitungen usw.). Für die Stromversorgung ist der AN selbst verantwortlich (Aggregat usw.). Vom AG wird kein Strom zur Verfügung gestellt.
Die Arbeiten und das Personal sind so zu planen, dass keine Terminverzögerungen eintreten. Ein nachträgliches Ändern der Einsatzzeiten ist zu vermeiden.
Notwendige Genehmigungen zum Durchfahren der Ortschaft sind durch den AG mit der Gemeinde Himmelstadt im Vorfeld abzustimmen und sind in den jeweiligen Positionen einzukalkulieren.
3.7 Stoffe und Bauteile
3.7.1 Allgemeines Alle für die Ausführung notwendigen Werkstoffe, Baustoffe und Bauhilfsstoffe sind vom AN zu liefern.
Es gelten folgende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Merkblätter sowie eventuell zusätzlich in den einzelnen Abschnitten aufgeführten Regelungen, in der am Tag der Vergabe gültigen Fassung:
Wasserbau: Leistungsbereich 202 (2010) mit Änderung Technische Bearbeitung A1 07/2026 Leistungsbereich 215 (2025) Wasserbauwerke aus Beton und Stahlbeton Leistungsbereich 216/1(2015) mit Änderung Stahlwasserbau A1 12/2018, Änderung A2 11/2019 und Änderung A3 07/2026 Leistungsbereich 218 (2025) Korrosionsschutz im Stahlwasserbau Leistungsbereich 219 (2025) Instandsetzung von Betonbauteilen
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Sonstige: TRGS 505 Technische Regeln für Gefahrenstoffe, Blei, DGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche
Die den Verdingungsunterlagen nicht beigefügten Vertragsbedingungen und Merkblätter stehen als PDF-Datei im Internet zur Verfügung (s. Infozentrum Wasserbau (IZW) - STLK-W, ZTV-W und Empfehlungen)
Für die Bestandsunterlagen sind für alle gelieferten Bauteile, spätestens mit Einreichung der Schlussrechnung, die Materialprüfzeugnisse und Stück- und Materiallisten anzufertigen, zu liefern und dem AG zu übergeben.
3.7.2 Werkstoffe
Gesteinskörnungen: Gemäß ZTV-W. Das Material ist vor Einbau dem AG zu benennen bzw. zur Prüfung vorzulegen.
Zusatzmittel, -stoffe: Die Verwendung von Zusatzstoffen und Zusatzmitteln bedarf vorab der schriftlichen Zustimmung des AG. Auf die ZTV-W, LB 215 wird verwiesen.
Betonschalung: Zur Gestaltung der Pfeiler ist eine gehobelte und gefalzte Brettschalung mit horizontalem Brettverlauf vorgesehen. Die Schalbretter sind so anzuordnen, dass in einem Schnitt maximal 50% der Schalbretter gestoßen werden.
Transportbeton: Transportbeton ist für das Bauvorhaben unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen zugelassen, siehe auch ZTV-W, LB 215.
Beton: Für Bestandsbeton siehe Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.1 dieser Baubeschreibung.
Der verwendete Beton muss DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 entsprechen. Der für die Instandsetzungsarbeiten verwendete Beton muss den Anforderungen der ZTV-W, LB 219 entsprechen.
Landpfeiler grundlegende Anforderungen: Expositionsklasse XC4, XD3, XF1 Druckfestigkeitsklasse C 30/37 Stahlbeton
Lagersockel grundlegende Anforderungen: Expositionsklasse XC4, XD3, XF1 Druckfestigkeitsklasse C 30/37 Stahlbeton
Allgemein:
- Feuchtigkeitsklasse WA (bei allen Bauteilen).
Betonersatz: Der für die Instandsetzungsarbeiten verwendete Betonersatz muss den Anforderungen der ZTV-W, LB 219 entsprechen.
Entsprechende Eignungsnachweise sind vom AG spätestens zwei Wochen vor Ausführung vorzulegen.
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Bewehrung: Allgemein Für die Instandsetzung des Landpfeilers sowie zur Herstellung der Lagersockel wird Bewehrungsstahl B 500 B verwendet.
Für das Rückbiegen von Bewehrung ist DIN EN 13670 Ziffer 6.3 zu beachten. Die Abstandshalter sind so zu befestigen, dass ein Verdrehen mit Sicherheit verhindert wird.
Stahl: Alle verwendeten Werkstoffe müssen den derzeit gültigen Normen bzw. den Angaben der ZTV-W LB 216/1 und Änderung A1 (12/2018), Pkt. 2.2 Werkstoffe und Änderung A2 11/2019 entsprechen. Bei Schraubenverbindungen sind nur Schrauben mit der Festigkeitsklassen 8.8 (feuerverzinkt) oder höherwertig, wenn nicht abweichend angegeben, zugelassen.
Weiterhin gilt: DIN 10025-2 Allgemeine Baustähle, Gütebestimmungen DIN 10088-3 Nicht rostender Stahl
Die Profil- und Flachstähle bestehen überwiegend aus allgemeinen Baustählen nach DIN EN 10025. Als Material ist die Verwendung von S235 J2+N (Profile und Bleche) und S235 JRH (Hohlprofile) vorzusehen. Die Wahl der Stahlgütegruppen hat der AN eigenverantwortlich in Abhängigkeit von der Klassifizierungsstufe nach DASt-Richtlinie 009 und den Grenzwanddicken nach der Anpassungsrichtlinie Stahlbau zu kontrollieren und ggf. anzupassen.
Für tragende Bauteile sind Stähle mit Lieferzustand +AR entsprechend DIN EN 10025 nicht zugelassen.
Die erforderliche Materialgüte ergibt sich aus den Vorgaben der entsprechenden LV-Positionen sowie den vorhandenen Ausschreibungsplänen. Der Aufwand für die Materialzeugnisse 3.2 ist in die entsprechenden Positionen einzurechnen.
3.7.3 Nicht rostende Stähle / Edelstähle
Sofern für bestimmte Bauteile der Einsatz nichtrostender Stähle erforderlich wird, sind diese gemäß den technischen, statischen und konstruktiven Erfordernissen zu wählen und mit dem AG vorher abzustimmen.
3.7.4 Schweißverbindungen
Für Schweißarbeiten sind vor der Durchführung Schweißpläne gemäß der DIN EN 1090 EXC 3 zu erstellen und dem AG zu übergeben. Die Durchführung der Schweißarbeiten ist nur von geprüften Schweißern (DIN EN ISO 9606-1) oder Bedienern (DIN EN ISO 14732) für das geplante Verfahren erlaubt.
Die Schweißarbeiten dürfen erst nach Vorlage und Prüfung aller erforderlichen Unterlagen (Schweißplan, WPS, WPQR, Schweißerprüfbescheinigung usw.) gemäß DIN EN 1090 durchgeführt werden. Alle erforderlichen Unterlagen sind dem AG rechtzeitig zu übergeben. Verzögerungen gehen zu Lasten des AN.
Der Bieter muss für diese Baumaßnahme die Zertifizierung nach Bauproduktenverordnung DIN EN 1090 ≥ EXC3 zum Schweißen von Bauteilen und Konstruktionen aus Stahl sowie ein entsprechendes Schweißzertifikat mit den vorgesehenen Schweißprozessen besitzen. Bei der Ausführung der Schweißarbeiten ist die DIN EN 1090 zu beachten.
Die Schweißkanten der Bleche und Profile sind mechanisch zu bearbeiten oder in ausreichendem Maße zu überschleifen. Für voll angeschlossene Querschnitte gelten die Fugenformen nach DIN EN ISO 9692.
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Bei Schweißbeginn dürfen die Flanken der Nahtfugen keine unzulässigen Fehler aufweisen. Sie müssen trocken, fettfrei und frei von Schneidschlacke, Rost, Zunder und Verunreinigungen sein.
Die Kosten für die Beschaffung sämtlicher Schweißzusatzwerkstoffe für die Herstellung und evtl. sonstiger erforderlicher Hilfsmittel sind bei der Kalkulation mit zu berücksichtigen.
Das Zünden des Lichtbogens am Werkstück außerhalb der Schweißnahtfuge ist nicht zulässig. Unbeabsichtigte Zündstellen und Lichtbogenschmorstellen sind auszuschleifen und einer Rissprüfung zu unterziehen. Eine Rissprüfung ist durch PT und VT/MT durchzuführen. Sämtliche Positionen der Schweißkonstruktion müssen am Schweißnahtende durch Umschweißen einwandfrei abgebunden werden. Dies gilt auch für Schweißnahtenden im Bereich von Ausklinkungen und Freischnitten. Bei Stumpfnähten sind Auslaufbleche vorzusehen.
Bleche in Werkstoffqualität S355 mit einer Dicke ab 30mm sind vorzuwärmen. Die Mindestvorwärm- temperatur ist nach DIN EN 1011-2 Methode B zu ermitteln. Schweißnähte sind mit einer Mindest- nahtstärke von 4 mm auszuführen und aus Korrosionsschutzgründen rundum zu schweißen. Sämtliche Schweißspritzer sind zu entfernen.
Für die Herstellung von geschweißten Konstruktionen sind die Qualitätsanforderungen der DIN EN ISO 3834 zu erfüllen.
Grundsätzlich haben die Schweißnähte den Anforderungen der Bewertungsgruppe "B" nach DIN EN ISO 5817, Tabelle 1 zu genügen, soweit nicht funktionale Anforderungen eine höherwertigere Schweißnahtgüte erforderlich machen (dabei ist Kapitel 3.4 der ZTV-W 216/1 ebenfalls zu beachten). Der Auftragnehmer hat einen Kontrollplan gem. DIN EN 1090-2 Pkt. 12.1 zu erstellen und beim AG zur Genehmigung einzureichen. Dieser soll alle wesentlichen Informationen über die verwendeten Normen und Vorschriften, Prüfwerkzeuge, angestrebten Soll-Werte, Prüfverfahren etc. enthalten. Gleichzeitig sind die Nahtprüfungen mit allen relevanten Informationen in die Werkstatt- bzw. Fertigungszeichnungen einzutragen.
Die Prüfungen sind nach den derzeit gültigen Regelwerken auszuführen.
Fehlerhafte Schweißstellen sind auszuschleifen und nach erfolgter Ausbesserung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Außerdem sind an benachbarten Stellen weitere Prüfungen nach DIN EN 1090/2 vorzusehen.
3.7.5 Korrosionsschutz
Der AN hat vor Beginn der Arbeiten einen entsprechenden Korrosionsschutzplan mit Angabe der Flächengröße, Reinheitsgrade, Flächenvorbehandlung, Beschichtungsstoffe und Stoffnummern, Schichtfolge, -zahl und -dicke, Verarbeitung, Trocknungszeiten, Farbtöne, usw. anzufertigen und zur Prüfung und Genehmigung dem AG rechtzeitig vorzulegen.
Bei der Wahl des Beschichtungssystems ist darauf zu achten, dass alle Komponenten der einzelnen Schichten aufeinander abgestimmt und untereinander verträglich sind. Die Bearbeitungsvorschriften und Sicherheitsdatenblätter sind mit einzureichen.
Bei den Beschichtungsarbeiten sind die jeweiligen Herstellerhinweise und Produktdatenblätter zu beachten! Fristgemäß durchgeführte Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und das Tragen der vollständigen persönlichen Schutzausrüstung wird vorausgesetzt (Schutzhandschuhe müssen entsprechend der DIN EN 374 beschaffen sein).
Bei räumlicher Enge ist der Korrosionsschutz fachgerecht mit der Rolle/ Pinsel aufzutragen. Mehraufwendungen sind in den Einheitspreis mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Auf die Untergrundbeschaffenheit für die Beschichtungsarbeiten (Feuchtigkeit, Staubanhaftungen, usw. am Substrat) ist gesondert zu achten.
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Es sind Prüfprotokolle für die Konservierung zu erstellen. Die Prüfprotokolle sind nach Abschluss der Beschichtungsarbeiten dem AG im Original mit den Bestandsunterlagen zu übergeben. Die Abnahmen erfolgen durch den AG oder durch eine von ihm benannte Institution.
Alle Korrosionsschutzarbeiten sind unter Einhaltung der Vorschriften nach DIN EN ISO 12944 sowie den Vorschriften, Richtlinien und Erlassen des Bundesministers für Verkehr, u.a. die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen – Wasserbau (ZTV-W) für Korrosionsschutz im Stahlwasserbau (Leistungsbereich 218), Gesetzesvorschriften und nach den Angaben in der Leistungsbeschreibung auszuführen.
Bei Korrosionsschutzarbeiten im Stahlwasserbau sind auch die Richtlinien der Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen für Korrosionsschutz von Stahlbauten (ZTV-Ing, Teil 4, Abschnitt 3) anzuwenden.
Schlacken, Schweißspritzer und sonstige Rückstände müssen entfernt sein. Grundsätzlich gilt die Tabelle A2-Änderung 11/2019 der ZTV-W LB 216/1. Ausnahme 3.1 Löcher und Krater hier gilt P2. Sämtliche Kanten, auch die von Bohrungen und Walzprofilen, sind gemäß DIN EN ISO 12944-3 Punkt 5.4, Anhang D, Bild D.5 mit R > 2 mm abzurunden. Riefen sind auszuschleifen.
Mechanisch bearbeitete Flächen sind vor dem Strahlen abzukleben bzw. zu schützen. Gewindelöcher und Hutmuttern sind zu verschließen. Insbesondere sind Freischnitte und Schweißnahtoberflächen auf beschichtungsgerechte Ausführung zu überprüfen. Bohrungen müssen für die Beschichtung ausreichend bemessen sein. Passbohrungen sind entsprechend zu schützen.
Stoffe mit mehreren Komponenten sind entsprechend den Herstellervorschriften zu mischen und vor Gebrauch umzutopfen. Bei der Aufbereitung der Beschichtungsstoffe ist jedes unbefugte Zusetzen von Verdünnungsmitteln sowie jede Veränderung der ursprünglichen Zusammensetzung der Stoffe untersagt. Wird hierin eine Veränderung gewünscht, so ist diese stets und in jedem Einzelfall unter Mitwirkung der Bauaufsicht und des entsprechenden Herstellerwerks auszuführen. Dieses ist schriftlich zu protokollieren.
Die von dem Stoffhersteller aufgestellten Verarbeitungsvorschriften und Sicherheitsdaten- blätter sind zu beachten und mit den Messgeräten auf der Baustelle vorzuhalten.
Die einzelnen Farbschichten sind farblich unterschiedlich auszuführen und an den Übergängen abzustufen. Die einzelnen Zwischenschichten sind ggf. auf die RAL-Farbgebung der Endbeschichtung abzustimmen. Als Spritzverfahren wird nur das Airless-Verfahren zugelassen.
Beim Abstrahlen bzw. Entfernen der Altbeschichtung sind die gesetzlichen Auflagen zu erfüllen und alle gesetzlichen und UV-Vorschriften zu beachten und einzuhalten.
Flächen, welche bei der Montage gegeneinander verschraubt werden, sind vor der Montage entsprechend zu strahlen und anschließend zu konservieren. Bei vorgespannten Verbindungen ist darauf zu achten, dass die entsprechenden Flächen nur mit Grundanstrich versehen sind. Nach der Montage sind die Fugen und Stöße komplett zu beschichten. In der Korrosionsschutzanweisung bzw. im Korrosionsschutzplan sind durch den AN hierzu Details anzugeben. Bei übrigen Montagestößen (mit Verschraubung Nass in Nass) erfolgt die Deckbeschichtung der Montageteile beidseitig auf der Baustelle mit anschließender Verschraubung.
Alle Schrauben und Scheiben (Kopf, Mutter, Gewindeüberstand) sind nach der Montage ebenfalls fachgerecht zu konservieren. Es sind Maßnahmen zu treffen, welche ein sauberes Haften des Anstriches sicherstellen. Zur Vermeidung von Potentialkorrosion sind Edelstahlschrauben ebenfalls zu beschichten.
Eine Einleitung von umweltschädigenden Stoffen in den Untergrund sowie ins Gewässer ist nicht erlaubt. Weiterhin sind Maßnahmen als Schutz gegen den Eintrag in die Umwelt vorzusehen. Die mit dem Gewässer in Berührung kommenden Stoffe dürfen das Gewässer nicht verunreinigen. In
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Zweifelsfällen sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorzulegen. Gewässer- und Bodenverunreinigungen, auch durch Dritte, sind unverzüglich dem Auftraggeber zu melden.
Eventuelle Schäden (auch optische Beeinträchtigungen) am neu aufgebrachten Korrosionsschutzanstrich sind vom AN auszubessern. Die Ausbesserung von Schadstellen und Nachkonservierung ist wie folgt vorzunehmen:
- mind. Mechanisches Reinigen Reinheitsgrad St 3
- Aktivieren der Übergangsflächen
- Aufbringen der Grund-, Zwischen- und Deckbeschichtungen
Alle genannten Maßnahmen und Einrichtungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Entfetten Die durch die mechanische Bearbeitung anhaftenden Bohrölrückstände sind vor dem Strahlen zu entfernen (siehe ZTV-W LB 216/1 (18)).
Strahlen Vor dem Strahlen ist das Bauteil auf Freiheit von Schweißspritzern zu überprüfen und ggf. nachzuarbeiten. Sämtliche Kanten, Durchbrüche und Bohrungen müssen mit R > 2 mm vorbereitet sein (siehe Tabelle A2-Änderung 11/2019 der ZTV-W LB 216/1).
Nach dem Einbau und Verschweißen sind die Bauteile nach einem Strahlverfahren zu entrosten, Normreinheitsgrad Sa 2 ½, mittel, g und unmittelbar danach zu beschichten. Der AG behält sich vor, unmittelbar nach dem Strahlen eine Zustandsfeststellung durchzuführen (siehe auch Kapitel 3.14.5).
Kantenschutz und Bohrungen Alle Schrauben, Kanten, Ecken, Bohrungen, Schweißnähte oder andere verfahrensbedingt schwer erreichbare Bereiche sind mittels Pinsel oder Rundbürste vorzustreichen und so mit einem „Kantenschutz“ zu versehen (vorstreichen vor dem Applizieren). Dieses gilt für jede aufzubringende Schicht. Es ist besonders darauf zu achten, dass Schrauben, Ecken, Kanten und Bohrlöcher die Sollschichtdicke erhalten. (Achtung: Passbohrungen sind zu schützen!)
3.7.6 Korrosionsschutzsysteme
Grundbeschichtung
Die zu verwendenden Grundbeschichtungsstoffe müssen auf die nachfolgenden Deckbeschichtungen abgestimmt sein. Es dürfen nur Produkte/Systeme eines Herstellers verwendet werden.
Eine örtliche Überbeschichtung kann in Ausnahmefällen bis max. 125 µm toleriert werden. In jedem Fall liegt es im Ermessen der Bauüberwachung des AG ob eine Überbeschichtung toleriert wird. Der AN hat keinen Anspruch auf Tolerierung der Abweichung. Bei händischem Vorlegen muss ein Farbtonwechsel erfolgen! Verlängerte Trockenzeiten sind zu beachten.
Die im Korrosionsschutzplan angegebenen Sollschichtdicken gelten als Messwert für die Kalibrierung auf glattem Substrat.
Bei magnetinduktiver Schichtdickenbestimmung (z.B. nach ISO 19840) geht die Rautiefe in den Mess- wert mit ein. Bei einer mittleren Rautiefe ist von einem Messwert von 25 µm auszugehen. Hierdurch wird die Forderung der ZTV-W nach einer Überdeckung der Spitzen erfüllt.
Verbindungsmittel
- Untergrundvorbereitung mit geeigneten Mitteln durchführen, um eine Haftung der nachfolgenden Beschichtung sicherzustellen
- Die Schrauben und Verbindungsmittel sind vor dem Überstreichen zu Entfetten! Die
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Grundbeschichtung ist auf die eingesetzten Schrauben und Verbindungsmittel abzustimmen.
Die Vereinbarkeit ist nachzuweisen!
Kontaktflächen von Schraubenverbindungen / Montagestöße
Die Kontaktflächen von Schraubenverbindungen bzw. Montagestößen müssen grundsätzlich mit einer Grundbeschichtung versehen werden.
Ausbesserungen am neu aufgebrachten Anstrich
Die beschichteten Flächen sind vor Transportschäden zu schützen. Kleinere Schadstellen (kleiner 100 cm²) dürfen mechanisch gereinigt werden nach Reinheitsgrad St 3. Die Übergangsflächen müssen nach Anstrichvorschrift aktiviert, von chemischen Rückständen gründlich gereinigt und mit den gleichen Beschichtungsstoffen ausgebessert werden. Die Kosten trägt der AN.
Der Korrosionsschutz für den Schleusensteg wird nach ZTV-Ing Teil 4, Abschnitt 3 ausgeführt.
Angaben zum Korrosionsschutz nach ZTV-ING 4-3 Tabelle A.4.3.2: Bauteil-Nr. 1 gem. KOS-Plan des AG (Außen- und Sichtflächen) Beschichtung für Bauteil Nr. 1.2.1, Beschichtungssystem Nr. 1:
- 1.GB: 2K-EP-Zinkstaub in rot eingefärbt mit NDFT = 80 μm gem. Blatt Nr. 100-A TL/TP-KOR
- 1.ZB: Beschichtungsstoff und Sollschichtdicke nach Herstellerangabe gem. Blatt Nr. 100-A TL/TP-KOR
- 2.ZB (optional): Beschichtungsstoff und Sollschichtdicke nach Herstellerangabe gem. Blatt Nr. 100-A TL/TP-KOR
- DB: 2K-PUR im Farbton DB 601 mit Sollschichtdicke nach Herstellerangabe gem. Blatt Nr. 100-A TL/TP-KOR
Folgende Anforderungen gelten bzgl. Aufbau gem. Blatt Nr. 100-A TL/TP-KOR:
- Schichtanzahl NOC: mind. 3
- Gesamttrockenschichtdicke NDFT: mind. 400 μm (ohne Kantenschutz)
- VOC-Gehalt der Stoffe: max. 200 g/m²
Bauteil-Nr. 2 gem. KOS-Plan des AG (Geländer) Beschichtung für Bauteil Nr. 3.1 b), Beschichtungssystem Nr. 1:
- 1.GB: Feuerverzinkung gem. DIN EN ISO 1461
- 1.ZB: Beschichtungsstoff und Sollschichtdicke nach Herstellerangabe gem. Blatt Nr. 100-C TL/TP-KOR
- 2.ZB (optional): Beschichtungsstoff und Sollschichtdicke nach Herstellerangabe gem. Blatt Nr. 100-C TL/TP-KOR
- DB: 2K-PUR im Farbton DB 601 mit Sollschichtdicke nach Herstellerangabe gem. Blatt Nr. 100-C TL/TP-KOR
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Folgende Anforderungen gelten bzgl. Aufbau gem. Blatt Nr. 100-C TL/TP-KOR:
- Schichtanzahl NOC: mind. 2
- Gesamttrockenschichtdicke NDFT: mind. 240 μm (ohne Kantenschutz)
- VOC-Gehalt der Stoffe: max. 150 g/m²
Bauteil-Nr. 3 gem. KOS-Plan des AG (Gitterroste)
- GB: Feuerverzinkung gem. DIN EN ISO 1461
Bauteil-Nr. 4 gem. KOS-Plan des AG (Lager) Beschichtung für Bauteil Nr. 3.2 a), Beschichtungssystem Nr. 2:
- 1.GB: Spritzverzinkung gem. DIN EN ISO 2063
- 1.ZB: Beschichtungsstoff und Sollschichtdicke nach Herstellerangabe gem. Blatt Nr. 100-D TL/TP-KOR
- 2.ZB (optional): Beschichtungsstoff und Sollschichtdicke nach Herstellerangabe gem. Blatt Nr. 100-D TL/TP-KOR
- DB: 2K-PUR im Farbton DB 601 mit Sollschichtdicke nach Herstellerangabe gem. Blatt Nr. 100-D TL/TP-KOR
Folgende Anforderungen gelten bzgl. Aufbau gem. Blatt Nr. 100-D TL/TP-KOR:
- Schichtanzahl NOC: mind. 2
- Gesamttrockenschichtdicke NDFT: mind. 240 μm (ohne Kantenschutz)
- VOC-Gehalt der Stoffe: max. 150 g/m²
Bauteil-Nr. 6 gem. KOS-Plan des AG (Kontaktflächen Lager) Beschichtung für Bauteil Nr. 3.2 b)
- 1.GB: ESI Zinkstaub mit NDFT = 60 μm gem. Blatt Nr. 86 TL/TP-KOR
Bauteil-Nr. 10 gem. KOS-Plan des AG (Kontaktflächen Frischbeton) Beschichtung für Bauteil Nr. 5.4.2 b)
- 1.GB: 2K-EP-Zinkstaub mit NDFT = 60 μm gem. Blatt Nr. 86 TL/TP-KOR
Die Bearbeitungsvorschriften und Sicherheitsdatenblätter des Beschichtungslieferanten sind mit einzureichen.
Es sind Prüfprotokolle für die Konservierung zu erstellen. Die Formulare können der DIN EN ISO 12944 entnommen werden, bzw. sind in Anlehnung an diese zu erstellen und dem AG vorab zur Genehmigung einzureichen. Die ausgefüllten Formulare sind nach Abschluss der Beschichtungsarbeiten dem AG im Original mit den Bestandsunterlagen zu übergeben.
Alle fest verbleibenden Schraubenköpfe, Muttern, freie Gewindeenden, Scheiben etc. sind nach der Montage zu reinigen, mit Haftvermittler zu behandeln und mit dem Anstrich des an der Einbaustelle verwendeten Systems nach zu konservieren. Die Schrauben und Verbindungsmittel sind vor dem Überstreichen zu entfetten!
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3.8 Abfälle
Die ordnungsgemäße Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle ist mit dem elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV), mind. jedoch im Begleitscheinverfahren zu dokumentieren. Der Entsorgungsfachbetrieb und das Transportunternehmen müssen am elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen. Den Antrag hierfür stellt der AG. Die dafür notwendigen Transportpapiere werden ebenfalls vom AG ausgestellt.
Bei Rechnungslegung müssen der digitale Entsorgungsnachweis und die unterzeichneten Transportpapiere vorliegen (auch Abschlagsrechnungen).
Materialien, die der AN zur Ausführung seines Auftrages benötigt und selbst mitbringt, sind auf eigene Kosten und Verantwortung einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Der AN ist in diesem Fall Abfallerzeuger und Abfallbesitzerbesitzer im Sinne der Abfallgesetzgebung. Bei Nichtbeachtung werden die Entsorgungskosten dem AN in Rechnung gestellt.
Es ist Aufgabe des AN, die notwendigen Anzeigen bei der Behörde vorzunehmen und die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für die Abwicklung der Arbeiten zu schaffen. Dazu gehören, z.B. das Erstellen einer Gefährdungsanalyse, das Festlegen der Schutzmaßnahmen, die Betriebsanweisung und die Unterweisung der Beschäftigten. Persönliche Schutzausrüstung ist in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung der Beschäftigten ist vorzulegen. Als Ansprechpartner ist das zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes zu kontaktieren.
Entschichten Stahlkonstruktion: Abfälle aus durch Entschichten der Stahlkonstruktion sind aufzufangen und zu entsorgen.
Betonbruch: Betonabbruch ist an den beiden Schleusenpfeilerköpfen vorgesehen. Die abzubrechenden Bauteile sind nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen unbewehrt. Eventuell vorhandene Bewehrung ist zu berücksichtigen. Sichtbare Abbruchkanten zum verbleibenden Bestand sind generell vorzuschneiden. Alle abgebrochenen Betonbauteile sind fachgerecht zu entsorgen. Entsorgungsnachweise sind vorzulegen.
Sonstige Abfälle: Sonstige anfallende Abfälle, Schrott sowie abtropfende Anstrichfarben, Restgebinde und Rückstände aus dem Bereich des AN, sind vom AN schadlos und vorschriftsmäßig unter Berücksichtigung der gültigen Gesetze und Verordnungen auf eigene Kosten zu beseitigen. Entsorgungsnachweise sind vorzulegen.
3.9 Winterbaumaßnahmen
Da die Maßnahme planmäßig nicht über den Winterzeitraum läuft, sind keine Maßnahmen, die für das Arbeiten im Winter notwendig sind, vorzusehen. Das Freihalten von Eis und Schnee der BE-Fläche und die Zugänglichkeit zur Baustelle ist auch außerhalb des Zeitraumes vom 01. Dezember bis zum 31. März zu gewährleisten und in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
3.10 Beweissicherung
Vor der Einrichtung der Baustelle wird der Zustand der zugewiesenen Flächen und der Anlagen bei einer gemeinsamen Begehung festgehalten. Dies wird protokollarisch verbindlich dargelegt. Nach Abschluss der Maßnahme wird der wiederhergestellte Zustand in einer weiteren gemeinsamen Begehung begutachtet und protokollarisch festgehalten.
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3.11 Sicherungsmaßnahmen
Eine arbeitssicherheitstechnische Einweisung zum Arbeiten im Bereich des Schleusen- und Wehrsteges erfolgt vor Aufnahme der Bautätigkeit.
Die Teilnahme an diesem Termin ist für alle auf der Baustelle anwesenden Personen zwingend vorgeschrieben,wird aber nicht gesondert vergütet.
Die Sicherung der Baustelle und der Zuleitungen über den Wehr- und Schleusensteg durch geeignete Maßnahmen (Beschilderung, Beleuchtung, Belüftung, Schutzgeländer, Bauzaun, Absperrungen, Schutzgerüste, etc.) obliegt dem AN, und werden, wenn nicht gesondert aufgeführt, nicht gesondert vergütet. Die dadurch entstehenden Kosten sowie alle Arbeitserschwernisse sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Es ist Sache des AN, bei der Durchführung der Arbeiten in Abstimmung mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) für die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung, wie insbesondere Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschriften (UVV), Baustellenverordnung, Gerätesicherheitsgesetz und Gefahrstoffverordnung, zu sorgen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Beschäftigten und/oder weitere Nachunternehmer ausreichend über zu erwartende Gefährdungen unterrichtet werden, angemessene Anweisungen erhalten und dokumentierte Unterweisungen durchgeführt werden. Treppentürme als Rettungsweg müssen eine Mindestbreite von 1,0 m aufweisen, dies gilt auch für alle Treppenumläufe. Rettungswege müssen als solche erkennbar sein, gekennzeichnet werden und ausreichend beleuchtet sein (mind. 20 Lux).
Bei der Ausführung der Arbeiten ist das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (Sicherheits- Schuhen S3, Schutzhelm, gegebenenfalls Gehörschutz oder andere arbeitsbedingte Schutzaus- rüstungen) für alle Beschäftigten ständige Pflicht. Weiterhin ist bei allen Arbeiten im Betriebsgelände sowie sonstiger Bereiche <2,00 m am Wasser eine Rettungsweste / -kragen zum Schutz gegen Ertrinken zu tragen. Personen, die sich dieser Regelung widersetzen, werden vom AG von der Baustelle verwiesen.
Während der Baumaßnahme hat der AN u. a. vorzuhalten:
Rettungstrage mit geprüften Gurten und Rettungswinde (Tragfähigkeit 250 kg) Verbandskasten gemäß ASR A4.3 nach Anzahl der Beschäftigten (DIN 13157 bzw. DIN 13169) Gemäß ASR A 2.2 für jedes Arbeitsmittel mit Brandgefährdung (Schweißen, Brennschneiden, etc.) einen geprüften Feuerlöscher mit mindestens 6 LE. Augenspülflasche mit neuer Spülflüssigkeit
Zu Beginn der Arbeiten sind die Kabel und Leitungen, die über die provisorische Kabelbrücke führen im Bereich der Pfeiler vor Beschädigungen zu schützen. Nach Aushub des Bestandsschleusensteges sind die Kabel im Bereich des Landpfeilers so weit in Richtung UW zu verschieben, dass diese außerhalb des abzutragenden Bereichs des Pfeilerkopfes liegen und vor Beschädigungen zu schützen. Die Kabel im Bereich des Schleusenpfeilers sind in der Lage zu sichern.
Bei Erreichen des durch den AG festgelegten Hochwasserstandes (Risikowasserstand) sind die Arbeiten einzustellen und das Baufeld unverzüglich zu räumen. Sollte die Baustelle überflutet werden, so übernimmt der AG keinerlei Haftung und Zahlungen über zerstörtes Werkzeug oder Materialien (siehe auch VOB, Teil B, § 7)
Risikowasserstand RW:
Der Risikowasserstand RW wird auf NN +162,00 m festgelegt. Ist ersichtlich, dass dieser aufgrund vorherrschenden bzw. vorhersehbaren Witterungsbedingungen erreicht werden
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kann, so ist das komplette Baufeld dringend auf Anordnung des AG zu räumen.
Der AG behält sich vor, Hinweise zur Einhaltung zu erteilen, die zu beachten sind.
Ferner bleibt es dem AG vorbehalten, bei gravierenden Verstößen gegen die UVV auf Kosten des AN entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich die Einstellung der Arbeiten auf Kosten des AN zu verlangen.
Sicherungsmaßnahmen werden nach den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) durchgeführt, siehe auch VOB, Teil B, § 4, Nr. 2. Bei der Ausführung der Korrosionsschutzarbeiten sind die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Korrosionsschutz von Stahlbauten“ (ZTV- ING Teil 4 Abschnitt 3) zu beachten.
Aufgrund der Bleihaltigen Bestandteile in der vorhandenen Korrosionsschutzbeschichtung der Bauteile und der vorgesehenen Anwendung der Verfahrensbeschreibungen zum Entfernen Oberflächenversiegelungen und Anstrichstoffe von metallischen Oberflächen (siehe Anlage AU 11 bis AU 18), dürfen die Instandsetzungsarbeiten nur unter der Leitung eines Sachkundigen des AN gemäß DGUV Regel 101-004 ausgeführt werden. Es sind alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherheit des Montagepersonals, die sich aus den Vorschriften der einschlägigen TRGS-en und DGUV Regel 101-004 ergeben, einzuhalten. Das gewählte Verfahren ist bereits zur Angebotsabgabe anzugeben.
Der AN hat den Beginn der Arbeiten gemäß Baustellenverordnung mindestens 14 Tage vorher mit den erforderlichen Unterlagen beim Gewerbeaufsichtsamt Würzburg und ggf. bei der Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen und den Koordinator gemäß DGUV Regel 101-004 schriftlich zu benennen.
Für die Arbeiten ist vom AN eine Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV zu erstellen. Die Betriebs- anweisung ist vor Beginn der Arbeiten an der Baustelle auszuhängen. Eine Kopie der Betriebs- anweisung und des Sachkundenachweises nach DGUV Regel 101-004 ist dem Gewerbeaufsichtsamt Würzburg und dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten zu übersenden.
Die Beschäftigten müssen anhand der Betriebsanweisung mündlich unterwiesen werden. Über die Unterweisung ist ein Protokoll anzufertigen und durch die Unterschrift der Beschäftigten zu bestätigen. Das Protokoll ist aufzubewahren und dem Gewerbeaufsichtsamt auf Verlangen vorzulegen.
Alle Beschäftigten müssen vor Beginn der Arbeiten nach G2 (Blei) arbeitsmedizinisch untersucht werden. Die entsprechenden Bescheinigungen (wie z.B. der Notfallausweis gemäß DGUV Regel 101- 004) sind an der Arbeitsstelle vorzuhalten und den Angebotsunterlagen beizufügen.
3.12 Lastannahmen
Gerüste: Es gelten u.a. DIN EN 1991, DIN EN 1993, DIN EN 12811
Bei im Rahmen der technischen Bearbeitung durch den AN erforderlichen statischen Berechnungen sind darüber hinaus gehende Informationen zu den anzusetzenden Lasten selbst einzuholen. Die Einwirkungen sind mit dem AG abzustimmen. Alle Angaben des AG / AN zu den anzusetzenden Lasten und Einwirkungen sind als Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, jedoch gibt der AG keine Gewähr auf Vollständigkeit.
Bezüglich der Belastung der Gerüstlagen, ist mit einer erhöhten Belastung aus Strahlabfall (HDW- Strahlen) zu rechnen, diese kann mehrere Zentimeter Schichtdicke > 30cm während der Arbeiten annehmen. Ein genügender Lastansatz hat bei der Bemessung der Gerüste zu erfolgen.
Schleusensteg:
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Der Schleusensteg wird für eine gleichmäßig verteilte Verkehrslast von 5,0 kN/m² gemäß DIN EN 1991-2 inkl. NA sowie nach Vorgabe des AG (in Anlehnung an die 6 vordringlichen Mainwehre) bemessen.
Alle herzustellenden Bauteile werden bemessen nach den jeweils gültigen Fassungen der DIN EN 1993: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten.
3.13 Vermessungsleistungen Aufmassverfahren
Die Aufmassunterlagen sind getrennt nach LV-Positionen zu nummerieren. Zudem sind die Aufmaße vom AN gemeinsam mit dem AG oder dessen Bevollmächtigten aufzustellen. Alle Berechnungen sind prüffähig aufzustellen und dem AG zu übergeben.
Die Abrechnung der Stahlbauarbeiten erfolgt nach VOB Teil C, DIN 18335 Ziff. 5. Der AN hat eine Stück- und Materialliste aller neuen Stahlbauteile, Befestigungs- und Verbindungsmittel etc. bereits mit Einreichung der Abschlagszahlung an den AG zu übergeben.
Die Abrechnung der Korrosionsschutzarbeiten erfolgt nach der ATV der VOB 2016 Teil C, DIN 18364 Ziff. 5 nach Flächenmaß.
3.14 Prüfungen
3.14.1Allgemein Die vom Auftraggeber geforderten Prüfungen zum Nachweis der vertragsgemäßen Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der einschlägigen DIN-Vorschriften, der Technischen Lieferbedingungen und der VOB hat der Auftragnehmer ohne besondere Vergütung zu erbringen und durch Zeugnisse zu belegen.
Für die Ausführung des Stahlbaus gelten die Forderungen der DIN EN 1090-1 und -2.
3.14.2Eignungsprüfungen
Zertifizierung nach Bauproduktenverordnung DIN EN 1090, ≥ EXC3 Sachkundennachweis nach DGUV Regel 101-004, Anhang 6B Anzeige und Zulassung nach GefStoffV Anhang I Nr. 2.4.2 Zulassung GefstoffV nach Anhang I Nr. 2.4.2 bis 2.4.5 KOR-Schein nach ZTV-ING Meisterbrief des Gerüstbaubetriebes SIVV-Schein
Alle Eignungsprüfungen sowie Eignungsnachweise und Mischgutzusammensetzungen sind dem AG spätestens 4 Wochen vor Ausführung der Leistung vorzulegen.
3.14.3Eigenüberwachungsprüfungen
Der AN ist verpflichtet, während der gesamten Bauzeit eine Eigenüberwachung durchzuführen. Sämtliche Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind vom AN in geeigneter, übersichtlicher Form aufzutragen und dem AG umgehend zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet.
3.14.4Fremdüberwachungsprüfungen
Abnahmeprüfzeugnis 3.1 für Beschichtungsstoffe nach DIN EN 10204
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Abnahmeprüfzeugnis 3.1 für konstruktive Stahlbauteile nach DIN EN 10204 Abnahmeprüfzeugnis 3.2 für tragende Stahlbauteile und Verbindungsmittel nach DIN EN 10204
3.14.5Kontrollprüfungen AN / AG während der Ausführung
Zustandsfeststellung und Überprüfung VOB/B §4 Nr. 10 Maßhaltigkeit nach Fertigung AN und AG Ausführung Schweißnähte AN und AG Oberflächenreinheit vor der Beschichtung AN und AG Bewehrungsabnahmen AN und AG
Zur Sicherung der Ausführungsqualität erfolgt eine Fertigungsüberwachung durch den AG bzw. einer von ihm beauftragen Fachperson, sowohl auf der Baustelle als auch in den Werkstätten des AN bzw. seiner Nachauftragnehmer. Dem AG bzw. der beauftragten Fachperson ist uneingeschränkt zu jeder Zeit (während den Arbeitszeiten) Zutritt zu allen Werkstätten zu gewähren, in denen die Herstellung und Bearbeitung der beauftragten Stahlbauteile stattfindet. Der AN hat während der Kontrollprüfungen eine geeignete Begleitperson zur Verfügung zu stellen. Der AG bzw. die beauftrage Fachperson hat das Recht, bei den Kontrollprüfungen in der jeweiligen Werkstatt uneingeschränkt Fotoaufnahmen von den zu prüfenden Bauteilen zu erstellen. Die Kosten für die Kontrollprüfung selbst trägt der AG, bei negativ verlaufenden Prüfungen gehen die Kosten für dadurch erforderliche zusätzliche Kontrollprüfungen jedoch zu Lasten des AN. Es werden durch den AG stichprobenhafte und unangemeldete Überprüfungen der ordnungsgemäßen Fertigung durch den Hersteller, gemäß MeKS „Merkblatt Kontrollprüfungen bei Stahlwasserbauten“, Anlage 1, durchgeführt. Die hierin definierten Haltepunkte der Fertigung sind dem AG bzw. der beauftragen Fachperson rechtzeitig anzuzeigen. Unter anderem sind mindestens folgende Prüfungen durchzuführen: Überwachung der Baustoffe und Bauteile (stichprobenhaft) o Kontrolle d. Ausführungsunterlagen auf Vollständigkeit und Überprüfung der Prüfbescheinigungen (erforderliche Abnahmeprüfzeugnisse) o Baustoff- /Materialeingangsprüfung o Kontrolle der Materialrückverfolgung Überwachung der Ausführung (stichprobenhaft) o Meldung bei Fertigungsbeginn mindestens 5 Tage vorab, schriftlich an den AG o Kontrolle des Zuschnitts / Überprüfung der Maßkontrollen des AN o Schweißarbeiten o Kontrolle der gehefteten Baugruppen o Kontrolle der Schweißzusätze o Überwachung der Schweißarbeiten vor und während des Schweißens o Überwachung der Zerstörungsfreien Prüfungen der Schweißnähte VT, PT, MT, UT, RT gemäß genehmigten Unterlagen Prüfung der fertigen Werkstattleistung (stichprobenhaft) o Meldung des Fertigstellungstermins schriftlich an den AG o Überprüfung der Maßkontrollen des AN o Visuelle Endkontrolle am fertigen Bauteil o Überwachung der Dichtheitsprüfung von Hohlräumen - nach Festlegung Kontrollprüfungen bei Korrosionsschutzarbeiten (stichprobenhaft)
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o Grundlage der Prüfung ist die "Richtlinie für Kontrollprüfungen bei Korrosionsschutzarbeiten - RKK o Prüfung der fachlichen Eignung des Personals o Erforderliche Prüftätigkeiten im Zusammenhang mit der Oberflächenvorbereitung o Erforderliche Prüftätigkeiten im Zusammenhang mit der Applikation jeder Beschichtung o Überprüfung der Beschichtungsprotokolle Kontrolle der QS-Enddokumentation des AN
Schweißnahtprüfungen Für die zerstörungsfreien Schweißnahtprüfungen, die nach DIN EN ISO 17635 durchzuführen sind, ist vom AN eine werksunabhängige Prüfstelle zu beauftragen. Der Prüfungstermin ist dem AG mindestens 5 Tage vorher mitzuteilen. Der AN erstellt detaillierte Schweißnahtprüfpläne sowie zugehörige Protokolle (siehe Abs. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), die dem AG bzw. der beauftragten Fachperson zur Prüfung vorzulegen sind. Die Protokolle der Schweißnahtprüfungen sind in die Bestandsdokumentation aufzunehmen.
Mindest-Prüfumfang Der Umfang der zu prüfenden Nähte wird gemäß ZTV-ING Teil 4 Abschnitt 1 festgelegt. Sämtliche Schweißnähte sind einer 100 % Sichtprüfung VT zu unterziehen. Tragende Schweißnähte sind nach den Vorgaben in ZTV-ING Teil 4 Abschnitt 1 – Tabelle 4.1.2 zu prüfen.
Der genannte Mindest-Prüfumfang ist für jede Baugruppe durchzuführen. Der AG behält sich vor, unter Berücksichtigung des Prüfumfanges die Prüfstellen zu ändern. Bevorzugt sind die Schweißnähte zu prüfen, welche nur in Zwangslagen oder erschwerten Bedingungen hergestellt werden können. Der AG behält sich das Recht vor, bei Fehleranzeige an den Schweißnähten den Prüfumfang zu erhöhen. Die Lage der dann durchzuführenden Prüfungen wird vom AG oder seinem Beauftragten festgelegt. Sollten weitere Fehlstellen festgestellt werden, kann der Prüfumfang auf 100 % erhöht werden. Zusätzliche Kosten für eine Erhöhung des Prüfumfanges sind vom AN zu tragen.
Schichtdickenmessungen Schichtdickenmessungen der Korrosionsschutzbeschichtungen erfolgen nach jedem Arbeitsgang bzw. nach jeder Zwischenbeschichtung, durch den AN und AG.
Der AG behält sich abweichend zu DIN 12944 und zur ZTV-218 Messungen von bis max. 4 Stck/m² je nach Konstruktionsdetail und Umfang vor.
Der AN stellt dem AG die detaillierten Protokolle zur Verfügung. Der AG gibt den eventuellen Nachbearbeitungsumfang an. Parallel ist der AN berechtigt, eigene Kontrollmessungen zu machen.
Kontrollprüfungen bei den Korrosionsschutzmaßnahmen auf der Baustelle werden gemeinsam zwischen AG oder dessen Vertreter und dem AN zur Qualitätssicherung der Leistungen durchgeführt. Das für die Durchführung der Kontrollprüfungen benötigte Zeitfenster ist im Arbeitsablauf des AN / Nachunternehmers zu berücksichtigen. Der Arbeitsablauf ist entsprechend zu planen. Ausfallzeiten, für den AN / Nachunternehmer, sind hierfür einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Der AN hat dies in den Arbeitszeiten zu berücksichtigen und die Begehbarkeit der Messbereiche herzustellen.
Abnahmen Funktionsprobe und Endabnahme nach VOB/B § 12 nach Beendigung der Arbeiten. Technische Abnahmen von einzelnen Stahlbauarbeiten, Korrosionsschutzarbeiten,
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Massivbauarbeiten, etc. nach VOB/B §4 Nr. 10. Über die Fertigstellung wird eine Niederschrift angefertigt, die von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.
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4. Angaben zum Leistungsverzeichnis
4.1 Allgemeines zum Leistungsverzeichnis
4.1.1 Aufbau des Leistungsverzeichnisses
Stundenlohnarbeiten werden bei Bedarf gesondert vom AG in Auftrag gegeben.
Nebenangebote - unter der Berücksichtigung der Forderungen des AG - sind zugelassen.
Die im Leistungsverzeichnis anzugebenden Einheits- und Pauschalpreise sind auf Grundlage der gesamten Verdingungsunterlagen zu ermitteln. Der AN hat sich vor Abgabe des Angebots über die Lage der Baustelle, ihre Zugänglichkeit und alle sonstigen, für die Preisermittlung und Durchführung der Arbeiten wichtigen Tatsachen durch Besichtigungen und Erkundigungen zu unterrichten. Mit der Abgabe des Angebotes bestätigt er, dass er diese Unterrichtung vorgenommen und sich über alle anderen Unterlagen und Bedingungen der Ausschreibung informiert hat. Erschwernisse, die sich aus der Nichtbeachtung der vorstehenden Verpflichtungen ergeben haben, berechtigen den AN nicht zu Ansprüchen.
Mit den in der Leistungsbeschreibung und in den dazugehörigen Ausschreibungsunterlagen (Zeichnungen, Anlagen usw.) enthaltenen Angaben über Bauart, Bauteil, Baustoff und Abmessungen gilt auch der nach den anerkannten Regeln der Technik, den Ausführungsbestimmungen der DIN- Vorschriften usw. zu erwartende Herstellungsablauf, bis zur fertigen Leistung als beschrieben.
Soweit in den Verdingungsunterlagen nichts anderes bestimmt, umfassen die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen grundsätzlich das Demontieren, Herstellen, Liefern, Bearbeiten und Montieren der Bauteile. Das Einrichten, Vorhalten, Betreiben und Räumen der Baustelleneinrichtung, die ordnungsgemäße Lagerung und den Transport der ausgebauten, nicht wieder verwendbaren Bauteile und die Bereitstellung der Abfälle zur Entsorgung sind zu berücksichtigen.
Die Angebotspreise umfassen alle Haupt- und Nebenkosten einschließlich Vorhalten und Unterhalten der Geräte, Fahrzeuge, Umschlagstellen etc. und alle sonstigen Bauhilfsmittel und Baubehelfe, Betriebsstoffe, die für die verdingungsgemäße Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderlich sind, soweit die Verdingungsunterlagen nicht ausdrücklich Ausnahmen aufführen.
Alle Anmerkungen und „Hinweise“ innerhalb des Leistungsverzeichnisses sind Vertragsbestandteile, die kalkulatorisch in den entsprechenden vorhandenen Positionen zu berücksichtigen sind.
Soweit Leistungen „nach Zeichnung“ herzustellen sind, bezieht sich dies auf Ausführungs- zeichnungen, die vom AN auf der Grundlage der Vergabeunterlagen und nach den Angaben des AG zu fertigen sind.
Bieterangaben sind, wo gefordert, in die Freizeilen der einzelnen Leistungspositionen der Leistung und in den Formblättern einzutragen. Die Bieterangaben dienen als Information für den AG und / oder zum Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, ggf. der technischen Ausrüstung des Bieters. Grundlegende Abweichungen während der Ausführung sind nur mit Zustimmung des AG zulässig.
Wenn gefordert, sind vom AN die für die Ausführung der Leistung vorgesehenen maßgeblichen Geräte anzugeben. Diese Angaben entbinden den AN nicht von der Verpflichtung, die für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung erforderlichen Geräte einzusetzen bzw. vorzuhalten.
4.2 Prüfung der Ausschreibungsunterlagen
Der Bieter hat vor Angebotsabgabe eine aufmerksame und vollständige Prüfung der Ausschreibungsunterlagen auf Vollständigkeit, Plausibilität, Machbarkeit und Funktionalität
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vorzunehmen. Zeitnah nach Feststellung, jedoch spätestens mit Abgabe des Angebotes, ist der Bieter verpflichtet, eventuelle Bedenken gegen die Art der Ausführung und die Art der Vorgehensweise, falls begründet, schriftlich bekannt zu geben.
Sofern einzelne Angaben oder Bestimmungen dieser Ausschreibung unklar bzw. unvollständig oder widersprüchlich sind oder dem Anbietenden erscheinen, muss er dieses, wenn sich die Unklarheit oder der Widerspruch nicht beseitigen lässt, in einem Begleitschreiben zu seinem Angebot zum Ausdruck bringen. Später festgestellte Unklarheiten, welche zur nicht fachgerechten Ausführung des Auftrags führen, sind vom AN kostenlos zu beheben.
Nach Auftragserteilung kann sich der AN nicht mehr auf etwaige Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Widersprüchlichkeiten der Ausschreibung berufen. Auch wenn für besondere Erschwernisse keine gesonderten Positionen vorgesehen sind, hat er diese in seinen Angebotspreisen zu berücksichtigen.
4.3 Vollständigkeit des Angebotes
Der Bieter hat bei der Preiskalkulation immer die gesamte Baubeschreibung und das gesamte Leistungsverzeichnis, sowie alle sonstigen mitgeltenden Unterlagen bezüglich der Definition der Schnittstellen zu den anderen LV-Positionen zu berücksichtigen. Sämtliche Vormerkungen, Vorschriften und Beschreibungen von Fertigteilherstellern sind bei der Preisermittlung zu berücksichtigen, soweit sie nicht den Forderungen dieser Ausschreibung entgegenstehen. Kosten für Fracht und Verpackung sowie das Auf- und Abladen sind in den entsprechenden LV-Positionen zu erfassen.
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5. Ausführungsunterlagen
5.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen:
5.1.1 Pläne und Zeichnungen
Folgende Zeichnungsunterlagen sind Bestandteil dieser Ausschreibung:
- Allgemeine Unterlagen:
| AU 00 | Steckbrief Staustufe Himmelstadt |
|---|---|
| AU 01 | N.N. |
| AU 02 | N.N. |
| AU 03 | Hinweise für Arbeits- und Schutzgerüste |
| AU 04 | Analyse HIM Schleusensteg, Asbest, PAK, Schwermetalle |
| AU 05 | N.N. |
| AU 06 | N.N. |
| AU 07 | Lastdiagramm Schleuse Himmelstadt Steg versetzen |
| AU 08 | Geprüfte Statik Stützmauer Schleusenkammer für Kraneinsatz |
| AU 09 | N.N. |
| AU 10 | N.N. |
| AU 11 | Asbest Entschichtung WSA 01 |
| AU 12 | Asbest Entschichtung WSA 02 |
| AU 13 | Asbest Entschichtung WSA 03 |
| AU 14 | Asbest Entschichtung WSA 04 |
| AU 15 | Asbest Entschichtung WSA 05 |
| AU 16 | Asbest Entschichtung WSA 06 |
| AU 17 | Asbest Entschichtung WSA 07 |
| AU 18 | Asbest Entschichtung WSA 08 |
| AU 19 | N.N. |
| AU 20 | N.N. |
| AU 21 | N.N. |
- Unterlagen Bauwerk:
| AU B 01 | Schleusensteg Übersicht / BE-Plan |
|---|---|
| AU B 02 | Schleusensteg Demontage |
| AU B 03 | Schleusensteg Montage |
| AU B 04 | Schleusensteg Übersicht |
| AU B 05 | Schleusensteg Horizontalverbände Ober- und Untergurt |
| AU B 06 | Schleusensteg Fachwerk |
| AU B 07 | Schleusensteg Details |
| AU B 08 | Schleusensteg Gitterrostplan |
| AU B 09 | Schleusensteg Korrosionsschutzplan |
| AU B 10 | Schleusensteg Schalplan |
| AU B11 | Schleusensteg Bewehrungsplan |
| AU B12 | Schleusensteg Instandsetzung Massivbau |
| AU B13 | Schleusensteg Erdungsplan |
| AU B14 | Bestandsplan Schleusenstegpfeiler (Landpfeiler) |
- Unterlagen Vermessung:
| AU V 01 | Draufsicht Wehranlage |
|---|---|
| AU V 02 | Draufsicht Wehrsteg |
| AU V 03 | Ansichten West + Ost + Querschnitt |
| AU V 04 | Ansichten Nord + Süd |
| AU V 05 | Festpunktübersicht |
| AU V 06 | Koordinaten Festpunkte |
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- Unterlagengestaltung:
| AU UG 01 | Nummerierung für Farbtabelle |
|---|---|
| AU UG 02 | Objektstruktur DBauKon |
| AU UG 03 | Schriftkopf Ausführung.bak |
| AU UG 04 | Schriftkopf Ausführung.pdf |
| AU UG 05 | Schriftkopf Ausführung-Bestand.bak |
| AU UG 06 | Schriftkopf Ausführung-Bestand.dgn |
| AU UG 07 | Schriftkopf Ausführung-Bestand.dwg |
| AU UG 08 | Schriftkopf Bestand.pdf |
| AU UG 09 | seed_dbaukon_bau_2D_extern mit Ebenenbelegung.dgn |
| AU UG 10 | seed_dbaukon_bau_2D_extern mit Ebenenbelegung.dwg |
| AU UG 11 | seed_dbaukon_bau_3D_extern mit Ebenenbelegung.dgn |
| AU UG 12 | seed_dbaukon_bau_3D_extern mit Ebenenbelegung.dwg |
| AU UG 13 | eed_dbaukon_stw_2D_extern mit Ebenenbelegung.dgn |
| AU UG 14 | eed_dbaukon_stw_2D_extern mit Ebenenbelegung.dwg |
| AU UG 15 | seed_dbaukon_stw_3D_extern mit Ebenenbelegung.dgn |
| AU UG 16 | seed_dbaukon_stw_3D_extern mit Ebenenbelegung.dwg |
5.1.2 Geprüfte Ausführungspläne
Die Ausführungszeichnungen befinden sich aktuell noch in der baustatischen Prüfung. Die geprüften Ausführungszeichnungen werden dem AN mit zur Auftragserteilung übergeben.
5.1.3 Gutachten
Die vorliegenden Bestandsunterlagen ergeben, dass der vorhandene Altanstrich erhöhte Werte n Schwermetall (Blei) aufweist. Aus diesem Grund sind alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherheit des Montagepersonals, die sich aus den Vorschriften der einschlägigen TRGS-en und DGUV Regeln ergeben, in den entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Die Deklarationsanalyse liegt den Vergabeunterlagen in digitaler Form vor.
.
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5.2 Vom AN aufzustellende Ausführungsunterlagen
5.2.1 Angebotsunterlagen
Zusätzlich zu den in der Angebotserklärung geforderten Angaben und Nachweisen sind folgende Unterlagen ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen:
Detaillierter Bauzeitenplan, mit Angaben Großgeräteeinsätze Demontage- / Montagekonzept für den Schleusensteg Entsorgungskonzept (mit Angaben zu Entsorgungsfirmen, Eignungsnachweise usw.) Grober Baustelleneinrichtungsplan Nachweise lt. Leistungsverzeichnis (Bieterangabenverzeichnis) Produktdatenblätter (auf Aufforderung) Liste mit vorgesehenen Nachunternehmern Zertifizierung nach Bauproduktenverordnung DIN EN 1090 ≥ EXC3 Nachweis über betriebsangehörigen Schweißfachingenieur Zertifikat nach DIN EN ISO 3834-2 für die Qualitätssicherung Referenzbescheinigung für Leistungen Fußgängerbrücken Nachweis der Sachkunde im Korrosionsschutz (Korrosionsschutzschein) SIVV-Schein Nachweis über Teilnahme am Ortstermin (wird mit Unterschriftenliste verglichen) Nachweis des Meisterbriefes des Gerüstbauers
Unter Beachtung der GefStoffV, TRGS 505 der DGUV Regel 101-004 sowie den Verfahren WSA 01 bis WSA 08 (siehe Anlagen Allgemeine Unterlagen) hat der AN zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Angaben zu machen über:
Zulassung für Entsorgung gem. GefStoffV Sachkundenachweis nach DGUV Regel 101-004, Anhang 6B Nachweis über fachkundiges Personal Nachweis über arbeitsmedizinische Vorsorge- und Hygienemaßnahmen Betriebsanweisungen Entschichtungsverfahren Entschichtungsmittel Zu erwartende Abfallmenge (Betonschutt, Abwasser, Korrosionsschutzabfälle, usw.) Beschichtungsstoff der Grundbeschichtung Beschichtungsstoff der Deckbeschichtung evtl. Ausnahmegenehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes für das geplante Entschichtungsverfahren
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5.2.2 Genehmigungsunterlagen/Ausführungsunterlagen
Nach der Auftragsvergabe sind vom AN gemäß den Vorschreibungen und nach dem neuesten Stand der Technik und anerkannten Regeln nachfolgende Unterlagen zu erstellen und dem AG zur Prüfung und Genehmigung innerhalb von 21 Tagen nach Auftragsvergabe vorzulegen. Die Prüfzeit des AG beträgt mindestens 20 Tage.
Abgestimmter Baustelleneinrichtungsplan für die BE – Flächen zur Vorlage bzw. Genehmigung durch AG und Uniper GmbH Detaillierter Bauzeitenplan mit Angaben zu allen vertraglichen Leistungen (unter Beachtung der abgestimmten Vorgaben AG) Sämtliche prüffähigen statischen Berechnungen mit Ausführungszeichnungen für alle Gerüstteile Gerüstplan mit allen nötigen Schnitten und Ansichten für das Baufeld Statische Berechnungen für Montagehilfen nach De- und Montagekonzept Stück- und Materiallisten, mit Abnahmeprüfzeugnissen (siehe Pkt. 3.7 und 3.14 BB) Protokolle der Eigenüberwachungsprüfungen Anzeige der Maßnahme bei der zuständigen Behörde (GAA Würzburg) Anzeige der Maßnahme bei der zuständigen Berufsgenossenschaft Betriebsanweisung nach §14 GefStoffV Schriftliche Benennung Koordinator nach DGUV Regel 101-004 Plan mit Eintragung der Schutzvorrichtungen gegen Umweltverschmutzung (Arbeits- und Schutzgerüst, sowie Luftkonditionierung und Filteranlagen) Arbeitsanweisung für Stahlbauarbeiten Arbeitsanweisung für Korrosionsschutzarbeiten Arbeitsanweisung für Betonarbeiten Gefährdungsanalyse für sämtliche Arbeiten Schriftliche Benennung des verantwortlichen Bauleiters
5.2.3 Unterlagengestaltung
Sämtliche Unterlagen und Dokumente, welche vom AN erstellt werden, sind in deutscher Sprache zu verfassen. Die ZTV-W LB 202 ist zu beachten. Es ist der Plankopf des AG zu verwenden. Die Doku- mentation erfolgt nach Vorgabe des AG (siehe Ausschreibungsunterlagen AU UG 01 bis 16 – für die Unterlagengestaltung)!
Die Übergabe der durch den AG geprüften und bestätigten Bestandsunterlagen hat spätestens bei Vorlage der Schlussrechnung zu erfolgen.
5.2.4 Unterlagenverteilung
Die vom AN sowie seinen Nachunternehmern zu erstellenden Unterlagen sind wie folgt an den AG zu verteilen:
Genehmigungsunterlagen
Ausführungspläne 3-fach Fertigungs- und Prüffolgepläne 3-fach Prüfpläne 3-fach
Die Unterlagen sind außerdem in digitaler Form zu übergeben (siehe Ausschreibungsunterlagen AU UG 01 bis 16 – für die Unterlagengestaltung)
Die Unterlagen sind nach Abstimmung per Express an den von AG beauftragten Prüfingenieur zu senden. Teilversendungen von bis zu 5x sind einzukalkulieren.
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6. Technische Vorschriften und Richtlinien
Maßgebend sind die technischen Vorschriften und Richtlinien in der jeweils gültigen, aktuellen Fassung einschl. Änderungen und Ergänzungen. Bei den hier genannten Regelwerken handelt es sich nur um einen Auszug. Sie gelten nicht als alleingültig.
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Ausgabe 2019
- Arbeitsstoffverordnung (ArbStoffV)
- BImSchG
- GefStoffV, Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
- Arbeitsstättenrichtlinie
- TRGS 505, Technische Regeln für Gefahrstoff Blei
- TRGS 555, Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV
- TRGS 524, Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen
- DGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche (BGR 128)
- DGUV Regel 112-198 Benutzung persönl. Schutzausrüstung gegen Absturz
- (BGR 198)
- DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
- DGUV Vorschrift 1 Grundsätze Prävention (BGV A 1)
- DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten (BGV C 22)
- DGUV Information 201-031 Taubenkot (BGI 892)
- DGUV Information 208-032 Auswahl und Benutzung von Steigleitern (BGI 5189)
- DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.24 Strahlarbeiten
- ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabf. Gegenständen, Betreten von Gefahrenb.“ (neuste Fassung)
- ASR A4.1 „Sanitärräume“
- ASR A4.2 „Pausen und Bereitschaftsräume“
- ASR A4.3 „Erste Hilfe“
- ASR A3.4 „Beleuchtung“
- ASR A3.5 „Raumtemperatur“
- ASR A3.6 „Lüftung“
- DIN 18329
- DIN 18331
- DIN 18335
- DIN 18364
- DIN 18451
- DIN 18459
- DIN 55928
- DIN EN 12811 und DIN 4420-1
- DIN EN 1090 Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken
- ZTV-W 218 Korrosionsschutz im Stahlwasserbau/2025
- Empfehlungen für die Planung und Ausführung von Korrosionsschutzarbeiten im Stahlwasserbau, Ausgabe 2020
- Empfehlungen für die Planung und Ausführung von Korrosionsschutzarbeiten im Stahlwasserbau, Anlage 1, Ausgabe 2020
- ZTV-W 202 Technische Bearbeitung / 2010 mit Änderung A1 07/2026
- ZTV-W 215 Wasserbauwerke aus Beton und Stahlbeton / 2025
- ZTV-W 216/1 Stahlwasserbau / 2015 A1-Änderung zu ZTV-W LB 216/1: Stahlwasserbau Ausgabe 12/2018 A2-Änderung zu ZTV-W LB 216/1: Stahlwasserbau, Ausgabe 11/2019 A3-Änderung zu ZTV-W LB 216/1: Stahlwasserbau, Ausgabe 07/2026
- ZTV-W 218 Korrosionsschutz im Stahlwasserbau / 2025
- ZTV-W 219 Instandsetzung von Betonbauteilen / 2025
- ZTV-ING Teil 4 (Ausgabe Dezember 2024)
- ZTV-ING Teil 6 (Ausgabe Dezember 2025)
- VDI-Richtlinien
- etc.
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