[Seite 1]
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen – Wasserbau (ZTV-W)
für
die Instandsetzung
der Betonbauteile von Wasserbauwerken (Leistungsbereich 219)
Ausgabe 2017
EU-Notifizierung Nr. 2017/228/D vom 7. Juni 2017
Hinweis: Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1)
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219
[Seite 2]
Herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Abteilung Wasserstraßen, Schifffahrt Alle Rechte vorbehalten
Aufgestellt von der Arbeitsgruppe "Standardleistungsbeschreibungen im Wasserbau" unter Beteiligung
· des Bundesministeriums Verkehr und digitale Infrastruktur und seiner nachgeordneten Dienststellen · des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr · des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein · des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Bremen · der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg · der Niedersachsen-Ports GmbH & Co. KG · des Bundesverbandes Öffentlicher Binnenhäfen e. V. · der Duisburger Hafen AG · der RMD Wasserstraßen GmbH · der Emschergenossenschaft/Lippeverband · der Linksniederrheinischen Entwässerungsgenossenschaft · des Ruhrverbandes · des Wasserverbandes Eifel-Rur · des Wupperverbandes · der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke AG · der Lechwerke AG
Zu beziehen durch:
Informationszentrum Wasserbau (IZW) der Bundesanstalt für Wasserbau Postfach 210253, 76152 Karlsruhe Telefon: +49 (0)721 9726-0 Telefax: +49 (0)721 9726-5320
E-Mail: izw@baw.de
Download im Internet unter https://izw.baw.de/wsv/stlk-w-ztv-w
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219
[Seite 3]
INHALTSVERZEICHNIS
0 Planungshinweise 0.1 Bauwerkszustand, Instandsetzungskonzept, Instandsetzungsplan, Instandhaltungsplan 0.2 Planungsgrundsätze 0.3 Expositions- und Feuchtigkeitsklassen 0.4 Altbetonklassen 0.5 Instandsetzungsverfahren 0.6 Projektspezifische Festlegung von Anforderungen an Baustoffe und Bauteile 0.7 Standsicherheit, Erfüllung bauaufsichtlicher Anforderungen
BASISABSCHNITTE
1 Allgemeines 1.1 Anwendungsbereich 1.2 Grundsätzliches 1.2.1 Systematik der ZTV-W LB 219 1.2.2 Instandsetzungsplan 1.2.3 Instandsetzung von Betonbauteilen 1.2.4 Standsicherheit 1.2.5 Weitere Regelungen 1.2.6 Begriffsbestimmungen 1.3 Baugrundsätze 1.3.1 Allgemeines 1.3.2 Betondeckung 1.4 Baustoffe und Baustoffsysteme 1.5 Bauausführung 1.5.1 Allgemeines 1.5.2 Anforderungen an ausführende Unternehmen und Personal 1.5.3 Angaben zur Ausführung 1.5.4 Äußere Bedingungen 1.5.5 Nachbehandlung und Schutz 1.5.5.1 Allgemeines 1.5.5.2 Betonersatz 1.6 Qualitätssicherung 1.6.1 Qualitätssicherung durch den Auftragnehmer 1.6.1.1 Grundsätze 1.6.1.2 Qualitätssicherung der Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile 1.6.1.2.1 Nachweis der Verwendbarkeit 1.6.1.2.2 Übereinstimmungsnachweis, Übereinstimmungsbestätigung 1.6.1.2.3 Angaben zur Ausführung 1.6.1.3 Ausführung und Prüfung der fertigen Leistung 1.6.1.3.1 Allgemeines 1.6.1.3.2 Überwachung durch das ausführende Unternehmen 1.6.1.3.3 Überwachung durch eine anerkannte Überwachungsstelle 1.6.2 Kontrollprüfungen durch den Auftraggeber 1.6.3 Zusätzliche Kontrollprüfungen 1.6.4 Überwachungs- und Zutrittsrechte 1.7 Zustandsfeststellung, Abstimmung, Abnahme
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219
[Seite 4]
2 Untergrundvorbereitung 2.1 Allgemeines 2.2 Baugrundsätze 2.2.1 Allgemeines 2.2.2 Betonuntergrund 2.2.3 Vorhandene Bewehrung 2.3 Bauausführung 2.3.1 Allgemeines 2.3.2 Verfahren für die Untergrundvorbereitung 2.3.3 Beschichtung der Bewehrung 2.3.4 Säubern der Auftragsfläche 2.3.5 Abreißfestigkeit 2.4 Qualitätssicherung 2.5 Zustandsfeststellung, Abstimmung, Abnahme
SYSTEMSPEZIFISCHE ABSCHNITTE
3 Beton 3.1 Allgemeines 3.2 Anwendungsbereich 3.3 Baugrundsätze 3.3.1 Allgemeines 3.3.2 Vorsatzschalen für Schleusenkammerwände und vergleichbare Bauteile 3.3.3 Planiebereiche von Schleusenkammerwänden, Kajen und vergleichbaren Bauteilen 3.4 Baustoffe und Baustoffsysteme 3.4.1 Allgemeines 3.4.2 Betonausgangsstoffe 3.4.3 Zusammensetzung des Betons 3.4.4 Anforderungen an den Frischbeton 3.4.5 Anforderungen an den Festbeton 3.4.6 Festlegung des Betons 3.4.7 Lieferung von Frischbeton 3.4.8 Konformitätskontrolle und Konformitätskriterien 3.4.9 Produktionskontrolle 3.5 Bauausführung 3.5.1 Allgemeines 3.5.2 Gerüste, Schalung, Einbauteile 3.5.2.1 Allgemeines 3.5.2.2 Wasserabführende Schalungsbahnen 3.5.2.3 Trennmittel 3.5.2.4 Einbauteile 3.5.3 Bewehren 3.5.4 Betonieren 3.5.4.1 Allgemeines 3.5.4.2 Transport von Beton 3.5.4.3 Temperatur des Betons an der Einbaustelle 3.5.4.4 Arbeitsfugen 3.5.4.5 Einbringen, Verdichten, Oberflächenbearbeitung 3.5.4.6 Nachbehandlung und Schutz 3.5.5 Bewegungsfugen 3.6 Qualitätssicherung 3.6.1 Baustoffe und Baustoffsysteme 3.6.2 Ausführung und Prüfung der fertigen Leistung
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219
[Seite 5]
4 Spritzbeton (verankert, bewehrt) 4.1 Allgemeines 4.2 Anwendungsbereich 4.3 Baugrundsätze 4.3.1 Allgemeines 4.3.2 Vorsatzschalen für Schleusenkammerwände und vergleichbare Bauteile 4.4 Baustoffe und Baustoffsysteme 4.4.1 Allgemeines 4.4.2 Betonausgangsstoffe und -zusammensetzung 4.4.3 Anforderungen an den Festbeton 4.4.4 Festlegung des Betons 4.5 Bauausführung 4.5.1 Allgemeines 4.5.2 Personal 4.5.3 Untergrundvorbereitung 4.5.4 Arbeitsfugen 4.5.5 Bewehrung 4.5.6 Schichtdicke 4.5.7 Spritzbetonauftrag 4.5.8 Nachbehandlung und Schutz 4.5.9 Bewegungsfugen 4.6 Qualitätssicherung 4.6.1 Baustoffe und Baustoffsysteme 4.6.2 Ausführung und Prüfung der fertigen Leistung
5 Spritzmörtel/Spritzbeton (unverankert, unbewehrt) 5.1 Allgemeines 5.2 Anwendungsbereich 5.3 Baugrundsätze 5.4 Baustoffe 5.5 Bauausführung 5.5.1 Allgemeines 5.5.2 Personal 5.5.3 Untergrundvorbereitung 5.5.4 Schichtdicke 5.5.5 Spritzmörtel/Spritzbeton-Auftrag 5.5.6 Nachbehandlung und Schutz 5.6 Qualitätssicherung 5.6.1 Baustoffe und Baustoffsysteme 5.6.1.1 Nachweis der Verwendbarkeit 5.6.1.2 Übereinstimmungsnachweis, Übereinstimmungsbestätigung 5.6.2 Prüfungen im Rahmen der Ausführung 5.6.3 Überprüfung der ausgeführten Leistung
6 Betonersatz im Handauftrag (unverankert, unbewehrt) 6.1 Allgemeines 6.2 Anwendungsbereich 6.3 Baugrundsätze 6.4 Baustoffe und Baustoffsysteme 6.5 Bauausführung 6.5.1 Allgemeines 6.5.2 Einbau 6.5.3 Nachbehandlung und Schutz des Betonersatzes im Handauftrag 6.6 Qualitätssicherung 6.6.1 Baustoffe und Baustoffsysteme 6.6.1.1 Nachweis der Verwendbarkeit
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219
[Seite 6]
6.6.1.2 Übereinstimmungsnachweis, Übereinstimmungsbestätigung 6.6.2 Prüfungen im Rahmen der Ausführung 6.6.3 Überprüfung der ausgeführten Leistung
7 Oberflächenschutzsysteme (OS) 7.1 Allgemeines 7.2 Anwendungsbereich 7.3 Baugrundsätze 7.4 Baustoffe und Baustoffsysteme 7.5 Bauausführung 7.5.1 Allgemeines 7.5.2 Auftragen von Hydrophobierungen 7.5.3 Auftragen von Beschichtungen 7.5.4 Ausführungskonzept, Ausführungsplan 7.6 Qualitätssicherung 7.6.1 Baustoffe und Baustoffsysteme 7.6.1.1 Nachweis der Verwendbarkeit 7.6.1.2 Übereinstimmungsnachweis, Übereinstimmungsbestätigung 7.6.2 Prüfungen im Rahmen der Ausführung 7.6.3 Überprüfung der ausgeführten Leistung
8 Füllen von Rissen und Hohlräumen 8.1 Allgemeines 8.2 Anwendungsbereich 8.3 Baugrundsätze 8.4 Baustoffe und Baustoffsysteme 8.5 Bauausführung 8.5.1 Behandeln von Rissen und lokalen Hohlräumen 8.5.1.1 Allgemeines 8.5.1.2 Injizieren von Füllstoffen in Risse und lokale Hohlräume 8.5.1.2.1 Allgemeines 8.5.1.2.2 Anforderungen an die Gerätetechnik 8.5.1.2.3 Anforderungen an Injektionszubehör 8.5.1.3 Druckloses Füllen durch Vergießen von aufgeweiteten Rissen, von Rissen definierter Mindestbrei- te und von lokalen Hohlräumen mit Rissfüllstoffen 8.6 Qualitätssicherung 8.6.1 Baustoffe und Baustoffsysteme 8.6.1.1 Nachweis der Verwendbarkeit 8.6.1.2 Übereinstimmungsnachweis, Übereinstimmungsbestätigung 8.6.2 Prüfungen im Rahmen der Ausführung 8.6.3 Überprüfung der ausgeführten Leistung
Anhang Anhang 1: Technische Prüfvorschrift - Verbundfestigkeit von Betonersatz Anhang 2: Technische Prüfvorschrift - Ankerzugversuch Anhang 3: Technische Prüfvorschrift - Bestimmung des Wassergehaltes am Frischmörtel/Frischbeton durch Darren Anhang 4: Technische Prüfvorschrift – Behindertes Schwinden Anhang 5: Technische Prüfvorschrift – Dauerhaftigkeit bei Wasserwechselbeanspruchung Anhang 6: Technische Prüfvorschrift – Bestimmung von Frischmörtel- / Frischbetoneigenschaften Anhang 7: Bestimmung der Verbrauchsmengen und Trockenschichtdicken von Oberflächenschutzsystemen Anhang 8: Überwachung der Ausführung durch das ausführende Unternehmen Anhang 9: Schutzeinrichtungen gegen Witterungseinflüsse Anhang 10: Zusammenstellung der zitierten Dokumente
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219
[Seite 7]
Vorbemerkung: Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Türkei sowie Ursprungswaren aus ei- nem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, die diesen Zusätzlichen Technischen Ver- tragsbedingungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau (Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit) gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
0 Planungshinweise
0.1 Bauwerkszustand, Instandsetzungskonzept, Instandsetzungsplan, Instandhaltungsplan Notwendige Voraussetzungen für die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen gemäß ZTV-W LB 219 sind eine umfassende Zustandsanalyse des betreffenden Bauteiles und eine detaillierte Pla- nung der Maßnahmen durch einen Sachkundigen Planer1. Der Bauwerkszustand (Ist-Zustand) ist zu erfassen und die Ursachen für etwaige Mängel und Schäden sind zu ermitteln. Die weitere Zustands- entwicklung des Bauwerks während der vorgesehenen Restnutzungsdauer ist abzuschätzen. Der Soll- zustand ist durch den Auftraggeber festzulegen. Aus der Gegenüberstellung von Ist- und Sollzustand sind unter Berücksichtigung der angestrebten Restnutzungsdauer der Instandsetzungsbedarf zu ermit- teln und die Instandsetzungsziele zu definieren. Auf dieser Basis ist ein Instandsetzungskonzept ggf. mit mehreren Instandsetzungsvarianten zu erstellen.
Für die gewählte Instandsetzungsvariante ist vom Sachkundigen Planer in Anlehnung an die RL SIB ein Instandsetzungsplan zu entwickeln, der die Grundsätze für Instandsetzung des Betons, die Grundsätze für den Korrosionsschutz der Bewehrung, die Anforderungen an die Baustoffe und Bau- stoffsysteme, die Anforderungen an die Ausführung und erforderlichenfalls Sonderfragen berücksich- tigt. Zu einem Instandsetzungsplan gehören insbesondere:
- Angaben zum Ist-Zustand;
- umzusetzende Instandsetzungsprinzipien;
- vorzusehende Bauverfahren (Abtrag, Reprofilierung, Injektion etc.);
- einzusetzende Stoffe und Nachweis der projektspezifisch erforderlichen Leistungsmerkmale;
- Sicherstellung der Standsicherheit während der Ausführung;
- Brandschutz;
- besondere Anforderungen an die Ausführung;
- Zeitplanung für die Ausführung;
- Qualitätssicherung (Eigen- und Fremdüberwachung), Dokumentation;
- Anforderungen an Unternehmen und Personal;
- Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, Hinweise zur Entsorgung.
Zusammen mit dem Instandsetzungsplan ist für die gewählte Ausführung vom Sachkundigen Planer ein Instandhaltungsplan zu erarbeiten, der Angaben zu planmäßigen Inspektionen, Wartung und In- standsetzungsmaßnahmen enthalten muss. Durch die sachkundige Planung der Instandhaltung muss ermöglicht werden, dass der Ist-Zustand den Mindest-Sollzustand während der Nutzungsdauer zu kei- nem Zeitpunkt unterschreitet.
0.2 Planungsgrundsätze Bei Planung, Baustoffauswahl und Ausführung von Instandsetzungsmaßnahmen an Wasserbauwer- ken sind unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungsdauer der Instandsetzungsmaßnahme und der gegebenen Einwirkungen aus der Umgebung und dem Betonuntergrund folgende Grundsätze zu verfolgen:
- Sicherstellung der Beständigkeit des Instandsetzungssystems gegenüber den anstehenden Einwir- kungen über die geplante Nutzungsdauer
- Sicherstellung der Dauerhaftigkeit des Verbundes von Instandsetzungssystem und Untergrund über Adhäsion und/oder Verankerung
1 Die Anforderungen an den Sachkundigen Planer sind projektspezifisch durch den Auftraggeber festzulegen.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 1
[Seite 8]
- Erreichen der Instandsetzungsziele (u. a. im Hinblick auf den Korrosionsschutz von Beton und Be- wehrung)
Darüber hinaus sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Bei flächiger Applikation von Instandsetzungssystemen kann sich während der Nutzungsdauer im Altbeton unter bzw. hinter dem Instandsetzungssystem beispielsweise aufgrund rückwärtiger Durchfeuchtung oder unterschiedlichem Wasserdampfdiffusionsverhaltens von Altbeton und In- standsetzungssystem ein erhöhter Wassersättigungsgrad einstellen.
- Eine flächige Applikation von Instandsetzungssystemen, deren Verbundwirkung mit dem Betonun- tergrund auf Adhäsion beruht, ist nur zulässig, wenn deren Festigkeits- und Verformungseigen- schaften mit denen des Altbetons verträglich sind und erhöhte Wassersättigungsgrade im Altbeton in Verbindung mit Frosteinwirkung nicht zu einer Beeinträchtigung des Verbundes bzw. zu Gefüge- störungen im Altbeton führen.
- Im Altbeton bereits vorhandene Risse können durch Applikation eines unbewehrten Betonersatz- systems nicht zielsicher überbrückt werden. Hier sind ggf. Sonderlösungen zu erarbeiten.
- Die Realisierung des Instandsetzungsziels „Minimierung des Wasserdurchtritts durch das instand zu setzende Bauteil“ ist im Regelfall nur durch zweilagig bewehrte Vorsatzschalen aus Beton ge- mäß Abschnitt 3 oder Spritzbeton gemäß Abschnitt 4 möglich.
- Die Mindestbetondeckung c beträgt 40 mm, das Vorhaltemaß ∆c beträgt 10 mm. Bei Bauteilen min mit den Expositionsklassen XD und XS beträgt die Mindestbetondeckung c 50 mm, das Vorhal- min temaß ∆c beträgt 10 mm. Die Mindestbetondeckung c darf bis auf 40 mm abgesenkt werden, min wenn ein entsprechender Nachweis der Dauerhaftigkeit für die vorgesehene Restnutzungsdauer geführt wird. Wird bei Spritzmörtel/Spritzbeton gemäß Abschnitt 4 und 5 die Oberfläche spritzrau belassen, ist die Mindestbetondeckung c um 5 mm zu erhöhen. Diese Regelung gilt nicht für min Spritzmörtel.
- Dauerhaftigkeitsbemessungen im Hinblick auf die Sicherung, Herstellung oder Wiederherstellung des Korrosionsschutzes der Bewehrung müssen auf den nachfolgend genannten, in BAW-MDCC beschriebenen Verfahren basieren:
- Erhöhung bzw. Teilersatz der Betondeckung
- Ersatz von chloridhaltigem oder carbonatisiertem Beton
- Realkalisierung von carbonatisiertem Beton durch Diffusion
- Bei Betonersatzsystemen gemäß Abschnitt 3 und 4 sowie bei Betonersatzsystemen mit bekannter Zusammensetzung gemäß Abschnitt 5 (siehe Tabelle 0.4, Zeile 1) und gemäß Abschnitt 6 (siehe Tabelle 0.5, Zeile 1) ist bei beabsichtigten weiteren Nutzungsdauern für einen Zeitraum bis zu 100 Jahren für die Expositionsklassen XC1 bis XC4 eine Dauerhaftigkeitsbemessung nicht erforderlich, sofern die vorgenannten Mindestanforderungen an die Betondeckung bereits allein mit dem Beton- ersatzsystem eingehalten werden.
- Bei Betonersatzsystemen gemäß Abschnitt 3 und 4 sowie bei Betonersatzsystemen mit bekannter Zusammensetzung gemäß Abschnitt 5 (siehe Tabelle 0.4, Zeile 1) und gemäß Abschnitt 6 (siehe Tabelle 0.5, Zeile 1) ist bei den Expositionsklassen XD2, XD3, XS2 und XS3 und beabsichtigten weiteren Nutzungsdauern für einen Zeitraum von mehr als 50 Jahren eine Dauerhaftigkeitsbemes- sung gemäß BAW-MDCC durchzuführen. Bei den Expositionsklassen XD1 und XS1 sind bei beab- sichtigten weiteren Nutzungsdauern für einen Zeitraum bis zu 100 Jahren und Einhaltung der o.g. Anforderungen an die Mindestbetondeckung die Anforderungen der Bezugsnormen ausreichend. Für Planiebereiche mit Expositionsklasse XD3 ist bei beabsichtigten weiteren Nutzungsdauern für einen Zeitraum bis zu 100 Jahren eine Dauerhaftigkeitsbemessung nicht erforderlich; im Hinblick auf die Betonzusammensetzung sind hier die Sonderregelungen gemäß (187) zu beachten.
- Bei Betonersatzsystemen unbekannter Zusammensetzung gemäß Abschnitt 5 (siehe Tabelle 0.4, Zeile 2) und gemäß Abschnitt 6 (siehe Tabelle 0.5, Zeile 2) ist bei den Expositionsklassen XC1 bis XC4 eine Dauerhaftigkeitsbemessung gemäß BAW-MDCC durchzuführen. Bei beabsichtigten wei- teren Nutzungsdauern für einen Zeitraum bis zu 50 Jahren ist gemäß BAW-MDCC ein einfacheres Alternativverfahren anwendbar.
- Bei Betonersatzsystemen unbekannter Zusammensetzung gemäß Abschnitt 5 (siehe Tabelle 0.4, Zeile 2) und Abschnitt 6 (siehe Tabelle 0.5, Zeile 2) ist bei den Expositionsklassen XD2, XD3, XS2 und XS3 eine Dauerhaftigkeitsbemessung gemäß BAW-MDCC durchzuführen. Bei den Expositi-
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 2
[Seite 9]
onsklassen XD1 und XS1 ist vom Sachkundigen Planer festzulegen, ob über die Einhaltung der Mindestbetondeckung hinaus weitere Anforderungen notwendig sind.
- Im Hinblick auf die Einhaltung der vorgenannten Mindestbetondeckungen dürfen verbleibende Alt- betondeckungen berücksichtigt werden, sofern die in den Verfahren in BAW-MDCC beschriebenen Randbedingungen für den Altbeton hinsichtlich Carbonatisierung bzw. Chloridgehalt eingehalten werden.
- Für Bauteile unter Wasser oder in der Wasserwechselzone und für Bauteile, bei denen sich der Wasserhaushalt nach Applikation des Oberflächenschutzsystems nachteilig im Hinblick auf Dauer- haftigkeit und Verbund verändert, ist die Verwendung von Oberflächenschutzsystemen (OS) nicht vorzusehen,
- Wegen der vergleichsweise geringeren Dauerhaftigkeit von Oberflächenschutzsystemen sind diese nicht als gleichwertig gegenüber einer ausreichend dichten und dicken Betondeckung anzusehen.
- Bei rückseitiger Durchfeuchtung des instand zu setzenden Bauteils (Expositionsklassen XBW1, XBW2) sind vor Applikation eines Instandsetzungssystems ggf. Maßnahmen zur Reduzierung des Wasserdurch- bzw. Wasseraustrittes vorzusehen.
- Besondere Anforderungen an Farbgebung und Oberflächenbeschaffenheit von Betonersatz- oder Oberflächenschutzsystemen und die Anlage von Musterflächen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
- Für das Füllen von Rissen und lokalen Hohlräumen gemäß Abschnitt 8 sollten vorzugsweise ze- mentgebundene Füllstoffe verwendet werden.
- Die Verankerung einzubauender Nischen- und Kantenpoller ist den statischen und konstruktiven Bedingungen anzupassen.
Bei der Planung von Instandsetzungsmaßnahmen an Bauteilen mit untergeordneter Bedeutung für Standsicherheit, Dauerhaftigkeit und Verkehrssicherheit können mit Zustimmung des Auftraggebers Al- ternativen zu den Regelungen der ZTV-W LB 219 gewählt werden, sofern dies in begründeten Einzelfäl- len technisch erforderlich und angemessen ist.
0.3 Expositions- und Feuchtigkeitsklassen Die Einwirkungen auf das instand zu setzende Bauwerk bzw. Bauteil sind vom Sachkundigen Planer soweit möglich durch Expositionsklassen gemäß Tabelle 0.1, andernfalls verbal zu beschreiben. Die Expositions- und Feuchtigkeitsklassen sind in der Leistungsbeschreibung vorzugeben. Zu den Expositi- ons- und Feuchtigkeitsklassen werden zusätzlich zu DIN EN 206-1/DIN1045-2, Tabelle 1, in nachfol- gender Tabelle 0.1 wasserbauspezifische Beispiele aufgeführt.
| Klassenbezeichnung | Beschreibung der Umgebung | Beispiele Wasserbau1) | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (informativ) | ||||||||||
| 1 | 2 | 3 | ||||||||
| 1 Einwirkungen aus der Umgebung | ||||||||||
| XALL | Einwirkungen auf das Bauwerk bzw. Bau- teil mit Auswirkungen auf das Instandset- zungssystem und dessen Verbund zum in- stand zu setzenden Bauteil, welche nicht durch die nachfolgenden Expositionsklas- sen abgebildet werden; bewehrungskorro- sionsfördernde Stoffe aus dem Instandset- zungssystem Anmerkung: Expositionsklasse ist immer anzusetzen. | Alle Bauteile | ||||||||
| X0 | Für Beton ohne Bewehrung oder eingebet- tetes Metall: alle Umgebungsbedingungen, ausgenommen Frostangriff, Verschleiß o- der chemischer Angriff | Unbewehrter Kernbeton bei zonier- ter Bauweise |
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 3
[Seite 10]
| 2-5401NIDtimgnudnibreVni1-602NENIDhcannessalksnoitisopxE | Bewehrungskorrosion, ausgelöst durch Carbonati- sierung | 2-5401NIDtimgnudnibreVni1-602NENID.s | ||
|---|---|---|---|---|
| XC1 | Trocken oder ständig nass | Sohlen von Schleusenkammern, Sparbecken oder Wehren; Schleu- senkammerwände unterhalb UW; hydraulische Füll- und Entleersys- teme | ||
| XC2 | Nass, selten trocken | Schleusenkammerwände im Be- reich zwischen UW und OW (sinn- gemäß Sparbeckenwände) | ||
| XC3 | Mäßige Feuchte | Nicht frei bewitterte Flächen (Au- ßenluft, vor Niederschlag ge- schützt) | ||
| XC4 | Wechselnd nass und trocken | Freibord von Schleusenkammer- oder Sparbeckenwänden; Wehr- pfeiler oberhalb NW; freibewitterte Außenflächen; Kajen | ||
| Bewehrungskorrosion, verursacht durch Chloride, ausgenommen Meerwasser | ||||
| XD1 | Mäßige Feuchte | Wehrpfeiler im Sprühnebelbereich von Straßenbrücken | ||
| XD2 | Nass, selten trocken | |||
| XD3 | Wechselnd nass und trocken | Plattformen von Schleusen, Ver- kehrsflächen (z. B. Hafenflächen), Treppen an Wehrpfeilern | ||
| Bewehrungskorrosion, verursacht durch Chloride aus Meerwasser | ||||
| XS1 | Bewehrungskorrosion infolge Chlorid aus Meerwasser | Außenbauteile in Küstennähe | ||
| XS2 | Unter Wasser | Sperrwerksohle; Wände und Grün- dungspfähle unter NNTnW | ||
| XS3 | Tidebereiche, Spritzwasser- und Sprühne- belbereiche | Gründungspfähle; Kajen, Molen und Wände oberhalb NNTnW | ||
| Frostangriff mit und ohne Taumittel/Meerwasser | ||||
| XF1 | Mäßige Wassersättigung mit Süßwasser ohne Taumittel | Freibord von Sparbeckenwänden; Wehrpfeiler oberhalb HW | ||
| XF2 | Mäßige Wassersättigung mit Meerwasser und/oder Taumittel | Vertikale Bauteile im Spritzwasser- bereich und Bauteile im unmittelba- ren Sprühnebelbereich von Meer- wasser | ||
| XF3 | Hohe Wassersättigung mit Süßwasser oh- ne Taumittel | Schleusenkammerwände im Be- reich zwischen UW-1,0 m und OW+1,0 m (Sparbeckenwände sinngemäß); Ein- und Auslaufbe- reiche von Dükern zwischen NW und HW; Wehrpfeiler zwischen NW und HW | ||
| XF4 | Hohe Wassersättigung mit Meerwasser und/oder Taumittel | Vertikale Flächen von Meerwas- serbauteilen wie Gründungspfähle, Kajen und Molen im Wasserwech- selbereich; meerwasserbeauf- schlagte horizontale Flächen; Platt- formen von Schleusen; Verkehrs- |
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 4
[Seite 11]
| flächen (z. B. Hafenflächen); Trep- pen an Wehrpfeilern | ||||
|---|---|---|---|---|
| Betonkorrosion durch chemischen Angriff | ||||
| XA1 | Chemisch schwach angreifende Umgebung | |||
| XA2 | Chemisch mäßig angreifende Umgebung und Meeresbauwerke | Betonbauteile, die mit Meerwasser in Berührung kommen (Unterwas- ser- und Wasserwechselbereich, Spritzwasserbereich) | ||
| XA3 | Chemisch stark angreifende Umgebung | |||
| Betonkorrosion durch Verschleißbeanspruchung | ||||
| XM1 | Mäßige Verschleißbeanspruchung2) | Flächen mit Beanspruchung durch Schiffsreibung (z.B. Schleusen- kammerwände oberhalb UW-1,0 m); Bauteile für die Energieum- wandlung mit Beanspruchung nur durch feinkörnige Geschiebefracht (z.B. aufgrund konstruktiver Maß- nahmen wie Vorschaltung einer Geschiebefanggrube),Eisgang | ||
| XM2 | Starke Verschleißbeanspruchung | Wehrrücken und Bauteile für die Energieumwandlung (Tosbecken, Störkörper) mit Bean- spruchung durch grobkörnige Geschiebefracht | ||
| XM3 | Sehr starke Verschleißbeanspruchung | Bauteile in Gebirgsbächen oder Geschiebeumleitstollen | ||
| Feuchtigkeitsklassen | ||||
| W0 | Beton, der nach normaler Nachbehandlung nicht längere Zeit feucht und nach dem Austrocknen während der Nutzung weitge- hend trocken bleibt. | Allgemein: Nur bei nicht massigen Bauteilen (Abmessung ≤ 0,80m). Innenbauteile von Wasserbauwer- ken, die nicht ständig einer relati- ven Luftfeuchte von mehr als 80 % ausgesetzt werden (z.B. Innen- räume von Steuerständen). | ||
| WF | Beton, der während der Nutzung häufig oder längere Zeit feucht ist. | Allgemein: Stets bei massigen Bauteilen (Abmessung > 0,80 m) unabhängig vom Feuchtezutritt. Betonbauteile von Wasserbauwer- ken mit freier Bewitterung oder mit temporärer bzw. dauernder Was- serbeaufschlagung im Binnenbe- reich (z.B. Schleusenkammerwän- de auf gesamter Höhe). Innenbauteile von Wasserbauwer- ken, bei denen die relative Luft- feuchte überwiegend höher als 80 % ist. |
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 5
[Seite 12]
| WA | Beton, der zusätzlich zu der Beanspru- chung der Klasse WF häufiger oder lang- zeitiger Alkalizufuhr von außen ausgesetzt ist. | Betonbauteile von Wasserbauwer- ken, die mit Meerwasser in Berüh- rung kommen (Unterwasser- und Wasserwechselbereich, Spritzwas- serbereich). Betonbauteile von Wasserbauwer- ken mit Tausalzeinwirkung (z.B. Planiebereiche von Schleusen- kammerwänden). | ||
|---|---|---|---|---|
| XW1 | Ständige Wasserbeaufschlagung durch Süß- oder Meerwasser | Schleusenkammer- oder Sparbecken- wände unterhalb UW | ||
| XW2 | Wechselnd nass und trocken durch Süß- oder Meerwasserbeaufschlagung | Schleusenkammer- oder Sparbecken- wände zwischen UW und OW | ||
| 2 Einwirkungen aus dem Betonuntergrund | ||||
| XSTAT (static) | Statisch mitwirkend | Reprofilierung von druckbeanspruchten Bauteilen; kraftschlüssiges Füllen von Rissen und Hohlräumen | ||
| XBW1 (backfacing water) | Rückseitige Durchfeuchtung (keine Durch- strömung) oder erhöhte Restfeuchtigkeit | Bauteile mit Beanspruchung durch drü- ckendes Wasser | ||
| XBW2 (backfacing water) | Rückseitige Durchfeuchtung mit Durch- strömung (flächig) | Bauteile mit Beanspruchung durch drü- ckendes Wasser; | ||
| XCR (cracks) | Risse | |||
| W (width) | mit Rissbreite w3)in mm | |||
| Dw LFR HFR CON | mit RissbreitenänderungDw in mm - zyklisch niedrigfrequent z. B. aus Tem- peratur, Wasserstandsänderung (LFR: low frequent) - zyklisch hochfrequent z. B. aus Verkehr (HFR: high frequent) - kontinuierliche Rissbreitenänderung, z. B. aus Schwinden, Setzungen (CON: continuous) | WU-Bauteil; Brücke Bodenplatte; Rissbildung durch Stützen- senkung | ||
| DY (dry) | mit Feuchtezustand “trocken“: - Wasserzutritt nicht möglich. - Beeinflussung des Riss- /Hohlraumbereiches durch Wasser nicht feststellbar bzw. seit ausreichend langer Zeit ausschließbar | Innenbauteil; | ||
| DP (damp) | mit Feuchtezustand “feucht“: - Farbtonveränderung im Riss- oder Hohl- raumbereich durch Wasser, jedoch kein Wasseraustritt. - Anzeichen auf Wasseraustritt in der un- mittelbar zurückliegenden Zeit (z. B. Aussinterungen, Kalkfahnen). - Riss oder Hohlraum erkennbar feucht oder matt-feucht (beurteilt an Trocken- bohrkernen). | frei bewitterte Bauteile; erdberührte Bauteile | ||
| WT (wet) | mit Feuchtezustand “nass (drucklos ge- füllt)“: - Wasser in feinen Tröpfchen im Rissbe- reich erkennbar. - Wasser perlt aus dem Riss. | |||
| WF (waterflow) | mit Feuchtezustand “fließendes Wasser (druckwasserführend)“: | WU-Bauteil; |
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 6
[Seite 13]
| - Zusammenhängender Wasserstrom tritt aus dem Riss aus. | ||
|---|---|---|
| XDYN | Dynamische Beanspruchung bei Applikati- on | Brücke unter Verkehr |
| 1) Diese Beispiele gelten für die überwiegende Beanspruchung während der Nutzungsdauer. Abweichende Um- gebungsbedingungen während der Bauzeit oder Nutzung (z.B. Trockenlegung) führen erfahrungsgemäß nicht zu Schäden. 2) Schleusenkammersohlen, Schleusenkammerwände, die ständig unter Wasser liegen, und Füllsysteme ohne Beanspruchung durch Geschiebefracht unterliegen im Regelfall keiner Betonkorrosion infolge Hydroabrasion. 3) Aufgenommen und ausgewertet nach DBV-Riss |
Tabelle 0.1: Einwirkungen aus dem Betonuntergrund und der Umgebung
0.4 Altbetonklassen Die instand zu setzenden Betonbauteile oder Abschnitte hiervon sind aufgrund ihrer zum Zeitpunkt der Instandsetzung vorhandenen Eigenschaften in Altbetonklassen gemäß Tabelle 0.2 einzuordnen. Maß- geblich für die Einordnung ist die ungünstigere Untergrundeigenschaft (Druckfestigkeit oder Abreißfes- tigkeit). Instand zu setzende Bauteilbereiche mit lokal abweichenden Eigenschaften sind durch ent- sprechende Untersuchungen einzugrenzen.
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Altbetonklasse | Altbetonklasse | Druckfestigkeit1) | Druckfestigkeit1) | Abreißfestigkeit2) | |||||||
| Mittelwert | Kleinster Einzelwert | ||||||||||
| N/mm² | N/mm² | N/mm² | |||||||||
| A1 | £ 10 | < 0,8 | < 0,5 | ||||||||
| A2 | > 10 | ³ 0,8 und < 1,2 | ³ 0,5 | ||||||||
| A3 | > 20 | ³ 1,2 und < 1,5 | ³ 0,8 | ||||||||
| A4 | > 30 | ³ 1,5 und < 2,5 | ³ 1,0 | ||||||||
| A5 | > 55 | ³ 2,5 | ³ 2,0 | ||||||||
| 1) Mittelwert der Druckfestigkeit (Bestimmung nach DIN EN 12504-1) 2) Kleinster Einzelwert / Mittelwert (Bestimmung nach DIN EN 1542) |
Tabelle 0.2: Einordnung des Altbetons im Bereich der Instandsetzungsebene
0.5 Instandsetzungsverfahren Ohne gesonderten Nachweis sind in Abhängigkeit von der Altbetonklasse nur bestimmte Instandset- zungssysteme bzw. nur bestimmte Instandsetzungsverfahren zulässig. Eine entsprechende Übersicht findet sich in Tabelle 0.3.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 7
[Seite 14]
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Alt- beton- klasse | Beton (Abschnitt 3) | Spritzbeton (Abschnitt 4) | Spritzmörtel / Spritzbeton (Abschnitt 5) | Betonersatz im Handauftrag (Abschnitt 6) | Oberflächen- schutz- systeme (Abschnitt 7) | Füllen von Rissen und lokalen Hohl- räumen6) (Abschnitt 8) | ||||
| d³ 90 mm1) | d³ 90 mm1) | 15£ d£ 60 | 10£ d£ 60 | |||||||
| mm | mm | |||||||||
| verankert, bewehrt5) | unverankert, unbewehrt | |||||||||
| A1 | X | X2) | --- | --- | --- | ---7) | ||||
| A2 | X | X | X | --- | --- | X | ||||
| A3 | X | X | X | --- | X4) | X | ||||
| A4 | X | X | X | X3) | X | X | ||||
| A5 | X | X | X | X3) | X | X | ||||
| 1) Für Vorsatzschalen für Schleusenkammerwände und vergleichbare Bauteile siehe Abschnitte 3.3.2 bzw. 4.3.2 2) Nur bei d³ 150 mm 3) Nicht bei flächigem Auftrag über Kopf oder an vertikalen Flächen. 4) Nur für Betonuntergründe, bei denen der Mittelwert der Abreißfestigkeit mindestens 1,3 N/mm² beträgt. 5) Gilt für Beton nur bei flächigem Auftrag 6) Hinsichtlich der Injektion mit hydraulischen Bindemitteln in Wasserbauwerken aus Massenbeton zur Reduzierung von Wasserwegigkeiten siehe DWA-Merkblatt 506 7) Anwendbarkeit muss im Einzelfall bewertet werden. |
Tabelle 0.3: Zulässige Instandsetzungsverfahren gemäß ZTV-W LB 219
Beton nach Abschnitt 3 Dieser Abschnitt gilt für Instandsetzungsmaßnahmen mit Beton nach DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 und den ergänzenden Anforderungen dieser ZTV, welcher in Schichtdicken zwischen 90 und 800 mm eingebracht wird. Zur Sicherstellung der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit muss der Beton bei flächigem Auftrag bewehrt und über Verankerungselemente mit dem Betonunter- grund verbunden werden. In Sonderfällen kann von den vorstehenden Forderungen abgewichen wer- den.
Sofern die Abreißfestigkeiten des Betonuntergrundes den Anforderungen gemäß Tabelle 2.1, Zeile 1, genügen, dürfen Einzelschadstellen in horizontalen Flächen bei entsprechendem Nachweis in vorheri- ger Abstimmung mitdem Auftraggeber ohne Verankerung und Bewehrung ausgeführt werden.
Bei Beton für Vorsatzschalen sind nur Zemente mit niedriger Hydratationswärmeentwicklung (LH- Zemente gemäß DIN EN 197-1) zu verwenden. Hiervon kann bei Vorsatzschalen mit der Expositions- klasse XF4 im Hinblick auf die Sicherstellung eines ausreichenden Frostwiderstands abgewichen wer- den. Eine hieraus resultierende höhere Wärmeentwicklung des Betons ist bei der Bemessung der riss- breitenbeschränkenden Bewehrung und der Verankerung zu berücksichtigen.
Bei Realisierung des Instandsetzungsziels „Minimierung des Wasserdurchtritts durch das instand zu setzende Bauteil“ sind als Dichtelement in Arbeitsfugen innerhalb der Vorsatzschale Fugenbleche oder Elastomerfugenbänder vorzusehen. Für den Fall, dass die Bauteilgeometrie die Anordnung von Fu- genblechen oder Elastomer-Fugenbändern nicht zulässt, können Injektionsschläuche gemäß DBV- Injektionsschlauch als Dichtelemente eingesetzt werden. Als Füllgut sollte im Regelfall Zementsuspen- sion gemäß Abschnitt 8 verwendet werden. Zur Erzielung einer geschlossenen Betonoberfläche ist eine saugende oder schwach saugende Scha- lung gemäß DBV-Sichtbeton zu verwenden.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 8
[Seite 15]
Spritzbeton (verankert, bewehrt) nach Abschnitt 4 Dieser Abschnitt gilt für Instandsetzungsmaßnahmen mit Spritzbeton nach DIN EN 14487-1 und DIN EN 14487-2 in Verbindung mit DIN 18551 und den ergänzenden Anforderungen dieser ZTV, welcher in Schichtdicken ab 90 mm aufgebracht wird. Zur Sicherstellung der Tragfähigkeit und der Ge- brauchstauglichkeit muss der Spritzbeton bewehrt und über Verankerungselemente mit dem Betonun- tergrund verbunden werden. Bei Schichtdicken d < 150 mm bestehen Anforderungen an den Verbund zum Betonuntergrund. Für die Altbetonklasse A1 und für die Expositionsklassen XBW1 und XBW2 sind Spritzbetonvorsatzschalen d < 150 mm nicht geeignet.
Bei Realisierung des Instandsetzungsziels „Minimierung des Wasserdurchtritts durch das instand zu setzende Bauteil“ sind als Dichtelement in Arbeitsfugen innerhalb der Vorsatzschale nachträglich zu verpressende Injektionsschläuche gemäß DBV-Injektionsschlauch vorzusehen. Als Füllgut sollte im Regelfall Zementsuspension gemäß Abschnitt 8 verwendet werden.
Spritzmörtel/Spritzbeton (unverankert, unbewehrt) nach Abschnitt 5 Dieser Abschnitt gilt für Spritzmörtel/Spritzbeton aus zementgebundenem Betonersatz mit bzw. ohne Polymermodifizierung, der in dünnen Schichten (15 bis 60 mm) ohne zusätzliche Verankerung und Bewehrung im Spritzverfahren auf Betonuntergründe der Altbetonklasse A2, A3, A4 oder A5 aufge- bracht wird. Wird vorhandene, frei gelegte Bewehrung eingespritzt, kann die Schichtdicke von 60 mm örtlich auch überschritten werden. Die Sicherstellung des Verbundes zwischen Spritzmör- tel/Spritzbeton und dem Untergrund erfolgt über Adhäsion. Der Spritzmörtel/Spritzbeton muss hinsicht- lich seines Festigkeits- und Verformungsverhaltens dem jeweiligen Altbeton angepasst sein. Insbe- sondere bei den Altbetonklassen A2 und A3 ist darüber hinaus bei der Planung von Instandsetzungs- maßnahmen das mögliche Auftreten erhöhter Wassersättigungsgrade im Altbeton hinter dem Spritz- mörtel/Spritzbeton zu berücksichtigen. Als Spritzmörtel/Spritzbeton können Produkte auf Basis von DIN EN 14487 in Verbindung mit DIN 18551 mit zusätzlichen Merkmalen oder Produkte unbekannter Zusammensetzung verwendet werden (Tabelle 0.4).
| Nr. | Produkte | ZTV-W LB 219 |
|---|---|---|
| 1 | Spritzmörtel/Spritzbeton S-A2, S-A3, S-A4 und S-A5 auf Basis von DIN EN 14487 und DIN 18551 mit zusätzlichen Merkmalen | Abschnitt 5 |
| 2 | Spritzmörtel SRM-A2, SRM-A3, SRM-A4 und SRM-A5 oder Spritzbeton SRC-A2, SRC-A3, SRC-A4 und SRC-A5 (unbekannte Zusammensetzung) |
Tabelle 0.4: Produkte für Instandsetzungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 5
Betonersatz im Handauftrag (unverankert, unbewehrt) nach Abschnitt 6 Dieser Abschnitt gilt für Betonersatz im Handauftrag aus zementgebundenem Betonersatz mit bzw. ohne Polymermodifizierung und in der Regel der Haftbrücke und ggf. dem Feinspachtel. Betonersatz im Handauftrag darf nur für kleinflächige Instandsetzungsmaßnahmen eingesetzt werden. Mit Betoner- satz im Handauftrag dürfen Instandsetzungsmaßnahmen nur an Bauteilen der Altbetonklassen A4 und A5 durchgeführt werden. Die Schichtdicke beträgt in der Regel 10 bis 60 mm, in besonderen Fällen (z.B. tieferen Ausbruchstellen) bis zu 100 mm. Die Sicherstellung des Verbundes zwischen Betoner- satz im Handauftrag und dem Untergrund erfolgt über Adhäsion. Das Festigkeits- und Verformungs- verhalten des Betonersatz im Handauftrag muss dem Altbeton angepasst sein. Als Betonersatz im Handauftrag können Produkte auf Basis der RL Trockenbeton mit zusätzlichen Merkmalen oder Pro- dukte unbekannter Zusammensetzung verwendet werden (Tabelle 0.5). Die Leistungsfähigkeit der einzelnen Komponenten innerhalb des Systems „Betonersatz im Handauftrag“ muss in Prüfungen an durch den Sachkundigen Planer vorgesehenen Systemaufbauten nachgewiesen werden.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 9
[Seite 16]
| Nr. | Produkte | ZTV-W LB 219 |
|---|---|---|
| 1 | Betonersatz M-A4 und M-A5 auf Basis der DAfStb-Richtlinie „Herstellung und Verwendung von Trockenbeton“ (RL Trockenbeton) mit zusätzlichen Merkmalen | Abschnitt 6 |
| 2 | Betonersatz RM-A4 und RM-A5 oder RC-A4 und RC-A5 (unbekannte Zu- sammensetzung) |
Tabelle 0.5: Produkte für Instandsetzungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 6
Oberflächenschutzsysteme nach Abschnitt 7 Dieser Abschnitt gilt für Instandsetzungsmaßnahmen mit Oberflächenschutzsystemen, welche aus einzelnen Produkten zu einem System zusammengesetzt sein können. Mit Oberflächenschutzsyste- men dürfen Instandsetzungsmaßnahmen nur an Bauteilen der Altbetonklassen A3 (mittlere Abreißfes- tigkeit mindestens 1,3 N/mm²), A4 und A5 durchgeführt werden. Die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Oberflächenschutzsystems muss an durch den Sachkundigen Planer vorgesehen Systemaufbau- ten nachgewiesen werden. Im Regelfall dürfen Oberflächenschutzsysteme nur bei folgenden Expositi- onsklassen eingesetzt werden: XC1 (trocken), XC3, XC4, XD1, XS1, XF1, XF2. Eine Verwendung von Oberflächenschutzsystemen bei den Expositionsklassen XBW1 und XBW2 ist nicht zulässig. Abschnitt 0.2 ist zu beachten. Bei zu hohen Feuchtegehalten sind gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen er- forderlich (z. B. eine weitere Grundierung). Die oberflächenschutzsystemspezifisch mindestens erfor- derlichen Abreißfestigkeiten gemäß Tabelle 2.1 sind zu beachten.
Mit den unterschiedlichen Arten von Oberflächenschutzsystemen können die in Tabelle 0.6 angeführ- ten Instandsetzungsziele verfolgt werden:
| Nr. | Instandsetzungsziele | Oberflächen- | ZTV-W LB 219 | ||
|---|---|---|---|---|---|
| schutzsysteme | |||||
| 1 | Hydrophobierung zur Reduzierung der kapillaren Was- seraufnahme bei vertikalen und geneigten frei bewitter- ten Betonbauteilen z. B. Stützwände (Rissbreiten im Be- tonuntergrund ≤ 0,1 mm) | OS 1 (OS A) | Abschnitt 7 | ||
| 2 | Beschichtung mit begrenzter Wasserdampfdurchlässig- keit und erhöhter Dichtheit für nicht begeh- und befahrba- re Flächen (mit Kratz- bzw. Ausgleichsspachtelung) zur Reduzierung der Wasseraufnahme, des Eindringens be- ton- und stahlangreifender Stoffe und der Kohlendioxid- diffusion und zur Verbesserung des Frost- und Frost- Tausalz-Widerstandes | OS 4 (OS C) | |||
| 3 | Beschichtung mit begrenzter Wasserdampfdurchlässig- keit und geringer Rissüberbrückungsfähigkeit für oberflä- chennahe Risse für nicht begeh- und befahrbare Flächen (mit Kratz- bzw. Ausgleichsspachtelung) für frei bewitter- te Betonbauteile mit oberflächennahen Rissen auch im Sprühbereich von Auftausalzen zur Reduzierung der Wasseraufnahme, des Eindringens beton- und stahlan- greifender Stoffe und der Kohlendioxiddiffusion sowie zur Verbesserung des Frost- und Frost-Tausalz- Widerstandes | OS 5 (OS D) |
Tabelle 0.6: Produkte für Instandsetzungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 7
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 10
[Seite 17]
Füllen von Rissen und lokalen Hohlräumen nach Abschnitt 8 Dieser Abschnitt gilt für Instandsetzungsmaßnahmen mit polymeren oder zementgebundenen Rissfüll- stoffen. Zu diesen Instandsetzungsmaßnahmen zählen das Schließen (bzw. Begrenzen der Rissbreite durch Füllen), das Abdichten von Rissen und das Verbinden von Rissflanken. Tabelle 0.7 enthält die Zuordnung von Füllzielen und zulässigen Rissfüllstoffen für das Schließen (bzw. Begrenzen der Riss- breite durch Füllen), für das Abdichten von Rissen und für das Verbinden von Rissflanken. Die Leis- tungsfähigkeit der Rissfüllstoffe muss in Prüfungen an durch den Sachkundigen Planer vorgesehenen Systemaufbauten nachgewiesen werden. Randbedingungen für die Verwendung der verschiedenen Rissfüllstoffe finden sich in Tabelle 0.8.
Mit zementgebundenen Füllstoffen nach Abschnitt 8 kann auch eine Injektion in lokal begrenzte Hohl- räume erfolgen. Grundlage für die Injektion mit hydraulischen Bindemitteln in Wasserbauwerken aus Massenbeton zur Reduzierung von Wasserwegigkeiten ist das DWA-Merkblatt 506.
| Nr. | Füllziel | Füllart | Mögliche Rissfüll- | ZTV-W LB 219 | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| stoffe1) | ||||||
| 1a | Schließen (Begrenzung der Rissbreite durch Füllen) | durch Injektion | F-I (P) F-I (H) D-I (P) | Abschnitt 8 | ||
| 1b | durch Vergießen | F-V (P) F-V (H) | ||||
| 2a | Abdichten | durch Injektion | F-I (P) F-I (H) D-I (P) | |||
| 2b | durch Vergießen | F-V (P) F-V (H) | ||||
| 3a | Kraft- schlüssiges Verbinden | durch Injektion | F-I (P) F-I (H) | |||
| 3b | durch Vergießen | F-V (P) | ||||
| 4 | Begrenzt dehnba- res Verbinden | durch Injektion | D-I (P) | |||
| 1) F: Rissfüllstoff für kraftschlüssiges Füllen von Rissen, mit reaktivem Polymerbindemittel (P) hergestellt (z. B. Epoxidharz (EP)), mit hydraulischem Bindemittel (H) hergestellt (z. B. Zementleim (ZL) oder Zementsuspension (ZS)) D: Rissfüllstoff für begrenzt dehnbares Füllen von Rissen, mit reaktivem Polymerbindemit- tel (P) hergestellt (z. B. Polyurethan (PUR); evtl. mit zugehörigem schnellschäumenden Polyurethan (SPUR)) I: Injektion, V: Vergießen |
Tabelle 0.7: Produkte für Instandsetzungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 8
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 11
[Seite 18]
| Nr. | 1 | 2 | 3 | 4 | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kriterien | Verwendungsbedingungen | ||||||||||||||||
| Verbinden von Rissflanken | Kraftschlüssig (F) | Dehnbar (D) | |||||||||||||||
| 1 | Füllstoff-Füllart | F-I (P) / F-V (P) | F-I (H)a / F-V (H)a | D-I (P) | |||||||||||||
| 2 | Rissart, | Trennriss, Biege- riss, oberflächen- naher Riss | Trennriss, Biegeriss, ober- flächennaher Riss | Trennriss, Biegeriss | |||||||||||||
| 3 | Hohlraum | - | ja | ja | |||||||||||||
| 4 | Rissursache | bekannt, nicht wiederkehrend | bekannt, wiederkehrend | ||||||||||||||
| 5 | vorangegangene Maßnahmen | nicht zulässig bei vorangegangener Füllung mit P | nicht zulässig bei voran- gegangener Füllung mit P | zulässig bei vorange- gangener Füllung mit P oder H | |||||||||||||
| 6 | XSTAT statisch mitwirkend | ja | ja | nein | |||||||||||||
| 7 | XBW2 flächige Durchströmung | nein | ja | ja | |||||||||||||
| 8 | XDYN | vergleiche Zeilen 13c und d | nicht zulässig | zulässig | |||||||||||||
| 9 | XCR | Feuchtezustand | DY / DP b | DYc/ DP / WT | DY / DP / WT / WF | ||||||||||||
| 10 | Niedrigste Bauteiltemperaturd | 8 °C | 5 °C | 5 °C | |||||||||||||
| 11 | Bei Bauteilen mit Bewehrung oder sonstigen eingebetteten Metallen | ja | ja | ja | |||||||||||||
| 12 | Erneute Rissbildung während der Nutzungs- phase für das Füllziel „Schließen (Begrenzung der Rissbreite durch Fül- len)“ | w neu | Die Auswahl des Rissfüllstoffes ist in Abhängigkeit von der Rissbreite, den zu erwartenden Rissbreitenänderungen und Einwirkungen (insbesondere Temperatur und veränderliche Lasten) zu treffen. Es ist zu beachten, dass beim kraftschlüssigen Verbinden bei wiederkehrender Rissursache Neuriss- bildungen an anderer Stelle des Bauteils möglich sind. Die Maßnahmen sind so zu planen, dass das Füllen von Rissen bei möglichst großer Rissbreite ausgeführt werden kann. Der Sachkundige Planer muss die Unbedenklichkeit von Rissen stets ob- jektspezifisch bewerten. Dies gilt auch für die Beurteilung von nach einer Instandsetzung gegebenenfalls erneut auftretenden Rissen. | ||||||||||||||
| 13a | XCR | Rissbreitee | w [mm] | ≥ 0,1 / ≥ 0,2 / ≥ 0,3 ≥ 0,5 / ≥ 0,8 | ≥ 0,3 / ≥ 0,5 / ≥ 0,8 | ≥ 0,1 / ≥ 0,2 / ≥ 0,3 | |||||||||||
| bei Injektion | |||||||||||||||||
| 13b | beim Vergießen gemäß DIN EN 1504-5 | ≥ 0,2 | ≥ 0,5e / ≥ 0,8f | -- | |||||||||||||
| 13c | Rissbreitenän- derung während der Erhärtungs- phase | Δw HFR | Δw ≤ 0,10∙w ≤ 0,03 [mm], der kleinere von beiden Werten ist maßgebend | nicht zulässig | zulässig | ||||||||||||
| 13d | Δw LFR | abhängig von der Fes- tigkeitsentwicklung | nicht zulässig | zulässig | |||||||||||||
| 13e | während der Nutzungsphase | Δw LFR Δw CON Δw HFR | keine bei geforderter Kraftschlüssigkeit | keine bei geforderter Kraftschlüssigkeitc | Mindestanforderung: w ≥ 0,3 mm: Δw ≤ 0,1∙w (s. Ab- schnitt 4.6, „Angaben zur Ausführung“ mit Rissfüllstoffen) | ||||||||||||
| a Die Leistungsfähigkeit der kraftschlüssigen Verbindung mit hydraulischem Bindemittel ist nur bedingt, siehe Leistungsbe- schreibung des Herstellers b F-I (P) mit explizit nachgewiesener Feuchteverträglichkeit c Flanken von Rissen und inneren Oberflächen von Hohlräumen müssen gegebenenfalls gemäß „Angaben zur Ausführung“ vorgenässt werden d bei explizitem Nachweis ist die Verwendung auch bei niedrigeren Bauteiltemperaturen möglich e Rissbreite, ermittelt an Bauteiloberfläche |
Tabelle 0.8: Empfehlung für füllstoffspezifische Verwendungsbedingungen für Instandsetzungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 8
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 12
[Seite 19]
0.6 Projektspezifische Festlegung von Anforderungen an Baustoffe und Bauteile Die Anforderungen an Instandsetzungssysteme gemäß Abschnitt 3 bis 8 und an die zugehörigen Qua- litätssicherungsverfahren sind vom Sachkundigen Planer projektspezifisch unter Berücksichtigung der Planungsgrundsätze gemäß Abschnitt 0.2 festzulegen (siehe hierzu auch 1.6.1.2).
Für Betonersatzsysteme gemäß Abschnitt 3 und 4 sind bei Planung und Ausschreibung die Anforde- rungen in den genannten Abschnitten zu Grunde zu legen.
Für Betonersatzsysteme gemäß Abschnitt 5 und 6, für Oberflächenschutzsysteme gemäß Abschnitt 7 und für die Rissinjektion gemäß Abschnitt 8 muss der Sachkundige Planer vor dem Hintergrund der jeweiligen Einwirkungen auf die instand zu setzenden Bauwerke und Bauteile und im Hinblick auf das Erreichen der jeweiligen Instandsetzungsziele festlegen, welche projektspezifischen Anforderungen an Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile zu stellen sind. Der Sachkundige Planer muss hierzu projekt- spezifisch festlegen,
- welche Produktmerkmale, zugehörige Prüfverfahren und Anforderungen im Hinblick auf den Nach- weis der Verwendbarkeit erforderlich sind und in welcher Form der Nachweis dieser Produktmerk- male durch das bauausführende Unternehmen erfolgen muss
- welche Produktmerkmale, zugehörige Prüfverfahren und Anforderungen im Hinblick auf den Nach- weis der Übereinstimmung erforderlich sind und in welcher Form der Nachweis dieser Produkt- merkmale durch das bauausführende Unternehmen erfolgen muss
- welchen Mindestumfang die verbindlichen „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers aufweisen müssen.
Die entsprechenden Festlegungen sind in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.
Alle über den in den entsprechenden Bezugsnormen festgelegten Umfang hinausgehenden Nachwei- se sind gesondert auszuschreiben und zu vergüten.
0.7 Standsicherheit, Erfüllung bauaufsichtlicher Anforderungen Für Instandsetzungsmaßnahmen nach ZTV-W LB 219 muss durch den Auftraggeber für jede Phase von Planung und Ausführung festgelegt sein, wer Fragen der Standsicherheit verantwortlich beurteilt und wer die dazu erforderlichen Maßnahmen plant und ausführt.
Die ZTV-W LB 219 setzt voraus, dass jede Instandsetzung standsicherheitsrelevant ist. Sofern der Sachkundige Planer mit schriftlicher Begründung darlegt, dass die Standsicherheit der Bauteile bzw. des Bauwerks innerhalb der geplanten Nutzungsdauer nicht beeinträchtigt wird, kann von den Anfor- derungen der ZTV-W LB 219 hinsichtlich der Planung, Ausführung und Überwachung von Instandset- zungsmaßnahmen (siehe u.a. 1.6.1.3) mit Zustimmung des Auftraggebers abgewichen werden.
Hinsichtlich der Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen bei Instandsetzungsmaßnahmen mit Standsicherheitsrelevanz ist der Einführungserlass des Bundesministers für Verkehr und digitale Infra- struktur (BMVI) zu dieser Ausgabe der ZTV-W LB 219 zu beachten.
1 Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
(1) Die ZTV-W LB 219 gelten für Maßnahmen zur Instandsetzung von unbewehrten und bewehrten Wasserbauwerken aus Beton einschließlich deren Nebenanlagen, z. B. Schleusen, Stauanlagen, Sperrwerke, Schöpfwerke, Düker, Durchlässe, Hafenbauten, Uferwände, wenn in der Leistungsbe- schreibung nicht anders vereinbart. Sie gelten nicht für Straßen-, Eisenbahnbrücken und Tunnel (vgl. hierzu ZTV-ING).
(2) Die ZTV-W LB 219 gelten nur für Bauteile bzw. Bauteilbereiche, die während der Bauausführung vor Wasserbeaufschlagung geschützt werden können.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 13
[Seite 20]
(3) Grundlage für die Injektion mit hydraulischen Bindemitteln in Wasserbauwerken aus Massenbeton zur Reduzierung von Wasserwegigkeiten ist das DWA-Merkblatt M 506.
(4) Bei Zweitbeton sind für Planung, Baustoffe und Bauausführung ergänzend die Anforderungen des BAW-MZB einzuhalten.
(5) Sofern nachfolgend im Einzelfall nicht anders geregelt, gelten die „Allgemeinen Technischen Ver- tragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ - Betonerhaltungsarbeiten - DIN 18349.
1.2 Grundsätzliches 1.2.1 Systematik der ZTV-W LB 219 (6) Die Abschnitte 1 und 2 (Basisabschnitte) gelten immer, die Abschnitte 3 bis 8 (spezifische Ab- schnitte) enthalten spezifische Bedingungen für die jeweilige Bauweise. Die Abschnitte 1 und 2 ge- meinsam mit einem der Folgeabschnitte bilden die in sich geschlossenen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für die jeweilige Bauweise.
1.2.2 Instandsetzungsplan (7) Grundlage für die Ausführung von Instandsetzungsmaßnahmen gemäß ZTV-W LB 219 ist der vom Auftraggeber auf Basis des Instandsetzungskonzeptes erstellte Instandsetzungsplan, welcher der Leistungsbeschreibung beigefügt oder vollständig in dieser enthalten ist.
(8) Abweichungen vom Instandsetzungsplan bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
1.2.3 Instandsetzung von Betonbauteilen
(9) Zur Instandsetzung von Betonbauteilen sind folgende Maßnahmen einzuhalten: a) Ersatz von Teilquerschnitten oder Ergänzung von Querschnitten mit Mörtel oder Beton b) Ausfüllen örtlich begrenzter Fehlstellen mit Mörtel oder Beton c) Flächiger Auftrag von Mörtel oder Beton d) Flächiger Auftrag von Oberflächenschutzsystemen e) Füllen von Rissen und Hohlräumen
1.2.4 Standsicherheit (10) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich anders geregelt, ist bei der Planung, Aus- führung und Überwachung von Instandsetzungsmaßnahmen gemäß ZTV-W LB 219 in jedem Fall so zu verfahren wie bei Maßnahmen, die für die Erhaltung der Standsicherheit von Bedeutung sind.
(11) Mit der Ausführung von Maßnahmen zur Instandsetzung von Betonbauteilen darf erst begonnen werden, wenn
- eine vom Auftraggeber zu erstellende, auf dem Instandsetzungsplan basierende schriftliche Beur- teilung der Standsicherheit für alle Phasen der Baumaßnahme vorliegt,
- dem Auftraggeber derjenige benannt ist, der auf Auftragnehmerseite während der Bauausführung Fragen der Standsicherheit verantwortlich und sachkundig beurteilt und die erforderlichen Maß- nahmen veranlasst.
1.2.5 Weitere Regelungen (12) Die DIN/EN-Sicherheitsdatenblätter sind auf der Baustelle ständig erreichbar aufzubewahren.
(13) Nicht verbrauchte Bau- und Bauhilfsstoffe sowie der Rückprall bei Spritzarbeiten bleiben im Ei- gentum des Auftragnehmers und sind von diesem ordnungsgemäß zu entsorgen.
(14) Die in der ZTV-W LB 219 angegebenen Grenzwerte und Toleranzen beinhalten sowohl die Streu- ungen bei der Probenahme und die Vertrauensbereiche der Prüfverfahren als auch die ar- beitsbedingten Ungleichmäßigkeiten, soweit in der Leistungsbeschreibung keine andere Regelung ge- troffen ist.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 14
[Seite 21]
1.2.6 Begriffsbestimmungen (weitere Begriffsbestimmungen siehe RL SIB und Bezugsnormen in den systemspezifischen Abschnit- ten 3 bis 8) (15) Abreißfestigkeit Im Abreißversuch ermittelte Zugfestigkeit innerhalb des Betonuntergrundes, des Betonersatz- oder des Oberflächenschutzsystems bzw. Verbundfestigkeit zwischen Betonuntergrund und Betonersatzsystem oder zwischen Betonuntergrund bzw. Betonersatzsystem und Oberflächenschutzsystem.
(16) Adhäsionsbruch Bruch zwischen zwei Schichten.
(17) Ankersysteme Genormte oder bauaufsichtlich zugelassene Dübelsysteme (Spreizdübel, Hinterschnittdübel, Verbund- dübel) oder auf der Basis von Eignungsuntersuchungen zu bemessene Stabanker mit Verbund.
(18) Arbeitsfuge Durch Arbeitsunterbrechung im Bauteilbeton bzw. im Betonersatz- oder Oberflächenschutzsystem ent- standene Ansatzfläche.
(19) Betonersatz Ersatz von fehlendem bzw. geschädigtem Beton oder Betonergänzung durch zementgebundenen Mör- tel oder Beton.
(20) Betonersatzsystem Besteht aus den Baustoffen des Betonersatzes und ggf. aus Haftbrücke, Korrosionsschutz und Fein- spachtel.
(21) Einzelschadstelle Schadstelle mit einer Fläche £ 1 m², die nicht Bestandteil einer flächigen Instandsetzungsmaßnahme ist.
(22) Haftbrücke Zwischenschicht zur Verbesserung der Haftung des Betonersatzes.
(23) Kohäsionsbruch Bruch innerhalb einer Schicht.
(24) Lage Teil einer Schicht (siehe 32), der in einem Arbeitsgang hergestellt wird.
(25) Mindestschichtdicke Schichtdicke des erhärteten Betonersatzsystems, die an jeder Stelle eingehalten werden muss (Ermitt- lungshinweis siehe (33)).
(26) Planiebeton Flächiges, verankertes Stahlbetonbauteil zur Sicherstellung der Dauerhaftigkeit der Planiebereiche von Schleusenkammerwänden, Kajen und vergleichbaren Bauteilen.
(27) Rissbreite An der nicht mechanisch bearbeiteten Oberfläche des Betons als Abstand der Rissufer gemessene Breite des Risses w in [mm].
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 15
[Seite 22]
(28) Rissbreitenänderung Veränderung der Rissbreite in Abhängigkeit von der Zeit und den Einwirkungen auf das Bauwerk. Es werden drei Arten von RissbreitenänderungenD w [mm] unterschieden, vgl. Tabelle 0.1:
- zyklisch niedrigfrequent (low frequent) z.B. aus Temperatur, Wasserstandsänderung: Dw LFR
- zyklisch hochfrequent (high frequent) z.B. aus Verkehr:Dw HFR
- kontinuierliche Veränderung (continuous) z.B. aus Schwinden, Setzungen: Dw CON
(29) Rissflanken Betonbegrenzungsflächen des Risses.
(30) Rissfüllstoff Produkt und System zum Füllen von Rissen, Hohlräumen und Fehlstellen in Betonbauteilen, damit das statische Tragverhalten und/oder die Dauerhaftigkeit des Tragwerks erhalten oder wiederhergestellt werden. Rissfüllstoffe können entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck in drei Kategorien einge- teilt werden:
- Rissfüllstoffe für kraftschlüssiges Füllen von Rissen, Hohlräumen und Fehlstellen in Beton (F)
- Rissfüllstoffe, die in der Lage sind, einen Verbund mit der Rissflanke zu bilden und Zug-, Druck- und Schubkräfte mit rissfüllstoffabhängigen Festigkeitseigenschaften zu übertragen (kraftschlüssig (force transmitting): F)
- Rissfüllstoff für begrenzt dehnbares Füllen von Rissen, Hohlräumen und Fehlstellen in Beton (D)
- dehnbarer Rissfüllstoff, der nach dem Füllen in der Lage ist, einen Verbund mit der Betonflanke zu bilden und Rissbreitenänderungen aufzunehmen (dehnbar (ductile): D)
- Rissfüllstoff für quellfähiges Füllen von Rissen, Hohlräumen und Fehlstellen in Beton (S)
- Rissfüllstoff, der in der Lage ist, wiederholt durch Wasseradsorption zu quellen, wobei die Was- sermoleküle physikalisch an die Moleküle des Rissfüllstoffes gebunden werden (quellfähig (swelling): S)
- Anmerkung: Die Verwendung quellfähiger Rissfüllstoffe wird in dieser ZTV nicht behandelt.
- Weitere stoffbezogene Bezeichnungen: P: mit reaktivem Polymerbindemittel hergestellt, z. B. Epoxidharz (EP), Polyurethan (PUR); evtl. mit zugehörigem schnellschäumenden Polyurethan (SPUR) H: mit hydraulischem Bindemittel hergestellt, z. B. Zementleim (ZL) / Zementsuspension (ZS).
(31) Rissufer Schnittlinie von Bauteiloberfläche und Rissflanke.
(32) Schicht Besteht aus einer oder mehreren Lagen gleicher Zusammensetzung.
(33) Schichtdicke des Betonersatzsystems Dicke des aus einer oder mehreren Lagen bestehenden, erhärteten Betonersatzsystems. Bei rauen Untergrund- und/oder Betonersatzsystemoberflächen ist die Schichtdicke als der mittlere Abstand zwi- schen „Kuppe“ des Untergrunds und „Tal“ der Betonersatzsystemoberfläche definiert.
(34) Stabanker mit Verbund Spreizdruckfreie Verankerung, bei der äußere Lasten über Verbundspannungen zwischen Ankerstab, Verfüllgut und Bohrlochwand in den Altbeton eingeleitet werden.
(35) Untergrundvorbereitung Umfasst alle Maßnahmen zur Vorbereitung des Betonuntergrundes und der Bewehrung inklusive Fläche säubern, Fremdschichten abtragen, Beton abtragen, Bewehrung freilegen, Bewehrung entros- ten, Kante herstellen, Bewehrung entfernen und Korrosionsschutzbeschichtung aufbringen.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 16
[Seite 23]
(36) Untergrundvorbehandlung Umfasst alle zusätzlichen Maßnahmen im Anschluss an die Untergrundvorbereitung unter Zuhilfenah- me von Stoffen zur Schaffung eines für die Applikation des Instandsetzungssystems erforderlichen Un- tergrundes.
(37) Verbunddübel Genormte oder bauaufsichtlich zugelassene, spreizdruckfreie Befestigungen/Ankerungen aus Staban- kern im Verbund mit einer Kunstharzverfüllung
(38) Verbundfestigkeit Im Abreiß- oder Zugversuch gemäß Anhang 1 ermittelte Zugfestigkeit innerhalb des Betonunter- grundes, des Betonersatz- oder des Oberflächenschutzsystems bzw. Verbundfestigkeit zwischen Be- tonuntergrund und Betonersatzsystem oder zwischen Betonuntergrund bzw. Betonersatzsystem und Oberflächenschutzsystem.
(39) Vorsatzschale Flächiges, selbsttragendes Stahlbetonelement, welches neben der Aufgabe als Instandsetzungssys- tem über Platten- und Scheibentragwirkung auch Verstärkungsfunktionen für Betonbauteile überneh- men kann.
(40)Wasser haltende Nachbehandlungsmaßnahmen Hierzu gehören u. a.:
- Belassen in der Schalung
- Aufrechterhalten einer relativen Feuchte von mindestens 95 % in der an der Oberfläche angren- zenden Luft durch Abdecken mit Folie mit ausreichend hohem Widerstand gegenüber Wasser- dampfdiffusion bei Vermeidung eines Luftaustausches zwischen angrenzender Luft und Außenluft.
(41)Wasser zuführende Nachbehandlungsmaßnahmen Hierzu gehören u. a.:
- Auflegen einer wasserspeichernden Abdeckung und Wasserzuführung bei ausreichendem Ver- dunstungsschutz
- Besprühen mit Wasser zum Aufrechterhalten eines Wasserfilmes auf der Oberfläche
- Fluten mit Wasser
1.3 Baugrundsätze 1.3.1 Allgemeines (42) Vor dem Aufbringen eines Betonersatz- oder Oberflächenschutzsystems ist die entsprechende Bauteiloberfläche gemäß Abschnitt 2 vorzubereiten.
(43) Sollen Instandsetzungsmaßnahmen an Bauteilen durchgeführt werden, auf die bereits ein Beton- ersatz- und/oder Oberflächenschutzsystem aufgebracht worden ist, gilt Abschnitt 2 sinngemäß.
(44) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders geregelt, sind Farbgebung, Oberflächenstruktur und Ebenheitstoleranz der instandgesetzten Betonflächen der der umgebenden Bereiche anzupassen.
(45) Im Bauteil vorhandene Fugen sind beizubehalten. Durch Instandsetzungsmaßnahmen darf die Funktion von Bewegungsfugen nicht beeinträchtigt werden.
(46) Soll in einer Beton- oder Spritzbetonvorsatzschale eine äußere Dichtebene in der Bewegungsfuge angeordnet werden, ist diese – sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders geregelt - mit Kan- tenschutz, Elastomerfugenband, Klemmkonstruktion und ggf. Abdeckblech herzustellen.
(47) Leiternischen in Beton- oder Spritzbetonvorsatzschalen sind mit senkrechtem Kantenschutz und ggf. vorgefertigten Stahlblechen herzustellen.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 17
[Seite 24]
(48) Die Verfüllung von waagerechtem Kantenschutz muss in jedem Fall mittels Vergussmörtel erfol- gen.
(49) Bei vorhandenen funktionsfähigen Einbauteilen ist der Korrosionsschutz sicher zu stellen.
(50) Die vollflächige Einbettung von Einbauteilen und Verankerungselementen ist sicher zu stellen. Zur Erzielung einer hinreichenden Einbettung und Dichtigkeit sind ggf. nachträglich zu verpressende Injek- tionsschläuche gemäß DBV-Injektionsschlauch einzubauen. Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders geregelt, sind die Injektionsschläuche mit Zementsuspension gemäß Abschnitt 8 zu ver- pressen.
(51) Arbeitsfugen sollen horizontal oder vertikal verlaufen. Arbeitsfugen sind wasserundurchlässig aus- zubilden. Im Bereich von Wasserwechselzonen (bei Schleusen im Bereich des Ober- und des Unterwas- serstandes) sind horizontale Arbeitsfugen nicht zulässig.
(52) Betonersatz- oder Oberflächenschutzsysteme müssen nachfolgende Anforderungen erfüllen:
- Ein der Betonunterlage angepasstes Festigkeits- und Verformungsverhalten
- Ausreichender Verbund mit der Betonunterlage bzw. der einzelnen Schichten untereinander
- Keine Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit und der Dauerhaftigkeit des zu schützenden oder instand zu setzenden Bauteiles
- Hinreichender Frostwiderstand
- Schutz der Bewehrung gegen Korrosion (gilt nur für Betonersatzsysteme)
- Ausreichende Alterungs-, Volumen- und Alkalibeständigkeit
- Wasserbeständigkeit unter den jeweiligen Beanspruchungen
- Verträglichkeit der verwendeten Baustoffe untereinander
- Praxisgerechte Verarbeitungszeit, Anwendbarkeit in breiter Klimaspanne
- Baustellengerechte Verarbeitbarkeit auch bei Arbeiten in Zwangslagen
- Leichte Überarbeitbarkeit
- Geringe Verschmutzungsneigung.
1.3.2 Betondeckung (53) Die Mindestbetondeckung c beträgt 40 mm, das VorhaltemaßDc beträgt 10 mm. min
(54) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders geregelt, beträgt bei Bauteilen mit den Exposi- tionsklassen XD und XS die Mindestbetondeckung c 50 mm, das VorhaltemaßDc beträgt 10 mm. min
(55) Wird bei Spritzmörtel/Spritzbeton gemäß Abschnitt 4 und 5 die Oberfläche spritzrau belassen, ist die Mindestbetondeckung c um 5 mm zu erhöhen. Diese Regelung gilt nicht für Spritzmörtel. min
(56) Um die Wirksamkeit zusätzlich eingelegter Bewehrung nicht zu beeinträchtigen, darf die gemäß Instandsetzungsplan vorgesehene Betondeckung (c +Dc) auch von Einzelwerten um nicht mehr als min 20 mm (bei statistischer Auswertung 5% -Quantil bei 90% Annahmewahrscheinlichkeit) überschritten werden.
1.4 Baustoffe und Baustoffsysteme (57) Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der projektspezifischen Anforderungen an Baustoffe, Bau- stoffsysteme und Bauteile gemäß den Vorgaben der ZTV-W LB 219 (siehe u.a. die Abschnitte 1.4, 1.6 und 3 bis 8) sowie der Leistungsbeschreibung nachzuweisen.
(58) Für die Beurteilung und Verwendung von Gesteinskörnungen, die schädliche Mengen an alkalilös- licher Kieselsäure enthalten oder bei denen diese nicht sicher auszuschließen sind, sowie für die ge- gebenenfalls zu ergreifenden vorbeugenden Maßnahmen ist in Ergänzung zur RL AKR der zugehörige Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in aktueller Fassung zu beachten (siehe Technisches Regelwerk – Wasserstraßen (TR-W)).
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 18
[Seite 25]
(59) Wird als vorbeugende Maßnahme gegen schädigende Alkalireaktion die Verwendung von Zement mit niedrigem wirksamen Alkaligehalt (NA-Zement) gewählt, ist diese Zementeigenschaft projektspezi- fisch nachzuweisen. Für das Na O-Äquivalent des Zementes müssen die Anforderungen an NA- 2 Zemente gemäß DIN 1164-10:2013-03 eingehalten werden. Diese Anforderung gilt auch für Zemente, die als Rissfüllstoffe oder als Füllstoffe für Injektionsschlauchsysteme oder die für Beton, Spritzbeton, Spritzmörtel, Betonersatzsysteme, Oberflächenschutzsysteme oder Verfüllgut für Ankersysteme bei der Instandsetzung von Betonbauteilen, die alkaliempfindliche Gesteinskörnungen enthalten, verwen- det werden.
(60) Das Zugabewasser muss der DIN EN 1008 entsprechen.
(61) Bei Ausgangstoffen für Beton nach DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 und Spritzbeton nach DIN EN 14487 in Verbindung mit DIN 18551, welche durch harmonisierte Europäische Normen erfasst werden, sind alle dort angeführten Leistungsmerkmale zu erklären.
(62) Hinsichtlich der Verwendbarkeit von Produkten und Systemen gemäß Abschnitt 5, 6, 7 und 8 müssen durch den Hersteller vollständige verbindliche „Angaben zur Ausführung“ aufgestellt werden. Diese Angaben sollen sicherstellen, dass unter den beschriebenen Randbedingungen die durch den Hersteller erklärten Merkmale der Instandsetzungsprodukte oder -systeme sicher am Bauwerk erreicht werden. Eine sachgerechte und fachkundige Planung und Verarbeitung wird hierbei vorausgesetzt.
1.5 Bauausführung 1.5.1 Allgemeines (63) Der Auftragnehmer hat einen Qualitätssicherungsplan aufzustellen, der dem Auftraggeber so rechtzeitig vor der Ausführung zur Abstimmung vorzulegen ist, dass eine maßgebliche Einflussnahme möglich ist.
(64) Der Auftragnehmer hat die Eignung der von ihm vorgesehenen Verfahren und Stoffe im Hinblick auf die angetroffenen baulichen Verhältnisse zu prüfen, von der Verwendung nicht geeigneter Verfah- ren und Stoffe ist abzusehen.
(65) In Auslegung der Regelungen gemäß VOB/B § 4 Abs. 3 hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Bedenken unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn die baulichen Verhältnisse oder die vorgesehene Art der Ausführung eine bestimmungsgemäße Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit der vorgesehenen In- standsetzungsmaßnahmen nicht ermöglichen.
1.5.2 Anforderungen an ausführende Unternehmen und Personal (66) Der Auftragnehmer und alle von ihm einbezogenen Nachunternehmer müssen hinsichtlich der An- forderungen an Personal und Ausstattung die Regelungen gemäß RL SIB Teil 3, Abschnitt 1 erfüllen.
(67) Bei Arbeiten mit Kunststoffen oder kunststoffmodifizierten Baustoffen muss der Kolonnenführer die Bescheinigung des Ausbildungsbeirates "Schutz und Instandsetzung im Betonbau" beim Deut- schen Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (sog. "SIVV-Schein") oder einen gleichwertigen Qualifikati- onsnachweis vor Ausführungsbeginn vorlegen.
(68) Der Kolonnenführer muss während der Durchführung der Arbeiten ständig am Ort der Ausführung anwesend sein.
1.5.3 Angaben zur Ausführung (69) Die Ausführung von Instandsetzungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 5, 6, 7 und 8 muss nach den verbindlichen „Angaben zur Ausführung“ der Hersteller erfolgen.
1.5.4 Äußere Bedingungen (70) Müssen Instandsetzungsmaßnahmen bei ungünstigen Witterungsbedingungen ausgeführt wer- den, sind wirksame Schutzeinrichtungen gemäß Anhang 9 vorzusehen.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 19
[Seite 26]
(71) Instandsetzungsmaßnahmen dürfen nur ausgeführt werden, wenn die jeweiligen material- und verarbeitungsbedingten Grenzwerte eingehalten werden.
(72) Beim Aufbringen von Betonersatz- und Oberflächenschutzsystemen sowie bei Verwendung von Rissfüllstoffen und in angemessenem Zeitraum danach müssen für die Temperatur von Untergrund und unmittelbar überlagernder Luftschicht folgende Randbedingungen eingehalten werden, sofern in verbindlichen „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers oder vergleichbaren Ausführungsanweisun- gen nicht weitergehende Forderungen erhoben werden:
- Zementgebundene Stoffe (auch mit Kunststoffzusatz): Kleinstwert 5 °C / Größtwert 30 °C
- Kunststoffgebundene Stoffe, Hydrophobierungen: Kleinstwert 8 °C / Größtwert 30 °C Diese Forderungen gelten auch für einzelne Arbeitsgänge zur Herstellung von Teilen der Betonersatz- und Oberflächenschutzsysteme sowie bei Verwendung von Rissfüllstoffen. Reaktionswärmebedingte Temperaturerhöhungen sich dabei nicht zu berücksichtigen.
1.5.5 Nachbehandlung und Schutz 1.5.5.1 Allgemeines (73) Sofern für die einzelnen Betonersatz- und Oberflächenschutzsysteme und Rissfüllstoffe in den jeweiligen Abschnitten der ZTV-W LB 219 nichts anderes geregelt ist, gelten die verbindlichen „Anga- ben zur Ausführung“ des Herstellers.
1.5.5.2 Betonersatz Nachbehandlung (74) Bei wasserzuführenden Nachbehandlungsmaßnahmen ist eine schnelle Abkühlung der mit Was- ser beaufschlagten Flächen zu vermeiden. Die Temperaturdifferenz zwischen der Oberfläche des Be- tonersatzes und dem zugeführten Wasser darf 15 K, bei Fluten 10 K, nicht überschreiten.
Schutz (75) Der Betonersatz ist bis zur ausreichenden Erhärtung vor schädlichen Einwirkungen wie beispiels- weise fließendem Wasser, drückendem Wasser oder Stößen zu schützen.
(76) Die Temperatur im Betonersatz nach den Abschnitten 3 bis 6 muss solange über 5 °C bleiben, bis die Druckfestigkeit des Betonersatzes mindestens 5 N/mm² beträgt. Ist mit Frosteinwirkung zu rech- nen, muss der Betonersatz vor Wasserzutritt geschützt werden, wasserzuführende Maßnahmen zur Nachbehandlung sind in diesem Fall nicht zulässig.
1.6 Qualitätssicherung 1.6.1 Qualitätssicherung durch den Auftragnehmer 1.6.1.1 Grundsätze (77) Das Einhalten der vertraglichen Anforderungen an die Herstellung, Eigenschaften und Verarbei- tung von Baustoffen, Baustoffsystemen und Bauteilen und an die fertige Leistung ist durch eine Quali- tätssicherung sicherzustellen, die aus
- der Qualitätssicherung der Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile,
- der Qualitätssicherung der Ausführung besteht.
(78) Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Qualitätssicherung verantwort- lich und hat sicherzustellen, dass nur Produkte eingesetzt werden, die nachweislich einer solchen Qualitätssicherung unterliegen.
(79) Art und Umfang der Qualitätssicherung und die Anforderungen an die Beschaffenheit und die pro- jektspezifischen Merkmale der Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile sind in der Leistungsbeschrei- bung, den jeweiligen Technischen Spezifikationen (z.B. DIN-Normen) und den baustoffspezifischen Abschnitten 3 bis 8 festgelegt.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 20
[Seite 27]
(80) Der Auftragnehmer hat die Einzelheiten der vertraglich geschuldeten Prüfungen und die Doku- mentation der Prüfergebnisse im Rahmen der Qualitätssicherung mit dem Auftraggeber abzustimmen.
(81) Prüf- und Überwachungsstellen müssen für den jeweiligen Anwendungsbereich anerkannt sein.
1.6.1.2 Qualitätssicherung der Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile 1.6.1.2.1 Nachweis der Verwendbarkeit (82) Die Verwendbarkeit der Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile für den Bereich des Verkehrs- wasserbaus ist rechtzeitig vor Beginn der Bauausführung nachzuweisen. Ergänzende Anforderungen der Leistungsbeschreibung und der spezifischen Abschnitte 2 bis 8 sind hierbei zu berücksichtigen. Bei allen Nachweisen der Verwendbarkeit sind die besonderen Anforderungen des Verkehrswasser- baus in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(83) Die Verwendbarkeit von Baustoffen, Baustoffsystemen, Bauverfahren und Bauteilen gemäß Ab- schnitt 3 und 4 für den vorgesehenen Verwendungszweck unter den Randbedingungen der Baustelle entsprechend den vertraglichen Anforderungen ist vom Auftragnehmer durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.
(84) Die Verwendbarkeit von Baustoffen und Baustoffsystemen gemäß Abschnitt 5, 6, 7 und 8 für den vorgesehenen Verwendungszweck unter den Randbedingungen der Baustelle ist vom Auftragnehmer gemäß den entsprechenden Vorgaben der Leistungsbeschreibung an der zur Verwendung vorgese- henen Charge nachzuweisen. Sofern der Auftragnehmer selbst nicht über entsprechende Prüfeinrich- tungen und Voraussetzungen verfügt, muss er die Prüfungen zum Nachweis der Verwendbarkeit durch eine hierfür nachweislich geeignete Prüfstelle erbringen lassen. Als Nachweis der Verwendbarkeit wird eine prüffähige Bescheinigung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle2 regelmäßig als gleichwertige Alternative anerkannt, sofern dieser den Anforderungen der Leistungsbeschreibung vollumfänglich genügt.
1.6.1.2.2 Übereinstimmungsnachweis, Übereinstimmungsbestätigung (85) Die Übereinstimmung der Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile mit dem im Rahmen des Nachweises der Verwendbarkeit untersuchten und bewerteten Baustoffen, Baustoffsystemen und Bau- teilen ist vom Auftragnehmer vor und während der Bauausführung durch Übereinstimmungsnachweise gemäß Leistungsbeschreibung sicher zu stellen und durch entsprechende Übereinstimmungsbestäti- gungen zu dokumentieren. Sofern der Auftragnehmer selbst nicht über entsprechende Prüfeinrichtun- gen und Voraussetzungen verfügt, muss er die Prüfungen zum Nachweis der Übereinstimmung durch eine hierfür nachweislich geeignete Prüfstelle erbringen lassen. Als Nachweis der Übereinstimmung wird die prüffähige Bescheinigung gemäß (84) regelmäßig als gleichwertige Alternative anerkannt, sofern diese den Anforderungen der Leistungsbeschreibung voll- umfänglich genügt.
1.6.1.2.3 Angaben zur Ausführung (86) Für werkmäßig hergestellte Baustoffe und Baustoffsysteme sind vom Auftragnehmer verbindli- chen „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers beizubringen, welche in Aufbau und Inhalt den Anfor- derungen der Leistungsbeschreibung genügen müssen. Die „Angaben zur Ausführung“ in der prüffähigen Bescheinigung gemäß (84) werden regelmäßig als gleichwertige Alternative anerkannt, sofern diese den Anforderungen der Leistungsbeschreibung voll- umfänglich genügen.
1.6.1.3 Ausführung und Prüfung der fertigen Leistung 1.6.1.3.1 Allgemeines (87) Die Ausführung von Instandsetzungsmaßnahmen nach ZTV-W LB 219 muss einer Überwachung unterliegen. Diese besteht in jedem Fall aus der Überwachung durch das ausführende Unternehmen
2 Für Deutschland ist das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) die nach Art. 30 BauPVO für alle Produktbereiche benannte technische Bewertungsstelle.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 21
[Seite 28]
(RL SIB Teil 3, Abschnitt 2.2) und der Überwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle (RL SIB Teil 3, Abschnitt 2.3).
(88) Der Auftraggeber behält sich vor, an den Prüfungen teilzunehmen. Dem Auftraggeber ist rechtzei- tig Gelegenheit zu geben, an der Prüfung teilzunehmen.
(89)Der Auftragnehmer hat der Überwachungsstelle rechtzeitig die Ausführungszeiten anzuzeigen und dies dem Auftraggeber nachzuweisen.
(90) Die Ergebnisse der Überwachung der Ausführung sind zu dokumentieren, dem Auftraggeber un- verzüglich vorzulegen und zusätzlich dem Auftraggeber zu übergeben, sofern er nicht ganz oder teil- weise auf die Übergabe verzichtet. Werden Abweichungen von den vertraglichen Anforderungen fest- gestellt, so ist der Auftraggeber sofort zu informieren. Die Ursachen sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber umgehend zu beseitigen.
(91) Die Prüfungen umfassen, soweit erforderlich,
- die Probenahme und Kennzeichnung,
- das Schließen der Probenahmestellen,
- das Lagern der Proben,
- das versandfertige Verpacken der Proben,
- den Transport der Proben zur Prüfstelle,
- das Vorhalten der Prüfgeräte einschließlich Zubehör und Hilfsmittel,
- das Durchführen der Prüfung,
- das Abfassen des Prüfberichtes,
- das Lagern der Rückstellproben,
- das umweltgerechte Entsorgen des Probenmaterials.
(92) Zerstörende Prüfungen am Bauwerk oder an Bauteilen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
(93) Die Prüforte und die Entnahmestellen von Proben am Bauwerk sind lage- und höhenmäßig unter Angabe von Probenummer und Entnahmedatum zu dokumentieren.
(94) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders geregelt, ist bei Betonersatzsystemen die Schichtdicke an der Mantelfläche eines Bohrkerns als Mittelwert aus mindestens 4 Einzelwerten zu ermitteln.
(95) Die Aufzeichnungen und Auswertungen der Überwachung sind mindestens bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche aufzubewahren und zusätzlich dem Auftraggeber zu über- geben, sofern er nicht ganz oder teilweise auf die Übergabe verzichtet.
1.6.1.3.2 Überwachung durch das ausführende Unternehmen (96) Art, Umfang und Häufigkeit der Prüfungen sind in den Abschnitten 2 bis 8 geregelt und in Anhang 8 tabellarisch zusammengefasst.
(97) Während der Bauausführung sind die Aufzeichnungen und Auswertungen auf der Baustelle vor- zuhalten. Sie sind dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. Die in den jeweiligen Technischen Spe- zifikationen dafür vorgesehenen Formblätter sind zu verwenden.
1.6.1.3.3 Überwachung durch eine anerkannte Überwachungsstelle (98) Der Auftragnehmer hat mit einer anerkannten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen. Das Recht des Auftraggebers auf Einsicht in bzw. Auskunft über sämtliche Unterlagen ist hierbei sicherzustellen. Der Überwachungsvertrag ist dem Auftraggeber vorzulegen.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 22
[Seite 29]
(99) Die Bestätigung der Baustellenmeldung durch die anerkannte Überwachungsstelle ist dem Auf- traggeber nach Auftragserteilung unverzüglich zu übergeben.
(100) Jede Baustelle ist während der Bauausführung mindestens einmal vor Ort und grundsätzlich oh- ne vorherige Ankündigung zu überwachen. Bei länger andauernden Baustellen sind weitere Überprü- fungen vor Ort in angemessenen Zeitabständen durchzuführen.
(101) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass ihm die anerkannte Überwachungsstelle alle Über- wachungsberichte (inklusive aller Zwischenberichte) jeweils zeitnah zum Zeitpunkt der Durchführung der Überwachung übergibt. Der Auftragnehmer hat eine Ausfertigung aller Berichte unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten.
(102) Die Baustelle ist gemäß RL SIB Teil 3, Abschnitt 2.3.5, zu kennzeichnen.
1.6.2 Kontrollprüfungen durch den Auftraggeber (103) Kontrollprüfungen werden vom Auftraggeber veranlasst und durchgeführt, um festzustellen, ob die Güteeigenschaften der Baustoffe, Baustoffsysteme und der fertigen Leistung den vertraglichen An- forderungen entsprechen. Die Ergebnisse der Kontrollprüfungen werden der Abnahme zugrunde ge- legt.
(104) Die Probenahmen sowie die Prüfungen, die auf der Baustelle erfolgen, werden in Anwesenheit des Auftragnehmers durchgeführt. Sie finden auch in Abwesenheit des Auftragnehmers statt, wenn dieser den rechtzeitig bekanntgegebenen Termin nicht wahrnimmt.
(105) Der Auftraggeber darf Rückstellproben nehmen.
(106) Der Auftraggeber darf für die Durchführung von Kontrollprüfungen vorhandene Einrichtungen des Auftragnehmers wie beispielsweise Gerüste ohne besondere Vergütung nutzen.
(107) Die Kosten der Kontrollprüfungen trägt der Auftraggeber.
1.6.3 Zusätzliche Kontrollprüfungen (108) Der Auftragnehmer darf zusätzliche Kontrollprüfungen verlangen, wenn er vermutet, dass das Ergebnis einer vom Auftraggeber durchgeführten Kontrollprüfung nicht kennzeichnend für die zuge- ordnete Leistung ist. Die Orte für die Entnahme und die zuzuordnenden Teilleistungen bestimmen Auf- tragnehmer und Auftraggeber gemeinsam.
(109) Die Kosten für diese zusätzlichen Kontrollprüfungen trägt der Auftragnehmer.
(110) Das Recht des Auftraggebers, nach eigenem Ermessen weitere Kontrollprüfungen auf seine Kosten durchzuführen, bleibt unberührt.
1.6.4 Überwachungs- und Zutrittsrechte (111) Die Überwachungs- und Zutrittsrechte des Auftraggebers gemäß VOB/B § 4 Abs. 1 Nr. 2 erstre- cken sich auch auf Betriebsstätten der Nachunternehmer und auf Herstell- bzw. Lieferwerke von Bau- teilen, Beton und Spritzbeton. Der Auftragnehmer hat dies sicherzustellen.
(112) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das Recht des Auftraggebers zur Einsichtnahme in Unterlagen gemäß §4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B bezogen auch auf die Nachunternehmer sowie auf die Her- steller und Lieferanten effektiv wahrgenommen werden kann..
1.7 Zustandsfeststellung, Abstimmung, Abnahme (113) Vor der Durchführung von Arbeitsschritten, durch die Teile der Leistung der Prüfung und Fest- stellung entzogen werden, ist dem Auftraggeber rechtzeitig und in Textform Gelegenheit zu geben, die gemeinsame Feststellung des Zustandes gemäß VOB/B §4 Abs. 10 zu verlangen.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 23
[Seite 30]
(114) Diese Feststellung des Zustandes ist keine Abnahme nach VOB/B § 12. Sie entbindet den Auf- tragnehmer nicht von seiner Prüf- und Hinweispflicht nach VOB/B § 4 Abs. 3.
(115) Für die Prüfung und Feststellung fertiggestellter Teilleistungen und der Gesamtleistung durch den Auftraggeber ist die Zugänglichkeit durch den Auftragnehmer sicherzustellen. Eine besondere Vergütung der hierfür erforderlichen Leistungen erfolgt nicht.
(116) Abstimmungen mit dem Auftraggeber z. B. zum Einsatz bestimmter Verfahren oder Baustoffe schränken die Verantwortung des Auftragnehmers für die Mängelfreiheit des Werks nicht ein.
(117) Vor Abnahme der Baumaßnahme gemäß VOB/B § 12 sind dem Auftraggeber vom Auftragneh- mer folgende Unterlagen zu übergeben:
- die Aufzeichnungen und Auswertungen der Überwachung durch das ausführende Unternehmen
- die Lieferscheine
- der Abschlussbericht der anerkannten Überwachungsstelle (inklusive aller Zwischenberichte)
- die Zusammenstellung und statistische Auswertung der Prüfergebnisse zum Nachweis der Kon- formität der Baustoffe und Baustoffsysteme.
2 Untergrundvorbereitung
2.1 Allgemeines (118) Die Untergrundvorbereitung umfasst alle erforderlichen Maßnahmen zur Erzielung eines für die geplante Instandsetzungsmaßnahme geeigneten Betonuntergrundes und eines geeigneten Beweh- rungszustandes.
(119) Zur Untergrundvorbereitung gehören u.a.
- das Säubern von Flächen
- das Abtragen von Fremdschichten,
- der gemäß Instandsetzungsplan vorgegebene sowie ggf. der aufgrund des vorgefundenen Bauteil- zustandes darüber hinaus erforderliche Betonabtrag,
- die Freilegung und die Entrostung von Bewehrung je nach gewählter Grundsatzlösung gemäß RL SIB
- das Herstellen von Kanten zur Begrenzung von Instandsetzungsbereichen
- das Entfernen von Bewehrung gemäß Instandsetzungsplan.
(120) Der Auftragnehmer hat durch die Wahl geeigneter Verfahren und Geräte im Rahmen der ver- traglichen Vorgaben sicherzustellen, dass durch die Untergrundvorbereitung die Eigenschaften und die Qualität des Betonuntergrundes und der Bewehrung sowie deren Funktionsfähigkeit nicht nachteilig verändert werden.
(121) Abweichungen vom Instandsetzungsplan hinsichtlich Ort und Umfang der Abtragsflächen sowie der Abtragstiefe bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Ein flächiger Betonabtrag über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus ist unzulässig.
2.2 Baugrundsätze 2.2.1 Allgemeines (122) Nachteilige Veränderungen des Betonuntergrundes und der freigelegten Bewehrung in der Zeit zwischen Abschluss der Untergrundvorbereitung und Auftrag des Betonersatz- oder Oberflächen- schutzsystems sind zu verhindern bzw. zu beseitigen.
(123) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, sind die instand zu setzenden Be- reiche mit gerade verlaufenden Kanten zu begrenzen. Die Ausbruchufer sind bis in eine Tiefe von et- wa 10 mm annähernd senkrecht zur Bauteiloberfläche und im weiteren Verlauf schräg unter etwa 45° auszuführen.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 24
[Seite 31]
(124) Die vorbereiteten Bereiche müssen eine geeignete Form haben, die einen einwandfreien Einbau sowie eine ausreichende Verdichtung und Entlüftung zulassen.
(125) Bei unplanmäßigen Bau- oder Bauteilzuständen (z. B. zu weitgehender Betonabtrag oder Be- schädigung der Bewehrung, unerwartete Fehlstellen oder Risse im Beton, unerwartete Korrosion der Bewehrung, unplanmäßige Betondeckung, unerwartetes Antreffen von verzinkter oder kunststoffbe- schichteter Betonstahlbewehrung oder von Spannstahlbewehrung) ist unverzüglich der Auftraggeber zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.
2.2.2 Betonuntergrund (126) Der Betonuntergrund ist so vorzubereiten, dass zwischen dem aufzubringenden Betonersatz- oder Oberflächenschutzsystem und dem Betonuntergrund ein fester und dauerhafter Verbund erzielt wird. Dazu muss der Betonuntergrund nach Abschluss der Untergrundvorbereitungsmaßnahmen
- frei sein von losen und mürben Teilen und von sich leicht ablösenden arteigenen Schichten,
- frei sein von etwa parallel zur Oberfläche oder schalenförmig im oberflächennahen Bereich verlau- fenden Rissen oder Ablösungen,
- frei sein von scharfen Schalungskanten und Graten,
- frei sein von verbundmindernden Stoffen wie z. B. Altbeschichtungen, Trennmitteln, Gummiabrieb, Ausblühungen, Öl oder Bewuchs,
- eine dem aufzubringenden Betonersatz- oder Oberflächenschutzsystem angepasste Rauheit auf- weisen.
(127) Im Beton vorhandene Fehl- bzw. Hohlstellen müssen hinreichend geöffnet und ausgearbeitet sein.
(128) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, müssen bei Betonuntergrund für Betonersatz oberflächennahe, fest eingebettete Gesteinskörner mit einem Durchmesser > 4 mm nach Abschluss der Untergrundvorbereitung kuppenartig frei liegen.
2.2.3 Vorhandene Bewehrung (129) Nach Abschluss der Untergrundvorbereitung müssen lose Korrosionsprodukte an freiliegender Bewehrung und ggf. an freiliegenden Einbauteilen entfernt sein.
(130) Sofern Strahlverfahren bzw. händische oder maschinelle Oberflächenvorbereitungen angewen- det werden, muss bei Anwendung des Instandsetzungsprinzips R nach RL SIB Teil 1 die Entrostung im gesamten Freilegungsbereich mindestens dem Oberflächenvorbereitungsgrad St 2 oder Sa 2 nach DIN EN ISO 12944-4 entsprechen. Entrostung mit Hochdruckwasserstrahl (HDW) ≥ 80 N/mm² (800 bar) ist dem Oberflächenvorbereitungsgrad St 2 gleichwertig. Bei Instandsetzungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 3 und 4 ist nach der Untergrundvorbereitung entstehende dünnschichtige Stahlkorrosion un- schädlich.
(131) Bewehrung darf nur nach vorheriger Abstimmungmit dem Auftraggeber entfernt werden.
(132) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, ist bei chloridinduzierter Beweh- rungskorrosion zur Entrostung der Bewehrung nur Hochdruckwasserstrahlen (HDW) ≥ 80 N/mm² (800 bar) zulässig.
2.3 Bauausführung 2.3.1 Allgemeines (133) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, ist dem Auftraggeber spätestens 4 Wochen vor Beginn der Untergrundvorbereitung ein Ausführungskonzept und spätestens 3 Arbeitstage vor dem Beginn der Ausführungsarbeiten ein Ausführungsplan zur Abstimmung vorzulegen. Ausfüh- rungskonzept und Ausführungsplan werden Bestandteile des Qualitätssicherungsplans gemäß Ab- schnitt 1.5.1.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 25
[Seite 32]
(134) Das Ausführungskonzept muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Vorgesehene Untergrundvorbereitungsverfahren und -geräte
- Bauteilverzeichnis mit Ziel der Untergrundvorbereitung
- Maßnahmen zur Einhaltung der erforderlichen bzw. zulässigen Abtragstiefen
- Fördern und Entsorgen von Abbruchgut, Behandlung des anfallenden Wassers aus dem Abbruch- vorgang, ggf. Neutralisation
- Abbruchanweisung gemäß den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften.
(135) Der Ausführungsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Zeitplan der Ausführung
- Bauteilplan mit Angabe des Ziels der Untergrundvorbereitung (weitere Detaillierung des Ausfüh- rungskonzeptes, Geräteangaben, Bauteilverzeichnis)
- Personalplan
- Maßnahmen zum Schutz vorbehandelter Flächen bis zum Auftrag des Betonersatz- bzw. Oberflä- chenschutzsystems
- Maßnahmenplan bei Vorfinden bzw. Eintreten unplanmäßiger Bau- oder Bauteilzustände.
(136) Vor Beginn und nach Abschluss der Untergrundvorbereitung hat der Auftragnehmer die zu bear- beitenden Flächen im Beisein des Auftraggebers visuell auf Risse, Fehlstellen, Bewehrungskorrosion, Wasseraustritt und sonstige Auffälligkeiten hin zu untersuchen. Die instand zu setzenden Flächen sind ggf. vor der Besichtigung von Schmutz oder anhaftenden Stoffen zu reinigen. Weicht der vorgefunde- ne Bauteilzustand von den dem Instandsetzungsplan zugrundeliegenden Annahmen zum Bauteilzu- stand ab, entscheidet der Auftraggeber über die weitere Vorgehensweise.
2.3.2 Verfahren für die Untergrundvorbereitung (137) Bei Auffälligkeiten hinsichtlich der Zweckmäßigkeit des ausgewählten Vorbereitungsverfahrens ist zu Beginn der Ausführung der Auftraggeber zu informieren.
(138) Bei allen Verfahren zur Untergrundvorbereitung, die zu Gefügestörungen im oberflächennahen Bereich des verbleibenden Altbetons führen können, wie beispielsweise beim Stemmen, Klopfen, Frä- sen o. ä., sind die behandelten Flächen mit geeigneten Verfahren (Strahlen mit festen Strahlmitteln, Hochdruckwasserstrahlen) nach zu bearbeiten.
(139) Wird Druckluft als Verfahren oder Bestandteil eines Verfahrens zur Untergrundvorbereitung ein- gesetzt, muss der Restölgehalt < 0,01 ppm betragen.
(140) Flammstrahlen als Verfahren zur Untergrundvorbereitung ist nicht zulässig.
(141) Die Vorbereitung des Betonuntergrundes mit chemischen Verfahren ist nicht zulässig.
2.3.3 Beschichtung der Bewehrung (142) Bei Anwendung des Korrosionsschutzprinzips R nach RL SIB Teil 1ist keine zusätzliche Korrosi- onsschutzbeschichtung der Bewehrung vorzusehen.
2.3.4 Säubern der Auftragsfläche (143) Die vorbehandelten Auftragsflächen sind unmittelbar vor dem Aufbringen einer nachfolgenden Lage oder Schicht von Wasser, Salzablagerungen, Staub, losen Teilen und ähnlichen Verunreinigun- gen zu säubern.
2.3.5 Abreißfestigkeit (144) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, muss die Abreißfestigkeit des Be- tonuntergrundes nach Abschluss der Untergrundvorbereitung den Werten der Tabelle 2.1 entspre- chen.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 26
[Seite 33]
(145) Werden die Werte der Tabelle 2.1 ganzflächig oder in Teilbereichen nicht erreicht, entscheidet der Auftraggeber über die weitere Vorgehensweise.
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| System | Mittelwert | Kleinster | ||||||||||||||
| Einzelwert | ||||||||||||||||
| N/mm2 | N/mm2 | |||||||||||||||
| 1 | Beton (Abschnitt 3) | unbewehrt | ³ 1,5 | ³ 1,0 | ||||||||||||
| 2 | verankert, bewehrt | keine Anforderung | keine Anforderung | |||||||||||||
| 3 | Spritzbeton (Abschnitt 4) | verankert, bewehrt | d ³ 150 mm | keine Anforderung | keine Anforderung | |||||||||||
| 4 | d < 150 mm | ³ 0,8 | ³ 0,5 | |||||||||||||
| 5 | Spritzmörtel/ Spritzbeton (Abschnitt 5) | unverankert, unbewehrt | S-A2, SRM- A2, SRC-A2 | ³ 0,8 | ³ 0,5 | |||||||||||
| 6 | S-A3, SRM- A3, SRC-A3 | ³ 1,2 | ³ 0,8 | |||||||||||||
| 7 | S-A4, SRM- A4, SRC-A4 | ³ 1,5 | ³ 1,0 | |||||||||||||
| 8 | S-A5, SRM- A5, SRC-A5 | ³ 2,5 | ³ 2,0 | |||||||||||||
| 9 | Betonersatz im Hand- auftrag (Abschnitt 6) | unverankert, unbewehrt | M-A4, RM- A4, RC-A4 | ³ 1,5 | ³ 1,0 | |||||||||||
| 10 | M-A5, RM- A5, RC-A5 | ³ 2,5 | ³ 2,0 | |||||||||||||
| 11 | OS (Abschnitt 7) | OS 1 | keine Anforderung | keine Anforderung | ||||||||||||
| 12 | OS 4 | ³ 1,3 | ³ 0,8 | |||||||||||||
| 13 | OS 5 | ohne Feinspachtel | ³ 1,0 | ³ 0,6 | ||||||||||||
| 14 | mit Feinspachtel | ³ 1,3 | ³ 0,8 |
Tabelle 2.1: Anforderungen an die Abreißfestigkeit des Betonuntergrundes nach Abschluss der Un- tergrundvorbereitung
2.4 Qualitätssicherung (146) Die Abreißfestigkeit des Betonuntergrundes nach Abschluss der Untergrundvorbereitung ist je angefangene 250 m2 Einbaufläche, mindestens jedoch einmal je Bauteil, an einem Satz von 5 gleich- mäßig über die zu bewertende Fläche verteilten Einzelprüfungen gemäß Anhang 1, Abschnitt 3.2, zu bestimmen und zu bewerten. Die Prüfung hat im Beisein des Auftraggebers zu erfolgen. Die Prüfpro- tokolle sind dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen.
(147) Wird ein Einzelwert unterhalb des kleinsten zulässigen Einzelwertes gemäß Tabelle 2.1 gefun- den, ist durch mindestens 2 Einzelprüfungen in örtlicher Nähe (Entfernung bis zu etwa 1 m) festzustel- len, ob es sich um einen Ausreißer handelt. Sind die zusätzlich ermittelten Werte hinreichend, wird der zunächst gefundene Wert verworfen. Wird der zunächst gefundene Wert bestätigt, ist durch ein geeig- netes Flächenraster der Bereich mit geringeren Abreißfestigkeiten einzugrenzen.
2.5 Zustandsfeststellung, Abstimmung, Abnahme (148) Ergänzend zu (113) darf mit dem Aufbringen des vorgesehenen Betonersatz- oder Oberflächen- schutzsystems erst nach Zustandsfeststellung gemäß VOB/B § 4 Abs. 10 durch den Auftraggeber be- gonnen werden.
3 Beton
3.1 Allgemeines (149) Dieser Abschnitt gilt für Instandsetzungsmaßnahmen mit Beton mit Schichtdicken zwischen 90 und 800 mm, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart. Bei Einzelschadstellen sind Abweichungen zulässig.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 27
[Seite 34]
(150) Für Fertigteile gelten die Anforderungen dieses Abschnittes sinngemäß.
(151) Sofern die ZTV-W LB 219 keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA, DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 sowie DIN EN 13670 in Verbindung mit DIN 1045-3.
(152) Zur Minimierung von Zwangsspannungen darf bei Schichtdicken³ 300 mm die DAfStb-Richtlinie "Massige Bauteile aus Beton" angewendet werden.
3.2 Anwendungsbereich (153) Mit Beton dürfen Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden, sofern der Beton für die dem Bauteil zugeordneten Expositionsklassen und die zugeordnete Altbetonklasse geeignet ist.
3.3 Baugrundsätze 3.3.1 Allgemeines (154) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, muss der Beton bei flächigem Auf- trag zur Sicherstellung der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit bewehrt und über Veranke- rungselemente mit dem Betonuntergrund verbunden werden. Sofern die Abreißfestigkeiten des Beton- untergrundes den Anforderungen gemäß Tabelle 2.1, Zeile 1, genügen, dürfen Einzelschadstellen in horizontalen Flächen bei entsprechendem Nachweis in vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber ohne Verankerung und Bewehrung ausgeführt werden.
3.3.2 Vorsatzschalen für Schleusenkammerwände und vergleichbare Bauteile (155) Bei Vorsatzschalen ist die Bewehrung grundsätzlich beidseitig anzuordnen.
(156) Die Dicke der Vorsatzschale ist so zu wählen, dass hinreichend Raum für das Einbringen und Verdichten des Frischbetons zur Verfügung steht. Die Mindestdicke der Vorsatzschale beträgt 300 mm.
(157) Müssen zusätzlich Fugenbänder in die Vorsatzschale eingebaut werden, sind diese mit einer angepassten Bewehrung einzufassen.
(158) Die Vorsatzschale ist als direkt belastetes Bauteil und als Bestandteil des Gesamttragwerks für alle maßgebenden Einwirkungen zu bemessen. Dazu gehören die Nachweise für die Verankerung, die Bemessung der Bewehrung in der Schale und bei Erfordernis der Nachweis der Schubkraftübertra- gung in der Arbeitsfuge zwischen Beton und Betonuntergrund.
(159) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, ist bei der Bemessung der unter den jeweiligen Bauwerksgegebenheiten maximal mögliche Wasserdruck zwischen Betonuntergrund und Vorsatzschale zu berücksichtigen.
(160) In der Vorsatzschale ist zur Begrenzung der Rissbildung infolge Zwang aus Temperatur-, Schwind- und anderen Einflüssen eine Mindestbewehrung anzuordnen. Sofern in der Leistungsbe- schreibung nicht anders vereinbart, beträgt die zulässige charakteristische Rissbreite w = 0,25 mm. k Erfolgen keine genaueren Untersuchungen, hat die Bemessung der Mindestbewehrung für zentrischen Zwang nach DIN EN 1992-1-1 / DIN EN 1992-1-1/NA, Abschnitt 7.3.2, zu erfolgen. Von dem damit er- mittelten Bewehrungsanteil sind zwei Drittel an der Schalenvorderseite und ein Drittel an der dem Be- tonuntergrund zugewandten Schalenrückseite anzuordnen.
(161) Können die Festigkeitseigenschaften des Betonuntergrunds zum Zeitpunkt der Instandsetzung mindestens einer Festigkeitsklasse C12/15 nach DIN EN 206-1/DIN 1045-2 zugeordnet werden, ist das Ankersystem zur Verankerung der Vorsatzschale frei wählbar, sofern die Aufnahme der Ankerkräf- te rechnerisch nachgewiesen werden kann. Bei geringeren Festigkeiten des Betonuntergrunds dürfen nur Stabanker mit Verbund oder Verbunddübel verwendet werden. Diese müssen nachweislich dauer- haft bei Wasserbeaufschlagung sein.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 28
[Seite 35]
(162) Die Einbindetiefen und Ankerlängen sind vor Beginn der Bohr- und Ankerarbeiten anhand von Ausziehversuchen vor Ort gemäß Anhang 2 zu überprüfen bzw. festzulegen (Eignungsprüfung). Die Anzahl der Versuche richtet sich nach der Größe des Bauvorhabens, dem potentiellen Risiko beim Versagen der Anker im Betrieb und den Festigkeitsverhältnissen im Altbeton. In der Regel sind min- destens 5 Versuchsanker auszuführen.
(163) Zur Kontrolle der Ausführungsqualität sind vom Auftragnehmer Prüfungen nach Anhang 2 im Beisein des Auftraggebers durchzuführen. Die Auswahl der zu prüfenden Anker muss repräsentativ für das Bauteil sein und nach Abschluss der Ankerarbeiten in vorheriger Abstimmung zwischen Auftrag- geber und Auftragnehmer festgelegt werden. Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders ver- einbart, sind pro Bauteil 2 % aller erforderlichen Anker, mindestens jedoch 5 Stück gemäß Anhang 2 zu prüfen. Gibt es für das gewählte Ankersystem eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ei- ne Europäische Technische Bewertung und sind die darin enthaltenen Prüfvorgaben strenger, so sind diese ebenfalls zu erfüllen. Die beprobten Versuchsanker können nach erfolgreicher Ankerprüfung als Bauwerksanker verwendet werden.
(164) Bei der Wahl des Füllgutes für die Anker ist der Feuchtezustand im Bohrloch zu berücksichtigen.
(165) Die Bohrlöcher für den Ankereinbau sind vor dem Einsetzen der Anker zu säubern und von losen Bestandteilen zu beräumen. Bei einer Zementmörtelverfüllung soll die Bohrlochachse mindestens 15° zur Horizontalen geneigt sein, so dass ein sicheres Füllen des Bohrlochs mit Mörtel erfolgen kann.
3.3.3 Planiebereiche von Schleusenkammerwänden, Kajen und vergleichbaren Bauteilen (166) Für die Instandsetzung von Schleusenkammerwänden, -häuptern, Kajen und vergleichbaren Bauteilen mit einem Planiebeton gelten folgende Regelungen:
- Die Schichtdicke des Planiebetons muss mindestens 0,2 m betragen. Schichtdicken größer als 0,4 m sind im Hinblick auf die Beanspruchung aus Zwang zu vermeiden.
- Der Planiebeton ist mit einer oberseitig anzuordnenden Bewehrungslage zu bewehren und über Anker mit dem Altbeton zu verbinden.
- Bei der Bemessung von Verankerung und Bewehrung sind mindestens die Einwirkungen aus frü- hem Zwang zu berücksichtigen.
3.4 Baustoffe und Baustoffsysteme 3.4.1 Allgemeines (167) Das Verfüllgut für Ankersysteme muss für die gegebenen Einwirkungen geeignet und dauerhaft wasserbeständig sein. Es kann aus
- Zementmörtel (Trockenmörtel gemäß DAfStb-Trockenmörtel oder Vergussmörtel gemäß DAfStb- Vergussmörtel),
- Kunstharz mit besonderen Zuschlagstoffen oder
- Hybridsystemen bestehen und wird mittels Injektion oder anderweitig eingebracht.
(168) Die Ankerstäbe für Ankersysteme bestehen aus
- Betonstahl nach DIN 488,
- genormten oder bauaufsichtlich zugelassenen Gewindestangen oder
- genormtem oder bauaufsichtlich zugelassenem Baustahl.
(169) Das für den Beton maßgebende Anforderungsprofil ergibt sich aus DIN EN 206-1/DIN 1045-2 und ggf. DAfStb-Richtlinie „Massige Bauteile aus Beton“ sowie den nachstehenden zusätzlichen An- forderungen. Dabei sind die Anforderungen für alle dem Bauteil gemäß Tabelle 0.1 zugeordneten Ex- positionsklasseneinzuhalten.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 29
[Seite 36]
3.4.2 Betonausgangsstoffe (170) Für nicht genormte Ausgangsstoffe sind dem Auftraggeber allgemeine bauaufsichtliche Zulas- sungen oder Europäische Technische Zulassungen vorzulegen. Die Verwendung derartiger Stoffe be- darf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
(171) Folgende Zemente nach DIN EN 197-1 und DIN EN 197-4 dürfen verwendet werden:
- CEM I
- CEM II/A-S, CEM II/B-S
- CEM II/A-T, CEM II/B-T
- CEM II / A-LL
- CEM II/A-M (S-LL), CEM II/A-M (S-T), CEM II/B-M (S-T), CEM II/A-M (T-LL)
- CEM III/A Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders geregelt, dürfen für Vorsatzschalen gemäß Ab- schnitt 3.3.2 nur Zemente mit niedriger Hydratationswärmeentwicklung (LH-Zemente gemäß DIN EN 197-1) verwendet werden.
(172) Zugelassen sind nur Gesteinskörnungen gemäß DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN EN 12620 und DIN EN 13055-1, deren Konformität mit dem System der Konformitätsbescheinigung „2+“ nach- gewiesen worden ist.
(173) Die Verwendung industriell hergestellter oder rezyklierter Gesteinskörnungen ist nicht zulässig. Natürlich zusammengesetzte (nicht aufbereitete) Gesteinskörnung nach DIN EN 12620 darf nicht ver- wendet werden.
(174) Für die Verwendung von Gesteinskörnungen im Beton sind ergänzend zu DIN EN 206-1/ DIN 1045-2, Anhang U, folgende Anforderungen einzuhalten:
- Der Anteil leichtgewichtiger organischer Verunreinigungen darf bei feinen Gesteinskörnungen 0,25 % Massenanteile und bei groben Gesteinskörnungen 0,05 % Massenanteile nicht überschrei- ten.
- Die Kornform von groben Gesteinskörnungen muss für gebrochenes Korn mindestens der Katego- rie SI40 entsprechen.
- Der Widerstand gegen Zertrümmerung von Gesteinskörnungen aus gebrochenem Felsgestein muss mindestens der Kategorie LA50 oder der Kategorie SZ32 entsprechen.
- Die Kornzusammensetzung der groben Gesteinskörnung muss eng gestuft sein.
- Korngemische dürfen nicht verwendet werden.
(175) Die Unschädlichkeit von Feinanteilen feiner Gesteinskörnungen ist gemäß DIN EN 12620, An- hang D, Buchstabe a), b) oder c) nachzuweisen. Ein Nachweis gemäß Buchstabe d) bedarf der Zu- stimmung des Auftraggebers.
(176) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders geregelt, darf der Nachweis des Frostwider- stands oder des Frost-Tausalz-Widerstands der Gesteinskörnungen gemäß DIN EN 206-1/DIN 1045- 2, Anhang U, zu keinem Zeitpunkt während der Bauausführung älter als 6 Monate sein.
(177) Folgende Zusatzmittel gemäß DIN EN 934-2 dürfen verwendet werden:
- Betonverflüssiger (BV)
- Fließmittel (FM)
- Luftporenbildner (LP)
- Verzögerer (VZ) Die Verwendung anderer Zusatzmittel bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Auftraggeber.
3.4.3 Zusammensetzung des Betons (178) Bei Verwendung von Gesteinskörnungen größer als 8 mm sind mindestens drei getrennte Korn- gruppen zuzugeben.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 30
[Seite 37]
(179) Innerhalb eines Betons darf aus einer Wirkungsgruppe nur ein Betonzusatzmittel verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von Zusatzmitteln verschiedener Hersteller innerhalb eines Be- tons ist ausgeschlossen. Die Gesamtmenge an Zusatzmitteln darf weder die vom Zusatzmittelherstel- ler empfohlene Höchstdosierung noch 50 g/kg Zement im Beton überschreiten.
(180) Fließmittel der Wirkstoffgruppen Polycarboxylat und Polycarboxylatether dürfen nur mit den glei- chen Betonausgangsstoffen, mit denen die Eignungsprüfung durchgeführt wurde, und nur in den Be- tontemperaturbereichen, die der Eignungsprüfung zugrunde lagen, verwendet werden. Betonzusatz- mittel mit den Wirkstoffgruppen Saccharose und Hydroxycarbonsäure dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt auch für Mischprodukte, die diese Wirkstoffgruppen enthalten.
(181) Die Konsistenz des Betons muss über den Zielwert festgelegt werden. Die zulässige Abwei- chung vom Zielwert beträgt ±30 mm. Der Zielwert darf mit Ausnahme von Zweitbeton maximal 450 mm betragen.
(182) Nach der Einstellung der Konsistenz mittels Fließmittel auf der Baustelle ist nur eine einmalige Nachdosierung zulässig. Bei Nachdosierung von Fließmittel darf der Beton nicht so weit angesteift sein, dass die zum Zeitpunkt vor der Erstdosierung an der Baustelle gemessene Ist-Konsistenz unter- schritten wird. Auf der Baustelle ist dies durch Messung des Ausbreitmaßes vor der Nachdosierung si- cherzustellen. Die Nachdosierung muss durch geeignete Dosiereinrichtungen erfolgen.
(183) Verzögerungszeiten über 12 Stunden sind mit dem Auftraggeber vorher abzustimmen.
(184) Die Frischbetontemperatur T an der Übergabestelle ist so einzustellen, dass die maximal zu- Beton lässige Frischbetontemperatur an der Einbaustelle (max. +25 °C) nicht überschritten wird.
(185) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders geregelt, darf bei Vorsatzschalen gemäß Ab- schnitt 3.3.2 die adiabatische Temperaturerhöhung des Betons nach 7 Tagen einen Wert von 40 K nicht überschreiten. Dies ist in der Eignungsprüfung nachzuweisen (rechnerisch unter Berücksichti- gung der gemäß DIN EN 196-8 bestimmten Hydratationswärmeentwicklung der eingesetzten Ze- mentcharge oder versuchstechnisch am Beton).
(186) Für Vorsatzschalen gemäß Abschnitt 3.3.2 im Binnenbereich, bei denen im Wesentlichen die Expositionsklasse XF3 in Verbindung mit XC2 bzw. XC4 und ggf. XM1 vorherrscht, darf bei Beton, dessen Widerstand gegen Frostangriff durch den Zusatz von Luftporenbildnern sichergestellt wird, und bei dem Zement CEM I, CEM II/A, CEM II/B-S oder CEM III/A zum Einsatz kommt, abweichend von der DAfStb-Richtlinie "Massige Bauteile aus Beton" die Mindestdruckfestigkeitsklasse, sofern aus sta- tischen Gründen oder wegen anderer Expositionsklassen nicht höhere Festigkeiten erforderlich sind, auf C20/25 (Nachweisalter 56d) festgelegt werden. Diese Regelung darf auch auf den Bereich zwi- schen Oberwasserstand und Unterkante Plattformbeton angewendet werden.
(187) Bei Planiebeton mit den Expositionsklassen XC4, XD3 und XF4 (ggf. in Verbindung mit XM1), bei denen für eine Einstufung in die Expositionsklassen XD3 und XF4 der Einsatz von Taumitteln vor- rangig zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit für Fußgänger und seltenen Fahrzeugverkehr maß- gebend ist, gelten folgende Regelungen:
- Der höchstzulässige w/z-Wert (unter Berücksichtigung der Anrechnung von Flugasche) beträgt 0,50.
- Der Mindestzementgehalt beträgt 300 kg/m³, bei Anrechnung von Flugasche unter den Randbe- dingungen gemäß DIN EN 206-1 kann der Zementgehalt auf bis zu 270 kg/m³ reduziert werden.
- Die Regelungen gemäß (189) sind anzuwenden.
- Zur Reduzierung des Schwindens ist der Gesamtwassergehalt im Frischbeton bei 32 mm Größt- korn auf 160 dm³/m³, bei 16 mm Größtkorn auf 165 dm³/m³ zu begrenzen.
- Die Mindestfestigkeitsklasse beträgt C25/30 (Nachweisalter 28d oder 56d), sofern aus statischen Gründen oder wegen anderer Expositionsklassen nicht höhere Festigkeiten erforderlich sind.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 31
[Seite 38]
- Der Nachweis eines ausreichenden Frostwiderstandes durch eine Frostprüfung gemäß (201) ist weiterhin für die Expositionsklasse XF4 zu führen.
(188) Für Beton der Expositionsklasse XF3 dürfen nur Gesteinskörnungen der Kategorie F1 gemäß DIN EN 12620 verwendet werden. Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, müs- sen Betone für die Expositionsklasse XF3 einen Mindestluftgehalt gemäß DIN EN 206-1, Tabelle F.2.2, Fußnote f, bzw. DAfStb-Richtlinie „Massige Bauteile aus Beton“, Tabelle F.2.2, Fußnote f, auf- weisen.
(189) Für Betone der Expositionsklassen XD2, XD3, XS2 und XS3 dürfen nur folgende Bindemittel nach (171) verwendet werden:
- CEM I und CEM II-Zemente in Verbindung mit Flugasche als Betonzusatzstoff, wobei der Flug- aschegehalt mindestens 20 M.-% von (z+f) betragen muss.
- CEM III/A in Verbindung mit Flugasche als Betonzusatzstoff, wobei der Flugaschegehalt mindes- tens 10 M.-% von (z+f) betragen muss. Alternativ kann ein hinreichender Chlorideindringwiderstand gemäß BAW-MDCC nachgewiesen wer- den.
(190) Haftbrücken müssen aus Wasser und zu gleichen Gewichtsteilen aus Zement und Sand (Größt- korn maximal 2 mm) bestehen. Die anwendungsfertige Mischung muss einen dickflüssigen Zement- mörtel ergeben. Der Wasser/Zementwert darf 0,55 nicht überschreiten.
3.4.4 Anforderungen an den Frischbeton (191) Die Bestimmung der Konsistenz des Betons nach Setzmaß und Setzzeit (Vébé) ist nicht zuläs- sig.
(192) Die Konsistenz muss über einen Zielwert festgelegt werden. Die zulässige Abweichung beträgt ±30 mm.
(193) Betone mit einem Zielwert des Ausbreitmaßes größer 450 mm dürfen nur nach vorheriger Ab- stimmung mit dem Auftraggeber eingesetzt werden.
(194) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, ist für die Ermittlung des Was- serzementwerts am Frischbeton durch Prüfung
- der wirksame Wassergehalt durch Darren gemäß Anhang 3 zu bestimmen und
- der Zement- und Zusatzstoffgehalt den Ist-Angaben des Lieferscheins zu entnehmen. Die Abweichungen vom w/z-Wert gemäß Erstprüfung dürfen den in DIN EN 206-1/DIN 1045-2 vorge- gebenen Toleranzbereich für die Konformitätskontrolle nicht überschreiten.
(195) Bei gleichzeitiger Verwendung von verflüssigenden Zusatzmitteln (BV, FM) und Luftporenbild- nern (LP) sowie bei LP-Betonen mit weicher Konsistenz (C3 bzw. ³ F3) ist der festgelegte Mindestluft- gehalt (EN 206-1/DIN 1045-2, Tabelle F.2.2 bzw. DAfStb-Richtlinie „Massige Bauteile aus Beton“) um 1 Vol.-% zu erhöhen.
(196) Zur Einhaltung der Frischbetoneigenschaften an der Einbaustelle sind mögliche Änderungen der Frischbetonkonsistenz und des Luftgehaltes im Frischbeton infolge des Fördervorgangs auf der Bau- stelle von der Übergabe- bis zur Einbaustelle zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat dem Herstel- ler zu diesem Zweck entsprechende Vorgaben für den Zielwert der Konsistenz und den Zielwert des Luftgehaltes an der Übergabestelle zu machen und diese zu dokumentieren.
3.4.5 Anforderungen an den Festbeton (197) Der Nachweis der Druckfestigkeitsklasse des Betons muss im Alter von 28 Tagen erfolgen. Bei Anwendung der DAfStb-Richtlinie "Massige Bauteile aus Beton" gemäß Abschnitt 3.1 darf der Nach- weis auch im Alter von 56 Tagen erfolgen. Ein Nachweisalter von über 56 Tagen ist nur zulässig, so- fern in der Leistungsbeschreibung vereinbart.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 32
[Seite 39]
(198) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, dürfen alle weiteren Festbetonei- genschaften (z.B. Wassereindringtiefe, Frostwiderstand (bei XF3) und Frost-Tausalz-Widerstand (bei XF4)) abweichend von 28 Tagen zum gleichen Zeitpunkt wie die Druckfestigkeit für den Nachweis der Druckfestigkeitsklasse nachgewiesen werden.
(199) Der Nachweis der Druckfestigkeit ist nur durch Würfel- oder Zylinderprüfung zulässig.
(200) Der Wassereindringwiderstand ist anhand der Wassereindringtiefe nach DIN EN 12390-8 zu be- stimmen und darf bei Beton für Wasserbauwerke 30 mm nicht überschreiten.
(201) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, sind für Betone der Expositions- klassen XF3 und XF4 im Rahmen der Eignungsprüfung Frostprüfungen am Festbeton durchzuführen. Maßgebend für die Durchführung der Prüfung und die zugehörigen Abnahmekriterien ist das BAW- MFB.
3.4.6 Festlegung des Betons (202) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, ist Beton nach Eigenschaften ge- mäß DIN EN 206-1/DIN 1045-2 zu verwenden.
(203) Der Auftragnehmer hat vor der Bauausführung durch baustellen- und bauwerksspezifische Eig- nungsprüfungen nachzuweisen, dass der Beton mit den in Aussicht genommenen Ausgangsstoffen und der vorgesehenen Konsistenz unter den Verhältnissen der betreffenden Baustelle zuverlässig ver- arbeitet werden kann und die geforderten Eigenschaften sicher erreicht. Bei der Durchführung der Eig- nungsprüfungen sind alle für den Beton relevanten Einflüsse (klimatische Randbedingungen, Trans- port, Förderung, Verarbeitung, Nachbehandlung, etc.) zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt des Beginns des Betoneinbaus darf die Eignungsprüfung nicht mehr als 12 Monate zurückliegen.
(204) Für alle Betone dürfen nur die jeweils gleichen Ausgangsstoffe (Art, Hersteller, Ort der Gewin- nung) verwendet werden, mit denen die Eignungsprüfung durchgeführt worden ist.
(205) Für jeden Beton sind im Rahmen der Eignungsprüfungen die Nachweise für den Frischbeton vor der Zugabe von Zusatzmitteln (Ausgangsbeton) und, sofern vorgesehen, nach Zugabe von einem oder mehreren Zusatzmitteln zu erbringen. Der Nachweis der Verträglichkeit bei Einsatz mehrerer Zusatz- mittel ist unter Berücksichtigung der Klimaverhältnisse auf der Baustelle und der Betontemperatur zu führen. Die Stabilität des Luftgehaltes bei Beton mit künstlich eingetragenen Luftporen ist bis zum Ein- bauort (bei Betonpumpen am Ende des Pumpschlauches) nachzuweisen.
(206) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer dem Auf- traggeber spätestens 2 Wochen vor Beginn der Eignungsprüfung folgende Angaben vorzulegen und mit ihm abzustimmen:
- Konzept für die Betonherstellung (Baustellenbeton oder Transportbeton)
- bei Transportbeton Angaben zum Standort der Transportbetonmischanlage(n) einschließlich Er- satzmischanlage(n) sowie der Entfernung und der Fahrzeit zwischen Mischanlage(n) und Baustelle
- Angaben zu Art, Eigenschaften, Herkunft und Verfügbarkeit der Betonausgangsstoffe
- Betonrezepturen
- geplante Bauausführung.
(207) Die Eignungsprüfung am Beton muss mindestens die in Abschnitt 3.6.1 aufgeführten Prüfungen umfassen.
(208) Der Auftraggeber ist über den Beginn der Eignungsprüfungen so rechtzeitig zu informieren, dass er eine Teilnahme an den Eignungsprüfungen des Auftragnehmers organisieren kann.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 33
[Seite 40]
(209) Die Ergebnisse der Eignungsprüfungen müssen dem Auftraggeber so rechtzeitig vor dem ersten Einbau des jeweiligen Betons vorliegen, dass ihm ausreichend Zeit (sofern in der Leistungsbeschrei- bung nicht anders geregelt mindestens die gleiche Zeit wie für die Durchführung der Eignungsprüfun- gen zuzüglich 3 Wochen) für die Durchführung von Kontrollprüfungen zur Verifizierung der Eignungs- prüfungen verbleibt. Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Ausgangsstoffe für die Kontrollprüfun- gen am Prüfort des Auftraggebers entsprechend den Angaben in der Leistungsbeschreibung zur Ver- fügung zu stellen.
(210) Mit der Ausführung der Betonarbeiten darf erst nach erfolgreich absolvierter Eignungsprüfung und nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber begonnen werden.
(211) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, neue Eignungsprüfungen durchzuführen, wenn die Aus- gangsstoffe des Betons (Art, Hersteller, Ort der Gewinnung) oder die Verhältnisse auf der Baustelle geändert werden sollen.
3.4.7 Lieferung von Frischbeton (212) Das für die Festlegung der Mindestdauer der Nachbehandlung erforderliche Festigkeitsverhältnis f / f (x = 28, 56, 91) zur Bezeichnung der Festigkeitsentwicklung muss aus den entsprechenden cm,2 cm,x Festigkeitswerten der Eignungsprüfung bestimmt werden.
(213) Der Lieferschein für Transportbeton muss ergänzend die in Tabelle 3.1 aufgeführten Angaben unverschlüsselt enthalten und automatisch ausgedruckt sein. Der Lieferschein muss eine Gegenüber- stellung von Soll-Einwaage (Zielvorgabe des Transportbetonherstellers für die Betonherstellung auf Basis der Zusammensetzung gemäß Eignungsprüfung unter Berücksichtigung der zur Aussteuerung der Frisch- und Festbetoneigenschaften gemäß ZTV-W LB 219 zulässigen Variationen) und Ist- Einwaage mit Angabe der Differenzen enthalten. Die angesetzte Oberflächenfeuchte der Gesteinskör- nung (gesamt oder getrennt nach den einzelnen Kornfraktionen) muss nachvollziehbar aufgeführt wer- den. Kopien der Lieferscheine sind dem Auftraggeber bei Anlieferung zu übergeben.
(214) Die für Transportbeton gemäß (213) erforderlichen Informationen sind auch für Baustellenbeton maßgebend und dem Auftraggeber analog zur Verfügung zu stellen.
(215) Die Konsistenz darf bei Lieferung ausschließlich mit Fließmitteln auf den festgelegten Wert ge- bracht werden.
(216) Eine nachträgliche Wasserzugabe ist auch in besonderen Fällen nicht erlaubt.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 34
[Seite 41]
| Lfd.Nr. | Angaben auf dem Lieferschein | Automati- scher Aus- druck | Vordruck | ||
|---|---|---|---|---|---|
| bzw. hand- | |||||
| schriftliche | |||||
| Eintragun- | |||||
| gen | |||||
| 1 | Name, Anschrift und Telefonnummer des Transportbeton- werks | X | |||
| 2 | Lieferscheinnummer | X | |||
| 3 | Datum und Uhrzeit des Beladens | X | |||
| 4 | Kennzeichen des Lieferfahrzeugs | X | |||
| 5 | Name des Käufers | X | |||
| 6 | Bezeichnung und Lage der Baustelle | X | |||
| 7 | Einzelheiten oder Verweise auf die Festlegung, z.B. Nummer im Listenverzeichnis, Sortenschlüssel, Bestellnum- mer | X | |||
| 8 | Bauaufsichtliches Übereinstimmungszeichen unter Angabe von DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 | X | |||
| 9 | Name oder Zeichen der Zertifizierungsstelle | X | |||
| 10 | Uhrzeit des Eintreffens des Betons auf der Baustelle | X | |||
| 11 | Uhrzeit des Beginns des Entladens | X | |||
| 12 | Uhrzeit des Beendens des Entladens | X | |||
| 13 | Betonfestigkeitsklasse | X | |||
| 14 | Expositionsklasse(n) | X | |||
| 15 | Festigkeitsentwicklung | X | |||
| 16 | Art der Verwendung des Betons (unbewehrter Beton, Stahlbe- ton, Spannbeton) | X | |||
| 17 | Zielwert der Konsistenz | X | |||
| 18 | Herkunft, Art und Festigkeitsklasse des Zements | X | |||
| 19 | Herkunft, Wirkungsgruppe (Typenbezeichnung) und Name der Zusatzmittel sowie Herkunft und Art der Zusatzstoffe | X | X1) | ||
| 20 | Besondere Eigenschaften, z.B. verlängerte Verarbeitungszeit | X | |||
| 21 | Nennwert des Größtkorns der Gesteinskörnung | X | |||
| 22 | Rohdichteklasse bei Leichtbeton oder Zielwert der Rohdichte bei Schwerbeton | X | |||
| 23 | Ist-Einwaage Gesteinskörnung je Kornfraktion | X | |||
| 24 | Ist-Einwaage Zement | X | |||
| 25 | Ist-Einwaage Zusatzstoff | X | |||
| 26 | Ist-Einwaage je Zusatzmittel | X | X1) | ||
| 27 | Oberflächenfeuchte der Gesteinskörnung (gesamt oder ge- trennt für jede Fraktion) | X | |||
| 28 | Ist-Einwaage Wasser (Zugabewasser + Oberflächenfeuchte + Wasser aus Zusatzmittel bei > 3l/m³ Beton) | X | |||
| 29 | Soll-Einwaage aller Betonausgangsstoffe gemäß Zeilen 23 bis 28 | X | |||
| 30 | Differenz Soll-/Ist-Einwaage für alle Betonausgangsstoffe | X | |||
| 31 | Betonliefermenge des Fahrzeuges in [m³] | X | |||
| 1) Bei Dosierung von Fließmittel auf der Baustelle. Der Zeitpunkt der Fließmittelzugabe und die geschätzte Rest- menge in der Mischertrommel vor der Zugabe sind anzugeben. |
Tabelle 3.1: Angaben auf Lieferschein für Transportbeton
3.4.8 Konformitätskontrolle und Konformitätskriterien (217) Abweichend von DIN EN 206-1/1045-2, Tabelle 17, beträgt die Obergrenze der Grenzabwei- chungen des Zielwertes für den Zementgehalt + 10 kg/m³.
(218) Falls sich die Nichtkonformität mit der Festlegung bestätigt, hat der Auftragnehmer den Auftrag- geber hierüber unverzüglich zu informieren.
3.4.9 Produktionskontrolle (219) Der Auftragnehmer hat gemäß § 4 (1) Nr. 2. VOB/B sicher zu stellen, dass der Auftraggeber sich jederzeit durch örtliche Einsichtnahme in die Unterlagen der Produktionskontrolle und die Berichte der Überwachungsstelle sowie durch Besichtigung der Produktionsstätten von der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Betonherstellers überzeugen kann.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 35
[Seite 42]
(220) Der Auftragnehmer hat gemäß § 4 (1) Nr. 2. VOB/B sicher zu stellen, dass der Auftraggeber das Recht hat, beim Betonhersteller Rückstellproben der verwendeten Ausgangsstoffe zu nehmen.
(221) Bei einer neuen Betonzusammensetzung ist der Verzicht auf eine Eignungsprüfung gemäß Ab- schnitt 3.4.6 auch für den Fall, dass für einen ähnlichen Beton oder eine ähnliche Betonfamilie Lang- zeiterfahrungen vorhanden sind, nicht zulässig.
(222) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, sind die Variationen des Gehalts an Zement und Zusatzstoffen für die Aussteuerung der Frisch- und Festbetoneigenschaften eines Be- tons auf einen Bereich von jeweils -5 kg/m³ bis +10 kg/m³ zu begrenzen. Die jeweils kritischen Grenz- werte der Variationsbereiche sind durch Erstprüfungen abzudecken.
(223) Die in DIN EN 206-1, Tabellen 22 bis 24, vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht verändert werden.
3.5 Bauausführung 3.5.1 Allgemeines (224) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer dem Auf- traggeber spätestens 4 Wochen vor dem ersten Betoneinbau ein Betonierkonzept und spätestens 3 Arbeitstage vor jedem Betonieren einen Betonierplan zur Abstimmung vorzulegen. Betonierkonzept und Betonierplan werden Bestandteile des Qualitätssicherungsplanes gemäß Abschnitt 1.5.1.
(225) Das Betonierkonzept muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Betonverzeichnis (sortiert nach Bauteilen/Verwendung)
- Betonherstellung (Transportbeton, Baustellenbeton); bei Transportbeton vorgesehene Lieferwerke, Entfernung, Transportwege; bei Baustellenbeton Anlieferung und Lagerung der Ausgangsstoffe, Baustelleneinrichtung
- Bauteilverzeichnis (Art der Bauteile, Anforderungen nach Statik, Expositionsklassen und Bauab- lauf, Betoneinbaumengen und -einbauzeiten, Art des Betoneinbaus und der Verdichtung, Betonier- abschnitte, Bewehrungsdichte, Anforderungen an die Betonoberflächen, Art der Schalung, Ver- wendung von Schalungseinlagen, Verwendung von Fertigteilen oder Teilfertigteilen)
- Kontrolle der Ausgangsstoffe (Berichte der anerkannten Überwachungsstellen, bei Gesteinskör- nungen auch Unterlagen der werkseigenen Produktionskontrolle)
- Arbeitsfugenvorbereitung (Zugänglichkeit, Verfahren, Zeitpunkt, Entfernung von Wasser und Ab- tragsgut, Schutz vor erneuter Verunreinigung etc.)
- Dichtelemente (Art, Anzahl, Einbauort, Lagesicherung, Schutz während des Bauablaufes, Stoß- ausbildungen etc.)
- Maßnahmen zur Einhaltung der Frischbetontemperatur
- Nachbehandlungskonzept
- Ausbildung der Betonoberfläche
- Überwachung Betonherstellung und Betoneinbau, Betonprüfungen.
(226) Der Betonierplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Zeitplan (Betonierdauer, Unterbrechungen)
- Bauteilplan (weitere Detaillierung der Angaben gemäß Betonierkonzept/Bauteilverzeichnis)
- Betone (Anforderungen, Frisch- und Festbetoneigenschaften)
- Berücksichtigung der Witterungseinflüsse (Kühlen, Heizen), witterungsbedingte Schutzmaßnahmen
- Personalplan je Betonierschicht
- Lieferwerke (bei Transportbeton)
- Betoneinbau (Einbaumengen, Einbauzeiten, Einbaulagen, Einbauanlagen, Arbeitsanweisungen für Förderung, Einbau, Verdichtung und Nachbehandlung)
- Anforderungen an die Betonoberflächen
- Überwachung der Betonherstellung (Art und Umfang der Frischbeton- und der Güteprüfungen, ggf. Erhärtungsprüfungen)
- Herstellung der Arbeitsfugen
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 36
[Seite 43]
- Herstellung der Fugenabdichtungen
- Nachbehandlungsplan (Art, Dauer, Zeitpunkt, Dokumentation)
- Art und Zeitpunkt der Arbeitsfugenbearbeitung
- Maßnahmen bei Störfällen (Ausfall von Lieferwerken, Fördereinrichtungen etc.).
(227) Der Frischbeton an der Einbaustelle und der erhärtete Beton im Bauteil müssen die Eigenschaf- ten aufweisen, die in Leistungsbeschreibung und Eignungsprüfung festgelegt sind.
(228) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, gelten für die Ebenheitstoleranzen folgende Anforderungen:
- Die Ebenflächigkeit von horizontalen Flächen muss DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 3, entsprechen.
- Die Ebenflächigkeit von vertikalen Flächen und Unterseiten von Decken muss DIN 18202, Tabel- le 3, Zeile 6, entsprechen.
(229) Farbe und Oberflächenstruktur der Instandsetzungsbereiche sind an die umgebenden Betonflä- chen anzupassen. Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, müssen die Beton- oberflächen mindestens den Anforderungen der Sichtbetonklasse 2 gemäß DBV-Sichtbeton entspre- chen. Die Betonoberflächen sind geschlossen und porenarm herzustellen. Für die Porigkeitsanforde- rungen gilt: Poren oder Fehlstellen mit einem Durchmesser ≥ 30 mm und/oder einer Tiefe ≥ 10 mm sind nicht zulässig. Für Versatz und Ebenheitsanforderung gelten (228), (239) und (250). Feinmör- telaustritte sind zu entfernen.
(230) Die Lage von und die Anforderungen an Betonflächen mit besonderen Anforderungen an das Aussehen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
(231) Die erhärtete Betonoberfläche muss eine Oberflächenzugfestigkeit von mindestens 1,5 N/mm² aufweisen.
(232) Beton für Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen an Wasserbauwerken ist mindestens in die Überwachungsklasse 2 gemäß DIN EN 13670/DIN 1045-3, Tabelle NA.1, einzuordnen.
3.5.2 Gerüste, Schalung, Einbauteile 3.5.2.1 Allgemeines (233) Die größte rechnerische Durchbiegung der Schalung und der stützenden Konstruktion darf unter Berücksichtigung von planmäßigen Überhöhungen insgesamt 5 mm nicht überschreiten. Ein entspre- chender rechnerischer Nachweis ist dem Auftraggeber zusammen mit dem Betonierkonzept vorzulegen.
(234) An sichtbar bleibenden Betonflächen sind Schalungsanker nach einem regelmäßigen Raster anzu- ordnen. Ihre Anzahl ist durch eine geeignete Ausbildung der Schalung möglichst zu begrenzen.
(235) Schalungsanker, die durchgehende Hohlräume hinterlassen, dürfen bei drückendem Wasser nicht verwendet werden. Verankerungslöcher sind stets vollständig so zu schließen, dass auch in diesen Be- reichen die geforderten Bauteileigenschaften vorhanden sind. An sichtbar bleibenden Betonflächen sind Farbe und Oberflächenstruktur der Verfüllung denen des Bauteils anzugleichen. Verbleibende Ankerteile müssen mindestens 50 mm unter der Betonoberfläche enden. Die vorgesehene Ausführung ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.
(236) Die Anordnung und Ausbildung der Schalung für sichtbar bleibende Betonflächen (z. B. Richtung der Schalbretter, Stöße, Stoßdichtungen, Schalungsklappen und -öffnungen) ist schematisch darzu- stellen und dem Auftraggeber mit dem Betonierkonzept zur Abstimmung vorzulegen.
(237) Die geforderte Lage der Schalung ist vom Auftragnehmer durch eigene Aufmaße zu protokollie- ren. Das Aufmaß ist dem Auftraggeber vor dem Betonieren vorzulegen. Die richtige Lage der Schalung ist durch den Auftragnehmer in einem Protokoll zu bestätigen.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 37
[Seite 44]
(238) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, ist zur Erzielung einer geschlosse- nen Betonoberfläche eine saugende oder schwach saugende Schalung gemäß DBV-Sichtbeton zu verwenden. Die Schalung muss sauber und frei von Trennmittelüberschuss sein.
(239) Der Versatz der Stöße von Schalungselementen sowie zwischen Erst- und Zweitbetonoberfläche darf 5 mm nicht überschreiten. Die Höhe der verbleibenden Grate in der Betonoberfläche darf nicht größer als 5 mm sein.
3.5.2.2 Wasserabführende Schalungsbahnen (240) Wasserabführende Schalungsbahnen dürfen nicht mit Trennmitteln behandelt werden.
(241) Beim Betoneinbau ist eine Verschmutzung der Schalungsbahn oberhalb der Betonierebene zu vermeiden.
(242) Bei Verwendung von Innenrüttlern ist ein Mindestabstand von 10 cm zur Schalungshaut einzuhal- ten.
(243) Schalungsbahnen sind nur einmalig zu verwenden, um die Dränfähigkeit zu gewährleisten.
3.5.2.3 Trennmittel (244) Trennmittel müssen nach RAL-UZ 64 biologisch schnell abbaubar sein. Lediglich in Innenräu- men, die während der Nutzung begehbar sind, dürfen biologisch schnell abbaubare Trennmittel nicht eingesetzt werden, um Pilzbefall zu vermeiden. Trennmittel dürfen sich nicht nachteilig auf die Beton- oberfläche sowie auf nachfolgend geplante Schutzsysteme bzw. Farbgestaltungen auswirken.
3.5.2.4 Einbauteile (245) An den Rändern von Einbauteilen sind Vorkehrungen für die hinreichende Dichtung der Scha- lung und gegen Beschädigung des Korrosionsschutzes zu treffen.
(246) Soweit von Dritten vor dem Betonieren Einbauteile eingebaut werden, ist der Auftragnehmer für die Beibehaltung der Lage während des Schalens und Betonierens verantwortlich. Der Auftragnehmer hat sich vor dem Betonieren von der ordnungsgemäßen Lagesicherung dieser Einbauteile zu über- zeugen.
(247) Aussparungsflächen für Einbauteile sind durch geeignete Einlagen oder mechanische Bearbei- tung aufzurauen. Das Verfahren ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.
(248) Die Verfüllung der Aussparungen für Einbauteile muss mit Zweitbeton gemäß BAW-Merkblatt „Zweitbeton“ erfolgen, wobei ein wasserundurchlässiger Verbund zwischen Erst- und Zweitbeton her- zustellen ist. Der Zweitbeton muss alle Anforderungen an den Festbeton erfüllen, die an den Erstbeton gestellt sind.
(249) Zur Vermeidung von Roststreifen auf den Betonoberflächen sind unbehandelte Stahleinbauteile bis zum Konservieren mit geeigneten Mitteln zu schützen.
(250) Zwischen Betonoberfläche und Einbauteil ist ein Versatz von mehr als 3 mm nicht zulässig.
3.5.3 Bewehren (251) Herkunft und Güte des Betonstahls sind vom Auftragnehmer rechtzeitig vor dem Einbau durch Lie- ferscheine nachzuweisen.
(252) Schweißen von Betonstahl ist in begründeten Ausnahmefällen zulässig und bedarf der vorheri- gen Abstimmung mit dem Auftraggeber. In diesem Fall sind Nachweise nach DIN EN ISO 17660 zu erbringen.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 38
[Seite 45]
(253) Mit Ausnahme von mehrlagiger Bewehrung und von Übergreifungsstößen darf der horizontale und vertikale lichte Stababstand in der Regel 3 d (d = Größtkorndurchmesser) nicht unterschreiten. g g
(254) Abstandhalter zu den angrenzenden Flächen (z. B. Schalung, Unterbeton, Baugrubenverbau) müssen aus zementgebundenem Mörtel oder Beton bestehen. Ihre Eigenschaften müssen mindestens denen des umgebenden Betons entsprechen.
(255) Abstandhalter sind in ausreichender Anzahl (mindestens 4 Stück pro m²) anzuordnen und so zu wählen, dass sie sich nicht in die Schalung eindrücken und ein fachgerechtes Einbringen und Verdichten des Betons zulassen. An vertikalen Betonoberflächen sind stabförmige Betonabstandhalter vertikal ein- zubauen.
(256) Mindestmaß c und Nennmaß c der Betondeckung sind gemäß Abschnitt 1.3.2 zu wählen. min nom
(257) Für zusätzlich angeordnete Bewehrung muss ein Mindestmaß c der Betondeckung von min 20 mm, bezogen auf den Betonuntergrund, eingehalten werden.
3.5.4 Betonieren 3.5.4.1 Allgemeines (258) Beton, dessen Konsistenz außerhalb des durch Zielwert und Klassengrenzen definierten Berei- ches liegt, Beton mit einem nicht normenkonformen LP-Gehalt und Beton mit Frischbetontemperaturen über 25°C darf nicht angenommen werden.
(259) Vor dem Betoneinbau sind Stahlabfälle, Schalungsreste etc. vollständig aus der Schalung zu entfernen.
(260) Für jeden Betonierabschnitt sind Schalung, Bewehrung, Anschlussflächen und Einbauteile vom Auftragnehmer zu überprüfen. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist dem Auftraggeber vorzulegen.
(261) Auf horizontale Betonuntergründe ist eine Haftbrücke aufzubringen, sofern die Ausbildung der Bewehrung dies zulässt.
(262) Der Betonuntergrund muss vor dem Betoneinbau (bei Verwendung einer Haftbrücke vor deren Auftrag) ausreichend (erstmals mindestens 24 Stunden vorher) vorgenässt werden. Der Betonunter- grund muss beim Betoneinbau (bei Verwendung einer Haftbrücke vor deren Auftrag) so weit abge- trocknet sein, dass kein Wasserfilm vorhanden ist und der Betonuntergrund mattfeucht erscheint.
(263) Bei Verwendung einer Haftbrücke ist der Beton auf die noch frische Haftbrücke einzubauen.
3.5.4.2 Transport von Beton (264) Fahrmischer oder Fahrzeuge mit Rührwerk müssen spätestens 90 Minuten, Fahrzeuge ohne Mi- scher oder Rührwerk für die Beförderung von Beton steifer Konsistenz spätestens 45 Minuten nach der ersten Wasserzugabe zum Zement vollständig entladen sein.
3.5.4.3 Temperatur des Betons an der Einbaustelle (265) Die Frischbetontemperatur T an der Einbaustelle darf +25 °C nicht überschreiten. Beton
3.5.4.4 Arbeitsfugen (266) Die Anordnung der Arbeitsfugen (einschließlich aller Dichtelemente) ist in Plänen darzustellen und dem Auftraggeber mit dem Betonierkonzept zur vorherigen Abstimmung vorzulegen. Die Ausbildung der Arbeitsfugen (Nachbehandlung, Vorbereitung, Art und Anzahl der Dichtelemente, Stoßausbildung von Dichtelementen, Reinigungsmöglichkeiten, Zugänglichkeit) ist im Betonierkonzept und in den Ausfüh- rungsplänen detailliert darzustellen.
(267) Arbeitsfugen sind wasserundurchlässig auszubilden.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 39
[Seite 46]
(268) In Arbeitsfugen ist die Verwendung von Oberflächenverzögerern nicht zulässig.
(269) Zur Erzielung eines ausreichenden Verbundes ist das Grobkorngerüst des Betons in den An- schlussflächen frei zu legen. Rauigkeit und Oberflächenbeschaffenheit
- von nicht geschalten Arbeitsfugen müssen im gesamten Arbeitsfugenbereich einschließlich der späteren Betonüberdeckung unmittelbar vor dem Betoneinbau den Anforderungen der Kategorie „verzahnt“ gemäß DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 6.2.5, genügen. Die Zuordnung zur Kategorie „ver- zahnt“ bedingt eine mittlere Rautiefe nach dem Sandflächenverfahren von Kaufmann Rt ≥ 3,0 mm bzw. eine maximale Profilkuppenhöhe Rp ≥ 2,2 mm bzw. mindestens 6 mm Freilegen der Ge- steinskörnung bei Verwendung einer Gesteinskörnung mit dg ≥ 16 mm.
- von geschalten Arbeitsfugen müssen im gesamten Arbeitsfugenbereich einschließlich der späteren Betonüberdeckung unmittelbar vor dem Betoneinbau den Anforderungen der Kategorie „rau“ ge- mäß DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 6.2.5, genügen. Die Zuordnung zur Kategorie „rau“ bedingt eine mittlere Rautiefe nach dem Sandflächenverfahren von Kaufmann Rt ≥ 1,5 mm bzw. eine maximale Profilkuppenhöhe Rp ≥ 1,1 mm bzw. mindestens 3 mm Freilegen der Gesteinskörnungen.
(270) Der Beton im Bereich der Arbeitsfugen ist besonders sorgfältig zu verdichten. Nach Abschluss des Verdichtens oder der Oberflächenbearbeitung des Betons ist die Oberfläche unmittelbar gemäß Abschnitt 3.5.4.6 nachzubehandeln.
(271) Bei Verwendung von Streckmetall ist dieses vor dem Einbau des Betons des nächsten Betonier- abschnittes komplett aus der Arbeitsfuge zu entfernen. Die Arbeitsfuge ist anschließend derart vorzu- behandeln, dass sie den Anforderungen gemäß (269) für nicht geschalte Arbeitsfugen genügt.
(272) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders geregelt, sind bei Vorsatzschalen gemäß Ab- schnitt 3.3.2 zur Sicherstellung der Wasserundurchlässigkeit von Arbeitsfugen ergänzend zur Ausbil- dung gemäß (269) bis (271) Dichtelemente (Fugenbleche oder Elastomer-Fugenbänder) anzuordnen.
(273) Fugenbleche und Fugenbänder müssen beiderseits der Arbeitsfuge jeweils mit der halben Breite in den Beton einbinden. Arbeitsfugenbänder und -bleche sind an den Kreuzungspunkten untereinander und gegebenenfalls mit Bewegungsfugenbändern sowie an Stößen wasserdicht durch Schweißen zu verbinden. Stöße von Elastomer-Fugenbändern sind ausschließlich durch Vulkanisation zu verbinden. Überlappungen im Stoßbereich von Fugenblechen sind umlaufend wasserdicht zu verschließen. Fu- genbleche müssen aus mindestens 2 mm dickem Blech bestehen. Die Breite der Fugenbleche muss mindestens 300 mm betragen. Als Arbeitsfugenbänder sind Elastomer-Fugenbänder nach DIN 7865 mit Stahllaschen einzusetzen.
(274) Bei Verwendung von Injektionsschläuchen gilt DBV-Injektionsschlauch. Sofern in der Leistungs- beschreibung nicht anders geregelt, sind die Injektionsschläuche mit Zementsuspension gemäß Ab- schnitt 8 zu verpressen. Acrylatgele sind als Füllstoffe nicht zulässig. Der Verpresszeitpunkt ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.
(275) Die Oberfläche des vorhergehenden Betonierabschnittes muss vor dem Betoneinbau sauber und frei von stehendem Wasser sein. Für die Vorbereitung von Arbeitsfugen gelten die Abschnitte 2.2.2 und 3.5.4.1 sinngemäß.
(276) Ergänzend zu (113) darf erst nach der gemeinsamen Zustandsfeststellung gemäß VOB/B § 4 Abs. 10 mit dem Betonieren von Anschlussabschnitten begonnen werden.
(277) Werden für das Betonieren von Anschlussabschnitten bei horizontalen Arbeitsfugen in wand- bzw. scheibenartigen Bauteilen Anschlussmischungen eingesetzt, ist hierfür aus der laufenden Mischung die jeweils größte Korngruppe herauszulassen. In diesem Fall ist eine zusätzliche Eignungsprüfung für die Anschlussmischung nicht erforderlich. Bei Verwendung eines Größtkorns von mehr als 16 mm ist zwin- gend eine Anschlussmischung vorzusehen.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 40
[Seite 47]
3.5.4.5 Einbringen, Verdichten, Oberflächenbearbeitung
(278) Der Beton ist in gleich dicken waagerechten Lagen frisch in frisch einzubringen, die Dicke der einzelnen Lage darf in der Regel 0,5 m nicht überschreiten.
(279) Der Frischbeton ist i. d. R. mit Innenrüttlern zu verdichten. Die Verwendung von Außenrüttlern ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zulässig.
(280) Das Verteilen des Betons mit Innenrüttlern oder durch Rütteln an der Schalung ist nicht zulässig.
(281) Insbesondere bei weichem Beton, bei verzögertem Beton, bei raschem Betonierfortschritt sowie bei dicht bewehrten, hohen Bauteilen ist der Beton ggf. nachzuverdichten.
(282) Sofern eine Oberflächenbearbeitung vorgesehen ist, muss der Beton zuvor nachverdichtet wer- den.
(283) Bei größeren zeitlichen Abständen zwischen den einzelnen Betonierlagen sind temporäre Nachbehandlungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 3.5.4.6 durchzuführen.
(284) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders geregelt, muss während der Betonierarbeiten ein Vertreter des Auftragnehmers mit nachgewiesener erweiterter betontechnologischer Ausbildung (sog. E-Schein) auf der Baustelle anwesend sein und den Betoneinbau verantwortlich begleiten.
3.5.4.6 Nachbehandlung und Schutz (285) Andere Nachbehandlungsverfahren als in DIN EN 13670/DIN 1045-3, 8.5, sind nur zulässig, so- fern in der Leistungsbeschreibung vereinbart.
(286) Die Anwendung von Nachbehandlungsmitteln ist rechtzeitig vor ihrer Verwendung mit dem Auf- traggeber abzustimmen. Die Eignung der Nachbehandlungsmittel und ihre Verträglichkeit mit dem Un- tergrund (Trennmittel) müssen nachgewiesen werden. Der Auftrag des Nachbehandlungsmittels muss in zwei Arbeitsgängen (zwei Lagen) im Kreuzgang erfolgen. An vorwiegend vertikalen Flächen muss das Auftragen durch Aufwalzen erfolgen. In Arbeitsfugen und Innenräumen sind Nachbehandlungsmit- tel nicht zugelassen.
(287) Die Ermittlung der Nachbehandlungsdauer gemäß DIN EN 13670/DIN 1045-3, Abschnitt 8.5, ist nicht zulässig. Für die Ermittlung der Nachbehandlungsdauer gilt Tabelle 3.2:
c)
| Festigkeitsentwicklung des Betonsc) | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| r = f / f (x = 28, 56, 91)d) cm2 cmx | |||||||||||
| r³ 0,50 | r³ 0,30 | r³ 0,15 | r < 0,15 | ||||||||
| (schnell) | (mittel) | (langsam) | (sehr langsam) | ||||||||
| Mindestdauer der Gesamtnachbehandlung in Tagena), b), e) | |||||||||||
| 4 | 10 | 14 | 21 | ||||||||
| Davon Mindestdauer des Belassens in der Schalung bei geschalten Betonoberflächen f) | |||||||||||
| 2 | 5 | 7 | 10 | ||||||||
| a) Bei mehr als 5 h Verarbeitbarkeitszeit ist die Nachbehandlungsdauer angemessen zu verlängern. b) Bei Temperaturen unter 5 °C ist die Nachbehandlungsdauer um die Zeit zu verlängern, während der die Tem- peratur unter 5 °C lag. c) Die Festigkeitsentwicklung des Betons wird durch das Verhältnis der Mittelwerte der Druckfestigkeiten f cm2 / f cmx (x = 28, 56, 91) beschrieben, das bei der Eignungsprüfung ermittelt wurde. d) Maßgebend ist das Alter für den Nachweis der Druckfestigkeitsklasse. e) Für Betonoberflächen, die einem Verschleiß entsprechend den Expositionsklassen XM2 und XM3 ausgesetzt sind, ist die Mindestdauer der Gesamtnachbehandlung zu verdoppeln. Der Maximalwert der Mindestdauer be- trägt 30 Tage. f) Sofern in der Leistungsbeschreibung vereinbart, ist bei wasserabführender Schalungsbahnen eine Verkürzung der Schalzeit zulässig. |
Tabelle 3.2: Mindestdauer der Nachbehandlung von Beton
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 41
[Seite 48]
(288) Mit den Maßnahmen zur Nachbehandlung und zum Schutz des Betons ist erst dann zu begin- nen, wenn der Beton soweit erhärtet ist, dass seine Oberfläche nicht mehr nachteilig verändert werden kann. Ein Helligkeitsumschlag der jeweiligen Betonoberfläche von dunkel nach hell infolge Austrock- nung darf allerdings zu keinem Zeitpunkt auftreten.
(289) Bei Schichtdicken < 150 mm müssen an freien, nicht eingeschalten Oberflächen zumindest wäh- rend der ersten 3 Tage wasserzuführende Nachbehandlungsmaßnahmen durchgeführt werden.
(290) Bei Planiebeton darf eine Wärmedämmung der Bauteiloberflächen, sofern die Gefahr des Durch- frierens des Betons ausgeschlossen werden kann, nicht vorgenommen werden. Die Oberseite des Planiebetons ist unmittelbar nach Abschluss des Betonierens vor Verdunstung zu schützen. Zur Ver- ringerung der Aufwärmung infolge Sonneneinstrahlung ist die Oberfläche des Planiebetons mit einer hellen bzw. reflektierenden Folie abzudecken.
3.5.5 Bewegungsfugen (291) Muster von Dehnfugenbändern, ggf. auch der Werksverbindung, Prüfzeugnisse (Abnahmeprüf- zeugnis A nach DIN 7865-2 mit Prüfungen nach Tabelle 1, 6.2 bis 6.8, objektspezifisch gegebenenfalls 6.9 bis 6.12) und Angaben über die Materialzusammensetzung, sind dem Auftraggeber für eine Kon- trollprüfung 6 Wochen vor dem Einbau vorzulegen und mit ihm abzustimmen. Für jeden verwendeten Fugenbandtyp ist für die Kontrollprüfung eine Überlänge von 0,4 m einzuplanen. Die Probenahme für Kontrollprüfungen muss im Beisein des Auftraggebers erfolgen und ist vom Auftragnehmer zu doku- mentieren. Für die Verbindung von Fugenbändern gilt DIN 18197. Baustellendokumentationen nach DIN 18197, Anhang B, Qualifikationsnachweise nach DIN 18197, Anhang C sowie Prüfprotokolle nach DIN 18197, Anhang E, sind dem Auftraggeber zu übergeben.
3.6 Qualitätssicherung 3.6.1 Baustoffe und Baustoffsysteme (292) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Ergebnisse der Überwachung der Ausgangsstoffe durch die anerkannten Überwachungsstellen, bei Gesteinskörnungen auch die Ergebnisse der werks- eigenen Produktionskontrolle, jeweils unverzüglich zu übergeben.
(293) Im Rahmen der Eignungsprüfung sind vom Auftragnehmer nachfolgend genannte Prüfungen und Nachweise zu erbringen. Hinsichtlich des Nachweiszeitpunktes gelten die Regelungen in (197).
Für alle Betone:
- visuelle Bewertung der Frischbetoneigenschaften (Wasserabsondern, Zusammenhaltevermögen, Fließverhalten, Absetzverhalten etc.)
- Frischbetontemperatur
- Konsistenz des Frischbetons
- Druckfestigkeit (inkl. Festigkeitsentwicklung r gemäß DIN EN 13670, 8.5) im Alter von 2, 7 und 28 Tagen, (beim Nachweis der Druckfestigkeitsklasse in einem höheren Alter zusätzlich in diesem Al- ter) an jeweils 3 Probekörper nach DIN EN 12390-3
- Spaltzugfestigkeit (Prüfumfang analog Druckfestigkeit; die Prüfung der Spaltzugfestigkeit ist gemäß DIN EN 12390-6 Anhang A an kubischen Prüfkörpern durchzuführen.)
- Wassereindringwiderstand im Alter von 28 Tagen.
Ergänzend für nachfolgend genannte Betone und Expositionsklassen:
- bei verzögertem Beton: Ansteifverhalten
- bei LP-Beton: Luftgehalt im Frischbeton unter mit dem Einbauort vergleichbaren Randbedingungen
- bei Vorsatzschalen mit Dicken ³ 300 mm: adiabatische Temperaturerhöhung des Betons (siehe (185)), statischer E-Modul
- bei XF3 : Frostwiderstand nach BAW-MFB
- bei XF4: Frost-Tausalz-Widerstand nach BAW-MFB.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 42
[Seite 49]
3.6.2 Ausführung und Prüfung der fertigen Leistung (294) Die Qualität der Ausführung ist gemäß Abschnitt 1.6.1.3 in Verbindung mit DIN EN 13670/DIN 1045-3 sicher zu stellen. Zusätzlich sind durch das ausführende Unternehmen die in (295) bis (307) genannten Leistungen zu erbringen.
(295) Maßgebend für den Nachweis der vertraglich vereinbarten Betoneigenschaften ist, dass der Frischbeton an der Einbaustelle und der erhärtete Beton im Bauteil die vereinbarten Eigenschaften aufweisen.
(296) Das Prinzip der Betonfamilien unter den in DIN 1045-3, Anhang NB, NB.1 (4), genannten Vo- raussetzungen darf nicht angewendet werden.
(297) Die gemäß ZTV-W LB 219 für die Überwachung des Betonierens geforderten Prüfungen sind an jedem Beton durchzuführen.
(298) Ergänzend zu DIN 1045-3, Tabelle NB.1, gelten bei der Übergabe des Betons vom Transportbe- tonhersteller an den Auftragnehmer je Lieferwerk folgende Mindest-Prüfhäufigkeiten:
- Die Konsistenz ist bei jedem Fahrzeug zu überprüfen.
- Der w/z-Wert ist bei den ersten beiden Fahrzeugen und anschließend bei jedem folgenden zehnten Fahrzeug sowie in Zweifelsfällen zu überprüfen. Hierzu ist der wirksame Wassergehalt gemäß An- hang 3 zu bestimmen. Der Zement- und Zusatzstoffgehalt ist den Ist-Angaben des Lieferscheins zu entnehmen. Für die Bestimmung der Frischbetonrohdichte ist der LP-Topf zu verwenden. Sofern die Kernfeuchte der Gesteinskörnung (Wasseraufnahme gemäß DIN EN 1097-6) berücksichtigt werden soll, ist deren Größe im Rahmen der Eignungsprüfung durch ein gültiges Prüfzeugnis des Gesteinskörnungslieferanten nachzuweisen. – Bei Beton mit Anforderungen an den Mindest-Luftgehalt sind die Konsistenz und der Luftgehalt des Betons jedes Fahrzeugs zu überprüfen.
(299) Folgende Prüfungen sind an der Einbaustelle durchzuführen, zu dokumentieren und dem Auf- traggeber zur Verfügung zu stellen:
- Bei Beton mit Anforderungen an den Mindest-Luftgehalt sind zum Nachweis der Verarbeitungsei- genschaften und der Stabilität der Luftporen zusätzlich unmittelbar an der Einbaustelle die Konsis- tenz und der Luftgehalt des Frischbetons zu prüfen. Dazu ist bei jedem Betonierabschnitt der Beton der ersten 10 Lieferfahrzeuge und danach der jedes 10. Lieferfahrzeugs (mindestens aber einmal je Betoniertag) zu prüfen.
- Für die Prüfung der Spaltzugfestigkeit sind, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders ver- einbart, mindestens 3 Prüfkörper jeweils für höchstens 50 m³ bzw. je Betoniertag herzustellen und zu prüfen, wobei diejenige Anforderung maßgebend ist, welche die größte Anzahl von Proben ergibt. Für die Probenahme ist DIN 1045-3, Anhang NB.2, Zeile (2), zu beachten. Die Prüfung der Spaltzugfestigkeit ist gemäß DIN EN 12390-6 Anhang A an kubischen Prüfkörpern durchzuführen.
- Für die Prüfung der Wassereindringtiefe (Prüfung nur bei w/z > 0,55) ist, sofern in der Leistungsbe- schreibung nicht anders vereinbart, mindestens 1 Prüfkörper jeweils für höchstens 50 m³ bzw. je Betoniertag herzustellen und zu prüfen, wobei diejenige Anforderung maßgebend ist, welche die größte Anzahl von Proben ergibt. Für die Probenahme ist DIN 1045-3, Anhang NB.2, Zeile (2), zu beachten.
- Bei Beton mit Anforderungen an den Frost-Tausalz-Widerstand XF4 muss die Prüfung gemäß BAW-MFB in vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber mindestens einmal während der Bau- zeit erfolgen, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart. Die Proben sind unmit- telbar an der Einbaustelle zu entnehmen.
(300) Für die Frischbetoneigenschaften an der Übergabestelle sind vom Auftragnehmer Vorhaltemaße festzulegen, mit denen Änderungen der Frischbetoneigenschaften zwischen Übergabe- und Einbau- stelle berücksichtigt werden.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 43
[Seite 50]
(301) Ergeben die o. g. Prüfungen am Frischbeton nicht ausreichende Werte, so ist der Beton dieser Anlieferung abzulehnen bzw. darf nicht eingebaut werden.
(302) Die Funktionskontrolle der technischen Einrichtungen gemäß DIN 1045-3, Tabelle NB.1, Zeile 9, muss mindestens jeden fünften Betoniertag erfolgen und ist zu dokumentieren.
(303) Für Baustellenbeton, der mit Transportbetonfahrzeugen befördert wird, gelten die Regelungen für Transportbeton analog. Bei Transportbeton und Baustellenbeton, der auf andere Weise befördert wird, sind Regelungen, die ein vergleichbares Qualitätsniveau sicherstellen, zu erstellen und mit dem Auftraggeber abzustimmen.
(304) Ergänzend zu DIN 1045-3, NB.2 gilt: Betone mit gleichen Ausgangsstoffen, gleichem w/z-Wert, aber anderem Größtkorn, gelten nicht als ein Beton.
(305) Ergänzend zu DIN 1045-3, NB.2 (6) gilt: Falls der Nachweis nach DIN 1045-3, NB.2, (6), nicht erbracht werden kann, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Die Anwendung zerstörungs- freier Prüfverfahren (z.B. Rückprallhammer) ist nicht zulässig.
(306) Ergänzend zu DIN 1045-3, Anhang NC: Nach Abschluss der Betonarbeiten des jeweiligen Beto- nierabschnittes oder auf besondere Anforderung ist dem Auftraggeber zeitnah eine Zusammenstellung und Auswertung, einschließlich Statistik, der durchgeführten Prüfungen zu übergeben.
(307) Ergänzend zu DIN 1045-3, NC.2 gilt: Die Führung aller Unterlagen (z. B. Betoniertagebuch, Er- gebnisübersicht) muss getrennt nach Betonen erfolgen.
4 Spritzbeton (verankert, bewehrt)
4.1 Allgemeines (308) Dieser Abschnitt gilt für Instandsetzungsmaßnahmen mit Spritzbeton, der in Schichtdicken ab 90 mm aufgebracht wird.
(309) Sofern die ZTV-W LB 219 keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten DIN EN 14487-1 und DIN EN 14487-2 in Verbindung mit DIN 18551.
4.2 Anwendungsbereich (310) Mit Spritzbeton dürfen Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden, sofern der Spritzbeton für die dem Bauteil zugeordneten Expositionsklassen und die zugeordnete Altbetonklasse geeignet ist.
4.3 Baugrundsätze 4.3.1 Allgemeines (311) Der Spritzbeton muss zur Sicherstellung der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit be- wehrt und über Verankerungselemente mit dem Betonuntergrund verbunden werden.
(312) Die in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Schichtdicken sind Mindestschichtdicken.
(313) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, dürfen die vorgegebenen Schicht- dicken (mit Ausnahme lokaler tieferer Ausbruchstellen und abtragsbedingter Unebenheiten) um nicht mehr als 20 mm überschritten werden.
(314) Der Größtkorndurchmesser des Spritzbetons
- darf ein Drittel der Schichtdicke der jeweiligen Spritzlage nicht überschreiten,
- muss im Bereich von 8 bis 16 mm liegen,
- ist möglichst groß zu wählen,
- darf in den Lagen, in denen Bewehrung eingeschlossen wird, 8 mm nicht überschreiten,
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 44
[Seite 51]
- darf in der letzten Spritzlage auch 4 mm betragen, wenn deren Dicke im Mittel 20 mm nicht über- steigt.
(315) Rückprall darf in keinem Fall bei der Herstellung des Spritzbetons wiederverwendet werden.
(316) Die Oberfläche des Spritzbetons ist spritzrau zu belassen. Wird in der Leistungsbeschreibung eine glatte oder besonders strukturierte Oberfläche gefordert, ist nach Erhärten des Spritzbetons in ei- nem getrennten Arbeitsgang ein Spritzmörtel nach DIN EN 14487/DIN 18551 oder nach Abschnitt 5 aufzubringen und entsprechend zu bearbeiten. Diese zusätzlich aufgebrachte Schicht muss die glei- chen Anforderungen erfüllen wie die Spritzbetonschicht und kann auf die Gesamtschichtdicke ange- rechnet werden.
4.3.2 Vorsatzschalen für Schleusenkammerwände und vergleichbare Bauteile (317) Bei Vorsatzschalen ist die Bewehrung grundsätzlich beidseitig anzuordnen.
(318) Die Mindestdicke der Vorsatzschale beträgt 160 mm.
(319) Die Spritzbetonvorsatzschale ist als direkt belastetes Bauteil und als Bestandteil des Ge- samttragwerks für alle maßgebenden Einwirkungen zu bemessen. Dazu gehören die Nachweise für die Verankerung, die Bemessung der Bewehrung in der Spritzbetonschicht und bei Erfordernis der Nachweis der Schubkraftübertragung in der Fuge zwischen Spritzbeton und Betonuntergrund.
(320) Bei der Bemessung ist der unter den jeweiligen Bauwerksgegebenheiten maximal mögliche Wasserdruck zwischen Betonuntergrund und Spritzbetonvorsatzschale zu berücksichtigen.
(321) In der Spritzbetonvorsatzschale ist zur Begrenzung der Rissbildung infolge Zwang aus Tempera- tur-, Schwind- und anderen Einflüssen eine Mindestbewehrung anzuordnen. Die zulässige rechneri- sche Rissbreite beträgt w = 0,25 mm. Erfolgen keine genaueren Untersuchungen, kann die Bemes- k sung der Mindestbewehrung analog zu Abschnitt 3 erfolgen.
(322) Können die Festigkeitseigenschaften des Betonuntergrunds zum Zeitpunkt der Instandsetzung mindestens einer Festigkeitsklasse C12/15 nach DIN EN 206-1/DIN 1045-2 zugeordnet werden, ist das Ankersystem zur Verankerung der Spritzbetonschicht frei wählbar, sofern die Aufnahme der An- kerkräfte rechnerisch nachgewiesen werden kann. Bei geringeren Festigkeiten des Betonuntergrunds dürfen nur Stabanker mit Verbund oder Verbunddübel verwendet werden. Diese müssen nachweislich dauerhaft bei Wasserbeaufschlagung sein.
(323) Bei der Wahl des Füllgutes für die Anker ist der Feuchtezustand im Bohrloch zu berücksichtigen.
(324) Die Bohrlöcher für den Ankereinbau sind vor dem Einsetzen der Anker zu säubern und von lo- sen Bestandteilen zu beräumen. Bei einer Zementmörtelverfüllung soll die Bohrlochachse mindestens 15° zur Horizontalen geneigt sein, so dass ein sicheres Füllen des Bohrlochs mit Mörtel erfolgen kann.
4.4 Baustoffe und Baustoffsysteme 4.4.1 Allgemeines (325) Das Verfüllgut für Ankersysteme muss für die gegebenen Einwirkungen geeignet und dauerhaft wasserbeständig sein. Es kann aus
- Zementmörtel (Trockenmörtel gemäß DAfStb-Trockenmörtel oder Vergussmörtel gemäß DAfStb- Vergussmörtel),
- Kunstharz mit besonderen Zuschlagstoffen oder
- Hybridsystemen bestehen und wird mittels Injektion oder anderweitig eingebracht.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 45
[Seite 52]
(326) Die Ankerstäbe für Ankersysteme bestehen aus
- Betonstahl nach DIN 488,
- genormten oder bauaufsichtlich zugelassenen Gewindestangen oder
- genormtem oder bauaufsichtlich zugelassenem Baustahl.
(327) Das für den Spritzbeton maßgebende Anforderungsprofil ergibt sich aus DIN EN 14487/DIN 18551 in Verbindung mit DIN EN 206-1/DIN 1045-2 sowie den nachstehenden zusätzlichen Anforde- rungen. Dabei sind die Anforderungen für alle dem Bauteil gemäß Tabelle 0.1 zugeordneten Expositi- onsklasseneinzuhalten.
4.4.2 Betonausgangsstoffe und -zusammensetzung (328) Folgende Zemente nach DIN EN 197-1 und DIN EN 197-4 dürfen verwendet werden:
- CEM I
- CEM II/A-S; CEM II/B-S
- CEM II/A-T; CEM II/B-T
- CEM II/A-LL
- CEM II/A-M (S-LL); CEM II/A-M (T-LL); CEM II/A-M (S-T); CEM II/B-M (S-T)
- CEM III/A
(329) Bei Verwendung von schnell erstarrenden Zementen ist ein gesonderter Eignungsnachweis zur Feststellung der Spritzeignung gemäß RL SIB Teil 4, Abschnitt 3.6.4.11, zu führen.
(330) Zugelassen sind nur Gesteinskörnungen gemäß DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN EN 12620 und DIN EN 13055-1, deren Konformität mit dem System der Konformitätsbescheinigung „2+“ nach- gewiesen worden ist.
(331) Die Verwendung industriell hergestellter oder rezyklierter Gesteinskörnungen ist nicht zulässig. Natürlich zusammengesetzte (nicht aufbereitete) Gesteinskörnung nach DIN EN 12620 darf nicht ver- wendet werden. Die Verwendung leichter Gesteinskörnungen nach DIN EN 13055-1 bedarf der vorhe- rigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
(332) Für die Verwendung von Gesteinskörnungen im Beton sind ergänzend zu DIN 1045-2, An- hang U, folgende Anforderungen einzuhalten:
- Der Anteil leichtgewichtiger organischer Verunreinigungen darf bei feinen Gesteinskörnungen 0,25 % Massenanteile und bei groben Gesteinskörnungen 0,05 % Massenanteile nicht überschrei- ten.
- Die Kornform von groben Gesteinskörnungen muss für gebrochenes Korn mindestens der Katego- rie SI40 entsprechen.
- Der Widerstand gegen Zertrümmerung von Gesteinskörnungen aus gebrochenem Felsgestein muss mindestens der Kategorie LA50 oder der Kategorie SZ32 entsprechen.
- Die Kornzusammensetzung der groben Gesteinskörnung muss eng gestuft sein.
- Korngemische dürfen nicht verwendet werden.
(333) Die Unschädlichkeit von Feinanteilen feiner Gesteinskörnungen ist gemäß DIN EN 12620, An- hang D, Buchstabe a), b) oder c) nachzuweisen. Ein Nachweis gemäß Buchstabe d) bedarf der Zu- stimmung des Auftraggebers.
(334) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders geregelt, darf der Nachweis des Frostwider- stands oder des Frost-Tausalz-Widerstands der Gesteinskörnungen gemäß DIN EN 206-1/DIN 1045- 2, Anhang U, zu keinem Zeitpunkt während der Bauausführung älter als 6 Monate sein.
(335) Für die Expositionsklasse XF3 dürfen nur Gesteinskörnungen der Kategorie F1 gemäß DIN EN 12620 verwendet werden.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 46
[Seite 53]
(336) Die Sieblinie der Gesteinskörnung in der Grundmischung sollte im Bereich 3 nach DIN 1045-2, Anhang L, Bild L.1 bzw. L.2 liegen.
(337) Bei einem Größtkorn D£ 8 mm sind die nach DIN 1045-2 geltenden Anforderungen an den Min- destzementgehalt um 30 kg/m³ zu erhöhen.
(338) Die Verwendung von Betonzusatzstoffen und Betonzusatzmitteln bedarf der vorherigen Abstim- mung mit dem Auftraggeber.
(339) Für nicht genormte Ausgangsstoffe sind dem Auftraggeber allgemeine bauaufsichtliche Zulas- sungen oder Europäische Technische Bewertungen vorzulegen. Die Verwendung derartiger Stoffe be- darf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
(340) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer dem Auf- traggeber spätestens 2 Wochen vor Beginn der Eignungsprüfung alle erforderlichen Prüfzeugnisse, Prüfbescheide und Nachweise zur Abstimmung vorzulegen.
4.4.3 Anforderungen an den Festbeton (341) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, sind alle Festbetoneigenschaften (z. B. Druckfestigkeitsklasse, Wassereindringtiefe, Frostwiderstand (bei XF3) und Frost-Tausalz- Widerstand (bei XF4)) im Alter von 28 Tagen nachzuweisen.
(342) Zur Schaffung von Vergleichswerten ist neben der Druckfestigkeit auch die Spaltzugfestigkeit nach DIN EN 12390-6 zu prüfen.
(343) Zur Beurteilung der Reißneigung des Spritzbetons ist das behinderte Schwinden gemäß An- hang 4 zu prüfen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn nach 28 Tagen keine großflächigen Ablösun- gen von der Unterlage vorhanden sind und eine Rissbreite von 0,1 mm nicht überschritten wird.
(344) Für Spritzbetone der Expositionsklassen XF3 und XF4 ist der Frost- bzw. Frost-Tausalz- Widerstand gemäß BAW-MFB nachzuweisen. Die Abnahmekriterien gemäß BAW-MFB sind einzuhal- ten.
(345) Der Spritzbeton muss einen hohen Wassereindringwiderstand gemäß DIN EN 206-1/DIN 1045-2 aufweisen. Bei Prüfung nach DIN EN 12390-8 darf die Wassereindringtiefe 30 mm nicht überschreiten.
(346) Für Spritzbetone der Expositionsklassen XD2, XD3, XS2 und XS3 dürfen nur folgende Bindemit- tel nach (328) verwendet werden:
- CEM I und CEM II-Zemente in Verbindung mit Flugasche als Betonzusatzstoff, wobei der Flug- aschegehalt mindestens 20 M.-% von (z+f) betragen muss.
- CEM III/A in Verbindung mit Flugasche als Betonzusatzstoff, wobei der Flugaschegehalt mindes- tens 10 M.-% von (z+f) betragen muss. Alternativ kann ein hinreichender Chlorideindringwiderstand gemäß BAW-MDCC nachgewiesen wer- den.
4.4.4 Festlegung des Betons (347) Der Auftragnehmer hat vor der Bauausführung eine Eignungsprüfung gemäß DIN EN 14487-1/ DIN 18551, Abschnitt 7.3, durchzuführen. Im Rahmen dieser Eignungsprüfung sind ergänzend die in Abschnitt 4.4 und 4.6 sowie ggf. der Leistungsbeschreibung zusätzlich geforderten Eigenschaften nachzuweisen. Die Nachweise sind dem Auftraggeber zu übergeben.
(348) Bei der Durchführung der Eignungsprüfung sind alle für den Beton relevanten Einflüsse (klimati- sche Randbedingungen, Transport, Förderung, Verarbeitung, Nachbehandlung, etc.) zu berücksichti- gen.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 47
[Seite 54]
(349) Der Verzicht auf eine solche Eignungsprüfung für den Fall, dass Langzeiterfahrungen für ähnli- che Spritzbetonausrüstungen und dasselbe Personal zur Verfügung stehen, ist nicht zulässig. Zum Zeitpunkt des Beginns des Betoneinbaus darf die Eignungsprüfung nicht mehr als 12 Monate zurück- liegen.
(350) Der Auftragnehmer ist über DIN 14487-1/DIN 18851 hinaus verpflichtet, neue Eignungsprüfun- gen durchzuführen, wenn die Ausgangsstoffe des Spritzbetons (Art, Hersteller, Ort der Gewinnung), die Zusammensetzung, die Spritzeinrichtung oder die Verhältnisse auf der Baustelle geändert werden sollen.
(351) Der Auftraggeber ist über den Beginn der Eignungsprüfungen rechtzeitig zu informieren. Der Auftraggeber behält sich vor, an den Eignungsprüfungen des Auftragnehmers teilzunehmen.
(352) Mit der Ausführung der Spritzbetonarbeiten darf erst nach erfolgreich absolvierter Eignungsprü- fung und nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber begonnen werden.
4.5 Bauausführung 4.5.1 Allgemeines (353) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, ist dem Auftraggeber spätestens 4 Wochen vor dem ersten Spritzbetoneinbau ein Betonierkonzept und spätestens 3 Arbeitstage vor je- dem Spritzbetoneinbau ein Betonierplan zur Abstimmung vorzulegen. Betonierkonzept und Betonier- plan werden Bestandteile des Qualitätssicherungsplanes gemäß Abschnitt 1.6.1.
(354) Das Betonierkonzept muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Ergebnisse der Eignungsprüfung (Druckfestigkeit, Spaltzugfestigkeit, behindertes Schwinden, Wassereindringwiderstand, Chlorideindringwiderstand, Frost- bzw. Frost-Tausalz-Widerstand)
- Zusammensetzung der Grundmischung und Angaben zur Lieferform (Transportbeton oder Werk- frischmörtel, werkgemischte Trockenprodukte, Baustellenbeton)
- Kontrolle der Ausgangsstoffe (Berichte der anerkannten Überwachungsstellen, bei Gesteinskör- nungen auch Unterlagen der werkseigenen Produktionskontrolle)
- Spritzverfahren
- Spritzeinrichtung, Maschinen und Geräte
- Bauteilverzeichnis (Art der Bauteile, Expositionsklassen, Anforderungen nach Statik und nach Bauablauf)
- Verankerung, Anordnung und Befestigung einzubauender Bewehrung
- Erforderliche Maßnahmen im Bereich von Einbauteilen
- Dichtelemente (Art, Anzahl, Einbauort, Lagesicherung, Schutz während des Bauablaufes, Stoß- ausbildungen etc.)
- Ausbildung von Kanten und Rändern (Schalung etc.)
- Anzahl, Dicke, zeitliche Abfolge und Nachbehandlung der einzelnen Spritzlagen
- Maßnahmen zur Einhaltung der vorgesehenen Schichtdicken
- Ausbildung der Betonersatzsystemoberfläche
- Entsorgung des Rückpralls
- Überwachung Betonherstellung und Spritzbetonverarbeitung, Betonprüfungen.
(355) Der Betonierplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bauteilplan (weitere Detaillierung der Angaben gemäß Betonierkonzept/Bauteilverzeichnis)
- Einbaumengen, Einbauzeiten
- Lieferwerke (Transportbeton oder Werkfrischmörtel, werkgemischte Trockenprodukte)
- Personalplan, Düsenführer
- Überwachung der Betonherstellung (Prüfplan zum Nachweis der Konformität der Grundmischung, des Frischbetons und des erhärteten Spritzbetons mit Angabe des Prüfumfangs und der Prüfhäu- figkeit)
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 48
[Seite 55]
- Herstellung der Arbeitsfugen zu anschließenden Betonierabschnitten
- Herstellung von Kanten und Rändern (Schalung etc.)
- Vorbereitung der Auftragsflächen (Betonuntergrund, erhärtete Spritzlagen)
- Art und Zeitpunkt der Arbeitsfugenbearbeitung
- Anforderungen an die Betonoberflächen, Oberflächenbearbeitung
- Herstellung der Fugenabdichtungen
- Nachbehandlungsplan (Art, Dauer, Zeitpunkt, Dokumentation)
- Schutzmaßnahmen für benachbarte Arbeitsabschnitte und Bauteile
- Berücksichtigung der Witterungseinflüsse, witterungsbedingte Schutzmaßnahmen
- Maßnahmen bei Störfällen (z. B. Ausfall von Lieferwerken, Spritzeinrichtung, Dosiereinrichtung).
4.5.2 Personal (356) Es dürfen nur Düsenführer eingesetzt werden, die eine vom Auftraggeber anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der Nachweis ist vor Ausführungsbeginn vorzulegen.
(357) Als Nachweis der Qualifikation des Düsenführers gelten die Bescheinigung des Ausbildungsbei- rates "Schutz und Instandsetzung im Betonbau" beim Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (sog. Düsenführerschein) oder gleichwertige Qualifikationsnachweise.
4.5.3 Untergrundvorbereitung (358) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass bereits vorbereitete Flächen und einge- baute Bewehrung vor Auftrag des Spritzbetons nicht wieder verunreinigt werden. Dies gilt insbesonde- re im Hinblick auf Einflüsse aus Spritzarbeiten in benachbarten Arbeitsabschnitten.
(359) Die Oberflächen erhärteter Spritzlagen (nicht frisch in frisch) sind vor dem Auftrag einer weiteren Spritzlage entsprechend Abschnitt 2.2.2 vorzubereiten.
4.5.4 Arbeitsfugen (360) Arbeitsfugen sind wasserundurchlässig auszubilden.
(361) Hinsichtlich der Vorbereitung von Arbeitsfugen gilt (359).
(362) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders geregelt, sind bei Vorsatzschalen gemäß Ab- schnitt 4.3.2 zur Sicherstellung der Wasserundurchlässigkeit von Arbeitsfugen ergänzend zur Ausbil- dung gemäß (360) und (361) Injektionsschläuche gemäß DBV-Injektionsschlauch anzuordnen. Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders geregelt, sind die Injektionsschläuche mit Zementsuspen- sion gemäß Abschnitt 8 zu verpressen. Acrylatgele sind als Füllstoffe nicht zulässig. Der Verpresszeit- punkt ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.
4.5.5 Bewehrung (363) Mit dem Einbau ggf. vorgesehener Verankerungselemente und Bewehrung darf erst nach Vorla- ge der Ergebnisse der Abreißversuche gemäß Tabelle 2.1 und nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber begonnen werden.
(364) Für zusätzlich eingelegte Bewehrung muss der Mindestabstand zum Betonuntergrund 20 mm betragen.
(365) Mindestmaß c und Nennmaß c der Betondeckung sind gemäß Abschnitt 1.3.2 zu wählen. min nom
4.5.6 Schichtdicke (366) Zur Einhaltung der vorgesehenen Schichtdicken sind geeignete Hilfsmittel oder -konstruktionen einzusetzen.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 49
[Seite 56]
(367) Werden zur Einhaltung der Schichtdicke Lehren in den Auftragsflächen verankert, sind diese nach Abschluss der Spritzarbeiten zu entfernen. Fehlstellen und Aussparungen sind vollständig mit dem gleichen Spritzbeton frisch in frisch so zu schließen, dass auch in diesen Bereichen die geforder- ten Eigenschaften vorhanden sind. Verbleibende Teile aus Stahl oder Beton müssen mindestens 50 mm unter der Spritzbetonoberfläche enden.
4.5.7 Spritzbetonauftrag (368) Die Auftragsflächen müssen vor dem Auftrag des Spritzbetons ausreichend (erstmals mindes- tens 24 Stunden vorher) vorgenässt werden. Die Auftragsflächen müssen bei Beginn der Spritzarbei- ten jedoch soweit abgetrocknet sein, dass sie mattfeucht erscheinen.
(369) Mit dem Auftrag des Spritzbetons darf erst nach Überprüfung der Auftragsflächen durch den Auf- tragnehmer und nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber begonnen werden.
(370) Die Temperatur der Grundmischung und die Frischbetontemperatur beim Auftrag an der Einbau- stelle dürfen +25°C nicht überschreiten.
(371) Bei größeren zeitlichen Abständen zwischen den einzelnen Spritzlagen sind temporäre Nachbe- handlungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 4.5.8 durchzuführen.
4.5.8 Nachbehandlung und Schutz (372) Mit den Maßnahmen zur Nachbehandlung und zum Schutz des Spritzbetons ist nach Auftrag der letzten Spritzlage eines Arbeitsabschnitts erst dann zu beginnen, wenn der Spritzbeton soweit erhärtet ist, dass seine Oberfläche nicht mehr nachteilig verändert werden kann. Ein Helligkeitsumschlag der jeweiligen Spritzbetonoberfläche von dunkel nach hell infolge Austrocknung darf jedoch zu keinem Zeitpunkt auftreten.
(373) Die Nachbehandlungsdauer beträgt mindestens 7 Tage, wobei während der ersten 3 Tage Was- ser zuführende Nachbehandlungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen.
4.5.9 Bewegungsfugen (374) Muster von Dehnfugenbändern, ggf. auch der Werksverbindung, Prüfzeugnisse (Abnahmeprüf- zeugnis A nach DIN 7865-2 mit Prüfungen nach Tabelle 1, 6.2 bis 6.8, objektspezifisch gegebenenfalls 6.9 bis 6.12) und Angaben über die Materialzusammensetzung, sind dem Auftraggeber für eine Kon- trollprüfung 6 Wochen vor dem Einbau vorzulegen und mit ihm abzustimmen. Für jeden verwendeten Fugenbandtyp ist für die Kontrollprüfung eine Überlänge von 0,4 m einzuplanen. Die Probenahme für Kontrollprüfungen muss im Beisein des Auftraggebers erfolgen und ist vom Auftragnehmer zu doku- mentieren. Für die Verbindung von Fugenbändern gilt DIN 18197. Baustellendokumentationen nach DIN 18197, Anhang B, Qualifikationsnachweise nach DIN 18197, Anhang C sowie Prüfprotokolle nach DIN 18197, Anhang E, sind dem Auftraggeber zu übergeben.
4.6 Qualitätssicherung 4.6.1 Baustoffe und Baustoffsysteme (375) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Ergebnisse der Überwachung der Ausgangsstoffe durch die anerkannten Überwachungsstellen, bei Gesteinskörnungen auch die Ergebnisse der werks- eigenen Produktionskontrolle, jeweils unverzüglich zu übergeben.
(376) Im Rahmen der Eignungsprüfung sind vom Auftragnehmernachfolgend genannte Prüfungen und Nachweise zu erbringen. Für die Prüfungen am Spritzbeton sind ergänzend zu den Festlegungen in Abschnitt 4.4.3 die Prüfnormen der Reihe DIN EN 14488 zu beachten. Hinsichtlich des Nachweiszeit- punktes gelten die Regelungen in (341).
Grundmischung:
- Frischbetontemperatur
- Konsistenz (nur bei Nassspritzbeton).
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 50
[Seite 57]
Frischer Spritzbeton:
- Dichte
- Wassergehalt
- Fasergehalt (nur bei faserverstärktem Spritzbeton).
Erhärteter Spritzbeton (alle Expositionsklassen):
- Dichte bei 20°C und 65 % r.F.
- Druckfestigkeit
- Spaltzugfestigkeit
- Statischer E-Modul
- Wassereindringwiderstand.
Erhärteter Spritzbeton (nachfolgend genannte Betone und Expositionsklassen):
- bei faserverstärktem Spritzbeton: Restfestigkeit, Energieadsorptionsvermögen, Biegezugfestigkeit und Erstrissfestigkeit
- bei XD3 und XS3: alternativ zu (346) Chlorideindringwiderstand gemäß BAW-MDCC
- bei XF3 : Frostwiderstand nach BAW-MFB
- bei XF4: Frost-Tausalz-Widerstand nach BAW-MFB.
(377) Bei Verwendung werksmäßig hergestellter Grundmischungen hat der Auftragnehmer gemäß § 4 (1) Nr. 2 VOB/B sicher zu stellen, dass der Auftraggeber sich beim Hersteller jederzeit durch Vorlage von Unterlagen über die werkseigene Produktionskontrolle, die Zusammensetzung der Grundmi- schung und die Kontrolle durch eine anerkannte Überwachungsstelle informieren und durch Besichti- gung der Produktionsstätten von der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Herstellers überzeu- gen kann sowie Materialien für zusätzliche Kontrollprüfungen des Auftraggebers entnehmen darf.
4.6.2 Ausführung und Prüfung der ausgeführten Leistung (378) Die Qualität der Ausführung und der ausgeführten Leistung wird gemäß Abschnitt 1.6.1.3 in Ver- bindung mit DIN EN 14487-2/DIN 18551 gesichert. Es gilt die Überwachungskategorie 3. Zusätzlich sind durch den Auftragnehmer die Leistungen gemäß (379) bis (387) zu erbringen.
Qualität der Verankerung (379) Die Einbindetiefen und Ankerlängen sind vor Beginn der Bohr- und Ankerarbeiten anhand von Ausziehversuchen vor Ort gemäß Anhang 2 zu überprüfen bzw. festzulegen (Eignungsprüfung). Die Anzahl der Versuche richtet sich nach der Größe des Bauvorhabens, dem potentiellen Risiko beim Versagen der Anker im Betrieb und den Festigkeitsverhältnissen im Altbeton. In der Regel sind min- destens 5 Versuchsanker auszuführen.
(380) Zur Kontrolle der Ausführungsqualität des Ankereinbaus sind vom Auftragnehmer Prüfungen nach Anhang 2 im Beisein des Auftraggebers durchzuführen. Die Auswahl der zu prüfenden Anker muss repräsentativ für das Bauteil sein und nach Abschluss der Ankerarbeiten in vorheriger Abstim- mung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt werden. Sofern in der Leistungsbeschrei- bung nicht anders vereinbart, sind pro Bauteil 2 % aller erforderlichen Anker, mindestens jedoch 5 Stück gemäß Anhang 2 zu prüfen. Gibt es für das gewählte Ankersystem allgemeine bauaufsichtli- che oder europäische technische Zulassungen und sind die darin enthaltenen Prüfvorgaben strenger, so sind diese ebenfalls zu erfüllen. Die beprobten Versuchsanker können nach erfolgreicher Ankerprü- fung als Bauwerksanker verwendet werden.
Qualität des Spritzbetons (381) Für Umfang und Häufigkeit der im Rahmen der Konformitäts- und Produktionskontrolle durchzu- führenden Prüfungen gelten, sofern in (382) bis (387) nicht anders vereinbart, DIN EN 14487-1/ DIN 18551, Abschnitt 7.4. Es gilt die Überwachungskategorie 3.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 51
[Seite 58]
(382) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, werden für den Nachweis der Druckfestigkeit, der Spaltzugfestigkeit, des Frost- und des Frost-Tausalz-Widerstands sowie des Was- sereindringwiderstands Probekörper aus gemäß DIN EN 14488-1 gesondert hergestellten Platten ent- nommen. Aus jeder Platte darf je Prüfziel nur 1 Probekörper entnommen werden.
(383) Die Prüfungen der Druckfestigkeit nach DIN EN 12390-3 und der Spaltzugfestigkeit nach DIN EN 12390-6 erfolgen je 250 m² Einbaufläche an Serien von jeweils mindestens 5 Probekörpern.
(384) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, sind Prüfungen zum Nachweis des Frost- bzw. Frost-Tausalz-Widerstands je 500 m² Einbaufläche an einer Serie von mindestens 5 Pro- bekörpern gemäß BAW-MFB durchzuführen.
(385) Prüfungen zum Nachweis des Wassereindringwiderstands sind je 250 m² Einbaufläche an einer Serie von mindestens 5 Probekörpern gemäß DIN EN 12390-8 durchzuführen.
Qualität des Verbunds (386) Die fertiggestellten Flächen sind nach ausreichender Erhärtungszeit im Beisein des Auftragge- bers zur Feststellung von Hohlstellen durch Abklopfen zu überprüfen. Hohlstellen dürfen an keiner Stelle vorhanden sein.
(387) Bei Spritzbetonschichtdicken < 150 mm ist die Verbundfestigkeit des Spritzbetons je 250 m2 an- gefangenen Einbaufläche, mindestens jedoch einmal je Bauteil, an einem Satz von 5 gleichmäßig über die zu bewertende Fläche verteilten Einzelprüfungen gemäß Anhang 1 zu bestimmen und zu bewer- ten. Die Prüfung hat im Beisein des Auftraggebers zu erfolgen. Wird bei der Prüfung der Verbundfes- tigkeit am Bauwerk ein Einzelwert kleiner dem in Tabelle 2.1 zulässigen gefunden, ist durch mindes- tens zwei Einzelprüfungen in örtlicher Nähe (Entfernung bis zu etwa 1 m) festzustellen, ob es sich um einen Ausreißer handelt. Sind die zusätzlich ermittelten Werte hinreichend, wird der zunächst gefun- dene Wert verworfen. Wird der zunächst gefundene Wert bestätigt, ist durch ein geeignetes Flächen- raster der Bereich mit unzureichenden Verbundfestigkeiten einzugrenzen.
5 Spritzmörtel/Spritzbeton (unverankert, unbewehrt)
5.1 Allgemeines (388) Dieser Abschnitt gilt für Instandsetzungsmaßnahmen mit zementgebundenem Betonersatz aus Spritzmörtel/Spritzbeton mit bzw. ohne Polymermodifizierung, der in dünnen Schichten (bis 60 mm) ohne zusätzliche Verankerung und Bewehrung im Spritzverfahren auf Betonuntergründe der Altbeton- klasse A2, A3, A4 oder A5 aufgebracht wird.
(389) Die Mindestschichtdicke beträgt bei flächigem Auftrag 15 mm.
(390) Wird vorhandene, frei gelegte Bewehrung eingespritzt, kann die Schichtdicke von 60 mm örtlich auch überschritten werden.
5.2 Anwendungsbereich (391) Mit Spritzmörtel/Spritzbeton dürfen Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden, sofern dieser für die dem Bauteil zugeordneten Einwirkungen und die zugeordnete Altbetonklasse geeignet sind.
5.3 Baugrundsätze (392) Die in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Schichtdicken sind Mindestschichtdicken.
(393) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, dürfen die vorgegebenen Schicht- dicken (mit Ausnahme lokaler tieferer Ausbruchstellen und abtragsbedingter Unebenheiten) um nicht mehr als 10 mm überschritten werden.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 52
[Seite 59]
(394) Der Größtkorndurchmesser
- darf ein Drittel der Dicke der jeweiligen Spritzlage nicht überschreiten,
- ist möglichst groß zu wählen.
(395) Rückprall darf in keinem Fall bei der Herstellung des Spritzmörtels/Spritzbetons wieder- verwendet werden.
(396) Die Oberfläche des Spritzmörtels/Spritzbetons ist spritzrau zu belassen. Wird eine glatte oder besonders strukturierte Oberfläche gefordert, ist wie folgt zu verfahren:
- Bei einlagigem Auftrag ist nach Erhärten des Spritzmörtels/Spritzbetons in einem getrennten Ar- beitsgang ein mit dem Spritzmörtel/Spritzbeton verträglicher Spritzmörtel aufzubringen und ent- sprechend zu bearbeiten. Dieser muss dieselben Anforderungen erfüllen wie der Spritzmör- tel/Spritzbeton. Er darf auf die geforderte Spritzmörtel/Spritzbeton-Schichtdicke angerechnet wer- den, sofern die Schichtdicke des erhärteten Spritzmörtels/Spritzbetons³ 20 mm beträgt.
- Bei mehrlagigem Auftrag darf die letzte Spritzlage entsprechend bearbeitet werden, wenn die Ge- samtschichtdicke der vorherigen Lagen³ 20 mm beträgt.
5.4 Baustoffe (397) Es dürfen nur solche Spritzmörtel/Spritzbetone verwendet werden, für die ein projektspezifischer Nachweis der Verwendbarkeit gemäß den entsprechenden Vorgaben der Leistungsbeschreibung vor- liegt und deren Übereinstimmung mit den im Rahmen des Nachweises der Verwendbarkeit untersuch- ten und bewerteten Spritzmörteln/Spritzbetonen nachgewiesen ist (siehe Abschnitte 1.4, 1.6.1 und 5.6). Die Spritzmörtel/Spritzbetone müssen an das Festigkeits- und Verformungsverhalten des Beton- untergrunds angepasst sein. Für Spritzmörtel/Spritzbeton gemäß Tabelle 0.4, Zeile 1, gelten die An- forderungen gemäß (328) und (346) gleichermaßen.
(398) Die Spritzmörtel/Spritzbetone dürfen nur mit den beim Nachweis der Verwendbarkeit eingesetz- ten Spritzanlagen und maximalen Schlauchlängen verarbeitet werden. Gleiches gilt für Dosierungs- und Mischanlagen für baustellengemischte Spritzmörtel/Spritzbeton-Komponenten. Silos bedürfen ei- ner stoffspezifischen Überprüfung im Hinblick auf die Entmischungsneigung.
(399) Bei werksgemischten Spritzmörteln/Spritzbetonen darf die zulässige Lagerungsdauer nicht über- schritten werden.
(400) Beim Verarbeiten werksmäßig hergestellter Mörtel-/Beton-Trockenkomponenten dürfen nur gan- ze Gebinde der Trockenkomponente verwendet werden. Wenn die Flüssigkomponente nicht in ganzen Gebinden zugegeben wird, ist für ausreichende Homogenisierung und eine geeignete Dosierein- richtung zu sorgen. An der Mischanlage ist die Mischanweisung gut lesbar anzubringen.
5.5 Bauausführung 5.5.1 Allgemeines (401) Vor dem Auftrag des Spritzmörtels/Spritzbeton ist dem Auftraggeber der Nachweis der Ver- wendbarkeit gemäß Abschnitt 5.4 vorzulegen.
(402) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, ist dem Auftraggeber spätestens 4 Wochen vor dem ersten Spritzmörtel-/Spritzbetoneinbau ein Ausführungskonzept und spätestens 3 Arbeitstage vor dem Beginn der Ausführungsarbeiten ein Ausführungsplan zur Abstimmung vorzule- gen. Ausführungskonzept und Ausführungsplan werden Bestandteile des Qualitätssicherungsplanes gemäß Abschnitt 1.5.1.
(403) Zusammen mit dem Ausführungskonzept sind dem Auftraggeber die Produktdatenblätter und die verbindlichen „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers vorzulegen.
(404) Das Ausführungskonzept muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Betonersatzsystem mit Spritzverfahren/Spritzeinrichtung
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 53
[Seite 60]
- Ggf. verbindliche „Angaben zur Ausführung“ des Produktherstellers
- Ergebnisse des projektspezifischen Nachweises der Verwendbarkeit
- Bauteilverzeichnis (Art der Bauteile, Expositionsklassen, Anforderungen nach Bauablauf)
- Vorbereitung der Auftragsflächen (Untergrund und erhärtete Spritzlagen, falls mehrlagig gearbeitet wird) und Arbeitsfugen
- Erforderliche Maßnahmen im Bereich von Einbauteilen
- Ausbildung von Kanten und Rändern (Schalung etc.)
- Anzahl, Dicke, zeitliche Abfolge und Nachbehandlung der einzelnen Spritzlagen
- Maßnahmen zur Einhaltung der vorgesehenen Schichtdicken
- Ausbildung der Betonersatzsystemoberfläche
- Entsorgung des Rückpralls
- Überwachung Spritzmörtel- / Spritzbetonherstellung und - verarbeitung, Baustoffprüfungen.
(405) Der Ausführungsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Zeitplan der Ausführung, Unterbrechungen, Ausführungsabfolge
- Bauteilplan (Anforderungen nach Bauablauf, weitere Detaillierung der Angaben gemäß Ausfüh- rungskonzept/Bauteilverzeichnis)
- Einbaumengen, Einbauzeiten
- Personalplan, Düsenführer, ggf. Kolonnenführer nach Abschnitt 1.5.2
- Herstellung der Arbeits- und Spritzfugen, Angaben zur Kantenschalung
- Art und Zeitpunkt der Arbeitsfugenbearbeitung
- Anforderungen an die Betonoberflächen, Oberflächenbearbeitung
- Nachbehandlungsplan (Art, Dauer, Zeitpunkt)
- Schutzmaßnahmen für benachbarte Arbeitsabschnitte und Bauteile
- Berücksichtigung der Witterungseinflüsse, witterungsbedingte Schutzmaßnahmen
- Maßnahmen bei Störfällen (z. B. Ausfall von Lieferwerken, Spritzeinrichtung, Dosiereinrichtung).
(406) Mit dem Auftrag des Spritzmörtels/Spritzbetons darf erst nach Überprüfung des Reinigungsgra- des der Bewehrung durch den Auftragnehmer und nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber begonnen werden.
5.5.2 Personal (407) Es dürfen nur Düsenführer eingesetzt werden, die eine vom Auftraggeber anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der Nachweis ist auf Verlangen vorzulegen.
(408) Als Nachweis der Qualifikation des Düsenführers gelten die Bescheinigung des Ausbildungsbei- rates " Schutz und Instandsetzung im Betonbau " beim Deutschen Beton- und Bautechnik - Verein e.V. (sog. Düsenführerschein) oder gleichwertige Qualifikationsnachweise.
5.5.3 Untergrundvorbereitung (409) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass bereits vorbereitete Flächen und Beweh- rung vor Auftrag des Spritzmörtels/Spritzbetons nicht wieder verunreinigt werden. Dies gilt insbesonde- re im Hinblick auf Einflüsse aus Spritzarbeiten in benachbarten Arbeitsabschnitten.
(410) Die Oberflächen erhärteter Spritzlagen (nicht frisch in frisch) sind vor dem Auftrag einer weiteren Spritzlage entsprechend Abschnitt 2.2.2 vorzubereiten.
5.5.4 Schichtdicke (411) Zur Einhaltung der vorgesehenen Schichtdicken sind geeignete Hilfskonstruktionen einzusetzen.
(412)Werden zur Einhaltung der Schichtdicke Lehren in den Auftragsflächen verankert, sind diese vor Abschluss der Spritzarbeiten zu entfernen. Die entstandenen Löcher und Aussparungen sind vollstän- dig mit dem verwendeten Spritzmörtel/Spritzbeton so zu schließen, dass auch in diesen Bereichen die geforderten Eigenschaften vorhanden sind.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 54
[Seite 61]
5.5.5 Spritzmörtel/Spritzbeton-Auftrag (413) Die Auftragsflächen müssen vor dem Auftrag des Spritzmörtels/Spritzbetons ausreichend (erst- mals mindestens 24 Stunden vorher) vorgenässt werden. Die Auftragsflächen müssen bei Beginn der Spritzarbeiten jedoch soweit abgetrocknet sein, dass sie mattfeucht erscheinen.
(414) Beim Verarbeiten werksmäßig hergestellter Mörtel-/Beton-Trockenkomponenten dürfen nur gan- ze Gebinde der Trockenkomponente verwendet werden. Wenn die Flüssigkomponente nicht in ganzen Gebinden zugegeben wird, ist für ausreichende Homogenisierung und eine geeignete Dosierein- richtung zu sorgen. An der Mischanlage ist die Mischanweisung gut lesbar anzubringen.
(415) Die Temperatur der Grundmischung und die Frischbeton-/Frischmörteltemperatur beim Auftrag an der Einbaustelle dürfen +30°C nicht überschreiten.
(416) Mit dem Auftrag des Spritzmörtels/Spritzbetons darf erst nach Überprüfung der Auftragsflächen durch den Auftragnehmer und nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber begonnen werden.
(417) Bei größeren zeitlichen Abständen zwischen den einzelnen Spritzlagen sind Nachbehandlungs- maßnahmen gemäß Abschnitt 5.5.6 durchzuführen.
5.5.6 Nachbehandlung und Schutz (418) Mit den Maßnahmen zur Nachbehandlung und zum Schutz des Spritzmörtels/Spritzbetons ist nach Auftrag der letzten Spritzlage eines Arbeitsabschnitts erst dann zu beginnen, wenn der Spritz- mörtel/Spritzbeton soweit erhärtet ist, dass seine Oberfläche nicht mehr nachteilig verändert werden kann. Ein Helligkeitsumschlag der jeweiligen Spritzmörtel/Spritzbeton-Oberfläche von dunkel nach hell infolge Austrocknung darf jedoch zu keinem Zeitpunkt auftreten.
(419) Sofern die verbindlichen „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers keine weitergehenden An- forderungen enthalten, beträgt die Mindestnachbehandlungsdauer 7 Tage, wobei in den ersten 3 Ta- gen Wasser zuführende Nachbehandlungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen.
5.6 Qualitätssicherung 5.6.1 Baustoffe und Baustoffsysteme 5.6.1.1 Nachweis der Verwendbarkeit (420) Die Verwendbarkeit der Spritzmörtel/Spritzbetone für den vorgesehenen Verwendungszweck un- ter den Randbedingungen der Baustelle ist vom Auftragnehmer durch einen projektspezifischen Nachweis der Verwendbarkeit gemäß den entsprechenden Vorgaben der Leistungsbeschreibung nachzuweisen.
(421) Im Rahmen des projektspezifischen Nachweises der Verwendbarkeit sind als Basis für den Übereinstimmungsnachweis Produktmerkmale gemäß den Vorgaben der Leistungsbeschreibung zu bestimmen und zu dokumentieren. Als Bezugswert für die Qualitätssicherung der Ausführung und die Überprüfung ist die Rohdichte des frischen Spritzmörtels/Spritzbetons nach Anhang 6.1 zu bestimmen. Als Bezugswert für die Überprüfung der ausgeführten Leistung ist die Trockenrohdichte des Spritzmör- tels/Spritzbetons nach DIN 52170-1 zu bestimmen.
5.6.1.2 Übereinstimmungsnachweis, Übereinstimmungsbestätigung (422) Die Übereinstimmung des Spritzmörtels/Spritzbetons mit dem im Rahmen des Nachweises der Verwendbarkeit untersuchten und bewerteten Spritzmörtel/Spritzbeton ist vor und während der Bau- ausführung gemäß den entsprechenden Vorgaben der Leistungsbeschreibung durch den Auftragneh- mer sicher zu stellen und zu bestätigen.
5.6.2 Prüfungen im Rahmen der Ausführung (423) Die Qualität der Ausführung ist vom Auftragnehmer zu überprüfen und sicher zu stellen.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 55
[Seite 62]
(424) Vor dem Einbau sind an den gelieferten Baustoffen bzw. an der Spritzanlage vom Auftragneh- mer im Rahmen der Eigenüberwachung folgende Kontrollen durchzuführen:
- Überprüfung des Verfalldatums bzw. des Herstelldatums und der zulässigen Lagerungsdauer und der Lagerungsbedingungen (werksmäßig hergestellte Spritzmörtel/Spritzbetone)
- Überprüfung der Übereinstimmung der Spritzanlage mit der beim Nachweis der Verwendbarkeit eingesetzten Spritzanlage gemäß Abschnitt 5.5.1
- Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Spritzanlage inkl. aller Geräte, die zur Herstellung des Spritzmörtels/Spritzbetons nötig sind
- Überprüfung der korrekten Geräteeinstellungen analog zum Nachweis der Verwendbarkeit gemäß Abschnitt 5.5.1.
(425) Beim Nassspritzverfahren ist beim Mischen der Komponenten des Betonersatzsystems die Ein- haltung des beim Nachweis der Verwendbarkeit gewählten Mischungsverhältnisses zu kontrollieren. Die ausreichende Homogenisierung der fertigen Mischung und die gleichmäßige Förderung sind zu überprüfen.
(426) Beim Trockenspritzverfahren ist die gleichmäßige Zusammensetzung und Förderung des Tro- ckenmörtels/-betons zu überprüfen (Sichtkontrolle).
Frischmörtel/Frischbeton (427) Die Rohdichte des frischen Spritzmörtels/Spritzbetons ist je Arbeitstag nach Anhang 6 einmal je angefangene 100 m², mindestens jedoch einmal je Arbeitstag zu ermitteln. Die Rohdichte des frischen Spritzmörtels/Spritzbetons darf den Bezugswert aus dem Nachweis der Verwendbarkeit um nicht mehr 0,07 kg/dm³ unterschreiten.
5.6.3 Überprüfung der ausgeführten Leistung (428) Die Überprüfung der ausgeführten Leistung ist vom Auftragnehmer gemäß Abschnitt 1.6.1.3 und (429) bis (431) durchzuführen und zu dokumentieren.
(429) Die fertiggestellten Bereiche sind nach ausreichender Erhärtungszeit im Beisein des Auftragge- bers zur Feststellung von Hohlstellen durch Abklopfen zu überprüfen. Hohlstellen dürfen an keiner Stelle vorhanden sein.
(430) Die Verbundfestigkeit des Spritzmörtel/Spritzbetons ist je angefangene 250 m² Einbaufläche, mindestens jedoch einmal je Bauteil, im Alter von mindestens 7 Tagen an einem Satz von 5 gleich- mäßig über die zu bewertende Fläche verteilten Einzelprüfungen gemäß Anhang 1 zu bestimmen. Die Prüfung muss im Beisein des Auftraggebers erfolgen. Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht an- ders vereinbart, muss die Verbundfestigkeit des Spritzmörtel/Spritzbetons mindestens den zugehöri- gen Werten für die Abreißfestigkeit in Tabelle 2.1 entsprechen. Wird ein Einzelwert kleiner dem zuläs- sigen Einzelwert gefunden, ist durch mindestens zwei Einzelprüfungen in örtlicher Nähe (Entfernung bis zu etwa 1 m) festzustellen, ob es sich beim Prüfergebnis um einen Ausreißer handelt. Sind die zu- sätzlich ermittelten Werte hinreichend, wird der zunächst gefundene Wert verworfen. Wird der zu- nächst gefundene Wert bestätigt, ist durch ein geeignetes Flächenraster der Bereich mit unzureichen- den Verbundfestigkeiten einzugrenzen.
(431) Die Trockenrohdichte des Spritzmörtels/Spritzbetons ist nach DIN 52170-1 an allen Bohrkernen aus der Verbundfestigkeitsprüfung zu bestimmen. Das Volumen ist durch Tauchwägung zu ermitteln. Die der Bindeebene und der Klebeschicht angrenzenden Bereiche sind zuvor abzuschneiden. Die Prü- fung ist nur durchzuführen, wenn aus dem Bohrkern eine Spritzmörtel/Spritzbeton-Scheibe von min- destens 15 mm Dicke gewonnen werden kann. Ist dies nicht möglich, sind zusätzliche Bohrkerne zu entnehmen. Die Trockenrohdichte darf den Bezugswert aus dem Nachweis der Verwendbarkeit um nicht mehr als 0,04 kg/dm³ unterschreiten.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 56
[Seite 63]
6 Betonersatz im Handauftrag (unverankert, unbewehrt)
6.1 Allgemeines (432) Dieser Abschnitt gilt für Instandsetzungsmaßnahmen mit zementgebundenen Betonersatzsys- temen aus Mörtel oder Beton mit bzw. ohne Polymermodifizierung, die lokal in dünnen Schichten ohne zusätzliche Verankerung und Bewehrung auf Betonuntergründe der Altbetonklassen A4 oder A5 auf- gebracht werden.
(433) Die Schichtdicke beträgt in der Regel 10 bis 60 mm, in besonderen Fällen (z. B. tieferen Aus- bruchstellen) bis zu 100 mm.
(434) Der Betonersatz im Handauftrag besteht aus dem Betonersatz und in der Regel der Haftbrücke und ggf. dem Feinspachtel.
6.2 Anwendungsbereich (435) Mit Betonersatz im Handauftrag dürfen Instandsetzungsmaßnahmen nur an Bauteilen der Altbe- tonklassen A4 und A5 durchgeführt werden. Der Betonersatz im Handauftrag muss für die dem Bauteil zugeordneten Einwirkungen geeignet sein.
6.3 Baugrundsätze (436) Die in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Schichtdicken sind Mindestschichtdicken.
(437) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, dürfen die vorgegebenen Schicht- dicken (mit Ausnahme lokaler tieferer Ausbruchstellen und abtragsbedingter Unebenheiten) um nicht mehr als 10 mm überschritten werden.
(438) Der Größtkorndurchmesser
- muss auf die erforderliche Schichtdicke abgestimmt sein
- ist möglichst groß zu wählen
- darf ein Drittel der Dicke der jeweiligen Lage nicht überschreiten,
- darf höchstens 8 mm betragen.
6.4 Baustoffe und Baustoffsysteme (439) Es darf nur solcher Betonersatz im Handauftrag verwendet werden, für den ein projektspezifi- scher Nachweis der Verwendbarkeit gemäß den entsprechenden Vorgaben der Leistungsbeschrei- bung vorliegt und dessen Übereinstimmung mit dem im Rahmen des Nachweises der Verwendbarkeit untersuchten und bewerteten Betonersatz im Handauftrag nachgewiesen ist (siehe Abschnitte 1.4, 1.6.1 und 6.6). Der Betonersatz im Handauftrag muss an das Festigkeits- und Verformungsverhalten des Betonuntergrunds angepasst sein. Für Betonersatz im Handauftrag gemäß Tabelle 0.5, Zeile 1, gelten die Anforderungen gemäß (171) und (189) gleichermaßen.
(440) Es sind nur mineralische Haftbrücken zulässig.
(441) Die Gebinde der Baustoffe müssen gekennzeichnet und unbeschädigt sein. Die zulässige Lage- rungsdauer darf nicht überschritten werden.
(442) Beim Verarbeiten werksmäßig hergestellter Mörtel-/Beton-Trockenkomponenten dürfen nur gan- ze Gebinde der Trockenkomponente verwendet werden. Wenn die Flüssigkomponente nicht in ganzen Gebinden zugegeben wird, ist für ausreichende Homogenisierung und eine geeignete Dosiereinrich- tung zu sorgen. An der Mischanlage ist die Mischanweisung gut lesbar anzubringen. Falls Silos einge- setzt werden, bedürfen diese einer stoffspezifischen Überprüfung im Hinblick auf die Entmischungs- neigung.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 57
[Seite 64]
6.5 Bauausführung 6.5.1 Allgemeines (443) Bei Sichtbetonflächen ist die Oberflächenstruktur der Instandsetzungsbereiche der umgebenden Betonoberfläche anzupassen.
(444) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, ist dem Auftraggeber spätestens 4 Wochen vor dem ersten Einbau des Betonersatzes im Handauftrag ein Ausführungskonzept und spätestens 3 Arbeitstage vor dem Beginn der Ausführungsarbeiten ein Ausführungsplan zur Abstim- mung vorzulegen. Ausführungskonzept und Ausführungsplan werden Bestandteile des Qualitätssiche- rungsplanes gemäß Abschnitt 1.5.1.
(445) Zusammen mit dem Ausführungskonzept sind dem Auftraggeber die Produktdatenblätter und die verbindlichen „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers vorzulegen.
(446) Das Ausführungskonzept muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des zur Verwendung kommenden Betonersatzes im Handauftrag
- Ggf. verbindliche „Angaben zur Ausführung“ des Produktherstellers
- Ergebnisse des projektspezifischen Nachweises der Verwendbarkeit
- Bauteilverzeichnis (Art der Bauteile, Expositionsklassen, Anforderungen nach Bauablauf)
- Vorbereitung der Auftragsflächen (Untergrund und erhärtete Lagen des Betonersatzes im Handauf- trag, falls mehrlagig gearbeitet wird) und Arbeitsfugen
- Erforderliche Maßnahmen im Bereich von Einbauteilen
- Ausbildung von Kanten und Rändern etc.
- Anzahl, Dicke, zeitliche Abfolge und Nachbehandlung der einzelnen Lagen
- Maßnahmen zur Einhaltung der vorgesehenen Schichtdicken
- Ausbildung der Oberfläche des Betonersatzes im Handauftrag
- Überwachung Mörtelherstellung und - verarbeitung, Baustoffprüfungen.
(447) Der Ausführungsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Zeitplan der Ausführung, Unterbrechungen, Ausführungsabfolge Bauteilplan (Anforderungen nach Bauablauf, weitere Detaillierung der Angaben gemäß Ausführungskonzept/Bauteilverzeichnis)
- Einbaumengen, Einbauzeiten
- Personalplan, Kolonnenführer nach Abschnitt 1.5.2
- Herstellung der Arbeitsfugen, Angaben zur Kantenschalung
- Art und Zeitpunkt der Arbeitsfugenbearbeitung
- Anforderungen an die Betonoberflächen, Oberflächenbearbeitung
- Nachbehandlungsplan (Art, Dauer, Zeitpunkt)
- Schutzmaßnahmen für benachbarte Arbeitsabschnitte und Bauteile
- Berücksichtigung der Witterungseinflüsse, witterungsbedingte Schutzmaßnahmen.
6.5.2 Einbau (448) Mit dem Einbau des Betonersatzes im Handauftrag (bei Verwendung einer Haftbrücke vor deren Einbau) darf erst nach Überprüfung des Reinigungsgrades der Bewehrung durch den Auftragnehmer und nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber begonnen werden.
(449) Der Betonuntergrund muss vor dem Einbau des Betonersatzes im Handauftrag (bei Verwendung einer Haftbrücke vor deren Einbau) ausreichend (erstmals mindestens 24 Stunden vorher) vorgenässt werden. Der Betonuntergrund muss bei Beginn des Einbaus jedoch soweit abgetrocknet sein, dass er mattfeucht erscheint. Mit dem Einbau des Betonersatzes im Handauftrag bzw. der Haftbrücke darf erst nach Überprüfung der Auftragsfläche durch den Auftragnehmer und nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber begonnen werden.
(450) Der Betonersatz im Handauftrag ist ausreichend zu verdichten. Bei horizontalen Flächen sind nach Möglichkeit maschinelle Verdichtungsgeräte einzusetzen.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 58
[Seite 65]
(451) Bei mehrlagigem Einbau des Betonersatzes im Handauftrag ist grundsätzlich frisch in frisch zu arbeiten. Ist dies nicht möglich, ist die Oberfläche der erhärteten Lage des Betonersatzes im Handauf- trag wie der Betonuntergrund zu behandeln.
(452) Bei größeren zeitlichen Abständen zwischen den einzelnen Lagen sind Nachbehandlungsmaß- nahmen gemäß Abschnitt 6.5.3 durchzuführen.
6.5.3 Nachbehandlung und Schutz des Betonersatzes im Handauftrag (453) Mit den Maßnahmen zur Nachbehandlung und zum Schutz des Betonersatzes im Handauftrag ist nach Einbau der letzten Lage oder Schicht eines Arbeitsabschnitts erst dann zu beginnen, wenn der Betonersatz im Handauftrag soweit erhärtet ist, dass seine Oberfläche nicht mehr nachteilig verändert werden kann. Ein Helligkeitsumschlag der jeweiligen Oberfläche des Betonersatzes im Handauftrag bzw. des Feinspachtels von dunkel nach hell infolge Austrocknung darf jedoch zu keinem Zeitpunkt auftreten.
(454) Die Nachbehandlung ist nach Art und Dauer entsprechend den verbindlichen „Angaben zur Aus- führung“ des Herstellers unter Beachtung der jeweiligen Umgebungsbedingungen, jedoch mindestens 3 Tage lang, durchzuführen.
6.6 Qualitätssicherung 6.6.1 Baustoffe und Baustoffsysteme 6.6.1.1 Nachweis der Verwendbarkeit (455) Die Verwendbarkeit des Betonersatzes im Handauftrag für den vorgesehenen Verwendungs- zweck unter den Randbedingungen der Baustelle ist vom Auftragnehmer durch einen projektspezifi- schen Nachweis der Verwendbarkeit gemäß den entsprechenden Vorgaben der Leistungsbeschrei- bung nachzuweisen.
(456) Im Rahmen des projektspezifischen Nachweises der Verwendbarkeit sind als Basis für den Übereinstimmungsnachweis Produktmerkmale gemäß den Vorgaben der Leistungsbeschreibung zu bestimmen und zu dokumentieren. Als Bezugswert für die Qualitätssicherung der Ausführung sind die Konsistenz und der Luftgehalt des Betonersatzes im Handauftrag nach DIN EN 1015-3 und DIN EN 1015-7 zu ermitteln. Als Bezugswert für die Überprüfung der ausgeführten Leistung ist die Tro- ckenrohdichte des Betonersatzes im Handauftrag nach DIN 52170-1 zu ermitteln.
6.6.1.2 Übereinstimmungsnachweis, Übereinstimmungsbestätigung (457) Die Übereinstimmung des Betonersatzes im Handauftrag mit dem im Rahmen des Nachweises der Verwendbarkeit untersuchten und bewerteten Betonersatzsystem ist vor und während der Bauaus- führung gemäß den entsprechenden Vorgaben der Leistungsbeschreibung durch den Auftragnehmer sicher zu stellen und zu bestätigen.
6.6.2 Prüfungen im Rahmen der Ausführung (458) Die Qualität der Ausführung ist durch den Auftragnehmer zu prüfen und sicher zu stellen.
(459) Vor dem Einbau sind an den gelieferten Baustoffen vom Auftragnehmer im Rahmen der Über- wachung folgende Kontrollen durchzuführen:
- Übereinstimmung mit der Bestellung (Lieferschein mit Chargennummer, Verpackungsaufschrift)
- Überprüfung des unbeschädigten Zustandes der Verpackung
- Überprüfung der vorschriftsmäßigen Lagerung
- Überprüfung des Verfall- bzw. des Herstelldatums und der zulässigen Lagerungsdauer
Konsistenz, Luftgehalt (460) Die Konsistenz und der Luftgehalt des Betonersatzes im Handauftrag sind einmal je Arbeitstag nach DIN EN 1015-3 und DIN EN 1015-7 zu ermitteln.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 59
[Seite 66]
(461) Das Ausbreitmaß darf um nicht mehr als 15 % vom zugehörigen Bezugswert im Nachweis der Verwendbarkeit abweichen.
(462) Der Luftgehalt darf um nicht mehr als 2 Vol.-% bzw. 50 % relativ (der kleinere Toleranzbereich ist maßgebend) vom zugehörigen Bezugswert im Nachweis der Verwendbarkeit abweichen.
Temperatur des Betonuntergrunds und der verwendeten Stoffe (463) Vor Beginn der Ausführung sind die Temperaturen des Betonuntergrundes und der zu verwen- denden Stoffe zu messen. Die Messungen sind während der Ausführung zu wiederholen, wenn die Temperaturen in die Nähe der in Abschnitt 1.5.4 bzw. in den verbindlichen „Angaben zur Ausführung“ der Hersteller angegebenen Grenzwerte gelangen. Alle Messergebnisse sind zu dokumentieren.
Mischen (464) Beim Mischen der Komponenten des Betonersatzes im Handauftrag ist die Einhaltung des Mi- schungsverhältnisse gemäß Nachweis der Verwendbarkeit zu kontrollieren.
(465) Die ausreichende Homogenisierung der fertigen Mischung ist zu überprüfen.
6.6.3 Überprüfung der ausgeführten Leistung (466) Die Überprüfung der ausgeführten Leistung ist vom Auftragnehmer gemäß Abschnitt 1.6.1 und (467) bis (469) durchzuführen und zu dokumentieren.
(467) Die fertiggestellten Flächen sind nach ausreichender Erhärtungszeit im Beisein des Auftragge- bers zur Feststellung von Hohlstellen durch Abklopfen zu überprüfen. Hohlstellen dürfen an keiner Stelle vorhanden sein.
(468) Sofern nicht anders vereinbart, ist die Verbundfestigkeit des Betonersatzes im Handauftrag je angefangene 25 Einzelflächen, mindestens jedoch einmal je Bauteil, im Alter von mindestens 7 Tagen an einem Satz von 5 gleichmäßig über die zu bewertende Fläche verteilten Einzelprüfungen gemäß Anhang 1 zu bestimmen. Die Prüfung hat im Beisein des Auftraggebers zu erfolgen. Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, muss die Verbundfestigkeit des Betonersatzes im Handauftrag mindestens den zugehörigen Werten für die Abreißfestigkeit in Tabelle 2.1 entsprechen. Wird ein Einzelwert < 1,0 N/mm2 gefunden, ist durch mindestens zwei Einzelprüfungen in örtlicher Nä- he (Entfernung bis zu etwa 1 m) festzustellen, ob es sich um einen Ausreißer handelt. Sind die zusätz- lich ermittelten Werte hinreichend, wird der zunächst gefundene Wert verworfen. Wird der zunächst gefundene Wert bestätigt, ist durch ein geeignetes Flächenraster der Bereich mit unzureichenden Ver- bundfestigkeiten einzugrenzen.
(469) Bei Sollschichtdicken > 15 mm ist die Trockenrohdichte des Betonersatzes im Handauftrag nach DIN 52170-1 an allen Bohrkernen aus der Verbundfestigkeitsprüfung zu bestimmen. Das Volumen ist durch Tauchwägung zu ermitteln. Die an die Bindeebene und die Klebeschicht angrenzenden Berei- che sind zuvor abzuschneiden. Die Prüfung ist nur durchzuführen, wenn aus dem Bohrkern eine Scheibe des Betonersatzes im Handauftrag von mindestens 15 mm Dicke gewonnen werden kann. Ist dies nicht möglich, sind zusätzliche Bohrkerne zu entnehmen. Die Trockenrohdichte des Betonersat- zes im Handauftrag darf den zugehörigen Bezugswert aus dem Nachweis der Verwendbarkeit um nicht mehr als 0,04 kg/dm3 unterschreiten.
7 Oberflächenschutzsysteme (OS)
7.1 Allgemeines (470) Dieser Abschnitt gilt für Instandsetzungsmaßnahmen mit Oberflächenschutzsystemen auf Be- tonuntergründen A3 (mittlere Abreißfestigkeit mindestens 1,3 N/mm²), A4 und A5.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 60
[Seite 67]
7.2 Anwendungsbereich (471) Mit Oberflächenschutzsystemen dürfen Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden, so- fern das Oberflächenschutzsystem für die dem Bauteil zugeordneten Einwirkungen und die zugeord- nete Altbetonklasse geeignet ist.
7.3 Baugrundsätze (472) Es gilt Abschnitt 1.3.
7.4 Baustoffe und Baustoffsysteme (473) Es dürfen nur solche Oberflächenschutzsysteme verwendet werden, für die ein projektspezifi- scher Nachweis der Verwendbarkeit gemäß den entsprechenden Vorgaben der Leistungsbeschrei- bung vorliegt und deren Übereinstimmung mit den im Rahmen des Nachweises der Verwendbarkeit untersuchten und bewerteten Oberflächenschutzsystemen nachgewiesen ist (siehe Abschnitte 1.4, 1.6.1 und 7.6).
(474) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer dem Auf- traggeber spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausführungsarbeiten alle erforderlichen Prüfzeugnis- se, Prüfberichte und Nachweise vorzulegen.
(475) Die Gebinde müssen gekennzeichnet und unbeschädigt sein. Die zulässige Lagerungsdauer darf nicht überschritten werden.
(476) Beim Verarbeiten von Oberflächenschutzsystemen dürfen grundsätzlich nur ganze Gebinde verwendet werden. Wenn ausnahmsweise nicht in ganzen Gebinden zugegeben wird, ist für ausrei- chende Homogenisierung und Verwiegungsgenauigkeit der Komponenten zu sorgen.
7.5 Bauausführung 7.5.1 Allgemeines (477) Hinsichtlich der material- und verarbeitungsbedingten Grenzwerte für die Verwendung der Ober- flächenschutzsysteme sind Abschnitt 1.5.4 und die verbindlichen „Angaben zur Ausführung“ des Her- stellers zu beachten.
(478) Hinsichtlich der zulässigen Untergrundfeuchte für die Verwendung der Oberflächenschutzsyste- me sind die verbindlichen „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers zu beachten. Bei höherfesten Be- tonen ≥ C35/45 können gegenüber den verbindlichen „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers redu- zierte Feuchtegehalte erforderlich sein. Bei zu hohen Feuchtegehalten sind gegebenenfalls für Ober- flächenschutzsysteme nach Vorgabe des Sachkundigen Planers zusätzliche Maßnahmen erforderlich (z. B. eine weitere Grundierung).
(479) Im Übrigen sind die weiteren Angaben des Herstellers für die Ausführung zu beachten.
(480) Mit dem Auftrag von Oberflächenschutzsystemen darf erst nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber begonnen werden.
7.5.2 Auftragen von Hydrophobierungen (481) Flüssige oder pastöse Hydrophobierungen sind von Hand oder durch Sprühen auf trockenen Un- tergrund aufzutragen.
7.5.3 Auftragen von Beschichtungen (482) Beschichtungen müssen so appliziert werden, dass die Trockenschichtdicken innerhalb der fest- gelegten produktspezifischen Maximal- und Mindestwerte liegen.
(483) Die produktspezifischen Mindest- und Maximalschichtdicken sind den verbindlichen „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers zu entnehmen.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 61
[Seite 68]
(484) Die verbindlichen „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers zu den Überarbeitungszeiten sind einzuhalten.
(485) Vor Ausführung der Beschichtungsmaßnahmen muss der Auftragnehmer die erforderlichen Ver- brauchsmengen (unter Berücksichtigung z. B. der Mindesttrockenschichtdicke, Rautiefe und Ebenheit des Untergrundes, flüchtiger Anteil des Beschichtungsstoffs, allgemeine Verarbeitungsverluste) ermit- teln und dokumentieren (siehe Anhang 7).
7.5.4 Ausführungskonzept, Ausführungsplan (486) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, ist dem Auftraggeber spätestens 4 Wochen vor der ersten OS-Applikation ein Ausführungskonzept und spätestens 3 Arbeitstage vor dem Beginn der Ausführungsarbeiten ein Ausführungsplan zur Abstimmung vorzulegen. Ausführungs- konzept und Ausführungsplan werden Bestandteile des Qualitätssicherungsplanes gemäß Abschnitt 1.5.1.
(487) Zusammen mit dem Ausführungskonzept sind dem Auftraggeber die Produktdatenblätter und die verbindlichen „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers vorzulegen.
(488) Das Ausführungskonzept muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Oberflächenschutzsystem
- Bauteilverzeichnis (Art der Bauteile, Expositionsklassen, Anforderungen nach Bauablauf)
- Beschaffenheit der Auftragsflächen (glatt, durchgerieben, brettgeschalt, kugelgestrahlt o. ä.)
- Vorbereitung der Auftragsflächen und Abschnittsübergänge
- Erforderliche Maßnahmen im Bereich von Einbauteilen
- Anzahl, Dicke, zeitliche Abfolge und Nachbehandlung der einzelnen Aufbauschichten
- Maßnahmen zur Einhaltung der vorgesehenen Schichtdicken
- Ausbildung der Oberfläche
- Aufnahme und Entsorgung von Resten und Gebinden
- Überwachung Materialherstellung und - verarbeitung, Baustoffprüfungen.
(489) Der Ausführungsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Zeitplan der Ausführung, Unterbrechungen, Ausführungsabfolge
- Bauteilplan (Anforderungen nach Bauablauf, weitere Detaillierung der Angaben gemäß Ausfüh- rungskonzept/Bauteilverzeichnis)
- Einbaumengen, Einbauzeiten
- Personalplan, Kolonnenführer nach Abschnitt 1.5.2
- Ausbildung von Abschnittsübergängen
- Angaben zu Randabklebungen
- Anforderungen an die Oberflächen, Oberflächenbearbeitung
- Nachbehandlungsplan (Art, Dauer, Zeitpunkt)
- Schutzmaßnahmen für benachbarte Arbeitsabschnitte und Bauteile
- Berücksichtigung der Witterungseinflüsse, witterungsbedingte Schutzmaßnahmen.
7.6 Qualitätssicherung 7.6.1 Baustoffe und Baustoffsysteme 7.6.1.1 Nachweis der Verwendbarkeit (490) Die Verwendbarkeit des Oberflächenschutzsystems für den vorgesehenen Verwendungszweck unter den Randbedingungen der Baustelle ist vom Auftragnehmer durch einen projektspezifischen Nachweis der Verwendbarkeit gemäß den entsprechenden Vorgaben der Leistungsbeschreibung nachzuweisen.
(491) Im Rahmen des projektspezifischen Nachweises der Verwendbarkeit sind als Basis für den Übereinstimmungsnachweis Produktmerkmale gemäß den Vorgaben der Leistungsbeschreibung zu bestimmen und zu dokumentieren.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 62
[Seite 69]
7.6.1.2 Übereinstimmungsnachweis, Übereinstimmungsbestätigung (492) Die Übereinstimmung des Oberflächenschutzsystems mit dem im Rahmen des Nachweises der Verwendbarkeit untersuchten und bewerteten Oberflächenschutzsystems ist vor und während der Bauausführung vor Verwendung gemäß den entsprechenden Vorgaben der Leistungsbeschreibung durch den Auftragnehmer sicher zu stellen und zu bestätigen.
7.6.2 Prüfungen im Rahmen der Ausführung (493) Die Qualität der Ausführung ist durch den Auftragnehmer zu prüfen und sicher zu stellen.
(494) Vor dem Einbau sind an den gelieferten Baustoffen vom Auftragnehmer im Rahmen der Über- wachung folgende Kontrollen durchzuführen:
- Übereinstimmung mit der Bestellung (Lieferschein mit Chargennummer, Verpackungsaufschrift)
- Überprüfung des unbeschädigten Zustandes der Verpackung
- Überprüfung der vorschriftsmäßigen Lagerung
- Überprüfung des Verfall- bzw. des Herstelldatums und der zulässigen Lagerungsdauer.
7.6.3 Überprüfung der ausgeführten Leistung (495) Die Überprüfung der ausgeführten Leistung ist vom Auftragnehmer gemäß Abschnitt 1.6.1.3 und (496) bis (499) durchzuführen und zu dokumentieren.
(496) Bei Oberflächenschutzsystemen OS 4 (OS C) dürfen die produktspezifischen Mindesttrocken- schichtdicken (d ) der Oberflächenschutzschicht (hwO) gemäß den verbindlichen „Angaben zur min,P Ausführung“ des Herstellers über Verbrauchsmengen nach Anhang 7, Abschnitt 7.1, nachgewiesen werden.
(497) Für Oberflächenschutzsysteme OS 5 (OS D) sind die produktspezifischen Mindesttrocken- schichtdicken gemäß den verbindlichen „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers und den Kriterien nach Absatz (498) nachzuweisen (Prüfung nach Anhang 7, Abschnitt 7.2).
(498) Kriterien Schichtdicken a) Kriterium 1: kleinster Einzelwert der Prüfserie d ≥ 0,7d ist,i,min min,p b) Kriterium 2: Mittelwert der Prüfserie d ≥ d ist,m min,p ⋅ c) Kriterium 3: Mittelwert der Prüfserie d < d ist,m max,p d) Kriterium 4: größter Einzelwert der Prüfserie d ≤ 1,3d ist,i,max max,p mit: d produktspezifische Maximalschichtdicke max,p ⋅ d produktspezifische Mindestschichtdicke min,p d Mittelwert der Prüfserie ist,m d kleinster Einzelwert der Prüfserie ist,i,min d größter Einzelwert der Prüfserie ist,i,max
(499) Verbundstörungen zwischen Oberflächenschutzsystem und Untergrund dürfen an keiner Stelle vorhanden sein. Die Verbundfestigkeit des Oberflächenschutzsystems ist je angefangene 250 m² Ein- baufläche, mindestens jedoch einmal je Bauteil im Alter von mindestens 7 Tagen an einem Satz von 3 gleichmäßig über die zu bewertende Fläche verteilten Einzelprüfungen gemäß Anhang 1 zu bestim- men. Die Prüfung muss im Beisein des Auftraggebers erfolgen. Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, muss die Verbundfestigkeit des Oberflächenschutzsystems mindestens den zugehörigen Werten der Abreißfestigkeit der Tabelle 2.1 entsprechen. Wird ein Einzelwert kleiner dem in Tabelle 2.1 zulässigen gefunden, ist durch mindestens zwei Einzelprüfungen in örtlicher Nähe (Ent- fernung bis zu etwa 1 m) festzustellen, ob es sich um einen Ausreißer handelt. Sind die zusätzlich er- mittelten Werte hinreichend, wird der zunächst gefundene verworfen. Wird der zunächst gefundene Wert bestätigt, ist durch ein geeignetes Flächenraster der Bereich mit unzureichenden Verbundfestig- keiten einzugrenzen.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 63
[Seite 70]
8 Füllen von Rissen und lokalen Hohlräumen
8.1 Allgemeines (500) Dieser Abschnitt gilt für Instandsetzungsmaßnahmen mit polymeren oder zementgebundenen Rissfüllstoffen. Zu diesen Maßnahmen zählen das Schließen (bzw. Begrenzen der Rissbreite durch Füllen), das Abdichten und das Verbinden von Rissen sowie das Füllen von lokalen Hohlräumen.
(501) Sofern nachfolgend lokale Hohlräume nicht gesondert erwähnt werden, gelten dafür die Anga- ben für Rissinjektionen sinngemäß.
8.2 Anwendungsbereich (502) Mit Rissfüllstoffen dürfen Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden, sofern der jeweilige Rissfüllstoff für die dem Bauteil zugeordneten Einwirkungen und die zugeordnete Altbetonklasse ge- eignet ist.
8.3 Baugrundsätze (503) Es gilt Abschnitt 1.3.
8.4 Baustoffe und Baustoffsysteme (504) Es dürfen nur solche Rissfüllstoffe verwendet werden, für die ein projektspezifischer Nachweis der Verwendbarkeit gemäß den entsprechenden Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorliegt und de- ren Übereinstimmung mit den im Rahmen des Nachweises der Verwendbarkeit untersuchten und be- werteten Rissfüllstoffe nachgewiesen ist (siehe Abschnitte 1.4, 1.6.1 und 8.6).
(505) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer dem Auf- traggeber spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausführungsarbeiten alle erforderlichen Prüfzeugnis- se, Prüfberichte und Nachweise vorzulegen.
(506) Die Gebinde müssen gekennzeichnet und unbeschädigt sein. Die zulässige Lagerungsdauer darf nicht überschritten werden.
(507) Beim Verarbeiten von polymeren Rissfüllstoffen dürfen grundsätzlich nur ganze Gebinde ver- wendet werden. Wenn ausnahmsweise nicht in ganzen Gebinden zugegeben wird, ist für ausreichen- de Homogenisierung und Verwiegungsgenauigkeit der Komponenten zu sorgen.
8.5 Bauausführung 8.5.1 Behandeln von Rissen und lokalen Hohlräumen 8.5.1.1 Allgemeines (508) Der durch den Planer festgestellte Ist-Zustand ist vor Beginn der Ausführung augenscheinlich zu prüfen, insbesondere ist auf Zustandsänderungen aus dem Bauablauf zu achten.
(509) Das Füllen von Rissen (Injektion oder Vergießen) setzt von der Art des Füllstoffs und vom ange- wendeten Verfahren abhängige Mindestrissbreiten voraus. Die Risse sind möglichst bei maximal sich einstellender Rissbreite zu füllen.
(510) Das Füllen von lokalen Hohlräumen setzt von der Art des zementgebundenen Füllstoffs (ZL, ZS) und vom angewendeten Verfahren abhängige Mindestabmessungen der Zugänglichkeit voraus.
(511) Lokale Hohlräume im Bauteil müssen erforderlichenfalls durch Bohrungen zum Füllen und Ent- lüften erschlossen werden.
(512) Die Flanken von Rissen und lokalen Hohlräumen müssen bei kraftschlüssigem und begrenzt dehnbarem Füllen frei von haftungsmindernden Verunreinigungen sein.
(513) Um die vollständige Füllung der Risse und lokalen Hohlräume sicherzustellen, ist soweit aus- führbar, eine allseitige Verdämmung erforderlich.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 64
[Seite 71]
(514) Bei einer Riss- oder Hohlraumverdämmung müssen geeignete schnellhärtende Verdämmmate- rialien für Leckstellen vorgehalten werden.
(515) Misch- und Injektionsgeräte müssen auf den zu verarbeitenden Füllstoff abgestimmt sein und für diesen geeignet sein.
(516) Zum Mischen von Zementleimen und Zementsuspensionen müssen Rührwerke eingesetzt wer- den, die alle Bestandteile so aufschließen, dass die geforderte Mischungsstabilität erreicht wird.
(517) Bei der Verarbeitung mit dem einkomponentigen Injektionsgerät dürfen nur vollständige Gebinde oder im vom Hersteller vorgegebenen Mischungsverhältnis genau abgemessene Einzelkomponenten gemischt werden. Gemischte Gebindeinhalte dürfen zum Füllen und bei Nachinjektion nur innerhalb der Verarbeitbarkeitsdauer eingesetzt werden. Eine Verlängerung der Gebindeverarbeitbarkeitsdauer durch Kühlung ist bei hohen Umgebungstemperaturen zulässig.
(518) Bei der Verarbeitung mit dem zweikomponentigen Injektionsgerät müssen die temperaturabhän- gigen Einzelviskositäten der Komponenten A und B vorliegen, um das Soll-Mischungsverhältnis des Rissfüllstoffes einstellen zu können. Die Einhaltung des Mischungsverhältnisses ist durch Auslitern zu kontrollieren.
(519) Risse müssen vollständig, d. h. mindestens bis zu einem Füllgrad von 80 % des zu füllenden Bauteilquerschnitts, gefüllt werden, sofern nicht anders vom Sachkundigen Planer festgelegt, z. B. beim Vergießen von Rissen.
8.5.1.2 Injizieren von Füllstoffen in Risse und lokale Hohlräume 8.5.1.2.1 Allgemeines (520) Bei der Verwendung von Bohrpackern ist sicherzustellen, dass die für die Standsicherheit erfor- derliche Bewehrung durch die Herstellung von Bohrlöchern nicht beschädigt wird. Insbesondere bei Spanngliedern ist vor dem Bohren deren Lage zu ermitteln.
(521) Die Anordnung der Packer zur Rissinjektion bis zu einer Fülltiefe von 600 mm sollte gemäß Bild 8.1 erfolgen. Dabei sind die in Bild 8.1. aufgeführten mittleren Abstände (r) zwischen den Packern in Abhängigkeit von der Bauteildicke (d) zu beachten. Abweichende Packeranordnungen können festge- legt werden, wenn dies die Bauteilmaße, die Rissbreiten und die Bewehrungsanordnung erfordern. In Abhängigkeit der Zugänglichkeit ist bei Klebepackern eine einseitige oder zweiseitige Anordnung und entsprechende Packerabstände zu wählen.
(522) Bei Fülltiefen > 600 mm erfolgen durch den Sachkundigen Planer Vorgaben zur Ausführung (z. B. Festlegung der Packerabstände, Rissfüllgrad/-tiefe). Die Bohrpacker können in diesem Fall z. B. in Bohrlöchern befestigt werden, die die Rissebene, von der Bauteiloberfläche gerechnet, in unterschied- lichen Tiefen (mehrreihige Packeranordnung) kreuzen. Zur Erprobung des möglichen Füllgrades und der Fülltiefe bei einseitig zugänglichen Bauteilen wird empfohlen, Musterinjektionen vorzunehmen.
(523) Für Hohlrauminjektionen sind die Packer in einem der Art und dem Ausmaß des Hohlraums ent- sprechenden Raster anzuordnen.
(524) Bei Bohrlöchern ist die Durchgängigkeit des Bohrlochs durch Reinigungsmaßnahmen (z. B. Aus- saugen) sicherzustellen.
(525) Bei einer Injektion ist eine ausreichende Entlüftung des Risses oder des Hohlraumes sicherzu- stellen.
(526) Bei einer Injektion von wassergefüllten Rissen oder wassergesättigtem Betongefüge ist ein Ent- weichen des Wasers im Zuge der Injektion sicherzustellen.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 65
[Seite 72]
(527) Vor der Injektion von zementgebundenen Füllstoffen sind trockene Flanken von Rissen und Hohlräumen gemäß den Angaben im Ausführungskonzept vorzunässen.
(528) Ist während der Ausführung der Injektion mit einer Rissbreitenänderung zu rechnen, so sollte die Reduzierung der Rissbreite (Schließungsphase) mit der Festigkeitsentwicklung der Rissfüllstoffe ein- hergehen. Ist das Füllziel das kraftschlüssige Verbinden der Rissflanken, so ist die temperaturabhän- gige Zeitdauer der Festigkeitsentwicklung bis zum Erreichen von 3 N/mm² des Rissfüllstoffes zu be- achten.
d: Bauteildicke, r: Abstand der Packer1), t: Wirkzone eines Packers
- Der mittlere Abstand r darf in beiden Fällen nur unwesentlich überschritten werden.
- Injektionsrichtung: von unten nach oben, Nutzung der Packer nacheinander jeweils nach Austritt des Rissfüllstoffes aus dem vorhergehenden Füllvorgang.
Bild 8.1: Anordnung der Packer in Standardfällen bei einer vorgegebenen Fülltiefe bis max. 600 mm
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 66
[Seite 73]
(529) Es ist stets eine Nachinjektion über alle vorhandenen Packer vorzunehmen. Diese darf nur in- nerhalb der für den verwendeten Rissfüllstoff nachgewiesenen Verarbeitbarkeitsdauer gemäß den verbindlichen „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers (Bauteiltemperatur, gegebenenfalls Reakti- onstemperatur des Füllstoffes bei Hohlräumen) vorgenommen werden.
(530) Eine erneute Injektion von undicht gewordenen Rissen und Hohlräumen ist gemäß den füll- stoffspezifischen Anwendungsbedingungen zulässig (siehe Tabelle 0.8). Hierzu sind im Regelfall auch neue Bohrkanäle und Packer zu setzen.
(531) Bohrkanäle sind zum Abschluss der Maßnahme zu schließen. Die Reste von Bohrpackern sind bis in eine Tiefe von mindestens 4 cm zu entfernen. Die Bohrkanäle sind zum Abschluss der Maß- nahme dauerhaft z.B. mit Mörtel zu schließen.
(532) Bohrkanäle müssen nach Beendigung der Injektion mit einem geeigneten Mörtel geschlossen werden.
8.5.1.2.2 Anforderungen an die Gerätetechnik (533) Maschinelle Injektionsgeräte müssen über eine Druckregelung und eine Anzeige für den Injekti- onsdruck verfügen. Zweikomponentige Injektionsanlagen müssen über eine Temperiereinrichtung der Einzelkomponenten verfügen.
(534) Der Injektionsdruck ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit und Güte des Betonuntergrundes sowie füllstoff- und füllartspezifisch sinnvoll zu begrenzen. Mit besonderer Sorgfalt ist beim Füllen von oberflächennahen Hohlräumen zu verfahren.
8.5.1.2.3 Anforderungen an Injektionszubehör (535) Die Injektion erfolgt über
- Klebepacker, die auf die Bauteiloberfläche im Zuge einer Verdämmung geklebt werden.
- Bohrpacker, die in Bohrlöchern befestigt werden. Die Befestigung der Packer muss so ausgebildet sein, dass eine dem Injektionsdruck standhaltende Verbindung zum Bauteil hergestellt wird und das Austreten des Füllstoffes nach Beendigung der Injek- tion verhindert wird. Die im Bauteil verbleibenden Packerteile müssen aus nicht rostenden Werkstoffen bestehen.
(536) Die zement- oder polymergebundene Verdämmung muss so beschaffen sein, dass eine dem Injektionsdruck angepasste Haftung sichergestellt werden kann. Sind Rissbreitenänderungen während der Ausführungsarbeiten zu erwarten, so muss die Verdämmung über eine ausreichende Flexibilität verfügen, um die Rissbreitenänderungen ohne Leckage aufnehmen zu können.
8.5.1.3 Druckloses Füllen durch Vergießen von aufgeweiteten Rissen, von Rissen definierter Mindestbreite und von lokalen Hohlräumen mit Rissfüllstoffen (537) Zugängliche Rissflanken und lokale Hohlräume sind vor dem drucklosen Füllen mit geeigneten Verfahren (z. B. mit Druckluft oder Industriestaubsauger) von losen Feinstoffen zu säubern. Benet- zungs- und haftungsverhindernde Verunreinigungen sollten entfernt werden.
(538) Vor dem Einbau von zementgebundenen Füllstoffen sind die Kontaktflächen von Rissen oder lokalen Hohlräumen frühzeitig und nur kapillargesättigt vorzunässen.
(539) Die erforderliche Fülltiefe muss vorab festgelegt und im Zuge der Ausführung überprüft werden.
(540) Beim drucklosen Füllen von Rissen und lokalen Hohlräumen ist ein kontinuierlicher Material- überschuss innerhalb der Verarbeitungsdauer sicherzustellen. Dies kann beim drucklosen Füllen von Rissen z. B. durch Herstellen einer Nut im Rissverlauf oder durch Anordnung temporärer Barrieren beidseitig der Rissflanken erfolgen.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 67
[Seite 74]
8.6 Qualitätssicherung 8.6.1 Baustoffe und Baustoffsysteme 8.6.1.1 Nachweis der Verwendbarkeit (541) Die Verwendbarkeit des Rissfüllstoffs für den vorgesehenen Verwendungszweck unter den Randbedingungen der Baustelle ist vom Auftragnehmer durch einen projektspezifischen Nachweis der Verwendbarkeit gemäß den entsprechenden Vorgaben der Leistungsbeschreibung nachzuweisen.
(542) Im Rahmen des projektspezifischen Nachweises der Verwendbarkeit sind als Basis für den Übereinstimmungsnachweis Produktmerkmale gemäß den Vorgaben der Leistungsbeschreibung zu bestimmen und zu dokumentieren. Als Bezugswert für die Qualitätssicherung der Ausführung ist bei zementgebundenen Rissfüllstoffen die Auslaufzeit (Marsh-Trichter) gemäß DIN EN 14117 zu bestim- men.
8.6.1.2 Übereinstimmungsnachweis, Übereinstimmungsbestätigung (543) Die Übereinstimmung des Rissfüllstoffs mit dem im Rahmen des Nachweises der Verwendbar- keit untersuchten und bewerteten Rissfüllstoffs ist vor und während der Bauausführung vor Verwen- dung gemäß den entsprechenden Vorgaben der Leistungsbeschreibung durch den Auftragnehmer si- cher zu stellen und zu bestätigen.
8.6.2 Prüfungen im Rahmen der Ausführung (544) Die Qualität der Ausführung ist durch den Auftragnehmer zu prüfen und sicher zu stellen.
(545) Vor dem Einbau sind an den gelieferten Baustoffen vom Auftragnehmer im Rahmen der Über- wachung folgende Kontrollen durchzuführen:
- Übereinstimmung mit der Bestellung (Lieferschein mit Chargennummer, Verpackungsaufschrift)
- Überprüfung des unbeschädigten Zustandes der Verpackung
- Überprüfung der vorschriftsmäßigen Lagerung
- Überprüfung des Verfall- bzw. des Herstelldatums und der zulässigen Lagerungsdauer.
(546) Bei zementgebundenen Rissfüllstoffen darf die Auslaufzeit (Marsh-Trichter) gemäß DIN EN 14117 nicht mehr als 25 % vom Bezugswert aus dem Nachweis der Verwendbarkeit abweichen.
8.6.3 Überprüfung der ausgeführten Leistung (547) Sofern in der Leistungsbeschreibung vereinbart, ist die dort vorgegebene Zielsetzung der Füll- maßnahme durch Entnahme und Untersuchung von Bohrkernen zu überprüfen.
(548) Beim Verfahren Druckloses Füllen durch Vergießen von aufgeweiteten Rissen, von Rissen defi- nierter Mindestbreite und von lokalen Hohlräumen mit Rissfüllstoffen gemäß Abschnitt 8.1.5.3 muss eine Kontrolle der Fülltiefe erfolgen.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite 68
[Seite 75]
ANHANG 1: TECHNISCHE PRÜFVORSCHRIFT – VERBUNDFESTIGKEIT VON BETONERSATZ UND OBERFLÄCHENSCHUTZSYSTEMEN
1 Zweck und Anwendungsbereich
Die Prüfung dient der Beurteilung des Verbundes zwischen dem Betonuntergrund und darauf aufge- brachtem Betonersatz oder Oberflächenschutzsystem sowie innerhalb des Betonersatzes aufgrund ei- nes Zug- bzw. Abreißfestigkeitswertes. Je nach Lage der Bruchfläche entspricht der Prüfwert der Haft- zugfestigkeit oder der Zugfestigkeit des Betons bzw. des Betonersatzes bzw. der Haftzugfestigkeit des Oberflächenschutzsystems. Bei Versagen innerhalb des Betons oder des Betonersatzes oder des Ober- flächenschutzsystems kann gefolgert werden, dass die Haftzugfestigkeit mindestens der ermittelten Zugfestigkeit entspricht.
Für Betonersatz in Schichtdicken von mehr als 50 mm ist der Zugversuch nach Abschnitt 3.1 anzuwen- den. Bei Schichtdicken bis zu 50 mm kann der Abreißversuch nach Abschnitt 3.2 angewandt werden. Bei Oberflächenschutzsystemen ist der Abreißversuch gemäß Abschnitt 3.2 anzuwenden.
2 Zitierte Normen und Regelwerke
[1] DIN EN 12504-1: Prüfung von Beton in Bauwerken - Teil 1: Bohrkernproben; Herstellung, Untersu- chung und Prüfung unter Druck
[2] Prüfung von Beton. Empfehlungen und Hinweise als Ergänzung zu DIN 1048. Abschnitt 3.3: Zugfes- tigkeit. Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) Heft 422.
[3] DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungsrichtlinie), Teil 3: Anforderungen an die Betriebe und Überwachung der Ausführung, Anhang C; Teil 4: Prüfverfahren
[4] DIN EN 1542: Produkte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken. Prüfverfahren; Messung der Haftfestigkeit im Abreißversuch
3 Prüfverfahren
3.1 Zugversuch Die Prüfung erfolgt an Bohrkernen gemäß [1] mit einem Durchmesser d, der mindestens dem Vierfachen des Größtkorndurchmessers entspricht, mindestens jedoch 50 mm beträgt. Von den beiden Enden der Bohrkerne ist im Nassschnittverfahren jeweils gerade soviel abzuschneiden, dass ebene und zur Bohr- kernachse senkrecht orientierte Flächen entstehen. Die verbleibende Höhe h der Bohrkerne soll mindes- tens 2 d betragen. Die Bindeebene zwischen Betonersatz und Betonuntergrund soll mittig, mindestens aber im Abstand von h/4 von den Stirnflächen, liegen.
Bei mehrlagigem Auftrag von Betonersatz, insbesondere von Spritzbeton und SPCC, kann zusätzlich ei- ne gesonderte Beurteilung des Verbundes der einzelnen Lagen erforderlich sein. Dies ist bei der Vorbe- reitung der Probekörper hinsichtlich der Lage der Bindeebenen ggf. zu berücksichtigen.
Auf die Stirnflächen der Bohrkerne sind Lasteintragungsplatten mit einer Dicke von mindestens 3,5.√d aufzukleben.
Die Bohrkerne bzw. die daraus hergestellten Proben sind bis zur Prüfung unter Wasser bei (20 ± 2)°C zu lagern. Die Wasserlagerung darf nur für das Heraussägen der Proben aus den Bohrkernen und das Anbringen der Lasteintragungsplatten unterbrochen werden.
Der zentrische Zugversuch gemäß [2] ist mit einer Belastungsgeschwindigkeit von (0,05 ± 0,01) N/(mm²s) durchzuführen. Aus der erreichten Höchstlast ergibt sich die Zugfestigkeit:
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 1
[Seite 76]
4·F
f = =1,27·F /d2
t p·d2
f = Zugfestigkeit in N/mm² t F = Höchstlast in N d = Durchmesser des Probekörpers in mm
Weitere Hinweise zur Entnahme der Bohrkerne und Durchführung der Prüfung sind [1] und [2] zu ent- nehmen.
3.2 Abreißversuch Die Durchführung des Abreißversuchs gemäß [4] erfolgt grundsätzlich an Prüfflächen, die durch eine Ringnut mit einem Innendurchmesser von 50 mm begrenzt sind.
Bei Betonersatzsystemen und harten Beschichtungen ist die Ringnut durch Nassbohren mit zwangsge- führter Diamantbohrkrone senkrecht zur Oberfläche herzustellen. Die Tiefe soll ca. 5 bis 10 mm größer als die Schichtdicke des Instandsetzungsystems sein. Vor dem Freibohren ist die Prüffläche ggf. zu eb- nen. Auf die vorbereitete und gereinigte Prüffläche ist ein Prüfstempel mit einem Durchmesser von (50 ± 0,5) mm und einer Mindestdicke von 25 mm zu kleben.
Bei weichen Beschichtungen ist die Prüffläche nach dem Aufkleben des Prüfstempels bis zum Beton zu durchtrennen. Der Schnitt ist bündig mit der Mantelfläche des Prüfstempels zu führen. Als Schneidvor- richtung kann z. B. ein scharfes Messer verwendet werden.
Bei Betonersatzsystemen und harten Beschichtungen ist der Abreißversuch mit einer Belastungsge- schwindigkeit von (100 ± 20) N/s, bei weichen Beschichtungen von (300 ± 20) N/s durchzuführen. Aus der Höchstlast ergibt sich die Abreißfestigkeit f . Die Berechnung der Abreißfestigkeit f erfolgt analog h h zur Berechnung der Zugfestigkeit f gemäß Abschnitt 3.1. t
Weitere Hinweise zur Durchführung der Prüfung sind [3] zu entnehmen.
4 Auswertung
Einzelwerte, Mittelwerte und Standardabweichungen sowie der jeweils kleinste Einzelwert einer Prüfser- ie sind auf 0,1 N/mm² gerundet anzugeben. Zusätzlich ist zu jedem Einzelwert der jeweilige Flächenan- teil der Versagensart auf 10 % abzuschätzen und anzugeben. Die Versagensarten werden gemäß [4] bezeichnet:
A = Kohäsionsversagen im Betonuntergrund bzw. in der Unterlage A/B = Adhäsionsversagen in der Bindeebene Betonuntergrund/Betonersatz B = Kohäsionsversagen im Betonersatz 1. Schicht B/C = ggf. Adhäsionsversagen in der Bindeebene 1. Schicht/2. Schicht C = Kohäsionsversagen im Betonersatz 2. Schicht etc. ... Y/Z = Adhäsionsversagen in der Bindeebene Kleber/Prüfstempel
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 2
[Seite 77]
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen – Wasserbau für die Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken | ZTV-W LB 219,Anhang 1 | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Formblatt zum Zug- bzw. Abreißversuch | Blatt | |||||||||||||
| Bauwerk Nr. Baumaßnahme: Bauabschnitt: Bauteil: | ||||||||||||||
| Zugeordnete Prüffläche: | Angaben zum Prüfgerät: Geräte Typ-Nr.: _________________ Messbereich: _________________ Prüfstempeldurchmesser: 50 mm | Nr. | Höchst- last F (N) | Abreiß- bzw. Verbundfestigkeit | Versagensart in % der Bruchfläche | |||||||||
| Einzel- wert (N/mm²) | Mittel- wert (N/mm²) | Kohäsionsversagen | Adhäsionsversagen | |||||||||||
| A | B | C | D | Y | A/B | B/C | C/D | -/Y Y/Z | ||||||
| Prüfdurchführung Bohrtiefe (Abreißversuch) (mm) _______________ Bohrkernhöhe im Zugversuch (mm): ___________ Lage der Bindeebene (Abstand von Bohrkernober- fläche) (mm) ______________________________ Kerndurchmesser (mm): ____________________ Klebstoff: ________________________________ Lastanstiegsgeschwindigkeit: 100 N/s1) 300N/s2) | ||||||||||||||
| Mit der Prüfung beauftragte(s) Firma oder Institut: | ||||||||||||||
| Prüfungsdatum: ______________ Fertigstelldatum des Prüfgutes: ______________ Temperatur des Prüfgutes: _____________°C | Prüfgut Unvorbereiteter Betonuntergrund Vorbereiteter Betonuntergrund Betonersatzsystem Oberflächenschutzsystem | |||||||||||||
| Kohäsionsversagen | Adhäsionsversagen | Bezeichnung der Schicht | ||||||||||||
| Datum, Unterschriften: _____________ ______________________ ___________________ Prüfer Auftragnehmer Auftraggeber ______________________________________________________________________ 1) für hartes Prüfgut 2) für elastisches und thermoplastisches Prüfgut | A - Im Beton bzw. in der Unterlage B - In der ersten Schicht des Prüfguts C - In der zweiten Schicht des Prüfguts ... Y - In der Klebschicht | A/B - zwischen Beton (bzw. Unterlage) und der ersten Schicht des Prüfguts B/C - zwischen der ersten und zweiten Schicht des Prüfguts ... -/Y - zwischen der letzten Schicht des Prüfguts und der Klebschicht Y/Z – zwischen Klebschicht und Stempel | A = B = C = ... |
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 3
[Seite 78]
ANHANG 2: TECHNISCHE PRÜFVORSCHRIFT – ANKERZUGVERSUCH
1 Zweck und Anwendungsbereich
Die Prüfung dient der Beurteilung des Verbundes zwischen der Stahloberfläche der Ankerstäbe und dem Injektions- bzw. Verfüllmörtel sowie zwischen dem Injektions- bzw. Verfüllmörtel und dem Betonun- tergrund. Darüber hinaus wird die Zugfestigkeit des Betonuntergrundes hinsichtlich der Weiterleitung der Ankerkräfte in das Gesamtbauwerk (Ausbruchkegel) überprüft.
2 Zitierte Normen und Regelwerke
[1] DIN EN 1992-1-1 Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken, Teil 1- 1, Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau, einschließlich Nationaler Anhang
[2] DIN 19702 Massivbauwerke im Wasserbau – Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit
3 Prüfverfahren
Als Probeanker sind im Regelfall Anker anzuordnen bzw. auszuwählen, die hinsichtlich Material, Kon- struktion und Abmessung identisch mit den Originalankern sind.
Messgröße des Ankerzugversuchs ist die axial zum Ankerstab anzusetzende Zugnormalkraft F . Der Prüf Betrag der Prüfkraft F ergibt sich aus dem Produkt der in der Ausführungsstatik angesetzten Anker- Prüf kraft N als Bemessungswert aus der maßgebenden Bemessungssituation und dem Teilsicherheits- Ed beiwert des Tragwiderstandsγ des Betonuntergrundes vgl. [1] bzw. [2]:: c
F = γ · N £ A · f
Prüf c Ed yk
Falls keine genaueren Angaben vorliegen, istγ = 1,5 zu setzen. c
Die Prüfkraft ist axial in den jeweiligen Probeanker einzuleiten. Nach Erreichen des Endbetrages F Prüf ist die Prüfkraft mindestens 10 Minuten konstant zu halten. Bei dem Zugversuch dürfen augenscheinlich keine plastischen Verformungen am Ankerstab oder Schädigungen am Betonuntergrund bzw. Verfüll- mörtel auftreten.
Wird als Widerlager für die Einleitung der Prüfkraft der den Probeanker umgebende Betonuntergrund benutzt, ist eine Traverse oder ähnliche Hilfseinrichtung zu verwenden. Der Abstand zwischen Anker- achse und Traversenauflager muss größer als die Ankereinbindelänge L, maximal aber 0,6 m sein (vgl. Abb.).
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 4
[Seite 79]
4 Auswertung
Die Versuchsergebnisse sind in einem Prüfprotokoll zu dokumentieren. Darin sind mindestens folgende Angaben aufzunehmen:
- Objekt, Auftraggeber der Baumaßnahme, ausführende Baufirma, Prüfer und dessen Auftraggeber, Datum der Prüfung
- Daten der Probeanker (Lage, Bohrloch- und Ankerdurchmesser, Einbindetiefe)
- Datum des Probeankereinbaus
- Ankermaterial (Stahl, Mörtel)
- Festigkeitsentwicklung des Ankermörtels
- Prüfkraft FPrüf
- Prüfgerät und Messbereich
- Beschreibung des Versuchsergebnisses (augenscheinliche Schadensfreiheit oder Angaben zur Ver- sagensart, z. B. Ausziehen des Ankerstabes mit oder ohne Ausbruchkegel, Verbundversagen des Verfüll- bzw. Injektionsmörtels oder Stahlversagen).
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 5
[Seite 80]
ANHANG 3: T ECHNISCHE PRÜFVORSCHRIFT – BESTIMMUNG DES WASSERGEHALTES AM FRISCHMÖRTEL/FRISCHBETON DURCH DARREN
Für die Bestimmung des Wassergehalts bei der Ermittlung des w/z-Wertes am Frischmörtel/Frischbeton ist wie folgt zu verfahren:
Eine Probemenge von mindestens 5.000 g Frischbeton ist in das Darrgefäß auf 1 g genau einzuwägen und unter ständigem Rühren rasch und scharf zu trocknen, bis keine Klumpen mehr zu beobachten sind und kein Dampf mehr aufsteigt (Kontrolle mit Glasplatte). Die Wärme soll möglichst großflächig zuge- führt werden, so dass die Probe nach spätestens 20 Minuten trocken ist. Die trockene und abgekühlte Probe ist zu wägen. Der entstandene Masseverlust entspricht dem Wassergehalt der Probe.
Es sind 2 Versuche durchzuführen. Unterscheiden sich die Ergebnisse beider Versuche um mehr als 20 g, ist ein dritter Versuch notwendig. Für die Beurteilung ist der arithmetische Mittelwert aus den 2 bzw. 3 Versuchen maßgebend.
Die Kernfeuchte der Gesteinskörnung ist in vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zu berücksich- tigen.
Die Zeit zwischen Herstellung des Frischbetons und Prüfbeginn darf 1 Stunde nicht überschreiten.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 6
[Seite 81]
ANHANG 4: TECHNISCHE PRÜFVORSCHRIFT – BEHINDERTES SCHWINDEN
1 Zweck und Anwendungsbereich Die Prüfung dient der Beurteilung der Reißneigung von Spritzmörtel/ Spritzbeton infolge behinderten Schwindens.
2 Zitierte Normen und Regelwerke [1] DIN EN 10056-1: Gleichschenklige und ungleichschenklige Winkel aus Stahl - Teil 1: Maße; Deutsche Fassung EN 10056-1 [2] DIN 50014: Klimate und ihre technische Anwendung; Normalklimate
3 Prüfverfahren In Abhängigkeit vom Größtkorndurchmesser des zu untersuchenden Spritzmörtels/Spritzbetons werden als Schwindrinnen Winkelstähle gemäß DIN EN 10056-1 [1] mit einer freien Länge von 1000 mm einge- setzt (siehe Bild 1 und 2):
Größtkorn£ 5 mm: L 70 x 7 Größtkorn > 5 mm: L 100 x 8
Für die Prüfung eines Spritzmörtels/Spritzbetons sind 2 Schwindrinnen erforderlich.
Die Innenflächen der Schwindrinnen sind jeweils vor Untersuchungsbeginn durch Strahlen mit einem fes- ten Strahlmittel aufzurauen. Zum Einspritzen des Spritzmörtels/Spritzbetons sind die Schwindrinnen mit ihrer Längsachse in der Horizontalen so anzuordnen, dass sich die Oberfläche des eingebauten Spritz- mörtels/Spritzbetons in der Senkrechten befindet.
Der Spritzmörtel/Spritzbeton wird horizontal in die Schwindrinnen eingespritzt. Unmittelbar nach dem Spritzen ist der Spritzmörtel/Spritzbeton bündig über die Kanten der Schwindrinnen abzuziehen.
Anschließend sind die Schwindrinnen ohne Abdeckung im Normalklima DIN 50014-23/50-2 [2] mit der nach oben gewandten Oberfläche des Spritzmörtels/Spritzbetons in der Horizontalen zu lagern.
Die Prüfkörper sind fortlaufend auf das Entstehen von Rissen und großflächigen Ablösungen zu untersu- chen.
Bild 1: Schwindrinne für Größtkorn£ 5 mm
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 7
[Seite 82]
Bild 2: Schwindrinne für Größtkorn > 5 mm
4 Auswertung, Dokumentation 28 Tage nach Einbringen des Spritzmörtels/Spritzbetons sind die ggf. aufgetretenen Risse gemäß Bild 3 an der Mittelachse der Oberfläche auszumessen. Anzugeben sind die Anzahl der Risse, die mittlere und maximale Rissbreite mit einer Genauigkeit von 0,02 mm sowie der Zeitpunkt der Rissbildung. Darüber hinaus sind Umfang und Zeitpunkt der Entstehung ggf. vorhandener Ablösungen zu dokumentieren.
Bild 3: Beispiel für Rissmessung
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 8
[Seite 83]
ANHANG 5: T ECHNISCHE PRÜFVORSCHRIFT – DAUERHAFTIGKEIT BEI WASSERWECHSEL- BEANSPRUCHUNG
1 Zweck und Anwendungsbereich Die Prüfung dient zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit von Betonersatzsystemen in Wasserwechselzonen von Süß- und Meerwasserbauten.
2 Zitierte Normen und Regelwerke [1] RL SIB Teil 4: DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungsrichtlinie) Teil 4: Prüfverfahren [2] DIN 50014: Klimate und ihre technische Anwendung; Normklimate [3] DIN 50905 Teil 4: Korrosion der Metalle; Korrosionsuntersuchungen; Durchführung von chemi- schen Korrosionsversuchen ohne mechanische Belastung in Flüssigkeiten im Laboratorium
2 Prüfverfahren Bei Betonersatz im Handauftrag werden 4 Prismensätze wie für die Prüfung der Biegezugfestigkeit nach RL SIB Teil 4, Abschnitt 2.5 (PCC), bei Spritzmörtel/Spritzbeton (unverankert, unbewehrt) 4 Prismensät- ze wie für die Prüfung nach RL SIB Teil 4, Abschnitt 3.6 (SPCC, gespritzte Proben) [1] aus einer Mi- schung hergestellt. Die Prismen für Betonersatz im Handauftrag werden 2 Tage in der Form feucht ge- halten, die Spritzmörtel/Spritzbeton (unverankert, unbewehrt) werden 2 Tage in der Spritzpfanne feucht gehalten und danach im Nassschnittverfahren gesägt.
Im Alter von 2 Tagen werden jeweils 2 Prismensätze unter Süßwasser von 20 ± 3 °C bzw. im Normal- klima DIN 50014 - 23/50-2 [2] gelagert. Für die Lagerung unter Süßwasser ist demineralisiertes Wasser zu verwenden.
Im Alter von 7 Tagen wird an den zuvor in Süßwasser gelagerten 2 Prismensätzen mit der Meer- wasserwechsellagerung begonnen. Ein Zyklus dieser Lagerung umfasst 1 Woche Lagerung in Meer- wasser von 20 ± 3 °C nach [3] und 1 Woche Lagerung im Normalklima 23/50. Insgesamt werden die Prismen mit 6 Zyklen beansprucht.
Die Lagerungsbehälter für die Süßwasser- und Meerwasserlagerung müssen so bemessen sein, dass ein Verhältnis des Prismen/Flüssigkeits-Volumen von 1/3 eingehalten wird. Die Prismen sind auf runden Glas- oder Kunststoffstäbchen zu lagern. Die Lagerungsbehälter sind zu verschließen. Die Flüssigkeit der Meerwasserlagerung ist nach 42 Tagen (3 Zyklen) zu wechseln, wobei die Lagerungsbehälter vor dem Einfüllen der frischen Flüssigkeit zu säubern sind. Auf den Prismen ggf. vorhandene Ablagerungen sind beim Flüssigkeitswechsel lediglich unter fließendem Wasser abzuspülen (nicht bürsten).
An allen 4 Prismensätzen erfolgt die Prüfung der Biegezugfestigkeit im Alter von 91 Tagen. Jeweils am Ende eines Lagerungsabschnitts (Feucht-, Nass-, Trockenlagerung) werden zu Kontrollzwecken die Prismenmassen bestimmt.
4 Beurteilung Die Dauerhaftigkeit des Betonersatz im Handauftrag bzw. des Spritzmörtels/Spritzbetons (unverankert, unbewehrt) wird anhand der relativen Biegezugfestigkeit nach Meerwasserwechsellagerung bezogen auf die Biegezugfestigkeit nach Lagerung im Normalklima 23/50 beurteilt. Anzugeben sind die Einzel- werte und Mittelwerte der Biegezugfestigkeit und der Quotient aus den beiden Mittelwerten in % mit ei- ner Genauigkeit von 1 %.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 9
[Seite 84]
ANHANG 6: TECHNISCHE PRÜFVORSCHRIFT – BESTIMMUNG VON FRISCHMÖRTEL-/FRISCH- BETONEIGENSCHAFTEN
6.1 Rohdichte des frischen Spritzmörtels/Spritzbetons 6.1.1 Herstellung (1) Es sind Spritzpfannen gemäß Bild 1 zu verwenden. Die Innenflächen der Spritzpfannen sind durch Strahlen mit einem festen Strahlmittel aufzurauen.
Schnitt A-A
3 45 ° 40+ - 1 0
A
460
| A | |
|---|---|
| 460 |
Bild 1: Spritzpfanne aus Stahlblech, Maße ohne Toleranzangaben nach DIN 7168 in [mm]
(2) Die Spritzpfanne ist in einem Arbeitsgang zu spritzen. Nach Beendigung des Spritzvorgangs ist die Spritzpfanne sofort aus dem Spritzstand zu entnehmen, die Oberfläche abzuziehen und zu glätten.
6.1.2 Prüfung Die Rohdichte ist durch Wägung und Volumenbestimmung der in der Spritzpfanne gespritzten Probe zu ermitteln. Die Prüfung ist unmittelbar nach Beendigung des jeweiligen Spritzvorgangs durchzuführen.
6.2 Konsistenz und Luftgehalt des Betonersatzes im Handauftrag 6.2.1 Herstellung (1) Die Herstellung des Frischmörtels erfolgt unter Beachtung von DIN EN 196-1, Abschnitte 4 und 6. Die Angaben des Herstellers zum Mischen der Betonersatzprodukte sollen beachtet werden.
(2) Die Mörtel sind mit der minimalen und maximalen Flüssigkeitszugabemenge anzumischen.
(3) Die Einwaage der Komponenten ist mit einer Genauigkeit von mindestens 1 ‰ vorzunehmen.
(4) Mischzeit und Mischabfolge sind vom Hersteller anzugeben. Typ des Zwangsmischers, Mischzeit und Mischabfolge sind im Prüfbericht anzugeben.
6.2.2 Prüfung (1) Die Konsistenz ist unmittelbar nach dem Mischen bzw. der ggf. vom Hersteller angegebenen Reife- zeit gemäß DIN EN 1015-3 zu ermitteln.
(2) Der Luftgehalt ist unmittelbar nach dem Mischen bzw. der ggf. vom Hersteller angegebenen Reifezeit gemäß DIN EN 1015-7 zu ermitteln.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 10
[Seite 85]
6.3 Normen und Regelwerke
DIN EN 1015-3 Prüfverfahren für Mörtel für Mauerwerk - Teil 3: Bestimmung der Konsistenz von Frischmörtel (mit Ausbreittisch).
DIN EN 1015-7 Prüfverfahren für Mörtel für Mauerwerk - Teil 7: Bestimmung des Luftgehaltes von Frischmörtel.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 11
[Seite 86]
ANHANG 7: BESTIMMUNG DER VERBRAUCHSMENGEN UND TROCKENSCHICHTDICKEN VON OBERFLÄCHENSCHUTZSYSTEMEN
7.1 Bemessungsansatz zur Bestimmung der Auftragsmengen bei Oberflächenschutzsystemen
(1) Zur Ermittlung von Auftragsmengen zur Erreichung der geforderten Mindestschichtdicken der hwO sind fol- gende Gleichungen anzuwenden. Relevante Schichtdickenparameter enthält Tabelle A9.1
r
coat
m"= (d +1,64s )(1+ k )(1+ k )
Beid min,P FV min,P x,max v u [g/m (1)
r
coat
m"= d (1+k )(1+k )
Beid [g/m²] (2) ist,m FV ist,m v u
Darin bedeuten:
d produktspezifische Mindestschichtdicke [µm] min,P d tatsächliche mittlere Schichtdicke [µm] ist,m m“ Auftragsmenge [g/m²] r Dichte des Beschichtungsstoffes [g/cm³] coat FV Anteil Festkörpervolumen des Beschichtungsstoffes [-] σ maximale Stichprobenstandardabweichung [µm] x,max k Faktor zur Berücksichtigung des Verarbeitungsverlusts [-] v k Faktor zur Berücksichtigung der Untergrundrauheit [-] u
(2) Die Parameter σ und k liegen überwiegend im Verantwortungsbereich des ausführenden Unternehmens x,max v und sind durch dieses anzugeben.
ANMERKUNG 1 Die Werte können mit entsprechend handwerklicher Fertigkeit bei der Anwendung auf das sta- tistisch unvermeidliche Maß reduziert werden.
ANMERKUNG 2 Die Streuung von Schichtdickenverteilungen kann vor dem technischen und ökonomischen Hin- tergrund über den Variationskoeffizienten (V) (Gl. 3) minimiert werden. Der Variationskoeffizient liegt im Regelfall x bei 0,15 und sollte 0,20 nicht übersteigen.
ssa
V = [-] (3) x d ist,m
(3) Nach einer Untergrundvorbereitung (Rauheit) oder einer Untergrundvorbehandlung (Ebenheit) ist ein neuer k -Faktor zu ermitteln. u
ANMERKUNG Der Parameter k ist maßgeblich von der Beschaffenheit des zu beschichtenden Untergrundes u abhängig.
Tabelle A9.1: Exemplarische Parameter zur Bestimmung der Verbrauchsmenge
| Oberflächenschutzsystem | Mindestschichtdicked der min,S hwO [µm] | ssa bei V x 0,15 - 0,20 | min. k v | min. k u |
|---|---|---|---|---|
| [µm] | [-] | [-] | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| OS 4 (OS C) | 80 | 24 - 35a | 0,03 | 0,10 |
| OS 5a (OS DII) | 300 | 60 - 90 | 0,03 | 0,10 |
| OS 5b (OS DI) | 2 000 | 400 - 600 | 0,03 | 0,10 |
a Abweichung wegen Untergrundrauheit oder Verarbeitungsmaterial und Menge
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 12
[Seite 87]
7.2 Bestimmung der Trockenschichtdicken bei OS 5 (OS D)
(1) Zur Bestimmung der Schichtdicken mittels Keilschnittverfahren oder Differenzschichtdickenverfahren werden je angefangene 250 m² mindestens 30 Messwerte ermittelt.
(2) Alternativ zu (1) werden je angefangene 250 m² 3 Bohrkerne (Prüfserie) Durchmesser 25 bis 50 mm entnom- men, senkrecht zur Bohrkernachse geschnitten (Feinschnitt) und die Schnittfläche nach Eintragung von Aus- gleichlinien im Lichtmikroskop vermessen.
(3) Für die Auswertung gemäß Abschnitt 7.6.3 der ZTV-W LB 219 wird je Bohrkern eine relevante Schichtdicke d zwischen den jeweiligen Ausgleichlinien ermittelt. Es sind folgende Messwerte anzugeben: ist,i
a) d : Mittelwert der Prüfserie aus drei Bohrkernen; ist,m b) d : kleinster Einzelwert der Prüfserie; ist,i,min c) d : größter Einzelwert der Prüfserie. ist,i,max
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 13
[Seite 88]
ANHANG 8: ÜBERWACHUNG DER AUSFÜHRUNG DURCH DAS AUSFÜHRENDE UNTERNEHMEN
In der nachfolgenden Tabelle sind Art, Umfang und Häufigkeit von Prüfungen im Rahmen der Überwachung der Ausführung durch das ausführende Unternehmen für Maßnahmen nach den Ab- schnitten 1 bis 8 der ZTV-W LB 219 zusammengestellt. Für die Abschnitte 3 und 4 der ZTV-W LB 219 sind zusätzlich die Prüfungen gemäß DIN EN 13670/DIN 1045-3 oder DIN EN 14487/ DIN 18551 durchzuführen. Anmerkung: Die Tabelle soll dem Anwender als Hilfestellung dienen. Für die Vertragserfüllung maßgebend sind die Forderungen in den Abschnitten 1 bis 8 der ZTV-W LB 219.
| Gegenstand der Prüfung | Art der Prüfung Prüfgröße | Beton ÜK 2 und 31) | Spritzbeton bewehrt2) | Spritzbeton/- mörtel unbewehrt2) | Betonersatz/ Handauftrag unbewehrt2) | OS | Rissfüll- stoffe | Anforderungen | Erfordernis, Häufigkeit, Zeitpunkt | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Allgemeines | |||||||||
| 1.1 | Bauvertrag | Anweisungen für die Bauausfüh- rung | X | X | X | X | X | X | Übereinstimmung der Festlegungen mit dem Bauvertrag inkl. Instandsetzungsplan und Standsicherheitsbeurteilung gem. Ab- schnitt 1.2 | Vor Beginn der Arbeiten |
| 1.2 | Standsicher- heit | Unterlagen, Benennung | X | X | X | X | X | X | Schriftliche Beurteilung der Standsicherheit durch AG gem. Abschnitt 1.2.4 vorhanden? Benennung des Verantwortlichen auf Sei- ten des AN gem. Abschnitt 1.2.4 | Vor Beginn der Arbeiten |
| 1.3 | Anerkannte Überwa- chungsstelle | Anmeldung, Ver- trag | X | X | X | X | X | X | Überwachung der Maßnahme durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle gem. Abschnitt 1.6.1.3 | Vor Beginn der Arbeiten |
| 1.4 | Konzept, Plan | Vorlage bei AG | X | X | X | X | X | X | Konzept, Plan gem. Abschnitt 2.3.1 bzw. 3.5.1 bzw. 4.5.1 bzw. 5.5.1 bzw. 6.5.1 bzw. 7.5 | Konzept 4 Wochen vor Ausführung, Plan 3 Arbeitstage vor Ausführung |
| 2 | Untergrund | |||||||||
| 2.1 | Betonunter- grund | Sichtprüfung | X | X | X | X | X | X | Eignung des Betonuntergrundes für die vorgesehene Maßnahme gem. Abschnitt 1.5.1 und 2.3.1; Anwesenheit des AG | Vor Beginn der Untergrundvorbereitung, nach Abschluss der Untergrundvorberei- tung bzw. vor Aufbringen des Betonersatz- /OS-Systems |
| 2.2 | Oberflächen | X | X | X | X | X | X | Beschaffenheit gem. Abschnitt 2.3.2 bzw. 4.5.3 und DIN 18551 Nr. 5.2.2 | ||
| 2.3 | Ausbildung in- standzusetzender Bereiche | X | X | X | X | X | Beschaffenheit gem. Abschnitt 3.3 bzw. 4.3 bzw. 5.3 bzw. 6.3 | Nach Abschluss der Untergrundvorberei- tung |
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 14
[Seite 89]
| Gegenstand der Prüfung | Art der Prüfung Prüfgröße | Beton ÜK 2 und 31) | Spritzbeton bewehrt2) | Spritzbeton/- mörtel unbewehrt2) | Betonersatz/ Handauftrag unbewehrt2) | OS | Rissfüll- stoffe | Anforderungen | Erfordernis, Häufigkeit, Zeitpunkt | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2.4 | Probeflächen | X | X | X | X | X | X | Eignung des Verfahrens zur Untergrund- vorbereitung nach Abschnitt 2.2 | Vor Beginn der Arbeiten, in Abstimmung mit dem AG | |
| 2.5 | Betonunter- grund | Rautiefe gem. RL SIB Teil 3, 3.2.5 oder Vergleichs- muster | X | Einhalten der verbindlichen „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers | Vor Aufbringen des OS-Systems; 3 Messstellen je Prüfbereich | |||||
| 2.6 | Abreißfestigkeit nach Untergrund- vorbereitung | X | X | X | X | X | Erreichen der Werte nach Tab. 2.1 | Je angefangene 250 m² Einbaufläche oder je Bauteil 5 Einzelwerte aus der Prüffläche gem. Abschnitt 2.4 | ||
| 2.7 | Vergleich der er- zielbaren Schichtdicke mit dem Bauvertrag | X | X | X | X | Einhalten der Festlegungen im Bauvertrag und den Abschnitten 3.1 und 3.3.2, 4.1 und 4.3, 5.1 und 5.3 , 6.1 und 6.3 | Jeder Arbeitsabschnitt | |||
| 2.8 | Vergleich der er- zielbaren Beton- deckung mit dem Bauvertrag | X | X | X | X | Nach Bauvertrag und Abschnitt 1.3.2 | ||||
| 2.9 | Arbeitsfugen | X | Fachgerechte Ausbildung gem. Abschnitt 1.3, 3.3.2, 3.5.4 und 4.5.4 | |||||||
| 2.10 | Ankerlöcher | X | X | Einhalten der Anforderungen gem. Ab- schnitt 3.3.2 bzw. 4.3 | ||||||
| 2.11 | Bewehrung bei Instandsetzungs- prinzip R (Sicht- prüfung) | X | X | X | X | Oberflächenvorbereitungsgrad St 2 oder SA 2 gem. Abschnitt 2.2.3 | ||||
| 2.12 | Untergrund | Temperatur | X | X | X3), 7) | X | X | X | Einhalten der Anforderungen gem. Ab- schnitt 1.5.4 bzw. der verbindlichen „Anga- ben zur Ausführung“ des Herstellers | Vor Beginn der Arbeiten, bei Tempera- turänderungen, ggf. bei Wetteränderung |
| 2.13 | Feuchte | X | X | X | X | X | Einhalten der Festlegungen nach Abschnitt 3.5.4.1 bzw. 4.5.7 bzw. 5.5.5 bzw. 6.5.2 | Jede Schicht vor dem Auftrag |
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 15
[Seite 90]
| Gegenstand der Prüfung | Art der Prüfung Prüfgröße | Beton ÜK 2 und 31) | Spritzbeton bewehrt2) | Spritzbeton/- mörtel unbewehrt2) | Betonersatz/ Handauftrag unbewehrt2) | OS | Rissfüll- stoffe | Anforderungen | Erfordernis, Häufigkeit, Zeitpunkt | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2.14 | Feuchtesowie Taupunkt, Beton- unterlage und Baustoffe | X | Einhalten der verbindlichen „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers | Vor Beginn der Arbeiten, bei Tempera- turänderungen, ggf. bei Wetteränderungen | ||||||
| 3 | Stoffe vor der Verarbeitung | |||||||||
| 3.1 | Übergabe der zum System gehörenden Stoffe | Lieferschein und Verpackungsauf- schrift, Produkt- name, Chargen- nummer | X3) | X | X | X | Produktname, Verpackungsaufschrift | Jede Lieferung | ||
| 3.2 | Sichtprüfung | X3) | X | X | X | Keine auffälligen Veränderungen, unbe- schädigte Gebinde | ||||
| 3.3 | Lagerung | Lagerungsbedin- gungen, Verfalls- /Herstellungsdatu m, zul. Lage- rungsdauer | X3) | X | X | X | Nach verbindlichen „Angaben zur Ausfüh- rung“ des Herstellers | Vor Anwendung oder bei Einlagerung | ||
| 3.4 | Auswahl | Anwendungsbe- reich | X | Einhalten der Festlegungen gem. Ab- schnitt 3.2 | Vor Beginn der Arbeiten | |||||
| 3.5 | X | Einhalten der Festlegungen gem. Ab- schnitt 4.2 | ||||||||
| 3.6 | X | Einhalten der Festlegungen gem. Ab- schnitt 5.2 | ||||||||
| 3.7 | X | Einhalten der Festlegungen gem. Ab- schnitt 6.2 | ||||||||
| 3.8 | X | Einhalten der Festlegungen gem. Ab- schnitt 7.2 | ||||||||
| 3.9 | X | Einhalten der Festlegungen gem. Ab- schnitt 8.2 |
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 16
[Seite 91]
| Gegenstand der Prüfung | Art der Prüfung Prüfgröße | Beton ÜK 2 und 31) | Spritzbeton bewehrt2) | Spritzbeton/- mörtel unbewehrt2) | Betonersatz/ Handauftrag unbewehrt2) | OS | Rissfüll- stoffe | Anforderungen | Erfordernis, Häufigkeit, Zeitpunkt | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3.10 | Anwendungsbe- reich, Aufbau, system- spezifische Min- destschichtdicke | X | Einhalten der Festlegungen gem. Ab- schnitt 7.4 | |||||||
| 3.11 | Größtkorn | X | X | X | X | Abschnitte 3.4 und DIN EN 206-1/DIN 1045-2, 4.3.1, bzw. 5.3, bzw. 6.3 | Vor Beginn der Arbeiten | |||
| 3.12 | Nicht ge- normte Aus- gangsstoffe | Sichtprüfung | X | X | Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen | |||||
| 3.13 | Nachweis der Verwendbar- keit | Sichtprüfung | X3), 7) | X | X | X | Übereinstimmung mit den zu verwenden- den Stoffsystemen, Sicherheitsdatenblätter, Verpackungsaufschriften | |||
| 3.14 | Mischanwei- sung | Sichtprüfung | X3), 7) | X | X | X | Übereinstimmung mit den verbindlichen „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers | |||
| 3.15 | Frischmörtel/- beton bzw. Feinspachtel bei OS | Zusammenset- zung der Mi- schung (Sichtprü- fung) | X | X3), 7) | X | X | X | Ausschließen grober Abweichungen von den festgelegten Eigenschaften bzw. von den Verhältnissen der Erstprüfung | Beim ersten Verarbeiten des Baustoffs, da- nach in angemessenen Zeitabständen | |
| 3.16 | Mischanweisung | X3), 7) | X | X | X | Einhalten der Angaben zur Ausführung im allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeug- nis7) | ||||
| 3.17 | Zugabewasser | X | X | X | X | X | Trinkwasserqualität gem. Abschnitt 1.4 | |||
| 3.18 | Konsistenz (Au- genschein), aus- reichende Mischwirkung, Einhaltung der Mischzeiten (Sichtprüfung) | X | X | X | X | X | Gleichmäßiges Mischergebnis | Jede Mischung | ||
| 3.19 | Gleichmäßigkeit (Sichtprüfung) | X | X | Homogenes Erscheinungsbild | Jede Mischung bzw. Transportbetonliefe- rung |
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 17
[Seite 92]
| Gegenstand der Prüfung | Art der Prüfung Prüfgröße | Beton ÜK 2 und 31) | Spritzbeton bewehrt2) | Spritzbeton/- mörtel unbewehrt2) | Betonersatz/ Handauftrag unbewehrt2) | OS | Rissfüll- stoffe | Anforderungen | Erfordernis, Häufigkeit, Zeitpunkt | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3.20 | Ausbreitmaß und Luftgehalt nach DIN EN 1015-3 und DIN EN 1015-7 | X | Einhalten der Festlegungen nach Abschnitt 6.5.4 und 6.5.5 | 3 Prüfungen je Arbeitstag | ||||||
| 3.21 | Konsistenz | X | Einhalten der Festlegungen gem. Abschnitt 3.4.4 und 3.6.2 | Jede Mischung bzw. Transportbetonliefe- rung | ||||||
| X | Einhalten der Festlegungen gem. Abschnitt 4.6.1 und DIN EN 14487-1, Tabelle 11 | Grundmischung bei Produktionsbeginn | ||||||||
| 3.22 | Frischmörtel/- beton bzw. Feinspachtel bei OS | Luftgehalt von Luftporenbeton | X | Einhalten der Festlegungen gem. Abschnitt 3.4.4 und 3.6.2 | Bei Übergabe: jedes Fahrzeug An Einbaustelle: ersten 10, dann jedes 10. Fahrzeug, jedoch mindestens einmal je Be- toniertag | |||||
| 3.23 | Frischbetonroh- dichte | X | Einhalten der Festlegungen gem. Abschnitt 5.5.7 und 5.6.2.1 | Je angefangene 100 m², mind. je Arbeitstag | ||||||
| 3.24 | Konsistenz (bei ZL und ZS) | X | Einhaltung der Festlegungen nach Ab- schnitt 8.6.2 | Jede Mischung | ||||||
| 3.25 | Frischbetontem- peratur | X | X | X | X | £ 25 °C gem. Abschnitt 3.5.4.3 bzw. 4.5.7 bzw. 5.5.5 | Jede Mischung | |||
| 4 | Verarbeitung | |||||||||
| 4.1 | Äußere Be- dingungen | Temperatur | X | X | X | X | X | X | Einhalten der Festlegungen gem. Abschnitt 1.5.4 oder verbindliche „Angaben zur Aus- führung“ des Herstellers | Fortlaufend gem. RL SIB Teil 3, 2.2.1 (Thermohygrograph) |
| 4.2 | Relative Luft- feuchte | X | ||||||||
| 4.3 | Bauteil- temperatur | Bauteil | X | X | Einhalten derFestlegungen gem. Abschnitt 1.5.4 | Während der ersten 7 Tage nach Einbau | ||||
| 4.4 | Haftbrücke | Sichtprüfung | X | X | Einhalten der Festlegungen nach Abschnitt 3.4.3 und 3.5.4.1 bzw. 6.4 und 6.5.2 | Jede Schicht | ||||
| 4.5 | Betonde- ckung | Dicke der Beton- deckung | X | X | X | X | Einhalten der Festlegungen nach Abschnitt 1.3.2 | Jeder Arbeitsabschnitt | ||
| 4.6 | Schichtdicke | Dicke der einzel- nen Lagen | X | X | X | Einhalten der Festlegungen der Leistungs- beschreibung bzw. nach Abschnitt 4.3, 4.5.6 und DIN EN 14487/DIN 18551 Nr. 9.1 und 10.2 oder verbindliche „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers bzw. in der Verwendbarkeitsbeurteilung | Jede Lage |
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 18
[Seite 93]
| Gegenstand der Prüfung | Art der Prüfung Prüfgröße | Beton ÜK 2 und 31) | Spritzbeton bewehrt2) | Spritzbeton/- mörtel unbewehrt2) | Betonersatz/ Handauftrag unbewehrt2) | OS | Rissfüll- stoffe | Anforderungen | Erfordernis, Häufigkeit, Zeitpunkt | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 4.7 | Bestimmung der Verbrauchs- und Einbaumengen der einzelnen Schichten | X | Einhalten der Festlegungen gemäß ver- bindlicher „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers oder in der Leistungsbeschrei- bung | Jeder Arbeitsabschnitt und jede Schicht | ||||||
| 4.8 | Bewehrung/ Schalung | Befestigung und Lage der Beweh- rung/ Schalung (Sichtprüfung) | X | X4) | X4) | X4) | Ausreichende Lagesicherung, zementge- bundene Abstandhalter, Dichtheit, beim Spritzen wenig federnd; Einhaltung der Festlegungen nach Abschnitt 3.5.2 und 3.5.3 bzw. 4.5.5 und DIN EN 14487/DIN 18551 Nr. 6 | Jeder Arbeitsabschnitt | ||
| 4.9 | Nachbehand- lung und Schutz | Art und Dauer | X | X | X | X | Einhalten der Festlegungen gem. Abschnitt 1.5.5 und 3.5.4.6 bzw. 4.5.7 und 4.5.8 bzw. 5.5.5 und 5.5.6 bzw. 6.5.2 und 6.5.3 oder in der Verwendbarkeitsbeurteilung | Jede Schicht | ||
| 4.10 | Art und Dauer des Witterungs- schutzes | X | X | Gemäß verbindlicher „Angaben zur Ausfüh- rung“ des Herstellers | Jede Schicht | |||||
| 5 | Ausgehärtete Stoffe | |||||||||
| 5.1 | Qualität des Verbundes | Verbundfestigkeit | X5) | X | X | X8) | Einhalten der Festlegungen gem. Abschnitt 4.6.2 bzw. 5.6.2.1 bzw. 6.6.2.1 bzw. 7.6; Prüfung im Beisein des AG | 5 Werte (bei OS 3 Werte) je angefangene 250 m² Einbaufläche bzw. je Bauteil | ||
| 5.2 | Hohlstellen oder Verbundstörun- gen | X | X | X | X | X | Festlegung von Hohlstellen/ Verbundstö- rungen gem. Abschnitt 4.6.2 oder 5.6.2.1 oder 6.6.2.1 oder 7.6 oder 8.6 | Alle fertiggestellten Flächen | ||
| 5.3 | Dauerhaf- tigkeit | Frost- und Frost- Tausalz- Widerstand | X | Einhaltung der Festlegungen gem. BAW- MSM und Abschnitt 3.4.5 und 3.4.6 oder 4.4.3 und 4.6.2 oder 5.4 | 1 Prüfserie aus 5 Probekörpern gem. Ab- schnitt 3.4.6 und 3.6.2; ggf. größere Anzahl von Prüfserien gem. Bauvertrag | |||||
| 5.4 | X | X6) | 5 Werte je angefangene 500 m² Einbauflä- che oder je Bauteil | |||||||
| 5.5 | Wassereindring- widerstand | X | Eindringtiefe max. 30 mm gem. Abschnitt 3.4.5 bei w/z³ 0,55 | 3 Probekörper je 50 m³ bzw. je Betoniertag |
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 19
[Seite 94]
| Gegenstand der Prüfung | Art der Prüfung Prüfgröße | Beton ÜK 2 und 31) | Spritzbeton bewehrt2) | Spritzbeton/- mörtel unbewehrt2) | Betonersatz/ Handauftrag unbewehrt2) | OS | Rissfüll- stoffe | Anforderungen | Erfordernis, Häufigkeit, Zeitpunkt | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 5.6 | X | Eindringtiefe max. 30 mm gem. Abschnitt 4.4 und 4.6.2 | 5 Werte je angefangene 250 m² Einbauflä- che oder je Bauteil | |||||||
| 5.7 | Festigkeit | Druckfestigkeit | X | Einhaltung der Festlegungen gem. Ab- schnitt 3.4 unter Berücksichtigung der An- nahmekriterien gem. DIN 1045-3, Anhang A.2 | 3 Probekörper je 50 m³ bzw. je Betoniertag | |||||
| 5.8 | X | Einhaltung der Festlegungen gem. Ab- schnitt 4.6.2 unter Berücksichtigung der Annahmekriterien gem. DIN EN 14487-1, Tabelle 13 | 5 Werte je angefangene 250 m² Einbauflä- che oder je Bauteil | |||||||
| 5.9 | Spaltzugfestigkeit | X | Erreichbare Spaltzugfestigkeit (informativ) gem. Abschnitt 3.4 und 4.4.3; Gleichmäßig- keit der Betonherstellung | 3 Probekörper je 50 m³ bzw. je Betoniertag | ||||||
| 5.10 | X | 5 Werte je angefangene 250 m² Einbauflä- che oder je Bauteil | ||||||||
| 5.11 | Schichtdicke | Dicke der haupt- sächlich wirksa- men Oberflä- chenschutz- schicht | X | Einhalten der Festlegung gem. verbindli- cher „Angaben zur Ausführung“ des Her- stellers; Prüfung im Beisein des AG | 5 Werte je angefangene 250 m² Einbauflä- che bzw. je Bauteil | |||||
| 5.12 | Dichte | Trockenrohdichte | X | X | Einhalten der Festlegungen gem. Abschnitt 5.6.2.1 bzw. 6.5.6 und 6.6.2.1 | An allen Bohrkernen der Verbundfestig- keitsprüfung | ||||
| 6 | Technische Einrichtungen | |||||||||
| 6.1 | Abmessvor- richtungen | Sichtprüfung | X | X | X | X | Einwandfreies Arbeiten | Bei Beginn der Arbeiten, danach wöchent- lich | ||
| 6.2 | Mischwerk- zeuge | Funktionskontrol- le | X | X | X | X | Bei Beginn der Arbeiten, danach monatlich | |||
| 6.3 | Förder-, Spritz- und Einbringgerä- te | X | X | X | X | X | X | Bei Beginn der Arbeiten, danach wöchent- lich |
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 20
[Seite 95]
| Gegenstand der Prüfung | Art der Prüfung Prüfgröße | Beton ÜK 2 und 31) | Spritzbeton bewehrt2) | Spritzbeton/- mörtel unbewehrt2) | Betonersatz/ Handauftrag unbewehrt2) | OS | Rissfüll- stoffe | Anforderungen | Erfordernis, Häufigkeit, Zeitpunkt | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 6.4 | Verdich- tungsgeräte | X | X | |||||||
| 6.5 | Mess- , Prüf- und Laborge- räte | X | X | X | X | X | X | Ausreichende Messgenauigkeit | Bei Inbetriebnahme, dann in angemesse- nen Zeitabständen | |
| 6.6 | Schlauch | Schlauchlänge | X | X | X | Schlauchlänge gem. Eignungsprüfung und verbindlichen „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers in der Verwendbarkeitsbe- urteilung | Vor Beginn der Arbeiten |
1 zusätzlich zu DIN EN 13670/DIN 1045-3 2 zusätzlich zu DIN EN 14487/DIN 18551 3 für werksmäßig hergestellte Spritzbetone/-mörtel 4 ggf. Kantenschalung5 nur für Schichtdicken< 150 mm 6 für nicht werksmäßig hergestellte Spritzbetone/-mörtel 7 bei baustellengemischten Spritzbetonen/-mörteln siehe Grundprüfungsbericht 8 nur bei OS 4 und OS 5 mit Feinspachtel
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 21
[Seite 96]
ANHANG 9: SCHUTZEINRICHTUNGEN GEGEN WITTERUNGSEINFLÜSSE
1 Allgemeines
Schutzeinrichtungen gegen Witterungseinflüsse sind stationäre oder verfahrbare, mit Planen oder ande- ren Abdeckungen versehene Einrüstungen.
2 Anwendungsgrundsätze Schutzeinrichtungen gegen Witterungseinflüsse sind so auszubilden, dass die Verarbeitungsbedingun- gen der für den Einbau vorgesehenen Stoffe und Stoffsysteme eingehalten werden können.
Die Bestimmungen des Arbeitsschutzes sind einzuhalten. Dabei hat der Auftragnehmer alle für den Ar- beitsschutz erforderlichen Konstruktionen und ausführungstechnischen Maßnahmen mit den zuständi- gen Aufsichtsbehörden abzustimmen.
3 Anforderungen Schutzeinrichtungen gegen Witterungseinflüsse sind so zu planen, auszuführen und zu unterhalten, dass ihre Standsicherheit und Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet sind. Der ordnungsgemäße Zu- stand passiver Schutzeinrichtungen und sonstiger zusätzlicher Maßnahmen zur Verkehrssicherung ist auch während der arbeitsfreien Zeiten sicherzustellen.
Eine einfache und schnelle Montage und Umsetzbarkeit muss möglich sein.
DIN EN 16508 ist zu beachten.
Gestaltung der Schutzeinrichtungen Art, Anzahl und Abmessungen der Schutzeinrichtungen gegen Witterungseinflüsse sind auf das Objekt, die vorgesehene Ausführung, die örtlichen und verkehrlichen Bedingungen und die Bearbeitungszeit ab- zustimmen. Hierzu gehören insbesondere
- die vorgesehene Tagesleistung,
- die temperaturbedingten Standzeiten wie z. B. Aufheiz- und Aushärtezeit,
- die Gesamtbauzeit,
- die Umsetzbarkeit,
- freizuhaltende Lichträume von unter Betrieb befindlichen Verkehrsanlagen,
- Schutzabstände und Sicherheitsbestimmungen für Arbeiten im Bereich von Oberleitungsanlagen und sonstigen elektrischen Freileitungen.
Belastung bestehender Bauwerke und Bauwerksteile Zulässige Beanspruchungen betroffener Bauwerke und Bauwerksteile dürfen nicht überschritten wer- den.
Hilfskonstruktionen für die Verankerung am Bauwerk sind bereits während der Planungsphase mit dem Auftraggeber abzustimmen und bedürfen dessen schriftlicher Zustimmung.
Eine Beschädigung von Bauwerksteilen ist möglichst zu vermeiden. Trotzdem erforderlich werdende In- standsetzungen sind vom Auftragnehmer vorzunehmen, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts an- deres geregelt ist. Dies gilt insbesondere für den Rückbau von Verankerungselementen.
Bauliche Ausführung Die Außenhaut der Schutzeinrichtung muss zerreißfest und schwer entflammbar sein.
Die Schutzeinrichtungen sind so auszubilden, dass Niederschlags-, Oberflächen- und Spritzwasser so- wie Sprühnebel von den zu bearbeitenden Flächen ferngehalten werden.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 22
[Seite 97]
Wasser ist schadlos abzuleiten. Die Konstruktion unter einer flexiblen Dachhaut ist so auszubilden, dass keine Wasseransammlungen auftreten.
Ein Herabtropfen von Kondenswasser auf die zu behandelnden Flächen ist zu verhindern.
Arbeitsbedingungen Der Innenraum ist so zu beleuchten, dass ein geordneter Arbeitsablauf sichergestellt ist.
Die lichten Innenraummaße sind auf die unter bzw. in den Schutzeinrichtungen gegen Witterungsein- flüsse auszuführenden Arbeiten abzustimmen, wobei eine Mindestlichthöhe von 2,00 m nicht unterschrit- ten werden darf.
Für ausreichende Belüftung ist zu sorgen. Die Belüftung darf nicht zu einer mangelhaften Ausführung führen.
4 Ausführungsunterlagen
Für die Schutzeinrichtungen gegen Witterungseinflüsse sind statische Nachweise und Ausführungspläne erforderlich. Inbegriffen ist der Nachweis, dass durch die entstehenden Zusatzlasten die zulässigen Be- anspruchungen der betroffenen Bauwerksteile nicht überschritten werden. Ist in der Leistungsbeschrei- bung nichts anderes festgelegt, sind diese Unterlagen von einem Prüfingenieur geprüft vorzulegen.
Die geprüften Unterlagen müssen während der Bauausführung auf der Baustelle vorliegen.
Vom Auftragnehmer ist ein Ausführungsprotokoll zu erstellen, in dem die Übereinstimmung des Aufbaus der Schutzeinrichtungen gegen Witterungseinflüsse mit den geprüften Unterlagen bescheinigt wird.
Erst nach Vorlage des Ausführungsprotokolls darf mit den Bauarbeiten unter bzw. in der Schutzeinrich- tung begonnen werden.
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 23
[Seite 98]
ANHANG 10: ZUSAMMENSTELLUNG DER ZITIERTEN DOKUMENTE
BAW-MDCC Bundesanstalt für Wasserbau, Karlsruhe Merkblatt "Dauerhaftigkeitsbemessung und -bewertung von Stahlbetonbauwerken bei Carbonatisierung und Chlorideinwirkung" BAW-MFB Bundesanstalt für Wasserbau, Karlsruhe Merkblatt "Frostprüfung von Beton“
BAW-MSM Bundesanstalt für Wasserbau, Karlsruhe Merkblatt "Spritzmörtel/Spritzbeton nach ZTV-W LB 219, Abschnitt 5" BAW-MZB Bundesanstalt für Wasserbau, Karlsruhe Merkblatt "Zweitbeton" DBV-Injektionsschlauch Deutscher Beton- und Bautechnikverein e.V. DBV-Merkblatt „Injektionsschlauchsysteme und quellfähige Einlagen für Arbeitsfugen“ DBV-Riss Deutscher Beton- und Bautechnikverein e.V. DBV-Merkblatt „Begrenzung der Rissbildung im Stahlbeton- und Spannbetonbau“ DBV-Sichtbeton Deutscher Beton- und Bautechnikverein e.V. DBV-Merkblatt „Sichtbeton“ DAfStb Heft 422 Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) Prüfung von Beton. Empfehlungen und Hinweise als Ergänzung zu DIN 1048 DAfStB-Trockenmörtel DAfStb-Richtlinie - Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie) DAfStb-Vergussmörtel DAfStb-Richtlinie - Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel DIN 488 Betonstahl DIN 1045-2 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton – Teil 2: Beton - Festlegung, Eigen- schaften, Herstellung und Konformität, Anwendungsregel zu DIN EN 206-1 DIN 1045-3 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton, Teil 3: Bauausführung, Anwen- dungsregel zu DIN EN 13670 DIN 1055-4 Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 4: Windlasten DIN 1055-5 Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 5: Schnee- und Eislasten DIN 1164-10 Zement mit besonderen Eigenschaften - Zusammensetzung, Anforderungen, Überein- stimmungsnachweis, Ausgabe 2013-03 DIN 7865-1 Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton - Teil 1: Formen und Maße DIN 7865-2 Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton - Teil 2: Werkstoffanforde- rungen und Prüfung DIN 18197 Abdichten von Fugen in Beton mit Fugenbändern DIN 18202 Toleranzen im Hochbau - Bauwerke DIN 18349 Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Betonerhal- tungsarbeiten - DIN 18349 DIN 18551 Spritzbeton – Nationale Anwendungsregeln zur Reihe DIN EN 14487 und Regeln für die Bemessung von Spritzbetonkonstruktionen DIN 19702 Massivbauwerke im Wasserbau – Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaf- tigkeit DIN 50014 Klimate und ihre technische Anwendung; Normalklimate DIN 50905-4 Korrosion der Metalle; Korrosionsuntersuchungen; Durchführung von chemischen Kor- rosionsversuchen ohne mechanische Belastung in Flüssigkeiten im Laboratorium DIN 52170-1 Bestimmung der Zusammensetzung von erhärtetem Beton; Allgemeines, Begriffe, Pro- benahme, Trockenrohdichte DIN EN 197-1 Zement - Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien von Nor- malzement DIN EN 197-4 Zement – Teil 4: Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien von Hochofenzement mit niedriger Anfangsfestigkeit DIN EN 206-1 Beton - Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität DIN EN 450 Flugasche für Beton. Definitionen, Anforderungen und Güteüberwachung
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 24
[Seite 99]
DIN EN 934-2 Zusatzmittel für Beton, Mörtel und Einpressmörtel - Teil 2: Betonzusatzmittel; Definitio- nen und Anforderungen, Konformität, Kennzeichnung und Beschriftung DIN EN 1008 Zugabewasser für Beton DIN EN 1097-6 Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnun- gen - Teil 6: Bestimmung der Rohdichte und der Wasseraufnahme DIN EN 1542 Produkte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken - Prüfverfahren - Messung der Haftfestigkeit im Abreißversuch DIN EN 1766 Produkte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken – Prüfverfahren – Referenzbetone für Prüfungen DIN EN 1992-1-1 Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken, Teil 1-1, All- gemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau, einschließlich Nationaler An- hang DIN EN 10056-1 Gleichschenklige und ungleichschenklige Winkel aus Stahl - Teil 1: Maße DIN EN 10204 Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen DIN EN 12350 Prüfung von Frischbeton DIN EN 12390 Prüfung von Festbeton DIN EN 12504-1 Prüfung von Beton in Bauwerken - Teil 1: Bohrkernproben; Herstellung, Untersuchung und Prüfung unter Druck DIN EN 12620 Gesteinskörnungen für Beton DIN EN 13055-1 Leichte Gesteinskörnungen - Teil 1: Leichte Gesteinkörnungen für Beton, Mörtel und Einpressmörtel DIN EN 13670 Ausführung von Tragwerken aus Beton DIN EN 14487-1 Spritzbeton – Teil 1: Begriffe, Festlegungen und Konformität DIN EN 14487-2 Spritzbeton – Teil 2: Ausführung DIN EN 14488 Prüfung von Spritzbeton DIN EN 16508: Temporäre Konstruktionen für Bauwerke – Einhausungskonstruktionen - Leistungsan- forderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung DIN EN ISO 12944-4 Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme - Teil 4: Arten von Oberflächen und Oberflächenvorbereitung DIN EN ISO 17660 Schweißen – Schweißen von Betonstahl DIN V 18026 Oberflächenschutzsysteme für Beton aus Produkten nach DIN EN 1504-2 DWA-M 506 DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Hennef Merkblatt "Injektionen mit hydraulischen Bindemitteln in Wasserbauwerken aus Mas- senbeton" RAL-UZ 64 Grundlagen für Umweltzeichen-Vergabe RAL-UZ 64, Umweltzeichen für biologisch schnell abbaubare Schmierstoffe und Schalöle, RAL e.V., St. Augustin RL AKR Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) Richtlinie „Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie)“ RL MB Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) Richtlinie Massige Bauteile aus Beton RL SIB Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb), Oktober 2001 Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen Teil 1: Allgemeine Regelungen und Planungsgrundsätze Teil 3: Anforderungen an die Betriebe und Überwachung der Ausführung RL Trockenbeton Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) Richtlinie „Herstellung und Verwendung von Trockenbeton“ TR-W Technisches Regelwerk – Wasserstraßen Verkehrswasserbauliche Zentralbibliothek VZB (http://vzb.baw.de/) ZTV-W LB 215 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Wasserbau für Wasserbauwerke aus Beton und Stahlbeton, LB 215 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Abteilung Wasserstraßen, Schifffahrt
ZTV-W Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken, LB 219 Seite A 25